{"id":"bgbl1-2013-33-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":33,"date":"2013-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_33.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats","law_date":"2013-06-27T00:00:00Z","page":1862,"pdf_page":6,"num_pages":26,"content":["1862                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nGesetz\nzur Umsetzung der\nRichtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der\nRichtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der\nzusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats1\nVom 27. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe\nsen:                                                                    jeweils als erheblich im Sinne des § 8 anzusehen\nsind und\nArtikel 1                               4. die die Bedingungen des Satzes 2 oder 3 erfüllt.\nGesetz                                 In dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Unter-\nzur zusätzlichen                             gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanz-\nAufsicht über beaufsichtigte                         konglomerats steht, muss dieses Unternehmen\nUnternehmen eines Finanzkonglomerats                           1. ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der\n(Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz − FKAG)                             Finanzbranche sein,\n2. ein Unternehmen sein, das eine Beteiligung an\n§1                                      einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder\nZuständigkeit und Anwendungsbereich\n3. ein Unternehmen sein, das mit einem Unternehmen\n(1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglo-                   der Finanzbranche eine horizontale Unternehmens-\nmerats unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht nach                     gruppe bildet.\nMaßgabe dieses Gesetzes. Die Aufsicht wird von der\nIn dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-\nUntergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen eines\ndesanstalt) ausgeübt.\nFinanzkonglomerats steht, muss der Schwerpunkt der\n(2) Ein Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Un-               Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe\ntergruppe,                                                          im Sinne des § 7 in der Finanzbranche liegen.\n1. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen\neines Finanzkonglomerats steht oder bei der min-                                            §2\ndestens eines der Tochterunternehmen ein beauf-                                  Begriffsbestimmungen\nsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats\nist,                                                               (1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglo-\nmerats sind konglomeratsangehörige\n2. in der mindestens eines der Unternehmen der\nGruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der                     1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des Kreditwesenge-\nVersicherungsbranche ist und mindestens eines ein                   setzes,\nUnternehmen der Banken- oder der Wertpapier-                    2. Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Aus-\ndienstleistungsbranche ist,                                         nahme der Sterbekassen im Sinne des Versiche-\n3. in der die konsolidierten oder aggregierten Tätigkei-                rungsaufsichtsgesetzes,\nten der in der Versicherungsbranche tätigen Unter-              3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des\nnehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in                       Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nder Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche                4. Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Wert-\n1\npapierhandelsgesetzes,\nDie Artikel 1, 3 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der\nRichtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates   5. Kapitalanlagegesellschaften und andere Vermö-\nvom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG,          gensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Arti-\n2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzli-\nchen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglo-        kels 2 Nummer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie\nmerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113).                            2002/87/EG.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013               1863\n(2) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes              c) den Buchstaben a und b entsprechende Unter-\nsind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union                    nehmen mit Sitz im Ausland.\nim Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richt-            (4) Mutterunternehmen sind: Mutterunternehmen im\nlinien 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und             Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Unter-\ndes Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz-          nehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss\ninstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG          auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es\nund 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie                     auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt.\n2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG                  (5) Tochterunternehmen sind: Tochterunternehmen\ndes Rates, 2006/48/EG des Europäischen Parlaments             im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Un-\nund des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme             ternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich\nund Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufas-       einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es\nsung), 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und             auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Toch-\ndes Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene              terunternehmen eines Tochterunternehmens ist eben-\nEigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kre-         falls Tochterunternehmen des Mutterunternehmens.\nditinstituten, 2009/65/EG des Europäischen Parlaments             (6) Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind An-\nund des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der         teile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des\nRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-            § 271 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder\nstimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-            das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindes-\npapieren (OGAW) und 2009/138/EG des Europäischen              tens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals.\nParlaments und des Rates vom 25. November 2009 be-                (7) Eine Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht\ntreffend die Aufnahme und Ausübung der Versiche-\nrungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabili-         1. aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunter-\ntät II), die darauf beruhenden inländischen Gesetze,               nehmen und den Unternehmen, an denen das Mut-\neinschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnun-                terunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine\ngen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht              Beteiligung hält, oder\nerlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.               2. aus mindestens zwei Unternehmen, die in der Weise\n(3) Finanzbranche sind die folgenden Branchen:                 miteinander verbunden sind, dass\n1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;               a) sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestim-\nzu dieser gehören                                                mung oder eines Vertrages unter einheitlicher Lei-\ntung stehen oder\na) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kre-\nditwesengesetzes,                                          b) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-\norgane mehrheitlich aus denselben Personen zu-\nb) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1               sammensetzen, die während des Geschäftsjahres\nAbsatz 1a des Kreditwesengesetzes,                            und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des\nc) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Ab-              Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeit-\nsatz 6 des Investmentgesetzes,                                räume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten\nAbschluss aufzustellen haben oder hätten (hori-\nd) Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2\nzontale Unternehmensgruppe).\nAbsatz 5 des Investmentgesetzes,\n(8) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes\ne) Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3\nist\ndes Kreditwesengesetzes,\n1. ein Kontrollverhältnis oder eine Situation, in der zwei\nf) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des\noder mehr natürliche oder juristische Personen\n§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes,\ndurch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben\ng) E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1                Person verbunden sind, oder\nNummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-\n2. eine Verbindung eines oder mehrerer Unternehmen\nzes,\noder einer oder mehrerer natürlicher Personen durch\nh) Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1                das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein\nNummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-                oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder\nzes sowie                                                  von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder\ni) den Buchstaben a bis h entsprechende Unter-                des Kapitals.\nnehmen mit Sitz im Ausland;                               (9) Kontrollverhältnis ist das Verhältnis zwischen\nfür die Zwecke der §§ 6 bis 12 gelten Kapitalanlagege-        Mutter- und Tochterunternehmen oder ein gleichartiges\nsellschaften und Investmentaktiengesellschaften als           Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen\nnicht der Bank- und Wertpapierdienstleistungsbranche          Person und einem Unternehmen.\nangehörig;                                                        (10) Gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist ein\n2. die Versicherungsbranche; zu dieser gehören                Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unter-\nnehmen eines Finanzkonglomerats ist und das zusam-\na) Erst- und Rückversicherungsunternehmen im             men mit seinen Tochterunternehmen, von denen min-\nSinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit          destens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines\nAusnahme der Sterbekassen,                            Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem\nb) Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versi-        anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist,\ncherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Ver-        und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bil-\nsicherungsaufsichtsgesetzes sowie                     det.","1864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\n(11) Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums           von Risiken oder einer Wechselwirkung zwischen Risi-\nsind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie        ken beruht oder beruhen kann.\ndie anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den               (17) Gemeinsamer Ausschuss ist der Gemeinsame\nEuropäischen Wirtschaftsraum.                                Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,\n(12) Drittstaaten sind alle Staaten, die keine Staaten   der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums sind.                      rungswesen und die betriebliche Altersversorgung so-\n(13) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes        wie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nsind die Behörden der anderen Staaten des Europä-            behörde.\nischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der jeweiligen\ngesetzlichen Bestimmungen für die Beaufsichtigung                                       §3\nvon Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf Ein-                               Zusammenarbeit\nzel- oder Gruppenebene zuständig sind.                                   mit der Deutschen Bundesbank\n(14) Jeweils zuständige Behörden                             Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank ar-\n1. sind die zuständigen Behörden der anderen Staaten         beiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. § 7\ndes Europäischen Wirtschaftsraums, die für die          des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.\nbranchenbezogene Gruppenaufsicht der beaufsich-\ntigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, ins-                                  §4\nbesondere des in einer Branche an der Spitze ste-                Zusammenarbeit mit den zuständigen\nhenden Mutterunternehmens, verantwortlich sind,              Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss\n2. ist der Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht          (1) Bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomera-\num eine der unter Nummer 1 genannten Behörden           ten, die grenzüberschreitend tätig sind, arbeiten die\nhandelt, und                                            Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der\n3. sind gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden,         Ermittlung eines Finanzkonglomerats und bei der Be-\ndie nach Ansicht der in den Nummern 1 und 2 ge-         aufsichtigung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe\nnannten Behörden ebenfalls betroffen sind.              der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über\nBis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b       die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Ver-\nder Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla-            sicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines\nments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über               Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien\ndie zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Ver-    73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG,\nsicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines             93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richt-\nFinanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien          linien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen\n73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG,                Parlaments und des Rates mit den zuständigen Behör-\n93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richt-              den und dem Gemeinsamen Ausschuss zusammen;\nlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen              § 84 Absatz 3 und 4 Satz 5 des Versicherungsauf-\nParlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003,           sichtsgesetzes und § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1\nS. 1) genannten technischen Regulierungsstandards            Satz 8 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.\nsind hierbei insbesondere der Marktanteil der beauf-\nsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats in an-             (2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen\nderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums              Behörden der betroffenen Staaten des Europäischen\n– insbesondere wenn dieser mehr als 5 Prozent be-            Wirtschaftsraums, einschließlich desjenigen Staates,\nträgt – sowie das Gewicht der in anderen Staaten des         in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren\nEuropäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen be-           Sitz hat, nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie\naufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkon-           2002/87/EG den Koordinator.\nglomerats zu berücksichtigen.                                    (3) Auf Anfrage einer zuständigen Behörde über-\n(15) Konglomeratsinterne Transaktionen sind alle         mittelt die Bundesanstalt die Informationen, die da-\nTransaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen          zu dienen, die Beaufsichtigung nach der Richtlinie\neines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Ver-       2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.\nbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unterneh-           (4) Die Bundesanstalt kann die zuständigen Behör-\nmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche           den des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,\noder juristische Personen, die enge Verbindungen mit         in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersu-\nUnternehmen der Gruppe haben, stützen, unabhängig            chen, von dem Mutterunternehmen die Informationen,\ndavon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher    die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordina-\nund auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis ge-         tor zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie\nschieht.                                                     weiterzuleiten.\n(16) Risikokonzentrationen sind alle mit einem Aus-          (5) Die nach Abschnitt 3 der Richtlinie 2002/87/EG\nfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen            erforderliche Zusammenarbeit und die Wahrnehmung\neines Finanzkonglomerats, bei denen das Verlustpoten-        der in Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3 und Artikel 12 der\ntial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allge-     Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie ge-\nmeine Finanzlage eines beaufsichtigten Unternehmens          gebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit\neines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig            mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden in Dritt-\ndavon, ob das Ausfallrisiko auf einem Adressenausfall-       staaten in geeigneter Form und unter Einhaltung der\nrisiko, Kreditrisiko, Anlagerisiko, Versicherungsrisiko,     Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts erfolgt\nMarktrisiko, sonstigen Risiko oder einer Kombination         durch Kollegien, die gemäß Artikel 131a der Richtlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013             1865\n2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie          In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann\n2009/138/EG eingesetzt wurden.                               die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung ab-\n(6) Die näheren Bestimmungen über die Zusammen-           sehen. Sie hat die jeweils zuständigen Behörden von\narbeit legt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinba-       der getroffenen Maßnahme unverzüglich zu unter-\nrungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen          richten.\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums fest. Diese        4. Sie unterbreitet den jeweils zuständigen Behörden\nVereinbarungen werden gesondert in die schriftlichen             Vorschläge für Entscheidungen zur\nKoordinierungsvereinbarungen, die nach Artikel 131               a) Nichtberücksichtigung bestimmter Unternehmen\nder Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 der Richtlinie           oder Beteiligungen bei der Ermittlung eines Fi-\n2009/138/EG geschlossen werden, aufgenommen. § 8e                   nanzkonglomerats nach § 9 Absatz 1,\nAbsatz 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.\nb) Aufhebung der Feststellung nach § 11 Absatz 2,\ndass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist,\n§5\nc) Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3.\nAufgaben der Bundesanstalt als Koordinator\n5. Sie teilt die Ergebnisse unionsweiter Prognoserech-\n(1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie fol-           nungen dem Gemeinsamen Ausschuss mit.