{"id":"bgbl1-2013-38-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=14","order":4,"title":"Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2390,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["2390                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nGesetz\nzur Förderung und Regulierung\neiner Honorarberatung über Finanzinstrumente\n(Honoraranlageberatungsgesetz)\nVom 15. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        a) hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters\nsen:                                                                         oder Emittenten hinreichend gestreut sind\nInhaltsübersicht                                      und\nArtikel 1   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\nb) nicht beschränkt sind auf Anbieter oder\nEmittenten, die in einer engen Verbindung\nArtikel 2   Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung\nzum Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nArtikel 3   Änderung der Gewerbeordnung\nstehen oder zu denen in sonstiger Weise\nArtikel 4   Änderung der Verordnung über die Erhebung von\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem                    wirtschaftliche Verflechtungen bestehen;\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                             Gleiches gilt für Finanzinstrumente, deren\nArtikel 5   Inkrafttreten                                                    Anbieter oder Emittent das Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmen selbst ist,\nArtikel 1                                2. darf sich die Honorar-Anlageberatung allein\ndurch den Kunden vergüten lassen. Es darf\nÄnderung des\nim Zusammenhang mit der Honorar-Anlagebe-\nWertpapierhandelsgesetzes\nratung keinerlei nicht monetäre Zuwendungen\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                         von einem Dritten, der nicht Kunde dieser\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                             Dienstleistung ist oder von dem Kunden dazu\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes                        beauftragt worden ist, annehmen. Monetäre\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,                   Zuwendungen dürfen nur dann angenommen\nwird wie folgt geändert:                                                  werden, wenn das empfohlene Finanzinstru-\nment oder ein in gleicher Weise geeignetes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nFinanzinstrument ohne Zuwendung nicht er-\na) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:                        hältlich ist. Monetäre Zuwendungen sind in\n„§ 36c Register über Honorar-Anlageberater“.                      diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und un-\ngemindert an den Kunden auszukehren. Vor-\nb) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe                      schriften über die Entrichtung von Steuern\neingefügt:                                                        und Abgaben bleiben davon unberührt.\n„§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlagebera-                  Im Übrigen gelten die Anforderungen für die An-\ntung“.                                               lageberatung.\n2. § 31 wird wie folgt geändert:                                         (4d) Bei der Empfehlung von Geschäftsab-\nschlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer\na) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b                 Honorar-Anlageberatung beruhen, deren Anbieter\nbis 4d eingefügt:                                             oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsun-\n„(4b) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-               ternehmen selbst ist oder zu deren Anbieter oder\nmen, das Anlageberatung erbringt, ist verpflich-              Emittenten eine enge Verbindung oder sonstige\ntet, Kunden vor Beginn der Beratung und vor                   wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, muss\nAbschluss des Beratungsvertrages rechtzeitig                  das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den\nund in verständlicher Form darüber zu informie-               Kunden rechtzeitig vor der Empfehlung und in\nren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlage-                verständlicher Form informieren, über\nberatung erbracht wird oder nicht. Wird die An-               1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder\nlageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung                     Emittent der Finanzinstrumente ist,\nerbracht, ist der Kunde darüber zu informieren,               2. die Tatsache, dass eine enge Verbindung oder\nob im Zusammenhang mit der Anlageberatung                         eine sonstige wirtschaftliche Verflechtung zum\nZuwendungen von Dritten angenommen und be-                        Anbieter oder Emittenten besteht, sowie\nhalten werden dürfen.\n3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses\n(4c) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                    oder das Interesse eines mit ihm verbundenen\nmen, das die Anlageberatung als Honorar-An-                       oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten\nlageberatung erbringt,                                            oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss.\n1. muss seiner Empfehlung eine hinreichende                   Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf\nAnzahl von auf dem Markt angebotenen                      einen auf seiner Honorar-Anlageberatung beru-\nFinanzinstrumenten zu Grunde legen, die                   henden Geschäftsabschluss nicht als Geschäft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013            2391\nmit dem Kunden zu einem festen oder bestimm-              3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines\nbaren Preis für eigene Rechnung (Festpreisge-                 geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der\nschäft) ausführen. Ausgenommen sind Festpreis-                Lage ist, die Anforderungen nach § 33 Absatz 3a\ngeschäfte in Finanzinstrumenten, deren Anbieter               zu erfüllen.\noder Emittent das Wertpapierdienstleistungsun-            Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kre-\nternehmen selbst ist.“                                    ditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prü-\nb) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  fungsverband angehören oder durch die Prüfungs-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Absätzen 2             stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft\nund 3 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absät-         werden, durch den zuständigen Prüfungsverband\nzen 2 und 3 Satz 1 bis 3, den Absätzen 4b            oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsicht-\nund 4d Satz 1“ ersetzt.                              