{"id":"bgbl1-2013-34-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":34,"date":"2013-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/34#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_34.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems (Reservekraftwerksverordnung  ResKV)","law_date":"2013-06-27T00:00:00Z","page":1947,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013              1947\nVerordnung\nzur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie\nzur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen\nzur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems\n(Reservekraftwerksverordnung – ResKV)\nVom 27. Juni 2013\nAuf Grund des § 13b Absatz 1 und 2 des Energie-           besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Span-\nwirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10           nung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetrei-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730)         ber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:         kann. Maßstab ist der Erhalt der Systemsicherheit im\nSinne von Satz 1 unter Berücksichtigung der anerkann-\n§1                                 ten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb im\nSinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.\nAnwendungsbereich,\nVorrang der Netzreserve,\nUmgang mit bestehenden Verträgen                                                §3\n(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren der Be-                                   Prüfung\nschaffung einer Netzreserve aus bestehenden Anlagen                        und Bestätigung des Bedarfs\nzur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie               an Erzeugungskapazität für die Netzreserve\n(Anlagen) und in begründeten Ausnahmefällen aus neu             (1) Die Bundesnetzagentur prüft bis spätestens\nzu errichtenden Anlagen zum Zwecke der Gewährleis-           1. Mai eines jeden Jahres den Bedarf an Erzeugungs-\ntung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi-       kapazität für die Netzreserve. Ein eventuell bestehender\ntätsversorgungssystems auf Grundlage von § 13b Ab-           Bedarf wird von ihr bestätigt. Die Bestätigung ist nicht\nsatz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie          selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Ergebnisse\npräzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit             der Prüfung, die Systemanalyse der Übertragungsnetz-\ngeplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen         betreiber nach Absatz 2, die dieser zu Grunde liegen-\nauf Grundlage von § 13 Absatz 1a und 1b, § 13a sowie         den Annahmen, Parameter und Szenarien und gegebe-\n§ 13b Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsge-            nenfalls die Bestätigung werden in einem Bericht ver-\nsetzes.                                                      öffentlicht.\n(2) Die Bildung einer Netzreserve erfolgt auf Grund-         (2) Grundlage der Prüfung ist eine von den Über-\nlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Über-            tragungsnetzbetreibern jährlich gemeinsam erstellte\ntragungsnetz- und Anlagenbetreibern nach Abstim-             Analyse der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapa-\nmung mit der Bundesnetzagentur über die Nutzung be-          zitäten, ihrer wahrscheinlichen Entwicklung im Hinblick\nstimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2             auf den jeweils folgenden Winter sowie die jeweils fol-\nbis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). Der Einsatz der      genden fünf Jahre und des eventuellen Bedarfs an\nAnlagen der Netzreserve erfolgt dann auf Grundlage           Netzreserve (Systemanalyse). Kommen die Übertra-\nder abgeschlossenen Verträge. Die Bildung und der            gungsnetzbetreiber in der Systemanalyse zu dem\nEinsatz der Netzreserve nach Satz 1 erfolgt vorrangig        Schluss, dass die Beschaffung einer neuen Anlage zur\nzur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Um-            Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des\ngang mit geplanten Stilllegungen von Anlagen.                Elektrizitätsversorgungssystems nach § 8 erforderlich\n(3) Bestehende Verträge und Optionen, welche von          ist, sind eventuelle alternative Maßnahmen darzustellen\nÜbertragungsnetzbetreibern in Abstimmung mit der             und zu bewerten. Die der Systemanalyse zu Grunde\nBundesnetzagentur für die Nutzung von Reservekraft-          liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien sind\nwerken für die Winter 2011/2012 und 2012/2013 abge-          bis spätestens zum 1. Januar eines jeden Jahres mit\nschlossen wurden, werden durch die Vorgaben der Ver-         der Bundesnetzagentur abzustimmen. Die Systemana-\nordnung nicht berührt.                                       lyse ist ihr bis spätestens zum 1. April eines jeden Jah-\nres zu übermitteln.\n§2                                    (3) Maßstab der Systemanalyse der Übertragungs-\nZweck der Bildung                         netzbetreiber und der Prüfung der Bundesnetzagentur\neiner Netzreserve, Systemsicherheit                ist die Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und\nZuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im\n(1) Zweck der Bildung einer Netzreserve ist die Vor-      Sinne von § 2 Absatz 2 durch Vorhaltung von Erzeu-\nhaltung von Erzeugungskapazitäten zur Gewährleis-            gungskapazitäten insbesondere als Redispatchpotential.\ntung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi-       Bei der Systemanalyse sind insbesondere bestehende\ntätsversorgungssystems.                                      