{"id":"bgbl1-2013-32-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":32,"date":"2013-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_32.pdf#page=73","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz  AmtshilfeRLUmsG)","law_date":"2013-06-26T00:00:00Z","page":1809,"pdf_page":73,"num_pages":38,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                        1809\nGesetz\nzur Umsetzung der Amtshilferichtlinie\nsowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften\n(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)*\nVom 26. Juni 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                      Artikel 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                    Anlage zu Artikel 2 Nummer 44 Anlage 2 (zu § 43b)\nInhaltsübersicht                                                             Artikel 1\nGesetz\nArtikel 1 Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen\nAmtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitglied-                             über die Durchführung\nstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfege-                           der gegenseitigen Amtshilfe\nsetz – EUAHiG)                                                          in Steuersachen zwischen den\nArtikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\nArtikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\n(EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG)\nArtikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nArtikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-                                     Inhaltsübersicht\nnung\nAbschnitt 1\nArtikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes\nArtikel 7 Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsver-                                   Allgemeine Bestimmungen\nordnung                                                    § 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht\nArtikel 8 Änderung des Investmentsteuergesetzes                         § 2 Begriffsbestimmungen\nArtikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                        § 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse\nArtikel 10 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nArtikel 11 Änderung der Abgabenordnung                                                              Abschnitt 2\nArtikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nÜbermittlung von Informationen auf Ersuchen\nordnung\nArtikel 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes                         § 4 Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten\nArtikel 14 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes                       § 5 Fristen\nArtikel 15 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                        § 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten\nArtikel 16 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken\nArtikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                                                   Abschnitt 3\nArtikel 18 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes                            Weitere Übermittlung von Informationen\nArtikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des                 § 7 Automatische Übermittlung von Informationen\nFünften Vermögensbildungsgesetzes\n§ 8 Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mit-\nArtikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes                                     gliedstaaten\nArtikel 21 Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes                         § 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere\nArtikel 22 Änderung der Zivilprozessordnung                                    Mitgliedstaaten\nArtikel 23 Änderung der Finanzgerichtsordnung\nArtikel 24 Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung                                             Abschnitt 4\nArtikel 25 Änderung des Zerlegungsgesetzes\nSonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit\nArtikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nArtikel 27 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-             § 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im\nnung                                                              Inland\nArtikel 28 Änderung des Börsengesetzes                                  § 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen\nMitgliedstaaten\nArtikel 29 Änderung des Luftverkehrsgesetzes\n§ 12 Gleichzeitige Prüfung\nArtikel 30 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-\nergesetzes                                                 § 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten\n§ 14 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammen-                                      Abschnitt 5\narbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur                             Weitere Vorschriften\nAufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).\nArtikel 10 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umset-      § 15   Verwendung von Informationen und Dokumenten\nzung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar § 16   Rückmeldungen\n2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes\nder Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). Artikel 10 Num-  § 17   Standardformblätter und Kommunikationsmittel\nmer 7 und 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Ra-     § 18   Informationsübermittlung an Drittstaaten\ntes vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über    § 19   Datenschutz und Zweckbestimmung\ndas gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungs-\nstellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1).               § 20   Anwendungsbestimmung","1810             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nAbschnitt 1                           steuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des In-\nAllgemeine Bestimmungen                           vestmentsteuergesetzes und sonstiger Steuergesetze\nbezeichnet die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom\n§1                              15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwal-\ntungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur\nAnwendungsbereich                         Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom\nund anzuwendendes Recht                       11.3.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die\n(1) Dieses Gesetz regelt den Austausch von voraus-        auf Grund der Amtshilferichtlinie erlassenen europa-\nsichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen          rechtlichen Durchführungsbestimmungen gelten in der\nzwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaa-           im jeweiligen Besteuerungszeitraum aktuellen Fassung.\nten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten). Es ist an-        (3) Auf elektronischem Weg im Sinne dieses Geset-\nzuwenden für jede Art von Steuern, die von einem oder        zes bezeichnet die Verwendung elektronischer Anlagen\nfür einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Ver-       zur Übermittlung, Verarbeitung von Daten, einschließ-\nwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behör-        lich der Datenkomprimierung, und zum Speichern von\nden erhoben werden.                                          Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischen Tech-\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf                nologien oder anderen elektromagnetischen Verfahren.\n1. die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatz-\nsteuer,                                                                              §3\n2. Zölle,                                                            Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse\n3. harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern diese in Ar-          (1) Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Ab-\ntikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des          satz 1 der Amtshilferichtlinie ist das Bundesministerium\nRates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine          der Finanzen.\nVerbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der                 (2) Zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4\nRichtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009,            Absatz 2 Unterabsatz 1 der Amtshilferichtlinie ist in den\nS. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU      Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwal-\n(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist,     tungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern. Das\nin der jeweils geltenden Fassung genannt werden,         Bundesministerium der Finanzen kann durch Schreiben\n4. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Ab-           weitere Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Ab-\ngaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch,            satz 3 und zuständige Bedienstete im Sinne von Arti-\nden in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch           kel 4 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie benennen.\ngenannten Gesetzen, dem Aufwendungsausgleichs-              (3) Das zentrale Verbindungsbüro übernimmt die\ngesetz und                                               Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten und\n5. Gebühren.                                                 prüft eingehende und ausgehende Ersuchen auf Zuläs-\nsigkeit nach diesem Gesetz. Eingehende zulässige\n(3) Dieses Gesetz berührt nicht\nErsuchen und Informationen werden vom zentralen\n1. die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen      Verbindungsbüro an die Finanzbehörden weitergeleitet.\nund                                                      Zulässige Ersuchen und Informationen der Finanzbe-\n2. die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der          hörden werden vom zentralen Verbindungsbüro an die\nPflichten, die Deutschland in Bezug auf eine umfas-      anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.\nsendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus an-             (4) Gehen Ersuchen nach diesem Gesetz bei einer\nderen Rechtsinstrumenten erwachsen, einschließlich       anderen Stelle als dem zentralen Verbindungsbüro ein,\nbi- oder multilateraler Abkommen.                        so sind diese Ersuchen letzterem unverzüglich zuzulei-\n(4) Für die Amtshilfe nach diesem Gesetz gelten die       ten.\nVorschriften der Abgabenordnung entsprechend, so-               (5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können\nweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                  Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch\nnehmen. Sie gelten insoweit als Finanzbehörden im\n§2                              Sinne dieses Gesetzes.\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 2\n(1) Person im Sinne dieses Gesetzes ist\n1. eine natürliche Person,                                                    Übermittlung von\nInformationen auf Ersuchen\n2. eine juristische Person,\n3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit                                     §4\nzuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstel-             Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten\nlung einer juristischen Person verfügt oder\n(1) Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbe-\n4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder       hörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steu-\nohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensge-        ern nach § 1 voraussichtlich erheblich sind. Die Antwor-\ngenstände besitzt oder verwaltet, welche einschließ-     ten werden durch das zentrale Verbindungsbüro an den\nlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von § 1    anderen Mitgliedstaat weitergeleitet. Die zuständige\nerfassten Steuern unterliegen.                           Finanzbehörde erstellt die Antworten nach Maßgabe\n(2) Amtshilferichtlinie im Sinne dieses Gesetzes so-      dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung des\nwie des Einkommensteuergesetzes, der Abgabenord-             § 117 Absatz 4 der Abgabenordnung. Verfügt die Fi-\nnung, des Außensteuergesetzes, des Körperschaft-             nanzbehörde nicht über die betreffenden Informatio-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1811\nnen, so führt sie nach pflichtgemäßem Ermessen alle         das Ersuchen erhalten hat, und fordert gegebenenfalls\nnach der Abgabenordnung vorgesehenen behördlichen           zusätzliche Hintergrundinformationen an. Die Fristen\nErmittlungen durch.                                         nach Absatz 1 beginnen am Tag nach dem Eingang\n(2) Absatz 1 gilt auch für Ersuchen um Durchführung      der angeforderten zusätzlichen Hintergrundinformatio-\nbestimmter behördlicher Ermittlungen. Ist die Finanzbe-     nen.\nhörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermitt-           (4) Ist die Finanzbehörde nicht in der Lage, auf ein\nlung erforderlich ist, so teilt sie dies unverzüglich dem   Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt das zentrale\nzentralen Verbindungsbüro mit. Originaldokumente sind       Verbindungsbüro dies dem anderen Mitgliedstaat un-\nauf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermit-         verzüglich, spätestens jedoch drei Monate, nachdem\nteln, soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist.        das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen erhalten\n(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt keine       hat, unter Nennung der Gründe und des voraussicht-\nInformationen, wenn                                         lichen Erledigungsdatums mit.\n1. die Durchführung erforderlicher Ermittlungen oder           (5) Ist die Finanzbehörde nicht im Besitz der erbete-\ndie Beschaffung der betreffenden Informationen          nen Informationen oder lehnt sie das Ersuchen aus den\nnach deutschem Recht nicht möglich ist,                 in § 4 Absatz 3 oder 4 genannten Gründen ab, so teilt\ndas zentrale Verbindungsbüro dies dem anderen Mit-\n2. der andere Mitgliedstaat die üblichen Informations-\ngliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb\nquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlan-\neines Monats, nachdem das zentrale Verbindungsbüro\ngung der erbetenen Informationen zur Verfügung\ndas Ersuchen erhalten hat, unter Nennung der Gründe\nstehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu ge-\nmit.\nfährden,\n3. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder                                    §6\nein Geschäftsverfahren preisgegeben werden würde\noder                                                              Ersuchen an andere Mitgliedstaaten\n4. die öffentliche Ordnung verletzt werden würde.              (1) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Ersuchen zu\n(4) Das zentrale Verbindungsbüro kann die Übermitt-      stellen, welches das zentrale Verbindungsbüro dem\nlung von Informationen zudem ablehnen, wenn der an-         anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses\ndere Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen      Gesetzes weiterleitet. Darin kann um sachdienliche be-\nnicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in      hördliche Ermittlungen ersucht werden. Originaldoku-\nder Lage ist.                                               mente können erbeten werden, soweit sie für das wei-\ntere Verfahren notwendig sind.\n(5) Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 ist in keinem Fall so\nauszulegen, dass die Übermittlung von Informationen            (2) Bevor die Finanzbehörde ein Ersuchen stellt, hat\nnur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffen-      sie alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Er-\nden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen      mittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, es sei denn,\nFinanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder      die Durchführung der Ermittlungen wäre mit unverhält-\nTreuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile          nismäßig großen Schwierigkeiten verbunden oder stellt\nan einer Person beziehen.                                   sich als nicht Erfolg versprechend dar.\n(6) Ein Ersuchen kann nicht aus dem Grund abge-\nlehnt werden, dass die zu übermittelnden Informationen                           Abschnitt 3\nnach deutschem Recht nicht für steuerliche Zwecke                                   Weitere\nbenötigt werden. Lehnt das zentrale Verbindungsbüro               Übermittlung von Informationen\nein Ersuchen aus anderen Gründen ab, so sind dem\nanderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.\n§7\n§5                                                    Automatische\nFristen                                       Übermittlung von Informationen\n(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die In-        (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an an-\nformationen nach § 4 unverzüglich, spätestens jedoch        dere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem\nsechs Monate, nachdem es das Ersuchen erhalten hat.         Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die folgenden verfüg-\nIst die Finanzbehörde bereits im Besitz der entspre-        baren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten\nchenden Informationen, verkürzt sich die Frist auf zwei     ansässige Personen:\nMonate. In besonders gelagerten Fällen können das\n1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,\nzentrale Verbindungsbüro und der andere Mitgliedstaat\nabweichende Fristen vereinbaren.                            2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,\n(2) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt dem an-       3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von ande-\nderen Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch             ren Rechtsakten der Europäischen Union über den\nsieben Arbeitstage, nachdem es das Ersuchen erhalten            Austausch von Informationen oder vergleichbaren\nhat, möglichst auf elektronischem Weg den Erhalt die-           Maßnahmen erfasst sind,\nses Ersuchens.\n4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen und\n(3) Weist das Ersuchen Mängel auf, so unterrichtet\ndas zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitglied-          5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Ein-\nstaat darüber innerhalb eines Monats, nachdem es                künfte daraus.","1812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist abweichend von                              Abschnitt 4\n§ 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine An-                             Sonstige Formen\nhörung erforderlich.                                               d e r Ve r w a l t u n g s z u s a m m e n a r b e i t\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-\nvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Län-                                         § 10\nder die Einzelheiten der automatischen Übermittlung                       Anwesenheit von Bediensteten\nvon Informationen in einem Schreiben fest. Dieses                        anderer Mitgliedstaaten im Inland\nSchreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.          (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann zum Zweck\ndes Informationsaustauschs mit einem anderen Mit-\n§8                               gliedstaat vereinbaren, dass unter den von der Finanz-\nbehörde festgelegten Voraussetzungen befugte Be-\nSpontane Übermittlung von                      dienstete des anderen Mitgliedstaats\nInformationen an andere Mitgliedstaaten\n1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen\n(1) Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem                deutsche Finanzbehörden ihre Tätigkeit ausüben,\nErmessen ohne Ersuchen alle Informationen an das                 sowie\nzentrale Verbindungsbüro übermitteln, die für die ande-      2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein\nren Mitgliedstaaten von Nutzen sein können. Das zen-             dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet durchge-\ntrale Verbindungsbüro entscheidet nach pflichtgemä-              führt werden.\nßem Ermessen über die Übermittlung der Informationen\nan die anderen Mitgliedstaaten.                                 (2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Absatz 1\nstellt die Finanzbehörde sicher, dass Bediensteten der\n(2) Informationen nach § 1 Absatz 1 sind zu übermit-      anderen Mitgliedstaaten nur solche Informationen of-\nteln, wenn                                                   fenbart werden, die nach § 4 übermittelt werden dürfen.\nSind die erbetenen Informationen in den Unterlagen\n1. Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in\nenthalten, zu denen die Finanzbehörde Zugang hat, so\ndem anderen Mitgliedstaat vorliegen,\nwerden den Bediensteten des anderen Mitgliedstaats\n2. ein Sachverhalt vorliegt, auf Grund dessen eine           Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.\nSteuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt               (3) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen,\nworden ist und die zu übermittelnden Informationen       dass Bedienstete der anderen Mitgliedstaaten im Bei-\nfür den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder      sein inländischer Bediensteter Personen befragen und\nSteuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen           Aufzeichnungen prüfen dürfen. Voraussetzung hierfür\nkönnten,                                                 ist, dass die Personen der Befragung und Prüfung zu-\nstimmen. Verweigert eine Person die Mitwirkung, gilt\n3. Geschäftsbeziehungen zwischen einem in Deutsch-\ndiese Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber\nland Steuerpflichtigen und einem in einem anderen\ninländischen Bediensteten.\nMitgliedstaat Steuerpflichtigen über ein oder meh-\nrere weitere Staaten in einer Weise geleitet werden,        (4) Befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats\ndie in einem oder beiden Mitgliedstaaten zur Steu-       müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf deutschem\nerersparnis führen kann,                                 Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine schriftliche Voll-\nmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und\n4. Gründe für die Vermutung vorliegen, dass durch            dienstliche Stellung hervorgehen.\nkünstliche Gewinnverlagerungen zwischen verbun-\ndenen Unternehmen eine Steuerersparnis eintritt,                                       § 11\noder\nAnwesenheit von\n5. ein Sachverhalt, der im Zusammenhang mit der In-                         inländischen Bediensteten\nformationserteilung eines anderen Mitgliedstaats er-                    in anderen Mitgliedstaaten\nmittelt wurde, auch für die zutreffende Steuerfestset-      Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert,\nzung in einem weiteren Mitgliedstaat erheblich sein      können bevollmächtigte inländische Bedienstete in an-\nkönnte.                                                  dere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinnge-\n(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 soll unverzüglich      mäß.\nerfolgen, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die\nInformationen verfügbar geworden sind.                                                     § 12\nGleichzeitige Prüfung\n§9                                  (1) Auf Vorschlag der Finanzbehörde kann das zen-\ntrale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mit-\nSpontane Übermittlung von                      gliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheits-\nInformationen durch andere Mitgliedstaaten             gebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer\nDas zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen,        Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Inte-\ndie andere Mitgliedstaaten spontan übermittelt haben,        resse durchzuführen. Soweit dies nach § 4 zulässig ist,\nden Finanzbehörden zur Auswertung weiter. Es bestä-          sind die hierbei erlangten Informationen sowie die für\ntigt unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage      die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen\nnach Eingang der Informationen, dem anderen Mit-             Kenntnisse auszutauschen.\ngliedstaat möglichst auf elektronischem Weg deren               (2) Die Finanzbehörde bestimmt, welche Person\nErhalt.                                                      oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1813\nvorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet           (2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen\ndie betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die       Mitgliedstaat unverzüglich mit, welche Maßnahme auf\nAuswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die             Grund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde.\ngleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.              Diese Mitteilung beinhaltet insbesondere die Angabe,\n(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzei-     an welchem Tag und an welche Anschrift dem Empfän-\ntige Prüfung vor, so entscheidet die Finanzbehörde, ob       ger das Dokument zugestellt worden ist.\nsie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das\nzentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitglied-                               Abschnitt 5\nstaat das Einverständnis oder die begründete Ableh-\nWe i t e r e Vo r s c h r i f t e n\nnung mit.\n(4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen Be-                                    § 15\ndiensteten, der für die Beaufsichtigung und die Koordi-\nnierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.                            Verwendung von\nInformationen und Dokumenten\n(5) Von der Anhörung des Steuerpflichtigen kann bis\nzur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung abgesehen                 (1) Übermittelt das zentrale Verbindungsbüro einem\nwerden, wenn sonst der Prüfungserfolg gefährdet wer-         anderen Mitgliedstaat Informationen, so gestattet es\nden würde.                                                   diesem auf Anfrage, die Informationen für andere als\ndie in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke zu ver-\n§ 13                              wenden, wenn die Verwendung für einen vergleichba-\nZustellungsersuchen                        ren Zweck nach deutschem Recht unter Beachtung der\nan andere Mitgliedstaaten                     §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenordnung zulässig\nist.\n(1) Auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde be-\nantragt das zentrale Verbindungsbüro bei einem ande-            (2) Ist das zentrale Verbindungsbüro der Ansicht,\nren Mitgliedstaat die Zustellung von Dokumenten und          dass Informationen und Dokumente von einem anderen\nEntscheidungen der Finanzbehörde, die mit einer              Mitgliedstaat einem dritten Mitgliedstaat für die in § 19\nSteuer nach § 1 zusammenhängen.                              Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein\nkönnten, so kann es diese Informationen und Doku-\n(2) Ein Zustellungsersuchen ist nur dann zulässig,\nmente weitergeben, wenn\nwenn\n1. die Finanzbehörde nicht in der Lage ist, die Zustel-      1. die Weitergabe im Einklang mit den in diesem Ge-\nlung nach den Vorschriften des Verwaltungszustel-            setz festgelegten Regeln und Verfahren steht,\nlungsgesetzes im anderen Mitgliedstaat vorzuneh-         2. es dem Mitgliedstaat, von dem die Informationen\nmen, oder                                                    und Dokumente stammen, seine Absicht mitteilt,\n2. die Zustellung mit unverhältnismäßig          großen          diese einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben,\nSchwierigkeiten verbunden wäre.                              und\n(3) Im Zustellungsersuchen ist Folgendes anzuge-          3. der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stam-\nben:                                                             men, nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach\n1. der Gegenstand des zuzustellenden Dokuments                   Eingang der Mitteilung nach Nummer 2 der Weiter-\noder der zuzustellenden Entscheidung,                        gabe widerspricht.