{"id":"bgbl1-2013-35-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":35,"date":"2013-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes","law_date":"2013-07-03T00:00:00Z","page":1978,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nGesetz\nzur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt\nin den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes\nVom 3. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regel-\nsen:                                                                     mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt\nund\nArtikel 1                                 4. dienstliche Belange einem Hinausschieben\nÄnderung des                                      nicht entgegenstehen.\nBundesbeamtengesetzes                              Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach\nDas Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009                      Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten\n(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-            im Beamten- oder Richterverhältnis beim Bund\nzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert wor-               oder einem anderen Dienstherrn gleich. Der Ein-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                   tritt in den Ruhestand kann höchstens um die\nDauer der familienbedingten Teilzeitbeschäfti-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit\na) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:                    hinausgeschoben werden.\n„§ 53     Hinausschieben des Eintritts in den Ru-                 (1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinaus-\nhestand“.                                           schieben des Eintritts in den Ruhestand insbe-\nb) Nach der Angabe zu § 92 wird folgende Angabe                  sondere dann entgegen, wenn\neingefügt:                                                    1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben weg-\n„§ 92a Familienpflegezeit“.                                        fallen,\n2. § 53 wird wie folgt geändert:                                    2. Planstellen eingespart werden sollen,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       3. die Beamtin oder der Beamte in einem Plan-\nstellenabbaubereich beschäftigt ist,\n„§ 53\n4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte\nHinausschieben des Eintritts in den Ruhestand“.                    wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip un-\nb) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                        terliegt,\nbis 1b ersetzt:                                               5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen\n„(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten                    eine Weiterbeschäftigung sprechen oder\nkann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei                6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforde-\nJahre hinausgeschoben werden, wenn                                 rungen des Dienstes nicht mehr gewachsen\n1. dies im dienstlichen Interesse liegt und                        ist.“\n2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regel-        c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.                    „(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im\nDer Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem                Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des\nEintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den               Beamten bis zu drei Jahre mit mindestens der\ngleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in                 Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausge-\nden Ruhestand bei einer besonderen Alters-                    schoben werden, wenn die Fortführung der\ngrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben                   Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin\nwerden.                                                       oder einen bestimmten Beamten dies erfordert.\nDas Gleiche gilt bei einer besonderen Alters-\n(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entspre-              grenze.“\nchen, wenn\n3. § 77 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n1. die Beamtin oder der Beamte vor oder nach\nEintritt in das Dienstverhältnis beim Bund fa-         „4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4\nmilienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beur-               oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.“\nlaubt nach § 92 gewesen ist oder Familien-          4. § 92 wird wie folgt geändert:\npflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen             a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-\nhat,                                                      den nach dem Wort „Gutachten“ die Wörter „oder\n2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Ver-                   durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflege-\nsetzung in den Ruhestand wegen Erreichens                 kasse oder des Medizinischen Dienstes der Kran-\nder Altersgrenze erhalten würde, wegen der                kenversicherung oder einer entsprechenden Be-\nfamilienbedingten Abwesenheitszeiten nach                 scheinigung einer privaten Pflegeversicherung“\nNummer 1 nicht die Höchstgrenze erreicht,                 eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013             1979\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Beur-            6. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlaubung ohne Besoldung nach Absatz 1 Satz 1              a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 92\nNr. 2“ durch die Wörter „Beurlaubung nach Ab-                Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „des § 92a“\nsatz 1“ ersetzt.                                             eingefügt.\n5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:                    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 92a                                  „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-\nbenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Alters-\nFamilienpflegezeit                            teilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im\n(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf                  Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt\nBesoldung haben, kann auf Antrag für die Dauer                   worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollen-\nvon längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als               dung des 65. Lebensjahres.“\nFamilienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürfti-       7. § 132 wird wie folgt geändert:\ngen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3              a) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92“ die\ndes Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung be-                Wörter „und um Zeiten einer Familienpflegezeit\nwilligt werden, es sei denn, dass dringende dienst-              nach § 92a“ eingefügt.