lich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorge-\nnommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a                 Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirt-\neingefügt:                                           schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,\n„3a. zu der Anforderung nach Absatz 4c               die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über\nSatz 1 Nummer 1, der Empfehlung im              ausreichende Kenntnisse verfügen.\nRahmen der Honorar-Anlageberatung                  (3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Ho-\neine hinreichende Anzahl von auf dem            norar-Anlageberaterregister zu löschen, wenn\nMarkt angebotenen Finanzinstrumenten\nzu Grunde legen,“.                              1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ge-\ngenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung\n3. § 33 wird wie folgt geändert:                                     verzichtet oder\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsun-\nfügt:                                                         ternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes\n„(3a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-               insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der\nmen darf die Anlageberatung nur dann als Hono-                Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird.\nrar-Anlageberatung erbringen, wenn es aus-\n(4) Die Bundesanstalt kann die Eintragung\nschließlich Honorar-Anlageberatung erbringt oder\nlöschen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunter-\nwenn es die Honorar-Anlageberatung organisa-\nnehmen nachhaltig gegen die Bestimmungen des\ntorisch, funktional und personell von der übrigen\n§ 31 Absatz 4c und 4d oder des § 33 Absatz 3a oder\nAnlageberatung trennt. Wertpapierdienstleistungs-\ngegen die zur Durchführung dieser Bestimmungen\nunternehmen müssen Vertriebsvorgaben im Sinne\nerlassenen Verordnungen oder Anordnungen ver-\ndes Absatzes 1 Nummer 3a für die Honorar-\nstoßen hat.\nAnlageberatung so ausgestalten, dass in keinem\nFalle Interessenkonflikte mit Kundeninteressen               (5) Ein    Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\nentstehen können. Ein Wertpapierdienstleis-               das die Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbrin-\ntungsunternehmen, das Honorar-Anlageberatung              gen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.\nerbringt, muss auf seiner Internetseite angeben,             (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nob die Honorar-Anlageberatung in der Hauptnie-            mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nderlassung und in welchen inländischen Zweig-             stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nniederlassungen angeboten wird.“                          mungen zu erlassen\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-            1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters,\nsatz 1 Satz 2“ die Wörter „und Absatz 3a“ einge-\n2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der\nfügt.\nFührung des Honorar-Anlageberaterregisters und\n4. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33,“ durch\n3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.\ndie Wörter „33 Absatz 1 bis 3 und 4, der §§“ ersetzt.\n5. § 36c wird wie folgt gefasst:                                    (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\n„§ 36c                               desanstalt übertragen.“\nRegister über Honorar-Anlageberater              6. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:\n(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite                                „§ 36d\nein öffentliches Honorar-Anlageberaterregister über\nalle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die                 Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung\nAnlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbrin-                (1) Die Bezeichnungen „Honorar-Anlageberater“,\ngen wollen.                                                   „Honorar-Anlageberaterin“,      „Honorar-Anlagebera-\n(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienst-            tung“ oder „Honoraranlageberater“, „Honoraranla-\nleistungsunternehmen auf Antrag in das Honorar-               geberaterin“, „Honoraranlageberatung“ auch in ab-\nAnlageberaterregister einzutragen, wenn es                    weichender Schreibweise oder eine Bezeichnung,\nin der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit\n1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengeset-             durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Fir-\nzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unter-          ma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Ge-\nnehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder             schäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpa-\nAbsatz 7 des Kreditwesengesetzes ist,                     pierdienstleistungsunternehmen führen, die im Ho-\n2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 3               norar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetragen\nSatz 1 Nummer 9 erbringen darf und                        sind.","2392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die       Tätigkeit ausgeübt hat“ durch die Wörter „zugeordnet\ndort genannten Bezeichnungen in einem Zusam-              ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel\nmenhang führen, der den Anschein ausschließt,             seine Tätigkeit ausübt“ ersetzt.\ndass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen.\nWertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im                                    Artikel 3\nAusland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in\nÄnderung der Gewerbeordnung\nAbsatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma,\nals Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Ge-                Die Gewerbeordnung in der Fassung der       Bekannt-\nschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn           machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.       202), die\nsie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitz-         zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4.   