Netzengpässe und mögliche Entwicklungen im Hinblick\n(2) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässig-       auf den Netzausbau zu berücksichtigen. Die für die\nkeit des Elektrizitätsversorgungssystems liegt vor,          Zwecke der Gewährleistung der Systemsicherheit auf\nwenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder           Grundlage bestehender Verträge im Sinne von § 1 Ab-\nkurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu           satz 3 verfügbaren Erzeugungskapazitäten sind im","1948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nRahmen der Systemanalyse nicht als zusätzlicher Be-          darf abgeschlossen werden, wenn die betreffende An-\ndarf auszuweisen.                                            lage\n1. geeignet ist, zur Lösung der konkreten System-\n§4                                   sicherheitsprobleme in Deutschland beizutragen;\nVerfahren,\n2. die jeweils nach nationalem Recht des betroffenen\nMöglichkeit zur Interessenbekundung\nStaates zuständigen Behörden keine Einwände im\n(1) Im Fall eines von der Bundesnetzagentur nach              Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungs-\n§ 3 bestätigten zusätzlichen Bedarfs an Erzeugungs-              sicherheit erheben;\nkapazität für die Netzreserve veröffentlicht der jeweils\n3. die Bindung für den erforderlichen Zeitraum ge-\nbetroffene Übertragungsnetzbetreiber in Übereinstim-\nsichert und\nmung mit der Bestätigung bis spätestens zum 1. Mai\neines jeden Jahres die konkreten Anforderungen an die        4. bei gleicher technischer Eignung mindestens ge-\nerforderlichen Anlagen einschließlich eventueller Anfor-         nauso preisgünstig wie die Nutzung von Erzeu-\nderungen an den Standort und die technischen Para-               gungsanlagen in Deutschland ist.\nmeter.\n(2) Die Betreiber von Anlagen können bis spätestens                                  §6\nzum 15. Mai eines jeden Jahres ihr Interesse am Ab-                           Vergütung bestehender\nschluss eines Vertrages zur Aufnahme ihrer Anlage in                        Anlagen in der Netzreserve\ndie Netzreserve bekunden. Bei gleicher technischer\n(1) Die durch die Nutzung der bestehenden Anlagen\nEignung mehrerer angebotener Anlagen im Hinblick\nfür die Netzreserve entstehenden Kosten werden er-\nauf die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig-\nstattet. Kosten, welche auch im Fall einer Stilllegung\nkeit des Elektrizitätsversorgungssystems berücksichtigt\nangefallen wären, sowie Opportunitätskosten sind nicht\nder betroffene Übertragungsnetzbetreiber das preis-\nerstattungsfähig. Der Umfang der Kostenerstattung\ngünstigste Angebot. Es besteht kein Rechtsanspruch\nwird in den jeweiligen Verträgen auf Grundlage der Kos-\nauf Abschluss eines Vertrags.\ntenstruktur der konkreten Anlage nach Abstimmung mit\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Ver-         der Bundesnetzagentur festgelegt. Die durch den Ver-\nhandlungen mit den Betreibern der Anlagen und schlie-        trag entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetrei-\nßen nach Möglichkeit bis spätestens zum 15. Juli eines       ber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur\njeden Jahres Verträge über die Nutzung der Anlagen für       zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Über-\ndie Netzreserve ab.                                          tragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4\nund § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungs-\n§5                              verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die\nVerträge mit Betreibern bestehender Anlagen             zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember\n2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer je-\n(1) Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern von\nweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kos-\nAnlagen erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber,\nten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben an-\nin dessen Regelzone die betreffende Anlage ange-\nerkannt.\nschlossen ist, nach Abstimmung mit der Bundesnetz-\nagentur. Der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von             (2) Die Kostenregelung umfasst die folgenden Punkte:\nSatz 1 ist auch berechtigt, Verträge mit den Betreibern      1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Ar-\ngeeigneter Anlagen im europäischen Energiebinnen-                beitspreis in Form der notwendigen Auslagen für\nmarkt und der Schweiz abzuschließen. Die Vertrags-               eine konkrete Einspeisung der Anlage gewährt;\ndauer kann bis zu 24 Monate, in begründeten Fällen\nauch länger betragen.                                        2. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wer-\nden die einmaligen Kosten für die Herstellung der\n(2) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im           Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt;\nInland darf nur abgeschlossen werden, wenn die An-               Kosten im Sinne von Satz 1 sind auch die Kosten\nlage                                                             erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfun-\n1. systemrelevant im Sinne von § 13a Absatz 2 Satz 8             gen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhn-\nund 9 des Energiewirtschaftsgesetzes ist;                    licher Schäden;\n2. der Betreiber sich verpflichtet, die für die Netzre-      3. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen wird\nserve genutzte Anlage nach Ablauf des Vertrages              zudem ein Leistungspreis für die Bereithaltung der\nbis zur endgültigen Stilllegung nicht mehr am Ener-          betreffenden Anlage gewährt. Hierbei werden die\ngiemarkt einzusetzen;                                        Kosten berücksichtigt, welche dem Betreiber zu-\n3. die Anzeigefrist nach § 13a Absatz 1 des Energie-             sätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung\nwirtschaftsgesetzes zum Beginn des geplanten Ein-            der Anlage für die Netzreserve entstehen. Der Leis-\nsatzes in der Netzreserve verstrichen ist oder die An-       tungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je\nlage bereits vorläufig stillgelegt ist und                   Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von im\nkonkreten Fall ermittelten Erfahrungswerten der je-\n4. alle gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen An-             weiligen Anlage festgelegt werden. Die Bundesnetz-\nforderungen an den Betrieb der Anlage für die Ver-           agentur kann die der Anlage zurechenbaren Ge-\ntragsdauer erfüllt sind oder sich die Anlage in einem        meinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von\nmateriell genehmigungsfähigen Zustand befindet.              5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pau-\n(3) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im           schal anerkennen. Der Nachweis höherer Gemein-\neuropäischen Energiebinnenmarkt und in der Schweiz               kosten durch den Betreiber ist möglich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013               1949\n§7                               Anlage angeschlossen werden soll, nach Abstimmung\nArt des Einsatzes der Netzreserve                 mit der Bundesnetzagentur. Die durch den Vertrag ent-\nstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber wer-\n(1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich          den durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer\naußerhalb des Energiemarktes nach Maßgabe der von             freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetz-\nden Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Sys-             betreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1\ntemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden.                    Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen die Anla-         29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch\ngen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Ver-          Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I\nfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung             S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden\nder technischen Randbedingungen ein. Der Einsatz er-          Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe\nfolgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen              der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.\nnach § 13 Absatz 1 und 1a des Energiewirtschaftsge-              (2) Der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die An-\nsetzes, soweit diese zur Gewährleistung der Systemsi-         lage für die Dauer der Nutzung im Rahmen der Netz-\ncherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind.                  reserve ausschließlich nach Maßgabe von angeforder-\nten Systemsicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 7 zu\n§8                               betreiben. Die betreffende Anlage muss nicht fabrikneu\nAusnahmefall der Beschaffung                    sein.\nneuer Anlagen für die Netzreserve\n(3) Der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die An-\n(1) Voraussetzung für eine Beschaffung der Netz-           lage nach Ende der Nutzung im Rahmen der Netzre-\nreserve aus neuen Anlagen ist die Bestätigung eines           serve\nentsprechenden Bedarfs durch die Bundesnetzagen-\n1. dem Übertragungsnetzbetreiber weiterhin als be-\ntur nach § 3 Absatz 1 Satz 2.\nsonderes netztechnisches Betriebsmittel zur Nut-\n(2) Soweit die Bundesnetzagentur gemäß § 3 Ab-                 zung zur Verfügung zu stellen; die Anlage muss dann\nsatz 1 Satz 2 einen Bedarf für die Beschaffung einer              weiter ausschließlich außerhalb des Energiemarktes\nneuen Anlage bestätigt, ist der betroffene Über-                  zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig-\ntragungsnetzbetreiber berechtigt und im Rahmen der                keit des Elektrizitätsversorgungssystems eingesetzt\nMöglichkeiten verpflichtet, neue Anlagen für die Netz-            werden oder\nreserve im entsprechenden Umfang zu beschaffen.\n2. die Anlage nach Vertragsende abzubauen und zu\n(3) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,            verkaufen. Erlöse stehen dem Übertragungsnetzbe-\nErrichtung und Betrieb der Anlage in einem transparen-            treiber zu und werden als kostenmindernde Erlöse\nten, diskriminierungsfreien Verfahren nach den Vorga-             auf die Erlösobergrenze des betreffenden Übertra-\nben der Sektorenverordnung vom 23. September 2009                 gungsnetzbetreibers im Sinne der Anreizregulie-\n(BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-         rungsverordnung angerechnet.\nzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert\nworden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung auszu-                                     § 10\nschreiben.