{"id":"bgbl1-2013-37-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":37,"date":"2013-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Futtermittelverordnung","law_date":"2013-07-05T00:00:00Z","page":2242,"pdf_page":2,"num_pages":32,"content":["2242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittelverordnung\nVom 5. Juli 2013\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsundvierzigsten           16. den am 11. Dezember 2009 in Kraft getretenen\nVerordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung               Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2009\nvom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1251) wird nachstehend               (BGBl. I S. 3842),\nder Wortlaut der Futtermittelverordnung in der seit          17. die am 4. März 2010 in Kraft getretene Verordnung\ndem 1. Juni 2013 an geltenden Fassung bekannt ge-                vom 28. Februar 2010 (BGBl. I S. 191, 561),\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n18. die am 15. Juli 2010 in Kraft getretene Verordnung\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 8. Juli 2010 (BGBl. I S. 902),\nvom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770),\n19. den am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1\n2. die am 7. Juni 2007 in Kraft getretene Verordnung\nund den am 1. September 2010 in Kraft getretenen\nvom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 996),\nArtikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. I\n3. die am 29. August 2007 in Kraft getretene Verord-            S. 996),\nnung vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2122),\n20. den am 24. Dezember 2010 in Kraft getretenen\n4. den am 26. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti-            Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010\nkel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I           (eBAnz AT135 2010 V1),\nS. 2461),\n21. die am 26. Juli 2011 in Kraft getretene Verordnung\n5. den am 17. November 2007 in Kraft getretenen Ar-             vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1399),\ntikel 1 und den am 19. Dezember 2007 in Kraft ge-\ntretenen Artikel 2 der Verordnung vom 13. Novem-         22. die am 26. Juli 2011 in Kraft getretene Verordnung\nber 2007 (BGBl. I S. 2574),                                  vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1401), die durch Ar-\ntikel 1 der Verordnung vom 30. November 2011\n6. die teils am 19. Dezember 2007, teils am 26. Januar          (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist,\n2008 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Januar\n2008 (BGBl. I S. 35),                                    23. den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608),\n7. die am 7. März 2008 in Kraft getretene Verordnung\nvom 28. Februar 2008 (BGBl. I S. 274),                   24. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen\nArtikel 10 der Verordnung vom 13. Dezember 2011\n8. die am 10. Juni 2008 in Kraft getretene Verordnung\n(BGBl. I S. 2720),\nvom 30. Mai 2008 (BGBl. I S. 964),\n9. den am 1. September 2008 in Kraft getretenen Ar-         25. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2\ntikel 2 der Verordnung vom 20. August 2008 (eBAnz            Absatz 86 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\nAT99 2008 V1),                                               (BGBl. I S. 3044),\n10. den am 8. Oktober 2008 in Kraft getretenen Artikel 2     26. die am 5. Mai 2012 in Kraft getretene Verordnung\nder Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz.                 vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 678),\nS. 3569),                                                27. den am 24. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 1\n11. die am 19. Dezember 2008 in Kraft getretene Ver-             und den am 16. September 2012 in Kraft getrete-\nordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2483),             nen Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2012\n(BGBl. I S. 1535),\n12. den am 1. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I             28. die am 27. September 2012 in Kraft getretene\nS. 400),                                                     Verordnung vom 21. September 2012 (BGBl. I\nS. 2064),\n13. die am 18. Juni 2009 in Kraft getretene Verordnung\nvom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1264),                     29. die am 19. März 2013 in Kraft getretene Verordnung\nvom 7. März 2013 (BGBl. I S. 465),\n14. den am 4. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nGesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659),            30. den am 13. April 2013 in Kraft getretenen Artikel 2\n15. den am 9. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 2         der Verordnung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 757),\nder Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I              31. den am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 3230),                                                    der Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1251).\nBonn, den 5. Juli 2013\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                             2243\nFuttermittelverordnung*\n11. Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007\n* Diese Verordnung dient in der bis zum 24. März 2007 geltenden Fas-       zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\nsung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der             86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-\nFuttermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) genannten       lich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl.\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.                                L 243 vom 18.9.2007, S. 41);\nDiese Verordnung dient in der ab dem 25. März 2007 geltenden Fas-\nsung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der       12. Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007\nEuropäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union:                    zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-\n1. Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006         standshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Delta-\nzur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Euro-       methrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen\npäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstge-        (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50);\nhalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. L\n271 vom 30.9.2006, S. 53);                                      13. Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007\nzur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\n2. Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006\n86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\nlich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl.\n86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück-\nL 243 vom 18.9.2007, S. 61);\nstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet\n(ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31);\n14. Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur\n3. Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur        Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG              90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rück-\nund 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten           standshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil\nRückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin,            und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4);\nPhenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin,\nBifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19);      15. Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007\nzur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG\n4. Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur        und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG         Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Delta-\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchst-         methrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyra-\ngehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom               clostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom\n1.3.2007, S. 9);                                                    14.12.2007, S. 40);\n5. Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur\nÄnderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der   16. Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008\nRückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007,       zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel\nS. 17);                                                             zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. L 6 vom\n10.1.2008, S. 4, L 22 vom 25.1.2008, S. 21);\n6. Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,            17. Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück-          Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-\nstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazo-            ischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in\nsulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und           der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37);\nTribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26);\n7. Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur   18. Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des           Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln,\nRates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstge-          die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Nieren-\nhalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59            insuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48);\nvom 27.2.2007, S. 75);\n19. Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur\n8. Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur           Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,             ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort              Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeid-\nfestgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxa-         barer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vor-\ncarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB,             handen sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19);\nTolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31,\nL 140 vom 1.6.2007, S. 58);                                     20. Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November\n2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des\n9. Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur\nEuropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG\nHöchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus com-\nund 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten\nmunis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308\nRückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet,\nvom 24.11.2009, S. 20);\nIprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M\nund Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6);\n21. Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur\n10. Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur          Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-\nÄnderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates         ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber,\nhinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl.         freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl.\nL 165 vom 27.6.2007, S. 25);                                        L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).","2244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n§1                                   b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\nBegriffsbestimmungen                               (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22. September 2003\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                  über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-\n1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier:                 ernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29,\nnicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier                  L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der                13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-\nVerordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen                   sung,\nParlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über          10. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterab-\ndas Inverkehrbringen und die Verwendung von                  satz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\nFuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nNr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und                29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien                  prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und\n79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-                 Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über\nsion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra-               Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom\ntes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates                30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204\nund 96/25/EG des Rates und der Entscheidung                  vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-\n2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom                   sung,\n1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010           11. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen\n(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden            Union angehört,\nist,                                                     12. Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der\n2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2          Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des\nBuchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,                Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum ist,\n3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2\nBuchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,            13. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver-\ntragsstaat ist.\n4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im\nSinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Ver-\n§2\nordnung (EG) Nr. 767/2009,\nProbenahme\n5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Futter-\nmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l         Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009,                        gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen\nzurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten\n6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futter-\nFuttermittels ist, hat derjenige die Endprobe sach-\nmittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne\ngerecht zu lagern und aufzubewahren.\ndes Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verord-\nnung (EG) Nr. 767/2009,\n§3\n7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstof-\nAnalysemethoden\nfen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen –,\ndie in einem Einzelfuttermittel oder Mischfutter-           Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln\nmittel enthalten sind und seinen Futterwert beein-       keine Analysemethoden nach\nflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur       1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder\nunerheblich ist,\n2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser\n8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne             auf international anerkannte Regeln oder Protokolle\ndes Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verord-             bezieht,\nnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 23. Februar 2005 über            der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist\nHöchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf         die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden\nLebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-        durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucher-\nschen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie          schutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2\n91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005,           Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung,                  veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden\nnach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche\n9. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Euro-            Untersuchung nach den Methoden aus dem Hand-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen              buch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Unter-\nUnion nach                                               suchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III\na) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder      „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“,\nArtikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG        7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Hand-\nunter Berücksichtigung einer Änderung nach           buch Band VII „Umweltanalytik“, 3. Auflage 2008, des\nArtikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates       Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersu-\nvom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in           chungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzu-\nder Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970,        führen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)         VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer.\nNr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1)       Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die\ngeändert worden ist,                                 amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013              2245\nAbsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004         durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoff-\nentsprechenden Verfahren durchgeführt werden.                 wechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen\nals besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis\n§4                               der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010,\nUntersuchung von                          S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG fest-\nFuttermitteln auf Pestizidrückstände                gesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen er-\nBei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln           gänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der\nauf Pestizidrückstände sind                                   Richtlinie 2008/38/EG in der am 26. Juli 2011 geltenden\n1. die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungs-           Fassung erfüllt.\nverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten                                    § 11\nAnalysemethoden oder, soweit dort keine Analyse-                   Kennzeichnung bestimmter Futtermittel\nmethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen\nSammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64                (1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr ge-\nAbsatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-       bracht werden, wenn angegeben sind:\ngesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufge-         1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführ-\nführten Analysemethoden,                                      ten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern\n2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission                diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen\nvom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher           ist, und\nProbenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von           2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe\nPestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanz-           nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungs-\nlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung             physiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2\nder Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002,          wesentlich sind.\nS. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten\nDiät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den\nProbenahmeverfahren\nVerkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine aus-\nanzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1           gewogene Zusammensetzung der Tagesration ange-\nNummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben              geben sind.\nist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfah-\n(2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Num-\nren, insbesondere nach den Vorschriften der Verord-\nmer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verord-\nnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar\nnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März\n2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und\n2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfutter-\nAnalysemethoden für die amtliche Untersuchung von\nmittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten\nFuttermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der je-\nEinzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht\nweils geltenden Fassung oder den in der amtlichen\nwerden,\nSammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab-\nsatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches         1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeich-\nfür stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahme-            nung durch die Wörter „für Rinder, Schafe und\nverfahren, zu erfolgen.                                           Ziegen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird und,\n2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2\n§§ 5 bis 9                               Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010\n(weggefallen)                              bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis\nangegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder\n§ 9a                                  Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in\nder täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht über-\nVerwendungszwecke für Diätfuttermittel\nschreiten darf.\nFür Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1\naufgeführten besonderen Ernährungszwecke festge-                 (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Ein-\nsetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt        zelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr ge-\nder Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Ab-          bracht werden, wenn\nsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I           1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die\nTeil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom               Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansen-\n5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen                 funktion“ ergänzt wird und\nvon Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke              2. die Menge der darin enthaltenen nicht protein-\n(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden           haltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als\nFassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt                 Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder\noder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernäh-               100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten\nrungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen                 werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass all-\noder geändert werden.                                             mählich anzufüttern ist, angegeben ist.\n§ 10                                 (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf-\noder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten,\nInverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel            dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht\nEin Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verord-       werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der\nnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. No-            täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten\nvember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG            darf.","2246                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n§ 12                                                           § 23\n(weggefallen)                                               Unerwünschte Stoffe\n(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt\n§ 13                               an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der\nRichtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments\nAngaben                               und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte\n(1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den              Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002,\nGehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben                    S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 107/2013\nnach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit               (ABl. L 35 vom 6.2.2013, S. 1) geändert worden ist,\ndort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung fest-           festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,\ngeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Lakta-              1. in den Verkehr zu bringen,\ntion und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die               2. zu verfüttern oder\nOriginalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg)\n3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder\nmit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den\neinem anderen Futtermittel zu mischen.\nGehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig,\nwenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Ge-                     (2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem\nhalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unter-               unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie\nschreiten:                                                          2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt,\neiner geeigneten Behandlung zur Verminderung oder\n1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,                  Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekonta-\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilo-                  mination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf\ngramm.                                                         der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den\nin Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten\n(2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernäh-               Höchstgehalt nicht überschreiten.\nrungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung\ndienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie                                               § 23a\ngemacht, so sind diese Angaben nach den Schätz-\nAktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe\ngleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die je-\nweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben                    Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind\nist, zu berechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in               in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.\nMegajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle\nanzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach                                              § 24\nSatz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten                                   Kennzeichnung\nGehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den\nErgänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richt-\nangegebenen Gehalten abweichen.\nlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünsch-\n(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittel-          ten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für ent-\ngewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelz-                     sprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt\ntieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung                   überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Ver-\neines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buch-            kehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des\nstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe                 Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei\nnach Anlage 2b angegeben werden, zu der das je-                     dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Allein-\nweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmit-           futtermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG fest-\ntelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf               gesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.\nGrund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG)\nNr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getrof-                                              § 24a\nfen sind.                                                                        Höchstgehalte an Rückständen\nvon Schädlingsbekämpfungsmitteln\n§§ 14 und 15                                 (1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlings-\n(weggefallen)                            bekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Misch-\nfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A der Futtermittelver-\nordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fas-\n§ 16                               sung darf die in Anlage 5a Teil B oder Teil C jeweils in\nZugelassene Futtermittelzusatzstoffe                      Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum\n23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten oder\nIn der Europäischen Union zugelassene Futter-                   die nach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Höchst-\nmittelzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der                gehalte nicht überschreiten.\nFuttermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG)\n(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzel-\nNr. 1831/2003* aufgeführt.\nfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte\nnach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a\n§§ 16a bis 22                            Teil B Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis\n(weggefallen)                            zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten\nHöchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung\n* Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch\nfeedadditives/registeradditives_en.htm                            die Herstellung eingetretenen Verringerung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013              2247\n(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte      mitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur\nnach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt,       Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl.\nder sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel        L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nnach Anlage 5a Teil B Spalte 5 der Futtermittelverord-       nung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1)\nnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung          geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit\nfestgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten             einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG)\nHöchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil           Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel\nan dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel,    nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt\ndie aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit        an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirk-\nder Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 der       stoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005\nFuttermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 gel-     festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet,\ntenden Fassung für Futtermittel festgesetzten Höchst-        an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der\ngehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzu-        Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1\nwenden sind.                                                 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so be-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die   handeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so\nnach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung         behandelten oder hergestellten Futtermittels an den\n(EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III         Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach\nder Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten.               der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten\nRückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.\n§ 24b                                 (2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nHöchstgehalte an Rückständen                     darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der\nbestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel                 Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch\nfolgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel\n(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2          enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einset-\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-        zen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der je-\nbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlings-          weiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“\nbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 der\nFuttermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 gel-\n§ 25\ntenden Fassung an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder\nMischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Ver-                         Verbotene Stoffe\nkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rück-             Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderun-\nstände die jeweils in Anlage 5a Teil C Spalte 5 der Fut-     gen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)\ntermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 gelten-     Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen\nden Fassung festgesetzten Höchstgehalte überschrei-          oder zu verfüttern.\nten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfutter-\nmitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeig-\n§ 26\nnete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die\nRückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.                           Fütterungsvorschriften\n(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den            Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in\nVerkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:                Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an\n1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämp-           unerwünschten Stoffen als für entsprechende Allein-\nfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5 der Fut-      futtermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit\ntermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012         anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln ver-\ngeltenden Fassung,                                       füttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für ent-\nsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart\n2. der Hinweis: „Getreide enthält überhöhte Rückstände       oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der\naus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung ab-         Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechen-\ngeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.“            des gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfutter-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse, für       mittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG\ndie nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Ver-           keine Höchstgehalte festgesetzt sind.\nordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des\nKapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten.                                  § 27\nInverkehrbringens- und Verfütterungsverbote\n§ 24c\nEs ist verboten,\nAusnahmen\n(1) Abweichend von                                        1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Arti-\nkel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I\n1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005          Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Ab-\nund                                                          satz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent-\n2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des              spricht, in den Verkehr zu bringen,\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches               2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermit-\ndarf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung              tel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbin-\n(EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und                dung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG)\ndes Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte                Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu\nan Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-           bringen.","2248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n§ 27a                             2. Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der\nKategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,\nAusnahmen vom Verfütterungsverbot\nVitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbin-\nIn Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verord-          dungen oder\nnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischun-\nund des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur\ngen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie\nVerhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter trans-\n„Kokzidiostatika und Histomonostatika“\nmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147\nvom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung        in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie\n(EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geän-        nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer-\ndert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutz-        den. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die\ntiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen      1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige\nBehörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat,                  Behörde zugelassen worden sind oder,\ndass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen\nUntersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine                2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben\nBedenken im Hinblick auf die Übertragung trans-                    nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertre-\nmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.               ter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne\ndes Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG\n§ 28                                  des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung\nder Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung\nZulassungsbedürftige Betriebe                         und Registrierung bestimmter Betriebe und zwi-\n(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müs-            schengeschalteter Personen des Futtermittelsektors\nsen von der zuständigen Behörde zugelassen worden                  sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,\nsein.                                                              74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl.\nL 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999,\n(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Le-             S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch\nbensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Ein-              die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom\nzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter            16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.\nEinwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen\n(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verord-\nvon der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.\nnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments\n(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tieri-      und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für\nschen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ur-        die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,\nsprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen          L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden\nUrsprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly-       Fassung bleibt unberührt.\ncerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von\nFettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils                                      § 29\nnicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose\nin den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen                                      Zulassung\nBehörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht                 (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-\n1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ur-        satz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit\nsprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs        von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge-\nhergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,      lassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten ei-\nnes vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-\n2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10         rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden\nNummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Ab-           Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewie-\nschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10          sen haben, dass die angewendeten Dekontaminations-\nder Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen         verfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu de-\nParlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit          kontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermit-\nVorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35       telrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richt-\nvom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die       linie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminationsverfah-\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl.      ren vorgeschrieben werden, sind diese von den in\nL 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der        § 28 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden.\nZulassung bedürfen.\n(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-\n(4) Sofern                                                 satz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit\n1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der je-            von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge-\nweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-           lassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass\nsungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder         1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und\nnach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergeben-\nin der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung,\nden Pflichten erfüllt werden.\nsofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch\neine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,                 (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-\nein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide      satz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit\nund Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzi-         von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der In-\ndiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von        verkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Ver-\nSpurenelementen oder Vitamine,                            zeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013             2249\nund fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind        der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der\ndie von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe,        vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde\ndie als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeich-        vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 fin-\nnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie          det auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende\nunter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im              Anwendung.\nSinne des Satzes 2 sind\n(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen\n1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs,        versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulas-\nÖlen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder         sungsvoraussetzungen erforderlich sind.\nFettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs\n(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der\nhergestellte\nsich\na) Fette,\n1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 2 Num-\nb) Öle,                                                      mer 2,\nc) Fettsäuren,                                           2. aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und\nd) mit Glycerin veresterte Fettsäuren,                       Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\ne) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und              ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Ertei-\nlung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen.\nf) Salze von Fettsäuren und                              Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen\n2. Fischöl, auch gehärtet.                                   verbinden.\nSoweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete                                      § 29a\nStoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen be-\nstimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter                Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe\nAngabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe                Betriebe nach § 28 Absatz 2 müssen durch eine pro-\nder Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1          zessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein\naufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen          Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit\nnach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist           ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendi-\nbeginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige      gung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der\nAufzeichnung gemacht worden ist.                             Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an\n(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-           unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen,\nsatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der             Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzun-\nfür den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen.          gen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17\nDer Vertreter des Herstellers nach § 28 Absatz 4 Satz 2      Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nNummer 1 hat mit dem Antrag                                  buches erfüllt. Hierzu sind insbesondere\n1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der      1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Ab-\nin dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapi-          ständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial\ntel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entspre-           potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu\nchenden Voraussetzungen erfüllt, und                         überprüfen,\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Ab-     2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu\nsatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er       dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzu-\nin der Europäischen Union in den Verkehr bringt.             bewahren,\n(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu        3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fort-\nversagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,              laufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu\ndass                                                             ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren so-\nwie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduk-\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit\ntion gehörenden Mengen zu dokumentieren und\noder\n4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufer-\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im\ntigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.\nBetrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-\nverlässigkeit oder Sachkenntnis\n§ 30\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach\nRegistrierungsbedürftige Betriebe\nSatz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-\nlich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel-      Sofern\nrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der\n1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der\nerforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und\njeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-\nQualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-\nsungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder\nbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-\nAnlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der\nkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des\nbis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-\nFuttermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-\nfern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine\nernährung.\nEG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungs-\n(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraus-           verordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt fest-\nsetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben               gesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-\nund Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich               zusatzstoffe nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,","2250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach                                         § 31\ndem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nRegistrierung\nnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Fut-          (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 wer-\ntermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007         den auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit\ngeltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatz-      von der für den Betriebsort zuständigen Behörde regis-\nstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung          triert.\noder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind,                (2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen,\nein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitami-     wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nnen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden\noder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen             1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit\noder Verbindungen von Spurenelementen, ausge-                 oder\nnommen Kupfer und Selen,                                 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischun-              Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-\ngen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit                      verlässigkeit oder Sachkenntnis\nVitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach\n4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von           Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-\nAntioxidantien, für die nach dem Anhang der je-          lich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel-\nweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-          rechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der\nsungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder        erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und\nnach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in     Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-\nder bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-         bracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-\nfern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine     keit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des\nEG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungs-              Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-\nverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt             ernährung.\nfestgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen\n(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2\nVitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen,\nNummer 1 hat mit dem Antrag\nEnzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von\nSpurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,           1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der\noder                                                          in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus\n5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer             dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG\nZugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen            ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und\nin einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese      2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30\nnur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer-              Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und\nden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die             Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europä-\nischen Union in den Verkehr bringt.\n1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen\nBehörde registriert worden sind oder,                        (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu-\ngrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Be-\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach     hörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1\nFeststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des    findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende\nHerstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapi-       Anwendung.