{"id":"bgbl1-2013-38-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2386,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["2386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nGesetz\nzur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft\nmit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts\nder Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer\nVom 15. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der\nsen:                                                           Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaf-\ntung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.“\nArtikel 1\nÄnderung des                                                    Artikel 2\nPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes                                      Änderung der\nDas Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli                     Bundesrechtsanwaltsordnung\n1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des       Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\nGesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                kel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1805) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. De-\n„(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit be-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,\nschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss\nwird wie folgt geändert:\neine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Ab-\nsatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag        1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:\nbeigefügt sein.“                                                                     „§ 51a\n2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                     Berufshaftpflichtversicherung\n„(5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der                         einer Partnerschaftsgesellschaft\nPartnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2                      mit beschränkter Berufshaftung\ndes Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entspre-                 (1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Part-\nchend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit          nerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-\nbeschränkter Berufshaftung auch der von dieser ge-          tung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschafts-\nwählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4               gesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermö-\nSatz 3 anzugeben ist.“                                      gensschäden decken, die sich aus der Beratung\n3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben.\n„(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus         § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5\nSchäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet            und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.\nden Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen,               Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz\nwenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch           der Gesellschaft.\nGesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung                (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt\nunterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gel-       2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leis-\nten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des               tungen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-\nVersicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der             sicherungsjahres verursachten Schäden können auf\nName der Partnerschaft muss den Zusatz „mit                 den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-\nbeschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung              vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.\n„mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Ab-          Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-\nkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der          rungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013              2387\nmindestens auf den vierfachen Betrag der Mindest-             kammer die Mindestversicherungssumme anders\nversicherungssumme belaufen.                                  festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-              Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzu-\ndes Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechts-               stellen.“\nanwaltskammer die Mindestversicherungssumme               2. Der bisherige § 45a wird § 45b und dem Absatz 1\nanders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um           wird folgender Satz angefügt:\nbei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse          „Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1\neinen hinreichenden Schutz der Geschädigten                   entsprechend.“\nsicherzustellen.“\n3. In § 52j Absatz 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 1\n2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird           bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1,\nfolgender Satz angefügt:                                      2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt.\n„Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1            4. In § 52m Absatz 2 wird die Angabe „45a Abs. 1“\nentsprechend.“                                                durch die Wörter „45b Absatz 1 Satz 1, § 46“ ersetzt.\n3. In § 59j Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1\nbis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1,                                 Artikel 4\n2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt.                                 Änderung des\n4. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe „51a Abs. 1, die                         Steuerberatungsgesetzes\n§ 52 Abs. 2, §“ durch die Wörter „52 Absatz 1 Satz 1,        Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\ndie §§ 53,“ ersetzt.                                      kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\n5. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§§ 120,       S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\n163 Satz 3)“ durch die Wörter „(§§ 120 und 163            vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden\nSatz 6)“ ersetzt.                                         ist, wird wie folgt geändert:\n6. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 65           1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „und 4“ gestri-\nNr. 1 und 3, §§“ durch die Angabe „Die §§ 65,“                chen.\nersetzt.                                                  2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberater-\nArtikel 3\nkammern haben der für das Strafverfahren, das Buß-\nÄnderung der                               geldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfah-\nPatentanwaltsordnung                            ren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966                mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass\n(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des       1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuer-\nGesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert                sachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbe-\n1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:                         zeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevoll-\nmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“\n„§ 45a                                   oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,\nBerufshaftpflichtversicherung                     2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in\neiner Partnerschaftsgesellschaft                       Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses\nmit beschränkter Berufshaftung                         Gesetzes      unbefugt      die    Bezeichnungen\n(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Part-              „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfe-\nnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-                verein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder\ntung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschafts-               unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partner-\ngesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermö-                 schaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschafts-\ngensschäden decken, die sich aus der Beratung                     gesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Be-\nund Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne                  rufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Ab-\ndes § 3 Absatz 2 und 3 ergeben. § 45 Absatz 1                     satz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)\nSatz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5                   oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferord-\nbis 7 ist entsprechend anzuwenden.                                