{"id":"bgbl1-2013-36-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":36,"date":"2013-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/36#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_36.pdf#page=33","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie","law_date":"2013-06-28T00:00:00Z","page":2201,"pdf_page":33,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2201\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie\nVom 28. Juni 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                  2. Betriebliche und technische Kommunikation,\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                   3. Montieren und Demontieren von Geräten, Baugrup-\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                           pen und Systemen,\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                  4. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstell-\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                       arbeiten,\nnisterium für Bildung und Forschung:                                 5. Instandhaltung,\n6. Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,\nArtikel 1                                7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nVerordnung                                 8. Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,\nüber die Berufsausbildung                            9. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nzum Fluggerätelektroniker                               mittel,\nund zur Fluggerätelektronikerin*\n10. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-\nnen und Systemen,\n§1\n11. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nStaatliche                                   und Betriebsmitteln,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nDer Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers                      Serviceleistungen,\nund der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1\ndes Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                    13. Installieren von Komponenten und Teilsystemen\nder Avionik,\n§2                                 14. Testen von Systemen,\nDauer der Berufsausbildung                          15. In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                        16. Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,\n17. Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Ein-\n§3                                      satzgebiet anwenden.\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                       (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                keiten sind:\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-                 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse            2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei\nsind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu                 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nberücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmen-                   4. Umweltschutz.\nplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Or-                 (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nganisation der Berufsausbildung ist insbesondere inso-             nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet\nweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten               anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kom-\ndie Abweichung erfordern.                                          men insbesondere in Betracht:\n(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker              1. Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,\nund zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:\n2. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,\n1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n3. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,\nFähigkeiten,\n4. Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.\n2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nDie Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb\n(3) Berufsprofilgebende           Fertigkeiten,   Kenntnisse\nfestgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn\nund Fähigkeiten sind:\nin ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der              nach Absatz 2 vermittelt werden können.\nArbeitsergebnisse,\n§4\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der             Durchführung der Berufsausbildung\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen   Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                         den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-","2202               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-             c) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                    triebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutz-\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen                  maßnahmen zu prüfen,\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-             d) elektrische Systeme zu analysieren und Funktio-\nbene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5                    nen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseiti-\nbis 7 nachzuweisen.                                                   gen,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                e) Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                     und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu doku-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                   mentieren, technische Unterlagen, einschließlich\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                  Prüfprotokolle, zu erstellen;\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit           2. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-               plexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden               Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Auf-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-               gaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe be-\nßig durchzusehen.                                                  ziehen;\n3. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb\n§5                                    dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen\nzeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und\nAbschlussprüfung\ndie schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Mi-\nDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-              nuten.\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die                                     §7\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der                            Teil 2 der Abschlussprüfung\nAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass\ner die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-          (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und           in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-           Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-     schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\ndungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fer-          die Berufsausbildung wesentlich ist.\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Ge-            (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\ngenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in             fungsbereichen:\nTeil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen            1. Arbeitsauftrag,\nwerden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-\ngung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforder-            2. Systemanalyse,\nlich ist.                                                      3. Funktionsanalyse sowie\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n§6                                   (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\nTeil 1 der Abschlussprüfung                    folgende Vorgaben:\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu-\nstellen:\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\na) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus\nin der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\nUnterlagen zu beschaffen, technische und orga-\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nnisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungs-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nvarianten unter technischen, betriebswirtschaft-\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszu-\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nwählen,\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem                b) Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Pla-\nPrüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen                    nungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und\nTeilsystem.                                                           Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichti-\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funk-               gen,\ntionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben:                c) Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen\nund zu dokumentieren, Normen und Spezifikatio-\na) technische Unterlagen auszuwerten, technische                 nen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu\nParameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu pla-                beachten sowie Ursachen von Fehlern und Män-\nnen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu                 geln systematisch zu suchen und zu beheben,\ndisponieren, Fachausdrücke anzuwenden,\nd) Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte,\nb) elektronische Teilsysteme zu montieren, zu de-                auch unter Verwendung englischer Fachausdrü-\nmontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu                 cke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen,\nkonfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhü-                Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumen-\ntungsvorschriften und Umweltschutzbestimmun-                  tieren und zu bewerten, Geräte- und Systemda-\ngen einzuhalten,                                              ten zu dokumentieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013              2203\nZum Nachweis kommen insbesondere das Herstel-                 d) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung\nlen einer Komponente, das Integrieren von Geräten                technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-\noder Systemen oder das Instandhalten von Syste-                  ten festzulegen,\nmen der Luftfahrttechnik in Betracht;                         e) Schaltungsunterlagen auszuwerten;\n2. Prüfungsvariante 1\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nDer Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen\nAuftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Un-         3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftrags-           (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozial-\nbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minu-             kunde bestehen folgende Vorgaben:\nten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nDurchführung des betrieblichen Auftrages die Aufga-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nbenstellung einschließlich eines geplanten Bearbei-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\ntungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;\nbeurteilen kann;\n3. Prüfungsvariante 2\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nDer Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt           bearbeiten;\nbearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag ent-\nspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen do-         3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nkumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes\nFachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;                                         §8\n4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante                   Gewichtungs- und Bestehensregelung\nnach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling          (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur          ten:\nPrüfung mit.\n1. Arbeiten an einem\n(4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse beste-               funktionsfähigen Teilsystem           mit 30 Prozent,\nhen folgende Vorgaben:\n2. Arbeitsauftrag                         mit 30 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System        3. Systemanalyse                          mit 15 Prozent,\nzu analysieren,                                       4. Funktionsanalyse                       mit 15 Prozent,\nb) technische Unterlagen, auch in englischer Spra-        5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\nche, auszuwerten,\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nc) funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen          Leistungen wie folgt bewertet worden sind:\nSystemen zu analysieren,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nd) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,          schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\ne) Fehlerursachen zu bestimmen,\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\nf) elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen,          „ausreichend“,\ng) elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten;               3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;             mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                      4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-               prüfung mit „ungenügend“.\nstehen folgende Vorgaben:                                        (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     fungsbereich Systemanalyse, Funktionsanalyse und\na) Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer         Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche\nSysteme anzuwenden,                                   Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer\nder drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausreichend“\nb) eine technische Problemanalyse, unter Berück-          bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprü-\nsichtigung von Vorschriften und technischen Re-       fung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellen-\ngelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläu-      prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nfen, durchzuführen,                                   des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das\nc) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwäh-            bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nlen und einzusetzen,                                  Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","2204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes             Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                        3\n1     Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz einrichten\nBewerten der Arbeitsergebnisse          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\ntrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-\nmen\nc) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den\nArbeitsablauf ermitteln und bereitstellen\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-\nnung Prioritäten setzen\n2     Betriebliche und technische Kom-        a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen\nmunikation                                 durchführen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\nb) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden\nsowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-\nliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert\nführen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-\nbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen\nh) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen\ni) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Ter-\nminverfolgung anwenden\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-\nachten\n3     Montieren und Demontieren von           a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter-\nGeräten, Baugruppen und Systemen           scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)                    und Betriebsmittelmanagements handhaben\nb) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung\nderen Funktion und Eigenschaften handhaben\nc) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf-\nten und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern\nd) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen\nLeitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden\ne) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen,\nformen\nf) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile\nanpassen\ng) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und\nzum Transport vorbereiten\nh) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen\ni) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolations-\nwiderstände beachten\nj) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und\nausrichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2205\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n4     Durchführen von Funktions-           a) Test- und Prüfgeräte anwenden\nprüfungen und Einstellarbeiten       b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)\nnach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen\nc) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach\nFertigung und Instandhaltung durchführen\n5     Instandhaltung                       a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)                 arbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und\ntypenspezifischen Systemen durchführen\nb) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer\nkontrollieren\nc) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-\nspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungs-\nmaßnahmen veranlassen\n6     Analysieren von Störungen an         a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-\nAntriebssystemen                        wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)                 durchführen\nb) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen\n7     Durchführen von qualitätssichernden a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-\nMaßnahmen                               standards prüfen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-\nund Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung\nergreifen und dokumentieren\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im ei-\ngenen Arbeitsbereich beitragen\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten            und     prozessbezogene\nSchnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch,\nInstandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan-\nweisungen und technische Informationen auch in englischer\nSprache beachten und anwenden\nf) Fremdkörperkontrollen durchführen\n8     Berücksichtigen von menschlichen     a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit\nFaktoren                                berücksichtigen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)\nb) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim-\nmung im Team beachten\nc) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit-\ndruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf-\nmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät\nauf den Menschen berücksichtigen\nd) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,\nTemperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den\nMenschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen\n9     Montieren und Anschließen elektri-   a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge-\nscher