\n2. der Name und die Anschrift des Adressaten sowie              (3) Sollen Informationen und Dokumente für andere\nals die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nach\n3. alle weiteren Informationen, die die Identifizierung\nAbsatz 2 weitergegeben oder verwendet werden, so\ndes Adressaten erleichtern können.\nmuss hierfür die Einwilligung jenes Mitgliedstaats ein-\n(4) Einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen       geholt werden, von dem die Informationen und Doku-\nPerson kann jedes Dokument per Einschreiben oder auf         mente stammen. Die Weitergabe darf nur erfolgen,\nelektronischem Weg direkt zugestellt werden.                 wenn die Verwendung für einen vergleichbaren Zweck\n(5) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informatio-       nach deutschem Recht unter Beachtung der §§ 30, 31,\nnen über veranlasste Zustellungen anderer Mitglied-          31a und 31b der Abgabenordnung zulässig ist.\nstaaten den Finanzbehörden, die die Informationen               (4) Sämtliche Informationen und Dokumente, die im\nverwenden, weiter.                                           Rahmen dieses Gesetzes erlangt werden, können von\nden Behörden, die die Informationen verwenden, wie\n§ 14                              vergleichbare inländische Informationen und Doku-\nZustellungsersuchen                        mente angeführt oder als Beweismittel verwendet wer-\nvon anderen Mitgliedstaaten                    den.\n(1) Auf Ersuchen werden alle Dokumente zugestellt,           (5) Von der Berichtigung übermittelter unrichtiger\ndie mit einer Steuer gemäß § 1 zusammenhängen, ein-          Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig ge-\nschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem         speicherter oder unzulässig übermittelter Daten sind\nanderen Mitgliedstaat stammen. Das zentrale Verbin-          alle Mitgliedstaaten, die diese Daten im Rahmen einer\ndungsbüro leitet hierzu der Finanzbehörde das Ersu-          Auskunft erhalten haben, durch das zentrale Verbin-\nchen zwecks Zustellung zu. Die Zustellung richtet sich       dungsbüro unverzüglich zu unterrichten und anzuhal-\nnach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge-          ten, ebenfalls die Berichtigung, Sperrung oder Lö-\nsetzes.                                                      schung dieser Daten vorzunehmen.","1814             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n§ 16                              3. der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stam-\nRückmeldungen                               men, mit der Weitergabe einverstanden ist und\n4. sich der Drittstaat zum Informationsaustausch ver-\n(1) In den Fällen der §§ 4 und 8 kann das zentrale\npflichtet hat.\nVerbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat um Rück-\nmeldung über die Verwendung der erbetenen Informa-\ntion bitten.                                                                            § 19\nDatenschutz und Zweckbestimmung\n(2) Bittet in den Fällen der §§ 6 und 9 der andere\nMitgliedstaat um Rückmeldung, so übermittelt das zen-           (1) Die Informationen, die im Rahmen dieses Geset-\ntrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat die          zes an Deutschland übermittelt werden, unterliegen\nRückmeldung unverzüglich, spätestens jedoch drei             dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den\nMonate, nachdem das Ergebnis über die Verwendung             die Abgabenordnung für Informationen dieser Art ge-\nder erbetenen Information bekannt geworden ist. Eine         währt.\nÜbermittlung ist nur zulässig, wenn ihr die Vorschriften        (2) Diese Informationen können für folgende Zwecke\nzum Datenschutz und zum Schutz des Steuergeheim-             verwendet werden:\nnisses insbesondere nach § 30 der Abgabenordnung\n1. zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaat-\nnicht entgegenstehen. Die zuständige Finanzbehörde\nlichen Steuerrechts über die in § 1 genannten Steu-\nteilt dem zentralen Verbindungsbüro die erforderlichen\nern,\nAngaben mit.\n2. zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Auf-\n§ 17                                  sichtsbefugnisse,\nStandardformblätter                       3. zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern\nund Kommunikationsmittel                          und Abgaben nach § 1 des EU-Beitreibungsgeset-\nzes sowie\n(1) Ersuchen nach § 4 Absatz 1 und 2 und § 6 Ab-\nsatz 1, spontane Übermittlungen von Informationen            4. zur Verwertung im Zusammenhang mit Gerichts-\nnach § 8 Absatz 1 und 2 und § 9, Zustellungsersuchen             und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen\nnach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1, Rückmeldungen              Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben\nnach § 16 sowie sonstige Mitteilungen werden jeweils             können; hierbei sind die allgemeinen Regelungen\nmittels eines zwischen den Mitgliedstaaten abgestimm-            und Vorschriften über die Rechte der Personen, ge-\nten Standardformblatts auf elektronischem Weg über-              gen die sich das jeweilige Verfahren richtet, und\nmittelt.                                                         Zeugen in solchen Verfahren zu beachten.\n(2) Den Standardformblättern können Berichte, Be-         Sollen Informationen für einen anderen Zweck verwen-\nscheinigungen und andere Dokumente oder beglau-              det werden, ist die Einwilligung des anderen Mitglied-\nbigte Kopien oder Auszüge daraus beigefügt werden.           staats einzuholen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Informatio-                                 § 20\nnen und Unterlagen, die nach den §§ 10 und 11 erlangt\nwerden.                                                                      Anwendungsbestimmung\n(4) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem        Die automatische Übermittlung von Informationen\nWeg durch Standardformblätter, so berührt dies nicht         gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzu-\ndie Gültigkeit der erhaltenen Informationen oder der         nehmen und erstmals auf Informationen der Besteue-\nim Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen           rungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.\nMaßnahmen.\nArtikel 2\n§ 18                                                   Änderung des\nInformationsübermittlung an Drittstaaten                            Einkommensteuergesetzes\n(1) Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem            Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nDrittstaat Informationen, die für die Anwendung und          kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nDurchsetzung des deutschen Rechts über die in § 1            3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ngenannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, kann       24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist,\ndas zentrale Verbindungsbüro diese Informationen an          wird wie folgt geändert:\nandere Mitgliedstaaten, für die diese Informationen            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nvon Nutzen sein können, und an alle ersuchenden\na) Nach der Angabe zu § 42f wird folgende Angabe\nBehörden weitergeben, sofern dies auf Grund einer\neingefügt:\nVereinbarung mit dem Drittstaat zulässig ist.\n„§ 42g Lohnsteuer-Nachschau“.\n(2) Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Ein-\nklang mit diesem Gesetz erhaltenen Informationen an                b) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:\neinen Drittstaat weitergeben, wenn                                    „§ 45b (weggefallen)“.\n1. die Weitergabe im Einklang mit den deutschen Be-                c) Nach der Angabe zu § 50h wird folgende An-\nstimmungen über die Weitergabe personenbezoge-                    gabe eingefügt:\nner Daten an Drittstaaten steht,                                  „§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und\n2. die Informationen für die zutreffende Steuerfestset-                      Anwendung von Doppelbesteuerungs-\nzung in diesem Drittstaat erheblich sein können,                         abkommen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1815\nd) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende An-                5. § 6 wird wie folgt geändert:\ngabe eingefügt:                                             a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwen-                      aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die\ndung der elektronischen Lohnsteuerab-                     Wörter „; bei der privaten Nutzung von Fahr-\nzugsmerkmale“.                                            zeugen mit Antrieb ausschließlich durch\n2. In § 2a Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „Richt-                      Elektromotoren, die ganz oder überwiegend\nlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember                             aus mechanischen oder elektrochemischen\n1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen                           Energiespeichern oder aus emissionsfrei be-\nden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im                         triebenen Energiewandlern gespeist werden\nBereich der direkten Steuern und der Mehrwert-                          (Elektrofahrzeuge), oder von extern auflad-\nsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch                     baren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Lis-\ndie Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. No-                        tenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin\nvember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert                         enthaltenen Kosten des Batteriesystems im\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch                     Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahr-\ndie Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2                      zeugs wie folgt zu mindern: für bis zum\ndes EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.                                      31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahr-\nzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                            Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                     für in den Folgejahren angeschaffte Kraft-\nfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowatt-\n„5. a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehr-                          stunde der Batteriekapazität; die Minderung\npflichtige während des Wehrdienstes                        pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000\nnach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhal-                    Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in\nten,                                                       den Folgejahren angeschaffte Kraftfahr-\nzeuge um jährlich 500 Euro.“ ersetzt.\nb) die Geld- und Sachbezüge, die Zivil-\ndienstleistende nach § 35 des Zivildienst-            bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die\ngesetzes erhalten,                                         Wörter „; bei der privaten Nutzung von Fahr-\nzeugen mit Antrieb ausschließlich durch\nc) der nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldge-                       Elektromotoren, die ganz oder überwiegend\nsetzes an Soldaten im Sinne des § 1 Ab-                    aus mechanischen oder elektrochemischen\nsatz 1 des Wehrsoldgesetzes gezahlte                       Energiespeichern oder aus emissionsfrei be-\nWehrsold,                                                  triebenen Energiewandlern gespeist werden\nd) die an Reservistinnen und Reservisten der                   (Elektrofahrzeuge), oder von extern auflad-\nBundeswehr im Sinne des § 1 des Reser-                     baren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der\nvistinnen- und Reservistengesetzes nach                    Berechnung der Entnahme zugrunde zu le-\ndem Wehrsoldgesetz gezahlten Bezüge,                       genden insgesamt entstandenen Aufwen-\ndungen um die nach Satz 2 in pauschaler\ne) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6                     Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf\ndes Wehrsoldgesetzes und Zivildienst-                      das Batteriesystem entfallen, zu mindern.“\nleistende nach § 35 des Zivildienstgeset-                  ersetzt.\nzes erhalten,\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nf) das an Personen, die einen in § 32 Ab-\n„(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind\nsatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ge-\nnannten Freiwilligendienst leisten, ge-               1. bei der Bemessung der Absetzungen für Ab-\nzahlte Taschengeld oder eine vergleich-                  nutzung oder Substanzverringerung die sich\nbare Geldleistung;“.                                     bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 erge-\nbenden Werte als Anschaffungskosten zu-\nb) Nummer 40 Buchstabe d wird wie folgt geän-                         grunde zu legen und\ndert:\n2. die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 ent-\n„Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der                 sprechend anzuwenden.“\nleistenden Körperschaft nicht gemindert             6. § 6b wird wie folgt geändert:\nhaben.“\na) In Absatz 5 wird das Wort „herstellt“ durch das\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „soweit die“                   Wort „hergestellt“ ersetzt.\ndurch die Wörter „soweit eine“ ersetzt.                b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“\n4. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\na) In Nummer 6 Satz 3 werden am Ende die Wörter              7. Dem § 7g Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz              „§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht\ngilt sinngemäß;“ angefügt.                                  anzuwenden.“\nb) In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter „Europä-             8. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende\nischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Eu-                durch die Wörter „; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3\nropäischen Union“ ersetzt.                                  zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“ ersetzt.","1816            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                           10. In § 10b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richt-\na) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt             linie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zu-\ngeändert:                                                sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-\nstimmungen in den für den jeweiligen Veranla-\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die           gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines\nWörter „und sofern auf die Leistungen ein            entsprechenden Nachfolgerechtsaktes“ durch die\nAnspruch besteht“ eingefügt.                         Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „, auf die ein           des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.\nAnspruch besteht“ gestrichen.\n11. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                   a) In Satz 2 werden die Wörter „oder erzielt.“ durch\n„2. geleistet werden an                                      die Wörter „oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt ent-\nsprechend.“ ersetzt.\na) Versicherungsunternehmen,\nb) In Satz 7 wird das Wort „bezieht.“ durch die Wör-\naa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftslei-\nter „bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.“\ntung in einem Mitgliedstaat der Euro-\nersetzt.\npäischen Union oder einem Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Euro-       12. Dem § 20 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:\npäischen Wirtschaftsraum haben und\ndas Versicherungsgeschäft im Inland          „Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspal-\nbetreiben dürfen, oder                       tung auf andere Körperschaften über, gelten abwei-\nchend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteu-\nbb) denen die Erlaubnis zum Geschäfts-            ergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.“\nbetrieb im Inland erteilt ist.\n13. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDarüber hinaus werden Beiträge nur be-\nrücksichtigt, wenn es sich um Beträge             a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die\nim Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1               Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch\nBuchstabe a an eine Einrichtung handelt,              die Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstge-\ndie eine anderweitige Absicherung im                  setzes“ ersetzt.\nKrankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1\nNummer 13 des Fünften Buches Sozial-              b) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung\ngesetzbuch oder eine der Beihilfe oder                und eines Erststudiums“ durch die Wörter „Be-\nfreien Heilfürsorge vergleichbare Absiche-            rufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt.\nrung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2       14. § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie\nNummer 2 des Versicherungsvertragsge-             folgt geändert:\nsetzes gewährt. Dies gilt entsprechend,\nwenn ein Steuerpflichtiger, der weder sei-        a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch\nnen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen                 ein Semikolon ersetzt.\nAufenthalt im Inland hat, mit den Beiträ-         b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\ngen einen Versicherungsschutz im Sinne\ndes Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,               „c) sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nb) berufsständische Versorgungseinrichtun-\nfür Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens\ngen,\nim Zeitpunkt des Zuflusses des Veräuße-\nc) einen Sozialversicherungsträger oder                      rungserlöses oder bei Entnahme im Zeit-\nd) einen Anbieter im Sinne des § 80.“                        punkt der Entnahme als Betriebsausgaben\nc) Dem Absatz 4b werden folgende Sätze ange-                        zu berücksichtigen. § 4 Absatz 3 Satz 5 gilt\nfügt:                                                            entsprechend.“\n„Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abga-        15. In § 32d Absatz 2 Nummer 4 werden das Wort\nbenordnung und andere öffentliche Stellen, die           „sonstige“, die Angabe „Satz 2“ und die Wörter\neinem Steuerpflichtigen für die von ihm geleiste-        „Satz 1 zweiter Halbsatz“ gestrichen sowie die\nten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Num-                Wörter „soweit die“ durch die Wörter „soweit eine“\nmer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren           ersetzt.\noder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser            16. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nVorschrift erstatten (übermittelnde Stelle), haben\nder zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung          „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits\nund Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach                (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen,\n§ 10 erforderlichen Daten nach amtlich vorge-            es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen\nschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-            ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine\ngung zu übermitteln. Ein Steuerbescheid ist zu           Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebens-\nändern, soweit Daten nach Satz 4 vorliegen               notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen\nund sich hierdurch oder durch eine Korrektur             nicht mehr befriedigen zu können.“\noder Stornierung der entsprechenden Daten\n17. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt.\n§ 22a Absatz 2 sowie § 150 Absatz 6 der Abga-            a) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die\nbenordnung gelten entsprechend.“                             Wörter „; ein angemessenes Hausgrundstück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1817\nim Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des             26. § 42d Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-\na) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ durch\nrücksichtigt“ eingefügt.\ndie Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des\nb) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:                    Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fas-\n„Nicht auf Euro lautende Beträge sind entspre-              sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\nchend dem für Ende September des Jahres vor                 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des\ndem Veranlagungszeitraum von der Europä-                    Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I\nischen Zentralbank bekannt gegebenen Refe-                  S. 2854) geändert worden ist,“ ersetzt.\nrenzkurs umzurechnen.“                                  b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der\n18. § 33b Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                   Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I\nS. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nummer 21\n„Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)\nPflege entweder in seiner Wohnung oder in der\ngeändert worden ist,“ gestrichen.\nWohnung des Pflegebedürftigen persönlich durch-\nführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der      27. Nach § 42f wird folgender § 42g eingefügt:\nEuropäischen Union oder in einem Staat belegen\nist, auf den das Abkommen über den Europäischen                                     „§ 42g\nWirtschaftsraum anzuwenden ist.“                                            Lohnsteuer-Nachschau\n19. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 34c               (1) Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicher-\nAbsatz 1 und 6“ durch die Wörter „§ 32d Absatz 6            stellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und\nSatz 2, § 34c Absatz 1 und 6“ ersetzt.                      Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes\n20. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Richt-           Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererhebli-\nlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zu-           cher Sachverhalte.\nsammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-                      (2) Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während\nstimmungen in den für den jeweiligen Veranla-               der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.\ngungszeitraum geltenden Fassungen oder eines                Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten\nentsprechenden Nachfolgerechtsakts“ durch die               ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer\nWörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2              Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume\ndes EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.                          von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche\n21. In § 39 Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Lohnsteu-            Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen ge-\nermerkmal“ durch das Wort „Lohnsteuerabzugs-                gen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin-\nmerkmal“ ersetzt.                                           gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\n22. In § 39a Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden           Ordnung betreten werden.\nSätze ersetzt:                                                 (3) Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffe-\n„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der              nen Personen haben dem mit der Nachschau Be-\nHinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von                auftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterla-\nSatz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3               gen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere\nbis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres.           und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-\nDie Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 so-                Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzule-\nwie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für          gen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Fest-\neinen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn            stellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweck-\ndes Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals         dienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinn-\ngilt, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann eine Än-        gemäß.\nderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums              (4) Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau ge-\nbeantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen            troffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann\nGunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu             ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Ab-\nseinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Fi-         gabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung\nnanzamt umgehend anzuzeigen.“                               nach § 42f übergegangen werden. Auf den Über-\n23. In § 39f Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 38b          gang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewie-\nSatz 2 Nummer 5)“ durch die Wörter „(§ 38b Ab-              sen.\nsatz 1 Satz 2 Nummer 5)“ ersetzt.\n(5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nach-\n24. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort              schau Verhältnisse festgestellt, die für die Festset-\n„Personalcomputer“ durch das Wort „Datenverar-              zung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein\nbeitungsgeräte“ ersetzt.                                    können, so ist die Auswertung der Feststellungen\n25. § 40a Absatz 6 wird wie folgt geändert:                     insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteue-\nrung der in Absatz 2 genannten Personen oder an-\na) In den Sätzen 1, 4, 5 und 6 werden jeweils die           derer Personen von Bedeutung sein kann.“\nWörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen.\n28. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der einheit-\nlichen Pauschsteuer“ die Wörter „sowie die              a) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Aktien“\nErhebung eines Säumniszuschlags und das                     die Wörter „und Genussscheinen“ und nach dem\nMahnverfahren für die einheitliche Pausch-                  Wort „Dividendenscheine“ die Wörter „oder\nsteuer“ eingefügt.                                          