{"id":"bgbl1-2013-33-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":33,"date":"2013-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/33#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_33.pdf#page=34","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin","law_date":"2013-06-26T00:00:00Z","page":1890,"pdf_page":34,"num_pages":35,"content":["1890               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin*\nVom 26. Juni 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere in-\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                 soweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                      die Abweichung erfordern.\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\n(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nund zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Bildung und Forschung:                               1. Gemeinsame        berufsprofilgebende    Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten,\n§1                                 2. Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkei-\nStaatliche                                  ten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                           a) Instandhaltungstechnik,\nDer Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers                       b) Fertigungstechnik oder\nund der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1\nc) Triebwerkstechnik,\ndes Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n3. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§2                                    (3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten,\nDauer der Berufsausbildung                          Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                        1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse,\n§3                                 2. Betriebliche und technische Kommunikation,\nStruktur der Berufsausbildung                        3. Montieren und Demontieren von Geräten, Baugrup-\npen und Systemen,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame\nAusbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer                 4. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstell-\nder Fachrichtungen                                                     arbeiten,\n1. Instandhaltungstechnik,                                         5. Instandhaltung,\n2. Fertigungstechnik oder                                          6. Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,\n3. Triebwerkstechnik.                                              7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\n8. Berücksichtigen menschlicher Faktoren.\n§4\n(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                    nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhal-\ntungstechnik sind:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachli-               1. Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bo-\nche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse                  dengeräte,\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei\n2. Analysieren und Beheben von Störungen an Sys-\nsind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu\ntemkomponenten,\nberücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmen-\nplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende                  3. Abfertigen von Fluggeräten.\n(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\nnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungs-\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister technik sind:\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen   1. Herstellen und Instandhalten von metallischen Bau-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                             teilen für Fluggeräte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013              1891\n2. Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus             schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-\nKunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Flugge-         rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nräte,                                                    schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n3. Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,                     die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n4. Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.                  Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\n(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-      richt zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-\nnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerks-         bildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen\ntechnik sind:                                                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits\n1. Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbautei-         Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in\nlen,                                                     Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen\nwerden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-\n2. Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,\ngung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforder-\n3. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstell-           lich ist.\narbeiten am Triebwerk,\n4. Analysieren und Beheben von Störungen an Sys-                                          §7\ntemkomponenten.                                                         Teil 1 der Abschlussprüfung\n(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-          (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\nkeiten sind:                                                  des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                       (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,          in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,           aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\n4. Umweltschutz.                                              dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-\n(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nnach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\nanzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kom-\nPrüfungsbereich Montagearbeiten.\nmen insbesondere in Betracht:\n(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten beste-\n1. Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,\nhen folgende Vorgaben:\n2. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,                            folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu-\n4. Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.                              stellen:\nDie Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb                  a) technische Unterlagen auszuwerten, seinen Ar-\nfestgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn                beitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge\nin ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                zu disponieren und zu handhaben,\nnach Absatz 2 vermittelt werden können.                           b) Bauteile zu formen,\n§5                                    c) Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu\nverbinden,\nDurchführung der Berufsausbildung\nd) Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-              e) Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-                 und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-        2. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Ar-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                beitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Auf-\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen              gaben;\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-\n3. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb\nbene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6\ndieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen\nbis 13 nachzuweisen.\nUmfang von 90 Minuten.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                                         §8\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                    Fachrichtung Instandhaltungstechnik\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nin den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\nßig durchzusehen.\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\n§6                                   (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nAbschlussprüfung                         fungsbereichen:\nDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-         1. Instandhaltungsauftrag,\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-       2. Instandhaltungstechnik,","1892               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\n3. Fluggerättechnik,                                              b) deutsch- und englischsprachige technische Un-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                      terlagen auszuwerten,\nc) funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten dar-\n(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag\nzustellen,\nbestehen folgende Vorgaben:\nd) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneu-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             matischen, hydraulischen und elektrischen Bau-\nfolgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu-                    teilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;\nstellen:\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\na) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu\nbeschaffen, technische und organisatorische            3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nSchnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche         (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nund ökologische Gesichtspunkte zu berücksichti-        kunde bestehen folgende Vorgaben:\ngen,                                                   1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nb) Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicher-            allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nheitsprüfungen durchzuführen,                              sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nstellen und zu beurteilen;\nc) luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spe-\nzifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beach-     2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nten,                                                       bearbeiten;\nd) die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu er-       3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nläutern; Fachausdrücke auch in englischer Spra-\nche anzuwenden;                                                                     §9\n2. Prüfungsvariante 1                                                 Gewichtungs- und Bestehensregelungen\nin der Fachrichtung Instandhaltungstechnik\nDer Prüfling soll in sieben Stunden einen betriebli-\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nchen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen\nten:\nUnterlagen dokumentieren sowie darüber ein auf-\ntragsbezogenes Fachgespräch von höchstens                 1. Montagearbeiten                        mit 30 Prozent,\n30 Minuten führen;                                        2. Instandhaltungsauftrag                 mit 30 Prozent,\ndem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung            3. Instandhaltungstechnik                 mit 15 Prozent,\ndes betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein-      4. Fluggerättechnik                       mit 15 Prozent,\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\nzur Genehmigung vorzulegen;                               5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\n3. Prüfungsvariante 2                                            (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen wie folgt bewertet worden sind:\nDer Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungspro-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\ndukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, be-\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\narbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen doku-\nmentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes             2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit\nFachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;                 mindestens „ausreichend“,\n4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante          3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-\nnach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling           mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und\nund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur          4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nPrüfung mit.                                                  prüfung mit „ungenügend“.