Betriebsmittel                    räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)\nb) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der\nelektromagnetischen Verträglichkeit festlegen\nc) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-\nwählen und montieren\nd) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten,\nGeräte oder Anlagen in Betrieb nehmen\ne) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-\nscher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-\ngeln beachten","2206             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                          2                                                     3\n10     Messen und Analysieren von elek-      a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\ntrischen Funktionen und Systemen      b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nd) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\ne) systematische Fehlersuche durchführen\nf) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\ng) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen\nund bewerten\nh) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,\nDatenprotokolle interpretieren\n11     Beurteilen der Sicherheit von elek- a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen\ntrischen Anlagen und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)\nc) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-\ntriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-\nurteilen\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich\nder Umgebungsbedingungen beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-\ntriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-\nmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter\nFehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-\nstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, be-\nurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-\nlen\ni) gerätetechnische Prüfungen durchführen\nj) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte\nund Anlagen beurteilen\n12     Beraten und Betreuen von Kunden,      a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsan-\nErbringen von Serviceleistungen          sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)\nb) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nc) Störungsmeldungen aufnehmen\nd) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-\ngen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen\ne) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf\nGefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-\nsen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren\n13     Installieren von Komponenten          a) Prüf- und Messmittel anwenden\nund Teilsystemen der Avionik          b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)\nc) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen\nd) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-\nbindungen montieren und anschließen\ne) Leitungen konfektionieren\nf) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen\ng) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und\nanschließen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2207\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\nh) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen\nsowie ein- und auslöten\ni) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-\ntechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren\nj) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-\nrungs- und Regeltechnik installieren und justieren\nk) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-\nbauen\nl) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü-\nfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\nm) Software-Updates durchführen\n14     Testen von Systemen                  a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)                Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen\nb) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum\nPrüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten\nauswählen und aufbauen\nc) Testprogramme einsetzen\nd) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Ge-\nräten prüfen\ne) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und ein-\nstellen\nf) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen\ng) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen\nh) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen\ni) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen\nprüfen und einstellen\nj) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen\nprüfen und einstellen\nk) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten\n15     In Betrieb nehmen von Systemen der a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicher-\nAvionik                                 heit des Flugbetriebes beurteilen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)\nb) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten\ndes Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb\nberücksichtigen\nc) Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-\ngung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und\nseiner Steuerung prüfen\nd) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be-\ntrieb nehmen\ne) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte\nSteuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen\nund Einstellen in Betrieb nehmen\nf) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-\nstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys-\nteme prüfen und in Betrieb nehmen\ng) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von\nInformations- und Kommunikationssystemen am Boden und\nim Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru-\nmentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-\nnischen Unterlagen entnehmen und prüfen\nh) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,\neinschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh-\nmen","2208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n16     Instandhalten von Elektrik-          a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch\nund Avioniksystemen                     Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Service-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)                unterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumen-\ntieren\nb) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-\ntausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchge-\nführte Arbeiten dokumentieren\nc) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-\nlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten\nd) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern\n17     Arbeitsprozesse und Qualitätsma-     a) Auftrag annehmen\nnagement im Einsatzgebiet            b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische\nanwenden\nUnterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten,\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)\nsicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen\ne) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und\nUmweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen\nberücksichtigen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\ng) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten er-\nstellen\nh) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in engli-\nscher Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation,\nauch in Englisch, zusammenstellen\ni) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-\nmenstellen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1     Berufsbildung, Arbeits- und          a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,                insbesondere Ab-\nTarifrecht                              schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation des          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)\nFertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-\nschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013                2209\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                           feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-\nschen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)              lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen","2210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin\n– Zeitliche Gliederung –\nAbschnitt 1\nZeitrahmen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                      2                                               3                                    4\n1      Berufsbildung, Arbeits- und      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                          dere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3      Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit               Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)                                                                      während\nVermeidung ergreifen\nder gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung\ntungsvorschriften anwenden                               zu vermitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4      Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)          im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-\nsondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2211\nAbschnitt 2\n1. bis 3. Ausbildungshalbjahr\nZeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme\nZeitrahmen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz einrichten\nder Arbeit, Bewerten der         c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel\nArbeitsergebnisse\nfür den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\n2     Betriebliche und technische      a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-\nKommunikation                        bankabfragen durchführen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\nb) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-\nwenden und Skizzen anfertigen\n3     Montieren und Demontieren        a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-\nvon