\nAnzeigepflicht und\n(4) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2\nStilllegungsverbot bei geplanten Stilllegungen\nkein Ergebnis erzielt werden kann, kann der Über-\ntragungsnetzbetreiber nach Abstimmung mit der Bun-               (1) Im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von\ndesnetzagentur, eine neue Anlage als besonderes netz-         Anlagen zur Anzeige einer Stilllegung nach § 13a Ab-\ntechnisches Betriebsmittel an geeigneter Stelle errich-       satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Unterlas-\nten und betreiben. Im Hinblick auf die Art des Einsatzes      sung der Stilllegung nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und\nder Anlage während und nach Ende der Nutzung im               Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, zur Bereit-\nRahmen der Netzreserve sind die §§ 7 und 9 Absatz 3           haltung der Anlage nach § 13a Absatz 3 des Energie-\nNummer 2 entsprechend anzuwenden. Die durch die               wirtschaftsgesetzes sowie zur Anpassung der Einspei-\nneue Anlage verursachten Kosten der Übertragungs-             sung nach § 13 Absatz 1a des Energiewirtschaftsgeset-\nnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundes-             zes gelten Anlagen oder Teilkapazitäten von Anlagen\nnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung         eines Betreibers, bei denen die Summe der Netto-\nder Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2             Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten ange-\nSatz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulie-          schlossenen Anlagen den jeweiligen Schwellenwert\nrungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I                 überschreitet, als eine Anlage.\nS. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom           (2) Vorläufige Stilllegungen im Sinne von § 13a Ab-\n20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden           satz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind\nist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensre-     Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht inner-\ngulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden            halb von einer Woche ab Anforderung durch den Über-\nVorgaben anerkannt.                                           tragungsnetzbetreiber wieder in einen Betriebszustand\nversetzt werden kann, um eine angeforderte Anpas-\n§9                               sung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1\nWesentliche Bestandteile                     und 2 oder Absatz 1b des Energiewirtschaftsgesetzes\ndes Vertrags bei neuen Anlagen                   umzusetzen.\n(1) Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern neu            (3) Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September\nzu errichtender Anlagen erfolgt durch den Über-               im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden, An-\ntragungsnetzbetreiber, an dessen Netz die betreffende         lagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur","1950                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nEigenversorgung erzeugen, und Anlagen, die aus-                     kehr in den Energiemarkt angefallen wären, sowie\nschließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche                Opportunitätskosten sind nicht erstattungsfähig.\nZwecke erzeugen, unterliegen unbeschadet der Pflicht               (3) Darf die Anlage eines Betreibers nach § 13 Ab-\nzur Anzeige ihrer Stilllegung nach § 13a Absatz 1 Satz 1       satz 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für die\ndes Energiewirtschaftsgesetzes nicht dem Stilllegungs-         Dauer von fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe\nverbot nach § 13a Absatz 1 Satz 2 des Energiewirt-             angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben\nschaftsgesetzes, wenn die Anzeige vier Wochen vor              werden und entfällt während dieser Zeit die Systemre-\ndem Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt ist.            levanz der Anlage, so hat der Anlagenbetreiber bis zum\n(4) Revisionen im Sinne von § 13a Absatz 1 Satz 3          Ablauf der fünf Jahre einen Anspruch auf eine ange-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes gleichgestellt sind             messene Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaß-\nMaßnahmen, die der Ertüchtigung der Anlage unabhän-            nahmen im Sinne von § 13a Absatz 3 Satz 1 und 2\ngig von regelmäßigen Plänen dienen. Eine Ertüchtigung          des Energiewirtschaftsgesetzes.\nliegt vor, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert\n(4) Die Pflicht des Anlagenbetreibers zur Rückerstat-\noder wieder in Stand gesetzt werden.\ntung der Betriebsbereitschaftsauslagen bei einer Rück-\n(5) Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der Frist      kehr an den Energiemarkt nach Ablauf der Fünfjahres-\nnach § 13a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Energiewirt-              frist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes ist möglich, wenn der Übertragungs-            schaftsgesetzes erstreckt sich ausschließlich auf den\nnetzbetreiber hierdurch keine Gefährdung oder Störung          Restwert investiver Vorteile, welche der Betreiber im\nder Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-      Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen erhalten\nsorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetrei-             hat. Maßgeblich ist der Restwert zum Zeitpunkt der\nber dies durch die Mitteilung nach § 11 Absatz 1 mit-          Rückkehr in den Energiemarkt.\ngeteilt hat.\n(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetrei-\nbers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der\n§ 11\nÜbertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung\nVerfahren bei geplanter vorläufiger               der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstver-\nStilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung             pflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11\n(1) Der systemverantwortliche Betreiber des Über-          Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der An-\ntragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer            reizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007\nvorläufigen Stilllegung nach § 13a Absatz 1 des Ener-          (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\ngiewirtschaftsgesetzes unverzüglich, ob die vorläufige         zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert\nStilllegung der Anlage mit hinreichender Wahrschein-           worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als ver-\nlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder          fahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür gel-\nStörung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elek-          tenden Vorgaben anerkannt.