\n(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik            (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-\nbestehen folgende Vorgaben:                                   fungsbereich Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist      oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündli-\nfolgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu-            che Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nstellen:                                                  einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und die mündliche Ergän-\na) luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden,           zungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung\nb) fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung              den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\ninformationstechnischer, technologischer und           Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bis-\nmathematischer Sachverhalte darzustellen,              herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\nc) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen um-\nzusetzen;                                                                          § 10\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;                         Teil 2 der Abschlussprüfung\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                                in der Fachrichtung Fertigungstechnik\n(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik beste-           (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nhen folgende Vorgaben:                                        in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\na) luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,            die Berufsausbildung wesentlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013              1893\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-       3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nfungsbereichen:                                                  (5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik beste-\n1. Fertigungsauftrag,                                         hen folgende Vorgaben:\n2. Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,                    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:\n3. Fluggerättechnik,                                              a) luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  b) funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, un-\n(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag be-                  ter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzu-\nstehen folgende Vorgaben:                                             stellen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         c) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneu-\nfolgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu-                    matischen, hydraulischen und elektrischen Bau-\nstellen:                                                          teilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern,\na) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu           d) die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären;\nbeschaffen, technische und organisatorische\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nSchnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche\nund ökologische Gesichtspunkte zu berücksichti-        3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\ngen,                                                      (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nb) Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktions-          kunde bestehen folgende Vorgaben:\nund Sicherheitsprüfungen durchzuführen,                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nc) luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spe-          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nzifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beach-         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nten,                                                       stellen und zu beurteilen;\nd) die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu er-       2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nläutern; Fachausdrücke auch in englischer Spra-            bearbeiten;\nche anzuwenden.                                        3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n2. Prüfungsvariante 1\nDer Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen                                  § 11\nAuftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unter-                 Gewichtungs- und Bestehensregelungen\nlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbe-                   in der Fachrichtung Fertigungstechnik\nzogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten\nführen;                                                      (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:\ndem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung\ndes betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein-      1. Montagearbeiten                        mit 30 Prozent,\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums         2. Fertigungsauftrag                      mit 30 Prozent,\nzur Genehmigung vorzulegen;                               3. Fertigungs- und\n3. Prüfungsvariante 2                                             Instandhaltungstechnik                mit 15 Prozent,\nDer Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt,      4. Fluggerättechnik                       mit 15 Prozent,\ndas einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbei-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\nten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentie-\nren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachge-              (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nspräch von höchstens 30 Minuten führen;                   Leistungen wie folgt bewertet worden sind:\n4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante          1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nnach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling           schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur          2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit\nPrüfung mit.                                                  mindestens „ausreichend“,\n(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und In-            3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-\nstandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:                  mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\na) Fluggerätstrukturen unter Verwendung von flug-             prüfung mit „ungenügend“.\nspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montie-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-\nren und instand zu setzen,\nfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,\nb) mechanische, hydraulische, pneumatische und            Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde\nelektrische Systemkomponenten zu montieren             durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nund instand zu setzen,                                 zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche\nc) technische Unterlagen, auch in englischer Spra-        schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und\nche, auszuwerten,                                      die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der\nd) Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz             Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\nsowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,             Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\nsind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der\ne) Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;               mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;         gewichten.","1894               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\n§ 12                                  b) triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterschei-\nTeil 2 der Abschlussprüfung                            den,\nin der Fachrichtung Triebwerkstechnik                    c) deutsch- und englischsprachige technische Un-\nterlagen auszuwerten,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,                 d) gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Um-\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-                   weltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzu-\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für             wenden,\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                              e) Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-               durchzuführen,\nfungsbereichen:                                                   f) Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen\n1. Instandhaltungsauftrag,                                            und auszuwerten,\n2. Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,                        g) qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;\n3. Fluggerättechnik,                                          2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik beste-\n(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag\nhen folgende Vorgaben:\nbestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nfolgende prozessrelevante Zusammenhänge darzu-                a) luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,\nstellen:                                                      b) deutsch- und englischsprachige technische Un-\na) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu               terlagen auszuwerten,\nbeschaffen, technische und organisatorische                c) funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten dar-\nSchnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche              zustellen,\nund ökologische Gesichtspunkte zu berücksichti-            d) den Aufbau und die Funktion von mechanischen,\ngen,                                                           pneumatischen, hydraulischen und elektrischen\nb) Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicher-                Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu be-\nheitsprüfungen durchzuführen,                                  schreiben;\nc) luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spe-      2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nzifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beach-     3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nten,\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nd) die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu er-       kunde bestehen folgende Vorgaben:\nläutern; Fachausdrücke auch in englischer Spra-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nche anzuwenden;                                            allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n2. Prüfungsvariante 1                                             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nDer Prüfling soll in sieben Stunden einen betriebli-          stellen und zu beurteilen;\nchen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen           2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nUnterlagen dokumentieren sowie darüber ein auf-               bearbeiten;\ntragsbezogenes Fachgespräch von höchstens                 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n30 Minuten führen;\ndem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung                                       § 13\ndes betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein-              Gewichtungs- und Bestehensregelungen\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums                  in der Fachrichtung Triebwerkstechnik\nzur Genehmigung vorzulegen;\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\n3. Prüfungsvariante 2                                         ten:\nDer Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungspro-      1. Montagearbeiten                        mit 30 Prozent,\ndukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht,         2. Instandhaltungsauftrag                 mit 30 Prozent,\nbearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen do-\nkumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes           3. Triebwerks- und\nFachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;                 Instandhaltungstechnik                mit 15 Prozent,\n4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante          4. Fluggerättechnik                       mit 15 Prozent,\nnach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling       5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\nund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur             (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfung mit.                                              