{"id":"bgbl1-2013-38-10","kind":"bgbl1","year":2013,"number":38,"date":"2013-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-38-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_38.pdf#page=40","order":10,"title":"Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2416,"pdf_page":40,"num_pages":4,"content":["2416              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\nGesetz\nzur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder\nim Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung\nnach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund\nVom 15. Juli 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f des Bun-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            desversorgungsgesetzes, wenn er nicht oder nur\nmit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zu-\nArtikel 1                                stands fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-\nÄnderung des                                ausbildung nachzugehen; als Zeitpunkt des Eintritts\nSoldatenversorgungsgesetzes                         der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Been-\ndigung des Wehrdienstverhältnisses. Wenn es für\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der               den ehemaligen Soldaten günstiger ist als das nach\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                    den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgeset-\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes                zes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, gelten als\nvom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden               Arbeitsentgelt\nist, wird wie folgt geändert:\n1. die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses\n1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I             bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)\nwird die Angabe zu Nummer 5 durch die folgenden                  als Soldat,\nAngaben ersetzt:\n2. fünf Viertel dieser Einkünfte für einen Soldaten,\n„5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsent-                     der Wehrsold bezogen hat,\ngelts an den Arbeitgeber                 § 83a\n3. das im letzten Kalendermonat vor Beginn des\n6.   Zusammentreffen von Ansprüchen           § 84“.             Wehrdienstverhältnisses erzielte Arbeitseinkom-\nmen eines Soldaten, der Wehrsold bezogen hat,\n2. In § 80 Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die\nwenn es höher ist als die in Nummer 2 genann-\nAngabe „Satz 3“ ersetzt.\nten Einkünfte.“\n3. In § 81 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort\n7. Nach § 83 wird folgende Gliederungseinheit 5 ein-\n„Bundesministeriums“ die Wörter „der Verteidigung\ngefügt:\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ ein-\ngefügt.                                                                 „5. Erstattung des fortgezahlten\nArbeitsentgelts an den Arbeitgeber\n4. In § 81a Satz 1 werden die Wörter „für Arbeit und\nSoziales“ durch die Wörter „der Verteidigung“ er-                                     § 83a\nsetzt.                                                          (1) Ist ein Arbeitnehmer ab dem Tag nach der\n5. In § 82 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Be-            Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses arbeits-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und              unfähig, werden dem Arbeitgeber, der auf Grund\nSoziales“ durch die Wörter „mit Zustimmung des               eines bereits vor dem Beginn des Wehrdienstver-\nBundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.                hältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur\nFortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall\n6. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die\n„(1) Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der          darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge               und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung\neiner Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist              und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen\nund vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine             der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-\nErwerbstätigkeit ausgeübt hat, gilt auch dann als            gung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013              2417\neine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verur-            desversorgungsgesetzes besteht, wird der Dritte\nsacht worden ist.                                            Teil von den für die Durchführung der Kriegsopfer-\n(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit-        fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zu-\nraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fort-           ständigen Behörden im Auftrag des Bundes durch-\nzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall ver-           geführt. In Angelegenheiten nach Satz 2 ist die\npflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher,            zuständige oberste Bundesbehörde das Bundes-\nwenn die am Tag nach Beendigung des Wehr-                    ministerium für Arbeit und Soziales.\ndienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit               (2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses\nentfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schä-          beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3\ndigung verursacht ist.                                       des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fris-\n(3) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetz-               ten, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhält-\nlicher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen           nisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und\ndes Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsun-          danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80\nfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Ar-         besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich\nbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des             zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich\nnach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes            geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes\nübergegangenen Anspruchs im Umfang der durch                 gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des\nAbsatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.           Bundesministeriums der Verteidigung im Beneh-\n(4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden              men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-\nauf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach          ziales erteilt werden muss.\nder Entscheidung über den Versorgungsanspruch                   (3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer\ngeleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt          Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die\nmit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jah-            rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der\nres, in dem das Dienstverhältnis beendet worden              Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach Ab-\nist.                                                         satz 1 Satz 1 sind für die in Absatz 1 Satz 2 ge-\n(5) Wird der Arbeitnehmer nach dem in Absatz 1            nannten, zur Durchführung des Bundesversor-\ngenannten Zeitpunkt arbeitsunfähig, geht ein An-             gungsgesetzes zuständigen Behörden verbindlich.\nspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des                    (4) Entscheidungen des Bundesministeriums für\nArbeitsentgelts bis zur Höhe des gezahlten Versor-           Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegs-\ngungskrankengeldes auf den Kostenträger nach                 opferversorgung nach dem Bundesversorgungs-\ndiesem Gesetz über, soweit der Arbeitgeber den               gesetz, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\nAnspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.“                   hinausgehende Bedeutung für eine Versorgung\n8. Die Zwischenüberschrift vor § 84 wird wie folgt ge-          nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteaus-\nfasst:                                                       gleich haben, ergehen im Benehmen mit dem Bun-\n„6. Zusammentreffen von Ansprüchen“.                  desministerium der Verteidigung.\n(5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86\n9. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter „und § 81a fin-           und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden\nden“ durch das Wort „findet“ ersetzt.\n1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\n10. § 85a wird wie folgt geändert:\nKriegsopferversorgung,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „dessen Erwerbs-\nfähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienst-             2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65\nbeschädigung um mindestens 50 vom Hundert                    bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch so-\ngemindert ist“ durch die Wörter „dessen Grad                 wie\nder Schädigungsfolgen wegen einer Wehrdienst-            3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.