{"id":"bgbl1-2013-35-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":35,"date":"2013-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/35#page=189","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_35.pdf#page=189","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012","law_date":"2013-07-04T00:00:00Z","page":2165,"pdf_page":189,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013               2165\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012*\nVom 4. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3\nsen:                                                                      und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter\n„Absätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1\nArtikel 1                                     und 2“ ersetzt.\nÄnderung des                              3. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nWasch- und Reinigungsmittelgesetzes                          „§ 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend.“\nDas Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom                       4. § 14 wird wie folgt geändert:\n29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) ge-                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  „(1) Die zuständige Landesbehörde kann im\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           Einzelfall Anordnungen treffen,\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das Inver-                      1. die zur Beseitigung festgestellter oder Verhü-\nkehrbringen“ die Wörter „und die sonstige Bereit-                    tung künftiger Verstöße gegen die Verordnung\nstellung auf dem Markt“ eingefügt.                                   (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach\ndiesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen\nb) In Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 104                         notwendig sind, oder\nS. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 104 vom\n8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung                 2. um die Bereitstellung auf dem Markt von\n(EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,                          Wasch- und Reinigungsmitteln oder für\nS. 16) geändert worden ist“ ersetzt.                                 Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten\nTensiden, die nicht der Verordnung (EG)\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                             Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                             diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-\ngen entsprechen, zu verhindern.“\n* Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nRates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG)\nNr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und             aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das In-\nanderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten\nWaschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABl. L 94 vom                 verkehrbringen“ die Wörter „und die sonstige\n30.3.2012, S. 16).                                                           Bereitstellung auf dem Markt“ eingefügt.","2166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nbb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-                    bb) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende\nfügt:                                                             Nummer 1 vorangestellt:\n„Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach                             „1. entgegen Artikel 4a ein dort genanntes\nSatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.                             Detergens in Verkehr bringt,“.\nDie Anordnungen nach Satz 1 werden von                      cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\nder jeweils zuständigen Landesbehörde nach                        Nummern 2 und 3.\nden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Verwaltungsvollstreckungsverfahren                                    Artikel 2\nvollstreckt.“                                                        Bekanntmachungserlaubnis\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                                  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Wasch-\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder\nund Reinigungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten\nAbs. 2“ gestrichen.\ndes Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        blatt bekannt machen.\naa) Die Angabe „(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)“ wird                                     Artikel 3\ndurch die Wörter „(ABl. L 104 vom 8.4.2004,\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                                 Inkrafttreten\nNr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeändert worden ist,“ ersetzt.                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}