{"id":"bgbl1-2013-34-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":34,"date":"2013-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/34#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_34.pdf#page=17","order":8,"title":"Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen","law_date":"2013-06-27T00:00:00Z","page":1953,"pdf_page":17,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013                   1953\nVerordnung\nüber die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen*\nVom 27. Juni 2013\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                    fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                      eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 15 in Verbindung mit Ab-                   des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vor-\nsatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar                   lage\n2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit                    1. eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlos-\nden Bundesministerien für Arbeit und Soziales und                      sene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                         und B festgelegten Inhalte,\n– des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2                       2. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-\nBuchstabe a bis g, des § 16 Absatz 4, des § 19 Ab-                     schlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil A,\nsatz 2 und des § 52 Absatz 4 des Pflanzenschutz-                   3. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-\ngesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281),                   schlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses\n– des § 9 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom                        über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Stu-\n6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einver-                      dium und einer Bescheinigung der Ausbildungs-\nnehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,                       stätte oder der für die Durchführung der Prüfung zu-\nArbeit und Soziales und Umwelt, Naturschutz und                        ständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und B\nReaktorsicherheit,                                                     festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und\nPrüfung waren, oder\n– des § 18 Absatz 7 des Pflanzenschutzgesetzes vom\n6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einver-                  4. einer von der zuständigen Behörde eines anderen\nnehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft                        Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im\nund Technologie, Arbeit und Soziales und Umwelt,                       Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG des\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                                     Europäischen Parlaments und des Rates vom\n21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Ge-\nArtikel 1                                    meinschaft für die nachhaltige Verwendung von\nPestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).\nPflanzenschutz-Sachkundeverordnung\n(2) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkun-\ndenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des\n§1                                    Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforder-\nNachweis der erforderlichen                           lichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertig-\nfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten                       keiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1\n(1) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkun-                 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes zu er-\ndenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzen-                   bringen durch Vorlage\nschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen                    1. eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlos-\nsene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Rechtsakte:           und C festgelegten Inhalte,\nRichtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft\n2. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-\nfür die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom           schlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil B,\n24.11.2009, S. 71)\n3. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abge-\nund der Anpassung an folgende Rechtsakte:\nschlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und           über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Stu-\ndes Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflan-\nzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und       dium und einer Bescheinigung der Ausbildungs-\n91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).                 stätte oder der für die Durchführung der Prüfung zu-","1954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und C     3. die\nfestgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und         a) Endziffer 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9\nPrüfung waren, oder                                            Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutz-\n4. einer von der zuständigen Behörde eines anderen                 gesetzes,\nMitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im              b) die Endziffer 2 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9\nSinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG.               Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutz-\n(3) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 oder                 gesetzes,\nAbsatz 2 Nummer 3 von einer Ausbildungsstätte eines             c) die Endziffer 3 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9\nanderen Mitgliedstaates ausgestellt worden, erkennt                Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 und 5 des\ndie zuständige Behörde anstelle einer Bescheinigung                Pflanzenschutzgesetzes.\nnach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3\nauch eine Erklärung der Ausbildungsstätte oder andere       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\ngeeignete Nachweise an, aus denen sich ergibt, dass         und Verbraucherschutz macht die Kennzeichen der zu-\ndie in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten     ständigen Behörden sowie Änderungen im Bundes-\nInhalte Bestandteil der Ausbildung gewesen sind.            anzeiger bekannt.\n(3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit ei-\n(4) Die zuständige Behörde lehnt die Ausstellung\nnem elektronischen Speichermedium versehen werden,\ndes Sachkundenachweises ab, wenn der Antragsteller\nauf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn\nnicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen\ndies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von\ndeutschen Sprachkenntnisse hat.\nFortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden\n(5) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3        durch die zuständigen Behörden der Länder erforder-\noder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 nach dem 14. Februar          lich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende\n2012 aber mehr als drei Jahre vor dem Tag der Antrag-       technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbe-\nstellung ausgestellt worden, sind von dem Antragsteller     fugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespei-\ndie erforderlichen fachlichen Kenntnisse zusätzlich         cherten Registriernummer zu sichern. § 9 des Bundes-\ndurch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungs-     datenschutzgesetzes ist zu beachten.\nmaßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei\nJahre nachzuweisen.                                                                      §3\n(6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsver-                              Prüfungen\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(1) Durch die Prüfungen ist jeweils festzustellen, ob\n13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5\nder Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und die für\nAbsatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\ndie jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertig-\nS. 212) geändert worden ist, bleibt unberührt.\nkeiten für eine Tätigkeit im Sinne\n§2                               1. des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder\nAusstellung und                        2. des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5\nGestaltung des Sachkundenachweises                  des Pflanzenschutzgesetzes besitzt.