{"id":"bgbl1-2013-32-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":32,"date":"2013-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_32.pdf#page=69","order":4,"title":"Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)","law_date":"2013-06-26T00:00:00Z","page":1805,"pdf_page":69,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1805\nGesetz\nzur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs\n(StORMG)\nVom 26. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 Absatz 1\nsen:                                                                 Satz 1 oder Satz 3 beantragte richterliche Ver-\nnehmung zuständig ist, wenn die Staatsanwalt-\nArtikel 1                                  schaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens\nÄnderung der                                  für erforderlich hält; im Fall des § 140 Absatz 1\nStrafprozessordnung                               Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder\n§ 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,              5. In § 142 Absatz 2 wird die Angabe „2 und 5“ durch\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom              die Angabe „2, 5 und 9“ ersetzt.\n20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist,          6. § 153a wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 246a Absatz 2 gilt entsprechend.“\n„Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maß-\ngeblichen Umstände aufgezeichnet werden und                  b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „6“ die\nals richterliche Vernehmung erfolgen, wenn                       Angabe „und 8“ eingefügt.\n1. damit die schutzwürdigen Interessen von Perso-         7. § 246a wird wie folgt geändert:\nnen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als           a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.\nKinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a\nAbsatz 2 genannten Straftaten verletzt worden             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nsind, besser gewahrt werden können oder                       fügt:\n2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Haupt-                    „(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer\nverhandlung nicht vernommen werden kann und                   in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten\ndie Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit                 Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und\nerforderlich ist.“                                            kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a\ndieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Ab-\n2. Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2\n„Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist ins-          Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wo-\nbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Aus-                 nach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho-\nwirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.“                oder sozialtherapeutisch betreuen und behan-\n3. § 140 wird wie folgt geändert:                                   deln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein\nSachverständiger über den Zustand des Ange-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nklagten und die Behandlungsaussichten ver-\naa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch                  nommen werden, soweit dies erforderlich ist,\nein Semikolon ersetzt.                                  um festzustellen, ob der Angeklagte einer sol-\nbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                          chen Betreuung und Behandlung bedarf.“\n„9. dem Verletzten nach den §§ 397a                 c) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.\nund 406g Absatz 3 und 4 ein Rechts-          8. Nach § 255a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden\nanwalt beigeordnet worden ist.“                 Sätze eingefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser\n„kann“ das Komma und die Wörter „namentlich,\nStraftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre\nweil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g\nalt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung\nAbs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet wor-\nauch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu\nden ist“ gestrichen.\nberücksichtigen und den Grund für die Vorführung\n4. § 141 wird wie folgt geändert:                               bekanntzugeben.“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „8“ durch die An-          9. Nach § 268 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz\ngabe „9“ ersetzt.                                         eingefügt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          „Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verle-\n„(4) Über die Bestellung entscheidet der Vor-         sen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich\nsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfah-           mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mittei-\nren zuständig oder bei dem das Verfahren an-              lung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll\nhängig ist, oder das Gericht, das für eine von            auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbe-","1806             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genom-           ben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung\nmen werden.“                                                 vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.\n10. § 397a wird wie folgt geändert:                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshand-\nlungen im Ermittlungsverfahren.“\naa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende\ngestrichen.                                      3. § 171b wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                                         „§ 171b\neingefügt:                                              (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen wer-\n„4. durch eine rechtswidrige Tat nach den            den, soweit Umstände aus dem persönlichen Le-\n§§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetz-          bensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen\nbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat       oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Ab-\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet          satz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten\nhatte oder seine Interessen selbst nicht         zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung\nausreichend wahrnehmen kann oder“.               schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt\nnicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erör-\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und             terung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen\ndie Angaben „174 bis 182,“ und „225,“ wer-           Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit ei-\nden gestrichen.                                      ner öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                          können, sind dabei zu berücksichtigen. Entspre-\nchendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder\n11. § 406d Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein              sind.\nSemikolon ersetzt.\n(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden,\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                          soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die se-\n„3. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung            xuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184g des\noder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein             Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211\nberechtigtes Interesse dargelegt oder er-            bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshand-\nsichtlich ist und kein überwiegendes schutz-         lung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetz-\nwürdiges Interesse des Verurteilten am Aus-          buchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche\nschluss der Mitteilung vorliegt.