\ntels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.\n(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen\n§ 30a                            versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Regis-\ntrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.\nAnzeigebedürftige Betriebe\n(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der\n(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in\nsich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und\nden Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Be-\nPflichten nach Erteilung der Registrierung die erforder-\ntriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde an-\nlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung\nzuzeigen.\nauch nachträglich mit Auflagen verbinden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futter-\nmitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fer-                                   § 31a\ntigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.\n(weggefallen)\n(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche\nAnlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen\n§ 31b\nüberlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der\nnach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.                                   Zulassungs- und\nBei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu be-                          Registrierungs-Kennnummer\nnachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt\nDie zuständige Behörde erteilt dem Betrieb\nwird.\n1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kenn-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort\nnummer und\nbezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Regis-\ntrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005        2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-\nunterliegt.                                                        Kennnummer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013            2251\n§ 31c                                                        § 33\n(weggefallen)                                             Bekanntmachung\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n§ 32                             teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit (Bundesamt)\nRücknahme, Widerruf, Ruhen und\nErlöschen der Zulassung und der Registrierung              1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 183/2005,\n(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 1\n2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der\nist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach\nVerordnung (EG) Nr. 183/2005,\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war.\nSie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Vo-         3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,\nraussetzungen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5\n4. die Registrierung von Betrieben nach § 31\nweggefallen ist.\nsowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das\n(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2         Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätig-\nist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach              keit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt\n§ 29 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu            worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten\nwiderrufen, wenn                                              Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zuge-\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 2         lassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt.\nNummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder                  (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des\nVerzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Ab-\n2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt\nsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.\nwird.\n(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 3                                    § 33a\nSatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Vorausset-\nStatus anerkannter,\nzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist\nregistrierter und angezeigter Betriebe\nzu widerrufen, wenn\n(1) Betriebe nach\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5\nweggefallen ist oder                                      1. § 28 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach\n§ 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis\n2. eine der in § 29 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht         zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt\nerfüllt wird.                                                 waren,\n(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 4         2. § 28 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futter-\nist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach                  mittelverordnung in der bis zum 23. März 2007\n§ 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen,           geltenden Fassung registriert waren,\nwenn                                                          gelten als nach § 29 zugelassen.\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5            (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nummer 1, die nach\nweggefallen ist oder                                      § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der\nbis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert\n2. die in § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte\nwaren, gelten als nach § 31 registriert.\nPflicht nicht erfüllt wird.\n(3) Betriebe, denen eine\n(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Ab-\nsatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung            1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1\nnach § 31 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu wider-           der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März\nrufen, wenn                                                       2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten\ndiese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kenn-\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 2             nummer oder eine Registrierungs-Kennnummer er-\nweggefallen ist oder                                          teilt worden ist,\n2. die in § 31 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht          2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2\nnicht erfüllt wird.                                           der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März\n2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten\n(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll             diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-\ndie zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder               Kennnummer erteilt worden ist.\nRegistrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder             (4) Betriebe nach § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1, die\nden Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be-           sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des\nseitigt wird.                                                 Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmit-\ntel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September\n(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn        2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17\nnach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb         Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des\ndie Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zu-       Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als ange-\ngrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.       zeigt nach § 30a.","2252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n§ 34                                                       § 34c\nAufbewahrung von                                       Einfuhrverbote für bestimmte\nBuchführungsunterlagen                              Erzeugnisse aus der Volksrepublik China\n(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche               (1) Es ist verboten,\nAnlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen\nüberlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.          1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom\n(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder            25. November 2009 mit Sondervorschriften für die\nnach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder          Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung\nArtikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Ver-          oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der\nordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buch-                Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom\nführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf             26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) be-\nJahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere              zeichnetes Futtermittel,\nAufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.\n2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verord-\n§ 34a                                 nung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als\nFuttermittel\n(weggefallen)\neinzuführen.\n§ 34b                                (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Ein-\nEinfuhrverbote                          fuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit\nes über eine in der Anlage 8 genannte Kontrollstelle in\n(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs\ndas Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an\naus der Volksrepublik China ist verboten.\nMelamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Er-       gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 ge-\nzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung       nannten Stoff.\n2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002\n(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Ar-\nüber Schutzmaßnahmen betreffend aus China einge-\ntikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zu-\nführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348\nständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sen-\nvom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durch-\ndung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer\nführungsbeschluss 2012/482/EU (ABl. L 226 vom\noder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung\n22.8.2012, S. 5) geändert worden ist, genannt sind, ge-\nüber das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verord-\nstattet.\nnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr        aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis\nvon Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Ent-        führen kann.\nscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern\nihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der                                   § 34d\nVolksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht,\ndass jede Sendung einer chemischen Untersuchung                                  Einfuhrverbote für\nunterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betref-               Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus\nfenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit              (1) Es ist verboten,\nvon Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt\ninsbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von              1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nMensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung fest-            Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010\ngestellt wird, dass                                              zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr\nvon Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft\n1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich             Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination\nseiner Metaboliten oder                                      mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhe-\n2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der             bung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom\nEntscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis                 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Futtermittel,\nMalachitgrün oder Kristallviolett oder deren je-         2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nweiligen Metaboliten                                         Nr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel\nenthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind\neinzuführen.\nin der Bescheinigung anzugeben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Ein-\n(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 einge-\nfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit\nführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2\nes über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in\nNummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen\ndas Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an\nder Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im\nPentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschrei-\nSinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Fest-\ntet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Num-\nstellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den\nmer 1 genannten Stoff.\nVerkehr gebracht werden, wenn der in der Europä-\nischen Union niedergelassene für das erstmalige Inver-          (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Ab-\nkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf          satz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten\nseine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat unter-       Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem\nsuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett     Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit\noder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.             es","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013               2253\n1. über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in         (2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus ei-\ndas Inland verbracht wird und                            nem Drittland einführt, hat dies spätestens einen Werk-\n2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2         tag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Ein-\nAbsatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kom-           gangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Be-\nmission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sonder-        hörde anzumelden.\nvorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, des-         (3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3\nsen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des         Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der\nRisikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit       Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der\nPentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom            Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-\n1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol       ments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amt-\nenthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.                   liche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel\nSatz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1      und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur\ngenannten Stoff.                                             Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194\nvom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung\n(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Ar-\ndürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland\ntikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zu-\nfür Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des\nständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sen-\nArtikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009\ndung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer\nin das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige\noder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung\nSendung nicht bereits über einen von einem anderen\nüber das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU)\nMitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verord-\nNr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der\nnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das\ndieser den dort genannten Nachweis führen kann.\nGebiet der Europäischen Union gebracht worden ist.\nDie Veröffentlichung der Liste der benannten Ein-\n§ 35\ngangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG)\nAusnahmen von Verbringungsverboten                   Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.\n(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen                                       § 35b\nFuttermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie\nDokumentenprüfung,\n1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,               Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung\n2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen\n(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG)\ngelagert werden,\nNr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG)\n3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die         Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen\nFuttermittel unter zollamtlicher Überwachung befin-      Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der\nden.                                                     Einfuhr von Futtermitteln\nSatz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des     1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeits-\n§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und              kontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom\nFuttermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Absatz 1           Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zoll-\nin Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verord-           stellen (Zollstellen),\nnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der         2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese\nallgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-                 von den für die Futtermittelüberwachung zustän-\nbensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-            digen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen\nhörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung\ndurchzuführen.