{"id":"bgbl1-2013-36-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":36,"date":"2013-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/36#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_36.pdf#page=64","order":9,"title":"Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen","law_date":"2013-07-04T00:00:00Z","page":2232,"pdf_page":64,"num_pages":4,"content":["2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nErlass\nüber die Genehmigung der Stiftung\nund Verleihung von Orden und Ehrenzeichen\nVom 4. Juli 2013\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung ordne ich an:\nArtikel 1\nIch genehmige den in der Anlage wiedergegebenen Gemeinsamen Erlass des\nBundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die\nStiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“.\nArtikel 2\nDieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 4. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister der Verteidigung\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013             2233\nAnlage\nGemeinsamer Erlass\ndes Bundesministers des Innern\nund des Bundesministers der Verteidigung\nüber die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“\nVom 2. Juli 2013\n– der Bundesminister der Verteidigung an Angehörige\nArtikel 1                               der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer\nStiftung                                Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr\nund den ausländischen Streitkräften zusammenge-\nAls Dank und in Anerkennung für besonders aufop-\narbeitet haben.\nferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der\nBeseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastro-             (2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen\nphe Ende Mai und im Juni 2013 in der Bundesrepublik           ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 30. Mai\nDeutschland stiften der Bundesminister des Innern und         2013, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an\nder Bundesminister der Verteidigung für haupt- und eh-        Donau und Elbe sowie ihren Nebenflüssen verliehen.\nrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes,        In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen\nAngehörige der Bundespolizei und der Bundeswehr               zulässig.\nsowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste            (3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerken-\nin der Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk,          nung kann das Ehrenzeichen, die Verkleinerung oder\nder Bundespolizei und der Bundeswehr gemeinsam die            der Bandsteg an der linken Brustseite getragen werden.\nEinsatzmedaille „Fluthilfe 2013“.                  (4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehren-\nzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift\nArtikel 2                            des Bundesministers des Innern oder des Bundes-\nGestaltung                            ministers der Verteidigung und dem kleinen Dienst-\nsiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der\n(1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden,            Anlage.\nsilberfarbenen Medaille. Auf der Vorderseite ist eine\nstilisierte Flutwelle an halb versunkenen Häusern dar-           (5) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der\ngestellt. Der untere Teil der Medaille trägt die Angabe       Ausgezeichneten über.\n„Fluthilfe 2013“. Die Rückseite trägt in der Mitte den\nBundesadler und im unteren Teil die Worte „Dank und                                   Artikel 4\nAnerkennung“. Der dunkelblaue Mittelteil des Medail-                          Vorschlagsberechtigung\nlenbandes ist beidseitig von den Bundesfarben\n(1) Für die Angehörigen der Bundespolizei sind die\nschwarz-rot-gold eingefasst.\nPräsidenten der dem Bundespolizeipräsidium nachge-\n(2) Die verkleinerte Form und der Bandsteg tragen          ordneten Bundespolizeibehörden und der Präsident\ndie Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter ver-          des Bundespolizeipräsidiums, für die haupt- und ehren-\nkleinerter Vorderseite der Medaille.                          amtlichen Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes\ndie Landesbeauftragten der Bundesanstalt Techni-\nArtikel 3                            sches Hilfswerk über den Präsidenten oder die Präsi-\ndentin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vor-\nVerleihung und Trageweise\nschlagsberechtigt. Vorschläge für Dritte stimmen die\n(1) Das Ehrenzeichen verleiht                              Vorschlagsberechtigten untereinander ab.\n– der Bundesminister des Innern an haupt- und ehren-            (2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für\namtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes         den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Sol-\nund an Angehörige der Bundespolizei sowie an               daten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen\nDritte, die mit dem Technischen Hilfswerk und der          Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren\nBundespolizei zusammengearbeitet haben,                    Vorgesetzten vorschlagsberechtigt. Anregungen auf","2234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nVerleihung des Ehrenzeichens an Angehörige ausländi-               2. Name/Vorname             (gegebenenfalls akademischer\nscher Streitkräfte sowie an Dritte sind auf dem Dienst-                Grad/Titel mit Fachrichtung)\nweg dem Bundesministerium der Verteidigung vorzule-                3. Geburtsdatum/Personenkennziffer\ngen (Ausländer: BMVg Leitungsstab Protokoll; Inländer:\nBMVg P I 2).                                                       4. Dienststelle/Einheit (gegebenenfalls Wohnanschrift)\n(3) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die            in Listenform bis spätestens 30. Juni 2015 zuzuleiten.\nVerleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifels-              Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind\nfällen kann wohlwollend verfahren werden.                          vertraulich.\n(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen ge-\nArtikel 5                                  mäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundes-\nministers des Innern oder des Bundesministers der Ver-\nVerfahren\nteidigung vollzogen.\n(1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundes-                     (3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den\nministerium des Innern oder dem Bundesministerium                  Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehren-\nder Verteidigung mit folgenden personenbezogenen                   zeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese\nAngaben                                                            veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in\n1. Amtsbezeichnung/Dienstgrad                                      würdiger Form.\nBerlin, den 2. Juli 2013\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013        2235\nIm Namen der\nBundesrepublik Deutschland\nverleihe ich\nals Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle\nHilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von\nSchäden anlässlich der Flutkatastrophe\nEnde Mai und im Juni 2013\ndie\nEinsatzmedaille „Fluthilfe 2013“\nBerlin, den\nBonn, den\nBundesminister des Innern/der Verteidigung\nPrägesiegel\n(Kleines Dienstsiegel)                                          Faksimile (Unterschrift)"]}