{"id":"bgbl1-2013-37-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":37,"date":"2013-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/37#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_37.pdf#page=36","order":3,"title":"Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  HOAI)","law_date":"2013-07-10T00:00:00Z","page":2276,"pdf_page":36,"num_pages":99,"content":["2276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nVerordnung\nüber die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen\n(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)\nVom 10. Juli 2013\nAuf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. Novem-\nber 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337)\ngeändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:\nInhaltsübersicht\nTeil 1\nAllgemeine Vorschriften\n§  1  Anwendungsbereich\n§  2  Begriffsbestimmungen\n§  3  Leistungen und Leistungsbilder\n§  4  Anrechenbare Kosten\n§  5  Honorarzonen\n§  6  Grundlagen des Honorars\n§  7  Honorarvereinbarung\n§  8  Berechnung des Honorars in besonderen Fällen\n§  9  Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen\n§ 10  Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs\n§ 11  Auftrag für mehrere Objekte\n§ 12  Instandsetzungen und Instandhaltungen\n§ 13  Interpolation\n§ 14  Nebenkosten\n§ 15  Zahlungen\n§ 16  Umsatzsteuer\nTeil 2\nFlächenplanung\nAbschnitt 1\nBauleitplanung\n§ 17  Anwendungsbereich\n§ 18  Leistungsbild Flächennutzungsplan\n§ 19  Leistungsbild Bebauungsplan\n§ 20  Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen\n§ 21  Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen\nAbschnitt 2\nLandschaftsplanung\n§ 22 Anwendungsbereich\n§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan\n§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan\n§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan\n§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan\n§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\n§ 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen\n§ 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen\n§ 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen\n§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen\n§ 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013      2277\nTeil 3\nObjektplanung\nAbschnitt 1\nGebäude und Innenräume\n§ 33  Besondere Grundlagen des Honorars\n§ 34  Leistungsbild Gebäude und Innenräume\n§ 35  Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen\n§ 36  Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen\n§ 37  Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume\nAbschnitt 2\nFreianlagen\n§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars\n§ 39 Leistungsbild Freianlagen\n§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen\nAbschnitt 3\nIngenieurbauwerke\n§ 41  Anwendungsbereich\n§ 42  Besondere Grundlagen des Honorars\n§ 43  Leistungsbild Ingenieurbauwerke\n§ 44  Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken\nAbschnitt 4\nVerkehrsanlagen\n§ 45  Anwendungsbereich\n§ 46  Besondere Grundlagen des Honorars\n§ 47  Leistungsbild Verkehrsanlagen\n§ 48  Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen\nTeil 4\nFachplanung\nAbschnitt 1\nTragwerksplanung\n§ 49  Anwendungsbereich\n§ 50  Besondere Grundlagen des Honorars\n§ 51  Leistungsbild Tragwerksplanung\n§ 52  Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen\nAbschnitt 2\nTechnische Ausrüstung\n§ 53  Anwendungsbereich\n§ 54  Besondere Grundlagen des Honorars\n§ 55  Leistungsbild Technische Ausrüstung\n§ 56  Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung\nTeil 5\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 57 Übergangsvorschrift\n§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage  1    Beratungsleistungen\nAnlage  2    Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan\nAnlage  3    Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan\nAnlage  4    Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan\nAnlage  5    Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan\nAnlage  6    Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan\nAnlage  7    Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan\nAnlage  8    Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\nAnlage  9    Besondere Leistungen zur Flächenplanung\nAnlage 10    Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten\nAnlage 11    Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste\nAnlage 12    Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste","2278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 13   Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste\nAnlage 14   Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste\nAnlage 15   Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste\nTeil 1\nAllgemeine Vorschriften\n§1\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektin-\nnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die\nGrundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.\n§2\nBegriffsbestimmungen\n(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch\nTragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.\n(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.\n(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen\nwiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.\n(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.\n(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder\nBestand.\n(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Ob-\njekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.\n(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen\nhergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet\nwird.\n(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeig-\nneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.\n(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.\n(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kos-\ntenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:\n1. Vorplanungsergebnisse,\n2. Mengenschätzungen,\n3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und\n4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.\nWird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember\n2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten\nEbene der Kostengliederung ermittelt werden.\n(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenbe-\nrechnung liegen zugrunde:\n1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,\n2. Mengenberechnungen und\n3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.\nWird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamt-\nkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.\n§3\nLeistungen und Leistungsbilder\n(1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser\nVerordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich gere-\ngelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2279\n(2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in\nLeistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den\nTeilen 2 bis 4.\n(3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen\nist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen\nsie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für\nBesondere Leistungen können frei vereinbart werden.\n(4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.\n§4\nAnrechenbare Kosten\n(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhal-\ntung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach\nallgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grund-\nlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die\nDIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der\nanrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Be-\nstandteil der anrechenbaren Kosten.\n(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber\n1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,\n2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,\n3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder\n4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.\n(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren\nKosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeit-\npunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung\nobjektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.\n§5\nHonorarzonen\n(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:\n1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,\n2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,\n3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,\n4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,\n5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.\n(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zu-\ngeordnet:\n1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,\n2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,\n3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.\n(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leis-\ntungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der\nBewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbei-\nspiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.\n§6\nGrundlagen des Honorars\n(1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich\n1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach\nden anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenbe-\nrechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,\n2. nach dem Leistungsbild,\n3. nach der Honorarzone,\n4. nach der dazugehörigen Honorartafel.","2280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln\nnach\n1. den anrechenbaren Kosten,\n2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungs-\nmerkmale zuzuordnen ist,\n3. den Leistungsphasen,\n4. der Honorartafel und\n5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.\nDer Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen\nschriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der\nLeistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwider-\nleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.\n(3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung\noder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren,\ndass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschrif-\nten dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.\n§7\nHonorarvereinbarung\n(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung\nim Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.\n(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Ver-\nordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar.\n(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahme-\nfällen unterschritten werden.\n(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich\nlange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände,\nsoweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und\nHöchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.\n(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich ver-\nmutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.\n(6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nut-\nzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen,\nkann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten\nHonorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein\nMalus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden.\n§8\nBerechnung des Honorars in besonderen Fällen\n(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die\nfür die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat\nschriftlich zu erfolgen.\n(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die\nübertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen\nGrundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Ent-\nsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen\nwerden.\n(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu\nvereinbaren.\n§9\nBerechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen\n(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwer-\nken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gege-\nben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase\n1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung\nund","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2281\n2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung\nherangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.\n(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend\nanzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu\nerfolgen.\n(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auf-\ntrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objekt-\nüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Verein-\nbarung hat schriftlich zu erfolgen.\n§ 10\nBerechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs\n(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang\nder beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist\ndie Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu er-\nbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.\n(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich\ndadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend\nihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.\n§ 11\nAuftrag für mehrere Objekte\n(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes\nObjekt getrennt zu berechnen.\n(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke\nmit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeit-\nlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das\nHonorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.\n(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder\nTragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und\nerrichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der\nLeistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung\num 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.\n(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches\nGebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozent-\nsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grund-\nleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.\n§ 12\nInstandsetzungen und Instandhaltungen\n(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den an-\nrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und\nInstandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln.\n(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann schriftlich vereinbart\nwerden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewer-\ntung dieser Leistungsphase erhöht wird.\n§ 13\nInterpolation\nDie Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kos-\nten und Flächen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.\n§ 14\nNebenkosten\n(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags\nerforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15","2282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAbsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist. Die Vertrags-\nparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz\noder teilweise ausgeschlossen ist.\n(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:\n1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,\n2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Fil-\nmen und Fotos,\n3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,\n4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers\nhinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewie-\nsen werden,\n5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschal-\nsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund\nvon tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,\n6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen\nvor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,\n7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftrag-\ngeber Dritten übertragen worden sind.\n(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnach-\nweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.\n§ 15\nZahlungen\n(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung über-\nreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.\n(2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen\nAbständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.\n(3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig.\n(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.\n§ 16\nUmsatzsteuer\n(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Ver-\nordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuerge-\nsetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren\nVorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.\n(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten\nim umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berech-\nnen.\nTeil 2\nFlächenplanung\nAbschnitt 1\nBauleitplanung\n§ 17\nAnwendungsbereich\n(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Be-\nbauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)\ngeändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.\n(2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013               2283\n§ 18\nLeistungsbild Flächennutzungsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt\nin Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)\nVorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)\nEntwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)\nPlan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.\nDer Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.\n(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für\nBesondere Leistungen.\n§ 19\nLeistungsbild Bebauungsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in\nProzentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)\nVorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)\nEntwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)\nPlan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.\nDer Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.\n(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für\nBesondere Leistungen.\n§ 20\nHonorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei\nFlächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I                     Honorarzone II                Honorarzone III\ngeringe Anforderungen          durchschnittliche Anforderungen    hohe Anforderungen\nFläche\nin Hektar           von                bis             von                 bis       von                 bis\nEuro                                 Euro                       Euro\n1 000           70 439             85 269          85 269             100 098   100 098           114 927\n1 250           78 957             95 579          95 579             112 202   112 202           128 824\n1 500           86 492           104 700          104 700             122 909   122 909           141 118\n1 750           93 260           112 894          112 894             132 527   132 527           152 161\n2 000           99 407           120 334          120 334             141 262   141 262           162 190\n2 500          111 311           134 745          134 745             158 178   158 178           181 612\n3 000          121 868           147 525          147 525             173 181   173 181           198 838\n3 500          131 387           159 047          159 047             186 707   186 707           214 367\n4 000          140 069           169 557          169 557             199 045   199 045           228 533\n5 000          155 461           188 190          188 190             220 918   220 918           253 647\n6 000          168 813           204 352          204 352             239 892   239 892           275 431\n7 000          180 589           218 607          218 607             256 626   256 626           294 645","2284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone I                    Honorarzone II                Honorarzone III\ngeringe Anforderungen         durchschnittliche Anforderungen    hohe Anforderungen\nFläche\nin Hektar          von                bis            von                 bis       von                 bis\nEuro                                Euro                        Euro\n8 000         191 097           231 328         231 328             271 559   271 559           311 790\n9 000         200 556           242 779         242 779             285 001   285 001           327 224\n10 000          209 126           253 153         253 153             297 179   297 179           341 206\n11 000          216 893           262 555         262 555             308 217   308 217           353 878\n12 000          223 912           271 052         271 052             318 191   318 191           365 331\n13 000          230 331           278 822         278 822             327 313   327 313           375 804\n14 000          236 214           285 944         285 944             335 673   335 673           385 402\n15 000          241 614           292 480         292 480             343 346   343 346           394 213\n(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar\nund nach der Honorarzone zu berechnen.\n(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,\n2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,\n3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,\n4. Verkehr und Infrastruktur,\n5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,\n6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.\n(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und\nbestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zu-\nnächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewer-\ntungsmerkmale wie folgt gewichtet:\n1. geringe Anforderungen:               1 Punkt,\n2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,\n3. hohe Anforderungen:                  3 Punkte.\n(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzo-\nnen zuzuordnen:\n1. Honorarzone I:     bis zu 9 Punkte,\n2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,\n3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.\n(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet,\nso ist das Honorar frei zu vereinbaren.\n§ 21\nHonorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei\nBebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I                    Honorarzone II                Honorarzone III\ngeringe Anforderungen         durchschnittliche Anforderungen    hohe Anforderungen\nFläche\nin Hektar          von                bis            von                 bis       von                 bis\nEuro                                Euro                        Euro\n0,5           5 000              5 335          5 335               7 838     7 838             10 341\n1             5 000              8 799          8 799              12 926    12 926             17 054\n2             7 699             14 502         14 502              21 305    21 305             28 109\n3            10 306             19 413         19 413              28 521    28 521             37 628\n4            12 669             23 866         23 866              35 062    35 062             46 258","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2285\nHonorarzone I                   Honorarzone II                Honorarzone III\ngeringe Anforderungen        durchschnittliche Anforderungen    hohe Anforderungen\nFläche\nin Hektar           von                bis           von                 bis       von                 bis\nEuro                               Euro                        Euro\n5             14 864             28 000        28 000              41 135    41 135             54 271\n6             16 931             31 893        31 893              46 856    46 856             61 818\n7             18 896             35 595        35 595              52 294    52 294             68 992\n8             20 776             39 137        39 137              57 497    57 497             75 857\n9             22 584             42 542        42 542              62 501    62 501             82 459\n10             24 330             45 830        45 830              67 331    67 331             88 831\n15             32 325             60 892        60 892              89 458    89 458           118 025\n20             39 427             74 270        74 270             109 113   109 113           143 956\n25             46 385             87 376        87 376             128 366   128 366           169 357\n30             52 975             99 791        99 791             146 606   146 606           193 422\n40             65 342           123 086        123 086             180 830   180 830           238 574\n50             76 901           144 860        144 860             212 819   212 819           280 778\n60             87 599           165 012        165 012             242 425   242 425           319 838\n80            107 471           202 445        202 445             297 419   297 419           392 393\n100             125 791           236 955        236 955             348 119   348 119           459 282\n(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und\nnach der Honorarzone zu berechnen.\n(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,\n2. Baustruktur und Baudichte,\n3. Gestaltung und Denkmalschutz,\n4. Verkehr und Infrastruktur,\n5. Topografie und Landschaft,\n6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.\n(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwen-\nden.\n(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist\ndas Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe\ndes Plangebiets zu berechnen.\nAbschnitt 2\nLandschaftsplanung\n§ 22\nAnwendungsbereich\n(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Ab-\nsatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.\n(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:\n1. Landschaftspläne,\n2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,\n3. Landschaftsrahmenpläne,\n4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,\n5. Pflege- und Entwicklungspläne.","2286             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n§ 23\nLeistungsbild Landschaftsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in\nProzentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.\n(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-\ntungen.\n§ 24\nLeistungsbild Grünordnungsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leis-\ntungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.\n(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-\ntungen.\n§ 25\nLeistungsbild Landschaftsrahmenplan\n(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie\nfolgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.\n(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-\ntungen.\n§ 26\nLeistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan\n(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und\nwerden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.\n(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-\ntungen.\n§ 27\nLeistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst\nund werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und\n4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.\n(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leis-\ntungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2287\n§ 28\nHonorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und Anlage 4 aufgeführten Grundleistungen bei\nLandschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I                   Honorarzone II                 Honorarzone III\ngeringe Anforderungen       durchschnittliche Anforderungen      hohe Anforderungen\nFläche\nin Hektar         von                bis           von                bis         von                 bis\nEuro                              Euro                          Euro\n1 000         23 403             27 963        27 963             32 826      32 826             37 385\n1 250         26 560             31 735        31 735             37 254      37 254             42 428\n1 500         29 445             35 182        35 182             41 300      41 300             47 036\n1 750         32 119             38 375        38 375             45 049      45 049             51 306\n2 000         34 620             41 364        41 364             48 558      48 558             55 302\n2 500         39 212             46 851        46 851             54 999      54 999             62 638\n3 000         43 374             51 824        51 824             60 837      60 837             69 286\n3 500         47 199             56 393        56 393             66 201      66 201             75 396\n4 000         50 747             60 633        60 633             71 178      71 178             81 064\n5 000         57 180             68 319        68 319             80 200      80 200             91 339\n6 000         63 562             75 944        75 944             89 151      89 151           101 533\n7 000         69 505             83 045        83 045             97 487      97 487           111 027\n8 000         75 095             89 724        89 724            105 329     105 329           119 958\n9 000         80 394             96 055        96 055            112 761     112 761           128 422\n10 000          85 445           102 090        102 090            119 845     119 845           136 490\n11 000          89 986           107 516        107 516            126 214     126 214           143 744\n12 000          94 309           112 681        112 681            132 278     132 278           150 650\n13 000          98 438           117 615        117 615            138 069     138 069           157 246\n14 000         102 392           122 339        122 339            143 615     143 615           163 562\n15 000         106 187           126 873        126 873            148 938     148 938           169 623\n(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar\nund nach der Honorarzone zu berechnen.\n(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. topographische Verhältnisse,\n2. Flächennutzung,\n3. Landschaftsbild,\n4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,\n5. ökologische Verhältnisse,\n6. Bevölkerungsdichte.\n(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und beste-\nhen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die\nAnzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerk-\nmale wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und\n2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.\n(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen\nzuzuordnen:\n1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,\n2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,\n3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.","2288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so\nist das Honorar frei zu vereinbaren.\n§ 29\nHonorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei\nGrünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I                    Honorarzone II               Honorarzone III\ngeringe Anforderungen        durchschnittliche Anforderungen     hohe Anforderungen\nFläche\nin Hektar          von               bis            von                bis        von                bis\nEuro                              Euro                          Euro\n1,5           5 219             6 067          6 067              6 980      6 980             7 828\n2             6 008             6 985          6 985              8 036      8 036             9 013\n3             7 450             8 661          8 661              9 965      9 965           11 175\n4             8 770           10 195         10 195             11 730      11 730           13 155\n5           10 006            11 632         11 632             13 383      13 383           15 009\n10           15 445            17 955         17 955             20 658      20 658           23 167\n15           20 183            23 462         23 462             26 994      26 994           30 274\n20           24 513            28 496         28 496             32 785      32 785           36 769\n25           28 560            33 201         33 201             38 199      38 199           42 840\n30           32 394            37 658         37 658             43 326      43 326           48 590\n40           39 580            46 011         46 011             52 938      52 938           59 370\n50           46 282            53 803         53 803             61 902      61 902           69 423\n75           61 579            71 586         71 586             82 362      82 362           92 369\n100            75 430            87 687         87 687            100 887     100 887          113 145\n125            88 255          102 597         102 597            118 042     118 042          132 383\n150           100 288          116 585         116 585            134 136     134 136          150 433\n175           111 675          129 822         129 822            149 366     149 366          167 513\n200           122 516          142 425         142 425            163 866     163 866          183 774\n225           133 555          155 258         155 258            178 630     178 630          200 333\n250           144 284          167 730         167 730            192 980     192 980          216 426\n(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hek-\ntar und nach der Honorarzone zu berechnen.\n(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. Topographie,\n2. ökologische Verhältnisse,\n3. Flächennutzungen und Schutzgebiete,\n4. Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,\n5. Erholungsvorsorge,\n6. Anforderung an die Freiraumgestaltung.\n(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be-\nstehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst\ndie Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungs-\nmerkmale wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und\n2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.\n(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen\nzuzuordnen:\n1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,\n2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,\n3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2289\n(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die\nLeistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets\nzu berechnen.\n§ 30\nHonorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei\nLandschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I                   Honorarzone II                 Honorarzone III\ngeringe Anforderungen       durchschnittliche Anforderungen      hohe Anforderungen\nFläche\nin Hektar          von                bis           von                bis         von                 bis\nEuro                              Euro                          Euro\n5 000         61 880             71 935        71 935             82 764      82 764             92 820\n6 000         67 933             78 973        78 973             90 861      90 861           101 900\n7 000         73 473             85 413        85 413             98 270      98 270           110 210\n8 000         78 600             91 373        91 373            105 128     105 128           117 901\n9 000         83 385             96 936        96 936            111 528     111 528           125 078\n10 000          87 880           102 161        102 161            117 540     117 540           131 820\n12 000          96 149           111 773        111 773            128 599     128 599           144 223\n14 000         103 631           120 471        120 471            138 607     138 607           155 447\n16 000         110 477           128 430        128 430            147 763     147 763           165 716\n18 000         116 791           135 769        135 769            156 208     156 208           175 186\n20 000         122 649           142 580        142 580            164 043     164 043           183 974\n25 000         138 047           160 480        160 480            184 638     184 638           207 070\n30 000         152 052           176 761        176 761            203 370     203 370           228 078\n40 000         177 097           205 875        205 875            236 867     236 867           265 645\n50 000         199 330           231 721        231 721            266 604     266 604           298 995\n60 000         219 553           255 230        255 230            293 652     293 652           329 329\n70 000         238 243           276 958        276 958            318 650     318 650           357 365\n80 000         253 946           295 212        295 212            339 652     339 652           380 918\n90 000         268 420           312 038        312 038            359 011     359 011           402 630\n100 000          281 843           327 643        327 643            376 965     376 965           422 765\n(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in\nHektar und nach der Honorarzone zu berechnen.\n(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. topographische Verhältnisse,\n2. Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,\n3. Landschaftsbild,\n4. Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,\n5. ökologische Verhältnisse,\n6. Freiraumsicherung und Erholung.