\nvon Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31\nvom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung           (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zoll-\n(EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und            amtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des\ndes Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom                  Zollverschlusses.\n18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entspre-\nchen.                                                                                   § 35c\n(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nunterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des                                 Bescheinigungen\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.                     (1) Die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil\n§ 35a                             der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Fut-\nEingangsstellen, Anmeldepflicht                  termittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.\n(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach          (2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über\nArtikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verord-           andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland ver-\nnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1        bracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem\nzugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht wer-          zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen aus-\nden dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen     gestellte Bescheinigung über die durchgeführten futter-\nmit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstel-         mittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige\nlen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutz-          Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Beschei-\nrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.           nigung verlangen.","2254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n§ 35d                              1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den An-\nhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommis-\nVerkehr mit den\nsion vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzel-\nzuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\nfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der\nDie Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Be-               jeweils geltenden Fassung,\nhörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Ver-\n2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrens-\nfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vor-\npraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22\nschriften wird den zuständigen obersten Landesbehör-\nder Verordnung (EG) Nr. 183/2005.\nden übertragen. Sie unterrichten das Bundesminis-\nterium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.              (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordi-\nnierung der Erstellung\n§ 35e                              1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der\nVerbote auf Grund von Schutz-                        Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie\nmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft                  2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder\n(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder         den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mit-\nbehandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder               gliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und\nsonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen                Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.\ndes Absatzes 2 erfüllt sind.\n§ 35g\n(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Ab-\nsatz 1 sind erfüllt, soweit                                                            Straftaten\n1. die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europä-           Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und\nische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in       Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die\nder Europäischen Union durch einen nicht unmittel-        Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-\nbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-          ments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-\nschaft oder der Europäischen Union, den die Euro-         ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter\npäische Gemeinschaft oder die Europäische Union           transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.\nauf Grund                                                 L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013,\na) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\nS. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nlich oder fahrlässig\n28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen\nGrundsätze und Anforderungen des Lebensmit-            1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit\ntelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-             Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen\nhörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-             Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis\nlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit            tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes\n(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder                        Tier verfüttert,\nb) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates      2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in\nvom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von                   den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen An-\nGrundregeln für die Veterinärkontrollen von aus            hang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er-          genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,\nzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)             3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort\nin der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das          genanntes Mischfuttermittel herstellt,\nbetreffende Drittland oder einen in einem Drittland       4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort\ngelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder               genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder\nverboten ist und\n5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1\n2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen                 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort\nRechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat;              genanntes Produkt ausführt.\ndas Bundesministerium macht auch Änderungen\nund die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundes-                                          § 36\nanzeiger bekannt.\nStraftaten\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futter-\nmittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung                 Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\nnach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4             Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\neingeführt worden sind.                                       straft, wer\n(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nummer 2                1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,\nwerden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffent-          2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen\nlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung              dort genannten Stoff als Futtermittel einführt,\nkein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.\n3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff\nals Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel\n§ 35f\neinführt oder\nMitwirkung\n4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt\n(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:                               oder sonst verbringt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013               2255\n§ 36a                              2. entgegen § 35a Absatz 2 eine Anmeldung nicht,\nOrdnungswidrigkeiten                            nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmacht.\n(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des                                          § 36b\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-\nwidrig.                                                                          Ordnungswidrigkeiten\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nNummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-           Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung\nlässig                                                        (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe\n1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr        zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom\nbringt,                                                  18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98\n2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Absatz 2 ein dort         vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung\ngenanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die        (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in    des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009,\nder vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,          S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71) geändert worden ist,\n3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel         verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nin den Verkehr bringt,                                   1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzu-\n4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel             satzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwen-\nverfüttert,                                                  det,\n5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel         2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Arti-\nmischt,                                                      kel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futter-\nmittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10\n6. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt         Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Ver-\noder verfüttert,                                             kehr bringt oder\n7. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,                   3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\n8. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den               mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatz-\nVerkehr bringt,                                              stoffen in Verkehr bringt.\n9. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futter-           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nmittel in den Verkehr bringt,                            Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\n10. ohne Zulassung nach                                       mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung\n(EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und\na) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,            des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für\nb) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Le-       die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,\nbensmittelreste zum Zwecke der Herstellung            L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Ver-\neines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels     ordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012,\ntrocknet,                                             S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\nc) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glyce-      oder fahrlässig\nrin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride      1. entgegen Artikel 5\nvon Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in          a) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A\nden Verkehr bringt,                                          Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der\n11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 8                 zuständigen Behörde,\nSatz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 oder einer voll-            b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Ab-\nziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 7 oder 8 Satz 2              schnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Num-\noder § 31 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,                mer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstel-\n12. entgegen § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine An-                   lung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Num-\nzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-           mer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4\nstattet oder                                                    Satz 1, Abschnitt Dioxinüberwachung Nummer 1,\n13. entgegen § 34 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder                 auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,\nnicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Ab-             b, c, d, e Satz 1 oder Buchstabe f, Nummer 5\nsatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Doku-             oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beför-\nmentationen oder Dateien nicht oder nicht mindes-               derung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3\ntens fünf Jahre aufbewahrt.                                     oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Ab-\nschnitt Dokumentation Nummer 1 oder\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nNummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-               c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III Ab-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-               schnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungsein-\nlässig                                                               richtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Num-\nmer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3\n1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1\neinen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein          nicht erfüllt,\nEinzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt    2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel be-\noder                                                          schafft oder ein Futtermittel verwendet,","2256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\n3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrie-         lässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung\nrung oder Zulassung ausübt oder                           (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009\n4. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass      zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\nFuttermittel aus Drittländern nur unter den dort ge-      des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-\nnannten Bedingungen eingeführt werden.                    blick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr\nbestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tieri-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4              schen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung\nNummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-            2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die\nmittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung          zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)\n(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und             Nr. 1235/2012 (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 44) ge-\ndes Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen         ändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als\nund die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung            sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht\nder Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung der                telt.\nRichtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der\nKommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG                     (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\ndes Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des                 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\nRates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung             mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom                    lässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verord-\n1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt      nung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2,\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277            ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den\nvom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt,          Verkehr bringt.\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                             (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-            Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\nstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futter-      mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\nmittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass    fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG)\ndas Futtermittel den dort genannten Anforderungen         Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November\nentspricht,                                               2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter\nErzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist,\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-            und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG\nstabe b in Verbindung mit                                 (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010,\na) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit          S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das\nAnhang II Nummer 1, 2 oder 4,                          für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von\nFuttermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder\nb) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,\nSojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht\nc) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,                     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nd) Artikel 19,                                               (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\ne) Artikel 20 Absatz 1 oder                               Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nf) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit\nlässig\nAnhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder An-\nhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,                   1. entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG)\nNr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November\nals Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in          2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von\nden Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Fut-         Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die\ntermittel in der dort genannten Weise gekennzeich-            Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination\nnet, verpackt oder dargereicht wird,                          durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entschei-\n3. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Er-          dung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009,\nnährungszwecke in den Verkehr bringt oder                     S. 36) als Futtermittelunternehmer oder als sein Ver-\n4. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Arti-              treter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nkel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b                  ständig oder nicht rechtzeitig macht oder\nHalbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buch-        2. entgegen Artikel 9 der Durchführungsverordnung\nstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in          (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober\nVerbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f,          2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr\nArtikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genann-          von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder\ntes Futtermittel in den Verkehr bringt.                       Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraft-\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4                  werk Fukushima und zur Aufhebung der Durchfüh-\nNummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-                rungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder                  27.10.2012, S. 31), als Futtermittelunternehmer oder\nfahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Ver-             als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig,\nbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG)              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nNr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine\nVormischung in Verkehr bringt.                                                            § 37\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4                                Übergangsregelungen\nNummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-               (1) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013              2257\n§§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012          Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert nieder-\nanzuwenden.                                                 gelegt.\n(2) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. Sep-\ntember 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tieri-                                § 37b\nschen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen                  Nicht mehr anzuwendende Vorschriften\nUrsprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen          Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den\nUrsprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly-     Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-\ncerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von      recht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwen-\nFettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils       den.\nnicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose\nin den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen.                               § 37c\nDie vorläufige Zulassung erlischt,\nWeitere Anwendung von Vorschriften\n1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013\n(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September\nbeantragt haben und\n2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15,\n2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der    18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die An-\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.      lagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August\nDer Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ein-        2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung\ngang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Ab-         von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzu-\nweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später be-         wenden.\nschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem                (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 ent-\nAntragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher     standen sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2\nUnterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3           Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der\ngenannten Zeitpunkt abläuft.                                Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fas-\nsung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrig-\n§ 37a                             keiten weiter anzuwenden.\nTechnische Festlegungen\n§ 38\nSoweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug\ngenommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,                       Inkrafttreten, Übergangsregelungen\n10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen            (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)","2258      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 1\n(weggefallen)\nAnlage 1a\n(weggefallen)\nAnlage 2\n(weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                              2259\nAnlage 2a\n(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)\nVerzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke\nVorbemerkungen\n1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungs-\nphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben\nwerden.\n1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete\nFuttermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.\n1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss\nes die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungs-\nphysiologischen Merkmale erfüllen.\n2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder\ngegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.\n3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn\nsie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.\n4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck\nnormalerweise erreicht sein sollte.\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                    anzugebende        Zusammen-         empfohlene\nernährungs-     Tierart oder                                                   a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nErnährungs-                                    Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                      Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1               2              3               4                 5                6                          7\nVerringerung    niedriger Ge- Wiederkäuer      Stärke                              höchstens     a) Angaben zur Ausgewogenheit\nder Gefahr      halt an leicht                 Gesamt-                             2 Monate, bei     der täglichen Ration hinsichtlich\nder Azidose     vergärbaren                    zucker                              Milchkühen        des Gesamtgehalts an Rohfaser\nKohlenhydra-                                                       höchstens         und leicht vergärbaren kohlen-\nten, hohe                                                          2 Monate ab       hydrathaltigen Stoffen\nPufferkapa-                                                        Beginn der\nzität                                                              Laktation         Angabe in der Gebrauchsan-\nweisung:      „Insbesondere     für\nHochleistungskühe“ oder „Ins-\nbesondere für intensiv gefütterte\n(Angabe der betreffenden Wie-\nderkäuerkategorie)“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nAusgleich bei   leicht ver-     Pferde ein-    n-3-Fett-        Einzelfutter-      zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-\nchronischer     dauliche        schließlich    säuren (falls    mittel als         zu 6 Monaten      abreichung\nStörung der     Fasern          Ponys          zugesetzt)       Faserquelle\nDickdarm-                                                                                            Angabe in der Gebrauchsan-\nfunktion                                                                                             weisung: „Es wird empfohlen,\nvor der Verfütterung oder Verlän-\ngerung der Fütterungsdauer den\nRat eines Tierarztes einzuholen.“\nAusgleich bei   Präcaecal       Pferde ein-                     leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-\nchronischer     leicht ver-     schließlich                     liche Einzel-      zu 6 Monaten      reichung (z. B. viele kleine Ratio-\nInsuffizienz    dauliche        Ponys                           futtermittel                         nen pro Tag)\nder Dünn-       Kohlen-                                         als Quelle\ndarmfunktion    hydrate,                                        von Kohlen-                          Angabe in der Gebrauchsan-\nProteine                                        hydraten,                            weisung: „Es wird empfohlen,\nund Fette                                       Proteinen                            vor der Verfütterung oder Verlän-\nund Fetten                           gerung der Fütterungsdauer den\n(gegebenen-                          Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-                   b) Bei speziell auf die Bedürfnisse\ntung)                                sehr alter Tiere abgestellten Diät-\nfuttermitteln ist neben der An-\ngabe der Tierart oder Tierkatego-\nrie ein Hinweis „alte Tiere“ aufzu-\nnehmen.","2260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende       Zusammen-         empfohlene\nernährungs-    Tierart oder                                                   a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                 5                6                         7\nVerringerung   niedriger       Legehennen     mehrfach                            bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     Energie-                       ungesättigte                        12 Wochen         weisung: „Es wird empfohlen,\ndes Fettleber- gehalt, hoher                  Fettsäuren                                            vor der Verfütterung den Rat\nsyndroms       Anteil an                      Energiegehalt                                         eines Fachmanns einzuholen.“\numsetzbarer\nEnergie aus                                                                      b) Prozentsatz an umsetzbarer Ener-\nLipiden mit                                                                          gie aus Lipiden\nhohem\nGehalt an\nmehrfach\nungesättigten\nFettsäuren\nRegulierung    niedriger       Hunde und      Stärke           Einzelfutter-      zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Glucose-   Kohlen-         Katzen         Gesamt-          mittel als         zu 6 Monaten      weisung: „Es wird empfohlen,\nversorgung     hydratgehalt                   zucker           Quelle kurz-                         vor der Verfütterung oder Verlän-\n– Diabetes     mit schneller                  Fructose         und mittel-                          gerung der Fütterungsdauer den\nmellitus –     Glucosefrei-                   (falls zuge-     kettiger Fett-                       Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nsetzung                        setzt)           säuren (falls\nessentielle      zugesetzt)\nFettsäuren       kohlen-\n(falls zuge-     hydrathaltige\nsetzt)           Einzelfutter-\nmittel (gege-\nbenenfalls\nAngabe ihrer\nBearbeitung)\nVerringerung   niedriger       Wiederkäuer    Calcium          harnsäuernde bis zu              a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     Phosphor-                      Phosphor         Einzelfutter-      6 Wochen          weisung: „Besonders für intensiv\nvon Harn-      und Magne-                     Natrium          mittel oder                          gefütterte Jungtiere“\nsteinbildung   siumgehalt,                    Magnesium        Zusatzstoffe\nharnsäuernde                   Kalium           (falls zuge-                         „Wasser zur freien Aufnahme an-\nStoffe                         Chloride         setzt)                               bieten.“\nSchwefel\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nUnterstüt-     hoher Gehalt    Hunde und      essentielle                         bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der       an essen-       Katzen         Fettsäuren                          2 Monaten         weisung: „Es wird empfohlen,\nHautfunktion   tiellen Fett-                                                                        vor der Verfütterung den Rat\nbei Dermatose  säuren                                                                               eines Tierarztes einzuholen.“\nund über-\nmäßigem\nHaarausfall\nUnterstüt-     niedriger       Hunde und      Natrium                             zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der       Natriumge-      Katzen         Kalium                              zu 6 Monaten      weisung: „Es wird empfohlen,\nHerzfunktion   halt, weites                   Magnesium                                             vor der Verfütterung oder Verlän-\nbei chroni-    Kalium/                                                                              gerung der Fütterungsdauer den\nscher Herz-    Natrium-                                                                             Rat eines Tierarztes einzuholen.“\ninsuffizienz   Verhältnis\nRegulierung    niedriger       Hunde und      essentielle                         zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\ndes Fettstoff- Fettgehalt,     Katzen         Fettsäuren                          zu 2 Monaten      weisung: „Es wird empfohlen,\nwechsels bei   hoher Gehalt                   n-3-Fett-                                             vor der Verfütterung oder Verlän-\nHyper-         an essen-                      säuren (falls                                         gerung der Fütterungsdauer den\nlipidämie      tiellen Fett-                  zugesetzt)                                            Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nsäuren\nVerringerung   glucose-        Milchkühe      Propan-1,2-      energie-           3–6 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     liefernde       und Mutter-    diol (falls als  haltige Einzel-    nach dem          weisung: „Es wird empfohlen,\nder Ketose/    Energie-        schafe         Glucoseliefe-    futtermittel,      Abkalben          vor der Verfütterung den Rat\nAzetonämie     quellen                        rant zuge-       glucose-           die letzten       eines Fachmanns einzuholen.“\nsetzt)           liefernde Ein-     6 Wochen\nGlycerin (falls  zelfuttermittel                  b) Es kann empfohlen werden, das\nvor und\nals Glucose-     oder Zusatz-                         Diätfuttermittel auch zum Zwecke\ndie ersten\nlieferant        stoffe als                           der Ketoserekonvaleszenz zu ver-\n3 Wochen\nzugesetzt)       Energiequelle                        füttern.\nnach dem\nLammen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                             2261\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende       Zusammen-         empfohlene\nernährungs-    Tierart oder                                                   a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                 5                6                          7\nVerringerung   niedriger       Hunde          Kupfer                              zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Kupfer-    Kupfergehalt                   (insgesamt)                         zu 6 Monaten      weisung: „Es wird empfohlen,\nspeicherung                                                                                         vor der Verfütterung oder Verlän-\nin der Leber                                                                                        gerung der Fütterungsdauer den\nRat eines Tierarztes einzuholen.“\nUnterstüt-     Hochwer-        Hunde           – Protein-                         zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-\nzung der       tiges Protein,                     quelle(n)                       zu 6 Monaten      weisung: „Wasser zur freien Auf-\nLeberfunk-     mittlerer                       – Gehalt an                                          nahme anbieten.“\ntion bei       Proteingehalt,                     essentiellen\nchronischer    hoher Gehalt                       Fettsäuren                                    b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nLeber-         an essen-\n– Leicht ver-                                        nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\ninsuffizienz   tiellen Fett-\ndauliche                                          vor der Verwendung oder Verlän-\nsäuren und\nKohlenhy-                                         gerung der Verfütterungsdauer\nhoher Gehalt\ndrate (ggf.                                       den Rat eines Tierarztes einzu-\nan leicht ver-\nmit Angabe                                        holen.“\ndaulichen\nKohlen-                            ihrer Be-\nhydraten                           handlung)\n– Natrium\n– Kupfer\n(insgesamt)\nHochwer-        Katzen          – Protein-                         zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-\ntiges Protein,                     quelle(n)                       zu 6 Monaten      weisung: „Wasser zur freien Auf-\nmittlerer                       – Gehalt an                                          nahme anbieten.