{"id":"bgbl1-2013-34-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":34,"date":"2013-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren","law_date":"2013-07-02T00:00:00Z","page":1938,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1938                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013\nGesetz\nzur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1\nVom 2. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          lehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der\nsen:                                                                         Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.\n(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die\nArtikel 1                                      nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt\nsind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage\nÄnderung des\nGerichtsverfassungsgesetzes                                 anzuschließen.“\n2. Dem § 189 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                               „(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni                        Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis\n2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie                         gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist\nfolgt geändert:                                                              ihn das Gericht hin.“\n1. § 187 wird wie folgt gefasst:                                                                    Artikel 2\n„§ 187                                                          Änderung der\nStrafprozessordnung\n(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder\nVerurteilten, der der deutschen Sprache nicht mäch-                     Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\ntig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, einen                kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nDolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur                   1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nAusübung seiner strafprozessualen Rechte erforder-                   26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist,\nlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer               wird wie folgt geändert:\nihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er in-                   1. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgelt-                        „(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187\nliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Über-                         Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nsetzers beanspruchen kann.                                               eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stel-\n(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessua-                     len, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung\nlen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen                          zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozess-\nSprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die                          beteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit\nschriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden                       der Zustellung nach Satz 1.“\nAnordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbe-                     2. § 114b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine aus-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend,\nwenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des                              aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nBeschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche                                   eingefügt:\nÜbersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich                                   „4a. in den Fällen des § 140 Absatz 1 und 2\nzur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schrift-                                  die Bestellung eines Verteidigers nach\nlichen Übersetzung kann eine mündliche Überset-                                       Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 be-\nzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusam-                                        anspruchen kann,“.\nmenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn\nbb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\nhierdurch die strafprozessualen Rechte des Be-\nKomma ersetzt.\nschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel\ndann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen                                 cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\nVerteidiger hat.                                                                 ein Komma ersetzt.\ndd) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-\n(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche\ngefügt:\nÜbersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor\nüber sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung                                „7. nach Maßgabe des § 147 Absatz 7 bean-\nnach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen ei-                                    tragen kann, Auskünfte und Abschriften\nnes Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung be-                                  aus den Akten zu erhalten, soweit er kei-\nnen Verteidiger hat, und\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des                    8. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungs-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über\ndas Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafver-                       haft nach Vorführung vor den zuständigen\nfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1) und der Richtlinie 2012/13/EU                 Richter\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über\ndas Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl.                      a) eine Beschwerde gegen den Haftbe-\nL 142 vom 1.6.2012, S. 1).                                                                fehl einlegen oder eine Haftprüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013                     1939\n(§ 117 Absatz 1 und 2) und eine münd-              3. In § 136 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1                     „beantragen“ die Wörter „und unter den Voraus-\nund 2) beantragen kann,                               setzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung\neines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1\nb) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde                   und 3 beanspruchen“ eingefügt.\neine gerichtliche Entscheidung nach\n§ 119 Absatz 5 beantragen kann und                 4. Dem § 163a wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des\nc) gegen behördliche Entscheidungen                       Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.“\nund Maßnahmen im Untersuchungs-\nhaftvollzug eine gerichtliche Entschei-            5. § 168b wird wie folgt geändert:\ndung nach § 119a Absatz 1 beantra-                    a) In Absatz 1 werden die Wörter „staatsanwalt-\ngen kann.“                                                schaftlicher Untersuchungshandlungen“ durch\ndie Wörter „der Untersuchungshandlungen der\nb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:                       Ermittlungsbehörden“ ersetzt.\n„Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndes Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. Ein Be-                         „(3) Die Belehrung des Beschuldigten vor\nschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hin-                    seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie\nreichend mächtig ist oder der hör- oder sprach-                      § 163a ist zu dokumentieren.“\nbehindert ist, ist in einer ihm verständlichen Spra-\nche darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe                                              Artikel 3\ndes § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren                                            Inkrafttreten\ndie unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmet-                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschers oder Übersetzers beanspruchen kann.“                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}