sonstigen Erträgnisscheine“ eingefügt.","1818               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nb) In Nummer 2 Satz 3 wird das Semikolon durch                    Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht\neinen Punkt ersetzt und folgender Satz ange-                  übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzuneh-\nfügt:                                                         men bei Kapitalerträgen im Sinne des\n„Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die                 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus\nfür den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden                     Genussrechten oder\nVorschriften entsprechend anzuwenden, wenn                    2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus\na) die Teilschuldverschreibungen und Genuss-                     Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ih-\nrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur                        ren Arbeitnehmern überlassen worden sind\nSammelverwahrung durch eine Wertpapier-                       und von ihr, einem von der Kapitalgesell-\nsammelbank zugelassen sind und dieser zur                     schaft bestellten Treuhänder, einem inländi-\nSammelverwahrung im Inland anvertraut wur-                    schen Kreditinstitut oder einer inländischen\nden,                                                          Zweigniederlassung einer der in § 53b Ab-\nsatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes ge-\nb) die Teilschuldverschreibungen und Genuss-                     nannten Institute oder Unternehmen verwahrt\nrechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes                     werden, und\ngesondert aufbewahrt werden oder\n3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8\nc) die Erträge der Teilschuldverschreibungen                     bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt\nund Genussrechte gegen Aushändigung der                       einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zuflie-\nErträgnisscheine ausgezahlt oder gutge-                       ßen.\nschrieben werden;“.                                        Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 ste-\n29. § 43b wird wie folgt geändert:                                    hen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesell-\nschaft verbundenen Unternehmens nach § 15\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              des Aktiengesetzes sowie frühere Arbeitnehmer\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr ver-\nbundenen Unternehmens gleich. Den von der\n„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1              Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen ste-\nist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2           hen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei ei-\nzu diesem Gesetz bezeichneten Vorausset-                 ner Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-\nzungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1               rechts aus den von der Kapitalgesellschaft über-\nBuchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des                lassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die\nRates vom 30. November 2011 über das ge-                 den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitaler-\nmeinsame Steuersystem der Mutter- und                    höhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. Bei\nTochtergesellschaften verschiedener Mit-                 Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1\ngliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011,                 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie\nS. 8) zum Zeitpunkt der Entstehung der Ka-               Satz 2, die einem unbeschränkt einkommen-\npitalertragsteuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2              steuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der\nnachweislich mindestens zu 10 Prozent un-                Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzu-\nmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft             nehmen ist, dass auch für Fälle der Günstiger-\n(Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“                     prüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer ent-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Richtlinie                     steht.“\n90/435/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2011/96/EU“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Nummer“ durch\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                          das Wort „Satz“ ersetzt.\n30. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2“\ngefügt:                                                               durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n„(1a) Werden inländische Aktien über eine aus-             c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-\nländische Stelle mit Dividendenberechtigung erwor-                satz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie\nben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und                   Satz 2“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1\nleitet die ausländische Stelle auf die Erträge im                 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2“\nSinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen                     ersetzt.\neinbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a                  d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1\nWertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abfüh-                     Satz 1 Nummer 7a bis 7c“ durch die Wörter\nrung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. Bei Ka-                   „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a\npitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1                       bis 7c“ ersetzt.\nNummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.“\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n31. § 44a wird wie folgt geändert:                                    cc) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   „der Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „des\nSatzes 1“ ersetzt.\n„(1) Soweit die Kapitalerträge zusammen mit\nden Kapitalerträgen, für die die Kapitalertrag-            e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Ab-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1\nsatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den                     Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um Erträge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1819\naus Anteilen an Gesellschaften mit be-           36. § 50d wird wie folgt geändert:\nschränkter Haftung und Namensaktien nicht            a) Nach Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz ein-\nbörsennotierter Aktiengesellschaften han-               gefügt:\ndelt, sowie von Erträgen aus Genussrechten\nim Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1              „Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergü-\nund Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-               tungen eine Person, der die Kapitalerträge oder\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unter der                  Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach\nVoraussetzung, dass diese Wirtschaftsgüter              dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats\nnicht sammelverwahrt werden, und bei Kapi-              nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch\ntalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1           auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuer-\nNummer 7a“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1              abzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf\nSatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a“ ersetzt.                  Grund eines Abkommens zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung nur der Person zu, der die\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nKapitalerträge oder Vergütungen nach den Steu-\nf) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 50d Ab-              ergesetzen des anderen Vertragsstaats als Ein-\nsatz 1 Satz 3 bis 11“ durch die Wörter „§ 50d                künfte oder Gewinne einer ansässigen Person\nAbsatz 1 Satz 3 bis 12“ ersetzt.                             zugerechnet werden.“\ng) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 b) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7                  „Bestimmungen eines Abkommens zur Vermei-\nSatz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“              dung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8\nersetzt.                                                und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8                  bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistel-\nSatz 3“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2“              lung von Einkünften in einem weitergehenden\nersetzt.                                                Umfang einschränken.“\n32. § 44b wird wie folgt geändert:                               c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.                          „(10) Sind auf eine Vergütung im Sinne des\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter\nHalbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 44a Ab-                 Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung\nsatz 7 Satz 4“ durch die Wörter „§ 44a Ab-              der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält\nsatz 7 Satz 2“ ersetzt.                                 das Abkommen keine solche Vergütungen be-\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 44a Ab-                 treffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergü-\nsatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „§ 44a Ab-              tung für Zwecke der Anwendung des Abkom-\nsatz 8 Satz 2“ ersetzt.                                 mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            ausschließlich als Teil des Unternehmensge-\nwinns des vergütungsberechtigten Gesellschaf-\n„(7) Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für                ters. Satz 1 gilt auch für die durch das Sonder-\nihre Mitglieder im Sinne des § 44a Absatz 7 oder             betriebsvermögen veranlassten Erträge und Auf-\nAbsatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer             wendungen. Die Vergütung des Gesellschafters\nbei dem für die gesonderte Feststellung ihrer                ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkom-\nEinkünfte zuständigen Finanzamt beantragen.                  mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nDie Erstattung ist unter den Voraussetzungen                 über die Zuordnung von Vermögenswerten zu ei-\ndes § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in                   ner Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der\ndem dort bestimmten Umfang zu gewähren.“                     Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für\n33. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   die der Vergütung zugrunde liegende Leistung\n„Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger              zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge\nder Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheini-                und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zu-\ngung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus-                  zurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.\nzustellen, die die nach § 32d erforderlichen Anga-              Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des\nben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des              § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in\nden Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entspre-\n1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a                   chend. Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4\nund 7b der Schuldner der Kapitalerträge,                     einer Person zuzurechnen, die nach einem Ab-\n2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8                   kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nbis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge aus-              rung als im anderen Staat ansässig gilt, und\nzahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3                 weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere\nund                                                          Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf\n3. § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer ver-             entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist\npflichtete Stelle.“                                          die in diesem Staat nachweislich auf diese Ein-\nkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen\n34. § 45b wird aufgehoben.                                          entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte,\n35. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder                der deutschen Einkommensteuer entsprechen-\nauf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Ab-                     de, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe\nsatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer             der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden\nbeantragt“ gestrichen.                                          deutschen Einkommensteuer anzurechnen.","1820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nSatz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Ver-                cc) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgen-\nmeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrück-                     den Sätze eingefügt:\nliche Regelung für solche Einkünfte enthält. Die\n„Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke,\nSätze 1 bis 6\ndie im aktuellen Kalenderjahr für eine Regel-\n1. sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des                    abfrage berücksichtigt werden sollen, müs-\n§ 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;                           sen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt\n2. gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu                    für Steuern eingegangen sein. Alle übrigen\nden Einkünften aus selbständiger Arbeit im                   Sperrvermerke können nur berücksichtigt\nSinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel              werden, wenn sie spätestens zwei Monate\nüber die selbständige Arbeit an die Stelle des               vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugs-\nArtikels über die Unternehmenseinkünfte,                     verpflichteten eingegangen sind. Dies gilt\nwenn das Abkommen zur Vermeidung der                         für den Widerruf entsprechend.“\nDoppelbesteuerung einen solchen Artikel ent-          b) Absatz 2e wird wie folgt geändert:\nhält.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identifika-\nAbsatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.“                      tionsnummer“ die Wörter „nach amtlich vor-\n37. Nach § 50h wird folgender § 50i eingefügt:                          geschriebenem Vordruck“ eingefügt.\n„§ 50i                                 bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nBesteuerung bestimmter Einkünfte und                         „Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchen-\nAnwendung von Doppelbesteuerungsabkommen                          steuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeit-\nraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehal-\nSind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens\nten worden ist, zur Abgabe einer Steuerer-\noder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem 29. Juni\nklärung zum Zwecke der Veranlagung nach\n2013 in das Betriebsvermögen einer Personenge-\nAbsatz 2d Satz 1. Das Bundeszentralamt für\nsellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen\nSteuern übermittelt für jeden Veranlagungs-\noder überführt worden, und ist eine Besteuerung\nzeitraum, in dem der Sperrvermerk abgeru-\nder stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung\nfen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt\noder Überführung unterblieben, so ist der Gewinn,\nName und Anschrift des Kirchensteuerab-\nden ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Ab-\nzugsverpflichteten, an den im Fall des Ab-\nkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nsatzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperr-\nim anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus der spä-\nvermerks ein Nullwert im Sinne des Absat-\nteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-\nzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mitgeteilt\nschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet entge-\nworden ist. Das Wohnsitzfinanzamt fordert\ngenstehender Bestimmungen des Abkommens zur\nden Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe ei-\nVermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern.\nner Steuererklärung nach § 149 Absatz 1\nAuch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung\nSatz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.“\nan der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1\ngenannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertra-         39. § 52 wird wie folgt geändert:\ngen oder überführt wurden, sind ungeachtet entge-\ngenstehender Bestimmungen des Abkommens zur                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern.                    „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit\nDie Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wirt-                  in den folgenden Absätzen und in § 52a nichts\nschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermö-               anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-\ngen einer Personengesellschaft geworden sind, die               gungszeitraum 2013 anzuwenden. Beim Steuer-\ndeswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt,                  abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-\nweil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden               gabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-\nBetrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder               fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für ei-\nzusammen mit anderen Gesellschaftern einen ein-                 nen nach dem 31. Dezember 2012 endenden\nheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch-              Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\nsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine we-                  sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember\nsentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung über-                   2012 zufließen.“\nlässt.“\nb) Dem Absatz 4d werden folgende Sätze ange-\n38. § 51a wird wie folgt geändert:                                  fügt:\na) Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt geändert:                  „§ 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fas-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identifika-              sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni\ntionsnummer“ die Wörter „und des Geburts-               2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Ver-\ndatums“ eingefügt.                                      anlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Bei vom\nKalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der\n„Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugs-               Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom\nverpflichtete eine Anlassabfrage bei Begrün-            26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) erstmals für\ndung einer Geschäftsbeziehung oder auf                  den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in\nVeranlassung des Kunden an das Bundes-                  dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem\nzentralamt für Steuern richten.“                        31. Dezember 2013 begonnen hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                 1821\nc) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-               28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder\nfügt:                                                        in das Betriebsvermögen eingelegt werden.“\n„(4g) § 3 Nummer 5 in der Fassung des Arti-            l) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 44a ein-\nkels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I               gefügt:\nS. 1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals\n„(44a) § 32d Absatz 2 Nummer 4 in der Fas-\nfür den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-\nsung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni\nden. § 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 gel-\n2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für Bezüge oder Ein-\ntenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für\nnahmen, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-\nfreiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienst-\nfließen.“\nverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen\nhaben.“                                                   m) Folgender Absatz 46 wird eingefügt:\nd) Der bisherige Absatz 4g wird Absatz 4h.                          „(46) § 33a Absatz 1 Satz 4 und 8 in der Fas-\nsung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni\ne) Absatz 16 Satz 11 wird wie folgt gefasst:                    2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzu-\n„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der                   wenden, in denen die Einkommensteuer noch\nFassung des Artikels 2 des Gesetzes vom                      nicht bestandskräftig veranlagt ist.“\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist für Fahrzeuge         n) Nach Absatz 50g wird folgender Absatz 50h\nmit Antrieb ausschließlich durch Elektromoto-                eingefügt:\nren, die ganz oder überwiegend aus mechani-\nschen oder elektrochemischen Energiespei-                        „(50h) Das Bundesministerium der Finanzen\nchern oder aus emissionsfrei betriebenen Ener-               kann im Einvernehmen mit den obersten Fi-\ngiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeu-                 nanzbehörden der Länder in einem Schreiben\nge), oder für extern aufladbare Hybridelektro-               mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Ab-\nfahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar                  satz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind.\n2023 angeschafft werden.“                                    Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu\nveröffentlichen.“\nf) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 24a in der Fas-\nsung des Bürgerentlastungsgesetzes Kranken-               o) Absatz 55a wird wie folgt gefasst:\nversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)                 „(55a) § 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in\nwerden dem Absatz 24a in der Fassung des Bei-                der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom\ntreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes        vom            26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals auf\n7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) angefügt.                 Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem\ng) Absatz 24a in der Fassung des Bürgerent-                     31. Dezember 2011 zufließen.“\nlastungsgesetzes Krankenversicherung vom                  p) Die Absätze 55c und 55d werden aufgehoben.\n16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) wird aufgehoben.\nq) Absatz 59a wird wie folgt geändert:\nh) Dem Absatz 24b wird folgender Satz vorange-\naa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\nstellt:\n„§ 50d Absatz 1 in der Fassung des Arti-\n„§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der Fassung des\nkels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nArtikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\n(BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf Zahlungen\n(BGBl. I S.1809) ist erstmals für die Übermitt-\nanzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013\nlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016\nerfolgen.“\nanzuwenden.“\nbb) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgen-\ni) In Absatz 32b wird nach Satz 1 folgender Satz                      den Sätze eingefügt:\neingefügt:\n„§ 50d Absatz 9 Satz 3 in der Fassung des\n„§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der Fassung des                     Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nArtikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013                          (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwen-\n(BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwenden,                  den, in denen die Einkommensteuer noch\nin denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist                   nicht bestandskräftig festgesetzt worden\nnoch nicht abgelaufen ist.“                                        ist. § 50d Absatz 10 in der Fassung des Ar-\nj) In Absatz 40 wird nach Satz 9 folgender Satz                       tikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\neingefügt:                                                         (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwen-\nden, in denen die Einkommen- und Körper-\n„§ 32 Absatz 5 ist letztmals für den Veranla-                      schaftsteuer noch nicht bestandskräftig\ngungszeitraum 2018 anzuwenden; Vorausset-                          festgesetzt worden ist.“\nzung hierfür ist, dass das Kind den Dienst oder\ndie Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten             r) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d ein-\nhat.“                                                        gefügt:\nk) Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt:                     „(59d) § 50i ist auf die Veräußerung von Wirt-\nschaftsgütern oder Anteilen oder ihrer Ent-\n„§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buch-                 nahme anzuwenden, die nach dem 29. Juni\nstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des                2013 stattfinden. Hinsichtlich der laufenden Ein-\nUmlaufvermögens anzuwenden, die nach dem                     künfte aus der Beteiligung an der Personenge-","1822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nsellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzu-     den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen\nwenden, in denen die Einkommensteuer noch               auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab\nnicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.“          dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwen-\ndung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\ns) Die bisherigen Absätze 59d und 59e werden die             male durch den Arbeitgeber (Übergangszeitraum).\nneuen Absätze 59e und 59f.                              Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber entweder\n40. § 52a wird wie folgt geändert:                               die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung\nfür den Lohnsteuerabzug vorliegt. In diesem Über-\na) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:               gangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-\nkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohn-\n„§ 20 Absatz 4a Satz 7 in der Fassung des Arti-          steuerabzug\nkels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\n1. während des Dienstverhältnisses aufzubewah-\nS. 1809) ist erstmals auf Abspaltungen anzu-\nren, er darf sie nicht vernichten;\nwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintra-\ngung in das öffentliche Register, das für die            2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt\nWirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßge-                   vorübergehend zu überlassen sowie\nbend ist, nach dem 31. Dezember 2012 erfolgt.“           3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses inner-\nhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.\nb) Nach Absatz 16b werden die folgenden Ab-\nsätze 16c und 16d eingefügt:                             Nach Ablauf des auf den Einführungszeitraum (Ab-\nsatz 5 Satz 2) folgenden Kalenderjahres darf der\n„(16c) § 43 Absatz 1 in der Fassung des Arti-         Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 und die Be-\nkels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I           scheinigung für den Lohnsteuerabzug vernichten.\nS. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitaler-          Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuer-\nträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezem-             bescheinigung erteilt und ist die Lohnsteuerkarte an\nber 2012 zufließen. § 44 Absatz 1a in der Fas-           den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann\nsung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni            der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhält-\n2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden           nis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteu-\nauf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem           erkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwen-\n31. Dezember 2012 zufließen. § 44a Absatz 1, 2,          den, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass\n5, 7, 8 und 10 in der Fassung des Artikels 2 des         die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuer-\nGesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist         karte 2010 weiterhin zutreffend sind.\nerstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die\n(2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\ndem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012\n2010 und in der Bescheinigung für den Lohnsteuer-\nzufließen. § 44b Absatz 1 bis 4 ist letztmals an-\nabzug im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zu-\nzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger\nständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Ein-\nvor dem 1. Januar 2013 zufließen. § 45b ist letzt-\ntragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder-\nmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem\nfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der\nGläubiger vor dem 1. Januar 2013 zufließen.\nBescheinigung für den Lohnsteuerabzug umge-\n§ 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-\nhend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn\nkels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\ndie Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn\nS. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitaler-\ndes jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeit-\nträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezem-\nraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Verpflich-\nber 2012 zufließen. § 45d Absatz 1 in der Fas-\ntung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuer-\nsung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni\nklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen\n2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden\nfür die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags\nauf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem\nfür Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalender-\n31. Dezember 2012 zufließen.\njahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner\n(16d) § 44b Absatz 6 und 7 in der Fassung             Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die\ndes Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013            Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeit-\n(BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf            nehmer hat die Lohnsteuerkarte 2010 und die Be-\nKapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem               scheinigung für den Lohnsteuerabzug dem Finanz-\n31. Dezember 2012 zufließen.“                            amt auf Verlangen vorzulegen.\n(3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine\nc) In Absatz 18 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-\nLohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 aus-\nber 2013“ durch die Angabe „31. Dezember\ngestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren\n2014“ ersetzt.\ngegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört\n41. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:                   worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum\nauf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung\n„§ 52b                             für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschrie-\nbenem Muster (Bescheinigung für den Lohnsteuer-\nÜbergangsregelungen                         abzug) auszustellen. Diese Bescheinigung tritt an\nbis zur Anwendung der                       die Stelle der Lohnsteuerkarte 2010.\nelektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale\n(4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt\n(1) Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheini-           einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer\ngung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3) gelten mit           im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1823\nhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeit-        des Arbeitnehmers auszustellen sowie etwaige Än-\ngeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den            derungen einzutragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2) und\nLohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der           die Abrufberechtigung des Arbeitgebers auszuset-\nArbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I           zen. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung ist auf\nzu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber           längstens zwei Kalenderjahre zu begrenzen. § 39e\nseine Identifikationsnummer sowie den Tag der Ge-            Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 6 gilt entspre-\nburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steu-         chend. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Beson-\nererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen               deren Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug sind\nund schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das           für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nur\nerste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat          dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm\ndie Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf               gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt oder\ndes Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto auf-              unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5\nzubewahren.                                                  vorgelegen hat oder eine Bescheinigung für den\nLohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im            des Arbeitnehmers vorliegt. Abweichend von Ab-\nEinvernehmen mit den obersten Finanzbehörden                 satz 5 Satz 3 und 7 kann der Arbeitgeber nach\nder Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwen-              dem erstmaligen Abruf der ELStAM die Lohnsteuer\ndung der ELStAM für die Durchführung des Lohn-               im Einführungszeitraum längstens für die Dauer von\nsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2013 oder ei-               sechs Kalendermonaten weiter nach den Lohnsteu-\nnem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den                   erabzugsmerkmalen der Lohnsteuerkarte 2010, der\nZeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM                  Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder den\ndurch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem                 nach Absatz 4 maßgebenden Lohnsteuerabzugs-\nSchreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt             merkmalen erheben, wenn der Arbeitnehmer zu-\nzu veröffentlichen ist. Darin ist für die Einführung         stimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die\ndes Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab-              ELStAM im Einführungszeitraum erstmals ange-\nzugsmerkmale ein Zeitraum zu bestimmen (Einfüh-              wandt hat.\nrungszeitraum). Der Arbeitgeber oder sein Vertreter\n(§ 39e Absatz 4 Satz 6) hat im Einführungszeitraum               (6) bis (8) (weggefallen)\ndie nach § 39e gebildeten ELStAM abzurufen und                   (9) Ist der unbeschränkt einkommensteuerpflich-\nfür die auf den Abrufzeitpunkt folgende nächste              tige Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach Ab-\nLohnabrechnung anzuwenden. Für den Abruf der                 satz 2 Satz 2 und 3 nicht nachgekommen und\nELStAM hat sich der Arbeitgeber oder sein Vertreter          kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer\nzu authentifizieren und die Steuernummer der Be-             nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 nicht in Be-\ntriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeit-         tracht, kann das Finanzamt den Arbeitnehmer zur\ngebers, in dem der für die Durchführung des Lohn-            Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffor-\nsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeit-              dern und eine Veranlagung zur Einkommensteuer\nnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2), die Identifi-        durchführen.“\nkationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeit-\n42. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 28\nnehmers sowie, ob es sich um das erste oder ein\nNummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“\nweiteres Dienstverhältnis handelt, mitzuteilen. Er\ndurch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1 des\nhat ein erstes Dienstverhältnis mitzuteilen, wenn\nDritten Buches Sozialgesetzbuch“ sowie die Wörter\nauf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Bescheini-\n„Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\ngung für den Lohnsteuerabzug eine der Steuerklas-\n„Europäischen Union“ ersetzt.\nsen I bis V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5)\neingetragen ist oder wenn die Lohnsteuerabzugs-         43. In § 3 Nummer 40 Satz 4 und § 43a Absatz 2 Satz 5\nmerkmale nach Absatz 4 gebildet worden sind. Ein             werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemein-\nweiteres Dienstverhältnis (§ 38b Absatz 1 Satz 2             schaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ er-\nNummer 6) ist mitzuteilen, wenn die Voraussetzun-            setzt.\ngen des Satzes 5 nicht vorliegen. Der Arbeitgeber       44. Die Anlage 2 erhält die als Anlage zu diesem Gesetz\nhat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen                ersichtliche Fassung.\nund gemäß der übermittelten zeitlichen Gültigkeits-\nangabe anzuwenden.\nArtikel 3\n(5a) Nachdem der Arbeitgeber die ELStAM für                                Änderung des\ndie Durchführung des Lohnsteuerabzugs ange-                           Körperschaftsteuergesetzes\nwandt hat, sind die Übergangsregelungen in Ab-\nsatz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2 bis 5 nicht            Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nmehr anzuwenden. Die Lohnsteuerabzugsmerk-              Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nmale der vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010 und          S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nder Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gelten        vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden\nnicht mehr. Wenn die nach § 39e Absatz 1 Satz 1         ist, wird wie folgt geändert:\ngebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale den tat-            1. § 8b wird wie folgt geändert:\nsächlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers nicht\nentsprechen, hat das Finanzamt auf dessen Antrag            a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuer-                „Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkom-\nabzug (Besondere Bescheinigung für den Lohn-                    men der leistenden Körperschaft nicht gemindert\nsteuerabzug) mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen                  haben.“","1824           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nb) In Absatz 9 werden die Wörter „Richtlinie                     2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der\n90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über                   jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Ein-\ndas gemeinsame Steuersystem der Mutter- und                   nahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden\nTochtergesellschaften verschiedener Mitglied-                 ist.“\nstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20,\n2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 werden die Wörter\n1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die\n„Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezem-\nRichtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. De-\nber 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen\nzember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41)“ durch\nden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im\ndie Wörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom\nBereich der direkten Steuern und der Mehrwert-\n30. November 2011 über das gemeinsame\nsteuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), die zuletzt\nSteuersystem der Mutter- und Tochtergesell-\ndurch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom\nschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.\n20.12.2006, S. 129) geändert worden ist, einschließ-\nL 345 vom 29.12.2011, S. 8)“ ersetzt.\nlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden\nc) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                         Durchführungsbestimmungen in den für den jeweili-\ngen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen\n„(10) Überlässt eine Körperschaft (überlas-            oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes“\nsende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Ab-          durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Ab-\nsatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei          satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.\nihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen\n3. Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nder Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländi-\nfügt:\nsche Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine\nKörperschaft (andere Körperschaft), bei der auf              „(2) § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergeset-\ndie Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden           zes gilt entsprechend.“\nist, und hat die andere Körperschaft, der die\n4. § 34 wird wie folgt geändert:\nAnteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige\nAnteile zurückzugeben, dürfen die für die Über-           a) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:\nlassung gewährten Entgelte bei der anderen Kör-               „§ 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-\nperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen                 kels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nwerden. Überlässt die andere Körperschaft für                 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranla-\ndie Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an               gungszeitraum 2014 anzuwenden. Bei vom Ka-\ndie überlassende Körperschaft, aus denen diese                lenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist\nEinnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Ein-              § 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3\nnahmen oder Bezüge als von der anderen Körper-                des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)\nschaft bezogen und als Entgelt für die Überlas-               erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwen-\nsung an die überlassende Körperschaft gewährt.                den, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach\nAbsatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht               dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. § 8b Ab-\nanzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch                     satz 10 Satz 1 bis 5 und 7 bis 11 in der Fassung\nfür Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des                  des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\n§ 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Die                   (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für nach dem 31. De-\nSätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Kör-              zember 2013 überlassene Anteile anzuwenden.\nperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den                 § 8b Absatz 10 Satz 6 in der Fassung des Arti-\nihr überlassenen Anteilen erzielt. Zu den Einnah-             kels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen                 (BGBl. I S. 1809) ist auf alle offenen Fälle anzu-\nim Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die              wenden.“\ndie andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die\nentliehenen Wertpapiere weiterverleiht. Die               b) Nach Absatz 8a Satz 5 wird folgender Satz einge-\nSätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die An-               fügt:\nteile an eine Personengesellschaft oder von einer             „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 in der Fassung\nPersonengesellschaft überlassen werden, an der                des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\ndie überlassende oder die andere Körperschaft                 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranla-\nunmittelbar oder mittelbar über eine Personenge-              gungszeitraum 2013 anzuwenden.“\nsellschaft oder mehrere Personengesellschaften\nbeteiligt ist. In diesen Fällen gelten die Anteile        c) In Absatz 10c Satz 3 wird die Angabe „2013“\nals an die Körperschaft oder von der Körper-                  durch die Angabe „2015“ ersetzt.\nschaft überlassen. Die Sätze 1 bis 8 gelten ent-          d) Dem Absatz 11c wird folgender Satz angefügt:\nsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzun-\n„§ 26 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des\ngen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personen-\nGesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist\ngesellschaft überlassen werden. Die Sätze 1 bis 8\nin allen Fällen anzuwenden, in denen § 50d Ab-\ngelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halb-\nsatz 10 des Einkommensteuergesetzes in der\nsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halb-\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\nsatz auf die überlassende Körperschaft Anwen-\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) anzuwenden ist.“\ndung findet. Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10\ngilt auch der Investmentanteil im Sinne von § 1       5. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 und § 32 Absatz 4 Satz 1\nAbsatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom                 werden jeweils die Wörter „des Artikels 48 des Ver-\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das            trags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März         schaft“ durch die Wörter „des Artikels 54 des Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                 1825\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen                         allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den\nUnion“ ersetzt.                                                      einzelnen Betriebsstätten steht.“\n6. In § 8b Absatz 7 Satz 3, § 21a Absatz 2 und § 26           3. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt\nAbsatz 6 Satz 10 werden jeweils die Wörter „Euro-              gefasst:\npäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-               „f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von\nischen Union“ ersetzt.                                              Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte\nBeträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei\nArtikel 4                                     aa) Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie\nÄnderung des                                           Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes tä-\nGewerbesteuergesetzes\ntigen,\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                      bb) Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungs-\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),                         dienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März                        Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungs-\n2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie                          diensteaufsichtsgesetzes erbringen.\nfolgt geändert:\nVoraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist,\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                        dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsin-\nstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanz-\na) In Nummer 5 Satz 4 werden die Wörter „Richt-                     dienstleistungen und die Umsätze des Zahlungs-\nlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember                      instituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungs-\n1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen                    dienste entfallen,“.\nden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten\nim Bereich der direkten Steuern und der Mehr-           4. § 36 wird wie folgt geändert:\nwertsteuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15),\na) Nach Absatz 8b Satz 3 wird folgender Satz einge-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl.\nfügt:\nL 363 vom 20.12.2006, S. 129) geändert worden\nist, einschließlich der in diesem Zusammenhang                  „§ 9 Nummer 5 Satz 4 in der Fassung des Arti-\nanzuwendenden Durchführungsbestimmungen in                      kels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nden für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gel-                (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungs-\ntenden Fassungen oder eines entsprechenden                      zeitraum 2013 anzuwenden.“\nNachfolgerechtsaktes“ durch die Wörter „Amts-\nb) Nach Absatz 9c wird folgender Absatz 9d einge-\nhilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amts-\nfügt:\nhilfegesetzes“ ersetzt.\n„(9d) § 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung\nb) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „Richtli-                  des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nnie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990                      (BGBl. I S. 1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2\nüber das gemeinsame Steuersystem der Mutter-                    erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzu-\nund Tochtergesellschaften verschiedener Mit-                    wenden. Für die Erhebungszeiträume 2014 bis\ngliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266                 2023 ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 bei Betrieben,\nS. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch             die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von\nRichtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. Novem-                  Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme\nber 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)“ durch die                  aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3\nWörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom                     Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n30. November 2011 über das gemeinsame Steu-                     betreiben, in folgender Fassung anzuwenden:\nersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften\nverschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom                   „2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur\n29.12.2011, S. 8)“ ersetzt.                                           Erzeugung von Strom und anderen Energie-\nträgern     sowie     Wärme      aus    solarer\n2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes betrei-\n„2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-\nben,\nzeugung von Strom und anderen Energieträgern\nsowie Wärme aus Windenergie und solarer                             a) für den auf Neuanlagen im Sinne von\nStrahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3                             Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermess-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Ok-                           betrag zu drei Zehntel das in Nummer 1\ntober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch                         bezeichnete Verhältnis und zu sieben\nArtikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012                            Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe\n(BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der je-                       der steuerlich maßgebenden Ansätze des\nweils geltenden Fassung betreiben, zu drei                              Sachanlagevermögens mit Ausnahme der\nZehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis                          Betriebs- und Geschäftsausstattung, der\nund zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die                        geleisteten Anzahlungen und der Anlagen\nSumme der steuerlich maßgebenden Ansätze                                im Bau (maßgebendes Sachanlagenver-\ndes Sachanlagevermögens mit Ausnahme der                                mögen) in allen Betriebsstätten (§ 28) zu\nBetriebs- und Geschäftsausstattung, der geleis-                         dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstät-\nteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in                             ten steht, und","1826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne           satz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Zah-\nvon Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer-          lungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2\nmessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete             Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdienste-\nVerhältnis.                                        aufsichtsgesetzes entfallen. Satz 1 ist nur anzuwen-\nden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungs-\nDer auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen             instituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienst-\njeweils entfallende Anteil am Steuermessbe-           leistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu\ntrag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem        mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfal-\na) die Summe des maßgebenden Sachanla-                len.“\ngevermögens für Neuanlagen und\n2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) die Summe des übrigen maßgebenden\nSachanlagevermögens für die übrigen An-            a) In Satz 2 werden die Semikola durch jeweils einen\nlagen                                                  Punkt ersetzt.\nzum gesamten maßgebenden Sachanlage-                  b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-\nvermögen des Betriebs steht. Neuanlagen                   gefügt:\nsind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013\nzur Erzeugung von Strom und anderen Ener-                 „§ 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Arti-\ngieträgern sowie Wärme aus solarer Strah-                 kels 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen                (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungs-\nAnlagen umfassen das übrige maßgebende                    zeitraum 2009 anzuwenden.“\nSachanlagenvermögen des Betriebs.“ “\nc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „in der Fas-\nc) Absatz 10a wird wie folgt geändert:                            sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April\n2010 (BGBl. I S. 386)“ durch die Wörter „in der\naa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen                   Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juni\nPunkt ersetzt und wird folgender Satz einge-              2013 (BGBl. I S. 1809)“ ersetzt.\nfügt:\n„§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1                                  Artikel 6\nin der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes\nvom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erst-                             Änderung des\nmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzu-\nAußensteuergesetzes\nwenden.