{"id":"bgbl1-2013-38-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2379,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013              2379\nGesetz\nzur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens\nund zur Stärkung der Gläubigerrechte\nVom 15. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 sig oder unbegründet und den antragstellenden\nsen:                                                               Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem\nFall sind die Vergütung und die zu erstattenden\nArtikel 1                               Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz\nÄnderung der                               oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und ge-\nInsolvenzordnung                             gen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist\ninsbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I               von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom            der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss\n20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden                ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der\nist, wird wie folgt geändert:                                      die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu\n1. In § 4a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „einer              tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivil-\nder Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1                   prozessordnung über die Zwangsvollstreckung\nund 3“ durch die Wörter „ein Versagungsgrund                  aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten ent-\ndes § 290 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                         sprechend.\n2. § 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                            (3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen\n„4. der Schuldner keine angemessene Erwerbs-                  Verwalter und demjenigen, der die Kosten des\ntätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäf-              vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die\ntigung ist, sich nicht um eine solche bemüht             sofortige Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivil-\noder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und da-            prozessordnung gilt entsprechend.“\ndurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger         7. § 27 wird wie folgt geändert:\nbeeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuld-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2\nund 3 gilt entsprechend;“.                                   „§ 270 bleibt unberührt.“\n3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuld-                aa) In Nummer 1 wird das Wort „Geburtsjahr“\nners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger                      durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.\noder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.\ndas Verfahren schriftlich durchgeführt. Das In-\nsolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren                  cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.\noder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt           8. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nwerden, wenn dies zur Förderung des Verfahrens-\nablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung                „Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten,\njederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung,                wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners\nihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich                überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder\nbekannt zu machen.“                                           die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.“\n4. Dem § 15a wird folgender Absatz 6 angefügt:                9. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n„(6) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Ab-      10. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“\nsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die            durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nAbsätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.“                        11. In § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma\n5. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „303“ durch die              am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nAngabe „303a“ ersetzt.                                    12. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n6. § 26a wird wie folgt gefasst:                                    „(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-\n„§ 26a                               walters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Re-\nVergütung des                            gel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwal-\nvorläufigen Insolvenzverwalters                   ters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine\nTätigkeit während des Eröffnungsverfahrens er-\n(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet,            streckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der\nsetzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die              Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwal-\nzu erstattenden Auslagen des vorläufigen In-                  tung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand\nsolvenzverwalters durch Beschluss fest.                       nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.\n(2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuld-              Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der\nner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzuläs-           Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der","2380               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nVergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Pro-                  rung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträch-\nzent, so kann das Gericht den Beschluss über die                   tigen würden.\nVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis                     (4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen\nzur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergü-                   angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin\ntung des Insolvenzverwalters ändern.“                              zu dem Antrag des Schuldners zu hören.“\n13. § 65 wird wie folgt gefasst:                               21. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden\n„§ 65                                 §§ 287a bis 289 ersetzt:\nVerordnungsermächtigung                                               „§ 287a\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermäch-                        Entscheidung des Insolvenzgerichts\ntigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen               (1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zuläs-\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insol-             sig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss\nvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Ver-              fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung er-\nfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.“                      langt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295\n14. § 88 wird wie folgt geändert:                                  nachkommt und die Voraussetzungen für eine Ver-\nsagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorlie-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ngen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           chen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner\n„(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt             die sofortige Beschwerde zu.\ndrei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzver-                (2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzu-\nfahren nach § 304 eröffnet wird.