{"id":"bgbl1-2013-32-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":32,"date":"2013-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=111","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_32.pdf#page=111","order":6,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes","law_date":"2013-06-26T00:00:00Z","page":1847,"pdf_page":111,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013           1847\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes\nVom 26. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. § 13 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                    „(1) Den in § 12 genannten Personen stehen\nÄnderung des                                 als Leistungen Kapitalentschädigung, Leistungen\nConterganstiftungsgesetzes                            zur Deckung spezifischer Bedarfe und vorbehalt-\nlich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Con-\nDas Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der                  terganrente sowie eine jährliche Sonderzahlung\nBekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537)                  zu, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt wird.\nwird wie folgt geändert:                                            Die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe\n1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                   geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2\nfügt:                                                         Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhan-\nden sind.“\n„2. den Mitteln in Höhe von bis zu 30 Millionen\nEuro jährlich, die der Bund für Leistungen zur        b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDeckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung               „Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens\nstellt;“.                                                1 278 Euro und höchstens 12 782 Euro, die mo-\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-                natliche Conterganrente mit Wirkung vom 1. Ja-\nmern 3 bis 5.                                                 nuar 2013 mindestens 612 Euro und höchstens\n2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                             6 912 Euro.“\n„(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage           c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nseiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt                   „Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach\ner mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Stif-               Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr,\ntungsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur             in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt\nverhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl                  worden ist.“\noder berechtigte Interessen Einzelner erfordern;\nüber Gegenstände, bei denen diese Voraussetzun-               d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt wer-              „In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln,\nden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 ge-                nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der\nfasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der                zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach\nÖffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der            diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das\nnächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, so-              Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur De-\nfern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte In-             ckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist;\nteressen Einzelner entgegenstehen.“                              diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium\n3. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-             5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz wer-\n„2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer            den Zahlungen angerechnet, die wegen der Ein-\nBedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Num-             nahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von an-\nmer 2, soweit diese Leistungen im Einzelfall          deren möglicherweise Verantwortlichen geleistet\nnicht von einem anderen Kostenträger über-            worden sind. Auf die Kapitalentschädigung und die\nnommen werden;“.                                      Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                      wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate","1848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nvon Anderen, insbesondere von ausländischen                    Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem\nStaaten, geleistet werden.“                                    Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des\n6. § 16 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumu-\nten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsbe-\na) Nach dem Wort „Leistungen“ werden die Wörter                rechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden\n„, mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung                 Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3,\nspezifischer Bedarfe,“ eingefügt.                          § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozial-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               gesetzbuch stellt eine Härte dar.“\n„Die Leistungen zur Deckung spezifischer Be-            8. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:\ndarfe setzt der Stiftungsvorstand ohne Entschei-                                    „§ 25\ndung und Bewertung der Kommission durch\nschriftlichen Verwaltungsakt fest.“                                                Bericht\n7. Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-                Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\ngefügt:                                                        destag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht\nüber die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über\n„Der Übergang der Unterhaltsansprüche der                      die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung\nleistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehe-              dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine perso-\ngatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ih-            nenbezogenen Daten enthalten.“\nren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozial-\ngesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94                                  Artikel 2\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches\nSozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften                                  Inkrafttreten\nbis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ngesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person             1. August 2013 in Kraft. § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter\nund ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder            Halbsatz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}