“\nbb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in             Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes           (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nvom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)“ durch die     zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert\nWörter „in der Fassung des Artikels 4 des Ge-     worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nArtikel 5                                   gefügt:\nÄnderung der                                    „Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung                             auch eine Personengesellschaft oder eine Mitun-\nternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der                  Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002                      Person, wenn sie die Voraussetzungen des Ab-\n(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-           satzes 2 erfüllt.“\nnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\n„(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne                   Angabe „Satz 3“ ersetzt.\ndes § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, die\nbb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Leistungs-\nmit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2\nempfängers“ die Wörter „unter Berücksichti-\nAbsatz 6 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes\ngung funktions- und risikoadäquater Kapitali-\nnicht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 des\nsierungszinssätze“ eingefügt.\nKreditwesengesetzes unterliegen, sowie bei Zah-\nlungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5                cc) In Satz 9 werden die Wörter „unter Berück-\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterbleibt                       sichtigung funktions- und risikoadäquater\neine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden                          Kapitalisierungszinssätze“ gestrichen.\nund ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Num-\nmer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Ent-                   dd) Satz 13 wird aufgehoben.\ngelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar\nauf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-               c) Absatz 4 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1827\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie                   3. die Chancen und Risiken des Unternehmens,\nfolgt gefasst:                                                     die sie auf Grund der ausgeübten Funktionen\nund zugeordneten Vermögenswerte über-\n„(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser                       nimmt, sowie\nVorschrift sind\n4. ein angemessenes Eigenkapital (Dotationska-\n1. einzelne oder mehrere zusammenhängende\npital).\nwirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle)\nzwischen einem Steuerpflichtigen und einer                 Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind in ei-\nnahestehenden Person,                                      nem zweiten Schritt die Art der Geschäftsbezie-\na) die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die              hungen zwischen dem Unternehmen und seiner\n§§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteu-                Betriebsstätte und die Verrechnungspreise für\nergesetzes anzuwenden sind oder im Fall                 diese Geschäftsbeziehungen zu bestimmen. Die\neiner ausländischen nahestehenden Person                Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf ständige Ver-\nanzuwenden wären, wenn sich der Ge-                     treter anzuwenden. Die Möglichkeit, einen Aus-\nschäftsvorfall im Inland ereignet hätte, und            gleichsposten nach § 4g des Einkommensteuer-\ngesetzes zu bilden, wird nicht eingeschränkt. Auf\nb) denen keine gesellschaftsvertragliche Ver-              Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesell-\neinbarung zugrunde liegt;                               schafter und seiner Personengesellschaft oder\nzwischen einem Mitunternehmer und seiner Mit-\n2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unterneh-\nunternehmerschaft sind die Sätze 1 bis 4 nicht\nmen eines Steuerpflichtigen und seiner in ei-\nanzuwenden, unabhängig davon, ob die Beteili-\nnem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte\ngung unmittelbar besteht oder ob sie nach § 15\n(anzunehmende schuldrechtliche Beziehun-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkom-\ngen).\nmensteuergesetzes mittelbar besteht; für diese\nLiegen einer Geschäftsbeziehung keine schuld-                  Geschäftsbeziehungen gilt Absatz 1. Ist ein Ab-\nrechtlichen Vereinbarungen zugrunde, ist davon                 kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauszugehen, dass voneinander unabhängige or-                   anzuwenden und macht der Steuerpflichtige gel-\ndentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter                    tend, dass dessen Regelungen den Sätzen 1 bis 7\nschuldrechtliche Vereinbarungen getroffen hätten               widersprechen, so hat das Abkommen nur Vor-\noder bestehende Rechtspositionen geltend ma-                   rang, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass\nchen würden, die der Besteuerung zugrunde zu                   der andere Staat sein Besteuerungsrecht ent-\nlegen sind, es sei denn, der Steuerpflichtige                  sprechend diesem Abkommen ausübt und des-\nmacht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft.“                  halb die Anwendung der Sätze 1 bis 7 zu einer\nDoppelbesteuerung führen würde.\ne) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n„(5) Die Absätze 1, 3 und 4 sind entsprechend               ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates\nanzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung                   durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremd-\nim Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die                    vergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3\nBedingungen, insbesondere die Verrechnungs-                    und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher\npreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen              Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Be-\neinem inländischen Unternehmen und seiner aus-                 stimmung des Dotationskapitals im Sinne des\nländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der              Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.“\nEinkünfte der inländischen Betriebsstätte eines\nausländischen Unternehmens steuerlich zu-              2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ngrunde gelegt werden, nicht dem Fremdver-\ngleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die                  „(5) Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuer-\ninländischen Einkünfte eines beschränkt Steuer-            satz zur Anwendung, der sich für sämtliche Ein-\npflichtigen gemindert oder die ausländischen Ein-          künfte der Person ergibt; für die Ermittlung des Steu-\nkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen er-            ersatzes bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen au-\nhöht werden. Zur Anwendung des Fremdver-                   ßer Betracht, die dem gesonderten Steuersatz nach\ngleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie             § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes un-\nein eigenständiges und unabhängiges Unterneh-              terliegen. Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug auf\nmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit           Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes\nder Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert               unterliegen, ist § 50 Absatz 2 des Einkommensteu-\neine andere Behandlung. Um die Betriebsstätte              ergesetzes nicht anzuwenden. § 43 Absatz 5 des\nwie ein eigenständiges und unabhängiges Unter-             Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.“\nnehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten\nSchritt zuzuordnen:                                    3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. die Funktionen des Unternehmens, die durch              a) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7\nihr Personal ausgeübt werden (Personalfunk-                Abs. 2“ durch die Wörter „im Sinne des § 7 Ab-\ntionen),                                                   satz 2 oder Absatz 6“ ersetzt.\n2. die Vermögenswerte des Unternehmens, die                b) In Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie\nsie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funk-                77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977\ntionen benötigt,                                           über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu-","1828             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Be-                     (9) Ist eine ausländische Familienstiftung oder\nreich der direkten Steuern und der Mehrwert-                   eine andere ausländische Stiftung im Sinne des\nsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch            Absatzes 10 an einer Körperschaft, Personen-\ndie Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom                       vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne\n20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)                   des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Ge-\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-             schäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich die-\nsung,“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie ge-               ses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Ab-\nmäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ er-                 satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der\nsetzt.                                                         Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (aus-\nländische Gesellschaft), beteiligt, so gehören die\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                     Einkünfte dieser Gesellschaft in entsprechender\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        Anwendung der §§ 7 bis 14 mit dem Teil zu den\nEinkünften der Familienstiftung, der auf die Betei-\n„Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung,                ligung der Stiftung am Nennkapital der Gesell-\ndie Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Gel-               schaft entfällt. Auf Gewinnausschüttungen der\ntungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische                ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich\nFamilienstiftung), werden dem Stifter, wenn er                 bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zu-\nunbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbe-              grunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.\nschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs-\nberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entspre-                  (10) Einer ausländischen Familienstiftung wer-\nchend ihrem Anteil zugerechnet.“                               den Vermögen und Einkünfte einer anderen aus-\nländischen Stiftung, die nicht die Voraussetzun-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               gen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllt, entsprechend\nihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder\n„(5) § 12 Absatz 1 und 2 ist entsprechend an-              zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3\nzuwenden. Für Steuern auf die nach Absatz 11                   genannten Personen zu mehr als der Hälfte un-\nbefreiten Zuwendungen gilt § 12 Absatz 3 ent-                  mittelbar oder mittelbar bezugsberechtigt oder\nsprechend.“                                                    anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der aus-\nländischen Stiftung, denen nachweislich bereits\nc) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „Richt-\nnach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde lie-\nlinie 77/799/EWG“ durch die Wörter „Amtshilfe-\ngen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.\nrichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfe-\ngesetzes“ ersetzt.                                                (11) Zuwendungen der ausländischen Famili-\nd) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7                    enstiftung unterliegen bei Personen im Sinne\nbis 11 ersetzt:                                                des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit\ndie den Zuwendungen zugrunde liegenden Ein-\n„(7) Die Einkünfte der Stiftung nach Absatz 1              künfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zuge-\nwerden in entsprechender Anwendung der Vor-                    rechnet worden sind.“\nschriften des Körperschaftsteuergesetzes und\ndes Einkommensteuergesetzes ermittelt. Bei der         5. § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nErmittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 ent-              „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einkünfte und\nsprechend. Ergibt sich ein negativer Betrag, ent-          Vermögen im Sinne des § 15 entsprechend.“\nfällt die Zurechnung.\n6. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 20 und 21\n(8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der be-\nangefügt:\nzugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurech-\nnenden Einkünfte gehören bei Personen, die ihre               „(20) § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Ab-\nEinkünfte nicht nach dem Körperschaftsteuerge-             satz 3 und 6 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-\nsetz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des             setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erst-\n§ 20 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuer-                mals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-\ngesetzes. § 20 Absatz 8 des Einkommensteuer-               den. § 1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz in der\ngesetzes bleibt unberührt; § 3 Nummer 40 Satz 1            Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni\nBuchstabe d und § 32d des Einkommensteuerge-               2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle noch nicht be-\nsetzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese             standskräftigen Veranlagungen. § 1 Absatz 4 und 5\nVorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzu-             in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom\nrechnenden Einkünfte durch die Personen im                 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für Wirt-\nSinne des Absatzes 1 anzuwenden wären. Soweit              schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nes sich beim Stifter oder der bezugs- oder an-             ber 2012 beginnen.\nfallsberechtigten Person um Personen handelt,\ndie ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuer-               (21) § 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6\ngesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körper-          des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)\nschaftsteuergesetzes unberührt; § 8b Absatz 1              ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 an-\nund 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur               zuwenden. Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3\ninsoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei              in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom\nunmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Ein-                26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) bereits für Veranla-\nkünfte durch die Personen im Sinne des Absat-              gungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits er-\nzes 1 anzuwenden wäre.                                     gangene Steuerfestsetzungen sind aufzuheben oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1829\nzu ändern. § 8 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6        der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl.\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist         EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richt-\nerstmals anzuwenden                                          linie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November\n2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist,\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für\nin der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter\nden Veranlagungszeitraum,\n„Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-              Amtshilfegesetzes“ ersetzt.\nraum,\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die\nin einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft            a) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:\noder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach\ndem 31. Dezember 2012 beginnt. § 15 Absatz 1, 5                  „§ 11 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Arti-\nbis 11 sowie § 18 Absatz 4 sind in der Fassung des               kels 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nArtikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013                        (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Er-\n(BGBl. I S. 1809) für die Einkommen- und Körper-                 träge aus Investmentanteilen, die dem Anleger\nschaftsteuer erstmals anzuwenden für den Veranla-                nach dem 31. Dezember 2012 zufließen oder als\ngungszeitraum 2013.“                                             ihm zugeflossen gelten.“\nb) Folgender Absatz 23 wird angefügt:\nArtikel 7\n„(23) § 17a Satz 2 in der Fassung des Artikels 8\nÄnderung der                                   des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)\nGewinnabgrenzungs-                                  ist ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.“\naufzeichnungsverordnung\n§ 7 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverord-                                     Artikel 9\nnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2007                                  Änderung des\n(BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird wie folgt                    Umwandlungssteuergesetzes\ngefasst:                                                       Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember\n2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3\n„§ 7                             des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ge-\nEntsprechende Anwendung für Betriebsstätten,            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nPersonengesellschaften und Mitunternehmerschaften\n1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des\nDie §§ 1 bis 6 gelten entsprechend                           Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des\n1. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteue-\nArtikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der\nrung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes\nEuropäischen Union“ ersetzt.\nEinkünfte zwischen ihrem inländischen Unterneh-\nmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzu-       2. Dem § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nteilen haben,\n„Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven\n2. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteue-       Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im\nrung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes               Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlus-\nEinkünfte der inländischen Betriebsstätte ihres aus-         ten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausge-\nländischen Unternehmens zu ermitteln haben, sowie            glichenen negativen Einkünften und einem Zinsvor-\n3. für Personengesellschaften und Mitunternehmer-               trag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteu-\nschaften, auf die § 1 Absatz 1 Satz 2 des Außen-             ergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers ist\nsteuergesetzes anzuwenden ist.“                              nicht zulässig. Ist übernehmender Rechtsträger eine\nOrgangesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Aus-\nArtikel 8                               gleich oder eine Verrechnung beim Organträger ent-\nsprechend. Ist übernehmender Rechtsträger eine\nÄnderung des                               Personengesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Aus-\nInvestmentsteuergesetzes                           gleich oder eine Verrechnung bei den Gesellschaf-\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember                  tern entsprechend. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht,\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2       wenn übertragender Rechtsträger und übernehmen-\ndes Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ge-             der Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Über-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     tragungsstichtags verbundene Unternehmen im\nSinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches\n1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in § 44b          sind.“\nAbs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-\nzeichneten“ durch die Wörter „nach dem Einkom-           3. Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nmensteuergesetz erforderlichen“ ersetzt.\n„(12) § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 6 in der Fassung des\n2. In § 17a Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie                Artikels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\n77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977                   (BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf Umwandlungen\nüber die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu-             und Einbringungen anzuwenden, bei denen die An-\nständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich            meldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit","1830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\ndes jeweiligen Vorgangs maßgebende Register nach                          aa) Einrichtungen, mit denen Verträge\ndem 6. Juni 2013 erfolgt. Für Einbringungen, deren                             zur hausarztzentrierten Versorgung\nWirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches Re-                           nach § 73b des Fünften Buches So-\ngister voraussetzt, ist § 20 in der Fassung des Arti-                          zialgesetzbuch oder zur besonderen\nkels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013                                          ambulanten ärztlichen Versorgung\n(BGBl. I S. 1809) erstmals anzuwenden, wenn das                                nach § 73c des Fünften Buches So-\nwirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirt-                            zialgesetzbuch bestehen, oder\nschaftsgütern nach dem 6. Juni 2013 übergegangen\nist.“                                                                     bb) Einrichtungen nach § 140b Absatz 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch, mit denen Verträge zur inte-\nArtikel 10                                               grierten Versorgung nach § 140a\nÄnderung des                                                des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch bestehen,\nUmsatzsteuergesetzes\nerbracht werden;“.\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),                  bb) Das Semikolon am Ende wird durch ein\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai                      Komma ersetzt und folgender Buchstabe e\n2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie                     eingefügt:\nfolgt geändert:\n„e) die zur Verhütung von nosokomialen In-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie                      fektionen und zur Vermeidung der Wei-\nfolgt gefasst:                                                           terverbreitung von Krankheitserregern,\n„§ 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen“.                         insbesondere solcher mit Resistenzen,\nerbrachten Leistungen eines Arztes oder\n2. § 3a wird wie folgt geändert:                                            einer Hygienefachkraft, an in den Buch-\nstaben a, b und d genannte Einrichtun-\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngen, die diesen dazu dienen, ihre Heil-\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer                     behandlungsleistungen ordnungsgemäß\nsonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht                      unter Beachtung der nach dem Infekti-\nunternehmerisch tätige juristische Person, der                       onsschutzgesetz und den Rechtsverord-\neine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt                      nungen der Länder nach § 23 Absatz 8\nworden ist, und bei einer sonstigen Leistung an                      des Infektionsschutzgesetzes bestehen-\neine juristische Person, die sowohl unternehme-                      den Verpflichtungen zu erbringen;“.\nrisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist;\nb) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\ndies gilt nicht für sonstige Leistungen, die aus-\nschließlich für den privaten Bedarf des Personals            aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\noder eines Gesellschafters bestimmt sind.“\naaa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 3 Nummer 2 werden die folgenden\nSätze angefügt:                                                        „i) Einrichtungen, mit denen ein Ver-\ntrag nach § 8 Absatz 3 des Geset-\n„Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die                             zes zur Errichtung der Sozialversi-\nnicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzu-                          cherung für Landwirtschaft, Forsten\nsehen ist, an einen Empfänger, der weder ein                               und Gartenbau über die Gewährung\nUnternehmer ist, für dessen Unternehmen die                                von häuslicher Krankenpflege oder\nLeistung bezogen wird, noch eine nicht unter-                              Haushaltshilfe nach den §§ 10\nnehmerisch tätige juristische Person, der eine                             und 11 des Zweiten Gesetzes über\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wor-                            die Krankenversicherung der Land-\nden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der                              wirte, § 10 des Gesetzes über die\nEmpfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Han-                              Alterssicherung der Landwirte oder\ndelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein                             nach § 54 Absatz 2 des Siebten Bu-\nSportboot, wird abweichend von Satz 3 die Ver-                             ches Sozialgesetzbuch besteht,“.\nmietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an\ndem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich                      bbb) In Buchstabe j wird das Wort „oder“\nzur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der                        gestrichen.\nSitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebs-\nstätte des Unternehmers, von wo aus diese                        ccc) Nach Buchstabe j wird folgender Buch-\nLeistung tatsächlich erbracht wird, an diesem                          stabe k eingefügt:\nOrt befindet.“                                                         „k) Einrichtungen, die als Betreuer\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                   nach § 1896 Absatz 1 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs bestellt worden\na) Nummer 14 wird wie folgt geändert:                                          sind, sofern es sich nicht um Leis-\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                                    tungen handelt, die nach § 1908i\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 1835\n„c) Leistungen nach den Buchstaben a                                   Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nund b, die von                                                    buchs vergütet werden, oder“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1831\nddd) Der bisherige Buchstabe k wird Buch-             b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nstabe l und in diesem wird die Angabe\n„40 Prozent“ durch die Angabe „25 Pro-             „2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten\nzent“ ersetzt.                                         