“                          lässig, wenn\n15. § 114 wird aufgehoben.                                         1. dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor\n16. In § 174 Absatz 2 werden die Wörter „Handlung des                  dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\nSchuldners“ durch die Wörter „Handlung, eine vor-                  rens oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-\nsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetz-                  ung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefrei-\nlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat                  ung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag\ndes Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374                     auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\nder Abgabenordnung“ ersetzt.                                       nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden\nist oder\n17. In § 175 Absatz 2 werden nach dem Wort „Hand-\nlung“ die Wörter „, aus einer vorsätzlich pflicht-             2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor\nwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht                   dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\noder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370,                     rens oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-\n373 oder § 374 der Abgabenordnung“ eingefügt.                      ung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7\noder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt\n18. § 270 wird wie folgt geändert:\nauch im Falle des § 297a, wenn die nachträg-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      liche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1\n„Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbrau-               Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.\ncherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzu-              In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Ge-\nwenden.“                                                   legenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 5“ durch                Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.\ndie Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\n§ 287b\n19. In § 274 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2\nNummer 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Num-                          Erwerbsobliegenheit des Schuldners\nmer 4“ ersetzt.                                                   Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendi-\n20. § 287 wird wie folgt geändert:                                 gung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem\nSchuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                 auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist,\ngefügt:                                                    sich um eine solche zu bemühen und keine zumut-\n„Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung               bare Tätigkeit abzulehnen.\nbeizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit                                    § 288\nund Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3                           Bestimmung des Treuhänders\nhat der Schuldner zu versichern.“\nDer Schuldner und die Gläubiger können dem\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jewei-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Insolvenzver-            ligen Einzelfall geeignete natürliche Person vor-\nfahrens“ das Wort „(Abtretungsfrist)“ einge-          schlagen. Wenn noch keine Entscheidung über die\nfügt.                                                 Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der\nes die Aufhebung oder die Einstellung des Insol-\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                 venzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit be-\nund 4 ersetzt:                                             schließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren\n„(3) Vereinbarungen des Schuldners sind in-             Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtre-\nsoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklä-             tungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013            2381\n§ 289                                   sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öf-\nEinstellung des Insolvenzverfahrens                     fentlich bekannt zu machen.“\nIm Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens        23. § 291 wird aufgehoben.\nkann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn         24. § 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgenden\nnach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insol-             Satz ersetzt:\nvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die              „Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis\nEinstellung nach § 211 erfolgt.“                              zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies\n22. § 290 wird wie folgt geändert:                                angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden\nBeträge angemessen erscheint; er hat dies dem\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-          erlangten Beträge mitzuteilen.“\nfasst:\n25. § 294 wird wie folgt geändert:\n„Die Restschuldbefreiung ist durch Be-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „während der\nschluss zu versagen, wenn dies von einem                 Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch die\nInsolvenzgläubiger, der seine Forderung an-\nWörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung\ngemeldet hat, beantragt worden ist und\ndes Insolvenzverfahrens und dem Ende der Ab-\nwenn“.\ntretungsfrist“ ersetzt.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren                „(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung\nvor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-              auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung\nvenzverfahrens oder nach diesem Antrag               erfasst werden, ist nicht zulässig.“\nwegen einer Straftat nach den §§ 283\nbis 283c des Strafgesetzbuchs rechts-        26. In § 295 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nkräftig zu einer Geldstrafe von mehr als         mer 1 die Wörter „während der Laufzeit der Abtre-\n90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe        tungserklärung“ durch die Wörter „in dem Zeitraum\nvon mehr als drei Monaten verurteilt wor-        zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und\nden ist,“.                                       dem Ende der Abtretungsfrist“ ersetzt.\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                         27. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wäh-\nrend der Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „im letzten             die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung\nJahr“ durch die Wörter „in den letzten drei          des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtre-\nJahren“ ersetzt.                                     tungsfrist“ ersetzt.\nee) In Nummer 5 werden die Wörter „während            28. § 297 wird durch die folgenden §§ 297 und 297a\ndes Insolvenzverfahrens“ gestrichen und              ersetzt:\nwird das Wort „oder“ am Ende durch ein\n„§ 297\nKomma ersetzt.\nInsolvenzstraftaten\nff) In Nummer 6 werden die Wörter „den nach\n§ 305 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „der               (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-\nnach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden             befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,\nErklärung und in den nach § 305 Absatz 1             wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen\nNummer 3“ und wird der Punkt am Ende                 Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfah-\ndurch ein Komma ersetzt.                             