“\nProteingehalt                      essentiellen\nund hoher                          Fettsäuren                                    b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nGehalt an\n– Natrium                                            nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\nessentiellen\nvor der Verwendung oder Verlän-\nFettsäuren                      – Kupfer                                             gerung der Verfütterungsdauer\n(insgesamt)                                       den Rat eines Tierarztes einzu-\nholen.“\nHochwer-        Pferde ein-    Methionin        Einzelfutter-      zunächst bis a) Angaben der Art der Verab-\ntiges Protein, schließlich     Cholin           mittel als         zu 6 Monaten      reichung (z. B. viele kleine Ratio-\nniedriger       Ponys          n-3-Fett-        Protein- und                         nen pro Tag)\nProteingehalt,                 säuren (falls    Faserquelle,\nleicht verdau-                 zugesetzt)       leicht verdau-\nAngabe in der Gebrauchsan-\nliche Kohlen-                                   liche Kohlen-\nweisung: „Es wird empfohlen,\nhydrate                                         hydrate (ggf.\nvor der Verfütterung oder Verlän-\nAngabe ihrer\ngerung der Fütterungsdauer den\nBearbeitung)\nRat eines Tierarztes einzuholen.“\nAusgleich bei  niedriger       Geflügel       Vitamin A                           innerhalb     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nMalabsorp-     Gehalt an       außer Gänse    (insgesamt)                         der ersten        weisung: „Es wird empfohlen,\ntion/Verdau-   gesättigten     und Tauben     Vitamin D                           2 Wochen          vor der Verfütterung den Rat\nungsinsuffi-   Fettsäuren,                    (insgesamt)                         nach dem          eines Fachmanns einzuholen.“\nzienz          hoher Gehalt                   Vitamin E                           Schlupf\nfettlöslicher                  (insgesamt)\nb) Prozentsatz gesättigter Fett-\nVitamine                       Vitamin K\nsäuren bezogen auf die Gesamt-\n(insgesamt)\nfettsäuren\nVerringerung   niedriger       Milchkühe      Calcium                             1–4 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     Calcium-                       Phosphor                            vor dem           weisung: „Nur bis zum Abkalben\ndes Milch-     gehalt                         Magnesium                           Abkalben          verfüttern.“\nfiebersa       oder\nenges                          Calcium\nKationen/                      Phosphor\nAnionen-                       Natrium\nVerhältnis                     Kalium\nChloride\nSchwefel","2262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende       Zusammen-         empfohlene\nernährungs-     Tierart oder                                                    a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                    b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1               2             3               4                 5                6                          7\nhoher Gehalt                   Gehalt an                           2 Wochen       a) Angabe in der Gebrauchsan-\nan Zeolit                      syntheti-                           vor dem            weisung:\n(syntheti-                     schem                               Abkalben\nsches                          Natrium-                                               – „Die Menge des Futtermittels\nNatrium-                       Aluminium-                                                 ist so zu beschränken, dass\nAluminium-                     silikat                                                    eine tägliche Aufnahme von\nsilikat)                                                                                  500 g Natrium-Aluminiumsili-\nkat pro Tier nicht überschrit-\nten wird.“\n– „Nur bis zum Abkalben ver-\nfüttern.“\nhoher                          Gesamtgehalt                        Beginn bei     b) Hinweise auf Verpackung, Be-\nCalcium-                       an Calcium,                         den ersten         hältnis oder Etikett:\ngehalt in                      Quellen und                         Geburts-\nForm von                       jeweilige                           anzeichen          – Gebrauchsanweisung, d. h.\nleicht ver-                    Calcium-                            bis zwei Tage          Anzahl der Anwendungen\nfügbaren                       menge                               nach der               und Dauer vor und nach dem\nCalcium-                                                           Geburt                 Abkalben;\nsalzen                                                                                – „Es wird empfohlen, vor der\nVerwendung den Rat eines\nFachmannes einzuholen.“\nMinderung      ausgewählte Hunde und          essentielle      Einzelfutter-      3–8 Wochen     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nvon Nähr-      Eiweißquellen Katzen           Fettsäuren       mittel als         bei Nach-          weisung: „Es wird empfohlen,\nstoff-         oder                           (falls zuge-     Proteinquelle      lassen der         vor der Verfütterung den Rat\nunverträg-                                    setzt)                              Intoleranzer-      eines Fachmanns einzuholen.“\nlichkeiten     ausgewählte                                     Einzelfutter-\nKohlen-                                         mittel als         scheinungen\nhydratquellen                                   Kohlen-            unbegrenzt\nhydratquelle       weiterver-\nwendbar\nUnterstüt-     niedriger       Hunde und      Calcium          Einzelfutter-      zunächst bis   a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der       Phosphorge-     Katzen         Phosphor         mittel als         zu 6 Monaten.      weisung: „Wasser zur freien Auf-\nNierenfunk-    halt, niedriger                Kalium           Proteinquelle      Wird das           nahme anbieten.“\ntion bei       Proteingehalt,                 Natrium                             Diätfutter-\nchronischer    jedoch                         essentielle                                        b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nmittel bei         nis oder Etikett: „Es wird emp-\nNieren-        hochwertiges                   Fettsäuren                          akuter\ninsuffizienz   Protein                        (falls zuge-                                           fohlen, vor der Verfütterung oder\nNieren-            Verlängerung der Fütterungs-\noder                           setzt)                              insuffizienz       dauer den Rat eines Tierarztes\nniedrige        ausgewach-     Calcium                             empfohlen,         einzuholen.“\nPhosphat-       sene Katzen    Phosphor                            so beträgt die\nabsorption                     Kalium                              empfohlene     Es kann empfohlen werden, das Diät-\ndurch Auf-                     Natrium                             Fütterungs-    futtermittel auch bei akuter Nieren-\nnahme von                      Lanthancarbo-                       dauer 2 bis 4  insuffizienz zu verfüttern.\nLanthan-                       nat-Octa-                           Wochen\ncarbonat-                      hydrat essen-\nOctahydrat                     tielle Fett-\nsäuren (falls\nzugesetzt)\nUnterstüt-     niedriger       Pferde ein-    Calcium          Einzelfutter-      zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der       Proteingehalt, schließlich     Phosphor         mittel als         zu 6 Monaten       weisung: „Wasser zur freien Auf-\nNierenfunk-    jedoch          Ponys          Kalium           Proteinquelle                         nahme anbieten.“\ntion bei       hochwertiges                   Magnesium\nchronischer    Protein,                       Natrium                                                „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nNieren-        niedriger                                                                             fütterung oder Verlängerung der\ninsuffizienz   Phosphor-                                                                             Fütterungsdauer den Rat eines\ngehalt                                                                                Tierarztes einzuholen.“\nVerringerung   niedriger       Hunde und      Phosphor         Einzelfutter-      bis zu         a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Oxal-      Calciumge-      Katzen         Calcium          mittel oder        6 Monaten          weisung: „Es wird empfohlen,\nsteinbildung   halt, niedriger                Natrium          Zusatzstoff                           vor der Verfütterung den Rat\nVitamin-D-                     Magnesium        als harnalka-                         eines Tierarztes einzuholen.“\nGehalt,                        Kalium           lisierende\nharnalkalisie-                 Chloride         Stoffe\nrende Stoffe                   Schwefel\nVitamin D\n(insgesamt)\nHydroxyprolin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                            2263\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende       Zusammen-         empfohlene\nernährungs-    Tierart oder                                                   a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                 5                6                         7\nLinderung     hoher Elek-     Hunde und      Natrium          leicht ver-        1–2 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nakuter        trolytgehalt,   Katzen         Kalium           dauliche Ein-                        weisung: „Bei und nach akutem\nResorptions-  leicht ver-                                     zelfuttermittel                      Durchfall“\nstörungen     dauliche                                        (gegebenen-\ndes Darms     Einzelfutter-                                   falls Angabe                         „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nmittel                                          ihrer Bearbei-                       fütterung den Rat eines Tier-\ntung)                                arztes einzuholen.“\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nRekonvales-   hoher Ener-     Hunde und      n-3- und n-6-    leicht verdau- bis zur           a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzenz/Unter-   giegehalt,      Katzen         Fettsäuren       liche Einzel-      Genesung          weisung bei Futtermitteln zur\ngewicht       hohe Kon-                      (falls zuge-     futtermittel                         Verabreichung mit Hilfe von\nzentration                     setzt)           (gegebenen-                          Schlundsonden:\nwichtiger                      Energiegehalt    falls Angabe\nNährstoffe,                                     ihrer Bearbei-                       „Verabreichung     unter  tierärzt-\nleicht verdau-                                  tung)                                licher Aufsicht“\nliche Einzel-\nfuttermittel                                                                     b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen\nkann der Angabe des besonde-\nren Ernährungszweckes die An-\ngabe „Hepatische Lipidose bei\nder Katze“ hinzugefügt werden.\nRekonvales-   hohe Kon-       Pferde ein-    n-3- und n-6-    leicht verdau- bis zur           a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzenz/Unter-   zentration an schließlich      Fettsäuren       liche Einzel-      Genesung          weisung bei Futtermitteln zur\ngewicht       wichtigen       Ponys          (falls zuge-     futtermittel                         Verabreichung mit Hilfe von\nNährstoffen,                   setzt)           (gegebenen-                          Schlundsonden:\nleicht verdau-                                  falls Angabe\nliche Einzel-                                   ihrer Bearbei-                       „Verabreichung     unter  tierärzt-\nfuttermittel                                    tung)                                licher Aufsicht“\nAusgleich von vorwiegend      Pferde ein-    Calcium                             1–3 Tage      a) Wenn das Futtermittel einen be-\nElektrolyt-   Elektrolyte,    schließlich    Natrium                                               deutenden Teil der Tagesration\nverlusten bei leicht verfüg-  Ponys          Magnesium                                             ausmacht, sind Angaben über\nübermäßigem   bare Kohlen-                   Kalium                                                die Gefahr plötzlicher Umstellun-\nSchwitzen     hydrate                        Chloride                                              gen in der Fütterung zu machen.\nGlukose\nAngabe in der Gebrauchsan-\nweisung: „Wasser zur freien Auf-\nnahme anbieten.“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nMinderung     hoher           Schweine       Magnesium                           1–7 Tage      a) Angabe in der Gebrauchsan-\nvon Stress-   Magnesium-                                                                           weisung: „Es wird empfohlen,\nreaktionen    gehalt                                                                               vor der Verfütterung den Rat\noder                                                                                 eines Fachmanns einzuholen.“\nleicht verdau-                 n-3-Fett-        leicht verdau-\nliche Einzel-                  säuren (falls    liche Einzel-\nfuttermittel                   zugesetzt)       futtermittel\n(gegebenen-\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-\ntung)\nMinderung     leicht verdau- Pferde ein-     Magnesium        leicht verdau- 2–4 Wochen        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nvon Stress-   liche Einzel-   schließlich    n-3-Fett-        liche Einzel-                        weisung: „Es wird empfohlen,\nreaktionen    futtermittel    Ponys          säuren (falls    futtermittel                         vor der Verfütterung den Rat\nzugesetzt)       (gegebenen-                          eines Fachmanns einzuholen.“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-\ntung)","2264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende       Zusammen-        empfohlene\nernährungs-     Tierart oder                                                    a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nErnährungs-                                   Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                    b) sonstige Angaben\nzweck                                     Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1               2              3               4                5                 6                          7\nUnterstützung  harnsäuernde Hunde             Calcium          Einzelfutter-     5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Auflösung  Stoffe,                        Phosphor         mittel als                            weisung: „Wasser zur freien Auf-\nvon Struvit-   niedriger                      Natrium          Proteinquelle                         nahme anbieten.“\nsteinen        Magnesium-                     Magnesium        Einzelfutter-\ngehalt,                        Kalium           mittel oder                           „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nniedriger                      Chloride         Zusatzstoffe                          fütterung den Rat eines Tier-\nProteingehalt,                 Schwefel         als harnsäu-                          arztes einzuholen.“\njedoch                                          ernde Stoffe\nhochwertiges                                    (falls zuge-\nProtein                                         setzt)\nniedriger       Katzen         Calcium          Einzelfutter-     5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-\nMagnesium-                     Phosphor         mittel oder                           weisung: „Wasser zur freien Auf-\ngehalt,                        Natrium          Zusatzstoffe                          nahme anbieten.“\nharnsäuernde                   Magnesium        als harn-\nStoffe                         Kalium           säuernde                              „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nChloride         Stoffe (falls                         fütterung den Rat eines Tier-\nSchwefel         zugesetzt)                            arztes einzuholen.“\nTaurin\n(insgesamt)                                        b) Der Angabe des besonderen Er-\nnährungszweckes kann die An-\ngabe „Erkrankung der unteren\nHarnwege bei Katzen“ oder\n„Felines Urologisches Syndrom –\nFUS“ hinzugefügt werden.\nVerringerung   mittlerer       Hunde und      Calcium          Einzelfutter-     bis zu          a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     Magnesium-      Katzen         Phosphor         mittel oder       6 Monaten           weisung: „Es wird empfohlen,\ndes Wieder-    gehalt, harn-                  Natrium          Zusatzstoffe                          vor der Verfütterung den Rat\nauftretens     säuernde                       Magnesium        als harn-                             eines Tierarztes einzuholen.“\nvon Struvit-   Stoffe                         Kalium           säuernde\nsteinenb                                      Chloride         Stoffe (falls                     b) Bei Futtermitteln für Katzen kann\nSchwefel         zugesetzt)                            der Angabe des besonderen Er-\nnährungszweckes die Angabe\n„Erkrankung der unteren Harn-\nwege bei Katzen“ oder „Felines\nUrologisches Syndrom – FUS“\nhinzugefügt werden.\nVerringerung   hoher           Wiederkäuer    Stärke                             3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit\nder Tetanie-   Magnesium-                     Gesamt-                            während des         der täglichen Ration hinsichtlich\ngefahr         gehalt, leicht                 zucker                             schnellen           des Gesamtgehaltes an Roh-\n– Hypo-        verfügbare                     Magnesium                          Grasauf-            faser und leicht verfügbaren\nmagnesämie –   Kohlen-                        Natrium                            wuchses             Energiequellen\nhydrate,                       Kalium\nmittlerer                                                                             Angabe in der Gebrauchsan-\nProteingehalt,                                                                        weisung: „Besonders für laktie-\nniedriger                                                                             rende Mutterschafe“\nKaliumgehalt\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nVerringerung   niedriger       Hunde und      Energiegehalt                      bis zum         a) Angabe der empfohlenen täg-\ndes Über-      Energiegehalt Katzen                                              Erreichen des       lichen Futtermenge\ngewichts                                                                         angestrebten\nKörper-             Angabe in der Gebrauchsan-\ngewichts            weisung: „Es wird empfohlen,\nvor der Verfütterung den Rat\neines Fachmanns einzuholen.