\n(1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1          (2) Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem fach-\nvorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Be-           theoretischen und einem fachpraktischen Teil.\nhörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis             (3) Im fachtheoretischen Teil der Prüfung sind die für\nim Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe          die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse schrift-\nnicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sach-            lich und mündlich nachzuweisen. Für den schriftlichen\nkundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten             Nachweis der Kenntnisse hat der Prüfling fachtypische\nMuster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format            Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Nutzung von\n85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben:           Multiple Choice-Verfahren ist zulässig. Die Prüfungszeit\n1. Vorname und Familienname des Nachweisinhabers,           für den schriftlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung\n2. Geburtsdatum,                                            darf 60 Minuten nicht übersteigen. Die Prüfungszeit für\nden mündlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf\n3. Geburtsort,                                              30 Minuten nicht übersteigen. Bei den Aufgabenstellun-\n4. Angabe der Tätigkeit, zu der der Sachkundenach-          gen für die Prüfungsteile sind die Inhalte der Teile A\nweis berechtigt,                                        und B der Anlage 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes\n5. Angabe der ausstellenden Behörde sowie des Tages\nzu Grunde zu legen. Bei einer Tätigkeit im Sinne des § 9\nund des Ortes der Ausstellung,\nAbsatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes\n6. eine von der ausstellenden Behörde vergebene             sind die Inhalte der Teile A und C der Anlage 1 zu\nRegistriernummer und                                    Grunde zu legen.\n7. Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeit-              (4) Im fachpraktischen Teil der Prüfung für eine Tä-\nraums.                                                  tigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des\n(2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6          Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Arbeits-\numfasst folgende Angaben:                                   aufgabe durchzuführen und hierüber ein auftragsbezo-\ngenes Fachgespräch zu führen. Die Prüfungszeit darf\n1. das Kennzeichen der für die Ausstellung des Sach-        30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll\nkundenachweises zuständigen Behörde,                    das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchge-\n2. eine fortlaufende Nummer,                                führt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013              1955\n(5) Im fachpraktischen Teil der Prüfung der Sach-         der Leistungen ist die im Bildungsbereich übliche\nkunde für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1           sechsstufige Notenskala anzuwenden.\nNummer 4 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes hat der\nPrüfling eine Beratungssituation durchzuführen und               (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der nach\nhierüber ein situationsbezogenes Fachgespräch zu füh-        § 3 Absatz 3 bis 5 zu erbringenden Prüfungsleistungen\nren. Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen;     mit mindestens ausreichend bewertet worden ist.\ninnerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchs-\n(8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling\ntens 10 Minuten durchgeführt werden.\nein Prüfungszeugnis nach dem in Anlage 4 enthaltenen\nMuster auszustellen.\n§4\nDurchführung der Prüfungen                          (9) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in ei-\nnem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der\n(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss\nMitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal\nder zuständigen Behörde abgelegt. Die nach Landes-\nwiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist der\nrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsaus-\nPrüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsaus-\nfungsteilen zu befreien, in denen Leistungen in einer\nschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für\nvorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note\ndie Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied\n„ausreichend“ bewertet worden sind und er sich inner-\nist mindestens eine stellvertretende Person zu bestim-\nhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekannt-\nmen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von\ngabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung\nden Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\nDie Mitglieder des Ausschusses müssen sachkundig\nim Sinne des § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes             (10) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei\nsein, über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen        der gleichen Behörde zu stellen, bei der die voraus-\nund für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet             gegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen\nsein.                                                        kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers\n(2) Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungs-         die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.\ntermin. Sie gibt die Anmeldefrist sowie Ort und Zeit-\npunkt der Prüfung in geeigneter Weise rechtzeitig vor                                    §5\ndem Prüfungstermin öffentlich bekannt. Die Anmeldung\nzur Prüfung hat spätestens vier Wochen vor dem                    Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde\nPrüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich\nzu erfolgen.                                                     (1) Hat die zuständige Behörde den Sachkunde-\nnachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3\n(3) An den Entscheidungen des Prüfungsausschus-\ndes Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen\nses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die\nneuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller\nBeschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit\neine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon aus-\nStimmenmehrheit und in geheimer Beratung gefasst.\nzugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforder-\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über\nliche Zuverlässigkeit besitzt.\ndie ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tat-\nsachen Verschwiegenheit zu bewahren.                             (2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von\n(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über        Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflan-\nden Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte       zenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller\nzur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prü-       frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Ab-\nfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen      satz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperr-\nPflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.         frist die Prüfung nach § 3 ablegen.\nDie zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen er-\nhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen\n§6\nfestgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prü-\nfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis                            Anerkennung von\nsowie der auf dieser Basis ausgestellte Sachkunde-                Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten\nnachweis nach § 2 einzuziehen.\n(5) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der                (1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Be-\nPrüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann          hörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch\ndas den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsaus-           Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mit-\nschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an          gliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der\nder Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem         erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne\nFall als nicht bestanden. Versäumt der Prüfling ohne         des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2\nausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder          des Pflanzenschutzgesetzes an.\nteilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestan-         (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und\nden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende        Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befä-\nMitglied des Prüfungsausschusses.                            higungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertig-\n(6) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen       keiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C\nnach § 3 Absatz 3 und 4 oder § 3 Absatz 3 und 5 sind         Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und\nin der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszu-          der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit er-\nweisen und gesondert zu bewerten. Für die Bewertung          forderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.","1956              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\n§7                               wenn durch die sonstigen Inhalte der Fort- oder Weiter-\nAnerkennung von                          bildungsmaßnahme oder durch eine Verbindung mit\nFort- oder Weiterbildungsmaßnahmen                  sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessen-\nkonflikts mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes be-\n(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine        steht.\nFort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9\nAbsatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes an, wenn diese              (3) Derjenige, der für die Durchführung einer aner-\nkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verant-\n1. schwerpunktmäßig Inhalte, die in Anhang I der\nwortlich ist, ist verpflichtet, eine Liste der Teilnehmer\nRichtlinie 2009/128/EG aufgeführt sind, behandelt,\nmit Vorname und Familienname, Geburtsdatum, An-\n2. die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch ge-          schrift und Unterschrift und soweit vorhanden der\neignete Fachkräfte gestaltet werden, die über Kennt-     Registriernummer des Sachkundenachweises der Teil-\nnisse und Fertigkeiten zu den in Anhang I der Richt-     nehmer zu führen und diese innerhalb von 14 Tagen\nlinie 2009/128/EG aufgeführten Inhalten verfügen,        nach Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme\nund                                                      der anerkennenden Behörde zu übermitteln.\n3. die räumlichen oder technischen Voraussetzungen\n(4) Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die durch\nfür die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungs-\ndie Behörden im Sinne des § 59 Absatz 1 des Pflanzen-\nmaßnahme gegeben sind.\nschutzgesetzes durchgeführt werden, sind anerkannte\nEin Antrag nach Satz 1 kann auch für mehrere Fort-           Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9\noder Weiterbildungsmaßnahmen gestellt werden. Bei            Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes.\nden in Satz 1 Nummer 1 genannten Inhalten ist auch\nauf aktuelle Erkenntnisse zu diesen Inhalten einschließ-                                 §8\nlich aktueller Erkenntnisse zu Methoden des inte-\ngrierten Pflanzenschutzes, zur Zulassungssituation bei              Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung\nPflanzenschutzmitteln, zur Entwicklung der Geräte-              Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teil-\ntechnik und zu Änderungen relevanter Rechtsvor-              nehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort-\nschriften, einschließlich der Vorschriften des Pflanzen-     oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung\nschutzrechtes, des Lebensmittelrechtes, des Futter-          nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese\nmittelrechtes sowie des Umweltrechtes, insbesondere          Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9\ndes Chemikalienrechtes und des Wasserrechtes einzu-          Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zu-\ngehen. Dabei können Schwerpunkte zu den unter-               ständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheini-\nschiedlichen Anwendungsbereichen von Pflanzen-               gung dem Verantwortlichen für die Durchführung der\nschutzmitteln gebildet werden. Die Fort- oder Weiter-        Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.\nbildungsmaßnahme kann auch durch Personen gestal-\ntet werden, die jeweils über besondere Kenntnisse und                                    §9\nFertigkeiten in einem der in Satz 1 Nummer 1 in Ver-\nbindung mit Satz 3 genannten Inhalte verfügen, wenn                            Übergangsvorschrift\nsichergestellt ist, dass alle Inhalte entsprechend abge-        Die §§ 1a bis 1c der Pflanzenschutz-Sachkundever-\ndeckt sind.                                                  ordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,        durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011\nhat die zuständige Behörde die Anerkennung einer             (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, sind noch bis\nFort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu verweigern,             zum Ablauf des 25. November 2013 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013           1957\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2)\nErforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten\nTeil A\nKenntnisse über\n1. die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Ge-\nmeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom\n24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Inhalte,\n2. Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeug-\nnissen,\n3. Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln und\n4. Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.\nTeil B\nFertigkeiten im\n1. bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutz-\nmitteln und\n2. Verwenden, Reinigen und Warten von Pflanzenschutzgeräten.\nTeil C\n1. Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine sachgerechte Unterrichtung eines\nErwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt,\nüber die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzen-\nschutzmittel und zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Mensch\nund Tier und für den Naturhaushalt erforderlich sind, und\n2. Kenntnisse und Fertigkeiten, für die sachgerechte Information eines Er-\nwerbers von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Anwendung, der\nkeinen Sachkundenachweis besitzt, einschließlich der Bereitstellung von\nInformationen über Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für\ndie Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt einschließlich der be-\nstimmungsgemäßen und sachgerechten Handhabung, Lagerung und Ent-\nsorgung sowie über Alternativen mit geringem Risiko.","1958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 1 und 2)\nListe der anerkannten Berufsabschlüsse\nTeil A\n1. Landwirt/Landwirtin,\n2. Forstwirt/Forstwirtin,\n3. Gärtner/Gärtnerin,\n4. Winzer/Winzerin,\n5. Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin,\n6. Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische As-\nsistentin,\n7. Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Er-\nprobung des Ausbildungsberufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005\n(BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung\nzur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157), die durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2013 (BGBl. I S. 1250) geändert worden\nist,\n8. Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die\nBerufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin\nvom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),\n9. Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der\nVerordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlings-\nbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997\n(BGBl. I S. 275),\n10. Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin nach der Verordnung über die\nBerufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin\nvom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482).\nTeil B\nFlorist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen\nvom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013          1959\nAnlage 3\n(zu § 2 Absatz 1)\nMuster eines Sachkundenachweises","1960                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nAnlage 4\n(zu § 4 Absatz 8)\nMuster eines Zeugnisses über eine Sachkundeprüfung\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    ..............................................................................................................