Gegenstände mit Ausnahme der in der Num-\nmer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den                         bezeichneten Gegenstände;“.\nBuchstaben b bis k“ durch die Wörter „nach\nden Buchstaben b bis l“ ersetzt.                      c) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nc) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 2 werden nach\nd) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-\nden Wörtern „der Ehegatte,“ die Wörter „der ein-\nmern 12 und 13 angefügt:\ngetragene Lebenspartner,“ eingefügt.\n„12. die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f,\nd) In Nummer 20 Buchstabe a wird nach Satz 2 fol-                      den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 be-\ngender Satz eingefügt:                                              zeichneten Gegenstände;\n„Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnen-                 13. die Lieferungen und der innergemein-\nregisseuren und Bühnenchoreographen an Ein-                         schaftliche Erwerb der in Nummer 53 der\nrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die                     Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn\nzuständige Landesbehörde bescheinigt, dass                          die Lieferungen\nderen künstlerische Leistungen diesen Einrich-\ntungen unmittelbar dienen.“                                         a) vom Urheber der Gegenstände oder\ndessen Rechtsnachfolger bewirkt wer-\ne) Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert:                              den oder\naa) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende                       b) von einem Unternehmer bewirkt werden,\ndurch ein Komma ersetzt.                                          der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1\nNummer 1 Satz 2) ist, und die Gegen-\nbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-                              stände\nstabe c eingefügt:\naa) vom Unternehmer in das Gemein-\nschaftsgebiet eingeführt wurden,\n„c) Leistungen, die von Einrichtungen er-\nbracht werden, die als Vormünder nach                         bb) von ihrem Urheber oder dessen\n§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                               Rechtsnachfolger an den Unterneh-\noder als Ergänzungspfleger nach § 1909                            mer geliefert wurden oder\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt\nworden sind, sofern es sich nicht um                          cc) den Unternehmer zum vollen Vor-\nLeistungen handelt, die nach § 1835                               steuerabzug berechtigt haben.“\nAbsatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nvergütet werden;“.                             6. § 13b wird wie folgt geändert:\n4. § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                 a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,                 „5. Lieferungen\nWartungen, Vercharterungen und Vermietungen\nvon Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch                     a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten\nUnternehmer bestimmt sind, die im entgelt-                          Gegenstände eines im Ausland ansässi-\nlichen Luftverkehr überwiegend grenzüber-                           gen Unternehmers unter den Bedingun-\nschreitende Beförderungen oder Beförderun-                          gen des § 3g und\ngen auf ausschließlich im Ausland gelegenen\nb) von Gas über das Erdgasnetz und von\nStrecken und nur in unbedeutendem Umfang\nElektrizität, die nicht unter Buchstabe a\nnach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie,\nfallen;“.\nauf das Inland beschränkte Beförderungen\ndurchführen;“.                                            b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              „(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1\nbis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungs-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              empfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer\noder eine juristische Person ist; in den in Ab-\n„1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innerge-             satz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9\nmeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 be-               und 10 genannten Fällen schuldet der Leis-\nzeichneten Gegenstände mit Ausnahme der                  tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unter-\nin der Nummer 49 Buchstabe f, den Num-                   nehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1\nmern 53 und 54 bezeichneten Gegenstän-                   genannten Fällen schuldet der Leistungsemp-\nde;“.                                                    fänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist,","1832            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nder Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Num-                  bb) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt\nmer 4 Satz 1 erbringt. Bei den in Absatz 2 Num-                   durch das Wort „und“ ersetzt.\nmer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von                  cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10\nErdgas schuldet der Leistungsempfänger die                        angefügt:\nSteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Liefe-\nrungen von Erdgas erbringt. Bei den in Absatz 2                   „10. in den Fällen der Ausstellung der Rech-\nNummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen                             nung durch den Leistungsempfänger\nvon Elektrizität schuldet der Leistungsempfän-                         oder durch einen von ihm beauftragten\nger in den Fällen die Steuer, in denen der lie-                        Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die An-\nfernde Unternehmer und der Leistungsempfän-                            gabe „Gutschrift“.“\nger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne             b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\ndes § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8\n„(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im\nSatz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungs-\nInland aus, für den der Leistungsempfänger die\nempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer\nSteuer nach § 13b schuldet, und hat der Unter-\nist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2\nnehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine\nNummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gel-\nGeschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der\nten auch, wenn die Leistung für den nichtunter-\naus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der\nnehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1\nErbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in\nbis 6 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer,\nErmangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder\nder die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten ab-\nAbsatz 1 nicht erhoben wird.“\nweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die\nc) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Taxi“                    Rechnungserteilung die Vorschriften des Mit-\ndurch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b                 gliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz,\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                           seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von\nder aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Er-\nd) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 durch die               mangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder\nfolgenden Sätze ersetzt:                                     gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht,\n„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im                    wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 ver-\nSinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein                  einbart worden ist.“\nUnternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgo-       8. § 14a wird wie folgt geändert:\nland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeich-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Ge-                   „(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine\nschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies            Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der\ngilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich               aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Erman-\neinen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Auf-                  gelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder ge-\nenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort             wöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er ei-\nder Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im             nen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus,\nAusland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsge-                 an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitglied-\nbiet ansässiger Unternehmer ist ein Unterneh-                staat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung\nmer, der in den Gebieten der übrigen Mitglied-               einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuld-\nstaaten der Europäischen Union, die nach dem                 nerschaft des Leistungsempfängers“ verpflich-\nGemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitglied-               tet, wenn die Steuer in dem anderen Mitglied-\nstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhn-               staat von dem Leistungsempfänger geschuldet\nlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäfts-             wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2\nleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt              Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unter-\nnicht, wenn der Unternehmer ausschließlich ei-               nehmer eine sonstige Leistung im Sinne des\nnen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufent-                 § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat\nhaltsort in den Gebieten der übrigen Mitglied-               aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten\nstaaten der Europäischen Union, die nach dem                 Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in\nGemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitglied-               dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszu-\nstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Ge-            stellen. In dieser Rechnung sind die Umsatz-\nschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Dritt-            steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers\nlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland               und die des Leistungsempfängers anzugeben.\neine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz                Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß\nnach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder                    § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung\nNummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsat-             im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im\nzes als im Ausland oder im übrigen Gemein-                   Inland ausgeführt wird und für die der Leistungs-\nschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte              empfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5\nan diesem Umsatz nicht beteiligt ist.“                       schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5\nSatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.“\n7. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     gefasst:\naa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein                „Führt der Unternehmer eine innergemeinschaft-\nKomma ersetzt.                                          liche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1833\nRechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats,              a) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG)\nder auf den Monat folgt, in dem der Umsatz aus-              Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003\ngeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung            über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-\nsind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnum-               hörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und\nmer des Unternehmers und die des Leistungs-                  zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92\nempfängers anzugeben.“                                       (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Ver-\nordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ntober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver-\n„(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im               waltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung\nSinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leis-              auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268\ntungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer                vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.\nschuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung\nmit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des                 b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Abs. 3“ durch\nLeistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1                  die Angabe „§ 97 Absatz 2“ ersetzt.\nbleibt unberührt. Die Vorschrift über den geson-      12. Nach § 25a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz\nderten Steuerausweis in einer Rechnung nach               eingefügt:\n§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht an-\ngewendet.“                                                „Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegen-\nstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln\nd) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der\n„In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistun-          Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit\ngen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe                 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt.“\n„Sonderregelung für Reisebüros“ und in den\n13. § 26 wird wie folgt geändert:\nFällen der Differenzbesteuerung nach § 25a\ndie Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonder-                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“\noder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Son-                                         „§ 26\nderregelung“ zu enthalten.“                                     Durchführung, Erstattung in Sonderfällen“.\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        „(4) Die Umsatzsteuer wird einem Konsorti-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         um, das auf der Grundlage der Verordnung (EG)\nNr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über\n„2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für\nden gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein\nGegenstände, die für sein Unternehmen\nKonsortium für eine europäische Forschungsin-\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt\nfrastruktur (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1) durch\nworden sind;“.\neinen Beschluss der Kommission gegründet\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         wurde, vom Bundeszentralamt für Steuern ver-\n„3. die Steuer für den innergemeinschaft-               gütet, wenn\nlichen Erwerb von Gegenständen für sein             1. das Konsortium seinen satzungsgemäßen\nUnternehmen, wenn der innergemein-                     Sitz im Inland hat,\nschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im\nInland bewirkt wird;“.                              2. es sich um die gesetzlich geschuldete Um-\nsatzsteuer handelt, die in Rechnung gestellt\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               und gesondert ausgewiesen wurde,\naa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-\n3. es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und\nfasst:\nsonstige Leistungen handelt, die das Konsor-\n„b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g,                   tium für seine satzungsgemäße und nichtun-\nNummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei                    ternehmerische Tätigkeit in Anspruch genom-\nsind und sich unmittelbar auf Gegen-                   men hat,\nstände beziehen, die in das Drittlandsge-\nbiet ausgeführt werden;“.                           4. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25\nEuro übersteigt und\nbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nfasst:                                                  5. die Steuer gezahlt wurde.\n„b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g,                Satz 1 gilt entsprechend für die von einem Kon-\nNummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei                 sortium nach § 13b Absatz 5 geschuldete und\nwären und der Leistungsempfänger im                 von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese\nDrittlandsgebiet ansässig ist oder diese            je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. Die\nUmsätze sich unmittelbar auf Gegen-                 Sätze 1 und 2 sind auf ein Konsortium mit sat-\nstände beziehen, die in das Drittlandsge-           zungsgemäßem Sitz in einem anderen Mitglied-\nbiet ausgeführt werden.“                            staat sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraus-\nsetzungen für die Vergütung durch die in § 4\n10. In § 16 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufge-\nNummer 7 Satz 5 genannte Bescheinigung\nhoben.\nnachgewiesen wird. Mindert sich die Bemes-\n11. § 18d wird wie folgt geändert:                                  sungsgrundlage nachträglich, hat das Konsor-","1834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\ntium das Bundeszentralamt für Steuern davon zu            zeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versiche-\nunterrichten und den zu viel vergüteten Steuer-           rungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben\nbetrag zurückzuzahlen. Wird ein Gegenstand,               und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteu-\nden ein Konsortium für seine satzungsgemäße               er, betrifft.“\nTätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb\n4. § 53 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\neine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt wor-\nden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgege-           a) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsvorstand“\nben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der              durch das Wort „Alleinerziehenden“ ersetzt.\nvergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräuße-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „die der Alleinste-\nrungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder\nhende oder der Haushaltsvorstand und die\nÜbertragung dem Zeitwert des Gegenstands\nsonstigen Haushaltsangehörigen haben“ durch\nentspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern\ndie Wörter „aller Haushaltsangehörigen“ ersetzt.\nzu entrichten. Der zu entrichtende Steuerbetrag\nkann aus Vereinfachungsgründen durch Anwen-            5. § 68 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ndung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Über-\n„5. Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerzie-\ntragung des Gegenstands geltenden Steuersat-\nhung) oder sonstige betreute Wohnformen,“.\nzes ermittelt werden.“\n6. § 87a wird wie folgt geändert:\n14. In § 26b Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“              a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Abs. 1\nersetzt.                                                         und 3“ durch die Angabe „§ 97“ ersetzt.\nb) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n15. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verord-\nnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober                 „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht\n2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-                  der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die\nhörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur                 Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die\nAufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl.                  Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit\nEU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung                 Ausnahme der Biersteuer, betrifft.“\n(EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010\n7. § 88 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden\nund die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der                 „Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es\nMehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“            nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftver-\nersetzt.                                                     kehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauch-\nsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen\n16. In § 1 Absatz 2a Satz 1 und § 4 Satz 1 Nummer 3               sind.“\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 1 werden\njeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“            8. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.               „Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-\n17. In § 5 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 und 2, Absatz 3               mung des Bundesrates, soweit sie die Versiche-\nund § 11 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des             rungsteuer betrifft.“\nRates oder der Kommission der Europäischen Ge-            9. § 90 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nmeinschaften“ durch die Wörter „des Rates der\nEuropäischen Union oder der Europäischen Kom-                „Die Vorlage richtet sich nach § 97.“\nmission“ ersetzt.                                       10. § 97 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11\n„(1) Die Beteiligten und andere Personen ha-\nÄnderung der                                    ben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher,\nAbgabenordnung                                     Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere\nUrkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                     Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Ur-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I                  kunden für die Besteuerung des zur Vorlage Auf-\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Geset-              geforderten oder für die Besteuerung anderer\nzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden                 Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2\nist, wird wie folgt geändert:                                         und 3 gilt entsprechend.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 275             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nwie folgt gefasst:                                           c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n„§ 275 (weggefallen)“.                                  11. § 107 wird wie folgt geändert:\n2. In § 6 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „/Ver-            a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auskunfts-\nwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen.                              pflichtige“ ein Komma und das Wort „Vorlage-\npflichtige“ eingefügt.\n3. § 30 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Auskunftspflicht“ durch\n„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-                   die Wörter „Auskunfts- oder Vorlagepflicht“ er-\nmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahr-                  setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1835\n12. § 117 wird wie folgt geändert:                           27. § 382 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen                a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen\nGemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Geset-                 des Rates oder der Kommission der Europä-\nzes“ durch die Wörter „Europäischen Union so-                ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Ver-\nwie des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.                       ordnungen des Rates der Europäischen Union\noder der Europäischen Kommission“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „be-\ntroffen“ ein Komma sowie die Wörter „es findet            b) In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der\nein Informationsaustausch auf Grund des EU-                  Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-\nAmtshilfegesetzes statt“ eingefügt.                          ter „Europäischen Kommission“ ersetzt.\n13. In § 139 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort            28. In § 1 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 165 Absatz 1 Satz 2\n„Verkehrsteuern“ die Wörter „mit Ausnahme der                 Nummer 3, § 172 Absatz 3 Satz 1, § 367 Absatz 2b\nLuftverkehrsteuer“ eingefügt.                                 Satz 1, § 379 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 382\nAbsatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Eu-\n14. § 141 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                        ropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Eu-\n15. § 150 Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:                 ropäischen Union“ ersetzt.\n„Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer\nRechtsverordnung nach Satz 1 und 5 bedarf es\nArtikel 12\nnicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftver-                           Änderung des\nkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauch-           Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen\nsind.“                                                      In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;\n16. § 152 Absatz 5 wird aufgehoben.                          1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\n17. § 156 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:            vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-\nden ist, wird dem § 10 folgender Absatz 11 angefügt:\n„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahr-             „(11) § 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der\nzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versiche-         Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 26. Juni\nrungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Ver-        2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle am 30. Juni 2013\nbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, be-          noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“\ntrifft.“\nArtikel 13\n18. Dem § 171 wird folgender Absatz 15 angefügt:\n„(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung\nÄnderung des\ndes Steuerschuldners einzubehalten und abzufüh-                        Steuerberatungsgesetzes\nren oder für Rechnung des Steuerschuldners zu               Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nentrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegen-       kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der ge-        S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Ge-\ngenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen gelten-        setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert\nden Festsetzungsfrist.“                                  worden ist, wird wie folgt geändert:\n19. § 200 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n„§ 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.“                           § 164b folgende Angabe eingefügt:\n20. In § 208 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz wird die            „§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder“.