Geräten, Baugruppen              geräte unterscheiden und unter Beachtung der\nund Systemen                         Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelma-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)              nagements handhaben\nb) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter\nBeachtung deren Funktion und Eigenschaften\nhandhaben\nc) elektrische und mechanische Verbindungen nach\nEigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-          3 bis 5\nstellen und sichern\ne) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen\nWerkstoffen, formen\nf) Montage- und Demontagetechniken anwenden und\nBauteile anpassen\n4     Berücksichtigen von              a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei\nmenschlichen Faktoren                der Arbeit berücksichtigen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)\nb) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung\nund Abstimmung im Team beachten\n5     Installieren von Komponen-       a) Prüf- und Messmittel anwenden\nten und Teilsystemen der         b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen\nAvionik\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)         c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen\ne) Leitungen konfektionieren\nf) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen\nZeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen\nZeitrahmen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz einrichten\nder Arbeit, Bewerten der         c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel\nArbeitsergebnisse\nfür den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\n2     Betriebliche und technische      a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-\nKommunikation                        bankabfragen durchführen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\nb) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-\nwenden und Skizzen anfertigen\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\n3     Montieren und Demontieren        h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und\nvon Geräten, Baugruppen              beurteilen\nund Systemen\ni) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)\nlationswiderstände beachten","2212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n4    Montieren und Anschließen        a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel         pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)             techniken verbinden\nc) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\n2 bis 4\nteme auswählen und montieren\nd) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anla-\ngen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-\nmen\ne) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\nelektrotechnischen Regeln beachten\n5    Beurteilen der Sicherheit        a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen\nvon elektrischen Anlagen         b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)         c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag\nbeurteilen\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen\nhinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen\nj) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektri-\nscher Geräte und Anlagen beurteilen\nZeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n1    Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz einrichten\nder Arbeit, Bewerten der         c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel\nArbeitsergebnisse\nfür den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\n2    Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-\nKommunikation                       wenden und Skizzen anfertigen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\n3    Montieren und Demontieren        j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-\nvon Geräten, Baugruppen             messen und ausrichten\nund Systemen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)\n4    Berücksichtigen von              c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,\nmenschlichen Faktoren               Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)             tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-\nbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-\nschen berücksichtigen\nd) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-\nsche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre\nAuswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-\nbeitsergebnis berücksichtigen\n5    Montieren und Anschließen        a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\nelektrischer Betriebsmittel         pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-            3 bis 5\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)             techniken verbinden\nc) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013              2213\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n6    Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nelektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nSystemen\nnen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nd) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\ne) systematische Fehlersuche durchführen\n7    Installieren von Komponen-       h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat-\nten und Teilsystemen der            ten einsetzen sowie ein- und auslöten\nAvionik\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)\n8    Testen von Systemen              b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)            tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,\nBaugruppen und Geräten auswählen und aufbauen\nd) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen\nund Geräten prüfen\ne) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-\nfen, messen und einstellen\nf) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-\nstellen\nk) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und aus-\nwerten\nZeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n1    Betriebliche und technische      a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-\nKommunikation                       bankabfragen durchführen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\n2    Montieren und Demontieren        c) elektrische und mechanische Verbindungen nach\nvon Geräten, Baugruppen             Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-\nund Systemen                        stellen und sichern\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)\nd) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-\ndraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten\nunterscheiden\ng) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur\nLagerung und zum Transport vorbereiten\n3    Durchführen von qualitäts-       a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\nsichernden Maßnahmen                Qualitätsstandards prüfen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch\nZwischen- und Endkontrollen feststellen sowie\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\nf) Fremdkörperkontrollen durchführen\n4    Montieren und Anschließen        c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nelektrischer Betriebsmittel         teme auswählen und montieren\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)\nd) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb neh-\nmen\ne) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\nelektrotechnischen Regeln beachten","2214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n5    Messen und Analysieren           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen      b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-            3 bis 5\nund Systemen\nnen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nd) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\ne) systematische Fehlersuche durchführen\n6    Beurteilen der Sicherheit        e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen\nvon elektrischen Anlagen            hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen\nund Betriebsmitteln\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni) gerätetechnische Prüfungen durchführen\n7    Testen von Systemen              b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)            tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,\nBaugruppen und Geräten auswählen und aufbauen\nd) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen\nund Geräten prüfen\ne) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü-\nfen, messen und einstellen\nf) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-\nstellen\nZeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n1    Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz einrichten\nder Arbeit, Bewerten der         c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel\nArbeitsergebnisse\nfür den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\n2    Betriebliche und                 d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ntechnische Kommunikation\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\n3    Installieren von                 a) Prüf- und Messmittel anwenden                              2 bis 4\nKomponenten und                  b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen\nTeilsystemen der Avionik\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)         c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen\nf) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen\ng) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, ver-\nbinden und anschließen\nk) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-\nlagen einbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2215\n4. bis 7. Ausbildungshalbjahr\nZeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n1    Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der             keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                    Möglichkeiten abstimmen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\n2    Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                        fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)              Sprache, anwenden\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch\nenglische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-\nstellen\nh) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-\nführen\n3    Durchführen von Funktions-       a) Test- und Prüfgeräte anwenden\nprüfungen und Einstell-          b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und\narbeiten\nFluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)\nstandhaltung durchführen\nc) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und\nFluggerät nach Fertigung und Instandhaltung\ndurchführen\n4    Messen und Analysieren           f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen      g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)\nh) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nten prüfen, Datenprotokolle interpretieren                2 bis 4\n5    Testen von Systemen              a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)             technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-\nten festlegen\nc) Testprogramme einsetzen\nh) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-\nstellen\ni) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-\neinrichtungen prüfen und einstellen\nj) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach\nUnterlagen prüfen und einstellen\n6    In Betrieb nehmen von            a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf\nSystemen der Avionik                 die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)\nb) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-\ntungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven\nAufbau und dem Antrieb berücksichtigen\nc) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be-\nrücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit\ndes Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen\n7    Instandhalten von Elektrik-      b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere\nund Avioniksystemen                  durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)             heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren\nc) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schal-\ntungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und\nAnlagen einarbeiten","2216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nZeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n1    Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der            keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2    Betriebliche und technische      i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nKommunikation                       sowie Terminverfolgung anwenden\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten\n3    Montieren und Demontieren        b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter\nvon Geräten, Baugruppen             Beachtung deren Funktion und Eigenschaften\nund Systemen                        handhaben\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)\ng) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur\nLagerung und zum Transport vorbereiten\n4    Durchführen von qualitäts-       c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\nsichernden Maßnahmen                gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)                                                                        2 bis 4\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-\ngene Schnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nmenthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-\nhandbücher sowie Arbeitsanweisungen und techni-\nsche Informationen auch in englischer Sprache\nbeachten und anwenden\n5    Installieren von Komponen-       d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy-\nten und Teilsystemen der            draulische Verbindungen montieren und anschlie-\nAvionik                             ßen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)\nj) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen\nSteuerungs- und Regeltechnik installieren und jus-\ntieren\n6    Testen von Systemen              i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)            einrichtungen prüfen und einstellen\nj) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach\nUnterlagen prüfen und einstellen\nZeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n1    Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der            keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2    Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\ng) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-\nstellen\nh) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-\nführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2217\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\ni)  IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nsowie Terminverfolgung anwenden\nj)  Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten\n3    Durchführen von Funktions-       a) Test- und Prüfgeräte anwenden\nprüfungen und Einstell-          b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen\narbeiten\nund Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)\nInstandhaltung durchführen\n4    Montieren und Anschließen        b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-               2 bis 4\nelektrischer Betriebsmittel          achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)              festlegen\n5    Messen und Analysieren           g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nvon elektrischen Funktionen          Funktion prüfen und bewerten\nund Systemen\nh) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)\nten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\n6    Installieren von Komponen-       i)  Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und\nten und Teilsystemen der             Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten\nAvionik                              und installieren\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)\nm) Softwarte-Updates durchführen\n7    Testen von Systemen              c) Testprogramme einsetzen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)         g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und\nmessen\n8    In Betrieb nehmen von            g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-\nSystemen der Avionik                 sungen von Informations- und Kommunikations-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)             systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-\ndere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-\nrung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den\ntechnischen Unterlagen entnehmen und prüfen\nh) Baugruppen und Geräte der Informations- und\nFunktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-\npassen und in Betrieb nehmen\nZeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n1    Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der             barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-\nArbeitsergebnisse                    lichen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\n2    Betriebliche und technische      e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nKommunikation                        zielorientiert führen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\nh) Kommunikation auch in englischer Sprache durch-\nführen\ni)  IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nsowie Terminverfolgung anwenden\nj)  Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten\n3    Beraten und Betreuen             c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen            f)  technische Unterstützung leisten\nvon Serviceleistungen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)         g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren","2218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n4    Installieren von Komponen-       i)  Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und\nten und Teilsystemen der             Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten\nAvionik                              und installieren\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)\nj)  Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-\nschen Steuerungs- und Regeltechnik installieren\nund justieren\nl)  Montage und Installation anhand technischer Un-           2 bis 4\nterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen\ndokumentieren\nm) Softwarte-Updates durchführen\n5    Testen von Systemen              c) Testprogramme einsetzen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)         h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-\nstellen\ni)  Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-\neinrichtungen prüfen und einstellen\n6    In Betrieb nehmen von            d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-\nSystemen der Avionik                 stellen in Betrieb nehmen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)\ne) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional\nabgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der\nPneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb\nnehmen\nf)  Warnsysteme, hydraulische und pneumatische\nSysteme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-\nsysteme und Antriebssysteme prüfen und in Be-\ntrieb nehmen\ng) funktionelle Zusammenhänge und technische\nLösungen von Informations- und Kommunikations-\nsystemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-\ndere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-\nrung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den\ntechnischen Unterlagen entnehmen und prüfen\nZeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n1    Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der             barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-\nArbeitsergebnisse                    chen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\n2    