{"id":"bgbl1-2013-36-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":36,"date":"2013-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)","law_date":"2013-07-04T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\nGesetz\nüber die Zusammenarbeit von Bundesregierung\nund Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union\n(EUZBBG)\nVom 4. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     §3\nsen:\nGrundsätze der Unterrichtung\n§1                                  (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag\nin Angelegenheiten der Europäischen Union umfas-\nMitwirkung des Bundestages                     send, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend.\nDiese Unterrichtung erfolgt grundsätzlich schriftlich\n(1) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt\ndurch die Weiterleitung von Dokumenten oder die Ab-\nder Bundestag an der Willensbildung des Bundes mit\ngabe von eigenen Berichten der Bundesregierung, da-\nund hat das Recht zur Stellungnahme. Die Bundes-\nrüber hinaus mündlich. Der mündlichen Unterrichtung\nregierung hat ihn umfassend und zum frühestmög-\nkommt lediglich eine ergänzende und erläuternde\nlichen Zeitpunkt zu unterrichten.\nFunktion zu. Die Bundesregierung stellt sicher, dass\n(2) Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne      diese Unterrichtung die Befassung des Bundestages\nvon Artikel 23 des Grundgesetzes sind insbesondere          ermöglicht.\nVertragsänderungen und entsprechende Änderungen\n(2) Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere\nauf der Ebene des Primärrechts sowie Rechtsetzungs-\nauf die Willensbildung der Bundesregierung, die Vorbe-\nakte der Europäischen Union. Um eine Angelegenheit\nreitung und den Verlauf der Beratungen innerhalb der\nder Europäischen Union handelt es sich auch bei\nOrgane der Europäischen Union, die Stellungnahmen\nvölkerrechtlichen Verträgen und intergouvernementalen\ndes Europäischen Parlaments, der Europäischen Kom-\nVereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder\nmission und der anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nsonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der\npäischen Union sowie die getroffenen Entscheidungen.\nEuropäischen Union stehen.\nDies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und\nArbeitsgruppen.\n§2\n(3) Die Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die\nAusschuss für                           Vorbereitung und den Verlauf der Beratungen der infor-\ndie Angelegenheiten der Europäischen Union              mellen Ministertreffen, des Eurogipfels, der Eurogruppe\nsowie vergleichbarer Institutionen, die auf Grund völker-\nDer Bundestag bestellt einen Ausschuss für die An-\nrechtlicher Verträge und sonstiger Vereinbarungen, die\ngelegenheiten der Europäischen Union. Der Bundestag\nin einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Nähe-\nkann den Ausschuss ermächtigen, für ihn Stellungnah-\nverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen,\nmen abzugeben. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte\nzusammentreten. Dies gilt auch für alle vorbereitenden\ndes Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundge-\nGremien und Arbeitsgruppen.\nsetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzuneh-\nmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahr-            (4) Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung\nzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen            der Bundesregierung bleibt von den Unterrichtungs-\nGrundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.          pflichten unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013              2171\n(5) Der Bundestag kann auf einzelne Unterrichtun-           3. entsprechende Initiativen, Stellungnahmen, Konsul-\ngen verzichten, es sei denn, dass eine Fraktion oder                tationsbeiträge und Erläuterungen des Bundesrates\nfünf Prozent der Mitglieder des Bundestages wider-                  und der Länder sowie\nsprechen.                                                       4. Sammelweisungen für den deutschen Vertreter im\nAusschuss der Ständigen Vertreter.\n§4\nDies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Ar-\nÜbersendung von                          beitsgruppen.\nDokumenten und Berichtspflichten\n(3) Die Bundesregierung gibt Auskunft über ihr vor-\n(1) Die Unterrichtung des Bundestages nach § 3 er-\nliegende inoffizielle Dokumente zu Angelegenheiten der\nfolgt insbesondere durch Übersendung von allen bei\nEuropäischen Union und stellt diese auf Anforderung\nder Bundesregierung eingehenden\nfrühestmöglich zur Verfügung.