{"id":"bgbl1-2013-36-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":36,"date":"2013-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_36.pdf#page=14","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes","law_date":"2013-07-04T00:00:00Z","page":2182,"pdf_page":14,"num_pages":15,"content":["2182                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Tierschutzgesetzes1\nVom 4. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2\nsen:                                                                                erlassen worden sind,“ ersetzt.\nb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein\nArtikel 1                                       Komma ersetzt.\nDas Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-                        c) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden an-\nmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),                              gefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. De-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,                             „12. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem\nwird wie folgt geändert:                                                             Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preis-\nausschreiben oder einer ähnlichen Veran-\n1. § 2a wird wie folgt geändert:                                                   staltung auszuloben,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                               nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter\nein Komma ersetzt.                                                    abzurichten oder zur Verfügung zu stellen\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                       und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu\nzwingen.“\n„6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle\ntechnischer Störungen oder im Brand-                   d) Folgender Satz wird angefügt:\nfall.“                                                    „Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf\nb) In Absatz 1b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2“                            einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veran-\ndurch die Angabe „§ 11a Absatz 3“ ersetzt.                           staltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden\nkann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nFalle des Gewinns als künftige Tierhalter die Ein-\n„(3) Des Einvernehmens des Bundesministe-                         haltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen\nriums für Bildung und Forschung bedürfen                             können.“\nRechtsverordnungen\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betäubung“\ndie Haltung von Tieren festlegen, die zur Ver-\ndurch die Wörter „wirksamer Schmerzausschal-\nwendung in Tierversuchen bestimmt sind\ntung (Betäubung) in einem Zustand der Wahr-\noder deren Gewebe oder Organe dazu be-\nnehmungs- und Empfindungslosigkeit“ ersetzt.\nstimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken\nverwendet zu werden,                                           b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n2. nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beför-                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirbeltiere be-\nderung von Tieren regeln, die zur Verwen-                              täuben“ durch die Wörter „Wirbeltiere zum\ndung in Tierversuchen bestimmt sind oder                               Zweck des Tötens betäuben“ ersetzt.\nderen Gewebe oder Organe dazu bestimmt                            bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nsind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwen-                            „betäubt“ durch die Wörter „zum Zweck des\ndet zu werden.“                                                        Tötens betäubt“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                              cc) Folgender Satz wird angefügt:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                           „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Be-\naa) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Wörter „§ 8                           täuben zum Zweck des Tötens und das Tö-\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                            ten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in\nTierversuchen bestimmt sind oder deren Or-\nbb) Die Wörter „Ausnahmegenehmigung nach\ngane oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu\n§ 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2“ werden durch die\nwissenschaftlichen Zwecken verwendet zu\nWörter „Genehmigung nach Vorschriften, die\nwerden.“\n1\nDie Änderungen dienen unter anderem der Umsetzung folgender               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nRichtlinien: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissen-                     „(3) Für das Töten von Wirbeltieren, aus-\nschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276, vom 20.10.2010,            schließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wis-\nS. 33); Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des           senschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt\nRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt\n(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Verpflichtungen aus der\n§ 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde,\nRichtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaft-\nvom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet              lichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie\nder Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für             entweder für einen solchen Zweck oder für eine\ndie Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,\nS. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom          Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden\n20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.                sind. Abweichend von Satz 2 kann die zustän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2183\ndige Behörde, soweit es mit dem Schutz der                   bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nTiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die                   „7. für die Kennzeichnung\nnicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, ge-\nnehmigen, soweit                                                     a) durch implantierten      elektronischen\nTransponder,\n1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigen-\nb) von Säugetieren außer Schweinen,\nschaften, die für den jeweiligen Zweck erfor-\nSchafen, Ziegen und Kaninchen durch\nderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder\nOhr- oder Schenkeltätowierung inner-\n2. die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die                         halb der ersten zwei Lebenswochen,\nVerwendung von Tieren erforderlich machen,                        c) von Schweinen, Schafen, Ziegen und\ndie nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.“                        Kaninchen durch Ohrtätowierung,\n4. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort „Blutent-                         d) von Schweinen durch Schlagstempel\nzugs“ die Wörter „zum Zweck des Schlachtens“                               und\neingefügt.\ne) von landwirtschaftlichen Nutztieren\n5. § 4b wird wie folgt geändert:                                              durch Ohrmarke oder Flügelmarke.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „durch Rechtsver-          7. § 6 wird wie folgt geändert:\nordnung“ durch die Wörter „für die Zwecke der             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung“ ersetzt.\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden\n„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1                               Nummern 1a und 1b eingefügt:\nBuchstabe b und d bedürfen,                                            „1a. eine nach artenschutzrechtlichen\nVorschriften      vorgeschriebene\n1. soweit sie das Betäuben oder Töten mittels\nKennzeichnung       vorgenommen\ngefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne\nwird,\ndes Chemikaliengesetzes oder darauf bezo-\ngene Voraussetzungen für den Erwerb eines                           1b. eine Kennzeichnung von Pferden\nSachkundenachweises betreffen, des Einver-                                durch Schenkelbrand vorgenom-\nnehmens der Bundesministerien für Wirt-                                   men wird,“.\nschaft und Technologie sowie für Umwelt,                      bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „, 1a“\nNaturschutz und Reaktorsicherheit,                                  gestrichen.\n2. soweit sie das Betäuben oder Töten von Tie-                   ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\nren, die zur Verwendung in Tierversuchen be-                        mer 2a eingefügt:\nstimmt sind oder deren Gewebe oder Organe\n„2a. unter acht Tage alte männliche\ndazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen\nSchweine kastriert werden,“.\nZwecken verwendet zu werden, oder darauf\nbezogene Voraussetzungen für den Erwerb                       ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\neines Sachkundenachweises betreffen, des                            „4. das vollständige oder teilweise\nEinvernehmens des Bundesministeriums für                                 Entnehmen von Organen oder Ge-\nBildung und Forschung.“                                                  weben erforderlich ist, um zu ande-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                                   ren als zu wissenschaftlichen Zwe-\ncken die Organe oder Gewebe zu\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden                                transplantieren, Kulturen anzule-\nSätze eingefügt:                                                            gen oder isolierte Organe, Gewebe\noder Zellen zu untersuchen,“.\n„Dies gilt nicht, soweit die Betäubung aus-\nschließlich durch äußerliche Anwendung eines                 bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nTierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittel-                setzt:\nrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine                 „Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind\nörtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und                   durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle\nnach dem Stand von Wissenschaft und Technik                      eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt\nzum Zweck der Durchführung des jeweiligen                        dies auch, sofern ein von der normalen ana-\nEingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für ei-           tomischen Beschaffenheit abweichender\nnen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2                    Befund vorliegt. Eingriffe nach\nNummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beein-\nträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs-                      1. Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3,\nund Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die                        2. Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt\nSchmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel                       vorzunehmen sind, sowie\nerfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vor-                   3. Absatz 3\nschriften für die Schmerzausschaltung bei die-\nsem Eingriff zugelassen ist.“                                    dürfen auch durch eine andere Person vor-\ngenommen werden, die die dazu notwendi-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                gen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“\naa) Nummer 1a wird aufgehoben.                               cc) Die Sätze 5 bis 9 werden Absatz 1a.","2184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nb) Der neue Absatz 1a wird wie folgt geändert:            9. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts wird\nfolgender § 7 eingefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7\n„Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Num-            (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen\nmer 4 gelten                                         dem Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tier-\n1. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3,          versuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder\n§ 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9           Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen\nAbsatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbin-          Zwecken verwendet zu werden. Dazu sind\ndung mit § 9 Absatz 6 Satz 1, sowie               1. Tierversuche im Hinblick auf\n2. Vorschriften in Rechtsverordnungen, die               a) die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Lei-\nauf Grund des                                             den und Schäden,\nb) die Zahl der verwendeten Tiere,\na) § 7 Absatz 3 oder\nc) die artspezifische Fähigkeit der verwendeten\nb) § 9 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2, Ab-                    Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu lei-\nsatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2                     den,\nund Absatz 5 Satz 2, jeweils auch in\nauf das unerlässliche Maß zu beschränken und\nVerbindung mit Absatz 6 Satz 2,\n2. die Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen\nerlassen worden sind, soweit dies in einer            bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe\nRechtsverordnung, die das Bundesminis-                dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwe-\nterium mit Zustimmung des Bundesrates                 cken verwendet zu werden, so zu halten, zu\nerlassen hat, vorgesehen ist,                         züchten und zu pflegen, dass sie nur in dem\nUmfang belastet werden, der für die Verwen-\nentsprechend.“\ndung zu wissenschaftlichen Zwecken unerläss-\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“ durch die              lich ist.\nAngabe „Satz 2“ ersetzt.                             Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und\ndurchgeführt werden, die die dafür erforderlichen\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nKenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unbe-\n„(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,            rührt.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                    (2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind\nBundesrates für Eingriffe im Sinne des Absat-             Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken\nzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5\nAbsatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung            1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder\nvon bestimmten anderen Personen vorgenom-                     Schäden für diese Tiere verbunden sein können,\nmen werden darf, soweit es mit dem Schutz                 2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere\nder Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung              geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen,\nnach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln,                 Leiden oder Schäden erleiden, oder\nunter denen diese Personen die Betäubung vor-             3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen,\nnehmen dürfen; dabei können insbesondere                      Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten\n1. Verfahren und Methoden einschließlich der                  Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein kön-\nArzneimittel und der Geräte zur Durchführung               nen.\nder Betäubung sowie des Eingriffes nach                Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Be-\nSatz 1 vorgeschrieben oder verboten werden,            handlungen, die nicht Versuchszwecken dienen,\nund\n2. vorgesehen werden, dass die Person, die die\nBetäubung durchführt, die für diese Tätigkeit          1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung\nerforderliche Zuverlässigkeit und die erforder-            oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besit-                Organismen vorgenommen werden,\nzen und diese nachzuweisen hat, und                    2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teil-\nweise entnommen werden, um zu wissenschaft-\n3. nähere Vorschriften über die Art und den Um-\nlichen Zwecken\nfang der nach Nummer 2 erforderlichen\nKenntnisse und Fähigkeiten erlassen sowie                  a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren,\nAnforderungen an den Nachweis und die Auf-                 b) Kulturen anzulegen oder\nrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse\nc) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu un-\nund Fähigkeiten festgelegt und das Verfahren\ntersuchen,\ndes Nachweises geregelt werden.“\noder\n8. In § 6a werden die Wörter „, für Eingriffe zur Aus-,\nFort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Her-          3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken\nstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermeh-                   vorgenommen werden,\nrung von Stoffen, Produkten oder Organismen“                 soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genann-\ndurch die Wörter „nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch             ten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch\nin Verbindung mit Satz 2“ ersetzt.                           gilt das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließ-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013             2185\nlich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu                      3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern\nwissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.                               dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im                       erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schä-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                        den der Tiere im Hinblick auf den Versuchs-\ndung und Forschung durch Rechtsverordnung mit                          zweck ethisch vertretbar sind.\nZustimmung des Bundesrates die näheren Einzel-                     4. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den\nheiten zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2                       Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als\nNummer 2 zu regeln.“                                                   es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist;\n10. Der bisherige § 7 wird § 7a und wie folgt geändert:                    insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen\nder Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zu-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                       gefügt werden.\n„(1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt                   5. Versuche an Tieren, deren artspezifische Fä-\nwerden, soweit sie zu einem der folgenden Zwe-                     higkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu\ncke unerlässlich sind:                                             leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur\n1. Grundlagenforschung,                                            durchgeführt werden, soweit Tiere, deren der-\n2. sonstige Forschung mit einem der folgenden                      artige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist,\nZiele:                                                         für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.“\na) Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung               b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nvon Krankheiten, Leiden, Körperschäden              c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\noder körperlichen Beschwerden bei Men-                  sätze 3 und 4.\nschen oder Tieren,\nd) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nb) Erkennung oder Beeinflussung physiologi-\n„(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen,\nscher Zustände oder Funktionen bei Men-\nwenn\nschen oder Tieren,\n1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den\nc) Förderung des Wohlergehens von Tieren\nTierversuch anzustellen sind oder,\noder Verbesserung der Haltungsbedingun-\ngen von landwirtschaftlichen Nutztieren,                2. soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien\n3. Schutz der Umwelt im Interesse der Gesund-                      verwendet werden,\nheit oder des Wohlbefindens von Menschen                       a) an der Nachkommenschaft keine weiteren\noder Tieren,                                                       Beobachtungen mehr anzustellen sind und\n4. Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung                       b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nach-\nder Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklich-                       kommenschaft auf Grund der biotechni-\nkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futter-                     schen oder gentechnischen Veränderun-\nmitteln oder anderen Stoffen oder Produkten                        gen Schmerzen oder Leiden empfindet\nmit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c                        oder dauerhaft Schäden erleidet.\noder Nummer 3 genannten Ziele,                                (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n5. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre                 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nWirksamkeit gegen tierische Schädlinge,                    für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-\n6. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der                 nung mit Zustimmung des Bundesrates\nArten,                                                     1. Vorschriften dieses Gesetzes oder\n7. Aus-, Fort- oder Weiterbildung,                             2. auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-\n8. gerichtsmedizinische Untersuchungen.                            