{"id":"bgbl1-2013-36-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":36,"date":"2013-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/36#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_36.pdf#page=29","order":5,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes","law_date":"2013-07-04T00:00:00Z","page":2197,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013                 2197\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*\nVom 4. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstener-\nsen:                                                                       giegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu\nerlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für\nArtikel 1                                    zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum\nvon Behörden stehen und von Behörden genutzt\nÄnderung des\nwerden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1 nach\nEnergieeinsparungsgesetzes\ndem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergie-\nDas Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der                         gebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Ge-\nBekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I                              samtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf\nS. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom                             des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, so-\n28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,                        weit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil\nwird wie folgt geändert:                                                   durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                                 werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt.\n„§ 2a                                       (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nZu errichtende Niedrigstenergiegebäude\nrates die Anforderungen an die Gesamtenergie-\n(1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Ge-                         effizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln,\nbäude errichtet, das nach seiner Zweckbestim-                         denen zu errichtende Gebäude genügen müssen.\nmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das\n(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverord-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des          nung nach Absatz 2 für Gebäude im Sinne von\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die          Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 und für\nGesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom         Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 vor dem\n18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und der Richtlinie\n2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom                 1. Januar 2017 zu erlassen.“\n25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien\n2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien          2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „In-\n2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).              spektion“ die Wörter „einschließlich Inspektions-","2198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nberichten, die Berechtigung zur Durchführung von              c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nInspektionen sowie die Anforderungen an die Qua-                  „Die Energieausweise und die Angaben aus den\nlifikation der inspizierenden Personen“ eingefügt.                Energieausweisen, die auf Grund einer Verord-\n2a. § 3a wird wie folgt geändert:                                     nung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzei-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        gen in kommerziellen Medien genannt werden\nmüssen, dienen lediglich der Information.“\n„§ 3a\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nVerteilung der\nBetriebskosten, Abrechnungsinformationen“.             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nb) In Nummer 1 werden nach der Angabe „heizungs-“                 fügt:\nein Komma und die Angabe „kühl-“ eingefügt.                     „(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nKomma ersetzt.                                               Bundesrates die Art und das Verfahren der Über-\nwachung von in den Rechtsverordnungen nach\nd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                               diesem Gesetz festgesetzten Anforderungen an\n„3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen               zu errichtende Gebäude zu regeln. Durch Lan-\nzu bestimmenden Abständen auf klare und                  desrecht können Anforderungen an die Art der\nverständliche Weise Informationen erhalten:              Überwachung geregelt werden, die über die in\na) über Daten, die für die Einschätzung, den             einer Rechtsverordnung nach Satz 1 hierzu ge-\nVergleich und die Steuerung des Energie-              troffenen Regelungen hinausgehen. Zur Ermögli-\nverbrauchs und der Betriebskosten von                 chung der Durchführung der Überwachung kön-\nheizungs-, kühl- oder raumlufttechni-                 nen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Rege-\nschen oder der Versorgung mit Warmwas-                lungen über die Erhebung, Verarbeitung und\nser dienenden gemeinschaftlichen Anla-                Nutzung der hierfür erforderlichen Daten, ein-\ngen oder Einrichtungen relevant sind, und             schließlich personenbezogener Daten, getroffen\nwerden.“\nb) über Stellen, bei denen weitergehende In-\nformationen und Dienstleistungen zum              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nThema Energieeffizienz verfügbar sind.“               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vorbe-\ne) Folgender Satz wird angefügt:                                       haltlich des Absatzes 3“ die Wörter „sowie\ndes § 7b“ eingefügt und wird die Angabe\n„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können\n„§§ 1, 2 und 5a“ durch die Wörter „§§ 1\nRegelungen zur Erhebung, Verarbeitung und\nbis 2a und 5a“ ersetzt.\nNutzung der für die in Satz 1 Nummer 1 bis 3\ngenannten Zwecke erforderlichen personenbe-                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2“ durch\nzogenen Daten sowie zu den erforderlichen und                     die Angabe „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.\ndem jeweiligen Stand der Technik entsprechen-            c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nden Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-                  „Die Bundesregierung wird“ die Wörter „vorbe-\nschutz und Datensicherheit, insbesondere zur                 haltlich des § 7b“ eingefügt.\nGewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität\nder Daten, getroffen werden.“                            d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2“\ndurch die Angabe „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.\n2b. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„elektrische Speicherheizsysteme und“ gestrichen.         5. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 1\nsowie 2 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 1 und 2\n3. § 5a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 und 2 sowie § 2a“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Ge-\nmeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen         6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\nUnion“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ge-                                        „§ 7b\nbäudeteils“ ein Komma sowie die Wörter „eines                              Kontrolle von Energie-\nBauteils“ eingefügt.                                                    ausweisen und Inspektions-\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                   berichten sowie Auswertung von Daten\naa) In Nummer 5 wird das Wort „begleitende“                 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngestrichen und wird das Wort „kostengüns-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntige“ durch das Wort „kosteneffiziente“ er-          tes die Art und das Verfahren der Erfassung und\nsetzt.                                               