\nbeschädigung mindestens 50 beträgt“ ersetzt.\nIn Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsind entsprechend anzuwenden\n„(2) Die Geldleistungen können erbracht wer-\nden, wenn über den Grad der Schädigungsfol-              1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch,\ngen noch nicht endgültig entschieden ist, aber           2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und\nmit einem Grad der Schädigungsfolgen von min-\ndestens 50 zu rechnen ist.“                              3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nKriegsopferversorgung, soweit die Versorgung\n11. § 86 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            nicht in der Erbringung von Leistungen der\n„(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall               Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des\nwährend der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des                Bundesversorgungsgesetzes besteht.\n§ 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom\nBundesministerium der Verteidigung erteilt wer-                 (6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die\nden.“                                                        Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen\nder Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des\n12. § 88 Absatz 1 bis 7 wird wie folgt gefasst:                  Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Ange-\n„(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird            legenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschrif-\nvon Behörden der Bundeswehrverwaltung durch-                 ten des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfah-\ngeführt. Soweit die Versorgung in der Erbringung             ren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nvon Leistungen nach den §§ 25 bis 27j des Bun-               dass","2418              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013\n1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn         Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geän-\ndas Bundesministerium der Verteidigung den           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsakt erlassen hat;                         1. In Satz 1 werden die Wörter „dem Wehrpflicht-\n2. das Bundesministerium der Verteidigung den                gesetz,“ sowie die Wörter „der §§ 80 bis 81a des\nWiderspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in de-          Soldatenversorgungsgesetzes,“ gestrichen.\nnen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen      2. Satz 2 wird aufgehoben.\nhat, kann es die Entscheidung durch allgemeine\nAnordnung auf andere Behörden übertragen; die                                  Artikel 3\nAnordnung ist zu veröffentlichen;\nÄnderung des\n3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses             Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016\ndie Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung\nmit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die           § 88 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-\nBeschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.          sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009\n(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-\n(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach        setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbrin-\ngung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach         1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nden §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes          2. Absatz 3 wird aufgehoben.\nbesteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten       3. Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:\nnach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über               „(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für\nKlagen von Personen, die als Soldaten dem Bun-               Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegs-\ndesnachrichtendienst angehören oder angehört                 opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundes-\nhaben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet             versorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über\ndas Bundessozialgericht im ersten und letzten                den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, so-\nRechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1                  wie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach\nSatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundes-               § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich\nrepublik Deutschland durch das Bundesministerium             von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem\nder Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertre-          Bundesministerium der Verteidigung.“\ntung durch eine allgemeine Anordnung anderen             4. Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.\nBehörden übertragen; die Anordnung ist im Bun-           5. Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die An-\ndesgesetzblatt zu veröffentlichen.“                          gabe „Satz 1“ gestrichen.\n13. In § 91a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die           6. Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.\nAngabe „81d“ durch die Angabe „81f“ ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 2\nÄnderung weiterer\nÄnderung                                            Vorschriften zum Jahr 2016\nweiterer Vorschriften\n(1) In § 24 Absatz 2 Satz 4 des Ersten Buches Sozi-\n(1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner          algesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Geset-\nTeil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,         zes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zu-\nBGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1        letzt durch Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert\ndes Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)            worden ist, werden die Wörter „, soweit die Versorgung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-\n1. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      fürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversor-\ngungsgesetzes besteht,“ gestrichen.\n„(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die\nLandesversorgungsämter und die orthopädischen                (2) § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der\nVersorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im          Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,\nEinzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte so-     2301), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Geset-\nwie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der           zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden\nDurchführung der Heil- und Krankenbehandlung wir-         ist, wird wie folgt geändert:\nken die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-          1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nrung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a\n„(4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleis-\nbis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit\ntungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rech-\ndie Versorgung nicht in der Erbringung von Leistun-\nnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-\ngen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j\nhängenden Einnahmen sind an den Bund abzufüh-\ndes Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die\nren.“\nBundeswehrverwaltung zuständig.“\n2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n2. § 68 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten\n„a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgeset-               Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\nzes,“.                                                    Einnahmen ist das Haushaltsrecht des Bundes an-\n(2) § 16g Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes               zuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar                  verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Be-\n1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der             fugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013                 2419\nden übertragen. In diesem Fall können sie zulassen,                                         Artikel 5\ndass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden\nInkrafttreten\nAusgaben und auf die mit ihnen zusammenhängen-\nden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften                 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nüber die Kassen- und Buchführung der zuständigen              1. Januar 2015 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am\nLandesbehörden angewendet werden.“                            1. Januar 2016 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}