{"id":"bgbl1-2013-36-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":36,"date":"2013-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/36#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_36.pdf#page=60","order":7,"title":"Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung  Offshore-ArbZV)","law_date":"2013-07-05T00:00:00Z","page":2228,"pdf_page":60,"num_pages":3,"content":["2228             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten\n(Offshore-Arbeitszeitverordnung – Offshore-ArbZV)\nVom 5. Juli 2013\nAuf Grund des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgeset-                                   §4\nzes, der durch Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 des Geset-                              Ruhepausen\nzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt wor-\nden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund            Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes\ndes § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes              muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als\nvom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bun-       zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.\ndesministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                                      §5\nStadtentwicklung:                                                    Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung\nAbweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen\nAbschnitt 1\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen\nAllgemeine Vorschriften                          und Feiertagen beschäftigt werden.\n§1                                                          §6\nZeitraum der Offshore-Tätigkeit\nGeltungsbereich\n(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeit-\nDiese Verordnung gilt im Küstenmeer sowie in der          nehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als 21 un-\nausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik          mittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbrin-\nDeutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Off-           gen. Dabei dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des            mer an nicht mehr als an sieben Tagen, davon jeweils\nArbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3            höchstens zwei unmittelbar aufeinander folgende Tage,\ndes Seearbeitsgesetzes durchgeführt werden für               mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit nach § 3\n1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-         Absatz 1 über zehn Stunden hinaus mit Offshore-Tätig-\nTätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeits-     keiten beschäftigt werden. Arbeitgeber haben sicherzu-\nzeitgesetzes durchführen,                                stellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum nach\nSatz 1 im Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreitet.\n2. Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 des\nSeearbeitsgesetzes.                                         (2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1\nüber zehn Stunden hinaus an mehr als sieben Tagen\nverlängert, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nAbschnitt 2                             mer beginnend mit dem ersten Tag der Offshore-Tätig-\nVorschriften für                           keit höchstens 14 unmittelbar aufeinander folgende\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,                         Tage mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden.\ndie Offshore-Tätigkeiten durchführen\n§7\n§2                                              Ausgleich von Mehrarbeit\nund für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung\nAnwendung des Arbeitszeitgesetzes\n(1) Jede Arbeitszeitverlängerung bei Offshore-Tätig-\nFür die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und           keiten über acht Stunden täglich hinaus (Mehrarbeit) ist\nArbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das              durch freie Tage auszugleichen. Für jeweils volle acht\nArbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden            Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren.\nnichts anderes geregelt ist.\n(2) Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr\nals zwei Tagen über zehn Stunden hinaus verlängert, ist\n§3                               den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmittelbar\nArbeitszeit                          im Anschluss an die Zeiträume nach § 6 eine ununter-\nbrochene Freistellungsphase zu gewähren. In der Frei-\n(1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den      stellungsphase sind die Ersatzruhetage für Sonntags-\n§§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeit-          beschäftigung in den Zeiträumen nach § 6 zu gewähren\ngesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.         sowie mindestens die über zehn Stunden täglich hinaus-\n(2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkei-    gehende Mehrarbeit als freie Tage auszugleichen.\nten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser             (3) Der Beginn der Freistellungsphase nach Absatz 2\nVerordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Ab-          darf um bis zu zwei Tage verschoben werden, wenn an\nsatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.      Land erforderliche Nacharbeiten erledigt werden müs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013            2229\nsen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Off-         des 50. Lebensjahres steht ihnen dieses Recht in Zeit-\nshore-Tätigkeit stehen.                                     abständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Unter-\n(4) Im Übrigen ist der Ersatzruhetag für die Beschäf-    suchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er\ntigung an einem Sonntag abweichend von § 11 Ab-             die Untersuchungen nicht kostenlos durch eine Be-\nsatz 3 des Arbeitszeitgesetzes innerhalb von drei Wo-       triebsärztin oder einen Betriebsarzt oder einen überbe-\nchen nach dem Beschäftigungstag zu gewähren.                trieblichen betriebsärztlichen Dienst anbietet.\n(5) Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit oder             (2) Der Arbeitgeber hat eine Arbeitnehmerin oder\nErsatzruhetage für die Beschäftigung an Sonntagen           einen Arbeitnehmer auf Verlangen auf einen geeigneten\nund Feiertagen sind an Land zu gewähren.                    Arbeitsplatz an Land umzusetzen, wenn nach arbeits-\n(6) Insgesamt darf die Arbeitszeit abweichend von        medizinischer Feststellung die weitere Beschäftigung\n§§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitge-       mit Offshore-Tätigkeiten die Gesundheit der Arbeitneh-\nsetzes wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt von           merin oder des Arbeitnehmers gefährdet, sofern dem\nzwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.                  nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegen-\nstehen. Stehen der Umsetzung nach Auffassung des\n§8                               Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse ent-\ngegen, so ist der Betriebsrat zu hören. Der Betriebsrat\nArbeitszeitnachweise                       kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung\nDer Arbeitgeber ist abweichend von § 16 Absatz 2         unterbreiten.\nSatz 1 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die ge-\nsamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit            (3) Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutz-\nüber acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonn-          vorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung\ntags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeich-        nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitge-\nnen.                                                        ber insbesondere die Belastungen durch eine Arbeits-\nzeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten\n§9                               Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berück-\nsichtigen.