{"id":"bgbl1-2013-35-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":35,"date":"2013-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_35.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz  AIFM-UmsG)","law_date":"2013-07-04T00:00:00Z","page":1981,"pdf_page":5,"num_pages":184,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                        1981\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU\nüber die Verwalter alternativer Investmentfonds\n(AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG)*\nVom 4. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   Artikel 25    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nsen:                                                                  Artikel 26    Änderung des Gesetzes über Bausparkassen\nArtikel 26a   Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichts-\nInhaltsübersicht                                             gesetzes\nArtikel 27    Folgeänderungen in Rechtsverordnungen\nArtikel   1   Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)\nArtikel 28    Inkrafttreten\nArtikel   2   Änderung des Investmentgesetzes\nArtikel   2a  Aufhebung des Investmentgesetzes\nArtikel 1\nArtikel   3   Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrens-\ngesetzes                                                                Kapitalanlagegesetzbuch\nArtikel   4   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                                (KAGB)\nArtikel   5   Änderung des Unterlassungsklagengesetzes\nInhaltsübersicht\nArtikel   6   Änderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel   7   Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-                                        Kapitel 1\ngesetzbuch                                                               Allgemeine Bestimmungen für\nArtikel   8   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                      Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften\nArtikel   9   Änderung des Wertpapierprospektgesetzes                                            Abschnitt 1\nArtikel 10    Änderung des Börsengesetzes\nAllgemeine Vorschriften\nArtikel 11    Änderung des Vermögensanlagengesetzes\n§ 1      Begriffsbestimmungen\nArtikel 12    Änderung des Aktiengesetzes\n§ 2      Ausnahmebestimmungen\nArtikel 13    Änderung des Gesetzes über Unternehmensbetei-\nligungsgesellschaften                                   § 3      Bezeichnungsschutz\nArtikel 14    Änderung des Depotgesetzes                              § 4      Namensgebung; Fondskategorien\nArtikel 15    Änderung des Strafgesetzbuchs                           § 5      Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis\nArtikel 16    Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-                § 6      Besondere Aufgaben\nbeschränkungen                                          § 7      Sofortige Vollziehbarkeit\nArtikel 17    Änderung der Gewerbeordnung                             § 8      Verschwiegenheitspflicht\nArtikel 18    Änderung des Kreditwesengesetzes                        § 9      Zusammenarbeit mit anderen Stellen\nArtikel 19    Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-        § 10     Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der\nschädigungsgesetzes                                              Aufsicht\nArtikel 20    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-            § 11     Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei\ngesetzes                                                         grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschrei-\nArtikel 21    Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes                           tendem Vertrieb von AIF\nArtikel 22    Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes           § 12     Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kom-\nmission und die Europäische Wertpapier- und Markt-\nArtikel 23    Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-\naufsichtsbehörde\nbank\n§   13   Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank\nArtikel 24    Änderung des Pfandbriefgesetzes\n§   14   Auskünfte und Prüfungen\n§   15   Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur     §   16   Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend\nbestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren                                    Abschnitt 2\n(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), der Richtlinie\n2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni                   Verwaltungsgesellschaften\n2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Ände-\nrung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnun-\nUnterabschnitt 1\ngen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom                                    Erlaubnis\n1.7.2011, S. 1) sowie der Anpassung an die Verordnung\n(EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom     § 17     Kapitalverwaltungsgesellschaften\n17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom  § 18     Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften\n25.4.2013, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europä-   § 19     Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungser-\nischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europä-              mächtigung\nische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013,\nS. 18).                                                             § 20     Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb","1982              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 21   Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungs-                              Unterabschnitt 6\ngesellschaft und Erlaubniserteilung                            Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\n§ 22   Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-    und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften\nschaft und Erlaubniserteilung\n§ 53   Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungs-\n§ 23   Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesell-\ngesellschaften\nschaft\n§ 54   Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienst-\n§ 24   Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mit-\nleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen\nim Inland\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der       § 55   Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,\nErlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat         welche ausländische AIF verwalten, die weder in den\nMitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den\n§ 25   Kapitalanforderungen\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum vertrieben werden\nUnterabschnitt 2                        § 56   Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Refe-\nrenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungs-\nAllgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten                gesellschaft\n§ 26   Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung    § 57   Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF\n§ 27   Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung                   und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den\n§§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-\n§ 28   Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermäch-          Verwaltungsgesellschaften\ntigung\n§ 58   Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Ver-\n§ 29   Risikomanagement; Verordnungsermächtigung                      waltungsgesellschaft\n§ 30   Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung          § 59   Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-\n§ 31   Primebroker                                                    schaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU\n§ 32   Entschädigungseinrichtung                               § 60   Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Markt-\n§ 33   Werbung                                                        aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer\n§ 34   Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegen-          ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die\nüber der Bundesanstalt                                         Bundesanstalt\n§ 35   Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften        § 61   Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländi-\nschen AIF-Verwaltungsgesellschaft\n§ 36   Auslagerung\n§ 62   Rechtsstreitigkeiten\n§ 37   Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung\n§ 63   Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europä-\n§ 38   Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Ab-\nische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft; Verordnungsermächtigung                         § 64   Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Auf-\nsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften\n§ 65   Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwal-\nUnterabschnitt 3                               tungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutsch-\nland Referenzmitgliedstaat ist\nWeitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde\n§ 66   Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreiten-\n§ 39   Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis                          der Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Ver-\n§ 40   Abberufung von Geschäftsleitern                                waltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat\n§ 41   Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln                      nicht die Bundesrepublik Deutschland ist\n§ 42   Maßnahmen bei Gefahr                                    § 67   Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF\n§ 43   Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insol-\nvenzverfahren                                                                   Abschnitt 3\nVe r w a h r s t e l l e\nUnterabschnitt 4                                               Unterabschnitt 1\nPflichten für registrierungspflichtige                        Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften\n§ 68   Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungser-\n§ 44   Registrierung und Berichtspflichten                            mächtigung\n§ 45   Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten       § 69   Aufsicht\n§ 46   Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten          § 70   Interessenkollision\n§ 47   Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers            § 71   Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines\ninländischen OGAW\n§ 48   Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist\n§ 72   Verwahrung\n§ 73   Unterverwahrung\nUnterabschnitt 5\n§ 74   Zahlung und Lieferung\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr           § 75   Zustimmungspflichtige Geschäfte\nbei OGAW-Verwaltungsgesellschaften                 § 76   Kontrollfunktion\n§ 49   Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienst-    § 77   Haftung\nleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-   § 78   Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verord-\nschaften; Verordnungsermächtigung                              nungsermächtigung\n§ 50   Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch     § 79   Vergütung, Aufwendungsersatz\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften\n§ 51   Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschrei-                          Unterabschnitt 2\ntender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwal-\nVorschriften für AIF-Verwahrstellen\ntungsgesellschaften\n§ 52   Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW     § 80   Beauftragung\ndurch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften                 § 81   Verwahrung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                   1983\n§  82   Unterverwahrung                                                                 Unterabschnitt 4\n§  83   Kontrollfunktion\nAllgemeine Vorschriften für\n§  84   Zustimmungspflichtige Geschäfte                                   offene Investmentkommanditgesellschaften\n§  85   Interessenkollision\n§  86   Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt      § 124    Rechtsform, anwendbare Vorschriften\n§  87   Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF              § 125    Gesellschaftsvertrag\n§  88   Haftung                                                § 126    Anlagebedingungen\n§  89   Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verord-     § 127    Anleger\nnungsermächtigung                                      § 128    Geschäftsführung\n§ 90    Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF           § 129    Verwaltung und Anlage\n§ 130    Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-\nAbschnitt 4                                    mittel\n§ 131    Gesellschaftsvermögen\nOffene inländische Investmentvermögen\n§ 132    Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung\nUnterabschnitt 1                       § 133    Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommandit-\nanteilen\nAllgemeine Vorschriften für                 § 134    Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr\noffene inländische Investmentvermögen\n§ 135    Jahresbericht; Verordnungsermächtigung\n§ 91    Rechtsform                                             § 136    Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung\n§ 137    Vorlage von Berichten\nUnterabschnitt 2                       § 138    Auflösung und Liquidation\nAllgemeine Vorschriften für Sondervermögen\nAbschnitt 5\n§ 92    Sondervermögen\n§ 93    Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvor-                          Geschlossene\nschriften                                                        inländische Investmentvermögen\n§ 94    Stimmrechtsausübung; Verordnungsermächtigung\n§ 95    Anteilscheine                                                                   Unterabschnitt 1\n§ 96    Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungser-                       Allgemeine Vorschriften für\nmächtigung\ngeschlossene inländische Investmentvermögen\n§  97   Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen\n§  98   Rücknahme von Anteilen, Aussetzung                     § 139    Rechtsform\n§  99   Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\n§ 100   Abwicklung des Sondervermögens                                                  Unterabschnitt 2\n§ 101   Jahresbericht\nAllgemeine Vorschriften für\n§ 102   Abschlussprüfung\nInvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital\n§ 103   Halbjahresbericht\n§ 104   Zwischenbericht                                        § 140    Rechtsform, anwendbare Vorschriften\n§ 105   Auflösungs- und Abwicklungsbericht                     § 141    Aktien\n§ 106   Verordnungsermächtigung                                § 142    Satzung\n§ 107   Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-,  § 143    Anlagebedingungen\nAuflösungs- und Abwicklungsberichte                    § 144    Verwaltung und Anlage\n§ 145    Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-\nUnterabschnitt 3                                mittel\n§ 146    Firma\nAllgemeine Vorschriften für\nInvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital    § 147    Vorstand, Aufsichtsrat\n§ 148    Rechnungslegung\n§ 108   Rechtsform, anwendbare Vorschriften\n§ 109   Aktien\nUnterabschnitt 3\n§ 110   Satzung\n§ 111   Anlagebedingungen                                                          Allgemeine Vorschriften für\n§ 112   Verwaltung und Anlage                                        geschlossene Investmentkommanditgesellschaften\n§ 113   Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern\nverwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft          § 149    Rechtsform, anwendbare Vorschriften\n§ 114   Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-    § 150    Gesellschaftsvertrag\nmittel                                                 § 151    Anlagebedingungen\n§ 115   Gesellschaftskapital                                   § 152    Anleger\n§ 116   Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien           § 153    Geschäftsführung, Beirat\n§ 117   Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung     § 154    Verwaltung und Anlage\n§ 118   Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr        § 155    Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-\n§ 119   Vorstand, Aufsichtsrat                                          mittel\n§ 120   Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermäch-    § 156    Gesellschaftsvermögen\ntigung                                                 § 157    Firma\n§ 121   Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts;    § 158    Jahresbericht\nVerordnungsermächtigung                                § 159    Abschlussprüfung\n§ 122   Halbjahres- und Liquidationsbericht                    § 160    Offenlegung und Vorlage von Berichten\n§ 123   Offenlegung und Vorlage von Berichten                  § 161    Auflösung und Liquidation","1984               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nKapitel 2                         § 199  Kreditaufnahme\nPublikumsinvestmentvermögen                    § 200  Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten\n§ 201  Wertpapier-Darlehensvertrag\nAbschnitt 1\n§ 202  Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme\nAl l g e m e i ne Vo r s ch r i f t e n f ü r     § 203  Pensionsgeschäfte\noffene Publikumsinvestmentvermögen                       § 204  Verweisung; Verordnungsermächtigung\nUnterabschnitt 1                      § 205  Leerverkäufe\nAllgemeines                        § 206  Emittentengrenzen\n§ 207  Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen\n§ 162   Anlagebedingungen\n§ 208  Erweiterte Anlagegrenzen\n§ 163   Genehmigung der Anlagebedingungen\n§ 209  Wertpapierindex-OGAW\n§ 164   Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen An-\nlegerinformationen                                     § 210  Emittentenbezogene Anlagegrenzen\n§ 165   Mindestangaben im Verkaufsprospekt                     § 211  Überschreiten von Anlagegrenzen\n§ 166   Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-  § 212  Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung\ninformationen; Verordnungsermächtigung                 § 213  Umwandlung von inländischen OGAW\n§ 167   Information mittels eines dauerhaften Datenträgers\n§ 168   Bewertung; Verordnungsermächtigung                                              Abschnitt 3\n§ 169   Bewertungsverfahren                                           Offene inländische Publikums-AIF\n§ 170   Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises                              Unterabschnitt 1\nund des Nettoinventarwertes\nAllgemeine Vorschriften\nfür offene inländische Publikums-AIF\nUnterabschnitt 2\n§ 214  Risikomischung, Arten\nMaster-Feeder-Strukturen\n§ 215  Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt\n§ 171   Genehmigung des Feederfonds                            § 216  Bewerter\n§ 172   Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesell-   § 217  Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung\nschaften\n§ 173   Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht\nUnterabschnitt 2\n§ 174   Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der\nAnteile                                                               Gemischte Investmentvermögen\n§ 175   Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen            § 218  Gemischte Investmentvermögen\n§ 176   Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der   § 219  Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen\nVerwahrstelle\n§ 177   Mitteilungspflichten der Bundesanstalt                                          Unterabschnitt 3\n§ 178   Abwicklung eines Masterfonds                                            Sonstige Investmentvermögen\n§ 179   Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds            § 220  Sonstige Investmentvermögen\n§ 180   Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des            § 221  Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen,\nMasterfonds                                                   Kreditaufnahme\n§ 222  Mikrofinanzinstitute\nUnterabschnitt 3\n§ 223  Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von\nVerschmelzung von                              Anteilen oder Aktien\noffenen Publikumsinvestmentvermögen                § 224  Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedin-\n§ 181   Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten             gungen\n§ 182   Genehmigung der Verschmelzung\nUnterabschnitt 4\n§ 183   Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sonder-\nvermögen                                                                       Dach-Hedgefonds\n§ 184   Verschmelzungsplan                                     § 225  Dach-Hedgefonds\n§ 185   Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung     § 226  Auskunftsrecht der Bundesanstalt\n§ 186   Verschmelzungsinformationen                            § 227  Rücknahme\n§ 187   Rechte der Anleger                                     § 228  Verkaufsprospekt\n§ 188   Kosten der Verschmelzung                               § 229  Anlagebedingungen\n§ 189   Wirksamwerden der Verschmelzung\n§ 190   Rechtsfolgen der Verschmelzung                                                  Unterabschnitt 5\n§ 191   Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit                     Immobilien-Sondervermögen\nveränderlichem Kapital\n§ 230  Immobilien-Sondervermögen\nAbschnitt 2                          § 231  Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen\n§ 232  Erbbaurechtsbestellung\nInvestmentvermögen\n§ 233  Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko\ngemäß der OGAW-Richtlinie\n§ 234  Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften\n§ 192   Zulässige Vermögensgegenstände                         § 235  Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften\n§ 193   Wertpapiere                                            § 236  Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschluss-\n§ 194   Geldmarktinstrumente                                          prüfer\n§ 195   Bankguthaben                                           § 237  Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen\n§ 196   Investmentanteile                                      § 238  Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immo-\n§ 197   Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung               bilien-Gesellschaften\n§ 198   Sonstige Anlageinstrumente                             § 239  Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                            1985\n§ 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften                                      Unterabschnitt 2\n§ 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle                               Besondere Vorschriften für\n§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts                                   allgemeine offene inländische Spezial-AIF\n§ 243 Risikomischung                                          § 282    Anlageobjekte, Anlagegrenzen\n§ 244 Anlaufzeit\n§ 245 Treuhandverhältnis                                                                   Unterabschnitt 3\n§ 246 Verfügungsbeschränkung                                               Besondere Vorschriften für Hedgefonds\n§ 247 Vermögensaufstellung                                    § 283    Hedgefonds\n§ 248 Sonderregeln für die Bewertung\n§ 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren                                             Unterabschnitt 4\n§ 250 Sonderregeln für den Bewerter                                            Besondere Vorschriften für offene\n§ 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung               inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen\n§ 252 Ertragsverwendung\n§ 284    Anlagebedingungen, Anlagegrenzen\n§ 253 Liquiditätsvorschriften\n§ 254 Kreditaufnahme                                                                        Abschnitt 3\n§ 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von\nVo r s c h r i f t e n f ü r\nAnteilen\ngeschlossene inländische Spezial-AIF\n§ 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den\nAnlagebedingungen                                                                    Unterabschnitt 1\n§ 257 Aussetzung der Rücknahme                                                     Allgemeine Vorschriften für\n§ 258 Aussetzung nach Kündigung                                              geschlossene inländische Spezial-AIF\n§ 259 Beschlüsse der Anleger                                  § 285    Anlageobjekte\n§ 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegen-           § 286    Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufig-\nständen                                                          keit der Bewertung\nAbschnitt 4                                                       Unterabschnitt 2\nGeschlossene inländische Publikums-AIF                                       Besondere Vorschriften für AIF,\n§ 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen                           die die Kontrolle über nicht börsen-\nnotierte Unternehmen und Emittenten erlangen\n§ 262 Risikomischung\n§ 263 Beschränkung von Leverage und Belastung                 § 287    Geltungsbereich\n§ 264 Verfügungsbeschränkung                                  § 288    Erlangen von Kontrolle\n§ 265 Leerverkäufe                                            § 289    Mitteilungspflichten\n§ 266 Anlagebedingungen                                       § 290    Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle\n§ 267 Genehmigung der Anlagebedingungen                       § 291    Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlus-\nses und des Lageberichts\n§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen An-\nlegerinformationen                                      § 292    Zerschlagen von Unternehmen\n§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt\nKapitel 4\n§ 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-\ninformationen                                                              Vorschriften für den Vertrieb\n§ 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter                          und den Erwerb von Investmentvermögen\n§ 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung                                  Abschnitt 1\nVo r s c h r i f t e n f ü r d e n Ve r t r i e b u n d\nKapitel 3                               den Erwerb von Investmentvermögen\nInländische Spezial-AIF\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 1                                            Allgemeine Vorschriften für den\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n             Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen\nfür inländische Spezial-AIF                        § 293    Allgemeine Vorschriften\n§ 273 Anlagebedingungen                                       § 294    Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare\nVorschriften\n§ 274 Begrenzung von Leverage\n§ 295    Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare\n§ 275 Belastung\nVorschriften\n§ 276 Leerverkäufe\n§ 296    Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität\n§ 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 2\nVorschriften für den Vertrieb und den\nVo r s c h r i f t e n f ü r                       Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger\noffene inländische Spezial-AIF                               und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW\nUnterabschnitt 1                     § 297    Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten\n§ 298    Veröffentlichungspflichten und laufende Informations-\nAllgemeine Vorschriften                           pflichten für EU-OGAW\nfür offene inländische Spezial-AIF\n§ 299    Veröffentlichungspflichten und laufende Informations-\n§ 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter                      pflichten für EU-AIF und ausländische AIF\n§ 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung                   § 300    Zusätzliche Informationspflichten bei AIF\n§ 280 Master-Feeder-Strukturen                                § 301    Sonstige Veröffentlichungspflichten\n§ 281 Verschmelzung                                           § 302    Werbung","1986                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 303   Maßgebliche Sprachfassung                                  § 322  Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\n§ 304   Kostenvorausbelastung                                             beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder\n§ 305   Widerrufsrecht                                                    von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-\nAIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inlän-\n§ 306   Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen An-              discher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nlegerinformationen                                                schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-\nwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle\nUnterabschnitt 3                               Anleger im Inland\nVorschriften für den Vertrieb                 § 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\nbeim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von\nund den Erwerb von AIF in Bezug auf\ninländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und pro-\nsemiprofessionelle und professionelle Anleger\nfessionelle Anleger im Inland\n§ 307   Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen        § 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\nund professionellen Anlegern und Haftung                          beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder\n§ 308   Sonstige Informationspflichten                                    von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-\nAIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inlän-\nAbschnitt 2                                  discher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-\nVe r t r i e bs an z e ig e un d                      waltet wird, an semiprofessionelle und professionelle\nVe r t r i e bs un t er s ag un g f ür O G AW                   Anleger im Inland\n§ 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-\nUnterabschnitt 1                               sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-\nAnzeigeverfahren beim                              blik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von\nVertrieb von EU-OGAW im Inland                            EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semipro-\nfessionelle und professionelle Anleger im Inland\n§ 309   Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland              § 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-\n§ 310   Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland                        sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-\n§ 311   Untersagung und Einstellung des Vertriebs von EU-                 blik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von\nOGAW                                                              ausländischen AIF an semiprofessionelle und professio-\nnelle Anleger im Inland\nUnterabschnitt 2                        § 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-\nsellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundes-\nAnzeigeverfahren für den                            republik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb\nVertrieb von inländischen OGAW in                           von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen                       professionelle und professionelle Anleger im Inland\nUnion oder in Vertragsstaaten des Abkommens                § 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                         sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundes-\n§ 312   Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung                           republik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb\nvon ausländischen AIF an semiprofessionelle und pro-\n§ 313   Veröffentlichungspflichten\nfessionelle Anleger im Inland\n§ 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\nAbschnitt 3                                  oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim be-\nAnzeige, Einstellung                                 absichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen\nu n d U n t e r s a g u n g d e s Ve r t r i eb s v o n A I F        Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger\nMaster-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von\n§ 314   Untersagung des Vertriebs                                         einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-\n§ 315   Einstellung des Vertriebs von AIF                                 Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder aus-\nländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle\nAnleger im Inland\nUnterabschnitt 1\n§ 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-\nAnzeigeverfahren für den Vertrieb                          sellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr\nvon Publikums-AIF, von EU-AIF oder von                        verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-\nausländischen AIF an Privatanleger im Inland                     professionelle und professionelle Anleger im Inland\n§ 316   Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft    § 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,\nbeim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publi-              die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-\nkums-AIF im Inland                                                linie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb\nvon AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger\n§ 317   Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von auslän-\nim Inland\ndischen AIF an Privatanleger\n§ 318   Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen\nbeim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an                             Unterabschnitt 3\nPrivatanleger\n§ 319   Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb             Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF\nvon EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger            an professionelle Anleger in anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten\n§ 320   Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF\noder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland        des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 331  Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nUnterabschnitt 2                               beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an\nprofessionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der\nAnzeigeverfahren für den                            Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkom-\nVertrieb von AIF an semiprofessionelle                       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verord-\nAnleger und professionelle Anleger im Inland                     nungsermächtigung\n§ 321   Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft    § 332  Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nbeim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von                  beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inlän-\ninländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und pro-           dischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger\nfessionelle Anleger im Inland                                     Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                         1987\neiner EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-       § 347    Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-\nKapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an pro-              Sondervermögen\nfessionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-   § 348    Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Son-\npäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens                dervermögen und Gemischte Investmentaktiengesell-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                               schaften\n§ 333   Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-      § 349    Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sonder-\nsellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-             vermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften\nblik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von    § 350    Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und\ninländischen AIF an professionelle Anleger in anderen               offene Spezial-AIF\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertrags-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-          § 351    Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Ver-\nschaftsraum                                                         waltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die\nnicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren\n§ 334   Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-\nsellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-    § 352    Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes\nblik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF\nan professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der                            Unterabschnitt 3\nEuropäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                 Besondere Übergangsvorschriften\n§ 335   Bescheinigung der Bundesanstalt                                           für AIF-Verwaltungsgesellschaften,\ndie geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF\nUnterabschnitt 4                           § 353    Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungs-\ngesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für\nVerweis und Ersuchen für den Vertrieb von                         geschlossene AIF\nAIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger          § 354    Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3\n§ 336   Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung\n(EU) Nr. 1095/2010                                                                  Unterabschnitt 4\nÜbergangsvorschriften für\nKapitel 5\nOGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW\nEuropäische Risikokapitalfonds\n§ 355    Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesell-\n§ 337   Europäische Risikokapitalfonds                                      schaften und OGAW\nKapitel 6                                                        Kapitel 1\nEuropäische Fonds für soziales Unternehmertum                           Allgemeine Bestimmungen\n§ 338   Europäische Fonds für soziales Unternehmertum                          für Investmentvermögen\nu n d Ver w al t u n g s g e s el l s c h a f t e n\nKapitel 7\nStraf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften                                           Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                                 Allgemeine Vorschriften\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§1\n§ 339   Strafvorschriften\n§ 340   Bußgeldvorschriften                                                           Begriffsbestimmungen\n§ 341   Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Straf-\nsachen                                                         (1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für ge-\n§ 342   Beschwerde- und Schlichtungsverfahren; Verordnungs-        meinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern\nermächtigung                                               Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten\nAnlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investie-\nAbschnitt 2                               ren und der kein operativ tätiges Unternehmen außer-\nhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im\nÜbergangsvorschriften                             Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedin-\nUnterabschnitt 1                           gungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des\nOrganismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl mög-\nAllgemeine Übergangsvorschriften                    licher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.\nfür AIF-Verwaltungsgesellschaften\n§ 343   Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Ver-          (2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-\nwaltungsgesellschaften                                     pieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die An-\n§ 344   Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwal-         forderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europä-\ntungsgesellschaften                                        ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nUnterabschnitt 2                           schriften betreffend bestimmte Organismen für gemein-\nsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom\nBesondere Übergangsvorschriften für offene AIF und\n17.11.2009, S. 1) erfüllen.\nfür AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten\n§ 345   Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwal-           (3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Invest-\ntungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits mentvermögen, die keine OGAW sind.\nnach dem Investmentgesetz reguliert waren\n(4) Offene Investmentvermögen sind\n§ 346   Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Son-\ndervermögen                                                1. OGAW und","1988             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n2. AIF, deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal          (17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unterneh-\npro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung         men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben; Min-        päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\ndesthaltefristen und die Möglichkeit der Aussetzung      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\noder Beschränkung der Rücknahme der Anteile oder         die den Anforderungen\nAktien werden hierbei nicht berücksichtigt.              1. an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern\n(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen         verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne der\nAIF sind.                                                        Richtlinie 2009/65/EG oder\n(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von     2. an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im\nschriftlichen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesell-          Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen\nschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente             Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über\ndes AIF nur erworben werden dürfen von                           die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur\nÄnderung       der   Richtlinien   2003/41/EG und\n1. professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19\n2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr.\nNummer 32 und\n1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom\n2. semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absat-              1.7.2011, S. 1)\nzes 19 Nummer 33.                                        entsprechen.\nAlle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsin-               (18) Ausländische        AIF-Verwaltungsgesellschaften\nvestmentvermögen.                                            sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den\n(7) Inländische Investmentvermögen sind Invest-           Anforderungen an einen Verwalter alternativer Invest-\nmentvermögen, die dem inländischen Recht unterlie-           mentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entspre-\ngen.                                                         chen.\n(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermö-              (19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke\ngen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der         dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-           1. Anfangskapital sind\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirt-\na) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grund-\nschaftsraum unterliegen.\nkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzu-\n(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines                 zahlenden Vorzug bei der Verteilung des Ge-\nDrittstaates unterliegen.                                             winns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und\n(10) Sondervermögen sind inländische offene In-                    die Rücklagen,\nvestmentvermögen in Vertragsform, die von einer Ver-              b) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das\nwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach                    eingezahlte Stammkapital und die Rücklagen,\nMaßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingun-                   c) bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte\ngen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwal-                 Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug\ntungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet                 der Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-\nwerden.                                                               schafter und der diesen gewährten Kredite.\n(11) Investmentgesellschaften sind Investmentver-              Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gel-\nmögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesell-             ten die Posten im Sinne des § 10 Absatz 3a des\nschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.                      Kreditwesengesetzes.\n(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind       2. Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitneh-\nInvestmentgesellschaften, die keine externe Verwal-               mer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richt-\ntungsgesellschaft bestellt haben.                                 linie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und\n(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften                des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines\nsind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwal-           allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und\ntungsgesellschaft bestellt haben.                                 Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen\nGemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).\n(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwal-\ntungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesell-               3. Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwal-\nschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Ka-              tungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der\npitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungs-               Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat\ngesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsge-                des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nsellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind                 schaftsraum, in dem eine OGAW-Kapitalverwal-\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-                     tungsgesellschaft\nOGAW-Verwaltungsgesellschaften.                                   a) eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege\n(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind                    des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-\nKapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die min-                 kehrs tätig wird, oder\ndestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten be-                b) die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem\nabsichtigen.                                                          inländischen OGAW-Investmentvermögen zu\n(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Ka-                 vertreiben.\npitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die min-           4. Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwal-\ndestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beab-               tungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der\nsichtigen.                                                        Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              1989\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                    destens einen Feederfonds ausgegeben haben,\nschaftsraum, in dem eine AIF-Kapitalverwaltungs-             selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile ei-\ngesellschaft                                                 nes Feederfonds halten.\na) einen EU-AIF verwaltet oder                           13. Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der\nb) Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt.               a) mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen\neines Master-AIF anlegt, oder\n5. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitglied-\nb) mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr\nstaat der Europäischen Union oder anderer Ver-\nals einem Master-AIF anlegt, die jeweils iden-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\ntische Anlagestrategien verfolgen, oder\nWirtschaftsraum sind.\nc) anderweitig ein Engagement von mindestens\n6. Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmit-                 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF\ntelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochter-             hat.\nunternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis\noder im Zusammenwirken mit anderen Personen              14. Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile\noder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Ka-               hält.\npitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsge-         15. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Perso-\nsellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten            nen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-\nwerden oder wenn auf die Geschäftsführung einer              vertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertre-\nVerwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss            tung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen\nausgeübt werden kann. Für die Berechnung des                 sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die\nAnteils der Stimmrechte gelten § 22 Absatz 1 bis 3a          die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft\ndes Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit              tatsächlich leiten.\nder Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 5 und\n16. Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Ver-\n§ 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entspre-\nwaltungsgesellschaft ist jede natürliche Person mit\nchend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind\nWohnsitz in der Europäischen Union oder jede\nden mittelbar beteiligten Personen und Unterneh-\njuristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder\nmen in vollem Umfang zuzurechnen.\nsatzungsmäßiger Zweigniederlassung in der Euro-\n7. Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des          päischen Union, die von einer ausländischen AIF-\nAIF, den eine AIF-Verwaltungsgesellschaft als Ver-           Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt\ngütung für die Verwaltung des AIF erhält; der car-           worden ist, im Namen dieser ausländischen AIF-\nried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Ver-          Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden,\nwaltungsgesellschaft an den Gewinnen des AIF,                Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der aus-\nden die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn               ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in der Eu-\nfür Anlagen der AIF-Verwaltungsgesellschaft in               ropäischen Union hinsichtlich der Verpflichtungen\nden AIF bezieht.                                             der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft\nnach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.\n8. Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den\nAnlegern gestattet, Informationen für eine den Zwe-      17. Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mit-\ncken der Informationen angemessene Dauer zu                  gliedsstaat der Europäischen Union, in dem der\nspeichern, einzusehen und unverändert wiederzu-              OGAW zugelassen wurde.\ngeben.                                                   18. Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist\n9. Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß § 10 Absatz 2             a) der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in\ndes Kreditwesengesetzes.                                         dem der AIF zugelassen oder registriert ist, oder\n10. Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapital-                 im Fall der mehrfachen Zulassung oder Regis-\nverwaltungsgesellschaft oder eine extern verwal-                 trierung der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum\ntete Investmentgesellschaft und eine andere natür-               ersten Mal zugelassen oder registriert wurde,\nliche oder juristische Person verbunden sind                     oder\nb) für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat\na) durch das unmittelbare oder mittelbare Halten\nder Europäischen Union zugelassen oder regis-\ndurch ein oder mehrere Tochterunternehmen\ntriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen\noder Treuhänder von mindestens 20 Prozent\nUnion, in dem der AIF seinen Sitz oder seine\ndes Kapitals oder der Stimmrechte oder\nHauptverwaltung hat.\nb) als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein         19. Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsge-\ngleichartiges Verhältnis oder als Schwesterun-           sellschaft ist der Mitgliedstaat der Europäischen\nternehmen.                                               Union, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft\n11. Feederfonds sind Sondervermögen, Investment-                 ihren Sitz hat.\naktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital,         20. Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesell-\nTeilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-            schaft ist,\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-\na) im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\nOGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermö-\noder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\ngens in einem Masterfonds anlegen.\nder Mitgliedstaat der Europäischen Union, in\n12. Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Invest-                      dem diese AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren\nmentvermögen gemäß § 220, die Anteile an min-                    satzungsmäßigen Sitz hat,","1990             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nb) im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-        30. Primebroker ist ein Kreditinstitut, eine Wertpapier-\nsellschaft der Referenzmitgliedstaat im Sinne            firma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1\nvon Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU.                der Richtlinie 2004/39/EG oder eine andere Einheit,\n21. Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche              die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Über-\nRechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht               wachung unterliegt und professionellen Anlegern\nanderer Staaten.                                             Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als\nGegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten im\n22. Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die           Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu finanzieren oder\nnach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung               durchzuführen, und die möglicherweise auch an-\nnur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der             dere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung\nImmobilien erforderlichen Gegenstände erwerben               von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen,\ndürfen.                                                      Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste\n23. Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermö-                  Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen\ngen, die nach den Anlagebedingungen das bei ih-              Unterstützung anbietet.\nnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.               31. Privatanleger sind alle Anleger, die weder profes-\n24. Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Port-             sionelle noch semiprofessionelle Anleger sind.\nfolioverwaltung, das Risikomanagement, adminis-          32. Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im\ntrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Invest-        Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als\nmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusam-             professioneller Kunde angesehen wird oder auf\nmenhang mit den Vermögensgegenständen des                    Antrag als ein professioneller Kunde behandelt wer-\nAIF.                                                         den kann.\n25. Leverage ist jede Methode, mit der die Verwal-           33. Semiprofessioneller Anleger ist\ntungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von\na) jeder Anleger,\nihr verwalteten Investmentvermögens durch Kredit-\naufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate einge-                aa) der       sich     verpflichtet,   mindestens\nbettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise                    200 000 Euro zu investieren,\nerhöht. Kriterien                                                bb) der schriftlich in einem vom Vertrag über die\na) zur Festlegung der Methoden für Leverage von                      Investitionsverpflichtung getrennten Doku-\nAIF, einschließlich jeglicher Finanz- oder Rechts-               ment angibt, dass er sich der Risiken im Zu-\nstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von              sammenhang mit der beabsichtigten Ver-\ndem betreffenden AIF kontrolliert werden, und                    pflichtung oder Investition bewusst ist,\nb) darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist,               cc) dessen Sachverstand, Erfahrungen und\nKenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft\nergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegier-\noder die von ihr beauftragte Vertriebsgesell-\nten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission\nschaft bewertet, ohne von der Annahme\nvom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richt-\nauszugehen, dass der Anleger über die\nlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und\nMarktkenntnisse und -erfahrungen der in An-\ndes Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedin-\nhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG\ngungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahr-\ngenannten Anleger verfügt,\nstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beauf-\nsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).                      dd) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft\noder die von ihr beauftragte Vertriebsgesell-\n26. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutter-                      schaft unter Berücksichtigung der Art der\nunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge-                        beabsichtigten Verpflichtung oder Investition\nsetzbuchs sind.                                                      hinreichend davon überzeugt ist, dass er in\n27. Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unter-                     der Lage ist, seine Anlageentscheidungen\nnehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der                       selbst zu treffen und die damit einhergehen-\nEuropäischen Union hat und dessen Anteile im                         den Risiken versteht und dass eine solche\nSinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richt-                    Verpflichtung für den betreffenden Anleger\nlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und                     angemessen ist, und\ndes Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-                 ee) dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder\nnanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)                     die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft\nnicht zum Handel auf einem regulierten Markt zuge-                   schriftlich bestätigt, dass sie die unter Dop-\nlassen sind.                                                         pelbuchstabe cc genannte Bewertung vor-\n28. ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffent-                     genommen hat und die unter Doppelbuch-\nlich-Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften,                 stabe dd genannten Voraussetzungen gege-\ndie nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Sat-                      ben sind,\nzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen                  b) ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter\noder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betrei-              oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesell-\nben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öf-                schaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsge-\nfentlicher Aufgaben dienen.                                      sellschaft verwaltete AIF investiert, oder ein Mit-\n29. Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und             glied der Geschäftsführung oder des Vorstands\nfür das Publikum offen ist und dessen Funktions-                 einer extern verwalteten Investmentgesellschaft,\nweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrück-                  sofern es in die extern verwaltete Investmentge-\nlich etwas anderes bestimmt ist.                                 sellschaft investiert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                1991\nc) jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens           staat oder einem Drittstaat, die sich in ein und dem-\n10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen                selben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine ein-\nzu investieren.                                            zige Zweigniederlassung.\n34. Sitz eines\n§2\na) AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der\nAIF keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, der                         Ausnahmebestimmungen\nStaat, dessen Recht der AIF unterliegt;                  (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf\nb) gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Per-    1. Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an ei-\nson ist, ist der satzungsmäßige Sitz oder die             nem oder mehreren anderen Unternehmen halten,\nZweigniederlassung der juristischen Person;               a) deren Unternehmensgegenstand darin besteht,\nc) gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Per-             durch ihre Tochterunternehmen oder verbunde-\nson ist, ist sein Wohnsitz.                                   nen Unternehmen oder Beteiligungen jeweils eine\n35. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Toch-                   Geschäftsstrategie zu verfolgen, den langfristigen\nterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-                   Wert der Tochterunternehmen, der verbundenen\ngesetzbuchs sind.                                                Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern,\nund\n36. Verbriefungszweckgesellschaften sind Gesellschaf-\nten, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder           b) die\nmehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Ab-                 aa) entweder auf eigene Rechnung tätig sind und\nsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Euro-                     deren Anteile zum Handel auf einem organi-\npäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über                      sierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des\ndie Statistik über die Aktiva und Passiva von fi-                    Wertpapierhandelsgesetzes in der Europä-\nnanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Ver-                     ischen Union zugelassen sind, oder\nbriefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 15 vom                      bb) ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer\n20.1.2009, S. 1), und weitere zur Erfüllung dieses                   amtlicher Unterlagen nicht mit dem Haupt-\nZwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.                          zweck gegründet wurden, ihren Anlegern\n37. Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind                        durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen\nAuflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermö-                       oder verbundenen Unternehmen eine Rendite\ngens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit                     zu verschaffen;\nveränderlichem Kapital                                   2. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,\na) durch Übertragung sämtlicher Vermögensge-                 die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europä-\ngenstände und Verbindlichkeiten eines oder                ischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003\nmehrerer übertragender offener Investmentver-             über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von\nmögen auf ein anderes bestehendes überneh-                Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung\nmendes Sondervermögen oder einen anderen                  (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10) fallen, gegebenen-\nbestehenden EU-OGAW oder auf eine andere                  falls einschließlich\nbestehende übernehmende Investmentaktien-                 a) der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital (Ver-                 2003/41/EG aufgeführten zugelassenen Stellen,\nschmelzung durch Aufnahme) oder                               die für die Verwaltung solcher Einrichtungen ver-\nb) durch Übertragung sämtlicher Vermögensge-                     antwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder\ngenstände und Verbindlichkeiten zweier oder               b) der nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie\nmehrerer übertragender offener Investmentver-                 2003/41/EG bestellten Vermögensverwalter, so-\nmögen auf ein neues, dadurch gegründetes                      fern sie nicht Investmentvermögen verwalten;\nübernehmendes Sondervermögen oder einen\nneuen, dadurch gegründeten übernehmenden              3. die Europäische Zentralbank, die Europäische Inves-\nEU-OGAW oder eine neue, dadurch gegründete                titionsbank, der Europäische Investitionsfonds, die\nübernehmende Investmentaktiengesellschaft mit             europäischen        Entwicklungsfinanzierungsinstitute\nveränderlichem Kapital (Verschmelzung durch               und bilaterale Entwicklungsbanken, die Weltbank,\nNeugründung)                                              den Internationalen Währungsfonds und sonstige\nsupranationale Einrichtungen und vergleichbare in-\njeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien             ternationale Organisationen, soweit diese Einrich-\ndes übernehmenden Investmentvermögens an die                 tungen oder Organisationen jeweils\nAnleger oder Aktionäre des übertragenden Invest-\nmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Bar-                a) Investmentvermögen verwalten und\nzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent                b) diese Investmentvermögen im öffentlichen Inte-\ndes Wertes eines Anteils oder einer Aktie am über-               resse handeln;\ntragenden Investmentvermögen.                            4. nationale Zentralbanken;\n38. Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwal-         5. staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder\ntungsgesellschaft eine Betriebsstelle, die einen             andere Einrichtungen, die Gelder zur Unterstützung\nrechtlich unselbstständigen Teil der Verwaltungs-            von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen\ngesellschaft bildet und die die Dienstleistungen             verwalten;\nerbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine\nZulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle           6. Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitneh-\nBetriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit            mersparpläne;\nsatzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied-          7. Verbriefungszweckgesellschaften.","1992              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute,    2. die Anteile des von ihr verwalteten inländischen ge-\ndie über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz                schlossenen Publikums-AIF von nicht mehr als fünf\nverfügen, bedürfen für die Erbringung von Wertpapier-             natürlichen Personen gehalten werden und\ndienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Wert-          3. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht\npapierhandelsgesetzes für AIF keiner Erlaubnis nach               beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge-\ndiesem Gesetz.                                                    samtheit zu unterwerfen.\n(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf AIF-Ka-         Für die Berechnung des in Satz 1 Nummer 1 genannten\npitalverwaltungsgesellschaften, soweit sie einen oder         Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-\nmehrere AIF verwalten, deren Anleger                          verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, de-\n1. ausschließlich eine der folgenden Gesellschaften           ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines\nsind:                                                     Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwel-\na) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,         lenwert über- oder unterschreiten, gelten die Artikel 2\nbis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ent-\nb) eine Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwal-         sprechend.\ntungsgesellschaft,\n(4b) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nc) eine Tochtergesellschaft der AIF-Kapitalverwal-        schaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42, 44 Absatz 2 bis 7\ntungsgesellschaft oder                                anzuwenden, wenn\nd) eine andere Tochtergesellschaft einer Mutterge-\n1. der von ihr verwaltete inländische geschlossene Pu-\nsellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft         blikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft\nund                                                       aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genos-\n2. selbst keine AIF sind.                                         senschaftsgesetzes Anwendung finden und in deren\n(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind           Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist,\nnur die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7 anzu-        2. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten\nwenden, wenn                                                      inländischen geschlossenen Publikums-AIF ein-\n1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entweder                schließlich der durch den Einsatz von Leverage er-\ndirekt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der          worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht\ndie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine              den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten,\ngemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames              3. aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Mindestertrag\nKontrollverhältnis oder durch eine wesentliche un-            aus der Nutzung des Sachwerts, in der der von der\nmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,         internen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwal-\nausschließlich Spezial-AIF verwaltet,                         tete inländische geschlossene Publikums-AIF direkt\n2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwal-               oder indirekt investiert ist, langfristig sichergestellt\nteten Spezial-AIF                                             ist und\na) einschließlich der durch den Einsatz von Leve-         4. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht\nrage erworbenen Vermögensgegenstände insge-               beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge-\nsamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro über-          samtheit zu unterwerfen.\nschreiten oder                                        Die Berechnung des in Satz 1 Nummer 2 genannten\nb) insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro        Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-\nüberschreiten, sofern für die Spezial-AIF kein        verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, de-\nLeverage eingesetzt wird und die Anleger für die      ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines\nSpezial-AIF keine Rücknahmerechte innerhalb           Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwel-\nvon fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage       lenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich\nausüben können, und                                   nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung\n(EU) Nr. 231/2013.\n3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht be-\nschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge-              (5) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind\nsamtheit zu unterwerfen.                                  nur\nDie Berechnung der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a             1. die §§ 1 bis 17, 42,\nund b genannten Schwellenwerte und die Behandlung             2. die §§ 26 bis 28, wobei sich die Ausgestaltung der in\nvon AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des             diesen Vorschriften geforderten Verhaltens- und Or-\nSatzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände in-               ganisationspflichten nach dem Prinzip der Verhält-\nnerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betref-             nismäßigkeit richtet, indem die Art, der Umfang und\nfenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, be-               die Komplexität der Geschäfte der AIF-Kapitalver-\nstimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten            waltungsgesellschaft und der von der AIF-Kapital-\nVerordnung (EU) Nr. 231/2013.                                     verwaltungsgesellschaft verwalteten AIF berück-\n(4a) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell-            sichtigt werden,\nschaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4        3. § 44 Absatz 1, 3 bis 7, die §§ 45 bis 48,\nbis 7 anzuwenden, wenn\n4. die §§ 80 bis 90,\n1. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten\ninländischen geschlossenen Publikums-AIF ein-             5. § 169 entsprechend, die §§ 261 bis 270, 271 Ab-\nschließlich der durch den Einsatz von Leverage er-            satz 1 und 4, § 272 sowie\nworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht             6. die §§ 293, 295 bis 297, 300 bis 306, 314 und 316\nden Wert von 5 Millionen Euro überschreiten,                  mit der Maßgabe, dass in dem Verkaufsprospekt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             1993\nund den wesentlichen Anlegerinformationen die              Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne\nAnleger drucktechnisch herausgestellt an hervorge-         des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesell-\nhobener Stelle darauf hinzuweisen sind, dass die           schaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht über eine         OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20\nErlaubnis nach diesem Gesetz verfügt und daher             und 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfo-\nbestimmte Anforderungen dieses Gesetzes nicht              lios Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum\neingehalten werden müssen,                                 auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf die\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 6\nanzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Sat-\nauch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vor-\nzes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen sind:\nschriften dieses Gesetzes anzuwenden.\n1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet\nentweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft,                                §3\nmit der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über                          Bezeichnungsschutz\neine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsa-\nmes Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche            (1) Die Bezeichnungen „Kapitalverwaltungsgesell-\nunmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden         schaft“, „Investmentvermögen“, „Investmentfonds“\nist, ausschließlich inländische geschlossene AIF, bei      oder „Investmentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung,\ndenen es sich nicht ausschließlich um Spezial-AIF          in der diese Begriffe enthalten sind, darf in der Firma,\nhandelt,                                                   als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-\nzwecks oder zu Werbezwecken nur von Verwaltungs-\n2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwal-            gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt wer-\nteten inländischen geschlossenen AIF einschließlich        den. Die Bezeichnungen „Investmentfonds“ und „In-\nder durch den Einsatz von Leverage erworbenen              vestmentvermögen“ dürfen auch von Vertriebsgesell-\nVermögensgegenstände überschreiten insgesamt               schaften geführt werden, die Anteile an Investmentver-\nnicht den Wert von 100 Millionen Euro, und                 mögen vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes\n3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nicht be-        vertrieben werden dürfen. Die Bezeichnungen „Invest-\nschlossen, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit         mentfonds“, „Investmentvermögen“ und „Investment-\nzu unterwerfen.                                            gesellschaft“ dürfen auch von extern verwalteten In-\nvestmentgesellschaften geführt werden.\nDie Berechnung des in Satz 2 Nummer 2 genannten\nSchwellenwertes und die Behandlung von AIF-Kapital-               (2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“\nverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 2, de-           darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne\nren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines            der §§ 108 bis 123 oder der §§ 140 bis 148 geführt\nKalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwel-           werden.\nlenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich                 (3) Die Bezeichnung „Investmentkommanditgesell-\nnach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung           schaft“ darf nur von Investmentkommanditgesellschaf-\n(EU) Nr. 231/2013.                                             ten im Sinne der §§ 124 bis 138 oder der §§ 149 bis 161\ngeführt werden.\n(6) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist\nnur Kapitel 5 anzuwenden, wenn sie                                (4) EU-Verwaltungsgesellschaften dürfen für die\nAusübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses\n1. gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013           Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen ver-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom              wenden, die sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat führen.\n17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds         Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) registriert ist und       (Bundesanstalt) kann einen erläuternden Zusatz zu der\n2. nicht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.            Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Ver-\n345/2013 unterfällt.                                       wechslung besteht.\nIst eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne              (5) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind\ndes Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesell-            entsprechend anzuwenden.\nschaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20                                       §4\nund 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Port-                        Namensgebung; Fondskategorien\nfolios qualifizierter Risikokapitalfonds auch OGAW                (1) Die Bezeichnung des Sondervermögens, der In-\nverwalten; in diesem Fall sind auf die AIF-Kapitalver-         vestmentaktiengesellschaft oder der Investmentkom-\nwaltungsgesellschaft neben Kapitel 5 auch die für die          manditgesellschaft darf nicht irreführen.\nVerwaltung von OGAW geltenden Vorschriften dieses\nGesetzes anzuwenden.                                              (2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den\nRegelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Invest-\n(7) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist         mentvermögen nach den Anlagebedingungen, insbe-\nnur Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie                             sondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, der\n1. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013           Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entspricht.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales                                   §5\nUnternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)                            Zuständige Behörde;\nregistriert ist und                                                    Aufsicht; Anordnungsbefugnis\n2. nicht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.               (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vor-\n346/2013 unterfällt.                                       schriften dieses Gesetzes aus.","1994             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesell-          verweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 4 Ab-\nschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne            satz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.\ndes § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Num-           Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zugewiese-\nmer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, 31d          nen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche\nund 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes ent-            die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentver-\nsprechend.                                                   mögen, den Vertrieb von Investmentvermögen, die ord-\n(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,      nungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen oder\nob ein inländisches Unternehmen den Vorschriften             Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 oder\ndieses Gesetzes unterliegt oder ob ein Investmentver-        die Tätigkeit einer Verwahrstelle nach diesem Gesetz\nmögen im Sinne des § 1 Absatz 1 vorliegt. Ihre Ent-          beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den\nscheidung bindet die Verwaltungsbehörden.                    Finanzmarkt oder den Markt für ein Finanzinstrument\nbewirken können. Die Bundesanstalt kann Anordnun-\n(4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der        gen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese\nBestimmungen des § 26 Absatz 2 bis 8 und des § 27            Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.\ndurch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,\nderen Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik            (7) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene\nDeutschland ist, oder EU-Verwaltungsgesellschaften,          Anordnungen, die sie nach Absatz 6 wegen Verstößen\nwenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft            gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen\noder die EU-Verwaltungsgesellschaft Investmentver-           hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen,\nmögen im Inland über eine Zweigniederlassung verwal-         es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanz-\ntet oder vertreibt.                                          märkte erheblich gefährden, sich nachteilig auf die\nInteressen der Anleger auswirken oder zu einem unver-\n(5) Die Bundesanstalt überwacht ferner\nhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die\n1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323       Bundesanstalt macht Vertriebsuntersagungen nach Ab-\nund 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu be-        satz 6, den §§ 11, 311 oder 314 im Bundesanzeiger\nachtenden Vorschriften des deutschen Rechts,             bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat.\n2. vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des           Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekannt-\nArtikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Ab-    machung nach Satz 2 Kosten, sind ihr diese von der\nsatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen dele-        Verwaltungsgesellschaft zu erstatten.\ngierten Rechtsakt genannt ist, die Einhaltung der           (8) Die Bundesanstalt kann insbesondere auch Aus-\n§§ 329 und 330 und                                       künfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vor-\n3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die Einhaltung           lage der Unterlagen von Personen und Unternehmen\nder §§ 322 und 324 bis 328                               verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer-\ndurch die Verwaltungsgesellschaften und durch andere         tigen, dass sie Investmentvermögen vertreiben, ohne\nvon der Bundesanstalt beaufsichtigte Unternehmen.            dass die folgenden Anzeigen erstattet worden sind:\n(6) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der        1. die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1, § 320 Ab-\nVerbote und Gebote dieses Gesetzes und der auf                   satz 1, § 321 Absatz 1, § 323 Absatz 1 oder § 330a\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen                    Absatz 2 erforderliche Anzeige sowie\nund kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchset-         2. vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des\nzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt           Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67\nist ferner befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anord-            Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen dele-\nnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind,           gierten Rechtsakt genannt ist, die nach § 329 Ab-\num die Einhaltung der in den Anlagebedingungen, der              satz 2 oder § 330 Absatz 2 erforderliche Anzeige und\nSatzung oder dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen\nRegelungen sicherzustellen. Soweit Anhaltspunkte da-         3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die nach\nfür vorliegen, dass dies für die Überwachung eines Ver-          § 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1,\nbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist, kann          § 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1 oder § 328 Absatz 2\ndie Bundesanstalt dabei insbesondere                             erforderliche Anzeige.\n1. von jedermann Auskünfte einholen, die Vorlage von            (9) Von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder\nUnterlagen und die Überlassung von Kopien verlan-        einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die\ngen, Personen laden und vernehmen sowie                  im Inland AIF verwaltet oder vertreibt, kann die Bundes-\nanstalt die Vorlage der Informationen verlangen, die er-\n2. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefonge-        forderlich sind, um zu überprüfen, ob die maßgeblichen\nsprächen und Datenübermittlungen anfordern; das          Bestimmungen, für deren Überwachung die Bundesan-\nGrundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird        stalt verantwortlich ist, durch die EU-AIF-Verwaltungs-\ninsoweit eingeschränkt.                                  gesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungs-\nSofern aus Aufzeichnungen von Telefongesprächen              gesellschaft eingehalten werden. Satz 1 gilt für EU-\nDaten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung          OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die im Inland OGAW\nerlangt werden, dürfen diese nicht gespeichert, verwer-      verwalten, entsprechend.\ntet oder weitergegeben werden und sind unverzüglich\nzu löschen. Die Wirtschaftsprüfer haben der Bundesan-                                    §6\nstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterla-\ngen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist;                      Besondere Aufgaben\ndie Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt             § 6a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-\nsich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Prüfung          zuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf\nbekannt geworden sind. Für das Recht zur Auskunfts-          schließen lassen, dass die Vermögensgegenstände,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              1995\ndie der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem In-           gene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht\nvestmentvermögen anvertraut sind, oder eine Finanz-           automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu lö-\ntransaktion der Finanzierung einer terroristischen Verei-     schen, wenn ihre Kenntnis für die Bundesanstalt zur\nnigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des          Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben\nStrafgesetzbuchs dienen oder im Fall der Durchführung         nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach fünf\neiner Finanztransaktion dienen würden.                        Jahren.\n(2) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines ande-\n§7                                ren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nSofortige Vollziehbarkeit                    anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\n(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-            Europäischen Wirtschaftsraum dürfen nur für folgende\nnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Andro-            Zwecke verwendet werden:\nhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf Grund-             1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden\nlage der §§ 6, 14, 15, 16, 19 Absatz 2 und 3, §§ 39, 40,          Aufgaben,\n41, 42, 44 Absatz 5, § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3,     2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Ver-\n§ 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1              folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nund 2, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c                 durch die Bundesanstalt,\nund § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c\n3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\nRechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bun-\n(2) Ergreift die Bundesanstalt gemäß den §§ 5,                 desanstalt oder\n11 Absatz 4 oder 6, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Num-\n4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,\nmer 1, § 314, § 316 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung\nInsolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder vor\nmit § 320 Absatz 2, § 329 Absatz 4 oder § 330 Absatz 4,\nGerichten, die für Straf- und Bußgeldsachen zustän-\noder gemäß § 321 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung\ndig sind.\nmit § 322 Absatz 4, § 325 Absatz 2 oder § 326 Absatz 3\nzum Schutz der Anleger geeignete und erforderliche            Die Bundesanstalt darf diese Informationen unter Be-\nMaßnahmen, einschließlich einer Untersagung des               achtung der Zweckbestimmung der übermittelnden\nVertriebs von Anteilen oder Aktien an AIF, die im Gel-        Stelle der Deutschen Bundesbank mitteilen, sofern dies\ntungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, ha-           für die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundes-\nben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese              bank erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung\nMaßnahmen einschließlich der Androhung und Festset-           der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermit-\nzung von Zwangsmitteln ebenfalls keine aufschiebende          telnden Stelle zulässig.\nWirkung.                                                         (3) Die Bundesanstalt übermittelt Informationen an\ndie zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten\n§8                                der Europäischen Union oder der anderen Vertrags-\nVerschwiegenheitspflicht                     staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum, die Europäische Wertpapier- und Markt-\nDie bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr\naufsichtsbehörde und den Europäischen Ausschuss\nbeauftragten Personen sowie die im Dienst der Deut-\nfür Systemrisiken, soweit dies erforderlich ist, um\nschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die\nihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt          1. die Geschäfte einzelner oder aller AIF-Kapitalver-\ngewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte-                waltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nresse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses               schaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-\nGesetzes, eines Investmentvermögens oder eines Drit-              schaften zu überwachen und\nten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsge-            2. auf mögliche Auswirkungen dieser Geschäfte auf die\nheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,              Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das\nauch wenn ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwe-           ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf de-\nsengesetzes ist entsprechend anzuwenden.                          nen diese tätig sind, zu reagieren.\nDer Inhalt der nach Satz 1 auszutauschenden Informa-\n§9                                tionen bestimmt sich nach Artikel 116 der Delegierten\nZusammenarbeit mit anderen Stellen                  Verordnung (EU) Nr. 231/2013.\n(1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit der Europä-            (4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen\nischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem             Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Euro-\nEuropäischen Ausschuss für Systemrisiken und den              päischen Ausschuss für Systemrisiken zusammenge-\nzuständigen Stellen der Europäischen Union, der ande-         fasste Informationen über die Geschäfte von AIF-Kapi-\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der            talverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-            Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzstaat nach\nropäischen Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt          § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist. Die Übermitt-\nihnen unverzüglich Auskünfte und Informationen, wenn          lung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 35 der Verord-\ndies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG         nung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments\noder der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Auf-       und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung\ngaben und Befugnisse oder der durch nationale                 einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische\nRechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforder-          Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung\nlich ist. Für die Übermittlung personenbezogener Daten        des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung\nan die zuständigen Stellen durch die Bundesanstalt gilt       des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl.\n§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes. Personenbezo-             L 331 vom 15.12.2010, S. 84).","1996             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(5) Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen,     senen technischen Regulierungsstandards erforderlich\ndie sie gemäß den §§ 22 und 35 erhoben hat, den zu-          ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Arti-\nständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europä-        kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Euro-\nischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-        päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der           Hilfe ersuchen.\nEuropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\n(8) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die\nund dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.\nWeitergabe von Informationen mit den zuständigen\nSie informiert die Stellen nach Satz 1 auch unverzüg-\nStellen in Drittstaaten schließen, soweit diese Stellen\nlich, wenn von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\ndie Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti-\nschaft, einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-\ngen. Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die\nschaft, deren Referenzstaat die Bundesrepublik\nBundesanstalt Daten und Datenauswertungen an zu-\nDeutschland ist, oder einem von diesen verwalteten\nständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit die\nAIF ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditin-\nVoraussetzungen des § 4c des Bundesdatenschutzge-\nstitut oder sonstige systemrelevante Institute in ande-\nsetzes erfüllt sind. Der Drittstaat darf die Daten nicht\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ande-\nohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bun-\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\ndesanstalt an andere Drittstaaten weitergeben. Absatz 2\nischen Wirtschaftsraum ausgeht.\nSatz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwe-\n(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen       sengesetzes gelten für die Zwecke der Sätze 1 und 2\nStellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen         entsprechend.\nUnion oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-               (9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in de-           punkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der\nnen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zweig-           Richtlinie 2009/65/EG durch ein Unternehmen, das\nniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenz-        nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie dies den zustän-\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist oder      digen Stellen des Mitgliedstaates mit, auf dessen Ge-\nwar, über eine Aufhebung der Erlaubnis. Maßnahmen,           biet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder\ndie in Bezug auf einen inländischen OGAW getroffen           stattgefunden hat oder der nach dem Recht der Euro-\nwurden, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung           päischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zu-\neiner Rücknahme von Anteilen oder Aktien, hat die            ständig ist.\nBundesanstalt unverzüglich den zuständigen Stellen\nder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union              (10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-\noder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens               punkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen je-          Richtlinie 2011/61/EU durch eine AIF-Verwaltungsge-\nweils Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW         sellschaft, die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie\ngemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG             dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nvertrieben werden, mitzuteilen. Betrifft die Maßnahme        behörde und den zuständigen Stellen des Herkunfts-\neinen inländischen OGAW, der von einer EU-OGAW-              mitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der\nVerwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bun-         betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft mit.\ndesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber            (11) Die Bundesanstalt ergreift ihrerseits geeignete\nden zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-         Maßnahmen, wenn sie eine Mitteilung nach Artikel 50\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft abzugeben.                      Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU von einer\nanderen zuständigen Stelle erhalten hat, und unterrich-\n(7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen\ntet diese Stelle über die Wirkung dieser Maßnahmen\nStellen der Aufnahmemitgliedstaaten einer AIF-Kapital-\nund so weit wie möglich über wesentliche zwischen-\nverwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-\nzeitlich eingetretene Entwicklungen. Im Fall von Mittei-\nVerwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat\nlungen in Bezug auf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft\nnach § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist, eine Ab-\nunterrichtet sie auch die Europäische Wertpapier- und\nschrift der von ihr gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4,\nMarktaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt teilt den zu-\n§ 317 Absatz 2 Nummer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1\nständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates einer\ngeschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenar-\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Maßnah-\nbeit. Die Informationen, die die Bundesanstalt auf\nmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße der\nGrundlage einer geschlossenen Vereinbarung über die\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen Rechts-\nZusammenarbeit oder nach Maßgabe des § 11 Ab-\nvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden,\nsatz 4 und 5 von zuständigen Stellen eines Drittstaates\nüber die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnah-\nüber die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die\nmemitgliedstaates unterrichtet worden ist.\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft erhalten hat,\nleitet sie an die zuständigen Stellen der Aufnahmemit-          (12) Das nähere Verfahren für den Informationsaus-\ngliedstaaten nach Satz 1 weiter. Ist die Bundesanstalt       tausch richtet sich nach den Artikeln 12 und 13 der Ver-\nder Auffassung, dass der Inhalt der gemäß den Arti-          ordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli\nkeln 35, 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vom Her-       2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des\nkunftsmitgliedstaat einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-          Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick\nschaft oder einer ausländische AIF-Verwaltungsgesell-        auf Form und Inhalt des Standardmodells für das An-\nschaft geschlossenen Vereinbarung über die Zusam-            zeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nut-\nmenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den          zung elektronischer Kommunikationsmittel durch die\nauf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Ab-       zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfah-\nsatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie              ren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie\n2011/61/EU von der Europäischen Kommission erlas-            für den Informationsaustausch zwischen zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            1997\nBehörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). Die Ver-          der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen\nfahren für die Koordinierung und den Informationsaus-         teilnehmen. Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die\ntausch zwischen der zuständigen Behörde des Her-              Ermittlung nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesan-\nkunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden            stalt verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den\nder Aufnahmemitgliedstaaten der AIF-Verwaltungsge-            Untersuchungen teilnehmen.\nsellschaft bestimmen sich nach den auf Grundlage                 (3) Die Bundesanstalt kann den Informationsaus-\nvon Artikel 50 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU von         tausch und ein Ersuchen um Überprüfung oder Ermitt-\nder Europäischen Kommission erlassenen technischen            lung nach Absatz 2 Satz 1 oder um eine Teilnahme\nDurchführungsstandards. Der Mindestinhalt der in der          nach Absatz 2 Satz 2 nur verweigern, wenn\ngemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Num-\nmer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1 geschlossenen               1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die\nVereinbarungen über Zusammenarbeit bestimmt sich                  öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-\nnach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Ar-              land beeinträchtigt werden könnten oder\ntikel 37 Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richt-        2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betref-\nlinie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission                  fenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren\nerlassenen technischen Regulierungsstandards.                     eingeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Ent-\nscheidung ergangen ist.\n§ 10                              Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach\nAllgemeine Vorschriften für                    oder macht sie von ihrem Verweigerungsrecht nach\ndie Zusammenarbeit bei der Aufsicht                 Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle\nunverzüglich mit und legt die Gründe dar; bei einer Ver-\n(1) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der\nweigerung nach Satz 1 Nummer 2 sind genaue Infor-\nAufgaben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz\nmationen über das gerichtliche Verfahren oder die un-\nübertragen werden, die zuständigen Stellen der ande-\nanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                   (4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Arti-\nEuropäischen Wirtschaftsraum ersuchen um                      kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europä-\nische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe\n1. Informationsaustausch,                                     ersuchen, wenn\n2. Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten,                1. ihrem Ersuchen nach Absatz 1 nicht innerhalb einer\n3. eine Überprüfung vor Ort oder                                  angemessenen Frist Folge geleistet wird,\n4. eine Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen            2. ihr Ersuchen nach Absatz 1 ohne hinreichenden\nStaates.                                                     Grund abgelehnt wird oder\nErfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung           3. eine sonstige Uneinigkeit zwischen der Bundes-\ndurch die zuständigen ausländischen Stellen, kann die             anstalt und den zuständigen Stellen der anderen\nBundesanstalt beantragen, dass ihre Bediensteten an               Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der\nden Untersuchungen teilnehmen. Mit Einverständnis                 anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nder zuständigen ausländischen Stellen kann sie die                Europäischen Wirtschaftsraum bezüglich einer Be-\nÜberprüfung vor Ort oder die Ermittlung selbst vorneh-            wertung, Maßnahme oder Unterlassung in einem\nmen oder mit der Überprüfung vor Ort oder der Ermitt-             Bereich besteht, in dem die Richtlinie 2011/61/EU\nlung Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige beauftra-             eine Zusammenarbeit oder Koordinierung vor-\ngen; die zuständigen ausländischen Stellen, auf deren             schreibt.\nHoheitsgebiet die Überprüfung vor Ort oder die Ermitt-           (5) Das nähere Verfahren für die Überprüfungen vor\nlung erfolgen soll, können verlangen, dass ihre eigenen       Ort oder die Ermittlungen im Rahmen der Richtlinie\nBediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei            2009/65/EG richtet sich nach den Artikeln 6 bis 11 der\nUntersuchungen einer Zweigniederlassung einer Kapi-           Verordnung (EU) Nr. 584/2010 und im Rahmen der\ntalverwaltungsgesellschaft in einem Aufnahmemitglied-         Richtlinie 2011/61/EU nach den auf Grundlage von\nstaat durch die Bundesanstalt genügt eine vorherige           Artikel 54 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU von der\nUnterrichtung der zuständigen Stellen dieses Staates.         Europäischen Kommission erlassenen technischen\n(2) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen            Durchführungsstandards.\nStellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-                                      § 11\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum um eine                             Besondere Vorschriften\nÜberprüfung vor Ort oder eine Ermittlung ersucht,                            für die Zusammenarbeit bei\n1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung                 grenzüberschreitender Verwaltung\nselbst durch,                                                 und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF\n2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die Überprü-           (1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass eine EU-AIF-\nfung vor Ort oder die Ermittlung durchzuführen, oder     Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-\nVerwaltungsgesellschaft, die im Inland AIF verwaltet\n3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständi-       oder vertreibt, gegen eine der Bestimmungen verstößt,\ngen, die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung         deren Einhaltung die Bundesanstalt zu überwachen\ndurchzuführen.                                           hat, fordert sie die betreffende EU-AIF-Verwaltungsge-\nIm Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung       sellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesell-\nnach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle be-           schaft auf, den Verstoß zu beenden. Die Bundesanstalt\nantragen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von           unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmit-","1998             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ngliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder         untersagen. Verwaltet die EU-AIF-Verwaltungsgesell-\ndes Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-           schaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-\nVerwaltungsgesellschaft entsprechend.                        schaft AIF im Inland, kann die Bundesanstalt die Ein-\n(2) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft       stellung der Verwaltung verlangen.\noder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, der          (5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-\nBundesanstalt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-    punkte für einen Verstoß einer EU-AIF-Verwaltungsge-\nderlichen Informationen zukommen zu lassen oder un-          sellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-\nternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den       sellschaft gegen die Verpflichtungen nach diesem Ge-\nVerstoß gemäß Absatz 1 zu beenden, setzt die Bundes-         setz, teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Stelle\nanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-       des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungs-\nstaates oder des Referenzmitgliedstaates hiervon in          gesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der aus-\nKenntnis.                                                    ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft mit. Wenn die\n(3) Erhält die Bundesanstalt die Mitteilung von einer     Bundesanstalt eine Mitteilung nach Satz 1 von einer\nzuständigen Stelle eines Aufnahmemitgliedstaates,            anderen zuständigen Stelle erhalten hat,\ndass eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine       1. ergreift sie geeignete Maßnahmen und\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Refe-        2. fordert sie gegebenenfalls Informationen von zu-\nrenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,            ständigen Stellen in Drittstaaten an.\ndie Herausgabe der zur Erfüllung der Aufgaben der zu-\nständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates erfor-             (6) Verhält sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\nderlichen Informationen verweigert,                          oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft\nweiterhin in einer Art und Weise, die den Interessen\n1. trifft sie unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen,\nder Anleger der betreffenden AIF, der Finanzstabilität\num sicherzustellen, dass die betreffende AIF-Kapi-\noder der Integrität des Marktes in der Bundesrepublik\ntalverwaltungsgesellschaft oder die ausländische\nDeutschland eindeutig abträglich ist,\nAIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-\ngliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, die       1. obwohl von den zuständigen Stellen ihres Her-\nvon den zuständigen Stellen ihres Aufnahmemit-               kunftsmitgliedstaates oder Referenzmitgliedstaates\ngliedstaates gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie        eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 7 der\n2011/61/EU geforderten Informationen vorlegt oder            Richtlinie 2011/61/EU getroffen worden ist,\nden Verstoß gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Richt-         2. weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzu-\nlinie 2011/61/EU beendet,                                    reichend erweist oder\n2. ersucht sie die betreffenden zuständigen Stellen in       3. weil der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwal-\nDrittstaaten unverzüglich um Übermittlung der erfor-         tungsgesellschaft nicht rechtzeitig handelt,\nderlichen Informationen.\nkann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zustän-\nDie Art der Maßnahmen gemäß Nummer 1 ist den zu-             digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-\nständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der            Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitglieds-\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der ausländi-        staates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft\nschen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-        alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anle-\ngliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, mitzu-        ger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die\nteilen.                                                      Integrität des Marktes in der Bundesrepublik Deutsch-\n(4) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft       land zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, der EU-\noder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft            AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen\nweiterhin, die von der Bundesanstalt gemäß § 5 Absatz 9      AIF-Verwaltungsgesellschaft den weiteren Vertrieb von\ngeforderten Informationen vorzulegen oder verstößt sie       Anteilen des betreffenden AIF im Inland zu untersagen.\nweiterhin gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmun-            (7) Das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 wird\ngen,                                                         ferner angewendet, wenn die Bundesanstalt klare und\n1. obwohl eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 5            belegbare Einwände gegen die Erlaubnis einer auslän-\nSatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU von den zuständi-       dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch den Refe-\ngen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates oder Re-      renzmitgliedstaat hat.\nferenzmitgliedstaates getroffen worden ist, oder            (8) Besteht zwischen der Bundesanstalt und den be-\n2. weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzu-           treffenden zuständigen Stellen keine Einigkeit in Bezug\nreichend erweist oder                                    auf eine von der Bundesanstalt oder einer zuständigen\n3. weil eine Maßnahme nach Nummer 1 in dem frag-             Stelle nach den Absätzen 1 bis 7 getroffene Maßnah-\nlichen Mitgliedstaat nicht verfügbar ist,                me, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Arti-\nkels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europä-\nkann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zustän-        ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe\ndigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-       ersuchen.\nVerwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitglied-\nstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft           (9) Auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und\ngeeignete Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen            Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 47 Absatz 4 der\nnach den §§ 5, 40 bis 42, 339 und 340, ergreifen, um         Richtlinie 2011/61/EU ergreift die Bundesanstalt nach\ndie Verstöße zu ahnden oder weitere Verstöße zu ver-         Maßgabe des Absatzes 10 eine der folgenden Maßnah-\nhindern. Soweit erforderlich, kann sie dieser EU-AIF-        men:\nVerwaltungsgesellschaft oder ausländischen AIF-Ver-          1. Untersagung des Vertriebs von Anteilen an AIF, die\nwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte im Inland               von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              1999\nverwaltet werden, oder von Anteilen an auslän-                schaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bun-\ndischen AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesell-            desanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach\nschaften oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften                § 49 Absatz 2 Satz 3 abgelehnt hat,\nverwaltet werden, ohne dass                               2. die Zahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen\na) eine Erlaubnis nach § 57 erteilt wurde oder                nach § 51 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 er-\nb) die Anzeige nach § 320 Absatz 1, § 322 Absatz 2,           griffen wurden,\n§ 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1, § 326 Absatz 2,       3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die OGAW-Kapital-\n§ 327 Absatz 1, § 328 Absatz 2, § 330 Absatz 2,           verwaltungsgesellschaften bei der Errichtung von\n§ 332 Absatz 2, § 333 Absatz 1 oder § 334 Ab-             Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochter-\nsatz 2 erstattet worden ist.                              unternehmen oder beim Betreiben von Dienstleis-\n2. Beschränkungen für die Verwaltung eines AIF durch              tungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Ab-\neine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,                satz 2 Nummer 1 bis 3 in einem Drittstaat gestoßen\nwenn                                                          sind,\na) übermäßige Risikokonzentrationen in einem              4. jede nach § 311 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ergrif-\nMarkt auf grenzüberschreitender Grundlage vor-            fene Maßnahme,\nliegen oder                                           5. allgemeine Schwierigkeiten, die die OGAW-Kapital-\nb) ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kredit-         verwaltungsgesellschaften beim Vertrieb von Antei-\ninstitut oder sonstige systemrelevante Institute          len in einem Drittstaat haben.\nvon der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-             (3) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Kom-\nschaft den oder dem AIF ausgeht.                      mission jährlich folgende Informationen über AIF-Ver-\nwaltungsgesellschaften zur Verfügung, die AIF unter\n(10) Die Maßnahmen nach Absatz 9 können nur er-\nihrer Aufsicht verwalten oder vertreiben:\ngriffen werden, sofern sie die folgenden Voraussetzun-\ngen erfüllen:                                                 1. Angaben zum Sitz der betreffenden AIF-Verwal-\ntungsgesellschaft,\n1. sie begegnen wirksam den Risiken für die ordnungs-\ngemäße Funktionsweise und die Integrität des Fi-          2. gegebenenfalls die Angabe der inländischen AIF\nnanzmarktes oder die Stabilität des gesamten oder             oder der EU-AIF, die von den betreffenden AIF-Ver-\neines Teils des Finanzsystems in der Europäischen             waltungsgesellschaften verwaltet oder vertrieben\nUnion oder sie verbessern die Möglichkeit der Bun-            werden,\ndesanstalt zur Überwachung dieser Risiken wesent-         3. gegebenenfalls die Angabe der ausländischen AIF,\nlich;                                                         die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ver-\n2. sie bergen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage;            waltet, aber nicht in der Europäischen Union vertrie-\nben werden,\n3. sie haben keine unverhältnismäßigen negativen Aus-\nwirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Finanz-          4. gegebenenfalls die Angabe der in der Europäischen\nmarktes, einschließlich der Verringerung der Liquidi-         Union vertriebenen ausländischen AIF,\ntät der Märkte, oder führen nicht in unverhältnismä-      5. Angaben zu der anwendbaren nationalen oder uni-\nßiger Weise zur Unsicherheit für Marktteilnehmer.             onsrechtlichen Regelung, in deren Rahmen die be-\n(11) Die Bundesanstalt kann die Europäische Wert-              treffenden AIF-Verwaltungsgesellschaften ihre Tätig-\npapier- und Marktaufsichtsbehörde auffordern, ihren               keiten ausüben,\nBeschluss zu überprüfen. Dabei kommt das in Artikel 44        6. sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu ver-\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr.                    stehen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF\n1095/2010 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.                    durch AIF-Verwaltungsgesellschaften in der Europä-\nischen Union in der Praxis funktionieren, und\n§ 12\n7. der Zeitpunkt, ab dem die Passregelung nach den\nMeldungen der Bundesanstalt an                       §§ 57, 58, 65, 66, 322, 324 bis 328 und 331 bis 334\ndie Europäische Kommission und die Euro-                    angewendet wurde.\npäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde                  (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen\n(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen              Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich\nKommission auf deren Verlangen                                1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4\n1. jede nach § 19 angezeigte Absicht von einem Unter-             und 5,\nnehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeu-          2. die Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungs-\ntende Beteiligung an einer OGAW-Kapitalverwal-                gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-\ntungsgesellschaft zu erwerben,                                desrepublik Deutschland ist, nach § 59 Absatz 1, be-\n2. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 21           stimmte Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU ein-\ndurch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens               zuhalten,\nmit Sitz in einem Drittstaat.                             3. das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, Änderungen\n(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen                  hinsichtlich der Erlaubnis und die Aufhebung der\nKommission unverzüglich                                           Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-\n1. die Zahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweig-           sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundes-\nniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der              republik Deutschland ist, nach § 60 Absatz 1,\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-           4. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-               Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von AIF ge-","2000              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nmäß § 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwal-            renzmitgliedstaates und Informationen über die\ntungsgesellschaften                                           neue Vertriebsstrategie der ausländischen AIF-Ver-\na) im Inland nach § 322 Absatz 5 Satz 3 und                   waltungsgesellschaft gemäß § 61 Absatz 2,\nb) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen             6. die Entscheidung nach Erhalt der Empfehlung der\nUnion und anderen Vertragsstaaten des Abkom-              Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                hörde unter Angabe der Gründe gemäß § 61 Ab-\nnach § 332 Absatz 3 Nummer 2,                             satz 4,\n5. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des              7. die abschließende Entscheidung unter Angabe der\nVertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von EU-             Gründe, sofern diese in Widerspruch zu der Emp-\nAIF oder inländischen AIF durch AIF-Verwaltungsge-            fehlung der Europäischen Wertpapier- und Markt-\nsellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-            aufsichtsbehörde steht, gemäß § 61 Absatz 5 Num-\ndesrepublik Deutschland ist,                                  mer 1,\na) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und\n8. den möglichen Beginn des Vertriebs von AIF gemäß\nb) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                § 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwal-\nUnion und anderen Vertragsstaaten des Abkom-              tungsgesellschaften\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nnach § 333 Absatz 2 Nummer 3,                             a) im Inland nach § 322 Absatz 4 und\n6. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des                 b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nVertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von aus-                Union und Vertragsstaaten des Abkommens\nländischen AIF durch AIF-Verwaltungsgesellschaf-                  über den Europäischen Wirtschaftsraum nach\nten, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik               § 332 Absatz 3 Nummer 1,\nDeutschland ist,\n9. den möglichen Beginn des Vertriebs von EU-AIF\na) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit\noder inländischen AIF durch eine ausländische\n§ 322 Absatz 5 und\nAIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-\nb) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                gliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,\nUnion und anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und\nnach § 334 Absatz 3 Nummer 3.\nb) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n(5) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen                      Union und Vertragsstaaten des Abkommens\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vierteljährlich                 über den Europäischen Wirtschaftsraum nach\n1. die nach § 22 erteilten Erlaubnisse und nach § 39                  § 333 Absatz 2 Nummer 2,\naufgehobenen Erlaubnisse,\n10. den möglichen Beginn des Vertriebs von ausländi-\n2. Informationen zu AIF-Verwaltungsgesellschaften, die            schen AIF durch eine ausländische AIF-Verwal-\nder Aufsicht der Bundesanstalt unterliegende AIF              tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die\nentweder gemäß der unionsrechtlich vorgesehenen               Bundesrepublik Deutschland ist,\nPassregelung oder den nationalen Regelungen ver-\nwalten oder vertreiben.                                       a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit\n§ 322 Absatz 4 und\n(6) Ferner informiert die Bundesanstalt die Europä-\nische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über                  b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n1. jede erteilte Erlaubnis nach § 21,                               Union und Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum nach\n2. die Informationen nach § 35 Absatz 5, die zusätz-\n§ 334 Absatz 3 Nummer 2,\nlich von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und\nausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, de-         11. die Möglichkeit des Beginns der Verwaltung von\nren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik                 EU-AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungs-\nDeutschland ist, gefordert worden sind,                      gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-\n3. den Vorschlag zur Erteilung der Erlaubnis für eine           desrepublik Deutschland ist, in anderen Mitglied-\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren              staaten der Europäischen Union und Vertrags-\nReferenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch-            staaten des Abkommens über den Europäischen\nland ist, entgegen der Empfehlung der Euro-                  Wirtschaftsraum nach § 65 Absatz 4,\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde           12. die Auffassung, dass eine ausländische AIF-Verwal-\ngemäß § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 3,                       tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die\n4. abgelehnte Erlaubnisanträge mit Angaben zu der               Bundesrepublik Deutschland ist, nicht den Pflichten\nausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unter              der Richtlinie 2011/61/EU nachkommt, unter An-\nAngabe der Gründe für die Ablehnung gemäß                    gabe der Gründe,\n§ 60 Absatz 2,\n13. hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer\n5. die Beurteilung zur Festlegung der ausländischen             AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht der Aufsicht\nAIF-Verwaltungsgesellschaft, deren ursprünglicher            der Bundesanstalt unterliegt, gegen Bestimmungen\nReferenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch-            der Richtlinie 2011/61/EU gemäß § 9 Absatz 10,\nland ist, gemäß § 61 Absatz 1 einschließlich der\nBegründung der ausländischen AIF-Verwaltungsge-          14. vorgenommene Maßnahmen und Sanktionen ge-\nsellschaft für ihre Beurteilung hinsichtlich des Refe-       genüber AIF-Verwaltungsgesellschaften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2001\n15. die Geschäfte von AIF-Kapitalverwaltungsgesell-          8. § 200 Absatz 4\nschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsge-           zur Verfügung zu stellen.\nsellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-\ndesrepublik Deutschland ist, entsprechend § 9 Ab-           (3) Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt\nsatz 4 sowie Informationen, die gemäß den §§ 22         insbesondere die Angaben zur Verfügung zu stellen, die\nund 35 erhoben wurden, in zusammengefasster             sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des\nForm gemäß § 9 Absatz 5,                                Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie\nhat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundes-\n16. jede Änderung in Bezug auf die Arten von Publi-          anstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die\nkums-AIF und die zusätzlich vorgesehenen Vorga-         Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.\nben für Publikums-AIF,\n(4) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-\n17. die Absicht, den Umfang des Leverage gemäß               bank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiter-\n§ 215 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit            leitung der Beobachtungen, Feststellungen, Informatio-\n§ 274 zu beschränken und die eingeleiteten Schritte     nen, Unterlagen und Angaben im Sinne der Absätze 1\nbezüglich sonstiger Beschränkungen der Verwal-          bis 3.\ntung des AIF gemäß § 215 Absatz 2 Satz 2 und 3,\nauch in Verbindung mit § 274,                               (5) Der Informationsaustausch nach den Absätzen 1\nbis 3 schließt die Übermittlung der personenbezogenen\n18. Maßnahmen entsprechend Nummer 17 entgegen                Daten ein, die zur Erfüllung der Aufgaben der empfan-\nder Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und         genden Stelle erforderlich sind. Zur Erfüllung ihrer\nMarktaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe           Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche\nnach § 215 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung          Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der\nmit § 274.                                              anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automa-\nDie Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1          tisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übri-\nNummer 15 und 17 zusätzlich dem Europäischen Aus-            gen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes\nschuss für Systemrisiken und die Informationen nach          entsprechend.\nSatz 1 Nummer 16 zusätzlich der Europäischen Kom-\nmission zu übermitteln.                                                                 § 14\n(7) Ferner übermittelt die Bundesanstalt der Europä-                      Auskünfte und Prüfungen\nischen Kommission und der Europäischen Wertpapier-               Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwal-\nund Marktaufsichtsbehörde                                    tete Investmentgesellschaften, die an ihnen jeweils be-\n1. ein Verzeichnis der in § 206 Absatz 3 Satz 1 genann-      deutend beteiligten Inhaber sowie Verwahrstellen ha-\nten Kategorien von Schuldverschreibungen und             ben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44\nEmittenten,                                              Absatz 1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes\n2. bis zum 22. Juli 2014 die Arten von Publikums-AIF         zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Ab-\nund die zusätzlich vorgesehenen Vorgaben für den         satz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten\nVertrieb von Publikums-AIF.                              Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.\n§ 13                                                         § 15\nInformationsaustausch                                          Einschreiten gegen\nmit der Deutschen Bundesbank                                 unerlaubte Investmentgeschäfte\n(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-                (1) Wird die kollektive Vermögensverwaltung ohne\nbank haben einander Beobachtungen und Feststellun-           die erforderliche Registrierung nach § 44 oder ohne\ngen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen      die erforderliche Erlaubnis nach §§ 20, 21 oder 22 oder\nAufgaben erforderlich sind.                                  nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richt-\nlinie 2011/61/EU betrieben oder werden neben der kol-\n(2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundes-\nlektiven Vermögensverwaltung die in § 20 Absatz 2\nbank insbesondere die Informationen und Unterlagen\noder 3 aufgeführten Dienstleistungen oder Neben-\ngemäß\ndienstleistungen ohne die Erlaubnis nach §§ 20, 21\n1. § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 auch in           oder 22 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG\nVerbindung mit § 108 Absatz 3,                           erbracht (unerlaubtes Investmentgeschäft), kann die\n2. § 34 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 bis 11 und Ab-            Bundesanstalt hiergegen einschreiten.\nsatz 4, den §§ 35, 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4           (2) Im Fall des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt\nSatz 2,\n1. die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und\n3. § 49 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 53 Absatz 2 und,                 die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte ge-\nsoweit es sich um eine Änderung der in § 53 Ab-               genüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen\nsatz 2 genannten Angaben handelt, § 53 Absatz 5,              Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe\n4. § 68 Absatz 7 Satz 4,                                          anordnen,\n5. § 98 Absatz 2 Satz 3 auch in Verbindung mit § 116         2. für die Abwicklung Weisungen erlassen und\nAbsatz 2 Satz 6 und § 133 Absatz 1 Satz 5,               3. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.\n6. § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5 auch in Verbindung         Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den\nmit § 148 Absatz 1, § 160 Absatz 4,                      Nummern 1 bis 3 bekannt machen; personenbezogene\n7. § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 Satz 1, § 155           Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur\nSatz 1,                                                  Gefahrenabwehr erforderlich ist.","2002             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(3) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Ab-         Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durch-\nsätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber einem Unter-          suchungen von Geschäftsräumen und Personen sind,\nnehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die         außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuord-\nAbwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie ge-        nen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung\ngenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern           dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig\nseiner Organe.                                               ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume\n(4) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines      befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh-          Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a\nmens berechtigt.                                             der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über\ndie Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.\n(5) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine       Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit\nangemessene Vergütung sowie Ersatz seiner Aufwen-            und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls\ndungen. Das betroffene Unternehmen hat der Bundes-           keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tat-\nanstalt die gezahlten Beträge gesondert zu erstatten;        sachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug\nauf Verlangen der Bundesanstalt hat es für die nach          begründet haben, enthalten.\nSatz 1 erforderlichen Beträge einen Vorschuss zu leis-\nten. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unterneh-            (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt können Ge-\nmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetz-          genstände sicherstellen, die als Beweismittel für die\nten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an         Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kön-\nden Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beein-          nen.\nflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besor-            (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Ab-\ngen ist.                                                     sätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden. Der\nzur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die\n§ 16                              Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nVerfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte              wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1\nNummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\n(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsa-        Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nchen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte In-       oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\nvestmentgeschäfte betreibt oder dass es in die Anbah-        Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter\nInvestmentgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie              (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-\ndie Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die        dere Unternehmen und Personen, sofern\nBeschäftigten eines solchen Unternehmens haben der           1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die\nBundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Ge-              Anlage oder Verwaltung von Investmentvermögen\nschäftsangelegenheiten zu erteilen und sämtliche Un-             einbezogen sind, die in einem anderen Staat entge-\nterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Ge-          gen einem dort bestehenden Verbot erbracht werden\nsellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen            und\nauch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder\n2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein\ndem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen\nentsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt\nvorzulegen.\nstellt.\n(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des\nUmfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich                                Abschnitt 2\nist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des\nUnternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1                         Verwaltungsgesellschaften\nauskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und\nUnternehmen vornehmen. Die Bediensteten der Bun-                               Unterabschnitt 1\ndesanstalt dürfen hierzu                                                           Erlaubnis\n1. Räume nach Satz 1 innerhalb der üblichen Betriebs-\nund Geschäftszeiten betreten und besichtigen,                                      § 17\n2. Räume nach Satz 1 auch außerhalb der üblichen Be-                     Kapitalverwaltungsgesellschaften\ntriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti-          (1) Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unterneh-\ngen, um dringende Gefahren für die öffentliche Ord-      men mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung\nnung und Sicherheit zu verhüten und                      im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,\n3. Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und          inländische Investmentvermögen, EU-Investmentver-\nbesichtigen;                                             mögen oder ausländische AIF zu verwalten. Verwaltung\ndas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes             eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens\nwird insoweit eingeschränkt.                                 die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für\nein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird.\n(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die\nRäume des Unternehmens sowie die Räume der nach                 (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist entweder\nAbsatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Perso-         1. eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, die\nnen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dür-                 vom Investmentvermögen oder im Namen des In-\nfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorle-              vestmentvermögens bestellt ist und auf Grund die-\ngungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstel-             ser Bestellung für die Verwaltung des Investment-\nlung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4                    vermögens verantwortlich ist (externe Kapitalverwal-\ndurchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des                  tungsgesellschaft), oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2003\n2. das Investmentvermögen selbst, wenn die Rechts-             nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze ge-\nform des Investmentvermögens eine interne Verwal-         wählt werden.\ntung zulässt und der Vorstand oder die Geschäfts-            (6) Die §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesenge-\nführung des Investmentvermögens entscheidet,              setzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit\nkeine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu be-       § 93b der Abgabenordnung gelten für die externen Ka-\nstellen (interne Kapitalverwaltungsgesellschaft). In      pitalverwaltungsgesellschaften entsprechend.\ndiesem Fall wird das Investmentvermögen als Kapi-\ntalverwaltungsgesellschaft zugelassen.                       (7) In den Fällen, in denen eine externe AIF-Kapital-\nverwaltungsgesellschaft nicht in der Lage ist, die Ein-\n(3) Für jedes Investmentvermögen kann nur eine\nhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes sicherzu-\nKapitalverwaltungsgesellschaft zuständig sein, die für\nstellen, für die der AIF oder eine andere in seinem Na-\ndie Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes ver-\nmen handelnde Stelle verantwortlich ist, unterrichtet die\nantwortlich ist.\nexterne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüg-\nlich die Bundesanstalt und, sofern anwendbar, die zu-\n§ 18\nständigen Behörden des betreffenden EU-AIF. Die Bun-\nExterne Kapitalverwaltungsgesellschaften               desanstalt kann die externe AIF-Kapitalverwaltungsge-\n(1) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen        sellschaft verpflichten, notwendige Abhilfemaßnahmen\nnur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Ge-          zu treffen.\nsellschaft mit beschränkter Haftung oder der Komman-              (8) Falls die Anforderungen trotz der in Absatz 7\nditgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesell-          Satz 2 genannten Maßnahmen weiterhin nicht eingehal-\nschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit be-              ten werden, fordert die Bundesanstalt, dass die externe\nschränkter Haftung ist, betrieben werden.                      AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Bestellung als\n(2) Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die     externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für diesen\nexterne Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Rechts-          AIF kündigt, sofern es sich um einen inländischen AIF\nform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be-           oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF\ntrieben wird. Die externe Kapitalverwaltungsgesell-            nicht mehr in den Mitgliedstaaten der Europäischen\nschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft,            Union und den anderen Vertragsstaaten des Europä-\nbei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließ-        ischen Wirtschaftsraums vertrieben werden. Die Bun-\nlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, hat       desanstalt setzt hiervon unverzüglich die zuständigen\neinen Beirat zu bilden. Die Zusammensetzung sowie              Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der externen\nRechte und Pflichten des Aufsichtsrats nach Satz 1 be-         AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Kenntnis.\nstimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2,\nnach § 90 Absatz 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114,                                       § 19\n116, 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 sowie den §§ 171                               Inhaber bedeutender\nund 268 Absatz 2 des Aktiengesetzes. Die Zusammen-                     Beteiligungen; Verordnungsermächtigung\nsetzung sowie Rechte und Pflichten des Beirats nach\nSatz 2 bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 3               (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwir-\nSatz 2, nach § 90 Absatz 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95,            ken mit anderen Personen oder Unternehmen eine be-\n100, 101, 103, 105, 107 bis 114, 116, 118 Absatz 3,            deutende Beteiligung an einer externen OGAW-Kapital-\n§ 125 Absatz 3 sowie den §§ 171 und 268 Absatz 2               verwaltungsgesellschaft zu erwerben (interessierter Er-\ndes Aktiengesetzes.                                            werber), hat dies der Bundesanstalt unverzüglich\nschriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des\n(3) § 101 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktienge-\nKreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1\nsetzes ist auf eine externe Kapitalverwaltungsgesell-\nSatz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist entspre-\nschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzei-\nder Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversamm-\ngen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzuge-\nlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wäh-\nben sind.\nlen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbun-\ndenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der                   (2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Ab-\nexternen Kapitalverwaltungsgesellschaft unabhängig             satz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum\nist. Wird die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in        des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollstän-\nder Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter             digen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen\nHaftung oder als Kommanditgesellschaft, bei der per-           (Beurteilungszeitraum); im Übrigen gilt § 2c Absatz 1a\nsönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine           des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die Bundes-\nGesellschaft mit beschränkter Haftung ist, betrieben,          anstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den\nso gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten          beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung\nnicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, die        oder deren Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die\nausschließlich Spezial-AIF verwalten.                          Annahme rechtfertigen, dass\n(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Bei-       1. die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde               nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Auf-\nnach die Wahrung der Interessen der Anleger gewähr-                sichtsanforderungen, insbesondere nach der Richt-\nleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mit-               linie 2009/65/EG, zu genügen, oder\ngliedern des Aufsichtsrats oder eines Beirats ist der          2. die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nBundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.                             durch die Begründung oder Erhöhung der bedeuten-\n(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, soweit die                den Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden\nAufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer             Beteiligung in einen Unternehmensverbund einge-","2004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nbunden würde, der durch die Struktur des Beteili-        die Verwaltung bestimmter Arten von inländischen In-\ngungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche          vestmentvermögen beschränken. Die Bundesanstalt\nTransparenz eine wirksame Aufsicht über die externe      kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, einen wirk-\nsamen Informationsaustausch zwischen den zustän-            (2) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaf-\ndigen Stellen oder die Aufteilung der Zuständigkei-      ten dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung\nten zwischen diesen beeinträchtigt, oder                 von OGAW folgende Dienstleistungen und Neben-\ndienstleistungen erbringen:\n3. einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 3\nbis 6 des Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die       1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im\nentsprechend gelten, vorliegt.                               Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes\nangelegter Vermögen für andere mit Entscheidungs-\n§ 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes              spielraum einschließlich der Portfolioverwaltung\nist entsprechend anzuwenden.                                     