verordnungen zur Durchführung, Genehmi-\ngung und Anzeige von Tierversuchen\nTierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung\nnach Satz 1 Nummer 7 dürfen nur durchgeführt                   auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungs-\nwerden                                                         stadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu er-\nstrecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere\n1. an einer Hochschule, einer anderen wissen-\nauf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Lei-\nschaftlichen Einrichtung oder einem Kranken-\nden zu empfinden oder Schäden zu erleiden,\nhaus oder\nund zur Durchführung von Rechtsakten der\n2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbil-                 Europäischen Union erforderlich ist.“\ndung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder natur-\n11. Die §§ 8 und 8a werden wie folgt gefasst:\nwissenschaftliche Hilfsberufe.\n„§ 8\n(2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch\nunerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von              (1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopf-\nTierversuchen sind folgende Grundsätze zu be-              füßern durchführen will, bedarf der Genehmigung\nachten:                                                    des Versuchsvorhabens durch die zuständige Be-\nhörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens\n1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen\nist zu erteilen, wenn\nErkenntnisse ist zugrunde zu legen.\n2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht          1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass\ndurch andere Methoden oder Verfahren er-                   a) die Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2\nreicht werden kann.                                            Nummer 1 bis 3 vorliegen,","2186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nb) das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfens           Personen, die die Tierversuche durchführen, bei\nder zugänglichen Informationsmöglichkeiten            der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung\nnicht hinreichend bekannt ist oder die Über-          des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Ein-\nprüfung eines hinreichend bekannten Ergeb-            richtung befugt sein.\nnisses durch einen Doppel- oder Wieder-\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nholungsversuch unerlässlich ist,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\n2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorha-             dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit\nbens und sein Stellvertreter die erforderliche           Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-\nfachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der          lassen über\nÜberwachung der Tierversuche haben und keine\nTatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken             1. die Form und den Inhalt des Antrags auf Ertei-\ngegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,                           lung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1\nsowie die antragsberechtigten Personen,\n3. die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und\nanderen sachlichen Mittel den Anforderungen              2. das Genehmigungsverfahren einschließlich des-\nentsprechen, die in einer auf Grund des § 9 Ab-               sen Dauer,\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsver-             3. den Inhalt des Genehmigungsbescheids,\nordnung festgelegt sind,\n4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-\n4. die personellen und organisatorischen Voraus-\ngen der der Genehmigung zugrunde liegenden\nsetzungen für die Durchführung der Tierversu-\nwesentlichen Sachverhalte, einschließlich der\nche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutz-\nPflicht zur Anzeige oder Genehmigung solcher\nbeauftragten gegeben sind,\nÄnderungen,\n5. die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2\nund den in einer auf Grund des § 2a Absatz 1             5. die Befristung von Genehmigungen oder die Ver-\nNummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 11                   längerung der Geltungsdauer von Genehmigun-\ngen und\nAbsatz 3, oder des § 2a Absatz 2 Satz 1 erlas-\nsenen Rechtsverordnung festgelegten Anforde-             6. den Vorbehalt des Widerrufs von Genehmigun-\nrungen entspricht und ihre medizinische Versor-               gen.\ngung sichergestellt ist,\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\n6. die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\nSatz 2 Nummer 1 und des § 7a Absatz 2 Num-               dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit\nmer 4 und 5 erwartet werden kann,                        Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass\n7. die Einhaltung von                                        Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres\nSchweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-\na) Sachkundeanforderungen,\nlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und\nb) Vorschriften zur Schmerzlinderung und Be-             des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz\ntäubung von Tieren,                                   der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten\nc) Vorschriften zur erneuten Verwendung von              Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) unterzo-\nTieren,                                               gen werden, und dabei das Verfahren und den In-\nhalt der Einstufung sowie die diesbezüglichen Mit-\nd) Verwendungsverboten und -beschränkungen,\nwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, so-\ne) Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen,            weit dies zur Durchführung von Rechtsakten der\nLeiden und Schäden nach Erreichen des                 Europäischen Union erforderlich ist.\nZwecks des Tierversuches,\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nf) Vorschriften zur Verhinderung des Todes ei-           Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\nnes Tieres unter der Versuchseinwirkung oder          dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit\nzur Vermeidung von Schmerzen und Leiden               Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass\nbeim Tod eines Tieres und                             Versuchsvorhaben einer rückblickenden Bewertung\ng) Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Ab-           durch die zuständige Behörde unterzogen werden,\nschluss des Tierversuchs,                             und dabei das Verfahren und den Inhalt der Bewer-\ndie in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Num-            tung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflich-\nmer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buch-                ten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur\nstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Ab-         Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversu-\nsatz 3, oder des § 9 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1         chen und zur Durchführung von Rechtsakten der\nNummer 2 oder 3 oder Satz 2 erlassenen                   Europäischen Union erforderlich ist.\nRechtsverordnung festgelegt sind, erwartet wer-              (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nden kann und                                             Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\n8. das Führen von Aufzeichnungen nach § 9 Ab-                dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit\nsatz 5 Satz 1 in Verbindung mit den in einer auf         Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass\nGrund des § 9 Absatz 5 Satz 2 erlassenen                 die zuständigen Behörden Zusammenfassungen\nRechtsverordnung festgelegten Anforderungen              zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke\nerwartet werden kann.                                    der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über\n(2) Wird die Genehmigung einer Hochschule                 1. die Ziele des Versuchsvorhabens einschließlich\noder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die                   des zu erwartenden Nutzens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013              2187\n2. die Anzahl, die Art und die zu erwartenden                 hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Be-\nSchmerzen, Leiden und Schäden der zu verwen-              hörde anzuzeigen.\ndenden Tiere und\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben,\n3. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 und des § 7a Absatz 2 Num-                1. in denen Primaten verwendet werden oder\nmer 2, 4 und 5                                            2. die Tierversuche zum Gegenstand haben, die\nenthalten, und die Form der Zusammenfassungen                     nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 in\nsowie das Verfahren ihrer Veröffentlichung zu re-                 Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie\ngeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes                   2010/63/EU als „schwer“ einzustufen sind.\nder Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung                  (3) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfuß-\nvon Rechtsakten der Europäischen Union erforder-              krebse verwendet werden, durchführen will, hat das\nlich ist. Es kann dabei vorsehen, dass die Veröffent-         Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzu-\nlichung der Zusammenfassungen durch das Bun-                  zeigen.\ndesinstitut für Risikobewertung erfolgt.\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\n§ 8a\ndung und Forschung durch Rechtsverordnung mit\n(1) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Wirbel-               Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass\ntiere oder Kopffüßer verwendet werden, durchfüh-              Versuche an anderen wirbellosen Tieren als Kopf-\nren will,                                                     füßern und Zehnfußkrebsen der zuständigen Be-\n1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegen-                 hörde anzuzeigen sind, soweit diese Tiere über eine\nstand hat, deren Durchführung ausdrücklich                den Wirbeltieren entsprechende artspezifische Fä-\nhigkeit verfügen, unter den Versuchseinwirkungen\na) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch\nzu leiden, und es zu ihrem Schutz erforderlich ist.\ndas Arzneibuch oder durch unmittelbar gel-\ntenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-                 (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nschaft oder der Europäischen Union vorge-              Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\nschrieben ist,                                         dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit\nb) in einer von der Bundesregierung oder einem            Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-\nBundesministerium erlassenen allgemeinen               lassen über\nVerwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder              1. die Form und den Inhalt der Anzeige nach Ab-\nc) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechts-                satz 1 oder 3,\nverordnung oder eines unmittelbar anwend-              2. das Verfahren der Anzeige nach Absatz 1 oder 3\nbaren Rechtsaktes der Europäischen Ge-                     einschließlich der für die Anzeige geltenden Fris-\nmeinschaft oder der Europäischen Union be-                 ten,\nhördlich oder gerichtlich angeordnet oder im\nEinzelfall als Voraussetzung für eine behörd-          3. den Zeitpunkt, ab dem oder bis zu dem die\nliche Entscheidung gefordert wird,                         Durchführung angezeigter Versuchsvorhaben\nnach Absatz 1 oder 3 zulässig ist, und\n2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegen-\nstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen               4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-\noder sonstige diagnostische Maßnahmen nach                    gen der im Rahmen der Anzeige nach Absatz 1\nbereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenom-               oder 3 mitgeteilten Sachverhalte.