{"id":"bgbl1-2013-38-11","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=44","order":11,"title":"Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz  ANSG)","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2420,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["2420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nGesetz\nzur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken\n(Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz – ANSG)\nVom 15. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             tal Betriebsmittel in angemessener Höhe vorzuhal-\nsen:                                                           ten, die aus Einnahmen des Fonds zu bilden sind.\nZur anfänglichen Aufbringung der Betriebsmittel\nArtikel 1                              können Darlehen in angemessener Höhe aufgenom-\nÄnderung des                              men werden, die bis spätestens zum 31. Dezember\nApothekengesetzes                            2013 aus den Einnahmen des Fonds zurückzuzahlen\nsind.\nDas Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das               (3) Die Rechts- und Fachaufsicht über den Deut-\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober           schen Apothekerverband e. V. bei der Wahrnehmung\n2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie           der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Bundesminis-\nfolgt geändert:                                                terium für Gesundheit. Der Deutsche Apothekerver-\nband e. V. hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen\n1. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt       die Rechnungslegung des Fonds offenzulegen.\ngefasst:\n„Dritter Abschnitt                                                 § 19\nNotdienstpauschale,                            (1) Die Apotheken sind verpflichtet, nach jedem\nApothekenbetriebsordnung                       Quartalsende innerhalb von zehn Tagen nach Be-\nund Ausnahmeregelungen für                      kanntgabe des Bescheids nach Absatz 2 Satz 1 für\nBundespolizei und Bereitschaftspolizei“.             alle im Quartal abgegebenen Packungen verschrei-\n2. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden          bungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung\ndie folgenden §§ 18 bis 20a eingefügt:                      bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung,\n„§ 18                              der der Förderung der Sicherstellung des Notdiens-\n(1) Der im Vereinsregister des Amtsgerichts              tes von Apotheken dient, an den nach § 18 Absatz 1\nFrankfurt am Main unter der Registernummer 4485             Satz 1 errichteten Fonds abzuführen. Soweit die\neingetragene Deutsche Apothekerverband e. V. er-            Apotheken für die Abrechnung mit den Krankenkas-\nrichtet und verwaltet einen Fonds zur Förderung             sen Rechenzentren in Anspruch nehmen, haben sie\nder Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken.           die auf die abgerechneten sowie die auf die sons-\nEr nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der               tigen abgegebenen Arzneimittel entfallenden Anteile\nErrichtung des Fonds sowie der Vereinnahmung und            nach Satz 1 über die Rechenzentren abzuführen.\nVerteilung der Mittel, einschließlich des Erlasses und         (2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt\nder Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwal-            gegenüber der Apotheke für jedes Quartal die abzu-\ntungsakte, als Beliehener nach Maßgabe der §§ 19            führenden Beträge fest. Widerspruch und Klage ge-\nund 20 wahr. Der Deutsche Apothekerverband e. V.            gen die Festsetzung haben keine aufschiebende\nist Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 des                  Wirkung. Der Beliehene ist Widerspruchsbehörde\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugs-             im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der\nbehörde im Sinne des § 7 des Verwaltungsvollstre-           Verwaltungsgerichtsordnung. Für ein Vorverfahren\nckungsgesetzes.                                             werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die\n(2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den          vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wi-\nFonds nach Absatz 1 Satz 1 getrennt vom sonstigen           derspruchs wird eine Gebühr bis zu 500 Euro erho-\nVermögen des Vereins zu errichten und zu verwal-            ben. Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Be-\nten. Die ihm bei der Errichtung und Verwaltung des          ginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor de-\nFonds entstehenden Ausgaben werden aus den Ein-             ren Beendigung, ist die Gebühr nach Satz 5 anteilig\nnahmen des Fonds gedeckt. Die Finanzmittel sind             zu erheben. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen\nbei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur            Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder\nGmbH anzulegen. Der Fonds hat zur Sicherstellung            Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-\nseiner Zahlungsfähigkeit im jeweils laufenden Quar-         rensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013               2421\nhoben. Über die Gebühren nach den Sätzen 5 und 6                 (7) Kommt eine Apotheke ihrer Verpflichtung zur\nentscheidet die Widerspruchsbehörde nach billigem             Selbsterklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht nach\nErmessen. Für Klagen gegen den Beliehenen ist das             oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Un-\nVerwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Be-           richtigkeit der Angaben der abgegebenen Selbst-\nzirk er seinen Sitz hat.                                      erklärung vor, kann der Deutsche Apothekerverband\n(3) Die Rechenzentren nach Absatz 1 Satz 2 über-           e. V. die Anzahl der in der betreffenden Apotheke ab-\nmitteln dem Deutschen Apothekerverband e. V. im               gegebenen Packungen verschreibungspflichtiger\nWege elektronischer Datenübertragung oder ma-                 Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen\nschinell lesbar auf Datenträgern vollständige Anga-           Krankenversicherung oder nicht als Sachleistung\nben zur Anzahl der im jeweiligen Quartal von den              abgegeben wurden, schätzen. Dabei sind alle Um-\neinzelnen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen                stände zu berücksichtigen, die für die Schätzung\nKrankenversicherung abgegebenen Packungen ver-                von Bedeutung sind. Für die Schätzung wird eine\nschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwen-          Gebühr bis zu 500 Euro erhoben. Absatz 2 Satz 3\ndung bei Menschen. Die Apotheken haben dem                    bis 9 gilt entsprechend.