\nAngabe „§ 97 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 97        2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Euro-\nAbsatz 2“ ersetzt.                                           päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-\n21. In § 224 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                 päischen Union“ ersetzt.\n„oder Postanweisung“ gestrichen.                         3. In § 4 Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 9\nAbs. 5, § 9c Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10\n22. § 259 Satz 2 wird aufgehoben.\nAbsatz 1 Nummer 5“ ersetzt.\n23. § 275 wird aufgehoben.\n4. In § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-\n24. In § 288 werden die Wörter „eine Person, die zu              ter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter\nseiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist,“         „Europäischen Union“ ersetzt.\ndurch die Wörter „ein erwachsener Familienange-\n5. Nach § 164b wird folgender § 164c eingefügt:\nhöriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner\noder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäf-                                    „§ 164c\ntigte Person“ ersetzt.\nLaufbahngruppenregelungen der Länder\n25. § 337 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nSoweit in diesem Gesetz die Bezeichnung geho-\n26. In § 363 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden die          bener und höherer Dienst verwendet wird, richtet\nWörter „Europäischen Gerichtshof“ durch die Wör-             sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser\nter „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.            Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landes-","1836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Lauf-        2. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nbahngruppen zusammengefasst oder abweichend                      „(9) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezem-\nbezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzun-               ber 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist in diesen\ngen für die Einstellung als Inspektor oder Regie-             Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit\nrungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungs-             vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.“\nmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung\ndes Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen\nauf Grund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt\nArtikel 16\nverliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes                              Änderung des\neines Oberinspektors durchlaufen werden muss,                        Gesetzes über Steuerstatistiken\nsind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine\nQualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für              Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober\ndie Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates        1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8\nerfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen.“            des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 14                           1. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nFeuerschutzsteuergesetzes                              „Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1\nwerden ab 2012 und die Erhebungsmerkmale\nDas Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der\nnach Satz 1 Nummer 2 ab 2008 jährlich erfasst.“\nBekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. De-             b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nzember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,                  „Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jähr-\nwird wie folgt geändert:                                            lich erfasst.“\n1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen               c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nGemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen\nUnion“ ersetzt.                                                  „Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab\n2011 jährlich erfasst.“\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. § 2a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, erstmals\n„1. eine nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                   für das Veranlagungsjahr 2001,“ durch die Wörter\ndruck oder im Wege eines Automationsver-                 „für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011“ er-\nfahrens des Bundes übermittelte Steuererklä-             setzt.\nrung abzugeben, in der er die im Anmel-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndungszeitraum entstandene Steuer selbst zu\nberechnen hat (Steueranmeldung) und“.                    „Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Al-\ntersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuer-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002\naa) In Satz 2 wird die Angabe „1 200 Euro“ durch              bis 2010 Angaben über deren Inanspruchnahme\ndie Angabe „2 400 Euro“ ersetzt.                         aufbereitet.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                      3. § 2b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Hat die Steuer für das vorangegangene Ka-            „Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körper-\nlenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro          schaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012\nbetragen, so ist Anmeldungszeitraum das Ka-           sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungs-\nlenderjahr.“                                          jahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundes-\namt übertragen.“\nArtikel 15                           4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-\nÄnderung des                                schließlich für die Angaben nach § 3“ gestrichen.\nBundeskindergeldgesetzes                        5. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-             a) Dem Buchstaben f wird ein Komma angefügt.\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,                b) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:\n3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird             „g) über die Gewerbesteuer 1995,\nwie folgt geändert:                                                 h) über die Erbschaft- und Schenkungsteu-\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 er 2002.“\na) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die              6. § 7a wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch               a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndie Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstge-                 fügt:\nsetzes“ ersetzt.\n„(2a) Für Verlaufsuntersuchungen über meh-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung                   rere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt\nund eines Erststudiums“ durch die Wörter „Be-                   und die statistischen Ämter der Länder ab dem\nrufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt.                Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1837\n§ 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steu-          b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit\n„(4) Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1\nden Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a\nzuständigen Behörden sind die Hauptzollämter\nzu demselben Steuerpflichtigen zusammenfüh-\nals örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Or-\nren.“\nganleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absät-                  dung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraft-\nzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 2                 fahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsge-\nund 2a“ ersetzt.                                             mäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahr-\nzeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um\nArtikel 17                                   den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahr-\nzeugsteuer durch die Hauptzollämter erforder-\nÄnderung des\nlichen Datenbestandes durchzuführen und die re-\nFinanzverwaltungsgesetzes                              gelmäßige Datenübermittlung nach straßenver-\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der                   kehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. Eine\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,                   schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer\n1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                 in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzoll-\n21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist,                 ämter ist möglich.“\nwird wie folgt geändert:\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Luftverkehr-\na) In Nummer 9 werden die Wörter „Verordnung (EG)                steuer,“ die Wörter „der Kraftfahrzeugsteuer,“ ein-\nNr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003                   gefügt.\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehör-\nden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur              b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nAufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92              4. § 18 wird wie folgt gefasst:\n(ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Ver-\n„§ 18\nordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok-\ntober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwal-                          Verwaltung der Umsatzsteuer\ntungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf\nDie Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken\ndem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom\nbei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe\n12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.\nder für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie\nb) In Nummer 10 werden die Wörter „Artikels 15                handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die\nNr. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des              Besteuerung örtlich zuständig ist.“\nRates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145 S. 1)\nin der ab 1. Januar 1993“ durch die Wörter „Arti-      5. In § 21 Absatz 5 werden die Wörter „/Verwaltungs-\nkels 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates              stelle Cottbus“ gestrichen.\nvom 28. November 2006 über das gemein-\nsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom                                      Artikel 18\n11.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie                          Änderung des\n2010/88/EU (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 1) ge-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes\nändert worden ist, in der jeweils“ und die Wörter\n„Europäische Gemeinschaft“ durch die Wörter               Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-\n„Europäische Union“ ersetzt.                           sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I\nc) In Nummer 18 Buchstabe a werden die Wörter             S. 406), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\n„§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes“           7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b des Ein-       ist, wird wie folgt geändert:\nkommensteuergesetzes“ ersetzt.                         1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 20 Satz 2 und 4 werden jeweils die               „1. zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden\nWörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen.                 Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitneh-\ne) In Nummer 21 werden die Wörter „auf Grund von                   mers,“.\nKapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des       2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nRates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammen-\narbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet              a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“\nder Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Ver-                 die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt und\nordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264                   die Wörter „(§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\nS. 1)“ durch die Wörter „auf Grund von Kapitel XI             steuergesetzes)“ gestrichen.\nAbschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des           b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „geheiratet“\nRates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen-                  die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft be-\narbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugs-               gründet“ eingefügt.\nbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer\n(ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.                c) In Nummer 4 erster Halbsatz werden nach den\nWörtern „nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                    gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer,“                nach den Wörtern „dem er oder der Ehegatte“\ndie Wörter „der Luftverkehrsteuer,“ eingefügt.                die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.","1838            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n3. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:              6. § 15 wird wie folgt geändert:\n„Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Ab-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vereinbarung                                        „§ 15\nauch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Über-\nweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistun-                        Elektronische Vermögensbildungs-\ngen auf einen von ihm oder seinem nicht dauernd                   bescheinigung, Verordnungsermächtigungen,\ngetrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner                    Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung“.\nabgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen,                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbegonnen worden ist noch die überwiesenen Be-\nträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil                  aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt\nzurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bauspar-                             gefasst:\nvertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn                         „Das Unternehmen, das Institut oder der\neine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Absatz 3                        in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat\nSatz 2 Nummer 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämi-                              spätestens bis zum 28. Februar des der\nengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                              Anlage der vermögenswirksamen Leis-\nvom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt                       tungen folgenden Kalenderjahres nach\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011                            amtlich vorgeschriebenem Datensatz\n(BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils                      durch Datenfernübertragung nach Maß-\ngeltenden Fassung unschädlich ist.“                                       gabe der Steuerdaten-Übermittlungs-\n4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             verordnung im Rahmen einer elektroni-\nschen       Vermögensbildungsbescheini-\na) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      gung folgende Daten zu übermitteln,\nwenn der Arbeitnehmer gegenüber dem\n„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeit-\nMitteilungspflichtigen in die Datenüber-\nnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er ge-\nmittlung eingewilligt hat:“.\ngenüber dem Unternehmen, dem Institut oder\ndem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die                   bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nDatenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Ab-                            vorangestellt:\nsatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Ein-\n„1. Name, Vorname, Geburtsdatum, An-\nkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:“.\nschrift und Identifikationsnummer\nb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wör-                              (§ 139b der Abgabenordnung) des\nter „von Ehegatten“ gestrichen.                                             Arbeitnehmers,“.\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                       ccc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden\ndie Nummern 2 bis 4.\na) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\nbb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden\nb) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:                    Sätze ersetzt:\n„(5) Ein Bescheid über die Ablehnung der                      „Die Einwilligung nach Satz 1 ist spätestens\nFestsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage ist                    bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres,\naufzuheben und die Arbeitnehmer-Sparzulage ist                   das auf das Kalenderjahr der Anlage der ver-\nnachträglich festzusetzen, wenn der Einkommen-                   mögenswirksamen Leistungen folgt, zu ertei-\nsteuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungs-                      len. Dabei hat der Arbeitnehmer dem Mittei-\nbescheides geändert wird und dadurch erstmals                    lungspflichtigen die Identifikationsnummer\nfestgestellt wird, dass die Einkommensgrenzen                    mitzuteilen. Die Einwilligung gilt als erteilt,\ndes § 13 Absatz 1 unterschritten sind. Die Frist                 wenn die übermittelnde Stelle den Arbeitneh-\nfür die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage                  mer schriftlich darüber informiert, dass vom\nendet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres               Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen\nnach Bekanntgabe des geänderten Steuerbe-                        wird und die Daten übermittelt werden, wenn\nscheides. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der                     der Arbeitnehmer dem nicht innerhalb einer\ngeänderten Einkommensteuerfestsetzung kein                       Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser\nBescheid über die Ablehnung der Festsetzung                      schriftlichen Information schriftlich wider-\neiner Arbeitnehmer-Sparzulage vorangegangen                      spricht. Die Einwilligung gilt auch für die fol-\nist.                                                             genden Kalenderjahre, es sei denn, der Ar-\nbeitnehmer widerruft diese schriftlich gegen-\n(6) Besteht für Aufwendungen, die vermögens-                  über der übermittelnden Stelle. Der Widerruf\nwirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf                 muss der übermittelnden Stelle vor Beginn\nArbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitneh-                   des Kalenderjahres, für das die Einwilligung\nmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nummer 1                   erstmals nicht mehr gelten soll, vorliegen.\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes eine Woh-                        Die übermittelnde Stelle hat den Arbeitneh-\nnungsbauprämie beantragt, endet die Frist für                    mer über den Inhalt der Datenübermittlung\ndie Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage                      nach Satz 1 zu unterrichten. Wird die Einwil-\nnicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe                   ligung nach Ablauf des Kalenderjahres der\nder Mitteilung über die Änderung des Prämienan-                  Anlage der vermögenswirksamen Leistungen,\nspruchs.“                                                        jedoch innerhalb der in Satz 2 genannten Frist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1839\nabgegeben, sind die Daten bis zum Ende des         4. Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nfolgenden Kalendervierteljahres zu übermit-            gefügt:\nteln.“\n„Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeit-\n7. Dem § 17 werden die folgenden Absätze 13 und 14                punkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2\nangefügt:                                                      Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der\n„(13) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fas-              Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 26. Juni\nsung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni                 2013 (BGBl. I S. 1809) durch ein im Bundessteuer-\n2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für vermögens-             blatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu die-\nwirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem                   sem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5\n31. Dezember 2012 angelegt werden. § 4 Absatz 4                und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Arti-\nNummer 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 5 Satz 1 in der             kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008\nFassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni              (BGBl. I S. 2850) weiter anzuwenden.“\n2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals bei Verfügun-\ngen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.\nArtikel 20\n(14) Das Bundesministerium der Finanzen teilt\nden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13                                Änderung des\nund 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des                           Bewertungsgesetzes\nArtikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf-             Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nfentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeit-           machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\npunkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der             zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom\n§ 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes           12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird\nvom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) weiter an-          wie folgt geändert:\nzuwenden.“                                                 1. Dem § 48a wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 19                                „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentü-\nmer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Num-\nÄnderung der\nmern 1 bis 3 genutzt hat.“\nVerordnung zur Durchführung\ndes Fünften Vermögensbildungsgesetzes                     2. Dem § 205 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nDie Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-                  „(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Ge-\nmögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994                      setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf\n(BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-           Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzu-\nsetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geän-              wenden.“\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)“                               Artikel 21\ndurch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                     Änderung des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                EU-Beitreibungsgesetzes\n„§ 5                               § 1 Absatz 3 Nummer 1 des EU-Beitreibungsgeset-\nElektronische                        zes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wird wie\nVermögensbildungsbescheinigung“.                folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                               „1. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Ab-\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-                gaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch,\nsätze 1 bis 4.                                              den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ngenannten Gesetzen und dem Aufwendungsaus-\nd) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Be-                  gleichsgesetz;“.\nscheinigung“ durch die Wörter „elektronischen\nVermögensbildungsbescheinigung“ ersetzt.\nArtikel 22\ne) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Beschei-\nnigung für vermögenswirksame Leistungen“                                     Änderung der\ndurch die Wörter „elektronischen Vermögensbil-                           Zivilprozessordnung\ndungsbescheinigung“ ersetzt.\nf) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Be-            In § 759 der Zivilprozessordnung in der Fassung der\nscheinigung über vermögenswirksame Leistun-            Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I\ngen“ durch die Wörter „elektronischen Vermö-           S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt\ngensbildungsbescheinigung“ ersetzt.                    durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1800) geändert worden ist, werden die Wörter „eine\ng) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Bescheini-             zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie die-\ngung“ durch die Wörter „elektronische Vermö-           nende erwachsene Person“ durch die Wörter „ein er-\ngensbildungsbescheinigung“ ersetzt.                    wachsener Familienangehöriger, eine in der Familie be-\n3. In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5              schäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mit-\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.           bewohner“ ersetzt.","1840              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nArtikel 23                                b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,\n2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1, 2, 3 oder\nÄnderung der                                    Absatz 3a“ ersetzt.\nFinanzgerichtsordnung\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nIn § 76 Absatz 1 Satz 4 und § 85 Satz 2 der Finanz-\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ngerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679),              „4. der Übergang von Grundstücken gemäß § 1\ndie zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April                    Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschafts-\n2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird jeweils                   anteilen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4\nnach der Angabe „§ 97“ die Angabe „Abs. 1 und 3“                          als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusam-\ngestrichen.                                                               menschlusses kommunaler Gebietskörper-\nschaften, der durch Vereinbarung der betei-\nligten Gebietskörperschaften mit Zustim-\nArtikel 24\nmung der nach Landesrecht zuständigen\nÄnderung der                                        Stelle oder durch Gesetz zustande kommt,\nFunktionsverlagerungsverordnung                                 sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke\ngemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Ge-\nIn § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 2 Satz 3 der Funk-                      sellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Num-\ntionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008                           mer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der\n(BGBl. I S. 1680) werden jeweils die Wörter „§ 1 Abs. 1                   Kreisfreiheit einer Gemeinde;“.\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\nb) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.\nArtikel 25                                c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5.