Betriebliche und                 e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\ntechnische Kommunikation             zielorientiert führen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\nf)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nauch englische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen auch in englischer Sprache er-\nstellen\ni)  IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nsowie Terminverfolgung anwenden\n3    Instandhaltung                   a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)              Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-\nlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen\nSystemen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2219\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\nb) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter\nLebensdauer kontrollieren\nc) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-\nund typenspezifischen Systemen durchführen so-\nwie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen\n4    Analysieren von Störungen        a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-\nan Antriebssystemen                 nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-           3 bis 5\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)             tung und Instandsetzung durchführen\nb) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-\nsen\n5    Beraten und Betreuen             a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen               Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvari-\nvon Serviceleistungen               anten anbieten\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)\nb) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nc) Störungsmeldungen aufnehmen\nd) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nbei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-\nrianten aufzeigen\ne) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-\nweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln\nund Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren\n6    Instandhalten von Elektrik-      a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und\nund Avioniksystemen                 Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)            sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch\neingrenzen, erkennen und dokumentieren\nd) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-\nsung ändern\nZeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                    2                                               3                                 4\n1    Arbeitsprozesse und              a) Auftrag annehmen\nQualitätsmanagement im           b) Informationen zusammenstellen und auswerten,\nEinsatzgebiet anwenden\ntechnische Unterlagen, auch in englischer Sprache,\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)\nnutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorga-\nben berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen\ne) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher-\nheits- und Umweltmanagements durchführen, Ein-             7 bis 9\nhaltung von Terminen berücksichtigen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-\nsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren","2220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\ng) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech-\nnungsdaten erstellen\nh) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch\nin englischer Sprache erteilen, Geräte und System-\ndokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen\ni) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-\nlisch, zusammenstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013                               2221\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 1)\nRegelung zur Vermittlung\nder Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nnach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)\nim Rahmenlehrplan (RLP)\ngefordertes LEVEL\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                                   Sind im Zusammenhang                   enthalten\nmit folgenden Fertigkeiten,     (Mehrfachnennung möglich)\nKenntnissen und Fähigkeiten\ndes Ausbildungsrahmenplans               Lernfelder 1–4\nzu vermitteln              (identisch mit FGM)\nNr.                   Bezeichnung\n(Mehrfachnennung möglich)              Lernfelder 5–12\n(nur FGE)\n03    Grundlagen Elektrik\n3.1 Elektronentheorie                           1               Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 4a, 4c   Lernfeld 2\n3.2 Statische Elektrizität und Leitung          1               Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c           Lernfeld 2\n3.3 Elektrische Begriffe                        1               Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c           Lernfeld 2\n3.4 Stromerzeugung                              1               Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c           Lernfeld 2\n3.5 Gleichstromquellen                          1               Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c           Lernfeld 2\n3.13 Wechselstromtheorie                        1               Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c           Lernfeld 2\n05    Digitaltechniken und\nelektronische Instrumentensysteme\n5.1 Elektronische Instrumentensysteme           1               Abschnitt A: 3j, 4a, 4c               Lernfeld 2, Lernfeld 9\n5.6 a) Computerterminologie,                    1               Abschnitt A: 3j                       Lernfeld 2\n-technologie\n5.12 Elektrostatisch empfindliche               1               Abschnitt A: 3j, 4a, 4c               Lernfeld 2\nKomponenten\n06    Werkstoffe und Komponenten\n6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltig\na) Merkmale, Eigenschaften und                  1               Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a           Lernfeld 3\nKennzeichnung von in Lfz ver-\nwendeten üblichen legierten Stählen\n6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht\neisenhaltig\na) Merkmale, Eigenschaften und                  1               Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a           Lernfeld 3\nKennzeichnung von in Lfz verwende-\nten üblichen nicht eisenhaltigen\nWerkstoffen\n6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund-\nund nichtmetallische Werkstoffe\n6.3.1 Verbund- und nichtmetallische\nWerkstoffe mit Ausnahme von Holz\nund Gewebe\na) Merkmale, Eigenschaften und                  1               Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a           Lernfeld 3\nIdentifizierung von in Lfz verwendeten\nüblichen Verbund und nichtmetalli-\nschen Werkstoffen\nb) Erkennen von                                 1               Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a           Lernfeld 3\nMängeln/Beeinträchtigungen\n6.3.2 Holzstrukturen                            1               Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a           Lernfeld 3\n6.3.3 Gewebeverkleidung                         1               Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a           Lernfeld 3\n6.4 Korrosion\na) Chemische Grundlagen                         1               Abschnitt A: 3b, 5a, 5c               Lernfeld 4","2222            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nim Rahmenlehrplan (RLP)\ngefordertes LEVEL\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                                      Sind im Zusammenhang                   enthalten\nmit folgenden Fertigkeiten,     (Mehrfachnennung möglich)\nKenntnissen und Fähigkeiten\ndes Ausbildungsrahmenplans                Lernfelder 1–4\nzu vermitteln               (identisch mit FGM)\nNr.                   Bezeichnung\n(Mehrfachnennung möglich)               Lernfelder 5–12\n(nur FGE)\nb) Korrosionsarten und ihre Identifikation        2               Abschnitt A: 3b, 3g, 5a, 5c            Lernfeld 4\n6.5 Verbindungselemente\n6.5.1 Schraubengewinde                            2               Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c    Lernfeld 4\n6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben                   2               Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c    Lernfeld 4\n6.5.3 Sperrvorrichtungen                          2               Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c    Lernfeld 4\n6.5.4 Luftfahrzeugnieten                          1               Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c    Lernfeld 4\n6.6 Rohre und Anschlüsse\na) Kennzeichnung und Typen der                    2               Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g,   Lernfeld 4\nstarren und flexiblen Rohre, ihrer                             3j, 4b, 4c\nVerbindungen, die in Lfz verwendet\nwerden\nb) Standardanschlüsse für Luftfahrzeug-           2               Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g,   Lernfeld 4\nhydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik-                       3j, 4b, 4c\nund Luftrohrsysteme\n6.8 Lager                                         1               Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 7\n4c, 6b\n6.9 Getriebe                                      1               Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 7\n4c, 6b\n6.10 Steuerkabel                                  1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1\n6.11 Elektrokabel und -stecker                    1               Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 4a, 4b        Lernfeld 2, Lernfeld 4\n07A Instandhaltung\n7.1 Sicherheitsmaßnahmen –                        3               Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Lernfeld 1, Lernfeld 3\nLuftfahrzeug und Werkstatt                                    Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e\n7.2 Werkstattverfahren                            3               Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, Lernfeld 