\n(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und\nbestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist\nzunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewer-\ntungsmerkmale wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und\n2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.","2290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorar-\nzonen zuzuordnen:\n1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,\n2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,\n3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.\n(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die\nLeistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets\nzu berechnen.\n§ 31\nHonorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei\nLandschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I                   Honorarzone II                 Honorarzone III\ngeringe Anforderungen       durchschnittliche Anforderungen      hohe Anforderungen\nFläche\nin Hektar         von                bis           von                bis         von                 bis\nEuro                              Euro                          Euro\n6          5 324              6 189         6 189              7 121       7 121               7 986\n8          6 130              7 126         7 126              8 199       8 199               9 195\n12          7 600              8 836         8 836             10 166      10 166             11 401\n16          8 947             10 401        10 401             11 966      11 966             13 420\n20         10 207             11 866        11 866             13 652      13 652             15 311\n40         15 755             18 315        18 315             21 072      21 072             23 632\n100         29 126             33 859        33 859             38 956      38 956             43 689\n200         47 180             54 846        54 846             63 103      63 103             70 769\n300         62 748             72 944        72 944             83 925      83 925             94 121\n400         76 829             89 314        89 314            102 759     102 759           115 244\n500         89 855           104 456        104 456            120 181     120 181           134 782\n600        102 062           118 647        118 647            136 508     136 508           153 093\n700        113 602           132 062        132 062            151 942     151 942           170 402\n800        124 575           144 819        144 819            166 620     166 620           186 863\n1 200         167 729           194 985        194 985            224 338     224 338           251 594\n1 600         207 279           240 961        240 961            277 235     277 235           310 918\n2 000         244 349           284 056        284 056            326 817     326 817           366 524\n2 400         279 559           324 987        324 987            373 910     373 910           419 338\n3 200         343 814           399 683        399 683            459 851     459 851           515 720\n4 000         400 847           465 985        465 985            536 133     536 133           601 270\n(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Pla-\nnungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.\n(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,\n2. Landschaftsbild und Erholungsnutzung,\n3. Nutzungsansprüche,\n4. Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,\n5. Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,\n6. potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2291\n(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen an-\nwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zuge-\nordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewer-\ntungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und\n2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.\n(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer\nder Honorarzonen zuzuordnen:\n1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,\n2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,\n3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.\n(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die\nLeistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets\nzu berechnen.\n§ 32\nHonorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei\nPflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I                   Honorarzone II                Honorarzone III\ngeringe Anforderungen        durchschnittliche Anforderungen    hohe Anforderungen\nFläche\nin Hektar          von                 bis           von                 bis       von                 bis\nEuro                               Euro                        Euro\n5           3 852               7 704         7 704              11 556    11 556             15 408\n10           4 802               9 603         9 603              14 405    14 405             19 207\n15           5 481              10 963        10 963              16 444    16 444             21 925\n20           6 029              12 058        12 058              18 087    18 087             24 116\n30           6 906              13 813        13 813              20 719    20 719             27 626\n40           7 612              15 225        15 225              22 837    22 837             30 450\n50           8 213              16 425        16 425              24 638    24 638             32 851\n75           9 433              18 866        18 866              28 298    28 298             37 731\n100          10 408              20 816        20 816              31 224    31 224             41 633\n150          11 949              23 899        23 899              35 848    35 848             47 798\n200          13 165              26 330        26 330              39 495    39 495             52 660\n300          15 318              30 636        30 636              45 954    45 954             61 272\n400          17 087              34 174        34 174              51 262    51 262             68 349\n500          18 621              37 242        37 242              55 863    55 863             74 484\n750          21 833              43 666        43 666              65 500    65 500             87 333\n1 000          24 507              49 014        49 014              73 522    73 522             98 029\n1 500          28 966              57 932        57 932              86 898    86 898           115 864\n2 500          36 065              72 131        72 131             108 196   108 196           144 261\n5 000          49 288              98 575        98 575             147 863   147 863           197 150\n10 000           69 015            138 029        138 029             207 044   207 044           276 058\n(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungs-\ngebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.\n(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. fachliche Vorgaben,\n2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,\n3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,\n4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,","2292             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.\n(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar\nund bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden\nkann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden\ndie Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:\n1. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,\n2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und\n3. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.\n(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der\nHonorarzonen zuzuordnen:\n1. Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,\n2. Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,\n3. Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.\n(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die\nLeistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets\nzu berechnen.\nTeil 3\nObjektplanung\nAbschnitt 1\nGebäude und Innenräume\n§ 33\nBesondere Grundlagen des Honorars\n(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.\n(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der\nAuftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,\n1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und\n2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.\n(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung\nsowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant\nnoch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.\n§ 34\nLeistungsbild Gebäude und Innenräume\n(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederauf-\nbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.\n(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe\nin Bestand oder Konstruktion.\n(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der\nHonorare des § 35 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,\n2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,\n3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,\n5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,\n6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,\n7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innen-\nräume,\n8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Ge-\nbäude und Innenräume,\n9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.\n(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-\ndere Leistungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2293\n§ 35\nHonorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten\nGrundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I        Honorarzone II      Honorarzone III      Honorarzone IV       Honorarzone V\nAnrechen-       sehr geringe           geringe         durchschnittliche          hohe              sehr hohe\nbare        Anforderungen        Anforderungen        Anforderungen        Anforderungen       Anforderungen\nKosten\nvon          bis     von         bis      von          bis     von         bis     von         bis\nin Euro\nEuro                 Euro                 Euro                 Euro                Euro\n25 000     3 120        3 657   3 657       4 339    4 339        5 412   5 412       6 094   6 094       6 631\n35 000     4 217        4 942   4 942       5 865    5 865        7 315   7 315       8 237   8 237       8 962\n50 000     5 804        6 801   6 801       8 071    8 071      10 066   10 066      11 336  11 336      12 333\n75 000     8 342        9 776   9 776      11 601  11 601       14 469   14 469      16 293  16 293      17 727\n100 000     10 790       12 644  12 644      15 005  15 005       18 713   18 713      21 074  21 074      22 928\n150 000     15 500       18 164  18 164      21 555  21 555       26 883   26 883      30 274  30 274      32 938\n200 000     20 037       23 480  23 480      27 863  27 863       34 751   34 751      39 134  39 134      42 578\n300 000     28 750       33 692  33 692      39 981  39 981       49 864   49 864      56 153  56 153      61 095\n500 000     45 232       53 006  53 006      62 900  62 900       78 449   78 449      88 343  88 343      96 118\n750 000     64 666       75 781  75 781      89 927  89 927      112 156  112 156     126 301 126 301     137 416\n1 000 000     83 182       97 479  97 479     115 675 115 675      144 268  144 268     162 464 162 464     176 761\n1 500 000    119 307     139 813  139 813     165 911 165 911      206 923  206 923     233 022 233 022     253 527\n2 000 000    153 965     180 428  180 428     214 108 214 108      267 034  267 034     300 714 300 714     327 177\n3 000 000    220 161     258 002  258 002     306 162 306 162      381 843  381 843     430 003 430 003     467 843\n5 000 000    343 879     402 984  402 984     478 207 478 207      596 416  596 416     671 640 671 640     730 744\n7 500 000    493 923     578 816  578 816     686 862 686 862      856 648  856 648     964 694 964 694 1 049 587\n10 000 000    638 277     747 981  747 981     887 604 887 604 1 107 012 1 107 012 1 246 635 1 246 635 1 356 339\n15 000 000    915 129 1 072 416 1 072 416 1 272 601 1 272 601 1 587 176 1 587 176 1 787 360 1 787 360 1 944 648\n20 000 000 1 180 414 1 383 298 1 383 298 1 641 513 1 641 513 2 047 281 2 047 281 2 305 496 2 305 496 2 508 380\n25 000 000 1 436 874 1 683 837 1 683 837 1 998 153 1 998 153 2 492 079 2 492 079 2 806 395 2 806 395 3 053 358\n(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden\nBewertungsmerkmalen:\n1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,\n2. Anzahl der Funktionsbereiche,\n3. gestalterische Anforderungen,\n4. konstruktive Anforderungen,\n5. technische Ausrüstung,\n6. Ausbau.\n(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden\nBewertungsmerkmalen:\n1. Anzahl der Funktionsbereiche,\n2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,\n3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,\n4. technische Ausrüstung,\n5. Farb- und Materialgestaltung,\n6. konstruktive Detailgestaltung.\n(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswe-\ngen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die\nAnzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerk-\nmale wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und","2294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.\n(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen\nZweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die\nAnzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerk-\nmale wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und\n2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.\n(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der\nHonorarzonen zuzuordnen:\n1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,\n2. Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,\n3. Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,\n4. Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,\n5. Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte.\n(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3\nzu berücksichtigen.\n§ 36\nUmbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen\n(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad\nein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.\n(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen\nSchwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich\nvereinbart werden.\n§ 37\nAufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume\n(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger\nals 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.\n(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder\numgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34\nübertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume im Rahmen der festgesetzten Mindest- und\nHöchstsätze bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein\ngesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.\nAbschnitt 2\nFreianlagen\n§ 38\nBesondere Grundlagen des Honorars\n(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für fol-\ngende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:\n1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,\n2. Teiche ohne Dämme,\n3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,\n4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen\nnach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,\n5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,\n6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit\nkeine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,\n7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,\n8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere\nWege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine\nGrundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.\n(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für\n1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und\n2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2295\n§ 39\nLeistungsbild Freianlagen\n(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in\nVerbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung\nmit Objekten.\n(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.\n(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Pro-\nzentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,\n5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,\n6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,\n7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,\n8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und\n9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung ) mit 2 Prozent.\n(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-\ndere Leistungen.\n§ 40\nHonorare für Grundleistungen bei Freianlagen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten\nGrundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I         Honorarzone II      Honorarzone III     Honorarzone IV       Honorarzone V\nAnrechen-        sehr geringe            geringe         durchschnittliche         hohe              sehr hohe\nbare        Anforderungen         Anforderungen        Anforderungen       Anforderungen       Anforderungen\nKosten\nvon          bis      von         bis      von          bis    von         bis     von         bis\nin Euro\nEuro                  Euro                 Euro                Euro                Euro\n20 000     3 643        4 348    4 348       5 229    5 229       6 521   6 521       7 403   7 403       8 108\n25 000     4 406        5 259    5 259       6 325    6 325       7 888   7 888       8 954   8 954       9 807\n30 000     5 147        6 143    6 143       7 388    7 388       9 215   9 215      10 460  10 460      11 456\n35 000     5 870        7 006    7 006       8 426    8 426      10 508  10 508      11 928  11 928      13 064\n40 000     6 577        7 850    7 850       9 441    9 441      11 774  11 774      13 365  13 365      14 638\n50 000     7 953        9 492    9 492      11 416  11 416       14 238  14 238      16 162  16 162      17 701\n60 000     9 287       11 085   11 085      13 332  13 332       16 627  16 627      18 874  18 874      20 672\n75 000    11 227       13 400   13 400      16 116  16 116       20 100  20 100      22 816  22 816      24 989\n100 000    14 332       17 106   17 106      20 574  20 574       25 659  25 659      29 127  29 127      31 901\n125 000    17 315       20 666   20 666      24 855  24 855       30 999  30 999      35 188  35 188      38 539\n150 000    20 201       24 111   24 111      28 998  28 998       36 166  36 166      41 053  41 053      44 963\n200 000    25 746       30 729   30 729      36 958  36 958       46 094  46 094      52 323  52 323      57 306\n250 000    31 053       37 063   37 063      44 576  44 576       55 594  55 594      63 107  63 107      69 117\n350 000    41 147       49 111   49 111      59 066  59 066       73 667  73 667      83 622  83 622      91 586\n500 000    55 300       66 004   66 004      79 383  79 383       99 006  99 006     112 385 112 385     123 088\n650 000    69 114       82 491   82 491      99 212  99 212      123 736 123 736     140 457 140 457     153 834\n800 000    82 430       98 384   98 384     118 326 118 326      147 576 147 576     167 518 167 518     183 472\n1 000 000     99 578     118 851   118 851     142 942 142 942      178 276 178 276     202 368 202 368     221 641\n1 250 000    120 238     143 510   143 510     172 600 172 600      215 265 215 265     244 355 244 355     267 627\n1 500 000    140 204     167 340   167 340     201 261 201 261      251 011 251 011     284 931 284 931     312 067","2296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,\n2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,\n3. Anzahl der Funktionsbereiche,\n4. gestalterische Anforderungen,\n5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.\n(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des-\nwegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der\nBewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt\ngewichtet:\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,\n2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.\n(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzu-\nordnen:\n1. Honorarzone I:     bis zu 8 Punkte,\n2. Honorarzone II:    9 bis 15 Punkte,\n3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,\n4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,\n5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.\n(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.\n(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.\nAbschnitt 3\nIngenieurbauwerke\n§ 41\nAnwendungsbereich\nIngenieurbauwerke umfassen:\n1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,\n2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,\n3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,\n4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten,\nausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,\n5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,\n6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,\n7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.\n§ 42\nBesondere Grundlagen des Honorars\n(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten\nfür die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechen-\nbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.\n(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftrag-\nnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,\n1. vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und\n2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.\n(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung über-\nwacht, die Kosten für\n1. das Herrichten des Grundstücks,\n2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitun-\ngen,\n3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,\n4. die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013              2297\n§ 43\nLeistungsbild Ingenieurbauwerke\n(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen\nunterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,\n5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,\n6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,\n7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,\n8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,\n9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7,\ndie eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.\n(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass\n1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsver-\nfahren erforderlich ist,\n2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Aus-\nführungszeichnungen erforderlich wird.\n(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-\ndere Leistungen.\n§ 44\nHonorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten\nGrundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 41\nfestgesetzt:\nHonorarzone I         Honorarzone II      Honorarzone III      Honorarzone IV       Honorarzone V\nAnrechen-       sehr geringe            geringe         durchschnittliche          hohe              sehr hohe\nbare        Anforderungen         Anforderungen       Anforderungen         Anforderungen       Anforderungen\nKosten\nvon          bis      von         bis     Von           bis     von         bis     von         bis\nin Euro\nEuro                  Euro                Euro                  Euro                Euro\n25 000    3 449        4 109    4 109       4 768   4 768          5 428   5 428       6 036   6 036       6 696\n35 000    4 475        5 331    5 331       6 186   6 186          7 042   7 042       7 831   7 831       8 687\n50 000    5 897        7 024    7 024       8 152   8 152          9 279   9 279      10 320  10 320      11 447\n75 000    8 069        9 611    9 611      11 154  11 154        12 697   12 697      14 121  14 121      15 663\n100 000   10 079       12 005   12 005      13 932  13 932        15 859   15 859      17 637  17 637      19 564\n150 000   13 786       16 422   16 422      19 058  19 058        21 693   21 693      24 126  24 126      26 762\n200 000   17 215       20 506   20 506      23 797  23 797        27 088   27 088      30 126  30 126      33 417\n300 000   23 534       28 033   28 033      32 532  32 532        37 031   37 031      41 185  41 185      45 684\n500 000   34 865       41 530   41 530      48 195  48 195        54 861   54 861      61 013  61 013      67 679\n750 000   47 576       56 672   56 672      65 767  65 767        74 863   74 863      83 258  83 258      92 354\n1 000 000    59 264       70 594   70 594      81 924  81 924        93 254   93 254     103 712 103 712     115 042\n1 500 000    80 998       96 482   96 482     111 967 111 967      127 452   127 452     141 746 141 746     157 230\n2 000 000   101 054     120 373   120 373     139 692 139 692      159 011   159 011     176 844 176 844     196 163\n3 000 000   137 907     164 272   164 272     190 636 190 636      217 001   217 001     241 338 241 338     267 702\n5 000 000   203 584     242 504   242 504     281 425 281 425      320 345   320 345     356 272 356 272     395 192\n7 500 000   278 415     331 642   331 642     384 868 384 868      438 095   438 095     487 227 487 227     540 453\n10 000 000   347 568     414 014   414 014     480 461 480 461      546 908   546 908     608 244 608 244     674 690","2298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone I        Honorarzone II          Honorarzone III       Honorarzone IV       Honorarzone V\nAnrechen-       sehr geringe           geringe             durchschnittliche           hohe              sehr hohe\nbare        Anforderungen        Anforderungen           Anforderungen          Anforderungen       Anforderungen\nKosten\nvon          bis     von         bis         Von           bis      von         bis     von         bis\nin Euro\nEuro                 Euro                    Euro                   Euro                Euro\n15 000 000   474 901     565 691  565 691     656 480     656 480       747 270   747 270     831 076 831 076     921 866\n20 000 000   592 324     705 563  705 563     818 801     818 801       932 040   932 040 1 036 568 1 036 568 1 149 806\n25 000 000   702 770     837 123  837 123     971 476     971 476     1 105 829 1 105 829 1 229 848 1 229 848 1 364 201\n(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,\n2. technische Ausrüstung und Ausstattung,\n3. Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,\n4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,\n5. fachspezifische Bedingungen.\n(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen\ndeswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der\nBewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt\ngewichtet:\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,\n2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,\n3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.\n(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen\nzuzuordnen:\n1. Honorarzone I:      bis zu 10 Punkte,\n2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,\n3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,\n4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,\n5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.\n(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.\n(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwie-\nrigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden.\n(7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen bau-\nlichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwen-\nden.\nAbschnitt 4\nVe r k e h r s a n l a g e n\n§ 45\nAnwendungsbereich\nVerkehrsanlagen sind\n1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen\nnach § 39 Absatz 1,\n2. Anlagen des Schienenverkehrs,\n3. Anlagen des Flugverkehrs.\n§ 46\nBesondere Grundlagen des Honorars\n(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der\nAuftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin\nenthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren\nAusführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013            2299\n(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragneh-\nmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,\n1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und\n2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.\n(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung über-\nwacht, die Kosten für\n1. das Herrichten des Grundstücks,\n2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitun-\ngen,\n3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,\n4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.\n(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind\n1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der\nsonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und\n2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbau-\nwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 1 bis 7 und 9\n1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemein-\nsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:\na) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,\nb) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und\nc) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,\n2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anre-\nchenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei\nvereinbart werden.\n§ 47\nLeistungsbild Verkehrsanlagen\n(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen\nunterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,\n5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,\n6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,\n7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,\n8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,\n9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.\n(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-\ndere Leistungen.\n§ 48\nHonorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten\nGrundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45\nfestgesetzt:\nHonorarzone I         Honorarzone II      Honorarzone III    Honorarzone IV       Honorarzone V\nAnrechen-        sehr geringe            geringe         durchschnittliche        hohe              sehr hohe\nbare         Anforderungen         Anforderungen       Anforderungen       Anforderungen       Anforderungen\nKosten\nvon          bis      von         bis     von           bis   von         bis     von         bis\nin Euro\nEuro                  Euro                Euro                Euro                Euro\n25 000      3 882        4 624    4 624       5 366   5 366         6 108  6 108       6 793   6 793       7 535\n35 000      4 981        5 933    5 933       6 885   6 885         7 837  7 837       8 716   8 716       9 668","2300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone I        Honorarzone II       Honorarzone III      Honorarzone IV       Honorarzone V\nAnrechen-       sehr geringe           geringe          durchschnittliche          hohe              sehr hohe\nbare        Anforderungen        Anforderungen        Anforderungen         Anforderungen       Anforderungen\nKosten\nvon          bis     von         bis      von           bis     von         bis     von         bis\nin Euro\nEuro                 Euro                 Euro                  Euro                Euro\n50 000     6 487        7 727   7 727       8 967    8 967       10 207    10 207      11 352  11 352      12 592\n75 000     8 759       10 434  10 434      12 108   12 108       13 783    13 783      15 328  15 328      17 003\n100 000    10 839       12 911  12 911      14 983   14 983       17 056    17 056      18 968  18 968      21 041\n150 000    14 634       17 432  17 432      20 229   20 229       23 027    23 027      25 610  25 610      28 407\n200 000    18 106       21 567  21 567      25 029   25 029       28 490    28 490      31 685  31 685      35 147\n300 000    24 435       29 106  29 106      33 778   33 778       38 449    38 449      42 761  42 761      47 433\n500 000    35 622       42 433  42 433      49 243   49 243       56 053    56 053      62 339  62 339      69 149\n750 000    48 001       57 178  57 178      66 355   66 355       75 532    75 532      84 002  84 002      93 179\n1 000 000    59 267       70 597  70 597      81 928   81 928       93 258    93 258     103 717 103 717     115 047\n1 500 000    80 009       95 305  95 305     110 600  110 600      125 896   125 896     140 015 140 015     155 311\n2 000 000    98 962     117 881  117 881     136 800  136 800      155 719   155 719     173 183 173 183     192 102\n3 000 000   133 441     158 951  158 951     184 462  184 462      209 973   209 973     233 521 233 521     259 032\n5 000 000   194 094     231 200  231 200     268 306  268 306      305 412   305 412     339 664 339 664     376 770\n7 500 000   262 407     312 573  312 573     362 739  362 739      412 905   412 905     459 212 459 212     509 378\n10 000 000   324 978     387 107  387 107     449 235  449 235      511 363   511 363     568 712 568 712     630 840\n15 000 000   439 179     523 140  523 140     607 101  607 101      691 062   691 062     768 564 768 564     852 525\n20 000 000   543 619     647 546  647 546     751 473  751 473      855 401   855 401     951 333 951 333 1 055 260\n25 000 000   641 265     763 860  763 860     886 454  886 454    1 009 049 1 009 049 1 122 213 1 122 213 1 244 808\n(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,\n2. technische Ausrüstung und Ausstattung,\n3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,\n4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,\n5. fachspezifische Bedingungen.\n(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des-\nwegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewer-\ntungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt ge-\nwichtet:\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,\n2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,\n3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,\n4. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,\n(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen\nzuzuordnen:\n1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,\n2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,\n3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013          2301\n4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,\n5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.\n(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.\n(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierig-\nkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden.\nTeil 4\nFachplanung\nAbschnitt 1\nTr a g w e r k s p l a n u n g\n§ 49\nAnwendungsbereich\n(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und In-\ngenieurbauwerke.\n(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Kon-\nstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbau-\nwerken maßgeblich sind.\n§ 50\nBesondere Grundlagen des Honorars\n(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Pro-\nzent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.\n(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Trag-\nkonstruktionen schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3\nermittelt werden.\n(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Tech-\nnischen Anlagen anrechenbar.\n(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für\nBaustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.\n(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst\nsind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für\ndas Tragwerk nach § 51 erbringt.\n§ 51\nLeistungsbild Tragwerksplanung\n(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für\nIngenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach\n§ 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der\nHonorare des § 52 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,\n5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,\n6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.\n(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten\n1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,\n2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.\n(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten,\nsofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.\n(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.