\nDeutschen Apothekerverband e. V. die Gesamtzahl\nder von ihnen im jeweiligen Quartal abgegebenen                                          § 20\nPackungen verschreibungspflichtiger Fertigarznei-                (1) Apotheken, die von der zuständigen Behörde\nmittel zur Anwendung bei Menschen, die nicht zu               zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in\nLasten der gesetzlichen Krankenversicherung ver-              der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr\nordnet oder nicht als Sachleistung abgegeben wur-             des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst\nden, im Wege einer Selbsterklärung mitzuteilen.               vollständig erbracht haben, erhalten hierfür einen\nForm und Inhalt der Erklärung nach Satz 2 werden              pauschalen Zuschuss.\nvom Deutschen Apothekerverband e. V. festgelegt\n(2) Die für die Einteilung zur Dienstbereitschaft im\nund auf seiner Webseite bekanntgemacht. Die Über-\nNotdienst zuständige Behörde teilt dem Deutschen\nmittlung der Daten hat jeweils innerhalb von vier Wo-\nApothekerverband e. V. für ihren Zuständigkeitsbe-\nchen nach Quartalsende zu erfolgen. Die Daten\nreich nach jedem Quartalsende spätestens bis zum\ndürfen nur für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 ver-\nEnde des folgenden Monats die Apotheken mit, die\narbeitet und genutzt werden.\nim jeweiligen Quartal Notdienste nach Absatz 1 er-\n(4) Der Deutsche Apothekerverband e. V. erstattet          bracht haben, sowie die Anzahl der jeweils erbrach-\naus den Einnahmen des Fonds den Rechenzentren                 ten Notdienste.\ndie notwendigen Kosten für die Übermittlung der\n(3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt\nAngaben nach Absatz 3 Satz 1 in nachgewiesener\ngegenüber den Apotheken für jedes Quartal den\nHöhe. Abweichend von Satz 1 kann der Deutsche\npauschalen Zuschuss nach Absatz 1 fest und zahlt\nApothekerverband e. V. mit den Rechenzentren eine\nihn für jeden nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienst\npauschale Kostenerstattung vereinbaren.\nan die Apotheken aus dem Fonds nach § 18 Absatz 1\n(5) Soweit Apotheken keine Rechenzentren in                Satz 1 nach jedem Quartalsende spätestens bis zum\nAnspruch nehmen, erfolgt die Abführung sämtlicher             Ablauf des folgenden Quartals aus. § 19 Absatz 2\nAnteile nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar durch die            Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. Der Zuschuss errech-\nApotheke aufgrund einer Selbsterklärung. Absatz 2             net sich als Quotient aus der um die Ausgaben nach\nund Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.                § 18 Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach § 19\n(6) Der Deutsche Apothekerverband e. V. stellt si-         Absatz 4 zu erstattenden Kosten, und die Beträge\ncher, dass die Apotheken ihren Verpflichtungen nach           zur Bildung von Betriebsmitteln nach § 18 Absatz 2\nden Absätzen 1, 3 und 5 nachkommen. Bei unterlas-             Satz 4 und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus\nsener oder bei Anhaltspunkten für eine unvollstän-            Darlehen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 bereinigten\ndige Abführung der Anteile nach Absatz 1 kann er              Summe der beim Fonds vorhandenen Anteile nach\ndie zur Ermittlung der abzuführenden Beträge not-             § 19 Absatz 1 und der Anzahl der nach Absatz 2\nwendigen Überprüfungen der Apotheken sowie der                mitgeteilten Notdienste.\nin Anspruch genommenen Rechenzentren vorneh-\nmen. Die mit der Überprüfung beauftragten Perso-                                        § 20a\nnen können insbesondere die Betriebs- und Ge-                    Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den\nschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten be-              Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik\ntreten, die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie          Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche\nin begründeten Fällen Geschäftsunterlagen, ein-               oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der\nschließlich elektronischer Dateien, einsehen und              Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den\nhiervon Abschriften oder Kopien fertigen. Der zur             §§ 18 bis 20 entsteht.“\nAuskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst                                    Artikel 2\noder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nder Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen                                 Änderung des\nder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines                            Arzneimittelgesetzes\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-              In § 78 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in\nkeiten aussetzen würde. Die Apotheken und die Re-         der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember\nchenzentren haben die Beauftragten des Deutschen          2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1\nApothekerverbandes e. V. bei der Überprüfung zu           der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I\nunterstützen.                                             S. 1687) geändert worden ist, werden die Wörter „den","2422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nFestzuschlag“ durch die Wörter „den Anteil des Fest-          zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Septem-\nzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung         ber 2012 (BGBl. I S. 2063) geändert worden ist, werden\ndes Notdienstes dient,“ ersetzt.                              nach dem Wort „Euro“ die Wörter „zuzüglich 16 Cent\nzur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes“ ein-\nArtikel 3                              gefügt.\nÄnderung der\nArzneimittelpreisverordnung                                                Artikel 4\nIn § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverord-                                Inkrafttreten\nnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die                Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}