{"id":"bgbl1-2013-32-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":32,"date":"2013-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_32.pdf#page=14","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"2013-06-26T00:00:00Z","page":1750,"pdf_page":14,"num_pages":50,"content":["1750            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 26. Juni 2013\nAuf Grund des Artikels 6 des Achten Gesetzes zur             11. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1\nÄnderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                    des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790,\nkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) wird nach-               1795),\nstehend der Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbe-\n12. den am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 13\nwerbsbeschränkungen in der vom 30. Juni 2013 gelten-\nAbsatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nS. 1102),\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                 13. den am 12. November 2010 in Kraft getretenen Ar-\nvom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850),            tikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I\nS. 1480),\n2. den am 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbsatz 18 des Gesetzes vom 12. August 2005                  14. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 3\n(BGBl. I S. 2354),                                              des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I\n3. den am 8. September 2005 in Kraft getretenen Ar-                S. 2262),\ntikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2005                  15. den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 3\n(BGBl. I S. 2676),                                              des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554),\n4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-           16. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti-\nkel 132 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                     kel 21 des Gesetzes vom 24. November 2011\n(BGBl. I S. 2407),                                              (BGBl. I S. 2302),\n5. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-\n17. den am 14. Dezember 2011 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006\ntikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 3367),\nS. 2570),\n6. den am 1. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 7\nAbsatz 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I           18. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 358),                                                        Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 3044),\n7. den am 22. Dezember 2007 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 1 und den am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden        19. den am 12. Dezember 2012 in Kraft getretenen Ar-\nArtikel 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007                   tikel 1 sowie den am 1. Januar 2016 in Kraft treten-\n(BGBl. I S. 2966),                                              den Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-\n8. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2c            ber 2012 (BGBl. I S. 2403),\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I                 20. den am 1. September 2013 in Kraft tretenden Arti-\nS. 2426),                                                       kel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2013\n9. den am 25. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 8              (BGBl. I S. 1482),\ndes Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550),            21. den am 30. Juni 2013 in Kraft tretenden Artikel 1\n10. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 4             sowie den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Ar-\ndes Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770),               tikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 26. Juni 2013\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nDr. P h i l i p p R ö s l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                     1751\nGesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(GWB)\nInhaltsübersicht                           § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzel-\nner Arten von Vereinbarungen\nE r s t e r Te i l\n§ 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht\nWettbewerbsbeschränkungen                            § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde\nErster Abschnitt                        § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände\nWettbewerbs-\nbeschränkende Vereinbarungen,                                         Siebenter Abschnitt\nBeschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen                                Zusammenschlusskontrolle\n§   1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen           §  35  Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle\n§   2 Freigestellte Vereinbarungen                              §  36  Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen\n§   3 Mittelstandskartelle                                      §  37  Zusammenschluss\n§§  4 bis 17 (weggefallen)                                      §  38  Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile\n§  39  Anmelde- und Anzeigepflicht\nZweiter Abschnitt                        §  40  Verfahren der Zusammenschlusskontrolle\nMarktbeherrschung,                        §  41  Vollzugsverbot, Entflechtung\nsonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten              §  42  Ministererlaubnis\n§ 18    Marktbeherrschung                                       §  43  Bekanntmachungen\n§ 19    Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unter-\nnehmen                                                                         Achter Abschnitt\n§ 20    Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder\nMonopolkommission\nüberlegener Marktmacht\n§ 21    Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschrän-    § 44   Aufgaben\nkenden Verhaltens                                       § 45   Mitglieder\n§ 46   Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der\nDritter Abschnitt                              Mitglieder\nAnwendung des                           § 47   Übermittlung statistischer Daten\neuropäischen Wettbewerbsrechts\n§ 22    Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102                         Neunter Abschnitt\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen                  Markttransparenzstellen für den\nUnion                                                       Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe\n§ 23    (weggefallen)\nI. Markttransparenzstelle\nVierter Abschnitt                         für den Großhandel im Bereich Strom und Gas\nWettbewerbsregeln                         §  47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation\n§  47b Aufgaben\n§  24   Begriff, Antrag auf Anerkennung\n§  47c Datenverwendung\n§  25   Stellungnahme Dritter\n§  47d Befugnisse\n§  26   Anerkennung\n§  47e Mitteilungspflichten\n§  27   Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntma-\nchungen                                                 §  47f Verordnungsermächtigung\n§  47g Festlegungsbereiche\nFünfter Abschnitt                        §  47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen\nSonderregeln für                         §  47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichts-\nbestimmte Wirtschaftsbereiche                          stellen\n§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit,\n§  28   Landwirtschaft                                                 Datenschutz\n§  29   Energiewirtschaft\n§  30   Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften               II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe\n§  31   Verträge der Wasserwirtschaft\n§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe\n§  31a  Wasserwirtschaft, Meldepflicht\n§  31b  Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartell-\nIII. Evaluierung\nbehörde, Sanktionen\n§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen\nSechster Abschnitt\nBefugnisse der                                                  Z w e i t e r Te i l\nKartellbehörden, Sanktionen                                        Kartellbehörden\n§ 32    Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwider-                          Erster Abschnitt\nhandlungen\n§  32a  Einstweilige Maßnahmen                                                     Allgemeine Vorschriften\n§  32b  Verpflichtungszusagen                                   § 48   Zuständigkeit\n§  32c  Kein Anlass zum Tätigwerden                             § 49   Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde\n§  32d  Entzug der Freistellung                                 § 50   Vollzug des europäischen Rechts","1752                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wett-              § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Buß-\nbewerbsbehörden                                                       geldverfahren\n§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbe-              § 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren\nwerbsbehörden                                               § 84 Rechtsbeschwerde zum BGH\n§ 50c Behördenzusammenarbeit                                         § 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid\n§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung\nZweiter Abschnitt\nBundeskartellamt                                                      Dritter Abschnitt\n§ 51     Sitz, Organisation                                                                        Vollstreckung\n§ 52     Veröffentlichung allgemeiner Weisungen                      § 86a Vollstreckung\n§ 53     Tätigkeitsbericht\nVierter Abschnitt\nD r i t t e r Te i l                                     Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nVe r f a h re n u n d R e c h t s s c h u t z          § 87      Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte\nbei überlangen Gerichtsverfahren                              § 88      Klageverbindung\n§ 89      Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichts-\nErster Abschnitt\nbezirke\nVerwaltungssachen                           § 89a Streitwertanpassung\nI . Ve r f a h r e n v o r d e n K a r t e l l b e h ö r d e n\nFünfter Abschnitt\n§ 54     Einleitung des Verfahrens, Beteiligte\nGemeinsame Bestimmungen\n§ 55     Vorabentscheidung über Zuständigkeit\n§ 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden\n§ 56     Anhörung, mündliche Verhandlung\n§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen\n§ 57     Ermittlungen, Beweiserhebung\nKommission und den Kartellbehörden\n§ 58     Beschlagnahme\n§ 91 Kartellsenat beim OLG\n§ 59     Auskunftsverlangen\n§ 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere\n§ 60     Einstweilige Anordnungen                                              Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen\n§ 61     Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustel-      § 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde\nlung\n§ 94 Kartellsenat beim BGH\n§ 62     Bekanntmachung von Verfügungen\n§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit\n§ 96 (weggefallen)\nII. Beschwerde\n§ 63     Zulässigkeit, Zuständigkeit                                                               V i e r t e r Te i l\n§ 64     Aufschiebende Wirkung                                                    Ve r g a b e ö f f e n t l i c h e r A u f t r ä g e\n§ 65     Anordnung der sofortigen Vollziehung\n§ 66     Frist und Form                                                                           Erster Abschnitt\n§ 67     Beteiligte am Beschwerdeverfahren                                                       Vergabeverfahren\n§ 68     Anwaltszwang                                                §  97     Allgemeine Grundsätze\n§ 69     Mündliche Verhandlung                                       §  98     Auftraggeber\n§ 70     Untersuchungsgrundsatz                                      §  99     Öffentliche Aufträge\n§ 71     Beschwerdeentscheidung                                      § 100     Anwendungsbereich\n§ 71a    Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches        § 100a    Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und\nGehör                                                                 nicht verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge\n§ 72     Akteneinsicht                                               § 100b    Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich\n§ 73     Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO                § 100c    Besondere Ausnahmen in den Bereichen Verteidigung\nund Sicherheit\nIII. Rechtsbeschwerde                             § 101     Arten der Vergabe\n§ 74     Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe                  § 101a    Informations- und Wartepflicht\n§ 75     Nichtzulassungsbeschwerde                                   § 101b    Unwirksamkeit\n§ 76     Beschwerdeberechtigte, Form und Frist\nZweiter Abschnitt\nI V. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n                                Nachprüfungsverfahren\n§ 77     Beteiligtenfähigkeit                                                         I. Nachprüfungsbehörden\n§ 78     Kostentragung und -festsetzung                              § 102     Grundsatz\n§ 78a    Elektronische Dokumentenübermittlung                        § 103     (weggefallen)\n§ 79     Rechtsverordnungen                                          § 104     Vergabekammern\n§ 80     Gebührenpflichtige Handlungen                               § 105     Besetzung, Unabhängigkeit\n§ 106     Einrichtung, Organisation\nZweiter Abschnitt                          § 106a    Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern\nBußgeldverfahren\nI I . Ve r f a h r e n v o r d e r Ve rg a b e k a m m e r\n§ 81 Bußgeldvorschriften\n§ 81a Auskunftspflichten                                             § 107     Einleitung, Antrag\n§ 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer         § 108     Form\nGeldbuße gegen eine juristische Person oder Personen-       § 109     Verfahrensbeteiligte, Beiladung\nvereinigung                                                 § 110     Untersuchungsgrundsatz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                    1753\n§ 110a  Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen                                                §2\n§ 111   Akteneinsicht                                                       Freigestellte Vereinbarungen\n§ 112   Mündliche Verhandlung\n§ 113   Beschleunigung\n(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarun-\ngen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh-\n§ 114   Entscheidung der Vergabekammer\nmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Ver-\n§ 115   Aussetzung des Vergabeverfahrens\nhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der\n§ 115a  Ausschluss von abweichendem Landesrecht\nVerbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbes-\nserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur\nIII. Sofortige Beschwerde\nFörderung des technischen oder wirtschaftlichen Fort-\n§ 116   Zulässigkeit, Zuständigkeit                           schritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unterneh-\n§ 117   Frist, Form                                           men\n§ 118   Wirkung                                               1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Ver-\n§ 119   Beteiligte am Beschwerdeverfahren                         wirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder\n§ 120   Verfahrensvorschriften\n2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesent-\n§ 121   Vorabentscheidung über den Zuschlag\nlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb\n§ 122   Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des\nBeschwerdegerichts                                        auszuschalten.\n§ 123   Beschwerdeentscheidung                                   (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Ver-\n§ 124   Bindungswirkung und Vorlagepflicht                    ordnungen des Rates oder der Europäischen Kommis-\nsion über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des\nDritter Abschnitt                      Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Be-\nSonstige Regelungen                      schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-\n§ 125   Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch                   einander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfrei-\n§ 126   Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens            stellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch,\n§ 127   Ermächtigungen                                        soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse\n§ 127a  Kosten für Gutachten und Stellungnahmen nach der      und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel\nSektorenverordnung; Verordnungsermächtigung           zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n§ 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer             zu beeinträchtigen.\n§ 129 Korrekturmechanismus der Kommission\n§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen                                     §3\n§ 129b Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz                        Mittelstandskartelle\nVereinbarungen zwischen miteinander im Wettbe-\nF ü n f t e r Te i l\nwerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von\nAnwendungsbereich des Gesetzes                         Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung\nwirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche\n§ 130   Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich\nZusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die\nVoraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn\nS e c h s t e r Te i l                 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht we-\nÜbergangs-                                sentlich beeinträchtigt wird und\nund Schlussbestimmungen                         2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die\n§ 131   Übergangsbestimmungen                                     Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unter-\nnehmen zu verbessern.\nAnlage\n§§ 4 bis 17\nErster Teil                                                  (weggefallen)\nWettbewerbsbeschränkungen                                         Zweiter Abschnitt\nMarktbeherrschung, sonstiges\nErster Abschnitt                          w e t t b e w e r b s b e s c h r ä n k e n d e s Ve r h a l t e n\nWettbewerbsbeschränkende\nVe re i n b a r u n g e n , B e s c h l ü s s e                                     § 18\nu n d a b g e s t i m m t e Ve r h a l t e n s w e i s e n                     Marktbeherrschung\n(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit\n§1                            es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art\nVerbot wettbewerbs-                       von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem\nsachlich und räumlich relevanten Markt\nbeschränkender Vereinbarungen\n1. ohne Wettbewerber ist,\nVereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse\nvon Unternehmensvereinigungen und aufeinander ab-             2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist\ngestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung,                oder\nEinschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs be-           3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra-\nzwecken oder bewirken, sind verboten.                             gende Marktstellung hat.","1754             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n(2) Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Ge-          ten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behan-\nsetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses           delt als gleichartige Unternehmen;\nGesetzes.\n2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen for-\n(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unter-          dert, die von denjenigen abweichen, die sich bei\nnehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist                wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlich-\ninsbesondere Folgendes zu berücksichtigen:                       keit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die\n1. sein Marktanteil,                                             Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichba-\nren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berück-\n2. seine Finanzkraft,\nsichtigen;\n3. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatz-\nmärkten,                                                 3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbe-\ndingungen fordert, als sie das marktbeherrschende\n4. Verflechtungen mit anderen Unternehmen,\nUnternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von\n5. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den                gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass\nMarktzutritt anderer Unternehmen,                            der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;\n6. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch        4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen\nUnternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Gel-           angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Net-\ntungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,                 zen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu ge-\n7. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage              währen, wenn es dem anderen Unternehmen aus\nauf andere Waren oder gewerbliche Leistungen um-             rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die\nzustellen, sowie                                             Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder\n8. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Un-           nachgelagerten Markt als Wettbewerber des markt-\nternehmen auszuweichen.                                      beherrschenden Unternehmens tätig zu werden;\ndies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unter-\n(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen markt-             nehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus be-\nbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von min-             triebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht mög-\ndestens 40 Prozent hat.                                          lich oder nicht zumutbar ist;\n(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherr-\n5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unter-\nschend, soweit\nnehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen,\n1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren               ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile\noder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher                zu gewähren.\nWettbewerb nicht besteht und\n(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1\n2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Ab-\nund Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von mit-\nsatzes 1 erfüllen.\neinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im\n(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als markt-       Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a\nbeherrschend, wenn sie                                       und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in\n1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zu-        Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unter-\nsammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen,       nehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Ab-\noder                                                     satz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.\n2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zu-\nsammen einen Marktanteil von zwei Dritteln errei-                                    § 20\nchen.                                                                            Verbotenes\n(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt                        Verhalten von Unternehmen mit\nwerden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass                         relativer oder überlegener Marktmacht\n1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen we-                (1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-\nsentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder               mer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von\n2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu           Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Un-\nden übrigen Wettbewerbern keine überragende              ternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimm-\nMarktstellung hat.                                       ten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der\nWeise abhängig sind, dass ausreichende und zumut-\n§ 19                               bare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszu-\nweichen, nicht bestehen (relative Marktmacht). Es wird\nVerbotenes Verhalten\nvermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von\nvon marktbeherrschenden Unternehmen\nWaren oder gewerblichen Leistungen von einem Nach-\n(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbe-         frager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser\nherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unter-          Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen\nnehmen ist verboten.                                         Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten\n(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein       regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die\nmarktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder            gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.\nNachfrager einer bestimmten Art von Waren oder ge-              (2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-\nwerblichen Leistungen                                        mer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von\n1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar        Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängi-\nunbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertig-     gen Unternehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                   1755\n(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittle-                      (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre                    men dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile an-\nMarktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewer-                      drohen oder zufügen und keine Vorteile versprechen\nber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.                   oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlas-\nEine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt                  sen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegen-\ninsbesondere vor, wenn ein Unternehmen                                  stand einer vertraglichen Bindung gemacht werden\n1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebens-                   darf:\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter Ein-                    1. nach diesem Gesetz,\nstandspreis oder\n2. nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die\n2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur                       Arbeitsweise der Europäischen Union oder\ngelegentlich unter Einstandspreis oder\n3. nach einer Verfügung der Europäischen Kommission\n3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen                        oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Ge-\nes auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von                      setzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des\nWaren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb                       Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen\nsteht, für deren Lieferung einen höheren Preis for-                    Union ergangenen ist.\ndert, als es selbst auf diesem Markt\n(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nanbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerecht-               men dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,\nfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstands-\npreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist,                1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne\nden Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der                         der §§ 2, 3 oder 28 Absatz 1 beizutreten oder\nWaren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu ver-                  2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37\nhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen.                       zusammenzuschließen oder\nWerden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen\n3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken,\nzur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgege-\nsich im Markt gleichförmig zu verhalten.\nben, liegt keine unbillige Behinderung vor.1\n(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen\n(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach\nNachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der\nallgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unter-\nKartellbehörde beantragt oder angeregt hat.\nnehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3\nausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen,\nden Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbe-                                       Dritter Abschnitt\ngründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich                                           Anwendung des\naufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbe-                         europäischen Wettbewerbsrechts\nwerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 2 nicht\nmöglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen                                                   § 22\naber leicht möglich und zumutbar ist.\nVerhältnis dieses Gesetzes zu\n(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gü-                          den Artikeln 101 und 102 des Vertrages\ntezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines                          über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nUnternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung\n(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-\neine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behand-\nschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufei-\nlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung\nnander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des\ndes Unternehmens im Wettbewerb führen würde.\nArtikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union, die den Handel zwi-\n§ 21\nschen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im\nBoykottverbot, Verbot sonstigen                          Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, kön-\nwettbewerbsbeschränkenden Verhaltens                           nen auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt\n(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-                     werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3\nmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Verei-                    Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des\nnigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte                      Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der\nUnternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersper-                 in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten\nren oder Bezugssperren auffordern.                                      Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch\nArtikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu-\n1\n§ 20 Absatz 3 gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 2 ropäischen Union anzuwenden.\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) ab 1. Januar 2018\nin folgender Fassung:                                                    (2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\n„(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewer-    darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung\nbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu aus-    (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen\nnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu    zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unterneh-\nbehindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt\ninsbesondere vor, wenn ein Unternehmen                                mensvereinigungen und aufeinander abgestimmten\n1. Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter\nVerhaltensweisen führen, welche zwar den Handel zwi-\nEinstandspreis anbietet oder                                     schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu\n2. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem       beeinträchtigen geeignet sind, aber\nnachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen\nLeistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höhe-  1. den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1\nren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet,          des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-\nes sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.“                   ischen Union nicht beschränken oder","1756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n2. die Bedingungen des Artikels 101 Absatz 3 des Ver-        2. der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln sat-\ntrages über die Arbeitsweise der Europäischen                zungsmäßig aufgestellt sind;\nUnion erfüllen oder                                      3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts-\n3. durch eine Verordnung zur Anwendung des Arti-                 oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der\nkels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeits-            gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten-\nweise der Europäischen Union erfasst sind.                   und Abnehmervereinigungen und der Bundesorgani-\nDie Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unbe-            sationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des be-\nrührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Ar-        treffenden Wirtschaftszweiges.\ntikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-      In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollstän-\npäischen Union nach dem insoweit maßgeblichen                digen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für\nRecht der Europäischen Union.                                den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung\n(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 102 des        einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen                (5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wett-\nUnion verbotenen Missbrauch darstellen, können auch          bewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.\ndie Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.\nIst dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1                                 § 25\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 102\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen                           Stellungnahme Dritter\nUnion anzuwenden. Die Anwendung weitergehender                  Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen\nVorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.               der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufs-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des            vereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betrof-\nRechts der Europäischen Union nicht, soweit die Vor-         fenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundes-\nschriften über die Zusammenschlusskontrolle ange-            organisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gele-\nwandt werden. Vorschriften, die überwiegend ein von          genheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für\nden Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Ar-          Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbän-\nbeitsweise der Europäischen Union abweichendes Ziel          de, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn\nverfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Ab-           die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind.\nschnitts unberührt.                                          Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Ver-\nhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchfüh-\n§ 23                             ren, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen\ndie Anerkennung zu erheben.\n(weggefallen)\n§ 26\nVierter Abschnitt\nAnerkennung\nWettbewerbsregeln\n(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der\n§ 24                             Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbe-\nhörde von den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zuste-\nBegriff, Antrag auf Anerkennung                  henden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.\n(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für          (2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot\nihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.                  des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 frei-\n(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das          gestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Geset-\nVerhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu            zes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\ndem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder           oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kar-\nder Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs         tellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.\nzuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegen-              (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die\nzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes           Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter\nVerhalten im Wettbewerb anzuregen.                           Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.\n(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei\n(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurück-\nder Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbs-\nzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich\nregeln beantragen.                                           feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung\n(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsre-         der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.\ngeln hat zu enthalten:\n1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts-                                      § 27\noder Berufsvereinigung;                                                     Veröffentlichung von\n2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;                  Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen\n3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen-               (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundes-\ndungsbereichs der Wettbewerbsregeln;                     anzeiger zu veröffentlichen.\n4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.                          (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen\nDem Antrag sind beizufügen:                                  1. die Anträge nach § 24 Absatz 3;\n1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereini-          2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-\ngung;                                                        handlung nach § 25 Satz 3;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1757\n3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Än-              sorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf\nderungen und Ergänzungen;                                    vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versor-\n4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2,             gungsunternehmen weist nach, dass die Abwei-\ndie Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung              chung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr\nvon Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.                    der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor\nden Kartellbehörden gilt, oder\n(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Ab-\nsatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wett-       2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener\nbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei              Weise überschreiten.\nder Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme aus-       Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb\ngelegt sind.                                                 nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung ei-\n(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur         nes Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berück-\nAnerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung            sichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.\nder Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekannt-\nmachung der Anträge.                                                                     § 30\n(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbe-                          Preisbindung bei\nwerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht wor-                   Zeitungen und Zeitschriften\nden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach\n§ 24 Absatz 4 Satz 1.                                           (1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch\ndie ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften\nherstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich\nFünfter Abschnitt\noder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung\nSonderregeln für                            bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern\nbestimmte Wirtschaftsbereiche                         die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den\nletzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und\n§ 28                              Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder\nLandwirtschaft                          Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei\nWürdigung der Gesamtumstände als überwiegend ver-\n(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirt-\nlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Pro-\nschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarun-\ndukte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im\ngen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirt-\nVordergrund steht.\nschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von\nsolchen Erzeugervereinigungen über                              (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art\nsind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen,\n1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher\nschriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten\nErzeugnisse oder\nUrkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder\n2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für        auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Absatz 2\ndie Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaft-      des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwen-\nlicher Erzeugnisse,                                      dung.\nsofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wett-           (2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwi-\nbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Er-       schen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Ab-\nzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzucht-          satz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden\nbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen       (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von de-\nUnternehmen.                                                 ren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen\n(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung,     und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und\nKennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaft-            mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen\nlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.               (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen\n(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in An-       Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit\nhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-       in diesen Branchenvereinbarungen der flächende-\nischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch        ckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zei-\nBe- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen          tungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-\nWaren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirt-           Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen\nschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen         und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegolte-\ndurchgeführt zu werden pflegt.                               nen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1\ngenannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils\n§ 29                              vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur\nSicherstellung eines flächendeckenden und diskrimi-\nEnergiewirtschaft                        nierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschrif-\nEinem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von       ten im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106\nElektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versor-            Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-\ngungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein         päischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem\noder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen             wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20\neine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung         bleiben unberührt.\nmissbräuchlich auszunutzen, indem es                            (3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen\n1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen for-          oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die\ndert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Ver-   Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwen-","1758             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\ndung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten,           unternehmen weist nach, dass der Unterschied auf\nwenn                                                             abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zu-\n1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird               rechenbar sind, oder\noder                                                     3. ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte for-\n2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen             dert, die die Kosten in unangemessener Weise über-\nWettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die ge-              schreiten; anzuerkennen sind die Kosten, die bei\nbundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer            einer rationellen Betriebsführung anfallen.\nPreise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren         (5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasser-\nAbsatz zu beschränken.                                   versorgungsunternehmen sich insbesondere aus tech-\nSoweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a ei-          nischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem\nnen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das          anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung\nBundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirk-       von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen,\nsam erklären.                                                und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung)\nverweigert.\n§ 31\nVerträge der Wasserwirtschaft                                              § 31a\n(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verein-                       Wasserwirtschaft, Meldepflicht\nbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von Unterneh-         (1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4\nmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasser-          sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu\nversorgungsunternehmen) mit                                  ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der\n1. anderen Wasserversorgungsunternehmen oder mit             Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes betei-\nGebietskörperschaften, soweit sich damit ein Ver-        ligte Unternehmen anzugeben:\ntragsbeteiligter verpflichtet, in einem bestimmten       1. Firma oder sonstige Bezeichnung,\nGebiet eine öffentliche Wasserversorgung über feste\n2. Ort der Niederlassung oder Sitz,\nLeitungswege zu unterlassen;\n3. Rechtsform und Anschrift sowie\n2. Gebietskörperschaften, soweit sich damit eine Ge-\nbietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung und        4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder\nden Betrieb von Leitungen auf oder unter öffent-             des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen\nlichen Wegen für eine bestehende oder beabsich-              Personen des gesetzlichen Vertreters.