\n(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-\ndere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerkspla-\nnung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.","2302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n§ 52\nHonorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten\nGrundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I         Honorarzone II          Honorarzone III       Honorarzone IV       Honorarzone V\nAnrechen-       sehr geringe            geringe             durchschnittliche           hohe              sehr hohe\nbare        Anforderungen         Anforderungen           Anforderungen          Anforderungen       Anforderungen\nKosten\nvon          bis      von         bis         von           bis      von         bis     von         bis\nin Euro\nEuro                  Euro                    Euro                   Euro                Euro\n10 000    1 461        1 624    1 624       2 064       2 064        2 575     2 575       3 015   3 015       3 178\n15 000    2 011        2 234    2 234       2 841       2 841        3 543     3 543       4 149   4 149       4 373\n25 000    3 006        3 340    3 340       4 247       4 247        5 296     5 296       6 203   6 203       6 537\n50 000    5 187        5 763    5 763       7 327       7 327        9 139     9 139      10 703  10 703      11 279\n75 000    7 135        7 928    7 928      10 080      10 080      12 572     12 572      14 724  14 724      15 517\n100 000     8 946        9 940    9 940      12 639      12 639      15 763     15 763      18 461  18 461      19 455\n150 000    12 303       13 670   13 670      17 380      17 380      21 677     21 677      25 387  25 387      26 754\n250 000    18 370       20 411   20 411      25 951      25 951      32 365     32 365      37 906  37 906      39 947\n350 000    23 909       26 565   26 565      33 776      33 776      42 125     42 125      49 335  49 335      51 992\n500 000    31 594       35 105   35 105      44 633      44 633      55 666     55 666      65 194  65 194      68 705\n750 000    43 463       48 293   48 293      61 401      61 401      76 578     76 578      89 686  89 686      94 515\n1 000 000    54 495       60 550   60 550      76 984      76 984      96 014     96 014     112 449 112 449     118 504\n1 250 000    64 940       72 155   72 155      91 740      91 740     114 418    114 418     134 003 134 003     141 218\n1 500 000    74 938       83 265   83 265     105 865     105 865     132 034    132 034     154 635 154 635     162 961\n2 000 000    93 923     104 358   104 358     132 684     132 684     165 483    165 483     193 808 193 808     204 244\n3 000 000   129 059     143 398   143 398     182 321     182 321     227 389    227 389     266 311 266 311     280 651\n5 000 000   192 384     213 760   213 760     271 781     271 781     338 962    338 962     396 983 396 983     418 359\n7 500 000   264 487     293 874   293 874     373 640     373 640     466 001    466 001     545 767 545 767     575 154\n10 000 000   331 398     368 220   368 220     468 166     468 166     583 892    583 892     683 838 683 838     720 660\n15 000 000   455 117     505 686   505 686     642 943     642 943     801 873    801 873     939 131 939 131     989 699\n(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Num-\nmer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.\n(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswe-\ngen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl\nder in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im\nEinzelfall maßgebend.\n(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag\ngemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden.\n(5) Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter\ngleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3\nanzuwenden.\nAbschnitt 2\nTe c h n i s c h e A u s r ü s t u n g\n§ 53\nAnwendungsbereich\n(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.\n(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:\n1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,\n2. Wärmeversorgungsanlagen,\n3. Lufttechnische Anlagen,\n4. Starkstromanlagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2303\n5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,\n6. Förderanlagen,\n7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,\n8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.\n§ 54\nBesondere Grundlagen des Honorars\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im\nSinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies\ngilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch\nsonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.\n(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die\nunter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen\njeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funk-\ntional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.\n(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für\nim Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein\nAuftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertrags-\nparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.\n(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in\nAußenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.\n(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien\nschriftlich vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1\nist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Kon-\nstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.\n§ 55\nLeistungsbild Technische Ausrüstung\n(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten,\nErweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen\nbei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Pro-\nzentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:\n1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,\n5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,\n6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,\n7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,\n8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,\n9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.\n(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu\nbewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werk-\nstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.\n(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Beson-\ndere Leistungen.\n§ 56\nHonorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleis-\ntungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorarzone I                    Honorarzone II                Honorarzone III\ngeringe Anforderungen         durchschnittliche Anforderungen    hohe Anforderungen\nAnrechenbare\nKosten in Euro        von                bis            von                 bis       von                 bis\nEuro                                Euro                        Euro\n5 000           2 132              2 547          2 547               2 990     2 990               3 405\n10 000           3 689              4 408          4 408               5 174     5 174               5 893","2304              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone I                     Honorarzone II                Honorarzone III\ngeringe Anforderungen         durchschnittliche Anforderungen     hohe Anforderungen\nAnrechenbare\nKosten in Euro       von                bis             von                bis        von                 bis\nEuro                                Euro                         Euro\n15 000          5 084              6 075           6 075              7 131      7 131               8 122\n25 000          7 615              9 098           9 098             10 681     10 681             12 164\n35 000          9 934             11 869         11 869              13 934     13 934             15 869\n50 000         13 165             15 729         15 729              18 465     18 465             21 029\n75 000         18 122             21 652         21 652              25 418     25 418             28 948\n100 000         22 723             27 150         27 150              31 872     31 872             36 299\n150 000         31 228             37 311         37 311              43 800     43 800             49 883\n250 000         46 640             55 726         55 726              65 418     65 418             74 504\n500 000         80 684             96 402         96 402             113 168    113 168           128 886\n750 000        111 105           132 749         132 749             155 836    155 836           177 480\n1 000 000        139 347           166 493         166 493             195 448    195 448           222 594\n1 250 000        166 043           198 389         198 389             232 891    232 891           265 237\n1 500 000        191 545           228 859         228 859             268 660    268 660           305 974\n2 000 000        239 792           286 504         286 504             336 331    336 331           383 044\n2 500 000        285 649           341 295         341 295             400 650    400 650           456 296\n3 000 000        329 420           393 593         393 593             462 044    462 044           526 217\n3 500 000        371 491           443 859         443 859             521 052    521 052           593 420\n4 000 000        412 126           492 410         492 410             578 046    578 046           658 331\n(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungs-\nmerkmalen:\n1. Anzahl der Funktionsbereiche,\n2. Integrationsansprüche,\n3. technische Ausgestaltung,\n4. Anforderungen an die Technik,\n5. konstruktive Anforderungen.\n(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.\n(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach\nAbsatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer\nHonorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen\njeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anla-\ngengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar\nist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den ge-\nsamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.\n(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag\ngemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden.\n(6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenaus-\ndehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten\nHonorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.\nTeil 5\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 57\nÜbergangsvorschrift\nDiese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart\nwurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2305\n§ 58\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten\nund Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Juli 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r","2306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nBeratungsleistungen\n1.1    Umweltverträglichkeitsstudie\n1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie\n(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und\nwie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leis-\ntungsphasen der Honorare erfolgt\n1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit\n3 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.\n(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:\nLeistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\n– Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrele-\nvanten Unterlagen,\n– Ortsbesichtigungen,\n– Abgrenzen der Untersuchungsräume,\n– Ermitteln der Untersuchungsinhalte,\n– Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,\n– Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,\n– Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.\nLeistungsphase 2: Grundlagenermittlung\n– Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unter-\nlagen,\n– Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben\nund Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließ-\nlich der Wechselwirkungen,\n– Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,\n– Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich\nihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,\n– Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns\nkonfliktarmer Bereiche,\n– Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,\n– Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,\n– Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit\ndem Auftraggeber.\nLeistungsphase 3: Vorläufige Fassung\n– Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,\n– Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,\n– Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermei-\ndung von Beeinträchtigungen,\n– Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei\nplanerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,\n– Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum\nBoden- und Wasserschutz,\n– Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,\n– Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,\n– Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen\nsowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013               2307\n– Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,\n– Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließ-\nlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,\n– Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.\nLeistungsphase 4: Abgestimmte Fassung\nDarstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text\nund Karte einschließlich einer Zusammenfassung.\n(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der\nAnlage 9 Anwendung finden.\n1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei\nUmweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:\nHonorarzone I                Honorarzone II              Honorarzone III\ngeringe                   durchschnittliche                hohe\nFläche             Anforderungen                 Anforderungen               Anforderungen\nin Hektar\nvon               bis         von               bis       von                bis\nEuro                          Euro                        Euro\n50         10 176          12 862        12 862            15 406   15 406           18 091\n100         14 972          18 923        18 923            22 666   22 666           26 617\n150         18 942          23 940        23 940            28 676   28 676           33 674\n200         22 454          28 380        28 380            33 994   33 994           39 919\n300         28 644          36 203        36 203            43 364   43 364           50 923\n400         34 117          43 120        43 120            51 649   51 649           60 653\n500         39 110          49 431        49 431            59 209   59 209           69 530\n750         50 211          63 461        63 461            76 014   76 014           89 264\n1 000         60 004          75 838        75 838            90 839   90 839          106 674\n1 500         77 182          97 550        97 550           116 846  116 846          137 213\n2 000         92 278         116 629       116 629           139 698  139 698          164 049\n2 500        105 963         133 925       133 925           160 416  160 416          188 378\n3 000        118 598         149 895       149 895           179 544  179 544          210 841\n4 000        141 533         178 883       178 883           214 266  214 266          251 615\n5 000        162 148         204 937       204 937           245 474  245 474          288 263\n6 000        182 186         230 263       230 263           275 810  275 810          323 887\n7 000        201 072         254 133       254 133           304 401  304 401          357 461\n8 000        218 466         276 117       276 117           330 734  330 734          388 384\n9 000        234 394         296 247       296 247           354 846  354 846          416 700\n10 000         249 492         315 330       315 330           377 704  377 704          443 542\n(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien kann nach der Gesamtfläche des\nUntersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone berechnet werden.\n(3) Umweltverträglichkeitsstudien können folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:\n1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),\n2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),\n3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).\n(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen kann anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende\nnachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt werden:\n1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung (UVPG),\n2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,","2308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n3. Landschaftsbild und -struktur,\n4. Nutzungsansprüche,\n5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,\n6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.\n(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwend-\nbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet\nwerden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltver-\nträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet\nwerden:\n1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,\n2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,\n3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.\n(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen können nach dem Schwie-\nrigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet werden:\n1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und\n2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.\n(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so kann das\nHonorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten\nGröße des Untersuchungsraums berechnet werden.\n1.2   Bauphysik\n1.2.1 Anwendungsbereich\n(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:\n– Wärmeschutz und Energiebilanzierung,\n– Bauakustik (Schallschutz),\n– Raumakustik.\n(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken\nund die fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.\n(3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Tritt-\nschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von\nAnlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schäd-\nlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören.\n(4) Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen um-\nfassen.\n(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und\nEnergiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.\n1.2.2 Leistungsbild Bauphysik\n(1) Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Pro-\nzentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:\n1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,\n5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,\n6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,\n7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.\n(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:\nGrundleistungen                                     Besondere Leistungen\nLPH 1 Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung                       – Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun-\nb) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele        gen und  bei  Vorprüfungen für Wettbewerbe\n– Bestandsaufnahme bestehender Gebäude,\nErmitteln und Bewerten von Kennwerten\n– Schadensanalyse bestehender Gebäude\n– Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2309\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\nLPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung\na) Analyse der Grundlagen                             – Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Förder-\nb) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von            maßnahmen     und bei deren  Umsetzung\nGebäuden und technischen Anlagen einschließ- – Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbau-\nlich Betrachtung von Alternativen                    beschreibungen\nc) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des – Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkata-\nGebäudes                                             logs\nd) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifi-\nschen Planungskonzepte der Objektplanung\nund der Fachplanungen\ne) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstim-\nmung mit der Objektplanung und den Fachpla-\nnungen\nf) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der\nwesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage\nfür Objektplanung und Fachplanungen\nLPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung\na) Fortschreiben der Rechenmodelle und der we- – Simulationen zur Prognose des Verhaltens von\nsentlichen Kennwerte für das Gebäude                 Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen\nb) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungs-\nkonzepte der Objektplanung und Fachplanung\nbis zum vollständigen Entwurf\nc) Bemessen der Bauteile des Gebäudes\nd) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Er-\nläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen\nund Auslegungsdaten\nLPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung\na) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungs- – Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungs-\nplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden           prozessen\nb) Aufstellen der förmlichen Nachweise                – Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im\nc) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen         Einzelfall\nLPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung\na) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungs- – Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der\nphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch             Montage- und Werkstattplanung der ausführen-\ndie Objektplanung integrierten Fachplanungen         den Unternehmen auf Übereinstimmung mit der\nb) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch           Ausführungsplanung\nergänzende Angaben für die Objektplanung\nund Fachplanungen\nLPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe\nBeiträge zu Ausschreibungsunterlagen\nLPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe\nMitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote – Prüfen von Nebenangeboten\nauf Erfüllung der Anforderungen\nLPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation\n– Mitwirken bei der Baustellenkontrolle\n– Messtechnisches Überprüfen der Qualität der\nBauausführung und von Bauteil- oder Raum-\neigenschaften\nLPH 9 Objektbetreuung\n– Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen","2310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung\n(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 kann sich nach den anrechenbaren\nKosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist,\nund nach der Honorartafel in Absatz 2 richten.\n(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleis-\ntungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt\nwerden:\nHonorarzone I     Honorarzone II       Honorarzone III   Honorarzone IV   Honorarzone V\nsehr geringe         geringe         durchschnittliche       hohe           sehr hohe\nAnrechen-     Anforderungen     Anforderungen        Anforderungen     Anforderungen    Anforderungen\nbare Kosten\nin Euro     von         bis   von         bis      von         bis   von        bis   von         bis\nEuro              Euro                 Euro              Euro             Euro\n250 000   1 757       2 023  2 023      2 395     2 395     2 928   2 928     3 300  3 300      3 566\n275 000   1 789       2 061  2 061      2 440     2 440     2 982   2 982     3 362  3 362      3 633\n300 000   1 821       2 097  2 097      2 484     2 484     3 036   3 036     3 422  3 422      3 698\n350 000   1 883       2 168  2 168      2 567     2 567     3 138   3 138     3 537  3 537      3 822\n400 000   1 941       2 235  2 235      2 647     2 647     3 235   3 235     3 646  3 646      3 941\n500 000   2 049       2 359  2 359      2 793     2 793     3 414   3 414     3 849  3 849      4 159\n600 000   2 146       2 471  2 471      2 926     2 926     3 576   3 576     4 031  4 031      4 356\n750 000   2 273       2 617  2 617      3 099     3 099     3 788   3 788     4 270  4 270      4 614\n1 000 000   2 440       2 809  2 809      3 327     3 327     4 066   4 066     4 583  4 583      4 953\n1 250 000   2 748       3 164  3 164      3 747     3 747     4 579   4 579     5 162  5 162      5 579\n1 500 000   3 050       3 512  3 512      4 159     4 159     5 083   5 083     5 730  5 730      6 192\n2 000 000   3 639       4 190  4 190      4 962     4 962     6 065   6 065     6 837  6 837      7 388\n2 500 000   4 213       4 851  4 851      5 745     5 745     7 022   7 022     7 916  7 916      8 554\n3 500 000   5 329       6 136  6 136      7 266     7 266     8 881   8 881    10 012 10 012     10 819\n5 000 000   6 944       7 996  7 996      9 469     9 469    11 573  11 573    13 046 13 046     14 098\n7 500 000   9 532     10 977  10 977     12 999   12 999     15 887  15 887    17 909 17 909     19 354\n10 000 000   12 033     13 856  13 856     16 408   16 408     20 055  20 055    22 607 22 607     24 430\n15 000 000   16 856     19 410  19 410     22 986   22 986     28 094  28 094    31 670 31 670     34 224\n20 000 000   21 516     24 776  24 776     29 339   29 339     35 859  35 859    40 423 40 423     43 683\n25 000 000   26 056     30 004  30 004     35 531   35 531     43 427  43 427    48 954 48 954     52 902\n(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zu-\nschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.\n1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik\n(1) Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechen-\nbaren Kosten gehören. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berück-\nsichtigt werden.\n(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder\nteilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter\nArbeitsaufwand entsteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                    2311\n(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleis-\ntungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:\nHonorarzone I                    Honorarzone II              Honorarzone III\ngeringe Anforderungen         durchschnittliche Anforderungen   hohe Anforderungen\nAnrechenbare\nKosten in Euro      von                bis             von                bis      von                bis\nEuro                               Euro                       Euro\n250 000         1 729            1 985            1 985              2 284     2 284           2 625\n275 000         1 840            2 113            2 113              2 431     2 431           2 794\n300 000         1 948            2 237            2 237              2 574     2 574           2 959\n350 000         2 156            2 475            2 475              2 847     2 847           3 273\n400 000         2 353            2 701            2 701              3 108     3 108           3 573\n500 000         2 724            3 127            3 127              3 598     3 598           4 136\n600 000         3 069            3 524            3 524              4 055     4 055           4 661\n750 000         3 553            4 080            4 080              4 694     4 694           5 396\n1 000 000         4 291            4 927            4 927              5 669     5 669           6 516\n1 250 000         4 968            5 704            5 704              6 563     6 563           7 544\n1 500 000         5 599            6 429            6 429              7 397     7 397           8 503\n2 000 000         6 763            7 765            7 765              8 934     8 934          10 270\n2 500 000         7 830            8 990            8 990            10 343     10 343          11 890\n3 500 000         9 766           11 213           11 213            12 901     12 901          14 830\n5 000 000        12 345           14 174           14 174            16 307     16 307          18 746\n7 500 000        16 114           18 502           18 502            21 287     21 287          24 470\n10 000 000        19 470           22 354           22 354            25 719     25 719          29 565\n15 000 000        25 422           29 188           29 188            33 582     33 582          38 604\n20 000 000        30 722           35 273           35 273            40 583     40 583          46 652\n25 000 000        35 585           40 857           40 857            47 008     47 008          54 037\n(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zu-\nschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.\n(5) Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale\nzugeordnet werden:\n1. Art der Nutzung,\n2. Anforderungen des Immissionsschutzes,\n3. Anforderungen des Emissionsschutzes,\n4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,\n5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,\n6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.\n(6) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.\n(7) Objektliste für die Bauakustik\nDie nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet\nwerden:\nHonorarzone\nObjektliste – Bauakustik\nI      II   III\nWohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durch-                  x\nschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau\nHeime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer                      x\nAusrüstung oder entsprechendem Ausbau\nWohnhäuser mit versetzten Grundrissen                                                                  x\nWohnhäuser mit Außenlärmbelastungen                                                                    x\nHotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt                                                        x","2312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone\nObjektliste – Bauakustik\nI      II      III\nUniversitäten oder Hochschulen                                                                     x\nKrankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt                                             x\nGebäude für Erholung, Kur oder Genesung                                                            x\nVersammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt                                       x\nWerkstätten mit schutzbedürftigen Räumen                                                           x\nHotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen                                                     x\nGebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung                                                          x\nKrankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger                             x\nAnordnung der Versorgungseinrichtungen\nTheater-, Konzert- oder Kongressgebäude                                                                    x\nTonstudios oder akustische Messräume                                                                       x\n1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik\n(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, kann sich\nnach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen\nist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.\n(2) Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung\n(DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten ge-\nhören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung\ndurch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert.\nDer Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.\n(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleis-\ntungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:\nHonorarzone I     Honorarzone II       Honorarzone III   Honorarzone IV   Honorarzone V\nAnrechen-      sehr geringe         geringe         durchschnittliche       hohe           sehr hohe\nbare      Anforderungen     Anforderungen        Anforderungen     Anforderungen    Anforderungen\nKosten\nvon         bis   von         bis      von         bis   von        bis   von          bis\nin Euro\nEuro              Euro                 Euro              Euro             Euro\n50 000   1 714       2 226  2 226      2 737     2 737     3 279   3 279     3 790  3 790       4 301\n75 000   1 805       2 343  2 343      2 882     2 882     3 452   3 452     3 990  3 990       4 528\n100 000    1 892       2 457  2 457      3 021     3 021     3 619   3 619     4 183  4 183       4 748\n150 000    2 061       2 676  2 676      3 291     3 291     3 942   3 942     4 557  4 557       5 171\n200 000    2 225       2 888  2 888      3 551     3 551     4 254   4 254     4 917  4 917       5 581\n250 000    2 384       3 095  3 095      3 806     3 806     4 558   4 558     5 269  5 269       5 980\n300 000    2 540       3 297  3 297      4 055     4 055     4 857   4 857     5 614  5 614       6 371\n400 000    2 844       3 693  3 693      4 541     4 541     5 439   5 439     6 287  6 287       7 136\n500 000    3 141       4 078  4 078      5 015     5 015     6 007   6 007     6 944  6 944       7 881\n750 000    3 860       5 011  5 011      6 163     6 163     7 382   7 382     8 533  8 533       9 684\n1 000 000     4 555       5 913  5 913      7 272     7 272     8 710   8 710    10 069 10 069      11 427\n1 500 000     5 896       7 655  7 655      9 413     9 413    11 275  11 275    13 034 13 034      14 792\n2 000 000     7 193       9 338  9 338     11 483   11 483     13 755  13 755    15 900 15 900      18 045\n2 500 000     8 457     10 979  10 979     13 501   13 501     16 172  16 172    18 694 18 694      21 217\n3 000 000     9 696     12 588  12 588     15 479   15 479     18 541  18 541    21 433 21 433      24 325\n4 000 000    12 115     15 729  15 729     19 342   19 342     23 168  23 168    26 781 26 781      30 395\n5 000 000    14 474     18 791  18 791     23 108   23 108     27 679  27 679    31 996 31 996      36 313\n6 000 000    16 786     21 793  21 793     26 799   26 799     32 100  32 100    37 107 37 107      42 113\n7 000 000    19 060     24 744  24 744     30 429   30 429     36 448  36 448    42 133 42 133      47 817\n7 500 000    20 184     26 204  26 204     32 224   32 224     38 598  38 598    44 618 44 618      50 638","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013          2313\n(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zu-\nschlag bis 33 Prozent auf das Honorar vereinbart werden.\n(5) Innenräume können nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen\nzugeordnet werden:\n1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,\n2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,\n3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,\n4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,\n5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.\n(6) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden:\n1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,\n2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,\n3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,\n4. akustische Nutzungsart des Innenraums,\n5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.\n(7) Objektliste für die Raumakustik\nDie nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet\nwerden:\nHonorarzone\nObjektliste – Raumakustik\nI     II  III   IV   V\nPausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen                            x\nGroßraumbüros                                                                       x\nUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume\n– bis 500 m3                                                                        x\n– 500 bis 1 500 m3                                                                      x\n– über 1 500 m3                                                                                x\nFilmtheater\n– bis 1 000 m3                                                                      x\n– 1 000 bis 3 000 m3                                                                    x\n– über 3 000 m3                                                                                x\nKirchen\n– bis 1 000 m3                                                                      x\n– 1 000 bis 3 000 m3                                                                    x\n– über 3 000 m3                                                                                x\nSporthallen, Turnhallen\n– nicht teilbar, bis 1 000 m3                                                       x\n– teilbar, bis 3 000 m3                                                                 x\nMehrzweckhallen\n– bis 3 000 m3                                                                                 x\n– über 3 000 m3                                                                                    x\nKonzertsäle, Theater, Opernhäuser                                                                  x\nTonaufnahmeräume, akustische Messräume                                                             x\nInnenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften                                            x\n(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.","2314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n1.3   Geotechnik\n1.3.1 Anwendungsbereich\n(1) Die Leistungen für Geotechnik können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grund-\nwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung\neiner Gründungsempfehlung umfassen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwi-\nschen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.\n(2) Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für\nrechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung\nzum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechni-\nschen Klassifikationsmerkmalen umfassen.\n1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars\n(1) Das Honorar der Grundleistungen kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung\nnach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube richten.\n(2) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend\nfrei vereinbart werden.\n1.3.3 Leistungsbild Geotechnik\n(1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhält-\nnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der\nBemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung\nder Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf\nNachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im\nGeotechnischen Bericht erfolgen.