{"id":"bgbl1-2013-32-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":32,"date":"2013-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_32.pdf#page=64","order":3,"title":"Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare","law_date":"2013-06-26T00:00:00Z","page":1800,"pdf_page":64,"num_pages":5,"content":["1800             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nGesetz\nzur Übertragung von Aufgaben\nim Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare\nVom 26. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     „(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und\nsen:                                                                Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nach-\nlasssicherungsverfahrens zuständig sind, be-\nArtikel 1                                  stimmt sich nach den landesrechtlichen Vor-\nschriften.“\nÄnderung des\nGerichtsverfassungsgesetzes                   2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDem § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der                 „(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Be-\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I              scheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft be-\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Ge-           gründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar\nsetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert              darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich\nworden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:                    zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder\nöffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die\n„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nBegründung der Vertretungsmacht vergewissert hat.\nsind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtun-\nIn der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher\ngen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2\nForm und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde\nNummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\ndem Notar vorgelegen hat.“\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zu-\nständig.“                                                                              Artikel 4\nÄnderung der\nArtikel 2                                              Zivilprozessordnung\nÄnderung des                             § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fas-\nRechtspflegergesetzes                      sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005\n(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die\nDas Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013\nkanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778),\n(BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April\nfasst:\n2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                 „(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche\ndie Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zu-\n1. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe\nlässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren\n„§ 342“ die Angabe „Absatz 1 und 2 Nummer 2“ ein-\nAusfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden\ngefügt.\nvon dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei nota-\n2. In § 35 Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfte“         riellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in\ndie Wörter „sowie Teilungssachen im Sinne von             dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder\n§ 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das             die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Ent-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-         scheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreck-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.       baren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von\ndem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei\nArtikel 3                           einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde ver-\nwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer\nÄnderung der\nBehörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in des-\nBundesnotarordnung\nsen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.“\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-                                Artikel 5\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) ge-                                 Änderung der\nGrundbuchordnung\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-\n1. § 20 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-          letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember\nmögensverzeichnissen,“ die Wörter „Nachlass-          2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie\nverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Ver-       folgt geändert:\nmittlung von Nachlass- und Gesamtgutsaus-\n1. § 34 wird wie folgt gefasst:\neinandersetzungen einschließlich der Erteilung\nvon Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der                                           „§ 34\nGrundbuchordnung,“ eingefügt.\nEine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungs-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           macht kann auch durch eine Bescheinigung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1801\n§ 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewie-                   (4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es\nsen werden.“                                                   nicht, wenn\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                                  1. die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder\n§ 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient\n„(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem                oder\nGesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden\n2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten\nGrundstück oder Erbbaurecht einer der Beteilig-\nnach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.\nten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter ein-\ngetragen werden, so genügt zum Nachweis der                   (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nRechtsnachfolge und der zur Eintragung des                 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ab-\nEigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen              weichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuch-\nder Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das             blättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen\nZeugnis erteilt                                            Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf.\nDies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung\n1. das Nachlassgericht, wenn das Grundstück\noder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts\noder das Erbbaurecht zu einem Nachlass ge-\nnach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarord-\nhört,\nnung dient. Die Landesregierungen können die Er-\n2. das nach § 343 des Gesetzes über das Ver-               mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-\nfahren in Familiensachen und in den Ange-              desjustizverwaltungen übertragen.“\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu-\nständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem                                  Artikel 6\nGesamtgut zu einem Nachlass gehört, und\nÄnderung der\n3. im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über                            Grundbuchverfügung\ndas Verfahren in Familiensachen und in den\nDie Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),\nkeit zuständige Amtsgericht.“\ndie zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie\naa) In Buchstabe a wird das Wort „ehelichen“ ge-       folgt geändert:\nstrichen.                                         1. § 80 Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Nachlaß-         2. § 85 wird wie folgt gefasst:\ngericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Ge-                                      „§ 85\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen                                 Erteilung von\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach Ab-                     Grundbuchabdrucken durch Notare\nsatz 1 Satz 2“ und das Wort „Amtsgericht“                Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck\ndurch das Wort „Gericht“ ersetzt.                     (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               mit der Aufschrift „Abdruck“ und dem Hinweis auf\nfügt:                                                      das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu ver-\nsehen. Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck\n„(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämt-         gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars ver-\nlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortset-            sehen und vom Notar unterschrieben ist.“\nzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch\n3. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:\nder Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt\nhat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Ab-                                      „§ 85a\nsatz 1 Satz 1 zuständig.“                                               Protokollierung der Mitteilung\n3. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:                            des Grundbuchinhalts durch den Notar\n„§ 133a                                  (1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3\nSatz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung\nErteilung von Grundbuchabdrucken\ndes Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist,\ndurch Notare; Verordnungsermächtigung\nmuss enthalten:\n(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein be-             1. das Datum der Mitteilung,\nrechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den\nInhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann           2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,\nauch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks               3. die Bezeichnung der Person, der der Grundbuch-\nerfolgen.                                                          inhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die\n(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im                      Bezeichnung der von dieser vertretenen Person\nöffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen                  oder Stelle und\nund Forschungszwecken ist nicht zulässig.                      4. die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt\n(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts                    wurde.\nführt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des                 (2) Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der\nGrundstücks oder dem Inhaber eines grundstücks-                Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrich-\ngleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus die-            tung des Eigentümers des Grundstücks oder des In-\nsem Protokoll zu geben.                                        habers eines grundstücksgleichen Rechts nach","1802               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n§ 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung ver-                 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „auf der\nwendet werden. § 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3                     Geschäftsstelle“ durch die Wörter „in den Ge-\ngilt entsprechend.“                                                  schäftsräumen des Notars“ ersetzt.\n6. § 366 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\nÄnderung des                                    jeweils die Wörter „das Gericht“ durch die Wör-\nGesetzes über das                                 ter „der Notar“ ersetzt.\nVerfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht,\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                        wenn er“ durch die Wörter „der Notar, wenn\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                              der Beteiligte“ und die Wörter „auf der Ge-\n2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom                         schäftsstelle“ durch die Wörter „in den Ge-\n20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird                    schäftsräumen des Notars“ ersetzt.\nwie folgt geändert:                                                     bb) In Satz 2 wird das Wort „Gericht“ durch das\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            Wort „Notar“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 364 wird wie folgt gefasst:                  c) In Absatz 4 werden die Wörter „das Gericht“\n„§ 364 (weggefallen)“.                                          durch die Wörter „der Notar“ ersetzt.\nb) Die folgenden Angaben werden angefügt:                    7. § 368 wird wie folgt geändert:\n„§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständig-               a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1\nkeit von Notaren                                      werden jeweils die Wörter „das Gericht“ durch\ndie Wörter „der Notar“ ersetzt.\n§ 493 Übergangsvorschrift“.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. § 344 wird wie folgt geändert:\n8. In § 369 werden die Wörter „das Gericht“ durch die\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                Wörter „den Notar“ ersetzt.\nfügt:\n9. In § 370 Satz 2 werden die Wörter „das Gericht“\n„(4a) Für die Auseinandersetzung eines\ndurch die Wörter „der Notar“ ersetzt.\nNachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen\nAmtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem        10. § 487 wird wie folgt geändert:\nder Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nHatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland,\nist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im                  „(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen\nBezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich                      Vorschriften,\nNachlassgegenstände befinden. Von mehreren                      1. nach denen das Nachlassgericht die Aus-\nörtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Ver-                 einandersetzung eines Nachlasses von Amts\nmittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Ausein-                   wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht\nandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Verein-                   binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;\nbarungen der an der Auseinandersetzung Betei-                   2. nach denen andere als gerichtliche Behörden\nligten bleiben unberührt.“                                         für die den Amtsgerichten nach § 373 Ab-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                   satz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht zu-                3. nach denen in Baden-Württemberg in den\nständig, das“ durch die Wörter „der Notar                     Fällen des § 363 anstelle der Notare oder ne-\nzuständig, der“ ersetzt.                                      ben diesen andere Stellen die Auseinander-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 setzung vermitteln;\n„Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der                 4. die das Verfahren in den Fällen nach Num-\nseinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122                      mer 3 betreffen.“\nNummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat.“              b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 364 bis 372“\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                        durch die Angabe „§§ 365 bis 372“ ersetzt.\n„Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist      11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe „§ 1“ durch\njeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz             die Wörter „den §§ 1 und 363“ ersetzt und die Wör-\nim Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem               ter „als gerichtliche“ gestrichen.\nsich Gegenstände befinden, die zum Ge-            12. Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt:\nsamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt\nentsprechend.“                                                                  „§ 492\n3. In § 363 Absatz 1 werden die Wörter „das Gericht“                              Anwendbare Vorschriften\ndurch die Wörter „der Notar“ ersetzt.                                       bei Zuständigkeit von Notaren\n4. § 364 wird aufgehoben.                                             (1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Num-\nmer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so\n5. § 365 wird wie folgt geändert:                                  sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Ge-                entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die\nricht“ durch die Wörter „Der Notar“ ersetzt.                Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1803\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Ge-          5. § 116 wird wie folgt gefasst:\nschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars.\n„§ 116\nAnstelle von Justizbediensteten handelt der Ge-\nrichtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar be-                      Öffentliche Zustellung in Nachlass-\nwilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen             und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen\nErsuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk\nFür die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im\nsich der Amtssitz des Notars befindet.\nNachlass- oder Gesamtgutsauseinandersetzungs-\n(2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach            verfahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamt-\nden allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften            schuldner.“\nein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erin-\nnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde        6. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngeltenden Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar             „(5) Erteilt der Notar nach § 133a der Grundbuch-\nkann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen             ordnung im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von\ner nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in des-        Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er\nsen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. Auf die Er-\n1. für einen Abdruck eine Gebühr von 10 Euro;\ninnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die\nBeschwerde sinngemäß anzuwenden.                              2. für einen gesiegelten und unterschriebenen Ab-\n(3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse                    druck eine Gebühr von 15 Euro.\ndes Notars, die nach den Vorschriften dieses Ge-              Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken\nsetzes wirksam geworden sind und nicht mehr ge-               wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben.\nändert werden können, sind mit der Erinnerung                 Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren\nnicht anfechtbar.                                             nach Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale\n(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebüh-           nicht erhoben.“\nrenfrei.                                                  7. § 148 wird wie folgt gefasst:\n§ 493                                                        „§ 148\nÜbergangsvorschrift                                  Vermittlung der Auseinandersetzung\nFür bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Über-             (1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung\ntragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen              einschließlich des vorangegangenen Verfahrens\nGerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013                  durch den Notar (§ 342 Absatz 2 Nummer 1 des Ge-\n(BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte             setzes über das Verfahren in Familiensachen und in\nAuseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373                 den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)\nist das Gesetz über das Verfahren in Familiensa-              wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen              Gebühr ermäßigt sich\nGerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung            1. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn\nanzuwenden.“\na) das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung\nArtikel 8                                      durch Zurücknahme oder auf andere Weise\nendet oder\nÄnderung der\nKostenordnung                                   b) der Notar das Verfahren wegen Unzuständig-\nkeit an einen anderen Notar verweist; in die-\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nsem Fall beträgt die Gebühr höchstens\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\n100 Euro;\nreinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Nummer 2\ndes Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) ge-               2. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Verfahren nach Eintritt in die Verhandlung\n1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Pflegschaft                      a) ohne Bestätigung der Auseinandersetzung ab-\nnach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in                          geschlossen wird oder\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Abwe-                   b) wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über\nsenheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssa-                   die Zuständigkeit an einen anderen Notar ver-\nchen“ ersetzt.                                                         wiesen wird.\n2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 116 Abs. 6“                 § 59 gilt entsprechend.\ndurch die Angabe „§ 148 Absatz 5“ ersetzt.                         (2) Wird mit einem Dritten vor dem Notar zum\n3. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ge-                Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag ge-\nsamtgutsverwaltung“ das Komma durch das Wort                    schlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der\n„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder eine                 nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden\nPflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach               Gebühr erhoben.\n§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-                 (3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen              Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Vermö-\nGerichtsbarkeit“ gestrichen.                                    gensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Ver-\n4. In § 114 Nummer 1 werden die Wörter „oder einen                 steigerungen werden die Gebühren nach Maßgabe\nsonstigen zuständigen Beamten“ gestrichen.                      des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.","1804            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n(4) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der                                         Artikel 10\nden Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden                                         Änderung des\nVermögensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer                                 Bürgerlichen Gesetzbuchs\nMassen, die in demselben Verfahren auseinander-\n§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-\ngesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Aus-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I\neinandersetzung des Gesamtguts einer Güterge-\nS. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7\nmeinschaft mit der Auseinandersetzung eines Nach-\ndes Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geän-\nlasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Ge-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbühr einheitlich nach dem zusammengerechneten\nWert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses                 1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\nerhoben.                                                           setzt:\n(5) Für die Kosten des Verfahrens (Absatz 1 und 3)              „Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf\nhaften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuld-                   Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht\nner.“                                                              beauftragten Notar. Sind nach Landesrecht die Auf-\ngaben der Nachlassgerichte den Notaren übertra-\n8. In § 150 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 21\ngen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst\nAbs. 1 Nr. 2“ die Angabe „und Absatz 3“ eingefügt.\naufzunehmen.“\nArtikel 9                                 2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Behörde, dem\nBeamten oder“ gestrichen.\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes                                                        Artikel 11\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\nÄnderung des\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-                                   Handelsgesetzbuchs\nche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-               Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013                in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n(BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt             mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ngeändert:                                                         zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013\n(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird folgender\n1. Artikel 148 wird aufgehoben.                                   Satz eingefügt:\n2. In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem            „Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines\nWort „Verordnungsermächtigungen,“ das Wort                     Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung\n„Länderöffnungsklauseln,“ eingefügt.                           eingereicht werden.“\n3. Artikel 239 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 12\n„Artikel 239\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nLänderöffnungsklausel\n(1) Artikel 8 Nummer 4 und 5 tritt am 1. September\nDie Länder können durch Gesetz bestimmen,                   2014 in Kraft.\ndass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der\nnotariellen Beurkundung bedarf und die Versiche-                  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September\nrung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1                2013 in Kraft.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar                  (3) § 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nabzugeben ist.“                                                buchs tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}