{"id":"bgbl1-2013-38-12","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=47","order":12,"title":"Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2423,"pdf_page":47,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013              2423\nGesetz\nzur Beseitigung sozialer Überforderung\nbei Beitragsschulden in der Krankenversicherung\nVom 15. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  rechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme\nsen:                                                                der Beschäftigung.“\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nArtikel 1\n„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht\nÄnderung des                                   oder Familienversicherung endet, setzt sich die\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                           Versicherung mit dem Tag nach dem Ausschei-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   den aus der Versicherungspflicht oder mit dem\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                   Tag nach dem Ende der Familienversicherung\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt              als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn,\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I             das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen\nS. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              nach Hinweis der Krankenkasse über die Aus-\ntrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt\n0. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Beste-\n„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied              hen eines anderweitigen Anspruchs auf Absiche-\ndas Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf                  rung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt\nAbsicherung im Krankheitsfall nachweist.“                       nicht für Personen, deren Versicherungspflicht\nendet, wenn die übrigen Voraussetzungen für\n1. § 53 Absatz 9 wird wie folgt geändert:                           eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 be-\nsteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen\n„Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das\neines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung\nHalten oder die Neugewinnung von Mitgliedern\nim Krankheitsfall nachgewiesen wird.“\nerzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt\nwerden; wurden solche Einnahmen bei der Kal-         2c. § 190 Absatz 3 wird aufgehoben.\nkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die     2d. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:\nKalkulation unverzüglich, spätestens bis zum\n„§ 256a\n31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen.“\nErmäßigung und Erlass\nb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „darüber“ durch\nvon Beitragsschulden und Säumniszuschlägen\ndie Wörter „über die Berechnung nach den Sät-\nzen 1 und 2“ ersetzt.                                       (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der\nVoraussetzungen der Versicherungspflicht nach\n2. In § 75 Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern             § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in\n„des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter             § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte\n„und dem Notlagentarif nach § 12h des Versiche-             an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem\nrungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.                          Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden\n2a. § 186 Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben.                     Beiträge angemessen ermäßigen; darauf ent-\nfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten\n2b. § 188 wird wie folgt geändert:\nBuches sind vollständig zu erlassen.\na) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\n(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum\nfügt:\n31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für\n„Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1           die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht\nNummer 3 und 5 genannten Versicherungsbe-                nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallen-","2424              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Bu-           2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom\nches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013     3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird\nerfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5      wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Bei-\nträge und Säumniszuschläge entsprechend.                 1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5\n„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Beste-\nAbsatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder\nhen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung\nnoch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der\nim Krankheitsfall nachgewiesen wird.“\nDifferenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des\nVierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 gelten-      2. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und\ndem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1                    „(3) Für Personen, deren Versicherungspflicht\ndes Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag               oder Familienversicherung endet und keine ander-\nzu erlassen.                                                weitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die\n(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen            Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden\nregelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass             aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach\nvon Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den                dem Ende der Familienversicherung als freiwillige\nAbsätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht            Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt\nauf die Inanspruchnahme von Leistungen als                  innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Kran-\nVoraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass.           kenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen\nDie Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirk-          Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das\nsamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums               Mitglied das Bestehen eines anderweitigen An-\nfür Gesundheit und sind diesem spätestens bis               spruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach-\nzum 15. September 2013 vorzulegen.