rens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung\ndes Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtre-\ngg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\ntungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283\n„7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit          bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu\nnach § 287b verletzt und dadurch die             einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder\nBefriedigung der Insolvenzgläubiger be-          einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ver-\neinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den          urteilt wird.\nSchuldner kein Verschulden trifft; § 296\n(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nentsprechend.\nchend.“\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                                         § 297a\nund 3 ersetzt:                                                             Nachträglich bekannt\n„(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum                        gewordene Versagungsgründe\nSchlusstermin oder bis zur Entscheidung nach                 (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-\n§ 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist        befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,\nnur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaub-             wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle\nhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den              des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass\nVersagungsantrag erfolgt nach dem gemäß                   ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgele-\nSatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.                            gen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Mona-\n(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuld-              ten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem\nner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versa-          der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt ge-\ngung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die           worden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft ge-","2382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nmacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1             rung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuld-\nund 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem            befreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der\ngemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine                    Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbe-\nKenntnis von ihnen hatte.                                    freiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat,\n(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.“                    die sofortige Beschwerde zu. Wird Restschuldbe-\nfreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die\n29. In § 299 wird die Angabe „§§ 296, 297“ durch die             §§ 299 und 300a entsprechend.\nAngabe „den §§ 296, 297, 297a“ und werden die\nWörter „Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch                                        § 300a\ndas Wort „Abtretungsfrist“ ersetzt.\nNeuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren\n30. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a\nersetzt:                                                        (1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung er-\nteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach\n„§ 300                               Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Vo-\nEntscheidung über die Restschuldbefreiung               raussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt,\n(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhö-           nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für\nrung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwal-            Vermögensbestandteile, die auf Grund einer An-\nters oder Treuhänders und des Schuldners durch               fechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenz-\nBeschluss über die Erteilung der Restschuldbefrei-           masse zurückgewährt werden oder die auf Grund\nung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Be-            eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechts-\nendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die              streits oder auf Grund Verwertungshandlungen\nKosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das            des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehö-\nGericht auf seinen Antrag, wenn                              ren.\n(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Rest-\n1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forde-\nschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb,\nrung angemeldet hat oder wenn die Forderungen\nder dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu ver-\nder Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der\neinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger\nSchuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten\nErteilung der Restschuldbefreiung findet die Vor-\nberichtigt hat,\nschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenz-\n2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind           verwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der\nund dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder               Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neu-\ninnerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflos-          erwerb herauszugeben und über die Verwaltung\nsen ist, der eine Befriedigung der Forderungen           des Neuerwerbs Rechnung zu legen.\nder Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens\n(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit\n35 Prozent ermöglicht, oder\nnach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechts-\n3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.          kräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner An-\nSatz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei            spruch auf Vergütung und auf Erstattung angemes-\nder Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Num-            sener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.“\nmer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussver-        31. § 302 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schluss-\n„1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vor-\nverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt,\nsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,\ndie als festgestellt gilt oder deren Gläubiger ent-\naus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den\nsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erho-\nder Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht ge-\nben oder das Verfahren in dem früher anhängigen\nwährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhält-\nRechtsstreit aufgenommen hat.\nnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang\n(2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                 damit wegen einer Steuerstraftat nach den\nist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht                 §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung\nwerden über die Herkunft der Mittel, die an den                   rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger\nTreuhänder geflossen sind und die über die Beträge                hat die entsprechende Forderung unter Angabe\nhinausgehen, die von der Abtretungserklärung er-                  dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 an-\nfasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die               zumelden;“.\nAngaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind.\n32. § 303 wird wie folgt geändert:\nDas Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft            a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nzu machen.                                                          „(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wi-\n(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-              derruft das Insolvenzgericht die Erteilung der\nbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,                  Restschuldbefreiung, wenn\nwenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1,                     1. sich nachträglich herausstellt, dass der\ndes § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des                         Schuldner eine seiner Obliegenheiten vor-\n§ 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag                     sätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung\ndes Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des                        der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträch-\n§ 298 vorliegen.                                                     tigt hat,\n(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma-               2. sich nachträglich herausstellt, dass der\nchen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner                        Schuldner während der Abtretungsfrist nach\nund jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhö-                      Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013                2383\nden ist, oder wenn der Schuldner erst nach              b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nErteilung der Restschuldbefreiung wegen\n„Hat der Schuldner die amtlichen Formulare\neiner bis zum Ende der Abtretungsfrist be-\nnach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abge-\ngangenen Straftat nach Maßgabe von § 297\ngeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das\nAbsatz 1 verurteilt wird oder\nFehlende unverzüglich zu ergänzen.“\n3. der Schuldner nach Erteilung der Restschuld-\nbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflich-            c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Ver-\nten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt              fahren nach diesem Abschnitt“ gestrichen.\nhat, die ihm nach diesem Gesetz während                 d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Insolvenzverfahrens obliegen.\n„Das Bundesministerium der Justiz wird er-\n(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig,             mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nwenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechts-                 mung des Bundesrates zur Vereinfachung des\nkraft der Entscheidung über die Restschuldbe-                   Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteilig-\nfreiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1               ten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1\nNummer 3 kann bis zu sechs Monate nach                          bis 3 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge\nrechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfah-                  und Verzeichnisse einzuführen.“\nrens beantragt werden. Der Gläubiger hat die\nVoraussetzungen des Widerrufsgrundes glaub-             37. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Neunten\nhaft zu machen. In den Fällen des Absatzes 1                 Teils wird gestrichen.\nNummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft\n38. Die §§ 312 bis 314 werden aufgehoben.\nzu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Ent-\nscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund             39. In § 345 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“\nhatte.“                                                      gestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Treu-\nhänder“ durch die Wörter „in den Fällen des Ab-                                   Artikel 2\nsatzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder                                    Änderung des\noder Insolvenzverwalter“ ersetzt.                                        Rechtspflegergesetzes\n33. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:\nIn § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Rechtspflegergeset-\n„§ 303a                            zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April\nEintragung in das Schuldnerverzeichnis             2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert\nDas Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in\nworden ist, wird die Angabe „§§ 289, 296, 297 und 300“\ndas Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilpro-\ndurch die Wörter „§§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300“\nzessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,\nersetzt.\n1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290,\n296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insol-                                   Artikel 3\nvenzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt\nworden ist,                                                                    Änderung der\nZivilprozessordnung\n2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden\nist.                                                       Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nEs übermittelt die Anordnung unverzüglich elektro-         kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nnisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach             2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 22\n§ 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c            des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-\nAbsatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsprechend.“                                                1. § 882b wird wie folgt geändert:\n34. Die Überschriften des Neunten Teils und des Ersten             a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nAbschnitts werden durch folgende Überschrift er-\nsetzt:                                                            „3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach\nMaßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a\n„Neunter Teil\nder Insolvenzordnung angeordnet hat.“\nVerbraucherinsolvenzverfahren“.\nb) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n35. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neun-\nten Teils wird gestrichen.                                        „4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum\nder Eintragungsanordnung sowie die Fest-\n36. § 305 wird wie folgt geändert:\nstellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Insolvenzverfahrens über das Vermögen des\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                      Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Ab-\ngabe „(§ 311)“ gestrichen.                                   satz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewie-\nsen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stelle“\n§ 303a der Insolvenzordnung der zur Eintra-\ndie Wörter „auf der Grundlage persönlicher\ngung führende Grund und das Datum der Ent-\nBeratung und eingehender Prüfung der Ein-\nscheidung des Insolvenzgerichts.“\nkommens- und Vermögensverhältnisse des\nSchuldners“ eingefügt.                            2. § 882e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.","2384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nArtikel 4                            5. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2“\nÄnderung der                               durch die Angabe „§ 56a“ ersetzt.\nSchuldnerverzeichnisführungsverordnung\n6. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDie Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom\n26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) wird wie folgt geändert:            „(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli\n2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften\n1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ndieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des\n2. In § 10 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „fünf“           Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379)\ndurch das Wort „drei“ ersetzt.                                