nung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsge-\n(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt                      sellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ füh-\n2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leis-             ren.\ntungen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-         § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung\nsicherungsjahres verursachten Schäden können auf              stehen den Mitteilungen nicht entgegen.“\nden Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-            3. § 67 wird wie folgt gefasst:\nvielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.\nDie Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-                                   „§ 67\nrungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch                            Berufshaftpflichtversicherung\nmindestens auf den vierfachen Betrag der Mindest-                (1) Selbstständige Steuerberater, Steuerbevoll-\nversicherungssumme belaufen.                                  mächtigte und Partnerschaftsgesellschaften, auch\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-              solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,\ndes Bundesrates nach Anhörung der Patentanwalts-              müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich er-","2388             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\ngebenden Haftpflichtgefahren angemessen versi-                     „(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuer-\nchert sein.                                                     berater und Steuerbevollmächtigte, die aus-\n(2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränk-              schließlich als Angestellte nach § 58 des Geset-\nter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach             zes tätig sind, sowie für Partner einer Partner-\n§ 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesell-                   schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-\nschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflicht-               tung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesell-\nversicherung unterhalten, deren Mindestversiche-                schaftsgesetzes, die ausschließlich für die Part-\nrungssumme eine Million Euro beträgt. Die Leistun-              nerschaftsgesellschaft tätig sind.“\ngen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-        2. Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nsicherungsjahres verursachten Schäden können auf                „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partner-\nden Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-               schaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaf-\nvielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.         tung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesell-\nDie Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-         schaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Min-\nrungsjahr verursachten Schäden muss jedoch min-              destversicherungssumme für den einzelnen Ver-\ndestens vier Millionen Euro betragen.                        sicherungsfall eine Million Euro und die Jahres-\n(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2         höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr\ndes Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuer-            verursachten Schäden mindestens vier Millionen\nberaterkammer.                                               Euro betragen muss.“\n(4) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur        3. § 55 wird wie folgt geändert:\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen                  a) In der Überschrift werden die Wörter „vor der Be-\nauf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse                 stellung“ gestrichen.\nund die Versicherungsnummer der Berufshaft-\npflichtversicherung des Steuerberaters, des Steuer-          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nbevollmächtigten, der Steuerberatungsgesellschaft                  „(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Partnerschafts-\noder der Partnerschaftsgesellschaft, soweit der                 gesellschaften mit der Maßgabe, dass eine ent-\nSteuerberater, der Steuerbevollmächtigte, die Steu-             sprechende Versicherungsbescheinigung mit der\nerberatungsgesellschaft oder die Partnerschaftsge-              Anmeldung zum Partnerschaftsregister der Steuer-\nsellschaft kein überwiegendes schutzwürdiges Inte-              beraterkammer, in deren Bezirk die Partner-\nresse an der Nichterteilung der Auskunft hat.“                  schaftsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist.“\n4. Dem § 67a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 6\n„Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 ent-\nsprechend.“                                                                     Änderung der\nWirtschaftsprüferordnung\nArtikel 5                              Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\nÄnderung der                          kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\nVerordnung zur Durchführung der                  S. 2803), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Ge-\nVorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-            setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert\nmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften               worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften          1. § 54 wird wie folgt geändert:\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-           a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wirt-\nberatungsgesellschaften vom 12. November 1979                      schaftsprüfer“ das Wort „und“ durch ein Komma\n(BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-         ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschafts-\nnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geän-                 prüfungsgesellschaften“ die Wörter „und Partner-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                          schaftsgesellschaften mit beschränkter Berufs-\n1. § 51 wird wie folgt geändert:                                   haftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsge-\nsellschaftsgesetzes“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-\nvollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaf-                „(2) Die Wirtschaftprüferkammer erteilt Dritten\nten sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer        zur Geltendmachung von Schadensersatzan-\nBerufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2                sprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen,\nund 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtge-               die Adresse und die Versicherungsnummer der\nfahren für Vermögensschäden zu versichern und               Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschafts-\ndie Versicherung während der Dauer ihrer Bestel-            prüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,\nlung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Satz 1            soweit der Wirtschaftsprüfer oder die Wirt-\ngilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften,            schaftsprüfungsgesellschaft kein überwiegendes\nauch solche mit beschränkter Berufshaftung nach             schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung\n§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsge-             der Auskunft hat.“\nsetzes. Der Versicherungsschutz muss sich auch        2. Dem § 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nauf solche Vermögensschäden erstrecken, für die          „Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß\nder Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831            § 57 Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.“           durchgeführt wird, können andere Prüfungen bei\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013                  2389\nUnternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß                  und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\nSatz 1 einbezogen werden.“                                     Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-\npublik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), das\nArtikel 7                                  durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1991\nÄnderung des                                  (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nGesetzes zu dem Vertrag vom\n18. Mai 1990 über die Schaffung einer                                               Artikel 8\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                                              Inkrafttreten\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nArtikel 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}