“                         weist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versiche-\nrungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzun-\n3. § 271 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:\ngen für eine Familienversicherung erfüllt sind.“\na) Nach den Wörtern „zum 1. Januar 2013 ent-\nstehen,“ werden die Wörter „sowie der Mehraus-       3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngaben, die den Krankenkassen durch die Ände-\nrung des Krankenhausentgeltgesetzes und der             a) Nummer 8 wird aufgehoben.\nBundespflegesatzverordnung zum 1. August\n2013 entstehen,“ eingefügt.                             b) Die Nummer 9 wird Nummer 8.\nb) Die Wörter „1,78 Milliarden Euro“ werden durch\n4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:\ndie Wörter „2,34 Milliarden Euro“ ersetzt.\n„§ 50a\nArtikel 2\nÄnderung des                                              Ermäßigung und Erlass\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                         von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen\n§ 24 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetz-\nFür die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versiche-\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-\nrungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches So-\ncherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzialgesetzbuch entsprechend.“\n12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Geset-\nzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert wor-                                  Artikel 3\nden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung des\nArtikel 2a                                       Versicherungsvertragsgesetzes\nÄnderung des                               § 193 des Versicherungsvertragsgesetzes vom\nElften Buches Sozialgesetzbuch                   23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch\nIn § 60 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozial-          Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I\ngesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1          S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\n1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Geset-       0. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden\nist, werden die Wörter „§§ 253 bis 256 des Fünften Bu-           a) In Satz 5 werden die Wörter „ihn die sofortige\nches und § 50“ durch die Wörter „§§ 253 bis 256a des                Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und“\nFünften Buches und die §§ 50, 50a“ ersetzt.                         gestrichen.\nArtikel 2b                               b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nÄnderung des                                  „Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezem-\nZweiten Gesetzes über                             ber 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu\ndie Krankenversicherung der Landwirte                      entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 ab-\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung                   geschlossene Verträge für noch ausstehende\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,               Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013              2425\n1. Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 10           des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versiche-\nersetzt:                                                     rungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versiche-\n„(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der             rung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungs-\nPflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit            aufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den wäh-\neinem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei            rend der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alte-\nMonate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu              rungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorge-\nmahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden an-            nommene Prämienanpassungen und Änderungen\ngefangenen Monat eines Prämienrückstandes an                 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten\nStelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in            ab dem Tag der Fortsetzung.\nHöhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu ent-               (10) Hat der Versicherungsnehmer die Kranken-\nrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der         versicherung auf die Person eines anderen genom-\nSäumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der                 men, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte\nMahnung höher als der Prämienanteil für einen Mo-            Person entsprechend.“\nnat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist      2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11.\nauf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrück-\nstand einschließlich der Säumniszuschläge einen                                    Artikel 4\nMonat nach Zugang der zweiten Mahnung höher\nals der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Ver-                            Änderung des\ntrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.                      Versicherungsaufsichtsgesetzes\nDas Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet,          Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nwenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte         der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\nPerson hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder           (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 25 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird;           Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert\ndie Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versiche-       worden ist, wird wie folgt geändert:\nrungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem              1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nZweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch              § 12g folgende Angabe eingefügt:\nzu bescheinigen.