Juli 2013\nstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um          (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird    wie folgt\neinen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz er-         geändert:\ngänzen.                                                     1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifels-              § 34g die Angabe „§ 34h Honorar-Finanzanlagen-\nfällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen            berater“ eingefügt.\nzur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnun-\n2. § 11a wird wie folgt geändert:\ngen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem\nRegistergericht mitzuteilen.                                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 34f\nAbsatz 5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 5 und\n(4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengeset-\n§ 34h Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\nzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,\ndass an die Stelle der Erlaubnis nach § 32 des                 b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\nKreditwesengesetzes die Eintragung in das Hono-                   aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nrar-Anlageberaterregister nach § 36c tritt.“\n„Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h\n7. § 39 wird wie folgt geändert:                                          Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Regis-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  terbehörde unverzüglich die Angaben mit,\naa) Nach Nummer 16a werden die folgenden                          die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1\nNummern 16b bis 16e eingefügt:                                Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 er-\nforderlich sind, sowie die Aufhebung der Er-\n„16b. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Num-                     laubnis nach § 34h Absatz 1.“\nmer 2 Satz 2 eine nicht monetäre Zu-\nwendung annimmt,                                   bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe\n„§ 34f Absatz 1“ die Wörter „und § 34h Ab-\n16c. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Num-                      satz 1“ eingefügt.\nmer 2 Satz 4 eine monetäre Zuwen-\ndung nicht, nicht vollständig oder nicht        c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern\nrechtzeitig auskehrt,                              „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „, auch in\nVerbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4“ und nach\n16d. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 1 eine\ndem Wort „Finanzanlagenvermittlern“ die Wörter\nInformation nicht, nicht richtig, nicht\n„und Honorar-Finanzanlagenberatern“ eingefügt.\nvollständig oder nicht rechtzeitig gibt,\nd) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort\n16e. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 2 einen\n„Finanzanlagenvermittler“ jeweils die Wörter\nGeschäftsabschluss als Festpreisge-\n„und Honorar-Finanzanlagenberater“ eingefügt.\nschäft ausführt,“.\nbb) In Nummer 23 wird das Wort „oder“ am Ende           3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „, 34f“ die\ndurch ein Komma ersetzt.                               Angabe „, 34h“ eingefügt.\ncc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a             4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder\neingefügt:                                             34f“ durch die Angabe „, 34f oder 34h“ ersetzt.\n„23a. entgegen § 36d Absatz 1 eine dort ge-         5. § 34g wird wie folgt geändert:\nnannte Bezeichnung führt oder“.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 16 und                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzan-\n17a“ durch die Angabe „16, 16b, 16c und 17a“                      lagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-\nersetzt.                                                          Finanzanlagenberaters“ eingefügt.\nArtikel 2                                  bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                      aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\nWpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung                                     durch ein Komma ersetzt.\nIn § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der WpHG-Mitar-                        bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011                                   „4. die Auskehr der Zuwendungen\n(BGBl. I S. 3116), die durch Artikel 27 Absatz 5a des                               durch den Honorar-Finanzanlagen-\nGesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert                                berater an den Anleger.“\nworden ist, werden die Wörter „zum Zeitpunkt der An-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Be-\nschwerde war, zugeordnet war oder für welche er zu                    aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\ndiesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine                      ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013            2393\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                     Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1\n„6. zu der Anforderung nach § 34h Absatz 2           Satz 4,“ eingefügt.\nSatz 2, der Empfehlung eine hinrei-           9. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-\nchende Anzahl von auf dem Markt ange-            anlagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-\nbotenen Finanzanlagen zu Grunde zu le-           Finanzanlagenberaters“ eingefügt und wird die An-\ngen.“                                            gabe „oder 34f“ durch die Angabe „34f oder 34h“\n6. Nach § 34g wird folgender § 34h eingefügt:                   ersetzt.\n„§ 34h                            10. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Finanzanlagenvermittlers“ die Wörter „oder Hono-\nHonorar-Finanzanlagenberater\nrar-Finanzanlagenberaters“ und nach den Wörtern\n(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des                „§ 34f Absatz 4 bis 6“ die Wörter „, auch in Verbin-\n§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesen-                dung mit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ eingefügt.\ngesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne\ndes § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlage-            11. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-\nberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a                anlagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-\ndes Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von             Finanzanlagenberaters“ eingefügt und wird die An-\neinem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten                gabe „oder § 34f“ durch die Angabe „, § 34f oder\noder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein               § 34h“ ersetzt.\n(Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaub-       12. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann              „Finanzanlagenvermittlers“ die Wörter „und Hono-\ninhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden            rar-Finanzanlagenberaters“ eingefügt.\nwerden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit\n13. § 144 wird wie folgt geändert:\noder der Anleger erforderlich ist; unter denselben\nVoraussetzungen sind auch die nachträgliche Auf-             a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zu-\naa) In Buchstabe k wird das Wort „oder“ durch\nlässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu ein-\nein Komma ersetzt.\nzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f\nAbsatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.                  bb) In Buchstabe l wird das Komma durch das\n§ 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.                   Wort „oder“ ersetzt.\nWird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnis-                 cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:\nurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so\nerfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Ver-                 „m) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlagebera-\nmögensverhältnisse, des Nachweises einer Berufs-                        tung erbringt,“.\nhaftpflichtversicherung und der Sachkunde. Die Er-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der\nErteilung der Erlaubnis nach Satz 1.                            aa) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 34f Ab-\nsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „, § 34f Ab-\n(2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein                   satz 1 Satz 2 oder § 34h Absatz 1 Satz 2“\nGewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen                     ersetzt.\nihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf\ndem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde                   bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein\nlegen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die                 Komma ersetzt.\nnach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend               cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch\ngestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter                     ein Komma ersetzt.\noder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu\nihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirt-             dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden\nschaftliche Verflechtungen bestehen.                                angefügt:\n(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich                   „10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 eine\ndie Erbringung der Beratung nur durch den Anleger                        Zuwendung annimmt oder\nvergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines                       11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine\nDritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger                      Zuwendung nicht, nicht vollständig\nzur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammen-                         oder nicht rechtzeitig auskehrt.“\nhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund\neiner Vermittlung als Folge der Beratung, nicht an-          c) In Absatz 4 werden die Wörter „Buchstabe l oder\nnehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage                Nummer 2“ durch die Wörter „Buchstabe l und\noder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage              m und Nummer 2“, wird die Angabe „5 bis 9“\nist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen                durch die Angabe „5 bis 11“ und die Angabe „2\nsind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und                bis 4“ durch die Angabe „2 bis 4a“ ersetzt.\nungemindert an den Kunden auszukehren. Vor-              14. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und\nschriften über die Entrichtung von Steuern und Ab-           Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den\ngaben bleiben davon unberührt.“                              Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder\n7. In § 47 wird nach der Angabe „34f“ die Angabe                § 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.\n„, 34h“ eingefügt.                                       15. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a werden\n8. In § 55a Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wör-              nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wör-\ntern „im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4“ die              ter „oder § 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.","2394            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nArtikel 4                                                            Artikel 5\nÄnderung der\nVerordnung über die                                                       Inkrafttreten\nErhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten                               (1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3\nnach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                    Buchstabe b und § 36c Absatz 6 und 7 des Wertpapier-\nhandelsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in\nNach Nummer 5.1 der Anlage zur Verordnung über                   Kraft.\ndie Erhebung von Gebühren und die Umlegung von\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-                     (2) Artikel 1 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in\nsetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die                Kraft.\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar                  (3) Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkün-\n2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die               dung in Kraft.\nfolgenden Nummern eingefügt:\n(4) Artikel 3 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in\n„5.1a   Honorar-Anlageberaterregister                              Kraft.\n5.1a.1 Eintragung in das Honorar-Anlage-\n(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nberaterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) 250“.\nVerkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}