\nTransportzeiten\n(1) Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer                                Abschnitt 3\nvon Land zu ihrem Einsatzort transportiert, beginnt die\nTransportzeit an dem vom Arbeitgeber festgelegten                             Vo r s c h r i f t e n f ü r\nSammelpunkt zum festgelegten Sammelzeitpunkt.                             Besatzungsmitglieder\nBeim Rücktransport endet die Transportzeit mit der                 von Schiffen, von denen aus Off-\nRückkehr zum Sammelpunkt. Diese Transportzeiten             shore-Tätigkeiten durchgeführt werden\nsind wie Arbeitszeiten bei § 6 zu berücksichtigen sowie\ndurch Freizeit auszugleichen und aufzuzeichnen. § 6                                     § 11\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie §§ 7 und 8\nsind entsprechend anzuwenden.                                         Anwendung des Seearbeitsgesetzes\n(2) Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass an einem         Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im\nTag mit Transportzeit die Arbeitszeit und die Transport-    Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschrif-\nzeit zusammen 14 Stunden nicht überschreiten. Dieser        ten des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im\nZeitraum darf nur überschritten werden, wenn sich die       Folgenden nichts anderes geregelt ist.\nplanmäßige Transportzeit bei der Rückfahrt zum Land\nauf Grund außergewöhnlicher, nicht vom Arbeitgeber zu\n§ 12\nvertretender Umstände verlängert. An Tagen nach\nSatz 1 darf die tägliche Ruhezeit abweichend von § 5                                Arbeitszeit\nAbsatz 1 des Arbeitszeitgesetzes um die Dauer der\nTransportzeit, aber höchstens um zwei Stunden ver-              (1) Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43\nkürzt werden. Fallen an einzelnen Tagen nur Transport-      und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes\nzeiten an, so können die Zeiträume nach § 6 um diese        auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 Stunden\nTage verlängert werden.                                     wöchentlich verlängert werden. Dabei kann auch von\nden Vorschriften zur Lage der Arbeitszeit, zum Wach-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nsystem und zur Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung\nwenn die ununterbrochene Transportzeit mindestens\nabgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nsechs Stunden beträgt und den Arbeitnehmerinnen\ndie Fahrt zum oder vom Einsatzort, sofern die Fahrt\noder Arbeitnehmern während der an Bord eines Schif-\nmehr als 48 Stunden beträgt.\nfes verbrachten Transportzeit geeignete Schlafplätze in\neiner Schlafkabine zur Verfügung stehen.                        (2) § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes\nist einzuhalten.\n§ 10\nWeitere Arbeitsschutzmaßnahmen                                                § 13\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an                                  Ruhepausen\nmindestens 48 Tagen im Kalenderjahr mit Offshore-Tätig-\nkeiten beschäftigt werden, sind berechtigt, sich vor Be-        Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seear-\nginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen           beitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeits-\nZeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeits-    zeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten\nmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung          betragen.","2230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\n§ 14                                 das Arbeitszeitgesetz garantieren soll, auch tatsächlich\nAusgleich von Mehrarbeit                        eingehalten wird.\nund für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung\n§ 18\n(1) Soweit Mehrarbeit nicht auf Grund des § 47 des\nSeearbeitsgesetzes erfolgt, ist die nach § 12 Absatz 1                          Ordnungswidrigkeiten\nüber die zulässigen Arbeitszeiten nach § 43 des See-              Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Num-\narbeitsgesetzes hinaus geleistete Mehrarbeit auszu-            mer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeit-\ngleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist        geber vorsätzlich oder fahrlässig\nein freier Tag zu gewähren. Freie Tage zum Ausgleich           1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass\nvon Mehrarbeit sind innerhalb von zwölf Kalendermo-               eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht\nnaten zu gewähren. Die Ausgleichstage sind an Land                mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage\noder in einem Hafen, in dem Landgang zulässig und                 auf See verbringt,\nmöglich ist, zu gewähren.\n2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, jeweils\n(2) Für den Sonntags- und Feiertagsausgleich ist\nauch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine\n§ 52 des Seearbeitsgesetzes anzuwenden.\nArbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäf-\ntigt,\n§ 15\n3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung\nWeitere Arbeitsschutzmaßnahmen\nmit § 9 Absatz 1 Satz 4, nicht sicherstellt, dass die\nDiese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutz-                 tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschrei-\nvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung            tet,\nnach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit\n4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 oder Ab-\n§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder ins-\nsatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1\nbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitver-\nSatz 4, einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitneh-\nlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeits-\nmer den vorgeschriebenen Ausgleich nicht, nicht\nbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichti-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge-\ngen.\nwährt,\nAbschnitt 4                                5. entgegen § 8, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1\nSatz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder\nSchlussvorschriften\nnicht rechtszeitig erstellt oder\n§ 16                                 6. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nder dort genannte Zeitraum nicht überschritten wird.\nBewilligung durch die Aufsichtsbehörde\nDie Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall                                     § 19\nweitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf\nGrund besonderer Umstände erforderlich werden, und                              Hinweis auf Straf- und\ndie zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der               Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes\nBeschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.                 Zuwiderhandlungen gegen § 48 Absatz 1 des See-\narbeitsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2,\n§ 17                                 3 oder Satz 4 dieser Verordnung werden nach § 145\nEvaluierung                              Absatz 1 Nummer 6 oder § 146 Absatz 2 Nummer 1\noder Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes geahndet.\nDiese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren\nevaluiert, um zu prüfen, ob die Ausgleichsmaßnahmen                                       § 20\nfür die vorgenommenen Ausnahmeregelungen nach Art\nund Umfang angemessen sind und ob das Niveau des                                      Inkrafttreten\nallgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Juli 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}