{"id":"bgbl1-2013-33-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":33,"date":"2013-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/33#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_33.pdf#page=32","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes","law_date":"2013-06-27T00:00:00Z","page":1888,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["1888               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesarchivgesetzes\nVom 27. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  (3) Kinofilme im Sinne dieses Gesetzes sind Film-\nsen:                                                             werke,\nArtikel 1                              1. die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino\nbestimmt sind oder auf einem national oder inter-\nÄnderung des                                  national bedeutsamen Festival oder bei einer\nBundesarchivgesetzes                              national oder international bedeutsamen Preis-\nDas Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I                verleihung öffentlich aufgeführt werden und\nS. 62), das zuletzt durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes\n2. bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des\nvom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) geändert\nGesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                      Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                    2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die\nMusik im Vordergrund steht.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Das für Kultur und Medien zuständige            Deutsche Kinofilme im Sinne dieses Gesetzes sind\nMitglied der Bundesregierung wird ermächtigt,            Kinofilme, deren Hersteller ihren Wohnsitz, Sitz oder\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des               eine Niederlassung in Deutschland haben; im Fall\nBundesrates Verfahren und Form der Pflichtregis-         einer Koproduktion muss einer der Hersteller seinen\ntrierung von Kinofilmen festzulegen.“                    Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung in\nDeutschland haben.\n2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-\nfügt:                                                            (4) National oder international bedeutsame Festi-\n„§ 7a                               vals und Preisverleihungen im Sinne dieses Geset-\nzes sind die Festivals und Preisverleihungen, ein-\n(1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kino-      schließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt\nfilme haben diese Filme in einer Datenbank beim               werden in der jeweils geltenden Fassung\nBundesarchiv nach den Sätzen 2 und 3 zu registrie-\nren. Die Registrierung ist binnen zwölf Monaten nach          1. des § 22 Absatz 3 Satz 1 und des § 41 Absatz 3\nder ersten öffentlichen Aufführung in einem Kino,                 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der\nauf einem national oder international bedeutsamen                 Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I\nFestival, bei einer national oder international bedeut-           S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nsamen Preisverleihung oder nach einer öffentlichen                vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) geändert wor-\nAuszeichnung bei einer solchen national oder inter-               den ist, und\nnational bedeutsamen Veranstaltung vorzunehmen.\nWird ein deutscher Kinofilm nicht öffentlich aufge-           2. der zu dem in Nummer 1 genannten Gesetz ge-\nführt, beginnt die Frist nach Satz 2 mit der Fertig-              hörenden Richtlinien.\nstellung des Films.                                              (5) Für nicht programmfüllende Kinofilme ist Ab-\n(2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen       satz 1 nur anzuwenden, wenn sie entweder öffent-\nim Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrie-              lich aufgeführt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert\nrung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten                  worden sind oder eine öffentliche Auszeichnung\ndanach beim Bundesarchiv bekannt zu machen, an                auf einem national oder international bedeutsamen\nwelchem Ort sich eine technisch einwandfreie                  Festival oder bei einer national oder international\narchivfähige Kopie des Kinofilms befindet. Änderun-           bedeutsamen Preisverleihung erhalten haben. Kino-\ngen in Bezug auf den Lagerungsort einer Kinofilm-             filme sind nicht programmfüllend, wenn sie eine\nkopie sind dem Bundesarchiv unverzüglich mitzu-               Vorführdauer von weniger als 79 Minuten oder bei\nteilen.                                                       Kinderfilmen von weniger als 59 Minuten haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                1889\n§ 7b                                       (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 einen Kinofilm                        (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert       satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\noder                                                          rigkeiten ist das Bundesarchiv.“\n2. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 eine Bekanntma-\nArtikel 2\nchung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1                                  Inkrafttreten\nbezeichnete Handlung als gewerblich tätige regis-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}