fremder Investmentvermögen (Finanzportfoliover-\n(3) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3             waltung),\ndes Kreditwesengesetzes genannten Fällen kann die\nBundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteili-           2. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-\ngung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die              mer 1 umfasst, die Anlageberatung,\nAusübung des Stimmrechts untersagen und anordnen,            3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-\ndass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt           mer 1 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von\nwerden darf. Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat             Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-\ndas Gericht am Sitz der externen OGAW-Kapitalverwal-             Investmentvermögen oder ausländischen AIF für\ntungsgesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der              andere,\nexternen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder\neines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen,      4. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden\nauf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt.               Investmentvermögen,\n§ 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes\n5. soweit der externen OGAW-Kapitalverwaltungsge-\nist entsprechend anzuwenden.\nsellschaft zusätzlich eine Erlaubnis als externe AIF-\n(4) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die            Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die\nBundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen            Verwaltung von AIF sowie Dienstleistungen und\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und der ande-             Nebendienstleistungen nach Absatz 3,\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeige-           6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß\npflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1              § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nbis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natür-                rungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau ei-\nlichen oder juristischen Personen ist. § 8 Absatz 3              ner eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im\nSatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-               Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nchend. Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle          des Einkommensteuergesetzes,\nBemerkungen oder Vorbehalte der für den Anzeige-             7. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger,\npflichtigen zuständigen Stelle anzugeben.                        dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung\n(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung             der Verwaltung von Vermögen im Sinne der Num-\nan einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-                 mer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Ver-\nschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeuten-               waltung von Anteilen im Sinne der Nummer 3 min-\nden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent,              destens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag\n30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des              an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszu-\nKapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verän-            sage),\ndern, dass die externe OGAW-Kapitalverwaltungsge-\n8. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz\nsellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist,\ngenannten Dienstleistungen und Nebendienstleis-\nhat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich an-\ntungen unmittelbar verbunden sind.\nzuzeigen.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (3) Externe     AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-          dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-           von AIF folgende Dienstleistungen und Nebendienst-\ngen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und        leistungen erbringen:\nÜbertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 5 zu             1. die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten\nerstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die             im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengeset-\nmit der Anzeige vorzulegen sind. Das Bundesministe-              zes angelegter Vermögen für andere mit Entschei-\nrium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch                  dungsspielraum sowie die Anlageberatung (individu-\nRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.               elle Vermögensverwaltung und Anlageberatung),\n§ 20                               2. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im\nSinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes\nErlaubnis zum Geschäftsbetrieb                       angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungs-\n(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungs-            spielraum einschließlich der Portfolioverwaltung\ngesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bun-         fremder Investmentvermögen (Finanzportfoliover-\ndesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf             waltung),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2005\n3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-                                   § 21\nmer 2 umfasst, die Anlageberatung,                                       Erlaubnisantrag für eine\n4. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-                       OGAW-Kapitalverwaltungs-\nmer 2 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von                   gesellschaft und Erlaubniserteilung\nAnteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-           (1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalver-\nInvestmentvermögen oder ausländischen AIF für           waltungsgesellschaft muss enthalten:\nandere,                                                 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbe-\n5. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-            trieb erforderlichen Mittel nach § 25,\nmer 2 umfasst, die Vermittlung von Geschäften über      2. die Angabe der Geschäftsleiter,\ndie Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstru-       3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge-\nmenten (Anlagevermittlung),                                 schäftsleiter,\n6. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden         4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der\nInvestmentvermögen,                                         Geschäftsleiter,\n7. soweit der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-        5. die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsge-\nschaft zusätzlich eine Erlaubnis als externe OGAW-          sellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie An-\nKapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die           gaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur\nVerwaltung von OGAW sowie Dienstleistungen und              Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,\nNebendienstleistungen nach Absatz 2,                    6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Ver-\nbindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungs-\n8. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß              gesellschaft und anderen natürlichen oder juristi-\n§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-         schen Personen hinweisen,\nrungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau\neiner eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im      7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art\nSinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des            der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische\nEinkommensteuergesetzes,                                    Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren\nder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hervor-\n9. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz           gehen und\ngenannten Dienstleistungen und Nebendienstleis-         8. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den\ntungen unmittelbar verbunden sind.                          Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.\n(4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaf-             (2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Er-\nten und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften        laubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung\ndürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 Nummer 1        des vollständigen Antrags zu entscheiden.\nbis 4 und in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten                 (3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nDienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen,       schaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanz-\nohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu er-         portfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1\nbringen.                                                    erteilt wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die\nEntschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zuge-\n(5) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag\nordnet ist.\nder externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nmuss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die             (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis\nzur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind,       im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nnur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätig-             (5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nkeiten betrieben werden. In der Satzung oder dem            schaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF\nGesellschaftsvertrag der externen AIF-Kapitalverwal-        nach § 22, muss sie diejenigen Angaben und Unterla-\ntungsgesellschaft muss bestimmt sein, dass außer            gen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Ab-\nden Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermö-         satz 1 eingereicht hat, nicht erneut einreichen, sofern\ngens erforderlich sind, nur die in Absatz 3 genannten       diese Angaben und Unterlagen noch aktuell sind.\nGeschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.\n(6) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen                                 § 22\nsich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäfts-                             Erlaubnisantrag für\nzweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmä-                        eine AIF-Kapitalverwaltungs-\nßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist,                gesellschaft und Erlaubniserteilung\nwelche die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft              (1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwal-\nselbst betreiben darf und eine Haftung der externen Ka-     tungsgesellschaft muss enthalten:\npitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch\ndie Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.               1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbe-\ntrieb erforderlichen Mittel nach § 25,\n(7) Intern verwaltete OGAW-Kapitalverwaltungsge-           2. die Angabe der Geschäftsleiter,\nsellschaften dürfen keine andere Tätigkeit ausüben als\ndie Verwaltung des eigenen OGAW; intern verwaltete            3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine an-            Geschäftsleiter,\ndere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen         4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung\nAIF.                                                             der Geschäftsleiter,","2006             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n5. die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsge-             (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit\nsellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie An-      der Verwaltung von AIF unter Verwendung der gemäß\ngaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur     Absatz 1 Nummer 10 im Erlaubnisantrag beschriebe-\nHöhe ihrer jeweiligen Beteiligung,                      nen Anlagestrategien beginnen, sobald die Erlaubnis\nerteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie\n6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Ver-\netwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 9, 12, 13\nbindung zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsge-\nund 14 genannte Angaben nachgereicht hat.\nsellschaft und anderen natürlichen oder juristischen\nPersonen hinweisen,                                        (5) § 21 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.\n7. einen Geschäftsplan, der neben der Organisations-\nstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                                      § 23\nauch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapital-                       Versagung der Erlaubnis\nverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach die-                 einer Kapitalverwaltungsgesellschaft\nsem Gesetz nachkommen will,\nEiner Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaub-\n8. Angaben über die Vergütungspolitik und Vergü-           nis zu versagen, wenn\ntungspraxis nach § 37,\n1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmit-\n9. Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach                 tel nach § 25 nicht zur Verfügung stehen;\n§ 36,\n2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindes-\n10. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich               tens zwei Geschäftsleiter hat;\na) der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF    3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\num einen Dachfonds handelt,                               die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesell-\nb) der Grundsätze, die die AIF-Kapitalverwaltungs-           schaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung\ngesellschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz              erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33\nvon Leverage anwendet sowie                               Absatz 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;\nc) der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften         4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der In-\nder AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-            haber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuver-\nschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt,          lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im\neinschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten             Interesse einer soliden und umsichtigen Führung\noder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher         der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu stellenden\nAIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,          Ansprüchen genügt;\n11. wenn es sich bei dem AIF um einen Feederfonds             5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwal-\noder einen Feeder-AIF handelt, Angaben zum Sitz              tungsgesellschaft und anderen natürlichen oder ju-\ndes Masterfonds oder des Master-AIF,                         ristischen Personen bestehen, die die Bundesan-\nstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Auf-\n12. die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesell-\nsichtsfunktionen behindern;\nschaftsverträge aller AIF, die die AIF-Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie       6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwal-\ndie Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-           tungsgesellschaft und anderen natürlichen oder\nKapitalverwaltungsgesellschaft selbst, wenn sie als          juristischen Personen bestehen, die den Rechts-\nexterne Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwal-           und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates\ntung von Publikums-AIF beabsichtigt,                         unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt\nbei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichts-\n13. Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung\nfunktionen behindern;\nder Verwahrstelle nach § 80 für jeden AIF, den die\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten          7. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz\nbeabsichtigt, und                                            der Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im In-\nland befindet;\n14. alle in den §§ 165, 269 und 307 Absatz 1 genannten\nweiteren Informationen für jeden AIF, den die AIF-       8. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht bereit oder\nKapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu             in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen\nverwalten beabsichtigt.                                      Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben\nder Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt,\n(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Er-\nzu schaffen, und nicht in der Lage ist, die in diesem\nlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Einreichung\nGesetz festgelegten Anforderungen einzuhalten;\ndes vollständigen Antrags zu entscheiden. Die Bundes-\nanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate            9. die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich\nverlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen                administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eige-\nUmstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Sie              nen Investmentanteilen oder Tätigkeiten im Zusam-\nhat den Antragsteller über die Verlängerung der Frist             menhang mit den Vermögensgegenständen des\nnach Satz 2 zu informieren.                                       AIF erbringt, ohne auch die Portfolioverwaltung\nund das Risikomanagement zu erbringen;\n(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt ein Antrag als\nvollständig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-          10. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfoliover-\nschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7,              waltung erbringt, ohne auch das Risikomanage-\n8, 10 und 11 genannten Angaben und Nachweise ein-                 ment zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten\ngereicht hat.                                                     Fall;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2007\n11. andere als die in den Nummern 1 bis 10 aufgeführ-          2. über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens\nten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung               0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der ver-\nnach diesem Gesetz nicht erfüllt sind.                       walteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro\nübersteigt, verfügen, wenn der Wert der von der\n§ 24                                   AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der ex-\nAnhörung der                                ternen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-\nzuständigen Stellen                            walteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro\neines anderen Mitglied-                          überschreitet; die geforderte Gesamtsumme des An-\nstaates der Europäischen                          fangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf\nUnion oder eines anderen                           jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten.\nVertragsstaates des Abkommens                         (2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder\nüber den Europäischen Wirtschafts-                  eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nraum; Aussetzung oder Beschränkung der Er-                 braucht die Anforderung, zusätzliche Eigenmittel nach\nlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat           Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von bis zu 50 Pro-\n(1) Soll eine Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwal-           zent aufzubringen, nicht zu erfüllen, wenn sie über eine\ntungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungs-           Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem der\ngesellschaft erteilt werden, die                               folgenden Institute oder Unternehmen gestellt wird:\n1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen            1. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen, die\nEU-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländi-                ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nschen AIF-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpa-               Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\npierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1            kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nder Richtlinie 2004/39/EG, eines Kreditinstituts oder          haben, oder\neines Versicherungsunternehmens ist, das in einem          2. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder              Sitz in einem Drittstaat, wenn diese Aufsichtsbestim-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                 mungen unterliegen, die nach Auffassung der Bun-\nden Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist,               desanstalt denen des Unionsrechts gleichwertig\noder                                                           sind.\n2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Per-             (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von\nsonen kontrolliert wird, die eine in einem anderen         der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Invest-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem            mentvermögen, einschließlich der Investmentvermö-\nanderen Vertragsstaats des Abkommens über den              gen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat,\nEuropäischen Wirtschaftsraum zugelassene EU-Ver-           als Investmentvermögen der Kapitalverwaltungsgesell-\nwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-           schaft; Investmentvermögen, die die externe Kapital-\nVerwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma im           verwaltungsgesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet,\nSinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richt-          werden nicht berücksichtigt. Für die Zwecke der Ab-\nlinie 2004/39/EG, ein Kreditinstitut oder ein Versi-       sätze 1 und 4 gelten für eine externe AIF-Kapitalverwal-\ncherungsunternehmen kontrollieren,                         tungsgesellschaft, die ebenfalls eine externe OGAW-\nhat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die          Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, ausschließlich die\nzuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.            Vorschriften für die externe OGAW-Kapitalverwaltungs-\ngesellschaft.\n(2) Auf die Beziehungen zwischen OGAW-Kapitalver-\nwaltungsgesellschaften und Drittstaaten sind die Be-              (4) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in\nstimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2004/39/EG           Absatz 1 müssen die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nentsprechend anzuwenden. Für diesen Zweck sind die             schaft und die externe OGAW-Kapitalverwaltungsge-\nin Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Aus-         sellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die min-\ndrücke „Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als            destens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in\n„OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ beziehungs-              der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahres-\nweise „OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften“ zu               abschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsauf-\nverstehen; der in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG         wendungen sowie den Abschreibungen und Wertbe-\ngenannte Ausdruck „Erbringung von Wertpapierdienst-            richtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachan-\nleistungen“ ist als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu       lagen ausgewiesen sind. Liegt für das erste abgelau-\nverstehen.                                                     fene Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss vor, sind\ndie Aufwendungen auszuweisen, die im Geschäftsplan\n§ 25                               für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten\nvorgesehen sind. Die Bundesanstalt kann\nKapitalanforderungen\n(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss                1. die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 herauf-\nsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Ge-\n1. mit einem Anfangskapital von                                    schäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\na) mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein, so-              schaft oder der externen OGAW-Kapitalverwal-\nfern es sich um eine interne Kapitalverwaltungs-           tungsgesellschaft angezeigt ist oder\ngesellschaft handelt,                                  2. die bei der Berechnung der Relation nach den Sät-\nb) mit einem Anfangskapital von mindestens                     zen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende\n125 000 Euro ausgestattet sein, sofern es sich             Geschäftsjahr auf Antrag der Kapitalverwaltungsge-\num eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft             sellschaft herabsetzen, wenn dies durch eine gegen-\nhandelt,                                                   über dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzie-","2008               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nrung der Geschäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwal-         Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anle-\ntungsgesellschaft oder der externen OGAW-Kapital-          ger.\nverwaltungsgesellschaft im laufenden Geschäftsjahr            (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflich-\nangezeigt ist.                                             tet,\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe\n1. ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkennt-\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben der\nnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich\nBundesanstalt die Angaben und Nachweise zu übermit-\nnachzugehen,\nteln, die für die Überprüfung der Relation und der Er-\nfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3              2. im besten Interesse der von ihr verwalteten Invest-\nerforderlich sind.                                                 mentvermögen oder der Anleger dieser Investment-\nvermögen und der Integrität des Marktes zu han-\n(5) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 20 Ab-\ndeln,\nsatz 2 Nummer 6 oder § 20 Absatz 3 Nummer 8 abge-\nschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 20                3. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von\nAbsatz 2 Nummer 7 abgegeben, müssen externe Kapi-                  Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden\ntalverwaltungsgesellschaften im Interesse der Erfüllung            werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beob-\nihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern und Aktionä-              achtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser In-\nren, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen            teressenkonflikte zu treffen, um\nanvertrauten Vermögenswerte, über angemessene Ei-                  a) zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die\ngenmittel verfügen.                                                   Interessen der Investmentvermögen und der An-\n(6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus                  leger auswirken und\nden Geschäftstätigkeiten, denen die AIF-Kapitalverwal-             b) sicherzustellen, dass den von ihr verwalteten In-\ntungsgesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU                    vestmentvermögen eine faire Behandlung zu-\nnachgehen können, abzudecken, müssen AIF-Kapital-                     kommt,\nverwaltungsgesellschaften über\n4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätig-\n1. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsri-             keit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen\nsiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen ab-            und diese wirksam einzusetzen,\nzudecken, oder\n5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit an-\n2. eine bezüglich der abgedeckten Risiken geeignete                wendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfül-\nVersicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässig-          len, um das beste Interesse der von ihr verwalteten\nkeit ergebende Haftung                                         Investmentvermögen oder der Anleger dieser Invest-\nverfügen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Versiche-            mentvermögen und die Integrität des Marktes zu för-\nrer im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bun-              dern und\ndesanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kün-\n6. alle Anleger der Investmentvermögen fair zu behan-\ndigung des Versicherungsvertrages sowie Umstände,                  deln.\ndie den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-\nträchtigen, unverzüglich mitzuteilen.                             (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf kei-\nnem Anleger in einem AIF eine Vorzugsbehandlung ge-\n(7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Ei-\nwähren, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung\ngenmittel gemäß Absatz 6 Nummer 1, sind entweder\nist in den Anlagebedingungen, in der Satzung oder\nin liquiden Mitteln zu halten oder in Vermögensgegen-\ndem Gesellschaftsvertrag des entsprechenden AIF vor-\nstände zu investieren, die kurzfristig unmittelbar in\ngesehen.\nBankguthaben umgewandelt werden können und keine\nspekulativen Positionen enthalten.                                (4) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren Er-\nlaubnis auch die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 (Finanz-\n(8) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-\nportfolioverwaltung) oder die in § 20 Absatz 3 Num-\nstimmen sich die Kriterien zu den Risiken, die durch\nmer 1 (individuelle Vermögensverwaltung) oder Num-\ndie zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflicht-\nmer 2 (Finanzportfolioverwaltung) genannte Dienstleis-\nversicherung gedeckt werden müssen, die Vorausset-\ntung umfasst, darf das Vermögen des Kunden weder\nzungen für die Bestimmung der Angemessenheit der\nganz noch teilweise in Anteile der von ihr verwalteten\nzusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die\nInvestmentvermögen anlegen, es sei denn, der Kunde\nBerufshaftpflichtversicherung und die Vorgehensweise\nhat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.\nbei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Ei-\ngenmittel oder der Deckung nach den Artikeln 12 bis 15            (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbe-\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.                  sondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei In-\nvestmentvermögen unter Berücksichtigung des Wertes\nUnterabschnitt 2                           des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine\nBeeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unange-\nA l l g e m e i n e Ve r h a l t e n s -\nmessene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermei-\nund Organisationspflichten\nden.\n§ 26                               (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat angemes-\nsene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine\nAllgemeine Verhaltensregeln;                     Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität\nVerordnungsermächtigung                         zu verhindern. Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt bei          verhindern, insbesondere die kurzfristige, systemati-\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der              sche Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2009\nzung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen orga-         trennen. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben\nnisierten Märkten und damit verbundene Möglichkei-           zu prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tä-\nten, Arbitragegewinne zu erzielen.                           tigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach\n(7) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-          sich ziehen könnten und legen diese den Anlegern der\nstimmen sich die Kriterien, nach welchen die Bundes-         AIF gegenüber offen.\nanstalt beurteilt, ob AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-        (4) Reichen die von der AIF-Kapitalverwaltungsge-\nten ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten        sellschaft zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und\nnachkommen, nach den Artikeln 16 bis 29 der Delegier-        Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen or-\nten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.                            ganisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach ver-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           nünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der              einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermie-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalver-           den wird, so setzt die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF            schaft die Anleger, bevor sie in ihrem Auftrag Geschäfte\nzusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 16           tätigt, unmissverständlich über die allgemeine Art und\nbis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013          die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und ent-\naufgeführten Kriterien nach Absatz 7 und in Bezug auf        wickelt angemessene Strategien und Verfahren.\nOGAW nähere Bestimmungen zu erlassen                            (5) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\n1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach           schaften bestimmen sich die Arten der in Absatz 1 ge-\nden Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen          nannten Interessenkonflikte und die angemessenen\nund                                                      Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen und der or-\n2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungs-     ganisatorischen und administrativen Verfahren von ei-\ngemäße Geschäftstätigkeit solcher Kapitalverwal-         ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet wer-\ntungsgesellschaften erforderlich sind.                   den, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzu-\nbeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzule-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-          gen nach den Artikeln 30 bis 37 der Delegierten Verord-\ntigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt          nung (EU) Nr. 231/2013.\nübertragen.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 27                              mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalver-\nInteressenkonflikte; Verordnungsermächtigung              waltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF\n(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle an-      zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 30\ngemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessen-              bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013\nkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der          aufgeführten Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 5\nVerwaltung von Investmentvermögen auftreten zwi-             und in Bezug auf OGAW jeweils nähere Bestimmungen\nschen                                                        zu erlassen\n1. der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie ihren Füh-       1. über die Maßnahmen, die eine solche Kapitalverwal-\nrungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen                tungsgesellschaft zu ergreifen hat, um\nPerson, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder\nindirekt mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-         a) Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeu-\nbunden ist, und dem von ihr verwalteten Investment-             gen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen\nvermögen oder den Anlegern dieses Investmentver-                sowie\nmögens,                                                      b) geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von\n2. dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses                  Interessenkonflikten festzulegen, die den Interes-\nInvestmentvermögens und einem anderen Invest-                   sen des Investmentvermögens schaden könnten\nmentvermögen oder den Anlegern jenes Investment-                und\nvermögens,                                               2. über die Strukturen und organisatorischen Anforde-\n3. dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses               rungen, die zur Verringerung von Interessenkonflik-\nInvestmentvermögens und einem anderen Kunden                 ten nach Absatz 1 erforderlich sind.\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft,                      Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\n4. zwei Kunden der Kapitalverwaltungsgesellschaft.           tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\n(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss wirk-        übertragen.\nsame organisatorische und administrative Vorkehrun-\ngen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnah-                                      § 28\nmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beob-                     Allgemeine Organisationspflichten;\nachtung von Interessenkonflikten zu ergreifen, treffen                      Verordnungsermächtigung\nund beibehalten, um zu verhindern, dass Interessen-\nkonflikte den Interessen der Investmentvermögen und             (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über\nihrer Anleger schaden.                                       eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen,\ndie die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsge-\n(3) Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe haben\nsellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Aufgaben und\ngewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorgani-\nVerantwortungsbereiche, die als miteinander unverein-\nsation umfasst insbesondere\nbar angesehen werden könnten oder potenziell syste-\nmatische Interessenkonflikte hervorrufen könnten, zu         1. ein angemessenes Risikomanagementsystem;","2010              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n2. angemessene und geeignete personelle und techni-           oder Publikums-AIF verwalten, zu den Verfahren und\nsche Ressourcen;                                          Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsor-\n3. geeignete Regelungen für die persönlichen Ge-              ganisation nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.\nschäfte der Mitarbeiter;                                  Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\ntigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\n4. geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen            übertragen.\nVermögens der Kapitalverwaltungsgesellschaft;\n5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrun-                                       § 29\ngen für den Einsatz der elektronischen Datenverar-\nbeitung; für die Verarbeitung und Nutzung personen-                         Risikomanagement;\nbezogener Daten ist § 9 des Bundesdatenschutzge-                         Verordnungsermächtigung\nsetzes entsprechend anzuwenden;\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine dau-\n6. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten           erhafte Risikocontrollingfunktion einzurichten und auf-\nGeschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass je-       rechtzuerhalten, die von den operativen Bereichen hie-\ndes das Investmentvermögen betreffende Geschäft           rarchisch und funktionell unabhängig ist (Funktions-\nnach Herkunft, Kontrahent sowie Art und Abschluss-        trennung). Die Bundesanstalt überwacht die Funktions-\nzeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann;             trennung nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die\n7. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere            Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen auf Grund\ndas Bestehen einer internen Revision voraussetzen         der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Ge-\nund gewährleisten, dass das Vermögen der von der          schäfte und der von ihnen verwalteten Investment-\nKapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Invest-        vermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funk-\nmentvermögen in Übereinstimmung mit den Anlage-           tionell unabhängigen Risikocontrollingfunktion unver-\nbedingungen, der Satzung oder dem Gesellschafts-          hältnismäßig ist, müssen zumindest in der Lage sein\nvertrag des Investmentvermögens sowie den jeweils         nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen\ngeltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird          gegen Interessenkonflikte ein unabhängiges Risikocon-\nund                                                       trolling ermöglichen und dass der Risikomanagement-\nprozess den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 genügt\n8. eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung.\nund durchgehend wirksam ist.\n§ 33 Absatz 1a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt\nentsprechend.                                                    (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über\nangemessene Risikomanagementsysteme verfügen,\n(2) Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation\ndie insbesondere gewährleisten, dass die für die jewei-\nvon OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften umfasst\nligen Anlagestrategien wesentlichen Risiken der Invest-\nzusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien ins-\nmentvermögen jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert\nbesondere\nund überwacht werden können. Die Kapitalverwal-\n1. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewähr-          tungsgesellschaft hat die Risikomanagementsysteme\nleisten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-          regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu über-\nschaft ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden               prüfen und erforderlichenfalls anzupassen.\numgeht und dass Anleger und Aktionäre der von ihr\nverwalteten OGAW ihre Rechte uneingeschränkt                 (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt zu-\nwahrnehmen können; dies gilt insbesondere, falls          mindest den folgenden Verpflichtungen:\ndie    OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft      EU-\n1. sie tätigt Anlagen für Rechnung des Investmentver-\nOGAW verwaltet; Anleger und Aktionäre eines von\nmögens entsprechend der Anlagestrategie, den Zie-\nihr verwalteten EU-OGAW müssen die Möglichkeit\nlen und dem Risikoprofil des Investmentvermögens\nerhalten, Beschwerde in der Amtssprache oder einer\nauf Basis angemessener, dokumentierter und regel-\nder Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-\nmäßig aktualisierter Sorgfaltsprüfungsprozesse;\nOGAW einzureichen und\n2. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewähr-          2. sie gewährleistet, dass die mit den einzelnen Anla-\nleisten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-              gepositionen des Investmentvermögens verbunde-\nschaft ihren Informationspflichten gegenüber den              nen Risiken sowie deren jeweilige Wirkung auf das\nAnlegern, Aktionären der von ihr verwalteten OGAW             Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens lau-\nund Kunden, ihren Vertriebsgesellschaften sowie der           fend ordnungsgemäß erfasst, gemessen, gesteuert\nBundesanstalt oder den zuständigen Stellen des                und überwacht werden können; sie nutzt hierzu un-\nHerkunftsstaates des EU-OGAW nachkommt.                       ter anderem angemessene Stresstests;\nFür AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die inländi-        3. sie gewährleistet, dass die Risikoprofile der Invest-\nsche Publikums-AIF verwalten, gilt Satz 1 Nummer 1                mentvermögen der Größe, der Zusammensetzung\nHalbsatz 1 entsprechend.                                          sowie den Anlagestrategien und Anlagezielen ent-\n(3) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell-              sprechen, wie sie in den Anlagebedingungen, dem\nschaften bestimmen sich die in Absatz 1 genannten                 Verkaufsprospekt und den sonstigen Verkaufsunter-\nVerfahren und Regelungen nach den Artikeln 57 bis 66              lagen des Investmentvermögens festgelegt sind.\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.                    (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Höchstmaß an Leverage fest, den sie für jedes der\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-           von ihr verwalteten Investmentvermögen einsetzen\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-            kann, sowie den Umfang des Rechts der Wiederver-\ngen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW            wendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2011\ndie im Rahmen der Vereinbarung über den Leverage                                         § 30\ngewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berück-                           Liquiditätsmanagement;\nsichtigt:                                                                    Verordnungsermächtigung\n1. die Art des Investmentvermögens,                              (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über\n2. die Anlagestrategie des Investmentvermögens,               ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem für\njedes von ihr verwaltete Investmentvermögen verfügen,\n3. die Herkunft des Leverage des Investmentvermö-             es sei denn, es handelt sich um ein geschlossenes In-\ngens,                                                     vestmentvermögen, für das kein Leverage eingesetzt\n4. jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu         wird. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Verfahren\nanderen Finanzdienstleistungsinstituten, die poten-       festzulegen, die es ihr ermöglichen, die Liquiditätsrisi-\nziell ein Systemrisiko darstellen,                        ken der Investmentvermögen zu überwachen und hat\nzu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der\n5. die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jedem ein-         Anlagen des Investmentvermögens mit den zugrunde\nzelnen Kontrahenten zu begrenzen,                         liegenden Verbindlichkeiten des Investmentvermögens\n6. das Ausmaß, bis zu dem das Leverage abgesichert            deckt.\nist,                                                         (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat regel-\nmäßig Stresstests durchzuführen und dabei sowohl\n7. das Verhältnis von Aktiva und Passiva,\nnormale als auch außergewöhnliche Liquiditätsbedin-\n8. Umfang, Art und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten            gungen zugrunde zu legen, die die Bewertung und\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den betref-        Überwachung der Liquiditätsrisiken der Investmentver-\nfenden Märkten.                                           mögen ermöglichen.\n(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-              (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zu ge-\nstimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kri-       währleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditäts-\nterien für                                                    profil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von\nihr verwalteten Investmentvermögens übereinstimmen.\n1. die Risikomanagementsysteme,\n(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-\n2. die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen              stimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die\nden Überprüfungen des Risikomanagementsystems,            Kriterien für die Liquiditätsmanagementsysteme und\n3. die Art und Weise, in der die funktionale und hierar-      -verfahren und die Übereinstimmung von Anlagestrate-\nchische Trennung zwischen der Risikocontrolling-          gie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach\nfunktion und den operativen Abteilungen, einschließ-      Absatz 3 nach den Artikeln 46 bis 49 der Delegierten\nlich der Portfolioverwaltung, zu erfolgen hat,            Verordnung (EU) Nr. 231/2013.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n4. die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interes-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nsenkonflikte gemäß Absatz 1 Satz 3,\nZustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalver-\n5. die Anforderungen nach Absatz 3 und                        waltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF\nzusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 46\n6. die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor         bis 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013\noder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss,        aufgeführten Kriterien nach Absatz 4 und in Bezug auf\ndamit eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im          OGAW nähere Bestimmungen zu den Liquiditätsma-\nNamen von AIF in Wertpapiere oder andere Finanz-          nagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das\ninstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar           Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\n2011 emittiert werden, investieren darf, einschließ-      gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der       übertragen.\nOriginator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kre-\nditgeber einen materiellen Nettoanteil von mindes-\n§ 31\ntens 5 Prozent behält sowie\nPrimebroker\n7. die qualitativen Anforderungen, die AIF-Kapitalver-\nwaltungsgesellschaften, die im Namen eines oder              (1) Nimmt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für\nmehrerer AIF in Wertpapiere oder andere Finanzin-         Rechnung des AIF die Dienstleistungen eines Prime-\nstrumente im Sinne von Nummer 6 investieren, erfül-       brokers in Anspruch, müssen die Bedingungen in ei-\nlen müssen                                                nem schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Insbe-\nsondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und\nnach den Artikeln 38 bis 45 und 50 bis 56 der Delegier-       Wiederverwendung von Vermögensgegenständen des\nten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.                             AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Anla-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            gebedingungen, der Satzung oder des Gesellschafts-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-           vertrages des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-            festgelegt werden, dass die Verwahrstelle über den Ver-\ngen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW            trag in Kenntnis gesetzt wird.\noder Publikums-AIF verwalten, zu den Risikomanage-               (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die\nmentsystemen und -verfahren zu erlassen. Das Bun-             Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen\ndesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung             ein Vertrag geschlossen wird, mit der gebotenen Sach-\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-            kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzuneh-\ntragen.                                                       men.","2012             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 32                                 6. die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 vor-\ngesehenen Schwellen;\nEntschädigungseinrichtung\nSofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Er-           7. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,\nlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung              die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer\nim Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3                 Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme\nNummer 2 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die                 oder Beendigung der Erbringung grenzüberschrei-\nnicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes sind,            tender Dienstleistungen ohne Errichtung einer\nüber die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Siche-            Zweigstelle;\nrung der Ansprüche der Kunden (Entschädigungsein-              8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;\nrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a\nAbsatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 2 des Kreditwe-             9. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung\nsengesetzes findet entsprechend Anwendung.                        über die Auflösung der Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft herbeizuführen;\n§ 33                               10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden\nWerbung                                   Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Errei-\nchen, das Über- und Unterschreiten der Beteili-\nAuf die Werbung von Kapitalverwaltungsgesellschaf-             gungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und\nten und extern verwalteten Investmentgesellschaften               50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals so-\nfindet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend                  wie die Tatsache, dass die Kapitalverwaltungs-\nAnwendung.                                                        gesellschaft Tochterunternehmen eines anderen\nUnternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die\n§ 34                                    Kapitalverwaltungsgesellschaft von der bevorste-\nhenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse\nAnzeigepflichten von\nKenntnis erlangt;\nVerwaltungsgesellschaften\ngegenüber der Bundesanstalt                     11. die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Ka-\n(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-           pitalverwaltungsgesellschaft.\ndesanstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraus-             (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-\nsetzungen für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche        desanstalt jährlich anzuzeigen:\nÄnderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1\nvorgelegten Angaben, vor Umsetzung der Änderung              1. den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend\nmitzuteilen.                                                     beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,\n(2) Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen          2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer in-\nvorzuschreiben oder eine nach Absatz 1 mitgeteilte Än-           ländischen Zweigstelle und\nderung abzulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwal-          3. die Begründung, Änderung oder die Beendigung ei-\ntungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt             ner engen Verbindung.\nder Mitteilung davon in Kenntnis. Die Bundesanstalt\nkann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlän-              (5) Die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesell-\ngern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Um-             schaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzei-\nstände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesell-         gen:\nschaft für notwendig erachtet. Sie hat die Kapitalver-       1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als\nwaltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist             Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-\nnach Satz 2 zu informieren.                                      tungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und\n(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1\n2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren\nhat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesan-\nBeteiligung an einem Unternehmen sowie Verände-\nstalt unverzüglich anzuzeigen:\nrungen in der Höhe der Beteiligung.\n1. den Vollzug der Bestellung einer Person zum Ge-\nAls unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1\nschäftsleiter;\nNummer 2 gilt das Halten von mindestens 25 Prozent\n2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;                 der Anteile am Kapital des Unternehmens.\n3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelba-\nren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen                                  § 35\nUnternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare                         Meldepflichten von\noder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent                     AIF-Verwaltungsgesellschaften\nder Anteile am Kapital oder Stimmrechte des ande-\nren Unternehmens;                                          (1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter-\nrichtet die Bundesanstalt regelmäßig über die wichtigs-\n4. die Änderung der Rechtsform und der Firma;\nten Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit\n5. bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-             denen sie für Rechnung der von ihr verwalteten AIF\nschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-         handelt. Sie legt Informationen zu den wichtigsten In-\nten, die Publikums-AIF verwalten, sowie bei extern      strumenten, mit denen sie handelt, zu den Märkten, in\nverwalteten Investmentgesellschaften, die Publi-        denen sie Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt,\nkums-AIF sind, jede Änderung ihrer Satzung oder         sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen\nihres Gesellschaftsvertrages;                           jedes von ihr verwalteten AIF vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2013\n(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der       das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die\nBundesanstalt für jeden von ihr verwalteten inländi-         Bundesanstalt leitet die Informationen gemäß § 9\nschen AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr        weiter.\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder              (5) Die Bundesanstalt kann für AIF-Kapitalverwal-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über               tungsgesellschaften regelmäßig oder adhoc zusätzliche\nden Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, die        Meldepflichten festlegen, sofern dies für die wirksame\nfolgenden Informationen vor:                                 Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist oder\n1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände          die Bundesanstalt durch die Europäische Wertpapier-\ndes AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die      und Marktaufsichtsbehörde ersucht wurde, solche zu-\ndeshalb besondere Regelungen gelten;                     sätzlichen Meldepflichten aufzuerlegen. Die Bundesan-\n2. jegliche neuen Vorkehrungen zum Liquiditätsma-            stalt informiert die Europäische Wertpapier- und Markt-\nnagement des AIF;                                        aufsichtsbehörde über die zusätzlichen Meldepflichten\nnach Satz 1 Halbsatz 2 erste Alternative.\n3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und Angaben zu\nden Risikomanagementsystemen, die von der AIF-              (6) Für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-\nKapitalverwaltungsgesellschaft zur Steuerung des         schaft,\nMarktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Kontrahen-     1. die, vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage\ntenrisikos sowie sonstiger Risiken, einschließlich           des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67\ndes operationellen Risikos, eingesetzt werden;               Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen dele-\n4. Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermö-              gierten Rechtsakt genannt ist, nach § 317 oder\ngensgegenständen, in die der AIF investiert hat, und         § 330 ausländische AIF im Geltungsbereich dieses\nGesetzes vertreibt oder\n5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2\nund § 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests.            2. deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik\nDeutschland gemäß § 56 ist,\n(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der\nBundesanstalt auf Verlangen die folgenden Unterlagen         gelten die Absätze 1 bis 5 gemäß § 58 Absatz 11, § 317\nvor:                                                         Absatz 1 Nummer 3 und § 330 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe a und Nummer 2 entsprechend mit\n1. einen Jahresbericht über jeden von der AIF-Kapital-\nder Maßgabe, dass die Angaben gemäß Absatz 4 auf\nverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen\ndie von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF, EU-\nSpezial-AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der\nAIF und die von ihr in einem Mitgliedstaat der Europä-\nvon ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AIF\nden Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird,\nbeschränkt sind.\nfür jedes Geschäftsjahr gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1,\n§ 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Ab-            (7) Eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und eine\nsatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158,                ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft legen der\nBundesanstalt auf Verlangen einen Jahresbericht über\n2. zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung\njeden von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF für\nsämtlicher von der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\njedes Geschäftsjahr gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1,\nschaft verwalteten AIF.\n§ 120 Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1\n(4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die          oder § 158 vor.\nmindestens einen AIF verwaltet, der in beträchtlichem\n(8) Die Kriterien zur Konkretisierung der Meldepflich-\nUmfang Leverage einsetzt, stellt der Bundesanstalt für\nten nach dieser Vorschrift bestimmen sich nach Arti-\njeden von ihr verwalteten AIF Folgendes zur Verfügung:\nkel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.\n1. den Gesamtumfang des eingesetzten Leverage so-\nwie eine Aufschlüsselung nach Leverage, der durch                                    § 36\nKreditaufnahme oder Wertpapier-Darlehen begrün-\nAuslagerung\ndet wird, und Leverage, der durch den Einsatz von\nDerivaten oder auf andere Weise zustande kommt,             (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufga-\n2. den Umfang, in dem Vermögensgegenstände des               ben auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunter-\nInvestmentvermögens in Zusammenhang mit dem              nehmen) unter den folgenden Bedingungen auslagern:\nEinsatz von Leverage wieder verwendet wurden,            1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage\n3. die Identität der fünf größten Finanzierungsgeber,            sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand von\nvon denen Kredite oder Wertpapier-Darlehen aufge-            objektiven Gründen zu rechtfertigen;\nnommen wurden, sowie den Umfang dieser jeweils           2. das Auslagerungsunternehmen muss über ausrei-\naufgenommenen Kredite oder Wertpapier-Darlehen.              chende Ressourcen für die Ausführung der ihm\nDie Kriterien zur Bestimmung, wann davon auszugehen              übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen,\nist, dass für die Zwecke des Satzes 1 Leverage in be-            die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens\nträchtlichem Umfang eingesetzt wird, bestimmt sich               tatsächlich leiten, müssen zuverlässig sein und über\nnach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU)                 ausreichende Erfahrung verfügen;\nNr. 231/2013. Die Bundesanstalt nutzt die Informatio-        3. sofern die Auslagerung bei einer OGAW-Kapitalver-\nnen nach Satz 1, um festzustellen, inwieweit die Nut-            waltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung und\nzung von Leverage zur Entstehung von Systemrisiken               bei einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die\nim Finanzsystem, zur Entstehung des Risikos von                  Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement\nMarktstörungen oder zur Entstehung von Risiken für               betrifft, dürfen damit nur Auslagerungsunternehmen","2014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nbeauftragt werden, die für die Zwecke der Vermö-                 nal und hierarchisch von seinen anderen poten-\ngensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung                    ziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Auf-\nzugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht              gaben trennt und\nunterliegen; § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des\nKreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwen-              b) die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsge-\ndung; kann diese Bedingung bei AIF-Kapitalverwal-                mäß ermittelt, steuert, beobachtet und den Anle-\ntungsgesellschaften nicht erfüllt werden, kann eine              gern des Investmentvermögens gegenüber offen-\nAuslagerung nach Genehmigung durch die Bundes-                   legt.\nanstalt erfolgen;                                            (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ein Ver-\n4. wird die Portfolioverwaltung oder das Risikoma-            schulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem\nnagement auf ein Unternehmen mit Sitz in einem            Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.\nDrittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit\n(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufga-\nzwischen der Bundesanstalt und der zuständigen\nben nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt,\nAufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt\ndass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft ange-\nsein;\nsehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.\n5. die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsich-\ntigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht              (6) Das Auslagerungsunternehmen darf die auf ihn\nbeeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die          ausgelagerten Aufgaben unter den folgenden Bedin-\nKapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im          gungen weiter übertragen (Unterauslagerung):\nInteresse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie\n1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Unter-\nverhindern, dass das Investmentvermögen im Inte-\nauslagerung vorher zuzustimmen,\nresse der Anleger verwaltet wird;\n6. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss darlegen           2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundes-\nkönnen, dass das Auslagerungsunternehmen                      anstalt die Unterauslagerung anzuzeigen, bevor die\nUnterauslagerungsvereinbarung in Kraft tritt,\na) unter Berücksichtigung der ihm übertragenen\nAufgaben über die erforderliche Qualifikation ver-     3. die in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 festgelegten Bedin-\nfügt,                                                      gungen werden auf das Verhältnis zwischen Ausla-\nb) in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben ord-            gerungsunternehmen und Unterauslagerungsunter-\nnungsgemäß wahrzunehmen und                                nehmen entsprechend angewendet.\nc) sorgfältig ausgewählt wurde;                           Satz 1 gilt entsprechend bei jeder weiteren Unterausla-\n7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage        gerung.\nsein, die ausgelagerten Aufgaben jederzeit wirksam           (7) Absatz 3 gilt entsprechend bei jeder Unteraus-\nzu überwachen; sie hat sich insbesondere die erfor-       lagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikoma-\nderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungs-          nagements.\nrechte vertraglich zu sichern und\n8. die Kapitalverwaltungsgesellschaft überprüft fort-            (8) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften muss\nwährend die vom Auslagerungsunternehmen er-               die Auslagerung mit den von der OGAW-Kapitalverwal-\nbrachten Dienstleistungen.                                tungsgesellschaft regelmäßig festgesetzten Vorgaben für\ndie Verteilung der Anlagen in Einklang stehen.\nDie Genehmigung der Auslagerung nach Satz 1 Num-\nmer 3 durch die Bundesanstalt ist innerhalb einer Frist          (9) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Ver-\nvon vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsan-              kaufsprospekt nach § 165 oder § 269 die Aufgaben\ntrags zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Ge-       aufzulisten, die sie ausgelagert hat.\nnehmigung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für\n(10) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\ndie Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt\nschaften bestimmen sich die Bedingungen zur Erfül-\ndies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2\nlung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3\nunter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder\nund 6 und 7 sowie die Umstände, unter denen ange-\ngeänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit\nnommen wird, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\ndem Eingang der angeforderten Angaben oder Unter-\nschaft im Sinne von Absatz 5 ihre Funktionen in einem\nlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist\nUmfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkasten-\nerneut.\nfirma werden lässt, so dass sie nicht länger als Verwal-\n(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-        ter des AIF angesehen werden kann, nach den Arti-\ndesanstalt eine Auslagerung anzuzeigen, bevor die             keln 75 bis 82 der Delegierten Verordnung (EU)\nAuslagerungsvereinbarung in Kraft tritt.                      Nr. 231/2013. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\n(3) Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanage-         schaften sind die Artikel 75 bis 82 der Delegierten Ver-\nment darf nicht ausgelagert werden auf                        ordnung (EU) Nr. 231/2013 hinsichtlich der Bedingun-\n1. die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer oder           gen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absät-\nzen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie der Umstände, unter\n2. ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit             denen angenommen wird, dass die OGAW-\ndenen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der         Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5\nAnleger des Investmentvermögens im Konflikt ste-          ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der\nhen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen           sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie\na) die Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-      nicht länger als Verwalter des OGAW angesehen wer-\nverwaltung oder dem Risikomanagement funktio-          den kann, entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2015\n§ 37                                                          § 38\nVergütungssysteme;                                     Jahresabschluss, Lagebericht,\nVerordnungsermächtigung                                Prüfungsbericht und Abschlussprüfer\nder externen Kapitalverwaltungsgesellschaft;\n(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften legen je-                      Verordnungsermächtigung\nweils für Geschäftsleiter, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten\neinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der             (1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und\nVerwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Invest-          den Prüfungsbericht einer externen Kapitalverwal-\nmentvermögen haben (Risikoträger), Mitarbeiter mit            tungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Han-\nKontrollfunktionen und alle Mitarbeiter, die eine             delsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesen-\nGesamtvergütung erhalten, auf Grund derer sie sich in         gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-\nderselben Einkommensstufe befinden wie Geschäfts-             den, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der\nleiter und Risikoträger, ein Vergütungssystem fest, das       Deutschen Bundesbank nicht gelten.\nmit einem soliden und wirksamen Risikomanagement-                (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist\nsystem vereinbar und diesem förderlich ist und keine          § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe ent-\nAnreize setzt zur Eingehung von Risiken, die nicht mit        sprechend anzuwenden, dass die dort geregelten\ndem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung          Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht\noder dem Gesellschaftsvertrag der von ihnen verwalte-         gelten.\nten Investmentvermögen vereinbar sind.                           (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der\n(2) Die Anforderungen an das Vergütungssystem be-         Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse\nstimmen sich näher nach Anhang II der Richtlinie              der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen.\n2011/61/EU.                                                   Er hat insbesondere festzustellen, ob die externe Kapi-\ntalverwaltungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           den §§ 34, 35, 49 und 53 und die Anforderungen nach\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-           den §§ 25 bis 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen\nstimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausgestaltung            nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9\nund Ergänzung der Vorgaben nach Anhang II der Richt-          Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11\nlinie 2011/61/EU nähere Bestimmungen zu erlassen              Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)\nüber                                                          Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des\n1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, ein-              Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Ge-\nschließlich der Entscheidungsprozesse und Verant-        genparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom\nwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergü-           27.7.2012, S. 1) erfüllt hat.\ntung, der Ausgestaltung positiver und negativer Ver-        (4) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die ex-\ngütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie           terne Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflich-\nder Berücksichtigung der Anlagestrategie, der Ziele,     tungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen\nder Werte und der langfristigen Interessen der AIF-      ist. Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft\nKapitalverwaltungsgesellschaften und der verwalte-       Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 er-\nten AIF,                                                 bringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleis-\ntungen besonders zu prüfen. Werden Nebendienstleis-\n2. die Überwachung der Angemessenheit und Transpa-            tungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3\nrenz der Vergütungssysteme durch die AIF-Kapital-        oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die\nverwaltungsgesellschaft und die Weiterentwicklung        Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 ge-\nder Vergütungssysteme,                                   nannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes.\n3. die Möglichkeit, die Auszahlung variabler Vergü-           Die Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne\ntungsbestandteile zu untersagen oder auf einen be-       des § 36 Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgeset-\nstimmten Anteil des Jahresergebnisses zu be-             zes vornehmen. § 36 Absatz 4 des Wertpapierhandels-\nschränken,                                               gesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf\nAntrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2\n4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungs-          genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgeset-\nsysteme und der Zusammensetzung der Vergütung            zes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus be-\nsowie das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit          sonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und\nder Offenlegung.                                         des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.\nDie Regelungen haben sich insbesondere an Größe und           § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der\nVergütungsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-          Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort ge-\nschaft und der von ihr verwalteten AIF sowie ihrer inter-     regelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundes-\nnen Organisation und der Art, des Umfangs, der Kom-           bank nicht gelten.\nplexität, des Risikogehalts und der Internationalität            (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nihrer Geschäfte zu orientieren. Im Rahmen der Bestim-         mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nmungen nach Satz 1 Nummer 4 müssen die auf Offen-             rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der\nlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen             Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nBestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbin-            mungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhal-\ndung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-            te, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu\nbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der            erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der\nFinanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-            Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-\nnung auf die Bundesanstalt übertragen.                        heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der","2016             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nexternen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erhalten.            (4) § 38 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-          anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der\ntigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt          Kapitalverwaltungsgesellschaft aufhebt oder die Er-\nübertragen.                                                  laubnis erlischt.\nUnterabschnitt 3                                                      § 40\nWeitere Maßnahmen                                        Abberufung von Geschäftsleitern\nder Aufsichtsbehörde\n(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundes-\nanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberu-\n§ 39                               fung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen\nErlöschen und Aufhebung der Erlaubnis                und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.\n(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalverwal-          (2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse ab-\ntungsgesellschaft                                            berufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigne-\nten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalver-\n1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Ertei-\nwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt,\nlung Gebrauch macht,\ndie den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen\n2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis          genügen. § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengeset-\nbezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr          zes ist entsprechend anzuwenden.\nausübt oder\n3. ausdrücklich auf sie verzichtet.                                                     § 41\nBei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem                             Maßnahmen bei\nKapital, bei Investmentaktiengesellschaften mit fixem                     unzureichenden Eigenmitteln\nKapital, bei offenen Investmentkommanditgesellschaf-            Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesell-\nten oder bei geschlossenen Investmentkommanditge-            schaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des\nsellschaften muss der Verzicht im Sinne von Satz 1           § 25, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die\nNummer 3 gegenüber der Bundesanstalt durch Vorlage           geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 25\neines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden,           zu unterbinden. Sie kann insbesondere Entnahmen\naus dem sich die entsprechende Änderung des Unter-           durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewin-\nnehmensgegenstandes wie auch die Änderung der                nen untersagen oder beschränken. Beschlüsse über die\nFirma ergibt.                                                Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer\n(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesell-          Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Absatz 5\nschaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfoliover-       Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-\nwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3            zuwenden.\nNummer 2 verfügt, erlischt diese Erlaubnis, wenn die\nKapitalverwaltungsgesellschaft nach § 11 des Einla-                                     § 42\ngen- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Ent-                           Maßnahmen bei Gefahr\nschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.\nDie Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr\n(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach       in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maß-\nden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes           nahmen ergreifen:\naufheben, wenn\n1. bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen\n1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis auf          einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ih-\nGrund falscher Erklärungen oder auf sonstige                 ren Gläubigern,\nrechtswidrige Weise erwirkt hat,\n2. bei einer Gefahr für die Sicherheit der Vermögens-\n2. die Eigenmittel der Kapitalverwaltungsgesellschaft            gegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesell-\nunter die in § 25 vorgesehenen Schwellen absinken            schaft anvertraut sind, oder\nund die Gesellschaft nicht innerhalb einer von der\nBundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Man-          3. beim begründeten Verdacht, dass eine wirksame\ngel behoben hat,                                             Aufsicht über die Kapitalverwaltungsgesellschaft\nnach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht\n3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die               möglich ist.\neine Versagung der Erlaubnis nach § 23 Nummer 2\nbis 11 rechtfertigen würden,\n§ 43\n4. die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch\nInsolvenzantrag, Unterrichtung\nüber die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung\nder Gläubiger im Insolvenzverfahren\nnach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Num-\nmer 2 verfügt und die Richtlinie 2006/49/EG des Eu-         (1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Über-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni         schuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit ei-\n2006 über die angemessene Eigenkapitalausstat-           ner Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1\ntung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl.     des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.\nL 177 vom 30.6.2006, S. 201) nicht mehr erfüllt,\n(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insol-\n5. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen       venzverfahrens in entsprechender Anwendung des\ndie Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.               § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013               2017\nUnterabschnitt 4                            gen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die\nPflichten für                            Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, kann\ndie Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wo-\nregistrierungspflichtige\nchen verlängern, wenn sie dies auf Grund der beson-\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften\nderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet.\nDie Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den Re-\n§ 44\ngistrierungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1\nRegistrierung und Berichtspflichten                 entschieden worden ist und die Bundesanstalt die Frist\n(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die           nicht gemäß Satz 2 verlängert hat. Die Bundesanstalt\nBedingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllen,             versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Re-\ngistrierung, wenn\n1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt ver-\npflichtet,                                                 1. die Bedingungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5\nnicht erfüllt sind,\n2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der\nRegistrierung verwalteten AIF gegenüber der Bun-           2. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforder-\ndesanstalt aus,                                                lichen Informationen gemäß Absatz 1 bis 3 und 7\nvorgelegt wurden,\n3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Regis-\ntrierung Informationen zu den Anlagestrategien der         3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-\nvon ihnen verwalteten AIF vor,                                 dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllt, keine\njuristische Person oder Personenhandelsgesell-\n4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über                  schaft ist,\na) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie han-         4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-\ndeln und                                                   dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllt, AIF\nb) die größten Risiken und die Konzentrationen der             in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 ge-\nvon ihnen verwalteten AIF,                                 nannten Rechtsformen verwaltet,\num der Bundesanstalt eine effektive Überwachung            5. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz\nder Systemrisiken zu ermöglichen,                              der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im\nInland befindet,\n5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die\nin § 2 Absatz 4, 4a oder 5 genannten Voraussetzun-         6. bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die\ngen nicht mehr erfüllt sind,                                   Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen,\nTatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\n6. müssen juristische Personen oder Personenhan-                   die Geschäftsleiter der AIF-Kapitalverwaltungsge-\ndelsgesellschaften sein und                                    sellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung\n7. dürfen nur AIF in der Rechtsform                                erforderliche fachliche Eignung nicht haben.\na) einer juristischen Person oder                             (5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer\nnach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-\nb) einer Personenhandelsgesellschaft, bei der per-\nsetzes aufheben, wenn\nsönlich haftender Gesellschafter ausschließlich\neine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,        1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Regis-\nund                                                        trierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf\nsonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,\nbei der die Nachschusspflicht der Anleger ausge-\nschlossen ist, verwalten.                                  2. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die\neine Versagung der Registrierung nach Absatz 4\n(2) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\nrechtfertigen würden,\ndie Bedingungen nach § 2 Absatz 4b erfüllen, gelten\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4. Sie teilen der Bundesanstalt          3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig\nunverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4b genannten              gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die\nVoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.                           weiteren gemäß § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5 anzu-\nwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes ver-\n(3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die\nstößt.\nBedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, legen\nder Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung             Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bun-\nzusätzlich zu den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten          desanstalt die Abberufung der verantwortlichen Ge-\nAngaben folgende Informationen vor:                            schäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer\nTätigkeit untersagen. § 40 Absatz 2 findet entspre-\n1. die Angabe der Geschäftsleiter,\nchend Anwendung.\n2. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge-\n(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 4b oder 5 genannten\nschäftsleiter,\nVoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapital-\n3. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der          verwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20\nGeschäftsleiter.                                           und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen.\n(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalver-         Sind die in § 2 Absatz 4a genannten Voraussetzungen\nwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer         nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nFrist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen           schaft innerhalb von 30 Kalendertagen\nRegistrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für            1. eine Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1,\ndie Registrierung erfüllt sind. Bei Registrierungsanträ-           Absatz 2 bis 4 zu beantragen, wenn sie die Voraus-","2018              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nsetzungen nach § 2 Absatz 4b Satz 1 oder 5 Satz 1                                     § 46\nerfüllt, oder\nInhalt von\n2. die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu beantragen,                 Jahresabschlüssen und Lageberichten\nwenn sie nicht die in Nummer 1 genannten Voraus-\nsetzungen erfüllt.                                           Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-\n(7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-          AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nKapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung            verwaltet wird, die die Voraussetzungen des § 2 Ab-\nund zur Vorlage von Informationen, um eine effektive          satz 5 erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestim-\nÜberwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und              mungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-\nzur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Be-          schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs\nhörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2          und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289\nbis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.           des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus\ndem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11\nnichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1,\n§ 45\nAbsatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind\nErstellung und                          nicht anzuwenden.\nBekanntmachung von Jahresberichten\n(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die                                   § 47\nVoraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden\nvon ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publi-                                 Prüfung und\nkums-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschrif-                Bestätigung des Abschlussprüfers\nten des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss\noffenzulegen, für den Schluss eines jeden Geschäfts-             (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines\njahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens        geschlossenen inländischen Publikums-AIF im Sinne\nsechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim             des § 46 Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer\nBetreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzurei-          nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterab-\nchen sowie den Anlegern auf Anforderung auch in Pa-           schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches\npierform zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststellung       des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Jahresab-\ndes Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die            schluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestäti-\nPrüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht            gungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung\nmöglich, ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Num-          der Bestätigung versehen sein.\nmer 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-\nwenden; die fehlenden Angaben zur Feststellung oder              (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch\nder Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über des-            festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nsen Versagung sind spätestens neun Monate nach                schaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 er-\nAblauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach             füllt, die Bestimmungen eines dem AIF zugrunde\nAbsatz 3 bekannt machen zu lassen.                            liegenden Gesellschaftsvertrags, eines Treuhandver-\nhältnisses oder einer Satzung sowie der Anlagebedin-\n(2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1       gungen beachtet hat.\nbesteht mindestens aus\n(3) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Ein-\n1. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von\nnahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den\neinem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,\neinzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu\n2. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von            prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.\neinem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,              Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil oder die Aktie\nam AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehal-\n3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 be-           ten wird.\nziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Han-\ndelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der ge-\nsetzlichen Vertreter des geschlossenen inländischen                                   § 48\nPublikums-AIF sowie\nVerkürzung der\n4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 47.                   handelsrechtlichen Offenlegungsfrist\n(3) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im          (1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF\nBundesanzeiger bekannt zu machen. § 325 Absatz 1              im Sinne des § 46 Absatz 1 nach den Vorschriften des\nSatz 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328             Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresab-\nund 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs              schlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs\ngelten entsprechend.                                          des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nach-\nfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1\n(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite          Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des neun-\ndes Unternehmensregisters zugänglich zu machen;               ten Monats.\ndie Unterlagen sind in entsprechender Anwendung\ndes § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsge-                 (2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größen-\nsetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu                abhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesell-\nübermitteln.                                                  schaften ist nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013               2019\nUnterabschnitt 5                                (3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\nerst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit\nGrenzüberschreitender\naufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen\nDienstleistungsverkehr bei\nStelle des Aufnahmemitgliedstaates über die Melde-\nO G AW - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n\npflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zu-\ngegangen ist oder, sofern diese Stelle sich nicht äußert,\n§ 49                               wenn seit der Übermittlung der Angaben durch die\nZweigniederlassung und                         Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahme-\ngrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr               mitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\ndurch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften;                schaft nach Absatz 2 Satz 1 zwei Monate vergangen\nVerordnungsermächtigung                         sind.\n(1) Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat               (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1\nder Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlas-            Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die\nsung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesan-\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-           stalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemit-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu er-              gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nrichten, um die kollektive Vermögensverwaltung oder            die Änderungen mindestens einen Monat vor dem\nTätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4           Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.\nauszuüben, unverzüglich anzuzeigen. Das Anzeige-               Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats\nschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach            nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich\nSatz 1 Folgendes enthalten:                                    der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die\nAngemessenheit der Organisationsstruktur und der\n1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweignie-           Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nderlassung errichtet werden soll,                          anzuzweifeln. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen\n2. einen Geschäftsplan,                                        Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapi-\ntalverwaltungsgesellschaft Änderungen ihrer Einschät-\na) aus dem die geplanten Dienstleistungen und\nzung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur\nNebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2\nund der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsge-\nund 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organi-         sellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrich-\nsatorische Aufbau der Zweigniederlassung her-\ntung unverzüglich mit.\nvorgehen,\n(5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,\nb) der eine Beschreibung des Risikomanagement-             im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-\nverfahrens umfasst, das von der OGAW-Kapital-           verkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nverwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und            ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nc) der eine Beschreibung der Verfahren und Verein-         Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt-       die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten\nlinie 2009/65/EG enthält,                               nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben.\nDie Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht\n3. die Anschrift, unter der Unterlagen der OGAW-Kapi-\nnach Satz 1 Folgendes enthalten:\ntalverwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitglied-\nstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt wer-        1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüber-\nden können und                                                 schreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll\nund\n4. die Namen der Personen, die die Zweigniederlas-\nsung leiten werden.                                        2. einen Geschäftsplan,\n(2) Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten             a) aus dem die geplanten Dienstleistungen und Ne-\nkein Grund, die Angemessenheit der Organisations-                     bendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2\nstruktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwal-                   und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen,\ntungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bun-               b) der eine Beschreibung des Risikomanagement-\ndesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb                 verfahrens umfasst, das von der OGAW-Kapital-\nvon zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Un-                   verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und\nterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmemit-\ngliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft               c) der eine Beschreibung der Verfahren und Verein-\nund teilt dies der anzeigenden OGAW-Kapitalverwal-                    barungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt-\ntungsgesellschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die              linie 2009/65/EG enthält.\nzuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der               (6) Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls             Absatz 5 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang\nüber die Sicherungseinrichtung, der die OGAW-Kapital-          der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen\nverwaltungsgesellschaft angehört. Lehnt die Bundes-            des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-\nanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 an die zustän-        tungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW-\ndigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-            Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. Die\nKapitalverwaltungsgesellschaft weiterzuleiten, teilt sie       Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des\ndies der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unver-            Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-\nzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten          tungsgesellschaft gegebenenfalls über die Sicherungs-\nnach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1           einrichtung, der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nSatz 2 unter Angabe der Gründe mit.                            schaft angehört. Unmittelbar nachdem die Bundesan-","2020             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaa-      Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stel-\ntes der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrich-       len des Aufnahmemitgliedstaates unmittelbar mitzutei-\ntet hat, kann die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft        len.\nihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Än-\n(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemit-\ndern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2         gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nNummer 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalver-\nvon der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheini-\nwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zu-\ngung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob\nständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der\ndie Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen\nist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsge-\nvor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich an-\nsellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu\nzuzeigen.\nden nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an,\n(7) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die be-        gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn\nabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung          Arbeitstagen ab.\nzu errichten oder gemäß Absatz 5 im Wege des grenz-\n(4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwal-\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten\ntungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die\nnach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben,\n§§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des\nmüssen mindestens einen OGAW verwalten.\nEU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-          entsprechend anzuwenden. Soweit diese Tätigkeit über\nstimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,               eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Ab-\ndass die Absätze 1 bis 4 für die Errichtung einer Zweig-     satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzu-         § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 in Verbindung mit\nwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlas-           einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht an-\nsungsrechts auf Grund von Abkommen der Europä-               zuwenden.\nischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.\n§ 51\n§ 50\nInländische Zweigniederlassungen und\nBesonderheiten für die                           grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\nVerwaltung von EU-OGAW durch                             von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften\n(1) Eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf\n(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsge-          ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische\nsellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege        Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-\ndes grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs            schreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kol-\nEU-OGAW zu verwalten, fügt die Bundesanstalt der An-         lektive Vermögensverwaltung von inländischen OGAW\nzeige nach § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5           sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen\nSatz 2 eine Bescheinigung darüber bei, dass die              nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen,\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis           wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-\nzum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung       staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft\ngemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine\n1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten\nBeschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem\nTätigkeiten abgedeckt haben und\nFall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den\nzuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates da-          2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht der\nrüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:                  EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelt ha-\nben,\n1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle\nim Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie                 a) eine inländische Zweigniederlassung im Sinne\n2009/65/EG und                                                   des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richt-\nlinie 2009/65/EG zu errichten oder\n2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach\n§ 36 bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung           b) Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden\nund der administrativen Tätigkeiten im Sinne des                 Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 18\nAnhangs II der Richtlinie 2009/65/EG.                            Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG\nzu erbringen.\nVerwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in\ndiesem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der             Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,\ngleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittel-    die Anteile eines von ihr verwalteten EU-OGAW im In-\nten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderun-       land zu vertreiben, ohne eine inländische Zweignieder-\ngen ergeben.                                                 lassung zu errichten oder im Wege des grenzüber-\nschreitenden Dienstleistungsverkehrs über diesen Ver-\n(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen\ntrieb hinaus weitere Tätigkeiten zu erbringen, unterliegt\nStellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapi-\ndieser Vertrieb lediglich den §§ 293, 294, 297, 298, 301\ntalverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des\nbis 306 sowie 309 bis 311. § 53 des Kreditwesengeset-\nUmfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungs-\nzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden.\ngesellschaft. Sie aktualisiert die Informationen, die in\nder Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthalten                 (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwal-\nsind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu          tungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweignieder-\nden Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-            lassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2021\nMonaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1              sind die §§ 14, 294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312\nSatz 1 auf Folgendes hinzuweisen:                            und 313 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.\n1. die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre ge-         (5) Kommt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft\nplanten Tätigkeiten vorgeschrieben sind und              ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 52 Absatz 4\nnicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den\n2. die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestim-            Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.\nmungen.                                                  Kommt die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft der\nAufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt\nNach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spä-          die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates\ntestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann      der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft. Ergreift der\ndie Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tä-         Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder erwei-\ntigkeit aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die         sen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die\ndie EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend             Bundesanstalt\nArtikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie\n2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmit-        1. nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des\ngliedstaates angezeigt hat, hat die EU-OGAW-Verwal-              Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwal-\ntungsgesellschaft dies der Bundesanstalt mindestens              tungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen\neinen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen                 selbst ergreifen und falls erforderlich die Durchfüh-\nschriftlich anzuzeigen. § 94 Absatz 3, die §§ 293, 294,          rung neuer Geschäfte im Inland untersagen sowie\n309 bis 311 bleiben unberührt.                               2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\nhörde unterrichten, wenn die zuständige Stelle des\n(3) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwal-\nHerkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwal-\ntungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege\ntungsgesellschaft nach Ansicht der Bundesanstalt\ndes grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tä-\nnicht in angemessener Weise tätig geworden ist.\ntig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang\nder Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hin-            (6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor\nzuweisen:                                                    Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die\nerforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Euro-\n1. die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre ge-      päische Kommission und die zuständigen Stellen des\nplanten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind, und           Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungs-\ngesellschaft hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die\n2. die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestim-\nBundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder auf-\nmungen.\nzuheben, wenn die Europäische Kommission dies nach\nDie EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tä-            Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsmit-\ntigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Bundes-           gliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft\nanstalt durch die zuständigen Stellen des Herkunfts-         und der Bundesanstalt beschließt.\nmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-                  (7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-\nschaft aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die          staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kön-\ndie EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend             nen nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt\nArtikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie               selbst oder durch ihre Beauftragten die Informationen,\n2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmit-        die für die aufsichtliche Überwachung der Zweignieder-\ngliedstaates angezeigt hat, hat die EU-OGAW-                 lassung erforderlich sind, bei der Zweigniederlassung\nVerwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor           prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Her-\ndem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzu-           kunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsge-\nzeigen. § 94 Absatz 3, die §§ 293, 294 und die §§ 309        sellschaft hat die Bundesanstalt\nbis 311 bleiben unberührt.\n1. die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der\n(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Ab-             EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für die zustän-\nsatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26        digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-\nAbsatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-             OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu aufsichtlichen\nnung nach § 26 Absatz 8, und § 27 Absatz 1, auch in              Zwecken übermittelt wurden, oder\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Ab-          2. zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirt-\nsatz 6, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie § 294              schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten\nAbsatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313 dieses               überprüft.\nGesetzes anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlas-\nsungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne            Die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermes-\ndes § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, soweit es           sen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entspre-\nsich um den Vertrieb von Anteilen an fremden OGAW            chend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet\nhandelt, erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1        ist. § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nbis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a        über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die\nAbsatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes so-          EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des\nwie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank           Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass                   (8) Die §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesenge-\nmehrere Niederlassungen derselben EU-OGAW-Ver-               setzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit\nwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gel-        § 93b der Abgabenordnung gelten für die Zweignieder-\nten. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei-        lassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entspre-\ntenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1          chend.","2022              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 52                               Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zu-\nständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der\nBesonderheiten für die\nEU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft anzuhören.\nVerwaltung inländischer OGAW\ndurch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften                    (5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungs-\ngesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind un-\n(1) Die Verwaltung eines inländischen OGAW durch\ngeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die\neine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft über eine\n§§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1,\nZweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-\n§§ 297, 306, 312 und 313 entsprechend anzuwenden.\nschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus,\ndass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-\nstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft der                                  Unterabschnitt 6\nAnzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung\ndarüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW-Verwal-                            Grenzüberschreitender\ntungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine                      Dienstleistungsverkehr\nZulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten                        und Drittstaatenbezug bei\nhat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung                  A I F - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n\nsowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von\nOGAW diese Zulassung beschränkt ist. Die EU-                                                 § 53\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt\ndarüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:                              Verwaltung von EU-AIF\ndurch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften\n1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle\nim Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der            (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nRichtlinie 2009/65/EG und                                 schaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20, 22 ver-\nfügt, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden\n2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben be-              Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlas-\nzüglich der Portfolioverwaltung und der administra-       sung EU-AIF zu verwalten, so übermittelt sie der Bun-\ntiven Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richt-      desanstalt folgende Angaben:\nlinie 2009/65/EG.\n1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den\nVerwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft be-                 Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nreits inländische OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis          ischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege\nauf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend,             des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs\nsofern sich keine Änderungen ergeben. Die §§ 162                  oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten\nund 163 bleiben unberührt. Satz 2 findet keine Anwen-             beabsichtigt,\ndung, sofern die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft\nim Inland lediglich EU-OGAW vertreiben will.                  2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor-\ngeht, welche EU-AIF sie zu verwalten beabsichtigt.\n(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die\nEU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung               (2) Beabsichtigt die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\neines inländischen OGAW erfordert, kann die Bundes-           schaft, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mit-\nanstalt von den zuständigen Stellen des Herkunftsmit-         gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-\ngliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft              ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nErläuterungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 anfor-          ischen Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der\ndern sowie auf Grundlage der Bescheinigung nach Ab-           Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art         satz 1 folgende Informationen zu übermitteln:\ndes inländischen OGAW, dessen Verwaltung beabsich-\ntigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW-Verwaltungs-          1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-\ngesellschaft erfasst ist.                                         sung,\n(3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der            2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat\nBundesanstalt alle nachfolgenden inhaltlichen Ände-               des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können,\nrungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 unmit-              sowie\ntelbar mitzuteilen.\n3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-\n(4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines in-            rer der Zweigniederlassung.\nländischen OGAW untersagen, wenn\n(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die Ver-\n1. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft den Anfor-             waltung des EU-AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungs-\nderungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richt-        gesellschaft gegen dieses Gesetz verstößt oder versto-\nlinie 2009/65/EG nicht entspricht,                        ßen wird, übermittelt die Bundesanstalt binnen eines\nMonats nach dem Eingang der vollständigen Unterla-\n2. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft von den zu-\ngen nach Absatz 1 oder binnen zwei Monaten nach\nständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates\nkeine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW           dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Ab-\nsatz 2 diese zusammen mit einer Bescheinigung über\nerhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsich-\ndie Erlaubnis der betreffenden AIF-Kapitalverwaltungs-\ntigt wird, oder\ngesellschaft an die zuständigen Behörden des Aufnah-\n3. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Unterla-           memitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\ngen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.                  schaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2023\n(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapital-        desanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1\nverwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Über-            folgende Informationen übermittelt haben:\nmittlung der Unterlagen. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-\n1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-\nsellschaft darf erst unmittelbar nach dem Eingang der\nsung,\nÜbermittlungsmeldung in dem jeweiligen Aufnahmemit-\ngliedstaat mit der Verwaltung von EU-AIF beginnen.             2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen ange-\nfordert werden können, sowie\n(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2\nübermittelten Angaben hat die AIF-Kapitalverwaltungs-          3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-\ngesellschaft der Bundesanstalt mindestens einen Mo-                rer der Zweigniederlassung.\nnat vor der Durchführung der geplanten Änderungen\nschriftlich anzuzeigen. Im Fall von ungeplanten Ände-             (3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmit-\nrungen hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die          telbar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung\nÄnderung der Bundesanstalt unmittelbar nach dem Ein-           durch ihren Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33\ntritt der Änderung schriftlich anzuzeigen.                     Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung\nvon inländischen Spezial-AIF im Inland beginnen.\n(6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass\n(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Ab-\ndie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-\nsatzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Ab-\nwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses\nsatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, die §§ 31, 33, 34\nGesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-\nAbsatz 3 Nummer 8 sowie § 295 Absatz 5 und 7, §§ 307\nKapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich die Ände-\nund 308 entsprechend anzuwenden. Auf die Tätigkeiten\nrung.\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-\n(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Ab-         verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 295 Ab-\nsätze 5 und 6 durchgeführt oder würde eine durch ei-           satz 5 und 7, §§ 307 und 308 entsprechend anzuwen-\nnen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung               den.\ndazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\n(5) Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese\nschaft, die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind un-\nnunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, ergreift die\ngeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80\nBundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen.\nbis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292 entsprechend\n(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem            anzuwenden.\nGesetz stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unver-\nzüglich die zuständigen Stellen des Aufnahmemitglied-                                      § 55\nstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.\nBedingungen für\nAIF-Kapitalverwaltungs-\n§ 54                                                 gesellschaften, welche\nZweigniederlassung und                                      ausländische AIF verwalten,\ngrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr                          die weder in den Mitgliedstaaten\nvon EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland                         der Europäischen Union noch in den\nVertragsstaaten des Abkommens über den\n(1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF           Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden\ndurch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland\nüber eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenz-              (1) Die Verwaltung von ausländischen AIF, die weder\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus,         in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in\ndass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-            den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun-            ischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, durch eine\ndesanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermit-            nach diesem Gesetz zugelassene AIF-Kapitalverwal-\ntelt haben:                                                    tungsgesellschaft ist zulässig, wenn\n1. eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Ver-            1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft alle in der\nwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der                 Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten An-\nRichtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im          forderungen mit Ausnahme der Anforderungen der\nInland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind,             §§ 67 und 80 bis 90 erfüllt und\n2. die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsge-           2. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit\nsellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland über            zwischen der Bundesanstalt und den Aufsichtsbe-\neine Zweigniederlassung oder im Wege des grenz-               hörden des Drittstaates bestehen, in dem der aus-\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs inländi-             ländische AIF seinen Sitz hat, durch die ein effizien-\nsche Spezial-AIF zu verwalten sowie                           ter Informationsaustausch gewährleistet wird, der es\nder Bundesanstalt ermöglicht, ihre Aufgaben nach\n3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor-               diesem Gesetz wahrzunehmen.\ngeht, welche inländischen Spezial-AIF die EU-AIF-\nVerwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt.           (2) Nähere Bestimmungen zu den in Absatz 1 Num-\nmer 2 genannten Vereinbarungen über die Zusammen-\n(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch          arbeit richten sich nach den Artikeln 113 bis 115 der\neine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt voraus,              Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sowie nach\ndass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-            den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Markt-\nstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun-            aufsichtsbehörde.","2024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 56                              tungsfähigen Vertrieb aufzubauen, indem sie gegen-\nBestimmung der                           über den zuständigen Stellen des von ihr angegebenen\nBundesrepublik Deutschland                      Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertrags-\nals Referenzmitgliedstaat einer                  staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft              schaftsraum ihre Vertriebsstrategie offenlegt.\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist Referenzmit-                                    § 57\ngliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-\nschaft,                                                                           Zulässigkeit der\nVerwaltung von inländischen\n1. wenn sie gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richt-\nSpezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs\nlinie 2011/61/EU genannten Kriterien Referenzmit-\nvon AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334\ngliedstaat sein kann und kein anderer Mitgliedstaat\ndurch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften\nder Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               (1) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,\nals Referenzmitgliedstaat in Betracht kommt oder         für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmit-\n2. falls gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie     gliedstaat nach § 56 ist und die beabsichtigt, inländi-\n2011/61/EU genannten Kriterien sowohl die Bundes-        sche Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr\nrepublik Deutschland als auch ein anderer Mitglied-      verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 der Richtlinie\nstaat der Europäischen Union oder ein anderer Ver-       2011/61/EU in den Mitgliedstaaten der Europäischen\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen           Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den\nWirtschaftsraum als Referenzmitgliedstaat in Be-         Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, bedarf\ntracht kommt, wenn die Bundesrepublik Deutsch-           der Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt\nland gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 oder              hat gegenüber ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-\ndurch Entscheidung der ausländischen AIF-Verwal-         schaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Refe-\ntungsgesellschaft nach Absatz 4 als Referenzmit-         renzmitgliedstaat nach § 56 ist, die Befugnisse, die ihr\ngliedstaat festgelegt worden ist.                        nach diesem Gesetz gegenüber AIF-Kapitalverwal-\ntungsgesellschaften zustehen. Ausländische AIF-Ver-\n(2) In den Fällen, in denen gemäß Artikel 37 Absatz 4     waltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt eine\nder Richtlinie 2011/61/EU neben der Bundesrepublik           Erlaubnis nach § 58 erteilt hat, unterliegen der Aufsicht\nDeutschland weitere Mitgliedstaaten der Europäischen         der Bundesanstalt nach dem vorliegenden Gesetz.\nUnion oder weitere Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum als Referenz-             (2) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,\nmitgliedstaat in Betracht kommen, hat die ausländische       die beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzu-\nAIF-Verwaltungsgesellschaft bei der Bundesanstalt zu         holen, ist verpflichtet, die gleichen Bestimmungen nach\nbeantragen, dass diese sich mit den zuständigen Stel-        diesem Gesetz einzuhalten wie AIF-Kapitalverwal-\nlen aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten der          tungsgesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, mit\nEuropäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-           Ausnahme der §§ 53, 54, 321, 323 und 331. Soweit\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die          die Einhaltung einer der in Satz 1 genannten Bestim-\nFestlegung des Referenzmitgliedstaates für die auslän-       mungen dieses Gesetzes mit der Einhaltung der\ndische AIF-Verwaltungsgesellschaft einigt. Die Bundes-       Rechtsvorschriften des Drittstaates unvereinbar ist, de-\nanstalt und die anderen zuständigen Stellen legen in-        nen die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder\nnerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags nach         der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nSatz 1 gemeinsam den Referenzmitgliedstaat für die           oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft fest.               päischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische AIF\nunterliegt, besteht für die ausländische AIF-Verwal-\n(3) Wird die Bundesrepublik Deutschland nach Ab-          tungsgesellschaft keine Verpflichtung, sich an die Be-\nsatz 2 als Referenzmitgliedstaat festgelegt, setzt die       stimmungen dieses Gesetzes zu halten, wenn sie bele-\nBundesanstalt die ausländische AIF-Verwaltungsge-            gen kann, dass\nsellschaft unverzüglich von dieser Festlegung in Kennt-\nnis.                                                         1. es nicht möglich ist, die Einhaltung der Bestimmun-\ngen dieses Gesetzes mit der Einhaltung einer ver-\n(4) Wird die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-              pflichtenden Rechtsvorschrift, der die ausländische\nschaft nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass              AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der in den Mit-\nder Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 2 ordnungs-                 gliedstaaten der Europäischen Union oder den Ver-\ngemäß über die Entscheidung der zuständigen Stellen              tragsstaaten des Abkommens über den Europä-\ninformiert oder haben die betreffenden zuständigen               ischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische\nStellen innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 genannten               AIF unterliegt, zu verbinden,\nMonatsfrist keine Entscheidung getroffen, kann die\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft selbst ihren        2. die Rechtsvorschriften des Drittstaates, denen die\nReferenzmitgliedstaat gemäß den in Artikel 37 Absatz 4           ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der\nder Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Kriterien fest-           ausländische AIF unterliegt, eine gleichwertige Be-\nlegen.                                                           stimmung mit dem gleichen Regelungszweck und\ndem gleichen Schutzniveau für die Anleger des be-\n(5) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft\ntreffenden AIF enthalten und\nmuss in der Lage sein, ihre Absicht zu belegen, in ei-\nnem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union          3. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder\noder einem bestimmten Vertragsstaat des Abkommens                der ausländische AIF die in Nummer 2 genannte\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum einen leis-                gleichwertige Bestimmung erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2025\n(3) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,        Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU genann-\ndie beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzu-       ten Kriterien aus. Während die Europäische Wertpapier-\nholen, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz       und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 5\nin der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Der ge-          Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU die Beurtei-\nsetzliche Vertreter ist die Kontaktstelle für die ausländi-  lung der Bundesanstalt prüft, wird die Frist nach § 22\nsche AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaa-        Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt.\nten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten\n(5) Schlägt die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nraum. Sämtliche Korrespondenz zwischen den zustän-\nbehörde gemäß Absatz 4 vor, die Erlaubnis als Refe-\ndigen Stellen und der ausländischen AIF-Verwaltungs-\nrenzmitgliedstaat zu erteilen, setzt sie die Europäische\ngesellschaft und zwischen den EU-Anlegern des betref-\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde davon unter\nfenden AIF und der ausländische AIF-Verwaltungsge-\nAngabe ihrer Gründe in Kenntnis.\nsellschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt über\ndiesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter        (6) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-\nnimmt gemeinsam mit der ausländischen AIF-Verwal-            lung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\ntungsgesellschaft die Compliance-Funktion in Bezug           behörde gemäß Absatz 4 vorschlägt, die Erlaubnis als\nauf die von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-         Referenzmitgliedstaat zu erteilen und die ausländische\nschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführten          AIF-Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, Anteile von\nVerwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr.                  durch sie verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaa-\n§ 58                             ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum als der Bundesrepublik Deutschland zu\nErteilung der Erlaubnis für                   vertreiben, setzt die Bundesanstalt davon auch die zu-\neine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft             ständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten der\n(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-       Europäischen Union und der betreffenden Vertrags-\ngesellschaft, inländische Spezial-AIF oder EU-AIF zu         staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nverwalten oder von ihr verwaltete AIF gemäß Artikel 39       schaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.\noder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den Mitgliedstaa-       Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch\nten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des          die zuständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaaten\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              der von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft\nzu vertreiben und gibt sie die Bundesrepublik Deutsch-       verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.\nland als Referenzmitgliedstaat an, hat sie bei der Bun-         (7) Unbeschadet des Absatzes 9 erteilt die Bundes-\ndesanstalt einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu     anstalt die Erlaubnis erst dann, wenn die folgenden zu-\nstellen.                                                     sätzlichen Bedingungen eingehalten sind:\n(2) Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer\n1. die Bundesrepublik Deutschland wird als Referenz-\nErlaubnis gemäß Absatz 1 beurteilt die Bundesanstalt,\nmitgliedstaat von der ausländischen AIF-Verwal-\nob die Entscheidung der ausländischen AIF-Verwal-\ntungsgesellschaft gemäß den Kriterien nach § 56\ntungsgesellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitglied-\nangegeben und durch die Offenlegung der Vertriebs-\nstaates die Kriterien gemäß § 56 einhält. Ist dies nicht\nstrategie bestätigt und das Verfahren gemäß den\nder Fall, lehnt sie den Antrag der ausländischen AIF-\nAbsätzen 3 bis 6 wurde von der Bundesanstalt\nVerwaltungsgesellschaft auf Erteilung einer Erlaubnis\ndurchgeführt;\nunter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab. Sind\ndie Kriterien gemäß § 56 eingehalten worden, führt die       2. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft hat\nBundesanstalt das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6            einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in der Bundes-\ndurch.                                                           republik Deutschland ernannt;\n(3) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die        3. der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit der aus-\nEntscheidung einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-              ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Kon-\nsellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die        taktperson der ausländischen AIF-Verwaltungsge-\nKriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie               sellschaft für die Anleger der betreffenden AIF, für\n2011/61/EU einhält, setzt sie die Europäische Wertpa-            die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\npier- und Marktaufsichtsbehörde von diesem Umstand               hörde und für die zuständigen Stellen im Hinblick auf\nin Kenntnis und ersucht sie, eine Empfehlung zu ihrer            die Tätigkeiten, für die die ausländische AIF-Verwal-\nBeurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an die            tungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Euro-\nEuropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde                päischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-\nlegt die Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier-              mens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine\nund Marktaufsichtsbehörde die Begründung der aus-                Erlaubnis hat und er ist zumindest hinreichend aus-\nländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für deren Ent-            gestattet, um die Compliance-Funktion gemäß der\nscheidung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates               Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können;\nund Informationen über die Vertriebsstrategie der aus-\n4. es bestehen geeignete Vereinbarungen über die\nländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.\nZusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt, den\n(4) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mittei-           zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates\nlung gemäß Absatz 3 spricht die Europäische Wertpa-              der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden\npier- und Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundes-              des Drittstaates, in dem die ausländische AIF-Ver-\nanstalt gerichtete Empfehlung zu deren Beurteilung               waltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz\nhinsichtlich des Referenzmitgliedstaates gemäß den in            hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaus-","2026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ntausch gewährleistet ist, der es den zuständigen                  hörde ausgearbeiteten technischen Regulie-\nStellen ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der Richt-                rungsstandards gemäß Artikel 37 Absatz 23\nlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;                                    Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, dass die\nbetreffenden Rechtsvorschriften des Drittstaates\n5. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwal-                Vorschriften enthalten, die den Vorschriften, die\ntungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat,                 nicht eingehalten werden können, gleichwertig\nsteht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Län-             sind, denselben regulatorischen Zweck verfolgen\nder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finan-                und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe\nzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die                     Maß an Schutz bieten und dass die ausländische\nTerrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;                       AIF-Verwaltungsgesellschaft sich an diese gleich-\n6. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwal-                wertigen Vorschriften hält; diese schriftlichen Be-\ntungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat,                 lege werden durch ein Rechtsgutachten zum\nhat mit der Bundesrepublik Deutschland eine Verein-               Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwin-\nbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß                     genden Vorschrift im Recht des Drittstaates\nArtikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermei-                   untermauert, das auch eine Beschreibung des\ndung der Doppelbesteuerung von Einkommen und                      Regulierungszwecks und der Merkmale des An-\nVermögen vollständig entspricht und einen wirk-                   legerschutzes enthält, die mit der Vorschrift ange-\nsamen Informationsaustausch in Steuerangelegen-                   strebt werden, und\nheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler          d) den Namen des gesetzlichen Vertreters der aus-\nAbkommen über die Besteuerung, gewährleistet;                     ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft und den\n7. die auf ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften                 Ort, an dem er seinen Sitz hat;\nanwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften           2. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 14\neines Drittstaates oder die Beschränkungen der Auf-           können beschränkt werden auf die inländischen\nsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichts-              Spezial-AIF oder EU-AIF, die die ausländische AIF-\nbehörden dieses Drittstaates hindern die zuständi-            Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt,\ngen Stellen nicht an der effektiven Wahrnehmung               und auf die von der ausländischen AIF-Verwaltungs-\nihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der Richtlinie                gesellschaft verwalteten AIF, die sie mit einem Pass\n2011/61/EU.                                                   in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder\n(8) Die in Absatz 7 Nummer 4 genannten Vereinba-               Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nrungen über Zusammenarbeit werden durch die Arti-                 ischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigt;\nkel 113 bis 115 der Delegierten Verordnung (EU)               3. § 23 Nummer 7 findet keine Anwendung;\nNr. 231/2013 sowie durch die Leitlinien der Europä-\nischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde konkre-          4. ein Erlaubnisantrag gilt als vollständig, wenn zusätz-\ntisiert.                                                          lich zu den in § 22 Absatz 3 genannten Angaben und\nVerweisen die Angaben gemäß Nummer 1 vorgelegt\n(9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im              wurden;\nEinklang mit den für die Erlaubnis von AIF-Kapitalver-\nwaltungsgesellschaften geltenden Vorschriften dieses          5. die Bundesanstalt beschränkt die Erlaubnis in Bezug\nGesetzes erteilt. Diese gelten vorbehaltlich folgender            auf die Verwaltung von inländischen AIF auf die Ver-\nKriterien entsprechend:                                           waltung von inländischen Spezial-AIF; in Bezug auf\ndie Verwaltung von EU-AIF kann die Bundesanstalt\n1. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9                 die Erlaubnis auf die Verwaltung von bestimmten Ar-\nwerden durch folgende Angaben und Unterlagen er-              ten von EU-AIF und auf Spezial-EU-AIF beschrän-\ngänzt:                                                        ken.\na) eine Begründung der ausländischen AIF-Verwal-             (10) Hinsichtlich des Erlöschens oder der Aufhebung\ntungsgesellschaft für die von ihr vorgenommene        der Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-\nBeurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaa-       sellschaft gilt § 39 entsprechend.\ntes gemäß den Kriterien nach Artikel 37 Absatz 4\nder Richtlinie 2011/61/EU sowie Angaben zur Ver-         (11) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,\ntriebsstrategie;                                      denen die Bundesanstalt die Erlaubnis nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes erteilt hat, haben die für\nb) eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie             AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Spezial-AIF\n2011/61/EU, deren Einhaltung der ausländischen        verwalten, geltenden Vorschriften entsprechend einzu-\nAIF-Verwaltungsgesellschaft unmöglich ist, da         halten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes\nihre Einhaltung durch die ausländische AIF-Ver-       ergibt.\nwaltungsgesellschaft gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2\nnicht vereinbar ist mit der Einhaltung einer zwin-\n§ 59\ngenden Rechtsvorschrift des Drittstaates, der die\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder                       Befreiung einer ausländischen\nder in den Mitgliedstaaten der Europäischen                        AIF-Verwaltungsgesellschaft von\nUnion oder Vertragsstaaten des Abkommens                     Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum vertrie-\nbene ausländische AIF unterliegt;                        (1) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß § 57\nc) schriftliche Belege auf der Grundlage der von der      Absatz 2 Satz 2 von der Einhaltung bestimmter Vor-\nEuropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-        schriften der Richtlinie 2011/61/EU befreit werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2027\nkann, so setzt sie die Europäische Wertpapier- und                                     § 61\nMarktaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich in Kennt-\nnis. Zur Begründung dieser Beurteilung zieht sie die                              Änderung des\nvon der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ge-                     Referenzmitgliedstaates einer\nmäß § 58 Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe b und c vor-                 ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft\ngelegten Angaben heran.