{"id":"bgbl1-2013-36-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":36,"date":"2013-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_36.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze","law_date":"2013-07-04T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["2178                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze\nVom 4. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     „Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanz-\nsen:                                                                   kommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet;\nInhaltsübersicht                                dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen,\nArtikel 1   Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für           an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar\nWiederaufbau                                               beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stif-\nArtikel 2   Änderung des Geldwäschegesetzes                            tungen, mit deutschen Gebietskörperschaften,\nArtikel 3   Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-           mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern,\nschädigungsgesetzes                                        mit der Europäischen Union, mit sonstigen inter-\nArtikel 4   Inkrafttreten                                              nationalen Organisationen, mit Staaten der\nOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nArtikel 1                                  und Entwicklung oder mit deren staatlichen Ent-\nwicklungshilfeorganisationen.“\nÄnderung des\nGesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau               3. § 6 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni                            „(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäfts-\n1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 173                   führung und Vermögensverwaltung der Anstalt\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                  in eigener Verantwortung, soweit sich aus Ge-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          setz oder Satzung nichts anderes ergibt.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 5 werden die Wörter „, vertreten durch\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               den Verwaltungsrat,“ gestrichen.\n„(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (An-            c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.                 „(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstan-\nSie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann              des vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch\neine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn                 seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und\nerrichten. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr                    außergerichtlich.“\nkann sie die Bezeichnung „KfW“ verwenden.“\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Ab-\nsatz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsechshundertvierzig Millionen Euro entfällt in                     „1. dem Bundesminister der Finanzen und\nHöhe von einer Milliarde zweiundachtzig Millio-                        dem Bundesminister für Wirtschaft und\nnen achthundertsechsundsiebzigtausenddreihun-                          Technologie; sie fungieren im jährlichen\nderteinunddreißig Euro auf das ERP-Sonderver-                          Wechsel als Vorsitzender und als Stell-\nmögen.“                                                                vertreter des Vorsitzenden, der Vorsitz\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                               wechselt zu Beginn eines Kalenderjah-\nres; sie können sich in den Sitzungen\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird nach                              des Verwaltungsrates und seiner Aus-\nden Wörtern „vom Bund oder“ das Wort „von“                             schüsse durch ihre ständigen Vertreter\neingefügt.                                                             im Amt oder durch Abteilungsleiter ver-\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                 treten lassen;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013              2179\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Bun-               3. die zur Durchführung der in den Nummern 1\ndesminister der Finanzen,“ und „dem Bun-                 und 2 genannten Gesetze jeweils erlassenen\ndesminister für Wirtschaft und Technologie,“             Rechtsverordnungen und\ngestrichen.                                          4. die Verordnungen der Europäischen Union.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  § 2 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unbe-\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das              rührt. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die\nWort „übrigen“ gestrichen und wird die Angabe             bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften über\n„Absatz 1 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 1 Num-             1. das Handelsbuch,\nmer 1 und“ ersetzt.\n2. die Verbriefungen,\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.\n3. die Eigenmittel,\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden\nnach den Wörtern „obliegt die“ die Wörter „Be-             4. die Konsolidierung,\nratung und“ eingefügt und werden in Satz 2 die             5. die Liquidität,\nWörter „oder besondere“ gestrichen.\n6. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote,\nf) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die\n7. das Kreditgeschäft,\nWörter „Absatzes 5 Satz 1 und 2“ durch die Wör-\nter „Absatzes 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.                     8. den bargeldlosen Zahlungsverkehr,\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                   9. die Verhinderung von Geldwäsche oder Terro-\nrismusfinanzierung oder die Verhinderung von\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe-\nsonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer\nhörde“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.\nGefährdung des Vermögens des Instituts führen\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe-                  können,\nhörde“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.\n10. die besonderen, insbesondere die organisato-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                       rischen, Pflichten der Institute, der Geschäfts-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         leiter, der Leitungsorgane von Finanzholding-\n„§ 9                                   Gesellschaften und gemischten Finanzholding-\nGesellschaften sowie der Aufsichts- und Ver-\nJahres- und Konzernabschluss“.                        waltungsorgane sowie die Anforderungen an\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe-                  diese Personen und an deren Vertreter,\nhörde“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.           11. die Vergütungssysteme der Institute und weite-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                      rer gruppenangehöriger Institute für deren Ge-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sonderrück-                   schäftsleiter sowie für Mitarbeiter und Mitglie-\nlagen“ durch die Wörter „gesondert auszuwei-                   der der betreffenden Aufsichts- und Verwal-\nsende Rücklagen“ ersetzt.                                      tungsorgane,\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Sonderrücklage“                 12. die Prüfung und Prüferbestellung sowie die be-\ndurch die Wörter „gesondert auszuweisenden                     sonderen Pflichten des Prüfers,\nRücklage“ ersetzt.                                        13. Finanzkonglomerate.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                 Bei der Bestimmung der entsprechend anzuwen-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    denden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften ist\nzu berücksichtigen, dass es sich bei der Anstalt\n„§ 12\num eine Förderbank mit den ihr nach § 2 übertra-\nRechtsaufsicht“.                         genen Aufgaben handelt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Aufsicht“                   (2) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1\ndurch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.                  kann der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\n9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                     aufsicht (Bundesanstalt) die Aufsicht über die Ein-\nhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften\n„§ 12a\nzugewiesen werden und kann bestimmt werden,\nVerordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis                 dass die Bundesanstalt dabei mit der Deutschen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Bundesbank entsprechend § 7 des Kreditwesen-\nmächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministe-                  gesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusam-\nrium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-             menarbeitet.