{"id":"bgbl1-2013-33-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":33,"date":"2013-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/33#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_33.pdf#page=70","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt","law_date":"2013-06-27T00:00:00Z","page":1926,"pdf_page":70,"num_pages":7,"content":["1926                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nVerordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher\nund sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt1\nVom 27. Juni 2013\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                  2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“\nentwicklung verordnet auf Grund                                          durch die Wörter „fünf Werktage“ ersetzt.\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2a und 6, auch in\nVerbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,                                         Artikel 2\ndes § 9 Absatz 4 und des § 9c des Seeaufgabenge-                                         Änderung der\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVerordnung über die Sicherung der Seefahrt\n26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1\nSatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 2               Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom\nAbsatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                   27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 1\nDreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 20. April                   der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I\n2013 (BGBl. I S. 868) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-                 S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmer 2 und Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des              1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Berufsgenossen-\nGesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert                  schaft für Verkehr und Transportwirtschaft“ durch\nworden ist sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a                        die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport\ndurch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuch-                      und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.\nstabe aa eingefügt worden ist und § 9 Absatz 4 zuletzt\ndurch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c und § 9c zu-                  2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c ein-\nletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom                      gefügt:\n4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,                                            „§ 7b\n– des § 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom                               Meldung und Beseitigung von Wracks\n4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474),\n(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für\n– des § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom                            die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der\n30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt                     Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständi-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006                        gen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe\n(BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, im Einverneh-                  des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,                           Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack ent-\n– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-                      standen ist, das sich in der deutschen ausschließ-\nrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom                       lichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1                Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenom-\nNummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja-                         men, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1\nnuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,                  genannten Personen erfüllt.\nund                                                                      (2) Befindet sich das Wrack\n– des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 5 des Flaggen-                     1. in der ausschließlichen Wirtschaftszone,\nrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), von denen                     2. im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne\n§ 22 Absatz 1 Nummer 1a zuletzt durch Artikel 1                           des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Über-\nNummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012                               einkommens von Nairobi von 2007 über die Be-\n(BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, hinsichtlich                       seitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531)\ndes § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsge-                           (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,\nsetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                      3. soweit der Geltungsbereich des Übereinkom-\nder Justiz:                                                               mens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer\neines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung\nArtikel 1\nnach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3\nÄnderung der                                   an die zuständige Behörde dieses Staates zu rich-\nVerordnung über die Küstenschifffahrt                           ten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung gibt die Meldestellen nach Satz 1\nDie Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli\nim Verkehrsblatt bekannt.\n2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15\nder Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I                               (3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2\nS. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie                    müssen folgende Angaben enthalten:\nfolgt geändert:                                                          1. den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetra-\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Gemein-                           genen Eigentümers,\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                            2. die geographische Position des Wracks,\n1\nArtikel 3 dieser Verordnung dient auch der Durchführung der Verord-    3. den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,\nnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von          4. die Art des Schadens und des Zustands des\nReisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).                       Wracks,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013              1927\n5. die Art und die Menge der Ladung, insbesondere                                      „§ 11\ngefährlicher oder giftiger Stoffe, und                                       Übergangsregelung\n6. die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten                 (1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a\nvon Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.              und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem\n(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet             das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bun-\neinen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder                   desrepublik Deutschland in Kraft tritt.\neinen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges               (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nEreignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes,                Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten\ndurch die Sachschaden an Schiff oder seiner                    Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.“\nLadung entsteht oder unmittelbar zu entstehen\ndroht.                                                                              Artikel 3\n(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne                                Verordnung\ndieser Regelung bedeutet                                                      über die Ausstellung\n1. ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,                             von Haftungsbescheinigungen\n2. ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder ge-               nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz\nstrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegen-                     (Seeversicherungsnachweis-\nstände, die sich an Bord des Schiffes befinden                      verordnung – SeeVersNachwV)\noder befunden haben,\n3. alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren                                   §1\nhat und die gestrandet oder gesunken sind oder                            Begriffsbestimmung\nauf dem Meer treiben, oder                                Haftungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung\n4. ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein         ist\nSchiff, das aller Voraussicht nach sinken oder        1. eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach\nstranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaß-              § 5 Absatz 1 des Seeversicherungsnachweisgeset-\nnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in               zes,\nGefahr ergriffen werden.\n2. eine Personenhaftungsbescheinigung nach § 6 des\nSeeversicherungsnachweisgesetzes.\n§ 7c\nWrackbeseitigung im Ausland                                              §2\nIn den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Gene-                            Antrag auf Ausstellung\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen,        einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung\ndass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes,              (1) Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung\ndas die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur      ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthal-\nBeseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2          ten:\ndes Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzu-\n1. den Namen des Schiffes, die Bruttoraumzahl, das\nkommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu\nUnterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikati-\nfestgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn\nonsnummer und den Heimathafen des Schiffes,\nder zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass\nvon dem Wrack eine Gefahr ausgeht.“                       2. den Namen und die vollständige Anschrift des\nHauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentü-\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                  mers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhan-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           den, der Telefax-Nummer,\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „entge-    3. Art und Laufzeit der Sicherheit und\ngen“ gestrichen.                                  4. den Namen und die vollständige Anschrift des\nbb) In den Nummern 1 bis 7 wird jeweils nach der           Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonsti-\nNummernbezeichnung das Wort „entgegen“                 gen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an\neingefügt.                                             dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.\ncc) Nach Nummer 5 werden folgende Num-                    (2) Dem Antrag sind beizufügen:\nmern 5a und 5b eingefügt:                         1. eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen\n„5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in            Sicherheitsgebers, dass\nVerbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine             a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Interna-\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-            tionalen Übereinkommens von Nairobi von 2007\nständig oder nicht rechtzeitig macht,                über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II\nS. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen)\n5b. einer vollziehbaren Anordnung nach\nentspricht und\n§ 7c zuwiderhandelt,“.\nb) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und                      dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige\nSchifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-               Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbesei-\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-                tigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Drit-\nsetzt.                                                         ten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der\n4. § 11 wird wie folgt gefasst:                                       Beendigung oder der Änderung an das Bundes-","1928               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam          (4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff\nwird,                                                 ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland ein-\n2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes und          getragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschiff-\nfahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zu-\n3. für ein Schiff, das nicht die Bundesflagge führt, die      ständigen Registergericht.\nAngabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit stän-\ndigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schrift-         (5) Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar ge-\nliche Vollmacht für diesen.                               worden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren\ngegangen ist, wird auf schriftlichen Antrag eine Ersatz-\n§3                                ausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene\nBescheinigung ist zurückzugeben.\nAntrag auf Ausstellung\neiner Personenhaftungsbescheinigung                                              §5\n(1) Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schrift-\nPflichten des Antragstellers\nlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:\n(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Beschei-\n1. den Namen des Schiffes, das Unterscheidungssig-\nnigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnach-\nnal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den\nweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat\nHeimathafen des Schiffes,\n1. eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder\n2. den Namen und die vollständige Anschrift des\nsonstigen finanziellen Sicherheit und\nHauptgeschäftssitzes des Beförderers, der die Be-\nförderung tatsächlich durchführt, einschließlich der      2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt,\nTelefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Num-              dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des\nmer,                                                          Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr ge-\n3. Art und Laufzeit der Sicherheit,                               nügt,\n4. den Namen und die vollständige Anschrift des               unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nHauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonsti-        Hydrographie mitzuteilen.\ngen Sicherheitsgebers für Kriegsrisiken und gegebe-          (2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I\nnenfalls, falls für die Antragsprüfung erforderlich,      Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009\ndes Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder         zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonsti-\nSicherheit gewährt wird, und                              gen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der\n5. den Namen und die vollständige Adresse des                 die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durch-\nHauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonsti-        führt, hat\ngen Sicherheitsgebers für Nichtkriegsrisiken und          1. eine vorzeitige Beendigung derselben und\ndes Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder\n2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt,\nSicherheit gewährt wird.\ndass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                                Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,\n1. eine Erklärung des Kriegsversicherers und eine             unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nErklärung des Nichtkriegsversicherers, die den            Hydrographie mitzuteilen.\nVorgaben des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit\nAnhang II Anlage B Nummer I der Verordnung (EG)                                       §6\nNr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von                           Übergangsregelung\nBeförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom            (1) § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an\n28.5.2009, S. 24) entspricht,                             dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die\n2. ein Nachweis über die Anzahl der Fahrgäste, zu             Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\nderen Beförderung das Schiff zugelassen ist, und             (2) § 5 Absatz 2 ist\n3. für einen Beförderer, der die Beförderung ganz oder        1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der\nteilweise tatsächlich durchführt und der seinen               Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der\nWohnsitz oder Sitz nicht im Inland hat, die Angabe            Klasse A gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie\neines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem               2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des\nWohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche            Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften\nVollmacht für diesen.                                         und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl.\nL 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember\n§4                                    2016,\nAusstellung                           2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb\n(1) Die     Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung             der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der\nwird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.                    Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie\n2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018\n(2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach\ndem Muster der Anlage 2 ausgestellt.                          anzuwenden.\n(3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung             (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\ndarf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit           Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten\nnicht überschreiten.                                          Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                                                                                                                                   1929\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1)\nBundesrepublik Deutschland\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nFederal Republic of Germany\nFederal Maritime and Hydrographic Agency\nBescheinigung über die Versicherung\noder sonstige finanzielle Sicherheit hinsichtlich der Haftung für die Beseitigung von Wracks\nCertificate of Insurance or\nother Financial Security in respect of Liability for the Removal of Wrecks\nAusgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks\nIssued in accordance with the provisions of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007\nName und\nIMO-Schiffs-\nName des                            Brutto-                    Unterscheidungs-                                                                    Heimat-                                   vollständige Anschrift\nidentifikations-\nSchiffes                        raumzahl                                 signal                                                                     hafen                              des Hauptgeschäftssitzes\nnummer\ndes eingetragenen Eigentümers\nName and full address\nDistinctive                           IMO Ship\nName of                             Gross                                                                                                           Port of                                 of the principal place\nnumber or                          Identification\nShip                           tonnage                                                                                                         Registry                                     of business of the\nletters                             Number\nregistered owner\nHiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach\nMaßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks besteht.\nThis is to certify that there is in force, in respect of the above-named ship, a policy of insurance or other financial security satisfying\nthe requirements of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007.\nArt der Sicherheit\nType of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLaufzeit der Sicherheit\nDuration of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nName und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)\nName and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)\nName\nName . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnschrift\nAddress . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDiese Bescheinigung gilt bis\nThis certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAusgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nIssued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,\nFederal Maritime and Hydrographic Agency\nDatum/Date\nin/at Hamburg                                                                  am/on\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung des\nausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)\n(Signature and Title of issuing or certifying official)\nIm Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency","1930                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 2)\nBundesrepublik Deutschland\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nFederal Republic of Germany\nFederal Maritime and Hydrographic Agency\nBescheinigung über eine Versicherung\noder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden\nCertificate of Insurance\nor other Financial Security in Respect of Liability for the Death of and Personal Injury to Passengers\nAusgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf\nSee\nIssued in accordance with the provisions of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their\nLuggage by Sea, 2002\nName des              Unterschei-          IMO-Schiffsidentifi-                   Heimathafen                                                             Name und\nSchiffes            dungssignal             kationsnummer                                                                                     vollständige Anschrift\nder Hauptniederlassung des Beförderers,\nder die Beförderung tatsächlich durchführt\nName of              Distinctive               IMO Ship                                Port of                                                           Name and\nShip               number or               Identification                           Registry                                                       full address of\nletters                  Number                                                                            the principal place of business of\nthe carrier who actually performs the carriage\nHiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den\nErfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck\nauf See genügt.\nThis is to certify that there is in force in respect of the above named ship a policy of insurance or other financial security satisfying\nthe requirements of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002.\nArt und Laufzeit der Sicherheit für Kriegsrisiken\nType and duration of Security for war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nArt und Laufzeit der Sicherheit für Nichtkriegsrisiken\nType and duration of Security for non-war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nName und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)\nName and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)\nDer hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-\ntion im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für\nsonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die\nnach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die\nVersicherer sind:\nThe insurance cover hereby certified is split in one war insurance part and one non-war insurance part, pursuant to the imple-\nmentation guidelines adopted by the Legal Committee of the International Maritime Organisation in October 2006. Each of these\nparts of the insurance cover is subject to all exceptions and limitations allowed under the Convention and the implementation\nguidelines. The insurers are not jointly and severally liable. The insurers are:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                                                                                                                         1931\nName und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)\nName and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)\nfür Kriegsrisiken: (Name, Anschrift)\nFor war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür Nichtkriegsrisiken: (Name, Anschrift)\nFor non-war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDiese Bescheinigung gilt bis\nThis certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAusgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nIssued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,\nFederal Maritime and Hydrographic Agency\nDatum/Date\nin/at Hamburg                                                   am/on\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung des\nausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)\n(Signature and Title of issuing or certifying official)\nIm Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency","1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nArtikel 4\nÄnderung der\nÖlhaftungsbescheinigungs-Verordnung\nIn § 7 Absatz 2 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996\n(BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006\n(BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 8\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2“\nersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der\nFlaggenrechtsverordnung\nDie Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter\n„Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.\n2. In § 5b Absatz 2 und 4, den §§ 5c und 10 werden jeweils die Wörter „Berufs-\ngenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft“ durch die Wörter\n„Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 27. Juni 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}