\n(1) Die weitere Geschäftsentwicklung einer ausländi-\n(2) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mittei-\nschen AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaa-\nlung nach Absatz 1 spricht die Europäische Wertpapier-\nten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten\nund Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundesanstalt\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ngerichtete Empfehlung hinsichtlich der Anwendung der\nraum hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung des\nAusnahme von der Einhaltung der Richtlinie\nReferenzmitgliedstaates. Wenn eine durch die Bundes-\n2011/61/EU auf Grund der Unvereinbarkeit gemäß\nanstalt zugelassene ausländische AIF-Verwaltungsge-\n§ 57 Absatz 2 Satz 2 aus. Während der Überprüfung\nsellschaft jedoch innerhalb von zwei Jahren nach ihrer\ndurch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-\nErstzulassung ihre Vertriebsstrategie ändert und wenn\nbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 9 Unterabsatz 2 der\ndiese Änderung, falls die geänderte Vertriebsstrategie\nRichtlinie 2011/61/EU wird die Frist nach § 22 Absatz 2\ndie ursprüngliche Vertriebsstrategie gewesen wäre, die\nSatz 1 oder 2 gehemmt.\nFestlegung des Referenzmitgliedstaates beeinflusst\n(3) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-           hätte, hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-\nlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-        schaft die Bundesanstalt von dieser Änderung vor ihrer\nbehörde gemäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu          Durchführung in Kenntnis zu setzen und ihren neuen\nerteilen, setzt sie die Europäische Wertpapier- und          Referenzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Arti-\nMarktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer               kel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU und entspre-\nGründe in Kenntnis.                                          chend der neuen Strategie anzugeben. Die ausländi-\nsche AIF-Verwaltungsgesellschaft hat ihre Beurteilung\n(4) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-           zu begründen, indem sie ihre neue Vertriebsstrategie\nlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-        der Bundesanstalt gegenüber offenlegt. Zugleich hat\nbehörde gemäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu          die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft Angaben\nerteilen und die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-         zu ihrem gesetzlichen Vertreter, einschließlich zu des-\nschaft beabsichtigt, Anteile von durch sie verwalteten       sen Name und dem Ort, an dem er seinen Sitz hat, vor-\nAIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union        zulegen. Der gesetzliche Vertreter muss seinen Sitz in\noder Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-            dem neuen Referenzmitgliedstaat haben.\npäischen Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik\nDeutschland zu vertreiben, setzt die Bundesanstalt              (2) Die Bundesanstalt beurteilt, ob die Festlegung\ndavon auch die zuständigen Stellen der betreffenden          durch die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-             gemäß Absatz 1 zutreffend ist und setzt die Europä-\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen             ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von\nWirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kennt-          dieser Beurteilung in Kenntnis. In ihrer Meldung an die\nnis.                                                         Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nlegt die Bundesanstalt die Begründung der ausländi-\n§ 60                               schen AIF-Verwaltungsgesellschaft für ihre Beurteilung\nhinsichtlich des Referenzmitgliedstaates und Informa-\nUnterrichtung der                         tionen über die neue Vertriebsstrategie der ausländi-\nEuropäischen Wertpapier- und                    schen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.\nMarktaufsichtsbehörde im Hinblick\nauf die Erlaubnis einer ausländischen                  (3) Nachdem die Bundesanstalt die Empfehlung der\nAIF-Verwaltungsgesellschaft                    Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\ndurch die Bundesanstalt                      im Hinblick auf ihre Beurteilung gemäß Absatz 2 erhal-\n(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische        ten hat, setzt sie die ausländische AIF-Verwaltungsge-\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich           sellschaft, deren ursprünglichen gesetzlichen Vertreter\nüber das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, über Ände-        und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-\nrungen hinsichtlich der Erlaubnis der ausländischen          behörde von ihrer Entscheidung in Kenntnis.\nAIF-Verwaltungsgesellschaft und über einen Entzug\nder Erlaubnis.                                                  (4) Ist die Bundesanstalt mit der von der ausländi-\nschen AIF-Verwaltungsgesellschaft vorgenommenen\n(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische        Beurteilung einverstanden, so setzt sie auch die zu-\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von den Er-            ständigen Stellen des neuen Referenzmitgliedstaates\nlaubnisanträgen, die sie abgelehnt hat und legt dabei        von der Änderung in Kenntnis. Die Bundesanstalt über-\nAngaben zu den ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-          mittelt den zuständigen Stellen des neuen Referenzmit-\nschaften, die eine Erlaubnis beantragt haben sowie die       gliedstaates unverzüglich eine Abschrift der Erlaubnis-\nGründe für die Ablehnung vor. Wenn die Europäische           und Aufsichtsunterlagen der ausländischen AIF-Verwal-\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die ein zentra-       tungsgesellschaft. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der\nles Verzeichnis dieser Angaben führt, Informationen aus      Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen sind die zustän-\ndiesem Verzeichnis der Bundesanstalt auf Anfrage zur         digen Stellen des neuen Referenzmitgliedstaates für\nVerfügung gestellt hat, behandelt die Bundesanstalt          Zulassung und Aufsicht der ausländischen AIF-Verwal-\ndiese Informationen vertraulich.                             tungsgesellschaft zuständig.","2028             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(5) Wenn die abschließende Entscheidung der Bun-          kommt, werden alle zwischen der Bundesanstalt und\ndesanstalt im Widerspruch zu den Empfehlungen der            der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auftre-\nEuropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde           tenden Streitigkeiten nach deutschem Recht beigelegt\ngemäß Absatz 3 steht, gilt Folgendes:                        und unterliegen deutscher Gerichtsbarkeit.\n1. die Bundesanstalt setzt die Europäische Wertpapier-          (2) Alle Streitigkeiten, die zwischen der ausländi-\nund Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe             schen AIF-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIF einer-\nihrer Gründe in Kenntnis;                                seits und Anlegern des jeweiligen AIF, die ihren Sitz in\nder Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat\n2. wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft         des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nAnteile von durch sie verwalteten AIF in anderen Mit-    raum haben, andererseits auftreten, werden nach dem\ngliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-       Recht des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen\nstaaten des Abkommens über den Europäischen              Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über\nWirtschaftsraum als der Bundesrepublik Deutsch-          den Europäischen Wirtschaftsraum beigelegt, in dem\nland vertreibt, setzt die Bundesanstalt davon auch       der Anleger seinen Sitz hat und unterliegen dessen Ge-\ndie zuständigen Stellen dieser anderen Mitgliedstaa-     richtsbarkeit.\nten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.                                  § 63\nGegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch\ndie zuständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaa-                       Verweismöglichkeiten der\nten der von der ausländischen AIF-Verwaltungsge-                    Bundesanstalt an die Europäische\nsellschaft verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe             Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nin Kenntnis.\nDie Bundesanstalt kann die folgenden Angelegen-\n(6) Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs        heiten der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-\nder Geschäftsentwicklung der ausländischen AIF-Ver-          sichtsbehörde zur Kenntnis bringen, die im Rahmen\nwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Euro-        der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.\npäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens            1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb von\n1. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Entscheidung\nzwei Jahren nach Erteilung ihrer Erlaubnis, dass der\neiner ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft\nvon der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft\nhinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates einver-\nzum Zeitpunkt ihrer Erlaubnis vorgelegten Vertriebs-\nstanden ist,\nstrategie nicht gefolgt worden ist, die ausländische\nAIF-Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich falsche An-        2. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der\ngaben gemacht hat oder die ausländische AIF-Verwal-              Anwendung von Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1\ntungsgesellschaft sich bei der Änderung ihrer Vertriebs-         Buchstabe a bis e und g der Richtlinie 2011/61/EU\nstrategie nicht an die Absätze 1 bis 5 gehalten hat, so          durch die zuständigen Stellen des Referenzmitglied-\nfordert die Bundesanstalt die ausländische Verwal-               staates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-\ntungsgesellschaft auf, den Referenzmitgliedstaat ge-             schaft einverstanden ist,\nmäß ihrer tatsächlichen Vertriebsstrategie anzugeben.\nDas Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 ist entspre-         3. wenn eine für einen EU-AIF zuständige Stelle die ge-\nchend anzuwenden. Kommt die ausländische AIF-Ver-                mäß Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d\nwaltungsgesellschaft der Aufforderung der Bundesan-              der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Vereinbarun-\nstalt nicht nach, so entzieht sie ihr die Erlaubnis.             gen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines an-\ngemessenen Zeitraums abschließt,\n(7) Ändert die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-\nschaft ihre Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Ab-        4. wenn die Bundesanstalt nicht mit einer von den zu-\nsatz 1 genannten Zeitspanne und will sie ihren Refe-             ständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer\nrenzmitgliedstaat entsprechend ihrer neuen Vertriebs-            ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft erteilten\nstrategie ändern, so kann sie bei der Bundesanstalt ei-          Zulassung einverstanden ist,\nnen Antrag auf Änderung ihres Referenzmitgliedstaates\nstellen. Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 gilt        5. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der\nentsprechend.                                                    Anwendung von Artikel 37 Absatz 9 der Richtlinie\n2011/61/EU durch die zuständigen Stellen des Refe-\n(8) Sofern die Bundesrepublik Deutschland gemäß               renzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwal-\nden Absätzen 1 bis 7 als neuer Referenzmitgliedstaat             tungsgesellschaft einverstanden ist,\nfestgelegt wird, gilt die Zulassung des bisherigen Refe-\nrenzmitgliedstaates als Erlaubnis im Sinne des § 58.         6. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Beurteilung\n§ 39 ist entsprechend anzuwenden.                                hinsichtlich der Festlegung des Referenzmitglied-\nstaates nach Artikel 37 Absatz 11 oder Absatz 12\n§ 62                                  der Richtlinie 2011/61/EU einverstanden ist,\nRechtsstreitigkeiten                      7. wenn eine zuständige Stelle einen Antrag auf Infor-\nmationsaustausch gemäß den auf Grundlage von Ar-\n(1) Sofern die Bundesrepublik Deutschland Refe-               tikel 37 Absatz 17 der Richtlinie 2011/61/EU von der\nrenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwal-                Europäischen Kommission erlassenen technischen\ntungsgesellschaft ist oder als solcher in Betracht               Regulierungsstandards ablehnt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2029\n§ 64                              waltung des EU-AIF durch diese gegen dieses Gesetz\nverstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundes-\nVergleichende Analyse\nanstalt die vollständigen Unterlagen binnen eines Mo-\nder Zulassung von und der Aufsicht über\nnats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften\nnach Absatz 1 oder gegebenenfalls binnen zwei Mona-\n(1) Sofern die Europäische Wertpapier- und Markt-         ten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen\naufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 4 der Richt-          nach Absatz 2 zusammen mit einer Bescheinigung über\nlinie 2011/61/EU Leitlinien und Empfehlungen heraus-          die Erlaubnis der betreffenden ausländischen AIF-Ver-\ngibt, um einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken      waltungsgesellschaft an die zuständigen Stellen des\nfür die Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsge-         Aufnahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Ver-\nsellschaften zu schaffen, unternimmt die Bundesanstalt        waltungsgesellschaft.\nalle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien\n(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die ausländische\nund Empfehlungen nachzukommen.\nAIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die\n(2) Die Bundesanstalt bestätigt binnen zwei Mona-         Übermittlung der Unterlagen. Die ausländische AIF-Ver-\nten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfeh-          waltungsgesellschaft darf erst nach Eingang der Über-\nlung, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nach-           mittlungsmeldung mit der Verwaltung von EU-AIF im\nkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Wenn sie                jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Die Bun-\nder Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder            desanstalt teilt zudem der Europäischen Wertpapier-\nnachzukommen beabsichtigt, teilt sie dies der Europä-         und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die ausländische\nischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unter            AIF-Verwaltungsgesellschaft in den jeweiligen Aufnah-\nAngabe der Gründe mit.                                        memitgliedstaaten mit der Verwaltung des EU-AIF be-\nginnen kann.\n§ 65                                 (5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder gegebe-\nVerwaltung von                          nenfalls nach Absatz 2 übermittelten Angaben hat die\nEU-AIF durch ausländische                     ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundes-\nAIF-Verwaltungsgesellschaften,                  anstalt mindestens einen Monat vor der Durchführung\nfür die die Bundesrepublik Deutschland               der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, un-\nReferenzmitgliedstaat ist                    verzüglich nach Eintreten der Änderung, schriftlich an-\nzuzeigen.\n(1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine auslän-\ndische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bun-             (6) Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass\ndesrepublik Deutschland gemäß § 56 Referenzmit-               die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die\ngliedsstaat ist und die über eine Erlaubnis nach § 58         Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen\nverfügt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-            dieses Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt\nleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung           der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unver-\nsetzt voraus, dass sie der Bundesanstalt folgende An-         züglich die Änderung.\ngaben übermittelt hat:\n(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Ab-\n1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den          sätze 5 und 6 durchgeführt oder führt eine durch einen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-             ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass\nischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege        die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die\ndes grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs        Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen\noder über eine Zweigniederlassung zu verwalten be-       dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt\nabsichtigt;                                              alle erforderlichen Maßnahmen.\n2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor-             (8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem\ngeht, welche Arten von EU-AIF sie zu verwalten be-       Gesetz stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unver-\nabsichtigt.                                              züglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemit-\n(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch         gliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-\neine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in ei-          schaft von diesen Änderungen.\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                                           § 66\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum setzt voraus,\nInländische Zweig-\ndass sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben\nniederlassung und grenzüber-\nnach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt hat:\nschreitender Dienstleistungsverkehr\n1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-                    von ausländischen AIF-Verwaltungs-\nsung,                                                           gesellschaften, deren Referenzmitglied-\nstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist\n2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat\ndes EU-AIF Unterlagen angefordert werden können             (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-\nsowie                                                    gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die\nBundesrepublik Deutschland ist, erstmals im Wege\n3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-\ndes grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs\nrer der Zweigniederlassung.\noder über eine Zweigniederlassung inländische Spezial-\n(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die aus-         AIF zu verwalten, so ist dies nur zulässig, wenn die\nländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Ver-           zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates der","2030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun-               (2) Ist der EU-AIF oder ausländische AIF nach der\ndesanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermit-           Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments\ntelt haben:                                                   und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-\n1. eine Bescheinigung darüber, dass die ausländische          sierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf In-\nAIF-Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß          formationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum\nder Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die     Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind\nim Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt            (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), verpflichtet, Jah-\nsind,                                                     resfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind Anlegern\nauf Anfrage lediglich die Angaben nach Absatz 3 Num-\n2. die Anzeige der Absicht der ausländischen AIF-             mer 4 bis 6 zusätzlich vorzulegen. Die Vorlage kann ge-\nVerwaltungsgesellschaft, in der Bundesrepublik            sondert spätestens vier Monate nach Ende des Ge-\nDeutschland im Wege des grenzüberschreitenden             schäftsjahres oder in Form einer Ergänzung bei der Ver-\nDienstleistungsverkehrs oder über eine Zweignieder-       öffentlichung des Jahresfinanzberichts erfolgen.\nlassung inländische Spezial-AIF zu verwalten sowie\n(3) Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes\n3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor-          enthalten:\ngeht, welche inländischen Spezial-AIF die ausländi-\nsche AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten be-         1. eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;\nabsichtigt.                                               2. eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des\nGeschäftsjahres;\n(2) Beabsichtigt die ausländische AIF-Verwaltungs-\ngesellschaft die Errichtung einer Zweigniederlassung,         3. einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen\nso ist dies nur zulässig, wenn die zuständigen Stellen            Geschäftsjahr;\ndes Referenzmitgliedsstaates der Bundesanstalt zu-            4. jede während des abgelaufenen Geschäftsjahres\nsätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Infor-             eingetretene wesentliche Änderung hinsichtlich der\nmationen übermittelt haben:                                       nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 erste Alternative\n1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-               in Verbindung mit § 297 Absatz 4 und § 308 Absatz 1\nsung,                                                         bis 4 zur Verfügung zu stellenden Informationen;\n2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen ange-        5. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-\nfordert werden können sowie                                   jahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und\nvariable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an\n3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-\nihre Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der\nrer der Zweigniederlassung.\nBegünstigten und gegebenenfalls die vom AIF ge-\n(3) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft               zahlten Carried Interest;\nkann unmittelbar nach dem Erhalt der Übermittlungs-\n6. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-\nmeldung durch ihren Referenzmitgliedstaat gemäß\njahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Füh-\nArtikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der\nrungskräften und Mitarbeitern der Kapitalverwal-\nVerwaltung von inländischen Spezial-AIF im Inland be-\ntungsgesellschaft, deren Tätigkeit sich wesentlich\nginnen.\nauf das Risikoprofil des AIF auswirkt.\n(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des\nInhalt und Form des Jahresberichts bestimmen sich im\nAbsatzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26\nÜbrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten\nAbsatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, die §§ 33, 34\nVerordnung (EU) Nr. 231/2013.\nAbsatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 295 Absatz 5,\n§§ 307 und 308 entsprechend anzuwenden. Auf die                  (4) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben\nTätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden                 werden gemäß den Rechnungslegungsstandards des\nDienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die         Herkunftsmitgliedstaates des AIF oder gemäß den\n§§ 14, 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entspre-             Rechnungslegungsstandards des Drittstaates, in dem\nchend anzuwenden.                                             der ausländische AIF seinen Sitz hat, oder gemäß den\nin den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem\n(5) Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwal-\nGesellschaftsvertrag des AIF festgelegten Rechnungs-\ntungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht\nlegungsstandards erstellt. Dies gilt nicht im Fall des\ndie Bundesrepublik Deutschland ist und die inländische\nAbsatzes 2.\nSpezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderun-\ngen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und              (5) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben\n§§ 274 bis 292 entsprechend anzuwenden.                       werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die\ngemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen\n§ 67                              Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-\nschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsoli-\nJahresbericht für                        dierten Abschlüssen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)\nEU-AIF und ausländische AIF                     gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der\n(1) Jede AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ver-       Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem\npflichtet, für jeden von ihr verwalteten EU-AIF und für       Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestäti-\njeden von ihr in der Europäischen Union vertriebenen          gungsvermerk des Abschlussprüfers einschließlich\nEU-AIF oder ausländischen AIF für jedes Geschäftsjahr         etwaiger Einschränkungen ist in jedem Jahresbericht\nspätestens sechs Monate nach Ende des Geschäfts-              vollständig wiederzugeben. Abweichend von den\njahres einen Jahresbericht gemäß Absatz 3 zu erstellen.       Sätzen 1 und 2 können AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nDieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Anfrage vor-        schaften, die ausländische AIF verwalten, die Jahres-\nzulegen.                                                      berichte dieser AIF einer Prüfung entsprechend den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2031\ninternationalen Prüfungsstandards unterziehen, die in        päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf\ndem Staat verbindlich vorgeschrieben oder zugelassen         organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte,\nsind, in dem der ausländische AIF seinen satzungsmä-         Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der\nßigen Sitz hat.                                              Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungs-\ngesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) genannt\nAbschnitt 3                           sind. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunfts-\nmitgliedstaates des OGAW. Der Vertrag kann auch ver-\nVerwahrstelle                          schiedene OGAW betreffen; in diesem Fall hat er eine\nListe aller OGAW zu enthalten, auf die sich der Vertrag\nUnterabschnitt 1                           bezieht. Über die in Artikel 30 Buchstabe c und d der\nVo r s c h r i f t e n f ü r               Richtlinie 2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren\nO G AW - Ve r w a h r s t e l l e n             kann auch ein gesonderter schriftlicher Vertrag ge-\nschlossen werden.\n§ 68\n(7) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen\nBeauftragung und                          oder vertraglichen Pflichten als Verwahrstelle durch\njährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung               das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist\n(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat           durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich\nsicherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten          zu prüfen. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die\nOGAW eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 be-          hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausrei-\nauftragt wird. Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in     chende Erfahrung verfügen. Die Verwahrstelle hat den\neinem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag      Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalen-\nregelt unter anderem den Informationsaustausch, der          derjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung er-\nfür erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle      streckt. Die Verwahrstelle hat den Prüfer vor der Ertei-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß              lung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzei-\nden anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-           gen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats\nvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie        nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen\nals Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann.         Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prü-\n(2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut mit sat-     fungszwecks geboten ist. Der Prüfer hat den Prüfungs-\nzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union, das ge-         bericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der\nmäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Her-            Bundesanstalt einzureichen.\nkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden                   (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nVorschriften, die die Richtlinie 2006/48/EG des Europä-      mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006            stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\nüber die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der             gen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach\nKreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) umset-      Absatz 7 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung\nzen, zugelassen ist.                                         der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-\n(3) Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-          sondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der\nschaft inländische OGAW, muss die Verwahrstelle ihren        Tätigkeit als Verwahrstelle zu erhalten. Das Bundesmi-\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Bei           nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\nder Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss           Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.\nes sich um ein Kreditinstitut handeln, das über die Er-\nlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1                                      § 69\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes\nverfügt. Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann                                 Aufsicht\nauch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im           (1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Verwahr-\nSinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-           stelle bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.\nsetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt         Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Neben-\nwerden.                                                      bestimmungen verbinden. Erlässt die Bundesanstalt\n(4) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinsti-       eine Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 oder\ntuts, das als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss     § 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber\nüber die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche        einer Verwahrstelle mit der Folge, dass deren Verwahr-\nErfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und       stellenaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträ-\nin der Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstel-     ger übergehen, gilt der durch die Anordnung herbeige-\nlenaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkeh-         führte Verwahrstellenwechsel als genehmigt, sobald\nrungen zu schaffen.                                          der Verwahrstelle die Anordnung gemäß § 48g Absatz 1\n(5) Die Verwahrstelle muss ein Anfangskapital von         des Kreditwesengesetzes bekannt gegeben wird. Die\nmindestens 5 Millionen Euro haben. Hiervon unberührt         Bundesanstalt hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaf-\nbleiben etwaige Eigenmittelanforderungen nach dem            ten, die die Verwahrstelle beauftragt haben, unverzüg-\nKreditwesengesetz.                                           lich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung\nüber den Wechsel der Verwahrstelle zu unterrichten.\n(6) Der Vertrag nach Absatz 1 muss insbesondere\ndie Inhalte über den Informationsaustausch berück-              (2) Die Bundesanstalt kann der OGAW-Kapitalver-\nsichtigen, die in den Artikeln 30 bis 33 und 35 der          waltungsgesellschaft jederzeit einen Wechsel der Ver-\nRichtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010        wahrstelle auferlegen. Dies gilt insbesondere dann,\nzur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-         wenn die Verwahrstelle ihre gesetzlichen oder vertrag-","2032            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr       ten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-\nAnfangskapital die nach § 68 Absatz 5 vorgeschriebene       mächtigten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nMindesthöhe unterschreitet.                                 dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Verwahrstelle\n(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf       sein.\nAnfrage alle Informationen zur Verfügung, welche die           (5) Die Verwahrstelle darf die zum inländischen\nVerwahrstelle im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben        OGAW gehörenden Vermögensgegenstände nicht wie-\nerhalten hat und welche die Bundesanstalt oder die          derverwenden.\nzuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der\nEU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen könn-                                        § 71\nten. Im letzteren Fall stellt die Bundesanstalt den zu-\nständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der                        Ausgabe und Rücknahme von\nEU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen In-             Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW\nformationen unverzüglich zur Verfügung.                        (1) Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien\n(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Ver-         eines inländischen OGAW auszugeben und zurückzu-\nwahrstelle Maßnahmen auf Grundlage des § 46 Ab-             nehmen. Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle\nsatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes        Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.\noder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesen-         Sacheinlagen sind vorbehaltlich von § 180 Absatz 4 so-\ngesetzes erlassen, hat die OGAW-Kapitalverwaltungs-         wie § 190 Absatz 1 und 2 unzulässig.\ngesellschaft unverzüglich eine neue Verwahrstelle zu           (2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen oder Ak-\nbeauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt. Bis zur Beauf-      tien (Ausgabepreis) muss dem Nettoinventarwert des\ntragung der neuen Verwahrstelle kann die OGAW-Kapi-         Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW zuzüg-\ntalverwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der Bun-         lich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden\ndesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne        Aufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 entspre-\ndes § 68 Absatz 3 ein Sperrkonto errichten, über das        chen. Der Ausgabepreis ist an die Verwahrstelle zu\ndie OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zahlungen           entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags\nfür Rechnung des inländischen OGAW tätigen oder             unverzüglich auf einem für den inländischen OGAW ein-\nentgegennehmen kann.                                        gerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.\n§ 70                                (3) Der Preis für die Rücknahme von Anteilen oder\nAktien (Rücknahmepreis) muss dem Nettoinventarwert\nInteressenkollision\ndes Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW\n(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die       abzüglich eines in den Anlagebedingungen festzuset-\nVerwahrstelle unabhängig von der OGAW-Verwaltungs-          zenden Abschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8\ngesellschaft und ausschließlich im Interesse der An-        entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des\nleger.                                                      Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger\n(2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug       zu zahlen.\nauf den inländischen OGAW oder die für Rechnung des            (4) Der Ausgabeaufschlag nach Maßgabe von Ab-\ninländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesell-            satz 2 Satz 1 und der Rücknahmeabschlag nach Maß-\nschaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen         gabe von Absatz 3 Satz 1 können an die OGAW-Ver-\ndem inländischen OGAW, den Anlegern des inländi-            waltungsgesellschaft ausgezahlt werden.\nschen OGAW, der OGAW-Verwaltungsgesellschaft und\nihr selbst schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn eine                                § 72\nfunktionale und hierarchische Trennung der Aufgaben\nvorgenommen wurde und die potenziellen Interessen-                                 Verwahrung\nkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beob-            (1) Die Verwahrstelle hat die zum inländischen\nachtet und den Anlegern des inländischen OGAW ge-           OGAW gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate\ngenüber offengelegt werden. Die Verwahrstelle hat           in ein gesperrtes Depot zu legen.\ndurch Vorschriften zu Organisation und Verfahren si-\ncherzustellen, dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-           (2) Die zum inländischen OGAW gehörenden Gutha-\nben Interessenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und      ben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Verwahr-\nder OGAW-Verwaltungsgesellschaft vermieden werden.          stelle ist berechtigt und verpflichtet, auf Anweisung der\nDie Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf    OGAW-Verwaltungsgesellschaft auf den Sperrkonten\nEbene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu           vorhandene Guthaben\nüberwachen.                                                 1. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz\n(3) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwi-             in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nschen der Verwahrstelle, der OGAW-Kapitalverwal-                einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\ntungsgesellschaft oder dem inländischen OGAW oder               den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nseinen Anlegern darf eine OGAW-Kapitalverwaltungs-          2. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz\ngesellschaft nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle             in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach\nwahrnehmen.                                                     Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des\n(4) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam-          Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind,\nten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-\nzu übertragen.\nmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig\nAngestellte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft            (3) Nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände\nsein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam-       sind laufend von der Verwahrstelle zu überwachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2033\n§ 73                                    a) darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf\nUnterverwahrung                                   Grund rechtlicher Vorgaben im Recht des Dritt-\nstaates erforderlich ist und\n(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben\nnach § 72 unter den folgenden Bedingungen auf ein                  b) über die Umstände, die die Übertragung rechtfer-\nanderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern:                        tigen und\n1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertra-          2. der inländische OGAW oder die für Rechnung des\ngen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;              inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsge-\n2. die Verwahrstelle kann darlegen, dass es einen ob-              sellschaft muss die Verwahrstelle anweisen, die Ver-\njektiven Grund für die Unterverwahrung gibt;                   wahrung dieser Finanzinstrumente einer solchen\nortsansässigen Einrichtung zu übertragen.\n3. die Verwahrstelle geht mit der gebotenen Sach-\nkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor                 (3) Der Unterverwahrer kann unter den Vorausset-\nzungen nach den Absätzen 1 und 2 die Verwahraufga-\na) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterver-\nben nach § 72 auf ein anderes Unternehmen unteraus-\nwahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen\nlagern. § 77 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die\nmöchte, und\njeweils Beteiligten.\nb) bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen\nÜberprüfung von Unterverwahrern, denen sie                 (4) Mit Ausnahme der Verwahraufgaben nach § 72\nTeile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vor-      darf die Verwahrstelle ihre nach diesem Unterabschnitt\nkehrungen des Unterverwahrers hinsichtlich der         festgelegten Aufgaben nicht auslagern.\nihm übertragenen Aufgaben;                                 (5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der\n4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterver-        Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Ab-\nwahrer jederzeit bei der Ausführung der ihm übertra-      rechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richt-\ngenen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:         linie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher\nDienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrech-\na) der Unterverwahrer verfügt über eine Organisa-\nnungssysteme von Drittstaaten wird für Zwecke dieser\ntionsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die\nVorschrift nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben\nArt und die Komplexität der ihm anvertrauten\nangesehen.\nVermögensgegenstände des inländischen OGAW\noder der für dessen Rechnung handelnden\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft         angemessen                                     § 74\nund geeignet sind,                                                        Zahlung und Lieferung\nb) in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 72                 (1) Die Verwahrstelle hat folgende Geldbeträge auf\nunterliegt der Unterverwahrer einer wirksamen          einem für den inländischen OGAW eingerichteten ge-\nRegulierung der Aufsichtsanforderungen, ein-           sperrten Konto zu verbuchen:\nschließlich    Mindesteigenkapitalanforderungen,\nund einer Aufsicht in der betreffenden Jurisdiktion    1. den Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensge-\nsowie einer regelmäßigen externen Rechnungs-                genständen des inländischen OGAW,\nprüfung durch die sichergestellt wird, dass sich       2. die anfallenden Erträge,\ndie Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden,\n3. Entgelte für Wertpapier-Darlehen und\nc) der Unterverwahrer trennt die Vermögensgegen-\nstände der Kunden der Verwahrstelle von seinen         4. den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm einge-\neigenen Vermögensgegenständen und von den                   räumte Optionsrecht zahlt, sowie\nVermögensgegenständen der Verwahrstelle in ei-         5. sonstige dem inländischen OGAW zustehende Geld-\nner solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeu-           beträge.\ntig den Kunden einer bestimmten Verwahrstelle\nzugeordnet werden können,                                  (2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die\nVerwahrstelle auf Weisung der OGAW-Verwaltungsge-\nd) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote      sellschaft oder eines Unternehmens, das die Aufgaben\nnach § 70 Absatz 1, 2, 4 und 5 und nach § 72 ein.      der OGAW-Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe\n(2) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-          von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 wahrnimmt,\nstaates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-          folgende Tätigkeiten durch:\nstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-           1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von\nwahrt werden müssen und wenn es keine ortsansässi-                 Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenstän-\ngen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine             den, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten\nBeauftragung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b                    für Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsge-\nerfüllen, darf die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben              schäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und\nan eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit              sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonsti-\nund so lange übertragen, als es von dem Recht des                  ger durch die Verwaltung des inländischen OGAW\nDrittstaates gefordert wird und es keine ortsansässigen            bedingter Verpflichtungen,\nEinrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine\nUnterverwahrung erfüllen; der erste Halbsatz gilt vorbe-      2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegen-\nhaltlich der folgenden Bedingungen:                                ständen sowie die Lieferung bei der darlehenswei-\nsen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger\n1. die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger\nweiterer Lieferpflichten,\ndes jeweiligen inländischen OGAW vor Tätigung ih-\nrer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet                     3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger.","2034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 75                             Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürger-\nZustimmungspflichtige Geschäfte                   lichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaub-\nten Handlungen ergeben, bleiben unberührt.\n(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\ndie nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der              (2) Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem in-\nVerwahrstelle durchführen:                                   ländischen OGAW oder den Anlegern des inländischen\nOGAW für sämtliche sonstigen Verluste, die diese da-\n1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des\ndurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder\n§ 199, soweit es sich nicht um valutarische Überzie-\nvorsätzlich ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz\nhungen handelt,\nnicht erfüllt.\n2. die Anlage von Mitteln des inländischen OGAW in\n(3) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer et-\nBankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie\nwaigen Übertragung gemäß § 73 unberührt.\nVerfügungen über solche Bankguthaben.\n(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann sich die Ver-\n(2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Ab-\nwahrstelle bei einem Abhandenkommen von Finanzin-\nsatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten\nstrumenten, die von einem Unterverwahrer nach § 73\nAnforderungen entsprechen und mit den weiteren Vor-\nverwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie\nschriften dieses Gesetzes und mit den Anlagebedin-\nnachweisen kann, dass\ngungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung\nzu, obwohl die Bedingungen von Satz 1 nicht erfüllt          1. alle Bedingungen für die Auslagerung ihrer Verwah-\nsind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung.          rungsaufgaben nach § 73 erfüllt sind,\nEine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist         2. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-\ngegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften               stelle und dem Unterverwahrer gibt,\nzugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-\nberechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.            a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-\nlich auf diesen Unterverwahrer übertragen wird\n§ 76                                     und\nKontrollfunktion                            b) der es dem inländischen OGAW oder der für\nRechnung des inländischen OGAW handelnden\n(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass                   OGAW-Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, sei-\n1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die                    nen oder ihren Anspruch wegen des Abhanden-\nErmittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften               kommens von Finanzinstrumenten gegenüber\ndieses Gesetzes und den Anlagebedingungen ent-                   dem Unterverwahrer geltend zu machen oder\nsprechen,                                                        der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen\n2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger                Anspruch für sie geltend zu machen und\ngetätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der        3. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-\nüblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,                 stelle und dem inländischen OGAW oder der für\n3. die Erträge des inländischen OGAW gemäß den Vor-              Rechnung des inländischen OGAW handelnden\nschriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingun-            OGAW-Verwaltungsgesellschaft gibt, in dem eine\ngen verwendet werden und                                     Haftungsbefreiung der Verwahrstelle ausdrücklich\ngestattet ist und ein objektiver Grund für die vertrag-\n4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapier-Dar-\nliche Vereinbarung einer solchen Haftungsbefreiung\nlehen nach Maßgabe des § 200 Absatz 2 rechtswirk-\nangegeben wird.\nsam bestellt und jederzeit vorhanden sind.\n(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-\n(2) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-\nstaates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-\nVerwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese\nstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-\nnicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Anlagebe-\nwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Ein-\ndingungen verstoßen.\nrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Ausla-\ngerung nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b\n§ 77\nerfüllen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung\nHaftung                            befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehal-\n(1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländi-       ten sind:\nschen OGAW oder gegenüber den Anlegern des inlän-            1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des be-\ndischen OGAW für das Abhandenkommen eines ver-                   treffenden inländischen OGAW erlauben ausdrück-\nwahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle               lich eine Haftungsbefreiung unter den in diesem Ab-\noder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung              satz genannten Voraussetzungen,\nvon Finanzinstrumenten nach § 72 Absatz 1 übertragen\nwurde. Im Fall eines solchen Abhandenkommens hat             2. die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger\ndie Verwahrstelle dem inländischen OGAW oder der                 der entsprechenden inländischen OGAW vor Täti-\nfür Rechnung des inländischen OGAW handelnden                    gung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haf-\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Fi-                tungsbefreiung und die Umstände, die diese Haf-\nnanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen             tungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet,\nentsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle        3. der inländische OGAW oder die für Rechnung des\nhaftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Ab-             inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsge-\nhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen                sellschaft hat die Verwahrstelle angewiesen, die Ver-\nist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Ge-             wahrung dieser Finanzinstrumente einer ortsansäs-\ngenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende                    sigen Einrichtung zu übertragen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                         2035\n4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-     1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Betei-\nwahrstelle und dem inländischen OGAW oder der für            ligung der depotführenden Stellen des Anlegers und\nRechnung des inländischen OGAW tätigen OGAW-                 einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des\nVerwaltungsgesellschaft, in dem solch eine Haf-              Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren\ntungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist und                durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den\nEinzelheiten eines vereinfachten Entschädigungs-\n5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-\nverfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten\nwahrstelle und dem Unterverwahrer,\nGesamtschadenshöhe,\na) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-        2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder\nlich auf den Unterverwahrer übertragen wird und           inländischen OGAW vorzunehmenden Entschädi-\nb) der es dem inländischen OGAW oder der für                 gungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Baga-\nRechnung des inländischen OGAW tätigen                    tellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaß-\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, sei-             nahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verur-\nnen oder ihren Anspruch wegen des Abhanden-               sachen würden,\nkommens von Finanzinstrumenten gegenüber              3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und\ndem Unterverwahrer geltend zu machen oder                 gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Stellen\nder es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen          des Herkunftsstaates der einen inländischen OGAW\nAnspruch für sie geltend zu machen.                       verwaltenden EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,\n(6) Die Artikel 100 bis 102 der Delegierten Verord-       4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen\nnung (EU) Nr. 231/2013 gelten entsprechend für die               Anlegern,\nZwecke dieser Vorschrift.\n5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädi-\ngungsplans und Einzelheiten der Entschädigungs-\n§ 78                                  maßnahmen sowie\nGeltendmachung von Ansprüchen                     6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungs-\nder Anleger; Verordnungsermächtigung                     plans und der Entschädigungsmaßnahmen durch\n(1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet,        einen Wirtschaftsprüfer.\nim eigenen Namen                                             Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Er-\n1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vor-           mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-\nschriften dieses Gesetzes oder der Anlagebedingun-       anstalt übertragen.\ngen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft geltend zu machen und                                                             § 79\nVergütung, Aufwendungsersatz\n2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozess-\nordnung Widerspruch zu erheben, wenn in einen in-           (1) Die Verwahrstelle darf der OGAW-Verwaltungs-\nländischen OGAW wegen eines Anspruchs voll-              gesellschaft aus den zu einem inländischen OGAW ge-\nstreckt wird, für den der inländische OGAW nicht         hörenden Konten nur die für die Verwaltung des inlän-\nhaftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch      dischen OGAW zustehende Vergütung und den ihr zu-\ngegen die Zwangsvollstreckung erheben.                   stehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.\nSatz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von An-             (2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für\nsprüchen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungs-                  die Verwahrung des inländischen OGAW und die Wahr-\ngesellschaft durch die Anleger nicht aus.                    nehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Geset-\nzes zusteht, nur mit Zustimmung der OGAW-Verwal-\n(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist           tungsgesellschaft entnehmen.\nberechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprü-\nche der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu                               Unterabschnitt 2\nmachen. Der Anleger kann daneben einen eigenen\nSchadenersatzanspruch gegen die Verwahrstelle gel-              Vo r s c h r i f t e n f ü r A I F - Ve r w a h r s t e l l e n\ntend machen.\n§ 80\n(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat\nunter Beteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer                                Beauftragung\nfehlerhaften Berechnung von Anteilswerten und ohne              (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-\nBeteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer Verlet-    cherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten AIF\nzung von Anlagegrenzen oder Erwerbsvorgaben bei              eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 oder, so-\neinem inländischen OGAW geeignete Entschädigungs-            fern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4\nverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. Die        erfüllt sind, eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 3\nVerfahren müssen insbesondere die Erstellung eines           beauftragt wird; § 55 bleibt unberührt. Die Beauftra-\nEntschädigungsplans umfassen sowie die Prüfung des           gung der Verwahrstelle ist in einem schriftlichen Vertrag\nEntschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnah-            zu vereinbaren. Der Vertrag regelt unter anderem den\nmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. Das Bun-         Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet\ndesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch           wird, damit die Verwahrstelle nach den Vorschriften die-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des               ses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den               Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben\nEntschädigungsverfahren und deren Durchführung zu            für den AIF, für den sie als Verwahrstelle beauftragt wur-\nerlassen, insbesondere zu                                    de, nachkommen kann.","2036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(2) Die Verwahrstelle ist                                 Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung ab-\n1. ein Kreditinstitut mit satzungsmäßigem Sitz in der        schließt, ist das Versicherungsunternehmen im Ver-\nEuropäischen Union, das gemäß § 32 des Kreditwe-         sicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt\nsengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des       den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des\nEU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richt-        Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den vor-\nlinie 2006/48/EG umsetzen, zugelassen ist;               geschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen,\nunverzüglich mitzuteilen.\n2. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Num-\nmer 1 der Richtlinie 2004/39/EG mit satzungsmäßi-           (4) Der Treuhänder im Sinne von Absatz 3 muss der\ngem Sitz in der Europäischen Union, für die die          Bundesanstalt vor Beauftragung benannt werden. Hat\nEigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Ab-           die Bundesanstalt gegen die Beauftragung Bedenken,\nsatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG, einschließlich der     kann sie verlangen, dass binnen angemessener Frist\nKapitalanforderungen für operationelle Risiken, gel-     ein anderer Treuhänder benannt wird. Unterbleibt dies\nten, die gemäß den Vorschriften, die die Richtlinie      oder hat die Bundesanstalt auch gegen die Beauftra-\n2004/39/EG umsetzen, zugelassen ist und die auch         gung des neu vorgeschlagenen Treuhänders Beden-\ndie Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Ver-        ken, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine\nwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von          Verwahrstelle im Sinne von Absatz 2 zu beauftragen.\nKunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der              (5) Unbeschadet von Absatz 6 Satz 3 kann die Ver-\nRichtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfir-    wahrstelle für ausländische AIF auch ein Kreditinstitut\nmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfü-         oder ein Unternehmen sein, das den in Absatz 2 Satz 1\ngen, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG      Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen vergleichbar\ngenannten Betrag des Anfangskapitals nicht unter-        ist, sofern die Bedingungen des Absatzes 8 Satz 1\nschreiten oder                                           Nummer 2 eingehalten sind.\n3. eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer           (6) Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nBeaufsichtigung und ständigen Überwachung unter-         einen inländischen AIF, muss die Verwahrstelle ihren\nliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von       satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige\nden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 der        Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-\nRichtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von        zes haben. Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nEinrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstelle       schaft einen EU-AIF, muss die Verwahrstelle ihren sat-\ngewählt werden kann.                                     zungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweig-\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Verwahrstelle        niederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF\nfür geschlossene AIF anstelle der in § 80 Absatz 2           haben. Bei ausländischen AIF kann die Verwahrstelle\nNummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen auch ein              ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige\nTreuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle        Zweigniederlassung in dem Drittstaat haben, in dem\nim Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Tä-         der ausländische AIF seinen Sitz hat oder im Geltungs-\ntigkeit wahrnimmt, wenn                                      bereich dieses Gesetzes, wenn die AIF-Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft einen ausländischen AIF verwaltet\n1. bei den geschlossenen AIF innerhalb von fünf Jah-         oder in dem Referenzmitgliedstaat der ausländischen\nren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rück-         AIF-Verwaltungsgesellschaft, die den ausländischen\nnahmerechte ausgeübt werden können,                      AIF verwaltet; § 55 bleibt unberührt.\n2. die geschlossenen AIF im Einklang mit ihrer Haupt-           (7) Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle\nanlagestrategie in der Regel                             im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 beauftragt, muss\na) nicht in Vermögensgegenstände investieren, die        es sich um ein Kreditinstitut handeln, das über die Er-\nnach § 81 Absatz 1 Nummer 1 verwahrt werden          laubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1\nmüssen, oder                                         Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes\nb) in Emittenten oder nicht börsennotierte Unterneh-     oder zur Erbringung des eingeschränkten Verwahrge-\nmen investieren, um nach § 261 Absatz 7, den         schäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des\n§§ 287, 288 möglicherweise die Kontrolle über        Kreditwesengesetzes verfügt. Wird für den inländischen\nsolche Unternehmen zu erlangen.                      AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 Num-\nmer 2 beauftragt, muss es sich um ein Finanzdienstleis-\nIn Bezug auf die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit     tungsinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum ein-\nmuss der Treuhänder                                          geschränkten Verwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a\n1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufs-      Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt;\nmäßigen Registrierung oder                               wird das in § 83 Absatz 6 Satz 2 aufgeführte Geldkonto\n2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufs-          bei der Verwahrstelle eröffnet, muss es sich bei der Ver-\nständischen Regeln unterliegen,                          wahrstelle um ein Kreditinstitut handeln, das über die\nErlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach\ndie ausreichend finanzielle und berufliche Garantien         § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengeset-\nbieten können, um es ihm zu ermöglichen, die relevan-        zes verfügt.\nten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen\nund die mit diesen Funktionen einhergehenden Ver-               (8) Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 2\npflichtungen zu erfüllen. Die ausreichende finanzielle       bis 5 unterliegt die Beauftragung einer Verwahrstelle\nund berufliche Garantie ist laufend zu gewährleisten.        mit Sitz in einem Drittstaat den folgenden Bedingun-\nDer Treuhänder hat Änderungen, die seine finanziellen        gen:\nund beruflichen Garantien betreffen, der Bundesanstalt       1. zwischen den zuständigen Behörden des Mitglied-\nunverzüglich anzuzeigen. Sofern der Treuhänder zum               staates, in dem die Anteile des ausländischen AIF","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2037\ngehandelt werden sollen, und, falls es sich um un-        Drittstaaten nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 den\nterschiedliche Behörden handelt, den Behörden des         Rechtsvorschriften der Europäischen Union entspre-\nHerkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapitalverwal-           chen und wirksam durchgesetzt werden, bestimmen\ntungsgesellschaft oder der EU-AIF-Verwaltungsge-          sich nach den Artikeln 83 und 84 der Delegierten Ver-\nsellschaft bestehen Vereinbarungen über die Zusam-        ordnung (EU) Nr. 231/2013.\nmenarbeit und den Informationsaustausch mit den\nzuständigen Behörden der Verwahrstelle,                                               § 81\n2. die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen Regu-                                 Verwahrung\nlierung der Aufsichtsanforderungen, einschließlich           (1) Die Verwahrstelle hat die Vermögensgegen-\nMindesteigenkapitalanforderungen, und einer Auf-          stände des inländischen AIF oder der für Rechnung\nsicht, die jeweils den Rechtsvorschriften der Europä-     des inländischen AIF handelnden AIF-Verwaltungsge-\nischen Union entsprechen und die wirksam durch-           sellschaft wie folgt zu verwahren:\ngesetzt werden,\n1. für Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie\n3. der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz            2011/61/EU, die in Verwahrung genommen werden\nhat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen         können, gilt:\nLänder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Fi-            a) die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzin-\nnanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und                     strumente, die im Depot auf einem Konto für Fi-\ndie Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde,                  nanzinstrumente verbucht werden können, und\n4. die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des auslän-             sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahr-\ndischen AIF vertrieben werden sollen, und, soweit                stelle physisch übergeben werden können;\nverschieden, der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Ka-           b) zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher,\npitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal-                 dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf ei-\ntungsgesellschaft haben mit dem Drittstaat, in dem               nem Konto für Finanzinstrumente verbucht wer-\ndie Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung              den können, nach den in Artikel 16 der Richtlinie\nabgeschlossen, die den Standards des Artikels 26                 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Bü-\ndes OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der                      chern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten,\nDoppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen                     die im Namen des inländischen AIF oder der für\nvollständig entspricht und einen wirksamen Infor-                ihn tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft eröffnet\nmationsaustausch in Steuerangelegenheiten, ein-                  wurden, registriert werden, so dass die Finanz-\nschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewähr-               instrumente jederzeit nach geltendem Recht ein-\nleistet,                                                         deutig als zum inländischen AIF gehörend identi-\n5. die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem                fiziert werden können;\nausländischen AIF oder gegenüber den Anlegern             2. für sonstige Vermögensgegenstände gilt:\ndes ausländischen AIF entsprechend § 88 Absatz 1\na) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des inländi-\nbis 4 und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung\nschen AIF oder der für Rechnung des inländi-\nvon § 82 bereit.\nschen AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft\nIst eine zuständige Behörde eines anderen Mitglied-                  an solchen Vermögensgegenständen und führt\nstaates nicht mit der Bewertung der Anwendung von                    Aufzeichnungen derjenigen Vermögensgegen-\nSatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 durch die zuständigen Be-                  stände, bei denen sie sich vergewissert hat, dass\nhörden des Herkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapital-                 der inländische AIF oder die für Rechnung des\nverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsge-                   inländischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesell-\nsellschaft einverstanden, kann die betreffende zustän-               schaft an diesen Vermögensgegenständen das\ndige Behörde die Angelegenheit der Europäischen                      Eigentum hat;\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Kenntnis                b) die Beurteilung, ob der inländische AIF oder die\nbringen; diese kann nach den ihr durch Artikel 19 der                für Rechnung des inländischen AIF tätige AIF-\nVerordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befug-                    Verwaltungsgesellschaft Eigentümer oder Eigen-\nnisse tätig werden.                                                  tümerin ist, beruht auf Informationen oder Unter-\n(9) Mindestens ein Geschäftsleiter der Einrichtung,               lagen, die vom inländischen AIF oder von der AIF-\ndie als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über              Verwaltungsgesellschaft vorgelegt werden und,\ndie für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfah-              soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;\nrung verfügen. Diese Einrichtung muss bereit und in der           c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf\nLage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenauf-              dem neuesten Stand.\ngaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen\n(2) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben\nzu schaffen. Wird eine natürliche Person als Treuhänder\neiner Verwahrstelle nach Absatz 1, einschließlich\nnach den Absätzen 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunk-\ntion beauftragt, muss dieser über die für die Verwahr-        1. der Art der Finanzinstrumente, die nach Absatz 1\nstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen sowie            Nummer 1 von der Verwahrstelle verwahrt werden\ndie für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben not-             sollen,\nwendigen organisatorischen Vorkehrungen schaffen.             2. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre\n(10) Die in den in Absatz 1 genannten schriftlichen            Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer\nVertrag aufzunehmenden Einzelheiten und die allgemei-             registrierte Finanzinstrumente ausüben kann, und\nnen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an          3. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in\ndie aufsichtliche Regulierung und an die Aufsicht in              nominativer Form emittierte und beim Emittenten","2038              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\noder bei einer Registrierstelle registrierte Finanzin-        (2) Wenn es nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-\nstrumente nach Absatz 1 Nummer 2 zu verwahren             staates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-\nhat,                                                      strumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-\nbestimmen sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Dele-          wahrt werden müssen und wenn es keine ortsansässi-\ngierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.                         gen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine\nBeauftragung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b\nerfüllen, darf die Verwahrstelle ihre Verwahrstellenauf-\n§ 82\ngaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur in-\nUnterverwahrung                          soweit und so lange übertragen, als es von dem Recht\n(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben             des Drittstaates gefordert wird und es keine ortsansäs-\nnach § 81 auf ein anderes Unternehmen (Unterverwah-           sigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine\nrer) unter den folgenden Bedingungen auslagern:               Unterverwahrung erfüllen; der erste Halbsatz gilt vorbe-\nhaltlich der folgenden Bedingungen:\n1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertra-\ngen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;         1. die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des\njeweiligen inländischen AIF vor Tätigung ihrer Anlage\n2. die Verwahrstelle kann darlegen, dass es einen ob-\nordnungsgemäß unterrichtet\njektiven Grund für die Unterverwahrung gibt;\na) darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf\n3. die Verwahrstelle geht mit der gebotenen Sach-\nGrund rechtlicher Vorgaben im Recht des Dritt-\nkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor\nstaates erforderlich ist, und\na) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterver-\nwahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen            b) über die Umstände, die die Übertragung rechtfer-\nmöchte, und                                                    tigen, und\nb) bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen           2. der inländische AIF oder die für Rechnung des inlän-\nÜberprüfung von Unterverwahrern, denen sie                  dischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft\nTeile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vor-           muss die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung\nkehrungen des Unterverwahrers hinsichtlich der              dieser Finanzinstrumente einer solchen ortsansässi-\nihm übertragenen Aufgaben;                                  gen Einrichtung zu übertragen.\n4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterver-            (3) Der Unterverwahrer kann unter den Vorausset-\nwahrer jederzeit bei der Ausführung der ihm übertra-      zungen nach den Absätzen 1 und 2 die Verwahraufga-\ngenen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:         ben nach § 81 auf ein anderes Unternehmen unteraus-\nlagern. § 88 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend für die\na) der Unterverwahrer verfügt über eine Organisati-       jeweils Beteiligten.\nonsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die\nArt und die Komplexität der ihm anvertrauten Ver-          (4) Mit Ausnahme der Verwahraufgaben nach § 81\nmögensgegenstände des inländischen AIF oder            darf die Verwahrstelle ihre nach diesem Unterabschnitt\nder für dessen Rechnung handelnden AIF-Verwal-         festgelegten Aufgaben nicht auslagern.\ntungsgesellschaft angemessen und geeignet                  (5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der\nsind,                                                  Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Ab-\nb) in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 81 Ab-         rechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richt-\nsatz 1 Nummer 1 unterliegt der Unterverwahrer          linie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher\neiner wirksamen aufsichtlichen Regulierung, ein-       Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrech-\nschließlich    Mindesteigenkapitalanforderungen,       nungssysteme von Drittstaaten wird für Zwecke dieser\nund einer Aufsicht in der betreffenden Jurisdiktion    Vorschrift nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben\nsowie einer regelmäßigen externen Rechnungs-           angesehen.\nprüfung, durch die sichergestellt wird, dass sich          (6) Die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen nach\ndie Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden,       Absatz 1 Nummer 3 sowie die Trennungspflicht nach\nc) der Unterverwahrer trennt die Vermögensgegen-          Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c bestimmen sich nach\nstände der Kunden der Verwahrstelle von seinen         den Artikeln 98 und 99 der Delegierten Verordnung (EU)\neigenen Vermögensgegenständen und von den              Nr. 231/2013.\nVermögensgegenständen der Verwahrstelle in\neiner solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit ein-                                   § 83\ndeutig den Kunden einer bestimmten Verwahr-\nKontrollfunktion\nstelle zugeordnet werden können,\n(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass\nd) im Hinblick auf Spezial-AIF darf der Unterverwah-\nrer die Vermögensgegenstände nicht ohne vorhe-         1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Ak-\nrige Zustimmung des inländischen Spezial-AIF                tien des inländischen AIF und die Ermittlung des\noder der für Rechnung des inländischen Spezial-             Wertes der Anteile oder Aktien des inländischen\nAIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft und vor-            AIF den Vorschriften dieses Gesetzes und den Anla-\nherige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden;           gebedingungen, der Satzung oder dem Gesell-\nbei Publikums-AIF ist eine Wiederverwendung                 schaftsvertrag des inländischen AIF entsprechen,\nunabhängig von der Zustimmung ausgeschlos-             2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger\nsen und                                                     getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der\ne) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote           üblichen Fristen an den inländischen AIF oder für\nnach den §§ 81 und 85 Absatz 1, 2 und 5 ein.                Rechnung des inländischen AIF überwiesen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2039\n3. die Erträge des inländischen AIF nach den Vorschrif-        Sofern Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für\nten dieses Gesetzes und nach den Anlagebedingun-          Rechnung des inländischen AIF handelt, eröffnet wer-\ngen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des        den, sind keine Geldmittel der in Satz 2 genannten\ninländischen AIF verwendet werden.                        Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst\n(2) Verwahrt die Verwahrstelle Vermögenswerte von          auf solchen Konten zu verbuchen.\nPublikums-AIF, hat sie zusätzlich zu den Kontrollpflich-          (7) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben\nten nach Absatz 1 sicherzustellen, dass die erforder-          einer Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 5 und 6 be-\nlichen Sicherheiten für Wertpapier-Darlehen nach Maß-          stimmen sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Delegier-\ngabe des § 200 Absatz 2 rechtswirksam bestellt und             ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.\njederzeit vorhanden sind.\n(3) Hält der Publikums-AIF Anteile oder Aktien an ei-                                 § 84\nner Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22                     Zustimmungspflichtige Geschäfte\noder des § 261 Absatz 1 Nummer 3, hat die Verwahr-                (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die\nstelle die Vermögensaufstellung dieser Gesellschaft            nachstehenden Geschäfte im Hinblick auf Publikums-\nzum Bewertungszeitpunkt zu überprüfen. Bei einem of-           AIF nur mit Zustimmung der Verwahrstelle durchführen:\nfenen Publikums-AIF, der Beteiligungen an einer Immo-\nbilien-Gesellschaft hält, hat die Verwahrstelle zudem zu       1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der\nüberwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter                §§ 199, 221 Absatz 6, der §§ 254 und 263 Absatz 1,\nBeachtung der §§ 234 bis 238 erfolgt.                              soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen\nhandelt,\n(4) Um die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Ab-\nsatz 1 Nummer 3 sicherzustellen, hat die Verwahrstelle         2. die Anlage von Mitteln des Publikums-AIF in Bank-\nFolgendes zu überwachen:                                           guthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfü-\ngungen über solche Bankguthaben,\n1. bei inländischen Immobilien die Eintragung der Ver-\nfügungsbeschränkung in das Grundbuch,                     3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermö-\ngen gehörende Immobilien und zum geschlossenen\n2. bei EU- oder ausländischen Immobilien die Sicher-               Publikums-AIF gehörende Vermögensgegenstände\nstellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschrän-              im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1,\nkung,\n4. die Belastung von in Nummer 3 genannten Vermö-\n3. bei den sonstigen Vermögensgegenständen im                      gensgegenständen sowie die Abtretung von Forde-\nSinne des § 261 Absatz 2 Nummer 2 bis 8,                      rungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese\na) sofern ein Register für den jeweiligen Vermögens-          Vermögensgegenstände beziehen und\ngegenstand besteht, die Eintragung der Verfü-         5. Verfügungen über Beteiligungen an Gesellschaften\ngungsbeschränkung in dieses Register oder,                im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 oder des\nb) wenn kein Register besteht, die Sicherstellung             § 261 Absatz 1 Nummer 3 oder, wenn es sich nicht\nder Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung.               um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfü-\n(5) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der AIF-Ver-           gung über zum Vermögen dieser Gesellschaften ge-\nwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht               hörende Vermögensgegenstände im Sinne des\ngegen gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedin-               § 231 Absatz 1 oder des § 261 Absatz 1 Nummer 1\ngungen verstoßen.                                                  sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder\nder Satzung.\n(6) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die\nZahlungsströme der inländischen AIF ordnungsgemäß                 (2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Ab-\nüberwacht werden und sorgt insbesondere dafür, dass            satz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten\nsämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von             Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vor-\nAnlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines inländi-         schriften dieses Gesetzes und mit den Anlagebedin-\nschen AIF geleistet wurden. Die Verwahrstelle hat dafür        gungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung\nzu sorgen, dass die gesamten Geldmittel des inländi-           zu, obwohl die Bedingungen von Satz 1 nicht erfüllt\nschen AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das             sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung.\nfür Rechnung des inländischen AIF, im Namen der AIF-           Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist\nVerwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des inländi-         gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften\nschen AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle,          zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-\ndie für Rechnung des inländischen AIF tätig ist, bei ei-       berechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.\nner der folgenden Stellen eröffnet wurde:\n§ 85\n1. einer Stelle nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b\nund c der Richtlinie 2006/73/EG oder                                         Interessenkollision\n2. einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden            (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die\nMarkt, in dem Geldkonten verlangt werden, solange         Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig\neine solche Stelle einer wirksamen Regulierung der        und im Interesse des inländischen AIF und seiner An-\nAufsichtsanforderungen und einer Aufsicht unter-          leger.\nliegt, die jeweils den Rechtsvorschriften der Europä-        (2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug\nischen Union entsprechen, wirksam durchgesetzt            auf den inländischen AIF oder die für Rechnung des\nwerden und insbesondere mit den Grundsätzen               inländischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft\nnach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG überein-        wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem in-\nstimmen.                                                  ländischen AIF, den Anlegern des inländischen AIF, der","2040              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nAIF-Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen           die zuständigen Behörden des AIF oder der AIF-Verwal-\nkönnten. Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hie-      tungsgesellschaft benötigen können. Ist die Bundesan-\nrarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als         stalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der\nVerwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt ste-      AIF-Verwaltungsgesellschaft, stellt sie den zuständigen\nhenden Aufgaben vorgenommen wurde und die poten-              Behörden des AIF und der AIF-Verwaltungsgesellschaft\nziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt,          die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfü-\ngesteuert, beobachtet und den Anlegern des inländi-           gung.\nschen AIF gegenüber offengelegt werden. Die Verwahr-\nstelle hat durch Vorschriften zu Organisation und Ver-                                   § 87\nfahren sicherzustellen, dass bei der Wahrnehmung ihrer\nAnwendbare\nAufgaben Interessenkonflikte zwischen der Verwahr-\nVorschriften für Publikums-AIF\nstelle und der AIF-Verwaltungsgesellschaft vermieden\nwerden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer         Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Pu-\nbis einschließlich der Ebene der Geschäftsführung un-         blikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den\nabhängigen Stelle zu überwachen. Wird eine natürliche         Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen\nPerson als Treuhänder nach § 80 Absatz 3 und 4 mit            des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.\nder Verwahrstellenfunktion beauftragt, gilt nur Satz 1.\n(3) Im Hinblick auf Spezial-AIF darf die Verwahrstelle                                § 88\ndie in § 81 genannten Vermögensgegenstände nicht                                      Haftung\nohne vorherige Zustimmung des inländischen Spezial-              (1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländi-\nAIF oder der für Rechnung des inländischen Spezial-           schen AIF oder gegenüber den Anlegern des inländi-\nAIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft wiederverwen-         schen AIF für das Abhandenkommen eines verwahrten\nden; bei Publikums-AIF ist eine Wiederverwendung              Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch\nunabhängig von der Zustimmung ausgeschlossen.                 einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanz-\n(4) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwi-           instrumenten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 übertragen\nschen der Verwahrstelle und der AIF-Kapitalverwal-            wurde. Im Fall eines solchen Abhandenkommens hat\ntungsgesellschaft oder dem inländischen AIF oder sei-         die Verwahrstelle dem inländischen AIF oder der für\nnen Anlegern                                                  Rechnung des inländischen AIF handelnden AIF-Ver-\n1. darf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht         waltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstru-\ndie Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen,              ment gleicher Art zurückzugeben oder einen entspre-\nchenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet\n2. darf ein Primebroker, der als Kontrahent bei Ge-           nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhanden-\nschäften für Rechnung des inländischen AIF auftritt,      kommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, de-\nnicht die Aufgaben einer Verwahrstelle für diesen in-     ren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegen-\nländischen AIF wahrnehmen; dies gilt nicht, wenn          maßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende An-\neine funktionale und hierarchische Trennung der           sprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen\nAusführung seiner Aufgaben als Verwahrstelle von          Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten\nseinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die          Handlungen ergeben, bleiben unberührt.\npotenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß er-\nmittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des          (2) Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem\ninländischen AIF offengelegt werden. Unter Einhal-        inländischen AIF oder den Anlegern des inländischen\ntung der Bedingungen nach § 82 ist es zulässig,           AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch\ndass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker          erleiden, dass die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen\nihre Verwahraufgaben überträgt.                           nach diesem Gesetz fahrlässig oder vorsätzlich nicht\nerfüllt.\n(5) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam-\nten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-               (3) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer\nmächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig        etwaigen Übertragung gemäß § 82 unberührt.\nAngestellte der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft               (4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann sich die Ver-\nsein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam-         wahrstelle bei einem Abhandenkommen von Finanzin-\nten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-            strumenten, die von einem Unterverwahrer nach § 82\nmächtigten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dür-        verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie\nfen nicht gleichzeitig Angestellte der Verwahrstelle sein.    nachweisen kann, dass\nWird eine natürliche Person als Treuhänder nach § 80\n1. alle Bedingungen für die Auslagerung ihrer Verwahr-\nAbsatz 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion beauf-\naufgaben nach § 82 erfüllt sind,\ntragt, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Vor-\nstands oder des Aufsichtsrats, Gesellschafter oder An-        2. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-\ngestellter der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder            stelle und dem Unterverwahrer gibt,\neines mit ihr verbundenen Unternehmens sein.                      a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-\nlich auf diesen Unterverwahrer übertragen wird\n§ 86                                      und\nInformationspflichten                          b) der es dem inländischen AIF oder der für Rech-\ngegenüber der Bundesanstalt                            nung des inländischen AIF handelnden AIF-Ver-\nDie Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf An-                waltungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder\nfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rah-              ihren Anspruch wegen des Abhandenkommens\nmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die                von Finanzinstrumenten gegenüber dem Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                2041\nverwahrer geltend zu machen oder der es der            3. die Bedingungen und Umstände, unter denen ein\nVerwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch             objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung\nfür sie geltend zu machen und                              einer Haftungsbefreiung nach Absatz 4 vorliegt.\n3. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-\nstelle und dem inländischen AIF oder der für Rech-                                    § 89\nnung des inländischen AIF handelnden AIF-Verwal-\nGeltendmachung von Ansprüchen\ntungsgesellschaft gibt, in dem eine Haftungsbefrei-\nder Anleger; Verordnungsermächtigung\nung der Verwahrstelle ausdrücklich gestattet ist und\nein objektiver Grund für die vertragliche Vereinba-          (1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet,\nrung einer solchen Haftungsbefreiung angegeben            im eigenen Namen\nwird.\n1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vor-\n(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-              schriften dieses Gesetzes oder der Anlagebedingun-\nstaates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-              gen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-               geltend zu machen,\nwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Ein-\nrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Ausla-        2. im Fall von Verfügungen nach Maßgabe des § 84\ngerung nach § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b                    Absatz 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen\nerfüllen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung             den Erwerber eines Gegenstandes des Publikums-\nbefreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehal-              AIF im eigenen Namen geltend zu machen und\nten sind:\n3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozess-\n1. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Ge-                ordnung Widerspruch zu erheben, wenn in einen in-\nsellschaftsvertrag des betreffenden inländischen              ländischen AIF wegen eines Anspruchs vollstreckt\nAIF erlauben ausdrücklich eine Haftungsbefreiung              wird, für den der inländische AIF nicht haftet; die An-\nunter den in diesem Absatz genannten Vorausset-               leger können nicht selbst Widerspruch gegen die\nzungen,                                                       Zwangsvollstreckung erheben.\n2. die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des        Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von An-\nentsprechenden inländischen AIF vor Tätigung ihrer        sprüchen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nAnlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefrei-           schaft durch die Anleger nicht aus.\nung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung\nrechtfertigen, unterrichtet,                                 (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist be-\nrechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche\n3. der inländische AIF oder die für Rechnung des inlän-       der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu ma-\ndischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft hat        chen. Der Anleger kann daneben einen eigenen Scha-\ndie Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung die-         denersatzanspruch gegen die Verwahrstelle geltend\nser Finanzinstrumente einer ortsansässigen Einrich-       machen.\ntung zu übertragen,\n(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für\n4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-\ndie Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilswer-\nwahrstelle und dem inländischen AIF oder der für\nten oder einer Verletzung von Anlagegrenzen oder Er-\nRechnung des inländischen AIF tätigen AIF-Verwal-\nwerbsvorgaben bei einem inländischen AIF geeignete\ntungsgesellschaft, in dem solch eine Haftungsbefrei-\nEntschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger\nung ausdrücklich gestattet ist und\nvorzusehen. Die Verfahren müssen insbesondere die\n5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-      Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen sowie\nwahrstelle und dem Unterverwahrer,                        die Prüfung des Entschädigungsplans und der Ent-\na) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-         schädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer\nvorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen wird\nlich auf den Unterverwahrer übertragen wird und\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nb) der es dem inländischen AIF oder der für Rech-         Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nnung des inländischen AIF tätigen AIF-Verwal-          mungen zu den Entschädigungsverfahren und deren\ntungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder ihren        Durchführung zu erlassen, insbesondere zu\nAnspruch wegen des Abhandenkommens von\nFinanzinstrumenten gegenüber dem Unterver-             1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich, soweit er-\nwahrer geltend zu machen oder der es der Ver-              forderlich, der Beteiligung der depotführenden Stel-\nwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch für            len des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehler-\nsie geltend zu machen.                                     haften Berechnung des Anteilswertes, ab der das\nEntschädigungsverfahren durchzuführen ist sowie\n(6) Die Artikel 100 bis 102 der Delegierten Verord-            gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines verein-\nnung (EU) Nr. 231/2013 bestimmen näher                            fachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschrei-\n1. die Bedingungen und Umstände, unter denen ver-                 tung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,\nwahrte Finanzinstrumente als abhandengekommen\n2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder in-\nanzusehen sind,\nländischen AIF vorzunehmenden Entschädigungs-\n2. was unter äußeren Ereignissen, deren Konsequen-                maßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgren-\nzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen                   zen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen\nnach Absatz 1 unabwendbar gewesen wären, zu ver-              einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen\nstehen ist sowie                                              würden,","2042               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und                                 Unterabschnitt 2\ngegebenenfalls gegenüber den zuständigen Stellen                       A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\ndes Herkunftsstaates der einen inländischen AIF ver-                       für Sondervermögen\nwaltenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,\n4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen                                           § 92\nAnlegern,                                                                        Sondervermögen\n5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädi-               (1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermö-\ngungsplans und zu den Einzelheiten der Entschädi-          gensgegenstände können nach Maßgabe der Anlage-\ngungsmaßnahmen sowie                                       bedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsge-\nsellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen.\n6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungs-           Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen\nplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch ei-            der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.\nnen Wirtschaftsprüfer.                                        (2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die\nKapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund eines zum\nDas Bundesministerium der Finanzen kann diese Er-\nSondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-\nRechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sonderver-\nanstalt übertragen.\nmögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sonder-\nvermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermö-\n§ 90                             gen gehörendes Recht erwirbt.\nAnwendbare Vorschriften für ausländische AIF                   (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere\nSondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre\nVerwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft           Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu\neinen ausländischen AIF und beauftragt sie eine Ver-           halten.\nwahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland             (4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern\noder verwaltet eine ausländische AIF-Verwaltungsge-            und der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Depot-\nsellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesre-          gesetz nicht anzuwenden.\npublik Deutschland nach § 56 ist, einen ausländischen\nAIF und beauftragt eine Verwahrstelle mit Sitz in der             (5) Vermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesell-\nBundesrepublik Deutschland, gelten die Vorschriften            schaft gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder gemäß\ndieses Unterabschnitts entsprechend; § 55 bleibt unbe-         § 20 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 verwaltet werden, bil-\nrührt.                                                         den keine Sondervermögen.\n§ 93\nAbschnitt 4\nVerfügungsbefugnis,\nOffene inländische Investmentvermögen                         Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt,\nUnterabschnitt 1                            im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen\ngehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Ge-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n         setzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und\nfür offene inländische                            alle Rechte aus ihnen auszuüben.\nInvestmentvermögen                                 (2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlich-\nkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt\n§ 91                             auch für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsge-\nsellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemein-\nRechtsform                            schaftliche Rechnung der Anleger tätigt. Die Kapitalver-\nwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der\n(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen\nAnleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vor-\nnur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des\nschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarun-\nUnterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesell-\ngen sind unwirksam.\nschaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschrif-\nten des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.                       (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich\nwegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländi-          von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche\nsche Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW            Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus\nsind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag           dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften\nausschließlich von professionellen und semiprofessio-          ihr nicht persönlich.\nnellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als            (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-\noffene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den               meinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddar-\nVorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden.           lehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürg-\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen              schafts- oder einem Garantievertrag eingehen.\noffene inländische Investmentvermögen, die nach den               (5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen ge-\nAnlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in             hören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur\nImmobilien anlegen, nur als Sondervermögen aufgelegt           Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten\nwerden.                                                        werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2043\ngenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern un-          2. das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richt-\nwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rech-            linie 2009/65/EG verwaltet,\nnung eines Sondervermögens nach den §§ 199, 221\n3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den\nAbsatz 6, §§ 254, 274, 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\nNamen dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft und\n§ 284 Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten\ndie für deren Überwachung zuständige Behörde\nOptionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensions-\noder das Fehlen einer solchen mit und\ngeschäfte nach § 203 oder Finanzterminkontrakte, De-\nvisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte         4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bun-\nnach Maßgabe des § 197 abgeschlossen werden oder                desanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1\nwenn für Rechnung eines Sondervermögens nach                    erfüllt sind.\n§ 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Leerverkäufe getätigt\nDie Kapitalverwaltungsgesellschaft gilt jedoch dann als\noder einem Sondervermögen im Sinne des § 283 Ab-\nTochterunternehmen, wenn\nsatz 1 Wertpapier-Darlehen gewährt werden.\n1. das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mut-\n(6) Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsge-\nterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im\nsellschaft und Forderungen, die zu einem Sonderver-\nSinne des § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandelsge-\nmögen gehören, können nicht gegeneinander aufge-\nsetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapital-\nrechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge\nverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermö-\nüber Geschäfte nach § 197 Absatz 3 Nummer 3, nach\ngen hält und\nden §§ 200 und 203 oder mit Primebrokern, für die ver-\neinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder       2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Stimmrechte,\ndes Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermö-               die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht\ngens begründeten Ansprüche und Forderungen selbst-              nach freiem Ermessen, sondern nur auf Grund un-\ntätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet            mittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben\noder im Fall der Beendigung des Rahmenvertrages                 kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von ei-\nwegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheit-         nem anderen im Sinne des § 22 Absatz 3 des Wert-\nliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.                       papierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen\ndes Mutterunternehmens erteilt werden.\n(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Son-\ndervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalver-          Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapi-\nwaltungsgesellschaft für die Leistung der ausstehen-        talverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermö-\nden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.                  gen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und\ndessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der\n(8) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass\nAnleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Ab-\nder Anteilswert dem Sondervermögen zugeflossen ist,\nsatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29\nso hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ihrem ei-\nAbsatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\ngenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sonder-\ngesetzes als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsge-\nvermögen einzulegen.\nsellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses\nSondervermögens im Eigentum der Kapitalverwal-\n§ 94                              tungsgesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22\nStimmrechtsausübung;                        Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30\nVerordnungsermächtigung                       Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-\nsetzes nicht anzuwenden. Für die Mitteilungspflichten\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf zur\nnach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3\nAusübung des Stimmrechts aus den zu einem Sonder-\nentsprechend.\nvermögen gehörenden Aktien keiner schriftlichen Voll-\nmacht der Anleger. § 129 Absatz 3 des Aktiengesetzes           (3) Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz 2\nist entsprechend anzuwenden. Die Kapitalverwaltungs-        Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\ngesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesell-     nung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.\nschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Ge-      Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nsetzes haben, im Regelfall selbst ausüben. Das Stimm-       der Anleger regelmäßig keine Weisungen für die Aus-\nrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmäch-       übung der Stimmrechte erteilen kann.\ntigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen\n(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das\nfür die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger\neiner Erlaubnis nach § 20 oder § 113 bedürfte, wenn es\nStimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisun-\nseinen Sitz im Inland hätte, ist hinsichtlich des von ihm\ngen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt\nverwalteten Investmentvermögens kein Tochterunter-\nwerden.\nnehmen im Sinne des § 22 Absatz 3 des Wertpapier-\n(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hinsicht-     handelsgesetzes und des § 2 Absatz 6 des Wertpapier-\nlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein            erwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehr-\nTochterunternehmen im Sinne des § 22 Absatz 3 des           heitsbeteiligung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 4\nWertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 6 des          des Aktiengesetzes, wenn die folgenden Voraussetzun-\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und                gen erfüllt sind:\nkeine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Absatz 3\n1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner Unab-\nSatz 4 des Aktiengesetzes, wenn folgende Vorausset-\nhängigkeit Anforderungen, die denen für Kapitalver-\nzungen erfüllt sind:\nwaltungsgesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Ver-\n1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft übt ihre Stimm-           bindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5\nrechte unabhängig vom Mutterunternehmen aus,                Nummer 1 gleichwertig sind,","2044              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n2. das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt                oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterschei-\neine Mitteilung entsprechend Absatz 2 Satz 1 Num-         den (Teilsondervermögen), zusammengefasst werden\nmer 3 ab und                                              (Umbrella-Konstruktion). Die Kosten für die Auflegung\n3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bun-           neuer Teilsondervermögen dürfen nur zulasten der An-\ndesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1         teilpreise der neuen Teilsondervermögen in Rechnung\nerfüllt sind.                                             gestellt werden. Bei Publikumssondervermögen sind\ndie Anlagebedingungen eines Teilsondervermögens\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                      und deren Änderungen durch die Bundesanstalt nach\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Maßgabe der §§ 162 und 163 zu genehmigen. Bei Spe-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-           zialsondervermögen sind die Anlagebedingungen eines\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-            Teilsondervermögens und deren wesentliche Änderun-\ngen zu erlassen über                                          gen bei der Bundesanstalt gemäß § 273 vorzulegen.\n1. Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes 2                 (3) Die jeweiligen Teilsondervermögen einer Umbrella-\nSatz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der Kapitalverwal-       Konstruktion sind von den übrigen Teilsondervermögen\ntungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben           der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und\nist und                                                   haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger\n2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates         untereinander wird jedes Teilsondervermögen als ei-\nzur Unabhängigkeit von Kapitalverwaltungsgesell-          genständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte\nschaften vom Mutterunternehmen.                           von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf ein\nTeilsondervermögen, insbesondere dessen Auflegung,\n§ 95                              Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken\nAnteilscheine                          sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilsonder-\nvermögens. Für die auf das einzelne Teilsonderver-\n(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteil-        mögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das\nscheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den          betreffende Teilsondervermögen. Absatz 1 Satz 4 gilt\nInhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den             entsprechend.\nNamen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktien-\ngesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über             (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\neinen oder mehrere Anteile desselben Sondervermö-             mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\ngens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von           stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Ver-           gen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungs-\nwahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann          legung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse\ndurch mechanische Vervielfältigung geschehen.                 oder jedes Teilsondervermögens zu erlassen. Das Bun-\ndesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung\n(2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-\nGegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so\ntragen.\ngeht mit der Übertragung der in dem Anteilschein ver-\nbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an\nden zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen                                            § 97\nauf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige                          Sammelverwahrung,\nrechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügun-                          Verlust von Anteilscheinen\ngen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-\n(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im\nvollziehung erfolgen. Über den Anteil an den zum Son-\nSinne des Depotgesetzes nur genommen werden,\ndervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner\nwenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert\nanderen Weise verfügt werden.\nsind.\n§ 96                                 (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder\nAnteilklassen und                        vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Ge-\nTeilsondervermögen; Verordnungsermächtigung                 genteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für\nkraftlos erklärt werden. § 799 Absatz 2 und § 800 des\n(1) Die Anteile an einem Sondervermögen können             Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Ge-\nunter Berücksichtigung der Festlegungen in der                winnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so\nRechtsverordnung nach Absatz 4 nach verschiedenen             erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins\nAusgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich            auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinn-\nder Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des             anteilscheinen.\nRücknahmeabschlags, der Währung des Anteilswertes,\nder Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme                 (3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung\noder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt wer-        oder einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeig-\nden (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse haben         net, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche In-\ngleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei Ein-           halt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde\nführung neuer Anteilklassen für bestehende Sonderver-         noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesell-\nmögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen An-          schaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aus-\nteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des          händigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu\nAnteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.     tragen und vorzuschießen.\n(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der              (4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber\nRechtsverordnung nach Absatz 4 können mehrere Son-            des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn\ndervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik          der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe wider-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2045\nspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer        sondervermögen in den Anlagebedingungen auch eine\ndes Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupt-          kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden; bei Spezial-\nurkunde vorlegt.                                             sondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündi-\ngung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht er-\n§ 98                               forderlich.\nRücknahme von Anteilen, Aussetzung                     (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ihre\n(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen          Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt\nRückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sonderver-           beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Son-\nmögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten           dervermögen erlischt.\nsind in den Anlagebedingungen festzulegen. Für ein              (3) Das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft,\nSpezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1             die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit\nvereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen           der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-\nnur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch min-             gen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder mit der\ndestens einmal im Jahr erfolgt.                              Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der\n(2) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen              Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-\nwerden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die          gels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abge-\nRücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außerge-          wiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur\nwöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung            Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft.\nunter Berücksichtigung der Interessen der Anleger er-\nforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme             (4) Wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ei-\nausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben wer-         nem in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund\nden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-         aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfü-\ndesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen           gungsverbot erlassen, so hat die Verwahrstelle das\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder der ande-        Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sonderver-\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-           mögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der\nischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Son-        Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Einhaltung einer\ndervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Ausset-         Kündigungsfrist zu kündigen.\nzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Ka-\n(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Anse-\npitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und\nhung des Sondervermögens bestehenden Gemein-\ndie Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile im\nschaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht\nBundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinrei-\nauch nicht einem Gläubiger, Pfandgläubiger, Pfän-\nchend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung\ndungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das\noder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten\nVermögen eines Anlegers zu.\nelektronischen Informationsmedien bekannt zu ma-\nchen. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wie-\nderaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich                                     § 100\nnach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels\neines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Satz 4                  Abwicklung des Sondervermögens\nfindet auf Spezial-AIF keine Anwendung.\n(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesell-\n(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Ka-         schaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,\npitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der An-\nteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anle-      1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapi-\nger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die Bundes-        talverwaltungsgesellschaft steht, das Sonderver-\nanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen,              mögen auf die Verwahrstelle über,\nwenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem\nImmobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2             2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das\nSatz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall                Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die\ndes § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nach-           Verwahrstelle über.\nkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend             (2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzu-\nanzuwenden.                                                  wickeln und an die Anleger zu verteilen.\n§ 99                                  (3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die\nVerwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung abse-\nKündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\nhen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt,    die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe\ndie Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhal-           der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. Die\ntung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch           Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbe-\nBekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber                 stimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Ge-\nhinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kün-       setzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von\ndigen. Die Anlagebedingungen können eine längere             Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines\nKündigungsfrist vorsehen. Die Anleger sind über eine         Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapital-\nnach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels               verwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der\neines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-        Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt\nrichten. Abweichend von Satz 1 kann für ein Spezial-         anzuzeigen.","2046             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 101                                  sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Net-\ntoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des\nJahresbericht\nSondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte er-\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes          sichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die\nOGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden                  Entwicklung des Sondervermögens während des\nGeschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende                 Berichtszeitraums zu erstellen, die auch Angaben\ndes Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermö-               über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge,\ngen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spä-             Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen\ntestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres               Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mit-\neinen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstel-           telzuflüsse aus Anteilverkäufen und Mittelabflüsse\nlen. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tä-           durch Anteilrücknahmen enthalten muss;\ntigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelau-\n5. die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft be-\nfenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben\nschlossene Verwendung der Erträge des Sonderver-\nenthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein\nmögens;\nUrteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Son-\ndervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss ent-          6. bei Publikumssondervermögen eine vergleichende\nhalten:                                                          Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei\nzum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert des Pu-\n1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermö-\nblikumssondervermögens und der Wert eines Anteils\ngen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der\nanzugeben sind.\nVerbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensions-\ngeschäften, Wertpapier-Darlehensgeschäften und              (2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermö-\nder sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensge-        gens sind ferner anzugeben:\ngenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl,\nKurs und Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbe-         1. eine als Prozentsatz auszuweisende Gesamtkosten-\nstand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer          quote im Sinne des § 166 Absatz 5 Satz 1; sofern in\nZulassung zum Handel an einer Börse, an einem                den Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige Ver-\norganisierten Markt zugelassene oder in diesen ein-          waltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwal-\nbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemis-               tungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung\nsionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen             oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen\noder an einem organisierten Markt zugelassen oder            nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart wurde,\nin diesen einbezogen werden sollen, sonstige Wert-           ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz\npapiere gemäß § 198 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und              des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Pu-\nverbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuld-                blikumssondervermögens anzugeben;\nscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach\n2. die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Ver-\ngeeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der An-\nwahrstelle oder an Dritte geleisteten Vergütungen,\nlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des\nfalls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen\nSondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Pos-\nund Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird;\nten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert\nder Anleger ist darauf hinzuweisen, ob und welche\ndes Sondervermögens anzugeben. Für jeden Posten\nKosten dem Publikumssondervermögen gesondert\nder Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Invest-\nin Rechnung gestellt werden;\nmentanteile sind auch die während des Berichtszeit-\nraums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbe-         3. eine Beschreibung, ob der Kapitalverwaltungsge-\ntrag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sonderver-          sellschaft Rückvergütungen der aus dem Sonderver-\nmögens ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit            mögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten\nzum Sondervermögen gehörende Vermögensgegen-                 Vergütungen und Aufwendungserstattungen zuflie-\nstände Gegenstand von Rechten Dritter sind;                  ßen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher\nTeil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalver-\n2. die während des Berichtszeitraums abgeschlosse-\nwaltungsgesellschaft geleisteten Vergütungen für\nnen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-\nVergütungen an Vermittler von Anteilen des Sonder-\nstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-\nvermögens auf den Bestand von vermittelten Antei-\nDarlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögens-\nlen verwendet werden;\naufstellung erscheinen. Die während des Berichts-\nzeitraums von Spezialsondervermögen nach § 283           4. der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme-\ngetätigten Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter           abschläge, die dem Sondervermögen im Berichts-\nNennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt             zeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von\nder Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse an-            Anteilen im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet\nzugeben;                                                     worden sind sowie die Vergütung, die dem Sonder-\nvermögen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft\n3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden An-\nselbst, einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft\nteile und der Wert eines Anteils gemäß § 168 Ab-\noder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalverwal-\nsatz 1;\ntungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittel-\n4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen geglie-            bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder\nderte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu           einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder ausländi-\ngestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen,             schen AIF-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs-\nsonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung            vergütung für die im Sondervermögen gehaltenen\ndes Sondervermögens und für die Verwahrstelle,               Anteile berechnet wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013           2047\n(3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich fol-                               § 104\ngende Angaben enthalten:                                                        Zwischenbericht\n1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-               (1) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sonderver-\njahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und      mögens während des Geschäftsjahres von der Kapital-\nvariable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an       verwaltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalverwal-\nihre Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der      tungsgesellschaft übertragen oder ein Sondervermö-\nBegünstigten und gegebenenfalls der vom inländi-         gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Son-\nschen AIF gezahlten Carried Interest;                    dervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so\n2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-            hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertra-\njahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Füh-         gungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der\nrungskräften und Mitarbeitern der Kapitalverwal-         den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß\ntungsgesellschaft, deren berufliche Tätigkeit sich       § 101 entspricht. Der Zwischenbericht ist der überneh-\nwesentlich auf das Risikoprofil des inländischen         menden Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Kapi-\nAIF ausgewirkt hat;                                      talverwaltungsgesellschaft des übernehmenden Son-\ndervermögens oder EU-OGAW unverzüglich auszuhän-\n3. bei Publikumssondervermögen jede während des              digen.\nabgelaufenen Geschäftsjahres eingetretene wesent-\nliche Änderung der im Verkaufsprospekt aufgeführ-           (2) Zwischenberichte sind ebenfalls durch einen Ab-\nten Informationen und bei Spezialsondervermögen          schlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist\njede während des abgelaufenen Geschäftsjahres            § 102 entsprechend anzuwenden.\neingetretene wesentliche Änderung hinsichtlich der\nnach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 erste Alternative                               § 105\nin Verbindung mit § 297 Absatz 4 und § 308 Absatz 4               Auflösungs- und Abwicklungsbericht\nzur Verfügung zu stellenden Informationen.\n(1) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die\nDie näheren Anforderungen zu Inhalt und Form des             Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem\nJahresberichts bestimmen sich für AIF nach den Arti-         ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 erlischt,\nkeln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU)             einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforde-\nNr. 231/2013.                                                rungen an einen Jahresbericht entspricht.\n(2) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die\n§ 102\nVerwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die\nAbschlussprüfung                         Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu\nerstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbe-\nDer Jahresbericht des Sondervermögens ist durch\nricht nach § 101 entspricht.\neinen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer\nwird von den Gesellschaftern der Kapitalverwaltungs-            (3) Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach den\ngesellschaft gewählt und von den gesetzlichen Vertre-        Absätzen 1 und 2 sind ebenfalls durch einen Ab-\ntern, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder des Bei-      schlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1\nrats von diesem, beauftragt; § 318 Absatz 1 Satz 2, 4        ist § 102 entsprechend anzuwenden.\nund 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 318\nAbsatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des                                     § 106\nHandelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das Ergeb-                         Verordnungsermächtigung\nnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem be-\nsonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist              Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nin vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei       tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nder Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen,      Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vor-           mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der         über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Be-\nAnlagebedingungen beachtet worden sind. Der Ab-              richte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über\nschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des           den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen zu\nPublikumssondervermögens unverzüglich nach Been-             erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der\ndigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen,           Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-\nder Bericht über die Prüfung des Spezialsondervermö-         heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der\ngens ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.       Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung\nvon Sondervermögen zu erhalten. Das Bundesministe-\n§ 103                              rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.\nHalbjahresbericht\nDie Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publi-                              § 107\nkumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjah-                            Veröffentlichung der\nres einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Anga-                 Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-,\nben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 ent-                   Auflösungs- und Abwicklungsberichte\nhalten muss. Sind für das Halbjahr Zwischenausschüt-\ntungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die An-           (1) Der Jahresbericht\ngaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 aufzu-             1. eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier\nnehmen.                                                          Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,","2048               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n2. eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens                  (4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit verän-\nsechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres               derlichem Kapital sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2\nund 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjah-\nAbsatz 5 und § 96 entsprechend anwendbar.\nresbericht eines Publikumssondervermögens ist spä-\ntestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesan-                (5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesell-\nzeiger bekannt zu machen.                                      schaft mit veränderlichem Kapital ist das Wertpapierer-\nwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.\n(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht\nsind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im\n§ 109\nBundesanzeiger bekannt zu machen.\nAktien\n(3) Für die Publikumssondervermögen sind der Bun-\ndesanstalt jeweils der nach den §§ 101, 103, 104                  (1) Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit\nund 105 zu erstellende Jahresbericht, Halbjahresbe-            veränderlichem Kapital bestehen aus Unternehmensak-\nricht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Ab-            tien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesell-\nwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Ver-            schaft, die als Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit\nwendung einzureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt            veränderlichem Kapital errichtet wurde, kann auf die\nsind ihr auch für die EU-OGAW, die von einer OGAW-             Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der\nKapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 51 und 52           Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-\nverwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfü-          tal lauten auf keinen Nennbetrag. Sie müssen als\ngung zu stellen.                                               Stückaktien begeben werden und am Vermögen der In-\nvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\n(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen           (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt\ndem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im            sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft\nVerkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerin-            lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruch-\nformationen angegeben sind.                                    teilen zu.\n(5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der                 (2) Die Personen, die die Investmentaktiengesell-\nJahresbericht auf Anfrage vorgelegt.                           schaft mit veränderlichem Kapital unter Leistung der\nerforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unterneh-\nUnterabschnitt 3                            mensaktien übernehmen. Nach der Gründung können\nweitere Personen gegen Leistung von Einlagen und\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n         Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden.\nfür Investmentaktiengesellschaften                          Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten.\nmit veränderlichem Kapital                           Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der\nHauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft\n§ 108                            mit veränderlichem Kapital berechtigt und haben ein\nRechtsform, anwendbare Vorschriften                   Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmensaktien\nist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte\n(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränder-            und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unter-\nlichem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktien-        nehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person\ngesellschaft betrieben werden.                                 sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die\n(2) Die Investmentaktiengesellschaften mit veränder-        Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezialinvest-\nlichem Kapital unterliegen den Vorschriften des Aktien-        mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.\ngesetzes mit Ausnahme des § 23 Absatz 5, der §§ 150               (3) Anlageaktien können erst nach Eintragung der In-\nbis 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktien-          vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\ngesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Un-          in das Handelsregister begeben werden. Sie berechti-\nterabschnitts nichts anderes ergibt. § 3 Absatz 2 des          gen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der\nAktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs               Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein\nsind auf Anlageaktien einer extern verwalteten Invest-         Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investment-\nmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital              aktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. Auf An-\nnicht anzuwenden.                                              lageaktien findet § 139 Absatz 2 des Aktiengesetzes\nkeine Anwendung.\n(3) Auf OGAW-Investmentaktiengesellschaften ist\n§ 19 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,                  (4) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-\ndass                                                           gabepreises ausgegeben werden.\n1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach                (5) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit\n§ 19 Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle        veränderlichem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.\nvon 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals\nerreicht oder überschritten wird oder die Gesell-                                    § 110\nschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Betei-                                 Satzung\nligung gerät und\n(1) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit\n2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach            veränderlichem Kapital muss die Bestimmung enthal-\n§ 19 Absatz 5 nur anzuzeigen ist, wenn diese Betei-        ten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem\nligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte         Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der Wert\noder des Kapitals erreicht oder überschritten hat          des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der\noder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.      jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermö-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2049\ngen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der                a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentak-\naufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkei-                  tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital um-\nten.                                                                 wandelt oder\n(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensge-                b) keine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft be-\ngenstand der Investmentaktiengesellschaft mit verän-                 stellt und\nderlichem Kapital muss ausschließlich die Anlage und         2. dies\nVerwaltung ihrer Mittel nach einer festen Anlagestrate-\ngie und dem Grundsatz der Risikomischung zur ge-                 a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit\nmeinschaftlichen Kapitalanlage                                       veränderlichem Kapital jeweils von der Bundes-\nanstalt genehmigt wird und\n1. bei OGAW-Investmentaktiengesellschaften mit ver-\nänderlichem Kapital nach Kapitel 2 Abschnitt 1               b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit\nund 2,                                                           veränderlichem Kapital jeweils der Bundesanstalt\nangezeigt wird.\n2. bei AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften\nmit veränderlichem Kapital nach Kapitel 2 Ab-               (2) Eine intern verwaltete Investmentaktiengesell-\nschnitt 1 und 3 und                                      schaft mit veränderlichem Kapital darf bewegliches\nund unbewegliches Vermögen erwerben, das für den\n3. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit ver-\nBetrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist\nänderlichem Kapital gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1\n(Investmentbetriebsvermögen). Den Erwerb darf sie\nund 2\nnicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien\nzum Nutzen ihrer Aktionäre sein. Die Satzung hat vor-        bestreiten. Als Publikumsinvestmentaktiengesellschaft\nzusehen, dass die Aktionäre mindestens einmal pro            mit veränderlichem Kapital darf sie maximal Kredite in\nJahr das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben.              Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsver-\n(3) Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesell-        mögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbe-\nschaften mit veränderlichem Kapital muss zusätzlich          weglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Aus-\nfestlegen, dass die Aktien ausschließlich von professio-     übung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme\nnellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern er-         darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß\nworben werden dürfen.                                        § 199 nicht mehr als 15 Prozent oder zusammen mit\nder Kreditaufnahme gemäß § 221 Absatz 6 nicht mehr\n(4) Die Änderungen der Satzung einer OGAW-Invest-         als 25 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.\nmentaktiengesellschaft bedürfen der Genehmigung.\n§ 163 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 9 gilt entsprechend.\n§ 113\n§ 111                                                 Erlaubnisantrag und\nErlaubniserteilung bei der extern\nAnlagebedingungen\nverwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft\nDie Anlagebedingungen der Investmentaktiengesell-\n(1) Eine extern verwaltete OGAW-Investmentaktien-\nschaft mit veränderlichem Kapital sind zusätzlich zur\ngesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftli-\nSatzung zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind\nchen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die Erlaubnis\nnicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkun-\ndarf der extern verwalteten OGAW-Investmentaktien-\ndung ist nicht erforderlich. In allen Fällen, in denen die\ngesellschaft nur erteilt werden, wenn\nSatzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer\nWeise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die        1. sie eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\njeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind               schaft benannt hat,\ndiese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung        2. die Geschäftsleiter der OGAW-Investmentaktienge-\nzu stellen.                                                      sellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der\nOGAW-Investmentaktiengesellschaft erforderliche\n§ 112                                 fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art\nVerwaltung und Anlage                           des Unternehmensgegenstandes der OGAW-Invest-\nmentaktiengesellschaft, und\n(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-\nlichem Kapital kann eine ihrem Unternehmensgegen-            3. die Satzung der OGAW-Investmentaktiengesell-\nstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsge-                schaft den Anforderungen dieses Gesetzes ent-\nsellschaft bestellen. Dieser obliegt neben der Ausfüh-           spricht.\nrung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbeson-          Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einrei-\ndere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der In-       chung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine\nvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.       Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu\nDie Bestellung einer externen Kapitalverwaltungsge-          begründen.\nsellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht als Un-\nternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzu-             (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach\nsehen. § 99 ist entsprechend anzuwenden. § 100 ist           den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nentsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass                insbesondere dann aufheben, wenn\ndas Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen           1. die OGAW-Investmentaktiengesellschaft die Erlaub-\nnur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über-              nis auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige\ngeht, wenn                                                       rechtswidrige Weise erhalten hat,\n1. die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem       2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr er-\nKapital                                                      füllt sind oder","2050             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n3. die OGAW-Investmentaktiengesellschaft nachhaltig          schränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe\ngegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.         der Aktien in der Satzung gelten § 98 Absatz 2 und 3,\nDie §§ 15, 16 und 39 Absatz 4 gelten entsprechend.           die §§ 223, 227 oder 283 Absatz 3 entsprechend.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundes-            (3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesell-\nanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberu-        schaftskapital herabgesetzt.\nfung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen\nund ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.                                     § 117\n§ 114                                            Teilgesellschaftsvermögen;\nVerordnungsermächtigung\nUnterschreitung des\nAnfangskapitals oder der Eigenmittel                   (1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-\nDie intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft        lichem Kapital kann Teilgesellschaftsvermögen bilden.\nmit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und         Die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen durch\nden Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Ge-         den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichts-\nsellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals             rats; die Zustimmung der Hauptversammlung ist nicht\noder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel      erforderlich.\ngemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber\n(2) Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs-\nden Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptver-\nund vermögensrechtlich voneinander getrennt. Im Ver-\nsammlung einzuberufen.\nhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Teilge-\nsellschaftsvermögen als eigenständiges Gesellschafts-\n§ 115\nvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und\nGesellschaftskapital                       Gläubigern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermö-\nDer Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit       gen, insbesondere dessen Bildung, Verwaltung und\nveränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Gesell-           Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegen-\nschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlage-        stände dieses Teilgesellschaftsvermögens. Für die auf\naktien gegen Einlagen zu erhöhen. Unternehmensaktio-         das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden\nnäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht ent-          Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesell-\nsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre          schaftsvermögen. Die haftungs- und vermögensrecht-\nhaben jedoch nur dann ein Bezugsrecht, wenn ihnen            liche Trennung gilt auch für den Fall der Insolvenz der\nnach Maßgabe des § 109 Absatz 3 Satz 2 ein Stimm-            Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-\nrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Ge-        tal und die Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermö-\nsellschaftskapital erhöht.                                   gens.\n(3) § 109 Absatz 1 Satz 3 gilt bei der Investmentak-\n§ 116                              tiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen mit der\nVeränderliches Kapital,                     Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsver-\nRücknahme von Aktien                        mögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesell-\n(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-        schaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.\nlichem Kapital kann in den Grenzen eines in der                 (4) Die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesell-\nSatzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchst-           schaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilpreise\nkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen             der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung ge-\njederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen.             stellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilge-\n(2) Aktionäre können von der Investmentaktienge-          sellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.\nsellschaft mit veränderlichem Kapital verlangen, dass\nihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesell-           (5) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anla-\nschaftskapital ausgezahlt wird. Die Verpflichtung zur        gebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsinvestment-\nRücknahme besteht bei einer intern verwalteten Invest-       aktiengesellschaften müssen diese Anlagebedingun-\nmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nur,       gen mindestens die Angaben nach § 162 enthalten.\nwenn durch die Erfüllung des Rücknahmeanspruchs              Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind\ndas Gesellschaftsvermögen den Betrag des Anfangs-            gemäß § 163 von der Bundesanstalt zu genehmigen.\nkapitals und der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel       Bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften sind die An-\ngemäß § 25 nicht unterschreitet. Unternehmensaktio-          lagebedingungen der Teilgesellschaftsvermögen sowie\nnäre können die Rücknahme ihrer Aktien ferner nur ver-       wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen ge-\nlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen            mäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen.\nund bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktio-            (6) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Ver-\nnäre der Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich       wahrstelle zu benennen.\nerforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschrit-\nten wird; bei einer extern verwalteten Investmentaktien-        (7) Eine Investmentaktiengesellschaft mit veränder-\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital darf bezogen         lichem Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen bildet,\nauf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag       hat in ihre Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass\nvon 50 000 Euro nicht unterschritten werden. Die Ein-        für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebe-\nzelheiten der Rücknahme regelt die Satzung. Die Zah-         dingungen gelten. In allen Fällen, in denen die Satzung\nlung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien         veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur\ngilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. Für die Be-          Verfügung gestellt werden muss, sind die jeweiligen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                2051\nAnlagebedingungen ebenfalls zu veröffentlichen, aus-         Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufga-\nzuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu            ben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.\nstellen.                                                        (2) Die Mitglieder des Vorstands der Investment-\n(8) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit      aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital müssen\nveränderlichem Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen        zuverlässig sein und die zur Leitung der Investment-\nbildet, kann vorsehen, dass der Vorstand mit Zustim-         aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital erforder-\nmung des Aufsichtsrats oder der Verwahrstelle die Auf-       liche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die\nlösung eines Teilgesellschaftsvermögens beschließen          Art des Unternehmensgegenstandes der Investment-\nkann. Der Auflösungsbeschluss des Vorstands wird             aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.\nsechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesan-               (3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mit-\nzeiger wirksam. Der Auflösungsbeschluss ist in den           glieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten,\nnächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzu-         dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für\nnehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsver-         die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Ab-\nmögens gilt § 100 Absatz 1 und 2 entsprechend.               satz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausschei-\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           den von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundes-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-          anstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmit-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-           glieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den\ngen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungsle-           Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt wer-\ngung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesell-             den, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.\nschaftsvermögens zu erlassen. Das Bundesministerium             (4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-          der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem\nordnung auf die Bundesanstalt übertragen.                    Kapital dürfen Vermögensgegenstände weder an die In-\nvestmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser\n§ 118                              erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der\nFirma und                             Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des\nzusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr                Vorstands und des Aufsichtsrats sind davon nicht er-\nfasst.\n(1) Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit\n(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vor-\nveränderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des\nstands oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen\nAktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktienge-\nund ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,\nsellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkür-\nwenn\nzung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen Ge-\nschäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktiengesetzes          1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der\nmuss zudem ein Hinweis auf die Veränderlichkeit des              Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuver-\nGesellschaftskapitals gegeben werden. Die Firma einer            lässig sind oder die zur Leitung erforderliche fach-\nInvestmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsver-           liche Eignung gemäß Absatz 2 nicht haben oder\nmögen muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesell-        2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhal-\nschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche               tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder\nAbkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.                        des Geldwäschegesetzes verstoßen.\n(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit Teilge-\nsellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein                                   § 120\noder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie                       Jahresabschluss und\nverpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungs-                Lagebericht; Verordnungsermächtigung\nrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hin-\n(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht\nzuweisen.\neiner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem\nKapital sind die Vorschriften des Dritten Buches des\n§ 119                              Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus\nVorstand, Aufsichtsrat                      den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die\ngesetzlichen Vertreter einer OGAW-Investmentaktien-\n(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den\nmit veränderlichem Kapital besteht aus mindestens\nJahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier\nzwei Personen. Er ist verpflichtet,\nMonate und die gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publi-\n1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließ-          kumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem\nlichen Interesse der Aktionäre und der Integrität        Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft\ndes Marktes zu handeln,                                  mit veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate\n2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis,           nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen.\nSorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse         (2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Glie-\ndes von ihm verwalteten Vermögens und der Integri-       derung, Ansatz und Bewertung von dem Sonderver-\ntät des Marktes auszuüben und                            mögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und\n3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu        Schulden (Investmentanlagevermögen) ist § 101 Ab-\nbemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-        satz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.\nsen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte          (3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwen-\nunter der gebotenen Wahrung der Interessen der Ak-       dungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrech-\ntionäre gelöst werden.                                   nung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.","2052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Ab-          einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere\nsatz 1, bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit        Vermerk erteilt worden ist. Bei Investmentaktiengesell-\nveränderlichem Kapital ohne die Angabe nach § 101            schaften mit veränderlichem Kapital wird der Ab-\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht be-         schlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der\nreits nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 zu machen sind.        Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat be-\nBei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit ver-         auftragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-\nänderlichem Kapital sind in den Anhang die Angaben           chend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegen-\nnach § 101 Absatz 2 aufzunehmen.                             über der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 318 Absatz 3\n(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101         bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsge-\nAbsatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Ka-       setzbuchs gelten entsprechend.\npitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Ka-         (3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich\npitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert          bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem\naufzuführen.                                                 Kapital auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwal-\n(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 ge-         tung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft\nnannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlus-           mit veränderlichem Kapital die Vorschriften dieses Ge-\nses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit verän-        setzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1,\nderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Ab-            2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie\nsatz 3 zu machen. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwen-         Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Ab-\nden.                                                         satz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die\nBestimmungen der Satzung und der Anlagebedingun-\n(7) Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit\ngen beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er ins-\nveränderlichem Kapital nach § 37v des Wertpapierhan-\nbesondere festzustellen, ob die Investmentaktienge-\ndelsgesetzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht\nsellschaft mit veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht\nzu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die\nnach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11,\nAngaben nach den Absätzen 3 bis 7 zusätzlich vorzu-\nAbsatz 4, 5 und § 35 sowie die Anforderungen nach\nlegen. Die Übermittlung dieser Angaben kann geson-\nden §§ 36 und 37 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen\ndert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanz-\nnach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das\nbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanz-\nErgebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im\nbericht spätestens vier Monate nach Ende des Ge-\nPrüfungsbericht gesondert wiederzugeben. Der Ab-\nschäftsjahres zu veröffentlichen.\nschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-             lichem Kapital unverzüglich nach Beendigung der Prü-\nrium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der        fung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-            die Prüfung der Spezialinvestmentaktiengesellschaft\nmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung          mit veränderlichem Kapital ist der Bundesanstalt auf\ndes Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlas-         Verlangen einzureichen.\nsen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-\ndesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitli-        (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Invest-     mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu         rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der\nerhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann            Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die              mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellun-\nBundesanstalt übertragen.                                    gen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu er-\nlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-\n§ 121                             desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheit-\nliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der In-\nPrüfung des Jahresabschlusses und                   vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-\ndes Lageberichts; Verordnungsermächtigung                tal zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen\n(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und          kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nden Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit         die Bundesanstalt übertragen.\nveränderlichem Kapital zu prüfen und über das Ergeb-\nnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstat-                              § 122\nten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats,\nnachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht                   Halbjahres- und Liquidationsbericht\nzugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschluss-                (1) Soweit die Publikumsinvestmentaktiengesell-\nprüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresab-    schaft mit veränderlichem Kapital zur Aufstellung eines\nschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.     Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapier-\n(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der In-       handelsgesetzes verpflichtet ist, ist § 120 entspre-\nvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital        chend anzuwenden. Dabei gelten die Verweise in\nsind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Das Ergeb-         § 120 Absatz 3 bis 6 auf § 101 nur in dem für den Halb-\nnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem be-         jahresbericht gemäß § 103 erforderlichen Umfang. So-\nsonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist           weit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch\nin vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.         den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 121 Absatz 2 und 3\nBei einer Investmentaktiengesellschaft mit veränder-         entsprechend. Anderenfalls hat die Halbjahresbericht-\nlichem Kapital mit Teilgesellschaftsvermögen darf der        erstattung nach Maßgabe der §§ 103 und 107 zu erfol-\nbesondere Vermerk nur erteilt werden, wenn für jedes         gen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                2053\n(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Publi-          gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273\nkumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem               bis 284 zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der Gesell-\nKapital sind die §§ 120 und 121 entsprechend anzu-                schaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditis-\nwenden.                                                           ten mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rück-\ngabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133\n§ 123                              haben und dass die Anteile der Gesellschaft aus-\nOffenlegung und Vorlage von Berichten                  schließlich von professionellen Anlegern und semipro-\nfessionellen Anlegern erworben werden dürfen.\n(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des\nLageberichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an                 (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass\ndie Gesellschafter, jedoch bei                                    1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter\n1. einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft spätes-                    vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in\ntens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,                Textform erfolgen und\n2. einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit            2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung\nveränderlichem Kapital spätestens sechs Monate                   ein schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem\nnach Ablauf des Geschäftsjahres                                  die offene Investmentkommanditgesellschaft den\nAnlegern eine Kopie zu übersenden hat.\nnach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterab-\nschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches                   (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Ab-\ndes Handelsgesetzbuchs zu erfolgen.                               satz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abge-\nwichen werden.\n(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt\nnach Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsge-\nsetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bun-                                       § 126\ndesanzeiger zu veröffentlichen.                                                       Anlagebedingungen\n(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen                Die Anlagebedingungen der offenen Investmentkom-\ndem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im               manditgesellschaft sind zusätzlich zum Gesellschafts-\nVerkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerin-               vertrag zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht\nformationen angegebenen sind.                                     Bestandteil des Gesellschaftsvertrags. In allen Fällen,\n(4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft            in denen der Gesellschaftsvertrag veröffentlicht, ausge-\nmit veränderlichem Kapital sind der Jahresabschluss               händigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt\nund der Lagebericht auf Anfrage vorzulegen.                       werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen\nzu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffent-\n(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit             lichen oder zur Verfügung zu stellen.\nveränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Jah-\nresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach\n§ 127\nder Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüg-\nlich nach der Erstellung einzureichen.                                                      Anleger\n(1) Anteile an offenen Investmentkommanditgesell-\nUnterabschnitt 4                            schaften und an Teilgesellschaftsvermögen von offenen\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r o ff e n e Investmentkommanditgesellschaften          dürfen     aus-\nInvestmentkommanditgesellschaften                              schließlich von professionellen und semiprofessionellen\nAnlegern erworben werden. Die Anleger dürfen sich an\n§ 124                              offenen Investmentkommanditgesellschaften nur un-\nmittelbar als Kommanditisten beteiligen.\nRechtsform, anwendbare Vorschriften\n(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Aus-\n(1) Offene Investmentkommanditgesellschaften dür-\nschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter\nfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft\nden Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zu-\nbetrieben werden. Die Bestimmungen des Handels-\nstimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen.\ngesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den\nVor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hin-\nVorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes\nzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft\nergibt.\nunmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rück-\n(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft            gewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird.\nsind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 4 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 Ab-                    (3) Der Anspruch der offenen Investmentkommandit-\nsatz 1 entsprechend anwendbar.                                    gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung\nder Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage\n§ 125                              erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflich-\ntet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nach-\nGesellschaftsvertrag                       schusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen.\n(1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Invest-            § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abding-\nmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform.                 bar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirk-\n(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unterneh-           sam.\nmensgegenstand der offenen Investmentkommandit-                      (4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine beste-\ngesellschaft muss ausschließlich die Anlage und                   hende offene Investmentkommanditgesellschaft wird\nVerwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlage-           erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditis-\nstrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur                ten im Handelsregister wirksam.","2054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 128                             gesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der\nGeschäftsführung                         offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündi-\ngen. § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.\n(1) Die Geschäftsführung der offenen Investment-\nkommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei               (2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der\nPersonen. Die Voraussetzung nach Satz 1 ist auch             Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesell-\ndann erfüllt, wenn Geschäftsführer der offenen Invest-       schaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur\nmentkommanditgesellschaft eine juristische Person ist,       Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkom-\nderen Geschäftsführung ihrerseits von zwei Personen          manditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete\nwahrgenommen wird. Die Geschäftsführung ist ver-             offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt\npflichtet,                                                   oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsge-\nsellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt\n1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen\nangezeigt wurde. § 147 des Handelsgesetzbuchs findet\nInteresse der Gesellschafter und der Integrität des\nkeine Anwendung.\nMarktes zu handeln,\n2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorg-                                 § 130\nfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des\nvon ihr verwalteten Vermögens und der Integrität                           Unterschreitung des\ndes Marktes auszuüben und                                         Anfangskapitals oder der Eigenmittel\n3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu           Eine intern verwaltete offene Investmentkommandit-\nbemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-        gesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern\nsen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte       unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsver-\nunter der gebotenen Wahrung der Interessen der           mögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert\nGesellschafter gelöst werden.                            der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25\nDie Geschäftsführung hat bei der Wahrnehmung ihrer           unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anle-\nAufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu han-            gern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschaf-\ndeln.                                                        terversammlung einzuberufen.\n(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung der offenen\n§ 131\nInvestmentkommanditgesellschaft müssen zuverlässig\nsein und die zur Leitung der offenen Investmentkom-                           Gesellschaftsvermögen\nmanditgesellschaft erforderliche fachliche Eignung              (1) Eine intern verwaltete offene Investmentkom-\nhaben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmens-           manditgesellschaft darf bewegliches und unbeweg-\ngegenstandes der offenen Investmentkommanditge-              liches Vermögen erwerben, das für den Betrieb der In-\nsellschaft.                                                  vestmentkommanditgesellschaft notwendig ist. Hierfür\n(3) Mitglieder der Geschäftsführung der offenen In-       hat sie ein Betriebsvermögen zu bilden, das rechne-\nvestmentkommanditgesellschaft dürfen Vermögens-              risch bei den Kapitalanteilen der geschäftsführenden\ngegenstände weder an die offene Investmentkomman-            Gesellschafter zu erfassen ist. Den Erwerb darf sie\nditgesellschaft veräußern noch von dieser erwerben.          nicht mit Kapital aus der Begebung von Kommanditan-\nErwerb und Veräußerung von Kommanditanteilen durch           teilen an Anleger bestreiten.\ndie Mitglieder der Geschäftsführung sind davon nicht\n(2) Die Einlagen der Anleger, die sich als Komman-\nerfasst.\nditisten beteiligen, die im Zusammenhang mit der An-\n(4) Die Bundesanstalt kann die Abberufung der Ge-         lagetätigkeit erhaltenen und verwalteten Vermögensge-\nschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsfüh-        genstände, für die Vermögensgegenstände erhaltene\nrung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit        Sicherheiten sowie liquide Mittel werden rechnerisch\nuntersagen, wenn                                             dem Kommanditkapital zugeordnet. Sie bilden das\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die      Kommanditanlagevermögen.\nGeschäftsführung oder Mitglieder der Geschäfts-\nführung nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung                                 § 132\nerforderliche fachliche Eignung gemäß Absatz 3\nTeilgesellschaftsvermögen;\nnicht haben oder\nVerordnungsermächtigung\n2. die Geschäftsführung oder Mitglieder der Ge-\nschäftsführung nachhaltig gegen die Bestimmungen            (1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bildung von\ndieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes ver-         Teilgesellschaftsvermögen vorsehen. Die Teilgesell-\nstoßen.                                                  schaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrecht-\nlich voneinander getrennt. Im Verhältnis der Anleger un-\n§ 129                             tereinander wird jedes Teilgesellschaftsvermögen als\neigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt. Die\nVerwaltung und Anlage                       Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf\n(1) Die offene Investmentkommanditgesellschaft            ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere auf des-\nkann eine ihrem Unternehmensgegenstand entspre-              sen Bildung, Verwaltung und Auflösung, beschränken\nchende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestel-        sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilgesell-\nlen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwal-      schaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesell-\ntung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung            schaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet\nder externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist          nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die\nkein Fall des § 36. Die externe AIF-Kapitalverwaltungs-      haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2055\nfür den Fall der Insolvenz der offenen Investmentkom-       forderlichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschrei-\nmanditgesellschaft und die Abwicklung eines Teilge-         tet. Die Einzelheiten der Kündigung regelt der Gesell-\nsellschaftsvermögens.                                       schaftsvertrag. Für die Beschränkung des Rechts der\n(2) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anla-       Anleger auf Kündigung nach Satz 1 im Gesellschafts-\ngebedingungen zu erstellen. Die Anlagebedingungen           vertrag gelten § 98 Absatz 2 und 3 und § 283 Absatz 3\neines Teilgesellschaftsvermögens und deren wesent-          entsprechend.\nliche Änderungen sind der Bundesanstalt nach Maß-              (2) Die Erfüllung des Abfindungsanspruchs gilt nicht\ngabe von § 273 vorzulegen.                                  als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab\n(3) Die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesell-       dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausge-\nschaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise       schiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten\nder offenen Investmentkommanditgesellschaft.\nder neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung ge-\nstellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilge-\nsellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.                                            § 134\nFirma und\n(4) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Ver-\nzusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr\nwahrstelle zu benennen.\n(1) Die Firma der offenen Investmentkommanditge-\n(5) Die persönlich haftenden Gesellschafter haften\nsellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Num-\nfür die Verbindlichkeiten sämtlicher Teilgesellschafts-\nmer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „of-\nvermögen. Die Kommanditisten haften gemäß den\nfene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine all-\n§§ 171 bis 176 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung\ngemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung\nmit den Vorschriften dieses Unterabschnitts nur für Ver-\nenthalten.\nbindlichkeiten des sie betreffenden Teilgesellschafts-\nvermögens.                                                     (2) Die Firma einer offenen Investmentkommanditge-\nsellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darüber\n(6) Der Gesellschaftsvertrag muss vorsehen, dass         hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“\nüber Angelegenheiten, die die offene Investmentkom-         oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser\nmanditgesellschaft insgesamt betreffen, in einer Gesell-    Bezeichnung enthalten. Wird die Investmentkomman-\nschafterversammlung entschieden wird, zu der Anleger        ditgesellschaft im Rechtsverkehr lediglich für ein oder\nsämtlicher Teilgesellschaftsvermögen geladen werden.        mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, ist sie ver-\n(7) Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass         pflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrecht-\ndie Geschäftsführung die Auflösung eines Teilgesell-        liche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzu-\nschaftsvermögens mit Zustimmung der Verwahrstelle           weisen.\nbeschließen kann. Der Auflösungsbeschluss wird sechs\nMonate nach Mitteilung des Beschlusses an die Anle-                                    § 135\nger des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens wirk-              Jahresbericht; Verordnungsermächtigung\nsam, es sei denn, die Anleger stimmen einer früheren\nAuflösung zu. Der Auflösungsbeschluss ist in den               (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die\nnächsten Jahresbericht aufzunehmen. Für die Abwick-         offene Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn\nlung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 100 Absatz 1     auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzu-\nund 2 entsprechend.                                         wenden ist, für den Schluss eines jeden Geschäftsjah-\nres spätestens sechs Monate nach Ende des Ge-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          schäftsjahres einen Jahresbericht nach Maßgabe der\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-         folgenden Absätze zu erstellen. Der Jahresbericht be-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-          steht mindestens aus\ngen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungsle-\n1. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufge-\ngung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesell-\nstellten und von einem Abschlussprüfer geprüften\nschaftsvermögens zu erlassen. Das Bundesministerium\nJahresabschluss,\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-\nordnung auf die Bundesanstalt übertragen.                   2. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufge-\nstellten und von einem Abschlussprüfer geprüften\n§ 133                                 Lagebericht,\nVeränderliches Kapital,                     3. einer den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289\nKündigung von Kommanditanteilen                       Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entspre-\nchenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter der of-\n(1) Kommanditisten können mindestens einmal pro              fenen Investmentkommanditgesellschaft sowie\nJahr ihre Kommanditbeteiligung in voller Höhe oder zu\neinem Teilbetrag kündigen. Kündigt ein Kommanditist,        4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach\nerhält er einen Abfindungsanspruch gegen die offene             § 136.\nInvestmentkommanditgesellschaft in Höhe seines ge-             (2) Auf den Jahresabschluss der offenen Invest-\nkündigten Anteils am Wert des Gesellschaftsvermö-           mentkommanditgesellschaft sind die Bestimmungen\ngens, gegebenenfalls abzüglich der Aufwendungen,            des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts\ndie der offenen Investmentkommanditgesellschaft ent-        des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für\nstanden sind. Das Recht zur Kündigung nach Satz 1           den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des\nbesteht bei der intern verwalteten offenen Investment-      Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus\nkommanditgesellschaft nur, wenn durch die Erfüllung         den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\ndes Abfindungsanspruchs das Gesellschaftsvermögen           § 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3, 4 und § 264b des\nden Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich er-       Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.","2056              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(3) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Glie-  zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschluss-\nderung, Ansatz und Bewertung der dem Sondervermö-             prüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufas-\ngen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schul-            sen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresab-\nden ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.            schluss wiederzugeben.\n(4) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwen-            (2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnah-\ndungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrech-            men, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den ein-\nnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.           zelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen\n(5) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Ab-           und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.\nsatz 1, ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3\nNummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Ab-            (3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch\nsätzen 3, 4, 6 und 7 zu machen sind.                          festzustellen, ob die offene Investmentkommanditge-\nsellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und des\n(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101          zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet\nAbsatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer            hat. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen,\nKapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe         ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die\nKapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert         Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis\naufzuführen.                                                  3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforde-\n(7) Der Lagebericht hat zusätzlich die Angaben nach        rungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderun-\n§ 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist        gen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,\nanzuwenden.                                                   Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis\n10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung\n(8) Soweit die offene Investmentkommanditgesell-\n(EU) Nr. 648/2012 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen\nschaft nach § 37v des Wertpapierhandelsgesetzes ver-\nnach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das\npflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind\nErgebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im\nden Anlegern auf Antrag lediglich die ergänzenden An-\nPrüfungsbericht gesondert wiederzugeben. Der Bericht\ngaben nach den Absätzen 5 bis 7 zusätzlich vorzule-\nüber die Prüfung der offenen Investmentkommanditge-\ngen. Die Übermittlung dieser Angaben kann gesondert\nsellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Ab-\nspätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres\nschlussprüfer einzureichen.\noder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht\nerfolgen.                                                        (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(9) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Pri-         mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nvatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das         rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der\nPrivatvermögen entfallenden Aufwendungen und Er-              Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung         mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellun-\naufgenommen werden.                                           gen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu er-\nlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-\n(10) Bei der intern verwalteten offenen Investment-\ndesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitli-\nkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offe-\nhat in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrech-\nnen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das\nnung ein gesonderter Ausweis des Investmentbetriebs-\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\nvermögens und des Investmentanlagevermögens so-\ngung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nwie der diesen zuzuordnenden Aufwendungen und\nübertragen.\nErträge zu erfolgen.\n(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 137\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der                          Vorlage von Berichten\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung              Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage\ndes Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlas-          vorgelegt.\nsen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-\ndesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitli-\n§ 138\nche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offe-\nnen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das                         Auflösung und Liquidation\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\ngung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt                (1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt\nübertragen.                                                   nicht. Ein Gesellschafter der offenen Investmentkom-\nmanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ab-\n§ 136                             lauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer\nAbschlussprüfung;                         für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft au-\nVerordnungsermächtigung                       ßerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn\nein wichtiger Grund vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3 des\n(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der of-        Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\nfenen Investmentkommanditgesellschaft sind durch ei-\nnen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmun-                  (2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der\ngen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Ab-               Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen\nschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs            Investmentkommanditgesellschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2057\nAbschnitt 5                                                       § 143\nGeschlossene inländische Investmentvermögen                                      Anlagebedingungen\nDie Anlagebedingungen der Investmentaktiengesell-\nUnterabschnitt 1                            schaft mit fixem Kapital sind zusätzlich zur Satzung zu\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n         erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestand-\nfür geschlossene                            teil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht\ninländische Investmentvermögen                            erforderlich. In allen Fällen, in denen die Satzung ver-\nöffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur\n§ 139                            Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen\nAnlagebedingungen zu verweisen und sind diese eben-\nRechtsform                            falls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer\nGeschlossene inländische Investmentvermögen dür-            Weise zur Verfügung zu stellen.\nfen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Ka-\npital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2                                          § 144\noder als geschlossene Investmentkommanditgesell-                                 Verwaltung und Anlage\nschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3\naufgelegt werden.                                                  Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital\nkann eine ihrem Unternehmensgegenstand entspre-\nUnterabschnitt 2                            chende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestel-\nlen. Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemei-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n         nen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage\nfür Investmentaktiengesellschaften                           und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesell-\nmit fixem Kapital                           schaft mit fixem Kapital. Die Bestellung einer externen\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsge-\n§ 140                            sellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht als\nRechtsform, anwendbare Vorschriften                   Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes an-\nzusehen. § 99 ist mit den folgenden Maßgaben ent-\n(1) Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital\nsprechend anzuwenden:\ndürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft be-\ntrieben werden. Die Vorschriften des Aktiengesetzes             1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund er-\nsind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften die-              folgen;\nses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.                      2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhält-\n(2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278              nis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um\nbis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.                   die zum Investmentvermögen gehörenden Vermö-\ngensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsin-\n(3) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit fixem\nvestmentaktiengesellschaften muss die Kündi-\nKapital sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in Ver-\ngungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betra-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und\ngen.\n§ 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.\n§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,\n§ 141                            dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsver-\nmögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung\nAktien                            übergeht, wenn\n(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-\n1. die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital\ngabepreises ausgegeben werden.\na) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentak-\n(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit\ntiengesellschaft mit fixem Kapital umwandelt oder\nfixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.\nb) keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsge-\n§ 142                                   sellschaft bestellt und\nSatzung                            2. dies\nSatzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen-                   a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit\nstand der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapi-                 fixem Kapital jeweils von der Bundesanstalt ge-\ntal muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer                nehmigt wird und\nMittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur ge-              b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fi-\nmeinschaftlichen Kapitalanlage                                         xem Kapital jeweils der Bundesanstalt angezeigt\n1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fi-                 wird.\nxem Kapital nach den §§ 261 bis 272 und\n§ 145\n2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem\nKapital nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292                               Unterschreitung des\nzum Nutzen der Aktionäre sein. Die Satzung von Spe-                       Anfangskapitals oder der Eigenmittel\nzialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital               Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft\nmuss zusätzlich festlegen, dass die Aktien der Gesell-          mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktio-\nschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und          nären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesell-\nsemiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.            schaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder","2058             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nden Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel ge-           lässig sind oder die zur Leitung erforderliche fach-\nmäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber               liche Eignung gemäß Absatz 2 nicht haben oder\nden Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptver-         2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhal-\nsammlung einzuberufen.                                           tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder\ndes Geldwäschegesetzes verstoßen.\n§ 146\nFirma                                                            § 148\nDie Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fi-                            Rechnungslegung\nxem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktienge-\nsetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“           (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht\noder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser           einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital\nBezeichnung enthalten.                                       sind die §§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden.\n(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind\n§ 147                              bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fi-\nVorstand, Aufsichtsrat                      xem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1\nNummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses an-\n(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft       zugeben:\nmit fixem Kapital besteht aus mindestens zwei Perso-\nnen. Er ist verpflichtet,                                    1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesell-\nschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2\n1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließ-\nbis 6,\nlichen Interesse der Aktionäre und der Integrität\ndes Marktes zu handeln,                                  2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesell-\nschaften,\n2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis,\nSorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse      3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Er-\ndes von ihm verwalteten Vermögens und der Integri-           werbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.\ntät des Marktes auszuüben und                            Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Ab-\n3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu        satz 1 ermittelte Wert anzusetzen.\nbemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-\nsen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte                          Unterabschnitt 3\nunter der gebotenen Wahrung der Interessen der\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nAktionäre gelöst werden.\nfür geschlossene\nDer Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufga-             Investmentkommanditgesellschaften\nben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.\n(2) Die Mitglieder des Vorstands der Investmentak-                                      § 149\ntiengesellschaft mit fixem Kapital müssen zuverlässig                 Rechtsform, anwendbare Vorschriften\nsein und die zur Leitung der Investmentaktiengesell-\nschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in           (1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaf-\nBezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes               ten dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesell-\nder Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital.          schaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Han-\ndelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus\n(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mit-\nden Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes\nglieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten,\nergibt.\ndass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für\ndie Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Ab-             (2) Auf die geschlossene Investmentkommanditge-\nsatz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausschei-        sellschaft sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in\nden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundes-        Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5\nanstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmit-       und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nglieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den\nVorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt wer-                                        § 150\nden, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.                                    Gesellschaftsvertrag\n(4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats\n(1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen\nder Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital dür-\nInvestmentkommanditgesellschaft bedarf der Schrift-\nfen Vermögensgegenstände weder an die Investment-\nform.\naktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwer-\nben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Invest-              (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unterneh-\nmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital durch die Mit-      mensgegenstand der geschlossenen Investmentkom-\nglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind davon       manditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage\nnicht erfasst.                                               und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten An-\nlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage\n(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vor-\nstands oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen          1. bei geschlossenen Publikumsinvestmentkomman-\nund ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,               ditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und\nwenn                                                         2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditge-\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der          sellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285\nVorstand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuver-          bis 292","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2059\nzum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag            (3) Der Anspruch der geschlossenen Investment-\nvon geschlossenen Spezialinvestmentkommanditge-               kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten\nsellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile      auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kom-\nder Gesellschaft ausschließlich von professionellen An-       manditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind\nlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben              nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen.\nwerden dürfen.                                                Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausge-\nschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\n(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass\nnicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen\n1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter              sind unwirksam.\nvollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in\n(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine beste-\nTextform erfolgen und\nhende geschlossene Investmentkommanditgesell-\n2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung          schaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des\nein schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem     Kommanditisten im Handelsregister wirksam.\ndie geschlossene Investmentkommanditgesellschaft\nden Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.                   (5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkom-\nmanditgesellschaften können die Kommanditisten\n(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Ab-       dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Ge-\nsatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abge-            sellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.\nwichen werden.\n(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit\nder Investmentkommanditgesellschaft aus der Invest-\n§ 151\nmentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des\nAnlagebedingungen                         Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Ein-\nlage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Aus-\nDie Anlagebedingungen der geschlossenen Invest-\nscheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist\nmentkommanditgesellschaft sind zusätzlich zum Ge-\nnicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommandit-\nsellschaftsvertrag zu erstellen. Die Anlagebedingungen\ngesellschaft.\nsind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. In al-\nlen Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag veröffent-         (7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkom-\nlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfü-          manditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.\ngung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anla-\ngebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls                                      § 153\nzu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer\nWeise zur Verfügung zu stellen.                                               Geschäftsführung, Beirat\n(1) Die Geschäftsführung der geschlossenen Invest-\n§ 152\nmentkommanditgesellschaft besteht aus mindestens\nAnleger                             zwei Personen. Die Voraussetzung nach Satz 1 ist auch\ndann erfüllt, wenn Geschäftsführer der geschlossenen\n(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Invest-       Investmentkommanditgesellschaft eine juristische Per-\nmentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kom-            son ist, deren Geschäftsführung ihrerseits von zwei\nmanditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen          Personen wahrgenommen wird. Die Geschäftsführung\nsich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvest-            ist verpflichtet,\nmentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen\nKommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen.           1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen\nBei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkom-               Interesse der Gesellschafter und der Integrität des\nmanditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im In-           Marktes zu handeln,\nnenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter\nzueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kom-            2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorg-\nmanditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am           falt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des\nErwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt           von ihr verwalteten Vermögens und der Integrität\nals Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter           des Marktes auszuüben und\nim Sinne dieses Gesetzes.                                     3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu\n(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Aus-                 bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-\nschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter                sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte\nden Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zu-             unter der gebotenen Wahrung der Interessen der\nstimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen.                 Gesellschafter gelöst werden.\nVor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hin-           Die Geschäftsführung hat bei der Wahrnehmung ihrer\nzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft             Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu han-\nunmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rück-        deln.\ngewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mit-\ntelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditis-             (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen zu-\nten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Aus-          verlässig sein und die zur Leitung der geschlossenen\nschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter            Investmentkommanditgesellschaft erforderliche fach-\nden Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der           liche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Un-\nZustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten An-          ternehmensgegenstandes der geschlossenen Invest-\nlegers; Satz 2 gilt entsprechend.                             mentkommanditgesellschaft.","2060             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(3) Die intern verwaltete geschlossene Publikumsin-           geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditge-\nvestmentkommanditgesellschaft hat einen Beirat zu bil-           sellschaften jeweils von der Bundesanstalt geneh-\nden, der die Geschäftsführung bei der Umsetzung der              migt wird und bei geschlossenen Spezialinvestment-\nAnlagebedingungen überwacht. § 18 Absatz 2 Satz 4                kommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt\nund Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Persönlich-           angezeigt wird;\nkeit und die Sachkunde der Mitglieder des Beirats müs-       2. die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Li-\nsen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Anle-           quidators als der Verwahrstelle beschließen können;\nger gewahrt werden. Die Bestellung und das Ausschei-             § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwen-\nden von Mitgliedern des Beirats ist der Bundesanstalt            dung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle\nunverzüglich anzuzeigen.                                         als Liquidator erfolgt.\n(4) Mitglieder der Geschäftsführung oder des Beirats         (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestment-\nder geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft            kommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag,\ndürfen Vermögensgegenstände weder an die Invest-             an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nmentkommanditgesellschaft veräußern noch von dieser          schaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens er-\nerwerben. Erwerb und Veräußerung von Kommanditan-            lischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den\nteilen durch die Mitglieder der Geschäftsführung sind        Anforderungen nach § 158 entspricht.\ndavon nicht erfasst.\n(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung der Ge-                                     § 155\nschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsfüh-                          Unterschreitung des\nrung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit                 Anfangskapitals oder der Eigenmittel\nuntersagen, wenn\nEine intern verwaltete geschlossene Investmentkom-\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die      manditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den An-\nGeschäftsführung oder Mitglieder der Geschäftsfüh-       legern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesell-\nrung nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung er-     schaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder\nforderliche fachliche Eignung gemäß Absatz 3 nicht       den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel ge-\nhaben oder                                               mäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber\n2. die Geschäftsführung oder Mitglieder der Ge-              den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Ge-\nschäftsführung nachhaltig gegen die Bestimmungen         sellschafterversammlung einzuberufen.\ndieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes ver-\nstoßen.                                                                              § 156\nGesellschaftsvermögen\n§ 154\n(1) Eine intern verwaltete geschlossene Investment-\nVerwaltung und Anlage                       kommanditgesellschaft darf bewegliches und unbe-\n(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesell-           wegliches Vermögen erwerben, das für den Betrieb\nschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand ent-           der Investmentkommanditgesellschaft notwendig ist.\nsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesell-             Hierfür hat sie ein Betriebsvermögen zu bilden, das\nschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die            rechnerisch bei den Kapitalanteilen der geschäftsfüh-\nAnlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermö-              renden Gesellschafter zu erfassen ist. Den Erwerb darf\ngens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwal-         sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Komman-\ntungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapi-      ditanteilen an Anleger bestreiten.\ntalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwal-          (2) Die Einlagen der Anleger, die im Zusammenhang\ntung der Mittel der geschlossenen Investmentkomman-          mit der Anlagetätigkeit erhaltenen und verwalteten Ver-\nditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit     mögensgegenstände, für die Vermögensgegenstände\nden folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:              erhaltene Sicherheiten sowie liquide Mittel werden\n1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund er-           rechnerisch dem Kommanditkapital zugeordnet. Sie bil-\nfolgen;                                                  den das Kommanditanlagevermögen.\n2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhält-                                     § 157\nnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um\ndie zum Investmentvermögen gehörenden Vermö-                                         Firma\ngensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsin-            Die Firma der geschlossenen Investmentkommandit-\nvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündi-          gesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Num-\ngungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betra-         mer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „ge-\ngen.                                                     schlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder\n(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den             eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Be-\nMaßgaben, dass                                               zeichnung enthalten.\n1. das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermö-                                      § 158\ngen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung\nübergeht, wenn die geschlossene Investmentkom-                                 Jahresbericht\nmanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwal-        Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Invest-\ntete offene Investmentkommanditgesellschaft um-          mentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zu-\nwandelt oder keine andere externe AIF-Kapital-           sätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikums-\nverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei             investmentkommanditgesellschaften die in § 101 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2061\nsatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung                                 Kapitel 2\nnach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Ab-\nsatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.\nPublikumsinvestmentvermögen\nAbschnitt 1\n§ 159\nAllgemeine Vorschriften für\nAbschlussprüfung                                  offene Publikumsinvestmentvermögen\n§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkomman-\nditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist                         Unterabschnitt 1\nauf die geschlossene Publikumsinvestmentkommandit-                               Allgemeines\ngesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen                                   § 162\nPublikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüg-\nAnlagebedingungen\nlich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt\neinzureichen ist.                                              (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich\n1. das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwal-\n§ 160                                tungsgesellschaft zu den Anlegern eines Publikums-\nsondervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungs-\nOffenlegung                              gesellschaft zu den Anlegern eines inländischen\nund Vorlage von Berichten                         OGAW-Sondervermögens bestimmt oder\n(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer ge-         2. in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvest-\nschlossenen      Publikumsinvestmentkommanditgesell-            mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\nschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Han-             das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesell-\ndelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens                schaft zu ihren Anlegern oder der EU-OGAW-Ver-\nsechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach                 waltungsgesellschaft zu den Anlegern einer inlän-\nMaßgabe des insoweit anzuwendenden § 325 Absatz 1               dischen OGAW-Investmentaktiengesellschaft be-\nSatz 1 und 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handels-             stimmt,\ngesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und          sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich\n§ 335 des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden.               festzuhalten.\n(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsin-            (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Be-\nvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss            zeichnung des Investmentvermögens sowie der An-\ndem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im         gabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsge-\nVerkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerin-         sellschaft mindestens folgende Angaben enthalten:\nformationen angegeben sind.                                  1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu be-\n(3) Einem Anleger der geschlossenen Investment-               schaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, ins-\nkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf An-             besondere, welche Vermögensgegenstände in wel-\nfrage vorgelegt.                                                 chem Umfang erworben werden dürfen, die Arten\nder Investmentvermögen, deren Anteile oder Aktien\n(4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkomman-               für das Investmentvermögen erworben werden dür-\nditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbe-              fen sowie der Anteil des Investmentvermögens, der\nricht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.             höchstens in Anteilen oder Aktien der jeweiligen Art\ngehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und\n§ 161                                 mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getä-\ntigt werden dürfen und welcher Anteil in Bankgut-\nAuflösung und Liquidation                          haben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird;\nTechniken und Instrumente, von denen bei der Ver-\n(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt                waltung des Investmentvermögens Gebrauch ge-\nnicht. Ein Gesellschafter der geschlossenen Invest-              macht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnah-\nmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor              men für Rechnung des Investmentvermögens;\ndem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei\neiner für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft        2. wenn die Auswahl der für das Investmentvermögen\naußerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden,                zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist,\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3          einen Wertpapierindex im Sinne von § 209 nachzu-\ndes Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-                 bilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet wer-\nden.                                                             den soll und dass die in § 206 genannten Grenzen\nüberschritten werden dürfen;\n(2) Wird eine geschlossene Publikumsinvestment-           3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegen-\nkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator            stände im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft\njährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung be-            oder im Miteigentum der Anleger stehen;\nendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der\nden Anforderungen nach § 158 entspricht.                     4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedin-\ngungen und bei welchen Stellen die Anleger die\n(3) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der             Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der An-\nLiquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlos-        teile oder Aktien von der Verwaltungsgesellschaft\nsenen Investmentkommanditgesellschaft.                           verlangen können; Voraussetzungen, unter denen","2062             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ndie Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch                 einer Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesell-\nder Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann;               schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder\n5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der                mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwal-\nJahresbericht und der Halbjahresbericht über die              tungsvergütung für die im Investmentvermögen ge-\nEntwicklung des Investmentvermögens und seine                 haltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.\nZusammensetzung erstellt und dem Publikum zu-\ngänglich gemacht werden;                                                             § 163\n6. ob Erträge des Investmentvermögens auszuschüt-                                  Genehmigung\nten oder wieder anzulegen sind und ob auf Erträge                         der Anlagebedingungen\nentfallende Teile des Ausgabepreises für ausgege-           (1) Die Anlagebedingungen sowie deren Änderung\nbene Anteile oder Aktien zur Ausschüttung heran-         bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Ge-\ngezogen werden können (Ertragsausgleichsverfah-          nehmigung kann nur von folgenden Verwaltungsgesell-\nren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewin-         schaften beantragt werden:\nnen vorgesehen ist;\n1. von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die be-\n7. wann und in welcher Weise das Investmentvermö-\ntroffene Art von Investmentvermögen verwalten dür-\ngen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet\nfen und\nwird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;\n2. in Bezug auf inländische OGAW von EU-OGAW-Ver-\n8. ob das Investmentvermögen verschiedene Teilin-\nwaltungsgesellschaften, die von den zuständigen\nvestmentvermögen umfasst, unter welchen Voraus-\nStellen ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulas-\nsetzungen Anteile oder Aktien an verschiedenen\nsung zur Verwaltung von OGAW erhalten haben, de-\nTeilinvestmentvermögen ausgegeben werden, nach\nren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, die den\nwelchen Grundsätzen die Teilinvestmentvermögen\nAnforderungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der\ngebildet und welche Rechte ihnen gemäß § 96 Ab-\nRichtlinie 2009/65/EG entsprechen, das Anzeigever-\nsatz 2 Satz 1 zugeordnet werden sowie das Verfah-\nfahren nach den §§ 51 und 52 erfolgreich durchlau-\nren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit\nfen und der Bundesanstalt darüber hinaus die in § 52\nAbsatz 4 oder § 117 Absatz 9 für die Errechnung\nAbsatz 1 Satz 2 aufgeführten Unterlagen für das be-\ndes Wertes der Anteile oder Aktien der Teilinvest-\ntroffene Investmentvermögen vorgelegt oder auf\nmentvermögen;\ndiese gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 verwiesen haben.\n9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile\noder Aktien mit unterschiedlichen Rechten ausge-            (2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von\ngeben werden und das Verfahren gemäß § 96 Ab-            vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags\nsatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 für      zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetz-\ndie Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien        lichen Anforderungen entsprechen und der Antrag von\njeder Anteil- oder Aktienklasse;                         einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1\nSatz 2 gestellt wurde. Sind die Voraussetzungen für\n10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Invest-         die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt\nmentvermögen in ein anderes Investmentvermögen           dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1\naufgenommen werden darf und ob und unter wel-            unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder\nchen Voraussetzungen ein anderes Investmentver-          geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Ist\nmögen aufgenommen werden darf;                           die Antragstellerin eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\n11. nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf            schaft, hört die Bundesanstalt vor einer Mitteilung nach\nGrund welcher Berechnung die Vergütungen und             Satz 2 die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates\nAufwendungserstattungen aus dem Investmentver-           der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft an. Mit dem\nmögen an die Verwaltungsgesellschaft, die Ver-           Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen\nwahrstelle und Dritte zu leisten sind;                   beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut.\n12. Höhe des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile          Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Geneh-\noder Aktien oder der Abschlag bei der Rücknahme          migungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1\nsowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kos-          entschieden worden und eine Mitteilung nach Satz 2\nten einschließlich deren Berechnung;                     nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft\nhat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5\n13. falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen       schriftlich zu bestätigen. Der Genehmigungsantrag ist\nund Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird,          von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bun-\ndie Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten           desanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestim-\nsich die Pauschalgebühr zusammensetzt und den            mungen versehen. Die Verwaltungsgesellschaft darf\nHinweis, ob und welche Kosten dem Investment-            die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt nur bei-\nvermögen gesondert in Rechnung gestellt werden;          fügen, wenn die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1\n14. dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der       erteilt worden ist. Die von der Bundesanstalt genehmig-\nBetrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab-            ten Anlagebedingungen sind dem Publikum in der je-\nschläge offenzulegen ist, die dem Investmentver-         weils geltenden Fassung auf der Internetseite der Kapi-\nmögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und             talverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwal-\ndie Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne           tungsgesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen\nder §§ 196 und 230 berechnet worden sind, sowie          Publikums-AIF dürfen die Anlagebedingungen erst ver-\ndie Vergütung offenzulegen ist, die dem Invest-          öffentlicht werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft\nmentvermögen von der Verwaltungsgesellschaft             mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß\nselbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder       § 316 beginnen darf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2063\n(3) Wenn die Änderungen der Anlagebedingungen                                      § 164\nmit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Investment-                     Erstellung von Verkaufsprospekt\nvermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesan-               und wesentlichen Anlegerinformationen\nstalt die Genehmigung nur, wenn die Verwaltungsge-\nsellschaft die Änderungen der Anlagebedingungen min-            (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-\ndestens drei Monate vor dem Inkrafttreten nach Ab-           OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für die von ihr ver-\nsatz 4 bekannt macht und den Anlegern anbietet,              walteten offenen Publikumsinvestmentvermögen den\nVerkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinfor-\n1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien          mationen zu erstellen und dem Publikum die jeweils\nohne weitere Kosten zu verlangen oder                    aktuelle Fassung auf der Internetseite der Kapitalver-\nwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungs-\n2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile oder Ak-       gesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen AIF-\ntien ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile         Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufspro-\noder Aktien eines anderen Investmentvermögens,           spekt und wesentliche Anlegerinformationen dem Pu-\ndas mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar       blikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die\nist und von derselben Verwaltungsgesellschaft oder       Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Invest-\nvon einem Unternehmen, das zu der Verwaltungsge-         mentvermögens gemäß § 316 beginnen darf.\nsellschaft in einer Verbindung im Sinne des § 290\n(2) Für die einzelnen Teilinvestmentvermögen eines\ndes Handelsgesetzbuchs steht, verwaltet wird.\nUmbrella-Investmentvermögens kann ein gemeinsamer\nDieses Recht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 besteht             Verkaufsprospekt erstellt werden, in dem die folgenden\nspätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über         Angaben in klarer und übersichtlicher Art und Weise\ndie geplante Änderung der Anlagebedingungen nach             darzustellen sind:\nAbsatz 4 unterrichtet werden. Sind die Änderungen ge-        1. für alle Teilinvestmentvermögen gemeinsam die in\nnehmigt oder gelten diese als genehmigt, dürfen sie              § 165 genannten Angaben, die bei allen Teilinvest-\nfrühestens drei Monate nach der in Absatz 4 Satz 1 be-           mentvermögen identisch sind und\nstimmten Bekanntmachung in Kraft treten. Die Ände-\n2. für jedes Teilinvestmentvermögen gesondert alle An-\nrung der Anlagebedingungen von Immobilien-Sonder-\ngaben, bei denen sich für einzelne Teilinvestment-\nvermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach\nvermögen Unterschiede auf Grund einer besonderen\nÄnderung der Anlagebedingungen mit den bisherigen\nAnlagepolitik oder anderer Ausstattungsmerkmale\nAnlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger\nergeben.\nein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten\nwird.                                                           (3) Die Angaben in den wesentlichen Anlegerinfor-\nmationen sowie die Angaben von wesentlicher Bedeu-\n(4) Vorgesehene Änderungen der Anlagebedingun-            tung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand\ngen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind          zu halten.\nim Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien           (4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder\ndes betreffenden Investmentvermögens im Geltungs-            die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bun-\nbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen,            desanstalt für die von ihr verwalteten inländischen\ndarüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirt-       OGAW den Verkaufsprospekt und die wesentlichen An-\nschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Ver-           legerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Ver-\nkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informa-           wendung einzureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Ka-\ntionsmedien bekannt zu machen. Im Fall von Änderun-          pitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch\ngen der Angaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11,               den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49\nÄnderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Än-           und 50 verwalteten EU-OGAW zur Verfügung zu stellen.\nderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind\nden Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach             (5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder\nSatz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Än-         die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bun-\nderungen der Anlagebedingungen und ihre Hinter-              desanstalt für die von ihr verwalteten inländischen\ngründe sowie eine Information über ihre Rechte nach          OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und\nAbsatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels       der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich\neines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Dabei         nach erstmaliger Verwendung einzureichen.\nist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Infor-\nmationen über die Änderung der Anlagebedingungen                                      § 165\nerlangt werden können. Die Übermittlung gilt drei Tage                Mindestangaben im Verkaufsprospekt\nnach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt.\nDies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Da-        (1) Der Verkaufsprospekt eines offenen Publikumsin-\ntenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren         vestmentvermögens muss mit einem Datum versehen\nZeitpunkt erreicht hat. Die Änderungen dürfen frühes-        sein und die Angaben enthalten, die erforderlich sind,\ntens am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesan-             damit sich die Anleger über die ihnen angebotene An-\nzeiger in Kraft treten, im Fall von Änderungen der An-       lage und insbesondere über die damit verbundenen Ri-\ngaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11 jedoch nicht             siken ein begründetes Urteil bilden können. Der Ver-\nvor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden          kaufsprospekt muss redlich und eindeutig und darf\nBekanntmachung. Mit Zustimmung der Bundesanstalt             nicht irreführend sein.\nkann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es          (2) Der Verkaufsprospekt muss neben dem Namen\nsich um eine Änderung handelt, die den Anleger be-           des Investmentvermögens, auf das er sich bezieht,\ngünstigt.                                                    mindestens folgende Angaben enthalten:","2064             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n1. Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens          11. Beschreibung der Verfahren, nach denen das In-\nsowie Angabe der Laufzeit;                                   vestmentvermögen seine Anlagestrategie oder\nseine Anlagepolitik oder beides ändern kann;\n2. an hervorgehobener Stelle eine Beschreibung der\nAnlageziele des Investmentvermögens einschließ-          12. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertra-\nlich der finanziellen Ziele und Beschreibung der An-         gung des Investmentvermögens unter Angabe von\nlagepolitik und -strategie, einschließlich etwaiger          Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte\nKonkretisierungen und Beschränkungen bezüglich               der Anleger;\ndieser Anlagepolitik und -strategie; eine Beschrei-      13. Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem\nbung der Art der Vermögensgegenstände, in die                Zeitpunkt die gemäß § 300 erforderlichen Informa-\ndas Investmentvermögen investieren darf sowie                tionen offengelegt werden;\ndie Angabe etwaiger Techniken und Instrumente,\n14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und\nvon denen bei der Verwaltung des Investmentver-\nVerwendung der Erträge;\nmögens Gebrauch gemacht werden kann und aller\ndamit verbundenen Risiken, Interessenkonflikte und       15. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen\nAuswirkungen auf die Wertentwicklung des Invest-             Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob\nmentvermögens; Beschreibung der wesentlichen                 ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens\nMerkmale der für das Investmentvermögen erwerb-              einem Quellensteuerabzug unterliegen;\nbaren Anteile oder Aktien an Investmentvermögen          16. Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermö-\neinschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze             gens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;\nund -grenzen und des Sitzes der Zielinvestmentver-\n17. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte\nmögen;\nund Halbjahresberichte über das Investmentvermö-\n3. eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des          gen erhältlich sind;\nRisikoprofils des Investmentvermögens;                   18. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung\n4. Hinweis, dass der am Erwerb eines Anteils oder ei-           des Investmentvermögens einschließlich des Jah-\nner Aktie Interessierte Informationen über die Anla-         resberichtes beauftragt ist;\ngegrenzen des Risikomanagements, die Risikoma-           19. Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere\nnagementmethoden und die jüngsten Entwicklun-                eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung\ngen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten             des Investmentvermögens und der Kalkulationsme-\nKategorien von Vermögensgegenständen des In-                 thoden für die Bewertung von Vermögenswerten,\nvestmentvermögens verlangen kann und Angabe                  einschließlich der Verfahren für die Bewertung\nder Stellen, wo der am Erwerb eines Anteils oder             schwer zu bewertender Vermögenswerte nach den\neiner Aktie Interessierte diese Informationen in wel-        §§ 168 bis 170, 212, 216 und 217; bei offenen Pu-\ncher Form erhalten kann;                                     blikums-AIF Nennung des externen Bewerters;\n5. Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung            20. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an\ndes Investmentvermögens;                                     denen Anteile oder Aktien notiert oder gehandelt\n6. Umstände, unter denen das Investmentvermögen                 werden; Angabe, dass der Anteilswert vom Börsen-\nLeverage einsetzen kann, Art und Herkunft des zu-            preis abweichen kann;\nlässigen Leverage und die damit verbundenen Risi-        21. Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und\nken, sonstige Beschränkungen für den Einsatz von             die Rücknahme sowie gegebenenfalls den Um-\nLeverage sowie den maximalen Umfang des Leve-                tausch von Anteilen oder Aktien;\nrage, die die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung       22. Beschreibung des Liquiditätsmanagements des In-\ndes Investmentvermögens einsetzen dürfen; bei in-            vestmentvermögens, einschließlich der Rückgabe-\nländischen OGAW kann die Angabe des maximalen                rechte unter normalen und außergewöhnlichen Um-\nUmfangs des Leverage durch die Angabe des ma-                ständen, und der bestehenden Rücknahmeverein-\nximalen Marktrisikopotenzials, gegebenenfalls er-            barungen mit den Anlegern einschließlich der Vo-\ngänzt um die Angabe des erwarteten Leverage, er-             raussetzungen, unter denen die Rücknahme und\nsetzt werden;                                                gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen\n7. Handhabung von Sicherheiten, insbesondere Art                oder Aktien ausgesetzt werden kann;\nund Umfang der geforderten Sicherheiten und die          23. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an\nWiederverwendung von Sicherheiten und Vermö-                 die Anleger, die Rücknahme der Anteile oder Aktien\ngensgegenständen, sowie die sich daraus ergeben-             sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen\nden Risiken;                                                 Informationen über das Investmentvermögen vor-\n8. Angaben zu den Kosten einschließlich Ausgabeauf-             zunehmen; falls Anteile oder Aktien in einem ande-\nschlag und Rückgabeabschlag nach Maßgabe von                 ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\nAbsatz 3;                                                    einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wer-\n9. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des In-             den, sind Angaben über die in diesem Staat getrof-\nvestmentvermögens und gegebenenfalls der Anteil-             fenen Maßnahmen zu machen und in den dort be-\noder Aktienklassen zusammen mit einem Warnhin-               kannt zu machenden Verkaufsprospekt aufzuneh-\nweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indi-          men;\nkator für die zukünftige Wertentwicklung ist;\n24. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen\n10. Profil des typischen Anlegers, für den das Invest-           Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage ein-\nmentvermögen konzipiert ist;                                 gegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013               2065\nformationen über die zuständigen Gerichte, das an-             Pflichten der Dienstleister und der Rechte der An-\nwendbare Recht und das Vorhandensein oder                      leger; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma, des\nNichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die                 Anlageberaters oder des sonstigen Dienstleis-\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in              tungsanbieters von Bedeutung;\ndem Gebiet vorsehen, in dem das Investmentver-           35. eine Beschreibung sämtlicher von der Verwaltungs-\nmögen seinen Sitz hat;                                         gesellschaft übertragener Verwaltungsfunktionen\n25. Art und Hauptmerkmale der Anteile oder Aktien,                 sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertrage-\ninsbesondere Art der durch die Anteile oder Aktien             ner Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Be-\nverbrieften oder verbundenen Rechte oder Ansprü-               auftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte,\nche; Angaben, ob die Anteile oder Aktien durch                 die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben\nGlobalurkunden verbrieft oder ob Anteilscheine                 könnten;\noder Einzelurkunden ausgegeben werden; Anga-             36. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Ver-\nben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den               waltungsgesellschaft den Anforderungen des § 25\nNamen lauten und Angabe der Stückelung;                        Absatz 6 gerecht wird;\n26. gegebenenfalls Angabe des Investmentvermögens            37. gegebenenfalls Benennung der Vereinbarungen, die\nund seiner einzelnen Teilinvestmentvermögen und                die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich\nunter welchen Voraussetzungen Anteile an ver-                  von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88\nschiedenen Teilinvestmentvermögen ausgegeben                   Absatz 4 freizustellen;\nwerden, einschließlich einer Beschreibung der An-\nlageziele und der Anlagepolitik der Teilinvestment-      38. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkon-\nvermögen;                                                      flikte begründen können;\n27. eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Ver-        39. bei Investmentvermögen mit mindestens einem Teil-\nwaltungsgesellschaft eine faire Behandlung der An-             investmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien\nleger gewährleistet sowie Angaben darüber, ob und              im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben\nunter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien              werden dürfen, und mit weiteren Teilinvestmentver-\nmit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden                mögen desselben Investmentvermögens, die im\nund eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerk-               Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben\nmale gemäß § 96 Absatz 1 und 2 oder § 108 Ab-                  werden dürfen, den drucktechnisch an hervorgeho-\nsatz 4 den Anteil- oder Aktienklassen zugeordnet               bener Stelle herausgestellten Hinweis, dass die An-\nwerden; eine Beschreibung des Verfahrens gemäß                 teile oder Aktien dieser weiteren Teilinvestmentver-\n§ 96 Absatz 1 Satz 4 oder § 108 Absatz 4 für die               mögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht\nErrechnung des Wertes der Anteile oder Aktien je-              vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilinvest-\nder Anteil- oder Aktienklasse, einschließlich der An-          mentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.\ngaben, wenn ein Anleger eine Vorzugsbehandlung              (3) Der Verkaufsprospekt hat in Bezug auf die Kos-\noder einen Anspruch auf eine solche Behandlung           ten einschließlich Ausgabeaufschlag und Rücknahme-\nerhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art      abschlag folgende Angaben zu enthalten:\nder Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung er-       1. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise\nhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder            der Anteile oder Aktien unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen An-            Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser\nlegern und dem Investmentvermögen oder der Ver-              Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme\nwaltungsgesellschaft;                                        der Anteile oder Aktien verbundenen Kosten;\n28. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-        2. Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffent-\nverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Haupt-            lichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der An-\nverwaltung der Verwaltungsgesellschaft; Zeitpunkt            teile oder Aktien;\nihrer Gründung;\n3. etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufge-\n29. Namen der Mitglieder des Vorstands oder der Ge-              schlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu zah-\nschäftsführung und des Aufsichtsrats oder gegebe-            len sind und denjenigen, die aus dem Investmentver-\nnenfalls des Beirats, jeweils unter Angabe der au-           mögen zu zahlen sind;\nßerhalb der Verwaltungsgesellschaft ausgeübten\nHauptfunktionen, wenn diese für die Verwaltungs-         4. Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der\ngesellschaft von Bedeutung sind;                             Anteile oder Aktien oder des Abschlags bei der\nRücknahme der Anteile oder Aktien;\n30. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;\n5. Angabe, dass eine Gesamtkostenquote in Form\n31. Angabe der weiteren Investmentvermögen, die von              einer einzigen Zahl, die auf den Zahlen des voran-\nder Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden;                gegangenen Geschäftsjahres basiert, zu berechnen\n32. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-            ist und welche Kosten einbezogen werden;\nverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Haupt-        6. Erläuterung, dass Transaktionskosten aus dem In-\nverwaltung der Verwahrstelle;                                vestmentvermögen gezahlt werden und dass die\n33. Haupttätigkeit der Verwahrstelle;                            Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten ent-\n34. die Namen von Beratungsfirmen, Anlageberatern                hält;\noder sonstigen Dienstleistern, wenn ihre Dienste         7. Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten sich\nauf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden;               die Pauschalgebühr zusammensetzt und Hinweis,\nEinzelheiten dieser Verträge, die für die Anleger von        ob und welche Kosten dem Investmentvermögen\nInteresse sind, insbesondere Erläuterung der                 gesondert in Rechnung gestellt werden, falls in den","2066             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nAnlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten            (9) Etwaige Prognosen im Verkaufsprospekt sind\neine Pauschalgebühr vereinbart wurde; die Num-           deutlich als solche zu kennzeichnen.\nmern 5 und 6 bleiben unberührt;\n8. Beschreibung, ob der Verwaltungsgesellschaft                                        § 166\nRückvergütungen der aus dem Investmentvermögen                         Inhalt, Form und Gestaltung\nan die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergü-            der wesentlichen Anlegerinformationen;\ntungen und Aufwendungserstattungen zufließen und                        Verordnungsermächtigung\nob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der\n(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen\nVergütungen, die aus dem Investmentvermögen an\nden Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken\ndie Verwaltungsgesellschaft geleistet werden, für\ndes angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und\nVergütungen an Vermittler von Anteilen oder Aktien\nauf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentschei-\ndes Investmentvermögens auf den Bestand von ver-\ndung zu treffen.\nmittelten Anteilen oder Aktien verwendet wird;\n(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen\n9. Angabe gemäß § 162 Absatz 2 Nummer 14; Art der\nfolgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen\nmöglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen\ndes betreffenden Investmentvermögens enthalten:\nund sonstigen Aufwendungen unter Angabe der je-\nweiligen Höchstbeträge, die mittelbar oder unmittel-     1. Identität des Investmentvermögens,\nbar von den Anlegern des Investmentvermögens zu          2. kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlage-\ntragen sind; Hinweis, dass dem Investmentvermö-              politik,\ngen neben der Vergütung zur Verwaltung des Invest-\nmentvermögens eine Verwaltungsvergütung für die          3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,\nim Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Ak-        4. Kosten und Gebühren,\ntien berechnet wird.\n5. bisherige Wertentwicklung und gegebenenfalls Per-\n(4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung           formance-Szenarien und\ndes Investmentvermögens Geschäfte mit Derivaten tä-\ntigen darf, muss der Verkaufsprospekt an hervorgeho-         6. praktische Informationen und Querverweise.\nbener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absiche-          (3) Diese wesentlichen Merkmale muss der Anleger\nrungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt      verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Doku-\nwerden dürfen und wie sich die Verwendung von Deri-          mente herangezogen werden müssen. Die wesent-\nvaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Invest-        lichen Anlegerinformationen müssen redlich und ein-\nmentvermögens auswirkt.                                      deutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen\nmit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts\n(5) Weist ein Investmentvermögen durch seine Zu-\nübereinstimmen. Sie sind kurz zu halten und in allge-\nsammensetzung oder durch die für die Fondsverwal-\nmein verständlicher Sprache abzufassen. Sie sind in\ntung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität\neinem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche\nauf, muss im Verkaufsprospekt an hervorgehobener\nzu ermöglichen.\nStelle darauf hingewiesen werden.\n(4) Für die inländischen OGAW bestimmen sich die\n(6) Im Verkaufsprospekt eines Investmentvermö-\nnäheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen\ngens, das einen anerkannten Wertpapierindex nachbil-\nAnlegerinformationen nach der Verordnung (EU)\ndet, muss an hervorgehobener Stelle darauf hingewie-\nNr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur\nsen werden, dass der Grundsatz der Risikomischung\nDurchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europä-\nfür dieses Investmentvermögen nur eingeschränkt gilt.\nischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die\nZudem muss der Verkaufsprospekt die Angabe enthal-\nwesentlichen Informationen für den Anleger und die Be-\nten, welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapier-\ndingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen\nindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen\nInformationen für den Anleger oder der Prospekt auf\nWertpapiere am Wertpapierindex ist. Die Angaben über\neinem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder\ndie Zusammensetzung des Wertpapierindexes können\nauf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl.\nunterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die\nL 176 vom 10.7.2010, S. 1). Für offene AIF-Publikums-\nMitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt\ninvestmentvermögen ist die Verordnung (EU) Nr.\ngemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten\n583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form\nsind.\nund Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen\n(7) Der Verkaufsprospekt von AIF hat zusätzlich min-      entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nach-\ndestens folgende weitere Angaben zu enthalten:               folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\n1. Identität des Primebrokers, Beschreibung jeder we-           (5) Die Verwaltungsgesellschaft weist in den wesent-\nsentlichen Vereinbarung zwischen dem Investment-         lichen Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote\nvermögen und seinen Primebrokern, Art und Weise          aus. Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl\nder Beilegung diesbezüglicher Interessenkonflikte;       dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Ge-\nschäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom In-\n2. Angaben über jede eventuell bestehende Haftungs-\nvestmentvermögen im Jahresverlauf getragenen Kos-\nübertragung auf den Primebroker.\nten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittli-\n(8) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den         chen Nettoinventarwert des Investmentvermögens und\nVerkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen wer-            wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter\nden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die             der Bezeichnung „laufende Kosten“ im Sinne von Arti-\nAngaben für die Erwerber erforderlich sind.                  kel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2067\nNr. 583/2010 zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz             weis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der\nauszuweisen. Sofern in den Anlagebedingungen eine                 Rücknahme nach § 227,\nerfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zu-\nsätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die            2. im Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ zusätzlich\nVeräußerung oder die Verwaltung von Vermögensge-                  der Warnhinweis nach § 228 Absatz 2,\ngenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart           3. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Ver-\nwurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozent-            ordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Er-\nsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des               werb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielinvest-\nInvestmentvermögens anzugeben. Das Bundesministe-                 mentvermögen nach § 228 Absatz 1 Nummer 2,\nrium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates             4. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Ver-\nbedarf, nähere Bestimmungen zu Methoden und                       ordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zu Kredi-\nGrundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote                   ten und Leerverkäufen nach § 228 Absatz 1 Num-\nzu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann              mer 4.\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\n(8) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im\nBundesanstalt übertragen.\nRahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absät-\n(6) Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 230           zen 6 und 7 müssen mit dem internen Verfahren zur\nsind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Ver-      Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken\nordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Dar-          übereinstimmen, das die Verwaltungsgesellschaft im\nstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2         Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU\nSatz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen hat             angewendet hat. Verwaltet eine Verwaltungsgesell-\neine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chan-           schaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hier-\ncen zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immobi-         mit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und\nlien-Sondervermögen verbunden sind. Dabei ist auf die         widerspruchsfrei zu erläutern.\nwesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil\ndes Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbeson-                                        § 167\ndere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und\nder Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften zu                              Information mittels\nbezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschrei-                     eines dauerhaften Datenträgers\nbung der wesentlichen Risiken in den Verkaufsprospekt\naufzunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die             (1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach\nLage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der             diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Da-\nverschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Be-            tenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines ande-\nschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine        ren dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig,\ngrafischen Elemente aufweisen. Daneben sind folgende          wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter\nAngaben aufzunehmen:                                          denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist\nund der Anleger sich ausdrücklich für diese andere\n1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in        Form der Übermittlung von Informationen entschieden\ndas Sondervermögen neben den Chancen auf Wert-            hat.\nsteigerungen auch Risiken verbunden sein können\nund                                                          (2) Eine elektronische Übermittlung von Informatio-\nnen gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter\n2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2        denen das Geschäft zwischen der Kapitalverwaltungs-\nBuchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein          gesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder\nHinweis auf die Einschränkung der Rückgabemög-            werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nach-\nlichkeiten für den Anleger nach § 256 Absatz 1 Num-       weislich einen regelmäßigen Zugang zum Internet hat.\nmer 1 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der           Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die\nAussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren           Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse an-\nFolgen nach § 257.                                        gegeben hat.\n(7) Für Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229\n(3) Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft An-\nsind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Ver-\nteile oder Aktien nicht selbst verwahrt oder die Über-\nordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Dar-\nmittlung von Informationen nicht selbst vornehmen\nstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2\nkann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger\nSatz 1 Nummer 3 hat für Dach-Hedgefonds eine Be-\ndie Informationen in angemessener Weise für eine\nzeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die\nÜbermittlung an die Anleger bereitzustellen. Die depot-\nmit einer Anlage in diesen Investmentvermögen ver-\nführenden Stellen haben den Anlegern die Informatio-\nbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesent-\nnen unverzüglich nach der Bereitstellung zu übermit-\nlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risiko-\nteln. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der depot-\nprofil des Investmentvermögens haben; dabei sind\nführenden Stelle die Aufwendungen zu erstatten, die\nauch die Risiken der Zielinvestmentvermögen einzube-\ndiese für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für\nziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das\ndie Verwendung des dauerhaften Datenträgers an die\nRisikoprofil des Investmentvermögens haben. Absatz 6\nAnleger erbracht hat. Für die Höhe des Aufwendungs-\nSatz 4 bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende\nersatzanspruchs gilt die Verordnung über den Ersatz\nAngaben aufzunehmen:\nvon Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni\n1. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buch-         2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung\nstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hin-         entsprechend.","2068             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 168                                 Verkaufsprospekt oder gegebenenfalls in den Anla-\ngebedingungen dargelegt sind,\nBewertung; Verordnungsermächtigung\n2. Merkmale des Auftrags,\n(1) Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie er-\ngibt sich aus der Teilung des Wertes des offenen Publi-      3. Merkmale der Vermögensgegenstände und\nkumsinvestmentvermögens durch die Zahl der in den            4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag\nVerkehr gelangten Anteile oder Aktien. Der Wert eines            weitergeleitet werden kann.\noffenen Publikumsinvestmentvermögens ist auf Grund\nder jeweiligen Verkehrswerte der zu ihm gehörenden           Geschäftsabschlüsse für das offene Publikumsinvest-\nVermögensgegenstände abzüglich der aufgenomme-               mentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen\nnen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten zu ermit-        sind unzulässig, wenn sie für das offene Publikumsin-\nteln. Zur Bestimmung des Verkehrswertes des Vermö-           vestmentvermögen nachteilig sind.\ngensgegenstandes ist das jeweilige gesetzliche oder             (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmarktübliche Verfahren zugrunde zu legen.                    mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n(2) Bei Vermögensgegenständen, die zum Handel an         stimmung des Bundesrates bedarf, weitere Bestim-\neiner Börse zugelassen oder an einem anderen organi-         mungen über die Bewertung der Vermögensgegen-\nsierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen           stände und die Anteil- oder Aktienwertermittlung sowie\nsind, ist als Verkehrswert der Kurswert der Vermögens-       über die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflich-\ngegenstände anzusetzen, sofern dieser eine verläss-          tungen bei der Anteil- oder Aktienwertermittlung zu er-\nliche Bewertung gewährleistet.                               lassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\n(3) Bei Vermögensgegenständen, für die die Voraus-       Bundesanstalt übertragen.\nsetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen oder für die\nkein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrs-\n§ 169\nwert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten\nBewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktu-                            Bewertungsverfahren\nellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine in-\nzu legen.\nterne Bewertungsrichtlinie zu erstellen. Die Bewer-\n(4) Für die Bewertung von Schuldverschreibungen,         tungsrichtlinie legt geeignete und kohärente Verfahren\ndie nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder          für die ordnungsgemäße, transparente und unabhän-\nnicht an einem anderen organisierten Markt zugelassen        gige Bewertung der Vermögensgegenstände des In-\noder in diesen einbezogen sind, sowie für die Bewer-         vestmentvermögens fest. Die Bewertungsrichtlinie soll\ntung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleich-        vorsehen, dass für jeden Vermögensgegenstand ein\nbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindar-              geeignetes, am jeweiligen Markt anerkanntes Werter-\nlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurs-       mittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und dass die\nwerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten und ent-        Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.\nsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichen-            (2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat\nfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren        unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis,\nVeräußerbarkeit, zugrunde zu legen.                          Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.\n(5) Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbe-         (3) Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungs-\nziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungs-          gemäße Bewertung der Vermögensgegenstände und\ngewinne und Bewertungsverluste sind dem Invest-              für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil\nmentvermögen zuzurechnen.                                    oder Aktie sowie deren konsistente Anwendung und die\n(6) Bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften ist         Überprüfung der Verfahren, Methoden und für Berech-\nanstelle des von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu       nungen bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der\nliefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu for-         Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für das Be-\ndernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des          wertungsverfahren bei inländischen OGAW sind die Ar-\nGeschäfts zu berücksichtigen. Für die Rückerstat-            tikel 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU)\ntungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen ist der jewei-        Nr. 231/2013 entsprechend anzuwenden.\nlige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpa-\npiere maßgebend.                                                                        § 170\n(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle ange-                       Veröffentlichung des\nmessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und                      Ausgabe- und Rücknahmepreises\nVeräußerung von Vermögensgegenständen das best-                           und des Nettoinventarwertes\nmögliche Ergebnis für das offene Publikumsinvest-\nGibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-\nmentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie den Kurs oder\nwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie ver-\nden Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahr-\npflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben;\nscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den\nwird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch\nUmfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen,\nder Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und\nfür die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu be-\nRücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil\nrücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren be-\noder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder\nstimmt sich nach folgenden Kriterien:\nRücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW min-\n1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des of-      destens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend\nfenen Publikumsinvestmentvermögens, wie sie im          verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2069\nVerkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen An-          1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der An-\nlegerinformationen bezeichneten elektronischen Infor-             lagebedingungen unter Bezeichnung des Master-\nmationsmedien zu veröffentlichen.                                 fonds,\nUnterabschnitt 2                            2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufspro-\nspekts und der wesentlichen Anlegerinformationen\nM a s t e r- F e e d e r- S t r u k t u r e n           und\n§ 171                             3. die Unterlagen gemäß Absatz 3.\nGenehmigung des Feederfonds                          (5) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach\n(1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Master-          Absatz 1 oder Absatz 4 abweichend von § 163 Absatz 2\nfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die             Satz 1 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu er-\nBundesanstalt. Die Anlage eines inländischen OGAW             teilen, wenn alle in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten\nals Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmi-         Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds,\ngungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um             seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der\neinen OGAW handelt. Die Anlage eines Sonstigen In-            Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt\nvestmentvermögens als Feederfonds in einem Master-            erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmi-\nfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch          gung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antrag-\nbei dem Masterfonds um ein Sonstiges Investmentver-           steller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der\nmögen handelt.                                                Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Anga-\n(2) Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Fee-         ben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der\nderfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Pu-          angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der\nblikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feeder-            Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Geneh-\nfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.                  migung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungs-\nantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschie-\n(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Fee-       den worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht\nderfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag fol-           erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesell-\ngende Angaben und Unterlagen beizufügen:                      schaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach\n1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des Fee-            Satz 4 schriftlich zu bestätigen.\nderfonds und des Masterfonds,\n(6) Wird beabsichtigt, einen EU-OGAW, der mindes-\n2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anleger-         tens 85 Prozent seines Vermögens in einem Master-\ninformationen des Feederfonds und des Master-             fonds anlegt (EU-Feeder-OGAW), in einem inländischen\nfonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78         OGAW als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundes-\nder Richtlinie 2009/65/EG,                                anstalt auf Antrag der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\n3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entspre-           schaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die\nchenden internen Regelungen für Geschäftstätigkei-        den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus,\nten gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 60           mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem Master-\nAbsatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,         fonds um einen inländischen OGAW handelt, der inlän-\n4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 175          dische OGAW selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist\nAbsatz 2, wenn für den Masterfonds und den Fee-           und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Die Be-\nderfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt           scheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stel-\nwurden,                                                   len des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW und\nals Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um\n5. die Abschlussprüfervereinbarung, wenn für den              einen inländischen OGAW handelt, dieser selbst nicht\nMasterfonds und den Feederfonds verschiedene              ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem\nAbschlussprüfer bestellt wurden und                       Feederfonds hält. Zum Nachweis, dass keine Anteile\n6. gegebenenfalls die Informationen für die Anleger           an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Ver-\nnach § 180 Absatz 1.                                      wahrstelle eine entsprechende Bestätigung auszustel-\nBei einem EU-OGAW, der Anteile an mindestens einen            len, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen\nOGAW-Feederfonds ausgegeben hat, selbst kein Fee-             sein darf.\nderfonds ist und keine Anteile eines Feederfonds hält\n(EU-Master-OGAW) hat die Kapitalverwaltungsgesell-                                       § 172\nschaft, die den Feederfonds verwaltet, außerdem eine\nBestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaa-                        Besondere Anforderungen\ntes des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-                     an Kapitalverwaltungsgesellschaften\nOGAW ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine                 (1) Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft\nAnteile an einem anderen Feederfonds hält. Die Unter-         Masterfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert\nlagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üb-      sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwi-\nlichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unterlagen          schen Feederfonds und Masterfonds oder zwischen\nsind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.              Feederfonds und anderen Anlegern des Masterfonds\n(4) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen          möglichst gering ist. Die Kapitalverwaltungsgesell-\nanderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmi-            schaft muss insbesondere geeignete Regelungen zu\ngung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem              den Kosten und Gebühren festlegen, die der Feeder-\nAntrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und              fonds zu tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeig-\nUnterlagen beizufügen:                                        nete Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des","2070              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nMasterfonds an den Feederfonds sowie zu den Anteil-              (4) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zu-\noder Aktienklassen des Masterfonds, die von Feeder-           sätzlich zu den in § 101 Absatz 1 vorgesehenen Infor-\nfonds erworben werden können.                                 mationen eine Erklärung zu den zusammengefassten\n(2) Bei der Anwendung von angemessenen Grund-              Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten.\nsätzen und Verfahren gemäß § 26 Absatz 6 zur Verhin-          Er muss ferner darüber informieren, wo der Jahresbe-\nderung von Beeinträchtigungen der Marktstabilität und         richt des Masterfonds erhältlich ist. Der Halbjahresbe-\nMarktintegrität sind insbesondere angemessene Maß-            richt eines Feederfonds muss auch darüber informie-\nnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berech-           ren, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds erhält-\nnung und Veröffentlichung des Wertes von Investment-          lich ist.\nvermögen, insbesondere von Masterfonds und Feeder-\nfonds, zu treffen.                                               (5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Fee-\nderfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für\nden Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht\n§ 173\nunverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzurei-\nVerkaufsprospekt,                         chen.\nAnlagebedingungen, Jahresbericht\n(1) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat                (6) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in sei-\nüber die Angaben nach § 165 hinaus mindestens fol-            nem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere\ngende Angaben zu enthalten:                                   Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der\nRichtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010\n1. eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds          zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-\neines bestimmten Masterfonds handelt und er als           päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Be-\nsolcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines            stimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Fee-\nWertes in Anteile dieses Masterfonds anlegt,              der-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176\n2. die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die        vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16)\nWertentwicklung von Feederfonds und Masterfonds           des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksich-\nidentisch ist oder in welchem Ausmaß und aus wel-         tigen. Haben der Feederfonds und der Masterfonds un-\nchen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine            terschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprüfer\nBeschreibung der gemäß § 174 Absatz 1 getätigten          des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der\nAnlagen,                                                  von der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu\n3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner            erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b\nStruktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrate-     der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum Ge-\ngie einschließlich des Risikoprofils und Angaben da-      schäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. Der\nzu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des          Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prü-\nMasterfonds erhältlich ist sowie Angaben über den         fungsbericht insbesondere jegliche in den vom Ab-\nSitz des Masterfonds,                                     schlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterla-\ngen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren\n4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Verein-             Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Weder\nbarung nach § 175 Absatz 1 Satz 2 oder der ent-           der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Ab-\nsprechenden internen Regelungen für Geschäfts-            schlussprüfer des Feederfonds verletzt durch Befol-\ntätigkeiten nach § 175 Absatz 1 Satz 3,                   gung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts-\n5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informatio-     oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmun-\nnen über den Masterfonds und die Master-Feeder-           gen, die die Offenlegung von Informationen einschrän-\nVereinbarung einzuholen,                                  ken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung\n6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kos-          des Abschlussprüfers oder einer für ihn handelnden\nten, die der Feederfonds auf Grund der Anlage in          Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.\nAnteilen des Masterfonds zu zahlen hat, sowie der\ngesamten Gebühren von Feederfonds und Master-                                      § 174\nfonds und\n7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen                                Anlagegrenzen,\nder Anlage in den Masterfonds für den Feederfonds.                        Anlagebeschränkungen,\nAussetzung der Anteile\n(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen\nOGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapital-               (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen\nverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehalt-          Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 207\nlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch         Absatz 1, § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3 mindes-\nÄnderungen des Verkaufsprospekts und der wesent-              tens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile\nlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unver-            eines Masterfonds anzulegen. Der Feederfonds darf\nzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.             erst dann über die Anlagegrenzen nach § 207 Absatz 1,\nHandelt es sich bei dem Feederfonds um ein Sonstiges          § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3 hinaus in Anteile\nInvestmentvermögen, sind der Bundesanstalt auch die           eines Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung\nÄnderungen des Verkaufsprospekts und der wesent-              nach § 167 erteilt worden ist und die Master-Feeder-\nlichen Anlegerinformationen des Masterfonds gemäß             Vereinbarung nach § 175 Absatz 1 und, falls erforder-\n§ 316 Absatz 4 mitzuteilen.                                   lich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 175 Ab-\n(3) Die Anlagebedingungen des Feederfonds müs-             satz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach\nsen die Bezeichnung des Masterfonds enthalten.                § 175 Absatz 3 wirksam geworden sind. Die Kapitalver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2071\nwaltungsgesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes         linie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und\ndes Feederfonds anlegen in                                     die Pflichten nach § 173 Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzu-\n1. Bankguthaben nach § 195, sofern diese täglich ver-          schließen, um sicherzustellen, dass beide Abschluss-\nfügbar sind, und                                          prüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinba-\nrung).\n2. Derivate nach § 197 Absatz 1, sofern diese aus-\nschließlich für Absicherungszwecke verwendet wer-                                    § 176\nden.\nPflichten der\n§ 112 Absatz 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.                               Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-                        und der Verwahrstelle\nnung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feeder-              (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen\nfonds halten.                                                  von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Mas-\n(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für die        terfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung dieser\nZwecke der Einhaltung des § 197 Absatz 2 das Markt-            Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Un-\nrisikopotenzial eines Feederfonds berechnen aus der            terlagen der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds,\nKombination seines Marktrisikopotenzials durch den             seiner Verwahrstelle oder seines Abschlussprüfers stüt-\nEinsatz von Derivaten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2            zen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtig-\nmit                                                            keit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.\n1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Master-              (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen\nfonds durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis       Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des\nzur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds             Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen\noder                                                      Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen\nRücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalverwal-\n2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial des                tungsgesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet,\nMasterfonds durch den Einsatz von Derivaten ge-           oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusam-\nmäß seiner Anlagebedingungen oder seiner Satzung          menhang mit einer Anlage in Anteilen des Masterfonds\nim Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem           eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen\nMasterfonds.                                              sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermö-\n(4) Wird die Rücknahme der Anteile eines Master-           gen des Feederfonds einzuzahlen.\nfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds               (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bun-\nverwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft abwei-              desanstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu un-\nchend von § 98 Absatz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2             terrichten, der in Anteile des von ihr verwalteten Mas-\nSatz 6 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des          terfonds anlegt. Haben auch ausländische Feederfonds\nFeederfonds während des gleichen Zeitraums auszu-              in Anteile des Masterfonds angelegt, hat die Bundes-\nsetzen.                                                        anstalt unverzüglich die zuständigen Stellen im Her-\nkunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu\n§ 175                               unterrichten.\nVereinbarungen                               (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen\nbei Master-Feeder-Strukturen                    von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländi-        sämtliche Informationen, die infolge der Umsetzung\nschen Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft              der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvor-\ndes Feederfonds alle Unterlagen und Informationen              schriften der Europäischen Union, nach den geltenden\nzur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die An-       inländischen Vorschriften, den Anlagebedingungen\nforderungen an einen Feederfonds nach diesem Gesetz            oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stel-\noder der zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG er-           len rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:\nlassenen Vorschriften des Herkunftsstaates des Fee-            1. der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds,\nderfonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaften\n2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des\nhaben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8\nHerkunftsstaates des Feederfonds,\nbis 14 der Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (Mas-\nter-Feeder-Vereinbarung). Werden Masterfonds und               3. der Verwahrstelle des Feederfonds und\nFeederfonds von der gleichen Kapitalverwaltungsge-             4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds.\nsellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch in-              (5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss An-\nterne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Be-            teile an einem Masterfonds, in den mindestens zwei\nrücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richt-        Feederfonds angelegt sind, nicht dem Publikum anbie-\nlinie 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.             ten.\n(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unter-                (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Feeder-\nschiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben            fonds hat der Verwahrstelle des Feederfonds alle Infor-\ndiese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26           mationen über den Masterfonds mitzuteilen, die für die\nder Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaus-            Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle erforderlich\ntausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide           sind. Die Verwahrstelle eines inländischen Masterfonds\nihre Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).          hat die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des\n(3) Wurden für Masterfonds und Feederfonds unter-          Feederfonds und die Verwahrstelle des Feederfonds\nschiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine         unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrich-\nVereinbarung gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richt-           ten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und","2072            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ndie eine negative Auswirkung auf den Feederfonds ha-        anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des Fee-\nben könnten. Weder die Verwahrstelle des Masterfonds        derfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das\nnoch die Verwahrstelle des Feederfonds verletzt durch       kein Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1\nBefolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch         hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Anga-\nRechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Be-          ben und Unterlagen spätestens zwei Monate nach\nstimmungen, die die Offenlegung von Informationen           Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Ab-\neinschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine       wicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt ein-\nHaftung der Verwahrstelle oder einer für sie handelnden     zureichen:\nPerson aus diesem Grund ist ausgeschlossen.\n1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds\n§ 177                                 a) den Antrag auf Genehmigung des Weiterbeste-\nMitteilungspflichten der Bundesanstalt                     hens,\n(1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Master-            b) den Antrag auf Genehmigung der Änderung der\nfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften               Anlagebedingungen mit der Bezeichnung des\ndieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die                 Masterfonds, in dessen Anteile mindestens\nBundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die              85 Prozent des Wertes des Investmentvermögens\nden Feederfonds verwaltet, unverzüglich über                       angelegt werden sollen,\n1. jede Entscheidung,                                           c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-\n2. jede Maßnahme,                                                  prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-\ntionen und\n3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die\nBestimmungen dieses Unterabschnitts sowie                   d) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Ab-\nsatz 3;\n4. alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten      2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in\nTatsachen,                                                  ein inländisches Investmentvermögen, das kein Fee-\ndie den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen            derfonds ist,\nAbschlussprüfer betreffen.                                      