\n1. Dokumenten\n(4) Vor Tagungen des Europäischen Rates, des Ra-\na) der Organe der Europäischen Union, der informel-        tes, der informellen Ministertreffen, des Eurogipfels, der\nlen Ministertreffen, des Ausschusses der Ständi-       Eurogruppe und vergleichbarer Institutionen auf der\ngen Vertreter und sonstiger Ausschüsse und Ar-         Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen und sons-\nbeitsgruppen des Rates,                                tigen Vereinbarungen, die in einem Ergänzungs- oder\nb) des Eurogipfels, der Eurogruppe und vergleichba-        sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der\nrer Institutionen, die auf der Grundlage von völ-      Europäischen Union stehen, unterrichtet die Bundes-\nkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinba-       regierung den Bundestag schriftlich und mündlich zu\nrungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen        jedem Beratungsgegenstand. Diese Unterrichtung um-\nbesonderen Näheverhältnis zum Recht der Euro-          fasst die Grundzüge des Sach- und Verhandlungsstan-\npäischen Union stehen, zusammentreten,                 des sowie die Verhandlungslinie der Bundesregierung\nsowie deren Initiativen. Nach den Tagungen unterrichtet\nc) aller die Institutionen nach den Buchstaben a\ndie Bundesregierung schriftlich und mündlich über die\nund b vorbereitenden Gremien und Arbeitsgrup-\nErgebnisse.\npen;\n(5) Die Bundesregierung übersendet dem Bundes-\n2. Berichten der Ständigen Vertretung der Bundes-\ntag regelmäßig, mindestens vierteljährlich, Frühwarn-\nrepublik Deutschland bei der Europäischen Union\nberichte über aktuelle politische Entwicklungen in An-\nbeziehungsweise der Bundesregierung zu\ngelegenheiten der Europäischen Union.\na) Sitzungen der in Nummer 1 genannten Institutio-\n(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag\nnen,\nferner\nb) Sitzungen des Europäischen Parlaments und sei-\nner Ausschüsse,                                        1. über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren\nnach den Artikeln 258 und 260 des Vertrags über die\nc) Einberufungen, Verhandlungen und Ergebnissen                Arbeitsweise der Europäischen Union durch Über-\nvon Trilogen,                                              mittlung von Mahnschreiben und mit Gründen ver-\nd) Beschlüssen der Europäischen Kommission.                    sehenen Stellungnahmen sowie erläuternden Infor-\nmationen und Dokumenten, insbesondere der Ant-\nDer Bundestag muss bereits im Voraus und so recht-\nwortschreiben der Bundesregierung, soweit diese\nzeitig informiert werden, dass er sich über den Gegen-\nVerfahren die ausgebliebene, unvollständige oder\nstand der Sitzungen sowie die Position der Bundesre-\nfehlerhafte Umsetzung von Richtlinien durch den\ngierung eine Meinung bilden und auf die Verhandlungs-\nBund betreffen,\nlinie und das Abstimmungsverhalten der Bundesregie-\nrung Einfluss nehmen kann. Berichte über Sitzungen              2. über Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen\nmüssen zumindest die von der Bundesregierung und                    Union, bei denen die Bundesrepublik Deutschland\nvon anderen Staaten vertretenen Positionen, den Ver-                Verfahrensbeteiligte ist. Zu Verfahren, an denen sich\nlauf der Verhandlungen und Zwischen- und Endergeb-                  die Bundesregierung beteiligt, übermittelt sie die\nnisse darstellen sowie über eingelegte Parlamentsvor-               entsprechenden Dokumente, und\nbehalte unterrichten.                                           3. auf Anforderung über weitere Verfahren vor dem Ge-\n(2) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag                richtshof der Europäischen Union und übermittelt\nzudem                                                               die entsprechenden Dokumente, soweit sie ihr vor-\n1. Dokumente und Informationen über Initiativen, Stel-              liegen.\nlungnahmen, Konsultationsbeiträge, Programment-\nwürfe und Erläuterungen der Bundesregierung für                                         §5\nOrgane der Europäischen Union, informelle Minister-                    Vorhaben der Europäischen Union\ntreffen sowie den Eurogipfel, die Eurogruppe und\n(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im\nvergleichbare Institutionen auf der Grundlage von\nSinne dieses Gesetzes sind insbesondere\nvölkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Verein-\nbarungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen            1. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Auf-\nbesonderen Näheverhältnis zum Recht der Europä-                  nahme von Verhandlungen zu Änderungen der ver-\nischen Union stehen,                                             traglichen Grundlagen der Europäischen Union,\n2. entsprechende Initiativen, Stellungnahmen, Konsul-             2. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Auf-\ntationsbeiträge und Erläuterungen der Regierungen                nahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von\nvon Mitgliedstaaten der Europäischen Union,                      Beitritten zur Europäischen Union,","2172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\n3. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse gemäß           2. das Datum des Erscheinens des betreffenden Doku-\nArtikel 140 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeits-           ments in deutscher Sprache,\nweise der Europäischen Union zur Einführung des           3. die Rechtsgrundlage,\nEuro,\n4. das anzuwendende Verfahren und\n4. Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europä-\nischen Union,                                             5. die Benennung des federführenden Bundesminis-\nteriums.\n5. Verhandlungsmandate für die Europäische Kom-\nmission zu Verhandlungen über völkerrechtliche                (2) Die Bundesregierung übermittelt binnen zwei\nVerträge der Europäischen Union,                          Wochen nach förmlicher Zuleitung eines Vorhabens\neinen Bericht gemäß der Anlage (Berichtsbogen). Die-\n6. Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Verhand-          ser enthält insbesondere die Bewertung des Vorhabens\nlungsmandate und Verhandlungsrichtlinien für die          hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den Grundsätzen\nEuropäische Kommission im Rahmen der gemein-              der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.\nsamen Handelspolitik und der Welthandelsrunden,\n(3) Zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte der Euro-\n7. Mitteilungen, Stellungnahmen, Grün- und Weißbücher        päischen Union übermittelt die Bundesregierung zu-\nsowie Empfehlungen der Europäischen Kommission,           dem binnen zwei Wochen nach Überweisung an die\n8. Berichte, Aktionspläne und Politische Programme           Ausschüsse des Bundestages, spätestens jedoch zu\nder Organe der Europäischen Union,                        Beginn der Beratungen in den Ratsgremien, eine Um-\n9. Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe der        fassende Bewertung. Neben Angaben zur Zuständig-\nEuropäischen Union,                                       keit der Europäischen Union zum Erlass des vorge-\nschlagenen Gesetzgebungsaktes und zu dessen Ver-\n10. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen\neinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und\nUnion,\nVerhältnismäßigkeit enthält diese Bewertung im Rah-\n11. Entwürfe zu völkerrechtlichen Verträgen und sons-          men einer umfassenden Abschätzung der Folgen für\ntigen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergän-            die Bundesrepublik Deutschland Aussagen insbeson-\nzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis           dere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer\nzum Recht der Europäischen Union stehen,                  und ökologischer Hinsicht zu Regelungsinhalt, Alterna-\n12. Beratungsgegenstände, Vorschläge und Initiativen,          tiven, Kosten, Verwaltungsaufwand und Umsetzungs-\ndie im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen und         bedarf. Zu anderen Vorhaben im Sinne von § 5 Absatz 1\nVereinbarungen im Sinne von Nummer 11 behan-              erfolgt die Erstellung einer entsprechenden Umfassen-\ndelt werden.                                              den Bewertung nur auf Anforderung.\n(2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch                 (4) Bei eilbedürftigen Vorhaben verkürzen sich die\nVorschläge und Initiativen der Europäischen Union, bei         Fristen der Absätze 2 und 3 so, dass eine rechtzeitige\ndenen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem                 Unterrichtung und die Gelegenheit zur Stellungnahme\nIntegrationsverantwortungsgesetz vom 22. September             nach § 8 Absatz 1 Satz 1 für den Bundestag gewähr-\n2009 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung        leistet sind. Ist eine besonders umfangreiche Bewer-\nerforderlich ist.                                              tung erforderlich, kann die Frist verlängert werden.\n(3) Für Angelegenheiten                                         (5) Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung zu\nbesonders komplexen oder bedeutsamen Vorhaben\n1. des Europäischen Stabilitätsmechanismus gelten un-\nauf Anforderung vertiefende Berichte.\nbeschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des\nESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September                    (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag\n2012 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fas-       über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens\nsung,                                                      der Europäischen Union; diese Unterrichtung enthält\n2. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität gelten      auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den Ge-\nsetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Subsidiarität\nunbeschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des\nund Verhältnismäßigkeit für vereinbar hält; bei Richt-\nStabilisierungsmechanismusgesetzes vom 22. Mai\n2010 (BGBl. I S. 627) in der jeweils geltenden Fas-        linien informiert die Bundesregierung über die zu be-\nsung,                                                      rücksichtigenden Fristen für die innerstaatliche Umset-\nzung und den Umsetzungsbedarf.