\ngende Aufgaben:\n6. Sie stellt dem Gemeinsamen Ausschuss die in Arti-\n1. die Koordinierung der Sammlung und der Verbrei-               kel 9 Absatz 4 und in Artikel 12 Absatz 1 Unter-\ntung zweckdienlicher und grundlegender Informa-              absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG ge-\ntionen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in            nannten Informationen zur Verfügung.\nKrisensituationen,\n(3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vor-\n2. die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten bei         sitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, ent-\nder laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensitua-      scheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an\ntionen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständi-       einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.\ngen Behörden,\n3. die generelle Aufsicht und die Beurteilung der                                       §6\nFinanzlage des Finanzkonglomerats,                                Ermittlung eines Finanzkonglomerats\n4. die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über         (1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob eine branchen-\ndie Eigenmittelausstattung und über Risikokonzen-        übergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat ein-\ntrationen und konglomeratsinterne Transaktionen,         zustufen ist.\n5. die Beurteilung der Struktur, Organisation und inter-        (2) Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung,\nnen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats,              dass ein von ihr beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne\n6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidun-             des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 einer grenzüber-\ngen, die der Bundesanstalt als Koordinator durch         schreitend tätigen Gruppe angehört, die ein Finanzkon-\ndie Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer        glomerat sein könnte, teilt sie dies den zuständigen Be-\nBestimmungen zugewiesen werden.                          hörden in den betroffenen Staaten des Europäischen\nWirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss\n(2) Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Ko-        mit.\nordinator folgende Aufgaben wahr:\n1. Sie unterrichtet über die Bekanntgabe der Feststel-                                  §7\nlung nach § 8 Absatz 1                                               Zugehörigkeit zur Finanzbranche\na) die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Un-         Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tä-\nternehmen der Gruppe zugelassen haben,                tig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtig-\nb) die zuständigen Behörden des Staates des Euro-        ten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser\npäischen Wirtschaftsraums, in dem die ge-             Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt\nmischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz         mehr als 40 Prozent beträgt.\nhat, und\nc) den Gemeinsamen Ausschuss.                                                       §8\nErheblichkeit von\n2. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden\nkonsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten\nund die Europäische Kommission über die gewählte\nVorgehensweise in den Fällen des § 15 Absatz 4.             (1) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten von\nUnternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind als\n3. Sie hört die jeweils zuständigen Behörden in den be-\nerheblich anzusehen, wenn\ntroffenen Staaten des Europäischen Wirtschafts-\nraums vorab an                                           1. für jede Branche der durchschnittliche Anteil der\nBilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme\na) vor Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3\nder Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil\nund § 15 Absatz 4,\nder Solvabilitätsanforderungen derselben Branche\nb) vor Freistellungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 3,           an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanz-\nc) vor Maßnahmen nach den §§ 20, 21 Absatz 1,                unternehmen der Gruppe mehr als 10 Prozent betra-\n§ 23 Absatz 4 und § 28 Absatz 1, wenn dies für            gen oder\ndie Aufsichtstätigkeit dieser Behörden von Be-        2. die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten\ndeutung ist.                                              vertretenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt.","1866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\n(2) Als die am schwächsten vertretene Branche in             (4) Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschrei-\neinem Finanzkonglomerat gilt diejenige mit dem ge-           tend tätig sind, trifft die Bundesanstalt Entscheidungen\nringsten durchschnittlichen Anteil und als die am            nach den Absätzen 1 bis 3 im Einvernehmen mit den\nstärksten vertretene Branche diejenige mit dem höchs-        jeweils zuständigen Behörden.\nten durchschnittlichen Anteil.\n(3) Bei der Berechnung des durchschnittlichen An-                                      § 10\nteils und der Ermittlung der im Finanzkonglomerat am                          Schwellenwerte für die\nschwächsten und am stärksten vertretenen Branche                       Einstufung als Finanzkonglomerat\nwerden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungs-           Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Un-\nbranche gemeinsam berücksichtigt. Kapitalanlagege-           ternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5\nsellschaften und andere Vermögensverwaltungsgesell-          bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem\nschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 und des            Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7\nArtikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG werden innerhalb       und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten,\nder Gruppe der Finanzbranche zugerechnet, der sie an-        gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei\ngehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Bran-        darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellen-\nche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten        werte überschritten werden:\nBranche zugerechnet.\n1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,\n§9                               2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellen-\nBerechnung der Zugehörigkeit                        wert von 8 Prozent oder\nzur Finanzbranche und der Erheblichkeit               3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellen-\nvon konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten               wert von 5 Milliarden Euro.\n(1) Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann\n§ 11\ndie Bundesanstalt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 im\nEinzelfall ein konglomeratsangehöriges Unternehmen                   Feststellung eines Finanzkonglomerats\nunberücksichtigt lassen, wenn und solange                       (1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine bran-\n1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet,        chenübergreifend tätige Gruppe ein Finanzkonglomerat\nin dem Hindernisse der Übermittlung der notwendi-        ist. Sie gibt die Feststellung dem Mutterunternehmen\ngen Informationen entgegenstehen;                        an der Spitze der Gruppe bekannt. Wenn an der Spitze\nkein Mutterunternehmen steht, gibt sie die Feststellung\n2. das Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der zu-\ndem beaufsichtigten Unternehmen mit der höchsten\nsätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene von un-\nBilanzsumme innerhalb der Gruppe bekannt.\ntergeordneter Bedeutung ist;\n(2) In den Fällen des § 10 kann die Bundesanstalt\n3. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf\nwährend des maßgeblichen Zeitraums von drei Ge-\ndie Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeig-\nschäftsjahren die Feststellung, dass eine Gruppe ein\nnet oder irreführend wäre.\nFinanzkonglomerat ist, aufheben; Absatz 1 Satz 2 und 3\nErfüllen mehrere konglomeratsangehörige Unterneh-            gilt entsprechend. Bei Finanzkonglomeraten, die grenz-\nmen für sich genommen die Voraussetzungen des Sat-           überschreitend tätig sind, entscheidet die Bundesan-\nzes 1 Nummer 2, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie        stalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Be-\ninsgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen         hörden.\nBeaufsichtigung nicht von untergeordneter Bedeutung\n(3) Die Bundesanstalt hat die Feststellung, dass eine\nsind. Satz 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen von\nGruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufzuheben, wenn\neinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in\ndie Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nicht mehr erfüllt\neinen Drittstaat umgezogen ist und dieser Umzug\nsind. Sie hat die Feststellung insbesondere aufzuhe-\nnachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung\nben, wenn folgende Schwellenwerte unterschritten wer-\nzu entziehen.\nden:\n(2) Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann\n1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,\ndie Bundesanstalt außerdem im Einzelfall eine oder\nmehrere Beteiligungen an der schwächer vertretenen           2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellen-\nBranche ausschließen, wenn und solange diese Be-                 wert von 8 Prozent oder\nteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als          3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellen-\nFinanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf              wert von 5 Milliarden Euro.\ndie Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von unterge-      Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nordneter Bedeutung sind.\n(3) Für die Anwendung der §§ 7 und 8 kann die Bun-                                     § 12\ndesanstalt im Einzelfall das Kriterium der Bilanzsumme                    Übergeordnetes Unternehmen\ndurch eines oder mehrere der folgenden Kriterien erset-\nzen oder ergänzen, wenn diese im Hinblick auf die Ziele         (1) Übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkon-\nder zusätzlichen Beaufsichtigung besonders aussage-          glomerats ist ein beaufsichtigtes Unternehmen des\nkräftig sind:                                                Finanzkonglomerats, das an der Spitze des Finanz-\nkonglomerats steht und seinen Sitz im Inland hat.\n1. Ertragsstruktur,\n(2) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats\n2. außerbilanzielle Geschäfte,                               kein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz im Inland\n3. Gesamtwert des verwalteten Vermögens.                     und hat die gemischte Finanzholding-Gesellschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013             1867\nihren Sitz im Inland, bestimmt die Bundesanstalt ein         tiven Indikatoren und die risikobasierten Einschätzun-\nbeaufsichtigtes Tochterunternehmen mit Sitz im Inland        gen der Gruppen.\nals übergeordnetes Unternehmen des Finanzkonglo-\nmerats. Abweichend hiervon kann die Bundesanstalt                                     § 14\ndie gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder ein an-            Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung\nderes beaufsichtigtes Unternehmen als übergeordnetes\nUnternehmen des Finanzkonglomerats bestimmen. Die               Auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens\nBundesanstalt berücksichtigt neben der Struktur des          eines Finanzkonglomerats kann die Bundesanstalt von\nFinanzkonglomerats auch, ob die Banken- und Wert-            der laufenden Beaufsichtigung auf Finanzkonglome-\npapierdienstleistungsbranche oder die Versicherungs-         ratsebene absehen und das übergeordnete Unterneh-\nbranche stärker im Sinne des § 8 Absatz 2 vertreten ist.     men des Finanzkonglomerats von den Verpflichtungen\nDas zu bestimmende Unternehmen ist vorab anzu-               nach diesem Gesetz widerruflich freistellen, wenn\nhören.                                                       1. das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines an-\nderen Finanzkonglomerats ist, dessen übergeordne-\n§ 13                                  tes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat\nBefreiung und Freistellung                        des Europäischen Wirtschaftsraums hat, und inso-\nvon der zusätzlichen Beaufsichtigung                    weit eine zusätzliche Beaufsichtigung nach Maß-\ngabe der Richtlinie 2002/87/EG sichergestellt ist,\n(1) Auf Antrag des Mutterunternehmens an der                  oder\nSpitze der Gruppe kann die Bundesanstalt von der\n2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des\nFeststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat\nFinanzkonglomerats und des relativen Gewichts\nist, absehen (Befreiung) oder das übergeordnete Unter-\nseiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des\nnehmen des Finanzkonglomerats von den Verpflichtun-\nEuropäischen Wirtschaftsraums angemessen ist.\ngen nach den §§ 23 bis 25 ganz oder teilweise freistel-\nlen, wenn                                                    Dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglo-\nmerats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n1. zwar die Bilanzsumme der am schwächsten vertre-\ntenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt, die\n§ 15\nGruppe aber den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genann-\nten Schwellenwert nicht erreicht und die Einbezie-           Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung\nhung der Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung          (1) Die Bundesanstalt kann im Einvernehmen mit\nauf Konglomeratsebene oder die Anwendung der             den jeweils zuständigen Behörden über die Fälle des\n§§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf     § 1 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 2 oder des Absatzes 3\ndie Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unange-       hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nummer 14, der\nbracht oder irreführend wäre;                            Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine bran-\n2. zwar die Gruppe den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 ge-          chenübergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat\nnannten Schwellenwert erreicht, die Bilanzsumme          und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkon-\nder am schwächsten vertretenen Branche aber 6 Mil-       glomerats als übergeordnetes Unternehmen bestim-\nliarden Euro nicht übersteigt;                           men. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem\nFall entsprechend anzuwenden.\n3. die Überschreitung der Schwellenwerte in den §§ 7\nund 8 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung           (2) Liegt kein Finanzkonglomerat vor, bestehen je-\nder Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; in die-      doch Beteiligungen an mindestens einem beaufsichtig-\nsem Fall ist die Befreiung auf höchstens drei Jahre,     ten Unternehmen eines Finanzkonglomerats oder Kapi-\nbeginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr,         talbeziehungen zu einem solchen Unternehmen oder\nzu befristen.                                            kann auf ein solches Unternehmen ein beherrschender\nEinfluss ausgeübt werden, kann die Bundesanstalt im\n(2) Steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunter-      Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden\nnehmen, kann das beaufsichtigte Unternehmen des              die Vorschriften dieses Gesetzes auf diese Unterneh-\nFinanzkonglomerats mit der höchsten Bilanzsumme              men ganz oder teilweise entsprechend anwenden,\ninnerhalb der Gruppe den Antrag stellen. In diesem Fall      wenn die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3\nist die Befreiung zu befristen.                              genannten Bedingungen erfüllt sind; in diesem Fall\n(3) Die Bundesanstalt kann eine Befreiung mit Wir-        bestimmt die Bundesanstalt eines dieser Unternehmen\nkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen,         als übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkonglo-\nwenn ein Grund für die Befreiung nachträglich entfällt.      merats. Die Bundesanstalt trifft ihre Entscheidung unter\nBerücksichtigung der Ziele der zusätzlichen Beaufsich-\n(4) Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschrei-\ntigung.\ntend tätig sind, entscheidet die Bundesanstalt im Ein-\nvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden und              (3) Unterliegen beaufsichtigte Unternehmen eines\nteilt die Entscheidungen den zuständigen Behörden in         Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, die Tochterun-\nden anderen betroffenen Staaten des Europäischen             ternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens eines\nWirtschaftsraums mit.                                        Finanzkonglomerats oder einer gemischten Finanzhol-\nding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in\n(5) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Entscheidun-\ndem Drittstaat keiner Beaufsichtigung, die der Beauf-\ngen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorlie-\nsichtigung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, kann\ngen.\ndie Bundesanstalt die Gruppe als Finanzkonglomerat\n(6) Die Bundesanstalt bewertet jedes Jahr erneut die      und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkon-\nBefreiungen nach Absatz 1 und überprüft die quantita-        glomerats als übergeordnetes Unternehmen bestim-","1868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem                                     § 18\nFall entsprechend anzuwenden. Ist die Bundesanstalt\nnicht mit der von einer jeweils zuständigen Behörde                         Berechnung der Eigenmittel\nim Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie                (1) In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglome-\n2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden,           ratsebene nach § 17 Absatz 1 sind einzubeziehen das\nkann sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung         übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglome-\n(EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010        rats mit Sitz im Inland und die konglomeratsangehö-\noder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europä-           rigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kre-\nische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Auf-           ditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunter-\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die be-         nehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Kapital-\ntriebliche Altersversorgung oder die Europäische Wert-       anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften,\npapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.         E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Versicherungsun-\n(4) Die Bundesanstalt kann abweichend von Absatz 3       ternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und\nim Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf         Versicherungs-Zweckgesellschaften         (nachgeordnete\nKonglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tra-             Unternehmen eines Finanzkonglomerats). Bei diesen\ngen. Sie kann insbesondere verlangen, dass eine ge-          Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile,\nmischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland        die den nach den Vorschriften des Kreditwesengeset-\noder in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-           zes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer\nschaftsraums gegründet wird. Die Vorschriften dieses         Spezialgesetze anerkannten Bestandteilen entspre-\nGesetzes sind in diesem Fall entsprechend anzuwen-           chen.\nden.\n(2) Die Bundesanstalt bestimmt, welche der in der\n(5) Wenn ein anderer Staat des Europäischen Wirt-        Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nschaftsraums betroffen ist, trifft die Bundesanstalt Ent-    näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanz-\nscheidungen nach Absatz 4 im Einvernehmen mit dem            konglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf\nKoordinator.                                                 Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeord-\nnete Unternehmen des Finanzkonglomerats ist vorab\n§ 16                              anzuhören. Steht eine gemischte Finanzholding-Gesell-\nBezugnahme auf Bilanzsumme                      schaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats, dessen\noder auf Solvabilitätsanforderungen                beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats\nihren Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die\n(1) Soweit in den §§ 7 bis 13 auf die Bilanzsumme        Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach\nBezug genommen wird, ist von der anhand der einzel-          § 22 Absatz 1 Nummer 3 näher bestimmten Berech-\nnen Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanz-        nungsmethoden zulässig; das übergeordnete Unter-\nsumme der Unternehmen der Gruppe auszugehen. Un-             nehmen des Finanzkonglomerats hat der Bundesan-\nternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird,          stalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Be-\nwerden in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsumme berück-         rechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen.\nsichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregier-\nten proportionalen Anteil entspricht. Liegt ein konso-          (3) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanz-\nlidierter Abschluss vor, ist abweichend von Satz 1 die-      konglomerats ist für eine angemessene Eigenmittelaus-\nser maßgebend.                                               stattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. Es\n(2) Soweit in § 8 auf Solvabilitätsanforderungen Be-     darf jedoch zur Erfüllung dieser Verpflichtung auf die\nzug genommen wird, sind diese nach den §§ 53c                nachgeordneten Unternehmen des Finanzkonglome-\nund 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie            rats, die nach Absatz 1 in die Berechnung der Eigen-\nden §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes zu ermit-          mittel auf Konglomeratsebene einzubeziehen sind, nur\nteln. Ist ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen          einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschafts-\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums einzubezie-          recht nicht entgegensteht.\nhen, das nicht bereits von der Berechnung nach § 104g           (4) Die Unternehmen, die nach Absatz 1 in die Be-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 10a des            rechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene ein-\nKreditwesengesetzes erfasst wird, sind die Solvabi-          zubeziehen sind, haben zur Sicherstellung der ord-\nlitätsanforderungen des Sitzstaates maßgebend; dies          nungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für\ngilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz in einem          die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben\nDrittstaat, wenn dort gleichwertige Solvabilitätsanfor-      eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene\nderungen bestehen.                                           interne Kontrollverfahren einzurichten. Die nachgeord-\nneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind\n§ 17                              verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung er-\nEigenmittelausstattung                      forderlichen Angaben an das nach § 17 Absatz 2 Satz 1\nanzeigepflichtige übergeordnete Unternehmen des Fi-\n(1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomerats-         nanzkonglomerats zu übermitteln. Kann das anzeige-\nebene angemessene Eigenmittel haben.                         pflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Un-\n(2) Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittel-     ternehmen eines Finanzkonglomerats die erforderlichen\nausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist.           Angaben nicht beschaffen, sind die auf diese Unterneh-\nDas übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglo-            men entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der\nmerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-          Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 von den Eigen-\ndesbank die hierfür erforderlichen Angaben einzurei-         mitteln des übergeordneten Unternehmens des Finanz-\nchen.                                                        konglomerats abzuziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013             1869\n(5) § 17 Absatz 1, 3 und 4 gilt nicht, wenn und so-           rungsaufsichtsgesetzes genannten Personen dieses\nlange das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines               Unternehmens oder den dieses Unternehmen kon-\nanderen Finanzkonglomerats ist, für das § 17 Absatz 1,           trollierenden Personen die erforderlichen und geeig-\n3 und 4 gilt und dessen übergeordnetes Unternehmen               neten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere\nseinen Sitz im Inland hat.                                       einen Solvabilitätsplan oder einen Finanzierungsplan\nverlangen, die freie Verfügung über die Vermögens-\n§ 19                                 gegenstände des Unternehmens einschränken oder\nFreistellung von den Eigenmittelanforderungen                 untersagen und bilanzielle Maßnahmen untersagen\noder beschränken, die dazu dienen, einen entstan-\n(1) Die Bundesanstalt kann ein übergeordnetes                 denen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen\nUnternehmen eines Finanzkonglomerats auf dessen                  Bilanzgewinn auszuweisen;\nAntrag oder von Amts wegen von den Eigenmittelan-\nforderungen der §§ 17 und 18 hinsichtlich einzelner          2. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft die er-\nnachgeordneter Unternehmen eines Finanzkonglome-                 forderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen;\nrats widerruflich freistellen, wenn                              sie kann insbesondere Entnahmen durch Inhaber\noder Gesellschafter und die Ausschüttung von Ge-\n1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet,            winnen untersagen oder beschränken.\nin dem der Übermittlung der notwendigen Informa-\ntionen Hindernisse entgegenstehen,                          (2) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeich-\nneten Maßnahmen erst treffen, wenn das übergeord-\n2. das Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der zu-         nete Unternehmen des Finanzkonglomerats oder die\nsätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene von un-        in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen dieses Un-\ntergeordneter Bedeutung ist,                             ternehmens oder die gemischte Finanzholding-Gesell-\n3. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf         schaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bun-\ndie Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeig-      desanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Be-\nnet oder irreführend wäre.                               schlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit\n(2) Erfüllen mehrere nachgeordnete Unternehmen            nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Num-\ndes Finanzkonglomerats für sich genommen die                 mer 2 widersprechen.\nVoraussetzungen von Absatz 1 Nummer 2, scheidet\neine Freistellung aus, wenn die Unternehmen insge-                                      § 22\nsamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beauf-                        Verordnungsermächtigung\nsichtigung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.                       für nähere Bestimmungen über\ndie angemessene Eigenmittelausstattung\n§ 20                                (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nFestsetzung von Korrekturposten                  mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-\n(1) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel des        bank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nFinanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen,         mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nwenn                                                         über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Um-\nsetzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie\n1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach\n2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über\n§ 17 Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverord-\nnung nach § 22 Absatz 1 oder nach den §§ 23 bis 25       1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,\ndie Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet        2. den Umfang der zusätzlichen Eigenmittelanforde-\nist oder                                                     rung und die Form ihrer Berechnung sowie die sons-\n2. bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen                  tigen technischen Grundsätze,\noder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglo-        3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für\nmeratsebene die Finanzlage des Finanzkonglome-               die zusätzliche Eigenmittelanforderung:\nrats gefährden.                                              a) Berechnung auf Grundlage des konsolidierten\n(2) Die Bundesanstalt darf den Korrekturposten erst              Abschlusses (Methode 1),\nfestsetzen, wenn die Gefährdung nicht innerhalb einer            b) Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2)\nvon der Bundesanstalt gesetzten Frist beseitigt wurde.              oder\nDie Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des\nübergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglome-                c) Kombination der Methoden 1 und 2,\nrats ganz oder zum Teil aufzuheben, wenn die Gefähr-         4. Risikomodelle,\ndung wegfällt.                                               5. Berechnungsintervalle,\n§ 21                             6. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 17\nAbsatz 2 einzureichenden Angaben sowie über die\nMaßnahmen bei unzureichenden                         zulässigen Datenträger und Übertragungswege.\nEigenmitteln auf Konglomeratsebene\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese\n(1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die           Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nEigenmittel nicht den Anforderungen des § 17 Absatz 1,       desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die\nkann die Bundesanstalt gegenüber                             Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen\n1. dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkon-             Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung\nglomerats, den in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d          sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des\nAbsatz 1 des Kreditwesengesetzes oder den in             § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der bei\n§ 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versiche-         der Bundesanstalt bestehende Versicherungsbeirat","1870             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nnach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzu-              eines Finanzkonglomerats die Unterlegung des\nhören.                                                          Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;\n2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach\n§ 23                                  § 24 Absatz 1 bestimmten Beschränkungen hin-\nRisikokonzentrationen                          sichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen\nund konglomeratsinterne Transaktionen                   durch geeignete und erforderliche Maßnahmen un-\nterbinden.\n(1) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanz-\nkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deut-\nschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen                                      § 24\nauf Konglomeratsebene und bedeutende konglome-                                     Verordnungs-\nratsinterne Transaktionen anzuzeigen.                                       ermächtigung für nähere\nBestimmungen zu Risikokonzentrationen\n(2) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanz-\nund konglomeratsinternen Transaktionen\nkonglomerats darf unbeschadet der Wirksamkeit der\nRechtsgeschäfte nur auf Grund eines einstimmigen Be-           (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des beaufsichtig-      mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-\nten Unternehmens bedeutende konglomeratsinterne             bank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nTransaktionen durchführen. Der Beschluss soll vor der       mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nDurchführung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall         zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen\nwegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht mög-        Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8\nlich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der       und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlas-\nBeschluss ist aktenkundig zu machen. Ist die konglo-        sen, insbesondere über\nmeratsinterne Transaktion ohne vorherigen einstim-          1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen\nmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter durch-               und konglomeratsinternen Transaktionen sowie\ngeführt worden und wird die Beschlussfassung nicht              Schwellenwerte, anhand derer die Risikokonzentra-\ninnerhalb eines Monats nach der Durchführung nach-              tionen und konglomeratsinternen Transaktionen als\ngeholt, hat das beaufsichtigte Unternehmen eines                bedeutend anzusehen sind;\nFinanzkonglomerats dies der Bundesanstalt und der\nDeutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.               2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentratio-\nnen und bedeutende konglomeratsinterne Transak-\n(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsge-                tionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art\nschäfte ist das übergeordnete Unternehmen eines                 konglomeratsinterner Transaktionen;\nFinanzkonglomerats dafür verantwortlich, dass bedeu-\ntende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene           3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 23 Ab-\noder bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen               satz 1 bis 3 anzuzeigenden Angaben sowie über die\nohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der              zulässigen Datenträger und Übertragungswege.\nRechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 festgelegten               (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nObergrenzen überschreiten oder gegen die in der             Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maß-\nRechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hin-           gabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die\nsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen        Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen\nverstoßen. Das übergeordnete Unternehmen darf je-           Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung\ndoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1       sind insbesondere die Spitzenverbände der Institute\nauf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur             im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes\neinwirken, soweit das allgemeine Gesellschaftsrecht         und der Versicherungsbeirat nach § 92 des Versiche-\ndem nicht entgegensteht; § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2         rungsaufsichtsgesetzes zu hören.\nund Absatz 5 gilt entsprechend. § 18 Absatz 4 Satz 3\ngilt entsprechend, wenn das nach Absatz 1 anzeige-                                     § 25\npflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Un-                Besondere organisatorische Pflichten\nternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des\n§ 18 Absatz 1 die für die Anzeige im Sinne des Absat-          (1) Ein Finanzkonglomerat muss über eine ord-\nzes 1 erforderlichen Angaben nicht beschaffen kann. Ist     nungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe\ndies der Fall, müssen diese nachgeordneten Unter-           des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen.\nnehmen in angemessener Weise im Risikomanage-               § 64a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nmentsystem des Finanzkonglomerats berücksichtigt            und § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gelten\nwerden. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermes-          entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 7a Ab-\nsen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die             satz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsauf-\nBundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach          sichtsgesetzes oder die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder\nAbsatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen der Bundes-          § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten\nanstalt und der Deutschen Bundesbank das Über-              Personen des übergeordneten Unternehmens eines\nschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen           Finanzkonglomerats für die ordnungsgemäße Ge-\ndie Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomerats-       schäftsorganisation des Finanzkonglomerats verant-\ninterner Transaktionen unverzüglich anzuzeigen.             wortlich sind. § 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1\nund 2 sowie § 64a Absatz 3, § 81 Absatz 1 Satz 5 und\n(4) Die Bundesanstalt kann                               § 104e Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsver-            gelten entsprechend. Für übergeordnete Unternehmen\nordnung nach § 24 Absatz 1 bestimmten Ober-             eines Finanzkonglomerats gilt darüber hinaus § 64b\ngrenzen von dem übergeordneten Unternehmen              Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013            1871\nsetzes entsprechend. Eine ordnungsgemäße Ge-                   (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst           1. das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen des Fi-\nzudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu ge-              nanzkonglomerats die erforderlichen Angaben für\neigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und               die Zusammenfassung nach den §§ 17 bis 24 nicht\n-plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne              beschaffen und an das übergeordnete Unternehmen\nzu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu            weiterleiten oder dem übergeordneten Unternehmen\nüberprüfen und anzupassen.                                      auf andere Weise zugänglich machen kann,\n(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem über-           2. der Zusammenfassung entsprechend § 10a Absatz 6\ngeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, ge-              oder 7 des Kreditwesengesetzes dem Risiko aus der\ngenüber einem beaufsichtigten nachgeordneten Unter-             Begründung der Beteiligung oder der Unterneh-\nnehmen eines Finanzkonglomerats, gegenüber den in               mensbeziehung Rechnung getragen wird und\nAbsatz 1 Satz 2 genannten Personen dieser Unterneh-         3. es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung\nmen und gegenüber den diese Unternehmen kontrollie-             der Voraussetzung nach Nummer 2 zu überprüfen.\nrenden Personen Maßnahmen ergreifen, die geeignet\nund erforderlich sind, um die Beachtung der besonde-        Das beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglo-\nren organisatorischen Pflichten im Sinne des Absatzes 1     merats hat die Begründung, die Veränderung oder die\nzu schaffen.                                                Aufgabe einer in Absatz 1 genannten Beteiligung oder\nUnternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesan-\n(3) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkon-           stalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.\nglomerats müssen der Bundesanstalt und der Deut-\n(3) Die Bundesanstalt kann die Fortführung der Be-\nschen Bundesbank bis zum 15. Mai jedes Jahres Ein-\nteiligung oder der Unternehmensbeziehung unter-\nzelheiten der rechtlichen sowie der Governance- und\nsagen, wenn das übergeordnete Unternehmen eines\nOrganisationsstruktur des Finanzkonglomerats, ein-\nFinanzkonglomerats die für die Erfüllung der Pflichten\nschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht\nnach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben nicht\nbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeuten-\nerhält.