\n„§ 12h     Notlagentarif“.\n(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versiche-\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\nrungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risiko-           a) In Absatz 1d Satz 1 werden die Wörter „§ 12\nzuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte                Abs. 1a dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Ab-\nentfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann              satz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der\nverlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, so-                  Regelungen in § 12h“ ersetzt.\nlange die Versicherung nach § 12h des Versiche-              b) In Absatz 4a Satz 2 werden nach dem Wort „en-\nrungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in                   den,“ die Wörter „sowie für den Notlagentarif\nden oder aus dem Notlagentarif nach § 12h des Ver-               nach § 12h“ eingefügt.\nsicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen.           3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt:\nEin Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Er-\nstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Auf-                                    „§ 12h\nwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des                                 Notlagentarif\nNotlagentarifs nach § 12h des Versicherungsauf-                 (1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versiche-\nsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe            rungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne\nvon 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Be-              des § 12b Absatz 2 Satz 1. Der Notlagentarif sieht\nhandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher            ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leis-\nProzentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung             tungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkran-\nam nächsten ist.                                             kungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwan-\n(8) Der Versicherer übersendet dem Versiche-              gerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abwei-\nrungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die             chend davon sind für versicherte Kinder und Ju-\nFortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach              gendliche zudem insbesondere Aufwendungen für\n§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über            Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von\ndie zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungs-         Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Program-\nnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der            men und für Schutzimpfungen, die die Ständige\nAnrechnung der Alterungsrückstellung nach § 12h              Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß\nAbsatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes           § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes emp-\nfür die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzu-          fiehlt, zu erstatten.\nweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif               (2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine\nnach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes                einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt\nkann der Versicherer auf einer elektronischen Ge-            § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte,\nsundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften             deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes\nBuches Sozialgesetzbuch vermerken.                           der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt\n(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile ein-           der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30\nschließlich der Säumniszuschläge und der Beitrei-            oder 50 Prozent der versicherten Behandlungs-\nbungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ers-            kosten. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entspre-\nten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fort-           chend. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagen-\ngesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt         tarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der","2426              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nAufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif         Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert\nerforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewähr-       worden ist, wird wie folgt geändert:\nleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen ent-        1. Dem § 4 wird folgender Absatz 11 angefügt:\nstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsneh-\nmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine           „(11) Die zur Erfüllung der Anforderungen des In-\nPflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs-         fektionsschutzgesetzes erforderliche personelle\nvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Not-      Ausstattung wird bei Einhaltung der Anforderungen\nlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrück-         zur Qualifikation und zum Bedarf, die in der Empfeh-\nstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu               lung zu personellen und organisatorischen Voraus-\n25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme             setzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen\naus der Alterungsrückstellung geleistet werden.