\n3. § 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nZerlegungsgesetzes                               „Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,\nAbsatz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechts-\nIn § 1 Absatz 3a des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-              vorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des\ngust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 7           § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungs-\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)                gesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 43                 Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1a“ die Wörter „oder Num-                   Grundlage wird die Steuer nicht erhoben.“\nmer 2 Satz 4“ eingefügt.\n4. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nfasst:\nArtikel 26\n„3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.“\nÄnderung des\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\nGrunderwerbsteuergesetzes\na) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der                     Semikolon ersetzt.\nBekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\n1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom                b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden\n„7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von min-\nist, wird wie folgt geändert:\ndestens 95 vom Hundert an einer Gesell-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         schaft:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                     der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Be-\nfügt:                                                             teiligung innehat.“\n„(3a) Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a         6. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2, 2a\nund Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als             und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2, 2a, 3 und 3a“\nRechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch                 ersetzt.\nein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger           7. In § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\nunmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar,         ter „§ 1 Abs. 2a und 3“ durch die Wörter „§ 1 Ab-\nteils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in        satz 2a, 3 und 3a“ ersetzt.\nHöhe von mindestens 95 vom Hundert an einer\nGesellschaft, zu deren Vermögen ein inländi-            8. § 19 wird wie folgt geändert:\nsches Grundstück gehört, innehat. Die wirt-                a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende\nschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der                   Nummer 7a eingefügt:\nSumme der unmittelbaren und mittelbaren Betei-\nligungen am Kapital oder am Vermögen der Ge-                  „7a. Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein\nsellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Be-                  Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar\nteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital                     oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine\noder am Vermögen der Gesellschaften zu multi-                       wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von\nplizieren.“                                                         mindestens 95 vom Hundert an einer Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                 1841\nsellschaft, zu deren Vermögen ein inländi-          des Einkommensteuergesetzes oder der Erstattung\nsches Grundstück gehört, innehat (§ 1 Ab-           von solchen Vorsorgeaufwendungen folgenden Jah-\nsatz 3a);“.                                         res folgende Daten zu übermitteln:\nb) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 4                 1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-\nNr. 9“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 5“ ersetzt.               nung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum\nund Anschrift des Steuerpflichtigen;\n9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleis-\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                  teten und zurückgeforderten steuerfreien Zu-\nSemikolon ersetzt.                                            schüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendun-\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                              gen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der\nVorsorgeaufwendungen ausgewiesen;\n„3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine\n3. Beginn und Ende des Zeitraums, für den der steu-\nBeteiligungsübersicht.“\nerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorge-\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                    aufwendungen erfolgt ist;\na) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                          4. Jahr des Zuflusses oder Abflusses;\n„(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvor-            5. Bezeichnung und Anschrift der übermittelnden\ngänge von Lebenspartnern noch nicht bestands-                 Stelle sowie deren Ordnungsbegriff.\nkräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fas-          Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht,\nsung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. De-              wenn die übermittelnde Stelle der Finanzverwaltung\nzember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals auf Er-            die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten\nwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem                    steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsor-\n31. Juli 2001 verwirklicht werden.“                       geaufwendungen bereits auf Grund anderer Vor-\nb) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                        schriften elektronisch mitzuteilen hat. Stellt die über-\nmittelnde Stelle fest, dass die an die zentrale Stelle\n„(11) § 1 Absatz 3a und 6 Satz 1, § 4 Num-             übermittelten Daten unzutreffend sind, ist dies un-\nmer 4 und 5, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1             verzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes\nNummer 3, § 13 Nummer 7, § 16 Absatz 5, § 17              an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornie-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1            ren. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichti-\nNummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Ab-                 gen darüber zu unterrichten, dass die Daten der zen-\nsatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26            tralen Stelle mitgeteilt werden. Hierbei ist die Höhe\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I                   der Beträge anzugeben, soweit sich diese nicht be-\nS. 1809) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge an-            reits aus dem Verwaltungsakt ergibt.“\nzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirk-\nlicht werden.“                                                                Artikel 28\nArtikel 27                                                Änderung des\nBörsengesetzes\nÄnderung der\nDem § 5 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                    (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 des\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der         Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005              worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:\n(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-        „(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Ge-\nzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert wor-        biet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Drit-\nden ist, wird wie folgt geändert:                            ter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5          Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie in § 23         Aufgaben verursacht werden.“\nwird jeweils die Angabe „§ 10 Absatz 2a“ durch die\nWörter „§ 10 Absatz 2a und 4b“ ersetzt.                                           Artikel 29\n2. Folgender § 24 wird angefügt:                                                   Änderung des\n„§ 24\nLuftverkehrsgesetzes\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nMitteilungspflichten der\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt\nübermittelnden Stellen\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I\ngegenüber der zentralen Stelle\nS. 1545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteu-\n1. Dem § 31b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nergesetzes genannten übermittelnden Stellen haben\nder zentralen Stelle bis zum 28. Februar des dem              „Bei der Flugsicherungsorganisation im Sinne von\nJahr der Auszahlung oder der Rückforderung der                Absatz 1 bleibt der positive oder negative Unter-\nsteuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen                schiedsbetrag zwischen dem nach dem Einkom-\nim Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a                 mensteuergesetz ermittelten Gewinn aus den Ge-","1842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nbühren für die Flugsicherung und dem Ergebnis                          gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren\nnach den gebührenrechtlichen Vorschriften aus                          Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätig-\nFlugsicherungsdiensten bei der Ermittlung der Ein-                     keit im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1\nkünfte außer Ansatz.“                                                  des Einkommensteuergesetzes von verbun-\ndenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengeset-\n2. Nach § 73 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                     zes) besteht;“.\nfügt:\nb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Se-\n„(2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirt-\nmikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2013\nenden.“                                                          „bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geld-\nforderungen und anderen Forderungen (Satz 2\nArtikel 30                                  Nummer 4a) ergibt sich die Zurechnung aus\ndem positiven Saldo der eingelegten und der ent-\nÄnderung des                                  nommenen Wirtschaftsgüter.“\nErbschaftsteuer- und\nc) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Se-\nSchenkungsteuergesetzes\nmikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\n„bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\nVerwaltungsvermögens erfolgt keine Beschrän-\n1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 5 des\nkung auf den Wert des Anteils.“\nGesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178;\n2013 II S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt ge-      3. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nändert:\n„(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und\n1. § 13a wird wie folgt geändert:                                § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                    Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind\nauf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach\n„Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Aus-                dem 6. Juni 2013 entsteht.“\ngangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb\nunter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 ge-\nnannten Beteiligungen und der nach Maßgabe\nArtikel 31\ndieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBeschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte\nhat.“                                                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nb) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort „Lohn-\nsummen“ die Wörter „und die Anzahl der Be-                (2) Artikel 2 Nummer 13, 29 und 39 Buchstabe j, o\nschäftigten“ eingefügt.                                und p, Nummer 44 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buch-\nstabe b, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 15\n2. § 13b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.\na) In Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num-\nmer 4a eingefügt:                                         (3) Die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe d, Num-\nmer 2, 10, 20, 21, 23, 39 Buchstabe a, Nummer 41,\n„4a. der gemeine Wert des nach Abzug des ge-           Artikel 3 Nummer 2, 4 Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 1\nmeinen Werts der Schulden verbleibenden          Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Artikel 6, 8 Num-\nBestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsgut-       mer 2 und 3 Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 12, Arti-\nhaben, Geldforderungen und anderen Forde-        kel 21, 24 und 25 treten mit Wirkung vom 1. Januar\nrungen, soweit er 20 Prozent des anzuset-        2013 in Kraft.\nzenden Werts des Betriebsvermögens des\nBetriebs oder der Gesellschaft übersteigt.          (4) Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a, b Doppel-\nSatz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirt-      buchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb bis ddd, Doppel-\nschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewer-           buchstabe bb, Buchstabe d und e und Nummer 4 tritt\nbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines     am 1. Juli 2013 in Kraft.\nFinanzdienstleistungsinstitutes im Sinne            (5) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b tritt\ndes § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesenge-       in Kraft zu Beginn des zweiten Monats, der dem Tag\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung         der Veröffentlichung entweder des Durchführungsbe-\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),         schlusses des Rates der Europäischen Union zur Er-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes         mächtigung der Bundesrepublik Deutschland oder der\nvom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert       Änderung der Richtlinie 2006/112/EG, mit der diese Re-\nworden ist, oder eines Versicherungsunter-       gelung unionsrechtlich abgesichert wird, je nach dem,\nnehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1      was früher vorliegt, im Amtsblatt der Europäischen\nNummer 1 des Versicherungsaufsichtsge-           Union Reihe L folgt. Der Tag der entsprechenden Ver-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung         öffentlichung ist vom Bundesministerium der Finanzen\nvom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),       im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt zu geben.\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert wor-       (6) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Ok-\nden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Satz 1    tober 2013 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013          1843\n(7) Artikel 10 Nummer 5 und 12, Artikel 11 Nummer 4           (9) Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember\nund 5 sowie Artikel 14 Nummer 2 Buchstabe b treten           1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Arti-\nam 1. Januar 2014 in Kraft.                                  kel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\n(8) Artikel 17 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2014 in     S. 3150) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom\nKraft.                                                       1. Januar 2013 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","1844             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nAnlage zu Artikel 2 Nummer 44\nAnlage 2\n(zu § 43b)\nGesellschaften\nim Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU\nGesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist            f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Be-\njede Gesellschaft, die                                              zeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditge-\nsellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit be-\n1. eine der folgenden Formen aufweist:\nschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf\na) eine Gesellschaft, die gemäß der Verordnung                   Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsge-\n(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober                  nossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art\n2001 über das Statut der Europäischen Gesell-                von juristischen Personen des öffentlichen\nschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des                Rechts“ und andere nach deutschem Recht ge-\nRates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des                  gründete Gesellschaften, die der deutschen\nStatuts der Europäischen Gesellschaft hinsicht-              Körperschaftsteuer unterliegen,\nlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet\ng) Gesellschaften estnischen Rechts mit der\nwurde, sowie eine Genossenschaft, die gemäß\nBezeichnung       „täisühing“,     „usaldusühing“,\nder Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates\n„osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“,\nvom 22. Juli 2003 über das Statut der Europä-\nischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der                 h) nach irischem Recht gegründete oder eingetra-\nRichtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli                 gene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and\n2003 zur Ergänzung des Statuts der Europä-                   Provident Societies Act eingetragene Körper-\nischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteili-              schaften, gemäß dem Building Societies Act\ngung der Arbeitnehmer gegründet wurde,                       gegründete „building societies“ und „trustee\nsavings banks“ im Sinne des Trustee Savings\nb) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Be-\nBanks Act von 1989,\nzeichnung „société anonyme“/„naamloze ven-\nnootschap“, „société en commandite par ac-                i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be-\ntions“/„commanditaire vennootschap op aande-                 zeichnung „αvώvυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία\nlen“, „société privée à responsabilité limitée“/             περιωρισμέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“ und andere\n„besloten vennootschap met beperkte aanspra-                 nach griechischem Recht gegründete Gesell-\nkelijkheid“, „société coopérative à responsabilité           schaften, die der griechischen Körperschaft-\nlimitée“/„coöperatieve vennootschap met be-                  steuer unterliegen,\nperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative\nj) Gesellschaften spanischen Rechts mit der\nà responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennoot-\nBezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad\nschap met onbeperkte aansprakelijkheid“,\ncomanditaria por acciones“ oder „sociedad de\n„société en nom collectif“/„vennootschap onder\nresponsabilidad limitada“ und die öffentlich-\nfirma“ oder „société en commandite simple“/„ge-\nrechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit\nwone commanditaire vennootschap“, öffentliche\nunter das Privatrecht fällt. Andere nach spani-\nUnternehmen, die eine der genannten Rechtsfor-\nschem Recht gegründete Körperschaften, die\nmen angenommen haben, und andere nach bel-\nder spanischen Körperschaftsteuer („impuesto\ngischem Recht gegründete Gesellschaften, die\nsobre sociedades“) unterliegen,\nder belgischen Körperschaftsteuer unterliegen,\nk) Gesellschaften französischen Rechts mit der Be-\nc) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Be-\nzeichnung „société anonyme“, „société en com-\nzeichnung         „събирателно         дружество“,\nmandite par actions“, „société à responsabilité\n„командитно       дружество“,     „дружество      с\nlimitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „so-\nограничена         отговорност“,      „акционерно\nciétés    d'assurances      mutuelles“,   „caisses\nдружество“, „командитно дружество с акции“,\nd'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“,\n„неперсонифицирано                     дружество“,\ndie automatisch der Körperschaftsteuer unter-\n„кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder\nliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“,\n„държавни предприятия“, die nach bulgari-\ndie öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe,\nschem Recht gegründet wurden und gewerbliche\ndie öffentlichen Industrie- und Handelsunterneh-\nTätigkeiten ausüben,\nmen und andere nach französischem Recht ge-\nd) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der                   gründete Gesellschaften, die der französischen\nBezeichnung        „akciová    společnost“     oder          Körperschaftsteuer unterliegen,\n„společnost s ručením omezeným“,\nl) Gesellschaften italienischen Rechts mit der\ne) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-                   Bezeichnung „società per azioni“, „società in\nzeichnung „aktieselskab“ oder „anpartssels-                  accomandita       per     azioni“,   „società    a\nkab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuerge-                 responsabilità limitata“, „società cooperative“\nsetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr             oder „società di mutua assicurazione“ sowie\nsteuerbarer Gewinn nach den allgemeinen                      öffentliche und private Körperschaften, deren\nsteuerrechtlichen      Bestimmungen       für   die          Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsge-\n„aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird,               werblicher Art ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                1845\nm) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Be-             x)   Gesellschaften slowenischen Rechts mit der\nzeichnung: „εταιρείες“ im Sinne der Einkommen-                Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna\nsteuergesetze,                                                družba“ oder „družba z omejeno odgovornostjo“,\nn) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Be-             y)   Gesellschaften slowakischen Rechts mit der\nzeichnung: „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība               Bezeichnung „akciová spoločnosť “, „spoločnosť\nar ierobežotu atbildību“,                                     s ručením obmedzeným“ oder „komanditná\no) Gesellschaften litauischen Rechts,                            spoločnosť “,\np) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der            z)   Gesellschaften finnischen Rechts mit der\nBezeichnung „société anonyme“, „société en                    Bezeichnung              „osakeyhtiö“/„aktiebolag“,\ncommandite       par    actions“,     „société    à           „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„spar-\nresponsabilité limitée“, „société coopérative“,               bank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,\n„société coopérative organisée comme une                 aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der\nsociété anonyme“, „association d'assurances                   Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktie-\nmutuelles“, „association d'épargne-pension“,                  bolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“,\n„entreprise de nature commerciale, industrielle               „ömsesidiga försäkringsbolag“ und „försäkrings-\nou minière de l'Etat, des communes, des                       föreningar“,\nsyndicats de communes, des établissements pu-\nblics et des autres personnes morales de droit           bb) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge-\npublic“ sowie andere nach luxemburgischem                     gründete Gesellschaften;\nRecht gegründete Gesellschaften, die der luxem-      2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug\nburgischen Körperschaftsteuer unterliegen,               auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat\nq) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der                ansässig betrachtet wird und auf Grund eines mit\nBezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti             einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteue-\ntársaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű      rungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen\ntársaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“ oder          Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft an-\n„szövetkezet“,                                           sässig betrachtet wird und\nr) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der           3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern\nBezeichnung: „Kumpaniji ta' Responsabilita'              unterliegt oder irgendeiner Steuer, die eine dieser\nLimitata“ oder „Soċjetajiet en commandite li             Steuern ersetzt, ohne davon befreit zu sein:\nl-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet“,\n– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in\ns) Gesellschaften niederländischen Rechts mit                  Belgien,\nder Bezeichnung „naamloze vennootschap“,\n„besloten vennootschap met beperkte aanspra-              – корпоративен данък in Bulgarien,\nkelijkheid“, „open commanditaire vennoot-                 – daň z příjmů právnických osob in der Tsche-\nschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborg-                 chischen Republik,\nmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“,\n– selskabsskat in Dänemark,\n„vereniging    op     coöperatieve      grondslag“,\n„vereniging welke op onderlinge grondslag als             – Körperschaftsteuer in Deutschland,\nverzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und\n– tulumaks in Estland,\nandere nach niederländischem Recht gegrün-\ndete Gesellschaften, die der niederländischen             – corporation tax in Irland,\nKörperschaftsteuer unterliegen,                           – φόρος      εισοδήματος       νομικών     προσώπων\nt) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der              κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,\nBezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft\n– impuesto sobre sociedades in Spanien,\nmit beschränkter Haftung“, „Versicherungsver-\neine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-            – impôt sur les sociétés in Frankreich,\nschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerb-\n– imposta sul reddito delle persone giuridiche in\nlicher Art von Körperschaften des öffentlichen\nItalien,\nRechts“, „Sparkassen“ sowie andere nach öster-\nreichischem Recht gegründete Gesellschaften,              – φόρος εισοδήματος in Zypern,\ndie der österreichischen Körperschaftsteuer un-           – uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,\nterliegen,\n– pelno mokestis in Litauen,\nu) Gesellschaften polnischen Rechts mit der\nBezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z               – impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,\nograniczoną odpowiedzialnością“,                          – társasági adó, osztalékadó in Ungarn,\nv) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form\n– taxxa fuq l-income in Malta,\nvon Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen\nHandelsgesellschaften sowie Genossenschaften              – vennootschapsbelasting in den Niederlanden,\nund öffentliche Unternehmen,                              – Körperschaftsteuer in Österreich,\nw) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der\n– podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,\nBezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în\ncomandită pe acţiuni“ oder „societăţi cu                  – imposto sobre o rendimento            das   pessoas\nrăspundere limitată“,                                       colectivas in Portugal,","1846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n– impozit pe profit in Rumänien,                            – yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in\nFinnland,\n– davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,\n– statlig inkomstskatt in Schweden,\n– daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,           – corporation tax im Vereinigten Königreich."]}