{"id":"bgbl1-2013-35-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":35,"date":"2013-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/35#page=191","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_35.pdf#page=191","order":4,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2013-07-02T00:00:00Z","page":2167,"pdf_page":191,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2167\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 2. Juli 2013\nDer Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung        2. In § 112 Absatz 2 wird das Wort „gedruckt,“ ge-\nam 6. Juni 2013 beschlossen, die Geschäftsordnung              strichen.\ndes Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli\n3. § 123 wird wie folgt gefasst:\n1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-\nmachung vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1644), mit Wir-                                  „§ 123\nkung vom Tag der ersten Sitzung des 18. Deutschen                                 Fristberechnung\nBundestages wie folgt zu ändern:\n(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der\n1. § 77 wird wie folgt geändert:\nDrucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektro-\n„(1) Vorlagen werden an die Mitglieder des            nisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.\nBundestages, des Bundesrates und an die Bun-                (2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt,\ndesministerien in der Regel auf elektronischem           wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder\nWeg verteilt. Eine Verteilung in Papierform ist          aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des\nweiterhin zulässig.“                                     Bundestages eine Drucksache erst nach der allge-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Vertei-          meinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre\nlung“ die Wörter „Drucklegung und“ gestrichen.           Fächer verteilt worden ist.“\nBerlin, den 2. Juli 2013\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nNorbert Lammert"]}