“             der Kommission für Krankenhaushygiene und Infek-\ntionsprävention benannt werden, in den Jahren 2013\nbis 2016 finanziell gefördert\nArtikel 5\n1. bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vor-\nÄnderung des                                 handener Teilzeitstellen von\nEinführungsgesetzes\na) Hygienefachkräften in Höhe von 90 Prozent\nzum Versicherungsvertragsgesetz\nder zusätzlich entstehenden Personalkosten,\nDem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertrags-                 b) Krankenhaushygienikerinnen oder Kranken-\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-              haushygienikern mit abgeschlossener Weiter-\nnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,                   bildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom                  Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikro-\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist,                   biologie, Virologie und Infektionsepidemiologie\nwird folgender Artikel 7 angefügt:                                     in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entste-\nhenden Personalkosten,\n„Artikel 7                                 c) Krankenhaushygienikerinnen oder Kranken-\nKrankenversicherung,                                haushygienikern mit strukturierter curricularer\nVersicherungsverhältnisse nach                           Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fort-\n§ 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes                     bildung im Bereich der rationalen Antibiotika-\ntherapieberatung in Anlehnung an die Fortbil-\nVersicherungsnehmer, für die am 1. August 2013                      dung der Deutschen Gesellschaft für Infektio-\ndas Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 des                      logie in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich\nVersicherungsvertragsgesetzes festgestellt ist, gelten                 entstehenden Personalkosten,\nab diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif gemäß § 12h\nd) hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten in\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Ver-\nHöhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehen-\nsicherungsnehmer gelten rückwirkend ab dem Zeit-\nden Personalkosten,\npunkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend\ngestellt worden sind, als im Notlagentarif versichert,           2. bei Fort- und Weiterbildungen\nwenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedri-               a) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene\nger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie.                und Umweltmedizin für die Dauer von maximal\nDies gilt unter der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des                fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss\nRuhendstellens aus dem Vertrag erworbenen Rechte                       in Höhe von jährlich 30 000 Euro,\nund Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und in\nb) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobio-\nAnspruch genommene Ruhensleistungen im Verhältnis\nlogie, Virologie und Infektionsepidemiologie\nzum Versicherungsnehmer als solche des Notlagen-\nzur Befähigung und zum Einsatz in der kli-\ntarifs gelten. Eine Anrechnung gebildeter Alterungs-\nnisch-mikrobiologischen Beratung im Kran-\nrückstellungen nach § 12h Absatz 2 Satz 5 des\nkenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren\nVersicherungsaufsichtsgesetzes auf die zu zahlende\ndurch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von\nPrämie findet rückwirkend nicht statt. Der Versiche-\njährlich 15 000 Euro,\nrungsnehmer kann der rückwirkenden Versicherung\nnach Satz 2 widersprechen. Die Versicherer haben auf                c) zur Krankenhaushygienikerin oder zum Kran-\ndie Versicherung im Notlagentarif innerhalb von drei                   kenhaushygieniker mit strukturierter curricu-\nMonaten nach dem 1. August 2013 hinzuweisen und                        larer Fortbildung Krankenhaushygiene für die\nhierbei den Versicherungsnehmer über sein Wider-                       Dauer von maximal zwei Jahren durch einen\nspruchsrecht nach Satz 5 unter Hinweis auf die mit                     pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich\nder rückwirkenden Versicherung verbundenen Folgen                      5 000 Euro,\nzu informieren; der Widerspruch muss innerhalb von                  d) zur Ärztin oder zum Arzt und zur Krankenhaus-\nsechs Monaten nach Zugang des Hinweises beim Ver-                      apothekerin oder zum Krankenhausapotheker\nsicherer eingehen.“                                                    mit Fortbildung im Bereich der rationalen Anti-\nbiotikatherapieberatung in Anlehnung an die\nArtikel 5a                                    Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für In-\nfektiologie durch einen pauschalen Zuschuss\nÄnderung des                                    in Höhe von 5 000 Euro,\nKrankenhausentgeltgesetzes\ne) zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hy-\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002                     gienebeauftragten Arzt durch einen pauscha-\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des               len Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013              2427\nf) zur Hygienefachkraft durch einen pauschalen            chenden Entgelte und für Patientinnen oder Patien-\nZuschuss von 10 000 Euro,                             ten, die ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-\n3. bei vertraglich vereinbarten externen Beratungs-          ber 2014 aufgenommen werden, ein Versorgungszu-\nleistungen durch Krankenhaushygienikerinnen               schlag in Höhe von 0,8 Prozent der entsprechenden\noder Krankenhaushygieniker mit abgeschlosse-              Entgelte vorzunehmen und gesondert in der Rech-\nner Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Fach-           nung auszuweisen. Der nach Satz 1 für 2013 zu be-\narzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mi-           rechnende Versorgungszuschlag ist nach Maßgabe\nkrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiolo-          von § 10 Absatz 5 Satz 6 zu erhöhen. Der Versor-\ngie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungs-           gungszuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösaus-\ntag;                                                      gleiche nicht berücksichtigt.“\n5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nWeiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b\nund Satz 2 werden über das Jahr 2016 hinaus geför-           „Abweichend von Satz 1 Nummer 5a zweiter Halb-\ndert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen,             satz ist für die Jahre 2014 und 2015 die Verände-\nBeratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis                 rungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches\neinschließlich zum Jahr 2020 gefördert. Kosten im            Sozialgesetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6\nRahmen von Satz 1 werden auch gefördert, wenn                unter Berücksichtigung der Gewährleistung der not-\ndiese ab dem 1. August 2013 für erforderliche Neu-           wendigen medizinischen Versorgung und von Perso-\neinstellungen, Aufstockungen, Beratungen oder                nal- und Sachkostensteigerungen bis zur vollständi-\nFort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforde-         gen Höhe dieser Differenz zu erhöhen.