a) den Antrag auf Genehmigung der Änderung der\n(2) Sind nur die Anlagebedingungen des Master-                  Anlagebedingungen,\nfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes geneh-              b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-\nmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zustän-            prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-\ndigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder-                  tionen.\nOGAW unverzüglich über\nWenn die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds die\n1. jede Entscheidung,\nKapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds mehr\n2. jede Maßnahme,                                           als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des\n3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die        Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur\nBestimmungen dieses Unterabschnitts sowie               Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalverwaltungs-\n4. alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit         gesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist\n§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten      nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und die Anga-\nTatsachen,                                              ben und Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei\nMonate vor der Abwicklung des Masterfonds bei der\ndie den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen        Bundesanstalt einzureichen.\nAbschlussprüfer betreffen.\n(3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung inner-\n(3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feeder-\nhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn\nfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes geneh-\nalle in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen\nmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informatio-\nvollständig vorliegen und die Anforderungen nach die-\nnen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stel-\nsem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für\nlen des Herkunftsstaates des EU-Master-OGAW, unter-\ndie Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies\nrichtet sie die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist\nFeederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.\nnach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und\nfehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen an-\n§ 178\nzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Anga-\nAbwicklung eines Masterfonds                    ben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 ge-\n(1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds        nannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt,\ndarf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt begin-       wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb\nnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, bei einem         der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine\ninländischen Feederfonds die Bundesanstalt und bei          Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der\neinem EU-Feeder-OGAW die zuständige Stelle des Her-         Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt\nkunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der        die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.\nAbwicklung informiert worden sind.                             (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-\n(2) Bei der Abwicklung eines inländischen Master-        fonds hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds\nfonds ist auch der inländische Feederfonds abzuwi-          unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unter-\nckeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein         richten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,\nWeiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem        um die Anforderungen nach § 180 zu erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2073\n(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-        2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung\nfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feeder-              oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird\nfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach              und\nKenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Master-\na) der Masterfonds übertragendes Investmentver-\nfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind\nmögen einer Verschmelzung ist und der Feeder-\nhiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im\nfonds Anteile am übernehmenden Masterfonds\nBundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Daten-\nerhält oder\nträgers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-\nchend.                                                           b) der Feederfonds nach einer Spaltung eines Mas-\nterfonds Anteile am Investmentvermögen erhält\n(6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an                  und dieses sich nicht wesentlich vom Master-\nden Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feeder-                fonds unterscheidet,\nfonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2\nSatz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze           3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmel-\ngemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die              zung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds\nBundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbe-                wird oder\nstimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungser-            4. in ein inländisches Investmentvermögen umgewan-\nlöse zu erhalten hat entweder                                    delt wird, das kein Feederfonds ist.\n1. als Barzahlung oder                                          (3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind folgende An-\ngaben und Unterlagen spätestens einen Monat nach\n2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teil-          Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Mas-\nweise in Form einer Übertragung von Vermögensge-         terfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:\ngenständen, wenn die Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft des Feederfonds damit einverstanden ist           1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1\nund die Master-Feeder-Vereinbarung oder die inter-           a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der\nnen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die                 Änderung der Anlagebedingungen und\nverbindliche Entscheidung zur Abwicklung des Mas-\nterfonds dies vorsehen.                                      b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen\ndes Verkaufsprospekts und der wesentlichen An-\nBankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung                   legerinformationen;\nnach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dür-\n2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\nfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2\noder Nummer 3\nNummer 1 oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes\nLiquiditätsmanagement angelegt werden. Die Kapital-              a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der\nverwaltungsgesellschaft darf erhaltene Vermögensge-                 Anlagebedingungen unter Bezeichnung des Mas-\ngenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Bar-                 terfonds,\nzahlung veräußern.\nb) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-\nprospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-\n§ 179                                      tionen und\nVerschmelzung oder                             c) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Ab-\nSpaltung des Masterfonds                             satz 3;\n3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4\n(1) Eine Verschmelzung eines inländischen Master-\nfonds kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapi-               a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der\ntalverwaltungsgesellschaft die Verschmelzungsinfor-                 Anlagebedingungen und\nmationen nach § 177 mindestens 60 Tage vor dem ge-\nb) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-\nplanten Übertragungsstichtag allen Anlegern des Mas-\nprospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-\nterfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermit-\ntionen.\ntelt. Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die\nVerschmelzungsinformationen darüber hinaus auch              Hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds der\nder Bundesanstalt und im Fall eines ausländischen            Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds die\nFeederfonds den zuständigen Stellen des Herkunfts-           Verschmelzungsinformationen nach § 177 mehr als vier\nstaates zu übermitteln.                                      Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spal-\ntung übermittelt, hat die Kapitalverwaltungsgesell-\n(2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder          schaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach\nder Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der         Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und\nFeederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesan-          Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei Monate vor\nstalt genehmigt auf Antrag der Kapitalverwaltungsge-         dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines Master-\nsellschaft ein Weiterbestehen des Investmentvermö-           fonds oder der Spaltung eines ausländischen Master-\ngens. Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn         fonds bei der Bundesanstalt einzureichen.\nder Feederfonds\n(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung inner-\n1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt und der          halb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn\nMasterfonds übernehmendes Investmentvermögen             alle in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen\neiner Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Ver-       vollständig vorliegen und die Anforderungen nach die-\nänderungen aus einer Spaltung hervorgeht,                sem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für","2074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ndie Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies       gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist      lediglich für ein effizientes Liquiditätsmanagement an-\nnach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und         legen.\nfehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen\nanzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten An-                                     § 180\ngaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1\ngenannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt,                 Umwandlung in Feederfonds\nwenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb                       oder Änderung des Masterfonds\nder Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine          (1) Werden die Anlagebedingungen eines inländi-\nMitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der    schen OGAW oder eines Sonstigen Investmentvermö-\nKapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt        gens im Rahmen der Umwandlung in einen Feeder-\ndie Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.      fonds erstmals als Anlagebedingungen dieses Feeder-\n(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-       fonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feeder-\nfonds hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds       fonds in Anteile eines Masterfonds bei einem beabsich-\nunverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unter-        tigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 171 Absatz 1\nrichten und die Maßnahmen nach § 180 zu ergreifen.          erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfü-\n(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-       gung zu stellen:\nfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Ab-\n1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des\nwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat\nFeederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt\nnach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spal-\nhat,\ntung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Fee-\nderfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Be-           2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach den\nkanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines                §§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie\ndauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Absatz 3              2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,\nSatz 2 gilt entsprechend.\n3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in\n(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Master-           dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Mas-\nfonds muss der Verwaltungsgesellschaft des Feeder-              terfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an\nfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung                 dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden An-\ndie Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräu-         lagegrenzen übersteigen werden, und\nmen, es sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständi-\n4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, in-\ngen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des Feeder-\nnerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ih-\nfonds haben ein Weiterbestehen des Feederfonds ge-\nrer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter An-\nnehmigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fee-\nrechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der\nderfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den\nRücknahmekosten entstanden sind.\nVorgaben des § 187 Absatz 1 auch ausüben, wenn die\nBundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2           Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor\nNummer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens         dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum auf einem\neinen Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Ver-             dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.\nschmelzung oder Spaltung erteilt hat. Die Kapitalver-       Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem\nwaltungsgesellschaft des Feederfonds kann dieses            Zugang der Informationen.\nRückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht\n(2) Wurde ein EU-OGAW in einen EU-Feeder-OGAW\nder Anleger des Feederfonds nach § 180 Absatz 1\numgewandelt oder ändert ein EU-OGAW als Feeder-\nSatz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die Kapitalverwal-\nfonds seinen Masterfonds und wurde der EU-OGAW\ntungsgesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht\noder der EU-Feeder-OGAW bereits gemäß § 310 zum\nausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Mög-\nVertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der\nlichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch die Transak-\nRichtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den\ntionskosten oder andere negative Auswirkungen auf\nAnlegern in deutscher Sprache auf einem dauerhaften\ndie Anleger des Feederfonds vermieden oder verringert\nDatenträger zur Verfügung zu stellen. Die EU-OGAW-\nwerden können.\nVerwaltungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungs-\n(8) Übt die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fee-      gesellschaft, die den EU-Feeder-OGAW verwaltet, ist\nderfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Master-          für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Die\nfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder          Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und\nvollständig wiedergeben.\n1. als Barzahlung oder\n(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-\n2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teil-         nung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2\nweise in Form einer Übertragung von Vermögensge-        genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Be-\ngenständen, wenn sie damit einverstanden ist und        rücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen er-\ndie Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht.           werben.\nDie Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds             (4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feeder-\ndarf erhaltene Vermögensgegenstände, die sie nach           fonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermö-\nSatz 1 Nummer 2 erhalten hat, jederzeit gegen Barzah-       gensgegenstände des in den Feederfonds umgewan-\nlung veräußern. Sie darf Barzahlungen, die sie nach         delten Investmentvermögens an den Masterfonds ge-\nSatz 1 Nummer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage        gen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2075\nUnterabschnitt 3                           dingungen des neu zu gründenden Sondervermögens\nVe r s c h m e l z u n g v o n               nach den §§ 162 und 163 beizufügen. Bei einer Ver-\noffenen Publikumsinvestmentvermögen                          schmelzung durch Neugründung eines EU-OGAW ist\ndem Antrag auf Genehmigung zusätzlich zu den in\n§ 181                             Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen ein Nach-\nweis darüber beizufügen, dass die Genehmigung der\nGegenstand der Verschmelzung;                    Anlagebedingungen des neu zu gründenden EU-OGAW\nVerschmelzungsarten                        bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaa-\n(1) Spezial-AIF dürfen nicht auf Publikumsinvest-         tes beantragt wurde. Die Angaben und Unterlagen nach\nmentvermögen verschmolzen werden, Publikumsin-               Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und\nvestmentvermögen dürfen nicht auf Spezial-AIF ver-           bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch\nschmolzen werden. OGAW dürfen nur mit AIF ver-               in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen\nschmolzen werden, wenn das übernehmende oder                 der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates\nneu gegründete Investmentvermögen weiterhin ein              des übernehmenden EU-OGAW oder einer von diesen\nOGAW ist.                                                    gebilligten Sprache einzureichen.\n(2) Neben der Verschmelzung durch Aufnahme und               (3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die\nder Verschmelzung durch Neugründung im Sinne von             Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach\n§ 1 Absatz 19 Nummer 37 können Verschmelzungen               Eingang des Genehmigungsantrags an. Liegt der voll-\neines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, eine              ständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei\nOGAW-Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilge-           einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den zu-\nsellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktienge-           ständigen Stellen des Herkunftsstaates des überneh-\nsellschaft gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1        menden EU-OGAW unverzüglich Abschriften der Anga-\nBuchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfol-      ben und Unterlagen nach Absatz 2.\ngen.                                                            (4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern ange-\nmessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung\n§ 182                             gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziel-\nGenehmigung der Verschmelzung                     len Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die\n(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein          Anleger des übertragenden und des übernehmenden\nanderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegrün-          Sondervermögens. Sie kann von der Kapitalverwal-\ndetes übernehmendes Sondervermögen (inländische              tungsgesellschaft des übertragenden Sondervermö-\nVerschmelzung) oder eines OGAW-Sondervermögens               gens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsin-\nauf ein anderes bestehendes oder einen neuen, da-            formationen für die Anleger des übertragenden Sonder-\ndurch gegründeten übernehmenden EU-OGAW (grenz-              vermögens klarer gestaltet werden. Soweit sie eine\nüberschreitende Verschmelzung) bedarf der Genehmi-           Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für\ngung der Bundesanstalt.                                      die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für\nerforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen\n(2) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat die        nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Ab-\nKapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden             satz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.\nSondervermögens dem Antrag auf Genehmigung fol-\ngende Angaben und Unterlagen beizufügen:                        (5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Ver-\nschmelzung, wenn\n1. den Verschmelzungsplan nach § 184,\n1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der\n2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktu-            §§ 183 bis 186 entspricht,\nelle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Arti-\nkel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG          2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für\nund der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß              den übernehmenden EU-OGAW der Vertrieb der An-\nArtikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-            teile sowohl gemäß § 310 im Inland als auch gemäß\nmenden EU-OGAW,                                              Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in\ndenjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n3. eine Erklärung der Verwahrstellen des übertragen-\noder Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-\nden Sondervermögens und des übernehmenden\nropäischen Wirtschaftsraum angezeigt wurde, in de-\nSondervermögens oder des EU-OGAW zu ihrer Prü-\nnen auch für das übertragende OGAW-Sonderver-\nfung nach § 185 Absatz 1 oder bei einer grenzüber-\nmögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93\nschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der\nder Richtlinie 2009/65/EG angezeigt wurde,\nRichtlinie 2009/65/EG und\n3. die Bundesanstalt\n4. die Verschmelzungsinformationen nach § 186 Ab-\nsatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Ver-             a) keine oder keine weitere Nachbesserung der Ver-\nschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie                       schmelzungsinformationen nach Absatz 4 ver-\n2009/65/EG, die den Anlegern des übertragenden                   langt hat oder\nSondervermögens und des übernehmenden Sonder-                b) bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung\nvermögens oder des EU-OGAW zu der geplanten                      keinen Hinweis der zuständigen Stellen des Her-\nVerschmelzung übermittelt werden sollen.                         kunftsmitgliedstaates des übernehmenden EU-\nBei einer Verschmelzung durch Neugründung eines                      OGAW erhalten hat, dass die Verschmelzungsin-\nSondervermögens ist dem Antrag auf Genehmigung                       formationen nicht zufriedenstellend im Sinne des\nzusätzlich zu den in Satz 1 genannten Angaben und                    Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der\nUnterlagen ein Antrag auf Genehmigung der Anlagebe-                  Richtlinie 2009/65/EG sind, oder eine Mitteilung","2076              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nder zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-        menden OGAW-Sondervermögens schriftlich eine\nstaates im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unter-      Änderung der Verschmelzungsinformationen für die An-\nabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhal-      leger des übernehmenden OGAW-Sondervermögens\nten hat, dass die Nachbesserung der Verschmel-        verlangen.\nzungsinformationen zufriedenstellend ist, und            (2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung\n4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines            der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt\nEU-OGAW ein Nachweis der Genehmigung der An-             sie die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaa-\nlagebedingungen des neu gegründeten EU-OGAW              tes des übertragenden EU-OGAW hierüber in Kenntnis.\ndurch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates         Sobald sie von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nvon der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft des              schaft des übernehmenden OGAW-Sondervermögens\nneu gegründeten EU-OGAW der Bundesanstalt ein-           eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmel-\ngereicht wurde.                                          zungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zu-\nständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des\n(6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalverwaltungsge-\nübertragenden EU-OGAW mit, spätestens jedoch inner-\nsellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage\nhalb von 20 Arbeitstagen.\nder vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die\nVerschmelzung genehmigt wird. Der Lauf dieser Frist ist\n§ 184\ngehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesse-\nrung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4                              Verschmelzungsplan\nverlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Ver-           Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung be-\nschmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des        teiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche\nHerkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW vor-               Rechnung der Anleger des übertragenden Sonderver-\nliegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zu-         mögens und der Anleger des übernehmenden Sonder-\nfriedenstellend sind. Ist die Frist bei einer grenzüber-      vermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen ge-\nschreitenden Verschmelzung gehemmt, gilt Satz 1 mit           meinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit\nder Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalver-           unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung\nwaltungsgesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt,           beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag,\ndass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn           auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nsie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Her-          keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan\nkunftsmitgliedstaates darüber erhalten hat, dass die          muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:\nNachbesserung der Verschmelzungsinformationen zu-\nfriedenstellend ist und dass damit die Hemmung der            1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Son-\nFrist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden Ver-           dervermögen oder EU-OGAW,\nschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zustän-         2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und\ndigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmen-                die Beweggründe dafür,\nden EU-OGAW darüber, ob sie die Genehmigung erteilt           3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Ver-\nhat.                                                              schmelzung auf die Anleger des übertragenden\n(7) Bei einer Verschmelzung durch Neugründung ei-             Sondervermögens und des übernehmenden Sonder-\nnes Sondervermögens gilt § 163 Absatz 2 mit der Maß-              vermögens oder EU-OGAW,\ngabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine       4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der\nFrist von 20 Arbeitstagen tritt; werden fehlende oder             Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im\ngeänderte Angaben oder Unterlagen angefordert, be-                Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnis-\nginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist             ses,\nmit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-\nterlagen erneut.                                              5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhält-\nnisses,\n§ 183                              6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die\nVerschmelzung wirksam wird,\nVerschmelzung eines\nEU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen                    7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und\nden Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmun-\n(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten\ngen und\nVerschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Son-\ndervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen            8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß\nnach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von            § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlage-\nden zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates              bedingungen oder die Satzung des neuen Sonder-\ndes übertragenden EU-OGAW übermittelt, prüft sie,                 vermögens oder EU-OGAW.\nob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinfor-              Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von\nmationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berück-         der Bundesanstalt verlangt werden.\nsichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplan-\nten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmen-                                       § 185\nden OGAW-Sondervermögens. Soweit die Bundesan-\nstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie                    Prüfung der Verschmelzung;\ninnerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der                            Verordnungsermächtigung\nvollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Arti-                 (1) Die Verwahrstellen des übertragenden Sonder-\nkel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der             vermögens und des übernehmenden Sondervermö-\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft des überneh-              gens oder EU-OGAW haben zu überprüfen, ob die An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2077\ngaben nach § 184 Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den               (3) Die Verschmelzungsinformationen müssen die\nAnforderungen dieses Gesetzes und den Anlagebedin-           folgenden Angaben enthalten:\ngungen des jeweiligen Sondervermögens übereinstim-\nmen.                                                         1. Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die\nBeweggründe dafür,\n(2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine Ver-\nwahrstelle, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch         2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmel-\nden Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermö-               zung auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4\ngens oder des übernehmenden Sondervermögens oder                 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbeson-\nEU-OGAW zu prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklä-              dere hinsichtlich wesentlicher Unterschiede in Be-\nrung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung             zug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwar-\ntetes Ergebnis, Jahres- und Halbjahresberichte, et-\n1. die Kriterien, die im Zeitpunkt der Berechnung des            waige Beeinträchtigung der Wertentwicklung und\nUmtauschverhältnisses für die Bewertung der Ver-             gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die An-\nmögensgegenstände und gegebenenfalls der Ver-                leger, dass sich hinsichtlich ihrer steuerlichen Be-\nbindlichkeiten beschlossen worden sind, beachtet             handlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen\nwurden,                                                      ergeben können,\n2. die Barzahlung, sofern eine Barzahlung erfolgt, je\n3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die ge-\nAnteil entsprechend den getroffenen Vereinbarungen\nplante Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4\nberechnet wurde und\nAbsatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbeson-\n3. die Methode, die zur Berechnung des Umtauschver-              dere das Recht auf zusätzliche Informationen, auf\nhältnisses beschlossen worden ist, beachtet wurde            Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers ge-\nund das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem               mäß § 185 Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose\nZeitpunkt, auf den die Berechnung dieses Um-                 Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der An-\ntauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode            teile gemäß § 187 Absatz 1 sowie die Frist für die\nberechnet wurde.                                             Wahrnehmung dieses Rechts,\n§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323          4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten\ndes Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.                      Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und\nrium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der        5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinfor-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                mationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß\nmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, Inhalte der               Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-\nPrüfung sowie Umfang und Darstellungen des Prü-                  menden Sondervermögens oder EU-OGAW nach\nfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung             Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.\nder Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-            Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen\ngung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt            die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusam-\nübertragen.                                                  mengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im\nDokument zu verweisen, der die weiteren Informationen\n§ 186                              enthält. Die Verschmelzungsinformationen sind den An-\nlegern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermit-\nVerschmelzungsinformationen                     teln und auf der Internetseite der Kapitalverwaltungs-\n(1) Den Anlegern des übertragenden Sondervermö-           gesellschaft zugänglich zu machen. Die Kapitalverwal-\ngens und des übernehmenden Sondervermögens oder              tungsgesellschaft hat die Übermittlung der Verschmel-\nEU-OGAW sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft          zungsinformationen an die Anleger im Bundesanzeiger\ngeeignete und präzise Informationen über die geplante        bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf\nVerschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein ver-        welche Weise weitere Informationen zur Verschmelzung\nlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens        erlangt werden können. Die Übermittlung der Ver-\nauf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 187 aus-       schmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Auf-\nüben können (Verschmelzungsinformationen). Hierbei           gabe zur Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt\nsind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der            nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger\nRichtlinie 2010/44/EU zu beachten.                           den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt\nerreicht hat.\n(2) Die Verschmelzungsinformationen sind den Anle-\ngern des übertragenden Sondervermögens und des                  (4) Wurde die Absicht, EU-OGAW-Investmentanteile\nübernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW                   am übertragenden oder übernehmenden EU-OGAW im\nerst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder,         Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß\nbei der Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-            § 310 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinforma-\nSondervermögen, die zuständigen Stellen des Her-             tionen der Bundesanstalt unverzüglich in deutscher\nkunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt           Sprache eingereicht werden. Die EU-OGAW-Verwal-\nhaben. Zwischen der Übermittlung der Verschmel-              tungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesell-\nzungsinformationen und dem Fristablauf für einen An-         schaft, die diese Informationen zu übermitteln hat, ist\ntrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch              für die Übersetzung verantwortlich. Die Übersetzung\nohne weitere Kosten gemäß § 187 Absatz 1 muss ein            hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wie-\nZeitraum von mindestens 30 Tagen liegen.                     derzugeben.","2078             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 187                                                        § 189\nRechte der Anleger                                  Wirksamwerden der Verschmelzung\n(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Ge-\n(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermö-            schäftsjahres des übertragenden Sondervermögens\ngens und des übernehmenden Sondervermögens oder              wirksam, wenn\nEU-OGAW haben das Recht, von der Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft Folgendes zu verlangen:                    1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr ge-\nnehmigt worden ist,\n1. die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten,          2. soweit erforderlich, die Hauptversammlungen der\nmit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auf-            beteiligten Investmentvermögen zugestimmt haben,\nlösungskosten einbehalten werden, oder\n3. die Werte des übernehmenden und des übertragen-\n2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne               den Sondervermögens oder EU-OGAW zum Ende\nweitere Kosten in Anteile eines anderen Sonderver-           des Geschäftsjahres des übertragenden Sonderver-\nmögens oder EU-OGAW, das mit den bisherigen An-              mögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden\nlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben              sind und\nKapitalverwaltungsgesellschaft oder von einem Un-        4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebe-\nternehmen, das zu der Kapitalverwaltungsgesell-              nenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als\nschaft in einer Verbindung im Sinne des § 290 Ab-            10 Prozent des Nettoinventarwertes dieser Anteile\nsatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs steht, ver-             zum Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.\nwaltet wird oder\n(2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden,\n3. im Fall der Verschmelzung von Immobilien-Sonder-          mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden\nvermögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere         soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenen-\nKosten in Anteile eines anderen Immobilien-Sonder-       falls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten\nvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsät-        Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden In-\nzen vereinbar ist.                                       vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\noder des übernehmenden oder übertragenden EU-\nDieses Recht auf Rücknahme oder Umtausch besteht             OGAW liegen. Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe\nab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des über-        anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und\ntragenden Sondervermögens als auch des überneh-              des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stich-\nmenden Sondervermögens oder EU-OGAW nach                     tag zu berechnen sind und das Umtauschverhältnis zu\n§ 186 Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unter-        diesem Stichtag festzulegen ist.\nrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem\n(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapi-\nZeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses\ntalverwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen\nnach § 189 Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1\nhaben die hierfür erforderlichen technischen Umbu-\nUnterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. § 255 Ab-\nchungen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzu-\nsatz 3 und 4 bleibt unberührt. Rückgabeerklärungen,\nnehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.\ndie ein Anleger vor der Verschmelzung bezüglich der\nvon ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Ver-         (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des überneh-\nschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile         menden Sondervermögens hat das Wirksamwerden\ndes Anlegers an dem übernehmenden Investmentver-             der Verschmelzung im Bundesanzeiger und darüber hin-\nmögen mit entsprechendem Wert.                               aus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder\nTageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeich-\n(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1           neten elektronischen Informationsmedien bekannt zu\nkann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abwei-            machen. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmel-\nchend von § 98 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung           zung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung\nder Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten,          nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Her-\nwenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anle-            kunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW zu veröf-\ngerschutzes gerechtfertigt ist.                              fentlichen. Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrich-\nten; bei der Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein\n(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anle-      OGAW-Sondervermögen sind auch die zuständigen\ngern des übertragenden Sondervermögens und des               Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-\nübernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW                   OGAW zu unterrichten.\nsowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine\nAbschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Ab-             (5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Ab-\nsatz 2 zur Verfügung zu stellen.                             satz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nich-\ntig erklärt werden.\n§ 188                                                        § 190\nKosten der Verschmelzung                                  Rechtsfolgen der Verschmelzung\nEine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche            (1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat fol-\nKosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung            gende Auswirkungen:\nder Verschmelzung verbunden sind, weder dem über-            1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten\ntragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden                  des übertragenden Sondervermögens gehen auf\nSondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern                  das übernehmende Sondervermögen oder den über-\nin Rechnung stellen.                                             nehmenden EU-OGAW über;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2079\n2. die Anleger des übertragenden Sondervermögens                (3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Invest-\nwerden Anleger des übernehmenden Sondervermö-            mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf\ngens oder des übernehmenden EU-OGAW; sie ha-             eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränder-\nben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgese-          lichem Kapital, auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer\nhen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von        Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-\nbis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile am über-      tal, auf ein Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW\ntragenden Sondervermögen, wobei dies nicht gilt,         sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über\nsoweit das übernehmende Sondervermögen oder              die Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus der\nder übernehmende EU-OGAW Anteilsinhaber des              entsprechenden Anwendung der §§ 167, 182, 188\nübertragenden Sondervermögens ist; Rechte Dritter        und 189 Absatz 2 bis 5 sowie des § 190 nichts anderes\nan den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tre-      ergibt.\ntenden Anteilen weiter und                                  (4) Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft\n3. das übertragende Sondervermögen erlischt.                 mit veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung\n(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat fol-         der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als\ngende Auswirkungen:                                          75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der\nbei der Hauptversammlung anwesenden oder vertrete-\n1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten           nen Aktionäre verlangen.\nder übertragenden Sondervermögen gehen auf das\nneu gegründete Sondervermögen oder den neu ge-              (5) Bei intern verwalteten Investmentaktiengesell-\ngründeten EU-OGAW über;                                  schaften mit veränderlichem Kapital dürfen entspre-\nchend den Vorgaben des § 188 die Kosten einer Ver-\n2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen              schmelzung nicht den Anlageaktionären zugerechnet\nwerden Anleger des neu gegründeten Sondervermö-          werden.\ngens oder des neu gegründeten EU-OGAW; sie ha-\nben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgese-                                 Abschnitt 2\nhen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von\nbis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile an dem                         Investmentvermögen\nübertragenden Sondervermögen; Rechte Dritter an                        gemäß der OGAW-Richtlinie\nden Anteilen bestehen an den an ihre Stelle treten-\nden Anteilen weiter und                                                            § 192\n3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen.                          Zulässige Vermögensgegenstände\n(3) Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu             Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\ngegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des            einen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198\nTages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den       genannten Vermögensgegenstände erwerben. Edelme-\nAnlegern des übertragenden Sondervermögens oder              talle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der\nEU-OGAW ausgegeben.                                          OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen inlän-\ndischen OGAW nicht erworben werden.\n§ 191\n§ 193\nVerschmelzung mit\nInvestmentaktiengesellschaften                                         Wertpapiere\nmit veränderlichem Kapital                       (1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\n(1) Die §§ 181 bis 190 sind entsprechend anzuwen-         vorbehaltlich des § 198 für Rechnung eines inländi-\nden auf die Verschmelzung                                    schen OGAW nur Wertpapiere erwerben,\n1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktien-          1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Euro-\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf ein         päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\nTeilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-            des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital,                     schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem\ndieser Staaten an einem anderen organisierten\n2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-            Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,\naktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein\nanderes Teilgesellschaftsvermögen derselben In-          2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-\nvestmentaktiengesellschaft,                                  gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb\nder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\n3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-            den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-\naktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein        gelassen oder in einem dieser Staaten an einem an-\nTeilgesellschaftsvermögen einer anderen Invest-              deren organisierten Markt zugelassen oder in diesen\nmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital            einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder\nund                                                          dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt\n4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-            zugelassen ist,\naktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein    3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitglied-\nSondervermögen oder auf einen EU-OGAW.                       staat der Europäischen Union oder in einem anderen\n(2) Die §§ 183, 186, 189 und 190 sind entsprechend            Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nanzuwenden auf die Verschmelzung eines EU-OGAW                   ischen Wirtschaftsraum zum Handel oder deren Zu-\nauf eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder auf              lassung an einem organisierten Markt oder deren\nein Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Invest-                 Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat\nmentaktiengesellschaft.                                          der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-","2080             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen               einem anderen organisierten Markt zugelassen oder\nWirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu               in diesen einbezogen sind,\nbeantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbezie-      2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-\nhung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres               gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb\nnach ihrer Ausgabe erfolgt,                                  der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\n4. deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder                den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-\nderen Zulassung an einem organisierten Markt oder            gelassen oder dort an einem anderen organisierten\ndie Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mit-          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,\ngliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb           sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisier-\nder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über               ten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,\nden Europäischen Wirtschaftsraum nach den Aus-           3. von der Europäischen Union, dem Bund, einem Son-\ngabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl           dervermögen des Bundes, einem Land, einem ande-\ndieser Börse oder dieses organisierten Marktes von           ren Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaat-\nder Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung           lichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft\noder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb ei-           oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Eu-\nnes Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,                       ropäischen Union, der Europäischen Zentralbank\n5. in Form von Aktien, die dem inländischen OGAW bei             oder der Europäischen Investitionsbank, einem Dritt-\neiner Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu-           staat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem\nstehen,                                                      Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer in-\nternationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der\n6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum inlän-\nmindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen\ndischen OGAW gehören, erworben werden,\nUnion angehört, begeben oder garantiert werden,\n7. in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die\n4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen\ndie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der\nWertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2\nRichtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März\nbezeichneten Märkten gehandelt werden,\n2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG\ndes Rates zur Koordinierung der Rechts- und Ver-         5. begeben oder garantiert werden\nwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis-           a) von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht\nmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren                       der Europäischen Union festgelegten Kriterien ei-\n(OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser                  ner Aufsicht unterstellt ist, oder\nDefinitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11) ge-\nnannten Kriterien erfüllen,                                  b) einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmun-\ngen, die nach Auffassung der Bundesanstalt den-\n8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2              jenigen des Rechts der Europäischen Union\nAbsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/16/EG ge-               gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält\nnannten Kriterien erfüllen.                                      oder\nDer Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nummer 1             6. von anderen Emittenten begeben werden und es\nbis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Vorausset-          sich bei dem jeweiligen Emittenten\nzungen des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-\nstabe a bis c Ziffer i, Buchstabe d Ziffer i und Buch-           a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von\nstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.                mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen\nJahresabschluss nach den Vorschriften der Vier-\n(2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind                  ten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli\nauch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere, aus                  1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buch-\ndenen die Bezugsrechte herrühren, im inländischen                    stabe g des Vertrages über den Jahresabschluss\nOGAW befinden können.                                                von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen\n(ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt\n§ 194                                      durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl.\nGeldmarktinstrumente                                L 81 vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist,\nerstellt und veröffentlicht,\n(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\nvorbehaltlich des § 198 für Rechnung eines inländi-              b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb ei-\nschen OGAW Instrumente, die üblicherweise auf dem                    ner Unternehmensgruppe, die eine oder mehrere\nGeldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wert-                 börsennotierte Gesellschaften umfasst, für die\npapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den inlän-               Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder\ndischen OGAW eine restliche Laufzeit von höchstens               c) um einen Rechtsträger handelt, der die wertpa-\n397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Aus-                      piermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten\ngabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit                      durch Nutzung einer von einer Bank eingeräum-\nregelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen,                     ten Kreditlinie finanzieren soll; für die wertpapier-\nmarktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil                  mäßige Unterlegung und die von einer Bank ein-\ndem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geld-               geräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie\nmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie                            2007/16/EG.\n1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europä-            (2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1\nischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat         dürfen nur erworben werden, wenn sie die Vorausset-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                zungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtli-\nschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an           nie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2081\nSinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 gilt Artikel 4           2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau\nAbsatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG.                              eines Anlegers in einem inländischen OGAW gleich-\nwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die\n(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1\ngetrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände,\nNummer 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn\nfür die Kreditaufnahme und die Kreditgewährung so-\ndie Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vor-\nwie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geld-\nschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz\nmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie\nunterliegt und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Ab-\n85/611/EWG gleichwertig sind,\nsatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. Für den\nErwerb von Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1          3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und\nNummer 3 von einer regionalen oder lokalen Gebiets-              Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Ur-\nkörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen              teil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten,\nUnion oder von einer internationalen öffentlich-recht-           die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeit-\nlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3              raum zu bilden,\nbegeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat\noder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat      4. die Anteile dem Publikum ohne eine zahlenmäßige\ndieses Bundesstaates garantiert werden und für den               Begrenzung angeboten werden und die Anleger\nErwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1                   das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.\nNummer 4 und 6 gilt Artikel 5 Absatz 2 der Richt-            Anteile an inländischen Sondervermögen, an Invest-\nlinie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geld-         mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital,\nmarktinstrumente nach Absatz 1 Nummer 3 außer                an EU-OGAW und an ausländischen offenen AIF dürfen\nGeldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zen-         nur erworben werden, wenn nach den Anlagebedingun-\ntralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der      gen oder der Satzung der OGAW-Kapitalverwaltungs-\nEuropäischen Union begeben oder garantiert wurden,           gesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit ver-\ngilt Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie. Für den Erwerb    änderlichem Kapital, des ausländischen AIF oder der\nvon Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nummer 5             ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt\ngelten Artikel 5 Absatz 3 und, wenn es sich um Geld-         höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in\nmarktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut,      Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, In-\ndas Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der           vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-\nBundesanstalt denjenigen des Rechts der Europä-              tal oder ausländischen offenen AIF angelegt werden\nischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese         dürfen.\neinhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der\nRichtlinie 2007/16/EG.                                          (2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absat-\nzes 1, die direkt oder indirekt von derselben OGAW-\n§ 195                             Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Gesell-\nschaft verwaltet werden, mit der die OGAW-Kapitalver-\nBankguthaben                           waltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittel-\nDie OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für         bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die\nRechnung eines inländischen OGAW nur Bankgutha-              OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die andere\nben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Mo-        Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine\nnaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Gutha-         Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech-\nben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem        nen.\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-                                     § 197\nischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Gutha-\nben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in                         Gesamtgrenze; Derivate;\neinem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach                         Verordnungsermächtigung\nAuffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts              (1) Der inländische OGAW darf nur in Derivate, die\nder Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten           von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investment-\nwerden.                                                      anteilen gemäß § 196, Finanzindizes im Sinne des Ar-\ntikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen,\n§ 196                             Wechselkursen oder Währungen, in die der inländische\nInvestmentanteile                        OGAW nach seinen Anlagebedingungen investieren\ndarf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investie-\n(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann         ren. Satz 1 gilt entsprechend für Finanzinstrumente\nfür Rechnung eines inländischen OGAW Anteile an              mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10\nOGAW erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-          Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG.\ndervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit\nveränderlichem Kapital sowie Anteile an ausländischen           (2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft muss sicher-\noffenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-         stellen, dass sich das Marktrisikopotenzial eines inlän-\nOGAW sind, kann sie nur erwerben, wenn                       dischen OGAW durch den Einsatz von Derivaten und\nFinanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß\n1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden,          Absatz 1 höchstens verdoppelt.\ndie sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum\nSchutz der Anleger unterstellen und ausreichende           (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nGewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwi-       mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nschen den Behörden besteht,                             stimmung des Bundesrates bedarf,","2082              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n1. die Beschaffenheit von zulässigen Risikomesssyste-                delt werden kann wie eine Forderung an den Zen-\nmen für Derivate einschließlich der Bemessungsme-                 tralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regional-\nthode des Marktrisikopotenzials festzulegen,                      regierung oder die Gebietskörperschaft ansässig\n2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen ge-              ist,\nmäß den §§ 206 und 207 anzurechnen sind,                       c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öf-\n3. nähere Bestimmungen über Derivate zu erlassen, die                fentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem\nnicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an                anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\neinem anderen organisierten Markt zugelassen oder                 oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nin diesen einbezogen sind,                                        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\n4. Bestimmungen über die Berechnung und Begren-                   d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben ha-\nzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahen-                   ben, die an einem organisierten Markt im Sinne\ntenrisiko nach § 206 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 fest-               von § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes\nzulegen,                                                          zum Handel zugelassen sind oder die an einem\nanderen organisierten Markt, der die wesent-\n5. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzu-\nlichen Anforderungen an geregelte Märkte im\nlegen,\nSinne der Richtlinie 2004/39/EG in der jeweils\n6. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Ge-                 geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelas-\nschäften, die Derivate zum Gegenstand haben, fest-                sen sind, oder\nzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertent-\nwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen                 e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die\nBasiswertes entgegengesetzt verläuft.                             Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in\nden Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\ntigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt                                      § 199\nübertragen.\nKreditaufnahme\n§ 198                                 Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\nSonstige Anlageinstrumente                      gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige\nDie OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur           Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes\nbis zu 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW            des inländischen OGAW und nur aufnehmen, wenn die\ninsgesamt anlegen in                                          Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und\ndies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.\n1. Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse\nzugelassen oder an einem anderen organisierten                                        § 200\nMarkt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,\nim Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Ab-                     Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten\nsatz 1 Buchstabe a bis c Ziffer ii, Buchstabe d Ziffer ii     (1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\nund Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG er-        für Rechnung des inländischen OGAW Wertpapiere an\nfüllen,                                                    einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein\n2. Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den         marktgerechtes Entgelt nur mit der Maßgabe übertra-\nAnforderungen des § 194 genügen, sofern die Geld-          gen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der OGAW-\nmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4        Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des in-\nAbsatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,         ländischen OGAW Wertpapiere von gleicher Art, Güte\nund Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darle-\n3. Aktien, welche die Anforderungen des § 193 Ab-\nhen), wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen\nsatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllen,\nist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Dar-\n4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 194        lehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der\nfallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewähr-        Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen\nten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuld-          mit dem Kurswert der für Rechnung des inländischen\nschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern      OGAW dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als\ndiese Forderungen nach dem Erwerb für den inlän-           Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Pro-\ndischen OGAW mindestens zweimal abgetreten wer-            zent des Wertes des inländischen OGAW nicht über-\nden können und das Darlehen gewährt wurde                  steigt; Wertpapier-Darlehen an konzernangehörige Un-\na) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes,              ternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-\neinem Land, der Europäischen Union oder einem          buchs gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Un-\nStaat, der Mitglied der Organisation für wirt-         ternehmen. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,        muss jederzeit zur Kündigung des Wertpapier-Dar-\nb) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft          lehens berechtigt sein.\noder einer Regionalregierung oder örtlichen Ge-           (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\nbietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates        Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie\nder Europäischen Union oder eines anderen Ver-         sich vor Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertra-\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-            gung der Wertpapiere für Rechnung des inländischen\nischen Wirtschaftsraum, sofern die Forderung an        OGAW ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung\ndie Regionalregierung oder an die Gebietskörper-       oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben\nschaft gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 9 der             oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wert-\nRichtlinie 2006/48/EG in derselben Weise behan-        papieren oder Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013               2083\nder Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 hat gewähren             1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,\nlassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten               die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhalte-\nGuthaben müssen auf Euro oder auf die Währung lau-                nen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle\nten, in der die Anteile oder Aktien des inländischen              für Rechnung des inländischen OGAW zu zahlen;\nOGAW begeben wurden. Die Guthaben müssen                      2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,\n1. auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle oder mit ihrer           als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der\nZustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditin-              OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft so rechtzei-\nstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-          tig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften\nischen Union oder eines anderen Vertragsstaates               Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rück-\nschaftsraum oder bei einem anderen Kreditinstitut             erstattung ist entbehrlich, wenn die OGAW-Kapital-\nmit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des                 verwaltungsgesellschaft zur Ausübung der Stimm-\n§ 195 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder               rechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist\n2. in der Währung des Guthabens angelegt werden                   und die Stimmrechte ausüben kann, und\na) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität       3. die Rechte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\naufweisen und die vom Bund, von einem Land,               schaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflich-\nder Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der           tungen des Wertpapier-Darlehensnehmers.\nEuropäischen Union oder seinen Gebietskörper-\nschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-                                    § 202\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme\nraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden             Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich\nsind,                                                 eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem\nb) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur ent-     anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegen-\nsprechend von der Bundesanstalt auf Grundlage         stand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Ef-\nvon § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinien oder          fektengeschäften für andere ist und das in den Anlage-\nc) im Wege eines Pensionsgeschäftes mit einem             bedingungen genannt ist, organisierten Systems zur\nKreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung    Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen\ndes aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.            bedienen, das von den Anforderungen nach den §§ 200\nund 201 abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses\nDie Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen            Systems die Wahrung der Interessen der Anleger ge-\ndem inländischen OGAW zu. Zu verpfändende Wertpa-             währleistet ist. Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht\npiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut ver-         nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.\nwahrt werden. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpa-\npiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von                                       § 203\neinem zu demselben Konzern gehörenden Unterneh-\nmen ausgestellt sind.                                                            Pensionsgeschäfte\n(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu               Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\nübertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den             Rechnung eines inländischen OGAW Pensionsge-\nzugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Siche-           schäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handels-\nrungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist ins-       gesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleis-\nbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen         tungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rah-\nVerhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu be-           menverträge nur abschließen, wenn dies in den Anlage-\nstimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungs-         bedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte\nwert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht           müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach\nunterschreiten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-            den Anlagebedingungen für den inländischen OGAW\nschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherhei-      erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dür-\nten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäg-          fen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben.\nlichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhal-         Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss je-\ntenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der          doch jederzeit zur Kündigung des Pensionsgeschäftes\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darle-           berechtigt sein. Die in Pension genommenen Wertpa-\nhensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr          piere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1,\nausreichen.                                                   2 und 3 anzurechnen.\n(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat                                       § 204\nder Bundesanstalt unverzüglich die Unterschreitung\ndes Wertes der Sicherheitsleistung unter den Siche-                   Verweisung; Verordnungsermächtigung\nrungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzei-              (1) Für die weiteren in den §§ 192 bis 211 genannten\ngen.                                                          Vermögensgegenstände gelten die §§ 200 bis 203 sinn-\ngemäß.\n§ 201                                (2) Die in den §§ 200 und 203 genannten Geschäfte\nWertpapier-Darlehensvertrag                    müssen die in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie\nIn dem Darlehensvertrag zwischen der OGAW-Kapi-            2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.\ntalverwaltungsgesellschaft und dem Wertpapier-Darle-             (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nhensnehmer sind neben den auf Grund des § 200 er-             mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen:             stimmung des Bundesrates bedarf, weitere Kriterien","2084             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nfür die in den §§ 200 und 203 genannten Geschäfte                a) während der gesamten Laufzeit der Schuldver-\nvorzuschreiben, insbesondere Bestimmungen über die                  schreibungen die sich aus ihnen ergebenden Ver-\nBerechnung und Begrenzung des Marktrisikopotenzials                 bindlichkeiten ausreichend decken und\nund des Kontrahentenrisikos sowie über die Beschaf-              b) bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die\nfenheit und die Anlage der Sicherheiten oder der Ge-                fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung\ngenstände der Pensionsgeschäfte und deren Anrech-                   der Zinsen bestimmt sind.\nnung auf die Anlagegrenzen. Das Bundesministerium\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-          Legt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr\nordnung auf die Bundesanstalt übertragen.                    als 5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in\nSchuldverschreibungen desselben Emittenten nach\nSatz 1 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert\n§ 205\ndieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes\nLeerverkäufe                           des inländischen OGAW nicht übersteigt. Die Bundes-\nDie Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemein-       anstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und\nschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensge-          Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommis-\ngenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 ver-          sion ein Verzeichnis der in Satz 1 genannten Kategorien\nkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im          von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem\nZeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländi-        Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art\nschen OGAW gehören; § 197 bleibt unberührt. Die              der Deckung erläutert wird.\nWirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen                (4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\nVerstoß gegen Satz 1 nicht berührt.                          nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen\nOGAW in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 bei\n§ 206                              demselben Kreditinstitut anlegen.\nEmittentengrenzen                            (5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat\nsicherzustellen, dass eine Kombination aus\n(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\n1. Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von\nin Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben\nein und derselben Einrichtung begeben werden,\nEmittenten nur bis zu 5 Prozent des Wertes des inlän-\ndischen OGAW anlegen; in diesen Werten dürfen je-            2. Einlagen bei dieser Einrichtung und\ndoch bis zu 10 Prozent des Wertes des inländischen           3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko\nOGAW angelegt werden, wenn dies in den Anlagebe-                 der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte\ndingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der\n20 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen\nWertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emitten-\nOGAW nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in den Absät-\nten 40 Prozent des Wertes des inländischen OGAW\nzen 2 und 3 genannten Emittenten und Garantiegeber\nnicht übersteigt.\nmit der Maßgabe, dass die OGAW-Kapitalverwaltungs-\n(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf          gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination\nin Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und           der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und\nGeldmarktinstrumente, die vom Bund, von einem Land,          Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jewei-\nder Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-        ligen inländischen OGAW nicht übersteigt. Die jeweili-\npäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, ei-        gen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unbe-\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den             rührt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder\n(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schuld-\nvon einer internationalen Organisation, der mindestens\nverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-\nein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,\nmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in\nausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis\nAbsatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht be-\nzu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nur\nrücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten\nanlegen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorge-\nGrenzen dürfen abweichend von der Regelung in Ab-\nsehen ist.\nsatz 5 nicht kumuliert werden.\n(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf             (7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Un-\nin Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen             ternehmen, zwischen denen eine Verbindung im Sinne\nsowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten        des § 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs\nmit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union       besteht, gelten als Wertpapiere desselben Emittenten.\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben                                        § 207\nworden sind, jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des\ninländischen OGAW nur anlegen, wenn                                                  Erwerb von\nAnteilen an Investmentvermögen\n1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,\n(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\n2. die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschrif-     in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach\nten zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschrei-       Maßgabe des § 196 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des\nbungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht un-        Wertes des inländischen OGAW anlegen.\nterliegen,\n(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\n3. die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen auf-        in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des\ngenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vor-             § 196 Absatz 1 Satz 2 insgesamt nur bis zu 30 Prozent\nschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die        des Wertes des inländischen OGAW anlegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2085\n§ 208                             lichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstru-\nErweiterte Anlagegrenzen                      mente desselben Emittenten von der OGAW-Kapital-\nverwaltungsgesellschaft nicht ermittelt werden kann.\nDie OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf ab-           Aktien ohne Stimmrechte desselben Emittenten dürfen\nweichend von § 206 Absatz 1 in Wertpapiere und Geld-          für einen inländischen OGAW nur insoweit erworben\nmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe            werden, als ihr Anteil an dem Kapital, das auf die aus-\ndes § 206 Absatz 2 mehr als 35 Prozent des Wertes des         gegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Emit-\ninländischen OGAW anlegen, wenn                               tenten entfällt, 10 Prozent nicht übersteigt.\n1. dies in den Anlagebedingungen des inländischen\nOGAW unter Angabe der betreffenden Emittenten                (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\nvorgesehen ist und                                        für alle von ihr verwalteten inländischen OGAW Aktien\ndesselben Emittenten nur insoweit erwerben, als die\n2. die für Rechnung des inländischen OGAW gehalte-            Stimmrechte, die der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nnen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus              schaft aus Aktien desselben Emittenten zustehen,\nmindestens sechs verschiedenen Emissionen stam-           10 Prozent der gesamten Stimmrechte aus Aktien des-\nmen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes           selben Emittenten nicht übersteigen. Hat ein anderer\ndes inländischen OGAW in einer Emission gehalten          Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer\nwerden dürfen.                                            Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den Erwerb\n§ 209                             von Aktien mit Stimmrechten desselben Emittenten\nWertpapierindex-OGAW                         festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine\n(1) Abweichend zu der in § 206 bestimmten Grenze           OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die von ihr\ndarf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu           verwalteten inländischen OGAW solche Aktien eines\n20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in                Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwirbt.\nWertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den              (3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\nAnlagebedingungen die Auswahl der für den inländi-            für Rechnung eines inländischen OGAW nicht mehr\nschen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf ge-              als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen\nrichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risiko-         offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-\nmischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt              mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risiko-\nanerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wertpa-             mischung in Vermögensgegenstände im Sinne der\npierindex-OGAW). Der Wertpapierindex ist insbeson-            §§ 192 bis 198 angelegt ist, erwerben.\ndere anzuerkennen, wenn\n1. seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert                                     § 211\nist,\nÜberschreiten von Anlagegrenzen\n2. er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt\ndarstellt, auf den er sich bezieht,                          (1) Die in den §§ 198, 206 und 210 bestimmten\n3. er in angemessener Weise veröffentlicht wird.              Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich\num den Erwerb von Aktien, die dem inländischen\nEin Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgrund-         OGAW bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-\nlage für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des         teln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in\nArtikels 12 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt.       Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren han-\nEin Wertpapierindex wird in angemessener Weise ver-           delt, die zum inländischen OGAW gehören.\nöffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12 Absatz 4\nder Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.                          (2) Werden die in den §§ 206 bis 210 bestimmten\n(2) Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für        Grenzen in den Fällen des Absatzes 1 oder unbeab-\nWertpapiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des        sichtigt von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nWertes des inländischen OGAW angehoben werden,                überschritten, so hat die OGAW-Kapitalverwaltungsge-\nwenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1            sellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des inlän-\nerfüllt sind. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1       dischen OGAW als vorrangiges Ziel anzustreben, diese\nist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig.               Grenzen wieder einzuhalten, soweit dies den Interessen\nder Anleger nicht zuwiderläuft.\n§ 210                                (3) Die in den §§ 206 bis 209 bestimmten Grenzen\nEmittentenbezogene Anlagegrenzen                    dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung ei-\nnes inländischen OGAW sowie nach vollzogener Ver-\n(1) Schuldverschreibungen desselben Emittenten\nschmelzung durch den übernehmenden inländischen\noder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten darf\nOGAW jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der\ndie OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-\nRisikostreuung überschritten werden.\nnung eines inländischen OGAW nur insoweit erwerben,\nals der Gesamtnennbetrag jeweils 10 Prozent des Ge-\nsamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuld-                                      § 212\nverschreibungen und Geldmarktinstrumente desselben                            Bewerter; Häufigkeit der\nEmittenten nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Wertpa-                    Bewertung und Berechnung\npiere oder Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des\n§ 206 Absatz 2. Die in Satz 1 bestimmte Grenze                   Der Wert eines inländischen OGAW und der Nettoin-\nbraucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden,              ventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglich-\nwenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befind-               keit zur Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Ak-","2086                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ntien entweder von der Verwahrstelle unter Mitwirkung            verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme inner-\nder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von                halb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.\nder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst zu er-              (4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihrer Ent-\nmitteln.                                                        scheidung über Maßnahmen die Empfehlung der Euro-\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die\n§ 213                             diese nach der Information gemäß Absatz 2 Satz 3 oder\nUmwandlung von inländischen OGAW                       auf Grundlage der Information nach Absatz 2 Satz 1\nInländische OGAW dürfen nicht in AIF umgewandelt             ausspricht. Sieht die Bundesanstalt eine Maßnahme\nwerden.                                                         vor, die dieser Empfehlung nicht entspricht, unterrichtet\nsie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\nAbschnitt 3                           hörde hiervon unter Angabe der Gründe.\nOffene inländische Publikums-AIF                         (5) Für die Bedingungen, unter welchen die Maßnah-\nmen nach Absatz 2 angewendet werden, gilt Artikel 112\nUnterabschnitt 1                            der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entspre-\nchend.\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r\noffene inländische Publikums-AIF                                                      § 216\n§ 214                                                      Bewerter\nRisikomischung, Arten                          (1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist\nOffene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz               durchzuführen\nder Risikomischung angelegt sein und dürfen nur als             1. entweder durch einen externen Bewerter, der eine\nGemischte Investmentvermögen gemäß den §§ 218                       natürliche oder juristische Person oder eine Perso-\nund 219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß                      nenhandelsgesellschaft ist, die unabhängig vom of-\nden §§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den                   fenen Publikums-AIF, von der AIF-Kapitalverwal-\n§§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Sondervermögen                   tungsgesellschaft und von anderen Personen mit\ngemäß den §§ 230 bis 260 aufgelegt werden.                          engen Verbindungen zum Publikums-AIF oder zur\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, oder\n§ 215                             2. von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,\nBegrenzung von                               vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der\nLeverage durch die Bundesanstalt                         Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funk-\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der               tional unabhängig und die Vergütungspolitik und an-\nBundesanstalt zu zeigen, dass die von der AIF-Kapital-              dere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkon-\nverwaltungsgesellschaft angesetzte Begrenzung des                   flikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die\nUmfangs des eingesetzten Leverage angemessen ist                    Mitarbeiter verhindert werden.\nund dass sie diese Begrenzung stets einhält.                    Die für einen Publikums-AIF bestellte Verwahrstelle\n(2) Die Bundesanstalt bewertet die Risiken, die aus          kann nicht als externer Bewerter dieses Publikums-AIF\ndem Einsatz von Leverage durch die AIF-Kapitalverwal-           bestellt werden, es sei denn, es liegt eine funktionale\ntungsgesellschaft erwachsen könnten; sie beschränkt             und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Ver-\nnach Information der Europäischen Wertpapier- und               wahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewer-\nMarktaufsichtsbehörde, des Europäischen Ausschus-               ter vor und die potenziellen Interessenkonflikte werden\nses für Systemrisiken und der zuständigen Stellen des           ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und\nHerkunftsmitgliedstaates des AIF den Umfang des Le-             den Anlegern des Publikums-AIF gegenüber offenge-\nverage, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft              legt.\neinsetzen darf, wenn sie dies zur Gewährleistung der               (2) Wird ein externer Bewerter für die Bewertung\nStabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig er-       herangezogen, so weist die AIF-Kapitalverwaltungsge-\nachtet. Alternativ ordnet die Bundesanstalt sonstige            sellschaft nach, dass\nBeschränkungen in Bezug auf die Verwaltung des AIF\nan, sodass das Ausmaß begrenzt wird, in dem der Ein-            1. der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten\nsatz von Leverage zur Entstehung von Systemrisiken                  obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder\nim Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen                 Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufs-\nbeiträgt. Die Bundesanstalt informiert die Europäische              ständischen Regeln unterliegt,\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Europä-              2. der externe Bewerter ausreichende berufliche Ga-\nischen Ausschuss für Systemrisiken und die zuständi-                rantien vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion\ngen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des AIF ord-               wirksam ausüben zu können, und\nnungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Maß-\n3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforde-\nnahmen.\nrungen des § 36 Absatz 1, 2 und 10 entspricht.\n(3) Die Information gemäß Absatz 2 erfolgt spätes-\ntens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwer-                (3) Die Kriterien und der Inhalt der erforderlichen be-\nden oder der Erneuerung der eingeleiteten Maßnahme.             ruflichen Garantien des externen Bewerters nach Ab-\nDie Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen         satz 2 Nummer 2 bestimmen sich nach Artikel 73 der\nMaßnahme, die Gründe für diesen Vorschlag und den               Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.\nZeitpunkt, zu dem die Maßnahme wirksam werden soll.                (4) Ein bestellter externer Bewerter darf die Bewer-\nUnter besonderen Umständen kann die Bundesanstalt               tungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2087\n(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt die                                § 219\nBestellung eines externen Bewerters der Bundesanstalt                                Zulässige\nmit. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht                  Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen\nvor, kann die Bundesanstalt die Bestellung eines ande-\nren externen Bewerters verlangen.                               (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\nRechnung eines Gemischten Investmentvermögens\n(6) Wird die Bewertung nicht von einem externen           nur erwerben:\nBewerter vorgenommen, kann die Bundesanstalt ver-            1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193\nlangen, dass die Bewertungsverfahren sowie Bewer-                bis 198,\ntungen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch          2. Anteile oder Aktien an\nden Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschluss-\nprüfung des Publikums-AIF zu überprüfen sind.                    a) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 218, 219\nsowie Anteile an vergleichbaren EU- oder auslän-\n(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt                dischen AIF,\nauch dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Ver-              b) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 220\nmögensgegenstände des Publikums-AIF sowie für die                   bis 224 sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder\nBerechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes                  ausländischen AIF.\nverantwortlich, wenn sie einen externen Bewerter be-\n(2) Anteile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2\nstellt hat. Ungeachtet des Satzes 1 und unabhängig\nBuchstabe a dürfen nur erworben werden, soweit der\nvon anders lautenden vertraglichen Regelungen haftet\nPublikums-AIF seine Mittel nach den Anlagebedingun-\nder externe Bewerter gegenüber der AIF-Kapitalverwal-\ngen insgesamt zu höchstens 10 Prozent des Wertes\ntungsgesellschaft für jegliche Verluste der AIF-Kapital-\nseines Vermögens in Anteile an anderen Investmentver-\nverwaltungsgesellschaft, die sich auf fahrlässige oder\nmögen anlegen darf. Anteile oder Aktien nach Absatz 1\nvorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den ex-\nNummer 2 Buchstabe b dürfen nur erworben werden,\nternen Bewerter zurückführen lassen.\nsoweit der Publikums-AIF seine Mittel nach den Anla-\ngebedingungen nicht in Anteile oder Aktien an anderen\n§ 217                              Investmentvermögen anlegen darf.\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Anteile oder Aktien an an-\nHäufigkeit der Bewertung                      deren inländischen, EU- oder ausländischen Publi-\nund Berechnung; Offenlegung                     kums-AIF im Sinne des § 196 oder für Anteile oder Ak-\ntien an Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen\n(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und\nausschließlich in die folgenden Vermögensgegen-\ndie Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder\nstände anlegen dürfen:\nAktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen,\nder den zum Investmentvermögen gehörenden Vermö-             1. Bankguthaben,\ngensgegenständen und der Ausgabe- und Rücknahme-             2. Geldmarktinstrumente,\nhäufigkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist,\n3. Wertpapiere, die zur Sicherung der in Artikel 18.1\njedoch mindestens einmal im Jahr.\ndes Protokolls über die Satzung des Europäischen\n(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der           Systems der Zentralbanken und der Europäischen\nBewertung der Vermögensgegenstände und zur Be-                   Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II\nrechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie            S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europä-\nbestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Dele-             ischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank\ngierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.                            zugelassen sind oder deren Zulassung nach den\nEmissionsbedingungen beantragt wird, sofern die\n(3) Die Offenlegung des Nettoinventarwertes je An-            Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Aus-\nteil oder Aktie erfolgt gemäß § 170. Die Bewertung der           gabe erfolgt.\nVermögensgegenstände ist entsprechend den diesbe-               (4) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nzüglichen Anlagebedingungen offenzulegen; sie hat            nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung\nnach jeder Bewertung zu erfolgen.                            des Gemischten Investmentvermögens Anteile oder\nAktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zu erwer-\nben, gelten § 225 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228\nUnterabschnitt 2\nAbsatz 1 und § 229 Absatz 2 entsprechend.\nGemischte Investmentvermögen                              (5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in\nAnteile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nstabe b insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes\n§ 218                              des Investmentvermögens anlegen. Nach Maßgabe\ndes § 207 Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsge-\nGemischte Investmentvermögen\nsellschaft in Anteile oder Aktien an einem einzigen In-\nGemischte Investmentvermögen sind offene inländi-         vestmentvermögen nach § 196 Absatz 1 Satz 1 und 2\nsche Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände              insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wer-\nnach Maßgabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung           tes des Investmentvermögens anlegen; § 207 Absatz 2\nvon Gemischten Investmentvermögen sind die Vor-              ist nicht anzuwenden.\nschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als           (6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die\nsich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts ande-         in § 209 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-\nres ergibt.                                                  OGAW-Investmentvermögen überschreiten, wenn nach","2088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nden Anlagebedingungen die Auswahl der für das                men, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme\nGemischte Investmentvermögen zu erwerbenden                  marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen\nWertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer        vorgesehen ist.\nangemessenen Risikomischung einen bestimmten, all-              (7) Abweichend von § 200 darf die AIF-Kapitalver-\ngemein und von der Bundesanstalt anerkannten Wert-           waltungsgesellschaft Wertpapiere auf bestimmte Zeit\npapierindex nachzubilden. § 209 Absatz 1 Satz 2 gilt         übertragen. Ist für die Rückerstattung eines Wertpa-\nentsprechend.                                                pier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rücker-\nstattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung\nUnterabschnitt 3                            der Wertpapiere fällig sein. Der Kurswert der für eine\nSonstige Investmentvermögen                          bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zu-\nsammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sons-\n§ 220                               tigen Investmentvermögens bereits als Wertpapier-Dar-\nSonstige Investmentvermögen                     lehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere\n15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentver-\nAuf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermö-         mögens nicht übersteigen. Abweichend von § 203\ngen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vor-            müssen Pensionsgeschäfte nicht jederzeit kündbar\nschriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als        sein.\nsich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts ande-\nres ergibt.                                                                             § 222\n§ 221                                                   Mikrofinanzinstitute\nZulässige Vermögensgegenstände,                       (1) Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die\nAnlagegrenzen, Kreditaufnahme                    AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 95 Prozent\ndes Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in un-\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für       verbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikro-\nein Sonstiges Investmentvermögen nur erwerben:               finanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderun-\n1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193              gen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute anlegen; ein\nbis 198, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkun-         Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen gegen\ngen nach § 197 Absatz 1 unterworfen ist,                 regulierte Mikrofinanzinstitute ist jedoch nur zulässig,\n2. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentver-        wenn der Erwerb der Refinanzierung des Mikrofinanz-\nmögen nach Maßgabe der §§ 196, 218 und 220 so-           instituts dient. Regulierte Mikrofinanzinstitute im Sinne\nwie an entsprechenden EU-Investmentvermögen              des Satzes 1 sind Unternehmen,\noder ausländischen AIF,                                  1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem\n3. Edelmetalle,                                                  Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten\nzuständigen Behörde zugelassen sind und nach in-\n4. unverbriefte Darlehensforderungen.                            ternational anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt\n(2) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft             werden,\nnach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung           2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen\ndes Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Ak-               an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unter-\ntien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie               nehmerische Zwecke ist und\nan entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu\nerwerben, gelten § 225 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3,          3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an ei-\n§ 228 Absatz 1 und § 229 Absatz 2 entsprechend.                  nen einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von ins-\ngesamt 10 000 Euro nicht überschreitet.\n(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in\nAnteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investment-         Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF-\nvermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder aus-            Kapitalverwaltungsgesellschaft auch bis zu 75 Prozent\nländischen AIF nur bis zu 30 Prozent des Wertes des          des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in un-\nSonstigen Investmentvermögens anlegen.                       verbriefte Darlehensforderungen von unregulierten Mi-\nkrofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforde-\n(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in        rungen gegen unregulierte Mikrofinanzinstitute anlegen,\nVermögensgegenstände im Sinne des § 198 nur bis zu           deren Geschäftstätigkeit jeweils die in Satz 2 Nummer 2\n20 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentver-           und 3 genannten Kriterien erfüllt und\nmögens anlegen.\n1. die seit mindestens drei Jahren neben der allgemei-\n(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss si-           nen fachlichen Eignung über ein ausreichendes\ncherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des                Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofinanz-\nSonstigen Investmentvermögens gehaltenen Edelme-                 sektor verfügen,\ntalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen\neinschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstru-       2. die ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen\nmente im Sinne des § 198 erwerbbar sind, 30 Prozent              können und\ndes Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht           3. deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation so-\nübersteigt. Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 wer-            wie deren Risikomanagement von einem im Staat\nden auf diese Grenze nicht angerechnet.                          des Mikrofinanzinstituts niedergelassenen Wirt-\n(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für           schaftsprüfer geprüft sowie von der AIF-Kapitalver-\ngemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige              waltungsgesellschaft regelmäßig kontrolliert werden.\nKredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes           Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Vermö-\ndes Sonstigen Investmentvermögens und nur aufneh-            gensgegenstände desselben Mikrofinanzinstituts je-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2089\ndoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von meh-              und unverbriefte Darlehensforderungen angelegt\nreren Mikrofinanzinstituten desselben Staates nur in             werden darf;\nHöhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen          2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der\nInvestmentvermögens erwerben.                                    für das Sonstige Investmentvermögen erwerbbaren\n(2) Macht eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft             unverbrieften Darlehensforderungen;\nvon den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch,          3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenom-\ndarf sie für Rechnung des Sonstigen Investmentvermö-             men werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung\ngens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz-             der Risiken, die damit verbunden sein können;\ninstituten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 begeben wer-\n4. im Fall des § 222 Absatz 1 und 2, ob und in welchem\nden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach\nUmfang von den dort genannten Anlagemöglichkei-\n§ 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten. Die\nten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere\nder damit verbundenen Risiken sowie eine Beschrei-\nim Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes\nbung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-\ndes Sonstigen Investmentvermögens anlegen.\ninstitute und nach welchen Grundsätzen sie ausge-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Perso-            wählt werden;\nnen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sons-          5. im Fall des § 223 Absatz 1 einen ausdrücklichen,\ntigen Investmentvermögen verantwortlich sind, neben              drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der\nder allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchfüh-             Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-\nrung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfah-               Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von\nrungswissen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten               Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des Anteil-\nAnlagemöglichkeiten haben.                                       oder Aktienwertes nur zu bestimmten Terminen ver-\nlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der\n§ 223                                  Anteile oder Aktien die Summe der Werte der zu-\nrückgegebenen Anteile oder Aktien den in den Anla-\nSonderregelungen für die\ngebedingungen bestimmten Betrag überschreitet;\nAusgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien\n6. im Fall des § 223 Absatz 2 einen ausdrücklichen,\n(1) Die Anlagebedingungen von Sonstigen Invest-               drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der\nmentvermögen können abweichend von § 98 Absatz 1                 Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-\nvorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Ak-               Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von\ntien höchstens einmal halbjährlich und mindestens ein-           Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des Anteil-\nmal jährlich zu einem in den Anlagebedingungen be-               oder Aktienwertes nur zu bestimmten Terminen ver-\nstimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rück-            langen kann;\ngabe der Anteile oder Aktien die Summe der Werte der\nzurückgegebenen Anteile oder Aktien einen in den An-         7. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die\nlagebedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In              Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Ak-\nden Fällen des Satzes 1 müssen die Anlagebedingun-               tien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug\ngen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils oder               um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.\nvon Aktien durch eine unwiderrufliche schriftliche Rück-        (2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Invest-\ngabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungs-          mentvermögens müssen zusätzlich zu den Angaben\ngesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfol-     nach § 162 folgende Angaben enthalten:\ngen muss, die mindestens einen Monat betragen muss           1. die Arten der Edelmetalle, Derivate und Darlehens-\nund höchstens zwölf Monate betragen darf; § 227 Ab-              forderungen, die für das Sonstige Investmentvermö-\nsatz 3 gilt entsprechend.                                        gen erworben werden dürfen;\n(2) In den Fällen des § 222 Absatz 1 ist § 98 Absatz 1    2. in welchem Umfang die zulässigen Vermögensge-\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagebedin-                genstände erworben werden dürfen;\ngungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von               3. den Anteil des Sonstigen Investmentvermögens, der\nAnteilen oder Aktien nur zu bestimmten Rücknahmeter-\nmindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumen-\nminen erfolgt, jedoch höchstens einmal vierteljährlich\nten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden\nund mindestens einmal jährlich. Die Rückgabe von An-             muss;\nteilen oder Aktien ist nur zulässig durch eine unwider-\nrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer            4. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die\nRückgabefrist, die zwischen einem Monat und 24 Mo-               Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Ak-\nnaten betragen muss; § 227 Absatz 3 gilt entspre-                tien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug\nchend.                                                           um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.\nUnterabschnitt 4\n§ 224\nDach-Hedgefonds\nAngaben im Verkaufsprospekt\nund in den Anlagebedingungen                                              § 225\n(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Sonstigen Invest-                           Dach-Hedgefonds\nmentvermögen zusätzlich zu den Angaben nach § 165\n(1) Dach-Hedgefonds sind AIF, die vorbehaltlich der\nfolgende Angaben enthalten:\nRegelung in Absatz 2 in Anteile oder Aktien von Ziel-\n1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegen-               fonds anlegen. Zielfonds sind Hedgefonds nach Maß-\nstände im Sinne des § 198, in Edelmetalle, Derivate      gabe des § 283 oder EU-AIF oder ausländische AIF,","2090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nderen Anlagepolitik den Anforderungen des § 283 Ab-          Die Verwahrstelle der Zielfonds hat eine Bestätigung\nsatz 1 vergleichbar ist. Leverage mit Ausnahme von           des Wertes des Zielfonds vorzulegen.\nKreditaufnahmen nach Maßgabe des § 199 und Leer-\nverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchge-                                     § 226\nführt werden.                                                           Auskunftsrecht der Bundesanstalt\n(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für          AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-\nRechnung eines Dach-Hedgefonds nur bis zu 49 Pro-            Hedgefonds verwalten, haben der Bundesanstalt auf\nzent des Wertes des Dach-Hedgefonds in                       Anforderung alle Unterlagen und Risikokennziffern, die\n1. Bankguthaben,                                             ihnen nach Maßgabe des § 225 Absatz 5 und 6 vorlie-\ngen, vorzulegen.\n2. Geldmarktinstrumente und\n3. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196,                                   § 227\ndie ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarkt-                               Rücknahme\ninstrumente anlegen dürfen, sowie Anteile an ent-\nsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF                   (1) Bei Dach-Hedgefonds können die Anlagebedin-\ngungen abweichend von § 98 vorsehen, dass die Rück-\nanlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in                nahme von Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten\nFremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen                Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in je-\ndürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Ver-            dem Kalendervierteljahr, erfolgt.\nkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenter-\n(2) Anteil- oder Aktienrückgaben sind bei Dach-\nminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe\nHedgefonds bis zu 100 Kalendertage vor dem jeweili-\nFremdwährung lauten.\ngen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil- oder\n(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für       Aktienwert ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche\nRechnung eines Dach-Hedgefonds ausländische Ziel-            Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwal-\nfonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegen-               tungsgesellschaft zu erklären. Im Fall von im Inland in\nstände von einer Verwahrstelle oder einem Primebroker,       einem Depot verwahrten Anteilen oder Aktien hat die\nder die Voraussetzungen des § 85 Absatz 4 Nummer 2           Erklärung durch die depotführende Stelle zu erfolgen.\nerfüllt, verwahrt werden.                                       (3) Die Anteile oder Aktien, auf die sich die Rückga-\n(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht     beerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rück-\nmehr als 20 Prozent des Wertes eines Dach-Hedge-             gabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei An-\nfonds in einem einzelnen Zielfonds anlegen. Sie darf         teilen oder Aktien, die nicht im Inland in einem Depot\nnicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emitten-       verwahrt werden, wird die Rückgabeerklärung erst\nten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen,        wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die\ndie ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen. Die     Verwahrstelle die zurückzugebenden Anteile oder Ak-\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht in aus-        tien in ein Sperrdepot übertragen hat.\nländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der            (4) Der Rücknahmepreis muss unverzüglich, spätes-\nBekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internatio-         tens aber 50 Kalendertage nach dem Rücknahmeter-\nnaler Vereinbarungen kooperieren. Dach-Hedgefonds            min gezahlt werden.\ndürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile oder Ak-\ntien eines Zielfonds erwerben.                                                         § 228\n(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-                          Verkaufsprospekt\nHedgefonds verwalten, müssen sicherstellen, dass ih-\n(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Dach-Hedge-\nnen sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen\nfonds zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende\nInformationen über die Zielfonds, in die sie anlegen\nAngaben enthalten:\nwollen, vorliegen, mindestens jedoch\n1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Ziel-\n1. der letzte Jahres- und gegebenenfalls Halbjahresbe-           fonds ausgewählt werden;\nricht,\n2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländi-\n2. die Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte oder              scher nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben wer-\ngleichwertige Dokumente,                                     den dürfen, mit dem Hinweis, dass es sich bei die-\n3. Informationen zur Organisation, zum Management,               sen Zielfonds um AIF handelt, deren Anlagepolitik\nzur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur              den Anforderungen für Hedgefonds vergleichbar ist,\nVerwahrstelle oder zu vergleichbaren Einrichtungen,          die aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz\nvergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;\n4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität,\nzum Umfang des Leverage und zur Durchführung             3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Ge-\nvon Leerverkäufen.                                           schäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;\n(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben        4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausge-\ndie Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Ein-         wählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien\nhaltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu              Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchge-\nüberwachen und haben sich regelmäßig allgemein an-               führt werden dürfen, mit einem Hinweis zu den Risi-\nerkannte Risikokennziffern vorlegen zu lassen. Die Me-           ken, die damit verbunden sein können;\nthode, nach der die Risikokennziffer errechnet wird,         5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit ei-\nmuss der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem              nem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe\njeweiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden.             der Gebühren sowie Angaben zu den Methoden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2091\nnach denen die Gesamtkosten berechnet werden,               (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für\ndie der Anleger zu tragen hat;                           eine begrenzte Dauer gebildet werden.\n6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der\nRücknahme und der Auszahlung von Anteilen oder                                     § 231\nAktien, gegebenenfalls verbunden mit einem aus-                                  Zulässige\ndrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hin-                Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen\nweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Ab-              (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\nsatz 1 nicht jederzeit von der AIF-Kapitalverwal-        ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende Vermö-\ntungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder        gensgegenstände erwerben:\nAktien und die Auszahlung des auf die Anteile oder\nAktien entfallenden Vermögensanteils verlangen           1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und\nkann.                                                        gemischt genutzte Grundstücke;\n(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines            2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn\nDach-Hedgefonds an auffälliger Stelle drucktechnisch             a) die genehmigte Bauplanung die Nutzung als\nhervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: „Der                 Mietwohngrundstücke,       Geschäftsgrundstücke\nBundesminister der Finanzen warnt: Dieser Investment-               oder gemischt genutzte Grundstücke vorsieht,\nfonds investiert in Hedgefonds, die keinen gesetzlichen          b) mit einem Abschluss der Bebauung in angemes-\nLeverage- oder Risikobeschränkungen unterliegen.“                   sener Zeit zu rechnen ist und\n§ 229                                 c) die Aufwendungen für die Grundstücke insge-\nsamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermö-\nAnlagebedingungen\ngens nicht überschreiten;\n(1) Die Anlagebedingungen von AIF-Kapitalverwal-\n3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige ei-\ntungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten,\ngene Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstü-\nmüssen die Angaben nach Maßgabe des § 162 enthal-\ncke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte\nten.\nGrundstücke bestimmt und geeignet sind, wenn zur\n(2) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 1 ist von              Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert\nden AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzugeben,              der unbebauten Grundstücke, die sich bereits in\n1. nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie an-            dem Sondervermögen befinden, 20 Prozent des\nlegen, ausgewählt werden,                                    Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;\n2. dass es sich bei diesen Zielfonds um Hedgefonds,          4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Num-\nEU-AIF oder ausländische AIF handelt, deren Anla-            mern 1 bis 3;\ngepolitik jeweils Anforderungen unterliegt, die denen    5. andere Grundstücke und andere Erbbaurechte so-\nnach § 283 vergleichbar sind,                                wie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teil-\n3. welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen               eigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbau-\nund in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anla-              rechts, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusam-\ngestrategien zur Generierung von Leverage Kredite            men mit dem Wert der Grundstücke und Rechte glei-\naufnehmen, Wertpapier-Darlehen oder Derivate ein-            cher Art, die sich bereits in dem Sondervermögen\nsetzen und Leerverkäufe durchführen dürfen,                  befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermö-\ngens nicht überschreitet;\n4. bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben, Geld-\nmarktinstrumenten und in Anteilen oder Aktien an         6. Nießbrauchrechte an Mietwohngrundstücken, Ge-\ninländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF              schäftsgrundstücken und gemischt genutzten\nnach § 225 Absatz 2 Satz 1 angelegt werden dürfen            Grundstücken, die der Erfüllung öffentlicher Aufga-\nund                                                          ben dienen, wenn zur Zeit der Bestellung die Auf-\n5. ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei               wendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit\neiner Verwahrstelle oder einem Primebroker ver-              dem Wert der Nießbrauchrechte, die sich bereits im\nwahrt werden.                                                Sondervermögen befinden, 10 Prozent des Wertes\ndes Sondervermögens nicht übersteigen;\n(3) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 4 ha-\nben AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-          7. die in den §§ 234 und 253 genannten Vermögens-\nHedgefonds verwalten, alle Voraussetzungen und Be-               gegenstände.\ndingungen der Rückgabe und Auszahlung von Anteilen           Weitere Voraussetzung für den Erwerb der in den Num-\naus dem Dach-Hedgefonds Zug um Zug gegen Rück-               mern 5 und 6 genannten Vermögensgegenstände ist,\ngabe der Anteile anzugeben.                                  dass deren Erwerb in den Anlagebedingungen vorgese-\nhen sein muss und dass die Vermögensgegenstände\nUnterabschnitt 5                            einen dauernden Ertrag erwarten lassen müssen.\nImmobilien-Sondervermögen                              (2) Ein in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannter Ver-\nmögensgegenstand darf nur erworben werden, wenn\n§ 230                             1. der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert\nImmobilien-Sondervermögen                          des\n(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sonderver-              a) Vermögensgegenstands bis zu einschließlich\nmögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinn-              50 Millionen Euro von einem externen Bewerter,\ngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts an-                der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1\nderes ergibt.                                                       Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder","2092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nb) Vermögensgegenstands über 50 Millionen Euro                                       § 233\nvon zwei externen, voneinander unabhängigen                             Vermögensgegenstände\nBewertern, die die Anforderungen nach § 216 Ab-                     in Drittstaaten; Währungsrisiko\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5\nerfüllen und die die Bewertung des Vermögens-             (1) Vermögensgegenstände, die sich in Staaten be-\ngegenstands unabhängig voneinander vorneh-            finden, die keine Vertragsstaaten des Abkommens über\nmen,                                                  den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein\nImmobilien-Sondervermögen nur dann erworben wer-\nbewertet wurde,                                          den, wenn\n2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-          1. die Anlagebedingungen dies vorsehen;\nstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von\n2. eine angemessene regionale Streuung der Vermö-\nNummer 1 Buchstabe b Objektbesichtigungen vor-\ngensgegenstände gewährleistet ist;\ngenommen haben,\n3. diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sonder-\n3. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-\nvermögens, der in diesen Staaten höchstens ange-\nstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von\nlegt werden darf, in den Anlagebedingungen ange-\nNummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die regelmä-\ngeben sind;\nßige Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1\ndurchführt oder durchführen und                          4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Ver-\nmögensgegenstände gewährleistet und der Kapital-\n4. die aus dem Sondervermögen zu erbringende Ge-                  verkehr nicht beschränkt ist;\ngenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur un-\nwesentlich übersteigt.                                   5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Ver-\nwahrstelle gewährleistet ist.\n§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Entsprechendes gilt\nfür Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbau-                (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-\nzinses und über dessen etwaige spätere Änderung.             cherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobi-\nlien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegen-\n(3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch         stände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen,\nGegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaf-            als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden\ntung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Son-            Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des\ndervermögens erforderlich sind.                              Sondervermögens nicht übersteigt.\n(4) Bei der Berechnung des Wertes des Sonderver-\nmögens gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7,                                       § 234\n§ 232 Absatz 4 sowie bei der Angabe des Anteils des                  Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften\nSondervermögens gemäß § 233 Absatz 1 Nummer 3\nDie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\nwerden die aufgenommenen Darlehen nicht abgezo-\nRechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteili-\ngen.\ngungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben\n(5) Im Fall des § 234 sind die von der Immobilien-        und halten, wenn\nGesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei\n1. die Anlagebedingungen dies vorsehen,\ndem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung\nder in den Absätzen 1 und 2, §§ 232 und 233 genann-          2. die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten\nten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der                   lässt,\ndort genannten Grenzen entsprechend der Beteili-             3. durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwal-\ngungshöhe zu berücksichtigen.                                     tungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die\nBefugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1\n§ 232                                   Nummer 5 sichergestellt sind,\nErbbaurechtsbestellung                      4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Im-\nmobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapital-\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf ein\nmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung er-\nGrundstück nur unter den in den Anlagebedingungen\nforderlich ist,\nfestgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht be-\nlasten.                                                      5. durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft\neine über die geleistete Einlage hinausgehende\n(2) Vor der Bestellung des Erbbaurechts ist die An-\nNachschusspflicht ausgeschlossen ist und\ngemessenheit des Erbbauzinses entsprechend § 231\nAbsatz 2 zu bestätigen.                                      6. die Immobilien-Gesellschaft, sofern sie an einer an-\nderen Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, an dieser\n(3) Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung\nunmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Ka-\ndes Erbbaurechts ist der Wert des Grundstücks ent-\npitals und der Stimmrechte beteiligt ist; eine mittel-\nsprechend § 231 Absatz 2 neu festzustellen.\nbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesell-\n(4) Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn           schaft mit Sitz im Ausland zulässig.\nder Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht             Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapital-\nbestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der              verwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immo-\nGrundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt          bilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten,\nworden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien-           wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erfor-\nSondervermögens übersteigt.                                  derliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minder-\n(5) Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als          heitsbeteiligung). In diesem Fall ist die Anlagegrenze\nNeubestellung.                                               nach § 237 Absatz 3 zu beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2093\n§ 235                              auszugehen. Liegt der Jahresabschluss mehr als drei\nAnforderungen an                         Monate vor dem Bewertungsstichtag, ist von den Ver-\ndie Immobilien-Gesellschaften                   mögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-\nGesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschluss-\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für       prüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nach-\nRechnung des Immobilien-Sondervermögens Betei-               gewiesen sind.\nligungen nur an solchen Immobilien-Gesellschaften er-\nwerben und halten,                                              (3) Für die Bewertung gelten die §§ 248 und 250 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass\n1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschafts-\ndie im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstel-\nvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten be-\nlung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Im-\nschränkt ist, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-      mobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der\nschaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben\ndarf, und                                                1. zuvor bei einem Wert der Immobilie von\n2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung            a) bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem\nnur Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Ab-                 externen Bewerter, der die Anforderungen nach\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie Absatz 3               § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Ab-\noder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesell-                satz 2 bis 5 erfüllt, oder\nschaften erwerben dürfen, die nach den Anlagebe-             b) mehr als 50 Millionen Euro von zwei externen,\ndingungen unmittelbar für das Immobilien-Sonder-                voneinander unabhängigen Bewertern, die die\nvermögen erworben werden dürfen.                                Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der                mer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die\nImmobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass                    die Bewertung der Vermögensgegenstände un-\nabhängig voneinander vornehmen,\n1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwer-\nbenden Vermögensgegenstände vor ihrem Erwerb                 festgestellt wurde und wobei\nentsprechend § 231 Absatz 2 bewertet werden,             2. der Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a\n2. der externe Bewerter nicht zugleich die regelmäßige           oder die Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-\nBewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1                  stabe b\ndurchführt und                                               a) Objektbesichtigungen vorgenommen hat oder\n3. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie oder                  haben,\neine Beteiligung an einer anderen Immobilien-Ge-             b) nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß\nsellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Umfang               den §§ 249 und 251 Absatz 1 durchführt oder\nder Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie                durchführen und\noder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Ge-\nsellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien-             c) nicht zugleich Abschlussprüfer ist oder sind.\nSondervermögens, für dessen Rechnung eine Betei-\nligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird,                                 § 237\nnicht übersteigt.                                                Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen\n§ 243 Absatz 2 und § 250 Absatz 2 gelten entspre-               (1) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum\nchend.                                                       Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an\n(3) Entspricht der Gesellschaftsvertrag oder die Sat-     denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für\nzung der Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschrif-        Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt\nten der Absätze 1 und 2, so darf die AIF-Kapitalverwal-      ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sonder-\ntungsgesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-         vermögens nicht übersteigen.\nGesellschaft nur erwerben, wenn sichergestellt ist, dass        (2) Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum\nder Gesellschaftsvertrag oder die Satzung unverzüglich       Vermögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an\nnach dem Erwerb der Beteiligung entsprechend geän-           der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-\ndert wird.                                                   nung des Immobilien-Sondervermögens zu 100 Pro-\n(4) Die Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft,     zent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist,\nan der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für            wird auf die Anlagegrenze nach Absatz 1 nicht ange-\nRechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt            rechnet.\nist, müssen ihre Einlagen vollständig eingezahlt haben.         (3) Unbeschadet der Anlagegrenze nach Absatz 1\ndarf der Wert der Vermögensgegenstände, die zum Ver-\n§ 236                              mögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an de-\nErwerb der Beteiligung;                     nen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-\nWertermittlung durch Abschlussprüfer                nung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer\n(1) Bevor die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die      Kapitalmehrheit beteiligt ist, 30 Prozent des Wertes des\nBeteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft erwirbt,        Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten.\nist der Wert der Immobilien-Gesellschaft von einem Ab-          (4) Bei der Berechnung des Wertes des Sonderver-\nschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2       mögens nach den Absätzen 1 und 3 werden die aufge-\ndes Handelsgesetzbuchs zu ermitteln.                         nommenen Darlehen nicht abgezogen.\n(2) Bei der Wertermittlung ist von dem letzten mit           (5) Nicht anzurechnen auf die Anlagegrenzen der\ndem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers ver-          Absätze 3 und 4 ist die von einer AIF-Kapitalverwal-\nsehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft          tungsgesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immo-","2094              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nbilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung           3. das Darlehen ausreichend besichert ist und\nvon weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobi-             4. bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen\nlien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der AIF-Kapital-          innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung\nverwaltungsgesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbe-           zurückzuzahlen ist.\nteiligungen die Anforderungen des § 234 Satz 1 Num-\nmer 4 erfüllt.                                                   (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicher-\nzustellen, dass\n(6) Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesell-\n1. die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Ge-\nschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder\nsellschaft für Rechnung des Immobilien-Sonderver-\nmehrerer Publikums-AIF als auch für Rechnung eines\nmögens insgesamt gewährt werden, 50 Prozent des\noder mehrerer Spezial-AIF gehalten werden.\nWertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehalte-\n(7) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung             nen Grundstücke nicht übersteigt und\ndie Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten\n2. die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Ge-\nder Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die AIF-Ka-\nsellschaften insgesamt für Rechnung des Immobi-\npitalverwaltungsgesellschaft die Veräußerung der Be-\nlien-Sondervermögens gewährt werden, 25 Prozent\nteiligung unter Wahrung der Interessen der Anleger an-\ndes Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht\nzustreben.\nübersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die\naufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.\n§ 238\n(3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1\nBeteiligungen von                        und 2 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der AIF-\nImmobilien-Gesellschaften                     Kapitalverwaltungsgesellschaft der Immobilien-Gesell-\nan Immobilien-Gesellschaften                    schaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung\nFür Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an        des Immobilien-Sondervermögens gewährt.\nanderen Immobilien-Gesellschaften gelten § 231 Ab-\nsatz 5, § 235 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 236, 237                                      § 241\nAbsatz 1 bis 6 entsprechend.                                                         Zahlungen,\nÜberwachung durch die Verwahrstelle\n§ 239\nDie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat mit der\nVerbot und Einschränkung                      Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der\nvon Erwerb und Veräußerung                     AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des\n(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1           Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen,\noder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-           der Liquidationserlös und sonstige der AIF-Kapitalver-\nSondervermögens nicht erworben werden, wenn er be-            waltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-\nreits im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-           Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich\nschaft steht. Er darf ferner für Rechnung eines Immo-         auf ein Konto nach § 83 Absatz 6 Satz 2 einzuzahlen\nbilien-Sondervermögens nicht von einem Mutter-,               sind. Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesell-\nSchwester- oder Tochterunternehmen der AIF-Kapital-           schaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Ge-\nverwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesell-        sellschaften erwerben oder halten.\nschaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.                                     § 242\n(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur                Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts\nmit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung              Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften\neines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Ver-              berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.\nmögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach\n§ 234                                                                                   § 243\n1. für eigene Rechnung erwerben,                                                   Risikomischung\n2. an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2             (1) Der Wert einer Immobilie darf zur Zeit des Er-\nveräußern oder                                           werbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens\n3. auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder         nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien,\neinem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2         deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes\nverwaltet wird.                                          des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des\nWertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei\nder Berechnung der Werte werden aufgenommene Dar-\n§ 240\nlehen nicht abgezogen.\nDarlehensgewährung\n(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 gilt auch\nan Immobilien-Gesellschaften\neine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaft-\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer     liche Einheit.\nImmobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-\nSondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn                                         § 244\n1. sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung                                    Anlaufzeit\ndes Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder             Die Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243\nmittelbar beteiligt ist,                                 sowie § 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das Immobi-\n2. die Darlehensbedingungen marktgerecht sind,                lien-Sondervermögen einer AIF-Kapitalverwaltungsge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2095\nsellschaft erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung         1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesell-\ndieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren ver-           schaft,\nstrichen ist.                                                2. das Gesellschaftskapital,\n§ 245                              3. die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres\nErwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nTreuhandverhältnis                            schaft und\nAbweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögens-\n4. Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\ngegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen\nschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen\ngehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungs-\nsowie die jeweiligen Beträge.\ngesellschaft stehen.\nAls Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Ab-\n§ 246                              satz 4 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach\nAbsatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögens-\nVerfügungsbeschränkung\ngegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nach-\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür      richtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.\nzu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach\n§ 84 Absatz 1 Nummer 3 in das Grundbuch eingetragen                                    § 248\nwird. Ist bei ausländischen Grundstücken die Eintra-\nSonderregeln für die Bewertung\ngung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch\noder ein vergleichbares Register nicht möglich, so ist          (1) § 168 ist mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4\ndie Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in ande-          anzuwenden.\nrer geeigneter Form sicherzustellen.                            (2) Für Vermögensgegenstände im Sinne des § 231\n(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ge-       Absatz 1 sowie des § 234 ist im Zeitpunkt des Erwerbs\ngenüber dem Grundbuchamt die Bestellung der Ver-             und danach nicht länger als zwölf Monate der Kaufpreis\nwahrstelle durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt        dieser Vermögensgegenstände anzusetzen. Abwei-\nnachweisen, aus der sich ergibt, dass die Bundesan-          chend von Satz 1 ist der Wert erneut zu ermitteln und\nstalt die Auswahl als Verwahrstelle genehmigt hat und        anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalver-\nvon ihrem Recht, der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-           waltungsgesellschaft der Ansatz des Kaufpreises auf\nschaft einen Wechsel der Verwahrstelle aufzuerlegen,         Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto-\nkeinen Gebrauch gemacht hat.                                 ren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die\n§ 247                              Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.\nVermögensaufstellung                           (3) Die Anschaffungsnebenkosten eines Vermögens-\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der     gegenstandes im Sinne des § 231 Absatz 1 sowie des\nVermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3              § 234 sind gesondert anzusetzen und über die voraus-\nNummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen ge-              sichtliche Dauer seiner Zugehörigkeit zum Immobilien-\nhörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegen-            Sondervermögen in gleichen Jahresbeträgen abzu-\nstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:            schreiben, längstens jedoch über einen Zeitraum von\nzehn Jahren. Wird ein Vermögensgegenstand veräu-\n1. Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr            ßert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe\neines Grundstücks,                                       abzuschreiben. Die Abschreibungen sind nicht in der\n2. Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsent-          Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen.\ngeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,                  (4) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-\n3. Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,                      sellschaft ist nach den für die Bewertung von Unterneh-\n4. Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1       mensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsät-\nden Kaufpreis,                                           zen zu ermitteln. Die im Jahresabschluss oder in der\nVermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft aus-\n5. Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensge-\ngewiesenen Immobilien sind dabei mit dem Wert anzu-\ngenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des\nsetzen, der entsprechend § 249 Absatz 1 festgestellt\n§ 234,\nwurde.\n6. wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses\nUnterabschnitts erstellten Wertgutachten,                                          § 249\n7. etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaß-                                  Sonderregeln\nnahmen und                                                             für das Bewertungsverfahren\n8. sonstige wesentliche Merkmale der zum Sonderver-             (1) § 169 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nmögen gehörenden Immobilien und sonstigen Ver-           Bewertungsrichtlinien für Immobilien-Sondervermögen\nmögensgegenstände.                                       zusätzlich vorzusehen haben, dass\nDie im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe        1. die Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Ab-\nvon Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Ge-               satz 1 sowie des § 234 von zwei externen, voneinan-\nsellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstel-          der unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen\nlung anzugeben.                                                  nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,\n(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Ka-          Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung der\npitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Ge-             Vermögensgegenstände unabhängig voneinander\nsellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:                vornehmen, bewertet werden und","2096              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n2. die externen Bewerter im Sinne der Nummer 1 Ob-               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewertung der\njektbesichtigungen vornehmen.                            im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung\nder Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobi-\n(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die\nlien.\nImmobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesell-\nschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten,\n§ 252\n1. bei der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der\nErtragsverwendung\nVerwahrstelle monatlich Vermögensaufstellungen\neinzureichen und                                            (1) Die Anlagebedingungen müssen vorsehen, dass\nErträge des Sondervermögens, die für künftige Instand-\n2. die Vermögensaufstellungen einmal jährlich anhand          setzungen von Vermögensgegenständen des Sonder-\ndes von einem Abschlussprüfer mit einem Bestä-           vermögens erforderlich sind, nicht ausgeschüttet wer-\ntigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der          den dürfen.\nImmobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen.\n(2) Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sonder-\n(3) Der auf Grund der Vermögensaufstellungen er-          vermögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie\nmittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-         nicht für künftige erforderliche Instandsetzungen einzu-\nsellschaft ist den Bewertungen zur laufenden Preiser-         behalten sind; realisierte Gewinne aus Veräußerungsge-\nmittlung zugrunde zu legen.                                   schäften sind keine Erträge im Sinne dieses Absatzes.\n(3) Die Anlagebedingungen müssen angeben, ob\n§ 250                              und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von\nSonderregeln für den Bewerter                    Wertminderungen der Vermögensgegenstände des\nSondervermögens und für künftige erforderliche In-\n(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nstandsetzungen nach Absatz 1 einbehalten werden.\n1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne\ndes § 231 Absatz 1 nur durch zwei externe Bewerter                                  § 253\nerfolgen darf,                                                            Liquiditätsvorschriften\n2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesell-          (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\nschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des          Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens einen\n§ 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz-           Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Son-\nbuchs zu ermitteln ist.                                  dervermögens entspricht, nur halten in\n(2) Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapital-      1. Bankguthaben;\nverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Immo-           2. Geldmarktinstrumenten;\nbilien-Sondervermögen nur für einen Zeitraum von\nmaximal drei Jahren tätig sein. Die Einnahmen des ex-         3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 196 oder\nternen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapi-           Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maß-\ntalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner               gabe des § 196 Absatz 1 Satz 2, die nach den An-\nGesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr                    lagebedingungen ausschließlich in Vermögensge-\ndes externen Bewerters, nicht überschreiten. Die Bun-             genstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buch-\ndesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende                 stabe a anlegen dürfen; die §§ 207 und 210 Absatz 3\nNachweise vorgelegt werden. Die AIF-Kapitalverwal-                sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwen-\ntungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst               den;\nnach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums           4. Wertpapieren, die\nnach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen.               a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls\nüber die Satzung des Europäischen Systems der\n§ 251                                     Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nSonderregeln für                               vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) ge-\ndie Häufigkeit der Bewertung                           nannten Kreditgeschäfte von der Europäischen\nZentralbank oder der Deutschen Bundesbank zu-\n(1) § 217 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der               gelassen sind oder deren Zulassung nach den\nWert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231                     Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern\nAbsatz 1 und des § 234 innerhalb eines Zeitraums von                 die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer\ndrei Monaten zu ermitteln ist. Sehen die Anlagebedin-                Ausgabe erfolgt,\ngungen eines Immobilien-Sondervermögens gemäß\n§ 255 Absatz 2 die Rücknahme von Anteilen seltener                b) entweder an einem organisierten Markt im Sinne\nals alle drei Monate vor, ist der Wert der Vermögens-                von § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes\ngegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 und des                      zum Handel zugelassen sind oder die festverzins-\n§ 234 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor                 liche Wertpapiere sind, soweit ihr Wert einen Be-\njedem Rücknahmetermin zu ermitteln. Abweichend von                   trag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermö-\nSatz 1 und 2 ist der Wert stets erneut zu ermitteln und              gens nicht übersteigt;\nanzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalver-          5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder ver-\nwaltungsgesellschaft der zuletzt ermittelte Wert auf              gleichbare Anteile ausländischer juristischer Perso-\nGrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto-                nen, die an einem der in § 193 Absatz 1 Satz 1 Num-\nren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwal-            mer 1 und 2 bezeichneten Märkte zugelassen oder in\ntungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die                   einen dieser Märkte einbezogen sind, soweit der\nGründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.                    Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013           2097\n5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht                                      § 255\nüberschreitet und die in Artikel 2 Absatz 1 der Richt-                     Sonderregeln für die\nlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind, und            Ausgabe und Rücknahme von Anteilen\n6. Derivaten zu Absicherungszwecken.                             (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die\nAusgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen,\nDie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzu-\nwenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den\nstellen, dass hiervon ein nach den überprüfbaren und\nLiquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der An-\ndokumentierten Berechnungen des Liquiditätsmanage-\nlagebedingungen droht.\nments ausreichender Betrag, der mindestens 5 Prozent\ndes Wertes des Sondervermögens entspricht, für die               (2) In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können\nRücknahme von Anteilen verfügbar ist.                         die Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermö-\ngen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu\n(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Ab-           bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens\nsatz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Im-          alle zwölf Monate erfolgt. Neue Anteile dürfen in den\nmobilien-Sondervermögens abzuziehen:                          Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Anlagebedingun-\n1. die Mittel, die zur Sicherstellung einer ordnungsge-       gen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben\nmäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden;          werden.\n(3) Die Rückgabe von Anteilen ist erst nach Ablauf\n2. die Mittel, die für die nächste Ausschüttung vorge-\neiner Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. Der\nsehen sind;\nAnleger hat nachzuweisen, dass er mindestens den in\n3. die Mittel, die erforderlich werden zur Erfüllung von      seiner Rückgabeerklärung aufgeführten Bestand an An-\nVerbindlichkeiten                                         teilen während der gesamten 24 Monate, die dem ver-\nlangten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen,\na) aus rechtswirksam geschlossenen Grundstücks-           durchgehend gehalten hat. Der Nachweis kann durch\nkaufverträgen,                                        die depotführende Stelle in Textform als besonderer\nb) aus Darlehensverträgen,                                Nachweis der Anteilinhaberschaft erbracht oder auf an-\ndere in den Anlagebedingungen vorgesehene Weise\nc) für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten           geführt werden.\nImmobilien,\n(4) Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer\nd) für bestimmte Baumaßnahmen sowie                       Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwider-\nrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapital-\ne) aus Bauverträgen,\nverwaltungsgesellschaft zu erklären. § 227 Absatz 3 gilt\nsofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei        entsprechend; die Anlagebedingungen können eine an-\nJahren fällig werden.                                     dere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rück-\ngabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.\n(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\nRechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wert-                                         § 256\npapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.\nZusätzliche Angaben im\nVerkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen\n§ 254\n(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den\nKreditaufnahme                           Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf un-        1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgeho-\nbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung                benen Hinweis, dass der Anleger abweichend von\nder Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent               § 98 Absatz 1 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwal-\ndes Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sonder-                tungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und\nvermögen gehören, und nur dann aufnehmen und hal-                 die Auszahlung des Anteilswertes nur zu den Rück-\nten, wenn                                                         nahmeterminen verlangen kann, die in den Anlage-\nbedingungen bestimmt sind, sowie\n1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,\n2. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die\n2. die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen                   Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem\nWirtschaftsführung vereinbar ist,                             Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der\n3. die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich                 Anteile.\nsind und                                                     (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind in die\nAnlagebedingungen aufzunehmen.\n4. die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht\nüberschritten wird.\n§ 257\nEine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme                          Aussetzung der Rücknahme\nvon Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.\n(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe\n(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von         des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen\nder Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite             ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsge-\nbei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berech-             sellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern\nnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berück-             und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Er-\nsichtigen.                                                    lös der nach § 253 Absatz 1 angelegten Mittel zur Zah-","2098             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung ei-         äußerung von Vermögensgegenständen des Sonder-\nner ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht          vermögens es erfordert, dass diese Vorschriften im In-\nausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen.         teresse der Anleger nicht angewendet werden.\nZur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile               (4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach Ab-\nnotwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwaltungsge-         satz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der Verwahr-\nsellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermö-             stelle ungeachtet des § 252 ein halbjährlicher Abschlag\ngens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.               auszuzahlen, soweit\n(2) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1      1. diese Erlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungs-\nzwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme ge-               gemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt wer-\nmäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, so hat die AIF-Kapital-           den und\nverwaltungsgesellschaft die Rücknahme weiterhin zu\n2. nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräuße-\nverweigern und durch Veräußerung von Vermögensge-\nrungsgeschäften oder zu erwartende Auseinander-\ngenständen des Sondervermögens weitere liquide Mit-\nsetzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen\ntel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abwei-\nverlangen.\nchend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten\nWert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.\n§ 259\n(3) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1\nBeschlüsse der Anleger\nauch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme\ngemäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, hat die AIF-Kapital-           (1) Die Anlagebedingungen eines Immobilien-Son-\nverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile            dervermögens haben für den Fall der Aussetzung der\nweiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von            Rücknahme von Anteilen gemäß § 257 vorzusehen,\nVermögensgegenständen des Sondervermögens wei-               dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Ver-\ntere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungser-       äußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilli-\nlös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den            gen können, auch wenn die Veräußerung nicht zu an-\ndort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschrei-        gemessenen Bedingungen im Sinne des § 257 Absatz 1\nten. 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme             Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der Einwilligung kommt\ngemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen,          nicht in Betracht. Die Einwilligung verpflichtet die AIF-\ndass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am           Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zur Veräußerung.\nSondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.                      (2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn\n(4) Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung            mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Be-\nder Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden              schlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1\nMittel nicht aus, so erlischt das Recht der AIF-Kapital-     und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuld-\nverwaltungsgesellschaft, dieses Immobilien-Sonderver-        verschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubi-\nmögen zu verwalten; dies gilt auch, wenn eine AIF-Ka-        ger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese\npitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal binnen          eine Einwilligung erteilen oder versagen, mit der Maß-\nfünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Ein         gabe entsprechend, dass\nerneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt           1. an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibun-\nnicht in Betracht, wenn die AIF-Kapitalverwaltungs-              gen die ausgegebenen Investmentanteile treten,\ngesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten         2. an die Stelle des Schuldners die AIF-Kapitalverwal-\nerneut aussetzt oder wenn sie, falls die Anlagebedin-            tungsgesellschaft tritt und\ngungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr\nvorsehen, die Anteilrücknahme nur zu einem Rücknah-          3. an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anleger-\nmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf               versammlung tritt.\nfolgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme er-            Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der\nneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.          Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.\n(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durch-\n§ 258                              geführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Um-\nAussetzung nach Kündigung                      stände eine Versammlung zur Information der Anleger\nerforderlich machen.\n(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 98\nAbsatz 2 Satz 1 liegen vor, wenn die AIF-Kapitalverwal-                                 § 260\ntungsgesellschaft die Kündigung der Verwaltung des\nImmobilien-Sondervermögens erklärt hat.                                    Veräußerung und Belastung\nvon Vermögensgegenständen\n(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die\n(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen\nVerwaltung eines Immobilien-Sondervermögens gekün-\nnach § 231 Absatz 1 und § 234, die zu einem Sonder-\ndigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts\nvermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 257 nur zu-\nberechtigt und verpflichtet, in Abstimmung mit der Ver-\nlässig, wenn\nwahrstelle sämtliche Vermögensgegenstände dieses\nSondervermögens zu angemessen Bedingungen oder               1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und\nmit Einwilligung der Anleger gemäß § 259 zu veräußern.       2. die Gegenleistung den gemäß § 249 Absatz 1 ermit-\n(3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach               telten Wert nicht oder nicht wesentlich unterschrei-\n§ 98 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit               tet.\n§ 98 Absatz 2 sind § 239 sowie die in § 244 genannten        Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei\nAnlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, soweit die Ver-         oder mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2099\nstände an denselben Erwerber veräußert, darf die ins-            stände erforderlichen Vermögensgegenstände oder\ngesamt vereinbarte Gegenleistung die Summe der Wer-              Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben\nte, die für die veräußerten Vermögensgegenstände er-             dürfen,\nmittelt wurden, um höchstens 5 Prozent unterschreiten,       4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Han-\nwenn dies den Interessen der Anleger nicht zuwider-              del an einer Börse zugelassen oder in einen organi-\nläuft.                                                           sierten Markt einbezogen sind,\n(2) Von der Bewertung gemäß § 249 Absatz 1 kann           5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen\nabgesehen werden, wenn                                           Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272\n1. Teile des Immobilienvermögens auf behördliches                oder an europäischen oder ausländischen geschlos-\nVerlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert wer-             senen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleich-\nden,                                                         baren Anforderungen unterliegt,\n2. Teile des Immobilienvermögens im Umlegungsver-            6. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen\nfahren getauscht oder, um ein Umlegungsverfahren             Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in\nabzuwenden, gegen andere Immobilien getauscht                Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337\nwerden oder                                                  und 338 oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF\n3. zur Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien                oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, de-\nhinzuerworben werden und die hierfür zu entrich-             ren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen un-\ntende Gegenleistung die Gegenleistung, die für eine          terliegt,\ngleich große Fläche einer eigenen Immobilie er-          7. Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195.\nbracht wurde, um höchstens 5 Prozent überschrei-            (2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind\ntet.                                                     insbesondere\n(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen               1. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrar-\nnach § 231 Absatz 1, die zu einem Sondervermögen                 land,\ngehören, sowie die Abtretung und Belastung von For-\nderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermö-        2. Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und\ngensgegenstände nach § 231 Absatz 1 beziehen, sind               -ersatzteile,\nvorbehaltlich des § 239 zulässig, wenn                       3. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatz-\n1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit              teile,\neiner ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verein-         4. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Spei-\nbar ist,                                                     cherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuer-\n2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-              baren Energien,\nstimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die        5. Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und\nMaßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erach-            -ersatzteile,\ntet, und\n6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität ge-\n3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellt,          nutzt werden,\ndass die Belastung insgesamt 30 Prozent des Ver-\n7. Container,\nkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen\nImmobilien nicht überschreitet.                          8. für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2\nbis 6 genutzte Infrastruktur.\n(4) Verfügungen über Vermögensgegenstände, die\nzum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören,             (3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben,\ngelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als Vermögens-     dürfen nur zur Absicherung von im geschlossenen in-\ngegenstände im Sinne der Absätze 1 und 3.                    ländischen Publikums-AIF gehaltenen Vermögensge-\ngenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.\n(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch\neinen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1              (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-\nund 3 nicht berührt.                                         cherzustellen, dass die Vermögensgegenstände eines\ngeschlossenen inländischen Publikums-AIF nur inso-\nAbschnitt 4                            weit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert\nder einem solchen Risiko unterliegenden Vermögens-\nGeschlossene inländische Publikums-AIF                 gegenstände 30 Prozent des Wertes dieses AIF nicht\nübersteigt.\n§ 261\n(5) In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Ab-\nZulässige                            satzes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn\nVermögensgegenstände, Anlagegrenzen\n1. der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für           des\neinen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur\ninvestieren in                                                   a) Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich\n50 Millionen Euro von einem externen Bewerter,\n1. Sachwerte,                                                        der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1\n2. Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften,                 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder\n3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem           b) Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro\nGesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermö-                 von zwei externen, voneinander unabhängigen\ngensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie                      Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Ab-\ndie zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegen-                   satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5","2100               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nerfüllen und die die Bewertung des Vermögens-                                     § 262\ngegenstandes unabhängig voneinander vorneh-                                  Risikomischung\nmen,\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\nbewertet wurde,                                            einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur\n2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-            nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren.\nstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von            Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Sat-\nNummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche          zes 1 gilt als erfüllt, wenn\nBewertung der Vermögensgegenstände gemäß                   1. entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne\n§ 272 durchführt oder durchführen und                          des § 261 Absatz 2 investiert wird und die Anteile\n3. die aus dem geschlossenen inländischen Pub-                     jedes einzelnen Sachwertes am Wert des gesamten\nlikums-AIF zu erbringende Gegenleistung den ermit-             AIF im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder\ntelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.        2. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streu-\n§ 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2 gelten entspre-                  ung des Ausfallrisikos gewährleistet ist.\nchend.                                                         Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss\n(6) Vor der Investition in einen Vermögensgegen-            spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risi-\nstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist               kogemischt investiert sein. Für den Zeitraum nach\nder Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Gesellschaft         Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch\nim Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unterneh-                nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in\nmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des                 dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anleger-\ngeschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5             informationen gemäß § 268 darauf hinzuweisen.\noder Nummer 6                                                     (2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapital-\nverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländi-\n1. durch\nschen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsat-\na) einen externen Bewerter, der die Anforderungen          zes der Risikomischung investieren, wenn\nnach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,\n1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-\nAbsatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des Vermö-\nAIF nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des\ngensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht über-\n§ 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und\nsteigt, oder\n2. die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen\nb) zwei externe, voneinander unabhängige Bewer-\nPrivatanlegern erworben werden,\nter, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 er-             a) die sich verpflichten, mindestens 20 000 Euro zu\nfüllen und die die Bewertung des Vermögensge-                 investieren, und\ngenstandes unabhängig voneinander vornehmen,               b) für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buch-\nzu ermitteln, wobei                                               stabe a Doppelbuchstabe bb bis ee genannten\nVoraussetzungen erfüllt sind.\n2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-\nstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von            Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-\nNummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche          AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomi-\nBewertung der Vermögensgegenstände gemäß                   schung investiert wird, müssen der Verkaufsprospekt\n§ 272 durchführt oder durchführen.                         und die wesentlichen Anlegerinformationen an hervor-\ngehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risiko-\n§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Bewertung ist        mischung hinweisen.\nvon dem letzten mit Bestätigungsvermerk eines Ab-\nschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der ÖPP-                                        § 263\nProjektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Ab-\nsatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des                                      Beschränkung\nAbsatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im                            von Leverage und Belastung\nSinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 oder,                 (1) Für einen geschlossenen inländischen Pub-\nwenn der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor              likums-AIF dürfen Kredite nur bis zur Höhe von 60 Pro-\ndem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswer-            zent des Wertes des geschlossenen Publikums-AIF und\nten und Verbindlichkeiten der ÖPP-Projektgesellschaft,         nur dann aufgenommen werden, wenn die Bedingun-\nder Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,             gen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in\ndes Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4              den Anlagebedingungen vorgesehen ist.\noder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1\n(2) Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwal-\nNummer 5 oder Nummer 6 auszugehen, die in einer\ntungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte\nvom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögens-\nLeverage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Be-\naufstellung nachgewiesen sind.\nschränkung des eingesetzten Leverage einschließlich\n(7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft       der diesbezüglichen Mitteilungspflichten der Bundes-\nfür einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF in          anstalt gilt § 215 entsprechend.\nVermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 Num-\n(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen im\nmer 4, gelten die §§ 287 bis 292 entsprechend.\nSinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1, die zu einem ge-\n(8) Geschlossene Publikums-AIF dürfen nicht Fee-            schlossenen inländischen Publikums-AIF gehören, so-\nder-AIF in einer Master-Feeder-Konstruktion sein.              wie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2101\nRechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensge-          1. in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvest-\ngenstände beziehen, sind zulässig, wenn                           mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital das\n1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit               Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesell-\neiner ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verein-             schaft zu ihren Anlegern bestimmt oder\nbar ist und                                              2. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der ge-\n2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-               schlossenen      Publikumsinvestmentkommanditge-\nstimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die            sellschaft das Rechtsverhältnis dieser Investment-\nMaßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erach-            kommanditgesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,\ntet.                                                     sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich\nfestzuhalten.\n(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss\nsicherstellen, dass die Belastung nach Absatz 3 insge-           (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Be-\nsamt 60 Prozent des Verkehrswertes der im geschlos-           zeichnung des geschlossenen Publikums-AIF, der An-\nsenen Publikums-AIF befindlichen Vermögensgegen-              gabe des Namens und des Sitzes der AIF-Kapitalver-\nstände nicht überschreitet.                                   waltungsgesellschaft sowie den in § 162 Absatz 2\nNummer 5 bis 7 und 9 bis 14 genannten Angaben min-\n(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Grenzen\ndestens folgende Angaben und Vorgaben enthalten:\ngelten nicht während der Dauer des erstmaligen Ver-\ntriebs eines geschlossenen inländischen Publikums-            1. die Angaben in § 162 Absatz 2 Nummer 4, sofern\nAIF, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Mona-             den Anlegern Rückgaberechte eingeräumt werden,\nten ab Beginn des Vertriebs, sofern dies in den Anlage-           und\nbedingungen vorgesehen ist. In dem Verkaufsprospekt           2. die Staaten und der jeweilige Anteil des geschlosse-\nund den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß                   nen Publikums-AIF, der in diesen Staaten höchstens\n§ 268 sind die Anleger auf die fehlenden Begrenzungen             angelegt werden darf, wenn eine AIF-Kapitalverwal-\nhinzuweisen.                                                      tungsgesellschaft für einen geschlossenen Pub-\nlikums-AIF Vermögensgegenstände, die außerhalb\n§ 264                                  eines Vertragsstaates des Abkommens über den\nVerfügungsbeschränkung                           Europäischen Wirtschaftsraum gelegen sind, er-\nwirbt.\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür\nzu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach               § 162 Absatz 2 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzu-\n§ 84 Absatz 1 Nummer 3 bei Immobilien in das Grund-           wenden, dass anstelle der Angabe, welche Vermögens-\nbuch und sonstigen Vermögensgegenständen, sofern              gegenstände in welchem Umfang erworben werden\nein Register für den jeweiligen Vermögensgegenstand           dürfen, die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den\nbesteht, in das entsprechende eingetragen wird. Be-           Anlagebedingungen festlegen muss, welche Vermö-\nsteht für die in § 84 Absatz 1 Nummer 3 genannten             gensgegenstände in welchem Umfang für den ge-\nVermögensgegenstände kein Register, in das eine Ver-          schlossenen Publikums-AIF erworben werden.\nfügungsbeschränkung eingetragen werden kann, so ist\ndie Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in ande-                                     § 267\nrer geeigneter Form sicherzustellen.                                   Genehmigung der Anlagebedingungen\n(2) Die Bestellung der Verwahrstelle kann gegenüber          (1) Die Anlagebedingungen sowie Änderungen der\ndem Grundbuchamt oder sonstigen Register, in die in           Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung der\n§ 84 Absatz 1 Nummer 3 genannte Vermögensgegen-               Bundesanstalt. Die Genehmigung kann nur von solchen\nstände eingetragen werden, durch eine Bescheinigung           AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragt wer-\nder Bundesanstalt nachgewiesen werden, aus der sich           den, die die betroffene Art von AIF verwalten dürfen.\nergibt, dass die Bundesanstalt die Auswahl der Einrich-          (2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von\ntung als Verwahrstelle genehmigt hat und von ihrem            vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen,\nRecht nicht Gebrauch gemacht hat, der AIF-Kapitalver-         wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen Anfor-\nwaltungsgesellschaft einen Wechsel der Verwahrstelle          derungen entsprechen und der Antrag von einer AIF-\naufzuerlegen.                                                 Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1\nSatz 2 gestellt wurde. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4\n§ 265                              bis 11 gilt entsprechend.\nLeerverkäufe                              (3) Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit\nDie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-       den bisherigen Anlagegrundsätzen des geschlossenen\nmeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermö-             Publikums-AIF nicht vereinbar ist oder zu einer Ände-\ngensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 und 194               rung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte\nverkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände           führt, ist nur mit Zustimmung einer qualifizierten Mehr-\nim Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum ge-           heit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des\nschlossenen inländischen Publikums-AIF gehören. Die           Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, möglich. Han-\nWirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen              delt es sich bei dem geschlossenen Publikums-AIF um\nVerstoß gegen Satz 1 nicht berührt.                           eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft,\nbei der sich die Anleger mittelbar über einen Treuhand-\n§ 266                              kommanditisten an dem geschlossenen Publikums-AIF\nbeteiligen, so darf der Treuhandkommanditist sein\nAnlagebedingungen                         Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung durch den An-\n(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich                leger ausüben. Die Bundesanstalt kann die Änderung","2102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nder Anlagebedingungen im Sinne des Satzes 1 nur un-          schlossenen Publikums-AIF mit einer einmaligen Ver-\nter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung            triebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebspha-\ndurch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. § 163             se.\nAbsatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Geneh-\nmigung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer                                      § 269\nZustimmung der Anleger gemäß Satz 1 als erteilt gilt.\nZu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalverwaltungsge-                       Mindestangaben im Verkaufsprospekt\nsellschaft die betroffenen Anleger mittels eines dauer-          (1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen\nhaften Datenträgers über die geplanten und von der           Publikums-AIF gilt § 165 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 25\nBundesanstalt genehmigten Änderungen im Sinne des            und 27 bis 38, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit\nSatzes 1 und ihre Hintergründe zu informieren und            der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2\nihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die Ent-           Nummer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis\nscheidungsfindung einzuräumen. Hat eine qualifizierte        170, 212, 216 und 217 der Verweis auf die §§ 271 und\nMehrheit der Anleger gemäß Satz 1 der geplanten Än-          272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf Teilin-\nderung zugestimmt, informiert die AIF-Kapitalverwal-         vestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind.\ntungsgesellschaft die Bundesanstalt über die bevorste-\nhende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeit-               (2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den\npunkt ihres Inkrafttretens. Die Informationen nach           Verkaufsprospekt aufzunehmen:\nSatz 6 stellt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\n1. bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der ge-\nden Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zur\nschlossenen Investmentkommanditgesellschaft die\nVerfügung und veröffentlicht diese Informationen im\nAngabe, wie die Anteile übertragen werden können\nBundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien\nund in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit einge-\ndes betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im\nschränkt ist;\nGeltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden\ndürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elek-        2. gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkomman-\ntronischen Informationsmedien. Die Änderung darf frü-             ditisten:\nhestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundes-\nanzeiger in Kraft treten.                                         a) Name und Anschrift, bei juristischen Personen\nFirma und Sitz;\n(4) Sonstige Änderungen, die von der Bundesanstalt\nb) Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;\ngenehmigt wurden oder als genehmigt gelten, veröf-\nfentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im               c) seine wesentlichen Rechte und Pflichten;\nBundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien\ndes betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im                   d) der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der\nGeltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden                     Aufgaben vereinbarten Vergütung;\ndürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elek-        3. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermö-\ntronischen Informationsmedien. Die Änderungen dürfen              gensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2\nfrühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bun-               investieren,\ndesanzeiger in Kraft treten.\na) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale\n(5) Für Informationen mittels eines dauerhaften Da-                von ÖPP-Projektgesellschaften;\ntenträgers gilt § 167 entsprechend.\nb) die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für\nden geschlossenen Publikums-AIF erworben wer-\n§ 268\nden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie\nErstellung von Verkaufsprospekt                            ausgewählt werden;\nund wesentlichen Anlegerinformationen                      c) ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Pro-\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für                 jektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer\ndie von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF                   Börse zugelassen oder in einen anderen organi-\nden Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anleger-                    sierten Markt einbezogen sind, angelegt werden\ninformationen zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalver-                darf.\nwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlosse-            (3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten An-\nnen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie         lageobjekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1\ndem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufspro-           investiert werden soll, sind folgende Angaben zu den\nspekts und der wesentlichen Anlegerinformationen auf         Anlageobjekten zusätzlich in den Verkaufsprospekt mit\nder Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-          aufzunehmen:\nschaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung\neines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlos-      1. Beschreibung des Anlageobjekts;\nsenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften,\n2. nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des\ndie einen Prospekt nach dem Wertpapierprospektge-\nAnlageobjekts;\nsetz erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz-\nlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informa-         3. rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der\ntionen aufnehmen.                                                 Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, ins-\nbesondere im Hinblick auf das Anlageziel;\n(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die\nAngaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufspro-           4. ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind\nspekt sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei ge-               und inwieweit diese vorliegen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013               2103\n5. welche Verträge die Kapitalverwaltungsgesellschaft               mindestens drei zweckmäßige Szenarien der poten-\nüber die Anschaffung oder Herstellung des Anlage-               ziellen Wertentwicklung des geschlossenen Pub-\nobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen               likums-AIF enthalten;\nhat;                                                       5. Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verord-\n6. den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein                  nung (EU) Nr. 583/2010 sind nicht anzuwenden; die\nBewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt               Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach\nhat, das Datum des Bewertungsgutachtens und                     § 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dafür eine Be-\ndessen Ergebnis;                                                zeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen,\n7. die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageob-                 die mit einer Anlage verbunden sind, zu enthalten.\njekts in einer Aufgliederung, die insbesondere An-              Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss\nschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige               auf das Risikoprofil des geschlossenen Publikums-\nKosten ausweist und die geplante Finanzierung in                AIF haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risi-\neiner Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel geson-             ken der Investitionen in die Vermögensgegenstände,\ndert ausweist, jeweils untergliedert nach Zwischen-             in die der geschlossene Publikums-AIF investiert, zu\nfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln; zu den              bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Be-\nEigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und                schreibung der wesentlichen Risiken in den Ver-\nFälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang                    kaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss\nund von wem diese bereits verbindlich zugesagt                  den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung\nsind.                                                           und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren\nzu verstehen. Die Beschreibung ist in Textform zu\nSteht noch nicht fest, in welche konkreten Anlageob-                erstellen und darf keine grafischen Elemente aufwei-\njekte investiert werden soll, ist dies im Verkaufspro-              sen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:\nspekt anzugeben.\na) ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in\n§ 270                                       den geschlossenen Publikums-AIF neben den\nChancen auf Wertsteigerungen auch Risiken ver-\nInhalt, Form und Gestaltung                             bunden sein können, und\nder wesentlichen Anlegerinformationen\nb) anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1\n(1) Für die wesentlichen Anlegerinformationen für\nSatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\ngeschlossene Publikums-AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 3\nNr. 583/2010 ein Hinweis auf die fehlende oder\nund 5 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ent-\nnur eingeschränkte Möglichkeit der Rückgabe\nsprechend.\nvon Anteilen.\n(2) Für geschlossene Publikums-AIF sind die Artikel 3\nSoweit sich die in Satz 1 genannten Regelungen auf\nbis 7, 10 bis 24, 26 bis 30 und 38 der Verordnung (EU)\nTeilinvestmentvermögen oder Master-Feeder-Konstruk-\nNr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form\ntionen beziehen, sind sie nicht anzuwenden.\nund Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen\nentsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwenden:                    (3) Die Ermittlung und die Erläuterung der Risiken im\nRahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2\n1. sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlage-\nSatz 1 Nummer 5 müssen mit dem internen Verfahren\nobjekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 in-\nzur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken\nvestiert werden soll, ist zusätzlich zu den in Artikel 7\nübereinstimmen, das die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genann-\nschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richt-\nten Mindestangaben eine Beschreibung dieser Anla-\nlinie 2010/43/EU angewendet hat. Verwaltet eine AIF-\ngeobjekte erforderlich. Andernfalls ist die Angabe\nKapitalverwaltungsgesellschaft mehr als ein Invest-\naufzunehmen, dass noch nicht feststeht, in welche\nmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken\nkonkreten Anlageobjekte investiert werden soll;\neinheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläu-\n2. in den Fällen, in denen eine Beschreibung von kon-          tern.\nkreten Anlageobjekten im Sinne von Nummer 1 oder\n(4) Sofern in den Anlagebedingungen eine zusätz-\neine Darstellung von Performance-Szenarien erfolgt,\nliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräu-\nist Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit der\nßerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenstän-\nMaßgabe anzuwenden, dass die wesentlichen Anle-\nden nach § 261 Absatz 1 Nummer 1 vereinbart wurde,\ngerinformationen ausgedruckt nicht länger als drei\nist diese Vergütung neben der Gesamtkostenquote\nSeiten sein dürfen;\nnach § 166 Absatz 5 gesondert als Prozentsatz des\n3. die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und c der            durchschnittlichen Nettoinventarwertes des geschlos-\nVerordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Kosten              senen Publikums-AIF anzugeben.\numfassen die mit der Anlage in den geschlossenen\nPublikums-AIF verbundenen Kosten und Provisio-                                         § 271\nnen;\nBewertung,\n4. sofern gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung                           Bewertungsverfahren, Bewerter\n(EU) Nr. 583/2010 keine Daten über die frühere Wert-\nentwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vor-            (1) § 168 ist für die Bewertung mit folgenden Maß-\nliegen, sind anstelle der bisherigen Wertentwicklung       gaben anzuwenden:\nim Sinne von § 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die            1. Als Verkehrswert der Vermögensgegenstände im\nAussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge               Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 ist für den Zeit-\nunter verschiedenen Marktbedingungen in Form                    raum von zwölf Monaten nach dem Erwerb der Kauf-\neiner Illustration darzustellen; die Illustration muss          preis des Vermögensgegenstandes anzusetzen. Ist","2104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ndie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Auffas-           (3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände\nsung, dass der Kaufpreis auf Grund von Änderungen         und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil\nwesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sach-          oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen An-\ngerecht ist, so ist der Verkehrswert neu zu ermitteln;    lagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzule-\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Ent-          gen. Eine Offenlegung hat nach jeder Bewertung der\nscheidungen und die sie tragenden Gründe nach-            Vermögensgegenstände und Berechnung des Netto-\nvollziehbar zu dokumentieren.                             inventarwertes je Anteil oder Aktie zu erfolgen.\n2. Bei Vermögensgegenständen im Sinne des § 261\nAbsatz 1 Nummer 1 sind die Anschaffungsneben-                                     Kapitel 3\nkosten gesondert anzusetzen und über die voraus-\nInländische Spezial-AIF\nsichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögens-\ngegenstandes, längstens jedoch über zehn Jahre in\ngleichen Jahresbeträgen abzuschreiben. Wird ein                                   Abschnitt 1\nVermögensgegenstand veräußert, sind die Anschaf-\nAllgemeine Vorschriften\nfungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. In\neiner Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im                        für inländische Spezial-AIF\nBerichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe\nvon Vermögensgegenständen im Sinne des § 261                                         § 273\nAbsatz 1 Nummer 1 anzugeben.                                                  Anlagebedingungen\n(2) § 169 ist für das Bewertungsverfahren mit der\nDie Anlagebedingungen, nach denen sich\nMaßgabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien\nfür geschlossene Publikums-AIF, die in Vermögensge-           1. das vertragliche Rechtsverhältnis einer AIF-Kapital-\ngenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 in-                verwaltungsgesellschaft oder einer EU-AIF-Verwal-\nvestieren, zusätzlich vorzusehen haben, dass der Be-              tungsgesellschaft zu den Anlegern eines Spezial-\nwerter an einer Objektbesichtigung teilnimmt.                     sondervermögens bestimmt oder\n(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss            2. in Verbindung mit der Satzung einer Spezialinvest-\njede Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1 Num-                mentaktiengesellschaft das Rechtsverhältnis dieser\nmer 2 bis 6, an der ein geschlossener Publikums-AIF               Investmentaktiengesellschaft zu ihren Anlegern be-\neine Beteiligung hält, vertraglich verpflichten, Vermö-           stimmt oder\ngensaufstellungen\n3. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag einer\n1. auf den Zeitpunkt der Bewertung gemäß § 272 bei                Spezialinvestmentkommanditgesellschaft         das\nder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Ver-           Rechtsverhältnis dieser Investmentkommanditge-\nwahrstelle einzureichen und                                   sellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,\n2. einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprü-         sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich\nfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jah-         festzuhalten. Die Anlagebedingungen von inländischen\nresabschlusses der Gesellschaft prüfen zu lassen.         Spezial-AIF sowie die wesentlichen Änderungen der\nDie Anforderung des Satzes 1 gilt auch für eine Unter-        Anlagebedingungen sind der Bundesanstalt von der\nbeteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 261          AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorzulegen.\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 6. Der auf Grund der Vermö-\ngensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an                                     § 274\neiner Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufen-\nBegrenzung von Leverage\nden Preisermittlung zugrunde zu legen.\n(4) Für die Anforderungen an den Bewerter, die                Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwal-\nPflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei          tungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Le-\nder Bestellung eines Bewerters sowie die Rechte der           verage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Be-\nBundesanstalt im Hinblick auf den Bewerter gilt § 216         schränkung des eingesetzten Leverage einschließlich\nentsprechend.                                                 der Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt § 215\nentsprechend. Die Bedingungen, unter welchen die\nMaßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit § 215 Ab-\n§ 272\nsatz 2 angewendet werden, bestimmen sich nach Arti-\nHäufigkeit der Bewertung                      kel 112 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.\nund Berechnung; Offenlegung\n(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und                                        § 275\ndie Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder                                  Belastung\nAktie müssen mindestens einmal jährlich erfolgen. Die\nBewertung und Berechnung sind darüber hinaus auch                (1) Die Belastung von Vermögensgegenständen, die\ndann durchzuführen, wenn das Gesellschaftsvermögen            zu einem Spezial-AIF gehören, sowie die Abtretung und\ndes AIF erhöht oder herabgesetzt wird.                        Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen,\ndie sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen,\n(2) Die Kriterien zur Berechnung des Nettoinventar-\nsind zulässig, wenn\nwertes je Anteil oder Aktie und zur Bestimmung der\nHäufigkeit der Berechnung bestimmen sich nach den             1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit\nArtikeln 67 bis 73 der Delegierten Verordnung (EU)                einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verein-\nNr. 231/2013.                                                     bar ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2105\n2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-            des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen\nstimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die          sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Ver-\nMaßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erach-          ordnung (EU) Nr. 231/2013.\ntet.                                                          (3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände\n(2) Die Bundesanstalt kann die Höhe der zulässigen          und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil\nBelastung der Vermögensgegenstände beschränken,                oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen\nwenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Ge-              Anlagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzu-\nwährleistung der Stabilität und Integrität des Finanz-         legen.\nsystems als nötig erachtet.\n§ 280\n§ 276                                            Master-Feeder-Strukturen\nLeerverkäufe                              Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feeder-\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für         fonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Pub-\ngemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermö-            likumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feeder-\ngensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194                   fonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.\nund 196 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensge-\ngenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses                                           § 281\nnicht zum Spezial-AIF gehören; § 197 bleibt unberührt.                               Verschmelzung\nDie Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen\nVerstoß gegen Satz 1 nicht berührt.                               (1) Spezialsondervermögen dürfen nicht auf Pub-\nlikumssondervermögen verschmolzen werden, Pub-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf AIF-Kapi-           likumssondervermögen dürfen nicht auf Spezialsonder-\ntalverwaltungsgesellschaften, die Hedgefonds verwal-           vermögen verschmolzen werden. Die §§ 184, 185, 189\nten. Die Bundesanstalt kann Leerverkäufe im Sinne              und 190 sind auf Spezialsondervermögen mit den fol-\ndes § 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschränken,                genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nwenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Ge-\nwährleistung der Stabilität und Integrität des Finanz-         1. die Angaben nach § 184 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1\nsystems als nötig erachtet.                                        bis 4 im Verschmelzungsplan sind nicht erforderlich;\n2. mit Zustimmung der Anleger kann eine Prüfung\n§ 277                                durch die Verwahrstellen nach § 185 Absatz 1 unter-\nÜbertragung von Anteilen oder Aktien                      bleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist je-\ndoch vom Abschlussprüfer zu prüfen;\nDie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schrift-\nlich mit den Anlegern zu vereinbaren, dass die Anteile         3. Bekanntmachungen, Veröffentlichungen oder Unter-\noder Aktien nur an professionelle und semiprofessio-               richtungen nach § 189 Absatz 4 sind nicht erforder-\nnelle Anleger übertragen werden dürfen.                            lich.\nEine Genehmigung der Verschmelzung von Spezialson-\nAbschnitt 2                           dervermögen gemäß § 182 durch die Bundesanstalt ist\nnicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmel-\nVorschriften für                        zung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch\noffene inländische Spezial-AIF                     zustimmen.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die\nUnterabschnitt 1\nVerschmelzung\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n1. eines Spezialsondervermögens auf eine Spezialin-\nfür offene inländische Spezial-AIF\nvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-\npital oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer\n§ 278\nSpezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-\nBewertung,                                lichem Kapital,\nBewertungsverfahren und Bewerter\n2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialin-\nFür die Bewertung, das Bewertungsverfahren und                  vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-\nden Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entspre-               pital auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der-\nchend.                                                             selben Investmentaktiengesellschaft,\n3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialin-\n§ 279                                vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-\nHäufigkeit der Bewertung, Offenlegung                     pital auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer ande-\n(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und                  ren Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit verän-\ndie Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder              derlichem Kapital,\nAktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen,          4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialin-\nder den zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensge-                    vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-\ngenständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufig-                   pital auf ein Spezialsondervermögen.\nkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch               (3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Spezialin-\nmindestens einmal jährlich.                                    vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\n(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der         auf eine andere Spezialinvestmentaktiengesellschaft\nBewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung                mit veränderlichem Kapital, ein Teilgesellschaftsvermö-","2106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ngen einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit ver-        genstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem\nänderlichem Kapital oder ein Spezialsondervermögen            Primebroker verwahrt werden.\nsind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur                (3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt\nVerschmelzung anzuwenden, soweit sich aus § 182 in            § 227 entsprechend mit der Maßgabe, dass abwei-\nVerbindung mit Absatz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3 und 5       chend von § 227 Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückga-\nund § 190 nichts anderes ergibt.                              ben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertage vor dem\n(4) Die Satzung einer Spezialinvestmentaktiengesell-       jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil-\nschaft mit veränderlichem Kapital darf für die Zustim-        oder Aktienpreis ermittelt wird, durch eine unwiderrufli-\nmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr          che Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalver-\nals 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen            waltungsgesellschaft zu erklären sind.\nder bei der Hauptversammlung anwesenden oder ver-\ntretenen Aktionäre verlangen.                                                   Unterabschnitt 4\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n\nUnterabschnitt 2\nfür offene inländische Spezial-AIF\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n                  mit festen Anlagebedingungen\nfür allgemeine offene\ninländische Spezial-AIF                                                        § 284\n§ 282                                     Anlagebedingungen, Anlagegrenzen\nAnlageobjekte, Anlagegrenzen                         (1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen An-\nlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die        §§ 192 bis 211 und 218 bis 260, soweit sich aus den\nMittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-          Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.\nAIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur ge-\nmeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen.                          (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei\noffenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebe-\n(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für        dingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und\nden Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände inves-            230 bis 260 abweichen, wenn\ntieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die\nZusammensetzung der Vermögensgegenstände des                  1. die Anleger zustimmen;\nSpezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-         2. für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgen-\nAIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen               den Vermögensgegenstände erworben werden:\noder Aktien stehen.\na) Wertpapiere,\n(3) Erwirbt der allgemeine offene inländische Spezial-\nb) Geldmarktinstrumente,\nAIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Un-\nternehmen, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft             c) Derivate,\nsicherzustellen, dass das Investmentvermögen keine                d) Bankguthaben,\nKontrolle im Sinne des § 288 über das Unternehmen\nerlangt. Für den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen              e) Immobilien,\nan einem nicht börsennotierten Unternehmen gilt                   f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,\n§ 289 Absatz 1 entsprechend.\ng) Anteile oder Aktien an inländischen offenen In-\nvestmentvermögen sowie an entsprechenden\nUnterabschnitt 3                                    offenen EU- oder ausländischen Investmentver-\nBesondere                                    mögen,\nVo r s c h r i f t e n f ü r H e d g e f o n d s\nh) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,\nwenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen er-\n§ 283\nmittelt werden kann,\nHedgefonds\ni) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen\n(1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische                  und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Ver-\nSpezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zu-                   kehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden\nsätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen                    kann;\nvorsehen:\n3. § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1, die §§ 240 und 260\n1. den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang              Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach\noder                                                          § 260 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des\n2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für ge-                  Verkehrswertes der im Sondervermögen befind-\nmeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeit-            lichen Immobilien nicht überschreiten darf, unbe-\npunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF ge-              rührt bleiben und\nhören (Leerverkauf).                                      4. die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich\nDie Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in                    der in § 198 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermö-\nbeträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich               gensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt,\nnach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU)                  unberührt bleibt.\nNr. 231/2013.                                                    (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\n(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müs-              einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anla-\nsen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensge-            gebedingungen in Beteiligungen an Unternehmen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2107\nnicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in                  (2) Die §§ 287 bis 292 sind nicht anzuwenden, wenn\neinen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu            das nicht börsennotierte Unternehmen\n20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spe-              1. ein kleineres oder mittleres Unternehmen im Sinne\nzial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen. § 282                 von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung\nAbsatz 3 gilt entsprechend.                                          2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be-\n(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für               treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie\nRechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit                  der kleinen und mittleren Unternehmen ist oder\nfesten Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur bis\n2. eine Zweckgesellschaft für den Erwerb, den Besitz\nzur Höhe von 30 Prozent des Wertes des AIF aufneh-                   oder die Verwaltung von Immobilien ist.\nmen. § 254 bleibt unberührt; soweit Kredite zulasten\nder im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufge-                (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist § 289 Ab-\nnommen werden, ist dieser jedoch mit der Maßgabe                 satz 1 auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften\nanzuwenden, dass für gemeinschaftliche Rechnung                  anzuwenden, die AIF verwalten, die eine Minderheits-\nder Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des              beteiligung an einem nicht börsennotierten Unterneh-\nVerkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen                men erlangen.\nImmobilien aufgenommen werden dürfen.                               (4) § 290 Absatz 1 bis 3 und § 292 sind auch auf AIF-\nKapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die sol-\nAbschnitt 3                           che AIF verwalten, die Kontrolle in Bezug auf einen\nEmittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d\nVorschriften für\nder Richtlinie 2004/109/EG erlangen,\ngeschlossene inländische Spezial-AIF\n1. der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europä-\nUnterabschnitt 1                                ischen Union hat und\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r      2. dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1\ngeschlossene inländische Spezial-AIF                                Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel\nauf einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Ab-\n§ 285                                 satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen\nsind.\nAnlageobjekte\nFür die Zwecke dieser Paragraphen gelten die Ab-\nDie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das           sätze 1 und 2 entsprechend.\nInvestmentvermögen nur in Vermögensgegenstände in-\nvestieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.                (5) Die §§ 287 bis 292 gelten vorbehaltlich der Be-\ndingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der\nRichtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.\n§ 286\nBewertung, Bewertungsverfahren                                                  § 288\nund Bewerter; Häufigkeit der Bewertung\nErlangen von Kontrolle\n(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren\nund den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 ent-                (1) Für die Zwecke der §§ 287 bis 292 bedeutet Kon-\nsprechend.                                                       trolle im Fall nicht börsennotierter Unternehmen die Er-\nlangung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte die-\n(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 ent-          ser Unternehmen.\nsprechend.\n(2) Bei der Berechnung des Anteils an den Stimm-\nrechten, die von den entsprechenden AIF gehalten wer-\nUnterabschnitt 2\nden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n          direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden\nf ü r A I F, d i e d i e K o n t r o l l e ü b e r      Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß\nn i c h t b ö r s e n n o t i e r t e U n t e r-      Absatz 1 festgestellt wird:\nnehmen und Emittenten erlangen\n1. von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert wer-\nden, und\n§ 287\n2. von natürlichen oder juristischen Personen, die in\nGeltungsbereich                              ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder\n(1) Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIF-Ka-                eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens han-\npitalverwaltungsgesellschaften,                                      deln.\n1. die AIF verwalten, die entweder allein oder gemein-           Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der\nsam auf Grund einer Vereinbarung die Erlangung von           Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile\nKontrolle gemäß § 288 Absatz 1 über ein nicht bör-           berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimm-\nsennotiertes Unternehmen zum Ziel haben;                     rechte ausgesetzt ist.\n2. die mit einer oder mehreren AIF-Kapitalverwaltungs-              (3) Kontrolle in Bezug auf Emittenten wird für die\ngesellschaften auf Grund einer Vereinbarung zusam-           Zwecke der §§ 290 und 292 gemäß Artikel 5 Absatz 3\nmenarbeiten, gemäß der die von diesen AIF-Kapital-           der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parla-\nverwaltungsgesellschaften verwalteten AIF die Kon-           ments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend\ntrolle gemäß § 288 Absatz 1 über ein nicht börsen-           Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12)\nnotiertes Unternehmen erlangen.                              definiert.","2108              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 289                                                         § 290\nMitteilungspflichten                                          Offenlegungspflicht\nbei Erlangen der Kontrolle\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter-             (1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-\nrichtet die Bundesanstalt, wenn der Anteil der Stimm-         ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-\nrechte des nicht börsennotierten Unternehmens, der            ternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1\nvon dem AIF gehalten wird, durch Erwerb, Verkauf oder         in Verbindung mit § 288 Absatz 1, legt die AIF-Kapital-\nHalten von Anteilen an dem nicht börsennotierten Un-          verwaltungsgesellschaft den folgenden Stellen die in\nternehmen die Schwellenwerte von 10 Prozent, 20 Pro-          Absatz 2 genannten Informationen vor:\nzent, 30 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent erreicht,\nüberschreitet oder unterschreitet.                            1. dem betreffenden Unternehmen,\n2. den Anteilseignern, soweit deren Identität und\n(2) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-\nAdresse der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-\nternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit                  a) vorliegen,\n§ 288 Absatz 1, informiert die AIF-Kapitalverwaltungs-            b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur\ngesellschaft die folgenden Stellen über den Kontroll-                Verfügung gestellt werden können oder\nerwerb:\nc) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-\n1. das nicht börsennotierte Unternehmen,                             tungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann,\nzur Verfügung gestellt werden können und\n2. die Anteilseigner, soweit deren Identität und Adresse\nder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                    3. die Bundesanstalt.\n(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt die\na) vorliegen,\nfolgenden Informationen vor:\nb) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur          1. die Identität der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,\nVerfügung gestellt werden können oder                     die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinba-\nrung mit anderen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nc) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-\nschaften die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt\ntungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann,\nhaben,\nzur Verfügung gestellt werden können und\n2. die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von\n3. die Bundesanstalt.                                             Interessenkonflikten, insbesondere zwischen der\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, dem AIF und\n(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erhält die folgenden\ndem Unternehmen, einschließlich Informationen zu\nzusätzlichen Angaben:\nden besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getrof-\n1. die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Si-            fen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarun-\ntuation,                                                      gen zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft oder dem AIF und dem Unternehmen wie\n2. die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt             zwischen voneinander unabhängigen Geschäfts-\nwurde, einschließlich Nennung der einzelnen betei-            partnern geschlossen werden, und\nligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem\n3. die Grundsätze für die externe und interne Kommu-\nNamen ermächtigten natürlichen oder juristischen\nnikation in Bezug auf das Unternehmen, insbeson-\nPersonen und gegebenenfalls der Beteiligungskette,\ndere gegenüber den Arbeitnehmern.\nüber die die Stimmrechte tatsächlich gehalten wer-\nden,                                                         (3) In ihrer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 er-\nsucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vor-\n3. das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.             stand des Unternehmens, entweder die Arbeitnehmer-\nvertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die\n(4) In seiner Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 1 er-\nArbeitnehmer selbst unverzüglich von den Informatio-\nsucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vor-\nnen gemäß Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Die AIF-\nstand des Unternehmens, entweder die Arbeitnehmer-\nKapitalverwaltungsgesellschaft bemüht sich nach bes-\nvertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die\nten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand ent-\nArbeitnehmer selbst unverzüglich von der Erlangung\nweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine\nder Kontrolle durch den AIF und von den Informationen\nsolchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ord-\ngemäß Absatz 3 in Kenntnis zu setzen. Die AIF-Kapital-\nnungsgemäß informiert.\nverwaltungsgesellschaft bemüht sich nach besten Kräf-\nten sicherzustellen, dass der Vorstand entweder die              (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt si-\nArbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Ver-       cher, dass den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten\ntreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß            Unternehmen und Anteilseignern folgende Informatio-\ninformiert.                                                   nen offengelegt werden:\n(5) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3         1. die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen\nwerden so rasch wie möglich, aber nicht später als                Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten\nzehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die                 Unternehmens und\nentsprechende Schwelle erreicht, über- oder unter-            2. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Be-\nschritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsen-           schäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen\nnotierte Unternehmen erlangt hat, gemacht.                        der Arbeitsbedingungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013               2109\nFerner ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft             gen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG) (ABl. L 26\nden Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens,              vom 31.1.1977, S. 1) bezeichneten Angaben über\ndie in diesem Absatz genannten Informationen entwe-               den Erwerb eigener Aktien.\nder den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine sol-\n(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat\nchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht bör-\nsennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung zu             1. darum zu ersuchen und nach bestmöglichem Bemü-\nstellen und bemüht sich nach besten Kräften, dies si-             hen sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vertreter\ncherzustellen.                                                    des nicht börsennotierten Unternehmens die in Ab-\nsatz 1 Nummer 2 genannten Informationen über das\n(5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht bör-\nbetreffende Unternehmen entweder den Arbeitneh-\nsennotiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in\nmervertretern des betreffenden Unternehmens oder,\nVerbindung mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die AIF-Ka-\nfalls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitneh-\npitalverwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AIF\nmern selbst innerhalb der in § 148 in Verbindung mit\nverwaltet, der Bundesanstalt und den Anlegern des AIF\n§ 120 Absatz 1 oder in § 158 in Verbindung mit § 135\nAngaben zur Finanzierung des Erwerbs vor.\nAbsatz 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder\n§ 291                              2. den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Ab-\nsatz 1 Nummer 2, soweit bereits verfügbar, innerhalb\nBesondere Vorschriften hinsichtlich\nder in § 148 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 oder in\ndes Jahresabschlusses und des Lageberichts\n§ 158 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 genannten\n(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-            Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Stich-\nren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-          tag, zu dem der Jahresabschluss und der Lagebe-\nternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1              richt des nicht börsennotierten Unternehmens ge-\nin Verbindung mit § 288 Absatz 1, ist die AIF-Kapital-            mäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschrif-\nverwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet,                        ten erstellt werden, zur Verfügung zu stellen.\n1. darum zu ersuchen und nach besten Kräften sicher-\nzustellen, dass der Jahresabschluss und, sofern ge-                                  § 292\nsetzlich vorgeschrieben, der Lagebericht des nicht                     Zerschlagen von Unternehmen\nbörsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist,\ndie in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschrif-         (1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-\nten für die Erstellung der genannten Unterlagen vor-      ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-\ngesehen ist, gemäß Absatz 2 erstellt, um die Infor-       ternehmen oder einen Emittenten gemäß § 288, ist die\nmation nach Absatz 2 ergänzt und von den gesetz-          AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 24\nlichen Vertretern des Unternehmens den Arbeitneh-         Monaten nach Erlangen der Kontrolle über das Unter-\nmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter      nehmen durch den AIF dazu verpflichtet,\ngibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung ge-          1. Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rück-\nstellt wird, oder                                             nahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile\n2. für jeden betreffenden AIF in den gemäß § 148 vor-             durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 weder zu\ngesehenen Anhang zum Jahresabschluss oder den                 gestatten noch zu ermöglichen, zu unterstützen oder\ngemäß § 158 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich             anzuordnen,\ndie in Absatz 2 genannten Informationen über das          2. sofern sie befugt ist, in den Versammlungen der Lei-\nbetreffende nicht börsennotierte Unternehmen auf-             tungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF\nzunehmen.                                                     abzustimmen, nicht für Ausschüttungen, Kapital-\n(2) Die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 1              herabsetzungen, die Rücknahme von Anteilen oder\nNummer 2 müssen zumindest einen Bericht über die                  den Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen\nLage des nicht börsennotierten Unternehmens am                    gemäß Absatz 2 zu stimmen und\nEnde des von dem Jahresabschluss oder Jahresbericht           3. sich in jedem Fall bestmöglich zu bemühen, Aus-\nabgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Ge-                   schüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rück-\nschäftsverlauf des Unternehmens so dargestellt wird,              nahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile\ndass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-             durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 zu verhin-\ndes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem folgende             dern.\nInformationen enthalten:\n(2) Die Pflichten gemäß Absatz 1 beziehen sich auf\n1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Ab-\nschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,             1. Ausschüttungen an Anteilseigner, die vorgenommen\nwerden, wenn das im Jahresabschluss des Unter-\n2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens\nnehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei\nund\nAbschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag\n3. die in Artikel 22 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie des          des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen,\nRates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung                 deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung\nder Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaa-              nicht gestattet, unterschreitet oder infolge einer sol-\nten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Ab-           chen Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der\nsatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter          Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag\nsowie Dritter für die Gründung der Aktiengesell-              des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichne-\nschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres             ten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf\nKapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmun-             der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;","2110                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n2. Ausschüttungen an Anteilseigner, deren Betrag den            3. Verkaufsunterlagen eines Investmentvermögens mit\nBetrag des Ergebnisses des letzten abgeschlosse-                 mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen\nnen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags                Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Ge-\nund der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rückla-                setzes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im\ngen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren              Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrie-\nGeschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Ge-               ben werden dürfen, verwendet werden und diese\nsetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden                Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere\nsind, überschreiten würde;                                       Teilinvestmentvermögen enthalten, die im Geltungs-\n3. in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile                  bereich dieses Gesetzes nicht oder nur an eine an-\ngestattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, ein-               dere Anlegergruppe vertrieben werden dürfen, so-\nschließlich Anteilen, die bereits früher vom Unter-              fern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktech-\nnehmen erworben und von ihm gehalten wurden,                     nisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle da-\nund Anteilen, die von einer Person erworben wer-                 rauf hingewiesen wird, dass die Anteile oder Aktien\nden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag                 der weiteren Teilinvestmentvermögen im Geltungs-\ndes Unternehmens handelt, die zur Folge hätten,                  bereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden\ndass das Nettoaktivvermögen unter die in Nummer 1                dürfen oder, sofern sie an einzelne Anlegergruppen\ngenannte Schwelle gesenkt würde.                                 vertrieben werden dürfen, an welche Anlegergruppe\nim Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 sie\n(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:                 nicht vertrieben werden dürfen,\n1. der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 verwendete Begriff            4. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Invest-\n„Ausschüttungen“ bezieht sich insbesondere auf die               mentsteuergesetzes genannt oder bekannt gemacht\nZahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammen-                   werden,\nhang mit Anteilen,\n5. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben\n2. die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen er-                    nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder Zu-\nstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des ge-                   satzangaben gemäß § 268 oder § 307 oder in einen\nzeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von                Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben\nerlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Gel-               nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes oder nach\ndern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht,               § 7 des Vermögensanlagengesetzes aufgenommen\nunter der Voraussetzung, dass die Höhe einer sol-                werden,\nchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 Prozent\ndes herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht              6. Verwaltungsgesellschaften nur ihre gesetzlichen\nüberschreitet, und                                               Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger oder\nausschließlich ihre regelmäßigen Informationspflich-\n3. die Einschränkung gemäß Absatz 2 Nummer 3 rich-\nten gegenüber dem bereits in das betreffende In-\ntet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bis h\nvestmentvermögen investierten Anleger nach die-\nder Richtlinie 77/91/EWG.\nsem Gesetz erfüllen,\nKapitel 4                             7. ein EU-Master-OGAW ausschließlich Anteile an ei-\nnen oder mehrere inländische OGAW-Feederfonds\nVo r s c h r i f t e n f ü r d e n                   ausgibt\nVe r t r i e b u n d d e n E r w e r b\nund darüber hinaus kein Vertrieb im Sinne des Satzes 1\nvon Investmentvermögen                               stattfindet. Ein Vertrieb an semiprofessionelle und pro-\nfessionelle Anleger ist nur dann gegeben, wenn dieser\nAbschnitt 1                           auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren\nVorschriften für den Vertrieb                    Auftrag erfolgt und sich an semiprofessionelle oder\nund den Erwerb von Investmentvermögen                     professionelle Anleger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland\noder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über den\nUnterabschnitt 1\nEuropäischen Wirtschaftsraum richtet. Die Bundesan-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n         stalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für\nf ü r d e n Ve r t r i e b u n d d e n             den Regelfall beurteilt, wann ein Vertrieb im Sinne der\nErwerb von Investmentvermögen                            Sätze 1 und 3 vorliegt.\n(2) Enthalten die Vorschriften dieses Kapitels Rege-\n§ 293\nlungen für Investmentvermögen, gelten diese entspre-\nAllgemeine Vorschriften                      chend auch für Teilinvestmentvermögen, es sei denn,\n(1) Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten         aus den Vorschriften dieses Kapitels geht etwas ande-\noder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Invest-          res hervor.\nmentvermögens. Als Vertrieb gilt nicht, wenn\n§ 294\n1. Investmentvermögen nur namentlich benannt wer-\nden,                                                                     Auf den Vertrieb und den Erwerb\n2. nur die Nettoinventarwerte und die an einem organi-                     von OGAW anwendbare Vorschriften\nsierten Markt ermittelten Kurse oder die Ausgabe-               (1) Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen\nund Rücknahmepreise von Anteilen oder Aktien ei-            oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Ver-\nnes Investmentvermögens genannt oder veröffent-             trieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich die-\nlicht werden,                                               ses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2111\nschnitts 1 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder          b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320.\nAktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwen-\ndung finden, anzuwenden. Zudem sind auf EU-OGAW                   (4) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes An-\ndie Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und        teile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF, an\nauf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2        zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten EU-AIF oder\nUnterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von EU-             an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten auslän-\nOGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Vorausset-          dischen AIF an Privatanleger vertrieben oder von die-\nzungen des § 310 gegeben sind.                                sen erworben, so gelten die Vorschriften des Unterab-\nschnitts 1 dieses Abschnitts, soweit sie sich auf den\n(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Inter-      Vertrieb oder den Erwerb von inländischen Publikums-\nnetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU           AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF beziehen.\ndie Anforderungen, die beim Vertrieb von Anteilen oder\nAktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Geset-                (5) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes An-\nzes zu beachten sind.                                         teile oder Aktien an\n1. inländischen AIF,\n§ 295\n2. von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder\nAuf den Vertrieb und den\nab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1\nErwerb von AIF anwendbare Vorschriften\nverwiesen wird, von einer ausländischen AIF-Verwal-\n(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländi-           tungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach § 58 er-\nschen Publikums-AIF an Privatanleger, semiprofessio-               halten hat, verwalteten EU-AIF,\nnelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Vorausset-         3. zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten\nzungen des § 316 erfüllt sind. Der Vertrieb von Anteilen           EU-AIF, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-\noder Aktien an EU-AIF und ausländischen AIF an Pri-                schaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2\nvatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur              Nummer 1 verwiesen wird, von einer ausländischen\nzulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 317 bis 320              AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-\nerfüllt sind. Die Verwaltungsgesellschaften, die AIF ver-          gliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist,\nwalten, die die Voraussetzungen für den Vertrieb an                verwaltet werden, oder\nPrivatanleger nicht erfüllen, müssen wirksame Vorkeh-         4. zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten\nrungen treffen, die verhindern, dass Anteile oder Aktien           ausländischen AIF\nan den AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses\nGesetzes vertrieben werden; dies gilt auch, wenn unab-        an semiprofessionelle oder professionelle Anleger ver-\nhängige Unternehmen eingeschaltet werden, die für             trieben oder durch diese erworben, gelten die Vorschrif-\nden AIF Wertpapierdienstleistungen erbringen.                 ten des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts.\n(2) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländi-          (6) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nschen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an            schaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten inlän-\nprofessionelle Anleger ist im Inland nur zulässig             dischen AIF, an EU-AIF oder, ab dem Zeitpunkt, auf den\n1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66            in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, an ausländi-\nAbsatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der        schen AIF an professionelle Anleger in einem anderen\nRichtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten              Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nRechtsakt der Europäischen Kommission genannten           anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nZeitpunkt nach den Voraussetzungen des §§ 321,            päischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten § 331\n323, 329, 330 oder 330a;                                  und ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1\nverwiesen wird, § 332. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-\n2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen            sellschaft stellt den am Erwerb eines Anteils oder einer\nwird, nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328         Aktie Interessierten in den anderen Mitgliedstaaten der\noder § 330a.                                              Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkom-\n(3) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländi-      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum für jeden\nschen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an            von ihr verwalteten inländischen AIF oder EU-AIF und\nsemiprofessionelle Anleger im Inland ist nur zulässig         für jeden von ihr vertriebenen AIF vor Vertragsschluss\n1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66            1. die in § 307 Absatz 1 genannten Informationen ein-\nAbsatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6                 schließlich aller wesentlichen Änderungen dieser In-\nder Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten               formationen unter Berücksichtigung von § 307 Ab-\nRechtsakt der Europäischen Kommission genannten                satz 4 in der in den Anlagebedingungen, der Sat-\nZeitpunkt                                                      zung oder dem Gesellschaftsvertrag des AIF festge-\na) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle             legten Art und Weise zur Verfügung und\nAnleger genannten Voraussetzungen des §§ 321,\n2. unterrichtet die am Erwerb eines Anteils oder einer\n323, 329, 330 oder 330a oder\nAktie Interessierten nach § 307 Absatz 2 in Verbin-\nb) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320;                dung mit § 297 Absatz 4.\n2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen            Zudem informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nwird,                                                     schaft die Anleger nach § 308 Absatz 1 bis 4, auch in\na) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle        Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3, und über Ände-\nAnleger genannten Voraussetzungen der §§ 321           rungen der Informationen nach § 307 Absatz 2 in Ver-\nbis 328 oder § 330a oder                               bindung mit § 297 Absatz 4.","2112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(7) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-       4. der gegenseitige Marktzugang unter vergleichbaren\ngesellschaft ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2                Voraussetzungen gewährt wird und\nNummer 1 verwiesen wird, Anteile oder Aktien an von\nihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder an          5. die Vereinbarung nach Absatz 1 auf solche auslän-\nausländischen AIF an professionelle Anleger in einem              dischen AIF des Drittstaates beschränkt wird, bei\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in              denen sowohl der AIF als auch der Verwalter ihren\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den                Sitz in diesem Drittstaat haben, und die gemäß der\nEuropäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten die            Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden.\n§§ 333 und 334. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.               (3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend\n(8) Das Wertpapierprospektgesetz und die Richtlinie       Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrie-\n2003/71/EG bleiben unberührt. An die Stelle des Ver-         ben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Ge-\nkaufsprospekts in diesem Kapitel treten die in einem         setzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-\nWertpapierprospekt enthaltenen Angaben nach § 269,           Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie An-\nwenn                                                         teile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses\nGesetzes vertreibt; insbesondere sind § 94 Absatz 3,\n1. der AIF gemäß § 268 Absatz 1 Satz 3 oder § 318\ndie §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 entspre-\nAbsatz 3 Satz 2 auf Grund seiner Pflicht zur Erstel-\nchend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Vertrieb\nlung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospekt-\ndes ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a\ngesetz oder der Richtlinie 2003/71/EG und der Auf-\nin Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richt-\nnahme aller gemäß § 269 erforderlichen Angaben in\nlinie 2011/61/EU.\ndiesen Prospekt von der Pflicht zur Erstellung eines\nVerkaufsprospekts befreit ist und                            (4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung\n2. aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes       nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer\nhervorgeht.                                              Internetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Ab-\nsatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. Die Verein-\n§ 296                             barung nach Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab\ndem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1\nVereinbarungen mit                        verwiesen wird.\nDrittstaaten zur OGAW-Konformität\n(1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen                                  Unterabschnitt 2\nStellen von Drittstaaten vereinbaren, dass\nVo r s c h r i f t e n f ü r d e n\n1. die §§ 310 und 311 auf Anteile an ausländischen AIF,\nVe r t r i e b u n d d e n E r w e r b v o n\ndie in dem Drittstaat gemäß den Anforderungen der\nAIF in Bezug auf Privatanleger und für\nRichtlinie 2009/65/EG aufgelegt und verwaltet wer-\nd e n Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b v o n O G A W\nden, entsprechend anzuwenden sind, sofern diese\nAIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben\nwerden sollen, und                                                                      § 297\n2. die §§ 312 und 313 entsprechend anzuwenden sind,                  Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten\nwenn Anteile an inländischen OGAW auf dem Ho-\nheitsgebiet des Drittstaates vertrieben werden sol-          (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an\nlen.                                                     einem OGAW Interessierten sind rechtzeitig vor Ver-\ntragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen in\n§ 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu         der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stel-\nder Bescheinigung nach § 310 Absatz 1 Satz 1 Num-            len. Darüber hinaus sind ihm sowie auch dem Anleger\nmer 2 auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle         eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie\ndes Drittstaates zu übermitteln ist, dass der angezeigte     der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht\nAIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird.          kostenlos zur Verfügung zu stellen.\n(2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach\nAbsatz 1 nur abschließen, wenn                                   (2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an\neinem AIF interessierte Privatanleger ist vor Vertrags-\n1. die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG in das        schluss über den jüngsten Nettoinventarwert des In-\nRecht des Drittstaates entsprechend umgesetzt sind       vestmentvermögens oder den jüngsten Marktpreis der\nund öffentlich beaufsichtigt werden,                     Anteile oder Aktien gemäß den §§ 168 und 271 Absatz 1\n2. die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des         zu informieren. Ihm sind rechtzeitig vor Vertragsschluss\nDrittstaates eine Vereinbarung im Sinne des Arti-        die wesentlichen Anlegerinformationen, der Verkaufs-\nkels 42 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Ab-       prospekt und der letzte veröffentlichte Jahres- und\nsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU abgeschlossen ha-       Halbjahresbericht in der geltenden Fassung kostenlos\nben oder zeitgleich mit der Vereinbarung nach Ab-        zur Verfügung zu stellen.\nsatz 1 abschließen werden,\n(3) Die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die\n3. der Drittstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c      Satzung oder der Gesellschaftsvertrag und der Treu-\nder Richtlinie 2011/61/EU nicht auf der Liste der        handvertrag mit dem Treuhandkommanditisten sind\nnicht kooperierenden Länder und Gebiete, die von         dem Verkaufsprospekt von OGAW und AIF beizufügen,\nder Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen           es sei denn, dieser enthält einen Hinweis, wo diese im\ndie Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“          Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erhalten\naufgestellt wurde, steht,                                werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2113\n(4) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie In-      ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zusätzlich\nteressierte ist auf eine bestehende Vereinbarung hinzu-      über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des\nweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich ver-    Investmentvermögens, die Risikomanagementmetho-\ntraglich von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder            den und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken\n§ 88 Absatz 4 freizustellen.                                 und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermö-\n(5) Die in den Absätzen 1, 2 Satz 2 sowie in Absatz 3     gensgegenständen des Investmentvermögens infor-\ngenannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem           mieren.\nam Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten\nund dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger                                      § 298\noder einer Internetseite gemäß Artikel 38 der Verord-                     Veröffentlichungspflichten und\nnung (EU) Nr. 583/2010 sowie auf Verlangen jederzeit              laufende Informationspflichten für EU-OGAW\nkostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der\nam Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte          (1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile\nist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Ge-        oder Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwal-\nsetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen        tungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungs-\nkostenlos erhalten kann.                                     gesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache\n(6) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an       oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen\neinem Feederfonds Interessierten und dem Anleger ei-         Sprache zu veröffentlichen:\nnes Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie\nJahres- und Halbjahresbericht des Masterfonds auf            1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Ge-\nVerlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu               schäftsjahres,\nstellen. Zusätzlich ist den Anlegern des Feederfonds         2. den Halbjahresbericht,\nund des Masterfonds die gemäß § 175 Absatz 1 oder\n§ 317 Absatz 3 Nummer 5 abgeschlossene Master-               3. den Verkaufsprospekt,\nFeeder-Vereinbarung auf Verlangen kostenlos zur Ver-         4. die Anlagebedingungen oder die Satzung,\nfügung zu stellen.\n5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile\n(7) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie in-          oder Aktien sowie\nteressierten Privatanleger sind vor dem Erwerb eines\n6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Her-\nAnteils oder einer Aktie an einem Dach-Hedgefonds\nkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW zu veröffent-\noder von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsicht-\nlichen sind.\nlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die\ndenen von Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, sämt-           Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Arti-\nliche Verkaufsunterlagen auszuhändigen. Der Erwerb           kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung\nbedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb Interes-        gegenüber der im Herkunftsmitgliedstaat verwendeten\nsierte muss vor dem Erwerb auf die Risiken des AIF           Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Die in\nnach Maßgabe des § 228 Absatz 2 ausdrücklich hinge-          den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen\nwiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Beleh-     gelten auch für jegliche Änderungen der genannten In-\nrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäu-     formationen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der Ver-\nfer.                                                         öffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis\ngelten die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates\n(8) Soweit sie Informationspflichten gegenüber dem\ndes EU-OGAW entsprechend.\nam Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten\nbetreffen, finden die Absätze 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Ab-         (2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufs-\nsatz 7 keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen           prospekt zu benennenden Informationsmedium sind\noder Aktien im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung        die Anleger entsprechend § 167 unverzüglich mittels\nim Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwe-            eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über\nsengesetzes oder des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder\n1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Ak-\nAbsatz 3 Nummer 2. Werden Anteilen oder Aktien im\ntien eines Investmentvermögens;\nRahmen eines Investment-Sparplans in regelmäßigem\nAbstand erworben, so sind die Absätze 1, 2, 4, 6 Satz 1      2. die Kündigung der Verwaltung eines Investmentver-\nund Absatz 7, soweit sie Informationspflichten gegen-            mögens oder dessen Abwicklung;\nüber dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie In-        3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den\nteressierten betreffen, nur auf den erstmaligen Erwerb           bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind,\nanzuwenden.                                                      die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die\n(9) Dem Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an            Vergütungen und Aufwendungserstattungen betref-\neinem OGAW oder AIF ist eine Durchschrift des Antrags            fen, die aus dem Investmentvermögen entnommen\nauf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kauf-              werden können, einschließlich der Hintergründe der\nabrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis              Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer\nauf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rück-                 verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen,\nnahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht                 wo und auf welche Weise weitere Informationen\ndes Käufers zum Widerruf nach § 305 enthalten müs-               hierzu erlangt werden können,\nsen.                                                         4. die Verschmelzung von Investmentvermögen in\n(10) Auf Verlangen des am Erwerb eines Anteils oder           Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß\neiner Aktie Interessierten muss die Kapitalverwaltungs-          Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen\ngesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die            sind, und","2114              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n5. die Umwandlung eines Investmentvermögens in ei-                h) eine Wiedergabe des vollständigen Berichts des\nnen Feederfonds oder die Änderung eines Master-                   Rechnungsprüfers einschließlich etwaiger Vorbe-\nfonds in Form von Informationen, die gemäß Arti-                  halte;\nkel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.           i) eine Gesamtkostenquote entsprechend § 166\nAbsatz 5 oder § 270 Absatz 1 in Verbindung mit\n§ 299                                      § 166 Absatz 5; gegebenenfalls zusätzlich eine\nVeröffentlichungspflichten und                           Kostenquote für erfolgsabhängige Verwaltungs-\nlaufende Informationspflichten                           vergütungen und zusätzliche Verwaltungsvergü-\nfür EU-AIF und ausländische AIF                           tungen nach § 166 Absatz 5 Satz 4 oder § 270\nAbsatz 4;\n(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die\n4. einen Halbjahresbericht für die Mitte eines jeden Ge-\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffent-\nschäftsjahres, falls es sich um einen offenen AIF\nlicht für Anteile oder Aktien an EU-AIF oder ausländi-\nhandelt; der Bericht ist im Bundesanzeiger spätes-\nschen AIF\ntens zwei Monate nach dem Stichtag zu veröffent-\n1. den Verkaufsprospekt und alle Änderungen dessel-               lichen und muss die Angaben nach Nummer 3 Buch-\nben auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesell-          stabe a und d enthalten; außerdem sind die Angaben\nschaft;                                                       nach Nummer 3 Buchstabe b und c aufzunehmen,\nwenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen er-\n2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-                folgt oder vorgesehen sind;\nsellschaftsvertrag und alle Änderungen derselben\nauf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesell-          5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise und den Net-\nschaft;                                                       toinventarwert je Anteil oder Aktie bei jeder Ausgabe\noder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, jedoch\n3. einen Jahresbericht für den Schluss eines jeden Ge-            mindestens einmal im Jahr, in einer im Verkaufspro-\nschäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens sechs              spekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirt-\nMonate nach Ablauf des Geschäftsjahres; der Be-               schafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im\nricht hat folgende Angaben zu enthalten:                      Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im\na) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem                Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Infor-\n§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2, ausge-               mationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten An-\nnommen Nummer 1 Satz 3 und 7, vergleichbaren               lagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen; ab-\nWeise ausgestaltet ist und die im Berichtszeit-            weichend erfolgt die Veröffentlichung bei mit OGAW\nraum getätigten Käufe und Verkäufe von Vermö-              nach § 192 vergleichbaren Investmentvermögen\ngensgegenständen im Sinne von § 261 Absatz 1               mindestens zweimal im Monat.\nNummer 1 benennt;                                      Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich\nim Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegier-\nb) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge\nten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Der Jahresbericht\ngegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung;\neines Feederfonds muss zudem die Anforderungen ent-\nc) einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwal-     sprechend § 173 Absatz 4 erfüllen. Die Berichte nach\ntungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr         § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind dem An-\neinschließlich einer Übersicht über die Entwick-       leger auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.\nlung des Investmentvermögens in einer § 101 Ab-           (2) Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder\nsatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 3 und § 247 Ab-            Aktien an ausländischen AIF und EU-AIF dürfen in Be-\nsatz 1 vergleichbaren Weise; die Übersicht ist mit     kanntgaben nur gemeinsam genannt werden; dabei ist\ndem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden, dass          der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Aus-\ndie vergangenheitsbezogenen Werte keine Rück-          gabepreis zu nennen.\nschlüsse für die Zukunft gewähren;\n(3) Für geschlossene EU-AIF und geschlossene aus-\nd) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden         ländische AIF, die mit inländischen geschlossenen Pu-\nAnteile oder Aktien und den Wert eines Anteils         blikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind\noder einer Aktie;                                      und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2\ne) jede wesentliche Änderung der im Verkaufspro-          Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an ei-\nspekt aufgeführten Informationen während des           nem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforde-\nGeschäftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht;     rungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie\n2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind, müssen die gemäß\nf) die Gesamtsumme der im abgelaufenen Ge-                Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden Un-\nschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert       terlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses\nnach festen und variablen von der Verwaltungs-         der Anteile oder Aktien des Investmentvermögens und\ngesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten Vergü-      des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im\ntungen, sowie die Zahl der Begünstigten und ge-        Berichtszeitraum enthalten.\ngebenenfalls die vom EU-AIF oder ausländischen\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten\nAIF gezahlten Carried Interest;\nnicht für geschlossene EU-AIF und geschlossene aus-\ng) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen,             ländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF\naufgegliedert nach Vergütungen für Führungs-           nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im\nkräfte und Mitarbeiter der Verwaltungsgesell-          Sinne von Satz 1, die nicht zu den in Absatz 3 genann-\nschaft, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das        ten AIF gehören, muss den Anlegern der Nettoinventar-\nRisikoprofil des AIF auswirkt;                         wert je Anteil oder Aktie entsprechend den Vorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2115\nfür inländische geschlossene Publikums-AIF nach                   (3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungs-\n§ 272 offengelegt werden. Für AIF im Sinne von Ab-            pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich\nsatz 3 veröffentlichen die AIF-Verwaltungsgesellschaf-        aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verord-\nten täglich in einer hinreichend verbreiteten Wirt-           nung (EU) Nr. 231/2013.\nschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Gel-\n(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die\ntungsbereich dieses Gesetzes\nAnleger zusätzlich unverzüglich mittels dauerhaften Da-\n1. den Kurs der Anteile oder Aktien des AIF, der an dem       tenträgers entsprechend § 167 und durch Veröffent-\norganisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des         lichung in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu be-\nWertpapierhandelsgesetzes oder an einem organi-           nennenden Informationsmedium über alle Änderungen,\nsierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen         die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle er-\nan geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie               geben.\n2004/39/EG erfüllt, ermittelt wurde, und\n2. den Nettoinventarwert des AIF entsprechend den                                       § 301\nVorschriften für inländische geschlossene Publi-                    Sonstige Veröffentlichungspflichten\nkums-AIF nach § 272.\nAuf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesell-\nIn sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften            schaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der aus-\nüber den AIF im Sinne von Satz 3 dürfen der Kurs der          ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine\nAnteile oder Aktien und der Nettoinventarwert des In-         geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformatio-\nvestmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.               nen zu veröffentlichen und auf eine bestehende Verein-\n(5) Die Veröffentlichungs- und Unterrichtungspflich-       barung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen\nten gemäß § 298 Absatz 2 gelten für EU-AIF-Verwal-            hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 77\ntungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwal-             Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen.\ntungsgesellschaften entsprechend. Zusätzlich ist dem\nAnleger auf Verlangen der Jahresbericht mit den Anga-                                   § 302\nben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Verfügung zu                                    Werbung\nstellen. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG ver-\npflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so            (1) Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und\nsind dem Anleger die Angaben nach Absatz 1 Satz 1             Werbung für OGAW muss eindeutig als solche erkenn-\nNummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form einer           bar sein. Sie muss redlich und eindeutig sein und darf\nErgänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu            nicht irreführend sein. Insbesondere darf Werbung, die\nstellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spä-   zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländi-\ntestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu          schen Investmentvermögens, EU-Investmentvermö-\nveröffentlichen.                                              gens oder ausländischen AIF auffordert und spezifische\nInformationen über diese Anteile oder Aktien enthält,\n§ 300                             keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informa-\ntionen des Verkaufsprospekts und den in den §§ 166,\nZusätzliche Informationspflichten bei AIF              270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richtlinie\n(1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF,        2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinforma-\nEU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwal-            tionen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen\ntungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich             herabstufen.\ndieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:                  (2) Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen,\ndass ein Verkaufsprospekt existiert und dass die in den\n1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände\n§§ 166, 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richt-\ndes AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die\nlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinfor-\ndeshalb besondere Regelungen gelten,\nmationen verfügbar sind. Dabei ist anzugeben, wo und\n2. jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanage-            in welcher Sprache diese Informationen oder Unterla-\nment des AIF und                                          gen erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten\nbestehen.\n3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF-\nVerwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risi-            (3) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen\nken eingesetzten Risikomanagementsysteme.                 oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens,\nnach dessen Anlagebedingungen oder Satzung die An-\n(2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einset-\nlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Invest-\nzenden inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen\nmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in\nAIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anle-\n§ 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist,\ngern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig\nmuss diese Aussteller benennen.\nFolgendes offenlegen:\n(4) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien\n1. alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem\neines Investmentvermögens, nach dessen Anlagebe-\ndie AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des\ndingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierin-\nAIF Leverage einsetzen kann sowie etwaige Rechte\ndex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate\nzur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sons-\nnach Maßgabe des § 197 angelegt wird, muss auf die\ntige Garantien, die im Rahmen von Leverage-Ge-\nAnlagestrategie hinweisen. Weist ein Investmentvermö-\nschäften gewährt wurden, und\ngen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für\n2. die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF.          die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine er-","2116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nhöhte Volatilität auf, so muss in der Werbung darauf                                     § 305\nhingewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht                                 Widerrufsrecht\nfür die Werbung für ausländische AIF oder EU-AIF.\n(1) Ist der Käufer von Anteilen oder Aktien eines of-\n(5) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss       fenen Investmentvermögens durch mündliche Verhand-\neinen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindes-       lungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume des-\ntens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines            jenigen, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den\nMasterfonds anlegt.                                          Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf\n(6) Werbung für Dach-Hedgefonds oder für auslän-         den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist\ndische AIF oder EU-AIF, die hinsichtlich der Anlagepo-       er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht\nlitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-         innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwal-\nHedgefonds vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf          tungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne\ndie besonderen Risiken des Investmentvermögens               des § 319 schriftlich widerruft; dies gilt auch dann,\nnach Maßgabe des § 228 Absatz 2 hinweisen.                   wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft\noder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäfts-\n(7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen, um\nräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Ab-\nMissständen bei der Werbung für AIF gegenüber Privat-\nsatz 4 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nanlegern und für OGAW zu begegnen. Dies gilt insbe-\nsprechend.\nsondere für\n(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-\n1. Werbung mit Angaben, die in irreführender Weise           sendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist be-\nden Anschein eines besonders günstigen Angebots         ginnt erst zu laufen, wenn dem Käufer die Durchschrift\nhervorrufen können, sowie                               des Antrags auf Vertragsabschluss ausgehändigt oder\n2. Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der            eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und in der\nBundesanstalt nach diesem Gesetz oder auf die Be-       Durchschrift oder der Kaufabrechnung eine Belehrung\nfugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in    über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforde-\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,         rungen des § 360 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-            buchs genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig,\npäischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten.             trifft die Beweislast den Verkäufer.\n(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der\n§ 303                             Verkäufer nachweist, dass\nMaßgebliche Sprachfassung                      1. der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 des\n(1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschrif-             Bürgerlichen Gesetzbuchs ist oder\nten, die sich auf Anteile oder Aktien an einem an Privat-    2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Ver-\nanleger vertriebenen AIF oder an einem inländischen               kauf der Anteile oder Aktien geführt haben, auf\nOGAW beziehen, sind in deutscher Sprache abzufas-                 Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Ab-\nsen oder mit einer deutschen Übersetzung zu verse-                satz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.\nhen. Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 297 Ab-            (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits\nsatz 1 bis 5 und 9 genannten Unterlagen und der in           Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalverwaltungsge-\nSatz 1 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen           sellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die\nmaßgeblich.                                                  ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft verpflichtet,\n(2) Bei EU-OGAW ist der deutsche Wortlaut der we-        dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rück-\nsentlichen Anlegerinformationen für die Prospekthaf-         übertragung der erworbenen Anteile oder Aktien, die\ntung nach § 306 maßgeblich; für die übrigen in § 298         bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der\nAbsatz 1 genannten Unterlagen ist die im Geltungsbe-         dem Wert der bezahlten Anteile oder Aktien am Tag\nreich dieses Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung          nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.\nzugrunde zu legen. Erfolgt die Veröffentlichung auch             (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet\nin deutscher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut           werden.\nmaßgeblich.\n(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen\n(3) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinfor-         oder Aktien durch den Anleger entsprechend anwend-\nmationen und Unterlagen gemäß § 298 Absatz 1 Satz 1          bar.\nund gemäß § 299 Absatz 1 Satz 1 müssen unter der\n(7) Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Ak-\nVerantwortung der ausländischen AIF-Verwaltungs-\ntien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet\ngesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft er-\nsich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.\nstellt werden. Sie müssen den Inhalt der ursprünglichen\nInformationen richtig und vollständig wiedergeben.               (8) Anleger, die vor der Veröffentlichung eines Nach-\ntrags zum Verkaufsprospekt eine auf den Erwerb eines\n§ 304                             Anteils oder einer Aktie eines geschlossenen Publi-\nkums-AIF gerichtete Willenserklärung abgegeben ha-\nKostenvorausbelastung                       ben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werk-\nWurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für ei-       tagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen,\nnen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder      sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Wider-\nder für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchs-         ruf muss keine Begründung enthalten und ist in Text-\ntens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet        form gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des\nwerden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren       Widerrufs bezeichneten Verwaltungsgesellschaft oder\nZahlungen gleichmäßig verteilt werden.                       Person zu erklären; zur Fristwahrung reicht die recht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                2117\nzeitige Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs        Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen\nist § 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend          gekannt hat. Dies gilt nicht, wenn auch der Käufer der\nanzuwenden.                                                  Anteile oder Aktien die Unrichtigkeit oder Unvollstän-\ndigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit\n§ 306                              der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf ge-\nkannt hat.\nProspekthaftung und Haftung\nfür die wesentlichen Anlegerinformationen                 (5) Wurde ein Verkaufsprospekt entgegen § 164 Ab-\nsatz 1, § 268 Absatz 1, § 298 Absatz 1 oder § 299 Ab-\n(1) Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für\nsatz 1 nicht veröffentlicht, so kann der Erwerber eines\ndie Beurteilung der Anteile oder Aktien von wesent-\nAnteils oder einer Aktie an einem Investmentvermögen\nlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so\nvon dem Anbieter die Übernahme der Anteile oder Ak-\nkann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts\ntien gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit die-\nAnteile oder Aktien gekauft hat, von der Verwaltungs-\nser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und\ngesellschaft, von denjenigen, die neben der Verwal-\nder mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten ver-\ntungsgesellschaft für den Verkaufsprospekt die Verant-\nlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffent-\nwortung übernommen haben oder von denen der Er-\nlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von\nlass des Verkaufsprospekts ausgeht, und von demje-\nzwei Jahren nach dem ersten Anbieten oder Platzieren\nnigen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen\nvon Anteilen oder Aktien dieses Investmentvermögens\ngewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die\nim Inland abgeschlossen wurde. Ist der Erwerber nicht\nÜbernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung\nmehr Inhaber der Anteile oder Aktien des Investment-\ndes von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käu-\nvermögens, kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-\nfer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit\ntrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-\noder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis\nrungspreis der Anteile oder Aktien sowie der mit dem\nerlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der\nErwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen\nAktie, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen,\nKosten verlangen. Die Ansprüche dieses Absatzes be-\num den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahme-\nstehen nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Ver-\npreis des Anteils oder der Aktie oder andernfalls den\nkaufsprospekt zu veröffentlichen, bei dem Erwerb\nWert des Anteils oder der Aktie im Zeitpunkt der Veräu-\nkannte.\nßerung übersteigt.\n(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen            (6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach\nenthaltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht         Absatz 1, 2, 4 oder 5 im Voraus ermäßigt oder erlassen\nmit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts          wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche, die\nvereinbar, so kann derjenige, der auf Grund der wesent-      sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf\nlichen Anlegerinformationen Anteile oder Aktien gekauft      Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-\nhat, von der Verwaltungsgesellschaft und von demjeni-        geben können, bleiben unberührt.\ngen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen\ngewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die                             Unterabschnitt 3\nÜbernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung\nVo r s c h r i f t e n f ü r\ndes von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käu-\nd e n Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b\nfer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit\nvon AIF in Bezug auf semipro-\nder wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis er-\nfessionelle und professionelle Anleger\nlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der Aktie,\nso kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den\nder von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des                                        § 307\nAnteils oder der Aktie oder andernfalls den Wert des                           Informationspflichten\nAnteils oder der Aktie im Zeitpunkt der Veräußerung                      gegenüber semiprofessionellen\nübersteigt.                                                        und professionellen Anlegern und Haftung\n(3) Eine Gesellschaft, eine Person oder diejenige            (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie in-\nStelle, welche die Anteile oder Aktien im eigenen Na-        teressierten professionellen Anleger oder semiprofes-\nmen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nicht nach Ab-           sionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jah-\nsatz 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, wenn sie          resbericht nach den §§ 67, 101, 102, 106, 107, 120\nnachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollstän-       bis 123, 135 bis 137, 148, 158 bis 161 oder Artikel 22\ndigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit         der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen. Zu-\nder wesentlichen Anlegerinformationen nicht gekannt          sätzlich sind ihm folgende Informationen einschließlich\nhat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit       aller wesentlichen Änderungen in der in den Anlagebe-\nberuht. Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2        dingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertra-\nbesteht nicht, wenn der Käufer der Anteile oder Aktien       ges des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung\ndie Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs-       zu stellen:\nprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen An-\nlegerinformationen beim Kauf gekannt hat.                      1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der\nZiele des AIF;\n(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 oder 2 ist auch\nverpflichtet, wer gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile         2. eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in\noder Aktien vermittelt oder die Anteile oder Aktien im            die der AIF investieren darf, und der Techniken, die\nfremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit             er einsetzen darf, und aller damit verbundenen Ri-\noder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die             siken;","2118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n3. eine Beschreibung etwaiger Anlagebeschränkun-                 a) dieser Behandlung,\ngen;                                                          b) der Art der Anleger, die eine solche Behandlung\n4. Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-                   erhalten sowie\nAIF und über den Sitz der Zielinvestmentvermögen,\nc) gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaft-\nwenn es sich bei dem AIF um ein Dach-Investment-\nlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern\nvermögen handelt;\nund dem AIF oder der AIF-Verwaltungsgesell-\n5. eine Beschreibung der Umstände, unter denen der                   schaft;\nAIF Leverage einsetzen kann, Art und Quellen des\n15. eine Beschreibung der Verfahren und Bedingungen\nzulässigen Leverage und damit verbundener Risi-\nfür die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen oder\nken, Beschreibung sonstiger Beschränkungen für\nAktien;\nden Einsatz von Leverage sowie des maximalen\nUmfangs des Leverage, den die AIF-Verwaltungs-          16. die Angabe des jüngsten Nettoinventarwerts des\ngesellschaft für Rechnung des AIF einsetzen darf,             AIF oder des jüngsten Marktpreises der Anteile oder\nund der Handhabung der Wiederverwendung von                   Aktien des AIF nach den §§ 278 und 286 Absatz 1\nSicherheiten und Vermögenswerten;                             oder nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU;\n6. eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der         17. Angaben zur bisherigen Wertentwicklung des AIF,\nAIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik            sofern verfügbar;\noder beides ändern kann;                                18. die Identität des Primebrokers, eine Beschreibung\n7. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Aus-            aller wesentlichen Vereinbarungen zwischen der\nwirkungen der für die Tätigung der Anlage einge-              AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihren Primebro-\ngangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Infor-             kern einschließlich der Darlegung, in welcher Weise\nmationen über die zuständigen Gerichte, das an-               diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt wer-\nwendbare Recht und darüber, ob Rechtsinstru-                  den sowie die Bestimmung, die im Vertrag mit der\nmente vorhanden sind, die die Anerkennung und                 Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertra-\nVollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen,            gung oder Wiederverwendung von Vermögenswer-\nin dem der AIF seinen Sitz hat;                               ten des AIF enthalten ist und Angaben über jede\neventuell bestehende Haftungsübertragung auf\n8. Identität der AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Ver-\nden Primebroker;\nwahrstelle des AIF, des Rechnungsprüfers oder\nsonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläu-     19. eine Beschreibung, wann und wie die Informationen\nterung ihrer Pflichten sowie der Rechte der Anleger;          offengelegt werden, die gemäß § 308 Absatz 4\nSatz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3 oder\n9. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Ver-\nArtikel 23 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2011/61/EU\nwaltungsgesellschaft den Anforderungen des § 25\nerforderlich sind.\nAbsatz 6 oder des Artikels 9 Absatz 7 der Richt-\nlinie 2011/61/EU gerecht wird;                              (2) § 297 Absatz 4 und 8 sowie § 305 gelten entspre-\nchend.\n10. eine Beschreibung sämtlicher von der AIF-Verwal-\ntungsgesellschaft übertragener Verwaltungsfunk-             (3) § 306 Absatz 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit\ntionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU         der Maßgabe, dass es statt „Verkaufsprospekt“ „Infor-\nsowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertrage-       mationen nach § 307 Absatz 1 und 2“ heißen muss und\nner Verwahrfunktionen; die Bezeichnung des Be-          dass die Haftungsregelungen in Bezug auf die wesent-\nauftragten sowie eine Beschreibung sämtlicher In-       lichen Anlegerinformationen nicht anzuwenden sind.\nteressenkonflikte, die sich aus der Aufgabenüber-           (4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch das\ntragung ergeben könnten;                                Wertpapierprospektgesetz oder durch die Richt-\n11. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des          linie 2003/71/EG verpflichtet, einen Wertpapierprospekt\nAIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewer-         zu veröffentlichen, so hat sie die in Absatz 1 genannten\ntung von Vermögenswerten, einschließlich der Ver-       Angaben entweder gesondert oder als ergänzende An-\nfahren für die Bewertung schwer zu bewertender          gaben im Wertpapierprospekt offenzulegen.\nVermögenswerte gemäß den §§ 278, 279, 286 oder\ngemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU;                                         § 308\n12. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanage-                         Sonstige Informationspflichten\nments des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte\n(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die aus-\nunter normalen und außergewöhnlichen Umstän-\nländische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den se-\nden, und der bestehenden Rücknahmevereinbarun-\nmiprofessionellen und den professionellen Anlegern ei-\ngen mit den Anlegern;\nnes EU-AIF oder ausländischen AIF im Geltungsbereich\n13. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren         dieses Gesetzes spätestens sechs Monate nach Ende\nund sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen        eines jeden Geschäftsjahres auf Verlangen den geprüf-\nHöchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder        ten und testierten Jahresbericht nach Artikel 22 der\nunmittelbar getragen werden;                            Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen.\n14. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Ver-            (2) Der Jahresbericht muss folgende Angaben ent-\nwaltungsgesellschaft eine faire Behandlung der An-      halten:\nleger gewährleistet, sowie, wann immer Anleger\neine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch da-          1. eine Vermögensaufstellung,\nrauf erhalten, eine Erläuterung                         2. eine Aufwands- und Ertragsrechnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2119\n3. einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwal-           bereich dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei EU-OGAW\ntungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr              mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen\nund                                                         Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Geset-\n4. die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e            zes vertrieben werden dürfen, und mindestens einem\nbis h genannten Angaben.                                    weiteren Teilinvestmentvermögen, für das keine An-\nzeige nach § 310 erstattet wurde, ist drucktechnisch\n§ 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                        hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzuweisen,\n(3) Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG ver-         dass für das weitere oder die weiteren Teilinvestment-\npflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so          vermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile\nsind dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Ver-             oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen\nlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum               im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben\nJahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzte-        werden dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvest-\nrem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Mo-        mentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.\nnate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.\n(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die                                      § 310\nAnleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in\nBezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. Zu-                                   Anzeige zum\ndem gilt § 300 Absatz 1 bis 3 entsprechend.                                 Vertrieb von EU-OGAW im Inland\n(1) Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\nAbschnitt 2                           schaft oder eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nVertriebsanzeige und                        schaft, Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses\nVertriebsuntersagung für OGAW                        Gesetzes an EU-OGAW zu vertreiben, so prüft die Bun-\ndesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunfts-\nUnterabschnitt 1                            mitgliedstaates des EU-OGAW folgende Unterlagen an\ndie Bundesanstalt übermittelt haben:\nAnzeigeverfahren beim\nVe r t r i e b v o n E U - O G AW i m I n l a n d         1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verord-\nnung (EU) Nr. 584/2010,\n§ 309\n2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung\nPflichten beim                              (EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen\nVertrieb von EU-OGAW im Inland                           EU-OGAW handelt,\n(1) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für den                3. die Anlagebedingungen oder die Satzung des EU-\nVertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW unter                  OGAW, den Verkaufsprospekt sowie den letzten\nEinhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvor-                Jahresbericht und den anschließenden Halbjahres-\nschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die sicher-               bericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der\nstellen, dass                                                       Richtlinie 2009/65/EG und\n1. Zahlungen an die Anteilinhaber oder Aktionäre im             4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genann-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes geleistet werden                ten wesentlichen Anlegerinformationen.\nund\nDer Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-\n2. Rückkauf und Rücknahme der Anteile oder Aktien im            OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erfolgen.                   talverwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle\nSie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder         des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW über\neine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinsti-          diese Übermittlung unterrichtet wurde. Die näheren In-\ntuts mit Sitz im Ausland zu benennen, über das oder             halte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfah-\ndie die Zahlungen für die Anleger geleitet werden und           rens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der\nüber das oder die die Rücknahme von Anteilen oder Ak-           Verordnung (EU) Nr. 584/2010.\ntien durch die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder\ndie OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft abgewickelt                (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Un-\nwerden kann, soweit die Anteile oder Aktien an EU-              terlagen sind entweder in deutscher Sprache oder in\nOGAW als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben wer-               einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen\nden.                                                            Sprache vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\ngenannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in\n(2) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die             deutscher Sprache vorzulegen. Verantwortlich für die\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder           Übersetzungen ist die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\nAktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Geset-              schaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft;\nzes vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im         der Inhalt der ursprünglichen Informationen muss rich-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen              tig und vollständig wiedergeben werden. Das Anzeige-\nund Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen            schreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die\nund Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der           Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind\nRichtlinie 2009/65/EG den Anlegern im Herkunftsmit-             in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen\ngliedstaat des EU-OGAW liefern muss.                            Sprache vorzulegen, sofern die Bundesanstalt und die\n(3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2               zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates nicht\ngetroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in                  vereinbart haben, dass diese in einer Amtssprache bei-\nden Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungs-              der Mitgliedstaaten übermittelt werden können.","2120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des An-               und geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anle-\nzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifi-            ger zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung\nkate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der               des weiteren Vertriebs von Anteilen oder Aktien an\nRichtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.                             EU-OGAW,\n(4) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die          2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundes-                hörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung\nanstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder                 (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen.\nder Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresbe-\nrichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen           Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch\nzu ergreifen, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des EU-\nAnlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie\nOGAW nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maß-\n2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und\nunverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterla-        nahmen ergreift und die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\nschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,\ngen in elektronischer Form verfügbar sind. Die Bundes-\ndie Anteile oder Aktien dieses EU-OGAW im Geltungs-\nanstalt hat eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die\nbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin\nAktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1\ngenannter Unterlagen übermittelt werden müssen. Die           auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwider-\nEU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-\nläuft. Die Europäische Kommission und die Europä-\nKapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Übersen-\ndung die Änderungen oder Aktualisierungen zu be-              ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind un-\nverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene\nschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen\nMaßnahme zu unterrichten.\nDokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elek-\ntronischen Format beizufügen.                                     (4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen\n(5) Werden Informationen über die Modalitäten der         des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW die Unter-\nVermarktung oder vertriebene Anteil- oder Aktienklas-         sagung des Vertriebs mit. Sofern der Herkunftsmit-\nsen, die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1        gliedstaat dieses EU-OGAW ein anderer ist als der Her-\nder Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilt wurden, geändert,        kunftsmitgliedstaat der verwaltenden EU-OGAW-Ver-\nso teilt die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die         waltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Unter-\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft diese Änderung            sagung auch den zuständigen Stellen des Herkunfts-\nder Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung in               mitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\nTextform mit.                                                 schaft mit. Sie macht die Untersagung im Bundesan-\nzeiger bekannt, falls ein Vertrieb stattgefunden hat. Ent-\n§ 311                              stehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung\nnach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von\nUntersagung und Einstellung                    der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der\ndes Vertriebs von EU-OGAW                      OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erstatten.\n(1) Die Bundesanstalt ist befugt, alle erforderlichen         (5) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitglied-\nund geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger               staates des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstel-\nzu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Ver-       lung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-\ntriebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW, wenn              OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\n1. die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vor-        schaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nschriften des deutschen Rechts verstoßen,                dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen\n2. die Pflichten nach § 309 nicht oder nicht mehr erfüllt     und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuwei-\nsind.                                                    sen. Wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Frist-\nsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird, kann\n(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-           die Bundesanstalt die Veröffentlichung auf Kosten der\npunkte für die Annahme, dass eine EU-OGAW-Verwal-             EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-\ntungsgesellschaft oder OGAW-Kapitalverwaltungsge-             Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen. Absatz 6\nsellschaft, die Anteile oder Aktien an EU-OGAW im Gel-        bleibt unberührt.\ntungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vor-\nschriften dieses Gesetzes verstößt und hat die Bundes-            (6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitglied-\nanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre     staates des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstel-\nErkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunfts-           lung des Vertriebs von einzelnen Teilinvestmentvermö-\nmitgliedstaates des EU-OGAW mit und fordert diese             gen des EU-OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwal-\nauf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.                        tungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungs-\ngesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Anga-\n(3) Werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Ge-         ben und Unterlagen entsprechend § 310 Absatz 4\nsetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen            Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 293 Absatz 1 Satz 2\ndes Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW nicht be-            Nummer 3 zu berücksichtigen. Die geänderten Unterla-\nendet oder erweisen sich diese Maßnahmen als nicht            gen dürfen erst nach der Unterrichtung im Geltungsbe-\ngeeignet oder als unzulänglich, so ist die Bundesanstalt      reich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-\nbefugt,                                                       OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-\n1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Her-        talverwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Ver-\nkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW im Rahmen ih-          triebs unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffent-\nrer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des        lichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Wenn\nAbschnitts 1 Unterabschnitt 1 und des Abschnitts 2       die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung\nUnterabschnitt 1 dieses Kapitels alle erforderlichen     nicht erfüllt wird, kann die Bundesanstalt die Veröffent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2121\nlichung auf Kosten der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-                telt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates\nschaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft              diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß An-\nvornehmen.                                                       hang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 darüber, dass\nes sich um einen inländischen OGAW handelt. Das An-\nUnterabschnitt 2                            zeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zu-\nAnzeigeverfahren für den                            ständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in in-\nVe r t r i e b v o n i n l ä n d i s c h e n O G A W      ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu\nin anderen Mitgliedstaaten der                           übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in\nEuropäischen Union oder in                            einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten ge-\nVe r t r a g s s t a a t e n d e s A b k o m m e n s ü b e r   fasst werden. Die Bundesanstalt benachrichtigt die\nden Europäischen Wirtschaftsraum                             OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die\n§ 312                             Übermittlung. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft\nAnzeigepflicht; Verordnungsermächtigung                   kann ihre Anteile oder Aktien ab dem Datum dieser Be-\n(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsge-              nachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt brin-\nsellschaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,            gen. Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung\nAnteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inlän-          des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Arti-\ndischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-              keln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.\nropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat                (6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                 die Bundesanstalt auf Antrag der OGAW-Kapitalverwal-\nraum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt            tungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsge-\nmit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Ver-               sellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Ver-\nordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzeigen. Die Anzeige                ordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften\nmuss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch-         der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind.\nlichen Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wur-\nde, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mit-              (7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder\ngliedstaaten gefasst wird. Der Anzeige sind in jeweils           die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat das Anzei-\ngeltender Fassung beizufügen:                                    geschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1\nSatz 2 genannten Unterlagen über das Melde- und Ver-\n1. die Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie             öffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermit-\nder letzte Jahresbericht und der anschließende               teln.\nHalbjahresbericht,\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\n2. die wesentlichen            Anlegerinformationen       gemäß  Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n§ 166.                                                       desrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Um-\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beizufügen-             fang und Form der einzureichenden Unterlagen nach\nden Unterlagen sind entweder zu übersetzen                       Absatz 6 und über die zulässigen Datenträger und\n1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,                       Übertragungswege erlassen. Das Bundesministerium\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-\n2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,\nordnung auf die Bundesanstalt übertragen.\n3. in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahme-\nstaates akzeptierte Sprache oder                                                       § 313\n4. in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuch-                           Veröffentlichungspflichten\nliche Sprache.\n(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder\n(3) Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in             die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche\nder Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des               in § 312 Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sowie\nAufnahmestaates oder in einer von den zuständigen                deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer In-\nStellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vor-            ternetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß An-\nzulegen. Verantwortlich für die Übersetzung ist die              hang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 genannt hat,\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-                 zu veröffentlichen. Sie hat den zuständigen Stellen des\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft;                 die   Übersetzung  Aufnahmestaates Zugang zu dieser Internetseite zu ge-\nmuss den Inhalt der ursprünglichen Informationen rich-           währen.\ntig und vollständig wiedergeben.\n(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder\n(4) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1            die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die veröf-\nübermittelten Unterlagen vollständig sind. Fehlende              fentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf dem\nAngaben und Unterlagen fordert sie innerhalb von zehn            neuesten Stand zu halten. Die OGAW-Kapitalverwal-\nArbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Die Ergän-                tungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsge-\nzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von                 sellschaft hat die zuständigen Stellen des Aufnahme-\nsechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder               staates auf elektronischem Wege über jede Änderung\nder letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderen-             an den in § 312 genannten Unterlagen sowie darüber,\nfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 5            wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu un-\nausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus-              terrichten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.        oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat hier-\n(5) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der              bei entweder die Änderungen oder Aktualisierungen\nvollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermit-             zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des je-","2122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchli-              8. bei dem Vertrieb an Privatanleger erheblich gegen\nchen elektronischen Format beizufügen.                              die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-\nsellschaftsvertrag verstoßen worden ist,\n(3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Ver-            9. die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vor-\nmarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU)                  schriften des deutschen Rechts verstoßen,\nNr. 584/2010 oder für die vertriebenen Anteil- oder Ak-       10. Kosten, die der Bundesanstalt im Rahmen der\ntienklassen ändern, so hat die OGAW-Kapital-                        Pflicht zur Bekanntmachung des gesetzlichen Ver-\nverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwal-                    treters nach § 319 Absatz 3 entstanden sind, trotz\ntungsgesellschaft dies den zuständigen Stellen des                  Mahnung nicht erstattet werden oder eine Gebühr,\nAufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung in Text-                 die für die Prüfung von nach § 320 Absatz 1 Satz 2\nform mitzuteilen.                                                   Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder\n§ 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 vorgeschriebenen\nAbschnitt 3                                 Angaben und Unterlagen zu entrichten ist, trotz\nMahnung nicht gezahlt wird.\nAnzeige, Einstellung und\nUntersagung des Vertriebs von AIF                      (2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit Teilinvest-\nmentvermögen auch den Vertrieb von Anteilen oder Ak-\ntien an Teilinvestmentvermögen, die im Geltungsbe-\n§ 314\nreich dieses Gesetzes nach den §§ 316, 320, 329\nUntersagung des Vertriebs                     oder 330 an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen\nim Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrie-\n(1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bun-\nben werden dürfen, untersagen, wenn weitere Anteile\ndesanstalt in Bezug auf AIF befugt, alle zum Schutz\noder Aktien von Teilinvestmentvermögen desselben\nder Anleger geeigneten und erforderlichen Maßnahmen\nAIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine, meh-\nzu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Ver-\nrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Ab-\ntriebs von Anteilen oder Aktien dieser Investmentver-\nsatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden, die im\nmögen, wenn\nGeltungsbereich dieses Gesetzes entweder nicht oder\n1. eine nach diesem Gesetz beim beabsichtigten Ver-         nicht an diese Anlegergruppe vertrieben werden dürfen.\ntrieb von Anteilen oder Aktien an einem AIF erfor-          (3) Die Bundesanstalt macht eine Vertriebsuntersa-\nderliche Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet          gung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb be-\noder der Vertrieb vor der entsprechenden Mitteilung     reits stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt\nder Bundesanstalt aufgenommen worden ist,               durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind\n2. die nach § 295 Absatz 1 Satz 3 geforderten Vorkeh-       ihr diese von der AIF-Verwaltungsgesellschaft zu er-\nrungen nicht geeignet sind, um einen Vertrieb an        statten.\nPrivatanleger wirksam zu verhindern oder entspre-           (4) Hat die Bundesanstalt den weiteren Vertrieb ei-\nchende Vorkehrungen nicht eingehalten werden,           nes AIF, der einer Anzeigepflicht nach den §§ 316, 320,\n3. eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Ver-         329 oder 330 unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2, 5\ntriebs nach diesem Gesetz nicht vorliegt oder ent-      und 7 bis 10 oder Absatz 2 im Geltungsbereich dieses\nfallen ist oder die der Bundesanstalt gegenüber         Gesetzes untersagt, darf die AIF-Verwaltungsgesell-\nnach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Ab-          schaft die Absicht, die Anteile oder Aktien dieses AIF\nsatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3, § 330 Absatz 2           im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst\nSatz 3 Nummer 2 oder § 330a Absatz 2 Satz 2             ein Jahr nach der Untersagung wieder anzeigen.\nNummer 2 und 3 übernommenen Pflichten trotz\nMahnung nicht eingehalten werden,                                                  § 315\n4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestell-                 Einstellung des Vertriebs von AIF\nter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb be-             (1) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Ver-\nfasste Person erheblich gegen § 302 Absatz 1 bis 6      trieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten\noder Anordnungen nach § 302 Absatz 7 verstößt           und nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF im Gel-\nund die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bun-        tungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehre-\ndesanstalt nicht eingestellt werden,                    ren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Ab-\n5. die Informations- und Veröffentlichungspflichten         satz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die AIF-Verwal-\nnach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung         tungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger\nmit § 297 Absatz 4 oder nach § 308 oder § 297           zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundes-\nAbsatz 2 bis 7, 9 oder 10, den §§ 299 bis 301,          anstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Ver-\n303 Absatz 1 oder 3 oder § 318 nicht ordnungsge-        öffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesell-\nmäß erfüllt werden,                                     schaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht\nauch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht\n6. gegen sonstige Vorschriften dieses Gesetzes ver-         erfüllt wird. Absatz 2 bleibt unberührt.\nstoßen wird,\n(2) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Ver-\n7. bei einem Vertrieb eines AIF an Privatanleger ein        trieb von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF\ndurch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Ver-    gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen\ngleich gegenüber der AIF-Verwaltungsgesellschaft        im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Gel-\noder der Vertriebsgesellschaft festgestellter An-       tungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Ab-\nspruch eines Anlegers nicht erfüllt worden ist,         satz 1 Satz 2 Nummer 3 bei Änderungen der im Anzei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2123\ngeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu              nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergän-\nberücksichtigen. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat             zungsanzeige einzureichen; andernfalls ist eine Mittei-\ndie Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien           lung nach Absatz 3 ausgeschlossen. Die Frist nach\nan nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF unverzüglich           Satz 4 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige\nim Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der                ist jederzeit möglich.\nBundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann\n(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der\ndie Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsge-\nvollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie\nsellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungs-\nder Genehmigung der Anlagebedingungen und der Ver-\npflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.\nwahrstelle teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalver-\nwaltungsgesellschaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des\nUnterabschnitt 1                            im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 genannten AIF im\nAnzeigeverfahren für den                             Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann. Die\nV e r t r i e b v o n P u b l i k u m s - A I F,       Bundesanstalt kann die Aufnahme des Vertriebs inner-\nvon EU-AIF oder von auslän-                            halb der in Satz 1 genannten Frist untersagen, wenn die\ndischen AIF an Privatanleger im Inland                          AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwal-\ntung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwal-\n§ 316                             tungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Geset-\nAnzeigepflicht einer                      zes verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                    schaft entsprechende Beanstandungen der eingereich-\nbeim beabsichtigten Vertrieb von                     ten Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist von\ninländischen Publikums-AIF im Inland                    Satz 1 mit, wird die Frist unterbrochen und beginnt\ndie in Satz 1 genannte Frist mit der Einreichung der\n(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-           geänderten Angaben und Unterlagen erneut. Die AIF-\nschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten         Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum\ninländischen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses             der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem\nGesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesan-            Vertrieb des angezeigten AIF im Geltungsbereich die-\nstalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende             ses Gesetzes beginnen.\nAngaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung\nenthalten:                                                          (4) Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittel-\nten Angaben oder Unterlagen teilt die AIF-Kapitalver-\n1. einen Geschäftsplan, der Angaben zu dem ange-\nwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt diese Ände-\nzeigten Publikums-AIF enthält;\nrung schriftlich mit und übermittelt der Bundesanstalt\n2. die Anlagebedingungen oder einen Verweis auf die              gegebenenfalls zeitgleich aktualisierte Angaben und\nzur Genehmigung eingereichten Anlagebedingungen              Unterlagen. Geplante Änderungen sind mindestens\nund gegebenenfalls die Satzung oder den Gesell-              20 Arbeitstage vor Durchführung der Änderung mitzu-\nschaftsvertrag des angezeigten AIF;                          teilen, ungeplante Änderungen unverzüglich nach de-\n3. die Angabe der Verwahrstelle oder einen Verweis auf           ren Eintreten. Sollte die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\ndie von der Bundesanstalt gemäß den §§ 87, 69 Ab-            schaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch\nsatz 1 genehmigte Verwahrstelle des angezeigten              die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen,\nAIF;                                                         so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungs-\ngesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung\n4. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anleger-\nnicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung\ninformationen des angezeigten AIF;\nungeachtet der Sätze 1 bis 3 durchgeführt oder führt\n5. falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen Fee-           eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausge-\nderfonds handelt, einen Verweis auf die von der              löste Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungs-\nBundesanstalt genehmigten Anlagebedingungen                  gesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF\ndes Masterfonds, einen Verweis auf die von der Bun-          durch diese Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz\ndesanstalt gemäß § 87 in Verbindung mit § 69 ge-             verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen\nnehmigte Verwahrstelle des Masterfonds, den Ver-             Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der ausdrück-\nkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinfor-             lichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF.\nmationen des Masterfonds sowie die Angabe, ob\nder Masterfonds im Geltungsbereich dieses Geset-                (5) Betrifft die Änderung nach Absatz 4 einen wich-\nzes an Privatanleger vertrieben werden darf.                 tigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtig-\nkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt eines ge-\n(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1            schlossenen inländischen Publikums-AIF enthaltenen\nübermittelten Angaben und Unterlagen vollständig                 Angaben, die die Beurteilung des Investmentvermö-\nsind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die                gens oder der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft be-\nBundesanstalt innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen          einflussen könnten, so ist diese Änderung auch als\nnach dem Tag, an dem sämtliche der folgenden                     Nachtrag zum Verkaufsprospekt, der den Empfänger\nVoraussetzungen vorliegen, als Ergänzungsanzeige an:             des Widerrufs bezeichnen sowie einen Hinweis, wo\n1. Eingang der Anzeige,                                          der Nachtrag zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten\n2. Genehmigung der Anlagebedingungen und                         wird, und an hervorgehobener Stelle auch eine Beleh-\nrung über das Widerrufsrecht enthalten muss, unver-\n3. Genehmigung der Verwahrstelle.                                züglich im Bundesanzeiger und in einer hinreichend\nMit Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in                 verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in\nSatz 2 genannte Frist erneut. Die Ergänzungsanzeige              den im Verkaufsprospekt zu bezeichneten elektroni-\nist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten                schen Informationsmedien zu veröffentlichen.","2124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 317                                   d) vorsehen, dass die zum AIF gehörenden Vermö-\nZulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF                        gensgegenstände nicht verpfändet oder sonst\noder von ausländischen AIF an Privatanleger                       belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-\ncherung abgetreten werden dürfen, es sei denn,\n(1) Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF                   es werden für den AIF Kredite unter Berücksich-\ndurch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine                    tigung der Anforderungen nach den §§ 199, 221\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an Privatan-                  Absatz 6, nach § 254 aufgenommen, einem Drit-\nleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zuläs-                ten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-\nsig, wenn                                                              pensionsgeschäfte nach § 203 oder Finanzter-\n1. der AIF und seine Verwaltungsgesellschaft im Staat                  minkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps\nihres gemeinsamen Sitzes einer wirksamen öffent-                   oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des\nlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen;                § 197 abgeschlossen,\n2. die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu             e) bei offenen AIF mit Ausnahme von offenen Immo-\neiner nach den Erfahrungen der Bundesanstalt be-                   bilien-Investmentvermögen vorsehen, dass die\nfriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt                  Anleger täglich die Auszahlung des auf den Anteil\nentsprechend den §§ 9 und 10 bereit sind;                          oder die Aktie entfallenden Vermögensteils ver-\n3. die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung                  langen können, es sei denn, sie sehen bei mit\ndes angezeigten AIF durch sie den Anforderungen                    Sonstigen Investmentvermögen vergleichbaren\nder Richtlinie 2011/61/EU entsprechen;                             AIF Regelungen entsprechend § 223 Absatz 1,\nbei mit Sonstigen Investmentvermögen mit An-\n4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt                   lagemöglichkeiten entsprechend § 222 Absatz 1\nein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässi-              vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend\nge, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz               § 223 Absatz 2 oder bei mit Dach-Hedgefonds\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsen-                   vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend\ntanten benennt, die hinreichend ausgestattet ist, um               § 227 vor,\ndie Compliance-Funktion entsprechend § 57 Ab-\nsatz 3 Satz 3 wahrnehmen zu können;                            f) bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleichba-\nren Investmentvermögen eine Regelung entspre-\n5. eine Verwahrstelle die Gegenstände des AIF in einer                 chend den §§ 255, 257 vorsehen,\nWeise sichert, die den Vorschriften der §§ 80 bis 90\nvergleichbar ist;                                              g) bei geschlossenen AIF vorsehen, dass die Anle-\n6. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder in-               ger zumindest am Ende der Laufzeit die Auszah-\nländische Zweigniederlassungen von Kreditinstitu-                  lung des auf den Anteil oder die Aktie entfallen-\nten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt wer-               den Vermögensteils verlangen können,\nden, über welche von den Anlegern geleistete oder              h) Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass die\nfür sie bestimmte Zahlungen geleitet werden kön-                   Bewertung des AIF bei offenen AIF in einer den\nnen; werden Zahlungen und Überweisungen über                       §§ 168 bis 170, 216 und 217, bei mit Immobilien-\neine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass             Sondervermögen vergleichbaren AIF unter Be-\ndie Beträge unverzüglich an das in § 83 Absatz 6                   rücksichtigung der Sonderregelung in den §§ 248\ngenannte Geldkonto oder an die Anleger weiterge-                   bis 251 und bei geschlossenen AIF in einer den\nleitet werden;                                                     §§ 271 und 272 entsprechenden Weise erfolgt,\n7. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Ge-                 i) vorsehen, dass eine Kostenvorausbelastung\nsellschaftsvertrag                                                 nach Maßgabe des § 304 eingeschränkt ist und\na) bei offenen AIF die Mindestinhalte nach § 162                   dass im Jahresbericht und gegebenenfalls in den\nund gegebenenfalls                                             Halbjahresberichten die Angaben gemäß § 101\naa) bei mit Sonstigen Investmentvermögen ver-                  Absatz 2 Nummer 4 zu machen sind,\ngleichbaren AIF die Angaben nach § 224 Ab-             j) bei geschlossenen AIF zudem vorsehen, dass die\nsatz 2,                                                    Bildung von Teilinvestmentvermögen und Master-\nbb) bei mit Dach-Hedgefonds vergleichbaren AIF                 Feeder-Konstruktionen ausgeschlossen ist;\ndie Angaben nach § 229,                           8. die in § 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10, in den §§ 299\ncc) bei mit Immobilien-Sondervermögen ver-                 bis 301, 303 Absatz 1 und 3 und in § 318 genannten\ngleichbaren AIF die Angaben nach § 256 Ab-             Pflichten zur Unterrichtung der am Erwerb eines An-\nsatz 2                                                 teils oder einer Aktie Interessierten oder des Anle-\naufweisen,                                                 gers ordnungsgemäß erfüllt werden.\nb) bei geschlossenen AIF die Mindestinhalte nach              (2) Sofern es sich bei dem angezeigten AIF um einen\n§ 266 aufweisen,                                      ausländischen AIF handelt, der von einer ausländischen\nAIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ist der Ver-\nc) Regelungen enthalten, die bei offenen AIF die          trieb nur zulässig, wenn zusätzlich folgende Anforde-\nEinhaltung der Vorschriften in den §§ 192 bis 213     rungen erfüllt sind:\noder den §§ 218, 219 oder den §§ 220, 221, 222\noder § 225 oder den §§ 230 bis 246, 252 bis 254,      1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zu-\n258 bis 260 und bei geschlossenen AIF die Ein-             sammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und den\nhaltung der Vorschriften in den §§ 261 bis 265             für die Aufsicht zuständigen Stellen des Drittstaates,\nsicherstellen,                                             in dem der ausländische AIF und die ausländische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2125\nAIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz haben; die         halten. Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen AIF\nVereinbarungen müssen                                     muss keine Angaben entsprechend § 165 Absatz 3\na) der Überwachung von Systemrisiken dienen,              Nummer 2 und Absatz 4 bis 7, dafür aber Angaben ent-\nsprechend § 269 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Ab-\nb) im Einklang mit den internationalen Standards          satz 3 sowie einen Hinweis enthalten, wie die Anteile\nund den Artikeln 113 bis 115 der Delegierten Ver-     oder Aktien übertragen werden können und gegebe-\nordnung (EU) Nr. 231/2013 stehen und                  nenfalls einen Hinweis, in welcher Weise ihre freie Han-\nc) einen wirksamen Informationsaustausch gewähr-          delbarkeit eingeschränkt ist. Der Verkaufsprospekt ei-\nleisten, der es der Bundesanstalt ermöglicht, ihre    nes Feeder-AIF muss zusätzlich die Angaben nach\nin § 5 festgelegten Aufgaben zu erfüllen.             § 173 Absatz 1 enthalten. Darüber hinaus muss der\n2. Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF steht nicht         Verkaufsprospekt eines EU-AIF oder ausländischen\nauf der Liste der nicht kooperativen Länder und Ge-       AIF insbesondere Angaben enthalten\nbiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-        1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Höhe\nnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismus-              des gezeichneten und eingezahlten Kapitals (Grund-\nfinanzierung“ aufgestellt wurde.                              oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Ein-\n3. Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF hat mit der             lagen zuzüglich der Rücklagen) des EU-AIF oder des\nBundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung un-              ausländischen AIF, der AIF-Verwaltungsgesellschaft,\nterzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des              des Unternehmens, das den Vertrieb der Anteile\nOECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Dop-                  oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes\npelbesteuerung von Einkommen und Vermögen voll-               übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der\nständig entspricht und einen wirksamen Informa-               Verwahrstelle,\ntionsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebe-\n2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Re-\nnenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über\npräsentanten und der Zahlstellen,\ndie Besteuerung, gewährleistet.\n(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, müssen zu-      3. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu de-\nsätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und ge-               nen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil\ngebenenfalls nach Absatz 2 in Bezug auf den Feeder-               oder die Aktie entfallenden Vermögensteils verlan-\nAIF zumindest folgende Anforderungen erfüllt sein:                gen können sowie über die für die Auszahlung zu-\nständigen Stellen.\n1. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft\nmüssen denselben Herkunftsstaat haben wie der             Der Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hin-\nFeeder-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft,            weise darauf enthalten, dass der EU-AIF oder der aus-\nländische AIF und seine Verwaltungsgesellschaft nicht\n2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Ge-\neiner staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt un-\nsellschaftsvertrag des Master-AIF müssen Regelun-\ngen enthalten, die die Einhaltung der Vorschriften        terstehen. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in\nder §§ 220, 221 und 222 sicherstellen,                    den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen\nwerden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die\n3. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft          Angaben für den Erwerber erforderlich sind.\nmüssen die Voraussetzungen der §§ 317 bis 319 er-\nfüllen und das Anzeigeverfahren gemäß § 320 er-              (2) Der Verkaufsprospekt von EU-AIF und ausländi-\nfolgreich abgeschlossen haben,                            schen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforde-\nrungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds\n4. die Anlagebedingungen oder die Satzung des Fee-\nnach § 225 Absatz 1 und 2 vergleichbar sind, muss\nder-AIF müssen eine Bezeichnung des Master-AIF\ndarüber hinaus Angaben entsprechend den in § 228\nenthalten, in dessen Anteile oder Aktien mindestens\ngenannten Angaben enthalten. Der Verkaufsprospekt\n85 Prozent des Wertes des Feeder-AIF angelegt wer-\nvon EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ih-\nden und gewährleisten, dass die Anleger in einer Art\nrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen\nund Weise geschützt werden, die mit den Vorschrif-\nvon Sonstigen Sondervermögen nach den §§ 220, 221,\nten dieses Gesetzes in Bezug auf Master-Feeder-\n222 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben\nKonstruktionen im Bereich der Publikumsinvest-\nentsprechend den in § 224 Absatz 1 genannten Anga-\nmentvermögen vergleichbar ist,\nben enthalten. Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder\n5. die in § 175 vorgesehenen Vereinbarungen wurden            ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik\nabgeschlossen.                                            Anforderungen unterliegen, die denen von Immobilien-\nSondervermögen nach § 230 vergleichbar sind, muss\n§ 318                             darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben\nVerkaufsprospekt und                       nach § 256 Absatz 1 enthalten.\nwesentliche Anlegerinformationen                    (3) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder aus-\nbeim Vertrieb von EU-AIF oder von                 ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach der\nausländischen AIF an Privatanleger                Richtlinie 2003/71/EG einen Prospekt zu veröffent-\n(1) Der Verkaufsprospekt des EU-AIF oder des aus-          lichen haben, bestimmen sich die in diesen Prospekt\nländischen AIF muss mit einem Datum versehen sein             aufzunehmenden Mindestangaben nach dem Wert-\nund alle Angaben enthalten, die zum Zeitpunkt der An-         papierprospektgesetz und der Verordnung (EG)\ntragstellung für die Beurteilung der Anteile oder Aktien      Nr. 809/2004. Enthält dieser Prospekt zusätzlich die in\ndes EU-AIF oder des ausländischen AIF von wesent-             den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, muss da-\nlicher Bedeutung sind. Er muss zumindest die in               rüber hinaus kein Verkaufsprospekt erstellt werden. Die\n§ 165 Absatz 2 bis 7 und 9 geforderten Angaben ent-           Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.","2126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n(4) Außerdem ist dem Verkaufsprospekt als Anlage          zeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterla-\nbeizufügen:                                                  gen in jeweils geltender Fassung enthalten:\n1. ein Jahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Num-          1. bei der Anzeige\nmer 3, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate            a) einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab\nzurückliegen darf, und                                           dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Num-\n2. bei offenen AIF, wenn der Stichtag des Jahresbe-                  mer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF-\nrichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein              Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung der\nHalbjahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Num-                zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaa-\nmer 4.                                                           tes oder ihres Referenzmitgliedstaates in einer\nin der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen\n(5) Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesent-                  Sprache, dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft\nliche Anlegerinformationen zu erstellen. Für offene EU-              und die Verwaltung des AIF durch diese der\nAIF und offene ausländische AIF gilt § 166 Absatz 1                  Richtlinie 2011/61/EU entsprechen,\nbis 5 und für geschlossene EU-AIF und geschlossene\nb) einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-\nausländische AIF gilt § 270 entsprechend. Für die we-\nschaft vor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Ab-\nsentlichen Anlegerinformationen von EU-AIF und\nsatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Angaben und\nausländischen AIF, die Immobilien-Sondervermögen\nUnterlagen entsprechend § 22 Absatz 1 Num-\nentsprechen, sind die Anforderungen nach § 166 Ab-\nmer 1 bis 9 und 13;\nsatz 6 und von EU-AIF und ausländischen AIF, die\nDach-Hedgefonds nach § 225 entsprechen, sind die              2. alle wesentlichen Angaben zum Repräsentanten,\nAnforderungen nach § 166 Absatz 7 zu beachten.                   zur Verwahrstelle und zur Zahlstelle sowie die Be-\nstätigungen des Repräsentanten, der Verwahrstelle\n(6) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie               und der Zahlstelle über die Übernahme dieser\nAngaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufspro-               Funktionen; Angaben zur Verwahrstelle sind nur in-\nspekt sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei ge-              soweit erforderlich, als sie von der Bescheinigung\nschlossenen AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase              nach Nummer 1 Buchstabe a nicht erfasst werden;\ngilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.\n3. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-\nsellschaftsvertrag des EU-AIF oder ausländischen\n§ 319\nAIF, seinen Geschäftsplan, der auch die wesent-\nVertretung der Gesellschaft,                       lichen Angaben zu seinen Organen enthält, sowie\nGerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF                   den Verkaufsprospekt und die wesentliche Anleger-\noder von ausländischen AIF an Privatanleger                 informationen und alle weiteren für den Anleger ver-\nfügbaren Informationen über den angezeigten AIF\n(1) Der Repräsentant vertritt den EU-AIF oder aus-\nsowie wesentliche Angaben über die für den Ver-\nländischen AIF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist\ntrieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgese-\nermächtigt, für die AIF-Verwaltungsgesellschaft und\nhenen Vertriebsgesellschaften;\ndie Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke zu\nempfangen. Diese Befugnisse können nicht beschränkt           4. den letzten Jahresbericht, der den Anforderungen\nwerden.                                                          des § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechen\nmuss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts\n(2) Für Klagen gegen einen EU-AIF oder einen aus-             länger als acht Monate zurückliegt und es sich nicht\nländischen AIF, eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder            um einen geschlossenen AIF handelt, auch der an-\neine Vertriebsgesellschaft, die zum Vertrieb von Antei-          schließende Halbjahresbericht, der den Anforderun-\nlen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF an              gen des § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entspre-\nPrivatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes Be-             chen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestä-\nzug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk           tigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen\nder Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser           sein;\nGerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausge-\nschlossen werden.                                             5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Ge-\nschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung\n(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendi-               (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die\ngung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im               mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschafts-\nBundesanzeiger bekannt zu machen. Entstehen der                  prüfers versehen sein muss;\nBundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1\n6. Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des\nKosten, so sind ihr diese Kosten zu erstatten.\nangezeigten AIF;\n§ 320                               7. die Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\noder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-\nAnzeigepflicht beim                           schaft, dass sie sich verpflichtet,\nbeabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von\na) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Ver-\nausländischen AIF an Privatanleger im Inland\nwaltungsgesellschaft und den nach § 299 Ab-\n(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-                   satz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden\nschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-                 Jahresbericht spätestens sechs Monate nach\nschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten             Ende jedes Geschäftsjahres sowie für offene\nEU-AIF oder an einem ausländischen AIF im Geltungs-                  AIF zusätzlich den nach § 299 Absatz 1 Satz 1\nbereich dieses Gesetzes an Privatanleger zu vertreiben,              Nummer 4 zu veröffentlichenden Halbjahresbe-\nso hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das An-                richt spätestens drei Monate nach Ende jedes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                2127\nGeschäftshalbjahres einzureichen; der Jahres-           (4) § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ist mit der Maßgabe\nabschluss und der Jahresbericht müssen mit           entsprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapital-\ndem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprü-        verwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nfers versehen sein;                                  schaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“\nb) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände-        heißen muss. Wird eine geplante Änderung ungeachtet\nrungen von Umständen, die bei der Vertriebsan-       von § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 durchgeführt oder führt\nzeige angegeben worden sind oder die der Be-         eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausge-\nscheinigung der zuständigen Stelle nach Num-         löste Änderung dazu, dass die EU-AIF-Verwaltungsge-\nmer 1 Buchstabe a zugrunde liegen, gemäß Ab-         sellschaft, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft\nsatz 3 zu unterrichten und die Änderungsanga-        oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die\nben nachzuweisen;                                    EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische\nAIF-Verwaltungsgesellschaft gegen dieses Gesetz ver-\nc) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-         stößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen\nschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unter-     Maßnahmen einschließlich der ausdrücklichen Untersa-\nlagen vorzulegen;                                    gung des Vertriebs des betreffenden AIF. § 316 Absatz 5\nd) auf Verlangen der Bundesanstalt den Einsatz           gilt entsprechend.\nvon Leverage auf den von der Bundesanstalt ge-\nforderten Umfang zu beschränken oder einzu-                             Unterabschnitt 2\nstellen und                                                            Anzeigeverfahren\ne) falls es sich um eine ausländische AIF-Verwal-                   f ü r d e n Ve r t r i e b v o n A I F a n\ntungsgesellschaft handelt, gegenüber der Bun-               semiprofessionelle Anleger und\ndesanstalt die Berichtspflichten nach § 35 zu er-           professionelle Anleger im Inland\nfüllen;\n8. den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die                                      § 321\nAnzeige;                                                                     Anzeigepflicht einer\n9. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus de-                   AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nnen hervorgeht, dass der ausländische AIF und                    beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF\nseine Verwaltungsgesellschaft in dem Staat, in                 oder von inländischen Spezial-AIF an semi-\ndem sie ihren Sitz haben, einer wirksamen öffent-        professionelle und professionelle Anleger im Inland\nlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen;         (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\n10. gegebenenfalls die nach § 175 erforderlichen Ver-         schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten\neinbarungen für Master-Feeder-Strukturen.                EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen\nSpezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle\nFremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen            Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertrei-\nÜbersetzung vorzulegen.                                       ben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das\n(2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe ent-          Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unter-\nsprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapital-             lagen in jeweils geltender Fassung enthalten:\nverwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesell-           1. einen Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten\nschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“             AIF sowie zu seinem Sitz enthält;\nheißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1\n2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-\ngenannte Frist bei der Anzeige\nsellschaftsvertrag des angezeigten AIF;\n1. einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem\n3. den Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF;\nZeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 ver-\nwiesen wird, einer ausländischen AIF-Verwaltungs-         4. eine Beschreibung des angezeigten AIF und alle für\ngesellschaft drei Monate,                                     die Anleger verfügbaren Informationen über den an-\ngezeigten AIF;\n2. einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft\nvor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Num-         5. Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Ver-\nmer 1 verwiesen wird, sechs Monate                            waltungsgesellschaft, falls es sich bei dem ange-\nzeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt;\nbeträgt.\n6. alle in § 307 Absatz 1 genannten weiteren Informa-\n(3) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwal-                tionen für jeden angezeigten AIF;\ntungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b\nbereits einen AIF zum Vertrieb an Privatanleger im Gel-       7. Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wur-\ntungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1                 den, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien\nangezeigt, so prüft die Bundesanstalt bei der Anzeige             des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben\neines weiteren AIF der gleichen Art nicht erneut das              werden, insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwal-\nVorliegen der Voraussetzungen nach § 317 Absatz 1                 tungsgesellschaft für die Erbringung von Wertpapier-\nSatz 1 Nummer 1 und 3, wenn die anzeigende AIF-Ver-               dienstleistungen für den angezeigten AIF auf unab-\nwaltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben versichert,              hängige Unternehmen zurückgreift.\ndass in Bezug auf die Anforderungen nach § 317 Ab-            Ist der EU-AIF oder der inländische Spezial-AIF, den die\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 seit der letzten Anzeige         AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft an semiprofessio-\nkeine Änderungen erfolgt sind. In diesem Fall müssen          nelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich\ndie in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Anga-           dieses Gesetzes zu vertreiben beabsichtigt, ein Fee-\nben nicht eingereicht werden und die in Absatz 2 Num-         der-AIF, ist eine Anzeige nach Satz 1 nur zulässig, wenn\nmer 2 genannte Frist beträgt drei Monate.                     der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländi-","2128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nscher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-        betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsge-\nschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft          sellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Ge-\nverwaltet wird. Andernfalls richtet sich das Anzeigever-      setzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so er-\nfahren ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2            greift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen\nNummer 1 verwiesen wird, nach § 322 und vor diesem            gemäß § 5 einschließlich der ausdrücklichen Untersa-\nZeitpunkt nach § 329.                                         gung des Vertriebs des betreffenden AIF.\n(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1\nübermittelten Angaben und Unterlagen vollständig                                        § 322\nsind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie in-                            Anzeigepflicht einer\nnerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen als Ergänzungs-                        AIF-Kapitalverwaltungs-\nanzeige an. Mit Eingang der Ergänzungsanzeige be-                         gesellschaft beim beabsichtigten\nginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. Die Ergän-                      Vertrieb von ausländischen AIF\nzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von                     oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF\nsechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder                      oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger\nder letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; andern-                Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF\nfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 4 ausgeschlossen.            ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nDie Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine er-         schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nneute Anzeige ist jederzeit möglich.                               schaft verwaltet wird, an semiprofessionelle\n(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der                  und professionelle Anleger im Inland\nvollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 teilt die          (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-\nBundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft          dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an EU-Fee-\nmit, ob diese mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben        der-AIF oder inländischen Spezial-Feeder-AIF, deren je-\ngenannten AIF an semiprofessionelle und professio-            weiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF\nnelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab           ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder\nsofort beginnen kann. Die Bundesanstalt kann inner-           einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet\nhalb dieser Frist die Aufnahme des Vertriebs untersa-         wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger\ngen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder         im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine AIF-\ndie Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Ka-          Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn\npitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften\ndieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richt-        1. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit\nlinie 2011/61/EU verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalver-          zwischen der Bundesanstalt und den Aufsichtsbe-\nwaltungsgesellschaft entsprechende Beanstandungen                 hörden des Drittstaates bestehen, in dem der aus-\nder eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb                ländische AIF seinen Sitz hat, damit unter Berück-\nder Frist von Satz 1 mit, wird die in Satz 1 genannte             sichtigung von § 9 Absatz 8 zumindest ein effizienter\nFrist unterbrochen und beginnt mit der Einreichung                Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der\nder geänderten Angaben und Unterlagen erneut. Die                 Bundesanstalt ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Da-                Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;\ntum der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit             2. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen\ndem Vertrieb des angezeigten AIF an semiprofessio-                Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen\nnelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich               Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe\ndieses Gesetzes beginnen. Handelt es sich um einen                „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und\nEU-AIF, so teilt die Bundesanstalt zudem den für den              die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;\nEU-AIF zuständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapital-\n3. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen\nverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen\nSitz hat, mit der Bundesrepublik Deutschland eine\noder Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger im\nVereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.\ndes Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur\n(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der          Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkom-\nBundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Ab-                 men und Vermögen vollständig entspricht und einen\nsatz 1 oder 2 übermittelten Angaben schriftlich mit. Än-          wirksamen Informationsaustausch in Steuerangele-\nderungen, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-               genheiten, gegebenenfalls einschließlich multilatera-\nschaft geplant sind, sind mindestens einen Monat vor              ler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;\nDurchführung der Änderung mitzuteilen. Ungeplante\n4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Ver-\nÄnderungen sind unverzüglich nach ihrem Eintreten\nwaltung eines ausländischen AIF abweichend von\nmitzuteilen. Führt die geplante Änderung dazu, dass\n§ 55 Absatz 1 Nummer 1 alle in der Richtlinie\ndie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-\n2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderun-\nwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalver-\ngen erfüllt.\nwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften\ndieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richt-           (2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nlinie 2011/61/EU verstößt, so teilt die Bundesanstalt der     schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit,          AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Geltungsbereich\ndass sie die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine       dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professio-\ngeplante Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 4 durch-         nelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundes-\ngeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren          anstalt anzuzeigen. Für den Inhalt des Anzeigeschrei-\nUmstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF-Ka-            bens einschließlich der erforderlichen Dokumentation\npitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des          und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2129\n(3) § 321 Absatz 2 gilt entsprechend.                     besteht ein Recht zum Vertrieb gemäß Satz 1 nur, wenn\n(4) § 321 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entspre-       der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländi-\nchend. Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wert-        scher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-\npapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die AIF-         schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nKapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von          verwaltet wird. Die Bundesanstalt prüft, ob die Vorkeh-\nAnteilen oder Aktien des angezeigten AIF im Geltungs-        rungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 geeignet\nbereich dieses Gesetzes an professionelle Anleger be-        sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu\nginnen kann. Falls es sich um einen EU-Feeder-AIF            verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Ab-\nhandelt, teilt die Bundesanstalt zudem den für den           satz 1 Satz 2 gegen dieses Gesetz verstoßen.\nEU-Feeder-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu-              (3) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen\nständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungs-      Stellen im Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwal-\ngesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien       tungsgesellschaft über eine Änderung der Vorkehrun-\ndes EU-Feeder-AIF an professionelle Anleger im Gel-          gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323\ntungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.                  Absatz 1 Satz 2 unterrichtet, prüft die Bundesanstalt,\n(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der      ob die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Num-\nBundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Ab-            mer 7 weiterhin geeignet sind, um einen Vertrieb an Pri-\nsatz 2 übermittelten Angaben schriftlich mit. § 321 Ab-      vatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkeh-\nsatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Änderungen sind       rungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 weiterhin nicht ge-\nzulässig, wenn sie nicht dazu führen, dass die AIF-Ka-       gen dieses Gesetz verstoßen.\npitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des\nangezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsge-                                    § 324\nsellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder                         Anzeigepflicht einer\ngegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU ver-                    EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\nstößt. Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bun-                beim beabsichtigten Vertrieb von aus-\ndesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier-                   ländischen AIF oder von inländischen\nund Marktaufsichtsbehörde, soweit die Änderungen                     Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF,\ndie Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder              deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder\nzusätzlich vertriebenen AIF betreffen.                           inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Ver-\nwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapital-\n§ 323                                verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semi-\nAnzeigepflicht einer                       professionelle und professionelle Anleger im Inland\nEU-AIF-Verwaltungsgesellschaft                      (1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-\nbeim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF               dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländi-\noder von inländischen Spezial-AIF an semi-             schen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren\nprofessionelle und professionelle Anleger im Inland          jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer\n(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-           AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\nschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, Anteile           oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwal-\noder Aktien an EU-AIF oder an inländischen Spezial-          tet wird, an semiprofessionelle oder professionelle An-\nAIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger        leger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine\nzu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zu-        EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn\nständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-         die in § 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen ge-\nAIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:       geben sind. Ist die Bundesanstalt nicht mit der Beurtei-\nlung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten\n1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Er-      Voraussetzungen durch die zuständige Stelle des Her-\nlaubnis der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesell-       kunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten       schaft einverstanden, kann die Bundesanstalt die Euro-\nAnlagestrategie sowie                                    päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach\n2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF,           Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)\nNr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.\njeweils in einer in der internationalen Finanzwelt ge-\nbräuchlichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeige-               (2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nschreibens einschließlich der erforderlichen Dokumen-        schaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in Ab-\ntation und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entspre-       satz 1 Satz 1 genannten AIF an semiprofessionelle oder\nchend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapital-           professionelle Anleger zu vertreiben, so prüft die Bun-\nverwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesell-          desanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmit-\nschaft“ heißen muss, die Vorkehrungen zum Vertrieb           gliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine\ndes angezeigten AIF angegeben sein müssen und die            von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaubnis\nBundesrepublik Deutschland als Staat genannt sein            der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zur\nmuss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF         Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrate-\nan professionelle Anleger vertrieben werden sollen.          gie sowie ein Anzeigeschreiben für jeden AIF in einer in\nder internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache\n(2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn\nübermittelt hat. § 323 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\ndie EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständi-\nchend.\ngen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates über die\nÜbermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. Ist der          (3) § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 ist\nAIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Feeder-AIF, so          entsprechend anzuwenden.","2130              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n§ 325                                  (3) § 322 Absatz 3, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt\nAnzeigepflicht einer                      entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Ka-\nausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft,              pitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Ver-\nderen Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik              waltungsgesellschaft“ heißen muss.\nDeutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von\nEU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-                                        § 327\nprofessionelle und professionelle Anleger im Inland                           Anzeigepflicht einer aus-\n(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-           ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren\ngesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56             Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik\ndie Bundesrepublik Deutschland ist und die von der             Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von\nBundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,          EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-\nAnteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-          professionelle und professionelle Anleger im Inland\nAIF oder inländischen Spezial-AIF an semiprofessio-               (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-\nnelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich          gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß Arti-\ndieses Gesetzes zu vertreiben, hat sie dies der Bundes-       kel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ein anderer\nanstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-       Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer\nchend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalver-         Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-          Wirtschaftsraum als die Bundesrepublik Deutschland\ngesellschaft“ heißen muss.                                    ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder\n(2) § 321 Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe ent-          Aktien an EU-AIF oder inländische Spezial-AIF an semi-\nsprechend anzuwenden, dass                                    professionelle oder professionelle Anleger im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so prüft die\n1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „aus-\nBundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Referenz-\nländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss,       mitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsge-\n2. im Rahmen von § 321 Absatz 3 die Bundesanstalt             sellschaft Folgendes übermittelt hat:\nzusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Markt-\n1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Er-\naufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische\nlaubnis der betreffenden ausländischen AIF-Verwal-\nAIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von\ntungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer\nAnteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-\nbestimmten Anlagestrategie und\nsionelle Anleger im Inland beginnen kann, und\n2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF,\n3. bei zulässigen Änderungen nach § 321 Absatz 4 die\nBundesanstalt unverzüglich die Europäische Wert-          jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt ge-\npapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichtet, so-       bräuchlichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeige-\nweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs          schreibens einschließlich der erforderlichen Dokumen-\nvon bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF       tation und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entspre-\nbetreffen.                                                chend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalver-\nwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-\n§ 326                              gesellschaft“ heißen muss, die Vorkehrungen zum Ver-\ntrieb des angezeigten AIF angegeben sein müssen und\nAnzeigepflicht einer\ndie Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt sein\nausländischen AIF-Verwaltungs-\nmuss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF\ngesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die\nan professionelle Anleger vertrieben werden sollen.\nBundesrepublik Deutschland ist, beim beab-\nsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semi-               (2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn\nprofessionelle und professionelle Anleger im Inland           die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft von der\nzuständigen Stelle ihres Referenzmitgliedstaates über\n(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-\ndie Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde.\ndischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle\n§ 323 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend\nAnleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch\nanzuwenden.\neine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren\nReferenzmitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 4 der\n§ 328\nRichtlinie 2011/61/EU die Bundesrepublik Deutschland\nist, ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genann-                     Anzeigepflicht einer aus-\nten Voraussetzungen gegeben sind.                                     ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft,\n(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-                  deren Referenzmitgliedstaat nicht die\ngesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56                Bundesrepublik Deutschland ist, beim beab-\ndie Bundesrepublik Deutschland ist und die von der             sichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semi-\nBundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,          professionelle und professionelle Anleger im Inland\nAnteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten aus-             (1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-\nländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an          dischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle\nsemiprofessionelle oder professionelle Anleger zu ver-        Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch\ntreiben, hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen.           eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren\n§ 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maß-          Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 4 der\ngabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-            Richtlinie 2011/61/EU ein anderer Mitgliedstaat der Eu-\nschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“            ropäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens\nheißen muss.                                                  über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nur zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                2131\nlässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Voraus-                rere Stellen benannt hat, die sie nicht selbst ist\nsetzungen gegeben sind. Ist die Bundesanstalt nicht                 und die die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 7,\nmit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1                  8 und 9 der Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen,\nund 2 genannten Voraussetzungen durch die zustän-                   und sie diese Stelle oder Stellen der Bundesan-\ndige Stelle des Referenzmitgliedstaates der ausländi-               stalt oder der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu-\nschen AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstanden,                    ständigen Stelle angezeigt hat;\nkann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier-           2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger die\nund Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti-                 AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-\nkels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe               AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung\nersuchen.                                                        des AIF durch diese den Anforderungen dieses Ge-\n(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-           setzes oder den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat\ngesellschaft, im Geltungsbereich dieses Gesetzes An-             zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlasse-\nteile oder Aktien an ausländischen AIF an semiprofes-            nen Vorschriften entsprechen;\nsionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, prüft\n3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger\ndie Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Refe-\noder professionelle Anleger\nrenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwal-\ntungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:                     a) bei einem ausländischen AIF geeignete, der Über-\n1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Er-             wachung der Systemrisiken dienende und im Ein-\nlaubnis der betreffenden ausländischen AIF-Verwal-              klang mit den internationalen Standards und den\ntungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer              Artikeln 113 bis 115 der Delegierten Verordnung\nbestimmten Anlagestrategie sowie                                (EU) Nr. 213/2013 stehende Vereinbarungen über\ndie Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt\n2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF,                  oder den zuständigen Stellen im Herkunfts-\njeweils in einer in der internationalen Finanzwelt ge-              mitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nbräuchlichen Sprache. § 327 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-               schaft und den zuständigen Stellen des Drittstaa-\nsprechend.                                                          tes, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat,\n(3) § 327 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                  bestehen, sodass ein effizienter Informations-\naustausch gewährleistet ist, der es der Bundes-\nanstalt oder den zuständigen Stellen im Her-\n§ 329\nkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsge-\nAnzeigepflicht einer                             sellschaft ermöglicht, ihre in der Richtlinie\nEU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder                        2011/61/EU festgelegten Aufgaben zu erfüllen;\neiner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nbeim beabsichtigten Vertrieb von von ihr                  b) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen\nverwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF                    Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen\noder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-                   Länder und Gebiete steht, die von der Arbeits-\nAIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der                 gruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geld-\nvon einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft                      wäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufge-\noder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                   stellt wurde;\nverwaltet wird, oder ausländischen AIF an semi-                c) die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2\nprofessionelle und professionelle Anleger im Inland                 Nummer 7 geeignet sind, einen Vertrieb an Privat-\n(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer           anleger zu verhindern.\nEU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapi-          Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, sind zusätzlich\ntalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen          die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\nSpezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweili-        oder 2 und 3 von dem Master-AIF und dessen Verwal-\nger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist,        tungsgesellschaft entsprechend einzuhalten.\nder von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ei-\nner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird,          (2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nschaft oder eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,\noder ausländischen AIF an semiprofessionelle oder\nAnteile oder Aktien an von ihr verwalteten AIF im Sinne\nprofessionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes ist zulässig, wenn                                    von Absatz 1 Satz 1 im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger\n1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger              zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzu-\na) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die        zeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darü-\nVerwaltung des AIF durch die AIF-Kapitalverwal-       ber hinaus sind der Anzeige folgende Angaben und Do-\ntungsgesellschaft die Anforderungen dieses Ge-        kumente beizufügen:\nsetzes mit Ausnahme der §§ 80 bis 90 und die          1. bei der Anzeige durch eine EU-AIF-Verwaltungsge-\nEU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwal-            sellschaft eine Bescheinigung der zuständigen Stelle\ntung des AIF durch diese die Anforderungen der            ihres Herkunftsmitgliedstaates in einer in der inter-\nvon ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung            nationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass\nder Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften         die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwal-\nmit Ausnahme der in Artikel 21 der Richtli-               tung des AIF durch diese der Richtlinie 2011/61/EU\nnie 2011/61/EU genannten Voraussetzungen er-              entsprechen und gegebenenfalls, dass geeignete\nfüllt und                                                 Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num-\nb) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die           mer 3 Buchstabe a über die Zusammenarbeit zwi-\nEU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine oder meh-             schen den zuständigen Stellen im Herkunftsmit-","2132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ngliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und         muss und dass die in § 321 Absatz 3 Satz 1 genannte\nden zuständigen Stellen des Drittstaates, in dem          Frist 30 Arbeitstage und für den Fall, dass der ange-\nder ausländische AIF seinen Sitz hat, bestehen; ist       zeigte AIF ein Feeder-AIF ist,\nnur ein Vertrieb an professionelle Anleger beabsich-\n1. dessen Master-AIF nicht von einer ausländischen\ntigt, muss sich die Bescheinigung nicht auf die\nAIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, zwei\ngesamten in Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU ge-\nMonate,\nnannten Anforderungen erstrecken, sondern nur auf\ndie in Artikel 21 Absatz 7, 8 und 9 genannten             2. dessen Master-AIF von einer ausländischen AIF-Ver-\nVoraussetzungen;                                              waltungsgesellschaft verwaltet wird, fünf Monate\nbeträgt.\n2. eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\ndarüber, dass sie sich verpflichtet,\n§ 330\na) der Bundesanstalt den Jahresbericht des AIF, der                          Anzeigepflicht einer\nden Anforderungen des Artikels 22 und gegebe-               ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft\nnenfalls des Artikels 29 der Richtlinie 2011/61/EU         beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr ver-\nentsprechen muss, spätestens sechs Monate              walteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-\nnach Ende eines jeden Geschäftsjahres einzurei-       professionelle und professionelle Anleger im Inland\nchen; der Jahresbericht muss mit dem Bestäti-\ngungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen           (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer\nsein;                                                 ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalte-\nten ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle\nb) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände-         oder semiprofessionelle Anleger im Geltungsbereich\nrungen von Umständen, die bei der Vertriebsan-        dieses Gesetzes ist zulässig, wenn\nzeige angegeben worden sind oder die der Be-          1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger\nscheinigung der zuständigen Stelle nach Num-\nmer 1 zugrunde liegen, zu unterrichten und die            a) die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft\nÄnderungsangaben nachzuweisen;                               und die Verwaltung des AIF durch die ausländi-\nsche AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anforde-\nc) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-                 rungen des § 35 und gegebenenfalls der §§ 287\nschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unter-             bis 292 entsprechen,\nlagen vorzulegen;\nb) die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft\n3. eine Erklärung der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-                  eine oder mehrere Stellen benannt hat, die die\nschaft, dass sie sich entsprechend Nummer 2 Buch-                Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 7 bis 9 der\nstabe b verpflichtet;                                            Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen, die ausländi-\nsche AIF-Verwaltungsgesellschaft diese Aufga-\n4. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die                  ben nicht selbst wahrnimmt und sie diese Stelle\nAnzeige.                                                         oder Stellen der Bundesanstalt angezeigt hat und\nc) die in § 307 Absatz 1 und 2 erste Alternative in\n(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF,\nVerbindung mit § 297 Absatz 4 sowie § 308 vor-\n1. sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Mas-                 gesehenen Pflichten zur Unterrichtung der am Er-\nter-AIF und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben                werb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten\nund Dokumente entsprechend                                       ordnungsgemäß erfüllt werden;\n2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger die\na) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder, sofern es sich              ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft und die\nbei der Verwaltungsgesellschaft des Master-AIF            Verwaltung des AIF durch diese den in diesem Ge-\num eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-               setz umgesetzten Anforderungen der Richtlinie\nschaft handelt, Angaben und Dokumente ent-                2011/61/EU entsprechen;\nsprechend § 22 Absatz 1 bis 9 und 13, und alle\nweiteren wesentlichen Angaben über die Ver-           3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger\nwahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1 Satz 1          oder professionelle Anleger\nNummer 1 Buchstabe b sowie                                a) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenar-\nbeit zwischen der Bundesanstalt und den zustän-\nb) § 321 Absatz 1 Satz 2\ndigen Stellen des Drittstaates, in dem die auslän-\nbeizufügen und                                                   dische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz\nhat, und gegebenenfalls den zuständigen Stellen\n2. muss sich die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 Num-                 des Drittstaates, in dem der ausländische AIF sei-\nmer 2 oder 3 auch auf den Master-AIF und seine                   nen Sitz hat, und den zuständigen Stellen des\nVerwaltungsgesellschaft erstrecken.                              Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF bestehen;\ndie Vereinbarungen müssen\n(4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher\naa) der Überwachung der Systemrisiken dienen,\nÜbersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen.\n§ 321 Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend                  bb) im Einklang mit den internationalen Stan-\nmit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalver-                          dards und den Artikeln 113 bis 115 der Dele-\nwaltungsgesellschaft“ „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-                     gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 stehen\nschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen                       und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013               2133\ncc) einen effizienten Informationsaustausch ge-             (3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF,\nwährleisten, der es der Bundesanstalt ermög-        1. sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Mas-\nlicht, ihre in der Richtlinie 2011/61/EU festge-        ter-AIF und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben\nlegten Aufgaben zu erfüllen;                            und Dokumente\nb) weder der Drittstaat, in dem die ausländische                a) entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 sowie\nAIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, noch                entsprechend § 321 Absatz 1 Satz 2 und\nder Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen           b) bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger\nSitz hat, auf der Liste der nicht kooperativen Län-\nder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe                aa) entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in\n„Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche                         Bezug auf die ausländische AIF-Verwaltungs-\nund die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt                        gesellschaft, sofern der Master-AIF von einer\nwurde;                                                              ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft\nverwaltet wird, oder\nc) die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2\nbb) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ih-\nNummer 7 geeignet sind, einen Vertrieb an Privat-\nres Herkunftsmitgliedstaates in einer in der in-\nanleger zu verhindern.\nternationalen Finanzwelt gebräuchlichen Spra-\nIst der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, sind zusätzlich                     che, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\ndie Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1                           und die Verwaltung des Master-AIF durch\noder 2 und 3 von dem Master-AIF und dessen Verwal-                         diese der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen,\ntungsgesellschaft entsprechend einzuhalten.                                sofern der Master-AIF von einer EU-AIF-Ver-\nwaltungsgesellschaft verwaltet wird,\n(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-\ngesellschaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten            beizufügen und\nausländischen AIF oder EU-AIF im Geltungsbereich                2. muss sich die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 Num-\ndieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professio-               mer 2 auch auf den Master-AIF und seine Verwal-\nnelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundes-            tungsgesellschaft erstrecken.\nanstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-            (4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher\nchend. Darüber hinaus sind der Anzeige folgende                 Übersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen.\nDokumente und Angaben beizufügen:                               § 316 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maß-\n1. alle wesentlichen Angaben über                               gabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“\na) die Verwaltungsgesellschaft des angezeigten AIF          heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1\nund ihre Organe sowie                                    genannte Frist\nb) die Verwahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1         1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der              a) für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-\nAngaben entsprechend § 22 Absatz 1 Num-                         AIF ist, zwei Monate,\nmer 13;\nb) für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-\n2. eine Erklärung der ausländischen AIF-Verwaltungs-                   AIF ist,\ngesellschaft darüber, dass sie sich verpflichtet,                  aa) dessen Master-AIF nicht von einer ausländi-\na) der Bundesanstalt den Jahresbericht des AIF, der                    schen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet\nden Anforderungen des Artikels 22 und gegebe-                       wird, drei Monate,\nnenfalls des Artikels 29 der Richtlinie 2011/61/EU              bb) dessen Master-AIF von einer ausländischen\nentsprechen muss, spätestens sechs Monate                           AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,\nnach Ende jedes Geschäftsjahres einzureichen;                       vier Monate,\nder Jahresbericht muss mit dem Bestätigungs-             2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger\nvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein;\na) für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-\nb) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände-                  AIF ist, vier Monate,\nrungen von Umständen, die bei der Vertriebsan-\nb) für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-\nzeige angegeben worden sind, zu unterrichten\nAIF ist,\nund die Änderungsangaben nachzuweisen;\naa) dessen Master-AIF nicht von einer ausländi-\nc) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-                       schen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet\nschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterla-                  wird, fünf Monate,\ngen vorzulegen und gegenüber der Bundesan-\nbb) dessen Master-AIF von einer ausländischen\nstalt die sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nAIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,\noder 2 ergebenden Melde- und Informations-\nacht Monate\npflichten zu erfüllen;\nbeträgt.\n3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger zu-\n(5) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwal-\nsätzlich die Angaben und Unterlagen entsprechend\ntungsgesellschaft bereits einen AIF zum Vertrieb an se-\n§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 in Bezug auf die aus-\nmiprofessionelle Anleger im Geltungsbereich dieses\nländische AIF-Verwaltungsgesellschaft;\nGesetzes nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt, so prüft die\n4. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die             Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der\nAnzeige.                                                    gleichen Art nicht erneut das Vorliegen der Vorausset-","2134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme             Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Überset-\nder Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2011/61/EU, wenn         zung oder in englischer Sprache vorzulegen.\ndie anzeigende AIF-Verwaltungsgesellschaft im Anzei-\ngeschreiben versichert, dass in Bezug auf die gemäß               (3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn\nAbsatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 gemachten Angaben              die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 gege-\nseit der letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt sind.       ben sind und eine vollständige Anzeige nach Absatz 2\nIn diesem Fall sind die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1           bei der Bundesanstalt eingegangen ist. Auf Antrag der\nund 3 genannten Angaben nicht erforderlich und die in         EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt\nAbsatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Fristen für den            das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach\nVertrieb an semiprofessionelle Anleger verkürzen sich         Absatz 1 und den Eingang der vollständigen Anzeige\njeweils um zwei Monate.                                       nach Absatz 2 zu bestätigen.\n(4) § 295 Absatz 5 findet keine Anwendung für den\n§ 330a                              Vertrieb und den Erwerb von AIF, die von einer EU-AIF-\nAnzeigepflicht von                        Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die\nEU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,                  Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie\ndie die Bedingungen nach Artikel 3 Ab-               2011/61/EU erfüllt, und die im Inland gemäß § 330a ver-\nsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen,            trieben werden dürfen.\nbeim beabsichtigten Vertrieb von AIF an pro-\nfessionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland                              Unterabschnitt 3\n(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an AIF, die\nvon einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet                            Anzeigeverfahren für\nwerden, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2                         d e n Ve r t r i e b vo n A I F a n\nder Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, an semiprofessionelle                     professionelle Anleger\noder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses                     in anderen Mitgliedstaaten\nGesetzes ist zulässig, wenn                                          d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n u n d Ve r-\ntragsstaaten des Abkommens über\n1. die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Her-                den Europäischen Wirtschaftsraum\nkunftsmitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmit-\ngliedstaat anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3\nder Richtlinie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist                                      § 331\nund\nAnzeigepflicht einer\n2. der Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungs-                           AIF-Kapitalverwaltungs-\ngesellschaft einen Vertrieb von AIF, die von einer                         gesellschaft beim Vertrieb\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wer-                        von EU-AIF oder inländischen\nden, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4 erfüllt                       AIF an professionelle Anleger\nund gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 registriert ist,                   in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser AIF nicht              päischen Union oder in Vertragsstaaten\nan höhere Voraussetzungen knüpft als dieses Ge-                   des Abkommens über den Europäischen\nsetz.                                                           Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung\n(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-\n(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2\nschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten\nder Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, Anteile oder Aktien\nEU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen\nan von ihr verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses\nAIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nGesetzes an semiprofessionelle oder professionelle An-\noder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-\nleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt\nropäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger\nanzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Angaben und\nzu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer\nDokumente beizufügen:\nin internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Spra-\n1. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres            che anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in\nHerkunftsmitgliedstaates in einer in der internationa-    § 321 Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben und Unter-\nlen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die           lagen in jeweils geltender Fassung enthalten. Zusätzlich\nEU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunfts-        müssen in dem Schreiben Angaben zu den Vorkehrun-\nmitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat         gen für den Vertrieb des angezeigten AIF gemacht und\nanzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3 der Richt-      der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Ver-\nlinie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist,               tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n2. eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft          Wirtschaftsraum, in dem Anteile oder Aktien des ange-\ndarüber, dass sie sich verpflichtet, die Bundesan-        zeigten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden\nstalt über alle wesentlichen Änderungen ihre Regis-       sollen, angegeben werden. Ist der AIF im Sinne von\ntrierung betreffend zu unterrichten und die Ände-         Satz 1 ein Feeder-AIF, so ist eine Anzeige nach Satz 1\nrungsangaben nachzuweisen,                                nur zulässig, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF\noder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Ver-\n3. der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-              waltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-\nschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen      tungsgesellschaft verwaltet wird. Ist dies nicht der Fall,\nvorzulegen,                                               so richtet sich das Anzeigeverfahren ab dem Zeitpunkt,\n4. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die           auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird,\nAnzeige.                                                  nach § 332.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2135\n(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat das        dies der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter An-\nAnzeigeschreiben nach Absatz 1 einschließlich der er-         gabe der Gründe innerhalb der Frist von Absatz 4 Satz 1\nforderlichen Angaben und Unterlagen über das Melde-           mit. Hierdurch wird die in Satz 1 genannte Frist unter-\nund Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu              brochen und beginnt mit der Einreichung der geänder-\nübermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann          ten Angaben und Unterlagen erneut.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über                 (7) § 321 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.\nArt, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen           Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesan-\nnach Satz 1 und über die zulässigen Datenträger und           stalt unverzüglich die zuständigen Stellen des Aufnah-\nÜbertragungswege erlassen. Das Bundesministerium              memitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-           schaft über diese Änderungen. Die Vorkehrungen nach\nordnung auf die Bundesanstalt übertragen.                     § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 331 Absatz 1\nSatz 3 sind von der Bundesanstalt nicht zu überprüfen.\n(3) § 321 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden mit\nder Maßgabe, dass nach Ablauf der in § 321 Absatz 2                                     § 332\nSatz 4 genannten Frist eine Übermittlung der Anzeige\nnach Absatz 4 ausgeschlossen ist.                                                Anzeigepflicht einer\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(4) Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die                  beim Vertrieb von ausländischen AIF\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwal-                       oder von inländischen Feeder-AIF\ntung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwal-                   oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger\ntungsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes                   Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer\noder der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht oder               AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsge-\nkünftig nicht entsprechen wird, übermittelt die Bundes-            sellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungs-\nanstalt spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang                 gesellschaft verwaltet wird, an professionelle\nder vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1                  Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\ndie vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständi-            päischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-\ngen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-            kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkom-                 (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in de-            dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländi-\nnen der angezeigte AIF an professionelle Anleger ver-         schen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger\ntrieben werden soll. Die Bundesanstalt fügt eine in einer     Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der\nin internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Spra-         von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer\nche erstellte Bescheinigung über die Erlaubnis der            AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung von         professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der\nAIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei. Die Vor-        Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-\nkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und             kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 331 Absatz 1 Satz 3 sind von der Bundesanstalt nicht        durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur\nzu überprüfen.                                                zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten\nVoraussetzungen gegeben sind.\n(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapital-\nverwaltungsgesellschaft unverzüglich über den Versand            (2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nder Anzeigeunterlagen. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-          schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten\nsellschaft kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit            AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen\ndem Vertrieb des angezeigten AIF an professionelle An-        Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nleger in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europä-           Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nischen Union oder im Vertragsstaat des Abkommens              Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertrei-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum beginnen.               ben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in inter-\nFalls es sich bei dem angezeigten AIF um einen EU-            nationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache an-\nAIF handelt, für den eine andere Stelle als die Stelle        zuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in § 322 Ab-\ndes Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des           satz 2 Satz 2 geforderten Angaben und Unterlagen in\nVertragsstaates des Abkommens über den Europä-                jeweils geltender Fassung enthalten.\nischen Wirtschaftsraum, in dem der angezeigte AIF an\nprofessionelle Anleger vertrieben werden soll, zustän-           (3) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit der Maßgabe ent-\ndig ist, teilt die Bundesanstalt zudem der für den EU-        sprechend anzuwenden,\nAIF zuständigen Stelle mit, dass die AIF-Kapitalverwal-       1. dass die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Ab-\ntungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder              satz 5 zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und\nAktien des EU-AIF an professionelle Anleger im Auf-               Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die AIF-Kapi-\nnahmestaat der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                 talverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von\nbeginnen kann.                                                    Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-\nsionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der AIF-\n(6) Können die Anzeigeunterlagen nicht nach Ab-               Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnen kann,\nsatz 4 Satz 1 an die zuständigen Stellen der anderen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-         2. dass die Bundesanstalt bei einer zulässigen Ände-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                 rung nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich\nschaftsraum übermittelt werden, teilt die Bundesanstalt           die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-","2136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nhörde zu benachrichtigen hat, soweit die Änderun-        gesellschaft an professionelle Anleger in anderen Mit-\ngen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten          gliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertrags-\nAIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.          staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1\n§ 333                              genannten Anforderungen erfüllt sind. Ist die zustän-\ndige Stelle des Aufnahmestaates der ausländischen\nAnzeigepflicht einer                      AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht mit der Beurteilung\nausländischen AIF-Verwaltungs-                   der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vo-\ngesellschaft, deren Referenz-                  raussetzungen durch die Bundesanstalt einverstanden,\nmitgliedstaat die Bundesrepublik                 kann sie die Europäische Wertpapier- und Marktauf-\nDeutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF             sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Ver-\noder von inländischen AIF an professionelle            ordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.\nAnleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-                 (2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56\ndie Bundesrepublik Deutschland ist und die von der\n(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-\nBundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,\ngesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56\nAnteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten AIF\ndie Bundesrepublik Deutschland ist und die von der\nim Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen\nBundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nAnteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nAIF oder inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten\nWirtschaftsraum an professionelle Anleger zu ver-\nder Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des\ntreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ninternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache\nan professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies\nanzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in § 331\nder Bundesanstalt in einer in internationalen Finanzkrei-\nAbsatz 2 Satz 1 geforderten Angaben und Unterlagen\nsen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das Anzeige-\nin jeweils geltender Fassung enthalten, wobei es statt\nschreiben muss die in § 331 Absatz 1 Satz 2 geforder-\n„AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“        „ausländische\nten Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fas-\nAIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.\nsung enthalten, wobei es statt „AIF-Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsge-\n(3) § 331 Absatz 2 bis 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und 7\nsellschaft“ heißen muss.\nist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\n(2) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit den Maßgaben ent-\nsprechend anzuwenden, dass                                   1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „aus-\nländische    AIF-Verwaltungsgesellschaft“     heißen\n1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „aus-            muss,\nländische     AIF-Verwaltungsgesellschaft“    heißen\nmuss,                                                    2. im Rahmen von § 331 Absatz 5 die Bundesanstalt\nzusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Markt-\n2. die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5\nzusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Markt-            aufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische\nAIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von\naufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische\nAnteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-\nAIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von\nsionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der aus-\nAnteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-\nländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen\nsionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der aus-\nkann, und\nländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen\nkann, und\n3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung\n3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung                nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Eu-\nnach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Eu-           ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde               zu benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die\nzu benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die             Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder\nBeendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder              zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.\nzusätzlich vertriebenen AIF betreffen.\n§ 335\n§ 334\nAnzeigepflicht einer ausländischen                            Bescheinigung der Bundesanstalt\nAIF-Verwaltungsgesellschaft, deren\nReferenzmitgliedstaat die Bundes-                     (1) Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331\nrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb             bis 334 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapi-\nvon ausländischen AIF an professionelle              talverwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung darüber\nAnleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-            aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU er-\npäischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-             füllt sind.\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag der AIF-Kapi-\n(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-      talverwaltungsgesellschaft, die gemäß § 44 registriert\ndischen AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungs-         ist, eine Bescheinigung über die Registrierung aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                  2137\nUnterabschnitt 4                                                    Kapitel 6\nVe r w e i s u n d E r s u c h e n                             Europäische Fonds\nf ü r d e n Ve r t r i e b v o n A I F a n s e m i p ro -         für soziales Unternehmertum\nfessionelle und professionelle Anleger\n§ 338\n§ 336                                              Europäische Fonds\nfür soziales Unternehmertum\nVerweise und Ersuchen\n(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\nnach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010\ndie Voraussetzungen nach § 2 Absatz 7 erfüllen, gelten\n(1) Die näheren Bestimmungen zu den in § 322 Ab-          1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44\nsatz 1 Nummer 1, § 324 Absatz 1 Satz 1, § 326 Ab-                Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7\nsatz 1, § 328 Absatz 1 Satz 1, § 330 Absatz 1 Satz 1             entsprechend sowie\nNummer 3, § 332 Absatz 1 Satz 1 und § 334 Absatz 1           2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 346/2013.\nSatz 1 genannten Vereinbarungen über die Zusammen-\narbeit richten sich nach den Artikeln 113 bis 115 der           (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.                    Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b\nder Verordnung (EU) Nr. 346/2013 erfüllen und die Be-\n(2) Lehnt eine zuständige Stelle einen Antrag auf         zeichnung „EuSEF“ weiter führen, haben neben den\nInformationsaustausch im Sinne der §§ 324, 328, 332          Vorschriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2\nund 334 zwischen den zuständigen Stellen des Her-            Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 ge-\nkunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaates       nannten Artikel der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 zu\nund den zuständigen Stellen der Aufnahmemitglied-            erfüllen.\nstaaten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der\nEU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländi-                                     Kapitel 7\nschen AIF-Verwaltungsgesellschaft ab, so können die\nBundesanstalt und die zuständigen Stellen des Her-                              Straf-, Bußgeld-\nkunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaates                und Übergangsvorschriften\nund des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Verwal-\ntungsgesellschaft die Europäische Wertpapier- und                                     Abschnitt 1\nMarktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nder Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.\n(3) Schließt eine für einen EU-AIF zuständige Stelle                                   § 339\ndie gemäß § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-                                     Strafvorschriften\nstabe a geforderte Vereinbarung über Zusammenarbeit\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nnicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab,\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nkann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier-\nund Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti-             1. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Ge-\nkels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe               schäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt,\nersuchen.                                                    2. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige\nKapitel 5                              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig erstattet oder\nEuropäische Risikokapitalfonds                          3. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1,\nauch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, das Ge-\n§ 337                              schäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungs-\ngesellschaft betreibt.\nEuropäische Risikokapitalfonds                     (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nNummer 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\n(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\nbis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\ndie Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten\n1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44                                    § 340\nAbsatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7                             Bußgeldvorschriften\nentsprechend sowie\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 345/2013.        1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 1,\n§ 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4,\n(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Vor-        § 147 Absatz 5 oder § 153 Absatz 5 zuwiderhandelt,\naussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der\nVerordnung (EU) Nr. 345/2013 erfüllen und die Bezeich-       2. entgegen § 93 Absatz 4 ein Gelddarlehen gewährt\nnung „EuVECA“ weiter führen, haben neben den Vor-                oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,\nschriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2 Buch-    3. entgegen § 112 Absatz 2 Satz 3, den §§ 199, 221\nstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten               Absatz 6, § 263 Absatz 1, § 284 Absatz 4 Satz 1\nArtikel der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 zu erfüllen.            einen Kredit aufnimmt,","2138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n4. entgegen § 205 Satz 1, auch in Verbindung mit § 218               einen Halbjahresbericht, einen Zwischenbericht,\nSatz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1, entgegen § 265                einen Auflösungsbericht oder einen Abwick-\nSatz 1 oder § 276 Absatz 1 Satz 1 einen dort ge-                 lungsbericht,\nnannten Vermögensgegenstand verkauft,\nc) § 120 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit einer\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 215 Absatz 2                 Rechtsverordnung nach Absatz 8, jeweils auch\nSatz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 2, jeweils auch in             in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 1 oder\nVerbindung mit § 263 Absatz 2 oder § 274 Satz 1,                 Absatz 2 oder § 148 Absatz 1 oder Absatz 2\nzuwiderhandelt,                                                  Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 291 Ab-\n6. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 einen Leerverkauf                  satz 1 Nummer 2, einen Jahresabschluss, einen\ndurchführt oder                                                  Lagebericht, einen Halbjahresfinanzbericht, ei-\nnen Auflösungsbericht oder einen Abwicklungs-\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 276 Absatz 2                 bericht oder\nSatz 2 zuwiderhandelt.\nd) § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nRechtsverordnung nach Absatz 11 Satz 1, je-\nleichtfertig\nweils auch in Verbindung mit § 158, auch in Ver-\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 2                bindung mit § 291 Absatz 1 Nummer 2, einen\nSatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin-            Jahresbericht\ndung mit § 108 Absatz 3, zuwiderhandelt,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\n2. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1               vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig         stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\noder nicht rechtzeitig erstattet,                            nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n3. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit               rechtzeitig aufstellt,\nAbsatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7 eine dort          13. entgegen § 107 Absatz 1 oder 2 den Jahresbericht,\ngenannte Unterlage oder einen Jahresbericht nicht,           den Halbjahresbericht, den Auflösungsbericht oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      den Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht\nvorlegt,                                                     vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\n4. entgegen                                                     oder nicht rechtzeitig bekannt macht,\na) § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit          14. entgegen § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5, auch in\nAbsatz 5 oder einer Rechtsverordnung nach Ab-             Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder entgegen\nsatz 8,                                                   § 160 Absatz 4 einen dort genannten Bericht nicht,\nb) § 49 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 8, oder                bei der Bundesanstalt einreicht oder nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der\nc) § 49 Absatz 6 Satz 4                                      Bundesanstalt zur Verfügung stellt,\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,    15. entgegen § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 Satz 1\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht               oder entgegen § 155 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nrechtzeitig erstattet,                                       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n5. entgegen § 53 Absatz 1, auch in Verbindung mit               erstattet,\nAbsatz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht\n16. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9, auch in Verbin-\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\ndung mit § 267 Absatz 2 Satz 2, die Anlagebedin-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ngungen dem Verkaufsprospekt beifügt,\n6. entgegen § 53 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung\nvon EU-AIF beginnt,                                      17. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 10 die Anlagebedin-\ngungen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht\n7. entgegen § 53 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht             vollständig zugänglich macht,\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,            18. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-\nten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anle-\n8. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF verwaltet,               gerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig\n9. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung               oder nicht vollständig zugänglich macht,\nerrichtet,\n19. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen dort genann-\n10. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung              ten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anle-\nvon EU-AIF beginnt,                                          gerinformationen dem Publikum zugänglich macht,\n11. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht          20. entgegen § 178 Absatz 1 eine Abwicklung beginnt,\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,            21. entgegen § 178 Absatz 5 Satz 1 oder § 179 Ab-\nsatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\n12. entgegen                                                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\na) § 67 Absatz 1 Satz 1 einen Jahresbericht,                 die Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht in der vorgesehenen Weise oder nicht recht-\nb) § 101 Absatz 1 Satz 1, den §§ 103, 104 Absatz 1\nzeitig unterrichtet,\nSatz 1 oder § 105 Absatz 1 oder Absatz 2, je-\nweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-         22. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder\nordnung nach § 106 Satz 1, einen Jahresbericht,           Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2139\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der        b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur                Absatz 1\nVerfügung stellt,\neinen Vermögensgegenstand erwirbt oder in einen\n23. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-               dort genannten Vermögensgegenstand investiert,\ndung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Ver-\n10. entgegen § 195 Satz 1, § 234 Satz 1 oder § 253\nschmelzungsinformation übermittelt,\nAbsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögens-\n24. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-               gegenstand oder Betrag hält,\ndung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Ver-\n11. entgegen § 197 Absatz 1 Satz 1 oder § 261 Ab-\nschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht,\nsatz 3 in Derivate investiert oder ein dort genanntes\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nGeschäft tätigt,\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht,\n12. entgegen § 197 Absatz 2, auch in Verbindung mit\n25. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 2 einen dort genann-\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1\nten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anle-\nNummer 1, nicht sicherstellt, dass sich das Markt-\ngerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig\nrisikopotenzial höchstens verdoppelt,\noder nicht vollständig zugänglich macht,\n26. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 eine Un-         13. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 Satz 1 erster\nterrichtung, Information oder Mitteilung nicht, nicht        Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, den\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-       §§ 207, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4,\nnimmt oder                                                   § 222 Absatz 2 Satz 2 oder § 225 Absatz 2 Satz 1\noder Absatz 4 Satz 1 mehr als einen dort genannten\n27. entgegen § 290 Absatz 1 oder Absatz 5 eine dort               Prozentsatz des Wertes in einen dort genannten\ngenannte Information oder Angabe nicht, nicht rich-          Vermögensgegenstand anlegt,\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n14. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               Satz 1 Wertpapiere überträgt,\nfahrlässig\n15. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 6               oder § 240 Absatz 1 ein Darlehen gewährt,\nSatz 2 oder Satz 8, § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2\noder Absatz 6, § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1       16. entgegen § 200 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht\nNummer 1 oder § 314 Absatz 1 oder Absatz 2 zu-               richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nwiderhandelt,                                                stattet,\n2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Ab-           17. entgegen § 203 Satz 1 ein Pensionsgeschäft ab-\nsatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in               schließt,\nVerbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kredit-         18. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt,\nwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig,           dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder        80 Prozent des Wertes des inländischen OGAW\neine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig       nicht übersteigt,\noder nicht rechtzeitig vorlegt,\n19. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1, auch in\n3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Ab-               Verbindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2, oder § 221\nsatz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 des Kre-            Absatz 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstel-\nditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,                 lungspflicht zuwiderhandelt,\n4. entgegen § 18 Absatz 6 in Verbindung mit § 24c            20. entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort genann-\nAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kreditwesengeset-            ten Vermögensgegenstand erwirbt,\nzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nständig führt oder nicht gewährleistet, dass die         21. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durch-\nBundesanstalt jederzeit Daten automatisiert abru-            führt,\nfen kann,                                                22. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisenter-\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Satz 1                minkontrakt verkauft,\noder Satz 2 oder § 42 zuwiderhandelt,                    23. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils\n6. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3 einen               auch in Verbindung mit § 221 Absatz 2, in dort ge-\ndort genannten Vermögensgegenstand wiederver-                nannte Zielfonds anlegt,\nwendet,                                                  24. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die\n7. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger als 85 Pro-            dort genannten Informationen vorliegen,\nzent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines         25. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Absatz 4 nicht\nMasterfonds anlegt,                                          sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in\n8. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen Master-               dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko\nfonds anlegt,                                                unterliegen,\n9. entgegen                                                  26. entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 einen Vermö-\ngensgegenstand veräußert,\na) den §§ 192, 193 Absatz 1, § 194 Absatz 1, § 210\nAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder Ab-       27. entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die\nsatz 3, § 219 Absatz 1 oder Absatz 2, § 221 Ab-          Summe der Darlehen einen dort genannten Pro-\nsatz 1 oder § 225 Absatz 2 Satz 2 oder                   zentsatz nicht übersteigt,","2140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n28. entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,        Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermitt-\ndass die genannte Verfügungsbeschränkung in das         lungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine\nGrundbuch oder ein dort genanntes Register einge-       Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten\ntragen wird,                                            ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren ein-\n29. entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen dort ge-         zustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.\nnannten Vermögensgegenstand investiert oder                (3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen\n30. entgegen § 285 in einen dort genannten Vermö-            bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb\ngensgegenstand investiert.                              einer Verwaltungsgesellschaft, extern verwalteten In-\nvestmentgesellschaft oder Verwahrstelle hindeuten\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermitteln-\nfahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in         den Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach die-\nRechtsakten der Europäischen Union über Europäische          sem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafver-\nRisikokapitalfonds oder Europäische Fonds für soziales       folgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese\nUnternehmertum zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-           Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die über-\nverordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten Tatbe-         mittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                  Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des         berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden\nAbsatzes 3 Nummer 4, 6 und 8 bis 20 mit einer Geld-          Erkenntnisse sind.\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen          (4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu\nmit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-         gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewäh-\ndet werden.                                                  rende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interes-\n(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1         sen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist          entsprechend.\ndie Bundesanstalt.\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                                     § 342\nmächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte                           Beschwerde- und\nder Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechts-        Schlichtungsverfahren; Verordnungsermächtigung\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\n(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen be-\nTatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit\nhaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde\nnach Absatz 4 geahndet werden können.\nbei der Bundesanstalt einlegen.\n§ 341                                 (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-\nschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen\nBeteiligung der\nden Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ange-\nBundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen\nben.\n(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-\n(3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusam-\nvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen be-\nmenhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die\ndeutend beteiligte Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglie-\nSchlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtliche\nder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwal-\nBeilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der\ntungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentge-\nBundesanstalt einzurichten ist. Hiervon unberührt bleibt\nsellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige\ndas Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.\ngesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesell-\nschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder            (4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder\nanderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der          Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende\nAusübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer               Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit\nsonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in           den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten\nStrafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum Gegen-         der Europäischen Union oder der anderen Vertrags-\nstand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen           staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nKlage der Bundesanstalt                                      schaftsraum zusammen; die §§ 8, 9 und 19 gelten ent-\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende      sprechend.\nAntragsschrift,                                             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und              mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundes-\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit          ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für\nBegründung                                               Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die\nzu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-       näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungs-\nmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-     stelle nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit ver-\nweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In      gleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeile-\nVerfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten wer-        gung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermitt-          Union und in Vertragsstaaten des Abkommens über\nlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der über-         den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Ver-\nmittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder           fahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurich-\nandere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.             ten und muss insbesondere gewährleisten, dass\n(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum      1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch\nGegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die                 handelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                2141\n2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich               migung der Anlagebedingungen nach § 163 oder § 267\nsind,                                                          und bei Spezial-AIF zusammen mit der Vertriebsan-\n3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtli-             zeige nach § 321\nches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und                1. im Zeitraum vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2014\nBewertungen vorbringen können, und                                 den Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22\n4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulich-              einreicht, auf den bereits eingereichten, noch nicht\nkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie                beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20\nim Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.                        und 22 verweist oder die verbindliche Erklärung ge-\ngenüber der Bundesanstalt abgibt, innerhalb der in\nDie Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unter-                  Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen Antrag auf\nnehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Ver-                        Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen,\nteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu\nbeteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des Vertei-            2. im Zeitraum vom 22. Juli 2014 bis zum 21. Januar\nlungsschlüssels enthalten. Das Bundesministerium der                   2015 auf den eingereichten, noch nicht beschiede-\nFinanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-                     nen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22\nnung auf die Bundesanstalt übertragen.                                 