{"id":"bgbl1-2013-33-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":33,"date":"2013-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/33#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_33.pdf#page=69","order":5,"title":"Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Sonderzahlungsverordnung  TelekomSZV)","law_date":"2013-06-26T00:00:00Z","page":1925,"pdf_page":69,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013             1925\nVerordnung\nüber Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG\n(Telekom-Sonderzahlungsverordnung – TelekomSZV)\nVom 26. Juni 2013\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonal-           einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen\nrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-          Gründen werden nicht in diese Betrachtung einbezogen\nstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I         und Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von weniger\nS. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundes-         als 34 Wochenstunden gehen unabhängig von der tat-\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem            sächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden\nBundesministerium des Innern nach Anhörung des Vor-         in die Monatsdurchschnittsberechnung ein.\nstands der Deutschen Telekom AG:                               (3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäfti-\ngung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis\n§1                               der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.\nSonderzahlung                              (4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1\nbei veränderter Wochenarbeitszeit                bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst\n(1) Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige            bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten\nWochenarbeitszeit auf Grund der Telekom-Arbeitszeit-        die Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausschei-\nverordnung 2000 oder bei Abordnungen auf Grund der          den gezahlten Dienstbezügen.\nfür die aufnehmende Behörde geltenden Arbeitszeitvor-\nschrift mehr als 38 Stunden beträgt, erhalten mit den                                     §2\nBezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung.                                Sonderzahlung\nSie beträgt für jeden Kalendermonat mit einer regel-                        aus besonderem Anlass\nmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 3 Absatz 1 der\nArbeitszeitverordnung 5 Prozent der für diesen Monat           Neben einer Sonderzahlung nach § 2 kann der Vor-\nzustehenden Dienstbezüge. Beamtinnen und Beamte             stand den Beamtinnen und Beamten eine Sonder-\nbis zur Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusätzlich            zahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbrutto-\n10,42 Euro für jeden dieser Monate. Bei einer regel-        bezüge gewähren. Für Monate ohne Anspruch auf Be-\nmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden,          soldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vor-\naber weniger als der regelmäßigen Wochenarbeitszeit         stand keine abweichende Festlegung getroffen wird.\nnach § 3 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung vermin-\ndern sich die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 für je-                                     §3\nden dieser Monate entsprechend.                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Für Beamtinnen und Beamte, die von dem Be-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntrieb Vivento betreut werden, gilt Absatz 1 mit der Maß-    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekom-Sonderzahlungs-\ngabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich ge-      verordnung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148), die\nleisteten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für den      durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2008\njeweiligen Monat berücksichtigt werden; Zeiträume           (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 26. Juni 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}