1, Lernfeld 3,\n7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f               Lernfeld 12\n7.3 Werkzeuge                                     3               Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, Lernfeld 1, Lernfeld 3,\n7c, 7d, 7e                           Lernfeld 4, Lernfeld 12\n7.5 Technische Zeichnungen,                       1               Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, Lernfeld 1, Lernfeld 3,\nDiagramme und Normen                                          6a, 6b, 7e                           Lernfeld 4\n7.6 Passungen und Abstände                        1               Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 5a, 7e    Lernfeld 4\n7.7 Verbindungssystem zur elektrischen            1               Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c        Lernfeld 2, Lernfeld 4\nVerkabelung (EWIS)\n7.8 Nietverbindungen                              1               Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 5a, 5b,   Lernfeld 4\n5c\n7.9 Rohre und Schläuche                           1               Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 5a, 5b, 5c    Lernfeld 4\n7.10 Federn                                       1               Abschnitt A: 5a, 5b, 5c                Lernfeld 7\n7.11 Lager                                        1               Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b            Lernfeld 7\n7.12 Getriebe                                     1               Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b            Lernfeld 7\n7.13 Steuerkabel                                  1               Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b            Lernfeld 1\n7.17 Handhabung und Lagerung des Lfz              2               Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a        Lernfeld 1\n7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und\nMontagetechniken\na) Mängeltypen und Sichtprüfungs-                 2               Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c,           Lernfeld 3, Lernfeld 4,\ntechniken                                                                                             Lernfeld 12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013                           2223\nim Rahmenlehrplan (RLP)\ngefordertes LEVEL\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                                 Sind im Zusammenhang                 enthalten\nmit folgenden Fertigkeiten,   (Mehrfachnennung möglich)\nKenntnissen und Fähigkeiten\ndes Ausbildungsrahmenplans             Lernfelder 1–4\nzu vermitteln            (identisch mit FGM)\nNr.                  Bezeichnung\n(Mehrfachnennung möglich)            Lernfelder 5–12\n(nur FGE)\nd) Demontage- und Wiedermontage-            2               Abschnitt A: 3f, 3j, 5a, 5b, 5c      Lernfeld 4, Lernfeld 12\ntechniken\n7.19 Abnormale Ereignisse\na) Prüfungen nach Blitzschlägen und         2               Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c      Lernfeld 10\nHIRF\nb) Prüfungen nach abnormalen                2               Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c      Lernfeld 12\nEreignissen, wie harten Landungen,\nFlug durch Turbulenzen\n7.20 Instandhaltungsverfahren               1               Abschnitt A: 2c, 3g, 5a, 5b, 5c, 7a, Lernfeld 12\n7b\n08    Grundlagen der Aerodynamik\n8.1 Atmosphärenphysik                       1               Abschnitt A: 3b                      Lernfeld 1\n8.2 Aerodynamik                             1               Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c          Lernfeld 1\n8.3 Flugtheorie                             1               Abschnitt A: 3b, 5a, 5c              Lernfeld 1\n8.4 Flugstabilität und Dynamik              1               Abschnitt A: 3b, 4c                  Lernfeld 1\n09A Menschliche Faktoren\n9.1 Allgemeines                             1               Abschnitt A: 8b, 8c ;                Lernfeld 1\nAbschnitt B: 3a, 3b\n9.2 Menschliche Leistung und                1               Abschnitt A: 1b, 8a, 8c              Lernfeld 1\nEinschränkungen\n9.3 Sozialpsychologie                       1               Abschnitt A: 8a, 8b, 8c              Lernfeld 1\n9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren        2               Abschnitt A: 1d, 8c                  Lernfeld 1, Lernfeld 4\n9.5 Physikalische Umgebung                  1               Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d          Lernfeld 1\n9.6 Aufgaben                                1               Abschnitt A: 8a, 8c                  Lernfeld 1\n9.7 Kommunikation                           2               Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d      Lernfeld 1, Lernfeld 4\n9.8 Menschliche Fehler                      1               Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d      Lernfeld 1\n9.9 Gefahren am Arbeitsplatz                1               Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d;         Lernfeld 1\nAbschnitt B: 3d\n10    Luftfahrtgesetzgebung\n10.1 Rechtsvorschriften                     1               Abschnitt A: 2a, 2c, 2j              Lernfeld 1, Lernfeld 12\nAbschnitt B: 2a, 2c\n10.2 Freigabeberechtigtes Personal –        2               Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d      Lernfeld 4, Lernfeld 12\nInstandhaltung\n10.3 Genehmigter                            2               Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a          Lernfeld 1, Lernfeld 12\nInstandhaltungsbetrieb\n10.4 Flugbetrieb                            1               Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a          Lernfeld 9, Lernfeld 12\n10.6 Aufrechterhaltung der                  2               Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a          Lernfeld 9, Lernfeld 12\nLufttüchtigkeit\n10.7 Geltende nationale und\ninternationale Anforderungen\na) Instandhaltungsprogramme,                1               Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a          Lernfeld 9, Lernfeld 12\nLufttüchtigkeitsanforderungen …","2224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nim Rahmenlehrplan (RLP)\ngefordertes LEVEL\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                                  Sind im Zusammenhang                   enthalten\nmit folgenden Fertigkeiten,     (Mehrfachnennung möglich)\nKenntnissen und Fähigkeiten\ndes Ausbildungsrahmenplans               Lernfelder 1–4\nzu vermitteln              (identisch mit FGM)\nNr.                   Bezeichnung\n(Mehrfachnennung möglich)              Lernfelder 5–12\n(nur FGE)\n11A Aerodynamik, Strukturen und Systeme\nvon Flugzeugen mit Turbinentriebwerk\n11.1 Flugtheorie\n11.1.1 Flugzeugaerodynamik und                1               Abschnitt A: 3b                        Lernfeld 1\nFlugsteuerung\n11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug               1               Abschnitt A: 3b                        Lernfeld 1\n11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen –\nallgemeine Begriffe\na) Lufttüchtigkeitsfaktoren für               2               Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c    Lernfeld 1\nZellenfestigkeit\nb) Konstruktionsmethoden von:                 1               Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j            Lernfeld 1, Lernfeld 4\nRumpf in Schalenbauweise, Stringern,\nLängsträgern, Spanten\n11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen –\nFlugzeuge\n11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56)                   1               Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c        Lernfeld 1, Lernfeld 4\n11.3.2 Flügel (ATA 57)                        1               Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c        Lernfeld 1, Lernfeld 4\n11.3.3 Höhenflossen (ATA 55)                  1               Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c        Lernfeld 1, Lernfeld 4\n11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57)              1               Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c        Lernfeld 1, Lernfeld 4\n11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54)              1               Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c        Lernfeld 1\n11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungs-\nanlage (ATA 21)\n11.4.1 Luftversorgung                         1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 5a, 5c\n11.4.2 Klimaanlage                            1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 5a, 5c\n11.4.3 Druckbeaufschlagung                    1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 5a, 5c\n11.4.4 Sicherheits- und                       1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\nWarneinrichtungen                                      4a, 5a, 5c\n11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme\n11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31)           1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 9\n4a, 5a, 5c\n11.5.2 Avioniksysteme                         1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 10, Lernfeld 11\n4a, 5a, 5c\n11.6 Elektrische Leistung (ATA 24)            1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h,   Lernfeld 2\n3i, 3j, 4a, 5a, 5c\n11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)\na) Anforderungen an Notausrüstung;            2               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\nSitze, Sicherheitsgurte und Gurte                          4a, 4b, 4c, 5a, 5c\nb) Kabinenlayout, Gerätelayout,               1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\nKabinenausstattung                                         4a, 4c, 5a, 5c\n11.8 Brandschutz (ATA 26)\na) Feuer- und Raucherkennungs- und            1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\nWarnsysteme                                                4a, 4c, 5a, 5c","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013                              2225\nim Rahmenlehrplan (RLP)\ngefordertes LEVEL\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                                 Sind im Zusammenhang                   enthalten\nmit folgenden Fertigkeiten,     (Mehrfachnennung möglich)\nKenntnissen und Fähigkeiten\ndes Ausbildungsrahmenplans                Lernfelder 1–4\nzu vermitteln               (identisch mit FGM)\nNr.                   