“                    Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetz-\nbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird.\n12. Nach § 453 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz               Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\neingefügt:\n(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die\n„§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten            Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und\nentsprechend.“                                               der Ausschluss von der Person, deren Lebensbe-\n13. In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“           reich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schluss-\ndie Angabe „§ 246a Absatz 2,“ eingefügt.                     anträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genann-\nten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen,\nArtikel 2                             ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags be-\nÄnderung des                              darf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzun-\nGerichtsverfassungsgesetzes                        gen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4\nganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlich-\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der              keit stattgefunden hat.\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni               (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf\n2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie             die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, so-\nfolgt geändert:                                                  weit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen\nsind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widerspre-\n1. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               chen.\n„Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1                  (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4\nNummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten             sind unanfechtbar.“\nist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer\nbesonderen Belastung verbunden sein wird, und                                       Artikel 3\ndeshalb mehrfache Vernehmungen vermieden wer-\nden sollten.“                                                                    Änderung des\nJugendgerichtsgesetzes\n2. § 26 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nund 3 ersetzt:                                               Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\n„(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsan-          S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erhe-          vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert wor-\nben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen             den ist, wird wie folgt geändert:\nvon Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfah-\nren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt            1. § 36 wird wie folgt geändert:\nwerden können. Im Übrigen soll die Staatsanwalt-              a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz\nschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erhe-                  wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1807\n„Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen          die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden\nim ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum           und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.“\nJugendstaatsanwalt bestellt werden.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                  Artikel 6\n„(2) Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen\nAmtsanwälten nur übertragen werden, wenn                                        Änderung des\ndiese die besonderen Anforderungen erfüllen,                                  Strafgesetzbuchs\ndie für die Wahrnehmung jugendstaatsanwalt-\nIn § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs\nlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt wer-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-\nden. Referendaren kann im Einzelfall die Wahr-\nber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1\nnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben un-\ndes Gesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) ge-\nter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertra-\nändert worden ist, wird das Wort „achtzehnten“ durch\ngen werden. Die Sitzungsvertretung in Verfahren\ndie Angabe „21.“ ersetzt.\nvor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur\nunter Aufsicht und im Beisein eines Jugend-\nstaatsanwalts wahrnehmen.“                                                         Artikel 7\n2. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 70a\nAbsatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 70a Absatz 1                                Folgeänderungen\nSatz 1“ ersetzt.\n(1) In § 117a der Bundesrechtsanwaltsordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nArtikel 4\nmer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nÄnderung des                           zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember\nBürgerlichen Gesetzbuchs                     2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die\n§ 197 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der         Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7 und 9“\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002                 ersetzt.\n(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch\nArtikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I               (2) In § 100 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom\nS. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch\nArtikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\n1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-               S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“\nstellt:                                                    durch die Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.\n„1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätz-\nlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der           (3) In § 107 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes\nGesundheit, der Freiheit oder der sexuellen           in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November\nSelbstbestimmung beruhen,“.                           1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-\n2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.\nändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die\nAngabe „6, 7 und 9“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung des                              (4) In § 82a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung\nEinführungsgesetzes zum                      in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November\nBürgerlichen Gesetzbuche                     1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-           Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-           ändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7“ durch die\nchung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I         Angabe „6, 7 und 9“ ersetzt.\nS. 1061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist,                                     Artikel 8\nwird folgender § 31 angefügt:\nInkrafttreten\n„§ 31\nÜberleitungsvorschrift zur Änderung der                (1) Die Artikel 1, 2 und 7 treten am 1. September\nVerjährungsvorschriften des Bürgerlichen             2013 in Kraft.\nGesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung\n(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nder Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs\nDie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in              (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Ver-\nder seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung über             kündung in Kraft.","1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}