“\nmen werden und                                        12. § 8b wird aufgehoben.\na) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Kör-        13. § 9 wird wie folgt gefasst:\nperschäden oder körperlichen Beschwerden\nbei Menschen oder Tieren oder                                                    „§ 9\nb) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen,                 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nImpfstoffen, Antigenen oder Testallergenen             Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\nim Rahmen von Zulassungsverfahren oder                 dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit\nChargenprüfungen                                       Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften\ndienen,                                                   über die Art und den Umfang der nach § 7 Absatz 1\nSatz 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\n3. das ausschließlich Tierversuche nach § 7 Ab-               der Personen, die Tierversuche planen oder durch-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand              führen, insbesondere der biologischen, tiermedizi-\nhat, die nach bereits erprobten Verfahren                 nischen, rechtlichen und ethischen Kenntnisse\na) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung               und der Fähigkeiten im Hinblick auf die Durchfüh-\noder Vermehrung von Stoffen, Produkten                 rung von Tierversuchen, zu erlassen sowie Anfor-\noder Organismen oder                                   derungen an den Nachweis und die Aufrechterhal-\nb) zu diagnostischen Zwecken                              tung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nfestzulegen; in der Rechtsverordnung kann auch\nvorgenommen werden, oder                                  vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über\n4. das ausschließlich Tierversuche zum Gegen-                 die Maßnahmen, die zum Zwecke der Aufrechter-\nstand hat, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung         haltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen\nnach bereits erprobten Verfahren durchgeführt             werden, zu machen, aufzubewahren und der zu-\nwerden,                                                   ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.","2188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im              tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-               für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-\ndung und Forschung durch Rechtsverordnung mit                 nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nZustimmung des Bundesrates                                    über die Art und den Umfang der Aufzeichnungen\n1. das Betäuben von Tieren, die in Tierversuchen              nach Satz 1 zu regeln; es kann dabei vorschreiben,\nverwendet werden, einschließlich der hierfür er-          dass die Aufzeichnungen aufzubewahren und der\nforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, oder             zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen\ndie Anwendung schmerzlindernder Mittel oder               sind.\nVerfahren bei diesen Tieren vorzuschreiben und               (6) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im\n2. die Gabe von Mitteln, die das Äußern von                   Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben\nSchmerzen verhindern oder beeinträchtigen, zu             die Einhaltung\nverbieten oder zu beschränken.                            1. der Vorschriften\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im                  a) des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, des § 7a\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                      Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und des § 9 Ab-\ndung und Forschung und, soweit artenschutzrecht-                     satz 5 Satz 1 sowie\nliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium                 b) des § 7 Absatz 1 Satz 3 und\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                2. der Vorschriften der auf Grund der Absätze 1\ndesrates zur Durchführung von Rechtsakten der                     bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen\nEuropäischen Union Versuche                                   sicherzustellen. Das Bundesministerium wird er-\n1. an Primaten,                                               mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Bildung und Forschung durch Rechts-\n2. an Tieren bestimmter Herkunft,                             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\n3. die besonders belastend sind,                              Nähere zu der Verpflichtung nach Satz 1 zu regeln.“\nzu verbieten oder zu beschränken, insbesondere            14. § 9a wird aufgehoben.\nvon einer Genehmigung oder der Erfüllung weiterer,        15. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie\nüber § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 hinaus-               folgt gefasst:\ngehender Anforderungen abhängig zu machen.\n„Sechster Abschnitt\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im                              Tierschutzbeauftragte“.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\ndung und Forschung und, soweit artenschutzrecht-          16. § 10 wird wie folgt gefasst:\nliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium                                      „§ 10\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                    (1) Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbel-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                tiere oder Kopffüßer,\ndesrates Anforderungen an\n1. die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen ver-\n1. für die Durchführung von Tierversuchen be-                     wendet zu werden, oder\nstimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegen-\nstände,                                                   2. deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind,\nzu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu\n2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer                   werden,\nVerwendung in Tierversuchen einschließlich der\nanschließenden Behandlung der Tiere und der               gehalten oder verwendet werden, müssen über\nhierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-           Tierschutzbeauftragte sowie, soweit dies in einer\nten und                                                   Rechtsverordnung, die das Bundesministerium im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\n3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversu-            dung und Forschung mit Zustimmung des Bundes-\nchen                                                      rates erlassen hat, bestimmt ist, weitere Personen\nfestzulegen. Das Bundesministerium wird ferner                verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                   Maße auf den Schutz der Tiere zu achten. Satz 1\nministerium für Bildung und Forschung und, soweit             gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen\nartenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem               die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwe-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                 cke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Einrich-\nReaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-              tungen und Betriebe,\nstimmung des Bundesrates die Behandlung eines                 1. in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wis-\nin einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Ab-                  senschaftlichen Zwecken getötet werden oder\nschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei\n2. in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2\n1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzu-                Nummer 4 vorgenommen werden,\nstellen ist,\nmüssen ebenfalls über Tierschutzbeauftragte nach\n2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten                 Satz 1 verfügen.\nVoraussetzungen zu töten ist, und\n(2) Die Tierschutzbeauftragten und die weiteren\n3. Anforderungen an die weitere Haltung und me-               Personen nehmen ihre Aufgaben insbesondere\ndizinische Versorgung des Tieres festzulegen.             durch Beratung der Einrichtung oder des Betriebes,\n(5) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen              für die oder für den sie tätig sind, und der dort be-\nzu machen. Das Bundesministerium wird ermäch-                 schäftigten Personen sowie durch die Abgabe von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013              2189\nStellungnahmen wahr. Das Bundesministerium wird              8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Num-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                    mer 1,\nnisterium für Bildung und Forschung durch Rechts-                a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutz-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das                       tiere und Gehegewild, züchten oder halten,\nNähere über die Tierschutzbeauftragten und weite-\nren Personen zu regeln und dabei Vorschriften über               b) mit Wirbeltieren handeln,\n1. das Verfahren ihrer Bestellung,                               c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,\n2. ihre Sachkunde,                                               d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwe-\ncke zur Verfügung stellen,\n3. ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbeson-\ndere im Hinblick auf die Sicherstellung einer                e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder\nsachkundigen und tiergerechten Haltung, Tö-                  f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbil-\ntung und Verwendung der Tiere, und                              dung der Hunde durch den Tierhalter anleiten\n4. innerbetriebliche Maßnahmen und Vorkehrungen              will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\nzur Sicherstellung einer wirksamen Wahrneh-              Für das Zurschaustellen von Tieren an wechseln-\nmung der in Nummer 3 genannten Aufgaben                  den Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4\nund Verpflichtungen                                      oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur inso-\nzu erlassen. Dabei kann das Bundesministerium                weit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art an-\ngehören, deren Zurschaustellen an wechselnden\n1. bestimmen, dass die Tierschutzbeauftragten                Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab-\nund weiteren Personen im Rahmen von Beiräten             satz 4 verboten ist.