\n(2) Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsät-\nzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden:\n1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,\n2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,\n3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hin-\nweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.\n(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\nGeotechnischer Bericht\na) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept – Beschaffen von Bestandsunterlagen\n– Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der – Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von\nBaugrund- und Grundwasserverhältnisse             Aufschlussarbeiten und deren Überwachung\nauf Basis vorhandener Unterlagen                – Veranlassen von Labor- und Felduntersuchun-\n– Festlegen und Darstellen der erforderlichen       gen\nBaugrunderkundungen                             – Aufstellen von geotechnischen Berechnungen\nb) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasser-           zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglich-\nverhältnisse                                        keit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch-\n– Auswerten und Darstellen der Baugrunder-          und Geländebruchberechnungen\nkundungen sowie der Labor- und Feldunter- – Aufstellen von hydrogeologischen, geohydrauli-\nsuchungen                                         schen und besonderen numerischen Berech-\n– Abschätzen des Schwankungsbereichs von            nungen\nWasserständen und/oder Druckhöhen im – Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grund-\nBoden                                             wasserabsenkung oder sonstigen ständigen\n– Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen        oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwas-\nder Baugrundkennwerte                             ser\nc) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasser-         – Beratung  zu Probebelastungen    sowie fachtech-\nverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Anga-         nisches  Betreuen und Auswerten\nben zur Bemessung der Gründung                    – geotechnische Beratung zu Gründungselemen-\n– Beurteilung des Baugrunds                         ten, Baugruben- oder Hangsicherungen und\nErdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung\n– Empfehlung für die Gründung mit Angabe            zur Sicherung von Nachbarbauwerken\nder geotechnischen Bemessungsparameter\n(zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer – Untersuchungen zur Berücksichtigung dynami-\nFlächen- oder Pfahlgründung)                      scher Beanspruchungen bei der Bemessung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013               2315\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\n– Angabe der zu erwartenden Setzungen für die            des Objekts oder seiner Gründung sowie Bera-\nvom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfs-            tungsleistungen zur Vermeidung oder Beherr-\nplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleis-           schung von dynamischen Einflüssen\ntungen                                               –  Mitwirken bei der Bewertung von Nebenange-\n– Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung             boten aus geotechnischer Sicht\nder Baugrube und des Bauwerks sowie Anga- –             Mitwirken während der Planung oder Ausfüh-\nben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf                  rung des Objekts sowie Besprechungs- und\nNachbarbauwerke                                         Ortstermine\n– Allgemeine Angaben zum Erdbau                        – geotechnische Freigaben\n– Angaben zur geotechnischen Eignung von Aus-\nhubmaterial zur Wiederverwendung bei der be-\ntreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur\nBauausführung\n1.3.4 Honorare Geotechnik\n(1) Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden\nHonorartafel bestimmt werden:\nHonorarzone I     Honorarzone II     Honorarzone III    Honorarzone IV   Honorarzone V\nsehr geringe         geringe       durchschnittliche        hohe           sehr hohe\nAnrechen-      Anforderungen      Anforderungen      Anforderungen      Anforderungen    Anforderungen\nbare Kosten\nin Euro       von          bis   von         bis    von         bis    von        bis   von         bis\nEuro               Euro               Euro               Euro             Euro\n50 000       789       1 222  1 222      1 654  1 654      2 105    2 105     2 537  2 537      2 970\n75 000       951       1 472  1 472      1 993  1 993      2 537    2 537     3 058  3 058      3 579\n100 000      1 086       1 681  1 681      2 276  2 276      2 896    2 896     3 491  3 491      4 086\n125 000      1 204       1 863  1 863      2 522  2 522      3 210    3 210     3 869  3 869      4 528\n150 000      1 309       2 026  2 026      2 742  2 742      3 490    3 490     4 207  4 207      4 924\n200 000      1 494       2 312  2 312      3 130  3 130      3 984    3 984     4 802  4 802      5 621\n300 000      1 800       2 786  2 786      3 772  3 772      4 800    4 800     5 786  5 786      6 772\n400 000      2 054       3 179  3 179      4 304  4 304      5 478    5 478     6 603  6 603      7 728\n500 000      2 276       3 522  3 522      4 768  4 768      6 069    6 069     7 315  7 315      8 561\n750 000      2 740       4 241  4 241      5 741  5 741      7 307    7 307     8 808  8 808     10 308\n1 000 000      3 125       4 836  4 836      6 548  6 548      8 334    8 334    10 045 10 045     11 756\n1 500 000      3 765       5 827  5 827      7 889  7 889     10 041   10 041    12 103 12 103     14 165\n2 000 000      4 297       6 650  6 650      9 003  9 003     11 459   11 459    13 812 13 812     16 165\n3 000 000      5 175       8 009  8 009     10 842 10 842     13 799   13 799    16 633 16 633     19 467\n5 000 000      6 535     10 114  10 114     13 693 13 693     17 428   17 428    21 007 21 007     24 586\n7 500 000      7 878     12 192  12 192     16 506 16 506     21 007   21 007    25 321 25 321     29 635\n10 000 000      8 994     13 919  13 919     18 844 18 844     23 983   23 983    28 909 28 909     33 834\n15 000 000     10 839     16 775  16 775     22 711 22 711     28 905   28 905    34 840 34 840     40 776\n20 000 000     12 373     19 148  19 148     25 923 25 923     32 993   32 993    39 769 39 769     46 544\n25 000 000     13 708     21 215  21 215     28 722 28 722     36 556   36 556    44 063 44 063     51 570\n(2) Die Honorarzone kann bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerk-\nmale ermittelt werden:\n1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungs-\nempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau\ndes Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;\n2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise un-\nterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd\nregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfä-\nhigkeit innerhalb der Baufläche,","2316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich-\ntenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der\nBaufläche;\n3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n– stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds\nmit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,\n– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise\nunterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmä-\nßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit\ninnerhalb der Baufläche,\n– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich-\ntenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit inner-\nhalb der Baufläche;\n4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n– stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit\nunterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,\n– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise un-\nterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßi-\ngem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungs-\nfähigkeit innerhalb der Baufläche;\n5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\nstark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark\nunterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.\n(3) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.\n(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung können bei der Fest-\nlegung der Honorarzone zusätzlich berücksichtigt werden.\n1.4   Ingenieurvermessung\n1.4.1 Anwendungsbereich\n(1) Leistungen der Ingenieurvermessung können das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und\nAnlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die\nÖrtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung einbeziehen, soweit die\nLeistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen er-\nbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vor-\nschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.\n(2) Zur Ingenieurvermessung können gehören:\n1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbau-\nwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,\n2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumenta-\ntion von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,\n3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:\n– Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,\n– Vermessung bei Wasserstraßen,\n– Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer\nraumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als\nGrundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,\n– vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für\nraumbezogene Informationssysteme sowie\n– vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.\n1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung\n(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der\nVerrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 rich-\nten.\n(2) Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punkt-\ndichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der\nplanungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                                                                                              2317\n(3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je\nHektar (ha) zugeordnet werden:\nsehr geringe Punktdichte                                                     (ca. 70 Punkte/ha)                                                                                     50 VE\ngeringe Punktdichte                                                          (ca. 150 Punkte/ha)                                                                                    70 VE\ndurchschnittliche Punktdichte                                                (ca. 250 Punkte/ha)                                                                                   100 VE\nhohe Punktdichte                                                             (ca. 350 Punkte/ha)                                                                                   130 VE\nsehr hohe Punktdichte                                                        (ca. 500 Punkte/ha)                                                                                   150 VE.\n(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung\njedes Objekts getrennt berechnet werden.\n1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung\n(1) Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungs-\nmerkmale ermittelt werden:\na) Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte\nbefriedigend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte\nkaum ausreichend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte\nmangelhaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte\nb) Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte\nbefriedigend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte\nkaum ausreichend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte\nmangelhaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte\nc) Anforderungen an die Genauigkeit\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte\nd) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte\ne) Behinderung durch Bebauung und Bewuchs\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte\nf) Behinderung durch Verkehr\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte\n(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:\nHonorarzone I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 13 Punkte\nHonorarzone II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 bis 23 Punkte","2318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 34 Punkte\nHonorarzone IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 bis 44 Punkte\nHonorarzone V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 55 Punkte.\n1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung\n(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung kann die Aufnahme planungsrelevanter Daten und\ndie Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Inge-\nnieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen umfassen.\n(2) Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen\nder Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:\n1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.\n(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:\nGrundleistungen                                                                        Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\na) Einholen von Informationen und Beschaffen – Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum\nvon Unterlagen über die Örtlichkeit und das ge-                                          Betreten von Grundstücken, von Bauwerken,\nplante Objekt                                                                            zum Befahren von Gewässern und für anord-\nb) Beschaffen vermessungstechnischer Unterla-                                               nungsbedürftige                  Verkehrssicherungsmaßnahmen\ngen und Daten\nc) Ortsbesichtigung\nd) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängig-\nkeit von den Genauigkeitsanforderungen und\ndem Schwierigkeitsgrad\n2. Geodätischer Raumbezug\na) Erkunden und Vermarken von Lage- und Hö- – Entwurf, Messung und Auswertung von Sonder-\nhenfestpunkten                                                                           netzen hoher Genauigkeit\nb) Fertigen von Punktbeschreibungen und Ein- – Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen\nmessungsskizzen                                                                      – Aufstellung von Rahmenmessprogrammen\nc) Messungen zum Bestimmen der Fest- und\nPasspunkte\nd) Auswerten der Messungen und Erstellen des\nKoordinaten- und Höhenverzeichnisses\n3. Vermessungstechnische Grundlagen\na) Topographische/morphologische Geländeauf- – Maßnahmen für anordnungsbedürftige Ver-\nnahme einschließlich Erfassen von Zwangs-                                                kehrssicherung\npunkten und planungsrelevanter Objekte                                               – Orten und Aufmessen des unterirdischen Be-\nb) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten                                            standes\nc) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit aus- – Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser\ngewählten planungsrelevanten Höhenpunkten                                                oder bei Nacht\nd) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln – Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte\nund unterirdischen Bauwerken aus vorhande-                                               und Anlagen neben der normalen topographi-\nnen Unterlagen                                                                           schen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden\ne) Übernehmen des Liegenschaftskatasters                                                    und Innenräume von Gebäuden\nf) Übernehmen der bestehenden öffentlich-recht- – Ermitteln von Gebäudeschnitten\nlichen Festsetzungen                                                                 – Aufnahmen über den festgelegten Planungsbe-\ng) Erstellen von Plänen mit Darstellen der                                                  reich hinaus\nSituation im Planungsbereich mit ausgewählten – Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Bei-\nplanungsrelevanten Höhenpunkten                                                          spiel Baumkronen\nh) Liefern der Pläne und Daten in analoger und – Eintragen von Eigentümerangaben\ndigitaler Form                                                                       – Darstellen in verschiedenen Maßstäben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                                                                                              2319\nGrundleistungen                                                                              Besondere Leistungen\n– Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der\nrechtlichen Bedingungen für behördliche Ge-\nnehmigungsverfahren\n– Übernahme der Objektplanung in ein digitales\nLagemodell\n4. Digitales Geländemodell\na) Selektion der die Geländeoberfläche beschrei-\nbenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der\nGeländeaufnahme\nb) Berechnung eines digitalen Geländemodells\nc) Ableitung von Geländeschnitten\nd) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder\nSchichtlinienform\ne) Liefern der Pläne und Daten in analoger und\ndigitaler Form\n1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten\ndes Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 richten.\n(2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entspre-\nchend § 4 Absatz 1 und\n1. bei Gebäuden entsprechend § 33,\n2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,\n3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46\nermittelt werden.\nAnrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Pro-\nzent der ermittelten Kosten sein.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermes-\nsungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kaver-\nnenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und\nRadwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann\nergänzend frei vereinbart werden.\n1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung\n(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt wer-\nden:\na) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte\nb) Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte\nc) Behinderung durch den Verkehr\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte","2320            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte\nd) Anforderungen an die Genauigkeit\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte\ne) Anforderungen durch die Geometrie des Objekts\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte\nf) Behinderung durch den Baubetrieb\nsehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte\ngering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte\ndurchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte\nhoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte\nsehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte.\n(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:\nHonorarzone I                         bis 14 Punkte\nHonorarzone II                 15 bis 25 Punkte\nHonorarzone III                26 bis 37 Punkte\nHonorarzone IV                 38 bis 48 Punkte\nHonorarzone V                  49 bis 60 Punkte.\n1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung\n(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende\nBestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.\n(2) Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen\nder Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden:\n1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,\n2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,\n3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,\n5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Pro-\nzent.\n(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:\nGrundleistungen                                                                              Besondere Leistungen\n1. Baugeometrische Beratung\na) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängig- – Erstellen von vermessungstechnischen Leis-\nkeit vom Projekt                                                                               tungsbeschreibungen\nb) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die er- – Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über\nforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption                                                  Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnitt-\neines Messprogramms                                                                            stellen der Objektvermessung\nc) Festlegen eines für alle Beteiligten verbind- – Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs-\nlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems                                                     und Deformationsmessungen einschließlich\nVorgaben für die Baustelleneinrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2321\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\n2. Absteckungsunterlagen\na) Berechnen der Detailgeometrie anhand der – Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und\nAusführungsplanung, Erstellen eines Abste-           ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifi-\nckungsplanes und Berechnen von Abste-                zierten Unterlagen aus der Leistungsphase ver-\nckungsdaten einschließlich Aufzeigen von             messungstechnische Grundlagen vorliegen\nWidersprüchen (Absteckungsunterlagen)              – Durchführen von Optimierungsberechnungen im\nRahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flä-\nchennutzung, Abstandsflächen)\n– Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung\nvon Widersprüchen bei der Verwendung von\nZwangspunkten (zum Beispiel bauordnungs-\nrechtliche Vorgaben)\n3. Bauvorbereitende Vermessung\na) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Fest- – Absteckung auf besondere Anforderungen\npunktfelds                                           (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grob-\nb) Zusammenstellung und Aufbereitung der Ab-            absteckung,  Kampfmittelräumung)\nsteckungsdaten\nc) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie\n(Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlich-\nkeit\nd) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der\nHauptpunkte und der Absteckungsunterlagen\nan das bauausführende Unternehmen\n4. Bauausführungsvermessung\na) Messungen zur Verdichtung des Lage- und – Erstellen und Konkretisieren des Messpro-\nHöhenfestpunktfeldes                                 gramms\nb) Messungen zur Überprüfung und Sicherung – Absteckungen unter Berücksichtigung von be-\nvon Fest- und Achspunkten                            lastungs- und fertigungstechnischen Verfor-\nc) Baubegleitende Absteckungen der geometrie-           mungen\nbestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage –              Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen\nund Höhe                                           – Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere\nd) Messungen zur Erfassung von Bewegungen               vermessungstechnische Leistungen gegeben\nund Deformationen des zu erstellenden Objekts        sind\nan konstruktiv bedeutsamen Punkten                 – Ausgabe von Baustellenbestandsplänen wäh-\ne) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessun-              rend der Bauausführung\ngen und deren Dokumentation                        – Fortführen der vermessungstechnischen Be-\nf) Fortlaufende Bestandserfassung während der           standspläne nach Abschluss der Grundleistun-\nBauausführung als Grundlage für den Bestand-         gen\nplan                                               – Herstellen von Bestandsplänen\n5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung\na) Kontrollieren der Bauausführung durch stich- – Prüfen der Mengenermittlungen\nprobenartige Messungen an Schalungen und – Beratung zu langfristigen vermessungstechni-\nentstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)           schen Objektüberwachungen im Rahmen der\nb) Fertigen von Messprotokollen                         Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen\nc) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformati-          und deren Durchführung\nonsmessungen an konstruktiv bedeutsamen – Vermessungen für die Abnahme von Bauleistun-\nPunkten des zu erstellenden Objekts                  gen, soweit besondere vermessungstechnische\nAnforderungen gegeben sind\n(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.","2322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung\n(1) Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden\nVermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:\nHonorarzone I         Honorarzone II       Honorarzone III     Honorarzone IV       Honorarzone V\nsehr geringe            geringe          durchschnittliche          hohe             sehr hohe\nVerrech-      Anforderungen         Anforderungen        Anforderungen        Anforderungen       Anforderungen\nnungs-\neinheiten     von          bis      von         bis       von         bis     von          bis     von        bis\nEuro                  Euro                 Euro                 Euro                Euro\n6       658         777       777         914      914      1 051     1 051       1 170   1 170       1 289\n20       953       1 123     1 123      1 306     1 306      1 489     1 489       1 659   1 659       1 828\n50     1 480       1 740     1 740      2 000     2 000      2 260     2 260       2 520   2 520       2 780\n103      2 225       2 616     2 616      3 007     3 007      3 399     3 399       3 790   3 790       4 182\n188      3 325       3 826     3 826      4 327     4 327      4 829     4 829       5 330   5 330       5 831\n278      4 320       4 931     4 931      5 542     5 542      6 153     6 153       6 765   6 765       7 376\n359      5 156       5 826     5 826      6 547     6 547      7 217     7 217       7 939   7 939       8 609\n435      5 881       6 656     6 656      7 437     7 437      8 212     8 212       8 994   8 994       9 768\n506      6 547       7 383     7 383      8 219     8 219      9 055     9 055       9 892   9 892      10 728\n659      7 867       8 859     8 859      9 815     9 815     10 809    10 809     11 765   11 765      12 757\n822      9 187     10 299     10 299     11 413    11 413     12 513    12 513     13 625   13 625      14 737\n1 105     11 332     12 667     12 667     14 002    14 002     15 336    15 336     16 672   16 672      18 006\n1 400     13 525     14 977     14 977     16 532    16 532     18 086    18 086     19 642   19 642      21 196\n2 033     17 714     19 597     19 597     21 592    21 592     23 586    23 586     25 582   25 582      27 576\n2 713     21 894     24 217     24 217     26 652    26 652     29 086    29 086     31 522   31 522      33 956\n3 430     26 074     28 837     28 837     31 712    31 712     34 586    34 586     37 462   37 462      40 336\n4 949     34 434     38 077     38 077     41 832    41 832     45 586    45 586     49 342   49 342      53 096\n7 385     46 974     51 937     51 937     57 012    57 012     62 086    62 086     67 162   67 162      72 236\n11 726      67 874     75 037     75 037     82 312    82 312     89 586    89 586     96 862   96 862    104 136\n(2) Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach\nder folgenden Honorartafel richten:\nHonorarzone I        Honorarzone II       Honorarzone III     Honorarzone IV      Honorarzone V\nsehr geringe            geringe         durchschnittliche          hohe            sehr hohe\nAnrechen-       Anforderungen        Anforderungen        Anforderungen        Anforderungen      Anforderungen\nbare Kosten\nin Euro       von         bis      von         bis      von         bis      von        bis     von        bis\nEuro                 Euro                 Euro                 Euro               Euro\n50 000     4 282       4 782    4 782       5 283    5 283       5 839    5 839      6 339   6 339      6 840\n75 000     4 648       5 191    5 191       5 734    5 734       6 338    6 338      6 881   6 881      7 424\n100 000      5 002       5 586    5 586       6 171    6 171       6 820    6 820      7 405   7 405      7 989\n150 000      5 684       6 349    6 349       7 013    7 013       7 751    7 751      8 416   8 416      9 080\n200 000      6 344       7 086    7 086       7 827    7 827       8 651    8 651      9 393   9 393     10 134\n250 000      6 987       7 804    7 804       8 621    8 621       9 528    9 528     10 345  10 345     11 162\n300 000      7 618       8 508    8 508       9 399    9 399     10 388   10 388      11 278  11 278     12 169\n400 000      8 848       9 883    9 883     10 917    10 917     12 066   12 066      13 100  13 100     14 134\n500 000     10 048     11 222    11 222     12 397    12 397     13 702   13 702      14 876  14 876     16 051\n600 000     11 223     12 535    12 535     13 847    13 847     15 304   15 304      16 616  16 616     17 928\n750 000     12 950     14 464    14 464     15 978    15 978     17 659   17 659      19 173  19 173     20 687\n1 000 000     15 754     17 596    17 596     19 437    19 437     21 483   21 483      23 325  23 325     25 166\n1 500 000     21 165     23 639    23 639     26 113    26 113     28 862   28 862      31 336  31 336     33 810","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                2323\nHonorarzone I      Honorarzone II      Honorarzone III    Honorarzone IV     Honorarzone V\nsehr geringe          geringe        durchschnittliche       hohe             sehr hohe\nAnrechen-    Anforderungen      Anforderungen       Anforderungen      Anforderungen      Anforderungen\nbare Kosten\nin Euro     von        bis     von         bis     von         bis    von        bis     von        bis\nEuro               Euro                Euro               Euro               Euro\n2 000 000   26 393     29 478  29 478     32 563   32 563     35 990  35 990     39 075  39 075     42 160\n2 500 000   31 488     35 168  35 168     38 849   38 849     42 938  42 938     46 619  46 619     50 299\n3 000 000   36 480     40 744  40 744     45 008   45 008     49 745  49 745     54 009  54 009     58 273\n4 000 000   46 224     51 626  51 626     57 029   57 029     63 032  63 032     68 435  68 435     73 838\n5 000 000   55 720     62 232  62 232     68 745   68 745     75 981  75 981     82 494  82 494     89 007\n7 500 000   78 690     87 888  87 888     97 085   97 085   107 305  107 305   116 502  116 502   125 700\n10 000 000  100 876   112 667  112 667    124 458  124 458   137 559  137 559   149 350  149 350   161 140\n1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen\nFür sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei ver-\neinbart werden.","2324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 2\n(zu § 18 Absatz 2)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Flächennutzungsplan\nDas Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:\n1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen\na) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials\nb) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte\nc) Ortsbesichtigungen\nd) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer\nfachlich Beteiligter, soweit notwendig\ne) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und\nabwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge\nf)  Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung\ng) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Betei-\nligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs\nh) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung\ni)  Berücksichtigen von Fachplanungen\nj)  Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung\nk) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind\nl)  Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden\nm) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der\nGemeinde\n2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung\na) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und\nBehördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs\nb) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung\nc) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind\nd) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden\ne) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen\nf)  Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde\n3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung\na) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Ge-\nmeinde\nb) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen\nc) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2325\nAnlage 3\n(zu § 19 Absatz 2)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Bebauungsplan\nDas Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:\n1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen\na) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials\nb) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte\nc) Ortsbesichtigungen\nd) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer\nfachlich Beteiligter, soweit notwendig\ne) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und\nabwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge\nf)  Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung\ng) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Betei-\nligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs\nh) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung\ni)  Berücksichtigen von Fachplanungen\nj)  Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung\nk) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind\nl)  Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden\nm) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der\nGemeinde\n2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung\na) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und\nBehördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs\nb) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung\nc) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind\nd) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden\ne) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen\nf)  Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde\n3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung\na) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Ge-\nmeinde\nb) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen\nc) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.","2326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 4\n(zu § 23 Absatz 2)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Landschaftsplan\nDas Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:\n1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen\nb) Ortsbesichtigungen\nc) Abgrenzen des Planungsgebiets\nd) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen\ne) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen\nf) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge\n2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und\nDaten\nb) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nc) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eig-\nnung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung\nd) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft\ne) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten\nf) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung\n3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung\na) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und\nLandschaft einschließlich Erholungsvorsorge\nb) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und\nMaßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nc) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne\nd) Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen\ne) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten\nVerbände\nf) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zu-\nständigen Behörde\ng) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber\n4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung\nDarstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013          2327\nAnlage 5\n(zu § 24 Absatz 2)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Grünordnungsplan\nDas Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:\n1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen\nb) Ortsbesichtigungen\nc) Abgrenzen des Planungsgebiets\nd) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen\ne) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen\nf) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge\n2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und\nDaten\nb) Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der\nErholungsvorsorge\nc) Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte\n3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung\na) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte\nb) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen\nc) Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen\nd) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung\ne) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde\nf) Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung\naa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts\nund