“\nrungen des Infektionsschutzgesetzes entstehen, die        6. § 10 wird wie folgt geändert:\nnach dem 4. August 2011 vorgenommen wurden.                  a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden nach der\nFür Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 haben                     Angabe „Nummer 4“ die Wörter „mit Ausnahme\ndie Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen                der Zuschläge nach § 4 Absatz 11“ eingefügt.\nBetrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach\nAbsatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Der dem Kranken-             b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nhaus nach Satz 3 insgesamt zustehende Betrag wird               aa) In Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die\ndurch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe                       Angabe „2014“ und die Angabe „Satz 4“\nder DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte                        durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\n(§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verände-\ndie sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1                      rungsrate nach Absatz 4 Satz 4“ durch die\nund Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird ge-                      Wörter „dem Veränderungswert nach Absatz 4\nsondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 10                       Satz 1 für das Jahr 2013“ und wird die An-\nSatz 4 und 8 bis 13 sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten                 gabe „2012“ durch die Angabe „2013“ er-\nentsprechend, wobei der Nachweis über die Stellen-                   setzt.\nbesetzung und die zweckentsprechende Mittelver-\nwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist.“                 cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung\n2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Basisfallwerts 2014 ist der Basisfallwert\na) In Satz 4 erster Halbsatz wird nach dem Wort                      2013 von den Vertragsparteien um ein Drittel\n„entsprechend“ ein Komma und werden die Wör-                      dieser Erhöhungsrate zu erhöhen; ein Aus-\nter „wobei anstelle der Veränderungsrate als                      gleich ist nicht durchzuführen. Für das Jahr\nmaßgebliche Rate für den Anstieg der Erlös-                       2013 ist die anteilige Erhöhungsrate nach\nsumme der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1                      Satz 5 ab einem von den Vertragsparteien zu\nSatz 1 Nummer 5a oder Satz 2 gilt“ eingefügt.                     vereinbarenden und zu veröffentlichenden\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                        Zeitpunkt erhöhend beim Versorgungszu-\nschlag nach § 8 Absatz 10 zu berücksichti-\n„Für das Jahr 2013 gilt § 18 Absatz 1 Satz 2 der                  gen; dabei ist die für das restliche Kalender-\nBundespflegesatzverordnung entsprechend.“                         jahr anzuwendende Erhöhungsrate infolge\n3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         der verspäteten Berücksichtigung entspre-\nchend zu erhöhen.“\na) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2a,\n7, 9 und 10“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9           dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.\nund 11“ ersetzt.                                          c) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „entspricht\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein                 der Orientierungswert dem Veränderungswert“\nKomma ersetzt.                                               durch die Wörter „entspricht der Veränderungs-\nwert der Veränderungsrate“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nd) In Absatz 9 Satz 5 werden nach den Wörtern\n„8. Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10.“                 „Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts\n4. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:                      ist“ die Wörter „im Jahr 2013 um die Rate nach\nAbsatz 5 Satz 5 zu erhöhen und ist“ eingefügt.\n„(10) Bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll-\noder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus           e) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naufgenommen werden und für die Entgelte nach § 7                „In den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Basis-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechnet werden, ist für              fallwert sind die Finanzierungsbeträge für die\nAufnahmen ab dem 1. August 2013 ein Versor-                     Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener\ngungszuschlag in Höhe von 1 Prozent der entspre-                Teilzeitstellen von Hygienefachkräften in Höhe","2428             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nder von den Krankenhäusern im Lande insgesamt            kenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinaus-\nfür das Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11 Satz 1              gehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leis-\nNummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurech-              tungsdaten zu erheben. Das DRG-Institut veröffent-\nnen.“                                                    licht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines\nExtremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezem-\nArtikel 5b                              ber 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von\nÄnderung der                              Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden\nBundespflegesatzverordnung                        zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der\nGrundlage des Berichts sind geeignete Regelungen\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-               für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausrei-\nber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2         ßern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) ge-            und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     vereinbaren.