\nzusammenwirken,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n2. das Nähere über die Aufgaben und die Zusam-               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nmensetzung, einschließlich der Leitung, der Bei-         desrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nräte nach Nummer 1 regeln und\n1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des An-\n3. vorschreiben, dass über die Tätigkeit der Beiräte             trags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1\nnach Nummer 1 Aufzeichnungen zu machen,                      Satz 1,\naufzubewahren und der zuständigen Behörde\nauf Verlangen vorzulegen sind.“                          2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nErteilung der Erlaubnis,\n17. Der Siebente Abschnitt wird aufgehoben.\n3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1\n18. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Siebente                  Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchfüh-\nAbschnitt.                                                       rung von Rechtsakten der Europäischen Union\n19. Die §§ 11 und 11a werden wie folgt gefasst:                      erforderlich ist, sowie\n„§ 11                               4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-\n(1) Wer                                                       gen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen\nSachverhalte, einschließlich der Pflicht zur An-\n1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,                                   zeige solcher Änderungen,\na) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen ver-         zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedür-\nwendet zu werden, oder                                fen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren\nb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt                nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen,\nsind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwen-           des Einvernehmens des Bundesministeriums für\ndet zu werden,                                        Bildung und Forschung.\nzüchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe                    (3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1\ndieser Tiere an Dritte, halten,                          oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung\n2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-            von Rechtsakten der Europäischen Union erforder-\nmer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,             lich ist, über die dort genannten Anforderungen\nhinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren\n3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen           nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten\nEinrichtung halten,                                      von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorge-\n4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer             schrieben werden, insbesondere\nanderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und           1. Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum\nzur Schau gestellt werden, halten,                           Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Be-\n5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke             seitigung von Mängeln,\nder Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige              2. Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und\nGegenleistung in das Inland verbringen oder ein-             des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre\nführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das             Haltung und Verwendung und\nInland verbracht oder eingeführt werden sollen\noder worden sind, gegen Entgelt oder eine sons-          3. Anforderungen an den Erwerb und die Aufrecht-\ntige Gegenleistung vermitteln,                               erhaltung der für die Betreuung und Pflege und\ndas Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähig-\n6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden                   keiten; hierbei kann auch vorgeschrieben wer-\noder hierfür Einrichtungen unterhalten,                      den, dass Aufzeichnungen über die Maßnah-\n7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Ver-                  men, die zum Zwecke des Erwerbs und der Auf-\nkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder              rechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten","2190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nergriffen werden, zu machen, aufzubewahren                  (8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-           durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen,\nzulegen sind.                                            dass die Anforderungen des § 2 eingehalten wer-\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                den. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beur-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-               teilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind,\ndesrates das Zurschaustellen von Tieren wildleben-           geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindi-\nder Arten an wechselnden Orten zu beschränken                katoren) zu erheben und zu bewerten.\noder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen\nArt an wechselnden Orten nur unter erheblichen                                        § 11a\nSchmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder                    (1) Wer\nzu den wechselnden Orten nur unter erheblichen               1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 er-\nSchmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden                  laubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder\nkönnen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1\n2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-\n1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1\nmer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält\nbezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden\noder mit solchen Wirbeltieren handelt,\noder Schäden durch andere Regelungen, insbe-\nsondere solche mit Anforderungen an die Hal-             hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im\ntung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam           Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die\nbegegnet werden kann,                                    Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen\nzu machen. Dies gilt nicht, soweit entsprechende\n2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt\nAufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher\ndes Erlasses der Verordnung gehalten werden,\noder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen.\nvon dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn\nkeine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen               (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nSchmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen                Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\nTieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.           dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften über die\n(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1\nArt, die Form und den Umfang der Aufzeichnungen\nSatz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begon-\nnach Absatz 1 zu erlassen. Es kann dabei bestim-\nnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet\nmen, dass\nschriftlich über den Antrag auf Erteilung einer Er-\nlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab            1. die Aufzeichnungen zu einem bestimmten Zeit-\nEingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist                punkt vorzunehmen sind,\nkann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei              2. die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zu-\nMonate verlängert werden, soweit der Umfang und                  ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen\ndie Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der                 sind,\nVoraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen.\n3. die Aufzeichnungen oder deren Inhalt an Dritte\nDer Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor\nweiterzugeben sind und\nAblauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe\nvon Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung              4. Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvor-\nder Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, wäh-              schriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.\nrend derer der Antragsteller trotz schriftlicher Auf-           (3) Wer Hunde, Katzen oder Primaten,\nforderung der Behörde den Anforderungen in einer\nauf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlas-              1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt\nsenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist.                   sind oder deren Gewebe oder Organe dazu be-\nDie zuständige Behörde soll demjenigen die Aus-                  stimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken\nübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis                verwendet zu werden, oder\nnicht hat.                                                   2. die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1\n(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will,                  Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt\nhat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit                  sind,\nder zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundes-              züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der\nministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-             Identität des jeweiligen Tieres zu kennzeichnen.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates                          Sonstige Kennzeichnungspflichten bleiben unbe-\n1. die Form und den Inhalt der Anzeige,                      rührt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\n2. die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit            dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit\nnach Satz 1 untersagt werden kann, und                   Zustimmung des Bundesrates\n3. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderun-            1. Vorschriften über die Art und Weise und den\ngen der angezeigten Sachverhalte                             Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 zu er-\nzu regeln.                                                       