des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf\nbb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Natur-\nhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten\ncc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen\ndd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz\neinschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen\nee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere\nAusgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und\nrechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen\nff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-\nGebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unter-\nlagen\n4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung\nDarstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber\nabgestimmten Fassung in Text und Karte.","2328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 6\n(zu § 25 Absatz 2)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Landschaftsrahmenplan\nDas Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusam-\nmen:\n1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen\nb) Ortsbesichtigungen\nc) Abgrenzen des Planungsgebiets\nd) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen\ne) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen\nf) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge\n2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und\nDaten\nb) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nc) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eig-\nnung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung\nd) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft\ne) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten\nf) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung\n3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung\na) Lösen der Planungsaufgabe und\nb) Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte\nZu Buchstabe a) und b) gehören:\naa) Erstellen des Zielkonzepts\nbb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Land-\nschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten\ncc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und\nBauleitplanung\ndd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde\nee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber\n4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung\nDarstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013          2329\nAnlage 7\n(zu § 26 Absatz 2)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan\nDas Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungs-\nphase zusammen:\n1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen\nb) Ortsbesichtigungen\nc) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen\nd) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen\ne) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen\nf) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge\n2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme:\nErfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer\nFestsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen\nb) Bestandsbewertung:\naa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes\nnach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nbb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)\ncc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber\n3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung\na) Konfliktanalyse\nb) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und\ndes Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf\nc) Konfliktminderung\nd) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaus-\nhalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten\ne) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen\nf) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere\nAusgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach\nund Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen\ng) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften\nzum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und\nErarbeiten eines Gesamtkonzepts\nh) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz ein-\nschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen\ni) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers\nj) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte\nk) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde\nl) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber\n4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung\nDarstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in\nText und Karte.","2330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 8\n(zu § 27 Absatz 2)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\nDas Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase\nzusammen:\n1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen\nb) Ortsbesichtigungen\nc) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen\nd) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen\ne) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen\nf) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge\n2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen\nb) Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen\nc) Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen\nFaktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Na-\nturschutzes\nd) Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen\ne) Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten\nNutzungen)\nf) Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte\ng) Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte\n3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung\na) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte\nb) Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und\nnaturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen\nc) Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen,\nauf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der\nökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur\nd) Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung\ndes Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen\nvon Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten\ne) Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und\nMaßnahmen\nf) Kostenermittlung\ng) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber\n4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung\nDarstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und\nKarte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013          2331\nAnlage 9\n(zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)\nBesondere Leistungen zur Flächenplanung\nFür die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart wer-\nden:\n1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte:\na) Leitbilder\nb) Entwicklungskonzepte\nc) Masterpläne\nd) Rahmenpläne\n2. Städtebaulicher Entwurf:\na) Grundlagenermittlung\nb) Vorentwurf\nc) Entwurf\nDer Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines\nstädtebaulichen Wettbewerbes sein.\n3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:\na) Durchführen von Planungsaudits\nb) Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden\nc) Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen\nd) Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen\ne) Koordinieren von Planungsbeteiligten\nf)   Moderation von Planungsverfahren\ng) Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter\nh) Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)\ni)   Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter\nj)   Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten\nk) Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung\n4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:\na) Erstellen digitaler Geländemodelle\nb) Digitalisieren von Unterlagen\nc) Anpassen von Datenformaten\nd) Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen\ne) Strukturanalysen\nf)   Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen\ng) Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirt-\nschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur\nh) Befragungen und Interviews\ni)   Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen\nj)   Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbe-\nsitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nk) Modelle\nl)   Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videoprä-\nsentationen\n5. Verfahrensbegleitende Leistungen:\na) Vorbereiten und Durchführen des Scopings\nb) Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren\nc) Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung\nd) Erarbeiten des Umweltberichtes\ne) Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen\nf)   Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren","2332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\ng) Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen\nh) Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbeson-\ndere nach Stellungnahmen\ni) Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteili-\ngungsverfahren\nj) Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen\nk) Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Sat-\nzungsbeschluss)\nl) Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen\nm) Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten\nn) Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungs-\nergebnis\no) Erstellen der Verfahrensdokumentation\np) Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners\nq) Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften\nund öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze\nr) Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der\nÖffentlichkeitsbeteiligung\ns) Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen\nt) Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen\nu) Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch\nv) Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung\nw) Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben\nx) Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen\ny) Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für\nMaßnahmen\n6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:\na) Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie\nb) Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglich-\nkeitsprüfung durchzuführen (Screening)\nc) Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung\nd) Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten\ne) Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen\nf) Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren\noder qualifizierende Zuarbeiten hierzu\ng) Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbar-\nkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie\nh) Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen\ni) Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und\n-morphologie, Bodenanalysen\nj) Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung\nk) Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften\nl) Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens,\nErstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2333\nAnlage 10\n(zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten\n10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nLPH 1 Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vor- – Bedarfsplanung\ngaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers – Bedarfsermittlung\nb) Ortsbesichtigung                                        – Aufstellen eines Funktionsprogramms\nc) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu- – Aufstellen eines Raumprogramms\nchungsbedarf\n– Standortanalyse\nd) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter             – Mitwirken    bei  Grundstücks-   und   Objektauswahl,\n-beschaffung und -übertragung\ne) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse                                              – Beschaffen    von  Unterlagen, die für  das Vorhaben\nerheblich sind\n– Bestandsaufnahme\n– technische Substanzerkundung\n– Betriebsplanung\n– Prüfen der Umwelterheblichkeit\n– Prüfen der Umweltverträglichkeit\n– Machbarkeitsstudie\n– Wirtschaftlichkeitsuntersuchung\n– Projektstrukturplanung\n– Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizie-\nrungssystemen\n– Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von\nPlanungs- und Gutachterleistungen\nLPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\na) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis- – Aufstellen eines Katalogs für die Planung und\ntungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten        Abwicklung der Programmziele\nb) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf – Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach ver-\nZielkonflikte                                             schiedenen Anforderungen einschließlich Kosten-\nc) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen        bewertung\nund Bewerten von Varianten nach gleichen Anforde- –       Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zerti-\nrungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und               fizierungssystems\nGröße des Objekts                                       – Durchführen des Zertifizierungssystems\nd) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammen- –         Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund be-\nhänge, Vorgaben und Bedingungen                           sonderer Anforderungen\n(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funk-\ntionale, technische, wirtschaftliche, ökologische,      – Aufstellen eines Finanzierungsplanes\nbauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öf- –  Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaf-\nfentlich-rechtliche)                                      fung\ne) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für –   Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen\ndie anderen an der Planung fachlich Beteiligten so- –     Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)\nwie Koordination und Integration von deren Leistun-\n– Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die\ngen\nfür die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwen-\nf) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit           dig sind, zum Beispiel\ng) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den            – Präsentationsmodelle\nfinanziellen Rahmenbedingungen\n– Perspektivische Darstellungen\nh) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen\n– Bewegte Darstellung/Animation\nVorgängen des Planungs- und Bauablaufs\n– Farb- und Materialcollagen\ni) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse                                                 – digitales Geländemodell","2334             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\n– 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building\nInformation Modelling BIM)\n– Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach\nPositionen einzelner Gewerke\n– Fortschreiben des Projektstrukturplanes\n– Aufstellen von Raumbüchern\n– Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauord-\nnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden\nund organisatorischen Brandschutz bei baulichen\nAnlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbau-\nten oder im Falle von Abweichungen von der Bauord-\nnung\nLPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\na) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Be-      – Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wer-\nrücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge,            tung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)\nVorgaben und Bedingungen                                – Wirtschaftlichkeitsberechnung\n(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funk-     – Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kosten-\ntionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, so-    berechnung\nziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der\nVorplanung und als Grundlage für die weiteren Leis-     – Fortschreiben von Raumbüchern\ntungsphasen und die erforderlichen öffentlich-recht-\nlichen Genehmigungen unter Verwendung der Bei-\nträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.\nZeichnungen nach Art und Größe des Objekts im er-\nforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter\nBerücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-\ngen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100,\nzum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50\nbis 1:20\nb) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für\ndie anderen an der Planung fachlich Beteiligten so-\nwie Koordination und Integration von deren Leistun-\ngen\nc) Objektbeschreibung\nd) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit\ne) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit\nder Kostenschätzung\nf) Fortschreiben des Terminplans\ng) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 4 Genehmigungsplanung\na) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und – Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen\nNachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen         Zustimmung\noder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf – Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver\nAusnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger              und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behörd-\nVerhandlungen mit Behörden unter Verwendung der           licher Zustimmungen im Einzelfall\nBeiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter\n– Fachliche und organisatorische Unterstützung des\nb) Einreichen der Vorlagen                                   Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren\nc) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen,             oder ähnlichen Verfahren\nBeschreibungen und Berechnungen\nLPH 5 Ausführungsplanung\na) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die – Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als\nAusführung notwendigen Einzelangaben (zeichne-            Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungs-\nrisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs-       programmx)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                         2335\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nund Genehmigungsplanung bis zur ausführungs- – Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf\nreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leis-       Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-\ntungsphasen                                               gramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Über-\neinstimmung mit der Entwurfsplanungx\nb) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnun-\ngen nach Art und Größe des Objekts im erforder- – Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form\nlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück- – Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)\nsichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, – Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an\nzum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1,         der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung\nzum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20               mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstatt-\nbis 1:1                                                    zeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und\nc) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für      Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder be-\ndie anderen an der Planung fachlich Beteiligten, so-       triebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen\nwie Koordination und Integration von deren Leistun-        Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten\ngen                                                        nicht erfasst sind\nd) Fortschreiben des Terminplans\ne) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund\nder gewerkeorientierten Bearbeitung während der\nObjektausführung\nf) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom\nObjektplaner geplanten Baukonstruktionen und bau-       x\nDiese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit\nkonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit           Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall\nder Ausführungsplanung                                    entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.\nLPH 6 Vorbereitung der Vergabe\na) Aufstellen eines Vergabeterminplans                      – Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leis-\nb) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leis-           tungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten\ntungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Er-           Objektbeschreibung         x\nmitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der – Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen\nGrundlage der Ausführungsplanung unter Verwen-             für geschlossene Leistungsbereiche\ndung der Beiträge anderer an der Planung fachlich – Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten\nBeteiligter                                                unter Auswertung der Beiträge anderer an der Pla-\nc) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu           nung fachlich Beteiligter\nden Leistungsbeschreibungen der an der Planung\nfachlich Beteiligten\nd) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer\nbepreister Leistungsverzeichnisse\ne) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be-\npreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe-\nrechnung                                                x\nDiese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit\nf) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle            Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem\nFall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungs-\nLeistungsbereiche                                         phase.\nLPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe\na) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner                 – Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswir-\nb) Einholen von Angeboten                                     kungen auf die abgestimmte Planung\nc) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf- – Mitwirken bei der Mittelabflussplanung\nstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen – Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprü-\noder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote        fungsverfahren\nzusätzlicher und geänderter Leistungen der ausfüh- – Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich be-\nrenden Unternehmen und der Angemessenheit der              gründeten Nachtragsangeboten\nPreise\n– Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbe-\nd) Führen von Bietergesprächen                                schreibung mit Leistungsprogramm einschließlich\ne) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation             Preisspiegelx\ndes Vergabeverfahrens\nf) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle\nLeistungsbereiche","2336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\ng) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den – Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln\nvom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen              nach besonderen Anforderungen\noder der Kostenberechnung                              x\nDiese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit\nh) Mitwirken bei der Auftragserteilung                        Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall\nentfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.\nLPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation\na) Überwachen der Ausführung des Objektes auf – Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines\nÜbereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Ge-         Zahlungsplanes\nnehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit – Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von diffe-\nausführenden Unternehmen, den Ausführungsun-               renzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen\nterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik            –  Tätigkeit     als verantwortlicher    Bauleiter,   soweit   diese\nTätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die\nb) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit                Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht\nsehr geringen und geringen Planungsanforderun-\ngen auf Übereinstimmung mit dem Standsicher-\nheitsnachweis\nc) Koordinieren der an der Objektüberwachung fach-\nlich Beteiligten\nd) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines\nTerminplans (Balkendiagramm)\ne) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bau-\ntagebuch)\nf)  Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter-\nnehmen\ng) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Auf-\nmaße der bauausführenden Unternehmen\nh) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen\nmit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen\ni)  Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab-\nrechnung der bauausführenden Unternehmen im\nVergleich zu den Vertragspreisen\nj)  Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276\nk) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter\nMitwirkung anderer an der Planung und Objektüber-\nwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Män-\ngeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber\nl)  Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teil-\nnahme daran\nm) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta-\ntion, zeichnerischen Darstellungen und rechneri-\nschen Ergebnisse des Objekts\nn) Übergabe des Objekts\no) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprü-\nche\np) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme\nfestgestellten Mängel\nLPH 9 Objektbetreuung\na) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der\nfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten        Verjährungsfrist\nMängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf – Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,\nJahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich\nnotwendiger Begehungen                                  –  Aufstellen      von  Ausrüstungs-      und   Inventarverzeich-\nnissen\nb) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf\nder Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-       –  Erstellen    von   Wartungs-   und   Pflegeanweisungen\nüber den ausführenden Unternehmen                       – Erstellen eines Instandhaltungskonzepts\n– Objektbeobachtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013          2337\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nc) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun- – Objektverwaltung\ngen                                                    – Baubegehungen nach Übergabe\n– Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine\nObjektdatei oder Kostenrichtwerte\n– Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen\n10.2 Objektliste Gebäude\nNachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.\nHonorarzone\nObjektliste Gebäude\nI    II   III   IV  V\nWohnen\n– Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung                                     x\n– Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen                 x\n– Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise                          x      x\n– Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten                 x      x\nAusbildung/Wissenschaft/Forschung\n– Offene Pausen-, Spielhallen                                                           x\n– Studentenhäuser                                                                                  x      x\n– Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen,                 x\nweiterführende Schulen und Berufsschulen\n– Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen,                                  x\nUniversitäten, Akademien\n– Hörsaal-, Kongresszentren                                                                               x\n– Labor- oder Institutsgebäude                                                                            x  x\nBüro/Verwaltung/Staat/Kommune\n– Büro-, Verwaltungsgebäude                                                                        x      x\n– Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe                                                                      x      x\n– Parlaments-, Gerichtsgebäude                                                                            x\n– Bauten für den Strafvollzug                                                                             x  x\n– Feuerwachen, Rettungsstationen                                                                   x      x\n– Sparkassen- oder Bankfilialen                                                                    x      x\n– Büchereien, Bibliotheken, Archive                                                                x      x\nGesundheit/Betreuung\n– Liege- oder Wandelhallen                                                              x\n– Kindergärten, Kinderhorte                                                                        x\n– Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten                                                             x\n– Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten                                                       x\n– Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer                             x      x\nEinrichtungen,\n– Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien                                                       x    x\n– Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder                     x      x\nGenesung\n– Hilfskrankenhäuser                                                                               x\n– Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer                                  x\nZweckbestimmung","2338              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone\nObjektliste Gebäude\nI      II    III  IV V\n– Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken                                              x\nHandel und Verkauf/Gastgewerbe\n– Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske                                              x\n– Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen                                     x     x\n– Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen                                                     x     x\n– Großküchen, mit oder ohne Speiseräume                                                                   x\n– Pensionen, Hotels                                                                                 x     x\nFreizeit/Sport\n– Einfache Tribünenbauten                                                                     x\n– Bootshäuser                                                                                 x\n– Turn- oder Sportgebäude                                                                           x     x\n– Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten                                                   x x\nGewerbe/Industrie/Landwirtschaft\n– Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallen      x\n– Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen                                           x     x     x\n– Gewächshäuser für die Produktion                                                            x\n– Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten                                   x\n– Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser                                                   x\n– Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie                             x     x     x\n– Produktionsgebäude der Industrie                                                                  x     x x\nInfrastruktur\n– Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser,             x\nCarports\n– Einfache Garagenbauten                                                                      x\n– Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten          x     x\n– Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel                                       x\n– Flughäfen                                                                                               x x\n– Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke                                          x x\nKultur-/Sakralbauten\n– Pavillons für kulturelle Zwecke                                                             x     x\n– Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen                                                 x\n– Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke                                                    x\n– Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser                                                             x     x\n– Museen                                                                                                  x x\n– Theater-, Opern-, Konzertgebäude                                                                        x x\n– Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen                                                               x x\n10.3 Objektliste Innenräume\nNachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:\nHonorarzone\nObjektliste Innenräume\nI      II    III  IV V\n– Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten           x\nseriellen Einrichtungsgegenständen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013         2339\nHonorarzone\nObjektliste Innenräume\nI      II    III  IV  V\n– Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig               x\nhergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne\ntechnische Ausstattung\n– Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil                     x\nunter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegen-\nständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung\n– Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serien-                             x\nmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität\noder gehobener technischer Ausstattung\n– Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von auf-                                 x\nwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung\nWohnen\n– Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzung                    x\n– Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung                x\n– Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen                             x\n– Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen                                                x\n– Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder                                x\n– Dachgeschoßausbauten, Wintergärten                                                                      x\n– Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung,                          x\nAusstattung und technischer Ausrüstung\nAusbildung/Wissenschaft/Forschung\n– Einfache offene Hallen                                                               x\n– Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung                           x\n– Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren,                           x     x\nJugendherbergen, Jugendheimen\n– Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen                                          x     x\n– Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise-                          x\noder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung\n– Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und                           x\nEinrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung\n– Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer                                    x\nAusrüstung\nBüro/Verwaltung/Staat/Kommune\n– Innere Verkehrsflächen                                                               x\n– Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten               x\n– Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Trep-                 x\npenhäuser, Wartehallen, Teeküchen\n– Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume                             x\n– Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume                           x     x\n– Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen                                                    x     x\n– Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungs-                           x\nkräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer\nAusstattung\n– Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau                                   x\noder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen\ntechnischen