\nden Zweigniederlassungen, mitteilen.\n(4) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkon-                                       § 28\nglomerats müssen bis zum 15. Mai jedes Jahres ent-                  Gemischte Finanzholding-Gesellschaften\nweder vollständig oder durch Verweisung auf gleich-\nwertige Informationen eine Beschreibung der recht-             (1) Die Bundesanstalt kann einer gemischten Finanz-\nlichen sowie der Governance- und Organisationsstruk-        holding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglo-\ntur des Finanzkonglomerats veröffentlichen.                 merats die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem über-\ngeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats\nund den nachgeordneten Unternehmen des Finanzkon-\n§ 26\nglomerats untersagen, wenn\nPrognoserechnungen                         1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem nach\n(1) Die Bundesanstalt kann von dem übergeordneten            § 17 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 anzeigepflichtigen\nUnternehmen eines Finanzkonglomerats die Vorlage                Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf\nvon Prognoserechnungen für das betreffende Finanz-              Konglomeratsebene nach den §§ 17 bis 24 erforder-\nkonglomerat verlangen. In diesem Fall legt sie die Pa-          lichen Angaben gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder\nrameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie                § 18 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3\ndie Form und Frist, in denen die Prognoserechnung               Satz 2 zweiter Halbsatz übermittelt;\nvorzulegen ist, fest.                                       2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\n(2) Die Bundesanstalt gestattet dem übergeordneten           eine Person, die die Geschäfte der gemischten\nFinanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht\nUnternehmen eines Finanzkonglomerats die Verwen-\nzuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Ge-\ndung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die\nBeurteilung des Finanzkonglomerats oder des entspre-            schäfte erforderliche fachliche Eignung hat;\nchenden Marktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann         3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\nverlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen               eine Person, die dem Kontrollorgan der gemischten\nzugrunde gelegt werden.                                         Finanzholding-Gesellschaft angehört, nicht zuver-\nlässig ist oder nicht die zur Wahrnehmung der Kon-\n§ 27                                  trollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-\nchung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt,\nBegründung von Unternehmensbeziehungen                     erforderliche Sachkunde besitzt.\n(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanz-           (2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat auf\nkonglomerats hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an        Antrag der Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des\neinem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder bei der          übergeordneten Unternehmens des Finanzkonglome-\nBegründung einer Unternehmensbeziehung mit einem            rats einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Aus-\nUnternehmen, wodurch dieses Unternehmen zu einem            übung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat\nnachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 18 Ab-            bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen\nsatz 1 wird, sicherzustellen, dass das für die Zusam-       einer soliden und aufsichtskonformen Führung der\nmenfassung verantwortliche übergeordnete Unterneh-          betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Die\nmen des Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der        Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestel-\njeweiligen Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforder-        lung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die\nlichen Angaben erhält.                                      Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die","1872             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nBundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treu-         Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung\nhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch          unterliegenden beaufsichtigten Unternehmens eines\nauf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung          Finanzkonglomerats sowie gegenüber der entspre-\nfür seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des       chenden gemischten Finanzholding-Gesellschaft. Die\nTreuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die        Bundesanstalt kann an von ihr durchgeführten Prüfun-\nRechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung            gen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handels-\nist ausgeschlossen. Die Bundesanstalt schießt die Aus-      gesetzbuchs beteiligen oder solche Personen mit der\nlagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen         Durchführung von Prüfungen beauftragen; für diese\nhaften die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und         Personen gelten § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie\ndie betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.            die Ausschlussgründe des § 319 Absatz 2 bis 5 und\n(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Ab-           des § 319a des Handelsgesetzbuchs entsprechend.\nsatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unterneh-    Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundesbank\nmen nicht als nachgeordnete Unternehmen im Sinne            die Durchführung einer Prüfung übertragen.\ndes § 18 Absatz 1 der gemischten Finanzholding-Ge-             (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deut-\nsellschaft.                                                 schen Bundesbank sowie der sonstigen Personen,\n(4) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absat-      derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der\nzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten            Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume\nUnternehmen des Finanzkonglomerats anordnen, Wei-           der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und\nsungen der gemischten Finanzholding-Gesellschaft            Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Das Grund-\nnicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrecht-      recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit\nlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen,        eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen\ndie die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Ge-          nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden.\nsellschaft tatsächlich führen. Das Gleiche gilt, wenn          (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nsolche Möglichkeiten zwar vorhanden sind, ihre Aus-         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nschöpfung aber erfolglos geblieben ist.                     Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-\n(5) Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die       satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\nan der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, hat der       bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal           Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\njährlich die konglomeratsangehörigen Unternehmen            über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nanzuzeigen. Veränderungen im Bestand konglomerats-\nangehöriger Unternehmen sind der Bundesanstalt und                                    § 30\nder Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.\nGrenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen\n(6) Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes und\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes für gemischte               (1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von\nFinanzholding-Gesellschaften bleiben unberührt.             Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die\nÜbermittlung von Daten zwischen einem übergeord-\nneten oder einem nachgeordneten Unternehmen eines\n§ 29\nFinanzkonglomerats im Sinne des § 18 Absatz 1 und\nAuskünfte und Prüfungen                      einem anderen derartigen Unternehmen mit Sitz im\n(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-           Ausland oder zwischen einem konglomeratsangehö-\nbank sind befugt, von beaufsichtigten Unternehmen           rigen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz\neines Finanzkonglomerats, den Mitgliedern ihres Vor-        im Ausland, zu dem eine enge Verbindung im Sinne\nstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den           des § 2 Absatz 8 besteht, wenn die Übermittlung der\ndiese Unternehmen kontrollierenden Personen Aus-            Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht\nkünfte und die Vorlage von Unterlagen über die              nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG über das\nGeschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die          Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Bun-\nzusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Über-       desanstalt kann einem übergeordneten oder nach-\nmittelt das beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkon-       geordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats\nglomerats diese Informationen trotz Aufforderung nicht,     die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat unter-\nkönnen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-           sagen.\nbank die Auskünfte und die Vorlage der Unterlagen              (2) Nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkon-\nauch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft          glomerats mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt\nverlangen. Benötigt die Bundesanstalt oder die Deut-        auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen\nsche Bundesbank Informationen, die im Einklang mit          Prüfungen, insbesondere die Überprüfung der Richtig-\nden Rechtsvorschriften, die für die in die zusätzliche      keit der nach den §§ 17 bis 24 übermittelten Daten, zu\nBeaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassen           gestatten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der\nwurden, bereits einer zuständigen Behörde erteilt wur-      Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des\nden, soll sie sich an diese Behörde wenden.                 anderen Staates zulässig ist. Satz 1 gilt auch für nicht\n(2) Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung           einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.\nkann die Bundesanstalt auch ohne besonderen Anlass          Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Be-\nin den Geschäftsräumen der beaufsichtigten Unter-           aufsichtigung benötigten Informationen in einem ande-\nnehmen eines Finanzkonglomerats Prüfungen der Infor-        ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ersucht\nmationen nach Absatz 1 vornehmen. Diese Befugnis            die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betref-\nhat sie auch gegenüber verbundenen Unternehmen              fenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten\nund beteiligten Unternehmen und deren verbundenen           Maßnahmen um Zusammenarbeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013               1873\n(3) Auf ein Ersuchen einer zuständigen Behörde (er-       2. die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf\nsuchende Behörde) im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 hat             Basis des internen Risikomanagementsystems als\ndie Bundesanstalt die Richtigkeit der von einem Unter-           bedeutend identifizierten Risikokonzentrationen, die\nnehmen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Richtlinie            sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken\n2002/87/EG übermittelten Daten zu überprüfen oder zu             mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursa-\ngestatten, dass die ersuchende Behörde, ein Wirt-                chenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit\nschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten              sich solche Risiken auch auf einzelne Adressen nach\nüberprüft. Die ersuchende Behörde darf auf Wunsch                Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der An-\nzugegen sein, wenn die Bundesanstalt die Prüfung                 zeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, eben-\nselbst vornimmt. Anderenfalls kann sich die Bundesan-            falls anzugeben. Das Versicherungsrisiko besteht in\nstalt an der Prüfung beteiligen. Die Bundesanstalt kann          der möglichen Inanspruchnahme, deren Höhe unter\nnach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichts-                Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungs-\nbehörden in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn            summe unter Einbeziehung der Rückversicherung,\nGegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Absatz 2 des Ver-         der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und\nwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der                  mathematischer Modelle zu bestimmen ist;\nAmtshilfe sowie § 29 Absatz 3 gelten entsprechend.\n3. Risiken unverzüglich anzuzeigen, die sich durch eine\n(4) Wenn eine zuständige Behörde als Koordinator              Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwi-\nein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglo-              schen den einzelnen Risikoarten ergeben;\nmerats mit Sitz im Inland aus einem Grund, der § 19\nAbsatz 1 Nummer 2 und 3 entspricht, nicht in die Be-         4. sämtliche bedeutende konglomeratsinterne Trans-\nrechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung ein-            aktionen, die während eines Kalenderjahres durch-\nbezieht, kann die Bundesanstalt von dem Unternehmen              geführt wurden, bis zum 15. Mai des darauffolgen-\nan der Spitze des Finanzkonglomerats mit Sitz in dem             den Jahres anzuzeigen. Konglomeratsinterne Trans-\nanderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums                  aktionen sind insbesondere\nInformationen verlangen, die ihr die Aufsicht über das           a) Darlehen,\nbetreffende Unternehmen erleichtern.\nb) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilan-\nzielle Geschäfte,\n§ 31\nSofortige Vollziehbarkeit                        c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne\nder §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes so-\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-                    wie der §§ 53c und 104g des Versicherungsauf-\nmen nach den §§ 21, 23 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und                   sichtsgesetzes betreffen,\n§ 29 Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende\nWirkung.                                                         d) Kapitalanlagen,\ne) Rückversicherungsgeschäfte,\n§ 32\nf) Kostenteilungsvereinbarungen.\nBußgeldvorschriften\nEine konglomeratsinterne Transaktion ist bedeutend,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nwenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent\nleichtfertig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige\nder Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nerreicht. Mehrere Transaktionen desselben oder ver-\nzeitig erstattet.\nschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße        mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unter-\nbis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.              nehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils\nadressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn\n§ 33                              die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalan-\nÜbergangsvorschriften zu § 23                   forderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht.\nBis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 24\nAbsatz 1 hat das übergeordnete Unternehmen eines                                       Artikel 2\nFinanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deut-                                  Änderung des\nschen Bundesbank                                                                Kreditwesengesetzes\n1. sämtliche während eines Kalenderjahres auftreten-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nden bedeutenden Risikokonzentrationen bis zum\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n15. Mai des darauffolgenden Jahres anzuzeigen.\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes\nEine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das\nvom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,\nAdressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko,\nwird wie folgt geändert:\ndas entsprechend den §§ 13 bis 13b, 19 und 20 des\nKreditwesengesetzes, jeweils auch in Verbindung            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nmit der Rechtsverordnung nach § 22 des Kreditwe-\na) Die Angabe zur 1. Zwischenüberschrift des Ers-\nsengesetzes, sowie dem § 54 des Versicherungsauf-\nten Abschnitts wird wie folgt gefasst:\nsichtsgesetzes zu ermitteln ist, gegenüber einer\nnach Maßgabe des § 19 Absatz 2 des Kreditwesen-                   „1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitu-\ngesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in                       te, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte\nder Summe 10 Prozent der Eigenkapitalanforderung                       Finanzholding-Gesellschaften und gemischte\nauf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet;                     Unternehmen sowie Finanzunternehmen“.","1874              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nb) Nach der Angabe zu § 2d wird folgende Angabe                           die Aufsicht auf zusammengefasster Ba-\neingefügt:                                                             sis einbezogenen Unternehmen“.\n„§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-                o) Die Angabe zu § 48p wird wie folgt gefasst:\nGesellschaften“.                                       „§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen\nc) Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:                              und gemischten Finanzholding-Grup-\n„§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen                               pen“.\nBankenaufsichtsbehörde, der Europä-                 p) Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie\nischen Wertpapier- und Marktaufsichts-                 folgt gefasst:\nbehörde und der Europäischen Aufsichts-\n„Vierter Abschnitt\nbehörde für das Versicherungswesen und\ndie betriebliche Altersversorgung“.                                      (weggefallen)“.\nd) Die Angabe zu § 8b wird wie folgt gefasst:                  q) Die Angaben zu den §§ 51a bis 51c werden wie\n„§ 8b (weggefallen)“.                                          folgt gefasst:\ne) Die Angabe zu § 8c wird wie folgt gefasst:                     „§ 51a (weggefallen)\n„§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die                    § 51b     (weggefallen)\nAufsicht über Institutsgruppen, Finanz-                § 51c     (weggefallen)“.\nholding-Gruppen, gemischte Finanzhol-            2. Die 1. Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts\nding-Gruppen und gruppenangehörige                  wird wie folgt gefasst:\nInstitute“.\n„1. Kreditinstitute,\nf) Die Angabe zu § 8d wird wie folgt gefasst:\nFinanzdienstleistungsinstitute,\n„§ 8d (weggefallen)“.                                            Finanzholding-Gesellschaften, gemischte\ng) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie                Finanzholding-Gesellschaften und gemischte\nfolgt gefasst:                                                   Unternehmen sowie Finanzunternehmen“.\n„Zweiter Abschnitt                     3. § 1 wird wie folgt geändert:\nVorschriften für Institute,                  a) Absatz 3a Satz 3 wird aufgehoben.