\ndie Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit\nim Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes\nim Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPrüfungsergebnis                                                                                                                                                                                      Note\nFachtheoretischer Teil\nSchriftliche Prüfung                                                                                                                                                                              ..............\nMündliche Prüfung                                                                                                                                                                                 ..............\nFachpraktischer Teil                                                                                                                                                                                   ..............\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013                                                                                                        1961\nAnlage 5\n(zu § 8)\nNachweis über die Teilnahme\nan einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz\nHiermit wird bestätigt, dass\nHerr/Frau* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name des Sachkundigen)\ngeboren am:              . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Geburtstag)\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Maßnahme),\nanerkannt durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der anerkennenden Behörde)\nzur Sachkunde nach § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes teilgenommen hat.\n...................................................................................................................\n(Ausstellungsort)\n...................................................................................................................\n(Name desjenigen, der für die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist)\n.....................................................\n(Datum)\n.....................................................\n(Unterschrift)\n* Nichtzutreffendes streichen.","1962               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nArtikel 2                           3. Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,\nVerordnung                            4. Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,\nüber die Prüfung                        5. Name und Qualifikation des Stellvertreters des\nvon Pflanzenschutzgeräten                          leitenden Prüfers,\n(Pflanzenschutz-Geräteverordnung)                   6. Namen und Qualifikationen der weiteren mit der\nPrüfung beschäftigten Mitarbeiter,\nAbschnitt 1                            7. Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen\nFreiwillige Prüfung von Neugeräten                            vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor-\nund Freilandausrüstungen sowie der Freilandver-\n§1                                   suchsflächen und\nAntrag auf Prüfung                       8. Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der\n(1) Der Antrag auf Prüfung eines Pflanzenschutzge-            Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfol-\nrätes nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes               gen.\nvom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) ist elektro-       Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben\nnisch oder schriftlich nach dem in Anlage 1 festgeleg-        sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.\nten Muster zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, ob           (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn\n1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1        1. die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist,\ndes Pflanzenschutzgesetzes oder\n2. ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über\n2. die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach               ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschul-\n§ 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes                     studium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrar-\ngeprüft werden sollen.                                            technik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt\n(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Julius            und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in\nKühn-Institut für die Dauer der Prüfung ein Gerät des             der Durchführung entsprechender Prüfungen hat,\nzu prüfenden Gerätetyps, für Prüfungen mit Praxis-            3. ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer\neinsatz zwei Geräte, kostenlos zur Verfügung zu stellen.          benannt ist,\n(3) Die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen          4. eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifi-\nnach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt             zierter Mitarbeiter beschäftigt ist,\nanhand des Anhangs I Abschnitt 2.4 der Richtlinie             5. die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richt-\n2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des                    linien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung\nRates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur                     stehen,\nÄnderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl.\nL 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richt-      6. im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle\nlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29)              Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um\ngeändert worden ist.                                              das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und\n(4) Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen An-         7. für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfun-\nforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutz-                gen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender An-\ngesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift                zahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Frei-\noder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt             landausrüstungen und Freilandversuchsflächen in\nanhand der Merkmale nach der Elften Bekanntma-                    ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.\nchung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des                 (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6\nJulius Kühn-Institutes vom 24. Januar 2013 (BAnz AT           sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss\n14.02.2013 B1). Der Antragsteller ist verpflichtet, Er-       der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin\ngebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach              enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschlie-\nden Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekannt-           ßend jeweils unverzüglich – bei Speicherung in elektro-\nmachung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzen-        nischer Form automatisiert – zu löschen.\nschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutz-             (4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüf-\ngesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institu-          stelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem\ntes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durch-        Muster der Anlage 2 ausgestellt.\ngeführt worden sind.\nAbschnitt 2\n§2\nKontrolle von im Gebrauch\nAnerkennung einer                           befindlichen Pflanzenschutzgeräten\nPrüfstelle für Pflanzenschutzgeräte\n(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3                                     §3\ndes Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich                      Grundsatz der Prüfung\noder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgen-\nden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:             (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in\nGebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Aus-\n1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des            nahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzge-\nAntragstellers,                                          räte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren\n2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des            durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. Kontrollstel-\nHauptsitzes der Prüfeinrichtung,                         len im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontroll-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013               1963\nstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder         weisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch\namtlich anerkannte Kontrollpersonen. Soweit in § 4           Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalen-\nnichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von        derjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen,\nsechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013.                    wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des\n(2) Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das         Gerätes erwiesen hat.\nPflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des § 16                (2) Die Kontrollstelle erstellt einen Prüfbericht, der\nAbsatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. Bei der         den Namen und die Anschrift der Kontrollstelle, den\nPrüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen         Namen und die Anschrift des Besitzers des Gerätes,\nanhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemach-          die Typbezeichnung des Gerätes sowie das Datum\nten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 24. Januar         und das Ergebnis der Prüfung enthalten muss.\n2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1) zu prüfen. Entspricht              (3) Die Kontrollstelle kann die Plakette mit einer Prüf-\ndas Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten              nummer versehen, wenn dies im Einzelfall zur Be-\nMerkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie          stimmbarkeit des Prüfvorgangs erforderlich ist. Die Pla-\n2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des              kette kann von der Kontrollstelle angebracht werden,\nRates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen          wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Män-\nder Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von          gel aufweist und der Besitzer sich zur Beseitigung der\nPestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Geräte-        Mängel vor der nächsten Inbetriebnahme des Gerätes\ntyp, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des        verpflichtet.\nPflanzenschutzgesetzes als erfüllt.\n(4) Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät\n(3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem An-         deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzu-\nwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen,             bringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer\nkönnen in die Prüfung einbezogen werden.                     Entfernung zerstört wird.\n§4                                   (5) Die Plakette wird mit dem Ablauf des auf ihr an-\ngegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.\nZeitpunkt der Kontrolle\n(1) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzen-                                         §6\nschutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechs-\nVerwendungsverbot\nten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft wor-\nden sein.                                                       Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen\nPrüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Pla-\n(2) Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen\nkette versehen worden sind, dürfen nicht verwendet\nPflanzenschutzgeräte, die in einem anderen Mitglied-\nwerden.\nstaat der Europäischen Gemeinschaft nach der Richt-\nlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und\n§7\ndes Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktions-\nrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwen-                           Ordnungswidrigkeiten\ndung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71)          Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Num-\ngeprüft worden sind und über eine entsprechende              mer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes han-\nBescheinigung verfügen, spätestens zum Ablauf des            delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 ein\nsechsten Kalenderhalbjahres nach der in dem anderen          Pflanzenschutzgerät verwendet.\nMitgliedstaat erfolgten Kontrolle erneut kontrollieren zu\nlassen.                                                                                  §8\n(3) Die in der Anlage 5 aufgeführten Gerätearten                           Übergangsvorschrift\nmüssen spätestens bis zu dem dort genannten Zeit-\npunkt kontrolliert worden sein.                                 Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach\nden Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung\n§5                                in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005\n(BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung\nPrüfplakette                           vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden\n(1) Der Besitzer des Pflanzenschutzgerätes hat das       ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr\nKalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach        nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalender-\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette       halbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kon-\nnach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzu-             trolliert worden sein.","1964                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nMuster eines Antragsformulars nach § 1\nAntrag\nAntragsteller:\nSachbearbeiter/in:                                       Ort:                           Datum:\nTelefon:\nauf  ☐   Prüfung                              ☐  erneute Anerkennung                    ☐   Übertragung der Anerkennung\nund/oder\nauf eine ☐ Eintragung in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ des nachstehend genannten Pflanzenschutz-\ngerätes/Pflanzenschutzgeräteteiles:\nHersteller des Gerätes:\nBezeichnung des Gerätes:\nAusführung:\nbei erklärten Geräten: E-Nr.\nGeräteart:\nGerätebauart:\nVorgesehener Verwendungsbereich:\nBeigefügte Unterlagen:\n☐   Gebrauchsanleitung (1fach),                                                         ☐   Beschreibung des Gerätetyps\n☐   Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes\n☐   Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes\n☐   erforderlichenfalls zur Antragsprüfung notwendige Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulas-\nsungsordnung\n☐   erforderlichenfalls zur Antragsprüfung notwendige Liste der in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ ein-\nzutragenden Ausführungen\nDer Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetz-\nlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und\ndie nicht von dem Julius Kühn-Institut oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Der\nAntragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem Julius\nKühn-Institut ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüf-\nlabor nicht immer gewährleistet werden kann, wenn andere Kunden anwesend sein sollten.\nFirmenstempel                                              Unterschrift(en)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013                                                                                 1965\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 4)\nAnerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2\nDie Prüfeinrichtung\n...................................................................................\n(Name)\nmit Hauptsitz in\n...................................................................................\n(Adresse)\nund organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in\n...................................................................................\n(Orte)\ndes Trägers der Prüfeinrichtung\n...................................................................................\n(Name)\nist auf Antrag vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Datum)\ndurch das Julius Kühn-Institut am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Datum)\nals Prüfstelle im Sinne des § 52 des Pflanzenschutzgesetzes anerkannt worden.\n(Übersetzung)\nRecognition Certificate\nThe testing facility . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(name)\nwith headquarters in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(address)\nand subsidiary testing units in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(location)\nsupported by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(name)\nhas been officially recognized as testing facility by the Julius Kühn-Institute\naccording Article 52 of the Plant Protection Law\n...................................................................................\n(date)","1966            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 1)\nPflanzenschutzgerätearten,\ndie nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen\nHandgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,\n1. Sprühflaschen,\n2. Druckspeicherspritzen,\n3. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,\n4. handbetätigte Rückenspritzgeräte,\n5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder\n6. motorbetriebene Rückensprühgeräte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013             1967\nAnlage 4\n(zu § 3 Absatz 2)\nBeschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte\nPflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass\n1. sie zuverlässig funktionieren,\n2. sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,\n3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen,\n4. sie sich sicher befüllen lassen,\n5. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beein-\nträchtigt wird,\n6. Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,\n7. der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist,\n8. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,\n9. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtun-\ngen ausgestattet sind,\n10. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen\nlassen,\n11. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,\n12. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und\n13. die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlos-\nsen werden können.","1968            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nAnlage 5\n(zu § 4 Absatz 3)\nPflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen\nPflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach\njeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:\n1. stationäre und mobile Beizgeräte,\n2. Granulatstreugeräte,\n3. schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene\nStreichgeräte oder\n4. Bodenentseuchungsgeräte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013    1969\nAnlage 6\n(zu § 5)\nMuster der Plakette\nGeprüftes Pflanzen-\nschutzgerät\nErstes\nHalbjahr 20..\nZweites\nKontrollstelle","1970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nArtikel 3                            Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraus-\nsetzungen verlangen. Angaben nach Absatz 1 Num-\nVerordnung                            mer 2 bis 5, 7 und 10 können auch nachgereicht wer-\nüber die Anwendung von                       den, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch\nPflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen              nicht bekannt sind. Die zuständige Behörde kann für\ndie Nachmeldung eine Frist setzen.\n§1\n(3) Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit sind\nAntrag                              nicht erforderlich, wenn sie der zuständigen Behörde\nbereits vorliegen oder diese die Bekämpfung des\n(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung\nSchadorganismus nach § 8 des Pflanzenschutzgeset-\neines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug\nzes angeordnet hat.\nnach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist\nschriftlich oder elektronisch mit folgenden Angaben\nund beizufügenden Unterlagen zu stellen:\n§2\n1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des\nAntragstellers,                                                         Genehmigungsverfahren\n2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des             (1) Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen\nLuftfahrzeugunternehmens,                               der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Pflanzen-\nschutzgesetzes über\n3. Name des Anwenders,\n4. Kopie des Luftfahrerscheins mit den für die beab-        1. die voraussichtlichen Anwendungsflächen,\nsichtigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln           2. die voraussichtlichen Anwendungszeiträume im Ka-\nnotwendigen Berechtigungen,                                 lenderjahr der Antragstellung,\n5. Angaben über die Bezeichnung des Fluggerätes\n3. die Witterungsverhältnisse, unter denen die Anwen-\nund der zu verwendenden Technik, die der Anwen-\ndung zulässig ist,\ndung von Pflanzenschutzmitteln dient,\n6. die voraussichtliche Größe und Lage der Anwen-           4. die zu verwendende Technik zur Anwendung des\ndungsflächen einschließlich Angaben zu angren-              Pflanzenschutzmittels, wobei nur Ausrüstungen zu-\nzenden Wohngebieten,                                        lässig sind, die die beste verfügbare Technik zur\nAbdriftminderung darstellen,\n7. Kopie des Sachkundenachweises des Anwenders\nnach § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, so-       5. die besonderen Risikominderungsmaßnahmen zum\nweit die entsprechenden Angaben der zuständigen             Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie\nBehörde nicht bereits vorliegen,                            zum Schutz des Naturhaushaltes, einschließlich\nMaßnahmen zur rechtzeitigen Information von Anrai-\n8. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder der               nern und anderen Personen, die sich in unmittel-\nPflanzenschutzmittel, das oder die angewendet               barer Nähe der Anwendungsflächen aufhalten kön-\nwerden soll oder sollen, sowie zu verwendender              nen.\nZusatzstoffe, soweit diese für die Anwendung des\nPflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erforder-      Die Genehmigung ist zu befristen.\nlich sind,\n(2) Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für\n9. Angabe der zu behandelnden Kultur und des zu be-         ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung ruht.\nkämpfenden Schadorganismus,\n(3) Auflagen im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 3 sind\n10. Anwendungsplan mit Aufwandmengen der Pflan-              insbesondere die Pflicht zur Information der zustän-\nzenschutzmittel einschließlich der verwendeten          digen Behörde über den Anwendungszeitpunkt und\nZusatzstoffe, voraussichtlichen Anwendungszeit-         über Anhaltspunkte, die auf eine Gefahr für Mensch,\npunkte oder Anwendungszeiträume,                        Tier oder Naturhaushalt schließen lassen, sowie der\nVorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung\n11. Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit ein-\noder Ergänzung von Auflagen.\nschließlich Informationen zum zeitlich-räumlichen\nAusmaß der Befallssituation und\n12. Begründung, warum für die beantragte Anwendung                                      §3\ndes Pflanzenschutzmittels oder der Pflanzen-\nschutzmittel mit einem Luftfahrzeug nach Stand                      Unterrichtung der Öffentlichkeit\nder Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen\nMöglichkeiten für eine hinreichend wirksame An-            Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Öffent-\nwendung bestehen oder gegenüber der Anwen-              lichkeit in geeigneter Weise und rechtzeitig über die\ndung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne         genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln\ngeringerer Auswirkungen auf die menschliche Ge-         mit Luftfahrzeugen, insbesondere über die genehmig-\nsundheit oder den Naturhaushalt gegeben sind.           ten Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, den Wir-\nkungsbereich, die zu behandelnde Kultur, die Anwen-\n(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller         dungszeitpunkte, die zu behandelnden Flächen sowie\nzusätzliche nicht personenbezogene Angaben oder              die erteilten Auflagen, unterrichtet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013              1971\n§4                                         aa) die Angabe „Verordnung EWG Nr. 2313/92“\nVerfahren                                           durch die Angabe „Verordnung EWG\nNr. 2913/92“ und\nfür die Genehmigung eines Pflanzenschutz-\nmittels für die Anwendung mit Luftfahrzeugen                       bb) der Punkt am Ende durch ein Komma\n(1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 18 Absatz 3                   ersetzt.\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzen-                 b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nschutzgesetzes sind, soweit beim Bundesamt für Ver-\n„9. Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit keine aus-\nauf mit dem Warenverkehr verbundenen\nreichenden Informationen insbesondere aus Verfahren\nFörmlichkeiten, insbesondere Zollförmlich-\nzur Erteilung von Genehmigungen oder Zulassungen\nkeiten, in einem einzigen Dokument erfasst\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen,\nsind.“\nfolgende zusätzliche Unterlagen beizufügen:\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n1. die vorgesehenen Anwendungen des Pflanzen-\nschutzmittels,                                                     „Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9\nkann aus einer oder mehreren Partien bestehen.“\n2. Unterlagen zur Abdrift bei Anwendungen mit Luft-\nfahrzeugen,                                                2. Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt:\n3. Unterlagen zur Exposition von Mensch, Tier und                                            „§ 1d\ndem Naturhaushalt bei Anwendungen des Pflanzen-                                        Leitlinien\nschutzmittels mit Luftfahrzeugen,\nLiegt eine in Zusammenarbeit mit den zustän-\n4. Unterlagen über die für die Anwendung vorgesehene              digen Behörden durch das Julius Kühn-Institut er-\nTechnik,                                                      stellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leit-\n5. Unterlagen über die Wirksamkeit auch bei der An-               linie zur Bekämpfung eines bestimmten Schad-\nwendung mit Luftfahrzeugen, wenn die vorgesehene              organismus vor, berücksichtigt die zuständige\nAufwandmenge sich von der zugelassenen Auf-                   Behörde bei der Entscheidung über die anzuwen-\nwandmenge erheblich unterscheidet,                            denden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schad-\norganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Ver-\n6. Unterlagen zur Einhaltung festgelegter Rückstands-             schleppung des Schadorganismus diese Leitlinie.“\nhöchstgehalte.\n3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:\n(2) Dem Antrag ist zusätzlich eine Begründung bei-\n„§ 4b\nzufügen, warum für die beantragte Anwendung des\nPflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen grundsätzlich                                Verbote auf Grund\nnach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse keine ver-                     von Schutzmaßnahmen der Europäischen\ngleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend                  Gemeinschaft oder der Europäischen Union\nwirksame Anwendung existieren oder gegenüber der                      (1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzener-\nAnwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im                    zeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht\nSinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche                 aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaft-\nGesundheit oder den Naturhaushalt bestehen.                       lich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder\n(3) Soweit es für die Prüfung des Antrages erforder-           ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die\nlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz                Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3\nund Lebensmittelsicherheit Unterlagen nutzen, die zur             in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richt-\nPrüfung des Antrags auf Zulassung des Pflanzen-                   linie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung\nschutzmittels erhoben worden sind. Das Bundesamt                  verboten worden ist und das Bundesministerium für\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann             Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nvon dem Antragsteller die Vorlage ergänzender Unter-              den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger be-\nlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Vorausset-             kannt gemacht hat. Das Bundesministerium für\nzung nach Absatz 1 erforderlich ist. Für einen Antrag im          Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nSinne des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzen-                    macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung\nschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sich            des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger be-\ndie geforderten Angaben nicht bereits aus den mit dem             kannt.\nZulassungsantrag übermittelten Unterlagen ergeben.                    (2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzener-\nzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von\nArtikel 4                                 einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1\nbefallen sind.\nÄnderung der\nPflanzenbeschauverordnung                               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in\neinem in Absatz 1 genannten Rechtsakt\nDie Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der\n1. besondere Anforderungen für die Einfuhr oder\nBekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),\ndas innergemeinschaftliche Verbringen von\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Ok-\nPflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen\ntober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird\nGegenständen festgelegt und diese Anforderun-\nwie folgt geändert:\ngen nicht erfüllt sind,\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        2. besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder\na) In der Nummer 8 wird                                           das innergemeinschaftliche Verbringen erforder-","1972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nlich sind und diese nicht die Befallsgegenstände           setzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser\nbegleiten.                                                 Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. Liegen die\nVoraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland\nIn diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c\nnicht vor, kann die zuständige Behörde die Ausfuhr\nentsprechend anzuwenden.“\nin dieses Drittland untersagen, bis ein Antrag nach\n4. Dem § 7a wird folgender Satz 3 angefügt:                      Absatz 1 gestellt oder die Maßnahmen durch-\n„Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen,             geführt worden sind, die erforderlich sind, um\nPflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände                 die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlandes zu er-\nim Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der              füllen.“\nUntersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Ein-                8. Dem § 13c Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\ngangsort oder dem genehmigten Kontrollort ent-                fügt:\nfernen.“\n„Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten\n5. § 7b wird wie folgt gefasst:                                  auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-\n„§ 7b                                 tige Gegenstände, für die die Europäische Kommis-\nsion nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit\nKontrolle von                            Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine\nhölzernem Verpackungsmaterial                      Pflanzenpasspflicht festgelegt hat und das Bundes-\nWer eine Sendung aus einem Drittland in das                ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt,               braucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bun-\nderen Waren                                                   desanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\n1. Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im              braucherschutz macht auch die Änderungen sowie\nSinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2             die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im\nund 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder             Bundesanzeiger bekannt.“\n2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz           9. § 13p wird wie folgt geändert:\nverpackt sind und\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndie in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt\ngemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist                   „Dabei kann die Behörde die technische Kon-\nverpflichtet, dies unmittelbar nach Eintreffen der                trolle der für eine Behandlung verwendeten\nSendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-                     Geräte oder technischen Vorrichtungen einem\nland unter Angabe des Ursprungslandes des Ver-                    amtlich anerkannten Sachverständigen nach Ab-\npackungsmaterials und der eingeführten Waren                      satz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gut-\nder zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der                 achtens eines solchen amtlich anerkannten\nÜberführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4                Sachverständigen verlangen.“\nNummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG)                    b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\nNr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige\nBehörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn                         „(5) Die zuständige Behörde erkennt auf An-\ndiese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.                 