{"id":"bgbl1-2013-38-13","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=55","order":13,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2431,"pdf_page":55,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013             2431\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nVom 15. Juli 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              5. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch\ndas Wort „und“ ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung des                               b) In Nummer 12 wird das Wort „und“ durch einen\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                        Punkt ersetzt.\nDas Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom                  c) Nummer 13 wird gestrichen.\n21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-     6. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nkel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt           „Die Angaben zur Transportleistung müssen von\ngeändert:                                                       einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:            7. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 5\na) Die Angabe „§ 21 Sachverständige Stellen“ wird           Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3“ durch\ndurch die Angabe „§ 21 Prüfstellen“ ersetzt.             die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5\nSatz 2 und 3“ ersetzt.\nb) Die Angaben zu den Anhängen 3 und 4 werden\nwie folgt gefasst:                                    8. § 19 wird wie folgt geändert:\n„Anhänge 3 und 4 (weggefallen)“.                         a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:                         „(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz\n„(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im                der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Kla-\nZusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen                 gen, die sich gegen eine Handlung oder Unter-\nzur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit                 lassung des Umweltbundesamtes richten, das\nsolche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach              Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen\nArtikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vor-            Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt\ngesehen sind.“                                                 örtlich zuständig.“\n3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „sachverständi-           b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngen Stelle, die nach § 21 von der zuständigen Be-                 „(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zu-\nhörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3“               ständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7\ndurch die Wörter „Prüfstelle nach § 21“ ersetzt.               wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen\n4. In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „sachver-             Fachaufsicht durch das Bundesministerium für\nständigen Stelle, die nach § 21 durch die zustän-              Wirtschaft und Technologie und das Bundes-\ndige Behörde bekannt gegeben worden ist,“ durch                ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ndie Wörter „Prüfstelle nach § 21“ ersetzt.                     torsicherheit.“","2432              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\n9. § 21 wird wie folgt gefasst:                                        „(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-\n„§ 21                                  turschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nPrüfstellen                               mung des Bundesrates bedarf, zu regeln:\n(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5               1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Bericht-\nAbsatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen                      erstattung über Emissionen nach § 5 Ab-\nnach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und                   satz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emis-\n§ 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt:                                sionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Ve-\n1. akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung                     rifizierung der Angaben zur Transportleistung\n(EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni                    in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und\n2012 über die Prüfung von Treibhausgasemis-                      § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachver-\nsionsberichten und Tonnenkilometerberichten                      halte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und\nsowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß                   nicht in der Monitoring-Verordnung oder in\nder Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen                       der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer je-\nParlaments und des Rates (ABl. L 181 vom                         weils geltenden Fassung abschließend gere-\n12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-                   gelt sind;\nsung,\n2. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grund-               rium für Wirtschaft und Technologie Einzelhei-\nlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 belie-                    ten zur Überführung von Berechtigungen, die\nhene Zulassungsstelle oder durch die entspre-                    von Drittländern ausgegeben werden, nach\nchende nationale Behörde eines anderen Mit-                      § 16 Absatz 3 und\ngliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verord-\n3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung\nnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.\neines Emissionshandelsregisters nach § 17,\n(2) Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissions-                 insbesondere die in der Verordnung nach Ar-\nberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von                    tikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG\nZuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und                     aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden\n§ 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Ver-                      Regelung durch die Mitgliedstaaten.“\nordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden\nFassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Ab-                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsatz 2 Nummer 1 durchzuführen. Die Prüfstelle hat                   „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-\nZuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den                 turschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,\nAnforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu                  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nprüfen.                                                          mung des Bundesrates bedarf,\n(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zu-            1. eine juristische Person mit den Aufgaben und\ngewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse                    Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüf-\nwahr.“                                                               stellen zu beleihen;\n10. § 22 wird wie folgt geändert:                                    2. Anforderungen an die Zulassungsstelle und\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                                den Informationsaustausch mit der zuständi-\ngen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3\n„(2) Für Amtshandlungen der Zulassungs-\nsowie mit den für den Emissionshandel zu-\nstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wer-\nständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\nden Gebühren und Auslagen erhoben.“\nzu regeln;\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n3. Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren,\nsätze 3 und 4.\ninsbesondere zu Anforderungen an die zu\n11. § 23 wird wie folgt geändert:                                        zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                       deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Auf-\nsicht über die Prüfstellen zu regeln;\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Be-\ntreiber“ die Wörter „oder Prüfstellen“ eingefügt.            4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle zu re-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngeln.\n„(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihil-\nDie Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zu-\nfen im Sinne von § 2 Absatz 7 gilt Absatz 1 ent-\nlässig, wenn die zu beleihende juristische Per-\nsprechend.“\nson die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-\n12. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  lung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Ein-\n„Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zu-              klang mit den Anforderungen der Verordnung\nständige Behörde die in der ursprünglichen Zutei-                (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fas-\nlungsentscheidung        ausgewiesene       Zuteilungs-          sung bietet; die Beliehene untersteht der Auf-\nmenge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden                  sicht des Bundesministeriums für Umwelt, Na-\nAnlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätig-             turschutz und Reaktorsicherheit.“\nkeit der Anlage übernommen haben.“                        14. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n13. § 28 wird wie folgt geändert:                                    „(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013           2433\n2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsan-             15. Die Anhänge 3 und 4 werden aufgehoben.\nträge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen\nauch mit einer Verifizierung durch eine sachverstän-                              Artikel 2\ndige Stelle einreichen, soweit diese sachverstän-\nInkrafttreten\ndige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeltenden Fassung bekannt gegeben wurde.“                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}