\nInstitutsgruppen, Finanzholding-                  b) In Absatz 7a wird nach dem Wort „Institut“ das\nGruppen, gemischte Finanzholding-                       Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-\nGruppen und gemischte Unternehmen“.                       den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-\nh) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                     schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-\n„§ 10      Anforderungen an die Eigenmittelaus-                nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.\nstattung von Instituten, Institutsgrup-          c) In Absatz 7b wird nach dem Wort „Instituts“ das\npen, Finanzholding-Gruppen und ge-                  Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-\nmischten Finanzholding-Gruppen“.                    den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-\ni) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:                    schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-\nnanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.\n„§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung\nvon Institutsgruppen, Finanzholding-             d) In Absatz 7c wird nach dem Wort „Institut“ das\nGruppen und gemischten Finanzhol-                   Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-\nding-Gruppen“.                                      den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-\nschaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-\nj) Die Angabe zu § 10b wird wie folgt gefasst:                    nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.\n„§ 10b (weggefallen)“.\ne) In Absatz 7d wird nach dem Wort „Instituts“ das\nk) Die Angabe zu § 13b wird wie folgt gefasst:                    Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-\n„§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Fi-                   den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-\nnanzholding-Gruppen und gemischten                  schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-\nFinanzholding-Gruppen“.                             nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.\nl) Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst:                 f) Nach Absatz 7d werden die folgenden Ab-\nsätze 7e und 7f eingefügt:\n„§ 13d (weggefallen)“.\nm) Die Angabe zur 5. Zwischenüberschrift des                         „(7e) Gemischte Mutterfinanzholding-Gesell-\nZweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:                     schaften sind gemischte Finanzholding-Gesell-\nschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht\n„5. Besondere Pflichten der Institute und ihrer                Tochterunternehmen eines Instituts, einer ge-\nGeschäftsleiter sowie der Finanzholding-Ge-                mischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer\nsellschaften, der gemischten Finanzholding-                Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen\nGesellschaften und der gemischten Unter-                   Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.\nnehmen“.\n(7f) Gemischte EU-Mutterfinanzholding-Ge-\nn) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:                     sellschaften sind gemischte Mutterfinanzhol-\n„§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten,                  ding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die\nAnbietern von Nebendienstleistungen, Fi-               selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts,\nnanzholding-Gesellschaften, gemischten                 einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nFinanzholding-Gesellschaften und von in                oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013              1875\nin einem Staat des Europäischen Wirtschafts-              tretene Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2\nraumes sind.“                                             des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an-\ng) Absatz 19 wird wie folgt geändert:                         wenden.“\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „für die             9. § 7a wird wie folgt geändert:\nZwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapital-            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nanlagegesellschaften und Investmentaktien-              aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\ngesellschaften als nicht dieser Branche an-\ngehörig;“ gestrichen.                                   bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Instituts-\ngruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „an“ das                       ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt.                         holding-Gruppen“ die Wörter „und gemisch-\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                     ter Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.\nh) Absatz 20 wird wie folgt gefasst:                          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder                 „(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Euro-\nUntergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1                 päischen Kommission Verzeichnisse der Finanz-\nAbsatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsge-                 holding-Gesellschaften oder gemischten Finanz-\nsetzes.“                                                     holding-Gesellschaften, bei denen die Bundes-\ni) Die Absätze 22 und 23 werden aufgehoben.                      anstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Ba-\nsis ausübt.“\n4. In § 1a Absatz 9 Satz 1 wird in dem Satzteil vor\nNummer 1 das Wort „und“ durch ein Komma er-              10. § 7b wird wie folgt geändert:\nsetzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGruppen“ die Wörter „und gemischten Finanzhol-                                          „§ 7b\nding-Gruppen“ eingefügt.\nZusammenarbeit\n5. In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „13d“ durch                              mit der Europäischen\ndie Angabe „13c“ ersetzt.                                                   Bankenaufsichtsbehörde, der\n6. § 2a wird wie folgt geändert:                                           Europäischen Wertpapier- und Markt-\na) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 10a                          aufsichtsbehörde und der Europäischen\nAbs. 3“ die Wörter „oder einer gemischten Fi-                    Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-\nnanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a“ ein-                  wesen und die betriebliche Altersversorgung“.\ngefügt und werden nach dem Wort „Finanzhol-               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nding-Gesellschaft“ die Wörter „oder gemischte                aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Instituts-\nFinanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.                            gruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma\nb) In Absatz 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1                    ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-\ndie Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3“ durch die Wör-                  holding-Gruppen“ die Wörter „und gemisch-\nter „§ 10a Absatz 1 bis 3a“ ersetzt.                              ter Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.\n7. In § 2d Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1               bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\ndie Angabe „§ 10b Abs. 3 Satz 8“ durch die Wörter                     Komma ersetzt.\n„§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7“ ersetzt.                         cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\n8. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:                              das Wort „und“ ersetzt.\n„§ 2e                                  dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-\nAusnahmen für gemischte                                mern 4 und 5 angefügt:\nFinanzholding-Gesellschaften                             „4. Entscheidungen nach § 2e und\n(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Ge-                    5. die Struktur von Institutsgruppen, Fi-\nsellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risiko-                     nanzholding-Gruppen oder gemischten\nbasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestim-                          Finanzholding-Gruppen, bei denen die\nmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG,                            Bundesanstalt die Aufsicht auf zusam-\nso kann die Bundesanstalt nach Konsultation der                           mengefasster Basis ausübt; dazu gehö-\nfür die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen                            ren insbesondere Informationen über die\nzuständigen Stellen auf die gemischte Finanzhol-                          rechtliche und organisatorische Struktur\nding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestim-                           sowie die Grundsätze einer ordnungsge-\nmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.                                mäßen Geschäftsführung der Gruppe.“\n(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Ge-            c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nsellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risiko-            fügt:\nbasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestim-                    „(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Euro-\nmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG                    päischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeich-\nund der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Bun-                 nisse im Sinne des § 7a Absatz 3.“\ndesanstalt im Einvernehmen mit der für die Grup-\npenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen                 d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nStelle auf die gemischte Finanzholding-Gesell-                   fügt:\nschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie                          „(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Euro-\n2006/48/EG in Bezug auf die am stärksten ver-                    päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-","1876              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nrungswesen und die betriebliche Altersversor-                 2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstä-\ngung über die Entscheidungen nach § 2e.“                         tigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht\nund in Krisensituationen, insbesondere bei\n11. § 8 wird wie folgt geändert:                                        widrigen Entwicklungen bei Instituten oder\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                an den Finanzmärkten; die Bundesanstalt\nund, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-                 tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten\npen“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-                    hierbei, soweit erforderlich, mit den jeweils\nsetzt und werden nach dem Wort „Finanz-                     zuständigen Stellen der anderen Staaten des\nholding-Gruppen“ die Wörter „oder ge-                       Europäischen Wirtschaftsraums zusammen;\nmischte Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.                   im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst\ndie Zusammenarbeit insbesondere die lau-\nbb) In Satz 6 Nummer 1 werden die Wörter „Er-                    fende Überwachung des Risikomanagements\nmittlung der Gruppenstruktur unter Einbezie-                der Institute, grenzüberschreitende Prüfun-\nhung aller wesentlichen Institute der Grup-                 gen, Maßnahmen bei organisatorischen Män-\npe“ durch die Wörter „die Offenlegung der                   geln nach § 45b, die Offenlegung durch die\nrechtlichen und organisatorischen Struktur                  Institute und die in Anhang V der Banken-\nsowie die Grundlagen einer ordnungsge-                      richtlinie genannten technischen Vorgaben\nmäßen Geschäftsführung der Gruppe, ein-                     für die Organisation und Behandlung von\nschließlich aller beaufsichtigten Unterneh-                 Risiken; in Krisensituationen, insbesondere\nmen, nichtbeaufsichtigten Unternehmen,                      bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder\nnichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften                  an den Finanzmärkten, schließt die Zusam-\nund bedeutender Zweigniederlassungen der                    menarbeit die Anordnung von Maßnahmen\nGruppe,“ ersetzt und wird nach dem Wort                     nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung ge-\n„sowie“ das Wort „Ermittlung“ eingefügt.                    meinsamer Bewertungen, die Durchführung\nvon Notfallkonzepten und die Kommunikation\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „EU-\nmit der Öffentlichkeit ein;\nMutterfinanzholding-Gesellschaft“ die Wörter\n„oder einer gemischten EU-Mutterfinanzhol-\nding-Gesellschaft“ eingefügt.                                 3. die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne\ndes § 7a Absatz 3 an die jeweils zuständigen\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                Stellen der anderen Staaten des Europä-\nischen Wirtschaftsraums.“\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\npe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-               b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-\nsetzt und werden nach dem Wort „Finanz-                  tutsgruppen“ das Wort „oder“ durch ein Komma\nholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischte               ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol-\nFinanzholding-Gruppe“ eingefügt.                         ding-Gruppen“ die Wörter „oder gemischte Fi-\nnanzholding-Gruppen“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\npen“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\nsetzt und werden nach dem Wort „Finanz-               c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nholding-Gruppen“ die Wörter „oder ge-\nmischte Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.                „Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung\neiner Institutsgruppe, einer Finanzholding-\n12. § 8a wird wie folgt geändert:                                    Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-\nGruppe auf zusammengefasster Basis zustän-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       dig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine\n„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zu-               EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine\nsammengefasster Basis über eine Institutsgrup-                gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft\npe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine ge-                   steht, so soll sie mit den für die Beaufsichtigung\nmischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des                     der gruppenangehörigen Unternehmen zustän-\n§ 10a Absatz 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze               digen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum\nein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzhol-               eine gemeinsame Entscheidung treffen, 1. ob die\nding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mut-                 Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusam-\nterfinanzholding-Gesellschaft steht, obliegen ihr             mengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem\nneben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz                   Risikoprofil angemessen ist und 2. welche zu-\nergebenden Aufgaben folgende Aufgaben:                        sätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes\ngruppenangehörige Unternehmen und auf zu-\n1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung                 sammengefasster Basis erforderlich sind.“\nzweckdienlicher und grundlegender Informa-\ntionen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der lau-             d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-\nfenden Aufsicht und in Krisensituationen;                  tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma\ndazu gehören auch die Sammlung und Wei-                    ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-\ntergabe von Informationen über die rechtliche              holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischten\nund organisatorische Struktur sowie die                    Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nSammlung und Weitergabe der Grundsätze\nordnungsgemäßer Geschäftsführung;                  13. § 8b wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013              1877\n14. § 8c wird wie folgt geändert:                                       anderer Foren, die in diesem Bereich einge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          richtet werden.“\n„§ 8c                              b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\nÜbertragung der                             „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder ge-\nZuständigkeit für die Aufsicht                     mischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nüber Institutsgruppen, Finanzholding-\n17. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das\nGruppen, gemischte Finanzholding-\nWort „Finanzkonglomerate,“ gestrichen und werden\nGruppen und gruppenangehörige Institute“.\ndie Wörter „gemischte Finanzholding-Gesellschaf-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   ten“ durch die Wörter „gemischte Finanzholding-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem             Gruppen“ ersetzt.\nWort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“           18. § 10 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt und werden nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die Wör-\nter „oder gemischten Finanzholding-Grup-                                        „§ 10\npe“ eingefügt.                                                          Anforderungen an die\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-                           Eigenmittelausstattung von Instituten,\nnanzholding-Gruppen“ die Wörter „oder                        Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen\ngemischte Finanzholding-Gruppen“ einge-                     und gemischten Finanzholding-Gruppen“.\nfügt.                                                 b) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 9 wird jeweils nach\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-                 dem Wort „Institutsgruppen“ das Wort „und“\ntutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma                   durch ein Komma ersetzt und werden jeweils\nersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol-                  nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen“ die\nding-Gruppe“ die Wörter „oder eine gemischte                  Wörter „und gemischten Finanzholding-Grup-\nFinanzholding-Gruppe“ eingefügt.                              pen“ eingefügt.\n15. § 8d wird aufgehoben.                                         c) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n16. § 8e wird wie folgt geändert:                                    aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\npe“ das Wort „oder“ durch ein Komma\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  ersetzt und werden jeweils nach dem Wort\n„(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf                „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder\nzusammengefasster Basis über eine Instituts-                      gemischten Finanzholding-Gruppe“ einge-\ngruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte                       fügt.\nFinanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Auf-              bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\nsichtskollegien ein. Ziel der Einrichtung von Auf-                pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma\nsichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrneh-                      ersetzt und werden jeweils nach dem Wort\nmung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10                       „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder\nAbsatz 1a zu erleichtern und eine angemessene                     gemischte Finanzholding-Gruppe“ einge-\nZusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im                     fügt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch\nd) Absatz 1b wird wie folgt geändert:\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde ge-\nhört, sowie mit den zuständigen Stellen in Dritt-             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien                  aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird\ndienen                                                                   nach dem Wort „Institutsgruppe“ das\n1. dem Austausch von Informationen,                                      Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\nund werden jeweils nach dem Wort „Fi-\n2. gegebenenfalls der Einigung über die frei-\nnanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder\nwillige Übertragung von Aufgaben und Zu-\neine gemischte Finanzholding-Gruppe“\nständigkeiten,\neingefügt.\n3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungs-\nbbb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils\nprogramme auf der Grundlage der Risikobe-\nnach dem Wort „Institutsgruppe“ das\nwertung einer Institutsgruppe, einer Finanz-\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt\nholding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-\nund werden jeweils nach dem Wort\nholding-Gruppe,\n„Finanzholding-Gruppe“ die Wörter\n4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrecht-                             „oder    gemischten     Finanzholding-\nlicher Doppelanforderungen,                                           Gruppe“ eingefügt.\n5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehen-                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nden aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf                     „Die Bundesanstalt kann von einzelnen Insti-\nalle Unternehmen der Gruppe unter Berück-                      tuten, Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-\nsichtigung bestehender Ermessensspiel-                         pen und gemischten Finanzholding-Gruppen\nräume und Wahlrechte sowie                                     oder Arten oder Gruppen von Instituten, In-\n6. der Planung und Koordinierung der Aufsichts-                   stitutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und\ntätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisen-                 gemischten Finanzholding-Gruppen verlan-\nsituationen unter Berücksichtigung der Arbeit                  gen, dass diese Institute oder Gruppen wäh-","1878             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nrend eines begrenzten Zeitraums Eigenmittel      19. § 10a wird wie folgt geändert:\nvorhalten, die über die Anforderungen der             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9\nhinausgehen, wenn diese Kapitalstärkung                                          „§ 10a\nerforderlich ist, um                                                     Ermittlung der Eigen-\n1. einer drohenden Störung der Funktions-                           mittelausstattung von Instituts-\nfähigkeit des Finanzmarktes oder einer                         gruppen, Finanzholding-Gruppen\nGefahr für die Finanzmarktstabilität ent-                  und gemischten Finanzholding-Gruppen“.\ngegenzuwirken und                                  b) In Absatz 1 Satz 7 wird nach dem Wort „Insti-\n2. erhebliche negative Auswirkungen auf an-              tutsgruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma\ndere Unternehmen des Finanzsektors so-                ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-\nwie auf das allgemeine Vertrauen der                  holding-Gruppen“ die Wörter „und gemischte\nEinleger und anderer Marktteilnehmer in               Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.\nein funktionsfähiges Finanzsystem zu ver-          c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nmeiden.“                                              fügt:\ne) In Absatz 1e Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-                   „(3a) Eine gemischte Finanzholding-Gruppe\ntutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma                   im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer\nersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-                 gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne\nGruppe“ die Wörter „oder einer gemischten                     von § 1 Absatz 7e oder 7f mit Sitz im Inland Un-\nFinanzholding-Gruppe“ eingefügt und wird die                  ternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nAngabe „§ 10a Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter                  nachgeordnet sind, von denen mindestens ein\n„§ 10a Absatz 1 bis 3a“ ersetzt.                              Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-\nf) Absatz 6 Satz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst:                 unternehmen mit Sitz im Inland der gemischten\nFinanzholding-Gesellschaft als Tochterunter-\n„Gehört ein Institut einer branchenübergreifend\nnehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine\ntätigen Unternehmensgruppe an, die kein Fi-\nAnwendung auf gemischte Finanzholding-Ge-\nnanzkonglomerat ist, braucht es Positionen\nsellschaften im Sinne von § 1 Absatz 7e, die\nnach Satz 1 Nummer 5 und 6 nicht abzuziehen,\nihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder Wert-\nwenn\npapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem an-\n1. diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung                    deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nder Bundesanstalt eine Berechnung der                     als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat\nEigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer                die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1\nder Berechnungsmethoden, die in der                       Absatz 7e oder 7f ihren Sitz in einem anderen\nRechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1                Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, be-\ndes Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes                  steht eine gemischte Finanzholding-Gruppe,\nnäher bestimmt werden, zusätzlich durchführt              wenn\nund\n1. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft\n2. das Institut und die betreffenden Unterneh-                    mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder\nmen in entsprechender Anwendung der Krite-                    Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im\nrien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15                    Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut\nAbsatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-                    noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit\ngesetzes als nachgeordnetes oder überge-                      Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunterneh-\nordnetes Unternehmen in diese Berechnung                      men nachgeordnet ist und\neinbezogen werden; eine Berechnung nach\nder Berechnungsmethode 1 darf nur dann er-                2. das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapier-\nfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau                     handelsunternehmen mit Sitz im Inland eine\ndes integrierten Managements und der inter-                   höhere Bilanzsumme hat als jedes andere\nnen Kontrollen in Bezug auf die in den Kon-                   der gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen                    als Tochterunternehmen nachgeordnetes Ein-\nangemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach                     lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsun-\nSatz 5 ist von dem Unternehmen zu beantra-                    ternehmen mit Sitz in einem anderen Staat\ngen, das in entsprechender Anwendung der                      des Europäischen Wirtschaftsraums; bei\nKriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des                    gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zu-\n§ 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-                     lassungszeitpunkt maßgeblich.\nsichtsgesetzes übergeordnetes Unternehmen                 Bei einer gemischten Finanzholding-Gruppe gilt\nder Gruppe ist; die gewählte Berechnungs-                 als übergeordnetes Unternehmen dasjenige\nmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwen-                gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder\nden. Ein Institut, das einem Finanzkonglome-              Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-\nrat angehört, braucht die Positionen nach                 land, das selbst keinem anderen gruppenange-\nSatz 1 Nummer 1 bis 6 nicht abzuziehen,                   hörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet\nwenn es selbst und die betreffenden Unter-                ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder\nnehmen in die Berechnung der Eigenmittel                  Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-\ndieses Finanzkonglomerats auf Konglome-                   land oder bei wechselseitigen Beteiligungen\nratsebene nach § 18 des Finanzkonglome-                   ohne Sitz im Inland diese Voraussetzungen, so\nrate-Aufsichtsgesetzes einbezogen werden.“                gilt als übergeordnetes Unternehmen im Regel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                1879\nfall das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten             ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Fi-\nBilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher                nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-\nBilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das                   ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nEinlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-            f) In Absatz 7 Satz 7 werden nach dem Wort „Fi-\nunternehmen mit Sitz im Inland, das als überge-              nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-\nordnetes Unternehmen gilt. Abweichend von                    ten Finanzholding-Gruppe“ und nach dem Wort\nden Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf                „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wörter „oder\nAntrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder                 gemischte Finanzholding-Gesellschaft“ einge-\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ih-               fügt.\nren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des\nbeaufsichtigten Unternehmens, das nach den                g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nSätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unterneh-                  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\nmen gilt, bestimmen, dass die Finanzholding-                     pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma\nGesellschaft oder gemischte Finanzholding-Ge-                    ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-\nsellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt,                  holding-Gruppe“ die Wörter „oder eine ge-\nsofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur                  mischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nEinhaltung der gruppenbezogenen Pflichten er-\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\nforderliche Struktur und Organisation verfügt.\nAbweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt                     pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma\neine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte                   ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-\nFinanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im In-                holding-Gruppe“ die Wörter „oder der ge-\nmischten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten\nUnternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5                 h) In Absatz 9 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nals übergeordnetes Unternehmen gilt, auch ohne               wird nach dem Wort „Institutsgruppen“ das Wort\nAntrag als übergeordnetes Unternehmen be-                    „und“ durch ein Komma ersetzt und werden\nstimmen, sofern dies erforderlich ist aus bank-              nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen“ die\naufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen,                Wörter „und gemischte Finanzholding-Gruppen“\ndie sich aus der Organisation und Struktur der               eingefügt.\ngemischten Finanzholding-Gruppe ergeben. Die              i) In Absatz 10 Satz 1 wird nach den Wörtern „eine\nnach den Sätzen 6 oder 7 bestimmte Finanzhol-                Institutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein\nding-Gesellschaft oder gemischte Finanzhol-                  Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Finanz-\nding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen                  holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischte\nPflichten eines übergeordneten Unternehmens                  Finanzholding-Gruppe“ eingefügt, wird nach\nzu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine             den Wörtern „einer Institutsgruppe“ das Wort\nAnordnung nach den Sätzen 6 oder 7 nicht mehr                „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden\nvor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Ge-                nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die\nsellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesell-              Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-\nschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert           Gruppe“ eingefügt.\noder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhal-\ntung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen,            j) In Absatz 12 Satz 1 wird nach dem       Wort „Insti-\nso hat die Bundesanstalt die Anordnung nach                  tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch       ein Komma\nAnhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder                 ersetzt und werden nach dem Wort        „Finanzhol-\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzu-                 ding-Gruppe“ die Wörter „oder           gemischten\nheben; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die                  Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nBundesanstalt hat gegenüber einer nach den                k) Absatz 14 wird wie folgt geändert:\nSätzen 6 oder 7 zum übergeordneten Unterneh-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\nmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft\npe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\noder gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nsetzt und werden nach dem Wort „Finanz-\nund deren Organen alle Befugnisse, die ihr\nholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-\ngegenüber einem Institut als übergeordnetem\nten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nUnternehmen und dessen Organen zustehen.“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausland“                     „Hat die Finanzholding-Gesellschaft oder\ndie Wörter „, sowie im Fall einer gemischten                gemischte Finanzholding-Gesellschaft an\nFinanzholding-Gruppe Unternehmen im                         der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder\nSinne des § 1 Absatz 19 Nummer 2 im Inland                  einer gemischten Finanzholding-Gruppe als\noder Ausland“ eingefügt.                                    Tochterunternehmen mindestens ein Institut,\neine Vermögensverwaltungsgesellschaft im\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Instituts“ das                 Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und                     2002/87/EG oder ein Finanzunternehmen mit\nwerden nach dem Wort „Finanzholding-                        Sitz in einem Drittstaat, so gilt Satz 1 mit der\nGesellschaft“ die Wörter „oder gemischten                   Maßgabe, dass das übergeordnete Unter-\nFinanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.                      nehmen der Finanzholding-Gruppe oder der\ne) In Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2, Satz 9                        gemischten Finanzholding-Gruppe verpflich-\nund 12 wird jeweils nach dem Wort „Instituts-                    tet ist, die zusätzliche Zusammenfassung\ngruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma                          vorzunehmen.“","1880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\n20. § 10b wird aufgehoben.                                        tut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder\n21. § 10c wird wie folgt geändert:                                die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesell-\nschaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach               gemischte       EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft\nder Angabe „§ 10a Abs. 3“ die Wörter „oder            oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator\ngemischten Finanzholding-Gruppe nach                  oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist,\n§ 10a Absatz 3a“ eingefügt.                           deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält,\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       die von Unternehmen begründet wurden, die der-\nselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder\n„1. der Schuldner der KSA-Position ist das            gemischten Finanzholding-Gruppe wie das EU-\nübergeordnete Unternehmen der Insti-              Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesell-\ntutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder             schaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzhol-\ngemischten Finanzholding-Gruppe, ein              ding-Gesellschaft angehören. Voraussetzung dafür\nnachgeordnetes Unternehmen der glei-              ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen,\nchen Institutsgruppe, Finanzholding-              welche die Forderungen begründet haben, sich ver-\nGruppe oder gemischten Finanzholding-             pflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Ab-\nGruppe oder die Finanzholding-Gesell-             satz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut oder\nschaft beziehungsweise gemischte Fi-              der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder der\nnanzholding-Gesellschaft an der Spitze            gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft\nder Finanzholding-Gruppe oder ge-                 rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen\nmischten Finanzholding-Gruppe,“.                  nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem                zu übermitteln.“\nWort „Finanzholding-Gesellschaft,“ die Wörter\n27. Die 5. Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts\n„eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft,“\nwird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„5. Besondere Pflichten der Institute,\n22. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a\nihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-\nAbs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1\nGesellschaften, der gemischten Finanzholding-\nbis 3a“ ersetzt.\nGesellschaften und der gemischten Unternehmen“.\n23. § 12a wird wie folgt geändert:\n28. § 24 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und die Sätze 2 bis 4\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institut“ das            gelten entsprechend für eine gemischte Finanzhol-\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und               ding-Gesellschaft.“\nwerden nach den Wörtern „eine Finanzhol-\n29. § 25a wird wie folgt geändert:\nding-Gesellschaft“ die Wörter „oder eine ge-\nmischte Finanzholding-Gesellschaft“ und               a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nnach den Wörtern „einer Finanzholding-Ge-                    „(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Fi-\nsellschaft“ die Wörter „oder gemischten Fi-               nanzholding-Gruppen, gemischte Finanzhol-\nnanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.                      ding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Institut“ das                Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und                   die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1\nwerden nach den Wörtern „eine Finanzhol-                  bezeichneten Personen des übergeordneten Un-\nding-Gesellschaft“ die Wörter „oder ge-                   ternehmens für die ordnungsgemäße Geschäfts-\nmischte Finanzholding-Gesellschaft“ einge-                organisation der Institutsgruppe, Finanzholding-\nfügt.                                                     Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe\nverantwortlich sind. § 10a Absatz 12 und 13\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nSatz 1 und 2 gilt entsprechend.“\n24. § 13b wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1b wird aufgehoben.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n30. § 25c wird wie folgt geändert:\n„§ 13b\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10b Ab-\nGroßkredite von Instituts-                        satz 3 Satz 8“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 3a\ngruppen, Finanzholding-Gruppen                        Satz 6 oder Satz 7“ ersetzt.\nund gemischten Finanzholding-Gruppen“.\nb) In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe\nb) In den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 6 wird               „§ 10a Absatz 3“ die Wörter „, einer gemischten\njeweils nach dem Wort „Institutsgruppe“ das                    Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-                   satz 3a“ eingefügt und werden die Wörter „§ 1\nden jeweils nach dem Wort „Finanzholding-                      Absatz 20 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Ab-\nGruppe“ die Wörter „oder gemischten Finanz-                    satz 20“ ersetzt.\nholding-Gruppe“ eingefügt.\n31. In § 25g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10b\n25. § 13d wird aufgehoben.                                        Abs. 3 Satz 8“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 3a\n26. § 18a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        Satz 6 oder Satz 7“ ersetzt.\n„(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch          32. In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe\nauf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinsti-            „§ 10a Absatz 3“ die Wörter „, einer gemischten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013              1881\nFinanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-                                 Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\nsatz 3a“ eingefügt, werden die Wörter „Spitze der                           und werden nach dem Wort „Finanz-\nGruppe“ durch die Wörter „Spitze der Finanzhol-                             holding-Gruppen“ die Wörter „und ge-\nding-Gruppe“ ersetzt und werden nach den Wör-                               mischte Finanzholding-Gruppen“ ein-\ntern „gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der                           gefügt.\nSpitze“ die Wörter „der gemischten Finanzholding-                      bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort\nGruppe oder“ eingefügt.                                                     „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-\n33. § 26a wird wie folgt geändert:                                              ter „oder gemischten Finanzholding-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                            Gesellschaft“ eingefügt.\nfügt:                                                               ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort\n„(1a) Zusätzlich zu den Angaben, die nach                             „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-\nAbsatz 1 zu machen sind, sind die rechtliche                             ter „oder gemischte Finanzholding-Ge-\nund die organisatorische Struktur sowie die                              sellschaft“ und nach dem Wort „Fi-\nGrundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäfts-                              nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder\nführung der Gruppe darzustellen. Absatz 1 Satz 3                         gemischten       Finanzholding-Gruppe“\ngilt entsprechend.“                                                      eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-                       ddd) In Nummer 7 wird nach dem Wort „In-\ntutsgruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma                              stitutsgruppe“ das Wort „oder“ durch\nersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-                            ein Komma ersetzt und werden nach\nGruppen“ die Wörter „und gemischte Finanzhol-                            dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die\nding-Gruppen“ eingefügt, wird nach dem Wort                              Wörter „oder gemischten Finanzhol-\n„Institutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein                              ding-Gruppe“ eingefügt.\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort „Fi-                    bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Fi-\nnanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder der ge-                        nanzholding-Gesellschaft“ die Wörter „oder\nmischten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.                           die gemischte Finanzholding-Gesellschaft“\nund nach den Wörtern „der Finanzholding-\n34. § 29 wird wie folgt geändert:\nGesellschaft“ die Wörter „oder gemischten\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                            Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.\naa) Die Wörter „§§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d                cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\nund 14 Abs. 1“ werden durch die Wörter                         pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\n„§§ 10, 11, 12a, 13 bis 13c und 14 Absatz 1,                   setzt und werden nach dem Wort „Finanz-\nden §§ 17, 23 und 27 des Finanzkonglome-                       holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-\nrate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.                               ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nbb) Die Wörter „§§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis               c) Absatz 5 wird aufgehoben.\n13d, 18, 25a Absatz 1 Satz 3“ werden durch\n36. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-\ndie Wörter „§§ 10, 11, 12, 13 bis 13c, 25a\ntuts“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nAbsatz 1 Satz 3, den §§ 17 und 23 des\nwerden nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-\nschaft“ die Wörter „oder gemischten Finanzhol-\nsetzt.\nding-Gesellschaft“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Instituts-\n37. § 44 wird wie folgt geändert:\noder Finanzholding-Gruppe“ durch die Wörter\n„Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngemischten Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.                                             „§ 44\n35. § 31 wird wie folgt geändert:                                                  Auskünfte und Prüfungen\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                           von Instituten, Anbietern\nvon Nebendienstleistungen,\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nFinanzholding-Gesellschaften, ge-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die                      mischten Finanzholding-Gesellschaften\nAngabe „§ 10a Abs. 1 bis 3“ durch die                   und von in die Aufsicht auf zusammenge-\nAngabe „§ 10a Absatz 1 bis 3a“ er-                     fasster Basis einbezogenen Unternehmen“.\nsetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort                     „Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des\n„Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-               § 10a Absatz 1 bis 5, eine Finanzholding-Gesell-\nter „oder gemischten Finanzholding-                 schaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe\nGesellschaft“ eingefügt.                            im Sinne des § 10a Absatz 3 oder einer gemisch-\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1                    ten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze\nbis 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1                   einer gemischten Finanzholding-Gruppe im\nbis 3a“ ersetzt.                                          Sinne des § 10a Absatz 3a sowie ein Mitglied\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              eines Organs eines solchen Unternehmens ha-\nben der Bundesanstalt, den Personen und Ein-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            richtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird                    Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der\nnach dem Wort „Institutsgruppen“ das                Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-","1882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nkünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,                     bankaufsichtlichen Zusammenfassung in an-\num die Richtigkeit der Auskünfte oder der über-                   derer Weise Rechnung getragen werden\nmittelten Daten zu überprüfen, die für die Auf-                   kann;\nsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich                2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\nsind oder die in Verbindung mit einer Rechtsver-                  dass eine Person, die die Geschäfte der\nordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermit-                     Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-\nteln sind.“                                                       mischten Finanzholding-Gesellschaft tat-\nc) In Absatz 2a Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-                    sächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht\ntutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma                       die zur Führung der Geschäfte erforderliche\nersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol-                      fachliche Eignung hat.“\nding-Gruppe“ die Wörter „oder eine gemischte              b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nFinanzholding-Gruppe“ eingefügt.\n„(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen\nd) Absatz 3a wird aufgehoben.                                    des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegen-\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Institu-               über dem übergeordneten Unternehmen einer\nten“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt                  Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten\nund werden nach dem Wort „Finanzholding-Ge-                   Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen\nsellschaften“ die Wörter „oder gemischten Fi-                 der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-\nnanzholding-Gesellschaften“ eingefügt.                        mischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu\nbefolgen, sofern es keine gesellschaftsrecht-\nf) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Institu-\nlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzube-\nte“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\nrufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Ge-\nwerden nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-\nsellschaft oder der gemischten Finanzholding-\nschaften“ die Wörter „und gemischten Finanz-\nGesellschaft tatsächlich führen. Das Gleiche gilt,\nholding-Gesellschaften“ eingefügt.\nwenn solche Möglichkeiten zwar vorhanden\n38. § 44a wird wie folgt geändert:                                   sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblie-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem                   ben ist.“\nnicht in die Zusammenfassung oder in die zu-              c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\nsätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-                   „§ 10a Abs. 1 bis 5“ die Wörter „oder des über-\nebene einbezogenen Unternehmen und“ gestri-                   geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens\nchen.                                                         nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4“ ge-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                              strichen.\n39. § 45 wird wie folgt geändert:                                d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzhol-\nding-Gesellschaft“ die Wörter „oder der ge-\nb) In Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die An-                   mischten Finanzholding-Gesellschaft“ ein-\ngabe „2 bis 4“ durch die Angabe „2 und 3“ er-                      gefügt.\nsetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Institutsgrup-\n41. In § 45b Absatz 2 wird nach den Wörtern „eine In-\npe“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\nstitutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma\nund werden nach dem Wort „Finanzholding-\nersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-\nGruppe“ die Wörter „oder einer gemischten\nGruppe“ die Wörter „oder gemischte Finanzhol-\nFinanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nding-Gruppe“ eingefügt, wird nach den Wörtern\n40. § 45a wird wie folgt geändert:                               „die Institutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Fi-\nnanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischte\n„(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzhol-\nFinanzholding-Gruppe“ eingefügt.\nding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzhol-\nding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1       42. In § 45c Absatz 8 werden nach den Wörtern „für\noder 2 oder § 13b Absatz 2 oder einer gemisch-            Finanzholding-Gesellschaften“ die Wörter „oder\nten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze              gemischte Finanzholding-Gesellschaften“, werden\neiner gemischten Finanzholding-Gruppe im                  nach den Wörtern „§ 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7“\nSinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 oder 2 oder              die Wörter „oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder\n§ 13b Absatz 2 die Ausübung ihrer Stimmrechte             Satz 7“ und nach den Wörtern „derartiger Finanz-\nan dem übergeordneten Unternehmen und den                 holding-Gesellschaften“ die Wörter „oder gemisch-\nanderen nachgeordneten Unternehmen unter-                 ter Finanzholding-Gesellschaften“ eingefügt.\nsagen, wenn                                          43. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die Finanzholding-Gesellschaft oder die ge-                „(1) Wird ein Institut oder eine nach § 10a Ab-\nmischte Finanzholding-Gesellschaft dem                 satz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6\nübergeordneten Unternehmen nicht die für               oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gel-\ndie Zusammenfassung nach § 10a oder                    tende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte\n§ 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a               Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder\nAbsatz 13 Satz 2 oder § 13b Absatz 5 in Ver-           tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäfts-\nbindung mit § 10a Absatz 13 Satz 2 übermit-            leiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkauf-\ntelt, sofern nicht den Erfordernissen der              manns betriebenen Institut der Inhaber und die Per-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013              1883\nsonen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesell-       46. In § 49 werden die Angabe „des § 10b Abs. 5,“ und\nschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesell-              die Angabe „des § 13d Abs. 4 Satz 5,“ gestrichen.\nschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt        47. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.\nunter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unver-\nzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz genann-       48. § 53b wird wie folgt geändert:\nten Personen haben eine solche Anzeige unter Bei-             a) In Absatz 8 Satz 2 wird nach dem Wort „Insti-\nfügung entsprechender Unterlagen auch dann vor-                  tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma\nzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a                  ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-\nAbsatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6                Gruppe“ die Wörter „oder gemischten Finanz-\noder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gel-                  holding-Gruppe“ eingefügt, wird nach dem Wort\ntende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte                  „EU-Mutterinstitut“ das Wort „oder“ durch ein\nFinanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in              Komma ersetzt und werden nach dem Wort\nder Lage sein wird, die bestehenden Zahlungs-                    „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ die Wör-\npflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (dro-          ter „oder eine gemischte EU-Mutterfinanzhol-\nhende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Perso-                  ding-Gesellschaft“ eingefügt.\nnen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet\nb) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nsind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantra-                aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „EU-Mutterin-\ngen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzei-                stituts“ das Wort „oder“ durch ein Komma\ngepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über                    ersetzt und werden nach dem Wort „EU-\ndas Vermögen eines Instituts, einer nach § 10a Ab-                    Mutter-Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-\nsatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6                       ter „oder einer gemischten EU-Mutterfinanz-\noder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gel-                       holding-Gesellschaft“ eingefügt.\ntenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemisch-                  bb) In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils nach dem\nten Finanzholding-Gesellschaft findet im Fall der                     Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“\nZahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter                     durch ein Komma ersetzt und werden nach\nden Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Fall der                     dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die Wör-\ndrohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag                       ter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe“\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das                        eingefügt.\nVermögen des Instituts, der nach § 10a Absatz 3\n49. § 53d wird wie folgt geändert:\nSatz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder\nSatz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden               a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-\nFinanzholding-Gesellschaft oder gemischten Fi-                   tuts“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt,\nnanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bun-                   werden nach den Wörtern „eine Finanzholding-\ndesanstalt gestellt werden. Im Fall der drohenden                Gesellschaft“ die Wörter „oder einer gemischten\nZahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den                   Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt, wird\nAntrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts                   nach dem Wort „Institutsgruppe“ das Wort\nund im Fall einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder                „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden\nSatz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als über-               nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die\ngeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-                  Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe“\nGesellschaft oder gemischten Finanzholding-Ge-                   eingefügt.