Leistungen wie folgt bewertet worden sind:\n(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und In-            1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nstandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:                  schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit\na) Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneu-              mindestens „ausreichend“,\nmatische, hydraulische und elektrische Anbau-          3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-\nsysteme instand zu halten,                                 mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                  1895\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-            mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu\nprüfung mit „ungenügend“.                                     gewichten.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-\nfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,                                          § 14\nFluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nzu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nschlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der              dung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechani-\nAbschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der                kerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465), die durch\nErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich             Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I\nsind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der                  S. 992) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 26. Juni 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","1896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes             Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                        3\n1     Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz einrichten\nBewerten der Arbeitsergebnisse          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\ntrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen\nc) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den\nArbeitsablauf ermitteln und bereitstellen\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-\nnung Prioritäten setzen\n2     Betriebliche und technische             a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen\nKommunikation                              durchführen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden\nsowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-\nliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert\nführen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-\nbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen\ni) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Termin-\nverfolgung anwenden\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-\nachten\n3     Montieren und Demontieren von           a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter-\nGeräten, Baugruppen und Systemen           scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)                    und Betriebsmittelmanagements handhaben\nb) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung\nderen Funktion und Eigenschaften handhaben\nc) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf-\nten und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern\nd) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen\nLeitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden\ne) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen,\nformen\nf) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile\nanpassen\ng) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und\nzum Transport vorbereiten\nh) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen\ni) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswi-\nderstände beachten\nj) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und\nausrichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013               1897\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n4     Durchführen von Funktionsprüfun-     a) Test- und Prüfgeräte anwenden\ngen und Einstellarbeiten             b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nnach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen\nc) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach\nFertigung und Instandhaltung durchführen\n5     Instandhaltung                       a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)                 arbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und\ntypenspezifischen Systemen durchführen\nb) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer\nkontrollieren\nc) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-\nspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungs-\nmaßnahmen veranlassen\n6     Analysieren von Störungen            a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-\nan Antriebssystemen                     wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)                 durchführen\nb) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen\n7     Durchführen von qualitätssichernden a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-\nMaßnahmen                               standards prüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-\nund Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung\nergreifen und dokumentieren\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\neigenen Arbeitsbereich beitragen\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten            und     prozessbezogene\nSchnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch,\nInstandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan-\nweisungen und technische Informationen, auch in englischer\nSprache, beachten und anwenden\nf) Fremdkörperkontrollen durchführen\n8     Berücksichtigen menschlicher         a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit\nFaktoren                                berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nb) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim-\nmung im Team beachten\nc) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit-\ndruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf-\nmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät\nauf den Menschen berücksichtigen\nd) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,\nTemperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den\nMenschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:\nInstandhaltungstechnik\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1     Instandhalten von Bauteilen für      a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische\nFluggeräte und Bodengeräte              Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)                 und modifizieren\nb) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch\nKontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten\nc) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen\nund justieren","1898             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\nd) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren\nBehebung veranlassen\ne) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen\nf) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge\nwarten und pflegen\ng) Bodengeräte bedienen\nh) materialspezifische Besonderheiten beachten\ni) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente\nvon Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen\nj) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbeson-\ndere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen\n2     Analysieren und Beheben von          a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen\nStörungen an Systemkomponenten          und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)                 eingrenzen und orten\nb) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten fest-\nstellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-\nkontrollen eingrenzen und orten\nc) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen\nund elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen fest-\nstellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-\nkontrollen eingrenzen und orten\nd) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen\ne) Bordinstandhaltungssysteme bedienen\n3     Abfertigen von Fluggeräten           a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)              b) Fluggeräte be- und enttanken\nc) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:\nFertigungstechnik\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1     Herstellen und Instandhalten von     a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand\nmetallischen Bauteilen für              setzen\nFluggeräte\nb) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nc) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen\nanwenden\nd) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben\ne) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-\nden\nf) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen\noder ausrichten\ng) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden\n2     Herstellen und Instandhalten von     a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort gel-\nBauteilen aus Kunststoffen oder         tenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie\nVerbundwerkstoffen für Fluggeräte       zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Bauteile fertigen oder instand setzen\nc) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren\nd) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen\nanwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013               1899\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\ne) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-\nden\nf) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen\noder ausrichten\ng) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden\n3     Fügen und Lösen von Struktur-        a) Einzelteile zur Montage vorbereiten\nbauteilen                            b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nKleben verbinden und sichern\nc) luftfahrtspezifische Verbindungs-         und    Sicherungselemente\nunterscheiden und verarbeiten\nd) Oberflächen behandeln und schützen\n4     Montieren von Fluggerätsystem-       a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik,\nkomponenten                             nach Fertigungsvorschriften montieren\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)\nb) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montie-\nren\nAbschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:\nTriebwerkstechnik\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1     Herstellen und Instandhalten         a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten\nvon Triebwerksbauteilen              b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)\nc) Triebwerkteile warmbehandeln\nd) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse\nanwenden\n2     Montieren und Demontieren            a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und\nvon Flugtriebwerken                     montieren\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)\nb) Justier- und Einstellarbeiten durchführen\nc) Verschraubungen sichern\nd) Lager