Anforderungen","2340              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone\nObjektliste Innenräume\nI      II    III  IV V\nGesundheit/Betreuung\n– Offene Spiel- oder Wandelhallen                                                      x\n– Einfache Ruhe- oder Nebenräume                                                              x\n– Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnitt-                   x\nlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung\n– Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder                             x\nEinrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arzt-\npraxen\n– Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume                                                                    x x\nHandel/Gastgewerbe\n– Verkaufsstände für vorübergehende Nutzung                                            x\n– Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung                 x\n– Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten                     x\n– Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen                                      x\n– Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen                                       x\n– Individuelle Messestände                                                                                x\n– Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants,                           x\nBars, Weinstuben, Cafés, Clubräumen\n– Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durch-                       x\nschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen\n– Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestal-                     x\ntung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung\nFreizeit/Sport\n– Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern                              x\n– Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten                             x     x\n– Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen                                  x     x\nGewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr\n– Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons                x\n– Landwirtschaftliche Betriebsbereiche                                                        x     x\n– Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung                        x     x\n– Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen                                                        x\n– Räume in Tiefgaragen, Unterführungen                                                        x\n– Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen                                                     x x\nKultur-/Sakralbauten\n– Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume                                                               x x\n– Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche                                     x x\n– Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater                               x","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2341\nAnlage 11\n(zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste\n11.1 Leistungsbild Freianlagen\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nLPH 1 Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben – Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung\noder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder – Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristi-\nvorliegender Planungs- und Genehmigungsunter-             sche oder faunistische Kartierungen\nlagen\n– Begutachtung des Standortes mit besonderen Me-\nb) Ortsbesichtigung                                          thoden zum Beispiel Bodenanalysen\nc) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu- – Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Plan-\nchungsbedarf                                              unterlagen, Erstellen von Bestandskarten\nd) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus-\nwahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter\ne) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\na) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis- – Umweltfolgenabschätzung\ntungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten – Bestandsaufnahme, Vermessung\nb) Abstimmen der Zielvorstellungen                         – Fotodokumentationen\nc) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwir- – Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und\nkungen im Ökosystem                                       Beschäftigungsmaßnahmen\nd) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich – Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische\nUntersuchen und Bewerten von Varianten nach glei-         Prüfverfahren\nchen Anforderungen unter Berücksichtigung zum\nBeispiel                                                – Beurteilen  und  Bewerten  der vorhandenen   Bausub-\nstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu\n– der Topographie und der weiteren standörtlichen        schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Ve-\nund ökologischen Rahmenbedingungen,                    getationsbestände\n– der Umweltbelange einschließlich der natur- und\nartenschutzrechtlichen Anforderungen und der\nvegetationstechnischen Bedingungen,\n– der gestalterischen und funktionalen Anforderun-\ngen,\n– Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vor-\ngänge und Bedingungen,\n– Abstimmen oder Koordinieren unter Integration\nder Beiträge anderer an der Planung fachlich\nBeteiligter\ne) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und\nAngaben zum terminlichen Ablauf\nf) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Ver-\ngleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen\ng) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nVorplanungsergebnisse\nLPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\na) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der – Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustim-\nVorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestal-      mungen\nterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standört- – Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel\nlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrecht-        Modelle, Perspektiven, Animationen\nlichen Anforderungen\n– Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenen-\nAbstimmen oder Koordinieren unter Integration der         gruppen bei Planung und Ausführung\nBeiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter","2342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nb) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen –      Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops\nund Behörden                                            – Mieter- oder Nutzerbefragungen\nc) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maß- –            Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforde-\nstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben          rungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung\ninsbesondere                                              sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrech-\n– zur Bepflanzung,                                       tes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichs-\n– zu Materialien und Ausstattungen,                      bilanz nach landesrechtlichen Regelungen\n– zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,         – Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen\nund Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb\n– zum terminlichen Ablauf\n– Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für\nd) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs-        die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbe-\nund Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der natur-               auftragung)\nschutzrechtlichen Eingriffsregelung\n– Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von\ne) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 ein-          Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen\nschließlich zugehöriger Mengenermittlung\n– Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-\nf) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kosten-            Kosten (Baufinanzierungsleistung)\nschätzung\n– Mitwirken bei der Finanzierungsplanung\ng) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nEntwurfsplanungsergebnisse                              – Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse\n– Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten\nLPH 4 Genehmigungsplanung\na) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und – Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder\nNachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen         im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung\noder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf – Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträ-\nAusnahmen und Befreiungen sowie notwendiger               gen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträ-\nVerhandlungen mit Behörden unter Verwendung der           gen\nBeiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter\n– Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und\nb) Einreichen der Vorlagen                                   Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Sat-\nc) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen,             zungsrecht\nBeschreibungen und Berechnungen                         – Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes\ngemäß Ortssatzung\n– Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen\n– Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträ-\ngen nach besonderen Anforderungen\n– Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grund-\nstücke\n– Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Über-\neinstimmung mit der Planung\nLPH 5 Ausführungsplanung\na) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage – Erarbeitung von Unterlagen für besondere techni-\nder Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur             sche Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruck-\nausführungsreifen Lösung als Grundlage für die wei-       versuche)\nteren Leistungsphasen                                   – Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)\nb) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach\nArt des Bauvorhabens zum Beispiel im Maß-\nstab 1:200 bis 1:50\nc) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der\nBeiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nd) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausfüh-\nrung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruk-\ntionszeichnungen, insbesondere\n– zu Oberflächenmaterial,      -befestigungen   und\n-relief,\n– zu ober- und unterirdischen Einbauten und Aus-\nstattungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013         2343\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\n– zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und\nQualitäten,\n– zu landschaftspflegerischen, naturschutzfach-\nlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen\ne) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf\nf) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der\nObjektausführung\nLPH 6 Vorbereitung der Vergabe\na) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leis- – Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene\ntungsverzeichnissen                                       Leistungsbereiche\nb) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf – Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbst-\nGrundlage der Ausführungsplanung                          hilfearbeiten\nc) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbe-\nschreibungen mit den an der Planung fachlich Betei-\nligten\nd) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung\njahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungs-\nbedingter Erfordernisse\ne) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer\nbepreisten Leistungsverzeichnisse\nf) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be-\npreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe-\nrechnung\ng) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen\nLPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe\na) Einholen von Angeboten\nb) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-\nstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen\noder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote\nzusätzlicher und geänderter Leistungen der ausfüh-\nrenden Unternehmen und der Angemessenheit der\nPreise\nc) Führen von Bietergesprächen\nd) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation\ndes Vergabeverfahrens\ne) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen\nf) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschrei-\nbungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten\nLeistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung\ng) Mitwirken bei der Auftragserteilung\nLPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation\na) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über-         – Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen\neinstimmung mit der Genehmigung oder Zustim-              Anforderungen des Auftraggebers\nmung, den Verträgen mit ausführenden Unterneh-          – fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren\nmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen\nVorschriften sowie mit den allgemein anerkannten        – Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung\nRegeln der Technik                                      – Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation\nb) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen\nc) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der\nObjektüberwachung fachlich Beteiligten\nd) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans\nunter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablauf-\nbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse","2344             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\ne) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel\nBautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnis-\nses\nf)  Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden\nUnternehmen\ng) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Auf-\nmaße der ausführenden Unternehmen\nh) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen\nmit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen\ni)  Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter\nMitwirkung anderer an der Planung und Objektüber-\nwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von\nMängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftrag-\ngeber\nj)  Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und\nTeilnahme daran\nk) Übergabe des Objekts\nl)  Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme\nfestgestellten Mängel\nm) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelan-\nsprüche\nn) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegeta-\ntionstechnischen Maßnahmen\no) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab-\nrechnung der bauausführenden Unternehmen im\nVergleich zu den Vertragspreisen\np) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276\nq) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta-\ntion, zeichnerischen Darstellungen und rechneri-\nschen Ergebnisse des Objekts\nLPH 9 Objektbetreuung\na) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungs-\nfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten      pflege\nMängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jah- – Überwachen von Wartungsleistungen\nren seit Abnahme der Leistung, einschließlich not-\nwendiger Begehungen                                    – Überwachen     der Mängelbeseitigung   innerhalb der\nVerjährungsfrist\nb) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf\nder Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-\nüber den ausführenden Unternehmen\nc) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun-\ngen\n11.2 Objektliste Freianlagen\nNachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:\nHonorarzone\nObjekte\nI     II    III   IV   V\nIn der freien Landschaft\n– einfache Geländegestaltung                                                           x\n– Einsaaten in der freien Landschaft                                                   x\n– Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen   x     x\noder geringen Anforderungen\n– Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen                       x\nAnforderungen (Kompensationserfordernissen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013         2345\nHonorarzone\nObjekte\nI      II    III  IV  V\n– Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen                       x\noder mit Biotopverbundfunktion\n– Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung                                                            x\n– Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen                x     x\nmit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen\n– Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken              x\nund bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen\n– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder                            x     x\ndurchschnittlichen Anforderungen\nIn Stadt- und Ortslagen\n– Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung                                                       x\n– innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung                                     x\n– Freizeitparks und Parkanlagen                                                                           x\n– Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen                                                      x     x\n– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern                         x     x\n– Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete                                                   x\n– Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen                                                 x  x\nGebäudebegrünung\n– Terrassen- und Dachgärten                                                                                  x\n– Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen                                     x  x\nAnforderungen\n– Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen                                                  x  x\n– Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen                                                       x  x\nSpiel- und Sportanlagen\n– Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattung                            x      x\n– Spielwiesen                                                                                 x\n– Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen             x     x\n– Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken                                       x\n– Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag                    x     x\noder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag\n– Spielplätze                                                                                             x\n– Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien                                                              x  x\n– Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder                          x  x\nin stark reliefiertem Geländeumfeld\n– Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche                                                   x  x\n– Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot                                                   x\nSonderanlagen\n– Freilichtbühnen                                                                                         x\n– Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung                x     x\noder Kleingartenanlagen\nObjekte\n– Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung                              x  x\n– Zoologische und botanische Gärten                                                                          x\n– Lärmschutzeinrichtungen                                                                                 x","2346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone\nObjekte\nI      II    III  IV V\n– Garten- und Hallenschauen                                                                               x\n– Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und                             x\nGartenanlagen, Gartendenkmale\nSonstige Freianlagen\n– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen                           x\nVerhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung\n– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen                             x x\ntopographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung\n– Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungs-                             x x\nintensität","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013            2347\nAnlage 12\n(zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste\n12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nLPH 1 Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben – Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte\noder der Bedarfsplanung des Auftraggebers\nb) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Be-\nraten zum gesamten Leistungsbedarf\nc) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus-\nwahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nd) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine\nTragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgaben-\nstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung\ne) Ortsbesichtigung\nf) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 2 Vorplanung\na) Analysieren der Grundlagen                              – Erstellen von Leitungsbestandsplänen\nb) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- – vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nach-\nrechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Drit-         haltigkeitsaspekten\nter                                                     – Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen\nc) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren – Wirtschaftlichkeitsprüfung\nEinflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,\nZweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung      – Beschaffen   von  Auszügen   aus  Grundbuch,  Kataster\nder Umweltverträglichkeit                                 und  anderen   amtlichen  Unterlagen\nd) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten\ne) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich\nUntersuchung der alternativen Lösungsmöglichkei-\nten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer\nDarstellung und Bewertung unter Einarbeitung der\nBeiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nf) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-\nschen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingun-\ngen\ng) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten über die Genehmi-\ngungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Ver-\nhandlungen über die Bezuschussung und Kosten-\nbeteiligung\nh) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts\ngegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen\ni) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken\nund Anregungen\nj) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen\nRahmenbedingungen\nk) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 3 Entwurfsplanung\na) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorpla- – Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen\nnung durch zeichnerische Darstellung im erforder- – Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen\nlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück-\nsichtigung aller fachspezifischen Anforderungen,        – Nachweis    der zwingenden    Gründe des  überwiegen-\nden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der","2348             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nBereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für      Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz\ndie anderen an der Planung fachlich Beteiligten            gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom\nsowie Integration und Koordination der Fachplanungen       21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-\nb) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge          räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen\n(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter\n– Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)\nc) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Be-\nrechnungen aus anderen Leistungsbildern\nd) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen\nKosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzie-\nrungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finan-\nzierung\ne) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs\ngegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überar-\nbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Be-\ndenken und Anregungen\nf) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Be-\nhörden und anderen an der Planung fachlich Betei-\nligten\ng) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Men-\ngenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit\nder Kostenschätzung\nh) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berück-\nsichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrecht-\nerhaltung des Betriebes während der Bauzeit\ni) Bauzeiten- und Kostenplan\nj) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 4 Genehmigungsplanung\na) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für – Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von\ndie erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren       Betroffenen\noder Genehmigungsverfahren einschließlich der An-\nträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen\ndes Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der\nBeiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nb) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunder-\nwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter\nc) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-\nlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter\nVerwendung der Beiträge anderer an der Planung\nfachlich Beteiligter\nd) Abstimmen mit Behörden\ne) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich\nder Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörte-\nrungsterminen\nf) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu\nBedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien\nLPH 5 Ausführungsplanung\na) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage         – Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung\nder Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter        – Koordination des Gesamtprojekts\nBerücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-\ngen und Verwendung der Beiträge anderer an der          – Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen\nPlanung fachlich Beteiligter bis zur ausführungs-       – Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozess-\nreifen Lösung                                             technik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2349\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nb) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur           bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen wer-\nObjektplanung gehörige Berechnungen mit allen für          den, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen\ndie Ausführung notwendigen Einzelangaben ein-              Ingenieurbauwerke erbringt\nschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen\nMaßstäben\nc) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für\ndie anderen an der Planung fachlich Beteiligten und\nIntegrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen\nLösung\nd) Vervollständigen der Ausführungsplanung während\nder Objektausführung\nLPH 6 Vorbereiten der Vergabe\na) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter – detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen\nVerwendung der Beiträge anderer an der Planung            Anforderungen\nfachlich Beteiligter\nb) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere An-\nfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-\nverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbe-\ndingungen\nc) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu\nden Leistungsbeschreibungen der anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten\nd) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen\ne) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer\n(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich-\nnisse\nf) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Ent-\nwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse\nmit der Kostenberechnung\ng) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen\nLPH 7 Mitwirken bei der Vergabe\na) Einholen von Angeboten                                  – Prüfen und Werten von Nebenangeboten\nb) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des\nPreisspiegels\nc) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen\nder fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwir-\nken\nd) Führen von Bietergesprächen\ne) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation\ndes Vergabeverfahrens\nf) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen\ng) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den\nvom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und\nder Kostenberechnung\nh) Mitwirken bei der Auftragserteilung\nLPH 8 Bauoberleitung\na) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi-      – Kostenkontrolle\nnierung der an der Objektüberwachung fachlich           – Prüfen von Nachträgen\nBeteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Über-\neinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und           – Erstellen eines Bauwerksbuchs\nMitwirken bei deren Freigabe                            – Erstellen von Bestandsplänen\nb) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines – Örtliche Bauüberwachung:\nTerminplans (Balkendiagramm)                               – Plausibilitätsprüfung der Absteckung\nc) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der          – Überwachen der Ausführung der Bauleistungen\nausführenden Unternehmen","2350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nd) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung         – Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers\nmit der Auftragssumme                                           in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)\ne) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Liefe-             – Überwachen der Ausführung des Objektes auf\nrungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwa-                Übereinstimmung mit den zur Ausführung frei-\nchung und anderer an der Planung und Objektüber-                gegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und\nwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Män-              den Vorgaben des Auftraggebers\ngeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis        – Prüfen und Bewerten der Berechtigung von\nder Abnahme                                                     Nachträgen\nf) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit              – Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprü-\nder Anlagenteile und der Gesamtanlage                           fungen\ng) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme                – Überwachen der Beseitigung der bei der Ab-\ndaran                                                           nahme der Leistungen festgestellten Mängel\nh) Übergabe des Objekts                                         – Dokumentation des Bauablaufs\ni) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprü-         – Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden\nche                                                          Unternehmen und Prüfen der Aufmaße\nj) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumenta-               – Mitwirken bei behördlichen Abnahmen\ntion des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und\nder Wartungsvorschriften                                   – Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und\nLieferungen\n– Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der\nRechnungsprüfungen mit der Auftragssumme\n– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der\nFunktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Ge-\nsamtanlage\n– Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach\nAnlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen\nund geringen Planungsanforderungen auf Überein-\nstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis\nLPH 9 Objektbetreuung\na) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der\nfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten       Verjährungsfrist\nMängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf\nJahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich\nnotwendiger Begehungen\nb) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf\nder Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-\nüber den ausführenden Unternehmen\nc) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen\n12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke\nNachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:\nHonorarzone\nGruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung\nI    II     III   IV    V\n– Zisternen                                                                             x\n– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel                      x\nQuellfassungen, Schachtbrunnen\n– Tiefbrunnen                                                                                       x\n– Brunnengalerien und Horizontalbrunnen                                                                    x\n– Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte                                                x\n– Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten                  x\n– Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten                     x\n– Einfache Leitungsnetze für Wasser                                                          x\n– Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und                        x\nmit einer Druckzone","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013         2351\nHonorarzone\nGruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung\nI     II    III  IV  V\n– Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen                                 x\nZwangspunkten\n– einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in                      x\nFertigbauweise, Feuerlöschbecken\n– Speicherbehälter                                                                                 x\n– Speicherbehälter in Turmbaumweise                                                                      x\n– einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren,                      x\nPumpwerke und Druckerhöhungsanlagen\n– Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren,                                x\nschwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen\n– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasser-                                 x\naufbereitung\nGruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung                                        Honorarzone\nmit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen,\nund Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)                                I     II    III  IV  V\n– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte                                             x\n– Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten                x\n– Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen                             x\nZwangspunkten\n– einfache Leitungsnetze für Abwasser                                                        x\n– Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren                               x\nZwangspunkten\n– Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten                                               x\n– Erdbecken als Regenrückhaltebecken                                                         x\n– Regenbecken und Kanalstauräume                                                                   x\nmit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten\n– Regenbecken und Kanalstauräume                                                                         x\nmit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte\nRegenwasserbewirtschaftungsanlagen\n– Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder                                                        x\n– Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen                                              