verweist.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 Auf die Genehmigung der Anlagebedingungen findet\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                   § 163 Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. In dem Ver-\ndes Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundes-                    kaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinforma-\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium für               tionen gemäß § 164 oder § 268 sind die Anleger druck-\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die                technisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle\nStreitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine                  über die fehlende Erlaubnis der AIF-Kapitalverwal-\noder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen,              tungsgesellschaft und die Folgen einer unterlassenen\nwenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden                Antragstellung oder Erlaubnisversagung hinzuweisen.\nkönnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die                Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-                   Informationen gemäß § 307 erfolgen. Als neuer AIF im\ndesanstalt übertragen.                                             Sinne von Satz 1 gilt ein AIF, der nach dem 21. Juli\n2013 aufgelegt wird.\nAbschnitt 2                                  (4) Ein AIF gilt mit dem Zeitpunkt als aufgelegt im\nSinne dieses Abschnitts, in dem mindestens ein Anle-\nÜbergangsvorschriften                           ger durch den unbedingten und unbefristeten Ab-\nschluss des auf die Ausgabe eines Anteils oder einer\nUnterabschnitt 1                                Aktie gerichteten schuldrechtlichen Verpflichtungsge-\nAllgemeine Übergangsvorschriften                               schäfts einen Anteil oder eine Aktie des AIF gezeichnet\nf ü r A I F - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n hat.\n(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne\n§ 343                               des Absatzes 1, die weder die Voraussetzungen des\nÜbergangsvorschriften für inländische                     § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5 erfüllen noch binnen der\nund EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften                      in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist einen Erlaubnis-\nantrag stellen oder denen die Erlaubnis gemäß § 23 ver-\n(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor               sagt wurde, können mit Zustimmung von Anlegern, die\ndem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 aus-               mehr als 50 Prozent der Anteile des AIF halten, die Ab-\nüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergrei-               wicklung des inländischen AIF binnen drei Monaten\nfen, um den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nach-               nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist oder\nzukommen. Sie haben vor Ablauf des 21. Juli 2014 die               nach Versagung der Erlaubnis dadurch abwenden,\nErlaubnis nach den §§ 20 und 22 oder, wenn sie die                 dass sie die Verwaltung auf eine AIF-Kapitalverwal-\nVoraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a                 tungsgesellschaft übertragen, die über eine Erlaubnis\nSatz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 erfüllen,            nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme\ndie Registrierung nach § 44 zu beantragen.                         der Verwaltung bereit erklärt. Die Bundesanstalt kann\n(2) EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem               im öffentlichen Interesse bestimmen, dass die Verwal-\n22. Juli 2013 inländische Spezial-AIF im Sinne des                 tung des AIF auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\n§ 54 verwalten, haben alle erforderlichen Maßnahmen                schaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22\nzu ergreifen, um den entsprechenden Rechtsvorschrif-               verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit\nten dieses Gesetzes nachzukommen. Die Angaben ge-                  erklärt, übergeht. Die Verwaltung von inländischen Spe-\nmäß § 54 sind unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis             zial-AIF kann auch auf EU-AIF-Verwaltungsgesellschaf-\nim Herkunftsmitgliedstaat, spätestens bis zum 31. De-              ten übertragen werden, für welche die erforderlichen\nzember 2014 der Bundesanstalt zu übermitteln.                      Angaben gemäß § 54 übermittelt wurden.\n(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vor               (6) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne\ndem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 aus-               des Absatzes 2, für die nicht binnen der in Absatz 2\nübt, darf bis zum 21. Januar 2015 bereits vor Erteilung            Satz 2 vorgesehenen Frist die Angaben gemäß § 54\nder Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 neue AIF nach                  übermittelt wurden, gilt Absatz 5 entsprechend mit der\nden Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme des                 Maßgabe, dass die Übertragung binnen drei Monaten\nErfordernisses der Erlaubnis, verwalten und im Gel-                nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist er-\ntungsbereich dieses Gesetzes vertreiben, wenn sie bei              folgen kann. Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,\nPublikums-AIF zusammen mit dem Antrag auf Geneh-                   die vor dem 22. Juli 2013 inländische Publikums-AIF","2142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nverwalten, und für ausländische AIF-Verwaltungsgesell-              bedingungen oder, falls ein solcher nach Satz 2 nicht\nschaften, die vor dem 22. Juli 2013 inländische AIF ver-            erforderlich ist, die redaktionell angepassten Anlagebe-\nwalten, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe,                 dingungen dürfen nicht nach dem Erlaubnisantrag ge-\ndass die Übertragung innerhalb von 15 Monaten nach                  mäß § 22 bei der Bundesanstalt eingereicht werden.\ndem 21. Juli 2013 erfolgen kann.                                    Wird der Antrag auf Genehmigung der Änderungen\nder Anlagebedingungen oder werden, falls ein solcher\n§ 344                                 nach Satz 2 nicht erforderlich ist, die redaktionell ange-\npassten Anlagebedingungen vor dem Erlaubnisantrag\nÜbergangsvorschriften für\ngemäß § 22 eingereicht, muss die AIF-Kapitalverwal-\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften\ntungsgesellschaft bei der Einreichung verbindlich ge-\nDie §§ 56 bis 66 sind erst ab dem Zeitpunkt anzu-                genüber der Bundesanstalt erklären, spätestens bis\nwenden, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwie-                  zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Erlaubnis nach\nsen wird.                                                           den §§ 20 und 22 zu stellen. Die Bundesanstalt ist un-\nverzüglich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nUnterabschnitt 2                                 Änderungen der Anlagebedingungen zu informieren.\nBesondere Übergangs-                                  Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-\nvorschriften für offene AIF und                             gungen der verwalteten inländischen offenen Publi-\nf ü r A I F - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n , kums-AIF im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, spätestens\ndie offene AIF verwalten                               jedoch bis zum 21. Juli 2014, sind für diese AIF die für\nentsprechende Publikums-AIF geltenden Vorschriften\n§ 345                                 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2\nÜbergangsvorschriften für                          sowie die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die\noffene AIF und AIF-Verwaltungsgesell-                      für Umstellung auf das neue Recht erforderlichen An-\nschaften, die offene AIF verwalten, die bereits                 träge, Verwaltungsverfahren und Bescheide sowie die\nnach dem Investmentgesetz reguliert waren                      Übergangsvorschriften nach diesem Gesetz bleiben\n(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei             unberührt. Ab Inkrafttreten der geänderten Anlagebe-\nInkrafttreten dieses Gesetzes                                       dingungen, spätestens jedoch ab dem 22. Juli 2014,\nsind auf die inländischen offenen Publikums-AIF die\n1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft\nVorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.\nnach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder als                   (2) Bis zum Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22\nInvestmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1                 bei der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum Ab-\ndes Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013             lauf des 21. Juli 2014, gelten für eine AIF-Kapitalverwal-\ngeltenden Fassung verfügt und                                   tungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die\n2. inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor              Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum\ndem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 auf-              21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter. Absatz 1\ngelegt und deren Anlagebedingungen gemäß den                    Satz 10 gilt entsprechend. Soweit sich aus Absatz 1\n§§ 43, 43a des Investmentgesetzes in der bis zum                Satz 9 nichts anderes ergibt, ist ab Eingang des Erlaub-\n21. Juli 2013 geltenden Fassung genehmigt wurden,               nisantrags nach § 22, spätestens jedoch ab dem 22. Juli\n2014, dieses Gesetz vollständig auf die AIF-Kapitalver-\nhat die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die                    waltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nSatzung dieser inländischen offenen Publikums-AIF an                anzuwenden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die\ndie Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen; die ge-                Verwaltung und den Vertrieb von Publikums-AIF im\nänderten Anlagebedingungen müssen spätestens am                     Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 im Geltungs-\n21. Juli 2014 in Kraft treten. Die für die Anpassung er-            bereich dieses Gesetzes und so lange der Erlaubnisan-\nforderlichen Änderungen der Anlagebedingungen müs-                  trag, der bis zum 21. Juli 2014 einzureichen ist, noch\nsen nur dann von der Bundesanstalt genehmigt wer-                   nicht beschieden wurde, das Erfordernis der Erlaubnis\nden, wenn es sich bei diesen Änderungen nicht um rein               durch den noch nicht beschiedenen vollständigen Er-\nredaktionelle Änderungen auf Grund der Anpassungen                  laubnisantrag ersetzt wird. Haben die in Absatz 1 Satz 1\nan die Begrifflichkeiten nach diesem Gesetz handelt.                genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bis\nAndere als die zur Anpassung der Anlagebedingungen                  zum Ablauf des 21. Juli 2014 keinen Antrag auf Erlaub-\nan die Vorschriften dieses Gesetzes notwendigen Än-                 nis gemäß § 22 gestellt, ist § 343 Absatz 5 anzuwen-\nderungen dürfen in den Anlagebedingungen nicht vor-                 den.\ngenommen werden. Für die Genehmigung der Anlage-\nbedingungen gilt nur § 163 Absatz 2 Satz 1 bis 4, 7                    (3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei\nbis 11 und Absatz 4 Satz 1, 6 und 7 mit der Maßgabe,                Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zwei               1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft\nMonate ab Einreichung des Antrags auf Genehmigung                       nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der\nder Anlagebedingungen beträgt. Auf rein redaktionelle                   bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder über\nÄnderungen von Anlagebedingungen im Sinne des Sat-                      eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft\nzes 2 ist § 163 nicht anzuwenden, jedoch gilt für die                   nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der\nBekanntmachung der Änderungen und deren Inkrafttre-                     bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und\nten § 163 Absatz 4 Satz 1 und 6 erster Halbsatz ent-\nsprechend; die redaktionell angepassten Anlagebedin-                2. inländische offene Spezial-AIF verwaltet, die vor\ngungen sind bei der Bundesanstalt einzureichen. Der                     dem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 auf-\nAntrag auf Genehmigung der Änderungen der Anlage-                       gelegt wurden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013               2143\nhat die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die                   ist, das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch\nSatzung dieser inländischen offenen Spezial-AIF spä-               den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch\ntestens bis zum 21. Juli 2014 an die Vorschriften dieses           nicht beschiedenen vollständigen Erlaubnisantrag\nGesetzes anzupassen und zusammen mit dem Erlaub-                   ersetzt wird.\nnisantrag gemäß § 22 einzureichen. Absatz 1 Satz 8             Der Vertrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nund 9 und Absatz 2 gelten entsprechend.                        darf erst nach der Mitteilung nach § 316 Absatz 3 und\n(4) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im     nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-\nSinne des Absatzes 3 Satz 1 die Voraussetzungen des            gungen fortgesetzt werden. In dem Zeitraum, in dem\n§ 2 Absatz 4, gelten für sie und die von ihr verwalteten       das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei\ninländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des Absat-           der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht be-\nzes 3 Satz 1 bis zum Eingang des Antrags auf Regis-            schiedenen Erlaubnisantrag ersetzt wird, sind in dem\ntrierung nach § 44 bei der Bundesanstalt, spätestens           Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinfor-\njedoch bis zum 21. Juli 2014, die Vorschriften des In-         mationen die Anleger drucktechnisch herausgestellt\nvestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-          an hervorgehobener Stelle über die fehlende Erlaubnis\nden Fassung weiter. Die Übergangsvorschriften, die             der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen\nVorschriften zur Registrierung sowie die Befugnisse            einer Erlaubnisversagung hinzuweisen. Das Vertriebs-\nder Bundesanstalt nach diesem Gesetz bleiben unbe-             recht erlischt, wenn die Erlaubnis gemäß § 23 versagt\nrührt. Ab dem Eingang des Antrags auf Registrierung            wird.\nbei der Bundesanstalt, spätestens ab dem 22. Juli                 (7) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im\n2014, sind die für diese AIF-Kapitalverwaltungsgesell-         Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und den Vertrieb der von\nschaft geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzu-            ihr verwalteten inländischen offenen Spezial-AIF im\nwenden.                                                        Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem\n(5) Beantragt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-           21. Juli 2013 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat-          professionelle oder semiprofessionelle Anleger gilt Ab-\nzes 3 Satz 1 gemäß § 22 die Erlaubnis zur Verwaltung           satz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils an\nvon AIF, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen,           die Stelle des § 316 der § 321 und an die Stelle von\ndie sie bereits bei dem Erlaubnisantrag nach § 7 Ab-           inländischen offenen Publikums-AIF inländische offene\nsatz 1 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in            Spezial-AIF treten.\nder bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder im               (8) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkrafttre-\nRahmen der Umstellung ihrer Investmentvermögen auf             ten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 139 Absatz 1\ndieses Gesetz vorgelegt hat, nicht erneut vorlegen, so-        des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013\nfern diese Angaben und Unterlagen weiterhin aktuell            geltenden Fassung oder nach § 7 Absatz 1 des Aus-\nsind.                                                          landsinvestmentgesetzes in der bis zum 31. Dezember\n(6) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne       2003 geltenden Fassung erstattet haben und zum öf-\ndes Absatzes 1 Satz 1 darf von ihr verwaltete inländi-         fentlichen Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von\nsche offene Publikums-AIF im Sinne des Absatzes 1              ihr verwalteten AIF berechtigt sind und diese auch nach\nSatz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 im Geltungs-            dem 21. Juli 2014 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des In-          zu vertreiben beabsichtigen, müssen\nvestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-          1. in Bezug auf\nden Fassung weiter vertreiben. Das Vertriebsrecht nach\nSatz 1 endet,                                                      a) EU-AIF und\n1. wenn die Bundesanstalt den Vertrieb untersagt hat,              b) ausländische AIF,\n2. wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 23 ver-             die im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privat-\nsagt hat,                                                     anleger vertrieben werden, eine Anzeige nach § 320\nan die Bundesanstalt übermitteln,\n3. mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebe-\ndingungen gemäß Absatz 1,                                 2. in Bezug auf\n4. spätestens jedoch mit Ablauf des 21. Juli 2014.                 a) ausländische AIF und\nEin Vertrieb der in Satz 1 genannten inländischen offe-            b) EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF keine EU-AIF\nnen Publikums-AIF nach dem 21. Juli 2014 oder, sofern                  oder inländischen AIF sind, die von einer EU-\ndie Änderungen der Anlagebedingungen nach Absatz 2                     AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapi-\nfrüher in Kraft treten, nach dem Inkrafttreten der Ände-               talverwaltungsgesellschaft verwaltet werden,\nrungen der Anlagebedingungen gemäß Absatz 2 ist nur                und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ei-\nzulässig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft              ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer\nbis zu dem früheren der beiden Zeitpunkte das Anzei-               EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle\ngeverfahren nach § 316 erfolgreich durchlaufen hat.                oder semiprofessionelle Anleger vertrieben werden,\n§ 316 Absatz 1 bis 3 ist für das Anzeigeverfahren im               eine Anzeige nach § 329 an die Bundesanstalt über-\nSinne des Satzes 3 mit den Maßgaben anzuwenden,                    mitteln,\ndass                                                           3. in Bezug auf\n1. die Frist nach § 316 Absatz 3 zwei Monate beträgt,              a) EU-AIF und\n2. die Vertriebsanzeige zusammen mit dem Erlaubnis-                b) EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF ein EU-AIF oder\nantrag gemäß § 22 eingereicht werden muss,                        inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwal-\n3. solange der bei der Bundesanstalt eingereichte Er-                  tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-\nlaubnisantrag gemäß § 22 noch nicht beschieden                    tungsgesellschaft verwaltet wird,","2144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nund die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ei-       Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 87, erforder-\nner EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft an professio-         lich, wenn deren Auswahl bereits nach § 21 Absatz 1\nnelle oder semiprofessionelle Anleger vertrieben         des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013\nwerden, über die zuständigen Stellen des Herkunfts-      geltenden Fassung genehmigt worden ist.\nmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft\neine Anzeige nach § 323 übermitteln,                        (12) Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingun-\n4. in Bezug auf                                              gen eines AIF durch die Bundesanstalt nach dem In-\na) ausländische AIF und                                  vestmentgesetz gerichtet ist und der vor dem 21. Juli\n2013 bei der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis\nb) EU-AIF,                                               zum Ablauf des 21. Juli 2013 noch nicht genehmigt war,\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer         gilt als am 22. Juli 2013 gestellter Antrag auf Genehmi-\nausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft an pro-        gung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz. So-\nfessionelle oder semiprofessionelle Anleger vertrie-     fern nach diesem Gesetz erforderliche Angaben oder\nben werden, eine Anzeige nach § 330 an die Bun-          Dokumente fehlen, hat die Bundesanstalt diese nach-\ndesanstalt übermitteln,                                  zufordern.\n5. in Bezug auf AIF, die im Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 346\nsetzes von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,\ndie die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der                    Besondere Übergangsvorschriften\nRichtlinie 2011/61/EU erfüllt, an professionelle oder               für Immobilien-Sondervermögen\nsemiprofessionelle Anleger vertrieben werden, eine\nAnzeige nach § 330a an die Bundesanstalt übermit-           (1) Für Anleger, die am 21. Juli 2013 Anteile an Im-\nteln.                                                    mobilien-Sondervermögen in einem Wertpapierdepot\nauf ihren Namen hinterlegt haben, gelten im Hinblick\nDie AIF-Verwaltungsgesellschaft darf den AIF im Sinne        auf diese Anteile nicht die Mindesthaltefrist gemäß\nvon Satz 1 noch bis zum Abschluss des Anzeigeverfah-         § 255 Absatz 3 und die Rückgabefrist für Anteilsrück-\nrens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den             gaben gemäß § 255 Absatz 4, soweit die Anteilsrück-\nVertriebsvorschriften des Investmentgesetzes in der          gaben 30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen An-\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung vertreiben.          leger nicht übersteigen. Anleger können verlangen,\nDas Vertriebsrecht nach Satz 2 endet spätestens am           dass die Rücknahme von Anteilen gemäß Satz 1 wei-\n21. Juli 2014. Wird kein weiterer Vertrieb des AIF im        terhin entsprechend den am 21. Juli 2013 geltenden\nSinne von Satz 1 beabsichtigt, gilt § 315 entsprechend.      Vertragsbedingungen erfolgt.\nEine neue Vertriebsanzeige nach Satz 1 ist jederzeit\nmöglich.                                                        (2) Für Anleger, die nach dem 21. Juli 2013 Anteile\neines Immobilien-Sondervermögens erworben haben,\n(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf       gilt § 255 Absatz 3 und 4 ungeachtet dessen, ob die\nihre EU-AIF oder ausländischen AIF nach dem 21. Juli         AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagebedin-\n2014 Tätigkeiten ausüben oder ausüben lassen, die            gungen des Immobilien-Sondervermögens bereits nach\nzwar nach dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli       § 345 an die Vorschriften dieses Gesetzes angepasst\n2013 geltenden Fassung nicht als öffentlicher Vertrieb       hat. Der Verkaufsprospekt muss einen ausdrücklichen,\ngalten, nach diesem Gesetz aber als Vertrieb anzuse-         drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis darauf ent-\nhen sind, haben, gegebenenfalls über die zuständigen         halten, dass § 255 Absatz 3 und 4 abweichend von\nStellen des Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige           den am 21. Juli 2013 geltenden Vertragsbedingen für\nnach den §§ 320, 323, 329, 330 oder 330a zu übermit-         Anteile, die nach dem 21. Juli 2013 erworben werden,\nteln. Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.            gilt.\n(10) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bei           (3) Für Anteile gemäß Absatz 1 Satz 1 ist in den An-\nInkrafttreten dieses Gesetzes in einem anderen Mit-          lagebedingungen des Immobilien-Sondervermögens\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-        festzulegen, dass die Rücknahme dieser Anteile weiter-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-             hin entsprechend der Regelung der am 21. Juli 2013\nischen Wirtschaftsraum zum Vertrieb eines ab dem             geltenden Vertragsbedingungen erfolgt.\n22. Juli 2013 der Anzeigepflicht nach § 331 unterfallen-\nden AIF an professionelle Anleger berechtigt sind, dür-         (4) Für Anteile gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen die\nfen diesen nach dem 21. Juli 2014 dort nicht mehr ver-       Angaben im Verkaufsprospekt nach § 256 Absatz 1\ntreiben, es sei denn, sie haben ein neues Vertriebsrecht     Nummer 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch her-\nnach § 331 Absatz 5 Satz 2 erhalten. Abweichende             vorgehobenen Hinweis darauf enthalten, dass der An-\nFristen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union          leger die Rücknahme dieser Anteile und die Auszahlung\noder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens              des Anteilswertes entsprechend der Regelung der am\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der            21. Juli 2013 geltenden Vertragsbedingungen verlan-\nAIF bisher zum Vertrieb an professionelle Anleger zuge-      gen kann.\nlassen war, bleiben unberührt. Die Fristen nach § 331\n(5) Soweit Anleger Anteile vor Änderung der Ver-\nAbsatz 3 und 4 beginnen zu laufen, sobald die Bundes-\ntragsbedingungen zum Zwecke der Anpassung an das\nanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Er-\nInvestmentgesetz in der ab dem 8. April 2011 gelten-\nlaubnis gemäß § 22 erteilt hat und die Änderungen der\nden Fassung erworben haben, gilt die Frist des § 255\nAnlagebedingungen in Kraft getreten sind.\nAbsatz 3 als eingehalten. Aussetzungen, nach denen\n(11) Für Verwahrstellen von inländischen offenen Pu-      die Kapitalverwaltungsgesellschaft am ersten Börsen-\nblikums-AIF ist keine erneute Genehmigung nach § 69          tag nach dem 1. Januar 2013 oder früher die Anteil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2145\nrücknahme wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des         2. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\n§ 257 Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. Auf die            nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum\nam 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sonderver-               21. Juli 2013 geltenden Fassung,\nmögen, bei denen am 31. Dezember 2012 die Rück-\n3. Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren\nnahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81\nSatzung eine dem § 112 des Investmentgesetzes in\ndes Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013\nder bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ver-\ngeltenden Fassung ausgesetzt ist, dürfen die §§ 37,\ngleichbare Anlageform vorsieht, oder\n78, 80, 80c, 80d und 81 des Investmentgesetzes in\nder bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis         4. Anteile oder Aktien an mit Nummer 2 oder 3 ver-\nzu dem Tag, der sechs Monate nach der Wiederauf-                 gleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF\nnahme der Rücknahme der Anteile liegt, und müssen\ndie §§ 258, 259 erst ab dem Tag, der auf den Tag sechs       unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen\nMonate nach der Wiederaufnahme der Anteile folgt, an-        Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbe-\ngewendet werden.                                             dingungen gemäß § 84 Absatz 2, 3 in Verbindung mit\n§ 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, in Verbindung\n(6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobi-          mit § 117 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit § 118\nlien-Sondervermögen dürfen die §§ 80a, 91 Absatz 3           Satz 2 sowie § 85 des Investmentgesetzes in der bis\nNummer 3 und Absatz 4 Satz 4 des Investmentgeset-            zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erworben haben,\nzes in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung           dürfen diese gehaltenen Anteile oder Aktien abwei-\nnoch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet             chend von § 219 auch nach dem 21. Juli 2013 weiter\nwerden. Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobi-          halten. Auf die Verwaltung von Gemischten\nlien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3 Satz 2 und          Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1\n§ 91 Absatz 3 Nummer 3 des Investmentgesetzes in             oder 4, deren Vertragsbedingungen es erlauben, die\nder vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis          Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes des Vermö-\nzum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden.              gens des Gemischten Investmentvermögens in Anteile\nan Immobilien-Sondervermögen in Form von Publi-\n§ 347                               kumsinvestmentvermögen sowie in Anteile an ver-\ngleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF anzulegen,\nBesondere Übergangsvorschriften                    ist § 255 Absatz 3 und 4 anzuwenden, solange die An-\nfür Altersvorsorge-Sondervermögen                   teile nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 weiter ge-\n(1) Für Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne            halten werden. Im Übrigen gelten für diese Gemischten\ndes § 87 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli      Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vor-\n2013 geltenden Fassung, die vor dem 22. Juli 2013 im         schriften dieses Gesetzes einschließlich der Über-\nSinne des § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden, gelten            gangsvorschriften.\nnach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-\ngungen zusätzlich zu den in § 345 Absatz 1 Satz 11                                     § 349\ngenannten Vorschriften § 87 Absatz 2 sowie die §§ 88\nBesondere Übergangsvorschriften\nbis 90 und 143 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe b des\nfür Sonstige Sondervermögen und\nInvestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-\nSonstige Investmentaktiengesellschaften\nden Fassung entsprechend. Die in § 345 Absatz 1\nSatz 11 genannten Vorschriften dieses Gesetzes, die             Sonstige Sondervermögen oder Sonstige Invest-\nsich auf Publikums-AIF beziehen, gelten jedoch nur, so-      mentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013\nweit sich aus § 87 Absatz 2 sowie den §§ 88 bis 90           gemäß den §§ 90g bis 90k des Investmentgesetzes in\nund 99 Absatz 3 des Investmentgesetzes in der bis            der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung nichts anderes           wurden und die zu diesem Zeitpunkt\nergibt.\n1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach § 66\n(2) Nach dem 21. Juli 2013 dürfen Altersvorsorge-             des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013\nSondervermögen im Sinne des § 87 des Investmentge-               geltenden Fassung,\nsetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung\nnicht mehr aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 wer-        2. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\nden.                                                             nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum\n21. Juli 2013 geltenden Fassung,\n§ 348                               3. Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren\nSatzung eine dem § 112 des Investmentgesetzes in\nBesondere Übergangsvorschriften\nder bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ver-\nfür Gemischte Sondervermögen und\ngleichbare Anlageform vorsieht,\nGemischte Investmentaktiengesellschaften\n4. Anteile oder Aktien an mit Nummer 1, 2 oder 3 ver-\nGemischte Sondervermögen oder Gemischte Invest-\ngleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF oder\nmentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013\ngemäß den §§ 83 bis 86 des Investmentgesetzes in             5. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrs-\nder bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt            wert der Beteiligungen ermittelt werden kann,\nwurden und die zu diesem Zeitpunkt\nunter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen\n1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach den             Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbe-\n§§ 66 bis 82 des Investmentgesetzes in der bis           dingungen gemäß § 90h Absatz 2 in Verbindung mit\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung,                     § 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 90h Absatz 3","2146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nund 4, § 90j Absatz 2 Nummer 1, § 117 Absatz 1 Satz 2                                   § 351\nsowie § 118 Satz 2 des Investmentgesetzes in der bis                         Übergangsvorschriften für\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erworben haben,                 offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesell-\ndürfen diese gehaltenen Anteile, Aktien oder Beteiligun-           schaften, die offene AIF verwalten, die nicht\ngen abweichend von § 221 auch nach dem 21. Juli              bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren\n2013 weiter halten. Im Übrigen gelten für die Sonstigen\nInvestmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vor-               (1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei\nschriften dieses Gesetzes einschließlich der Über-           Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngangsvorschriften.                                           1. nicht über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesell-\nschaft nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes\n§ 350                                  in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder\neine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft\nBesondere Übergangsvorschriften\nnach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der\nfür Hedgefonds und offene Spezial-AIF\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und\n(1) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die\n2. inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des § 343 Ab-\n1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft             satz 4 wurden,\nnach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der\nhat die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesell-\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder über\nschaftsverträge dieser inländischen offenen Publi-\neine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft\nkums-AIF an die Vorschriften dieses Gesetzes anzu-\nnach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der\npassen; die geänderten Anlagebedingungen müssen\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und\nspätestens am 21. Juli 2014 in Kraft treten. Für die Ge-\n2. Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaf-          nehmigung der Anlagebedingungen gilt nur § 163 Ab-\nten mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des      satz 2 Satz 1 bis 4, 7 bis 11 und Absatz 4. Der Antrag\nInvestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-     auf Genehmigung der Anlagebedingungen darf nicht\ntenden Fassung verwaltet, die vor dem 22. Juli 2013      nach dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 bei der Bundes-\naufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 wurden, an         anstalt eingereicht werden. Wird der Antrag auf Geneh-\nPrivatanleger vertrieben werden durften und deren        migung der Änderungen der Anlagebedingungen vor\nAnlagebedingungen gemäß den §§ 43, 43a des In-           dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht, muss\nvestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-       die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Einrei-\ntenden Fassung genehmigt wurden,                         chung verbindlich gegenüber der Bundesanstalt erklä-\ngilt § 345 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maß-          ren, spätestens bis zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf\ngabe, dass in § 345 Absatz 1 Satz 11 an die Stelle des       Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen. Ab Inkraft-\nBegriffs „Publikums-AIF“ der Begriff „Spezial-AIF“ tritt     treten der Anlagebedingungen, spätestens jedoch ab\nund ein Vertrieb an Privatanleger oder ein Erwerb der        dem 22. Juli 2014, finden auf diese inländischen offe-\nAnteile oder Aktien durch Privatanleger ab dem 22. Juli      nen Publikums-AIF die für sie nach diesem Gesetz gel-\n2013 nicht mehr zulässig ist, soweit sich aus Satz 2         tenden Vorschriften Anwendung. Die §§ 1 und 2 sowie\nnichts anderes ergibt. Solange Anteile oder Aktien von       die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die für Um-\nPrivatanlegern gehalten werden, gelten abweichend            stellung auf das neue Recht erforderlichen Anträge,\nvon § 345 Absatz 1 Satz 11 ab Inkrafttreten der Ände-        Verwaltungsverfahren und Bescheide sowie die Über-\nrungen der Anlagebedingungen die §§ 112, 116 und 118         gangsvorschriften nach diesem Gesetz bleiben bis zu\ndes Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013          dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt unberührt.\ngeltenden Fassung entsprechend, sofern sie Sonder-              (2) Soweit sich aus Absatz 1 Satz 5 nichts anderes\nvermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit zu-         ergibt, ist ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22\nsätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des Investment-        bei der Bundesanstalt dieses Gesetz vollständig auf die\ngesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-         AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Maßgabe\nsung betreffen; ein Vertrieb an oder ein Erwerb durch        anzuwenden, dass im Hinblick auf die Verwaltung und\nPrivatanleger ist ausgeschlossen. Solange Anteile oder       den Vertrieb von Publikums-AIF im Sinne des Satzes 1\nAktien von Privatanlegern gehalten werden, gelten fer-       Nummer 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes und\nner die §§ 162, 163 und 297, soweit sich diese Vor-          solange der Erlaubnisantrag, der bis zum 21. Juli 2014\nschriften auf Anleger beziehen, und die §§ 300, 301,         einzureichen ist, noch nicht beschieden wurde, das\n305 und 306 im Hinblick auf diejenigen Privatanleger,        Erfordernis der Erlaubnis durch den noch nicht be-\ndie noch Anteile oder Aktien halten.                         schiedenen vollständigen Erlaubnisantrag ersetzt wird.\n(2) Werden Anteile oder Aktien von inländischen of-       Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.\nfenen Spezial-AIF im Sinne des § 345 Absatz 3 Satz 1            (3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne\nNummer 2, die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-        des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf von ihr verwaltete\nschaft im Sinne von § 345 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1           inländische offene Publikums-AIF im Sinne des Absat-\nverwaltet werden, von Privatanlegern gehalten, die           zes 1 Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 weiter\ndiese Anteile oder Aktien vor dem 22. Juli 2013 erwor-       im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach\nben haben, so dürfen diese Privatanleger diese vor dem       § 316 erforderliche Anzeige vertreiben. Für das Ende\n22. Juli 2013 erworbenen Anteile oder Aktien auch nach       des Vertriebsrechts nach Satz 1 und die Voraussetzun-\ndem 22. Juli 2013 weiter halten, bis sie diese Anteile       gen für einen Vertrieb nach dem Inkrafttreten der Ände-\noder Aktien zurückgeben, ohne dass sich die Qualifika-       rungen der Anlagebedingungen, jedenfalls spätestens\ntion des Investmentvermögens als inländischer Spezi-         nach dem 21. Juli 2014, gilt § 345 Absatz 6 Satz 2 bis 7\nal-AIF nach § 1 Absatz 6 ändert.                             entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2147\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für inländische offene     gen und im Inland ausschließlich geschlossene inländi-\nSpezial-AIF entsprechend mit der Maßgabe, dass an             sche AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine\ndie Stelle des Antrags auf Genehmigung der Anlagebe-          zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiter-\ndingungen die Anlagebedingungen, an die Stelle des            hin verwalten, ohne die Vorschriften dieses Gesetzes\nVerweises auf § 316 der Verweis auf § 321 und an die          einhalten zu müssen.\nStelle von Publikums-AIF Spezial-AIF treten.                      (3) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften aus-\n(5) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die                    schließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeich-\n1. offene EU-AIF oder offene ausländische AIF verwal-         nungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie\nten, die keine ausländischen Investmentvermögen          2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt\nim Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum           wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können\n21. Juli 2013 geltenden Fassung sind und im Inland       sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die\nvor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften, und     Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 67,\n148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7\n2. ab dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten ausüben oder aus-         und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis\nüben lassen, die nach diesem Gesetz als Vertrieb         oder Registrierung gemäß diesem Gesetz benötigen.\neines Investmentvermögens anzusehen sind,                Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen ge-\nübermitteln, gegebenenfalls über die zuständigen Stel-        schlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten\nlen des Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige nach           der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeit-\nden §§ 320, 323, 329, 330 oder 330a. § 345 Absatz 8           raum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016\nSatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,            abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder\ndass an die Stelle der Wörter „nach den Vertriebsvor-         ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entspre-\nschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli      chend Anwendung.\n2013 geltenden Fassung“ die Wörter „nach den Ver-                 (4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\ntriebsvorschriften, die für diese Investmentvermögen          nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1,\nvor dem 22. Juli 2013 anwendbar waren“ treten.                Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5\nSatz 1 erfüllen und die geschlossene inländische AIF\n§ 352                             verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013\nÜbergangsvorschrift                       abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen\nzu § 127 des Investmentgesetzes                  tätigen, gelten ab Eingang des Erlaubnisantrags gemäß\nAuf Ansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes           § 22 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser\nin der Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli         geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43,\n2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 des Invest-          53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit\nmentgesetzes in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden           § 135 Absatz 7 und 8, § 158 Satz 2, § 160 Absatz 4,\nFassung weiter anzuwenden. Sind dem Käufer die                § 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274,\nwesentlichen Anlageinformationen oder der Verkaufs-           286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354\nprospekt nach dem Investmentgesetz zur Verfügung              entsprechend. Satz 1 ist auf die Verwaltung von inlän-\ngestellt worden, ist auf diese Dokumente § 127 des            dischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungs-\nInvestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-       frist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach\nden Fassung weiter anzuwenden.                                dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Ver-\nwaltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.\nUnterabschnitt 3                               (5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\nBesondere                              die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1 erfüllen\nÜbergangsvorschriften                           und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren\nf ür A I F- Ve r w a l t u n g s g e s e l l -     Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist\nschaften, die geschlossene AIF                        und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, sind\nverwalten, und für geschlossene AIF                        ab Eingang des Registrierungsantrags gemäß § 44 bei\nder Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlos-\n§ 353                             senen inländischen AIF abweichend von § 2 Absatz 5\nSatz 1 nur die §§ 1 bis 17, 26 bis 28, 42, 44 bis 48, 80\nBesondere Übergangsvorschriften                   bis 90, 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272,\nfür AIF-Verwaltungsgesellschaften, die ge-             339 bis 343, 353 und 354 entsprechend anzuwenden;\nschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF            dabei richtet sich die Ausgestaltung der in den §§ 26\n(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor       bis 28 geforderten Verhaltens- und Organisationspflich-\ndem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die             ten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, indem\nnach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tä-         die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte\ntigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne        der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von der\neine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz          AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF be-\nzu haben.                                                     rücksichtigt werden.\n(2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder              (6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften keine Er-          geschlossene inländische AIF verwalten, die vor dem\nlaubnis oder Registrierung nach den zur Umsetzung             22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist\nder Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschrif-         nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach\nten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen              dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwal-\nUnion oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-             tung dieser geschlossenen AIF § 351 Absatz 1 bis 4\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum benöti-            entsprechend. Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die","2148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ngeschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische               Anlagebedingungen an die Anforderungen nach den\nAIF verwalten, die im Inland vor dem 22. Juli 2013 ver-          §§ 200 bis 203 angepasst werden, bedürfen diese Än-\ntrieben werden durften und deren Zeichnungsfrist nicht           derungen der Genehmigung; die Anpassungen sind in-\nvor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz 5        nerhalb von sechs Monaten ab dem 22. Juli 2013 vor-\nentsprechend.                                                    zunehmen. Für die Genehmigung der Anlagebedingun-\n(7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts an-          gen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2\nderes ergibt, ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-         Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt und dass\nten, die geschlossene AIF verwalten, § 343 anzuwenden.           Absatz 2 Satz 5, 6 und 10, Absatz 3, 4 Satz 2 bis 5\nkeine Anwendung finden. Zudem haben die OGAW-Ka-\n(8) Die §§ 53, 54, 316, 320, 321, 323 und 329 bis 331        pitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwal-\nsind nicht anzuwenden auf den Vertrieb von Anteilen              tungsgesellschaften zeitgleich mit den Anlagebedin-\noder Aktien an inländischen AIF oder EU-AIF, die Ge-             gungen jeweils die wesentlichen Anlegerinformationen\ngenstand eines laufenden öffentlichen Angebots unter             und den Verkaufsprospekt an die Vorschriften dieses\nVerwendung eines Prospektes sind, der vor dem 22. Juli           Gesetzes anzupassen und diese Unterlagen jeweils ge-\n2013 gemäß dem Wertpapierprospektgesetz oder der                 meinsam unverzüglich nach erstmaliger Verwendung\nRichtlinie 2003/71/EG erstellt und veröffentlicht wurde,         bei der Bundesanstalt einzureichen. Bedürfen die Än-\nsolange dieser Prospekt Gültigkeit hat.                          derungen der Anlagebedingungen keiner Genehmigung\ndurch die Bundesanstalt, haben die OGAW-Kapital-\n§ 354                               verwaltungsgesellschaften und die EU-OGAW-Verwal-\nÜbergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3                   tungsgesellschaften zeitgleich die redaktionell ange-\npassten Anlagebedingungen bei der Bundesanstalt ein-\n§ 342 Absatz 3 gilt für Streitigkeiten im Zusammen-          zureichen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der\nhang mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem                 Anlagebedingungen der inländischen OGAW, die von\n22. Juli 2014.                                                   einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des\nAbsatzes 1 verwaltet werden, gelten für diese inlän-\nUnterabschnitt 4                              dischen OGAW die auf inländische OGAW anwendba-\nÜbergangsvorschriften für OGAW-                             ren Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum\nVe r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n u n d O G AW   21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter. Ab Inkrafttreten\nder geänderten Anlagebedingungen finden auf diese in-\n§ 355                               ländischen OGAW die auf inländische OGAW nach die-\nsem Gesetz anwendbaren Vorschriften Anwendung.\nÜbergangsvorschriften\nfür OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW                       (3) Die Verwahrstelle von bereits aufgelegten inländi-\n(1) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften               oder schen OGAW bedarf keiner Genehmigung, sofern sie\nextern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaf-              bereits nach § 21 Absatz 1 des Investmentgesetzes in\nten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 17           der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung geneh-\nAbsatz 1 und § 20 Absatz 2 aufgeführten Geschäfte                migt wurde.\nbetreiben und die eine Erlaubnis nach § 7 des Invest-               (4) OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die bei In-\nmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden              krafttreten dieses Gesetzes über die zuständigen Stel-\nFassung oder eine Erlaubnis als Investmentaktienge-              len des Herkunftsstaates des EU-OGAW eine Anzeige\nsellschaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes             nach § 132 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis\nin der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten          zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder nach § 15c\nhaben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Ge-                Absatz 1 des Auslandsinvestmentgesetzes in der bis\nschäftsbetrieb; die Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder            zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erstattet\n§ 113 gilt insoweit als erteilt.                                 haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind,\n(2) Die Anlagebedingungen für inländische OGAW,              müssen keine neue Anzeige nach § 310 übermitteln;\ndie vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des                 ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort.\n§ 343 Absatz 4 wurden, sind an die Vorschriften dieses           OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf\nGesetzes anzupassen. Andere als die zur Anpassung                ihre EU-OGAW nach dem 21. Juli 2013 Tätigkeiten aus-\nder Anlagebedingungen an die Vorschriften dieses Ge-             üben oder ausüben lassen, die nach dem Investment-\nsetzes notwendigen Änderungen dürfen in den Anlage-              gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung\nbedingungen nicht vorgenommen werden. Die Ände-                  nicht als öffentlicher Vertrieb galten, nach diesem Ge-\nrungen müssen nicht genehmigt werden, sofern diese               setz aber als Vertrieb anzusehen sind, übermitteln bis\nAnlagebedingungen bereits nach § 43 Absatz 2 und                 zum 21. Juli 2014 über die zuständigen Stellen des Her-\n§ 43a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli             kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW eine Anzeige\n2013 geltenden Fassung genehmigt wurden und An-                  nach § 310.\npassungen lediglich auf Grund von Anpassungen an\ndie Begrifflichkeiten nach diesem Gesetz redaktioneller                                  Artikel 2\nNatur sind. Sofern eine Genehmigung der Anlagebedin-\ngungen nach Satz 3 nicht erforderlich ist, haben die                                  Änderung des\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-                                     Investmentgesetzes\nOGAW-Verwaltungsgesellschaften die Anlagebedin-\ngungen redaktionell bis zum 31. Dezember 2014 an                    In § 19f Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes\ndie Rechtsvorschriften dieses Gesetzes anzupassen.               vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt\n§ 163 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 5, 6 Halbsatz 2            durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I\nund Satz 7 gilt für diese Änderungen nicht. Müssen die           S. 1162) geändert worden ist, werden nach der An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2149\ngabe „16“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach            2. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Ab-         „2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-\nsatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unter-             gungen sind, für die nach dem Bausparkassen-\nabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)                           gesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des                     Genehmigung vorgesehen ist.“\nRates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Ge-\ngenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom\nArtikel 6\n27.7.2012, S. 1)“ eingefügt.\nÄnderung des\nArtikel 2a                                               Handelsgesetzbuchs\nAufhebung des                               Das Handelsgesetzbuch, in der im Bundesgesetz-\nInvestmentgesetzes                          blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003                 Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert\n(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Ge-     worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n1. In § 8b Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „in-\nländischer Kapitalanlagegesellschaften und Invest-\nArtikel 3                                mentaktiengesellschaften nach“ durch die Wörter\nÄnderung des                               „von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes                      verwalteten Investmentgesellschaften nach dem\nKapitalanlagegesetzbuch,“ ersetzt.\nIn § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-\nMusterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012                 2. In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „zu Anteilen\n(BGBl. I S. 2182), das durch Artikel 9 des Gesetzes              oder Anlageaktien an inländischen Investmentver-\nvom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert wor-             mögen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes\nden ist, werden die Wörter „sowie dem Investmentge-              oder vergleichbaren ausländischen Investmentantei-\nsetz“ durch die Wörter „, dem Investmentgesetz in der            len im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem                von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach\nKapitalanlagegesetzbuch“ ersetzt.                                Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des In-\nvestmentgesetzes“ durch die Wörter „zu Anteilen an\nSondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Ka-\nArtikel 4\npitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an In-\nÄnderung des                               vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem\nBürgerlichen Gesetzbuchs                           Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanla-\ngegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investment-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-             vermögen oder vergleichbaren ausländischen In-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  vestmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil,\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des            aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn\nGesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) und                 der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder\ndurch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni              des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum\n2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie             21. Juli 2013 geltenden Fassung“ ersetzt.\nfolgt geändert:\n3. § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 des Handelsge-\n1. In § 312a werden nach den Wörtern „§ 126 des In-              setzbuchs wird wie folgt gefasst:\nvestmentgesetzes“ die Wörter „in der bis zum\n21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1          „Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften\nbis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt.               auch sonstige juristische Personen des Privatrechts\noder unselbständige Sondervermögen des Privat-\n2. In § 312d Absatz 4 Nummer 6 werden die Wörter                 rechts sein, ausgenommen Spezial-Sondervermö-\n„Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesell-         gen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgeset-\nschaft oder einer ausländischen Investmentgesell-            zes oder vergleichbare ausländische Investmentver-\nschaft ausgegeben werden,“ durch die Wörter „An-             mögen oder als Sondervermögen aufgelegte offene\nteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von            inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingun-\n§ 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.          gen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetz-\nbuchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen\nArtikel 5                                oder ausländische Investmentvermögen, die den\nÄnderung des                               als Sondervermögen aufgelegten offenen inländi-\nschen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen\nUnterlassungsklagengesetzes\nim Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs\nDas Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der              vergleichbar sind.“\nBekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I                   4. In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter\nS. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes         „Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Invest-\nvom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,          mentvermögen im Sinn des § 1 des Investmentge-\nwird wie folgt geändert:                                         setzes oder vergleichbaren ausländischen Invest-\n1. In § 2 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern              mentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investment-\n„§ 126 des Investmentgesetzes“ die Wörter „oder              gesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgeglie-\n§ 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt.               dert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36","2150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ndes Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Anteilen              teile an Investmentvermögen im Sinne des § 1\nan Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des                 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“ einge-\nKapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an In-               fügt.\nvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem\n2. § 2a Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nKapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanla-\ngegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investment-             a) In Buchstabe d werden die Wörter „Kapital-\nvermögen oder vergleichbaren ausländischen In-                  anlagegesellschaften,       Investmentaktiengesell-\nvestmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil,                 schaften oder ausländischen Investmentgesell-\naufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn             schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungs-\nder §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder               gesellschaften, extern verwalteten Investmentge-\ndes § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum                  sellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder\n21. Juli 2013 geltenden Fassung“ ersetzt.                       ausländischen       AIF-Verwaltungsgesellschaften“\n5. In § 341b Absatz 2 wird das Wort „Investmentan-                  ersetzt.\nteile“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien an In-          b) Der Satzteil nach Buchstabe e wird wie folgt ge-\nvestmentvermögen“ ersetzt.                                      ändert:\nArtikel 7                                   aa) Die Wörter „Anteile an Investmentvermögen,\ndie von einer inländischen Kapitalanlagege-\nÄnderung des Einführungs-                                  sellschaft oder Kapitalanlagegesellschaften,\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch                                 Investmentaktiengesellschaften oder auslän-\ndischen Investmentgesellschaften im Sinne\nNach dem Zweiunddreißigsten Abschnitt des Ein-\nder §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes\nführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im\nausgegeben werden, oder auf ausländische\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,\nInvestmentanteile, die nach dem Investment-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\ngesetz öffentlich vertrieben“ werden durch\nArtikel 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. April\ndie Wörter „Anteile oder Aktien von inländi-\n2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird folgen-\nschen Investmentvermögen, die von einer\nder Dreiunddreißigster Abschnitt eingefügt:\nKapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben\nwerden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder\n„Dreiunddreißigster Abschnitt\n§ 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in\nÜbergangsvorschriften                                  der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung\nzum AIFM-Umsetzungsgesetz                                 hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Ab-\nsatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2\nArtikel 71                                       Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanla-\n(1) Die in § 8b Absatz 2 Nummer 8, § 285 Num-                         gegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch\nmer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314                         fortbesteht oder die eine Erlaubnis nach den\nAbsatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs jeweils                        §§ 20, 21 oder den §§ 20, 22 des Kapitalan-\nin Bezug genommenen Bestimmungen des Investment-                         lagegesetzbuchs hat, oder auf Anteile oder\ngesetzes sind die bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-                   Aktien an EU-Investmentvermögen oder aus-\nsungen dieser Bestimmungen.                                              ländischen AIF, die nach dem Kapitalanlage-\ngesetzbuch vertrieben“ ersetzt.\n(2) § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4\nSatz 2, § 314 Absatz 1 Nummer 18 und § 341b Absatz 2                bb) Die Wörter „Anteile an Sondervermögen mit\ndes Handelsgesetzbuchs in der Fassung des AIFM-                          zusätzlichen Risiken nach § 112 des Invest-\nUmsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und                         mentgesetzes“ werden durch die Wörter „An-\nKonzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 begin-                      teile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des\nnende Geschäftsjahre anzuwenden. Für Jahres- und                         § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\nKonzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem             3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Investment-\n22. Juli 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des             gesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalverwal-\nHandelsgesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2013 gel-             tungsgesellschaften, extern verwaltete Investment-\ntenden Fassung weiterhin anwendbar.“                             gesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften, aus-\nländische AIF-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.\nArtikel 8\n4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort\nÄnderung des                                „Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Ka-\nWertpapierhandelsgesetzes                          pitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                Investmentgesellschaften,       EU-Verwaltungsgesell-\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    schaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesell-\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes               schaften“ ersetzt.\nvom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden           5. In § 9 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Anteilen\nist, wird wie folgt geändert:                                    an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanla-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  gegesellschaft oder einer ausländischen Invest-\nmentgesellschaft ausgegeben werden“ durch die\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                          Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen\nb) In Absatz 2b werden nach den Wörtern „Wertpa-             im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-\npiere im Sinne des Absatzes 1,“ die Wörter „An-          buchs“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2151\n6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanla-                      anlagen zur Erstellung eines solchen\ngegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-                         Vermögensanlagen-Informationsblatts ver-\ntungsgesellschaften“ ersetzt.                                            pflichtet ist.“\n7. In § 27a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Kapital-             bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf-        9. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „be-\nten“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-               treiben,“ die Wörter „und bei Finanzdienstleistungs-\nschaften“ ersetzt.                                           instituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft\n8. § 31 wird wie folgt geändert:                                im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 124 des           Kreditwesengesetzes erbringen,“ eingefügt und wer-\nInvestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 302 des           den die Wörter „dieses Geschäft“ durch die Wörter\nKapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                        „diese Geschäfte“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 9\n„§§ 293 bis 296, 297, 303 bis 307 des Kapital-\nanlagegesetzbuchs bleiben unberührt.“                                         Änderung des\nWertpapierprospektgesetzes\nc) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\n§ 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektge-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt\n„An die Stelle des Informationsblattes treten      durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I\n1. bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an        S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\noffenen Publikums-AIF die wesentlichen          „1. Anteile oder Aktien von offenen Investmentvermö-\nAnlegerinformationen nach den §§ 164                gen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlage-\nund 166 des Kapitalanlagegesetzbuchs,               gesetzbuchs;“.\n2. bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen\nPublikums-AIF die wesentlichen Anleger-                                   Artikel 10\ninformationen nach den §§ 268 und 270\nÄnderung des\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs,\nBörsengesetzes\n3. bei EU-AIF und ausländischen AIF die we-\nsentlichen Anlegerinformationen nach               Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,\n§ 318 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-         1351), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom\nbuchs,                                          26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n4. bei EU-OGAW die wesentlichen Anlegerin-\nformationen, die nach § 298 Absatz 1            1. In § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort\nSatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs in             „Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapi-\ndeutscher Sprache veröffentlicht worden            talverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten In-\nsind,                                              vestmentgesellschaften“ ersetzt.\n5. bei inländischen Investmentvermögen im          2. In § 12 Absatz 1 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort\nSinne des Investmentgesetzes in der bis            „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Ka-\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die           pitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.\nfür den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Ka-        3. § 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\npitalanlagegesetzbuchs genannten Zeit-\n„2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-\nraum noch weiter vertrieben werden dür-\nspektgesetzes gebilligter oder bescheinigter\nfen, die wesentlichen Anlegerinformatio-\nProspekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne\nnen, die nach § 42 Absatz 2 des Invest-\ndes § 42 des Investmentgesetzes in der bis\nmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffent-\ngeltenden Fassung erstellt worden sind,\nlicht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6\nund\nSatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgese-\n6. bei ausländischen Investmentvermögen im                 henen Zeitraum noch verwendet werden darf,\nSinne des Investmentgesetzes in der bis                 oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die                des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Pro-\nfür den in § 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355             spekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapital-\nAbsatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetz-               anlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, so-\nbuchs genannten Zeitraum noch weiter                    weit nicht nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2\nvertrieben werden dürfen, die wesent-                   des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröf-\nlichen Anlegerinformationen, die nach                   fentlichung eines Prospekts abgesehen werden\n§ 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes                   kann.“\nin der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-\nsung erstellt worden sind, und                                            Artikel 11\n7. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1\nÄnderung des\nAbsatz 2 des Vermögensanlagengesetzes\ndas Vermögensanlagen-Informationsblatt                       Vermögensanlagengesetzes\nnach § 13 des Vermögensanlagengeset-               Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember\nzes, soweit der Anbieter der Vermögens-         2011 (BGBl. I S. 2481), das durch Artikel 4 des Geset-","2152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert             weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            Billigung des Verkaufsprospekts nach § 8 nach dem\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        21. Juli 2013 nicht mehr erfolgen kann. Zeichnung\nim Sinne dieser Übergangsvorschrift ist der unbe-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den              dingte und unbefristete Abschluss des schuldrecht-\nWörtern „im Sinne des Wertpapierprospektgeset-           lichen Verpflichtungsgeschäfts, das darauf gerichtet\nzes verbriefte“ die Wörter „und nicht als Anteile        ist, Gesellschafter an einer Publikumsgesellschaft zu\nan Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-               werden.\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestal-\n(9) Anträge, die auf eine Billigung des Verkaufs-\ntete“ eingefügt.\nprospekts von Vermögensanlagen, die durch die Än-\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                 derung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des\n2. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 an-            Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-\ngefügt:                                                      mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-\ntalanlagegesetzbuchs gelten, durch die Bundesan-\n„(5) Auf Vermögensanlagen, die durch die Ände-            stalt gerichtet und am 21. Juli 2013 noch nicht be-\nrung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des              schieden waren, erlöschen gebührenfrei mit Ablauf\nKapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-              des 21. Juli 2013. Die Bundesanstalt weist den An-\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-             tragsteller auf diesen Umstand und auf die Geltung\ntalanlagegesetzbuchs gelten und die die Vorausset-           des Kapitalanlagegesetzbuchs hin. Die vor dem\nzungen von § 353 Absatz 1 oder 2 des Kapitalan-              22. Juli 2013 erteilte Billigung des Verkaufspro-\nlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der           spekts von Vermögensanlagen im Sinne von Satz 1\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin            erlischt am 22. Juli 2013, wenn die Vermögensan-\nanzuwenden.                                                  lage vor dem 22. Juli 2013 noch nicht von mindes-\n(6) Auf Vermögensanlagen, die durch die Ände-             tens einem Anleger gezeichnet ist. Absatz 8 Satz 3\nrung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des              gilt entsprechend.“\nKapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-                                  Artikel 12\ntalanlagegesetzbuchs gelten und die die Vorausset-\nzungen von § 353 Absatz 3 des Kapitalanlagege-\nÄnderung des\nsetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum                          Aktiengesetzes\n21. Juli 2013 geltenden Fassung mit Ausnahme von             Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nAbschnitt 3 weiterhin anzuwenden.                         S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n(7) Auf Vermögensanlagen, die durch die Ände-          vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert\nrung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des           worden ist, wird wie folgt geändert:\nKapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-           1. § 67 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-\n„Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder auslän-\ntalanlagegesetzbuchs gelten und die die Vorausset-\ndischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanla-\nzungen von § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalan-\ngegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien\nlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der\nnicht ausschließlich von professionellen und semi-\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur\nprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten\nStellung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 oder\nals Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen\ndes Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapital-\nInvestmentvermögens, auch wenn sie im Miteigen-\nanlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin\ntum der Anleger stehen; verfügt das Investmentver-\nanzuwenden. Ab Eingang des Erlaubnisantrags nach\nmögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gel-\n§ 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44\nten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des\ndes Kapitalanlagesetzbuchs ist für Vermögensanla-\nInvestmentvermögens.“\ngen im Sinne des Satzes 1 dieses Gesetz in der bis\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung neben den in          2. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapital-\n§ 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetz-               anlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des\nbuchs genannten Vorschriften weiterhin anzuwen-              Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Kapitalver-\nden.                                                         waltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapi-\ntalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\n(8) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 22. Juli\n2013 von mindestens einem Anleger gezeichnet              3. In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „Kapitalanla-\nwurden und die durch die Änderung des § 1 Absatz 2           gegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Invest-\nund das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs           mentgesetzes“ durch die Wörter „Kapitalverwal-\nals Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1           tungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapital-\nAbsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und             anlagegesetzbuchs“ ersetzt.\ndie nicht die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1,\n2, 3, 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfül-                                Artikel 13\nlen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013\nÄnderung des Gesetzes über\ngeltenden Fassung bis zum Ende des Vertriebs-\nrechts für den gemäß § 353 Absatz 6 in Verbindung             Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nmit den § 351 Absatz 3 und 4 und § 345 Absatz 6              Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-\nund 7 oder den § 351 Absatz 6 und § 345 Absatz 8          schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum           9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                 2153\nArtikel 78 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008                    2. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsge-\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt                sellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine\ngeändert:                                                            Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Unterneh-             3. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsge-\nmensbeteiligungsgesellschaft darf“ durch die                  sellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Be-\nWörter „Soweit sich aus den Vorschriften des                  triebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe\nKapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt,               des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen\ndarf     eine   Unternehmensbeteiligungsgesell-               Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und ver-\nschaft“ ersetzt und werden nach den Wörtern                   äußert, nach dem Land, in dem die EU-Unter-\n„Kommanditgesellschaft auf Aktien“ die Wörter                 nehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunkt-\n„oder in einer nach dem Recht eines anderen                   mäßig investiert.“\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder ei-        5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnes anderen Vertragsstaates des Abkommens\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ver-\ngleichbaren Rechtsform“ eingefügt.                            aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „und“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesell-\nschaft vollständig den Regeln des Kapitalanla-                     „4. sofern die die Unternehmensbeteili-\ngegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend                       gungsgesellschaft verwaltende Verwal-\nvon § 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 des                         tungsgesellschaft nach dem Kapitalanla-\nKapitalanlagegesetzbuchs.“                                             gegesetzbuch erlaubnis- oder registrie-\nrungspflichtig ist, ein Nachweis über\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland“ die\nWörter „(inländische Unternehmensbeteiligungs-                         a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20\ngesellschaft) oder ihren Sitz in einem anderen                             Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-                              Kapitalanlagegesetzbuchs oder\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens                                b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-                                 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft)“ einge-\nfügt.                                                     b) Folgende Sätze werden angefügt:\n2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                   „Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nhat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2\n„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft                 und 3 genannten Dokumente vergleichbare\nvollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetz-                  Dokumente nach dem geltenden Recht ihres\nbuchs unterfällt, gilt für die Kreditaufnahme nach               Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. Sofern die\nSatz 1 § 215 oder § 274 des Kapitalanlagegesetz-                 die     EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nbuchs.“                                                          verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                     von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Auf“ das                    der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen\nWort „inländische“ und nach dem Wort „Unter-                  Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über\nnehmensbeteiligungsgesellschaften“ die Wörter                 die Verwalter alternativer Investmentfonds und\n„, auf die §§ 148 und 158 des Kapitalanlagege-                zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und\nsetzbuchs nicht anzuwenden sind,“ eingefügt.                  2009/65/EG und der Verordnungen (EG)\nNr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvor-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmensbe-                  schriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig\nteiligungsgesellschaften“ durch die Wörter                ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis\n„Inländische Unternehmensbeteiligungsge-                  beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei\nsellschaften auf die § 158 des Kapitalanlage-             der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmit-\ngesetzbuchs nicht anzuwenden ist und“ er-                 gliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis\nsetzt.                                                    hat. Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesell-\nschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Soweit\noder in einer in internationalen Finanzkreisen üb-\neine“ das Wort „inländische“ und nach\nlichen Sprache einzureichen.“\ndem Wort „Unternehmensbeteiligungsge-\nsellschaft“ die Wörter „, auf die § 158 des        6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nKapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwen-                                         „§ 15a\nden ist und“ eingefügt.\nMitteilung der zuständigen\n4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       Landesbehörden an die Bundesanstalt\n„Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt                  Die zuständige oberste Landesbehörde übermit-\nsich                                                         telt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\n1. im Fall einer inländischen Unternehmensbeteili-           sicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von\ngungsgesellschaft nach dem Sitz der Unterneh-             ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesell-\nmensbeteiligungsgesellschaft;                             schaften.“","2154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n7. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:          des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-\nbuchs“ ersetzt.\n„Eine    EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nhat die Dokumente in deutscher Sprache oder in\neiner in internationalen Finanzkreisen üblichen                                Artikel 17\nSprache einzureichen.“                                                      Änderung der\n8. In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort                            Gewerbeordnung\n„Finanzinstituten“ durch die Wörter „Finanzdienst-         § 34f der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-\nleistungsinstituten, AIF-Kapitalverwaltungsgesell-      kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),\nschaften“ ersetzt.                                      die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom\n9. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n„§ 26a\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift für den\nNachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4                 a) In Nummer 1 werden die Wörter „Anteilscheinen\neiner Kapitalanlagegesellschaft oder Investment-\nEine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die             aktiengesellschaft oder von ausländischen In-\nvor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteili-                vestmentanteilen, die im Geltungsbereich des\ngungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes                Investmentgesetzes öffentlich“ durch die Wörter\nanerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsge-             „Anteile oder Aktien an inländischen offenen\nsellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlage-           Investmentvermögen, offenen EU-Investmentver-\ngesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig           mögen oder ausländischen offenen Investment-\nist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der              vermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz-\nzuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15                  buch“ ersetzt.\nAbsatz 2 Nummer 4 vorlegen.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n10. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach\nder Angabe „§ 21 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ ein-             „2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlos-\ngefügt.                                                           senen Investmentvermögen, geschlossenen\nEU-Investmentvermögen oder ausländischen\ngeschlossenen Investmentvermögen, die\nArtikel 14                                     nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrie-\nÄnderung des                                     ben werden dürfen,“.\nDepotgesetzes                              c) In Nummer 3 wird das Wort „sonstigen“ gestri-\nchen.\nIn § 24 Absatz 3 des Depotgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I              2. Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 34), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom            „2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine\n31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird           Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentge-\ndas Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort               setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden\n„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ und das Wort „Vier-              Fassung erteilt wurde, die für den in § 345 Ab-\nten“ durch das Wort „Fünften“ ersetzt.                              satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\nAbsatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Ka-\nArtikel 15                                  pitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum\nnoch fortbesteht oder Kapitalverwaltungs-\nÄnderung des                                  gesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den\nStrafgesetzbuchs                                §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagege-\nIn § 151 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs in der                    setzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November                         waltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis\n1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des             nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt\nGesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert               wurde und Zweigniederlassungen von Unterneh-\nworden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaf-                men im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54\nten“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaf-                 Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlage-\nten“ ersetzt.                                                       gesetzbuchs,“.\nArtikel 16                                                  Artikel 18\nÄnderung des Gesetzes                                             Änderung des\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                                      Kreditwesengesetzes\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nIn § 38 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 2\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nNummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni\nkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) werden jeweils die\nfolgt geändert:\nWörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2\nAbs. 6 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter               1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n„externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne              § 64p folgende Angabe eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013              2155\n„§ 64q     Übergangsvorschrift zum AIFM-Umset-                  7. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie\nzungsgesetz“.                                        8. Derivate.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von\na) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:                    Forderungen, die üblicherweise auf dem Geld-\naa) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6                 markt gehandelt werden, mit Ausnahme von\nSatz 1 Nr. 17“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6           Zahlungsinstrumenten.“\nSatz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung            d) In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter „Ka-\neines Investmentvermögens im Sinne des                  pitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2\n§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“              Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentak-\nersetzt.                                                tiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des\nbb) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Fi-                   Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Kapital-\nnanzinstrumenten“ die Wörter „außerhalb                 verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17\nder Verwaltung eines Investmentvermögens                des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwal-\nim Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanla-              tete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1\ngegesetzbuchs“ eingefügt und wird der                   Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ und\nPunkt am Ende durch ein Komma ersetzt.                  die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und In-\nvestmentaktiengesellschaften“ durch die Wörter\ncc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                        „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern\n„12. die Verwahrung und die Verwaltung von              verwaltete Investmentgesellschaften“ ersetzt.\nWertpapieren ausschließlich für alter-      3. § 2 wird wie folgt geändert:\nnative Investmentfonds (AIF) im Sinne\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagege-\nsetzbuchs (eingeschränktes Verwahr-               aa) Nummer 3b wird wie folgt gefasst:\ngeschäft).“                                           „3b. Kapitalverwaltungsgesellschaften und\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden in dem Satzteil vor                          extern verwaltete Investmentgesell-\nNummer 1 die Wörter „Kapitalanlagegesell-                              schaften, sofern sie die kollektive Ver-\nschaften oder Investmentaktiengesellschaften“                          mögensverwaltung erbringen oder ne-\ndurch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-                            ben der kollektiven Vermögensverwal-\nschaften oder extern verwaltete Investmentge-                          tung ausschließlich die in § 20 Absatz 2\nsellschaften“ ersetzt.                                                 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs\naufgeführten Dienstleistungen oder Ne-\nc) Absatz 11 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nbendienstleistungen als Bankgeschäfte\n„Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3                        betreiben;“.\nund 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6\nbb) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c\nsind\neingefügt:\n1. Aktien und andere Anteile an in- oder auslän-\n„3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und aus-\ndischen juristischen Personen, Personenge-\nländische AIF-Verwaltungsgesellschaf-\nsellschaften und sonstigen Unternehmen,\nten, sofern sie die kollektive Vermö-\nsoweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie\ngensverwaltung oder neben der kollek-\nZertifikate, die Aktien oder Aktien vergleich-\ntiven Vermögensverwaltung ausschließ-\nbare Anteile vertreten,\nlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richt-\n2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2                          linie 2009/65/EG oder die in Artikel 6\ndes Vermögensanlagengesetzes mit Aus-                               Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU auf-\nnahme von Anteilen an einer Genossenschaft                          geführten Dienstleistungen oder Neben-\nim Sinne des § 1 des Genossenschaftsgeset-                          dienstleistungen als Bankgeschäfte be-\nzes,                                                                treiben;“.\n3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine,                  cc) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Ver-\nInhaberschuldverschreibungen, Orderschuld-                    mögensanlagengesetzes“ die Wörter „oder\nverschreibungen und diesen Schuldtiteln ver-                  von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Ab-\ngleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den                 satz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein-\nKapitalmärkten handelbar sind, mit Aus-                       gefügt, das Komma am Ende durch ein Se-\nnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Zer-                    mikolon ersetzt und das Wort „und“ gestri-\ntifikate, die diese Schuldtitel vertreten,                    chen.\n4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur                  dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ver-\nVeräußerung von Rechten nach den Num-                         mögensanlagengesetzes“ die Wörter „oder\nmern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Bar-                   von geschlossenen AIF im Sinne des § 1\nzahlung führen, die in Abhängigkeit von sol-                  Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“\nchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen                       eingefügt und der Punkt am Ende durch ein\noder anderen Erträgen, von Waren, Indices                     Semikolon ersetzt.\noder Messgrößen bestimmt wird,                            ee) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\n5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des                    „12. Unternehmen, die das Depotgeschäft\n§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,                          im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\n6. Geldmarktinstrumente,                                               mer 5 ausschließlich für AIF betreiben","2156           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nund damit das eingeschränkte Verwahr-                        nach § 112 des Investmentgesetzes“\ngeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a                          durch die Wörter „Anteile oder Aktien\nSatz 2 Nummer 12 erbringen.“                                 an Hedgefonds im Sinne von § 283\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-\nsetzt.\naa) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:\ndd) In den Nummern 19 und 20 werden jeweils\n„5a. Kapitalverwaltungsgesellschaften und                    nach dem Wort „Vermögensanlagengeset-\nextern verwaltete Investmentgesell-                     zes“ die Wörter „oder von geschlossenen\nschaften, sofern sie die kollektive Ver-                AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapital-\nmögensverwaltung erbringen oder ne-                     anlagegesetzbuchs“ eingefügt.\nben der kollektiven Vermögensverwal-\ntung ausschließlich die in § 20 Absatz 2     4. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort\nund 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs              „Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Ka-\naufgeführten Dienstleistungen oder Ne-          pitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten\nbendienstleistungen als Finanzdienst-           Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesell-\nleistungen erbringen;“.                         schaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsge-\nsellschaften“ ersetzt.\nbb) Nummer 5b wird wie folgt gefasst:\n5. In § 24 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Kapital-\n„5b. EU-Verwaltungsgesellschaften und aus-           anlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-\nländische AIF-Verwaltungsgesellschaf-           waltungsgesellschaften“ ersetzt.\nten, sofern sie die kollektive Vermögens-\nverwaltung erbringen oder neben der          6. In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\nkollektiven Vermögensverwaltung aus-            „Instituten,“ die Wörter „Zweigniederlassungen im\nschließlich die in Artikel 6 Absatz 3           Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des\nder Richtlinie 2009/65/EG oder die in           § 53,“ eingefügt.\nArtikel 6 Absatz 4 der Richtlinie            7. In § 32 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b\n2011/61/EU aufgeführten Dienstleistun-          eingefügt:\ngen oder Nebendienstleistungen als Fi-\n„(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Ver-\nnanzdienstleistungen erbringen;“.\nwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2\ncc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                    Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Er-\naaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:             laubnis zur Erbringung mindestens einer Finanz-\ndienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2\n„d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, ex-       Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankge-\ntern verwalteten Investmentgesell-          schäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt\nschaften, EU-Verwaltungsgesellschaf-        oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder\nten oder ausländischen AIF-Verwal-          Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis\ntungsgesellschaften oder“.                  für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.“\nbbb) Im Satzteil nach Buchstabe e werden          8. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c\ndie Wörter „Anteile an Investment-              werden nach dem Wort „handeln,“ die Wörter „bei\nvermögen, die von einer inländischen            Finanzdienstleistungsinstituten, die das einge-\nKapitalanlagegesellschaft oder Invest-          schränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Ab-\nmentaktiengesellschaft im Sinne der             satz 1a Satz 1 Nummer 12 erbringen,“ eingefügt.\n§§ 96 bis 111a des Investmentge-\nsetzes ausgegeben werden, oder auf           9. § 44a wird wie folgt geändert:\nausländische Investmentanteile, die             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlage-\nnach dem Investmentgesetz öffentlich“               gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-\ndurch die Wörter „Anteile oder Aktien               tungsgesellschaft“ ersetzt.\nan inländischen Investmentvermögen,\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlage-\ndie von einer Kapitalverwaltungsgesell-\ngesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-\nschaft ausgegeben werden, die eine\ntungsgesellschaften“ ersetzt.\nErlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1\ndes Investmentgesetzes in der bis zum       10. Nach § 64p wird folgender § 64q eingefügt:\n21. Juli 2013 geltenden Fassung erhal-                                  „§ 64q\nten hat, die für den in § 345 Absatz 2\nSatz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung                           Übergangsvorschrift\nmit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4                          zum AIFM-Umsetzungsgesetz\nSatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs                (1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch\nvorgesehenen Zeitraum noch fortbe-              die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka-\nsteht oder eine Erlaubnis nach den              pitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsge-\n§§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapital-           sellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlage-\nanlagegesetzbuchs erhalten hat oder             gesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermö-\nauf Anteile oder Aktien an EU-Invest-           gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-\nmentvermögen oder ausländischen AIF,            gesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen\ndie nach dem Kapitalanlagegesetz-               von § 353 Absatz 1 bis 3 erfüllen, ist § 1 Absatz 1a\nbuch“ und die Wörter „Anteile an Son-           in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung wei-\ndervermögen mit zusätzlichen Risiken            terhin anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2157\n(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch     1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort\ndie Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka-          „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Ka-\npitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsge-            pitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.\nsellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlage-        2. In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Kapitalanlage-\ngesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermö-            gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-\ngen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-            tungsgesellschaften“ ersetzt.\ngesetzbuchs gelten, ist dieses Gesetz in der bis\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stel-        3. § 15 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nlung des Erlaubnisantrages gemäß § 22 des Kapi-             „7. durch\ntalanlagegesetzbuchs oder, wenn die Vorausset-                  a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 39\nzungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5                      Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind, bis zur                 Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3\nRegistrierung gemäß § 44 des Kapitalanlagegesetz-                  des Kreditwesengesetzes,\nbuchs weiterhin anzuwenden.“\nb) eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4\noder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des\nArtikel 19                                     Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit\nÄnderung des Einlagensicherungs-                               § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,\nund Anlegerentschädigungsgesetzes                             c) die Bestellung eines Abwicklers nach § 15\nDas Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-                        des Kapitalanlagegesetzbuchs,\ngungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das                 d) eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Ka-\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013                    pitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit\n(BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird wie folgt                   § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kre-\ngeändert:                                                               ditwesengesetzes vorgenommen wird,“.\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:              4. In § 16 werden die Wörter „Kapitalanlage- und In-\nvestmentaktiengesellschaften“ durch die Wörter\n„4. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, de-\n„Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalte-\nnen\nten OGAW-Investmentaktiengesellschaften“ ersetzt.\na) eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft       5. § 16e wird wie folgt geändert:\nnach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes\nin der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-          a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nsung erteilt ist und die zur Erbringung der in          „4. Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und\n§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Invest-                  extern verwaltete OGAW-Investmentaktienge-\nmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013                   sellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaf-\ngeltenden Fassung genannten Dienst- oder                    ten im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapital-\nNebendienstleistungen befugt sind, sofern                   anlagegesetzbuchs und extern verwaltete\ndie Erlaubnis für den in § 345 Absatz 2 Satz 1,             OGAW-Investmentaktiengesellschaften im Sin-\nAbsatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2                 ne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs\nSatz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanla-               sowie“.\ngegesetzbuchs genannten Zeitraum noch                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfortbesteht oder\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1\nb) eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbin-                  Nummer 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des\ndung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagege-                 Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 2\nsetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung                 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a, 3c bis 6 und 7\nder in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder                  bis 12 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nAbsatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 6\ngesetzbuchs genannten Dienst- oder Neben-\nSatz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 18“ durch die\ndienstleistungen befugt sind.“\nAngabe „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5,\n2. § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         5b bis 20“ ersetzt.\n„3. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-               cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nsatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz                    ein Komma ersetzt.\nim In- oder Ausland einschließlich der von ihnen            dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nverwalteten inländischen, EU- und ausländi-\nschen Investmentvermögen im Sinne des § 1                        „4. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit\nAbsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“.                             einer Registrierung nach § 44 des Kapital-\nanlagegesetzbuchs.“\nArtikel 20                           6. § 16f Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                               „2. in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften\nund extern verwaltete OGAW-Investmentaktien-\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\ngesellschaften nach dem Wert der von den Ka-\nDas       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom            pitalverwaltungsgesellschaften verwalteten In-\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-              vestmentvermögen und den von extern verwal-\ntikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I                   teten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur\nS. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten","2158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nund angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der                 res in entsprechender Anwendung des § 16f\nWerte aller von einem Umlagepflichtigen verwal-                 Absatz 1 Nummer 2 einzubeziehen. Als Wert\nteten Investmentvermögen oder zur gemein-                       im Sinne des Satzes 3 gilt dabei jeweils der\nschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder an-                 Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1\ngelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Ge-                    Satz 6 oder nach § 99 Absatz 3 in Verbindung\nsamtbetrag des Wertes zu setzen, den die In-                    mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des\nvestmentvermögen und zur gemeinschaftlichen                     Investmentgesetztes in der bis zum 21. Juli\nKapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel                2013 geltenden Fassung in dem Jahresbericht\naller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist                    für das Geschäftsjahr angegeben wird, das\njeweils der Wert, der nach § 101 Absatz 1 Satz 3                dem Umlagejahr vorausgeht.“\nNummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2\nund 5, § 135 Absatz 3 und 5, § 148 oder § 158                                Artikel 21\njeweils in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3\nNummer 1 Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs                               Änderung des\nin dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr an-                      Finanzstabilitätsgesetzes\ngegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht.             In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Finanz-\nInvestmentvermögen, die keine Spezial-AIF im          stabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I\nSinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanla-        S. 2369) werden jeweils die Wörter „§ 5b des Invest-\ngegesetzbuchs sind, oder Mittel von OGAW-In-          mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des Kapitalanla-\nvestmentaktiengesellschaften werden bei der           gegesetzbuchs“ ersetzt.\nBerechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;“.\n7. In § 16g Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ka-                                Artikel 22\npitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften“                               Änderung des\ndurch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nund extern verwaltete OGAW-Investmentaktienge-\nsellschaften“ ersetzt.                                       Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 des\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert\na) In der Überschrift werden die Wörter „für das Jahr     worden ist, wird wie folgt geändert:\n2012“ gestrichen.                                      1. In § 1 Absatz 10 Nummer 8 wird das Wort „Kapital-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          anlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-\n„(3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli            waltungsgesellschaften“ ersetzt und werden nach\n2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:                    dem Wort „Investmentgesetz“ die Wörter „oder\ndem Kapitalanlagegesetzbuch“ eingefügt.\n1. Umlagepflichtig in der Gruppe Kapitalverwal-\n2. In § 26 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Investment-\ntungsgesellschaften und extern verwaltete\ngesetz“ durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“\nOGAW-Investmentaktiengesellschaften sind\nersetzt.\nauch solche Kapitalverwaltungsgesellschaf-\nten, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Ab-\nsatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum                              Artikel 23\n21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten ha-                      Änderung des Gesetzes\nben, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Ab-                über die Deutsche Bundesbank\nsatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2\nSatz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanla-         In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bun-\ngegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch           desbank in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfortbesteht.                                       22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\n2. Auf für das Umlagejahr 2013 Umlagepflichtige        S. 2959) geändert worden ist, werden die Wörter „Ka-\nin der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaf-       pitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesell-\nten und extern verwaltete OGAW-Investment-         schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-\naktiengesellschaften ist bei der Bemessung         schaften und extern verwalteten Investmentgesell-\nder Umlagebeträge für dieses Umlagejahr            schaften“ ersetzt.\n§ 16f Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum\n21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend                              Artikel 24\nanzuwenden.\nÄnderung des\n3. Sofern auf Umlagepflichtige in der Gruppe Ka-\npitalverwaltungsgesellschaften und extern ver-                       Pfandbriefgesetzes\nwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaf-             In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes\nten auch nach dem Umlagejahr 2013 das In-          vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch\nvestmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013        Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2013\ngeltenden Fassung anzuwenden ist, sind die         (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die Wörter\nvon ihnen auf der Grundlage des Investment-        „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesell-\ngesetzes verwalteten Sondervermögen und            schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-\nzur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwal-       schaften mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1\nteten und angelegten Mittel in die Bemessung       des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013\nder Umlagebeträge des jeweiligen Umlagejah-        geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             2159\nAbsatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,              Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,\noder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs                oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-\nvorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder mit einer            buchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht\nErlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Ka-              oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder\npitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                                 §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, einer EU-\nVerwaltungsgesellschaft oder von einer ausländi-\nArtikel 25                                schen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die zum Schutz\nder Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen\nÄnderung des                                 Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                         nach den Anlagebedingungen oder der Satzung\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung               der Verwaltungsgesellschaft das Vermögen nur in\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                         den Schuldtiteln der Nummern 1 bis 6 und in Bank-\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-         guthaben angelegt werden darf.“\nsetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Artikel 26a\n1. In § 7a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 32                                Änderung des\nAbs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverord-             Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes\nnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes“\ndurch die Wörter „§ 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung         Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni\nmit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Num-            2013 (BGBl. I S. 1862) wird wie folgt geändert:\nmer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.             1. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 54b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorse-               „5. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1\nhen, dass Versicherungsleistungen in                                Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“\n1. Anteilen oder Aktien an einem offenen Invest-             b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des                   aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nKapitalanlagegesetzbuchs oder\n„c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sin-\n2. Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Ab-                            ne des § 17 des Kapitalanlagesetzbuchs,\nsatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum                         extern verwaltete Investmentgesellschaf-\n21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen                         ten im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapi-\nGeld,                                                                talanlagegesetzbuchs,“.\nerbracht werden, sind die Bestände der hierfür zu               bb) Buchstabe d wird aufgehoben.\nbildenden Abteilung des Sicherungsvermögens (An-\nlagestock) in den betroffenen Werten anzulegen.“                cc) Die Buchstaben e bis i werden die Buchsta-\nben d bis h.\n3. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndd) Im letzten Halbsatz werden die Wörter „Kapi-\n„(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen                    talanlagegesellschaften und Investmentak-\nvon der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des                      tiengesellschaften“ durch die Wörter „Kapital-\nPensionsplans gebildeten Investmentvermögens ab,                    verwaltungsgesellschaften und extern ver-\nist für dieses Investmentvermögen entsprechend                      waltete Investmentgesellschaften“ ersetzt.\nden §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapital-\nanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des In-         2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kapital-\nvestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-           anlagegesellschaften und andere Vermögensverwal-\ntenden Fassung gesondert Rechnung zu legen;                  tungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Num-\n§ 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder             mer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG“\n§ 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis              durch die Wörter „Verwaltungsgesellschaften im\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzu-          Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetz-\nwenden.“                                                     buchs“ ersetzt.\n3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-\nArtikel 26                               anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf-\nten“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-\nÄnderung des                                schaften“ ersetzt.\nGesetzes über Bausparkassen\n§ 4 Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes über Bauspar-                                 Artikel 27\nkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nFolgeänderungen\n15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I                           in Rechtsverordnungen\nS. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:          (1) In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterver-\n„7. Anteilen an einem nach dem Grundsatz der Risiko-        ordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694) wer-\nmischung angelegten Investmentvermögen, die von         den nach dem Wort „Investmentgesetz“ die Wörter „in\neiner Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Er-      der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem\nlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Invest-         Kapitalanlagegesetzbuch“ eingefügt.\nmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-          (2) In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuch-\nden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1,      stabe ii der Handelsregisterverordnung vom 12. August","2160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7        d) In Satz 6 werden das Wort „Depotbank“ durch\ndes Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)                  das Wort „Verwahrstelle“, das Wort „Kapitalanla-\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Invest-                  gegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-\nmentaktiengesellschaften“ die Wörter „mit variablem                 tungsgesellschaft“ und die Wörter „§ 28 des In-\nKapital“ eingefügt und werden die Wörter „(§ 105 Abs. 1             vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 78 des\ndes Investmentgesetzes)“ gestrichen.                                Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\n(3) Die Anlage 1 (zu § 4) der Verordnung über die            (5) In § 1 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungs-\nBerufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur             Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli\nInvestmentfondskauffrau vom 21. Mai 2003 (BGBl. I            2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des\nS. 718) wird wie folgt geändert:                             Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert\n1. In der laufenden Nummer 1.1 Spalte 3 Buchstabe f          worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-\nwird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch        schaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgeset-\ndas Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ er-          zes“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaf-\nsetzt.                                                   ten im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\n2. In der laufenden Nummer 4.2 Spalte 3 Buchstabe o          ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren\nwerden das Wort „Depotbank“ durch das Wort „Ver-         Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland\nwahrstelle“ und das Wort „Kapitalanlagegesell-           nach § 56 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist,“ und die\nschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-        Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes“\nschaft“ ersetzt.                                         durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1\nund § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs“ er-\n(4) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverord-         setzt.\nnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai              (5a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\n2013 (BGBl. I S. 1264) geändert worden ist, wird wie         der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. De-\nfolgt geändert:                                              zember 2011 (BGBl. I S. 3116) werden die Wörter\n1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Depotbankfunk-         „Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes“\ntion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgeset-       durch die Wörter „Wertpapierhandelsgesetzes und Ka-\nzes“ durch die Wörter „Verwahrstellenfunktion nach       pitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\n§ 68 Absatz 7 und 8 des Kapitalanlagengesetz-               (6) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverord-\nbuchs“ ersetzt.                                          nung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408) wird wie folgt\n2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Depot-          geändert:\nbankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Invest-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nmentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstellen-\nfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1         a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2\ndes Kapitalanlagengesetzbuchs“ ersetzt.                         Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter\n3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Depot-                 „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-\nbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des In-                buchs“, die Wörter „§ 32 Abs. 3 des Investment-\nvestmentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstelle               gesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des\nnach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des               Kapitalanlagegesetzbuchs“ und das Wort „Kapi-\nKapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§§ 22                 talanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapital-\nbis 29 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter                 verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.\n„§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-              b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2\nsetzt.                                                          Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter\n4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-\na) In Satz 2 werden die Wörter „Depotbank nach                  buchs“ ersetzt.\n§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentge-      2. § 20 wird wie folgt geändert:\nsetzes“ durch die Wörter „Verwahrstelle nach\n§ 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des              a) In der Überschrift wird das Wort „Kapitalanlage-\nKapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§§ 22              gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-\nbis 29 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter              tungsgesellschaft“ ersetzt.\n„§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-            aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das\nschaften und Investmentaktiengesellschaften“                     Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch das\ndurch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaf-                 Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, die\nten und extern verwalteten Investmentgesell-                     Wörter „§ 32 Abs. 3 des Investmentgesetzes“\nschaften“ ersetzt.                                               durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapital-\nanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§ 32\nc) In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Invest-\nAbs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch\nmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 70 des                         die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapital-\nKapitalanlagegesetzbuchs“, die Wörter „§ 27\nanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\ndes Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 76\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter                 bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kapitalanlagege-\n„§ 29 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter                   sellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-\n„§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                     tungsgesellschaft“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013                 2161\nc) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                „(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-\n„Kapitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Ka-            Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\npitalverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.                     S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-\n3. § 21 wird wie folgt geändert:                                  abschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende\nGeschäftsjahre anzuwenden.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter            (8) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung\n„§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalan-          in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-\nlagegesetzbuchs“ ersetzt.                              ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 3\nder Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ge-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nNr. 4 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter\n„§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalan-          1. In § 6 Absatz 4 werden das Wort „Kapitalanlagege-\nlagegesetzbuchs“ ersetzt.                                  sellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-\ngesellschaften“ und das Wort „Sondervermögen“ je-\nc) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und 3               weils durch das Wort „Investmentvermögen“ ersetzt.\nwird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“\ndurch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“        2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und in § 17 Satz 1 wird jeweils\nersetzt.                                                   das Wort „Investmentanteile“ durch die Wörter „An-\nteile oder Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.\n4. § 22 wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 39 wird folgender Absatz 13 angefügt:\na) In der Überschrift werden die Wörter „§ 32 Abs. 4\ndes Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94                „(13) Die §§ 6, 7 und 17 in der Fassung des AIFM-\nAbsatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.            Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\nS. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-\nb) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende\ndie Wörter „§ 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentge-\nGeschäftsjahre anzuwenden.“\nsetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“, die Wörter „§ 32           (9) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-\nAbs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die        gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I\nWörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlage-        S. 3378), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Ge-\ngesetzbuchs“ und die Wörter „§ 32 Abs. 4 des           setzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geän-\nInvestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Ab-         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.          1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 4          Wort „Investmentanteile“ durch die Wörter „Anteile\nSatz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter            oder Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.\n„§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-         2. In der Paragraphenüberschrift und im Wortlaut von\nbuchs“ und die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3            § 7 wird jeweils das Wort „Investmentanteile“ durch\ndes Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94             die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermö-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagege-              gen“ ersetzt.\nsetzbuchs“ ersetzt.\n3. Dem § 64 wird folgender Absatz 14 angefügt:\n5. § 23 wird wie folgt geändert:\n„(14) § 7, Formblatt 1 sowie das Muster 1 in der\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und\n„(2) § 1 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 1, § 21            Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 be-\nAbsatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1            ginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“\nfinden auf die Verwaltung inländischer OGAW,           4. Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt\nwelche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst              gefasst:\nab dem in § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapital-\n„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermö-\nanlagegesetzbuchs genannten Zeitpunkt und auf\ngen und andere nicht festverzinsliche Wertpa-\ndie Verwaltung inländischer AIF, welche am\npiere                                          …“.\n21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in\n§ 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeitpunkt An-         5. Im Muster 1 wird im Posten C.III.1. das Wort „Invest-\nwendung; bis dahin gelten sie für die Verwaltung           mentanteile“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien\ninländischer OGAW und inländischer AIF in der              an Investmentvermögen“ ersetzt.\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung.“                 (10) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-\n(7) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverord-          nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt\nnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zu-          durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juni 2011\nletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2011         (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt\n(BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt         geändert:\ngeändert:                                                     1. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und in § 13 Nummer 2                     „(4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in\nwird jeweils das Wort „Investmentanteile“ durch die           der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom\nWörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermö-               4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres-\ngen“ ersetzt.                                                 und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013\n2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:                     beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“","2162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\n2. Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt        gegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermö-\ngefasst:                                                     gen anwendbar sind,“ ersetzt.\n„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermö-       4. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilen eines\ngen und andere nicht festverzinsliche Wertpa-            Investmentvermögens im Sinne des § 1 Satz 2 des\npiere                                        …“.         Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 bis 2a des\n3. Im Muster 1 wird der Posten C.III.1. und im Muster 2          Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Anteile oder\nder Posten III.1. jeweils wie folgt gefasst:                 Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Ab-\n„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentver-            satz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder\nmögen und andere nicht festverzinsliche Wert-            § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes in\npapiere“.                                                der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, so-\n(11) Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom              lange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6 oder 7\n2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) wird wie folgt geändert:           und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs\n1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-             auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar\ndert:                                                        ist,“ ersetzt.\na) In Buchstabe b werden die Wörter „Investment-          5. § 15 wird wie folgt gefasst:\nvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Invest-                                       „§ 15\nmentgesetzes“ durch die Wörter „offene Invest-                     Bereitstellung des Informationsblatts\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des\nKapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                           Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensan-\nlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                       lagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anle-\n„c) geschlossene Investmentvermögen im Sinne              ger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts\ndes § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-             über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kauf-\nbuchs,“.                                              empfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-\nc) In Buchstabe d wird das Wort „sonstige“ gestri-           Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des\nchen.                                                     Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Ver-\nfügung zu stellen.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n6. In § 16 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  „Anteile“ die Wörter „oder Aktien“ eingefügt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Investment-         7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Invest-\nmentgesetzes“ durch die Wörter „offene In-            a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4                „3. Offene Investmentvermögen“.\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\nb) Nummer 3.3.15 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „geschlos-\n„3.3.15 Publikumsinvestmentvermögen“.\nsene Fonds“ durch die Wörter „geschlossene\nInvestmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-               c) Nummer 3.3.16 wird wie folgt gefasst:\nsatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-                  „3.3.16 Spezial-AIF“.\nsetzt.\nd) Nummer 3.5 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „sonstige“ gestri-\nchen.                                                     „3.5 Kapitalanlagegesetzbuch“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 3 werden die Wörter „, geschlossenen              „4. Geschlossene Investmentvermögen“.\nFonds und sonstigen“ durch das Wort „und“             f) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„4.2 Arten von geschlossenen Investmentvermö-\nbb) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1                       gen“.\nSatz 2 des Investmentgesetzes, geschlosse-\ng) Nummer 4.5.1 wird wie folgt gefasst:\nnen Fonds und sonstigen“ durch die Wörter\n„§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs                „4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch“.\nund“ ersetzt.                                         h) In Nummer 5 wird das Wort „Sonstige“ gestri-\n3. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „Anteilen an In-               chen.\nvestmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des In-          8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nvestmentgesetzes gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie\n§ 123 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter               a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Investment-\n„Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im                   vermögen“ das Wort „offene“ eingefügt, werden\nSinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-                  die Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in\nbuchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9                   Form einer Kommanditgesellschaft“ durch die\nund § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder                      Wörter „geschlossene Investmentvermögen“ er-\n§ 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentge-               setzt und wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.\nsetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-           b) In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentver-\nsung, solange diese Vorschriften gemäß § 345 Ab-                 mögen im Sinne des Investmentgesetzes“ durch\nsatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanla-                die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013            2163\ndes § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“        kel 3 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)\nersetzt.                                              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 4 wird das Wort „Fonds“ durch die           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie\nWörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1               folgt gefasst:\nAbsatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.           „§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Ka-\nd) In Nummer 5 wird das Wort „sonstige“ gestri-                     pitalanlagegesetzbuchs“.\nchen.                                                 2. In § 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Invest-\n(12) In § 62 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverord-             mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 7 des\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-               Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\nvember 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch       3. § 59 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BAnz. AT\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n16.04.2013 V1) geändert worden ist, wird das Wort „Ka-\npitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-                                    „§ 59\nwaltungsgesellschaften“ ersetzt.                                                Prüfung von Verwahrstellen\n(13) In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Monatsausweisver-                    im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs“.\nordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die            b) In Satz 1 werden die Wörter „Depotbank nach\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August                 § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Invest-\n2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird das                mentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstelle\nWort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort                   nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2\n„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.                         des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\n(14) § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Liquiditätsverord-             c) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 22 bis 29 des\nnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die                   Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§§ 70\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. März 2011                      bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nd) In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-\nfasst:\nschaften und Investmentaktiengesellschaften“\n„8. in Höhe von 90 Prozent der jeweiligen Rücknahme-                durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaf-\npreise nicht wie Anlagevermögen bewertete Anteile              ten und extern verwalteten Investmentgesell-\nan inländischen OGAW-Sondervermögen, inländi-                  schaften“ ersetzt.\nschen Spezialsondervermögen, deren Anlagebe-\ne) In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Invest-\ndingungen Anlagegrundsätze und -grenzen vorse-\nmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 70 des Kapi-\nhen, die denen von inländischen OGAW entspre-\ntalanlagegesetzbuchs“, die Wörter „§ 27 des In-\nchen, und EU-OGAW, soweit deren Rücknahme-\nvestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 76 des\nund Abwicklungsregelungen denen für Publikums-\nKapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§ 29\nsondervermögen entsprechen; die Anlagebedin-\ndes Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 79\ngungen der Sondervermögen müssen sicherstellen,\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\ndass die Anteilseigner ihre Anteile börsentäglich zu-\nrückgeben können und die Rücknahme entgegen                 f) In Satz 6 werden jeweils das Wort „Depotbank“\n§ 98 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht               durch das Wort „Verwahrstelle“, das Wort „Kapi-\nverweigert werden kann.“                                       talanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapital-\nverwaltungsgesellschaft“ und die Wörter „§ 28\n(15) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung               des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 78\nvom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt                des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2009\n(BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden nach               (18) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdB-Bei-\ndem Wort „Investmentgesetzes“ die Wörter „in der bis         tragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540),\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.              die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. De-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2684) geändert worden ist,\n(16) In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 18            wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 Nummer 2 der Inhaberkontrollverordnung vom\n20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die durch Artikel 1     „4. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-\nder Verordnung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1239) ge-             satz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im\nändert worden ist, werden jeweils die Wörter „, Kapital-          In- oder Ausland einschließlich der von ihnen ver-\nanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft              walteten in- und ausländischen Investmentvermö-\nmit Sitz im Inland ist“ durch die Wörter „oder Kapital-           gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-\nverwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7          gesetzbuchs,“.\noder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis            (19) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdVÖB-Bei-\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in          tragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538),\n§ 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung        die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Au-\nmit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapital-       gust 2009 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird\nanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fort-           wie folgt gefasst:\nbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder\n„4. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-\n§§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat“ ersetzt.\nsatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im\n(17) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. No-                In- oder Ausland einschließlich der von ihnen ver-\nvember 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Arti-            walteten in- und ausländischen Investmentvermö-","2164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\ngen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-                                  Artikel 28\ngesetzbuchs,“.\nInkrafttreten\n(20) In § 2a Absatz 1 Nummer 8 der EdW-Beitrags-\nverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August             (1) Artikel 1 § 19 Absatz 6, § 26 Absatz 8, § 27 Ab-\n2009 (BGBl. I S. 2881) geändert worden ist, wird das           satz 6, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5,\nWort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort              § 37 Absatz 3, § 38 Absatz 5, § 49 Absatz 8, § 68 Ab-\n„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ und das Wort „Ka-           satz 8, § 78 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 89 Absatz 3 Satz 3\npitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalver-           und 4, § 94 Absatz 5, § 96 Absatz 4, §§ 106, 117 Ab-\nwaltungsgesellschaft“ ersetzt.                                 satz 9, § 120 Absatz 8, § 121 Absatz 4, § 132 Absatz 8,\n(21) In der Anlage zur Verordnung über die Satzung          § 135 Absatz 11, § 136 Absatz 4, § 166 Absatz 5 Satz 5\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht            und 6, § 168 Absatz 8, § 185 Absatz 3, § 197 Absatz 3,\nvom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch        § 204 Absatz 3, § 312 Absatz 8, § 331 Absatz 2 Satz 2\nArtikel 1 der Verordnung vom 1. März 2013 (BGBl. I             und 3, § 340 Absatz 7, § 342 Absatz 5 und 6 sowie\nS. 355) geändert worden ist, wird in § 8 Absatz 4 Satz 1       Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nNummer 7 das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“\ndurch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ er-             (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Juli 2013 in\nsetzt.                                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}