\ntigte unmittelbare öffentliche Wasserversorgung             (2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Ab-\nvon Letztverbrauchern im Gebiet der Gebietskörper-       satz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der\nschaft ausschließlich einem Versorgungsunterneh-         Kartellbehörde mitzuteilen.\nmen zu gestatten;\n3. Wasserversorgungsunternehmen der Verteilungsstu-                                     § 31b\nfe, soweit sich damit ein Wasserversorgungsunter-\nWasserwirtschaft, Aufgaben und\nnehmen der Verteilungsstufe verpflichtet, seine Ab-\nBefugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen\nnehmer mit Wasser über feste Leitungswege nicht\nzu ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu ver-           (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Ab-\nsorgen, als sie das zuliefernde Wasserversorgungs-       satz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf\nunternehmen seinen vergleichbaren Abnehmern ge-          Anfrage Auskunft über\nwährt;                                                   1. Angaben nach § 31a und\n4. anderen Wasserversorgungsunternehmen, soweit sie          2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüs-\nzu dem Zweck abgeschlossen sind, bestimmte Ver-              se, insbesondere Angaben über den Zweck, über die\nsorgungsleistungen über feste Leitungswege einem             beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdau-\noder mehreren Versorgungsunternehmen ausschließ-             er, Kündigung, Rücktritt und Austritt.\nlich zur Durchführung der öffentlichen Versorgung\nzur Verfügung zu stellen.                                   (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach die-\nsem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser\n(2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderungen          über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit\nund Ergänzungen bedürfen der Schriftform.                    der Fachaufsichtsbehörde.\n(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art ihrer          (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Miss-\nDurchführung darf die durch die Freistellung von den         brauchs nach § 31 Absatz 3\nVorschriften dieses Gesetzes erlangte Stellung im\nMarkt nicht missbraucht werden.                              1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen be-\nanstandeten Missbrauch abzustellen,\n(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn\n2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Ver-\n1. das Marktverhalten eines Wasserversorgungsunter-\nträge oder Beschlüsse zu ändern, oder\nnehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das\nMarktverhalten von Unternehmen bei wirksamem             3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.\nWettbewerb bestimmend sind, oder                            (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme\n2. ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Ab-           nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn\nnehmern ungünstigere Preise oder Geschäftsbedin-         und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel\ngungen fordert als gleichartige Wasserversorgungs-       einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versor-\nunternehmen, es sei denn, das Wasserversorgungs-         gung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013           1759\n(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasser-       vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen\nversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende               nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a\nStellung innehat.                                            keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet wer-\n(6) § 19 bleibt unberührt.                               den.\n(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Ab-\nSechster Abschnitt                           satz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen,\nBefugnisse der                           wenn\nKartellbehörden, Sanktionen                         1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die\nVerfügung wesentlichen Punkt nachträglich geän-\n§ 32                                 dert haben,\nAbstellung und nachträgliche                   2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen\nFeststellung von Zuwiderhandlungen                     nicht einhalten oder\n(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Ver-        3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder\neinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwi-              irreführenden Angaben der Parteien beruht.\nderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes\noder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über                                    § 32c\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.\nKein Anlass zum Tätigwerden\n(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfe-\nSind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den\nmaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art\n§§ 1, 19 bis 21 und 29, nach Artikel 101 Absatz 1 oder\nvorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwi-\nArtikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der\nderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame\nEuropäischen Union nach den der Kartellbehörde vor-\nAbstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Ab-\nliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie\nhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Erman-\nentscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu\ngelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme\nwerden. Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kar-\nvon gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn\ntellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren\nletztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller\nBefugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch\nArt mit einer größeren Belastung für die beteiligten Un-\nmachen wird. Sie hat keine Freistellung von einem\nternehmen verbunden wäre.\nVerbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.\n(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbe-\nhörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechts-                                  § 32d\nwidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen.\nDie in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zins-                       Entzug der Freistellung\nvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in            Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unterneh-\nder Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die            mensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Ver-\nRückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirt-      haltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungs-\nschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2       verordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die\nund § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-        mit § 2 Absatz 1 oder mit Artikel 101 Absatz 3 des\nzinsen.                                                      Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen\n(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann      Union unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland\ndie Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststel-       auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räum-\nlen, nachdem diese beendet ist.                              lichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde\nden Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem\nGebiet entziehen.\n§ 32a\nEinstweilige Maßnahmen                                                § 32e\n(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen,                            Untersuchungen\nwenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzuma-                       einzelner Wirtschaftszweige\nchenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von                     und einzelner Arten von Vereinbarungen\nAmts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.\n(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände ver-\n(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen.       muten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise\nDie Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein     eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundes-\nJahr nicht überschreiten.                                    kartellamt und die obersten Landesbehörden die Unter-\nsuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder\n§ 32b                             – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von\nVerpflichtungszusagen                      Vereinbarungen durchführen.\n(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfah-              (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das\nrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32            Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden\nan, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die       die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des Arti-\nihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurtei-       kels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\nlung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die          der Europäischen Union erforderlichen Ermittlungen\nKartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflich-          durchführen. Sie können dabei von den betreffenden\ntungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.           Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen,\nDie Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde        insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Verein-","1760             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte             behörde oder des als solche handelnden Gerichts in\nVerhaltensweisen.                                            einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landes-         getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende\nbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der        Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidun-\nUntersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte        gen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen\num Stellungnahme bitten.                                     nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16\nAbsatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt\n(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61 gelten       diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und\nentsprechend.                                                Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die\nArbeitsweise der Europäischen Union.\n§ 33\nUnterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht                 (5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs\nnach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfahren ein-\n(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes,            geleitet wird\ngegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die\nArbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfü-         1. von der Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im\ngung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen            Sinne des Absatzes 1 oder\nzur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Un-          2. von der Europäischen Kommission oder der Wett-\nterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung           bewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der\nbesteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung                  Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen\ndroht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger         Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-\nMarktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.           weise der Europäischen Union.\n(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch gel-\ntend gemacht werden von                                      § 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-\nsprechend.\n1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-\nlicher oder selbstständiger beruflicher Interessen,\n§ 34\nwenn ihnen eine erhebliche Zahl von betroffenen Un-\nternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 angehört                          Vorteilsabschöpfung\nund sie insbesondere nach ihrer personellen, sach-                       durch die Kartellbehörde\nlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,\nihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung ge-            (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig\nwerblicher oder selbstständiger beruflicher Interes-     gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Arti-\nsen tatsächlich wahrzunehmen;                            kel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union oder eine Verfügung der Kar-\n2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen       tellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaft-\nsind in                                                  lichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Ab-\na) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des   schöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und\nUnterlassungsklagengesetzes oder                     dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden\nb) das Verzeichnis der Europäischen Kommission           Geldbetrags auferlegen.\nnach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG       (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vor-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom        teil abgeschöpft ist durch\n23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum\nSchutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110         1. Schadensersatzleistungen,\nvom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fas-   2. Festsetzung der Geldbuße,\nsung.\n(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder      3. Anordnung des Verfalls oder\nfahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehen-      4. Rückerstattung.\nden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienst-\nleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist         Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst\nder Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die           nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abge-\nWare oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei          führte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlun-\nder Entscheidung über den Umfang des Schadens                gen an das Unternehmen zurückzuerstatten.\nnach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere            (3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung\nder anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den          eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen ange-\nVerstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschul-       messenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz\nden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des          unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt-\nSchadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des         schaftliche Vorteil gering ist.\nBürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende An-\nwendung.                                                        (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-\nschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zah-\n(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vor-\nlenmäßig zu bestimmen.\nschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen            (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer\nUnion Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die       Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwi-\nFeststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer        derhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf\nbestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde,           Jahren angeordnet werden. § 33 Absatz 5 gilt entspre-\nder Europäischen Kommission oder der Wettbewerbs-            chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1761\n§ 34a                                                        § 36\nVorteilsabschöpfung durch Verbände                                    Grundsätze für die\n(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Ab-                        Beurteilung von Zusammenschlüssen\nsatz 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer         (1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer\nVielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirt-            Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere\nschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33        von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherr-\nAbsatz 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungs-             schende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom\nanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirt-           Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn\nschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in An-\nspruch genommen werden, soweit nicht die Kartell-            1. die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass\nbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils            durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen\ndurch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall, durch            der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese\nRückerstattung oder nach § 34 Absatz 1 anordnet.                 Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs\nüberwiegen, oder\n(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen,\ndie das Unternehmen auf Grund des Verstoßes er-              2. die Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1 auf\nbracht hat. § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.              einem Markt vorliegen, auf dem seit mindestens fünf\n(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsab-            Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen ange-\nschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen            boten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr\nGesetzbuchs entsprechend.                                        weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden,\noder\n(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über\ndie Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1              3. die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs-\nAuskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartellamt            oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen\nErstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs              kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriften-\nerforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie                verlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der\nvom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können.                  übernommene Verlag in den letzten drei Jahren ei-\nDer Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den              nen erheblichen Jahresfehlbetrag im Sinne des\nBundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils             § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handelsgesetz-\nbeschränkt.                                                      buchs hatte und er ohne den Zusammenschluss in\nseiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nach-\n(5) § 33 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-\ngewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss\nden.\nkein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine\nwettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.\nSiebenter Abschnitt\nZusammenschlusskontrolle                              (2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges\noder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17\n§ 35                             des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im\nSinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so ver-\nGeltungsbereich                          bundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen\nder Zusammenschlusskontrolle                     anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zu-\n(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskon-         sammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden\ntrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr       Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kön-\nvor dem Zusammenschluss                                      nen, gilt jedes von ihnen als herrschendes.\n1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit               (3) Steht einer Person oder Personenvereinigung,\nUmsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und         die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an\n2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen          einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.\nUmsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und\nein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse                                    § 37\nvon mehr als 5 Millionen Euro\nZusammenschluss\nerzielt haben.\n(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unternehmen,     vor:\ndas nicht im Sinne des § 36 Absatz 2 abhängig ist und\nim letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von           1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unterneh-\nweniger als 10 Millionen Euro erzielt hat, mit einem an-         mens ganz oder zu einem wesentlichen Teil;\nderen Unternehmen zusammenschließt. Absatz 1 gilt            2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle\nauch nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusam-                 durch ein oder mehrere Unternehmen über die Ge-\nmenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe,               samtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Un-\ndie mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen.              ternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Ver-\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine             träge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder\nAnwendung, soweit die Europäische Kommission nach                zusammen unter Berücksichtigung aller tatsäch-\nder Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom                   lichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit ge-\n20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens-             währen, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätig-\nzusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung             keit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere\nausschließlich zuständig ist.                                    durch","1762              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\na) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Ge-               (4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kredit-\nsamtheit oder an Teilen des Vermögens des Un-         instituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei\nternehmens,                                           Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6\nb) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden           des Investmentgesetzes der Gesamtbetrag der in § 34\nEinfluss auf die Zusammensetzung, die Beratun-        Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der\ngen oder Beschlüsse der Organe des Unterneh-          Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der je-\nmens gewähren;                                        weils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich\nder Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese\n3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unterneh-             Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunter-\nmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit            nehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten ab-\nsonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden             geschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämien-\nAnteilen                                                  einnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und\na) 50 vom Hundert oder                                    Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rück-\ndeckung gegebenen Anteile.