{"id":"bgbl1-2013-38-15","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=59","order":15,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"2013-07-11T00:00:00Z","page":2435,"pdf_page":59,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013             2435\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung\nder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 11. Juli 2013\nAuf Grund des § 8 Absatz 8 des Einlagensicherungs-                          „3. nicht aus unrealisierten Gewinnen\nund Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch                               stammende Bruttoerträge des Han-\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom                                    delsbestands, soweit sie die Netto-\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist,                               erträge aus der Gegenüberstellung\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen nach                                  der zusammengehörigen Geschäfte\nAnhörung der Entschädigungseinrichtung für Wert-                                   im Rahmen von Aufgabegeschäf-\npapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für                                 ten übersteigen,“.\nWiederaufbau:                                                            bbb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt\ngefasst:\nArtikel 1\n„6. 90 Prozent der Bruttoprovisions-\nÄnderung der                                                erträge und der nicht aus unrea-\nEdW-Beitragsverordnung                                            lisierten Gewinnen stammenden\nDie EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999                                  Bruttoerträge    des    Handelsbe-\n(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 20                          stands, die jeweils aus Geschäften\ndes Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-                              mit den Kunden stammen, die nach\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                          § 3 Absatz 2 des Einlagensiche-\nrungs-    und    Anlegerentschädi-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                   gungsgesetzes keinen Anspruch\na) In Absatz 1 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wör-                            auf Entschädigung haben, soweit\nter „Bildung und Auflösung“ durch die Wörter                               diese Erträge nicht auch aus Ge-\n„Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme“                                   schäften mit entschädigungsbe-\nersetzt.                                                                   rechtigten Endkunden resultieren,\nund\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n7. 90 Prozent der Bruttoprovisions-\n„(3) Die Jahresbeiträge werden mit der Be-                              erträge und der nicht aus unreali-\nkanntgabe der Jahresbeitragsbescheide fällig,                              sierten Gewinnen stammenden\nes sei denn, die Entschädigungseinrichtung be-                             Bruttoerträge des Handelsbestands,\nstimmt einen späteren Fälligkeitstermin.“                                  die jeweils aus denjenigen Ge-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                   schäften mit anderen Instituten\nstammen, die die anderen Institute\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           im eigenen Namen getätigt haben.“\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-               cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satzes 3“\nden Sätze ersetzt:                                          durch die Angabe „Satzes 4“ ersetzt.\n„Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Er-              dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „und 3“\nträge sind heranzuziehen                                    durch die Angabe „bis 4“ sowie das Wort\n1. alle Bruttoprovisionserträge und                         „Wirtschaftsprüfergesellschaft“ durch das\nWort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ er-\n2. nicht aus unrealisierten Gewinnen stam-                  setzt.\nmende Bruttoerträge des Handelsbe-\nstands.                                              ee) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „und 6“\ndurch die Angabe „und 7“ ersetzt.\nBei der Ermittlung der beitragsrelevanten Er-\nff) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:\nträge können der Aufwand aus Sicherungs-\ngeschäften im Zusammenhang mit Handels-                     „Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten\ngeschäften sowie Risikoabschläge, die nach                  Fristen sind Ausschlussfristen.“\n§ 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetz-            b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „in dem\nbuches abzuziehen sind, berücksichtigt wer-             jeweiligen Abrechnungsjahr“ gestrichen.\nden. Nicht berücksichtigt werden Erträge\nc) In Absatz 4 werden nach Satz 3 die folgenden\naus der Auflösung des Sonderpostens nach\nSätze eingefügt:\n§ 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4\nSatz 2 des Handelsgesetzbuches.“                        „Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben\nnach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschä-\nbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:\ndigungseinrichtung nur dann anerkannt werden,\naaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                   wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder","2436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber                     prüfungsgesellschaft“ durch die Wörter\nder Entschädigungseinrichtung nicht ausge-                        „eine eidesstattliche Versicherung“ ersetzt\nschlossen und die Haftung für einen fahrlässig                    und wird das Wort „tatsächlich“ gestrichen.\nverursachten Schaden nicht über die in § 54a                  cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nder Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen\nGrenzen hinaus beschränkt wurde. Auch Ergän-                      „Die eidesstattliche Versicherung hat die Er-\nzungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirt-                      klärung zu enthalten, dass\nschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht                   1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon\nüber einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer                      haben, dass das Institut bei Wertpapier-\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten fest-                    geschäften im Sinne des § 1 Absatz 3\ngestellten Jahresabschluss können unter den                          des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\nVoraussetzungen des Satzes 4 nur anerkannt                           schädigungsgesetzes befugt ist, sich Ei-\nwerden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt                       gentum oder Besitz an Geldern oder\nwird, dass die für die Berechnung des Jahres-                        Wertpapieren seiner Kunden zu verschaf-\nbeitrags erforderlichen Angaben oder die Anga-                       fen, und\nben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechne-                    2. angemessene organisatorische Vorkeh-\nrisch richtig sind.