{"id":"bgbl1-2013-33-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":33,"date":"2013-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)","law_date":"2013-06-27T00:00:00Z","page":1858,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1858        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\nGesetz\nzu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012\nüber die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22\ndes Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin\n(Finanzvermögen-Staatsvertrag)\nVom 27. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nZustimmung zum\nFinanzvermögen-Staatsvertrag\n(1) Dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Auf-\nteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages\nzwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staats-\nvertrag) wird zugestimmt.\n(2) Der Finanzvermögen-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem der Finanz-\nvermögen-Staatsvertrag nach dessen Artikel 9 in Kraft tritt, im Bundesgesetz-\nblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                     1859\nStaatsvertrag\nüber die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens\ngemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages\nzwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin\n(Finanzvermögen-Staatsvertrag)\nDie Bundesrepublik Deutschland                                vor. Zu einzelnen Vermögensmassen bestehen unterschied-\nals Treuhandverwalterin des Finanzvermögens nach Artikel 22      liche Rechtsauffassungen zwischen dem Bund und den Län-\ndes Einigungsvertrages,                                          dern.\nvertreten durch das Bundesministerium der Finanzen,              Bund und Länder bemühen sich seit über zehn Jahren ohne\nErgebnis um eine Annäherung der divergierenden Standpunk-\nvertreten durch den Bundesminister der Finanzen (im Folgen-\nte. Abhängig vom jeweiligen Rechtsstandpunkt steht einem\nden Bund),\nÜberschuss von etwa 3,5 Milliarden Euro (Position der Länder)\nund die Länder                                                ein Fehlbetrag von rund 4 Milliarden Euro (Position des Bun-\nBerlin,                                                          des) gegenüber. Eine Annäherung ist auch bei Fortführung der\nvertreten durch den Senator für Finanzen,                        Verhandlungen nicht zu erwarten. Der Versuch einer Klärung\nauf dem Rechtswege wäre, sofern er überhaupt gegeben ist,\nBrandenburg,                                                     mit einem außerordentlich hohen materiellen und zeitlichen\nvertreten durch den Ministerpräsidenten,                         Aufwand verbunden, der in keinem wirtschaftlichen Verhältnis\nMecklenburg-Vorpommern,                                          zur Einziehung etwaiger gegenseitiger Ansprüche stünde; das\nvertreten durch den Ministerpräsidenten,                         Ergebnis wäre zudem völlig offen.\nSachsen,\nvertreten durch den Ministerpräsidenten,                                                   Artikel 1\nSachsen-Anhalt,                                                                     Regelungsgegenstand\nvertreten durch den Ministerpräsidenten,\nIm Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine\nThüringen,                                                       Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschlie-\nvertreten durch die Ministerpräsidentin,                         ßend geklärter Fragen, darunter:\nschließen nachfolgenden Staatsvertrag:                         – die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen             der\nWismut GmbH zum Finanzvermögen,\nPräambel                               – die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Ver-\nArtikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages sieht die hälftige    sicherung der DDR in Abwicklung zum Finanzvermögen,\nAufteilung des vom Bund treuhänderisch verwalteten Finanz-        – die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanz-\nvermögens zwischen dem Bund und den in Artikel 1 des                vermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach\nEinigungsvertrages genannten Ländern (im Folgenden Länder)          § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes,","1860               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013\n– die Anrechnung des den Ländern unentgeltlich aufgelasse-                                   Artikel 4\nnen Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 16 Absatz 1\nSatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buch-                            Finanzierung der ehemaligen\nstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-         Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA)\nbuche,                                                            Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegen-\n– die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräuße-          über dem Bund aus dem Komplex SinA keine unmittelbaren\nrungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungs-        oder mittelbaren Finanzierungsverpflichtungen obliegen.\ngesetzes,\n– die Berücksichtigung der den Belegenheitsgemeinden im                                      Artikel 5\nRahmen der Bürgermeistermodellverkäufe übertragenen                                  Entschädigungsfonds\nvolkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien\nDeutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienst-             Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegen-\nliegenschaften (FEDI) sowie der an die Gemeinden im Rah-      über dem Bund beziehungsweise dem Entschädigungsfonds\nmen der FEDI-Erlösauskehr geleisteten Zahlungen,              aus den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entschädi-\ngungsgesetzes zu leistenden Abführungen des Finanzvermö-\n– die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuord-    gens keine Finanzierungsverpflichtungen obliegen.\nnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit\nes dem Finanzvermögen zuzurechnen ist.\nArtikel 6\nVor diesem Hintergrund und zur Vermeidung eines unverhält-\nnismäßig hohen Aufwandes zur Klärung aller offenen Fragen                           Ansprüche nach § 8 Absatz 4\nhaben Bund und Länder die folgende Einigung erzielt:                            des Vermögenszuordnungsgesetzes\n(1) Bund und Länder verzichten auf die Geltendmachung\nArtikel 2                            von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung\nVermögensaufteilung                         der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögens-\nzuordnungsgesetzes, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 Ab-\n(1) Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staats-   weichendes geregelt ist.\nvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt. Zwischen\nBund und Ländern bestehen keine Ansprüche gemäß Artikel 22           (2) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst Ansprüche auf Ab-\nAbsatz 1 Satz 3 und 5 des Einigungsvertrages mehr. Das durch     führung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermö-\nArtikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages begründete     genszuordnungsgesetzes jedoch nur, soweit die Verfügung ge-\nTreuhandverhältnis des Bundes erlischt zu diesem Zeitpunkt.      mäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes\nSoweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird,         vor dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.\nstellen sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte            (3) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst nicht Ansprüche auf\nund beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens un-       Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Ver-\nmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilien-       mögenszuordnungsgesetzes,\naufgaben gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Bundes-\nanstalt für Immobilienaufgaben dar; die sonstigen Vermögens-     (a) die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt bereits erfüllt\nwerte, Ansprüche und Verpflichtungen des Finanzvermögens              oder tituliert oder bei Gericht anhängig sind; im Fall von\nwerden unmittelbar Bundeseigentum. Satz 4 gilt auch dann,             Musterprozessen gilt dies auch für alle Ansprüche, auf die\nwenn eine bestandskräftige Entscheidung über die Zuordnung            nach dem erklärten Willen der Parteien der Ausgang des\nzum Finanzvermögen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz                 Musterprozesses Anwendung finden soll.\nerst nach diesem Zeitpunkt ergeht. Artikel 6 dieses Staatsver-\n(b) für die vor dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt bereits\ntrages bleibt unberührt.\nein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist oder wenn\n(2) Das nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buch-              einem Gericht nach voran gegangenem Mahnverfahren be-\nstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-              reits eine Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 der\nbuche dem Landesfiskus zufallende Bodenreformvermögen                 Zivilprozessordnung zugegangen ist.\nverbleibt endgültig und ohne Ausgleichsverpflichtung gegen-\nüber dem Bund und dem Finanzvermögen im Landeseigentum.          (c) die Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung (zum\nAlle Ansprüche des Bundes gemäß Artikel 233 § 16 Absatz 1             Beispiel: Vergleich, Baudirektions- und Wertausgleichsver-\nSatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-               einbarung, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung)\nbuche sind damit erfüllt.                                             sind.\n(3) Die volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des           (4) Der Bund stellt sicher, dass sich auch die mit der Ver-\nFreien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Ferien-           waltung des Finanzvermögens beauftragten Anstalten und Ge-\ndienstliegenschaften wurden ohne Ausgleichsverpflichtung         sellschaften des Bundes sowie deren Tochtergesellschaften\ngegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen auf die Bele-          entsprechend dieser Vereinbarung verhalten. Die Länder stellen\ngenheitsgemeinden übertragen; ebenso wurden die Zahlungen        die Unterrichtung der Kommunen über die sie betreffenden In-\nim Rahmen der sogenannten FEDI-Erlösauskehr ohne Aus-            halte dieses Staatsvertrages sicher.\ngleichsverpflichtung geleistet. Soweit der Bund durch Artikel 22\nAbsatz 1 Satz 4 des Einigungsvertrages verpflichtet sein sollte,                              Artikel 7\nfür eine Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) an\ndem nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages                     Nicht zugeordnetes Finanzvermögen\nden Ländern zufallenden Teil des Finanzvermögens Sorge zu            Die Feststellung, was dem Finanzvermögen zugehört, er-\ntragen, ist dies damit abschließend erfolgt.                     folgt durch Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszu-\nordnungsgesetz. Bund und Länder haben das gemeinsame\nArtikel 3                            Interesse, mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung ge-\nmeinsam mit den Kommunen zeitnah Klarheit auch über die\nSanierungsaufwendungen der Wismut GmbH                   noch nicht im Zuordnungsverfahren befindlichen Vermögens-\nDie Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere die         werte zu erreichen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nSanierungsaufwendungen und die Kosten für die Langzeitauf-       wird alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und be-\ngaben, werden auf der Grundlage der Freistellungserklärung       schränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens gemäß Ar-\ndes Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH           tikel 2 Absatz 1 Satz 4 dieses Staatsvertrages zur Vermögens-\ndurch den Bundeshaushalt getragen. Davon nicht berührt sind      zuordnung beantragen, soweit sie jeweils Kenntnis darüber er-\ndie sogenannten Wismut-Altstandorte. Der Bund und der Frei-      langt hat. Die Kommunen können die in ihrem Gebiet belege-\nstaat Sachsen stellen zur Sanierung der sogenannten Wismut-      nen unbeantragten Grundstücke des Finanzvermögens ermit-\nAltstandorte gemeinsam einen Finanzrahmen bereit. Einzel-        teln und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mitteilen\nheiten dazu werden in einem gesonderten Verwaltungsabkom-        sowie die für die Vermögenszuordnungsentscheidung erforder-\nmen geregelt.                                                    lichen Tatsachen nachvollziehbar darlegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013                            1861\nArtikel 8                                objekte sowie die dazu abgeschlossenen Ergänzungsverein-\nbarungen bleiben von diesem Staatsvertrag unberührt.\n(1) Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Ver-\nmögenszuordnungsgesetzes bleiben im Übrigen von diesem\nStaatsvertrag unberührt.                                                                       Artikel 9\n(2) Die 2002 zwischen dem Bund, dem Deutschen Städte-                              Ratifikation, Inkrafttreten\ntag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem                    Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem\nDeutschen Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinba-              Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hin-\nrung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Kommunal-      terlegt wurden.\nBerlin, den 14. Dezember 2012\nFür den Bund, der Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nBerlin, den 13. Dezember 2012\nFür das Land Berlin, der Senator der Finanzen\nNußbaum\nBerlin, den 6. Dezember 2012\nFür das Land Brandenburg, der Ministerpräsident\nM. Platzeck\nBerlin, den 14. Dezember 2012\nFür das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Ministerpräsident\nE. Sellering\nBerlin, den 14. Dezember 2012\nFür den Freistaat Sachsen, der Ministerpräsident\nS. Tillich\nBerlin, den 14. Dezember 2012\nFür das Land Sachsen-Anhalt, der Ministerpräsident\nHaseloff\nBerlin, den 13. Dezember 2012\nFür den Freistaat Thüringen, die Ministerpräsidentin\nCh. Lieberknecht"]}