am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nden.“\nArtikel 5\nÄnderung der                                                     Artikel 6\nInsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung\nDie Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom                                 Änderung des\n19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch               Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nArtikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nDas Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom\nS. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I\na) In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort             S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„oder“ gestrichen.\n1. In Artikel 102 § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe\nb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch                „Satz 1“ gestrichen.\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                    2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103h eingefügt:\n„e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners                                   „Artikel 103h\nüberschaubar sind und die Zahl der Gläubiger\noder die Höhe der Verbindlichkeiten gering                          Überleitungsvorschrift zum\nist.“                                                               Gesetz zur Verkürzung des\n2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in                         Restschuldbefreiungsverfahrens\n§ 10 werden jeweils die Wörter „Treuhänders im ver-                   und zur Stärkung der Gläubigerrechte\neinfachten Insolvenzverfahren“ durch die Wörter „In-\nAuf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014\nsolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfah-\nbeantragt worden sind, sind vorbehaltlich der\nren“ ersetzt.\nSätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                 Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzver-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           fahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzord-\nnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung,\n„(1) Für die Berechnung der Vergütung des\ndie vor diesem Datum beantragt worden sind, sind\nvorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen\nauch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung an-\nzugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit\nzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenz-\nwährend des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Ver-\nordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden\nmögensgegenstände, an denen bei Verfahrens-\nFassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem\neröffnung Aus- oder Absonderungsrechte beste-\n19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwen-\nhen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzu-\nden.“\ngerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenz-\nverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen be-          3. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel 107 einge-\nfasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der           fügt:\nSchuldner die Gegenstände lediglich auf Grund\neines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.“                               „Artikel 107\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEvaluierungsvorschrift zum\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die                        Gesetz zur Verkürzung des\nAngabe „Satz 1“ ersetzt.                                        Restschuldbefreiungsverfahrens\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       und zur Stärkung der Gläubigerrechte\n4. § 13 wird wie folgt gefasst:                                     (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-\n„§ 13                                schen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vie-\nlen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuld-\nVergütung des Insolvenzverwalters\nbefreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch\nim Verbraucherinsolvenzverfahren\nAngaben über die Höhe der im Insolvenz- und Rest-\nWerden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil            schuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungs-\nder Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305                quoten zu enthalten.\nAbsatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von\neiner geeigneten Person oder Stelle erstellt, er-                (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendig-\nmäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1            keit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die\nauf 800 Euro.“                                                Bundesregierung diese vorschlagen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013                  2385\nArtikel 7                                                              „§ 66a\nÄnderung des                                               Kündigung im Insolvenzverfahren\nGerichtskostengesetzes                                  Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter\nS. 718), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Ge-               bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündi-\nsetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert                 gungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle aus-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                üben.“\n3. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:\n1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „(§§ 296, 297,\n300 und 303 der Insolvenzordnung)“ durch die Wör-                                           „§ 67c\nter „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenz-                                  Kündigungsausschluss\nordnung)“ ersetzt.                                                            bei Wohnungsgenossenschaften\n2. In Nummer 2350 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)                      (1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer\nwird im Gebührentatbestand die Angabe „(§§ 296,                  Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger\n297, 300, 303 InsO)“ durch die Wörter „(§§ 296 bis               (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausge-\n297a, 300 und 303 InsO)“ ersetzt.                                schlossen, wenn\n1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung\nArtikel 8                                        der Wohnung des Mitglieds ist und\nÄnderung des                                   2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens\nGenossenschaftsgesetzes                                    das Vierfache des auf einen Monat entfallenden\nNutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-                      Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),                     oder höchstens 2 000 Euro beträgt.\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai\n(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mit-\n2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie\nglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die\nfolgt geändert:\nKündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung\neinzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen\na) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe\nnach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermin-\neingefügt:\ndert werden kann.“\n„§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren“.\nArtikel 9\nb) Nach der Angabe zu § 67b wird folgende Angabe\neingefügt:                                                                           Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n„§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungs-\n1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 und 12,\ngenossenschaften“.\nArtikel 5 Nummer 3 sowie Artikel 8 treten am Tag nach\n2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:                     der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}