trag einen Sachverständigen an, wenn der Sach-\nDer Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Ver-              verständige\nfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis                   1. über die für die Durchführung der Kontrolle\ndiese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt                     erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund\nhat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine                 einer abgeschlossenen fachbezogenen Be-\nKontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung                     rufsausbildung oder eines abgeschlossenen\nder Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffe-                fachbezogenen Studiums über die erforderli-\nner Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kon-                        chen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten\ntrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer                   verfügt,\neine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach\nSatz 4 ist der zuständigen Zollstelle mit der An-                 2. über die für die Kontrollen notwendige mess-\nmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollver-                    technische Ausrüstung verfügt und\nfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c                 3. die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen\nbis g vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht                       frei von Interessenkonflikten durchgeführt\nvorgelegt, ist die Überführung der Sendung in ei-                    werden und er kein persönliches Interesse\nnes der in Satz 5 genannten Zollverfahren ausge-                     am Ergebnis der Kontrollen hat.\nschlossen.“\nDie fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten\n6. Dem § 9 Absatz 1, dem § 13g Absatz 1 und dem                      sowie die Eignung der messtechnischen Aus-\n§ 13l Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:              rüstung sind durch geeignete Zeugnisse und\n„§ 1d gilt entsprechend.“                                         Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachver-\nständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich\n7. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nder Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich\n„(6) Die zuständige Behörde kann Befallsgegen-                 der zuständigen Behörde anzuzeigen und der\nstände, für die kein Antrag nach Absatz 1 gestellt                zuständigen Behörde Zugang zu den Kontroll-\nworden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland                  stellen zu gewähren und den Kontrollablauf be-\nbestimmt sind und für die in diesem Drittland be-                 treffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige\nsondere pflanzengesundheitliche Einfuhrvoraus-                    Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013               1973\nder Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr                                      Artikel 5\nvorliegt oder der Sachverständige gegen seine\nPflichten aus Satz 3 verstößt.“                                              Änderung der\nVerordnung über das\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie                           Inverkehrbringen und die\nfolgt gefasst:\nAussaat von mit bestimmten Pflanzen-\n„(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1                   schutzmitteln behandeltem Maissaatgut\nNummer 1 genannten Standard behandelt wor-\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen und die\nden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung\nAussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln be-\nin Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Be-\nhandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz.\nhandlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese\nS. 519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung\nTätigkeit der zuständigen Behörde spätestens\nvom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert wor-\n30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der\nden ist, wird wie folgt geändert:\nVerpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen\nüber Herkunft und Verbleib des von ihm in             1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVerkehr gebrachten Holzes zu führen und für\ndrei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzu-             a) In Satz 1 werden die Wörter „zur Einzelkorn-\nbewahren.“                                                    ablage, das mit Unterdruck arbeitet,“ gestrichen.\n10. § 13q Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät\na) In den Sätzen 3, 6, 7 und 8 wird jeweils die An-\nmit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die er-\ngabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“\nzeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und\nersetzt.\ndadurch eine Abdriftminderung des Abriebes\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                 von mindestens 90 vom Hundert, verglichen mit\npneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage,\n„Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kön-                   die mit Unterdruck arbeiten, ohne eine solche\nnen die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3                  Vorrichtung erreicht.“\nin zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden,\nwenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räum-        2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Einzel-\nlichen Gründen nicht möglich ist.“                        kornablage“ gestrichen.\n11. Nach § 13r wird folgender § 13s eingefügt:\nArtikel 6\n„§ 13s\nÄnderung der\nVerwendung von                                         Bienenschutzverordnung\nhölzernem Verpackungsmaterial\n§ 4 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992\nIst es für die Einfuhr von hölzernem Verpa-            (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des\nckungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass       Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geän-\ndas hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vor-            dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genann-\nten Standards behandelt und gekennzeichnet ist,                                        „§ 4\ndarf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden\nwill und dabei hölzernes Verpackungsmaterial ver-                            Ordnungswidrigkeiten\nwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial ver-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Num-\nwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet\nmer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes han-\nist.“\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    1. entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienen-\na) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a                  gefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder\neingefügt:                                            2. entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflan-\n„7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein               zenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder besei-\nPflanzenerzeugnis oder einen sonstigen              tigt.“\nGegenstand entfernt,“.\nArtikel 7\nb) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „§ 13n\nAbsatz 3 Satz 2“ die Wörter „oder § 13p Absatz 6                             Änderung der\nSatz 1“ eingefügt.                                           Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung\nc) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ durch ein               In § 3a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung\nKomma ersetzt.                                        vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt\nd) Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15a            durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2012\neingefügt:                                            (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die\n„15a. entgegen § 13s hölzernes Verpackungs-           Angabe „§ 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes“\nmaterial verwendet oder“.                      ersetzt.","1974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nArtikel 8                                    S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom\n15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist,\nAufhebung von Vorschriften\nwird aufgehoben.\n(1) Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom\n28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Arti-                                         Artikel 9\nkel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.                                                Inkrafttreten\n(2) Die Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fas-                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juni 2013\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}