\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-                 (3) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1\nrates bedarf, zu bestimmen, dass die folgenden                können zudem Anzeige-, Melde- und Vorlagepflich-\nnicht bereits für die Anstalt geltenden bankauf-              ten der Anstalt, der zu bildenden Institutsgruppe,\nsichtsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung             Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanz-\nder Durchführung eines ordnungsgemäßen Ge-                    holding-Gruppe und der jeweiligen Organmitglieder\nschäftsbetriebs der Anstalt auf die Anstalt und die           und Beschäftigten sowie Informations-, Auskunfts-\nzu bildende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe             und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der\noder gemischte Finanzholding-Gruppe ganz oder                 Deutschen Bundesbank geregelt werden.\nteilweise entsprechend anzuwenden sind:\n(4) Darüber hinaus können durch die Rechts-\n1. das Kreditwesengesetz,                                     verordnung nach Absatz 1 für die bei der Bundes-\n2. das Finanzkonglomerateaufsichtsgesetz,                     anstalt Beschäftigten und für die im Dienst der","2180               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nDeutschen Bundesbank stehenden Personen Ver-                          setzt und werden jeweils die Wörter „oder\nschwiegenheitspflichten geregelt werden.                              Satz 3“ gestrichen.\n(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-               cc) In Nummer 4 wird das Wort „worden“ gestri-\nbank sind vor Erlass der Rechtsverordnung nach                        chen.\nAbsatz 1 anzuhören.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Arti-\n(6) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr\nkels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom\ndurch Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiese-\n20. Dezember 1985 zur Koordinierung der\nnen Aufgaben alle Anordnungen und Maßnahmen,                     Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend\ndie geeignet und erforderlich sind, um Verstöße ge-              bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen\ngen bankaufsichtsrechtliche Vorschriften zu unter-\nin Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch\nbinden oder zu beseitigen, treffen gegenüber                     die Wörter „des Artikels 52 Absatz 4 der Richt-\n1. der Anstalt,                                                  linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments\n2. den Geschäftsleitern und Verwaltungsräten der                 und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-\nAnstalt,                                                    rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nbetreffend bestimmte Organismen für gemein-\n3. den gruppenangehörigen Unternehmen der zu\nsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.\nbildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe\nL 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom\noder gemischten Finanzholding-Gruppe und ge-\n13.10.2010, S. 27)“ ersetzt.\ngebenenfalls dem Konglomerat sowie\n4. den Organen der gruppenangehörigen Unter-                  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über\nnehmen nach Nummer 3 und gegenüber den                      das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-\nMitgliedern dieser Organe.“                                 gesetzes“ ersetzt.\n10. Der bisherige § 12a wird § 12b.                            2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n11. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ausge-             a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 1\nwiesenen Sonderrücklage“ durch die Wörter „ge-                   Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom\nsondert auszuweisenden Rücklage“ ersetzt.                        15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme\nArtikel 2                                 und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute\nÄnderung des                                  und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG\nGeldwäschegesetzes                               (ABl. EG Nr. L 386 S. 1)“ durch die Wörter „des\nArtikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG\n§ 16 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. Au-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\ngust 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4\nvom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Aus-\ndes Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862)\nübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 30.6.2006, S. 1)“ ersetzt.\n1. In Nummer 1 werden die Wörter „die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau und“ gestrichen.                              b) In Nummer 5 werden die Wörter „Gesetzes über\ndas Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-\n2. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:                 gesetzes“ ersetzt.\n„i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau,“.\nc) In Nummer 10 werden die Wörter „Richtlinie\n91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur\nArtikel 3\nVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems\nÄnderung des                                  zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166\nEinlagensicherungs- und                            S. 77)“ durch die Wörter „Richtlinie 2005/60/EG\nAnlegerentschädigungsgesetzes                           des Europäischen Parlaments und des Rates\nDas Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-                     vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nut-\ngungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das                 zung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld-\nzuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013               wäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.\n(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt                L 309 vom 25.11.2005, S. 15)“ ersetzt.\ngeändert:\n3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kredit-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           wesengesetzes“ ersetzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                    4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1          a) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“\nAbsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-               und werden die Wörter „Gesetzes über das Kre-\nzes einschließlich Zweigstellen von Unter-           ditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“\nnehmen mit Sitz im Ausland, denen eine               ersetzt.\nErlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 und 2 des Kreditwesengeset-              b) In Satz 4 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“\nzes erteilt ist,“.                                   ersetzt.\nbb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die           5. In § 7 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Gesetzes\nWörter „Gesetzes über das Kreditwesen“                über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kredit-\ndurch das Wort „Kreditwesengesetzes“ er-              wesengesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013                   2181\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                        b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Jahres-\na) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz einge-                      und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen“\nfügt:                                                                durch die Wörter „Jahresbeiträge, der einmaligen\nZahlungen sowie der Sonderbeiträge und Son-\n„Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten                         derzahlungen“ ersetzt.\nnach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine ein-\nheitliche und gerechte Verteilung der Leistungs-              7. In § 9 Absatz 3 und 6 Satz 1 werden die Wörter „Ge-\npflicht auf die Institute unter Berücksichtigung                 setzes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kre-\nder Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 zweiter                   ditwesengesetzes“ ersetzt.\nHalbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die               8. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über\nRechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch                       das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesenge-\nvorsehen, dass die Entschädigungseinrichtungen                   setzes“ ersetzt.\nin den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen\nSonderposten nach § 340g des Handelsgesetz-                   9. In § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Geset-\nbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag be-                   zes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kredit-\nrechnen, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jah-             wesengesetzes“ ersetzt.\nresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fikti-\nven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4                                         Artikel 4\ndes Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebil-\nInkrafttreten\ndete Sonderposten im Sinne des § 340g des\nHandelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBetrages berücksichtigt.“                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}