{"id":"bgbl1-2013-34-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":34,"date":"2013-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_34.pdf#page=7","order":3,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2013-07-02T00:00:00Z","page":1943,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1943\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 2. Juli 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) wird wie folgt geändert:\n1. § 43 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichti-\ngung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von\n5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die aus-\nschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen\nvom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar\n2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen\nAbschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröff-\nnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht\nwurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits\nvor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen\nMehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.“\n2. Dem § 47e wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-\nBundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktions-\nplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bun-\ndeshoheit. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-\nBundesamt an der Lärmaktionsplanung mit.“\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}