und Dichtungen einbauen\ne) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen\nf) Triebwerksysteme auf- und abrüsten\n3     Durchführen von Funktions-           a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen\nprüfungen und Einstellarbeiten       b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden\nam Triebwerk\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)              c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten\nd) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten\ne) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten\nanwenden\nf) Justier- und Einstellarbeiten durchführen\ng) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schall-\nschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden\nh) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten\n4     Analysieren und Beheben von          a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen\nStörungen an Systemkomponenten       b) Testdaten ermitteln und auswerten\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)\nc) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen\nd) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerk-\nteilen durchführen","1900             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\ne) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen\nf) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben\nAbschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1     Berufsbildung, Arbeits- und          a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,                insbesondere Ab-\nTarifrecht                               schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation des Aus-     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nbildungsbetriebes                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)\nFertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-\nschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                           feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-\nschen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)              lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                    1901\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin\n– Zeitliche Gliederung –\nAbschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitrahmen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                      2                                               3                                      4\n1      Berufsbildung, Arbeits-          a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                      dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3      Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit               Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)                                                                        während\nVermeidung ergreifen\nder gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung\ntungsvorschriften anwenden                                 zu vermitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-\nmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4      Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)          im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-\nsondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1902             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nAbschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat\nZeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten\nZeitrahmen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                      2                                               3                                 4\n1      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz einrichten\nder Arbeit, Bewerten der         c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel\nArbeitsergebnisse\nfür den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\n2      Betriebliche und technische      a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-\nKommunikation                       bankabfragen durchführen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-\nwenden und Skizzen anfertigen\n3      Montieren und Demontieren        a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-\nvon Geräten, Baugruppen             geräte unterscheiden und unter Beachtung der\nund Systemen                        Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)             managements handhaben\ne) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen\nWerkstoffen, formen\ng) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur               3 bis 5\nLagerung und zum Transport vorbereiten\n4      Durchführen von qualitäts-       a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\nsichernden Maßnahmen                Qualitätsstandards prüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch\nZwischen- und Endkontrollen feststellen sowie\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\n5      Berücksichtigen menschlicher a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei\nFaktoren                            der Arbeit berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nd) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-\nsche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre\nAuswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-\nbeitsergebnis berücksichtigen\nZeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen\nZeitrahmen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                      2                                               3                                 4\n1      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz einrichten\nder Arbeit, Bewerten der         c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel\nArbeitsergebnisse\nfür den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\n2      Betriebliche und technische      a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-\nKommunikation                       bankabfragen durchführen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und\nanwenden sowie Skizzen anfertigen\n3      Montieren und Demontieren        a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-\nvon Geräten, Baugruppen             geräte unterscheiden und unter Beachtung der\nund Systemen                        Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)             managements handhaben\nb) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter\nBeachtung deren Funktion und Eigenschaften\nhandhaben\ne) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen\nWerkstoffen, formen\nf) Montage- und Demontagetechniken anwenden und\nBauteile anpassen                                          3 bis 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013               1903\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\nj) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-\nmessen und ausrichten\n4     Durchführen von qualitäts-       a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\nsichernden Maßnahmen                Qualitätsstandards prüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch\nZwischen- und Endkontrollen feststellen sowie\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\nf) Fremdkörperkontrollen durchführen\n5     Berücksichtigen menschlicher a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei\nFaktoren                            der Arbeit berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nc) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,\nStress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-\ntineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-\nbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-\nschen berücksichtigen\nd) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-\nsche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre\nAuswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-\nbeitsergebnis berücksichtigen\nZeitrahmen 3: Montage und Demontage\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz einrichten\nder Arbeit, Bewerten der         c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel\nArbeitsergebnisse\nfür den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\n2     Betriebliche und                 a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-\ntechnische Kommunikation            bankabfragen durchführen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und\nanwenden sowie Skizzen anfertigen\n3     Montieren und Demontieren        a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-\nvon Geräten, Baugruppen             geräte unterscheiden und unter Beachtung der\nund Systemen                        Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)             managements handhaben\nb) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter\nBeachtung deren Funktion und Eigenschaften\nhandhaben\nc) elektrische und mechanische Verbindungen nach\nEigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-\nstellen und sichern\nd) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-\ndraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten\nunterscheiden\ne) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen\nWerkstoffen, formen\nf) Montage- und Demontagetechniken anwenden und\nBauteile anpassen                                         9 bis 11\ng) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur\nLagerung und zum Transport vorbereiten\nh) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und\nbeurteilen","1904              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nZeitrahmen\nLfd. Nr.   Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                       2                                               3                                 4\ni) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-\nlationswiderstände beachten\nj) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-\nmessen und ausrichten\n4       Durchführen von qualitäts-       a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\nsichernden Maßnahmen                Qualitätsstandards prüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch\nZwischen- und Endkontrollen feststellen sowie\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\nf) Fremdkörperkontrollen durchführen\n5       Berücksichtigen                  a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei\nmenschlicher Faktoren               der Arbeit berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nb) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung\nund Abstimmung im Team beachten\nc) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,\nStress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-\ntineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-\nbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-\nschen berücksichtigen\nd) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-\nsche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre\nAuswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-\nbeitsergebnis berücksichtigen\nAbschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik\n19. bis 42. Ausbildungsmonat\nZeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation\nZeitrahmen\nLfd. Nr.   Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                       2                                               3                                 4\n1       Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der            keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2       Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen\ni) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nund Terminverfolgung anwenden\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                1905\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n3     Instandhaltung                   a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)             Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterla-\ngen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-\nmen durchführen\nb) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter\nLebensdauer kontrollieren\nc) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-\nund typenspezifischen Systemen durchführen so-\nwie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen                  13 bis 15\n4     Durchführen von qualitäts-       c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\nsichernden Maßnahmen                gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-\ngene Schnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nmenthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\nbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden\n5     Instandhalten von Bauteilen      a) hydraulische, pneumatische, mechanische und\nfür Fluggeräte und Boden-           elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und\ngeräte                              einbauen, instand setzen und modifizieren\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb-\nwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung\neinleiten\nc) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme\neinstellen und justieren\nd) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben\noder deren Behebung veranlassen\ne) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchfüh-\nren\nf) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und\nMesszeuge warten und pflegen\ng) Bodengeräte bedienen\nh) materialspezifische Besonderheiten beachten\ni) elektronische und elektropneumatische Geräte und\nInstrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und\neinbauen\nj) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,\ninsbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und\ninstand setzen\nZeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der            keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2     Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden","1906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen\ni) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nund Terminverfolgung anwenden\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten\n3     Analysieren von Störungen        a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-\nan Antriebssystemen                 nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)             tung und Instandsetzung durchführen\nb) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-\nsen\n4     Durchführen von qualitäts-       c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-          3 bis 5\nsichernden Maßnahmen                gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-\ngene Schnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nmenthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\nbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden\n5     Instandhalten von Bauteilen      c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme\nfür Fluggeräte und Boden-           einstellen und justieren\ngeräte\nd) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\noder deren Behebung veranlassen\nh) materialspezifische Besonderheiten beachten\n6     Analysieren und Beheben          a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,\nvon Störungen an System-            feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung\nkomponenten                         und Funktionskontrollen eingrenzen und orten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-\ngeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahr-\nnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und\norten\nc) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, me-\nchanischen und elektrischen Bauteilen, Baugrup-\npen und Systemen feststellen und Fehler durch Sin-\nneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingren-\nzen und orten\nd) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh-\nren\ne) Bordinstandhaltungssysteme bedienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                1907\nZeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der            keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2     Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen\ni) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nund Terminverfolgung anwenden                              3 bis 5\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten\n3     Durchführen von Funktions-       a) Test- und Prüfgeräte anwenden\nprüfungen und Einstell-          b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und\narbeiten\nFluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nstandhaltung durchführen\nc) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und\nFluggerät nach Fertigung und Instandhaltung\ndurchführen\n4     Durchführen von qualitäts-       c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\nsichernden Maßnahmen                gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-\ngene Schnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nmenthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\nbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden\nZeitrahmen 7: Flugbetrieb\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der            keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen","1908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nZeitrahmen\nLfd. Nr.   Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                       2                                               3                                 4\n2       Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                       luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen                                                     1 bis 3\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten\n3       Durchführen von qualitäts-       d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-\nsichernden Maßnahmen                gene Schnittstellen beachten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nmenthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\nbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden\n4       Instandhalten von Bauteilen      b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk\nfür Fluggeräte und Boden-           durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einlei-\ngeräte                              ten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\ng) Bodengeräte bedienen\n5       Abfertigen von Fluggeräten       a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durch-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)             führen\nb) Fluggeräte be- und enttanken\nc) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen\nAbschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik\n19. bis 42. Ausbildungsmonat\nZeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen\nZeitrahmen\nLfd. Nr.   Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                       2                                               3                                 4\n1       Planen und Organisieren der b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nArbeit, Bewerten der                keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2       Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                      1909\nZeitrahmen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes      Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                       2                                                 3                                      4\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen\ni) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nund Terminverfolgung anwenden\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten\n3       Durchführen von Funktions-        b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und\nprüfungen und Einstell-                Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-\narbeiten                               standhaltung durchführen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\n4       Durchführen von qualitäts-        c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-               9 bis 11\nsichernden Maßnahmen                   gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-\ngene Schnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nmenthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\nbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden\n5       Herstellen und Instandhalten a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen\nvon metallischen Bauteilen             oder instand setzen\nfür Fluggeräte\nb) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\ntrollieren\nc) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-\nweisungen anwenden\nd) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und be-\nheben\ne) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug-\ngeräten anwenden\nf) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen\nmessen oder ausrichten\ng) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden\n6       Fügen und Lösen von               a) Einzelteile zur Montage vorbereiten\nStrukturbauteilen                 b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nben und Kleben verbinden und sichern\nc) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-\nelemente unterscheiden und verarbeiten\nd) Oberflächen behandeln und schützen\nZ e i t r a h m e n 5 : B e - u n d Ve r a r b e i t e n v o n K u n s t - u n d Ve r b u n d w e r k s t o f f e n\nZeitrahmen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes      Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                       2                                                 3                                      4\n1       Planen und Organisieren           b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der               keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                      Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2       Betriebliche und technische       c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                          fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)                Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern","1910            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen\n3     Durchführen von qualitäts-       e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nsichernden Maßnahmen                menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)             bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden                                           1 bis 3\n4     Herstellen und Instandhalten a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen\nvon Bauteilen aus Kunst-            die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Ar-\nstoffen oder Verbundwerk-           beitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-\nstoffen für Fluggeräte              weltschutz anwenden\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Bauteile fertigen oder instand setzen\nc) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-\ntrollieren\nd) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-\nweisungen anwenden\ne) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flugge-\nräten anwenden\nf) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen\nmessen oder ausrichten\ng) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter-\nscheiden\n5     Fügen und Lösen von              a) Einzelteile zur Montage vorbereiten\nStrukturbauteilen                b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nben und Kleben verbinden und sichern\nc) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-\nelemente unterscheiden und verarbeiten\nd) Oberflächen behandeln und schützen\nZeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der            keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2     Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013               1911\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen\ni) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nund Terminverfolgung anwenden\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten                                         9 bis 11\n3     Durchführen von Funktions-       a) Test- und Prüfgeräte anwenden\nprüfungen und Einstell-          b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und\narbeiten\nFluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nstandhaltung durchführen\nc) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und\nFluggerät nach Fertigung und Instandhaltung\ndurchführen\n4     Instandhaltung                   b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)             Lebensdauer kontrollieren\n5     Durchführen von qualitäts-       c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\nsichernden Maßnahmen                gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-\ngene Schnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nmenthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\nbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden\n6     Montieren von Fluggerät-         a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und\nsystemkomponenten                   Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)\nb) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug-\ngerät montieren\nZeitrahmen 7: Wartung und Inspektion\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der            keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2     Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen","1912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nZeitrahmen\nLfd. Nr.   Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                       2                                               3                                 4\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen\ni) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nund Terminverfolgung anwenden\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten\n3       Durchführen von Funktions-       a) Test- und Prüfgeräte anwenden\nprüfungen und Einstell-          b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und\narbeiten\nFluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)                                                                        1 bis 3\nstandhaltung durchführen\nc) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und\nFluggerät nach Fertigung und Instandhaltung\ndurchführen\n4       Instandhaltung                   a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)             difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen\nan luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen\ndurchführen\nb) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter\nLebensdauer kontrollieren\nc) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-\nund typenspezifischen Systemen durchführen so-\nwie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen\n5       Analysieren von Störungen        a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-\nan Antriebssystemen                 namen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)             tung und Instandsetzung durchführen\nb) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-\nsen\n6       Durchführen von qualitäts-       c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\nsichernden Maßnahmen                gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-\ngene Schnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nmenthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\nbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden\nAbchnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik\n19. bis 42. Ausbildungsmonat\nZeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation\nZeitrahmen\nLfd. Nr.   Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                       2                                               3                                 4\n1       Planen und Organisieren der b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nArbeit, Bewerten der                keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2       Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                1913\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen\ni) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung\nund Terminverfolgung anwenden\nj) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-\nbehörden beachten\n3     Durchführen von Funktions-       a) Test- und Prüfgeräte anwenden\nprüfungen und\nEinstellarbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\n4     Instandhaltung                   a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)             Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-\nlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Sys-\ntemen durchführen\nb) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter\nLebensdauer kontrollieren                                 12 bis 14\nc) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-\nund typenspezifischen Systemen durchführen so-\nwie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen\n5     Analysieren von Störungen        a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-\nan Antriebssystemen                 nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)             tung und Instandsetzung durchführen\nb) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-\nsen\n6     Durchführen von qualitäts-       e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nsichernden Maßnahmen                menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)             bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden\n7     Herstellen und Instandhalten a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten\nvon Triebwerksbauteilen          b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und in-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)\nstand setzen\nc) Triebwerkteile warmbehandeln\nd) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-\nverzeichnisse anwenden\n8     Montieren und Demontieren        a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de-\nvon Flugtriebwerken                 montieren und montieren\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)\nb) Justier- und Einstellarbeiten durchführen\nc) Verschraubungen sichern\nd) Lager und Dichtungen einbauen\ne) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und\neinsetzen\nf) Triebwerksysteme auf- und abrüsten\n9     Analysieren und Beheben          d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an\nvon Störungen an System-            Triebwerkteilen durchführen\nkomponenten\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)","1914            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nZeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nder Arbeit, Bewerten der            keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nArbeitsergebnisse                   Möglichkeiten abstimmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n2     Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\nd) Daten erfassen, bearbeiten und sichern\ne) Gespräche organisieren und situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-\nstellen\nh) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-\nführen\n3     Instandhaltung                   a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)             difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen\nan luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen\ndurchführen\nc) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-\nund typenspezifischen Systemen durchführen so-\nwie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen                   3 bis 5\n4     Analysieren von Störungen        a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-\nan Antriebssystemen                 nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)             tung und Instandsetzung durchführen\nb) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-\nsen\n5     Durchführen von qualitäts-       c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\nsichernden Maßnahmen                gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nd) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-\ngene Schnittstellen beachten\ne) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-\nmenthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-\nbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische\nInformationen, auch in englischer Sprache, beach-\nten und anwenden\n6     Analysieren und Beheben          a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-\nvon Störungen an System-            gung erstellen\nkomponenten\nb) Testdaten ermitteln und auswerten\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)\nc) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und\nüberwachen\ne) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-\ntigen\nf) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                1915\nZeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten\nZeitrahmen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes    Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Monaten\n1                     2                                               3                                 4\n1     Planen und Organisieren          d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nder Arbeit, Bewerten der            schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei\nArbeitsergebnisse                   Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\n2     Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-\nKommunikation                       fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)             Sprache, anwenden\n3     Durchführen von Funktions-       a) Test- und Prüfgeräte anwenden\nprüfungen und Einstell-          b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und\narbeiten\nFluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nstandhaltung durchführen\nc) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und\nFluggerät nach Fertigung und Instandhaltung\ndurchführen\n4     Instandhaltung                   c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)             und typenspezifischen Systemen durchführen so-\nwie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen\n5     Analysieren von Störungen        b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-\nan Antriebssystemen                 sen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\n6     Herstellen und Instandhalten d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-\nvon Triebwerksbauteilen             verzeichnisse anwenden\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)\n6 bis 8\n7     Montieren und Demontieren        b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen\nvon Flugtriebwerken\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)\n8     Durchführen von Funktions-       a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen\nprüfungen und Einstell-          b) statisches und dynamisches Auswuchten unter-\narbeiten am Triebwerk\nscheiden\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)\nc) Auswuchten von Rotoren vorbereiten\nd) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten\ne) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim\nAuswuchten anwenden\nf) Justier- und Einstellarbeiten durchführen\ng) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogram-\nme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvor-\nkehrungen anwenden\nh) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten\n9     Analysieren und Beheben          b) Testdaten ermitteln und auswerten\nvon Schäden an System-           c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und\nkomponenten\nüberwachen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)\ne) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-\ntigen\nf) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben","1916             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nAnlage 3\n(zu § 4 Absatz 1)\nRegelung zur Vermittlung\nder Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nnach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                               Sind im                 im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in\nZusammenhang                     (Mehrfachnennung möglich)\ngefordertes LEVEL\nmit folgenden\nFertigkeiten\nKenntnissen und      Lernfelder    Lernfelder    Lernfelder     Lernfelder\nFähigkeiten des Aus-        1–8          9–12          9–12            9–12\nNr.             Bezeichnung                                bildungsrahmenplans     (1. und 2.    (Instand-    (Fertigungs-   (Triebwerks-\nzu vermitteln       Lehrjahr)     haltung)      technik)        technik)\n(Mehrfachnennung\nmöglich)\n03    Grundlagen Elektrik\n3.1 Elektronentheorie             1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2\n3h, 3i, 4a, 4c\n3.2 Statische Elektrizität und    1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2\nLeitung                         4a, 4c\n3.3 Elektrische Begriffe          1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2\n4a, 4c\n3.4 Stromerzeugung                1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2\n4a, 4c\n3.5 Gleichstromquellen            1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2\n4a, 4c\n3.13 Wechselstromtheorie          1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2\n4a, 4c\n05    Digitaltechniken\nund elektronische\nInstrumentensysteme\n5.1 Elektronische                 1 Abschnitt A: 3j, 4a,                    Lernfeld 2    Lernfeld 9    Lernfeld 10 Lernfeld 12\nInstrumentensysteme             4c\n5.6 Computergrundstruktur\na) Computerterminologie,          1 Abschnitt A: 3j                         Lernfeld 2\n-technologie\n5.12 Elektrostatisch              1 Abschnitt A: 3j, 4a,                    Lernfeld 2\nempfindliche                   4c\nKomponenten\n06    Werkstoffe und\nKomponenten\n6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe –\neisenhaltig\na) Merkmale, Eigenschaften        1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3\nund Kennzeichnung von in         3e, 5a\nLfz verwendeten üblichen\nlegierten Stählen\n6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe –\nnicht eisenhaltig\na) Merkmale, Eigenschaften,       1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3\nKennzeichnung von in Lfz         3e, 5a\nverw. übl. nicht eisen-\nhaltigen Werkstoffen\n6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe –\nVerbund- und nicht-\nmetallische Werkstoffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                                   1917\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                                Sind im                im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in\nZusammenhang                    (Mehrfachnennung möglich)\ngefordertes LEVEL\nmit folgenden\nFertigkeiten\nKenntnissen und     Lernfelder    Lernfelder    Lernfelder     Lernfelder\nFähigkeiten des Aus-       1–8          9–12          9–12            9–12\nNr.            Bezeichnung                                  bildungsrahmenplans    (1. und 2.    (Instand-    (Fertigungs-   (Triebwerks-\nzu vermitteln      Lehrjahr)     haltung)      technik)        technik)\n(Mehrfachnennung\nmöglich)\n6.3.1 Verbund- und nicht-\nmetallische Werkstoffe\nmit Ausnahme von Holz\nund Gewebe\na) Merkmale, Eigenschaften         1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3\nund Identifizierung von in        3e, 5a\nLfz verwendeten üblichen\nVerbund und nichtmetal-\nlischen Werkstoffen\nb) Erkennen von Mängeln/           1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3\nBeeinträchtigungen                3e, 5a\n6.3.2 Holzstrukturen               1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3\n3e, 5a\n6.3.3 Gewebeverkleidung            1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3\n3e, 5a\n6.4 Korrosion\na) Chemische Grundlagen            1 Abschnitt A: 3b, 5a, Lernfeld 4\n5c\nb) Korrosionsarten und ihre        2 Abschnitt A: 3b, 3g, Lernfeld 4\nIdentifikation                    5a, 5c\n6.5 Verbindungselemente\n6.5.1 Schraubengewinde             2 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4\n3c, 5a, 5b, 5c\n6.5.2 Bolzen, Nieten,              2 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4\nSchrauben                      3c, 5a, 5b, 5c\n6.5.3 Sperrvorrichtungen           2 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4\n3c, 5a, 5b, 5c\n6.5.4 Luftfahrzeugnieten           1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4\n3c, 5a, 5b, 5c\n6.6 Rohre und Anschlüsse\na) Kennzeichnung und Typen         2 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 4\nder starren und flexiblen         3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b,\nRohre, ihrer Verbindungen,        4c\ndie in Lfz verw. werden\nb) Standardanschlüsse für          2 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 4\nLuftfahrzeughydraulik-,           3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b,\nKraftstoff-, Öl-, Pneumatik-      4c\nund Luftrohrsysteme\n6.8 Lager                          1 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 6\n3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b\n6.9 Getriebe                       1 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 6\n3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b\n6.10 Steuerkabel                   1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 1\n3f, 3g, 3j, 4b, 4c\n6.11 Elektrokabel und -stecker 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2,\n3f, 4a, 4b           Lernfeld 4","1918             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                               Sind im                 im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in\nZusammenhang                     (Mehrfachnennung möglich)\ngefordertes LEVEL\nmit folgenden\nFertigkeiten\nKenntnissen und      Lernfelder    Lernfelder    Lernfelder     Lernfelder\nFähigkeiten des Aus-        1–8          9–12          9–12            9–12\nNr.            Bezeichnung                                 bildungsrahmenplans     (1. und 2.    (Instand-    (Fertigungs-   (Triebwerks-\nzu vermitteln       Lehrjahr)     haltung)      technik)        technik)\n(Mehrfachnennung\nmöglich)\n07A Instandhaltung\n7.1 Sicherheitsmaßnahmen –        3 Abschnitt A: 1a, 1c,                    Lernfeld 1,\nLuftfahrzeug und Werk-          1d, 5a, 6a, 7a;                         Lernfeld 3\nstatt                           Abschnitt E: 3a, 3b,\n3c, 3d, 3e\n7.2 Werkstattverfahren            3 Abschnitt A: 1c, 2b, Lernfeld 1,                      Lernfeld 9    Lernfeld 9     Lernfeld 12\n3a, 5a, 6a, 6b, 7a,  Lernfeld 3\n7b, 7c, 7d, 7e, 7f\n7.3 Werkzeuge                     3 Abschnitt A: 1c, 3a,                    Lernfeld 1,   Lernfeld 9    Lernfeld 9     Lernfeld 12\n5a, 6a, 7a, 7b, 7c,                     Lernfeld 3,\n7d, 7e                                  Lernfeld 4\n7.5 Technische Zeichnungen,       1 Abschnitt A: 1b, 1d, Lernfeld 1,\nDiagramme und Normen            2a, 2b, 2c, 5a, 6a,  Lernfeld 3,\n6b, 7e               Lernfeld 4\n7.6 Passungen und Abstände        1 Abschnitt A: 2a, 2b, Lernfeld 4\n2c, 3f, 5a, 7e\n7.7 Verbindungssystem zur         1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2,\nelektrischen Verkabelung        4a, 5a, 5c           Lernfeld 4\n(EWIS)\n7.8 Nietverbindungen              1 Abschnitt A: 3a, 3b, Lernfeld 4\n3c, 3f, 5a, 5b, 5c\n7.9 Rohre und Schläuche           1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 4\n3f, 5a, 5b, 5c\n7.10 Federn                       1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 6\n5c\n7.11 Lager                        1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 6\n5c, 6b\n7.12 Getriebe                     1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 6\n5c, 6b\n7.13 Steuerkabel                  1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 1\n5c, 6b\n7.17 Handhabung und               2 Abschnitt A: 1a, 1d, Lernfeld 1\nLagerung des Lfz               3b, 3g, 5a\n7.18 Demontage-, Prüf-,\nReparatur- und\nMontagetechniken\na) Mängeltypen und                2 Abschnitt A: 3f, 5a,                    Lernfeld 3,\nSichtprüfungstechniken           5b, 5c,                                 Lernfeld 4,\nLernfeld 8\nd) Demontage- und                 2 Abschnitt A: 3f, 3j,                    Lernfeld 4,\nWiedermontagetechniken           5a, 5b, 5c                              Lernfeld 8\n7.19 Abnormale Ereignisse\na) Prüfungen nach                 2 Abschnitt A: 4a, 4b,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12\nBlitzschlägen und HIRF           5a, 5b, 5c\nb) Prüfungen nach abnor-          2 Abschnitt A: 4a, 4b,                                  Lernfeld 10, Lernfeld 11 Lernfeld 12\nmalen Ereignissen, wie           5a, 5b, 5c                                            Lernfeld 12\nharten Landungen, Flug\ndurch Turbulenzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                                   1919\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                               Sind im                 im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in\nZusammenhang                     (Mehrfachnennung möglich)\ngefordertes LEVEL\nmit folgenden\nFertigkeiten\nKenntnissen und      Lernfelder    Lernfelder    Lernfelder     Lernfelder\nFähigkeiten des Aus-        1–8          9–12          9–12            9–12\nNr.            Bezeichnung                                 bildungsrahmenplans     (1. und 2.    (Instand-    (Fertigungs-   (Triebwerks-\nzu vermitteln       Lehrjahr)     haltung)      technik)        technik)\n(Mehrfachnennung\nmöglich)\n7.20 Instandhaltungsverfahren 1 Abschnitt A: 2c, 3g,                                      Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12\n5a, 5b, 5c, 7a, 7b\n08    Grundlagen der Aerodynamik\n8.1 Atmosphärenphysik             1 Abschnitt A: 3b                         Lernfeld 1\n8.2 Aerodynamik                   1 Abschnitt A: 3b, 4c, Lernfeld 1\n5a, 5c\n8.3 Flugtheorie                   1 Abschnitt A: 3b, 5a, Lernfeld 1\n5c\n8.4 Flugstabilität und Dynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c                        Lernfeld 1\n09A Menschliche Faktoren\n9.1 Allgemeines                   1 Abschnitt A: 8b, 8c; Lernfeld 1\nAbschnitt E: 3a, 3b\n9.2 Menschliche Leistung          1 Abschnitt A: 1b, 8a, Lernfeld 1\nund Einschränkungen             8c\n9.3 Sozialpsychologie             1 Abschnitt A: 8a, 8b, Lernfeld 1\n8c\n9.4 Leistungsbeeinflussende       2 Abschnitt A: 1d, 8c                     Lernfeld 1,\nFaktoren                                                                Lernfeld 4\n9.5 Physikalische Umgebung        1 Abschnitt A: 1a, 1c,                    Lernfeld 1\n1d, 8d\n9.6 Aufgaben                      1 Abschnitt A: 8a, 8c                     Lernfeld 1\n9.7 Kommunikation                 2 Abschnitt A: 1b, 1d, Lernfeld 1,\n8a, 8b, 8d           Lernfeld 4\n9.8 Menschliche Fehler            1 Abschnitt A: 1a, 1b, Lernfeld 1\n8b, 8c, 8d\n9.9 Gefahren am Arbeitsplatz      1 Abschnitt A: 1a, 1b, Lernfeld 1\n1d, 8d;\nAbschnitt E: 3d\n10    Luftfahrtgesetzgebung\n10.1 Rechtsvorschriften           1 Abschnitt A: 2a, 2c,                    Lernfeld 1    Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12\n2j;\nAbschnitt E: 2a, 2c\n10.2 Freigabeberechtigtes         2 Abschnitt A: 2a, 2c,                    Lernfeld 4    Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12\nPersonal – Instand-            2j, 5a, 7d\nhaltung\n10.3 Genehmigter                  2 Abschnitt A: 2a, 2c,                    Lernfeld 1    Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12\nInstandhaltungsbetrieb         2j, 5a\n10.4 Flugbetrieb                  1 Abschnitt A: 2a, 2c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\n2j, 5a\n10.6 Aufrechterhaltung der        2 Abschnitt A: 2a, 2c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\nLufttüchtigkeit                2j, 5a\n10.7 Geltende nationale\nund internationale\nAnforderungen","1920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                               Sind im                 im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in\nZusammenhang                     (Mehrfachnennung möglich)\ngefordertes LEVEL\nmit folgenden\nFertigkeiten\nKenntnissen und      Lernfelder    Lernfelder    Lernfelder     Lernfelder\nFähigkeiten des Aus-        1–8          9–12          9–12            9–12\nNr.            Bezeichnung                                 bildungsrahmenplans     (1. und 2.    (Instand-    (Fertigungs-   (Triebwerks-\nzu vermitteln       Lehrjahr)     haltung)      technik)        technik)\n(Mehrfachnennung\nmöglich)\na) Instandhaltungsprogramme, 1 Abschnitt A: 2a, 2c,                                       Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12\nLufttüchtigkeitsan-         2j, 5a\nforderungen …\n11A Aerodynamik, Strukturen\nund Systeme von Flugzeugen\nmit Turbinentriebwerk\n11.1 Flugtheorie\n11.1.1 Flugzeugaerodynamik        1 Abschnitt A: 3b                         Lernfeld 1\nund Flugsteuerung\n11.1.2 Hochgeschwindig-           1 Abschnitt A: 3b                         Lernfeld 1\nkeitsflug\n11.2 Luftfahrzeugzellen-\nstrukturen – allgemeine\nBegriffe\na) Lufttüchtigkeitsfaktoren       2 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1\nfür Zellenfestigkeit             3h, 3j, 4b, 4c\nb) Konstruktionsmethoden          1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,\nvon: Rumpf in Schalen-           3h, 3j               Lernfeld 4\nbauweise, Stringern,\nLängsträgern, Spanten\n11.3 Luftfahrzeugzellen-\nstrukturen – Flugzeuge\n11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56)       1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,\n3j, 5a, 5c           Lernfeld 4\n11.3.2 Flügel (ATA 57)            1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,\n3j, 5a, 5c           Lernfeld 4\n11.3.3 Höhenflossen (ATA 55)      1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,\n3j, 5a, 5c           Lernfeld 4\n11.3.4 Steuerflächen              1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1,\n(ATA 55/57)                  3j, 5a, 5c           Lernfeld 4\n11.3.5 Gondeln/Ausleger           1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1\n(ATA 54)                     3j, 5a, 5c\n11.4 Klima- und Druck-\nbeaufschlagungsanlage\n(ATA 21)\n11.4.1 Luftversorgung             1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,\n5c\n11.4.2 Klimaanlage                1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,\n5c\n11.4.3 Druckbeaufschlagung        1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,\n5c\n11.4.4 Sicherheits- und           1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\nWarneinrichtungen            3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,\n5c","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                                  1921\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                               Sind im                im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in\nZusammenhang                    (Mehrfachnennung möglich)\ngefordertes LEVEL\nmit folgenden\nFertigkeiten\nKenntnissen und     Lernfelder    Lernfelder    Lernfelder     Lernfelder\nFähigkeiten des Aus-       1–8          9–12          9–12            9–12\nNr.            Bezeichnung                                 bildungsrahmenplans    (1. und 2.    (Instand-    (Fertigungs-   (Triebwerks-\nzu vermitteln      Lehrjahr)     haltung)      technik)        technik)\n(Mehrfachnennung\nmöglich)\n11.5 Instrumenten-/\nAvioniksysteme\n11.5.1 Instrumentensysteme        1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                 Lernfeld 9    Lernfeld 12 Lernfeld 12\n(ATA 31)                     3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,\n5c\n11.5.2 Avioniksysteme             1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a,\n5c\n11.6 Elektrische Leistung         1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 2\n(ATA 24)                       3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j,\n4a, 5a, 5c\n11.7 Geräte und\nAusstattungen (ATA 25)\na) Anforderungen an               2 Abschnitt A: 3b, 3c,                                 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12\nNotausrüstung; Sitze,            3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,\nSicherheitsgurte und Gurte       4c, 5a, 5c\nb) Kabinenlayout, Geräte-     1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                     Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12\nlayout, Kabinenausstattung   3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5c\n11.8 Brandschutz (ATA 26)\na) Feuer- und Raucherken-         1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                 Lernfeld 12 Lernfeld 10, Lernfeld 12\nnungs- und Warnsysteme           3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,                                          Lernfeld 12\n5a, 5c\nb) Tragbare Feuerlöscher          1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                 Lernfeld 12 Lernfeld 10, Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,                                          Lernfeld 12\n5a, 5c\n11.9 Flugsteuerung (ATA 27)       1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 8\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5c\n11.10 Kraftstoffanlage            1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\n(ATA 28)                      3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5b, 5c\n11.11 Hydraulik (ATA 29)          1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 7\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5b, 5c\n11.12 Eis- und Regenschutz        1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5c\n11.13 Fahrwerk (ATA 32)           2 Abschnitt A: 3b, 3c,                                 Lernfeld 10 Lernfeld 10 Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,\n4c, 5a, 5b, 5c\n11.14 Lampen (ATA 33)             2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 2\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,\n4c, 5a, 5c\n11.15 Sauerstoff (ATA 35)         1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5c\n11.16 Pneumatisch/                1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 7\nVakuum (ATA 36)               3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5c","1922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                               Sind im                 im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in\nZusammenhang                     (Mehrfachnennung möglich)\ngefordertes LEVEL\nmit folgenden\nFertigkeiten\nKenntnissen und      Lernfelder    Lernfelder    Lernfelder     Lernfelder\nFähigkeiten des Aus-        1–8          9–12          9–12            9–12\nNr.            Bezeichnung                                 bildungsrahmenplans     (1. und 2.    (Instand-    (Fertigungs-   (Triebwerks-\nzu vermitteln       Lehrjahr)     haltung)      technik)        technik)\n(Mehrfachnennung\nmöglich)\n11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)      2 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,\n4c, 5a, 5c\n11.18 Bordinstandhaltungs-        1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12\nsysteme (ATA 45)              3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5c\n11.19 Integrierte modulare        1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12\nAvionik (ATA 42)              3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5c\n11.20 Kabinensysteme              1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12\n(ATA 44)                      3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5c\n11.21 Informationssysteme         1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12\n(ATA 46)                      3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c,\n5a, 5c\n12    Aerodynamik, Strukturen und\nSysteme von Hubschraubern\n12.1 Flugtheorie –                1 Abschnitt A: 3b, 4c                     Lernfeld 1\nDrehflügleraerodynamik\n12.2 Flugsteueranlage             2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 1\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,\n4c\n12.3 Blattspurprüfung und         1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 6\nVibrationsanalyse              3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c\n12.4 Getriebe                     1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 6\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c\n12.5 Luftfahrzeugzellen-\nstrukturen\n12.7 Instrumenten-/\nAvioniksysteme\n12.7.1 Instrumentensysteme        1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 6\n(ATA 31) – Vibrations-       3d, 3f, 3g, 3j, 4a\nanzeigesysteme\n(HUMS)\n12.9 Geräte und\nAusstattungen (ATA 25)\na) Anforderungen an               2 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\nNotausrüstung –                  3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b,\nAuftriebssysteme                 4c\nb) Notschwimmsysteme              1 Abschnitt A: 3b, 3c,                                  Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12\n3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c\n15    Gasturbinentriebwerk\n15.1 Grundlagen                   1 Abschnitt A: 6b                         Lernfeld 6\n15.3 Einlass                      2 Abschnitt A: 5a, 5c,                    Lernfeld 6\n6a, 6b\n15.4 Verdichter                   1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n15.5 Verbrennungsbereich          1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                                   1923\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                               Sind im                 im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in\nZusammenhang                     (Mehrfachnennung möglich)\ngefordertes LEVEL\nmit folgenden\nFertigkeiten\nKenntnissen und      Lernfelder    Lernfelder    Lernfelder     Lernfelder\nFähigkeiten des Aus-        1–8          9–12          9–12            9–12\nNr.             Bezeichnung                                bildungsrahmenplans     (1. und 2.    (Instand-    (Fertigungs-   (Triebwerks-\nzu vermitteln       Lehrjahr)     haltung)      technik)        technik)\n(Mehrfachnennung\nmöglich)\n15.6 Turbinenabschnitt            2 Abschnitt A: 5a, 5c,                    Lernfeld 6\n6a, 6b\n15.7 Auslass                      1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n15.9 Schmiermittel und            1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\nKraftstoffe\n15.10 Schmiersysteme              1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n15.11 Kraftstoffanlage            1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n15.12 Luftsysteme                 1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n15.13 Anlass- und                 1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\nZündsysteme\n15.14 Triebwerksanzeige-          1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\nsysteme\n15.16 Turboproptriebwerke         1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n15.17 Wellenleistungs-            1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\ntriebwerke\n15.18 Hilfstriebwerke (APUs)      1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n15.19 Triebwerkseinbau            1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n15.20 Brandschutzsysteme          1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n15.21 Triebwerksüberwachung 1 Abschnitt A: 6a, 6b                           Lernfeld 6\nund Bodenbetrieb\n16    Kolbentriebwerke\n16.1 Grundlagen                   1 Abschnitt A: 6b                         Lernfeld 6\n16.2 Triebwerksleistung           1 Abschnitt A: 6b                         Lernfeld 6\n16.3 Triebwerkskonstruktion       1 Abschnitt A: 6b                         Lernfeld 6\n16.4 Triebwerkskraft-\nstoffanlage\n16.4.1 Vergaser                   1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n16.4.2 Kraftstoffeinspritz-       1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\nsysteme\n16.4.3 Elektronische              1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\nTriebwerksregelung\n16.5 Anlass- und                  1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\nZündsysteme\n16.6 Ansaug-, Abgas- und          1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\nKühlsysteme\n16.7 Aufladen/Turboladen          1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n16.8 Schmiermittel und            1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\nKraftstoffe\n16.9 Schmiersystem                1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n16.10 Triebwerksanzeige-          1 Abschnitt A: 6b                         Lernfeld 6\nsysteme\n16.11 Triebwerkseinbau            1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6","1924             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nerforderliche Kenntnisse für CAT A                               Sind im                 im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in\nZusammenhang                     (Mehrfachnennung möglich)\ngefordertes LEVEL\nmit folgenden\nFertigkeiten\nKenntnissen und      Lernfelder    Lernfelder    Lernfelder     Lernfelder\nFähigkeiten des Aus-        1–8          9–12          9–12            9–12\nNr.             Bezeichnung                                bildungsrahmenplans     (1. und 2.    (Instand-    (Fertigungs-   (Triebwerks-\nzu vermitteln       Lehrjahr)     haltung)      technik)        technik)\n(Mehrfachnennung\nmöglich)\n16.12 Triebwerksüberwachung 1 Abschnitt A: 6a, 6b                           Lernfeld 6\nund Bodenbetrieb\n17A Propeller\n17.1 Grundlagen                   1 Abschnitt A: 6b                         Lernfeld 6\n17.2 Propellerkonstruktion        1 Abschnitt A: 6b                         Lernfeld 6\n17.3 Propellerverstell-           1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\neinrichtung\n17.5 Propellervereisungs-         1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\nschutz\n17.6 Propellerinstandhaltung      1 Abschnitt A: 6a, 6b                     Lernfeld 6\n17.7 Lagerung und Konser-         1 Abschnitt A: 1a, 1d, Lernfeld 6\nvierung des Propellers         3b, 3g, 5a"]}