\ntrizitätsversorgungssystems führt und diese Gefähr-\ndung oder Störung nicht durch andere angemessene                                           § 12\nMaßnahmen beseitigt werden kann. Er teilt dem Anla-                              Verfahren bei geplanter\ngenbetreiber unverzüglich das Ergebnis der Prüfung                             endgültiger Stilllegung von\nsowie die entsprechende Begründung schriftlich mit.                     Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung\n(2) Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig still-      (1) Die Begründung der Notwendigkeit der Auswei-\ngelegt werden sollte, nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2         sung einer im Sinne von § 13a Absatz 2 Satz 8 und 9\ndes Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Be-           des Energiewirtschaftsgesetzes systemrelevanten An-\nreithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewähr-          lage im Fall einer geplanten endgültigen Stilllegung\nleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elek-          soll sich aus der Systemanalyse der Übertragungsnetz-\ntrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick      betreiber oder dem Bericht der Bundesnetzagentur\nauf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwen-            nach § 3 ergeben. Die Begründung kann sich auf die\nden. Der Anspruch auf angemessene Vergütung um-                Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13c Ab-\nfasst                                                          satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes stützen.\n1. die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13\n(2) Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung sei-\nAbsatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Er-\nner Anlage nach § 13a Absatz 2 des Energiewirt-\nzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Ab-\nschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die\nsatz 2 Nummer 1;\nBemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch\n2. die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen            Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen sowie\nnach § 13 Absatz 1b des Energiewirtschaftsgeset-          für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten\nzes. Im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen          der Übertragungsnetzbetreiber die Regelungen des § 6\nwerden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls          und im Hinblick auf die Nutzung der Anlage für Zwecke\ndie Herstellung der Betriebsbereitschaft der betref-      der Gewährleistung der Systemsicherheit § 7 entspre-\nfenden Anlage notwendigen Kosten erstattet                chend anzuwenden.\n(Grundsatz der Kostenerstattung). Es werden aus-\nschließlich die Kosten berücksichtigt, welche dem                                     § 13\nBetreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung\nder Anlage für von den Übertragungsnetzbetreibern                       Sonderregelungen, Evaluierung\nangeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entste-               (1) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an\nhen. Kosten, welche auch im Fall einer vorläufigen        Netzreserve im Hinblick auf den Winter 2013/2014 ge-\nStilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rück-       mäß § 3 durch die Bundesnetzagentur und die Übertra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013                   1951\ngungsnetzbetreiber sowie eine eventuelle Bestätigung               abweichend von den in § 3 genannten Fristen unver-\nder Bundesnetzagentur abweichend von den in den                    züglich. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Prüfung\n§§ 3 und 4 genannten Fristen zu folgenden Terminen:                des Bedarfs an Netzreserve sowie eine eventuelle Be-\n1. Veröffentlichung des Berichtes der Bundesnetz-                  stätigung im Hinblick auf die kommenden drei Jahre\nagentur im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 im Hinblick           spätestens im September 2013.\nauf den Bedarf sowie gegebenenfalls Bekanntgabe                   (3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 63 Absatz 2a\nder konkreten Anforderungen an die Anlage durch                des Energiewirtschaftsgesetzes wird insbesondere\nden Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von § 4 Ab-             auch die Möglichkeit einer zukünftigen Änderung der\nsatz 1: bis 15. September 2013;                                Art der Beschaffung der Netzreserve für den Zeitraum\n2. eventuelle Frist zur Interessenbekundung durch                  ab 2015/2016 untersucht.\nKraftwerksbetreiber: 1. Oktober 2013;\n3. eventueller Abschluss von Verträgen: bis 15. Oktober                                       § 14\n2013.                                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Im Jahr 2013 erfolgt die Prüfung des Bedarfs an\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nNetzreserve im Hinblick auf die kommenden fünf Jahre\ndung in Kraft.\ngemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 8 durch die Bundes-\nnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber sowie                   (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezem-\neine eventuelle Bestätigung der Bundesnetzagentur                  ber 2017 außer Kraft.\nBerlin, den 27. Juni 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}