“\n1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am            2. § 17c wird wie folgt geändert:\nEnde ein Semikolon und die Wörter „für das Jahr\n2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entspre-            a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort\nchend anzuwenden“ eingefügt.                                     „Schlichtungsausschuss“ angefügt.\n2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Abweichend von Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz                 „Die Krankenkassen können durch Einschaltung\nist für die Jahre 2014 und 2015 die Veränderungsrate             des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des\nnach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-                  Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung\nsetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 des                   der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen.“\nKrankenhausentgeltgesetzes unter Berücksichti-               c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ngung der Gewährleistung der notwendigen medizi-                     „(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nnischen Versorgung und von Personal- und Sach-                   kassen und die Deutsche Krankenhausgesell-\nkostensteigerungen bis zur vollständigen Höhe die-               schaft regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach\nser Differenz, mindestens jedoch um 40 Prozent die-              § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialge-\nser Differenz zu erhöhen.“                                       setzbuch; in der Vereinbarung sind abweichende\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                    Regelungen zu § 275 Absatz 1c Satz 2 des Fünf-\na) Satz 1 wird Absatz 1 und folgender Satz wird an-              ten Buches Sozialgesetzbuch möglich. Dabei ha-\ngefügt:                                                      ben sie insbesondere Regelungen über den Zeit-\npunkt der Übermittlung zahlungsbegründender\n„Für das Jahr 2013 ist das von den Vertragspar-              Unterlagen an die Krankenkassen, über das Ver-\nteien vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach              fahren zwischen Krankenkassen und Kranken-\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Krankenhaus-                häusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der\nentgeltgesetzes vereinbarten Rate erhöhend zu                Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des\nberichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über              Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-\ndas Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes                rung, über den Zeitpunkt der Beauftragung des\nabzurechnen ist; § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter                 Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-\nHalbsatz ist zu beachten.“                                   rung, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungs-\nb) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.                           ort und über die Abwicklung von Rückforderun-\ngen zu treffen; die §§ 275 bis 283 des Fünften\nArtikel 5c                                  Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen un-\nÄnderung des                                  berührt. Kommt eine Vereinbarung bis zum\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                         31. März 2014 ganz oder teilweise nicht zu Stan-\nde, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung                Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehen-\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                      den Entscheidungen. Die Vereinbarung oder\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom               Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die\n3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird            Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der\nwie folgt geändert:                                                 Krankenversicherung und die zugelassenen Kran-\n1. Dem § 17b wird folgender Absatz 10 angefügt:                     kenhäuser unmittelbar verbindlich.\n„(10) Über die nach Absatz 1 Satz 16 vorzuneh-                   (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hin-                sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft\nausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach                  bilden einen Schlichtungsausschuss auf Bundes-\nAbsatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das DRG-In-                   ebene; das DRG-Institut und das Deutsche Insti-\nstitut mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung           tut für Medizinische Dokumentation und Informa-\nvon Kostenausreißern und einer auf dieser Grund-                 tion sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Aufgabe\nlage erfolgenden systematischen Prüfung, in wel-                 des Schlichtungsausschusses ist die verbindliche\nchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern                   Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von\nbelastet sind. Das DRG-Institut entwickelt ein Regel-            grundsätzlicher Bedeutung. Der Schlichtungs-\nwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an                ausschuss kann auch von den Landesverbänden\nder DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten                der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie\nBeurteilung der Kostenausreißer hat das DRG-Insti-               den Landeskrankenhausgesellschaften angerufen\ntut von den an der Kalkulation teilnehmenden Kran-               werden; die Vertragsparteien nach Satz 1 können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013            2429\nweitere Anrufungsrechte einräumen. Bei den Ent-              des Bundesministeriums für Gesundheit die\nscheidungen sind die Stellungnahmen des DRG-                 Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehen-\nInstituts und des Deutschen Instituts für Medizi-            den Entscheidungen.