“\nVerringerung   niedriger       Hunde und                       Einzelfutter-     bis zu          a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Uratstein- Purin- und      Katzen                          mittel als        6 Monaten,          weisung: „Es wird empfohlen,\nbildung        Proteingehalt,                                  Proteinquelle     bei irreversib-     vor der Verfütterung den Rat\njedoch hoch-                                                      ler Störung         eines Tierarztes einzuholen.“\nwertiges                                                          des Harn-\nProtein                                                           säurestoff-\nwechsels\nlebenslang","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                          2265\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende       Zusammen-        empfohlene\nernährungs-     Tierart oder                                                 a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nErnährungs-                                   Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische   Tierkategorie                                                 b) sonstige Angaben\nzweck                                     Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2               3              4                5                6                         7\nAusgleich bei  leicht verdau- Hunde und                        leicht ver-       3–12 Wo-      a) Angabe in der Gebrauchsan-\nunzu-          liche Einzel-   Katzen                          dauliche Ein-     chen, bei         weisung: „Es wird empfohlen,\nreichender     futtermittel,                                   zelfuttermittel   chronischer       vor der Verfütterung den Rat\nVerdauung      niedriger                                       (gegebenen-       Insuffizienz      eines Tierarztes einzuholen.“\nFettgehalt                                      falls Angabe      der Bauch-\nihrer Bearbei-    speicheldrüse b) Der Angabe zum besonderen Er-\ntung)             lebenslang        nährungszweck kann der Hin-\nweis „Exokrine Pankreasinsuffi-\nzienz“ hinzugefügt werden.\nStabilisierung niedrige        Ferkel                          leicht ver-       2–4 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder physiolo-  Pufferkapa-                                     dauliche Ein-                       weisung: „Bei Gefahr von oder\ngischen Ver-   zität, leicht                                   zelfuttermittel                     während Verdauungsstörungen\ndauung         verdauliche                                     (gegebenen-                         und in der Erholungsphase“\nEinzelfutter-                                   falls Angabe\nmittel                                          ihrer Bearbei-                      „Es wird empfohlen, vor der Ver-\ntung)                               fütterung den Rat eines Fach-\nEinzelfutter-                       manns einzuholen.“\nmittel oder\nZusatzstoffe                    b) Pufferkapazität     (mEq/l    oder\nals Quelle der                      mEq/kg)\nadstringie-\nrenden Stoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nleicht verdau- Schweine                         leicht ver-       2–4 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nliche Einzel-                                   dauliche Ein-                       weisung: „Bei Gefahr von oder\nfuttermittel                                    zelfuttermittel                     während Verdauungsstörungen\n(gegebenen-                         und in der Erholungsphase“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-                      „Es wird empfohlen, vor der Ver-\ntung)                               fütterung den Rat eines Fach-\nEinzelfutter-                       manns einzuholen.“\nmittel oder\nZusatzstoffe                    b) Pufferkapazität     (mEq/l    oder\nals Quelle der                      mEq/kg)\nadstringie-\nrenden Stoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nVerringerung   Einzelfutter-   Sauen                           Einzelfutter-     10–14 Tage    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr der mittel zur                                      mittel zur        vor und           weisung: „Es wird empfohlen,\nVerstopfung    Beschleu-                                       Beschleu-         10–14 Tage        vor der Verfütterung den Rat\nnigung der                                      nigung der        nach dem          eines Fachmanns einzuholen.“\nDarmpassage                                     Darmpassage       Abferkeln\nStabilisierung vorwiegend      Kälber          Natrium         Einzelfutter-     1–7 Tage      a) Angabe in der Gebrauchsan-\ndes Wasser-    Elektrolyte,    Ferkel          Kalium          mittel als        (1–3 Tage         weisung: „Bei Gefahr von,\nund Elektro-   leicht verfüg-  Lämmer          Chloride        Kohlen-           bei Allein-       während oder nach Verdauungs-\nlythaushalts   bare Kohlen-    Ziegen-                         hydratquelle      fütterung)        störungen (Durchfall)“\nhydrate         lämmer\nFohlen                                                              „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Tier-\narztes einzuholen.“","2266                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                           anzugebende       Zusammen-         empfohlene\nernährungs-       Tierart oder                                                    a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nErnährungs-                                          Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische    Tierkategorie                                                    b) sonstige Angaben\nzweck                                            Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1                   2                3                4                 5                6                         7\nVerringerung       niedriger        Hunde und        schwefel-         Einzelfutter-     zunächst bis  a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Zystin-        Proteingehalt, Katzen             haltige           mittel oder       zu 1 Jahr         weisung: „Es wird empfohlen,\nsteinbildung       mittlerer                         Aminosäuren       Zusatzstoffe                        vor der Verfütterung oder vor\nGehalt an                         (insgesamt)       als harnalkali-                     Verlängerung der Fütterungs-\nschwefel-                         Natrium           sierende                            dauer den Rat eines Tierarztes\nhaltigen                          Kalium            Stoffe                              einzuholen.“\nAminosäuren,                      Chloride\nharnalkalisie-                    Schwefel\nrende Stoffe\na\nDiese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.\nb\nDiese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab\ndem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind,\ndürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                    2267\nAnlage 2b\n(zu § 13 Absatz 3 Satz 1)\nGruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe\nvon Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt\nGruppe                                                    Beschreibung\n1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse  Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein\ngeeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Neben-\nerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern\nwarmblütiger Landtiere\n2. Milch und Molkereierzeugnisse           Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n3. Eier und Eiererzeugnisse                Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n4. Öle und Fette                           Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette\n5. Hefen                                   Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind\n6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse         Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n7. Getreide                                Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Er-\nzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers\n8. Gemüse                                  Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes\nVerfahren haltbar gemacht\n9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse            Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-\ndere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte\n10. Pflanzliche Eiweißextrakte              Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes\nVerfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,\nangereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können\n11. Mineralstoffe                           Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind\n12. Zucker                                  Alle Zuckerarten\n13. Früchte                                 Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht\n14. Nüsse                                   Alle Kerne von Schalenfrüchten\n15. Saaten                                  Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen\n16. Algen                                   Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht\n17. Weich- und Krebstiere                   Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein\ngeeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer\nVerarbeitung\n18. Insekten                                Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien\n19. Bäckereierzeugnisse                     Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,\nKekse sowie Teigwaren","2268     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 3\n(weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013                          2269\nAnlage 4\n(zu § 13 Absatz 1 und 2)\nSchätzgleichungen zur\nBerechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln\nVerwendete Abkürzungen\nGE         = Bruttoenergie\nME         = umsetzbare Energie\nMJ/kg = Megajoule je Kilogramm\nNEL        = Nettoenergie-Laktation\nv. H.      = vom Hundert\ng          = Gramm\nml         = Milliliter\nmg         = Milligramm\nT          = Trockenmasse\nTierart                        Mischfuttermittel                                          Schätzgleichung\n1                                  2                                                          3\nTeil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1\nRinder,                alle                                          ME in MJ/kg T1 = 7,17\nSchafe,                                                              – (g/kg T) Rohasche                                     x 0,01171\nZiegen\n+ (g/kg T) Rohprotein                                   x 0,00712\n+ (g/kg T) Rohfett2                                     x 0,01657\n+ (g/kg T) Stärke3                                      x 0,00200\n– (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei          x 0,00202\n+ ml       Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse           x 0,06463\nSchweine               alle                                          MEs in MJ/kg =\n(g/kg)   Rohprotein                                   x 0,021503\n+ (g/kg)   Rohfett2                                     x 0,032497\n– (g/kg)   Rohfaser                                     x 0,021071\n+ (g/kg)   Stärke3                                      x 0,016309\n+ (g/kg)   organischer Rest (berechnet als Differenz    x 0,014701\nzwischen der organischen Substanz\nund der Summe aus Rohprotein, Rohfett,\nRohfaser und Stärke (jeweils in g/kg))\nTeil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2\nHunde,                 Futtermittel für besondere Ernährungs-        ME in MJ/kg =\nKatzen                 zwecke, ausgenommen Futtermittel                g Rohprotein                                          x 0,01464\nfür besondere Ernährungszwecke für\n+ g Rohfett2                                            x 0,03556\nKatzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt\nvon mehr als 14 v. H.                         + g N-freie Extraktstoffe                               x 0,01464\nKatzen                 Futtermittel für besondere Ernährungs-        ME in MJ/kg =\nzwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt            g Rohprotein                                          x 0,01632\nvon mehr als 14 v. H.\n+ g Rohfett2                                            x 0,03222\n+ g N-freie Extraktstoffe                               x 0,01255\n– 0,2092\n1\nSoll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:\nNEL = 0,6 [1 + 0,004 (q – 57)] x ME; wobei q = ME/GE.\nDafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:\nGE (MJ/kg) =\n(g/kg)     Rohprotein              x 0,0239\n+ (g/kg)     Rohfett                 x 0,0398\n+ (g/kg)     Rohfaser                x 0,0201\n+ (g/kg)     N-freie Extraktstoffe   x 0,0175.\n2\nZu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.\n3\nZu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.\n4\nDie Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nSteingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.","2270      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 5\n(weggefallen)\nAnlage 5a\n(weggefallen)\nAnlage 6\n(weggefallen)\nAnlage 7\n(weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013          2271\nAnlage 7a\n(zu § 29 Absatz 2)\nAnforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Absatz 2\n1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen\nBetriebe nach § 28 Absatz 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaf-\nfen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte\nLagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygie-\nnischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.\n2. Anforderungen an die Trocknungsanlage\nDie zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass\na) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie\nmöglich ausgeschlossen wird,\nb) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins\nunerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und\nc) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines\nöffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes\nnachzuweisen.\n3. Anforderungen an die Trocknung\nDurch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe\nin das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfah-\nrens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen ein-\nhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung\nmit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Tem-\nperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.\nDie Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in\ndas Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines\nöffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes\nnachzuweisen.\n4. Ausnahmen\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a\nund nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL\noder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Num-\nmern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der\njeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen\nwerden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit\nder verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für\nSpurenstoffe einhält.\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b\nund c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\nvorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine\nGenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2\nSatz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahren-\nanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.","2272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013\nAnlage 8\n(zu § 34c Absatz 2)\nListe\nder nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen\nLand                              Benannte Kontrollstellen\nBayern               Grenzkontrollstelle (GKS) Flughafen München\nBerlin               GKS Berlin-Tegel\nBrandenburg          GKS Flughafen Schönefeld\nBremen               GKS Bremen, GKS Bremerhaven\nHamburg              Hamburg-Hafen           (Behörde für Soziales, Familie, Ge-\nsundheit und Verbraucherschutz\nAmt für Gesundheit und Verbrau-\ncherschutz, Lebensmittelsicherheit\nund Veterinärwesen\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHamburg              Hamburg-Flughafen       (Behörde für Soziales, Familie, Ge-\nsundheit und Verbraucherschutz\nAmt für Gesundheit und Verbrau-\ncherschutz, Lebensmittelsicherheit\nund Veterinärwesen\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHessen               GKS Frankfurt/Main\nNiedersachsen        GKS Hannover-Langenhagen\n(nur für umhüllte Futtermittel)\nGKS JadeWeserPort\n(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)\nNordrhein-Westfalen  GKS Düsseldorf, GKS Köln\nRheinland-Pfalz      GKS Hahn Airport","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013           2273\nAnlage 9\n(zu § 34d Absatz 2)\nListe\nder nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010\nin Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen\nLand                              Benannte Kontrollstellen\nBaden-Württemberg     Regierungspräsidium Freiburg\nBayern                Flughafen München       (Regierung von Oberbayern\nSachgebiet 56 –\nFuttermittelüberwachung\nBayern,\n80534 München)\nBerlin                Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel\nBrandenburg           GKS Flughafen Schönefeld\nBremen                GKS Bremen, GKS Bremerhaven\nHamburg               Hamburg-Hafen           (Behörde für Soziales, Familie, Ge-\nsundheit und Verbraucherschutz\nAmt für Gesundheit und Verbrau-\ncherschutz, Lebensmittelsicherheit\nund Veterinärwesen\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHamburg-Flughafen       (Behörde für Soziales, Familie, Ge-\nsundheit und Verbraucherschutz\nAmt für Gesundheit und Verbrau-\ncherschutz, Lebensmittelsicherheit\nund Veterinärwesen\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHessen                GKS Frankfurt/Main\nNiedersachsen         GKS Hannover-Langenhagen\n(nur für umhüllte Futtermittel)\nGKS JadeWeserPort\n(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)\nNordrhein-Westfalen   GKS Düsseldorf, GKS Köln\nRheinland-Pfalz       GKS Hahn Airport"]}