{"id":"bgbl1-2013-34-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":34,"date":"2013-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_34.pdf#page=4","order":2,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes","law_date":"2013-07-02T00:00:00Z","page":1940,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1940               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*\nVom 2. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                               „§ 65\nsen:                                                                                    Miturheber, Filmwerke,\nMusikkomposition mit Text“.\nArtikel 1                                 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                             „(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-                 mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des\nzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161) geändert worden                     Längstlebenden der folgenden Personen: Verfas-\nist, wird wie folgt geändert:                                             ser des Textes, Komponist der Musikkomposi-\ntion, sofern beide Beiträge eigens für die betref-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nfende Musikkomposition mit Text geschaffen\na) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:                         wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese\nPersonen als Miturheber ausgewiesen sind.“\n„§ 65      Miturheber, Filmwerke, Musikkomposi-\ntion mit Text“.                                  3. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien\nb) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe                    des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf\neingefügt:                                                      anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich\n„§ 79a     Vergütungsanspruch des ausübenden                    zu machen, so kann der ausübende Künstler den\nKünstlers“.                                          Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine\nRechte an der Aufzeichnung der Darbietung einge-\nc) Nach der Angabe zu § 137l wird folgende Angabe                  räumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag),\neingefügt:                                                      kündigen. Die Kündigung ist zulässig\n„§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der                        1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen\nUmsetzung der Richtlinie 2011/77/EU“.                   eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten\nerlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentli-\n2. § 65 wird wie folgt geändert:                                          chen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht er-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            schienen ist, und\n2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jah-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU des         res nach Mitteilung des ausübenden Künstlers,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011            den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen,\nzur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des\nUrheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265        nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshand-\nvom 11.10.2011, S. 1).                                                  lungen ausführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013               1941\nIst der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen            schen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte\ndie Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.              des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Er-\nAuf das Kündigungsrecht kann der ausübende                     scheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste\nKünstler nicht verzichten.“                                    erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe\n4. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:                      früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Dar-\nbietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem\n„§ 79a                                Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in\nVergütungsanspruch                           den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des aus-\ndes ausübenden Künstlers                        übenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen\n(1) Hat der ausübende Künstler einem Tonträger-             der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte\nhersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung            Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher er-\nRechte an seiner Darbietung eingeräumt oder über-              folgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des aus-\ntragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausüben-            übenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre\nden Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von            nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung inner-\n20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträ-            halb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaub-\nterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt wor-\ngerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb\nund der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt,              den ist.\nder die Darbietung enthält. Enthält ein Tonträger die             (2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veran-\nAufzeichnung der Darbietungen von mehreren aus-                stalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer\nübenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Ver-           Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden\ngütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Ein-             Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benut-\nnahmen. Als Einnahmen sind die vom Tonträgerher-               zung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist,\nsteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben             25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits\nanzusehen.                                                     25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeich-\n(2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes                nung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder\nvollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das              nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-\n50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthal-            nutzt worden ist.\ntenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das                   (3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen.“\n50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung\nzur öffentlichen Wiedergabe.                               7. § 85 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1                a) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe\nkann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der                  „70“ ersetzt.\nVergütungsanspruch kann nur durch eine Verwer-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „so erlischt das\ntungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann\nRecht 50 Jahre nach dieser“ durch die Wörter\nim Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft ab-\n„so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser“ er-\ngetreten werden.\nsetzt.\n(4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem\nausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über            8. Nach § 137l wird folgender § 137m eingefügt:\ndie erzielten Einnahmen und sonstige, zur Beziffe-                                     „§ 137m\nrung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erfor-\nderliche Informationen zu erteilen.                                        Übergangsregelung aus Anlass\nder Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU\n(5) Hat der ausübende Künstler einem Tonträger-\nhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Ver-               (1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach\ngütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt                  den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte\noder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller               und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach\nnach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse                 § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnun-\nnoch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergü-             gen von Darbietungen und für Tonträger, deren\ntung abziehen:                                                 Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den\n1. 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers,                Tonträgerhersteller am 1. November 2013 nach den\nder die Darbietung enthält, oder                           Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013\ngeltenden Fassung noch nicht erloschen war, und\n2. 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung                für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Ton-\ndes die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur             träger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.\nöffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger\nnicht erschienen ist.“                                        (2) § 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen mit\nText, von denen die Musikkomposition oder der Text\n5. In § 80 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 77 und 78“\nin mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen\ndurch die Wörter „§§ 77, 78 und 79 Absatz 3“ er-\nUnion am 1. November 2013 geschützt sind, und für\nsetzt.\nMusikkompositionen mit Text, die nach diesem\n6. § 82 wird wie folgt gefasst:                                   Datum entstehen. Lebt nach Satz 1 der Schutz der\n„§ 82                                Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so\nstehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber\nDauer der Verwertungsrechte                      zu. Eine vor dem 1. November 2013 begonnene Nut-\n(1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers             zungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen\nauf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlö-             Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab","1942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\ndem 1. November 2013 ist eine angemessene Ver-                  raum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hin-\ngütung zu zahlen.                                               weise auf das Gegenteil vorliegen.“\n(3) Ist vor dem 1. November 2013 ein Übertra-\ngungsvertrag zwischen einem ausübenden Künstler                                        Artikel 2\nund einem Tonträgerhersteller abgeschlossen wor-\nden, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nSchutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeit-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}