{"id":"bgbl1-2013-38-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=25","order":8,"title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2401,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013             2401\nGesetz\nzur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“\nund zur Änderung weiterer Gesetze\n(Aufbauhilfegesetz)\nVom 15. Juli 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministe-\nrium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich\nArtikel 1                           hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedie-\nnen.\nGesetz\nzur Errichtung eines                         (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes,\nseinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu hal-\nSondervermögens „Aufbauhilfe“\nten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der\n(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz – AufbhG)              Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.\n§1                                                          §4\nErrichtung des Fonds                                       Finanzierung des Fonds\nEs wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als Son-          (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von\ndervermögen des Bundes errichtet.                            8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des\nFonds wird durch den Bund sichergestellt.\n§2\n(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung\nZweck und Mittel-                        nach Maßgabe des Absatzes 3.\nverwendung; Verordnungsermächtigung\n(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem\n(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den        Fonds in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgt durch die\nvom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen              Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuer-\nLändern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und            verteilung nach Maßgabe von § 1 Satz 5 des Finanz-\nzum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.               ausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhil-       S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versiche-      zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert wor-\nrungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind:                  den ist. In den Jahren 2020 bis 2033 leisten die Länder\n1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und             jährlich einen Betrag in Höhe von 202 Millionen Euro,\nUnternehmen sowie für andere Einrichtungen,              den sie in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einem\nZwölftel an den Bund zahlen. Der Anteil eines Landes\n2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur         errechnet sich nach dem Anteil dieses Landes an den\nder betroffenen Länder und Gemeinden und weiterer        Einwohnerzahlen aller Länder. Für die Berechnung der\nöffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie des          Anteile der Länder ist die Einwohnerzahl maßgebend,\nBundes einschließlich der Gebäude und Einrichtun-        die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Vor-\ngen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör-         jahres festgestellt hat.\nperschaften des öffentlichen Rechts sind.\n(4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsver-\nAus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über          ordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen\ndie im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen          nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach\ndem Bund und den Ländern geschlossen wurden, er-             § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.\nstattet.\n(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des\n(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder        Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die\nund Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen             ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet\nsind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der           der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten\nBetroffenen zu berücksichtigen.                              Beträge.\n(4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des\nBundesrates eine Rechtsverordnung über die Vertei-                                      §5\nlung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Ein-                  Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht\nzelheiten der näheren Durchführung.\nAlle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in\n§3                               einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschafts-\nplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.\nStellung im Rechtsverkehr                    Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der\n(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter sei-   nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung\nnem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und ver-          veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur","2402            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nAuflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaus-              aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanie-\nhaltsplan veröffentlicht.                                   rungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Um-\nstände geboten erscheint.\n§6\nRechnungslegung                                                   Artikel 4\nDas Bundesministerium der Finanzen stellt für den                             Änderung des\nFonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die                            Entflechtungsgesetzes\nHaushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen\nund Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf               Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006\nund fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung          (BGBl. I S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert:\ndes Bundes bei.                                             1. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\n§7\nFinanzierung\nVerwaltungskosten\nbeendeter Gemeinschaftsaufgaben\nDie Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der\nBund.                                                             (1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsauf-\ngabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen ein-\nschließlich der Hochschulkliniken“ steht den Län-\nArtikel 2\ndern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes\nÄnderung des                              ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019\nFinanzausgleichsgesetzes                         jährlich ein Betrag von 695 300 000 Euro aus dem\nHaushalt des Bundes zu.\n§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt            (2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsauf-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I        gabe „Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem\nS. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:          1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich\n„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich                    ein Betrag von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt\ndes Bundes zu.“\nin den Jahren 2005 und 2006 auf    2 322 712 000 Euro,\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nin den Jahren 2007 und 2008 auf    2 262 712 000 Euro,\n„§ 3\nim Jahr 2009 auf                   1 727 712 000 Euro,                  Finanzierung beendeter Finanzhilfen\nim Jahr 2010 auf                   1 372 712 000 Euro,            (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bun-\nim Jahr 2011 auf                   1 912 712 000 Euro,         des für „Investitionen zur Verbesserung der Ver-\nkehrsverhältnisse der Gemeinden“ steht den Län-\nim Jahr 2012 auf                   1 007 212 000 Euro,         dern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember\nim Jahr 2013 auf                     947 462 000 Euro,         2019 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus\ndem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im\nim Jahr 2014 auf                   1 115 212 000 Euro,         Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Pro-\ngramme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1\nab dem Jahr 2015 auf              1 077 712 000 Euro.“\nund 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\nfort.\nArtikel 3\n(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bun-\nGesetz                               des zur „Wohnraumförderung“ steht den Ländern ab\nüber die vorübergehende                          dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019\nAussetzung der Insolvenzantragspflicht                   jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem\nbei hochwasserbedingter Insolvenz                      Haushalt des Bundes zu.“\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\n§1\n„§ 5\nBeruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder\nÜberschuldung auf den Auswirkungen der Hochwas-                                   Zweckbindung\nserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach              Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven\n§ 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur              Zweckbindung.“\nStellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange\ndie Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder       4. Der bisherige § 6 wird wie folgt gefasst:\nSanierungsverhandlungen führen und dadurch begrün-                                      „§ 6\ndete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens je-\nÜberweisung an die Länder\ndoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.\nDie den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Ver-\n§2                                  bindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahres-\nbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar,\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nzum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\njeweiligen Jahres überwiesen.“\ndesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht\nbis höchstens 31. März 2014 zu verlängern, wenn dies        5. § 7 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013                   2403\nArtikel 5                                   (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Mai 2013 in\nKraft und am 1. April 2014 außer Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleich-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2             zeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Ent-\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                         flechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I\n(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.                 S. 3222) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}