lassen und dabei vorzusehen, dass diese unter\n(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder                behördlicher Aufsicht vorzunehmen ist, und\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6               2. vorzuschreiben, dass im Falle des Erwerbs von\nSatz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von                   Hunden, Katzen oder Primaten zu den in Satz 1\nder zuständigen Behörde auch durch Schließung                    Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken der Er-\nder Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert wer-                werber zur Kennzeichnung nach Satz 1 ver-\nden.                                                             pflichtet ist und den Nachweis zu erbringen hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013           2191\ndass es sich um für die genannten Zwecke ge-                     b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen\nzüchtete Tiere handelt.                                             bei ihnen selbst oder einem Artgenossen\nzu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden\n(4) Andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder,\noder Schäden führt oder\nSchweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten,\nEnten, Gänse und Fische, ausgenommen Zebra-                          c) die Haltung nur unter Schmerzen oder ver-\nbärblinge, dürfen                                                       meidbaren Leiden möglich ist oder zu\nSchäden führt.“\n1. zur Verwendung in Tierversuchen,\nb) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die\n2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder                   Absätze 2, 3 und 4.\n3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genann-             c) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „wenn\nten Zwecken                                                  damit gerechnet werden muss, dass deren\naus Drittländern nur mit Genehmigung der zustän-                 Nachkommen Störungen oder Veränderungen\ndigen Behörde eingeführt werden. Die Genehmi-                    im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen“ durch\ngung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird,                  die Wörter „soweit züchterische Erkenntnisse\ndass es sich um Tiere handelt, die zu einem der in               oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke gezüch-                   biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten\ntet worden sind. Andernfalls kann die Genehmigung                lassen, dass deren Nachkommen Störungen\nnur erteilt werden, soweit                                       oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1\nzeigen werden“ ersetzt.\n1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigen-\nd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschaften, die für den jeweiligen Zweck erforder-\nlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder                   aa) Die Wörter „Absätze 1, 2 und 3“ werden\ndurch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.\n2. der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren\nerforderlich macht, die nicht nach Satz 2 ge-                bb) Die Wörter „bio- oder gentechnische“ wer-\nzüchtet worden sind.                                              den durch das Wort „biotechnische“ ersetzt.\ne) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Absät-\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im                      zen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                       ersetzt.\ndung und Forschung und, soweit artenschutzrecht-\nliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Ab-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                         sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                        ersetzt.\ndesrates bei Tieren, die zur Verwendung in Tierver-       21. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Achter Ab-\nsuchen bestimmt waren oder deren Organe oder                  schnitt.\nGewebe dazu bestimmt waren, zu wissenschaft-\n22. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-\nlichen Zwecken verwendet zu werden, bei denen\nändert:\ndiese Bestimmung jedoch entfallen ist, die dauer-\nhafte Unterbringung außerhalb eines Betriebes                 a) Die Wörter „zum Erreichen bestimmter Rasse-\noder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 Satz 1                 merkmale tierschutzwidrige Handlungen“ wer-\noder 2 oder die Freilassung solcher Tiere zu verbie-             den durch die Wörter „tierschutzwidrige Ampu-\nten oder zu beschränken.“                                        tationen“ ersetzt.\n20. § 11b wird wie folgt geändert:                                b) Die Wörter „§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a“\nwerden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Num-\na) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch                   mer 1 oder 2 Buchstabe a“ ersetzt.\nfolgenden Absatz 1 ersetzt:\nc) Die Wörter „§ 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c“\n„(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten              werden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Num-\noder durch biotechnische Maßnahmen zu verän-                 mer 2 Buchstabe b oder c“ ersetzt.\ndern, soweit im Falle der Züchtung züchterische       23. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Neunter Ab-\nErkenntnisse oder im Falle der Veränderung Er-            schnitt.\nkenntnisse, die Veränderungen durch biotechni-\nsche Maßnahmen betreffen, erwarten lassen,            24. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zehnter Ab-\ndass als Folge der Zucht oder Veränderung                 schnitt.\n1. bei der Nachzucht, den biotechnisch verän-         25. In § 13a Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Satzes 1\nNr. 1“ durch die Wörter „Satzes 3 Nummer 1“ er-\nderten Tieren selbst oder deren Nachkommen\nerblich bedingt Körperteile oder Organe für           setzt.\nden artgemäßen Gebrauch fehlen oder un-           26. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:\ntauglich oder umgestaltet sind und hierdurch                                 „§ 13b\nSchmerzen, Leiden oder Schäden auftreten\noder                                                     Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender\n2. bei den Nachkommen                                     Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen\na) mit Leiden verbundene erblich bedingte             1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche\nVerhaltensstörungen auftreten,                        Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe","2192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nAnzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zu-              1. deren Zusammensetzung, einschließlich der\nrückzuführen sind und                                             Sachkunde der Mitglieder,\n2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Kat-                2. das Verfahren der Berufung der Mitglieder\nzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren                       und\nSchmerzen, Leiden oder Schäden verringert\nwerden können.                                                3. die Abgabe von Stellungnahmen durch die\nKommissionen zu Anträgen auf Genehmi-\nIn der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzu-                       gung von Versuchsvorhaben und angezeigten\ngrenzen und die für die Verminderung der Anzahl                      Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben\nder freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen                     sowie das diesbezügliche Verfahren\nzu treffen. Insbesondere können in der Rechtsver-\nordnung                                                          zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere\n1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungs-             zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln,\nfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verbo-                bedürfen ferner des Einvernehmens des Bun-\nten oder beschränkt sowie                                     desministeriums der Verteidigung.\n2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort                    (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\ngehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien                im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nAuslauf haben können, vorgeschrieben                          für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuse-\nwerden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist\nhen, dass die zuständigen Behörden dem Bun-\nnur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbeson-\ndesministerium, dem Bundesamt für Verbrau-\ndere solche mit unmittelbarem Bezug auf die frei-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit oder\nlebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landes-\ndem Bundesinstitut für Risikobewertung\nregierungen können ihre Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf andere Behörden übertra-                    1. in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder\ngen.“\n2. in Fällen, in denen dies zur Durchführung des\n27. § 15 wird wie folgt geändert:                                        Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 erforderlich ist,\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die              Angaben zu Entscheidungen der zuständigen\nWörter „dessen Absatz 4,“ ersetzt.                       Behörden über die Genehmigung von Versuchs-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            vorhaben oder zu von den zuständigen Behör-\nden genehmigten Versuchsvorhaben übermit-\n„Die nach Landesrecht zuständigen Behör-                 teln, und dabei das Nähere über die Form und\nden berufen jeweils eine oder mehrere Kom-               den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung\nmissionen zur Unterstützung der zuständi-                zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht\ngen Behörden bei                                         übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz\n1. der Entscheidung über die Genehmigung                 des geistigen Eigentums und zum Schutz von\nvon Versuchsvorhaben und                              Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben\n2. der Bewertung angezeigter Änderungen                  unberührt.“\ngenehmigter Versuchsvorhaben, soweit          28. § 15a wird wie folgt gefasst:\ndies in einer Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 4 vorgesehen ist.“                                                     „§ 15a\ncc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                      Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie\n2010/63/EU wahr. Das Bundesministerium wird er-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n„Das Bundesministerium der Verteidigung              terium für Bildung und Forschung durch Rechtsver-\nberuft eine Kommission zur Unterstützung             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-\nder zuständigen Dienststellen bei                    here über die Aufgaben nach Artikel 49 der Richt-\n1. der Entscheidung über die Genehmigung             linie 2010/63/EU, einschließlich der Befugnisse des\nvon Versuchsvorhaben und                          Bundesinstitutes für Risikobewertung zum Verkehr\nmit den zuständigen Behörden anderer Mitglied-\n2. der Bewertung angezeigter Änderungen              staaten und der Europäischen Kommission, soweit\ngenehmigter Versuchsvorhaben, soweit              dies zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-\ndies in einer Rechtsverordnung nach Ab-           päischen Union erforderlich ist, zu regeln.