“                                                 rungen getroffen wurden, die sicher-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                    stellen sollen, dass sich das Institut kein\naa) In Satz 5 wird nach dem Wort „Jahresbei-                         Eigentum oder Besitz an Geldern oder\ntrag“ das Komma durch einen Punkt ersetzt                        Wertpapieren seiner Kunden verschafft,\nund werden die Wörter „anderenfalls setzt                        ohne dass dem Institut dazu eine Befug-\ndie Entschädigungseinrichtung den Jahres-                        nis von seinen Kunden erteilt worden ist;\nbeitrag unter Berücksichtigung der nachge-                    die eidesstattliche Versicherung ist von allen\nreichten Angaben und Erhebung eines                           Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts\nZuschlags von 25 Prozent fest; die Ab-                        berufenen Organs gemeinschaftlich zu un-\nschlagszahlung nach Satz 4 wird auf den                       terzeichnen.“\nnachträglich festgesetzten Jahresbeitrag an-              dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ngerechnet“ gestrichen.\n„§ 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entspre-\nbb) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze                        chend.“\neingefügt:\n4. In § 2b Satz 3 wird die Angabe „und 6“ durch die\n„Werden die geforderten Unterlagen nach               Angabe „und 7“ ersetzt.\ndem 31. Dezember des jeweils folgenden\nAbrechnungsjahres nachgereicht, wird der           5. § 2c wird wie folgt geändert:\nJahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen           a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nerrechnet wird, abweichend von Satz 5 mit\n„Für die Angabe und den Nachweis der Gläubi-\neinem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt,\ngerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5\nsofern der so errechnete Beitrag über dem\nmit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer\nnach Satz 5 fingierten Jahresbeitrag liegt.\nSchätzung der Gläubigerzahlen der Kunden-\nEine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird\nstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt\nauf einen nachträglich festgesetzten Jahres-\nund dass kein Verspätungszuschlag erhoben\nbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerech-\nwird, wenn ausschließlich die Angabe oder der\nnet.“\nNachweis der Gläubigerzahlen fehlt.“\n3. § 2a wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 6“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             durch die Angabe „und 7“ ersetzt.\naa) In den Nummern 2, 4, 5 und 7 werden jeweils        6. § 2d Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\ndie Wörter „oder Satz 3“ durch die Wörter          7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n„oder § 32 Absatz 1a“ ersetzt.\n„§ 3\nbb) In Nummer 8 wird jeweils das Wort „Dienst-\nleistungen“ durch die Wörter „Dienst- oder                              Einmalige Zahlung\nNebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2                  (1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung\nNummer 1, 3 und 4 des Investmentgeset-                nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden,\nzes“ ersetzt.                                         haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einma-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         lige Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen\nZahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten,\n„Es wird vermutet, dass das Institut befugt           die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt\nist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern             der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zah-\noder Wertpapieren seiner Kunden zu ver-               lung.\nschaffen.“                                               (2) Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschä-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „die erteilte“            digungseinrichtung wird zunächst der Mindestbei-\ndurch die Wörter „eine Auflage zur erteilten“         trag nach § 4 erhoben. Dieser Mindestbeitrag wird\nsowie die Wörter „die Bestätigung eines               sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1\nWirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts-            angerechnet. Er ist Berechnungsgrundlage eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013              2437\neventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen             zahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst\nSonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 2 des Ein-               Prüfungsbericht für das vorangegangene Ge-\nlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-                 schäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresab-\nsetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt             schluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Ge-\nwurde.                                                        schäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Son-\n(3) Die einmalige Zahlung wird zusammen mit                derbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in\ndem ersten Jahresbeitrag erhoben. Sie wird mit                diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2\nBekanntgabe des Bescheides über die einmalige                 maßgeblich. Wenn der Entschädigungseinrichtung\nZahlung fällig.                                               die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 4 nicht vor-\nliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4\n§4                                  gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung\ndas Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags\nMindestbeitrag                            oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb ei-\nder einmaligen Zahlung                        ner Ausschlussfrist von vier Wochen\n(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung\n1. den gemäß Satz 2 maßgeblichen festgestellten\nbeträgt\nJahresabschluss mit dem Prüfungsbericht ein-\n1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2,                  zureichen und\nNummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genann-\nten Instituten 6 300 Euro;                                2. falls das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs\nMonate vor der Erhebung des Sonderbeitrags\n2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1,                  oder der Sonderzahlung endete, ausdrücklich\nNummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten                    zu erklären, dass der Jahresabschluss für das\nInstituten 4 200 Euro;                                        letzte Geschäftsjahr noch nicht festgestellt ist.