\nliche Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftig-\nkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pfle-         b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch\ngekasse oder des Medizinischen Dienstes der Kran-                die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nkenversicherung oder durch Vorlage einer entspre-\nchenden Bescheinigung einer privaten Pflegever-                                    Artikel 2\nsicherung nachzuweisen.                                                         Änderung des\nBundesbesoldungsgesetzes\n(2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\n1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten          Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\nDienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ar-       das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni\nbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet         2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie\nwird sowie                                            folgt geändert:\n2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange            1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Ar-         a) In Satz 1 werden nach dem Wort „desjenigen“ die\nbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regel-          Wörter „nicht um einen Versorgungsabschlag ge-\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht,                minderten“ eingefügt.\ndie vor der Pflegephase geleistet worden ist.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nLiegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die\n2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a einge-\nBewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so\nfügt:\nist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ab-\nlauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der                                       „§ 7\nVoraussetzungen folgt. Die Beamtin oder der Be-                                   Besoldung bei\namte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen                Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung\nmitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.\n(1) Bei einer Familienpflegezeit nach § 92a des\nIst der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbe-\nBundesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum der\nschäftigung im bisherigem Umfang nicht mehr zu-\nPflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach\nmutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn drin-\n§ 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Dieser Vor-\ngende dienstliche Belange dem nicht entgegen-\nschuss ist während der Nachpflegephase mit den\nstehen.\nlaufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in ei-\n(3) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für        ner Summe zurückzuzahlen.\nweniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie                (2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung\nnachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlän-            und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bun-\ngert werden, wenn die Voraussetzungen des Absat-             desregierung durch Rechtsverordnung.\nzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen.\nFalls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit                                   § 7a\neiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewil-\nligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor                             Zuschlag bei\nInanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann                 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand\ndie Arbeitszeit nachträglich verringert werden. Die             (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den\nArbeitszeit in der Nachpflegephase muss mindes-              Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes\ntens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festge-               wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt\nlegten Umfang entsprechen, wenn die Beamtin oder             10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhege-\nder Beamte darlegt, dass die Pflegebedürftigkeit des         haltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalen-\nnahen Angehörigen dies erfordert. Eine neue Famili-          dermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens\nenpflegezeit kann bei Vorliegen der Voraussetzun-            der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der\ngen des Absatzes 1 und der Maßgaben des Absat-               Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1\nzes 2 erst im Anschluss an die Nachpflegephase be-           des Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird\nwilligt werden.“                                             der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinaus-","1980             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2013\nschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Be-            5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,\nginn des folgenden Kalendermonats gewährt.                  wird die Angabe „§§ 91, 92 oder 95“ durch die Angabe\n(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinaus-          „§§ 91, 92, 92a oder § 95“ ersetzt.\nschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53              (3) In § 1 Nummer 24 der DBAG-Zuständigkeitsver-\ndes Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhege-            ordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt\nhaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungs-            durch § 56 Absatz 46 der Verordnung vom 12. Februar\ngrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in         2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, werden die\nden Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen             Wörter „§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes“\nAltersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zu-            durch die Wörter „den §§ 91, 92 oder nach § 92a des\nschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhege-           Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.\nhalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung            (4) In § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des\nzur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag           Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitneh-\nnach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“                    mer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli\n1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 8\nArtikel 3                               des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) ge-\nÄnderung                                 ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 53\nweiterer Vorschriften                         Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die\n(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeit-        Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtenge-\nverordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) werden             setzes“ ersetzt.\nnach der Angabe „§ 92 Absatz 1“ die Wörter „oder des\n§ 92a“ eingefügt.                                                                       Artikel 4\n(2) In § 76 Absatz 1 Nummer 8 des Bundespersonal-                                 Inkrafttreten\nvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nS. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}