“\nsatz 4 vorgesehen ist.“\n29. § 16 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Sätze 3 bis 9 werden aufgehoben.\nc) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\naaa) Die Buchstaben b und c werden aufge-\nfür Bildung und Forschung durch Rechtsverord-\nhoben.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-\nhere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2                      bbb) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-\nund Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf                                      stabe b.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013               2193\nccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-                      mer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Da-\nstabe c und in ihm werden die Wörter                    tenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1\n„oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbil-                   Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen\ndung“ gestrichen.                                       oder zu verlangen.“\nbb) In Nummer 4 werden dem Wort „Betriebe“                 d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\ndie Wörter „Einrichtungen und“ vorange-                  „Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4\nstellt.                                                  bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                      beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen\n„Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1                  bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe\nNummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-                   dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwe-\nmer 1 und 2 werden regelmäßig und in an-                 cken verwendet zu werden, des Einvernehmens\ngemessenem Umfang unter besonderer Be-                   des Bundesministeriums für Bildung und For-\nrücksichtigung möglicher Risiken besichtigt.             schung.“\nIn Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1            e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nNummer 3 soll die Besichtigung mindestens                aa) In den Sätzen 3 und 4 Nummer 1, 2, 3 und 6\nalle drei Jahre erfolgen. In Einrichtungen und                 werden jeweils die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1\nBetrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11                        Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen                       Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d“ er-\nPrimaten gezüchtet, gehalten oder verwen-                      setzt.\ndet werden, soll die Besichtigung jährlich er-\nbb) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 11\nfolgen. Die Aufzeichnungen über die Besich-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Ab-\ntigungen und deren Ergebnisse sind ab dem\nsatz 1a Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.\nZeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung min-\ndestens fünf Jahre aufzubewahren.“                    f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nfügt:\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\n„(6a) Die nach Landesrecht für die Lebens-\n„(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwa-\nmer 4 und 7 Buchstabe d und § 16 Absatz 1\nchung und die für die Erhebung der Daten nach\nNummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften über den\nSchau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens\nVerkehr mit Vieh für die Anzeige und die Regis-\nbeim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes\ntrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Be-\nder zuständigen Behörde des beabsichtigten\nhörden übermitteln der für die Überwachung\nAufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2\nnach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde\nanzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:\nauf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung er-\n1. die Art der betroffenen Tiere,                             forderlichen Daten. Die Daten dürfen für die\n2. der Name der für die Tätigkeit verantwort-                 Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die\nlichen Person,                                             Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in\ndem die Daten übermittelt worden sind. Nach\n3. die Räume und Einrichtungen, die für die\nAblauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fris-\nTätigkeit bestimmt sind.“\nten zur Aufbewahrung, die sich aus anderen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                    30. § 16a wird wie folgt geändert:\naaa) Im einleitenden Satzteil werden nach             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndem Wort „dürfen“ die Wörter „zum              b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nZwecke der Aufsicht über die in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Personen und Ein-                 „(2) Die zuständige Behörde untersagt die\nrichtungen und“ eingefügt.                        Durchführung eines nach § 8a Absatz 1 oder 3\noder eines auf Grund einer Rechtsverordnung\nbbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort                    nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvor-\n„betreten,“ die Wörter „besichtigen               habens oder die Vornahme einer auf Grund einer\nund dort zur Dokumentation Bildauf-               Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4\nzeichnungen, mit Ausnahme von Bild-               oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden\naufzeichnungen von Personen, anferti-             Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die\ngen,“ eingefügt.                                  Einhaltung der für die Durchführung von Tierver-\nccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort                    suchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\n„betreten“ die Wörter „besichtigen so-            und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nwie zur Dokumentation Bildaufzeich-               Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und\nnungen, mit Ausnahme von Bildauf-                 diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zu-\nzeichnungen von Personen, anfertigen“             ständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen\neingefügt.                                        worden ist.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                    (3) Die zuständige Behörde trifft die erforder-\n„Die mit der Überwachung beauftragten Per-               lichen Anordnungen um sicherzustellen, dass\nsonen sind befugt, Abschriften oder Ablich-              1. die Anordnung der Einstellung von Tierversu-\ntungen von Unterlagen nach Satz 1 Num-                        chen, die Untersagung der Durchführung von","2194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nVersuchsvorhaben oder der Widerruf oder die              bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nRücknahme der Genehmigung eines Ver-                         aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nsuchsvorhabens keine nachteiligen Auswir-\nkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat,                          „a) nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4\ndie in den Tierversuchen oder Versuchsvor-                              oder 6 Satz 2, jeweils auch in Ver-\nhaben verwendet werden oder verwendet                                   bindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1\nwerden sollen, und                                                      Nummer 2, oder“.\n2. die Untersagung der Ausübung einer Tätig-                     bbb) In Buchstabe b werden nach der An-\nkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                            gabe „§ 6 Abs. 4,“ die Wörter „§ 8a\noder die Rücknahme oder der Widerruf einer                         Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder\nErlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-                           Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2,\nmer 1 keine negativen Auswirkungen auf das                         auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a\nWohlergehen der Tiere hat, die in den der je-                      Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6\nweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder                        Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3,\nEinrichtungen gehalten werden.“                                    § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3\nSatz 2 oder Absatz 5,“ eingefügt und\n31. § 16c wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 1“ ge-\n„§ 16c                                            strichen.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                 cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3“ durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                       die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.\ntes Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tier-\nversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durch-                 dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\nführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 ver-                  eingefügt:\nwenden, sowie Einrichtungen und Betriebe, in de-                    „5a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen\nnen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten                          Hund, eine Katze oder einen Primaten\nZwecke gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe                               tötet,“.\nan Dritte gehalten werden,\nee) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 7\n1. zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen                     Abs. 4 oder 5 Satz 1“ durch die Wörter\nZeitabständen der zuständigen Behörde Anga-                      „§ 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1“ ersetzt.\nben über\nff) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“\na) Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere                  durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1“ er-\nund                                                          setzt.\nb) den Zweck und die Art der Versuche oder                   gg) Die Nummern 13 bis 16 werden aufgeho-\nsonstigen Verwendungen einschließlich des                    ben.\nSchweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der\nRichtlinie 2010/63/EU                                    hh) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\nzu melden und                                                    „17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Num-\nmer 1 nicht sicherstellt, dass die Vor-\n2. das Melde- und Übermittlungsverfahren zu re-                           schrift des § 7 Absatz 1 Satz 3 einge-\ngeln.