\n3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1,\nKommt ein Institut der Aufforderung innerhalb die-\nNummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten\nser Frist nicht nach oder ist der maßgebliche Jah-\nInstituten 2 100 Euro;\nresabschluss nicht festgestellt, ist die Belastungs-\n4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten                obergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.“\nInstituten 1 050 Euro.\n9. § 5b wird wie folgt geändert:\n(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung\nwird mit Bekanntgabe des Bescheides über den                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nMindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n8. In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\n„(2) Institute, bei denen die Bundesanstalt\n„(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer                  den Entschädigungsfall festgestellt hat, können\nSonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 6 des Einla-                  nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbei-\ngensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-                    trägen und Sonderzahlungen befreit werden.“\nzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindes-\ntens 1 050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich     10. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:\nbei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum                                        „§ 5c\noder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer\nKunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindes-                                     Verzugszinsen\ntens 2 100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten                   Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fäl-\nentsprechend.                                                 ligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag,\n(2) Die Summe aus                                          die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der\n1. den Sonderbeiträgen eines Instituts,                       Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden,\nerhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszin-\n2. den Sonderzahlungen eines Instituts,                       sen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen.\n3. einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zah-             Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen\nlung eines Instituts und                                  Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend\n4. dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungs-             anzuwenden.“\nerhebung oder der Sonderbeitragserhebung zu-          11. § 6 wird wie folgt geändert:\nletzt festgesetzt wurde,\na) Die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3\ndarf in einem Abrechnungsjahr zusammen insge-\nAbs. 2“ werden durch die Wörter „sowie § 2c\nsamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2\nAbsatz 1 Satz 4 und § 5b“ ersetzt.\nund 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht über-\nsteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen                b) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unbe-\n„Soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut gemäß\nrührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belas-\n§ 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den\ntungsobergrenze ist der festgestellte Jahresab-\nPflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes\nschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor\nzur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit\nder Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Son-\nwurde, können diese Bestätigungen auch von\nderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält.\neinem Steuerberater vorgenommen werden.“\n§ 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Endete das\nletzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor         12. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-\nder Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonder-              fügt:","2438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\n„§ 7a                               endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag\nÜbergangsvorschriften                        16. August 2013 ersetzt. In den Fällen, in denen\nzur Fünften Verordnung zur                      in der Verordnung der 15. August als Stichtag\nÄnderung der EdW-Beitragsverordnung                   genannt ist, wird dieser für das am 30. Septem-\nber 2013 endende Abrechnungsjahr durch den\n(1) Auf Institute, die der Entschädigungseinrich-         Stichtag 30. August 2013 ersetzt.\ntung vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet wor-\nden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli                                 § 7b\n2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nSubdelegation\n(2) § 5c in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden\nFassung ist erstmals auf die ab dem 1. August 2013              Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser\nerhobenen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, Son-               Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß\nderzahlungen, einmalige Zahlungen und Mindest-               § 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und\nbeiträge anzuwenden.                                         Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesan-\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“\n(3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli\n2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am                                   Artikel 2\n30. September 2013 endende Abrechnungsjahr\nanzuwenden. In den Fällen, in denen in diesen                                  Inkrafttreten\nVorschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist,          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwird dieser für das am 30. September 2013                in Kraft.\nBerlin, den 11. Juli 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}