{"id":"bgbl1-2013-38-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=22","order":7,"title":"Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2398,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["2398             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nGesetz\nzur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags\nVom 15. Juli 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-            1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            „Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der\nObergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen\nArtikel 1                              Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haus-\nÄnderung des                               haltsgrundsätzegesetzes.“\nHaushaltsgrundsätzegesetzes                     2. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt:\n§ 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au-                                       „§ 6\ngust 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1\nEinhaltung\ndes Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geän-\nder Obergrenze des strukturellen\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes\na) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch                  (1) Der Stabilitätsrat überprüft auf Grundlage\ndas Wort „Union“ und werden die Wörter „des              einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzie-\nArtikels 126“ durch die Wörter „der Artikel 121,         rungssaldos zweimal jährlich die Einhaltung der\n126 und 136“ ersetzt.                                    Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haus-\nhaltsgrundsätzegesetzes für das laufende Jahr und\n„Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben            die vier folgenden Jahre.\nder in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die\nBeratungen und Empfehlungen einbezogen wer-                  (2) Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die\nden, soweit sie nicht schon in den Finanzplanun-         Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen\ngen des Bundes, der Länder und der Gemeinden             Finanzierungsdefizits überschritten wird, empfiehlt\nund Gemeindeverbände enthalten sind.“                    der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind,\ndas überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen.\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen\n„(2) Das strukturelle gesamtstaatliche Finanzie-          des Rates nach der Verordnung (EG) Nr. 1466/97\nrungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und                des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der\nSozialversicherungen darf eine Obergrenze von                haushaltspolitischen Überwachung und der Überwa-\n0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts              chung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken\nnicht überschreiten. Für Einzelheiten zu Abgrenzung,         (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch\nBerechnung und zulässigen Abweichungen von der               die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom\nObergrenze sowie zum Umfang und Zeitrahmen der               23.11.2011, S. 12) geändert worden ist. Die vom\nRückführung des strukturellen gesamtstaatlichen              Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden\nFinanzierungsdefizits im Falle einer Abweichung              der Bundesregierung und den Landesregierungen\nsind Artikel 3 des Vertrages vom 2. März 2012 über           zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zuge-\nStabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirt-         leitet.\nschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006,               (3) Falls kein Beschluss des Stabilitätsrates über\n1008) und die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Ra-            eine Empfehlung nach Absatz 2 zustande kommt,\ntes vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushalts-          leiten die Vorsitzenden des Stabilitätsrates der\npolitischen Überwachung und der Überwachung                  Bundesregierung und den Landesregierungen zur\nund Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl.             Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente einen\nL 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Ver-        Bericht zu, in dem das Ergebnis der Prüfung und\nordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom                   die im Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzule-\n23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, maßgeb-              gen sind. Diesem Bericht sind die Einschätzungen\nlich.“                                                       und Empfehlungen des unabhängigen Beirats des\nStabilitätsrates nach § 7 Absatz 3 beizufügen.\nArtikel 2\nÄnderung des                                                         §7\nStabilitätsratsgesetzes                                Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates\nDas Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009                    (1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der\n(BGBl. I S. 2702) wird wie folgt geändert:                      Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013            2399\nstrukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefi-                 Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom\nzits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzege-                 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, und\nsetzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet.              3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen\nDer Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Drit-               Parlaments und des Rates vom 16. November\nteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für                  2011 über die wirksame Durchsetzung der haus-\nden Beirat entstehende Kosten tragen Bund und                      haltspolitischen Überwachung im Euro-Währungs-\nLänder je zur Hälfte.                                              gebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).\n(2) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der       Bund und Länder tragen den jeweils auf sie\nDeutschen Bundesbank und des Sachverständigen-                 entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zah-\nrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen              lungspflicht der Länder gegenüber dem Bund ent-\nEntwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschafts-           steht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des\ndiagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für          Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepu-\ndie Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern                 blik Deutschland.“\ndurch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte\nSachverständige und je ein für die Dauer von fünf           3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nJahren von den kommunalen Spitzenverbänden                     „Werden Sanktionszahlungen auf Grundlage von\nund den Spitzenorganisationen der Sozialversiche-              Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor\nrung benannter Sachverständiger.                               dem 1. Januar 2020 begründet, trägt der Bund die\n(3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhal-         Sanktionszahlungen. Sanktionszahlungen gelten als\ntung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaat-             vor dem 1. Januar 2020 begründet, soweit die Frist\nlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des            des Rates zur Behebung der Abweichungen und zur\nHaushaltsgrundsätzegesetzes ab. Kommt er zu der                Ergreifung wirksamer Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 2\nAuffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten              zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1466/97)\nwird, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die               vor dem 1. Januar 2020 ausläuft.“\ngeeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu        4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbeseitigen. Der Vorsitzende des Beirats nimmt inso-\n„(1) Werden Einlagen vollständig an die Bundes-\nweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil.\nrepublik Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund\n(4) Die vom Beirat vorgelegten Einschätzungen              und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zu-\nund Empfehlungen werden veröffentlicht.“                       rück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen so-\nwie eine Rückerstattung von bei verzinslichen Ein-\nArtikel 3                              lagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend\nÄnderung des                              den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund\nSanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes                    und die Länder verteilt.“\nDas      Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz        vom                               Artikel 4\n5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104) wird wie\nfolgt geändert:                                                                       Änderung des\nArtikel 115-Gesetzes\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDem § 9 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August\n„Gesetz                           2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) wird folgender Absatz 3\nzur innerstaatlichen Aufteilung von             angefügt:\nSanktionszahlungen zur Sicherstellung der\nHaushaltsdisziplin in der Europäischen Union             „(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum\n(Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG)“.           31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011\nbis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                 wird.“\n„§ 1\nArtikel 5\nGegenstand\nÄnderung des\nDieses Gesetz regelt die innerstaatliche Auftei-\nFinanzausgleichsgesetzes\nlung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszah-\nlungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des                Nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. De-\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen             zember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch\nUnion in Verbindung mit der                                 Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I\nS. 2395) geändert worden ist, wird folgender § 12a ein-\n1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom\ngefügt:\n7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung\ndes Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit\n(ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch                                „§ 12a\ndie Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306                         Abweichende Bestimmungen\nvom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist,                     für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012\n2. Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom                   Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der\n7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspoliti-      Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwi-\nschen Überwachung und der Überwachung und              schen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der\nKoordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl.           Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits\nL 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die       und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Län-","2400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nder auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Ein-         Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichs-\nwohnerregisters der Deutschen Demokratischen Repu-           jahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hin-\nblik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie       zugerechnet werden.“\nauf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987\nfür das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der                                 Artikel 6\nalten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen:\nInkrafttreten\nDie Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7\nAbsatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nEinwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}