“                                                                 halten wird,“.\n32. § 16g wird wie folgt geändert:                                  ii) Die Nummern 18 und 19 werden aufgeho-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            ben.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            jj) Nummer 20a wird wie folgt gefasst:\n„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 obliegt                  „20a. einer vollziehbaren Anordnung nach\nim Falle des Artikels 47 Absatz 5 der Richt-                            § 11 Absatz 4 Satz 6 oder § 16a Ab-\nlinie 2010/63/EU der Verkehr mit den zuständi-                          satz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder\ngen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der                            Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zu-\nEuropäischen Kommission dem Bundesinstitut                              widerhandelt,“.\nfür Risikobewertung, soweit sich das Bundesmi-\nkk) Nummer 20b wird wie folgt gefasst:\nnisterium im Einzelfall nicht etwas anderes vor-\nbehält.“                                                         „20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in\nVerbindung mit einer Rechtsverord-\n33. Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt:\nnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2\n„§ 16j                                             Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht\nVerwaltungsverfahren nach diesem Gesetz kön-                            richtig, nicht vollständig oder nicht\nnen in den Ländern über eine einheitliche Stelle ab-                       rechtzeitig erstattet,“.\ngewickelt werden.“                                              ll) Nummer 21 wird aufgehoben.\n34. Der bisherige Zwölfte Abschnitt wird Elfter Ab-                 mm) Nummer 21a wird wie folgt gefasst:\nschnitt.\n„21a. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein\n35. § 18 wird wie folgt geändert:                                              Wirbeltier einführt,“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            nn) In Nummer 22 wird die Angabe „oder 2“\naa)    Nummer 2 wird aufgehoben.                                 gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013                 2195\nb) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden die                der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter\nWörter „13 bis 16, 18, 19, 20a bis“ durch die             anzuwenden.\nAngabe „20a,“ ersetzt.\n(3) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2\n36. § 19 wird wie folgt geändert:                                 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           1. deren Genehmigung vor dem 13. Juli 2013 nach\n„(1) Tiere, auf die sich                                   den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum\n13. Juli 2013 geltenden Fassung unter Einhal-\n1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3\ntung der Anforderungen nach dessen § 8 Ab-\noder § 20a Absatz 3 oder\nsatz 2 beantragt oder\n2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1\n2. deren Durchführung vor dem 13. Juli 2013 nach\nNummer 1, 2 oder 3, soweit die Ordnungs-\nden Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum\nwidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den\n13. Juli 2013 geltenden Fassung angezeigt und\n§§ 2a, 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1\nvon der zuständigen Behörde nicht beanstandet\nbis 3, 4 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b\nAbsatz 5 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Num-              worden ist, sind abweichend von den §§ 6 bis 10\nmer 4 oder 5 betrifft, Nummer 4, 8, 9, 12, 17,         bis zum 1. Januar 2018 die Vorschriften dieses Ge-\n21a, 22, 22a oder 23                                   setzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fas-\nbezieht, können eingezogen werden.“                       sung weiter anzuwenden.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             (4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 und 2 gilt demjenigen,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „19,“ gestri-\nchen.                                                1. der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vor-\ngenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätig-\nbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe                        keit ausübt und\n„§§ 2a, 5 Abs. 4,“ die Wörter „§ 9 Absatz 1\nbis 4 oder Absatz 6 Satz 2,“ eingefügt.              2. dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem\nGesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden\n37. § 20 wird wie folgt geändert:\nFassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Halten“ die                  vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Er-\nWörter „oder Betreuen“ eingefügt.                             laubnis erteilt worden ist,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                 als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,\n„des Urteils“ die Wörter „oder des Strafbefehls“\neingefügt.                                                1. wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung\neiner endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder\n38. § 20a wird wie folgt geändert:\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Halten“ die                  der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über\nWörter „oder Betreuen“ eingefügt.                             den Antrag.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Urteil“ die                 (4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem\nWörter „oder im Strafbefehl“ eingefügt.                   1. August 2014 anzuwenden.\n39. Der bisherige Dreizehnte Abschnitt wird Zwölfter\n(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab\nAbschnitt.\ndem 1. August 2014 anzuwenden.\n40. § 21 wird wie folgt gefasst:\n(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach\n„§ 21                               § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2\n(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist               und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli\nabweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäu-                2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit\nbung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter          der Maßgabe, dass\nacht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein             1. auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab\nvon der normalen anatomischen Beschaffenheit                      dem 1. August 2014 die Anforderungen des\nabweichender Befund vorliegt. Die Bundesregie-                    § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend be-\nrung erstattet dem Deutschen Bundestag spätes-                    zeichneten Fassung erfüllen muss und\ntens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über\nden Stand der Entwicklung alternativer Verfahren              2. derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren,\nund Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastra-                    außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt,\ntion.                                                             ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass\nbei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres\n(1a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist                  einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen\nabweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäu-                    Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen\nbung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von                 über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres,\nPferden durch Schenkelbrand.                                      insbesondere im Hinblick auf seine angemes-\n(2) Mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die                  sene Ernährung und Pflege sowie verhaltens-\nzum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen,                    gerechte Unterbringung und artgemäße Be-\nund des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a,                wegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei\n15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar                    der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach\n2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind                     § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in\ndie §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in               der vorstehend bezeichneten Fassung.","2196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nBis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11                                               Artikel 2\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11                       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAbsatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antrag-                schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den\nsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2                Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der ab dem 13. Juli\nund 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fas-                 2013 geltenden Fassung bekannt zu machen.\nsung nachgekommen ist.\n(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014                                               Artikel 3\nanzuwenden.“                                                          § 407 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in\n41. § 21b wird wie folgt gefasst:                                     der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\n„§ 21b                                    (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten                  1. In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-                    2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\nischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund                       fügt:\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n„2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie\nzu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderun-\ndes Handels oder des sonstigen berufsmäßigen\ngen dieser Vorschriften erforderlich ist.“\nUmgangs mit Tieren jeder oder einer bestimm-\n42. Nach § 21c wird folgender § 21d eingefügt:                                  ten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei\n„§ 21d                                              Jahren sowie“.\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\nnen abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-                                                   Artikel 4\ndungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun-                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndesanzeiger verkündet werden.“                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}