\nnische Dokumentation und Information zu be-\n(4b) Gegen die Entscheidungen der Schieds-\nrücksichtigen. Die Entscheidungen des Schlich-\nstelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7\ntungsausschusses sind zu veröffentlichen und\nund Absatz 4a Satz 5 sowie des Schlichtungs-\nfür die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst\nausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3\nder Krankenversicherung und die zugelassenen\nund der Schlichtungsausschüsse nach Absatz 4\nKrankenhäuser unmittelbar verbindlich. Absatz 4\nist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfah-\nSatz 4 zweiter Halbsatz sowie § 18a Absatz 6\nren findet nicht statt; die Klage hat keine auf-\nSatz 2 bis 4, 7 und 8 sind entsprechend anzu-\nschiebende Wirkung. Bei Klagen, mit denen nach\nwenden. Kommen die für die Einrichtung des\nDurchführung einer Abrechnungsprüfung nach\nSchlichtungsausschusses erforderlichen Ent-\n§ 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialge-\nscheidungen nicht bis zum 31. Dezember 2013\nsetzbuch eine streitig gebliebene Vergütung ge-\nganz oder teilweise zu Stande, trifft auf Antrag\nfordert wird, ist vor der Klageerhebung das\neiner Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a\nSchlichtungsverfahren nach Absatz 4 durchzu-\nAbsatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. So-\nführen, wenn der Wert der Forderung 2 000 Euro\nweit eine Einigung auf die unparteiischen Mitglie-\nnicht übersteigt.“\nder nicht zu Stande kommt, werden diese durch\ndas Bundesministerium für Gesundheit berufen.“\nArtikel 5d\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                          Änderung des\nTransplantationsgesetzes\n„Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275\nAbsatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetz-           Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-\nbuch können durch Anrufung des Schlich-           kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I\ntungsausschusses überprüft werden.“               S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes\nvom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert wor-\nbb) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die         den ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „; § 18a Absatz 2 Satz 4 gilt entspre-\nchend“ eingefügt.                                 1. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ncc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:                           „(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die\n„Die Landesverbände der Krankenkassen und            Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von\ndie Ersatzkassen vereinbaren mit der Landes-         einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Per-\nkrankenhausgesellschaft die näheren Einzel-          son zu erheben, zu dokumentieren und an die Ver-\nheiten zum Verfahren des Schlichtungsaus-            mittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3\nschusses.“                                           Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Per-\nsonen ist es verboten,\ndd) Die Sätze 9 bis 11 werden aufgehoben.\n1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den\ne) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a\nGesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu\nund 4b eingefügt:\nerheben oder unrichtig zu dokumentieren oder\n„(4a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nkassen und die Deutsche Krankenhausgesell-                2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen\nschaft entwickeln und erproben modellhaft bis                unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten\nzum 31. Dezember 2014 die Durchführung von                   zu übermitteln,\nAuffälligkeitsprüfungen auf der Grundlage von             um Patienten bei der Führung der einheitlichen\nDaten nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset-              Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzu-\nzes. Bei der Abrechnung von Entgelten für die             gen.“\nBehandlung von Patientinnen oder Patienten,\ndie nicht mehr der stationären Krankenhausbe-          2. § 16 wird wie folgt geändert:\nhandlung bedürfen (sekundäre Fehlbelegung),               a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nsoll hierdurch ein auf statistischen Auffälligkeiten         fügt:\nberuhendes Verfahren entwickelt und modellhaft\nerprobt werden. Bis zum 31. März 2014 sind die               „Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen;\nnäheren Einzelheiten für die Durchführung und                dabei ist insbesondere die Feststellung des Stan-\nAuswertung der modellhaften Erprobung von                    des der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-\nden Vertragsparteien nach Satz 1 zu vereinbaren,             schaft nachvollziehbar darzulegen.“\ninsbesondere die Kriterien für die Überprüfung\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nauf Auffälligkeiten und die Auswahl einer hinrei-\nchenden Anzahl teilnehmender Krankenhäuser.                     „(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren\nDie Ergebnisse der modellhaften Erprobung sind               Änderungen sind dem Bundesministerium für Ge-\nvon den Vertragsparteien nach Satz 1 in einem                sundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bun-\ngemeinsamen Bericht bis zum 31. März 2015 zu                 desministerium für Gesundheit kann von der Bun-\nveröffentlichen. Kommt eine Vereinbarung nach                desärztekammer im Rahmen des Genehmigungs-\nSatz 3 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zu             verfahrens zusätzliche Informationen und ergän-\nStande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei oder          zende Stellungnahmen anfordern.“","2430            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                          b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                          durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 2a“ ersetzt.\nfügt:\n„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren                                             Artikel 6\noder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich                                       Inkrafttreten\nentgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheits-\nzustand eines Patienten erhebt, dokumentiert                        Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\noder übermittelt.“                                              dung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}