x\n– Schlammbehandlungsanlagen                                                                              x\n– Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der                                       x\nSchlammbehandlung\n– Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke                 x\nund Hebeanlagen\n– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke                     x\nund Hebeanlagen\n– Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen                                       x\n– Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen                                                                     x\nGruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus                                                Honorarzone\nausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1                                             I     II    III  IV  V\n– Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen               x\nSchütthöhen oder Materialien\n– Beregnung und Rohrdränung                                                                        x\n– Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen                                   x\nGeländeverhältnissen","2352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus                                               Honorarzone\nausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1                                           I      II    III  IV V\n– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangs-          x\npunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und land-\nschaftsgestalterischen Elementen\n– Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen                    x\nZwangspunkten\n– Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen                      x\nZwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten\n– Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen                               x\nZwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders\nschwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und\nökologischen Ausgleichsmaßnahmen\n– Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen           x\nTeiche ohne Dämme\n– Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,                    x\nTeiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung\n– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle                            x\noder bis 100 000 m3 Speicherraum\n– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und                                  x\nweniger als 5 000 000 m3 Speicherraum\n– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3                                      x\nSpeicherraum\n– Deich und Dammbauten                                                                      x\n– schwierige Deich- und Dammbauten                                                                x\n– besonders schwierige Deich- und Dammbauten                                                            x\n– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke                                           x\n– Pump- und Schöpfwerke, Siele                                                                    x\n– schwierige Pump- und Schöpfwerke                                                                      x\n– Einfache Durchlässe                                                                x\n– Durchlässe und Düker                                                                      x\n– schwierige Durchlässe und Düker                                                                 x\n– Besonders schwierige Durchlässe und Düker                                                             x\n– einfache feste Wehre                                                                      x\n– feste Wehre                                                                                     x\n– einfache bewegliche Wehre                                                                       x\n– bewegliche Wehre                                                                                      x\n– einfache Sperrwerke und Sperrtore                                                               x\n– Sperrwerke                                                                                            x\n– Kleinwasserkraftanlagen                                                                         x\n– Wasserkraftanlagen                                                                                    x\n– Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder                                      x\nKavernenkraftwerke\n– Fangedämme, Hochwasserwände                                                                     x\n– Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise                                             x\n– eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher                                        x","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013         2353\nGruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus                                                Honorarzone\nausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1                                              I    II    III  IV  V\n– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen              x\nan stehenden Gewässern\n– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an                x\nfließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern\nund Piers\n– Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher-               x\nund Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers\n– Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung,                        x\nHäfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers\n– Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken                                          x\n– Einfache Uferbefestigungen                                                            x\n– Uferwände und -mauern                                                                      x\n– Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen                     x\n– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen                             x\n– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in                              x\nDammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken\n– Kanalbrücken                                                                                              x\n– einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen                                                  x\n– Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen                                                           x\n– Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen                                                 x\n– Schiffshebewerke                                                                                          x\n– Werftanlagen, einfache Docks                                                                     x\n– schwierige Docks                                                                                       x\n– Schwimmdocks                                                                                              x\nGruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung                                       Honorarzone\nmit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten,\nausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2                                                  I    II    III  IV  V\n– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase            x\nohne Zwangspunkte\n– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase                 x\nmit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten\n– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase                       x\nmit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten\n– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase                             x\nmit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten\n– Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider                          x\n– Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider                                                          x\n– mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider                                                               x\n– Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen                                                          x\n– Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen                                                            x\n– Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen                                         x\n– Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise                                                x\n– Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen                        x","2354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone\nGruppe 5 – Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung\nI      II    III  IV V\n– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle        x\noder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen\n– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle               x\noder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen\n– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle                     x\noder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen\n– Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe                                  x\n– Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe                                                             x\n– Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe                                                       x\n– Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen                                                    x\n– Bauschuttaufbereitungsanlagen                                                                   x\n– Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen                                            x\n– Bauschuttdeponien                                                                               x\n– Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen                         x\n– Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen                             x\n– Kompostwerke                                                                                          x\n– Hausmüll- und Monodeponien                                                                      x\n– Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen                           x\n– Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen                                                        x\n– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen                                                                    x\n– Sonderabfalldeponien                                                                                  x\n– Anlagen für Untertagedeponien                                                                         x\n– Behälterdeponien                                                                                      x\n– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten                                    x\n– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen                          x\ntechnischen Anforderungen\n– Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft                                  x\n– einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen                                                          x\n– komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen                                                            x\nHonorarzone\nGruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen\nI      II    III  IV V\n– Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltung       x\n– Einfache Lärmschutzanlagen                                                                x\n– Lärmschutzanlagen                                                                               x\n– Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation                                            x\n– Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart                                                    x\n– Einfeldbrücken                                                                                  x\n– Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken                                                             x\n– Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken                                                       x\n– Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen                                               x\n– Besonders schwierige Brücken                                                                            x","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013         2355\nHonorarzone\nGruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen\nI      II    III  IV  V\n– Tunnel- und Trogbauwerke                                                                          x\n– Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke                                                                     x\n– Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke                                                              x\n– Untergrundbahnhöfe                                                                                x\n– schwierige Untergrundbahnhöfe                                                                           x\n– besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe                                              x\nGruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke                                                             Honorarzone\nsonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste    I      II    III  IV  V\n– Einfache Schornsteine                                                                       x\n– Schornsteine                                                                                      x\n– Schwierige Schornsteine                                                                                 x\n– Besonders schwierige Schornsteine                                                                          x\n– Einfache Masten und Türme ohne Aufbauten                                             x\n– Masten und Türme ohne Aufbauten                                                             x\n– Masten und Türme mit Aufbauten                                                                    x\n– Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss                                                     x\n– Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen                                x\n– Einfache Kühltürme                                                                                x\n– Kühltürme                                                                                               x\n– Schwierige Kühltürme                                                                                       x\n– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte       x\n– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für                           x\nVersorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten\n– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter                        x\nbeengten Verhältnissen\n– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für                                 x\nmehrere Medien\n– Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten                                      x\n– Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise                            x\n– Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten                                                   x\n– Schwierige Windkraftanlagen                                                                             x\n– Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrs-               x\nbelastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungs-\nsicherung\n– Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen                x\nmit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen\n– Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei                                 x\nschwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen\n– Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder                               x\nGeländeverhältnissen\n– Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen                                 x\n– Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände                                                      x\n– Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste                                                  x\n– Traggerüste und andere Gerüste                                                                          x","2356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke                                                             Honorarzone\nsonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste    I      II    III  IV V\n– Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste,                                    x\nverschiebliche (Trag-)Gerüste\n– eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache                       x\nStollenbauten\n– schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke,                         x\nschwierige Stollenbauwerke\n– Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke                                                        x","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013          2357\nAnlage 13\n(zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste\n13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nLPH 1 Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben – Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festge-\noder der Bedarfsplanung des Auftraggebers                 legter Einwirkungen\nb) Ermitteln der Planungsrandbedingungen         sowie – Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte\nBeraten zum gesamten Leistungsbedarf\nc) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus-\nwahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nd) Ortsbesichtigung\ne) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 2 Vorplanung\na) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten               – Erstellen von Leitungsbestandsplänen\nb) Analysieren der Grundlagen                              – Untersuchungen zur Nachhaltigkeit\nc) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- – Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen\nrechtlichen Randbedingungen sowie Planungen – Wirtschaftlichkeitsprüfung\nDritter\n– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster\nd) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren            und anderen amtlichen Unterlagen\nEinflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,\nZweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung\nder Umweltverträglichkeit\ne) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich\nUntersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen\nAnforderungen mit zeichnerischer Darstellung und\nBewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer\nan der Planung fachlich Beteiligter\nÜberschlägige verkehrstechnische Bemessung der\nVerkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen\nvon der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach\nTabellenwerten\nUntersuchen der möglichen Schallschutzmaßnah-\nmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische\nUntersuchungen\nf) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-\nschen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingun-\ngen\ng) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten über die Genehmi-\ngungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Ver-\nhandlungen über die Bezuschussung und Kosten-\nbeteiligung\nh) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts ge-\ngenüber Dritten an bis zu 2 Terminen\ni) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken\nund Anregungen\nj) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der\nVoruntersuchung zur Verwendung für ein Raumord-\nnungsverfahren\nk) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen\nRahmenbedingungen\nl) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren","2358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nLPH 3 Entwurfsplanung\na) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorpla-       – Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen\nnung durch zeichnerische Darstellung im erforder-      – Detaillierte signaltechnische Berechnung\nlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück-\nsichtigung aller fachspezifischen Anforderungen        – Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen\nBereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage      – Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegen-\nfür die anderen an der Planung fachlich Beteiligten,     den öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der\nsowie Integration und Koordination der Fachpla-          Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz\nnungen                                                   gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom\n21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-\nb) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge         räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter              (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)\nc) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Be- – Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)\nrechnungen aus anderen Leistungsbildern\nd) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwir-\nken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie\nVorbereiten der Anträge auf Finanzierung\ne) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs\ngegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überar-\nbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Be-\ndenken und Anregungen\nf)  Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Be-\nhörden und anderen an der Planung fachlich Betei-\nligten\ng) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Men-\ngenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit\nder Kostenschätzung\nh) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von\nIngenieurbauwerken\ni)  Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrs-\nanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erfor-\nderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Ver-\nkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung\nder Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Unter-\nsuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von\nSchallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden\nj)  Rechnerische Festlegung des Objekts\nk) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte\nl)  Nachweis der Lichtraumprofile\nm) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Be-\nrücksichtigung der Verkehrslenkung und der Auf-\nrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit\nn) Bauzeiten- und Kostenplan\no) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren\nder Ergebnisse\nLPH 4 Genehmigungsplanung\na) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für – Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von\ndie erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren      Betroffenen\noder Genehmigungsverfahren einschließlich der An-\nträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen\ndes Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung\nder Beiträge anderer an der Planung fachlich Betei-\nligter\nb) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grund-\nerwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Bei-\nträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013  2359\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nc) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-\nlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter\nVerwendung der Beiträge anderer an der Planung\nfachlich Beteiligter\nd) Abstimmen mit Behörden\ne) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich\nder Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörte-\nrungsterminen\nf) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu\nBedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien\nLPH 5 Ausführungsplanung\na) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage – Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung\nder Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter – Koordination des Gesamtprojekts\nBerücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-\ngen und Verwendung der Beiträge anderer an der          – Aufstellen  von Ablauf- und Netzplänen\nPlanung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsrei-\nfen Lösung\nb) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur\nObjektplanung gehörige Berechnungen mit allen für\ndie Ausführung notwendigen Einzelangaben ein-\nschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen\nMaßstäben\nc) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für\ndie anderen an der Planung fachlich Beteiligten und\nIntegrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen\nLösung\nd) Vervollständigen der Ausführungsplanung während\nder Objektausführung\nLPH 6 Vorbereiten der Vergabe\na) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter – detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen\nVerwendung der Beiträge anderer an der Planung            Anforderungen\nfachlich Beteiligter\nb) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere An-\nfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-\nverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbe-\ndingungen\nc) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu\nden Leistungsbeschreibungen der anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten\nd) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen\ne) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer\n(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich-\nnisse\nf) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer\n(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich-\nnisse mit der Kostenberechnung\ng) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen\nLPH 7 Mitwirken bei der Vergabe\na) Einholen von Angeboten                                  – Prüfen und Werten von Nebenangeboten\nb) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der\nPreisspiegel\nc) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen\nder fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwir-\nken","2360             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nd) Führen von Bietergesprächen\ne) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation\ndes Vergabeverfahrens\nf) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen\ng) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den\nvom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und\nder Kostenberechnung\nh) Mitwirken bei der Auftragserteilung\nLPH 8 Bauoberleitung\na) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi-      – Kostenkontrolle\nnierung der an der Objektüberwachung fachlich           – Prüfen von Nachträgen\nBeteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Über-\neinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und           – Erstellen eines Bauwerksbuchs\nMitwirken bei deren Freigabe                            – Erstellen von Bestandsplänen\nb) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines – Örtliche Bauüberwachung:\nTerminplans (Balkendiagramm)                               – Plausibilitätsprüfung der Absteckung\nc) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden          – Überwachen der Ausführung der Bauleistungen\nUnternehmen in Verzug zu setzen\n– Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers\nd) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung            in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)\nmit der Auftragssumme\n– Überwachen der Ausführung des Objekts auf\ne) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Liefe-                Übereinstimmung mit den zur Ausführung frei-\nrungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüber-                  gegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und\nwachung und anderer an der Planung und Objekt-                  den Vorgaben des Auftraggebers\nüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von\n– Prüfen und Bewerten der Berechtigung von\nMängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Er-\nNachträgen\ngebnis der Abnahme\n– Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprü-\nf) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme\nfungen\ndaran\n– Überwachen der Beseitigung der bei der Ab-\ng) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit\nnahme der Leistungen festgestellten Mängel\nder Anlagenteile und der Gesamtanlage\n– Dokumentation des Bauablaufs\nh) Übergabe des Objekts\n– Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Un-\ni) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprü-\nternehmen und Prüfen der Aufmaße\nche\n– Mitwirken bei behördlichen Abnahmen\nj) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumenta-\ntion des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und            – Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und\nder Wartungsvorschriften                                     Lieferungen\n– Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der\nRechnungsprüfungen mit der Auftragssumme\n– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der\nFunktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Ge-\nsamtanlage\n– Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach\nAnlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen\nund geringen Planungsanforderungen auf Überein-\nstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis\nLPH 9 Objektbetreuung\na) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der\nfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten       Verjährungsfrist\nMängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf\nJahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich\nnotwendiger Begehungen\nb) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf\nder Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-\nüber den ausführenden Unternehmen\nc) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013         2361\n13.2 Objektliste Verkehrsanlagen\nNachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:\nHonorarzone\nObjekte\nI      II    III  IV  V\na) Anlagen des Straßenverkehrs\nAußerörtliche Straßen\n– ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände                                 x\n– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände                                            x\n– mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände                                     x\n– im Gebirge                                                                                                x\nInnerörtliche Straßen und Plätze\n– Anlieger- und Sammelstraßen                                                                x\n– sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen                    x\noder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen\nmit der Umgebung)\n– sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen                             x\noder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der\nUmgebung)\n– sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen                           x\noder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen\nmit der Umgebung)\nWege\n– im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen                          x\n– im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen                 x\n– im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen                     x\nPlätze, Verkehrsflächen\n– einfache Verkehrsflächen, Plätze außerorts                                          x\n– innerörtliche Parkplätze                                                                   x\n– verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen                            x\n– verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen                                     x\n– Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße                                                       x\n– Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr                                                  x\nTankstellen, Rastanlagen\n– mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen                                      x\n– mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen                                                      x\nKnotenpunkte\n– einfach höhengleich                                                                        x\n– schwierig höhengleich                                                                            x\n– sehr schwierig höhengleich                                                                             x\n– einfach höhenungleich                                                                            x\n– schwierig höhenungleich                                                                                x\n– sehr schwierig höhenungleich                                                                              x\nb) Anlagen des Schienenverkehrs\nGleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke\n– ohne Weichen und Kreuzungen                                                         x\n– ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände                                 x","2362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone\nObjekte\nI      II    III  IV V\n– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände                                           x\n– mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände                                               x\nGleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe\n– mit einfachen Spurplänen                                                                  x\n– mit schwierigen Spurplänen                                                                      x\n– mit sehr schwierigen Spurplänen                                                                       x\nc) Anlagen des Flugverkehrs\n– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände                                x\n– schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen              x\n– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen                                                              x","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2363\nAnlage 14\n(zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste\n14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nLPH 1 Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben\noder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Be-\nnehmen mit dem Objektplaner\nb) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden\nPlanungsabsichten\nc) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)\na) Analysieren der Grundlagen                              – Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere\nb) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Be-      Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objekt-\nrücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der       bedingungen\nGebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit           – Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als\nc) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskon-           Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Grün-\nzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmög-         dungsberatung\nlichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbe- – Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher\ndingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung          tragender Teile\nund Angabe der für das Tragwerk wesentlichen kon- – Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung\nstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe,\nBauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktions-\nraster und Gründungsart\nd) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und\nanderen an der Planung fachlich Beteiligten über\ndie Genehmigungsfähigkeit\ne) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der\nTerminplanung\nf) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)\na) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung – Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeig-\nder durch die Objektplanung integrierten Fachpla-         nete Berechnung wesentlich tragender Teile\nnungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichne- – Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeig-\nrischer Darstellung                                       nete Berechnung der Gründung\nb) Überschlägige statische Berechnung und Bemes- – Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonder-\nsung                                                      konstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruk-\nc) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven De-           tionsdetails\ntails und Hauptabmessungen des Tragwerks für – Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des\nzum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnit-         Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungs-\nte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Aufla-         teile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von\nger- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel         Ausführungsunterlagen durchgeführt wird\nd) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im – Nachweise der Erdbebensicherung\nStahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und\nder Holzmengen im Ingenieurholzbau\ne) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim\nErläuterungsbericht\nf) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und an-\nderen an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit\ng) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der\nTerminplanung","2364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nh) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit\nder Kostenschätzung\ni) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 4 Genehmigungsplanung\na) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen – Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit\nfür das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorge-         erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur\ngebenen bauphysikalischen Anforderungen                    (Heißbemessung)\nb) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen – Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung\nBauzuständen                                               für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei\nc) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder        Ingenieurbauwerken,       soweit    diese   Leistungen       über\nEintragen der statischen Positionen, der Tragwerks-        das  Erfassen    von  normalen    Bauzuständen        hinausge-\nabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte          hen\nder Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruk- – Zeichnungen mit statischen Positionen und den Trag-\ntionen in die Entwurfszeichnungen des Objektpla-           werksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten,\nners                                                       den Verkehrslasten und der Art und Güte der Bau-\nd) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla-           stoffe  sowie    Besonderheiten     der  Konstruktionen       zur\nnung zur Genehmigung                                       Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle\nvon Positionsplänen\ne) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder\nEigenkontrolle                                           – Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Las-\ntenklassen (MLC)\nf) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen\nund Pläne                                                – Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken,\nin denen das statische System von dem des Endzu-\nstands abweicht\n– Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehö-\nrende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)\nLPH 5 Ausführungsplanung\na) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 – Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im\nund 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung          Stahl- und Holzbau\nintegrierten Fachplanungen                               – Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau ein-\nb) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig          schließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbeton-\ngestellten Ausführungspläne des Objektplaners              fertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten\nc) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit – Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvor-\nEinbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Be-           ganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spann-\nwehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktions-           betonbau\npläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)       – Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der\nd) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung       Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des\nzur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen          Objektplaners bedürfen\nmit Stahlmengenermittlung\ne) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und\nPrüfingenieuren oder Eigenkontrolle\nLPH 6 Vorbereitung der Vergabe\na) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, – Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-\nder Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen             gramm des Objektplanersx\nim Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungs- – Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kosten-\nplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des           übersichten des Objektplaners\nObjektplaners\n– Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses\nb) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruk-          des Tragwerks\ntiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbin-\ndungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau\nc) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung\nals Ergänzung zu den Mengenermittlungen als\nx\nGrundlage für das Leistungsverzeichnis des Trag-          diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leis-\ntungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleis-\nwerks                                                     tungen dieser Leistungsphase","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2365\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nLPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe\n– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote\nLeistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des\nObjektplaners\n– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Neben-\nangeboten\n– Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder\nanderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheits-\npreisen oder Pauschalangeboten\nLPH 8 Objektüberwachung\n– Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des\nTragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften\nstatischen Unterlagen\n– Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum\nBeispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Bau-\ngrubensicherungen\n– Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf\nder Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswer-\ntung der Güteprüfungen\n– Betontechnologische Beratung\n– Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der\nTragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierun-\ngen\nLPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung\n– Baubegehung zur Feststellung und Überwachung\nvon die Standsicherheit betreffenden Einflüssen\n14.2 Objektliste Tragwerksplanung\nNachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:\nHonorarzone\nI    II   III   IV   V\nBewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung\n– Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch        x\nbestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit\nruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung\n– Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte                  x\nebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbund-\nkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten\n– Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige                     x\nstatisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen\nBauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen\n– Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv                           x\nschwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Stand-\nsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berück-\nsichtigen sind\n– Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und kon-                                 x\nstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke\nStützwände, Verbau\n– unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und            x\nkonstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und\nGeländeverhältnissen","2366            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone\nI      II    III  IV V\n– Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei ein-                x\nfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände,\nUferwände, Baugrubenverbauten\n– Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Bau-                       x\ngrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückveranke-\nrung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B.\nStützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten\n– schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände                                  x\n– Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen                                         x\nGründung\n– Flachgründungen einfacher Art                                                             x\n– Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räum-                      x\nliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad\n– schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen,                           x\nbesondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen\nMauerwerk\n– Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne                 x\nNachweis horizontaler Aussteifung\n– Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände                       x\n– Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)                                x\nGewölbe\n– einfache Gewölbe                                                                                x\n– schwierige Gewölbe und Gewölbereihen                                                                  x\nDeckenkonstruktionen, Flächentragwerke\n– Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhen-              x\nden Flächenlasten\n– Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad                                  x\n– schiefwinklige Einfeldplatten                                                                         x\n– schiefwinklige Mehrfeldplatten                                                                          x\n– schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger                                                         x\n– schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger                                                               x\n– Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad                          x\n– schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten                                                x\n– Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad                        x\n– schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen)                                     x\n– einfache Faltwerke ohne Vorspannung                                                                   x\nVerbund-Konstruktionen\n– einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von                         x\nKriechen und Schwinden\n– Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit                                                         x\n– Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere                                    x\nMaßnahmen\nRahmen- und Skelettbauten\n– ausgesteifte Skelettbauten                                                                      x","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013         2367\nHonorarzone\nI      II    III  IV  V\n– Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten,                            x\nbei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer\nBerechnungsverfahren erfordert\n– einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamt-                            x\nstabilitätsuntersuchungen\n– Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad                                              x\n– schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsunter-                               x\nsuchungen\nRäumliche Stabwerke\n– räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad                                          x\n– schwierige räumliche Stabwerke                                                                            x\nSeilverspannte Konstruktionen\n– einfache seilverspannte Konstruktionen                                                                 x\n– seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierig-                            x\nkeitsgrad\nKonstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung\n– Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen                                                      x\n– Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr                                   x\nhohem Schwierigkeitsgrad\nBesondere Berechnungsmethoden\n– schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ord-                          x\nnung erfordern\n– ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der                                 x\nTheorie II. Ordnung erfordern\n– schwierige Tragwerke in neuen Bauarten                                                                    x\n– Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modell-                              x\nstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beur-\nteilt werden können\n– Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnitt-                            x\nkraftermittlung zu berücksichtigen ist\nSpannbeton\n– einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte                 x\nvorgespannte Konstruktionen\n– vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad                                  x\n– vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad                                   x\nTrag-Gerüste\n– einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke                     x\n– schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke                             x\n– sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieur-                             x\nbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste","2368              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 15\n(zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)\nGrundleistungen\nim Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste\n15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung\nGrundleistungen                                             Besondere Leistungen\nLPH 1 Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben – Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nut-\noder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Be-           zungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und ein-\nnehmen mit dem Objektplaner                                schränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und\nb) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Bera-            andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und\nten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur             wichtiger Beteiligter\ntechnischen Erschließung                                 – Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und\nc) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der            Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile\nErgebnisse                                               – Datenerfassung, Analysen und Optimierungspro-\nzesse im Bestand\n– Durchführen von Verbrauchsmessungen\n– Endoskopische Untersuchungen\n– Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen\nund bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe\nLPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\na) Analysieren der Grundlagen                               – Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches\nMitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den – Durchführen von Versuchen und Modellversuchen\nPlanungsbeteiligten\nb) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören\nzum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und\nmaßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von\nalternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nut-\nzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlich-\nkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur\nIntegration in die Objektplanung unter Berücksichti-\ngung exemplarischer Details, Angaben zum Raum-\nbedarf\nc) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzip-\nschaltbildes für jede Anlage\nd) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergrei-\nfenden Prozesse, Randbedingungen und Schnitt-\nstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen\nAnlagen\ne) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmi-\ngungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen\nzur Infrastruktur\nf) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Ter-\nminplanung\ng) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\na) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise – Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung\nErarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung           Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.\naller fachspezifischen Anforderungen sowie unter – Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausge-\nBeachtung der durch die Objektplanung integrierten         wählte Anlage\nFachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf\n– Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis\nb) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013          2369\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nc) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen          – Berechnung von Lebenszykluskosten\nund Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Be-         – Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die\ndarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergie-         ausgewählte Anlage\nbedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platz-\nbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile;        – Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen\nZeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem         – Aufstellen einer     gewerkeübergreifenden   Brand-\nmit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaß-             schutzmatrix\nstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen             – Fortschreiben des technischen Teils des Raumbu-\nFortschreiben und Detaillieren der Funktions- und         ches\nStrangschemata der Anlagen                              – Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieur-\nAuflisten aller Anlagen mit technischen Daten und         bauwerken nach Maschinenrichtlinie\nAngaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen          – Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leis-\nAnlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungs-            tungsbeschreibung mit Leistungsprogramm\nbedingungen                                             – Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung\nd) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere – Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Ge-\nPlanungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener        bäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen\nNachweise; Angabe und Abstimmung der für die\nTragwerksplanung notwendigen Angaben über\nDurchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen\nvon Schlitz- und Durchführungsplänen)\ne) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu be-\nteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit\nf) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und\nTerminplanung\ng) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberech-\nnung mit der Kostenschätzung\nh) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der\nErgebnisse\nLPH 4 Genehmigungsplanung\na) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und\nNachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen\noder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf\nAusnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei\nVerhandlungen mit Behörden\nb) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-\nlagen, Beschreibungen und Berechnungen\nLPH 5 Ausführungsplanung\na) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage – Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Trag-\nder Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufen-       werksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz-\nweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter       und Durchbruchsplanung\nBeachtung der durch die Objektplanung integrierten – Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestell-\nFachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung            ten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenan-\nb) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen            schlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Bei-\nzur Auslegung der technischen Anlagen und Anla-           spiel bei Produktionseinrichtungen)\ngenteile                                                – Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Bei-\nZeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit        spiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)\ndem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab – Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Auf-\nund Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen         wand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklun-\n(keine Montage- oder Werkstattpläne)                      gen in hochinstallierten Bereichen\nAnpassen und Detaillieren der Funktions- und – Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen\nStrangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funkti-\nonslisten\nAbstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem\nObjektplaner und den übrigen Fachplanern\nc) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen\nd) Fortschreibung des Terminplans","2370             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\ne) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den\nStand der Ausschreibungsergebnisse und der dann\nvorliegenden Ausführungsplanung des Objektpla-\nners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausfüh-\nrungsplanung an die ausführenden Unternehmen\nf) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werk-\nstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Über-\neinstimmung mit der Ausführungsplanung\nLPH 6 Vorbereitung der Vergabe\na) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstel- – Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation\nlen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit – Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von\nBeiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter     bestehenden Regelwerken abweichend\nb) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit\nLeistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,\neinschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage\nbestehender Regelwerke\nc) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den\nLeistungsbeschreibungen der anderen an der Pla-\nnung fachlich Beteiligten\nd) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer\nbepreisten Leistungsverzeichnisse\ne) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be-\npreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe-\nrechnung\nf) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen\nLPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe\na) Einholen von Angeboten                                  – Prüfen und Werten von Nebenangeboten\nb) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der – Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich be-\nPreisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Wer-       gründeten Angeboten (Claimabwehr)\nten der Angebote für zusätzliche oder geänderte\nLeistungen der ausführenden Unternehmen und der\nAngemessenheit der Preise\nc) Führen von Bietergesprächen\nd) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den\nvom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und\nder Kostenberechnung\ne) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der\nDokumentation der Vergabeverfahren\nf) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei\nder Auftragserteilung\nLPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation\na) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über-         – Durchführen von Leistungsmessungen und Funkti-\neinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmi-       onsprüfungen\ngung oder Zustimmung, den Verträgen mit den aus-        – Werksabnahmen\nführenden Unternehmen, den Ausführungsunterla-\ngen, den Montage- und Werkstattplänen, den ein-         – Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel\nschlägigen Vorschriften und den allgemein aner-           Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand\nkannten Regeln der Technik                              – Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausfüh-\nb) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Be-         renden  Firmen,   zum  Beispiel Aufmaß\nteiligten                                               – Schlussrechnung (Ersatzvornahme)\nc) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des – Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen\nTerminplans (Balkendiagramm)                              (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhand-\nd) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)                buch)   oder  computer-aided     Facility Management-\nKonzepte\ne) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter\noder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und        – Planung   der Hilfsmittel für Reparaturzwecke\nder Angemessenheit der Preise","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2371\nGrundleistungen                                             Besondere Leistungen\nf)   Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter-\nnehmen\ng) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher\nHinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leis-\ntungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungs-\nnachweise\nh) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab-\nrechnungen der ausführenden Unternehmen im\nVergleich zu den Vertragspreisen und dem Kosten-\nanschlag\ni)   Kostenfeststellung\nj)   Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen\nk) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf\nGrundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstel-\nlung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von\nMängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung\nl)   Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme\ndaran\nm) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf\nVollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige\nPrüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der\nAusführung\nn) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf\nMängelbeseitigung\no) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme\nfestgestellten Mängel\np) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta-\ntion, der zeichnerischen Darstellungen und rechne-\nrischen Ergebnisse des Objekts\nLPH 9 Objektbetreuung\na) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der\nfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten      Verjährungsfrist\nMängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf – Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungs-\nJahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich         phase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchs-\nnotwendiger Begehungen                                   messungen aller Medien\nb) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf – Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung,\nder Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-        Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Sen-\nüber den ausführenden Unternehmen                        kung des Medien- und Energieverbrauches\nc) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun-\ngen\nAnlage 15.2 Objektliste\nHonorarzone\nI     II    III\nAnlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen\n– Anlagen mit kurzen einfachen Netzen                                                               x\n– Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen,                        x\nTrinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen\n– Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen,                 x\nchemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen\nAnforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)\n– Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider","2372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone\nI     II    III\nAnlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen\n– Einzelheizgeräte, Etagenheizung                                                                 x\n– Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur                   x\nBrauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen)\n– Flächenheizungen\n– Hausstationen\n– verzweigte Netze\n– Multivalente Systeme                                                                                        x\n– Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahl-\nheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)\nAnlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen\n– Einzelabluftanlagen                                                                             x\n– Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen),           x\nDruckbelüftung\n– Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen                             x\n(zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen\n– Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume)\n– Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen\n– Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen\nAnlagengruppe 4 Starkstromanlagen\n– Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich         x\nBeleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien\n– Erdungsanlagen\n– Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale                 x\nBatterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen)\n– Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich\nBeleuchtungsanlagen\n– zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen\n– Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen\n– Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt\n– Außenbeleuchtungsanlagen\n– Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen                   x\nmit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke,\ndynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung)\n– Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom\n– Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen\nin aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)\n– Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser,                     x\nRechenzentren)\nAnlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen\n– Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten                                       x\n– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt             x\n– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen                                 x\n(zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen,\nObjektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze,\nFernwirkanlagen, Parkleitsysteme)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2373\nHonorarzone\nI     II    III\nAnlagengruppe 6 Förderanlagen\n– Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen                                          x\n– Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige,          x\nKrananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen\n– Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit                           x\nmehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen\nAnlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen\n7.1. Nutzungsspezifische Anlagen\n– Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen                                              x\n– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen,                         x\nEinrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung\n(keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen\n– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen                       x\neinschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte\nfür Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen\n– Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen                      x\n– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons                 x\n– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen                   x\nfür Großbetriebe\n– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin        x\n– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin            x\noder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen,\nLaboreinrichtungen für Schulen\n– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder                   x\nForschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe\n– Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher                                                  x\n– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen                                   x\n– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen                                               x\n– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche,                           x\n– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale                x\nStaubsauganlagen\n– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen                x\n– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen                                                        x\n– Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder                            x\nVerteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum\n– Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen,                          x\nhöhenverstellbare Zwischenböden\n– Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen,                    x\nPrüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen\n– Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen                                                     x\n– Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen),                      x\nautomatische Warentransportanlagen\n– Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen                                                          x\n– Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen                                         x","2374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHonorarzone\nI     II    III\n7.2. Verfahrenstechnische Anlagen\n– Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung,              x\nEntmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)\n– Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration,                                   x\nFlockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)\n– Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe                     x\nStabilisierung)\n– Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasser-                             x\nbehandlungsanlagen)\n– Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit                             x\nmechanischen Einrichtungen)\n– Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung                                     x\n– Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung                                                     x\n– Technische Anlagen der Abwasserableitung                                                                     x\n– Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung                              x\n– Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung                                             x\n– Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen                                                                x\n– Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen                                              x\n– Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen                                          x\n– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel                       x\nOdorieranlage)\n– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen                               x\n– Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen                                               x\n– Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur          x\nKonditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle,\nAnlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)\n– Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen,                               x\nPyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)\nAnlagengruppe 8 Gebäudeautomation\n– Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit                                     x\nanlagengruppenübergreifender Systemintegration"]}