Kontrolle von Energieausweisen und von Inspek-\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „zugänglich            tionsberichten über Anlagen und Einrichtungen im\nzu machen“ durch die Wörter „vorzulegen              Sinne des § 3 Absatz 1 sowie die nicht personen-\noder zu übergeben sowie Angaben aus Ener-            bezogene Auswertung der hierbei erhobenen und\ngieausweisen in Immobilienanzeigen in kom-           gespeicherten Daten zu regeln. Die Vorgaben kön-\nmerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf          nen sich insbesondere beziehen auf\nund Vermietung, zu nennen“ ersetzt.                  1. Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                     2. Regelungen zur Erfassung von Energieauswei-\n„7. den Aushang von Energieausweisen in                  sen und Inspektionsberichten, insbesondere auf\nGebäuden mit starkem Publikumsver-                   hierfür erforderliche Mitteilungspflichten, Pflich-\nkehr und die Art der Gebäude,“.                      ten zur Beantragung und Verwendung von Re-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2199\ngistriernummern und Bestimmungen über die                     bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Regelungen\nZuteilung von Registriernummern,                              hinausgehen, sowie\n3. Pflichten zur Aufbewahrung und Herausgabe                  2. zum Verfahren, die auch von Regelungen in einer\nvon Energieausweisen und Inspektionsberichten                 Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3\neinschließlich der bei der Erstellung erhobenen,              abweichen können.\ngespeicherten und genutzten Daten zur Durch-                 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nführung der Kontrolle und                                 durch Rechtsverordnung die Übertragung von Auf-\ngaben zur Erfassung und Kontrolle von Energieaus-\n4. Regelungen zur unbefristeten, nicht personen-\nweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht\nbezogenen Auswertung der bei der Erfassung\npersonenbezogenen Auswertung der hierbei erho-\nund Kontrolle von Energieausweisen und Inspek-\nbenen und gespeicherten Daten, die in den Rechts-\ntionsberichten erhobenen und gespeicherten\nverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt\nDaten mit dem Ziel der Evaluierung und Optimie-\nsind, auf folgende Stellen zu regeln:\nrung von Aufgaben, die der Energieeinsparung\ndienen, wobei die Datenauswertung insbeson-               1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch\ndere die Art des Energieausweises, den Anlass                 auf bestehende Körperschaften oder Anstalten\nder Ausstellung des Energieausweises, die Ge-                 des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des je-\nbäudeart, die Gebäudeeigenschaften, die ener-                 weiligen Landes unterstehen, oder\ngetischen Kennwerte sowie das Bundesland                  2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige\nund den Landkreis der Belegenheit des Gebäu-                  (Beleihung).\ndes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der\nBei der Übertragung im Wege der Beleihung kön-\nHausnummer erfasst.\nnen die Landesregierungen in der Rechtsverord-\nIn einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbin-              nung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Vorausset-\ndung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 können zur Durch-              zungen und das Verfahren der Beleihung regeln;\nführung der Kontrolle Regelungen über die Erhe-               dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufga-\nbung, Verarbeitung und Nutzung der hierfür erfor-             ben von der beliehenen Stelle entsprechend den\nderlichen Daten einschließlich personenbezogener              Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3\nDaten getroffen werden. Zudem können in einer                 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen\nRechtsverordnung nach Satz 1 in Verbindung mit                der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.“\nSatz 2 Nummer 1 bis 3 Vorgaben zu Berichtspflich-         7. § 8 wird wie folgt geändert:\nten der Länder über die Durchführung der Kontrolle\ngetroffen werden.                                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngestrichen.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates für die Übergangszeit, bis die Einrichtung der              bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-\nBehörden im jeweiligen Land landesrechtlich gere-                      fasst:\ngelt ist, die Übertragung von Aufgaben zur Erfas-                      „2. nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1\nsung und Kontrolle von Energieausweisen und von                            oder\nInspektionsberichten über Anlagen und Einrichtun-\n3. nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a, § 7b Ab-\ngen im Sinne des § 3 Absatz 1 sowie zur nicht per-\nsatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder § 7b Ab-\nsonenbezogenen Auswertung der hierbei erhobe-\nsatz 3“.\nnen und gespeicherten Daten auf bestehende\nBehörden in den Ländern, auch auf bestehende                  b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen                       „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nRechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes un-                oder leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1\nterstehen, mit Ausnahme von Gemeinden und Ge-                     in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nmeindeverbänden, zu regeln. Regelungen nach                       § 2a Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errich-\nSatz 1 zur Übertragung von Kontrollaufgaben kön-                  tet.“\nnen sich nur auf solche Aufgaben beziehen, die\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm\nelektronisch durchgeführt werden können.\nwerden nach den Wörtern „des Absatzes 1 Nr. 1“\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                   die Wörter „und des Absatzes 2“ eingefügt.\nzu den in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nSatz 1 bis 3 getroffenen bundesrechtlichen Rege-                                    Artikel 1a\nlungen zur Erfassung und Kontrolle von Energie-                                  Änderung der\nausweisen und Inspektionsberichten sowie zur                              Energieeinsparverordnung\nnicht personenbezogenen Auswertung der hierbei\nDie Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007\nerhobenen und gespeicherten Daten durch Rechts-\n(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nverordnung Regelungen zu erlassen\nzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert\n1. zur Art der Durchführung der Erfassung und             worden ist, wird wie folgt geändert:\nKontrolle von Energieausweisen und Inspek-            1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10a wie\ntionsberichten sowie zur nicht personenbezoge-           folgt gefasst:\nnen Auswertung der hierbei erhobenen und ge-\nspeicherten Daten, die über die Vorgaben der in          „§ 10a     (weggefallen)“.\nden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1           2. § 10a wird aufgehoben.","2200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                                    Stadtentwicklung können den Wortlaut des Energie-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und sons-               einsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\ntigen Wärmeerzeugersystemen“ gestrichen.                      Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ngemeinsam bekannt machen.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n4. In der Anlage 4a werden in der Überschrift die Wör-\nter „und sonstigen Wärmeerzeugersystemen“ gestri-\nchen.\nArtikel 3\nArtikel 2                                                          Inkrafttreten\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}