Bezeichnung\n(Mehrfachnennung möglich)               Lernfelder 5–12\n(nur FGE)\nb) Tragbare Feuerlöscher                     1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4c, 5a, 5c\n11.9 Flugsteuerung (ATA 27)                  1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4c, 5a, 5c\n11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28)              1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4c, 5a, 5b, 5c\n11.11 Hydraulik (ATA 29)                     1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4c, 5a, 5b, 5c\n11.12 Eis- und Regenschutz                   1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4c, 5a, 5c\n11.13 Fahrwerk (ATA 32)                      2               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c\n11.14 Lampen (ATA 33)                        2               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 2\n4a, 4b, 4c, 5a, 5c\n11.15 Sauerstoff (ATA 35)                    1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4c, 5a, 5c\n11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)            1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4c, 5a, 5c\n11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)                 2               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4b, 4c, 5a, 5c\n11.18 Bordinstandhaltungssysteme             1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 6\n(ATA 45)                                               4a, 4c, 5a, 5c\n11.19 Integrierte modulare Avionik           1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 9\n(ATA 42)                                               4a, 4c, 5a, 5c\n11.20 Kabinensysteme (ATA 44)                1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 6, Lernfeld 10\n4a, 4c, 5a, 5c\n11.21 Informationssysteme (ATA 46)           1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 6, Lernfeld 10\n4a, 4c, 5a, 5c\n12    Aerodynamik, Strukturen und\nSysteme von Hubschraubern\n12.1 Flugtheorie – Drehflügleraero-          1               Abschnitt A: 3b, 4c                    Lernfeld 1\ndynamik\n12.2 Flugsteueranlage                        2               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 1\n4a, 4b, 4c\n12.3 Blattspurprüfung und                    1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\nVibrationsanalyse                                       4a, 4c\n12.4 Getriebe                                1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 7\n4a, 4c\n12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen\n12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme\n12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) –        1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a Lernfeld 9\nVibrationsanzeigesysteme\n(HUMS)\n12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)\na) Anforderungen an Notausrüstung –          2               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\nAuftriebssysteme                                          4a, 4b, 4c\nb) Notschwimmsysteme                         1               Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j,   Lernfeld 12\n4a, 4c","2226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nim Rahmenlehrplan (RLP)\ngefordertes LEVEL\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                                 Sind im Zusammenhang                 enthalten\nmit folgenden Fertigkeiten,   (Mehrfachnennung möglich)\nKenntnissen und Fähigkeiten\ndes Ausbildungsrahmenplans             Lernfelder 1–4\nzu vermitteln            (identisch mit FGM)\nNr.                   Bezeichnung\n(Mehrfachnennung möglich)            Lernfelder 5–12\n(nur FGE)\n15    Gasturbinentriebwerk\n15.1 Grundlagen                               1               Abschnitt A: 6b                     Lernfeld 7\n15.3 Einlass                                  2               Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b         Lernfeld 7\n15.4 Verdichter                               1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.5 Verbrennungsbereich                      1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.6 Turbinenabschnitt                        2               Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b         Lernfeld 7\n15.7 Auslass                                  1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe            1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.10 Schmiersysteme                          1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.11 Kraftstoffanlage                        1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.12 Luftsysteme                             1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.13 Anlass- und Zündsysteme                 1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.14 Triebwerksanzeigesysteme                1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7, Lernfeld 9\n15.16 Turboproptriebwerke                     1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.17 Wellenleistungstriebwerke               1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.18 Hilfstriebwerke (APUs)                  1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.19 Triebwerkseinbau                        1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.20 Brandschutzsysteme                      1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n15.21 Triebwerksüberwachung und               1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7, Lernfeld 9\nBodenbetrieb\n16    Kolbentriebwerke\n16.1 Grundlagen                               1               Abschnitt A: 6b                     Lernfeld 7\n16.2 Triebwerksleistung                       1               Abschnitt A: 6b                     Lernfeld 7\n16.3 Triebwerkskonstruktion                   1               Abschnitt A: 6b                     Lernfeld 7\n16.4 Triebwerkskraftstoffanlage\n16.4.1 Vergaser                               1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme             1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung       1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n16.5 Anlass- und Zündsysteme                  1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme          1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n16.7 Aufladen/Turboladen                      1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe            1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n16.9 Schmiersystem                            1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n16.10 Triebwerksanzeigesysteme                1               Abschnitt A: 6b                     Lernfeld 7, Lernfeld 9\n16.11 Triebwerkseinbau                        1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7\n16.12 Triebwerksüberwachung und               1               Abschnitt A: 6a, 6b                 Lernfeld 7, Lernfeld 9\nBodenbetrieb\n17A Propeller\n17.1 Grundlagen                               1               Abschnitt A: 6b                     Lernfeld 7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013                                 2227\nim Rahmenlehrplan (RLP)\ngefordertes LEVEL\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                                       Sind im Zusammenhang                 enthalten\nmit folgenden Fertigkeiten,   (Mehrfachnennung möglich)\nKenntnissen und Fähigkeiten\ndes Ausbildungsrahmenplans             Lernfelder 1–4\nzu vermitteln            (identisch mit FGM)\nNr.                   Bezeichnung\n(Mehrfachnennung möglich)            Lernfelder 5–12\n(nur FGE)\n17.2 Propellerkonstruktion                         1               Abschnitt A: 6b                      Lernfeld 7\n17.3 Propellerverstelleinrichtung                  1               Abschnitt A: 6a, 6b                  Lernfeld 7\n17.5 Propellervereisungsschutz                     1               Abschnitt A: 6a, 6b                  Lernfeld 7\n17.6 Propellerinstandhaltung                       1               Abschnitt A: 6a, 6b                  Lernfeld 7\n17.7 Lagerung und Konservierung des                1               Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a      Lernfeld 7\nPropellers\nArtikel 2\nÄnderung der\nVerordnung über die\nBerufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nDie Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nvom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 wird das Komma gestrichen.\nb) Die Nummer 6 wird aufgehoben.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, 25 und 26 sowie 29 und 30“ durch\ndie Wörter „sowie 25 und 26“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11“ und die\nWörter „und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17“ gestrichen.\n3. Teil 7 wird aufgehoben.\n4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Vor der Überschrift wird die Angabe „, 24 und 28“ durch die Angabe\n„und 24“ ersetzt.\nb) In der Spalte 2 werden die Angaben „, § 27 Abs. 1 Nr. 1“, „, § 27 Abs. 1\nNr. 2“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 3“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 4“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 5“,\n„, § 27 Abs. 1 Nr. 6“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 7“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 8“, „, § 27\nAbs. 1 Nr. 9“, „, § 27 Abs. 1 Nr. 10“ und „, § 27 Abs. 1 Nr. 11“ gestrichen.\n5. Die Anlage 7 wird aufgehoben.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nBerlin, den 28. Juni 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}