\n3. der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und\nder Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-                                        §7\npolitik gilt § 7.\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und\n§6                                 Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik\nFörmliche Zuleitung,                           (1) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-\nBerichtsbogen und Umfassende Bewertung,                   heitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und\nAbschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren                   Verteidigungspolitik unterrichtet die Bundesregierung\numfassend, fortlaufend und zum frühestmöglichen Zeit-\n(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag            punkt. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel schriftlich.\nalle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche         Sie umfasst die Zuleitung einer Übersicht der absehbar\nZuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der            zur Beratung anstehenden Rechtsakte, deren Bewer-\nGrundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden            tung und eine Einschätzung über den weiteren Bera-\nHinweise:                                                      tungsverlauf. Über Tagungen des Europäischen Rates\n1. den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Vor-        und des Rates, die Beschlüsse und Schlussfolgerun-\nhabens,                                                    gen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013             2173\nheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und             erläutert die Bundesregierung diese Gründe im Rahmen\nVerteidigungspolitik zum Gegenstand haben, gilt § 4           einer Plenardebatte.\nAbsatz 4 entsprechend.\n(2) Ergänzend leitet die Bundesregierung dem Bun-                                     §9\ndestag auf Anforderung Dokumente von grundsätz-                            Aufnahme von Verhandlungen\nlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu.                    über Beitritte und Vertragsänderungen\n§ 6 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initia-\n(3) Zudem unterrichtet die Bundesregierung fort-           tiven für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen\nlaufend und zeitnah mündlich über alle relevanten Ent-\nwicklungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und              1. zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäischen\nSicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits-               Union oder\nund Verteidigungspolitik.                                     2. zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der\nEuropäischen Union\n(4) Über die Sitzungen des Politischen und Sicher-\nheitspolitischen Komitees unterrichtet die Bundesregie-       weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein\nrung die zuständigen Ausschüsse des Bundestages               Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.\nmündlich.\n(2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat\noder im Europäischen Rat soll die Bundesregierung\n§8                                Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen. Das\nStellungnahmen des Bundestages                     Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellung-\nnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder\n(1) Vor ihrer Mitwirkung an Vorhaben gibt die Bun-         integrationspolitischen Gründen abweichende Entschei-\ndesregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellung-          dungen zu treffen, bleibt unberührt.\nnahme. Hierzu übermittelt die Bundesregierung dem\nBundestag fortlaufend aktualisierte Informationen über\n§ 9a\nden Beratungsablauf, die es ermöglichen, den für eine\nStellungnahme geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen,                                   Einführung des\nund teilt mit, bis zu welchem Zeitpunkt auf Grund des                       Euro in einem Mitgliedstaat\nBeratungsverlaufs eine Stellungnahme angemessen er-\n(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initia-\nscheint.\ntiven für Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 140 Ab-\n(2) Gibt der Bundestag eine Stellungnahme ab, legt         satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-\ndie Bundesregierung diese ihren Verhandlungen zu-             ischen Union zur Einführung des Euro in einem weiteren\ngrunde. Die Bundesregierung unterrichtet fortlaufend          Mitgliedstaat weist die Bundesregierung den Bundes-\nüber die Berücksichtigung der Stellungnahme in den            tag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.\nVerhandlungen.\n(2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll\n(3) Der Bundestag kann seine Stellungnahme im Ver-         die Bundesregierung mit dem Bundestag Einverneh-\nlauf der Beratung des Vorhabens anpassen und ergän-           men herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in\nzen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.                       Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus\nwichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen\n(4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur\nabweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unbe-\nStellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 des\nrührt.\nGrundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregierung\nin den Verhandlungen einen Parlamentsvorbehalt ein,\nwenn der Beschluss des Bundestages in einem seiner                                      § 10\nwesentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Die Bun-                        Zugang zu Datenbanken,\ndesregierung unterrichtet den Bundestag in einem ge-                vertrauliche Behandlung von Dokumenten\nsonderten Bericht unverzüglich darüber. Dieser Bericht\n(1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundestag im\nmuss der Form und dem Inhalt nach angemessen sein,\nRahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu Doku-\num eine Beratung in den Gremien des Bundestages zu\nmentendatenbanken der Europäischen Union, die ihr\nermöglichen. Vor der abschließenden Entscheidung be-\nzugänglich sind.\nmüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem\nBundestag herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der            (2) Die Dokumente der Europäischen Union werden\nBundestag bei Vorhaben der Europäischen Union zu              grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicherheits-\nFragen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung                einstufung der Organe der Europäischen Union über\nnimmt. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis             eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bundestag be-\nder Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen               achtet. Eine für diese Dokumente oder für andere im\naußen- oder integrationspolitischen Gründen abwei-            Rahmen dieses Gesetzes an den Bundestag zu über-\nchende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.           mittelnden Informationen, Berichte und Mitteilungen\neventuell erforderliche nationale Einstufung als vertrau-\n(5) Nach der abschließenden Beschlussfassung un-\nlich wird vor Versendung von der Bundesregierung vor-\nterrichtet die Bundesregierung den Bundestag unver-\ngenommen und vom Bundestag beachtet. Die Gründe\nzüglich schriftlich, insbesondere über die Durchsetzung\nfür die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern.\nseiner Stellungnahme. Sollten nicht alle Belange der\nStellungnahme berücksichtigt worden sein, benennt                (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender ver-\ndie Bundesregierung auch die Gründe hierfür. Auf Ver-         traulicher Verhandlungen trägt der Bundestag durch\nlangen eines Viertels der Mitglieder des Bundestages          eine vertrauliche Behandlung Rechnung.","2174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013\n§ 11                                 das Verbindungsbüro des Bundestages im Hinblick\nVerbindungsbüro des Bundestages                     auf seine fachlichen Aufgaben.\n(1) Der Bundestag kann über ein Verbindungsbüro\n§ 12\nunmittelbare Kontakte zu Einrichtungen der Europä-\nischen Union pflegen, soweit dies der Wahrnehmung                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nseiner Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten der Euro-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\npäischen Union dient. Die Fraktionen des Bundestages          Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zusammen-\nentsenden Vertreter in das Verbindungsbüro.                   arbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundes-\n(2) Die Bundesregierung unterstützt über die Stän-         tag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom\ndige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei            12. März 1993 (BGBl. I S. 311, 1780), das zuletzt durch\nder Europäischen Union und die bilaterale Botschaft der       Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2012\nBundesrepublik Deutschland beim Königreich Belgien            (BGBl. 2012 II S. 1006) geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013          2175\nAnlage\n(zu § 6 Absatz 2)\nBerichtsbogen\nThema:\nSachgebiet:\nRats-Dok.-Nr.:\nKOM.-Nr.:\nNr. des interinstitutionellen Dossiers:\nNr. der Bundesratsdrucksache:\nNachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen:\n(Prüfung der Rechtsgrundlage)\nSubsidiaritätsprüfung:\nVerhältnismäßigkeitsprüfung:\nZielsetzung:\nInhaltliche Schwerpunkte:\nPolitische Bedeutung:\nWas ist das besondere deutsche Interesse?\nBisherige Position des Bundestages:\nPosition des Bundesrates:\nPosition des Europäischen Parlaments:\nBisherige Position der Bundesregierung:\nMeinungsstand im Rat:\nVerfahrensstand (Stand der Befassung) und Zeitplan:\nFinanzielle Auswirkungen:\nZeitplan für die Behandlung im\na) Bundesrat:\nb) Europäischen Parlament:\nc) Rat:"]}