\nsellschaft mit deren Zustimmung stellen. Vor der              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nBestellung des Insolvenzverwalters hat das Insol-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung\nzu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbe-                   „(3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ab-\nschluss besonders zuzustellen. Das Insolvenzge-                  weichend von Absatz 1 einer angemessenen Be-\nricht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren,                aufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer\ndas Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt                Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere\nauf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des                  verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft\nVerfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die               oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit\nInsolvenzakten nehmen.“                                          Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des\nEuropäischen Wirtschaftsraums gegründet wird,\n44. § 48p wird wie folgt geändert:\nauf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ent-\n„§ 48p                                 sprechend anzuwenden sind.“\nMaßnahmen bei Finanzholding-Gruppen              50. § 64g wird wie folgt geändert:\nund gemischten Finanzholding-Gruppen“.                 a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzhol-                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischten                        „(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung\nFinanzholding-Gruppe“ und nach dem Wort „Fi-                 nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche wäh-\nnanzholding-Gesellschaft“ die Wörter „oder ge-               rend eines Kalenderjahres durchgeführten be-\nmischten Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.              deutenden gruppeninternen Transaktionen mit\n45. In § 48q Satz 1 wird die Angabe „§ 10b Absatz 1“                 gemischten Unternehmen oder deren Tochterun-\ndurch die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Finanzkonglo-                ternehmen der Bundesanstalt und der Deut-\nmerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.                               schen Bundesbank vor dem 16. Januar des da-","1884             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nrauffolgenden Jahres anzuzeigen. Gruppenin-               b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“\nterne Transaktionen sind insbesondere                        durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“\n1. Darlehen,                                                 ersetzt.\n2. Bürgschaften, Garantien und andere außer-           4. In § 8 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „§ 104k\nbilanzielle Geschäfte,                                 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Num-\nmer 8“ ersetzt.\n3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im\nSinne der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Ver-         5. § 13e Absatz 3 wird aufgehoben.\nsicherungsaufsichtsgesetzes betreffen,\n6. § 53c wird wie folgt geändert:\n4. Kapitalanlagen,\na) Absatz 3d wird wie folgt geändert:\n5. Rückversicherungsgeschäfte,\naa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 104q Abs. 1\n6. Kostenteilungsvereinbarungen.\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1\nEine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend,                    des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“\nwenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Pro-                   ersetzt.\nzent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppen-\nebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Trans-               bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Berech-\naktionen desselben oder verschiedener grup-                       nungsmethoden 1“ das Komma durch das\npenangehöriger Unternehmen mit einem ande-                        Wort „oder“ ersetzt und wird nach der An-\nren gruppenangehörigen Unternehmen während                        gabe „2“ wird die Angabe „oder 3“ gestri-\neines Geschäftsjahres sind jeweils adressaten-                    chen.\nbezogen zusammenzufassen, auch wenn die                   b) In Absatz 3e Satz 1 werden nach dem Wort\neinzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapital-             „Erstversicherungsunternehmen“ die Wörter „im\nanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht.“                Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a“ durch die\nc) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „und                  Wörter „, mit Ausnahme der Sterbekassen, an\n§ 24 Abs. 3a Satz 5“ gestrichen.                             oder gegenüber“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                              7. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n51. In § 64h Absatz 4 Satz 3 werden nach der Angabe              „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der\n„§ 10a Abs. 3“ die Wörter „oder einer gemischten             Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter-\nFinanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Ab-                  nehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderun-\nsatz 3a“ und nach dem Wort „Finanzholding-Ge-                gen erfüllt hat:\nsellschaft“ die Wörter „oder die gemischte Finanz-\nholding-Gesellschaft“ eingefügt.                             1. die Anzeigepflichten nach § 13b Absatz 1 und 4,\n§ 13c Absatz 1 und 4, § 13d Nummer 1 bis 5,\n§ 13e sowie nach § 28 Absatz 5 des Finanzkon-\nArtikel 3\nglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in\nÄnderung des                                   Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                             § 104g Absatz 2,\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                2. die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                            Absatz 1 sowie nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-            § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1\nsetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert                 Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nnach § 104g Absatz 2 sowie\na) Die Angabe zu Abschnitt Vc wird wie folgt ge-\nfasst:                                                    3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 und des\n§ 24 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Auf-\n„Vc.\nsichtsgesetzes.“\n(weggefallen)“.\n8. § 64b wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu den §§ 104k bis 104w wird wie\nfolgt gefasst:                                            a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 64a Ab-\nsatz 2“ die Wörter „und übergeordnete Finanz-\n„§§ 104k bis 104w (weggefallen)“.\nkonglomeratsunternehmen“ gestrichen.\nc) In der Angabe zu § 111f werden nach den Wör-\ntern „verbundenen Unternehmen“ die Wörter                 b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 104k Nummer 3“\n„und Finanzkonglomeraten“ gestrichen.                        durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“\nersetzt.\nd) Die Angabe zu § 123c wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 123c (weggefallen)“.\n2. In § 5 Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „und               „Bei Unternehmen, die einer Versicherungs-\nAbsatz 2“ die Angabe „und 3“ gestrichen.                        gruppe angehören, haben sich die Regelungen\nzusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an\n3. § 7a wird wie folgt geändert:                                   Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und In-\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“ durch             ternationalität der Geschäftsaktivitäten der\ndie Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“ ersetzt.               Gruppe zu orientieren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013               1885\n9. § 80d wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“\ndurch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“\na) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„Für Versicherungsunternehmen gilt dies als\n13. In § 89a werden nach den Wörtern „§ 104 Abs. 1b\nMutterunternehmen auch hinsichtlich einer Ver-\nSatz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4“ die\nsicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des\nWörter „, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u\n§ 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten\nAbs. 1“ gestrichen.\nVersicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne\ndes § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemisch-           14. § 104a wird wie folgt geändert:\nten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des                 a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern\n§ 104a Absatz 2 Nummer 8 oder eines Finanz-                    „einer Versicherungs-Holdinggesellschaft“ die\nkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des                     Wörter „, einer gemischten Finanzholding-Ge-\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Be-                    sellschaft“ eingefügt.\nzug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich\nin ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, so-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Ab-                  aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“\nsatz 1 des Geldwäschegesetzes sind.“                                durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 8“\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             ersetzt.\n„Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c                   bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“\nAbsatz 1 haben als Versicherungs-Holdingge-                         durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 8“ er-\nsellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Num-                        setzt.\nmer 4, als gemischte Versicherungs-Holdingge-                  cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\nsellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Num-                        ein Semikolon ersetzt.\nmer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft\ndd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nim Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder\nals Mutterunternehmen eines Finanzkonglo-                           „8. gemischte Finanzholding-Gesellschaft:\nmerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanz-                            Mutterunternehmen, das kein beauf-\nkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Bezug auf                             sichtigtes Unternehmen eines Finanz-\nihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem                          konglomerats im Sinne des § 2 Ab-\nEigentum befindliche Unternehmen, sofern Nie-                           satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-\nderlassungen und Verträge jeweils Verträge im                           gesetzes ist und das zusammen mit sei-\nSinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppen-                             nen Tochterunternehmen, von denen\nweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den                              mindestens eines ein beaufsichtigtes\nAbsätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäsche-                           Unternehmen eines Finanzkonglomerats\ngesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorg-                        mit Sitz im Inland oder in einem anderen\nfaltspflichten nach den §§ 80e, 3, 5 und 6 des                          Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit\nGeldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der                             anderen Unternehmen ein Finanzkonglo-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                               merat bildet.“\nnach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustel-          15. § 104b wird wie folgt geändert:\nlen.“\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1\n10. In § 81 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 104k                   bis 3 vorangestellt:\nNr. 3“ durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Num-\nmer 8“ ersetzt.                                                      „(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-\nGesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine\n11. § 83 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen\na) In Nummer 1b wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“                    Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie\ndurch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“                    98/78/EG und der Richtlinie 2002/87/EG, kann\nersetzt.                                                       die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde\nnach Konsultation der zuständigen Behörden\nb) Nummer 2 dritter Halbsatz wird aufgehoben.                     der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Ebene\n12. § 87 wird wie folgt geändert:                                     dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nnur die entsprechenden Bestimmungen der\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nRichtlinie 2002/87/EG anwenden.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 104u Abs. 1\n(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-\nNr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4“ durch\nGesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine\ndie Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des\nrisikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes        in\nBestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie\nVerbindung mit den Absätzen 2 bis 4“ er-\n98/78/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann\nsetzt.\ndie für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 104u Abs. 1                 im Einvernehmen mit der konsolidierenden Auf-\nNr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4“ durch               sichtsbehörde für die Banken- und die Wertpa-\ndie Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 3 des                    pierdienstleistungsbranche auf der Ebene dieser\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes        in            gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die\nVerbindung mit den Absätzen 2 bis 4“ er-                  Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie,\nsetzt.                                                    die für die am stärksten vertretene Branche im","1886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nSinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomera-               ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses\nte-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden.                       Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesan-\nstalt über; die zuständige Landesbehörde ist recht-\n(3) Die Bundesanstalt als für die Gruppenauf-           zeitig über die Feststellung zu unterrichten. Hebt\nsicht zuständige Behörde unterrichtet die Euro-\ndie Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört\npäische Bankenaufsichtsbehörde und die Euro-\ndas betreffende Erstversicherungsunternehmen\npäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-\ndem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die\nrungswesen und die betriebliche Altersversor-\nBundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstver-\ngung über Entscheidungen nach den Absätzen 1\nsicherungsunternehmen mit Zustimmung der zu-\nund 2.“\nständigen Landesbehörde wieder auf diese übertra-\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Ab-              gen.“\nsätze 4 bis 7.\n16. Abschnitt Vc wird aufgehoben.                                                     Artikel 4\n17. § 111f wird wie folgt geändert:                                                Änderung des\na) In der Überschrift werden nach den Wörtern                             Geldwäschegesetzes\n„verbundenen Unternehmen“ die Wörter „und\nFinanzkonglomeraten“ gestrichen.                         § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäsche-\ngesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den             zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar\nRichtlinien 98/78/EG und 2002/87/EG“ durch            2013 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie\ndie Wörter „die Richtlinie 98/78/EG“ ersetzt.         folgt geändert:\n18. § 111g Absatz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.                1. Die Wörter „§ 104k Nr. 3 des Versicherungsauf-\n19. § 112 wird wie folgt geändert:                               sichtsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-\nsatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         ersetzt.\naa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort\n2. Die Wörter „§ 104k Nr. 4 des Versicherungsauf-\n„Zahlung“ die Wörter „oder als Einmalkapi-\nsichtsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 1 Ab-\ntalzahlung“ eingefügt.\nsatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        ersetzt.\n„Eine lebenslange Zahlung im Sinne des\nSatzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilwei-                                 Artikel 5\nsen oder vollständigen Kapitalwahlrecht ver-\nbunden werden.“                                                        Änderung des\nGesetzes über das Verfahren\nb) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort\nin Familiensachen und in den Ange-\n„können“ die Wörter „Renten als“ eingefügt.\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n20. In § 120 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 104k\nNr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Finanz-           In § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Verfah-\nkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.                 ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008\n21. § 123c wird aufgehoben.                                  (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des\n22. In § 144 Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter            Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert\n„§ 13d Nr. 1 bis 6, 7, 11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1       worden ist, wird nach der Angabe „§ 47 Absatz 2“ das\nNr. 3, 4 und Abs. 2, auch in Verbindung mit § 110a       Komma durch das Wort „und“ ersetzt, werden die Wör-\nAbs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 oder 9, § 13e Abs. 1 Nr. 1      ter „und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis 6“ gestrichen und\noder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die      werden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgeset-\nWörter „§ 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Ver-        zes“ die Wörter „und § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 5 des\nbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d              Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ eingefügt.\nNummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1\noder Absatz 2“ ersetzt.                                                           Artikel 6\n23. § 146 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbe-                     Versicherungsteuergesetzes\nhörde im Sinne des Finanzkonglomerate-Aufsichts-\ngesetzes. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes            § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung\nstehendes Erstversicherungsunternehmen einem             der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I\nFinanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des          S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht            5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden\nmit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach     ist, wird wie folgt geändert:\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Auf-\nsichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der         1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein\ndieses Erstversicherungsunternehmen angehört,                Semikolon ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013         1887\n2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:                                  der Beteiligten nach einem vorbestimmten\nSchlüssel erhoben werden;“.\n„11. in Form von Umlagen, die vor dem 1. Januar\n2016 von Beteiligten eines Schiffserlöspools                                Artikel 7\nzum Zweck der Verteilung der gesamten dem\njeweiligen Verteilungssystem unterliegenden,                              Inkrafttreten\nvon den Mitgliedern im eigenen Namen und               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nauf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}