\nb) 25 vom Hundert\n(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb\ndes Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Un-\nvon Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt,\nternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Un-\nso ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechts-\nternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die\npersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur\neinem anderen für Rechnung dieses Unternehmens\nder Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen,\ngehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens\nder auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, so-\nein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sons-\nfern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37\ntiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben meh-\nAbsatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der\nrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander\nAnteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge\nAnteile im vorbezeichneten Umfang an einem ande-\nim Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwi-\nren Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte,\nschen denselben Personen oder Unternehmen getätigt\nauf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch\nwerden, werden als ein einziger Zusammenschluss be-\nals Zusammenschluss der sich beteiligenden Unter-\nhandelt, wenn dadurch erstmals die Umsatzschwellen\nnehmen untereinander;\ndes § 35 erreicht werden; als Zeitpunkt des Zusam-\n4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf              menschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.\nGrund deren ein oder mehrere Unternehmen unmit-\ntelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheb-                                      § 39\nlichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen aus-\nAnmelde- und Anzeigepflicht\nüben können.\n(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim\n(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn          Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzu-\ndie beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammen-          melden. Für den Empfang elektronischer Anmeldungen\ngeschlossen waren, es sei denn, der Zusammen-                 wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt ein-\nschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung         gerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des\nder bestehenden Unternehmensverbindung.                       De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit qualifizierter\n(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder         elektronischer Signatur, die vom Bundeskartellamt\nVersicherungsunternehmen Anteile an einem anderen             eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse bestimmt. Die\nUnternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies             beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bun-\nnicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimm-             deskartellamts erreichbar.\nrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die              (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:\nVeräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist\nkann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert wer-          1. die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,\nden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräuße-           2. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3\nrung innerhalb der Frist unzumutbar war.                          auch der Veräußerer.\n(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammen-\n§ 38                              schlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über\nBerechnung der                          jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben ent-\nUmsatzerlöse und der Marktanteile                  halten:\n(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277         1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort\nAbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus                 der Niederlassung oder den Sitz;\nLieferungen und Leistungen zwischen verbundenen               2. die Art des Geschäftsbetriebes;\nUnternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauch-              3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen\nsteuern bleiben außer Betracht.                                   Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind\n(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der         bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen\nUmsatzerlöse in Ansatz zu bringen.                                sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des\n(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb           § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes der Gesamt-\nvon Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen              betrag der Erträge gemäß § 38 Absatz 4, bei Versi-\nist das Achtfache, für die Herstellung, den Vertrieb              cherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzu-\nund die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und                  geben;\nden Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Zwanzig-           4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für\nfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.                      ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1763\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem            ständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen\nwesentlichen Teil desselben für die beteiligten          zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.\nUnternehmen zusammen mindestens 20 vom Hun-              Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den\ndert erreichen;                                          Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten.\n5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unter-          Dies gilt nicht, wenn\nnehmen die Höhe der erworbenen und der insge-            1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlänge-\nsamt gehaltenen Beteiligung;                                  rung zugestimmt haben,\n6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland,         2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben\nsofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Gel-           oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft\ntungsbereich dieses Gesetzes befindet.                        nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach\nAbsatz 1 oder die Untersagung des Zusammen-\nIn den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind\nschlusses unterlassen hat,\ndie Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 6 auch für den\nVeräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen        3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland\nein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach                entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr\nSatz 2 Nummer 1 und 2 auch über die verbundenen                   benannt ist.\nUnternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer 3             Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundes-\nund Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss be-               kartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten\nteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen             Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern\nUnternehmen insgesamt zu machen sowie die                    muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunfts-\nKonzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungs-         verlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu\nverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen            vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig\nmitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen       beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unter-\noder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt            nehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollstän-\nwerden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine           dig übermittelt hat. Die Frist nach Satz 2 verlängert sich\nUntersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine Mitteilung          um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen\nnach § 40 Absatz 1 zu unterlassen.                           in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vor-\n(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die       schläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3\nEuropäische Kommission einen Zusammenschluss an              unterbreitet.\ndas Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundes-               (3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen\nkartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in       verbunden werden, um sicherzustellen, dass die betei-\ndeutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt            ligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen,\nteilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den           die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen\nZeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung           sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedin-\nmit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die     gungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten,\nnach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher            die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhal-\nSprache vorliegen.                                           tenskontrolle zu unterstellen.\n(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten           (3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert\nUnternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich        werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arg-\nder Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung so-         listig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Un-\nwie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von        ternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwider-\nWaren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den            handeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt\ndas Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zu-         § 41 Absatz 4 entsprechend.\nsammenschluss erzielt hat.                                       (4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landes-\n(6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unterneh-          behörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen\nmen haben dem Bundeskartellamt den Vollzug des               ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-\nZusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen.                   ben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Beneh-\n§ 40                              men mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen.\nVerfahren\nder Zusammenschlusskontrolle                         (5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2\nbeginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn\n(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammen-\ndie Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt\nschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersa-\neingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforder-\ngen, wenn es den anmeldenden Unternehmen inner-\nlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.\nhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der voll-\nständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung             (6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch\ndes Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) einge-            gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teil-\ntreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet wer-     weise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2\nden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlus-           Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.\nses erforderlich ist.\n§ 41\n(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundes-\nkartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss                         Vollzugsverbot, Entflechtung\nuntersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung              (1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammen-\nnicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der voll-      schluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben","1764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1        3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des\nSatz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Voll-             Zusammenschlusses herbeiführt.\nzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechts-\ngeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind                                       § 42\nunwirksam. Dies gilt nicht\nMinistererlaubnis\n1. für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie\ndurch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam            (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technolo-\ngeworden sind,                                          gie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bun-\n2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung          deskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im\noder Gründung eines Unternehmens und für Unter-         Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamt-\nnehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des         wirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses\nAktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das      aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch\nzuständige Register rechtswirksam geworden sind,        ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerecht-\nsowie                                                   fertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der\nbeteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des\n3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht ange-         Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen.\nmeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt          Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das\nund das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 ein-       Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirt-\ngestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzun-      schaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.\ngen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschrän-\nkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Ab-            (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auf-\nsatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt        lagen verbunden werden. § 40 Absatz 3 Satz 2 und\nwurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt     Absatz 3a gilt entsprechend.\nworden ist.\n(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem\n(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbs-      Monat seit Zustellung der Untersagung oder einer Auf-\nvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, An-      lösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne vor-\nteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne     herige Untersagung beim Bundesministerium für Wirt-\nvon § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern           schaft und Technologie schriftlich zu stellen. Wird die\nentweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeange-          Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem\nbots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften          Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird.\nmit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere     Wird die Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3\nzum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen           Satz 1 angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt,\nMarkt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind,           zu dem die Auflösungsanordnung unanfechtbar wird.\nüber eine Börse erworben werden, sofern der Zusam-\nmenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskar-             (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technolo-\ntellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den        gie soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten\nAnteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur         entscheiden. Vor der Entscheidung ist eine Stellung-\nErhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf          nahme der Monopolkommission einzuholen und den\nGrund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 er-          obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteilig-\nteilten Befreiung ausübt.                                   ten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben.\n(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiun-\ngen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten\nUnternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen,                                      § 43\ninsbesondere um schweren Schaden von einem betei-                               Bekanntmachungen\nligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die\nBefreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, er-          (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch\nteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden            das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und\nwerden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.                   der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind un-\nverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Un-\ntersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt,          (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen\nist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirt-\nschaft und Technologie nach § 42 die Erlaubnis zu dem       1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Ab-\nZusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet            satz 2,\ndie zur Auflösung des Zusammenschlusses erforder-           2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung\nlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung                oder Ablehnung,\nkann auch auf andere Weise als durch Wiederherstel-\nlung des früheren Zustands beseitigt werden.                3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der\nFreigabe des Bundeskartellamts,\n(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das\nBundeskartellamt insbesondere                               4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die\n1. (weggefallen)                                                sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts\nnach § 41 Absatz 3 und 4.\n2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an ei-\nnem beteiligten Unternehmen, die einem anderen             (3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind\nbeteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzu-          jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie\nrechnen sind, untersagen oder einschränken,             Satz 2 Nummer 1 und 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1765\nAchter Abschnitt                          Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen\nMonopolkommission                            auch nicht während des letzten Jahres vor der Beru-\nfung zum Mitglied der Monopolkommission eine derar-\n§ 44                             tige Stellung innegehabt haben.\nAufgaben                                                        § 46\n(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre                     Beschlüsse, Organisation,\nein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare                 Rechte und Pflichten der Mitglieder\nEntwicklung der Unternehmenskonzentration in der\n(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedür-\nBundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung\nfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.\nder Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle\nwürdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspo-            (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsord-\nlitischen Fragen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die     nung und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat\nVerhältnisse in den letzten beiden abgeschlossenen          die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaft-\nKalenderjahren einbeziehen und bis zum 30. Juni des         lich, administrativ und technisch zu unterstützen.\ndarauf folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die Bun-           (2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die\ndesregierung kann die Monopolkommission mit der             von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich\nErstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen. Darü-        Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbe-\nber hinaus kann die Monopolkommission nach ihrem            zogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsge-\nErmessen Gutachten erstellen.                               mäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\n(2) Die Monopolkommission ist nur an den durch             (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die\ndieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in           Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwie-\nihrer Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei    genheit über die Beratungen und die von der Monopol-\nder Abfassung der Gutachten eine abweichende Auf-           kommission als vertraulich bezeichneten Beratungsun-\nfassung, so kann sie diese in dem Gutachten zum Aus-        terlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit\ndruck bringen.                                              bezieht sich auch auf Informationen, die der Monopol-\n(3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der     kommission gegeben und als vertraulich bezeichnet\nBundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutach-        werden oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind.\nten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körper-            (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten\nschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in ange-       eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Rei-\nmessener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der       sekosten. Diese werden vom Bundesministerium für\nMonopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten             Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nnach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt,         Bundesministerium des Innern festgesetzt. Die Kosten\nzu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgeben-         der Monopolkommission trägt der Bund.\nden Körperschaft vorgelegt werden.\n§ 47\n§ 45                                        Übermittlung statistischer Daten\nMitglieder                             (1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unter-\n(1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mit-         nehmenskonzentration werden der Monopolkommission\ngliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, be-      vom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatisti-\ntriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische     ken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Hand-\noder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen       werksstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik,\nverfügen müssen. Die Monopolkommission wählt aus            Verkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe,\nihrer Mitte einen Vorsitzenden.                             Dienstleistungsstatistik) und dem Statistikregister zu-\nsammengefasste Einzelangaben über die Vomhun-\n(2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden\ndertanteile der größten Unternehmen, Betriebe oder\nauf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundes-\nfachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirt-\npräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Wie-\nschaftsbereichs\nderberufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört\ndie Mitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mit-       a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk-\nglieder vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr         tion,\nAmt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsiden-           b) am Umsatz,\nten niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,\nc) an der Zahl der tätigen Personen,\nso wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit\ndes ausgeschiedenen Mitglieds berufen.                      d) an den Lohn- und Gehaltssummen,\n(3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen         e) an den Investitionen,\nweder der Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-          f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanla-\nperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öf-             gen,\nfentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer       g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,\nsonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts,\nes sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter        h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten\neines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner       übermittelt. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermitt-\ndürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine         lung von Angaben über die Vomhundertanteile der\nArbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repräsen-        größten Unternehmensgruppen. Für die Zuordnung\ntieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder       der Angaben der Unternehmensgruppen übermittelt","1766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\ndie Monopolkommission dem Statistischen Bundes-               netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,\namt Namen und Anschriften der Unternehmen, deren              Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerich-\nZugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe sowie               tet. Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den\nKennzeichen zur Identifikation. Die zusammengefass-           Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Groß-\nten Einzelangaben dürfen nicht weniger als drei Unter-        handelsstufe.\nnehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fach-\n(2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen\nliche Teile von Unternehmen betreffen. Durch Kombina-\ndie Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt ein-\ntion oder zeitliche Nähe mit anderen übermittelten oder\nvernehmlich wahr.\nallgemein zugänglichen Angaben darf kein Rückschluss\nauf zusammengefasste Angaben von weniger als drei                (3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusam-\nUnternehmensgruppen, Unternehmen, Betrieben oder              menarbeit werden in einer vom Bundesministerium für\nfachlichen Teile von Unternehmen möglich sein. Für            Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden Koope-\ndie Berechnung von summarischen Konzentrationsma-             rationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt\nßen, insbesondere Herfindahl-Indizes und Gini-Koeffi-         und der Bundesnetzagentur näher geregelt. In der Ver-\nzienten, gilt dies entsprechend. Die statistischen Ämter      einbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:\nder Länder stellen die hierfür erforderlichen Einzelanga-     1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie\nben dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.\n2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Da-\n(2) Personen, die zusammengefasste Einzelangaben               ten- und Informationsaustausches.\nnach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermitt-\nlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, so-            (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen           nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorga-\nDienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2,            ben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung\n3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt              zu erlassen.\nentsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders                (5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft\nverpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung            die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mit-\nder Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verlet-       arbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenz-\nzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 4, 5;            stelle entsprechend.\n§§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b\nAbsatz 1) den für den öffentlichen Dienst besonders                                      § 47b\nVerpflichteten gleich.\nAufgaben\n(3) Die zusammengefassten Einzelangaben dürfen\nnur für die Zwecke verwendet werden, für die sie über-           (1) Die Markttransparenzstelle beobachtet laufend\nmittelt wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Ab-        den gesamten Großhandel mit Elektrizität und Erdgas,\nsatz 1 genannte Zweck erfüllt ist.                            unabhängig davon, ob er auf physikalische oder finan-\nzielle Erfüllung gerichtet ist, um Auffälligkeiten bei der\n(4) Bei der Monopolkommission muss durch organi-           Preisbildung aufzudecken, die auf Missbrauch von\nsatorische und technische Maßnahmen sichergestellt            Marktbeherrschung, Insiderinformationen oder auf\nsein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst        Marktmanipulation beruhen können. Die Markttranspa-\nbesonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Ab-           renzstelle beobachtet zu diesem Zweck auch die Er-\nsatz 2 Satz 1 Empfänger von zusammengefassten Ein-            zeugung, den Kraftwerkseinsatz und die Vermarktung\nzelangaben sind.                                              von Elektrizität und Erdgas durch die Erzeugungsunter-\n(5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16          nehmen sowie die Vermarktung von Elektrizität und\nAbsatz 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen.           Erdgas als Regelenergie. Die Markttransparenzstelle\nDie Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzu-          kann Wechselwirkungen zwischen den Großhandels-\nbewahren.                                                     märkten für Elektrizität und Erdgas und dem Emissions-\nhandelssystem berücksichtigen.\n(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken\nnach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schrift-            (2) Die Markttransparenzstelle überwacht als natio-\nlich zu unterrichten, dass die zusammengefassten Ein-         nale Marktüberwachungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 2\nzelangaben nach Absatz 1 der Monopolkommission                Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des\nübermittelt werden dürfen.                                    Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okto-\nber 2011 über die Integrität und Transparenz des Ener-\nNeunter Abschnitt                            giegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)\nzusammen mit der Bundesnetzagentur den Großhandel\nMarkttransparenzstellen\nmit Elektrizität und Erdgas. Sie arbeitet dabei mit der\nfür den Großhandel mit\nAgentur für die Zusammenarbeit der Energieregulie-\nStrom und Gas und für Kraftstoffe\nrungsbehörden nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10\nder Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zusammen.\nI. Markttransparenzstelle für\nden Großhandel im Bereich Strom und Gas                   (3) Die Markttransparenzstelle erhebt und sammelt\ndie Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer\n§ 47a                              Aufgaben benötigt. Dabei berücksichtigt sie Melde-\npflichten der Mitteilungsverpflichteten gegenüber den\nEinrichtung, Zuständigkeit, Organisation               in § 47i genannten Behörden oder Aufsichtsstellen so-\n(1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen          wie Meldepflichten, die von der Europäischen Kommis-\nBildung der Großhandelspreise von Elektrizität und            sion nach Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU)\nGas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundes-          Nr. 1227/2011 festzulegen sind. Für die Datenerfassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1767\nsind nach Möglichkeit bestehende Quellen und Melde-         2. der Bundesnetzagentur für die Durchführung des\nsysteme zu nutzen.                                              Monitorings nach § 35 des Energiewirtschaftsgeset-\n(4) Die Bundesnetzagentur kann die Markttranspa-             zes,\nrenzstelle mit der Erhebung und Auswertung von Daten        3. der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskar-\nbeauftragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben           tellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich             bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e so-\nist.                                                            wie\n(5) Die Markttransparenzstelle gibt vor Erlass von       4. der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weiteren\nFestlegungen nach § 47g in Verbindung mit der nach              Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, ins-\n§ 47f zu erlassenden Rechtsverordnung betroffenen               besondere zur Überwachung von Transparenzver-\nBehörden, Interessenvertretern und Marktteilnehmern             pflichtungen nach den Anhängen der folgenden Ver-\nvorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer             ordnungen:\nfestgesetzten Frist. Zur Vorbereitung dieser Konsulta-          a) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen\ntionen erstellt und ergänzt die Markttransparenzstelle              Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über\nbei Bedarf eine detaillierte Liste aller Daten und Kate-            die Netzzugangsbedingungen für den grenzüber-\ngorien von Daten, die ihr die in § 47e Absatz 1 genann-             schreitenden Stromhandel und zur Aufhebung\nten Mitteilungspflichtigen auf Grund der §§ 47e und 47g             der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211\nund der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung                  vom 14.8.2009, S. 15),\nlaufend mitzuteilen haben, einschließlich des Zeit-\nb) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen\npunkts, an dem die Daten zu übermitteln sind, des Da-\nParlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über\ntenformats und der einzuhaltenden Übertragungswege\ndie Bedingungen für den Zugang zu den Erdgas-\nsowie möglicher alternativer Meldekanäle. Die Markt-\nfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Ver-\ntransparenzstelle ist nicht an die Stellungnahmen ge-\nordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom\nbunden.\n14.8.2009, S. 36) und\n(6) Die Markttransparenzstelle wertet die erhaltenen\nc) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen\nDaten und Informationen kontinuierlich aus, um ins-\nParlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010\nbesondere festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen\nüber Maßnahmen zur Gewährleistung der siche-\nVerstoß gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses Geset-\nren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der\nzes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die\nRichtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295\nArbeitsweise der Europäischen Union, das Wertpapier-\nvom 12.11.2010, S. 1).\nhandelsgesetz, das Börsengesetz oder die Verbote\nnach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU)                  (2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner\nNr. 1227/2011 vorliegen.                                    dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nund der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufga-\n(7) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine natürliche    ben nach § 54a des Energiewirtschaftsgesetzes zur\noder juristische Person gegen die in Absatz 6 genann-       Verfügung.\nten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die\nMarkttransparenzstelle umgehend die zuständigen Be-            (3) Die Daten können dem Statistischen Bundesamt\nhörden informieren und den Vorgang an sie abgeben.          für dessen Aufgaben nach dem Energiestatistikgesetz\nBei Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 1, 19, 20         und der Monopolkommission für deren Aufgaben nach\nund 29 dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 101           diesem Gesetz und nach § 62 des Energiewirtschafts-\nund 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-       gesetzes zur Verfügung gestellt werden.\npäischen Union informiert die Markttransparenzstelle           (4) Die Markttransparenzstelle darf die Daten in ano-\ndie zuständige Beschlussabteilung im Bundeskartell-         nymisierter Form ferner Bundesministerien für eigene\namt. Kommt die Prüfzuständigkeit mehrerer Behörden          oder in deren Auftrag durchzuführende wissenschaft-\nin Betracht, so informiert die Markttransparenzstelle       liche Studien zur Verfügung stellen, wenn die Daten\njede dieser Behörden über den Verdachtsfall und über        zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind. Daten,\ndie Benachrichtigung der anderen Behörden. Die              die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen,\nMarkttransparenzstelle leitet alle von den Behörden be-     dürfen von der Markttransparenzstelle nur herausgege-\nnötigten oder angeforderten Informationen und Daten         ben werden, wenn ein Bezug zu einem Unternehmen\nunverzüglich an diese gemäß § 47i weiter.                   nicht mehr hergestellt werden kann. Die Bundes-\n(8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung fin-       ministerien dürfen die nach Satz 1 von der Markt-\nden auf die Erzeugung und Vermarktung im Ausland            transparenzstelle erhaltenen Daten auch Dritten zur\nund auf Handelsgeschäfte, die im Ausland stattfinden,       Durchführung wissenschaftlicher Studien im Auftrag\nsofern sie sich auf die Preisbildung von Elektrizität und   zur Verfügung stellen, wenn diese ihnen gegenüber\nErdgas im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken.        die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche\nBehandlung der Daten zugesichert haben.\n§ 47c\n§ 47d\nDatenverwendung\nBefugnisse\n(1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b        (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttrans-\nAbsatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden Stellen zur      parenzstelle die Befugnisse nach § 59 gegenüber na-\nVerfügung:                                                  türlichen und juristischen Personen. Sie kann nach\n1. dem Bundeskartellamt für die Durchführung des Mo-        Maßgabe des § 47f Festlegungen gegenüber einzelnen,\nnitorings nach § 48 Absatz 3,                           einer Gruppe oder allen der in § 47e Absatz 1 genann-","1768             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nten Personen und Unternehmen in den in § 47g ge-                 gaben über die erworbenen und veräußerten Ener-\nnannten Festlegungsbereichen treffen zur Datenkate-              giegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise\ngorie, zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung.              und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausfüh-\nDie Markttransparenzstelle ist nach Maßgabe des                  rung, die Parteien und Begünstigten der Transaktio-\n§ 47f befugt, die Festlegung bei Bedarf zu ändern, so-           nen,\nweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.     2. zur Kapazität und Auslastung von Anlagen zur Er-\nSie kann insbesondere vorgeben, dass eine Internet-              zeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur\nplattform zur Eingabe der angeforderten Auskünfte so-            Übertragung oder Fernleitung von Strom oder\nwie der Mitteilungen verwendet werden muss. Die                  Erdgas oder über die Kapazität und Auslastung von\nMarkttransparenzstelle kann nach Maßgabe des § 47f               Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen),\ndarüber hinaus vorgeben, dass Auskünfte und Daten an             einschließlich der geplanten oder ungeplanten\neinen zur Datenerfassung beauftragten Dritten geliefert          Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen oder eines Min-\nwerden; Auswertung und Nutzung findet allein bei der             derverbrauchs,\nMarkttransparenzstelle statt. Die §§ 48 und 49 des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die            3. im Bereich der Elektrizitätserzeugung, die eine\n§§ 50c, 54, 56, 57 und 61 bis 67 sowie die §§ 74 bis             Identifikation einzelner Erzeugungseinheiten ermög-\n76, 83, 91 und 92 gelten entsprechend. Für Entschei-             lichen,\ndungen, die die Markttransparenzstelle durch Festle-         4. zu Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb\ngungen trifft, kann die Zustellung nach § 61 durch eine          der meldepflichtigen Erzeugungseinheiten entste-\nöffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger ersetzt                hen, insbesondere zu Grenzkosten, Brennstoffkos-\nwerden. Für Auskunftspflichten nach Satz 1 und Mittei-           ten, CO2-Kosten, Opportunitätskosten und Anfahr-\nlungspflichten nach § 47e gilt § 55 der Strafprozessord-         kosten,\nnung entsprechend.                                           5. zu technischen Informationen, die für den Betrieb\n(2) Die Markttransparenzstelle hat als nationale              der meldepflichtigen Erzeugungsanlagen relevant\nMarktüberwachungsstelle im Sinne des Artikels 7 Ab-              sind, insbesondere zu Mindeststillstandszeiten, Min-\nsatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011           destlaufzeiten und zur Mindestproduktion,\nzudem die Rechte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterab-           6. zu geplanten Stilllegungen oder Kaltreserven,\nsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 4 Absatz 2\n7. zu Bezugsrechtsverträgen,\nSatz 2, Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 und Artikel 16 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend.      8. zu Investitionsvorhaben sowie\n(3) Die Markttransparenzstelle kann bei der Behörde,      9. zu Importverträgen und zur Regelenergie im Bereich\nan die sie einen Verdachtsfall nach § 47b Absatz 7               Erdgashandel.\nSatz 1 abgegeben hat, eine Mitteilung über den Ab-              (3) Die Daten sind der Markttransparenzstelle nach\nschluss der Untersuchung anfordern.                          Maßgabe der §§ 47f und 47g im Wege der Datenfern-\nübertragung und, soweit angefordert, laufend zu über-\n§ 47e                             mitteln. Stellt die Markttransparenzstelle Formularvorla-\nMitteilungspflichten                      gen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch\nzu übermitteln.\n(1) Folgende Personen und Unternehmen unterlie-\ngen der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2 bis 5:           (4) Die jeweilige Mitteilungspflicht gilt als erfüllt,\n1. Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Ener-          wenn\ngiewirtschaftsgesetzes,                                  1. Meldepflichtige nach Absatz 1 die zu meldenden\n2. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3                oder angeforderten Informationen entsprechend Ar-\nNummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes,                    tikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gemeldet\nhaben und ein zeitnaher Datenzugriff durch die\n3. Betreiber von Energieanlagen im Sinne des § 3                 Markttransparenzstelle gesichert ist oder\nNummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, ausge-\nnommen Betreiber von Verteileranlagen der Letztver-      2. Dritte die zu meldenden oder angeforderten Informa-\nbraucher oder bei der Gasversorgung Betreiber der            tionen im Namen eines Meldepflichtigen nach Ab-\nletzten Absperrvorrichtungen von Verbrauchsanla-             satz 1 auch in Verbindung mit § 47f Nummer 3 und\ngen,                                                         4 übermittelt haben und dies der Markttransparenz-\nstelle mitgeteilt wird oder\n4. Kunden im Sinne des § 3 Nummer 24 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes, ausgenommen Letztverbrau-           3. Meldepflichtige nach Absatz 1 auch in Verbindung\ncher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirt-             mit § 47f Nummer 3 und 4 die zu meldenden oder\nschaftsgesetzes und                                          angeforderten Informationen an einen nach § 47d\nAbsatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 47f Nummer 2\n5. Handelsplattformen.                                           beauftragten Dritten übermittelt haben oder\n(2) Die Mitteilungspflichtigen haben der Markttrans-      4. Meldepflichtige nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbin-\nparenzstelle die nach Maßgabe des § 47f in Verbindung            dung mit § 47g Absatz 6 die zu meldenden oder an-\nmit § 47g konkretisierten Handels-, Transport-, Kapazi-          geforderten Informationen entsprechend den Anfor-\ntäts-, Erzeugungs- und Verbrauchsdaten aus den Märk-             derungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder\nten zu übermitteln, auf denen sie tätig sind. Dazu ge-           einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-\nhören Angaben                                                    nung an den Netzbetreiber gemeldet haben, dies\n1. zu den Transaktionen an den Großhandelsmärkten,               der Markttransparenzstelle mitgeteilt wird und ein\nan denen mit Elektrizität und Erdgas gehandelt wird,         zeitnaher Datenzugriff durch die Markttransparenz-\neinschließlich der Handelsaufträge, mit genauen An-          stelle gesichert ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                     1769\n(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4                                      § 47g\ngelten auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem                              Festlegungsbereiche\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                  (1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach\nden Europäischen Wirtschaftsraum haben, wenn sie             Maßgabe von § 47d Absatz 1 und § 47e sowie der nach\nan einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel          § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch Festle-\nzugelassen sind oder wenn sich ihre Tätigkeiten im Gel-      gungen zu den in den Absätzen 2 bis 12 genannten\ntungsbereich dieses Gesetzes auswirken. Übermittelt          Bereichen, welche Daten und Kategorien von Daten\nein solches Unternehmen die verlangten Informationen         wie zu übermitteln sind.\nnicht, so kann die Markttransparenzstelle die zustän-           (2) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass\ndige Behörde des Sitzstaates ersuchen, geeignete             Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und von Anla-\nMaßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu diesen             gen zur Speicherung mit jeweils mehr als 10 Megawatt\nInformationen zu treffen.                                    installierter Erzeugungs- oder Speicherkapazität je Ein-\nheit Angaben zu folgenden Daten und Datenkategorien\n§ 47f                              übermitteln:\n1. je Stromerzeugungseinheit insbesondere über Na-\nVerordnungsermächtigung                          me, Standort, Anschlussregelzone, installierte Er-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-            zeugungskapazität und Art der Erzeugung,\ngie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung,           2. blockscharf je Erzeugungseinheit auf Stundenbasis\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im              a) Nettoleistung,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus              b) am Vortag geplante Erzeugung,\nerneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Ener-             c) tatsächliche Erzeugung,\ngien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit                d) Grenzkosten der Erzeugung einschließlich Infor-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                     mationen zu den Kostenbestandteilen, insbeson-\nReaktorsicherheit unter Berücksichtigung der Anfor-                   dere Brennstoffkosten, CO2-Kosten, Opportuni-\nderungen von Durchführungsrechtsakten nach Arti-                      tätskosten,\nkel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU)\nNr. 1227/2011                                                    e) geplante und unplanmäßige Nichtverfügbarkeiten\nauf Grund technischer Restriktionen,\n1. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang                 f) Nichtverfügbarkeiten auf Grund von Netzrestrik-\nderjenigen Daten und Informationen, die die Markt-                tionen,\ntransparenzstelle nach § 47d Absatz 1 Satz 2 durch\nFestlegungen von den zur Mitteilung Verpflichteten           g) Vorhaltung und Einspeisung von Regel- und Re-\nanfordern kann, zu erlassen sowie zum Zeitpunkt                   serveleistung,\nund zur Form der Übermittlung dieser Daten,                  h) nicht eingesetzte verfügbare Leistung,\n2. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang             3. blockscharf je Erzeugungseinheit\nderjenigen Daten und Informationen, die nach                 a) Anfahrkosten (Warm- und Kaltstarts), Mindest-\n§ 47d Absatz 1 Satz 5 an beauftragte Dritte geliefert             stillstandszeiten, Mindestlaufzeiten, Mindestpro-\nwerden sollen, zu erlassen sowie zum Zeitpunkt und                duktion,\nzur Form der Übermittlung und zu den Adressaten\nb) geplante Stilllegungen und Kaltreserven,\ndieser Daten,\n4. Bezugsrechtsverträge,\n3. vorzusehen, dass folgende Stellen der Markttrans-\n5. Investitionsvorhaben,\nparenzstelle laufend Aufzeichnungen der Energie-\ngroßhandelstransaktionen übermitteln:                    6. bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften Volu-\nmina, genutzte Handelsplätze oder Handelspartner,\na) organisierte Märkte,                                      jeweils getrennt nach den Ländern, in denen die\nHandelsgeschäfte stattgefunden haben, und\nb) Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und\nVerkaufsaufträgen oder Meldesysteme,                  7. Informationen, die die Markttransparenzstelle dazu\nin die Lage versetzen, das Angebotsverhalten bei\nc) Handelsüberwachungsstellen an Börsen, an de-              Handelsgeschäften nachzuvollziehen.2\nnen mit Strom und Gas gehandelt wird, sowie              (3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass\nd) die in § 47i genannten Behörden,                      Betreiber von Erzeugungseinheiten mit mehr als 1 Me-\ngawatt und bis zu 10 Megawatt installierter Erzeu-\n4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein geeigneter           gungskapazität je Einheit jährlich die Gesamtsumme\nDritter die Angaben nach § 47e Absatz 2 in Verbin-       der installierten Erzeugungskapazität aller Erzeugungs-\ndung mit § 47g auf Kosten der Mitteilungsverpflich-      einheiten in der jeweiligen Regelzone, getrennt nach Er-\nteten übermitteln darf, und die Einzelheiten hierzu      zeugungsart, angeben.\nfestlegen, sowie                                            (4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass\nBetreiber von Verbrauchseinheiten von Elektrizität An-\n5. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung von\nTransaktionen und Daten festzulegen und Über-            2\n§ 47g Absatz 2 tritt gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom\ngangsfristen für den Beginn der Mitteilungspflichten       5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) am 31. Dezember 2015 außer\nvorzusehen.                                                Kraft.","1770             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\ngaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Da-          wirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas handeln, Angaben\nten übermitteln:                                             zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten\n1. der geplante und ungeplante Minderverbrauch bei           übermitteln:\nVerbrauchseinheiten mit mehr als 25 Megawatt ma-         1. die Grenzübergangsmengen und -preise und einen\nximaler Verbrauchskapazität je Verbrauchseinheit             Abgleich von Import- und Exportmengen,\nund                                                      2. die im Inland geförderten Gasmengen und ihre Erst-\n2. die Vorhaltung und Einspeisung von Regelenergie.              absatzpreise,\n(5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass       3. die Importverträge (Grenzübergangsverträge),\nBetreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 3            4. die Liefermengen getrennt nach Distributionsstufe\nNummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben                 im Bereich der Verteilung,\nzu den folgenden Daten und Kategorien von Daten\nübermitteln:                                                 5. die getätigten Transaktionen mit Großhandelskun-\nden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Be-\n1. die Übertragungskapazität an Grenzkuppelstellen               treibern von Speicheranlagen und Anlagen für ver-\nauf stündlicher Basis,                                       flüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) im Rahmen von\n2. die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis,                Gasversorgungsverträgen und Energiederivate nach\n3. die prognostizierte und die tatsächliche Einspeisung          § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes,\nvon Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-              die auf Gas bezogen sind, einschließlich Laufzeit,\nGesetz vergütet werden, auf stündlicher Basis,               Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Lauf-\nzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen und\n4. die Verkaufsangebote, die im Rahmen der Verord-               Transaktionspreisen,\nnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-\ngleichsmechanismus getätigt wurden, auf stünd-           6. die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauktio-\nlicher Basis und                                             nen,\n5. die Angebote und Ergebnisse der Regelenergieauk-          7. die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferverträge\ntionen.                                                      und\n(6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass       8. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-\nBetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus                Geschäfte durchgeführt werden.\nerneuerbaren Energien mit mehr als 10 Megawatt in-              (10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass\nstallierter Erzeugungskapazität Angaben zu den folgen-       Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne des § 3\nden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:              Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben\n1. die erzeugten Mengen nach Anlagentyp und                  zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermit-\nteln:\n2. die Wahl der Vermarktungsform, insbesondere die\ngewählte Form der Direktvermarktung nach § 33b           1. die bestehenden Kapazitätsverträge,\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die Vergü-        2. die vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten über\ntung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,            Lastflusszusagen und\nund die auf die jeweilige Vermarktungsform entfal-       3. die Angebote und Ergebnisse von Ausschreibungen\nlenden Mengen.                                               über Lastflusszusagen.\n(7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass          (11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass\nHandelsplattformen für den Handel mit Strom und Erd-         Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2 Num-\ngas Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien            mer 11 der Gasnetzzugangsverordnung Angaben zu\nvon Daten übermitteln:                                       folgenden Daten und Kategorien von Daten übermit-\n1. die Angebote, die auf den Plattformen getätigt wur-       teln:\nden,                                                     1. die bestehenden Regelenergieverträge,\n2. die Handelsergebnisse und                                 2. die Angebote und Ergebnisse von Regelenergieauk-\n3. die außerbörslichen, nicht standardisierten Handels-          tionen und -ausschreibungen,\ngeschäfte, bei denen die Vertragspartner individuell     3. die getätigten Transaktionen an Handelsplattformen\nbilaterale Geschäfte aushandeln (OTC-Geschäfte),             und\nderen geld- und warenmäßige Besicherung (Clea-\nring) über die Handelsplattform erfolgt.                 4. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-\nGeschäfte durchgeführt werden.\n(8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass\nGroßhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energie-             (12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass\nwirtschaftsgesetzes, die mit Strom handeln, Angaben          im Bereich der Regelenergie und von Biogas Angaben\nzu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1 genannten Trans-           über die Beschaffung externer Regelenergie, über Aus-\naktionen übermitteln, soweit diese Transaktionen nicht       schreibungsergebnisse sowie über die Einspeisung und\nvon Absatz 7 erfasst sind. Beim Handel mit Strom aus         Vermarktung von Biogas übermittelt werden.\nerneuerbaren Energien kann die Markttransparenzstelle\nauch festlegen, dass Großhändler nach Satz 1 Angaben                                   § 47h\nzur Form der Direktvermarktung nach § 33b des Erneu-                   Berichtspflichten, Veröffentlichungen\nerbare-Energien-Gesetzes sowie zu den danach ge-                (1) Die Markttransparenzstelle unterrichtet das Bun-\nhandelten Strommengen übermitteln.                           desministerium für Wirtschaft und Technologie über die\n(9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass       Übermittlung von Informationen nach § 47b Absatz 7\nGroßhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energie-          Satz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                          1771\n(2) Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre   Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der\neinen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der Großhan-       Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulie-\ndel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie  rungsbehörden schließen.\nihn im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur. Ge-\nschäftsgeheimnisse, von denen die Markttransparenz-\nstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis                                           § 47j\nerhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. Der\nVertrauliche Informationen,\nBericht wird auf der Internetseite der Markttransparenz-\noperationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz\nstelle veröffentlicht. Der Bericht kann zeitgleich mit dem\nBericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 er-\n(1) Informationen, die die Markttransparenzstelle bei\nfolgen und mit diesem verbunden werden.\nihrer Aufgabenerfüllung im gewöhnlichen Geschäftsver-\n(3) Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die nach    kehr erlangt oder erstellt hat, unterliegen der Vertrau-\n§ 47b Absatz 5 erstellten Listen und deren Entwürfe auf      lichkeit. Die Beschäftigten bei der Markttransparenz-\nihrer Internetseite.                                         stelle sind zur Verschwiegenheit über die vertraulichen\n(4) Die Markttransparenzstelle kann im Einverneh-         Informationen im Sinne des Satzes 1 verpflichtet. An-\nmen mit der Bundesnetzagentur zur Verbesserung der           dere Personen, die vertrauliche Informationen erhalten\nTransparenz im Großhandel diejenigen Erzeugungs-             sollen, sind vor der Übermittlung besonders zur Ge-\nund Verbrauchsdaten veröffentlichen, die bisher auf          heimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amts-\nder Transparenzplattform der European Energy Ex-             träger oder für den öffentlichen Dienst besonders\nchange AG und der Übertragungsnetzbetreiber veröf-           Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2\nfentlicht werden, sobald diese Veröffentlichung einge-       des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.\nstellt wird. Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz und\ndarauf basierenden Rechtsverordnungen sowie die                 (2) Die Markttransparenzstelle stellt zusammen mit\nnach europäischem Recht bestehenden Veröffent-               der Bundesnetzagentur die operationelle Zuverlässig-\nlichungspflichten der Marktteilnehmer zur Verbesserung       keit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet\nder Transparenz auf den Strom- und Gasmärkten blei-          Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden\nben unberührt.                                               Informationen. Die Markttransparenzstelle ist dabei an\ndasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die\n§ 47i                            übermittelnde Stelle oder die Stelle, welche die Infor-\nmationen erhoben hat. Die Markttransparenzstelle er-\nZusammenarbeit mit                        greift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Miss-\nanderen Behörden und Aufsichtsstellen               brauch der in ihren Systemen verwalteten Informatio-\n(1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagen-          nen und den nicht autorisierten Zugang zu ihnen zu\ntur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der            verhindern. Die Markttransparenzstelle ermittelt Quellen\nMarkttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stel-        betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risi-\nlen zusammen:                                                ken durch die Entwicklung geeigneter Systeme, Kon-\n1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,      trollen und Verfahren.\n2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüber-               (3) Für Personen, die Daten nach § 47d Absatz 1\nwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elek-        Satz 5 erhalten sollen oder die nach § 47c Absatz 4\ntrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des      Daten erhalten, gilt Absatz 1 entsprechend.\n§ 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes\ngehandelt werden,                                           (4) Die Markttransparenzstelle darf personenbezo-\n3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energiere-         gene Daten, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\ngulierungsbehörden und der Europäischen Kommis-          § 47b mitgeteilt werden, nur speichern, verändern und\nsion, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung          nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständig-\n(EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und                       keit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zu-\n4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.         sammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16\nder Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.\nDiese Stellen können unabhängig von der jeweils ge-\nwählten Verfahrensart untereinander Informationen ein-          (5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidungen\nschließlich personenbezogener Daten und Betriebs-            der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 5 und 7,\nund Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies            § 47d Absatz 1 und 2, den §§ 47e und 47g sowie nach\nzur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.    § 81 Absatz 2 Nummer 5a und 6 in eigenen Rechten\nSie können diese Informationen in ihren Verfahren ver-       Betroffenen ist beschränkt auf die Unterlagen, die allein\nwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.          dem Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und\nDie Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen so-       der Markttransparenzstelle zuzuordnen sind.3\nwie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unbe-\nrührt.                                                       3\n§ 47j Absatz 5 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 13 Nummer 1 in Verbindung\nmit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I\n(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung          S. 1482) ab 1. September 2013 in folgender Fassung:\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-              „(5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidungen der Markttrans-\ngie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt           parenzstelle nach § 47b Absatz 5 und 7, § 47d Absatz 1 und 2, den\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichts-        §§ 47e und 47g sowie nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c\nbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjeni-             und d, Nummer 5a und 5b und 6 in eigenen Rechten Betroffenen ist\nbeschränkt auf die Unterlagen, die allein dem Rechtsverhältnis zwi-\ngen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie                schen dem Betroffenen und der Markttransparenzstelle zuzuordnen\nEnergiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des                sind.“","1772             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nII. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe          tung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität\nund Schutz der eingehenden Informationen.\n§ 47k                               (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1\nMarktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe                hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befug-\nnisse nach § 59.\n(1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttranspa-\nrenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. Sie beobachtet         (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nden Handel mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden          nologie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverord-\ndie Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen ge-          nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ngen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Arti-        darf, Vorgaben zur Meldepflicht nach Absatz 2 und zur\nkel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise          Weitergabe der Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen,\nder Europäischen Union zu erleichtern. Sie nimmt ihre        insbesondere\nAufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr.              1. nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt so-\n(2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letzt-        wie zur Art und Form der Übermittlung der Preisda-\nverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Prei-           ten nach Absatz 2 zu erlassen,\nsen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der            2. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht\nRechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder Änderung                nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb dieser\nihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und differenziert       Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung\nnach der jeweiligen Sorte an die Markttransparenzstelle          unter die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Be-\nfür Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem Betreiber             stimmungen zu erlassen,\ndie Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen             3. nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an\nvorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die                 die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten\nPreissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung ver-               nach Absatz 5 zu erlassen,\npflichtet.\n4. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Um-\n(3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Otto-         fang der Weitergabe der Preisdaten durch die Markt-\nkraftstoffe und Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen       transparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach\nsind Tankstellen, die sich an öffentlich zugänglichen Or-        Absatz 5 zu erlassen sowie\nten befinden und die ohne Beschränkung des Perso-\n5. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Um-\nnenkreises aufgesucht werden können.\nfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Preis-\n(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unter-             daten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch\nnehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen              die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten\nBestimmungen verstößt, muss die Markttransparenz-                nach Absatz 5 zu erlassen.\nstelle für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartell-      Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bun-\nbehörde informieren und den Vorgang an sie abgeben.          desministerium für Wirtschaft und Technologie zuzulei-\nHierzu leitet sie alle von der Kartellbehörde benötigten     ten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geän-\noder angeforderten Informationen und Daten unverzüg-         dert oder abgelehnt werden. Änderungen oder die Ab-\nlich an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für         lehnung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft\nKraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 erhobenen       und Technologie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich\nDaten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur          der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen\nVerfügung:                                                   nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be-\n1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren         fasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt.\nnach den §§ 35 bis 41,                                      (9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für\n2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach         Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5\n§ 32e,                                                   gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markt-\ntransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend. Zur Er-\n3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 hat die\nlogie für statistische Zwecke und\nMarkttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse\n4. der Monopolkommission für deren Aufgaben nach             nach § 59.\ndiesem Gesetz.\n(5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird                              III. Evaluierung\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8\nermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten                                        § 47l\nelektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informations-                                Evaluierung\ndiensten zum Zweck der Verbraucherinformation wei-                          der Markttransparenzstellen\nterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe            Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\ndieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbrau-           gie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften über\ncher müssen die Anbieter von Verbraucher-Informa-            die Ergebnisse der Arbeit der Markttransparenzstellen\ntionsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 8      und die hieraus gewonnenen Erfahrungen. Die Bericht-\nNummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die            erstattung für den Großhandel mit Strom und Gas er-\nMarkttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei       folgt fünf Jahre nach Beginn der Mitteilungspflichten\nNichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe         nach § 47e Absatz 2 bis 5 in Verbindung mit der\nder Daten abzusehen.                                         Rechtsverordnung nach § 47f. Die Berichterstattung\n(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt     für den Kraftstoffbereich erfolgt drei Jahre nach Beginn\ndie operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobach-          der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 in Verbindung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013            1773\nder Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 und soll             satz 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an die\ninsbesondere auf die Preisentwicklung und die Situa-          oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies auf Grund\ntion der mittelständischen Mineralölwirtschaft einge-         der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe\nhen.                                                          wird die oberste Landesbehörde zuständige Kartell-\nbehörde. Vor der Abgabe benachrichtigt das Bundes-\nZweiter Teil                         kartellamt die übrigen betroffenen obersten Landes-\nbehörden. Die Abgabe erfolgt nicht, sofern ihr eine\nKartellbehörden                         betroffene oberste Landesbehörde innerhalb einer\nvom Bundeskartellamt zu setzenden Frist widerspricht.\nErster Abschnitt\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                                  § 50\nVollzug des europäischen Rechts\n§ 48\n(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49\nZuständigkeit                         begründet ist, sind das Bundeskartellamt und die\n(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das         obersten Landesbehörden für die Anwendung der Arti-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie und          kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\ndie nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbe-           der Europäischen Union zuständige Wettbewerbsbe-\nhörden.                                                       hörden im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verord-\n(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zu-         nung (EG) Nr. 1/2003.\nständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu,            (2) Wenden die obersten Landesbehörden die Arti-\nso nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz            kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\nder Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befug-           der Europäischen Union an, erfolgt der Geschäftsver-\nnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbe-               kehr mit der Europäischen Kommission oder den Wett-\nschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder           bewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Eu-\neiner Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes           ropäischen Union über das Bundeskartellamt. Das\nhinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufga-      Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehörden\nben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige            Hinweise zur Durchführung des Geschäftsverkehrs ge-\noberste Landesbehörde wahr.                                   ben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in diesen Fällen\n(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch        die Vertretung im Beratenden Ausschuss für Kartell-\nüber den Grad der Transparenz, auch der Großhandels-          und Monopolfragen nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1\npreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Markt-         und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wahr.\nöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Groß-                 (3) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwir-\nhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und                kung an Verfahren der Europäischen Kommission oder\nGasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen.             der Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten\nDas Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewon-          der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101\nnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur            und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-\nVerfügung stellen.                                            päischen Union ist das Bundeskartellamt. Es gelten die\nbei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen\n§ 49                            Verfahrensvorschriften.\nBundeskartellamt                           (4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der\nund oberste Landesbehörde                       Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europä-\n(1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein          ischen Union und anderen von dieser Wettbewerbs-\noder führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es        behörde ermächtigten Begleitpersonen gestatten, an\ngleichzeitig die oberste Landesbehörde, in deren Ge-          Durchsuchungen und Vernehmungen nach Artikel 22\nbiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Lei-       Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mitzuwirken.\ntet eine oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder            (5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeich-\nführt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie           neten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben\ngleichzeitig das Bundeskartellamt.                            wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Euro-\n(2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an            päischen Union in den Artikeln 104 und 105 des Vertra-\ndas Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Ab-            ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union so-\nsatz 2 Satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts         wie in Verordnungen nach Artikel 103 des Vertrages\nbegründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an         über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auch\ndie oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach                in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Ab-\n§ 48 Absatz 2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten           satz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 352 Absatz 1\nLandesbehörde begründet ist.                                  des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion, übertragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-\n(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die\nchend.\noberste Landesbehörde eine Sache, für die nach § 48\nAbsatz 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an\n§ 50a\ndas Bundeskartellamt abgeben, wenn dies auf Grund\nder Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe                      Zusammenarbeit im Netzwerk\nwird das Bundeskartellamt zuständige Kartellbehörde.                 der europäischen Wettbewerbsbehörden\n(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann                (1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Absatz 1\ndas Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Ab-        der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, der Europä-","1774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der                 tellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch für\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum                die Offenlegung von vertraulichen Informationen in\nZweck der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Ver-              Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.\ntrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union           Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Ge-\n1. tatsächliche und rechtliche Umstände einschließlich        schäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammen-\nvertraulicher Angaben, insbesondere Betriebs- und         schlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt\nGeschäftsgeheimnisse, mitzuteilen und entspre-            nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt\nchende Dokumente und Daten zu übermitteln sowie           werden, das diese Angaben vorgelegt hat.\n2. diese Wettbewerbsbehörden um die Übermittlung                 (3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsa-\nvon Informationen nach Nummer 1 zu ersuchen,              chen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben\ndiese zu empfangen und als Beweismittel zu ver-           unberührt.\nwenden.\n§ 50 Absatz 2 gilt entsprechend.                                                              § 50c\n(2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen Infor-                           Behördenzusammenarbeit\nmationen nur zum Zweck der Anwendung von Arti-                   (1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden so-\nkel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise          wie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 des\nder Europäischen Union sowie in Bezug auf den Unter-          EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes können\nsuchungsgegenstand als Beweismittel verwenden, für            unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart\nden sie von der übermittelnden Behörde erhoben wur-           untereinander Informationen einschließlich personen-\nden. Werden Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nach          bezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nMaßgabe des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 der Verord-           nisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer je-\nnung (EG) Nr. 1/2003 angewandt, so können nach Ab-            weiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren\nsatz 1 ausgetauschte Informationen auch für die An-           Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote blei-\nwendung dieses Gesetzes verwendet werden.                     ben unberührt.\n(3) Informationen, die die Kartellbehörde nach Ab-            (2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Er-\nsatz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Verhängung          füllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Fi-\nvon Sanktionen gegen natürliche Personen nur als Be-          nanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundes-\nweismittel verwendet werden, wenn das Recht der               bank, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90\nübermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen            des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den Landes-\nin Bezug auf Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 des          medienanstalten zusammen. Die Kartellbehörden kön-\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen              nen mit den in Satz 1 genannten Behörden auf Anfrage\nUnion vorsieht. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1        gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit dies für\nnicht erfüllt sind, ist eine Verwendung als Beweismittel      die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.\nauch dann möglich, wenn die Informationen in einer            Dies gilt nicht\nWeise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wah-          1. für vertrauliche Informationen, insbesondere Be-\nrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das             triebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie\ngleiche Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbe-\n2. für Informationen, die nach § 50a oder nach Arti-\nhörde geltenden Recht gewährleistet. Das Beweisver-\nkel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt wor-\nwertungsverbot nach Satz 1 steht einer Verwendung\nden sind.\nder Beweise gegen juristische Personen oder Perso-\nnenvereinigungen nicht entgegen. Die Beachtung ver-           Satz 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des\nfassungsrechtlich begründeter Verwertungsverbote              Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie\nbleibt unberührt.                                             des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zu-\nsammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.\n§ 50b                                (3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an ei-\nSonstige Zusammenarbeit                       nem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die\nmit ausländischen Wettbewerbsbehörden                  ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht worden sind, an an-\ndere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung\n(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Absatz 1\nder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 6\ngenannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen\ndes Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke er-\nes zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vor-\nforderlich ist.4 Bei Zusammenschlüssen mit gemein-\nschriften mit der Europäischen Kommission oder den\nschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Ab-\nWettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenar-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates\nbeitet.\nvom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unterneh-\n(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach           menszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden\n§ 50a Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln,           Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis\ndass die empfangende Wettbewerbsbehörde                       nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, wel-\n1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung\n4\nkartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf          § 50c Absatz 3 Satz 1 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 13 Nummer 2 in\nVerbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni\nden Untersuchungsgegenstand als Beweismittel                2013 (BGBl. I S. 1482) ab 1. September 2013 in folgender Fassung:\nverwendet, für den sie das Bundeskartellamt erho-              „(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammen-\nben hat, und                                                schluss beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 ge-\nmacht worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies\n2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und             zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des\ndiese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundeskar-        Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1775\nche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4                                   Dritter Teil\nAbsatz 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.\nVerfahren und Rechtsschutz\nbei überlangen Gerichtsverfahren\nZweiter Abschnitt\nBundeskartellamt                                               Erster Abschnitt\nVe r w a l t u n g s s a c h e n\n§ 51\nSitz, Organisation                                  I. Verfahren vor den Kartellbehörden\n(1) Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige                                      § 54\nBundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört\nEinleitung des Verfahrens, Beteiligte\nzum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für\nWirtschaft und Technologie.                                     (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts\nwegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf\n(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts wer-        entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Be-\nden von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach         schwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einlei-\nBestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft             ten.\nund Technologie gebildet werden. Im Übrigen regelt\nder Präsident die Verteilung und den Gang der Ge-               (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind be-\nschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäfts-          teiligt,\nordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bun-           1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie.\n2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver-\n(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Be-          einigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;\nsetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei           3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-\nBeisitzenden.                                                    ressen durch die Entscheidung erheblich berührt\n(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussab-             werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag\nteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die              zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der\nBefähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver-                  Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherver-\nwaltungsdienst haben.                                            bände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,\nwerden auch dann erheblich berührt, wenn sich die\n(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen              Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern\nweder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch                 auswirkt und dadurch die Interessen der Verbrau-\ndürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichts-           cher insgesamt erheblich berührt werden;\nrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer\nWirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.                    4. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3\nauch der Veräußerer.\n§ 52                                 (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist\nauch das Bundeskartellamt beteiligt.\nVeröffentlichung\nallgemeiner Weisungen                                                    § 55\nSoweit das Bundesministerium für Wirtschaft und                   Vorabentscheidung über Zuständigkeit\nTechnologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisun-\n(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche\ngen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügun-\nUnzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann\ngen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen\ndie Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab ent-\nim Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Be-\nschwerde angefochten werden; die Beschwerde hat\n§ 53                              aufschiebende Wirkung.\nTätigkeitsbericht                          (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Un-\n(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei        zuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend ge-\nJahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über          macht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt\ndie Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.          werden, dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu\nIn den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des            Unrecht angenommen hat.\nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie\nnach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlau-                                  § 56\nfend seine Verwaltungsgrundsätze.                                       Anhörung, mündliche Verhandlung\n(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bun-         (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegen-\ndeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer          heit zur Stellungnahme zu geben.\nStellungnahme zu.                                               (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-\n(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über     schaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten\nseine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 im Einver-      Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.\nnehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte                (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts we-\nder Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und        gen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche\nleitet ihn der Bundesnetzagentur zu.                         Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für","1776             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\neinen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen,      Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entschei-\nwenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,           det das nach Absatz 2 zuständige Gericht.\ninsbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr-             (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-\ndung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-         schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der\nnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das        Strafprozessordnung gelten entsprechend.\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine\nöffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit                                    § 59\nEinverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche\nVerhandlung entschieden werden.                                                Auskunftsverlangen\n(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensge-            (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der\nsetzes sind anzuwenden.                                      Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,\nkann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestands-\nkraft ihrer Entscheidung\n§ 57\n1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nErmittlungen, Beweiserhebung                        men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse\n(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen          sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;\nund alle Beweise erheben, die erforderlich sind.                 dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der\nEinschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedin-\n(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und\ngungen oder der Marktlage dienen und sich im Be-\nSachverständige sind § 372 Absatz 1, §§ 376, 377, 378,\nsitz des Unternehmens oder der Unternehmensver-\n380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1, §§ 401,\neinigung befinden;\n402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilpro-\nzessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht            2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nverhängt werden. Für die Entscheidung über die Be-               men Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse\nschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.                    von mit ihnen nach § 36 Absatz 2 verbundenen Un-\nternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen\n(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift\ndieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Infor-\naufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-\nmationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf\nglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeam-\nGrund bestehender rechtlicher Verbindungen zur\nter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben\nBeschaffung der verlangten Informationen über die\nist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung\nverbundenen Unternehmen in der Lage sind;\nsowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten er-\nsehen lassen.                                                3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die ge-\n(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmi-             schäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.\ngung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzule-\ngen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und           Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt\nvon dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Un-        Satz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer\nterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.              Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl und Na-\nmen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind          sind. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher\ndie Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend            Form die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilen\nanzuwenden.                                                  sind; insbesondere kann sie vorgeben, dass eine Inter-\n(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die        netplattform zur Eingabe der Angaben verwendet wer-\nBeeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-         den muss.\ngung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus-              (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertre-\nsage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung ent-        tung, bei juristischen Personen, Gesellschaften und\nscheidet das Gericht.                                        nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Sat-\nzung zur Vertretung berufenen Personen sind verpflich-\n§ 58                             tet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die ver-\nBeschlagnahme                           langten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unter-\nlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen und\n(1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als          die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das\nBeweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein           Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu\nkönnen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist                dulden.\ndem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu ma-\n(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor-\nchen.\nnahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die\n(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die ge-     Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-\nrichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in dessen        nehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des\nBezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der Be-      Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein er-\n(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des\nwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der\nAmtsrichters, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren\nBetroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwach-\nSitz hat, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind\nsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Be-\nzulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betref-\nschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.\nfenden Räumen Unterlagen befinden, die die Kartellbe-\n(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme           hörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausver-\njederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.          langen darf. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1777\nWohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird        hörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im\ninsoweit eingeschränkt. Auf die Anfechtung dieser An-       Bundesanzeiger zu.\nordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-          (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung\nprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Ge-             abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1\nfahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten         zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten\nPersonen während der Geschäftszeit die erforderlichen       schriftlich mitzuteilen.\nDurchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-\nmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die                                  § 62\nDurchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzu-\nnehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anord-                 Bekanntmachung von Verfügungen\nnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die             Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3,\nzur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.          § 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundes-\nanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach\n(5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55\n§ 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht\nder Strafprozessordung entsprechend.\nwerden.\n(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie oder die oberste Landesbehörde fordern die                                II. Beschwerde\nAuskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bun-\ndeskartellamt fordert sie durch Beschluss an. Darin                                     § 63\nsind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der\nZulässigkeit, Zuständigkeit\nZweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine\nangemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu be-            (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die\nstimmen.                                                    Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsa-\nchen und Beweismittel gestützt werden.\n(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie oder die oberste Landesbehörde ordnen die              (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der\nPrüfung durch schriftliche Einzelverfügung, das Bun-        Kartellbehörde Beteiligten (§ 54 Absatz 2 und 3) zu.\ndeskartellamt ordnet sie durch Beschluss mit Zustim-           (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung\nmung des Präsidenten an. In der Anordnung sind Zeit-        einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zuläs-\npunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der            sig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu\nPrüfung anzugeben.                                          haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn\ndie Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfü-\n§ 60                              gung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist\nEinstweilige Anordnungen                     nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer\nAblehnung gleichzuachten.\nDie Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-\n(4) Über die Beschwerde entscheidet das für den\nscheidung über\nSitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht,\n1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2,       in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des\n§ 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Ände-       Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und\nrung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,                zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine\n2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf        Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\noder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2,           Technologie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt\nentsprechend. Für Streitigkeiten über Entscheidungen\n3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3         des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung\noder § 34 Absatz 1                                      von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches\neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstwei-       Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozial-\nligen Zustandes treffen.                                    gerichtsgesetzes.\n§ 61                                                          § 64\nVerfahrensabschluss,                                       Aufschiebende Wirkung\nBegründung der Verfügung, Zustellung                   (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so-\n(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begrün-       weit durch die angefochtene Verfügung\nden und mit einer Belehrung über das zulässige              1. (weggefallen)\nRechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften          2. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3,\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5             § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34\nAbsatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und                 Absatz 1 getroffen oder\n§ 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind\nauf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen           3. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 widerrufen\nsowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend            oder geändert wird.\nanzuwenden. Verfügungen, die gegenüber einem Un-               (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige\nternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs           Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so\ndieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der      kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die ange-\nim Inland ansässigen Person zu, die das Unternehmen         fochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Ab-\ndem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt          schluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung\nbenannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungs-         einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jeder-\nbevollmächtigte Person benannt, so stellt die Kartellbe-    zeit aufgehoben oder geändert werden.","1778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem         (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63\nBeschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des         Absatz 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist\n§ 65.                                                        gebunden.\n(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten\n§ 65                              nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu be-\nAnordnung der sofortigen Vollziehung                gründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist\nmit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeri-\n(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64\nums für Wirtschaft und Technologie. Wird diese Verfü-\nAbsatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung an-\ngung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt,\nordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im\nzu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des\nüberwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.\nAbsatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt\n(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor          mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf\nder Einreichung der Beschwerde getroffen werden.             Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwer-\n(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-        degerichts verlängert werden.\nschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-           (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten\nlen, wenn\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab-                und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt\nsatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vor-           wird,\nliegen oder\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die\n2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-            sich die Beschwerde stützt.\nfochtenen Verfügung bestehen oder\n(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-\n3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,       gründung müssen durch einen Rechtsanwalt unter-\nnicht durch überwiegende öffentliche Interessen ge-      zeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kar-\nbotene Härte zur Folge hätte.                            tellbehörden.\nIn den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-\nbende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie-                                 § 67\nhung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen.                                     Beteiligte\nDas Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschie-                         am Beschwerdeverfahren\nbende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die            (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vor-            sind beteiligt\nliegen. Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfü-\n1. der Beschwerdeführer,\ngung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des\nDritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zu-       2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten\nlässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung           wird,\nin seinen Rechten verletzt zu sein.\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon          ressen durch die Entscheidung erheblich berührt\nvor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsa-              werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag\nchen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom An-             zu dem Verfahren beigeladen hat.\ntragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im\nZeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann                (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfü-\ndas Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anord-        gung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bun-\nnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der auf-        deskartellamt an dem Verfahren beteiligt.\nschiebenden Wirkung können von der Leistung einer\nSicherheit oder von anderen Auflagen abhängig ge-                                       § 68\nmacht werden. Sie können auch befristet werden.                                  Anwaltszwang\n(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können             Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten\njederzeit geändert oder aufgehoben werden.                   sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten\nvertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch\n§ 66                              ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.\nFrist und Form\n§ 69\n(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem\nMonat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung ange-                          Mündliche Verhandlung\nfochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-\nmit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde.\nschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-\nWird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Ertei-\nverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-\nlung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die\nhandlung entschieden werden.\nFrist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bun-\ndeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des             (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin\nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.           trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen\nEs genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist           oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache\nbei dem Beschwerdegericht eingeht.                           verhandelt und entschieden werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1779\n§ 70                                 (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder un-\nUntersuchungsgrundsatz                       begründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermes-\nsen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere\n(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-         wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens\nhalt von Amts wegen.                                        überschritten oder durch die Ermessensentscheidung\n(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken,     Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Wür-\ndass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,       digung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwick-\nsachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsäch-        lung ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzo-\nliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung     gen.\nund Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklä-\nrungen abgegeben werden.                                       (6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer\nRechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.\n(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-\ngeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über\naufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel                                   § 71a\nzu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkun-\nAbhilfe bei Verletzung\nden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäu-\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör\nmung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Be-\nrücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel            (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-\nentschieden werden.                                         scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren\n(4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 6 oder         fortzuführen, wenn\ndie Anordnung nach § 59 Absatz 7 mit der Beschwerde\nangefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen       1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-\nAnhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Absatz 1               gen die Entscheidung nicht gegeben ist und\nder Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine              2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nGlaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20            rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher\nvoraussetzt, dass kleine oder mittlere Unternehmen              Weise verletzt hat.\nvon Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass\nausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten            Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Ent-\nnicht bestehen.                                             scheidung findet die Rüge nicht statt.\n§ 71                                 (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nBeschwerdeentscheidung\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-          glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit\nschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis          Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann\ndes Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Be-              die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-\nschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel             teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach\ngestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern       Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist\nkonnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon ab-             schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten\nweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen,         der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, des-\ninsbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Ge-             sen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die\nschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und        angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-\nder Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vor-          gen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vo-\ngetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Bei-        raussetzungen darlegen.\ngeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart\nbeteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen ge-           (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\ngenüber nur einheitlich ergehen kann.                       Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der            (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge-\nKartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so          setzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzu-\nhebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch        lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist\nZurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so              das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch\nspricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass          unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-\ndie Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder un-        gründet werden.\nbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer\nein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.         (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,\n(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b       indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund\noder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tat-           der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage\nsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt,     zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der\nso spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob,        mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Ver-\nin welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die          fahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen\nVerfügung begründet gewesen ist.                            Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein-\ngereicht werden können. Für den Ausspruch des Ge-\n(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder        richts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.\nUnterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-\ngründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbe-        (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-\nhörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.            ordnung ist entsprechend anzuwenden.","1780             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n§ 72                                                III. Rechtsbeschwerde\nAkteneinsicht                                                      § 74\n(1) Die in § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Ab-                                    Zulassung,\nsatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des                   absolute Rechtsbeschwerdegründe\nGerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle            (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet\nauf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-        die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt,\nten erteilen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessord-     wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde\nnung gilt entsprechend.                                      zugelassen hat. Für Beschlüsse des Landessozialge-\nrichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und         von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches\nAuskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig,       Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozial-\ndenen die Akten gehören oder die die Äußerung einge-         gerichtsgesetzes.\nholt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur\nEinsicht in die ihr gehörigen Unterlagen zu versagen,           (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\nsoweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur          1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu\nWahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,                entscheiden ist oder\ngeboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie un-\nzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur       2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\ninsoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorge-           einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\ntragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Of-            des Bundesgerichtshofs erfordert.\nfenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren               (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der\nGeheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere            Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober-\nzur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-           landesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu\nsen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offen-         begründen.\nlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit\n(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-\nes für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Be-\nschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-\nweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sach-\nrichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel\naufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller\ndes Verfahrens vorliegt und gerügt wird:\nUmstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache\nfür die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des          1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-\nBetroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Be-              mäßig besetzt war,\nschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4       2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt\nmuss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten las-         hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft\nsen.                                                             Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis\nder Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\n(3) Den in § 67 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten\nBeteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhö-            3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt\nrung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in glei-           war,\nchem Umfang gewähren.                                        4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-\nschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht\n§ 73                                  der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-\nschweigend zugestimmt hat,\nGeltung von                           5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen\nVorschriften des GVG und der ZPO                       Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-\nFür Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,\nden sind, oder\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend\n6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen\n1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichts-             ist.\nverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungs-\npolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung                                    § 75\nsowie über den Rechtsschutz bei überlangen Ge-\nrichtsverfahren;                                                       Nichtzulassungsbeschwerde\n(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann\n2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-        selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-\nschließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-       fochten werden.\nzessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-\nlung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und             (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-\nFristen, über die Anordnung des persönlichen Er-         det der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu be-\nscheinens der Parteien, über die Verbindung mehre-       gründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Ver-\nrer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und        handlung ergehen.\nSachverständigenbeweises sowie über die sonsti-             (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer\ngen Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder-         Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-        gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung\nmung einer Frist.                                        der angefochtenen Entscheidung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013           1781\n(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64         und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-\nAbsatz 1 und 2, § 66 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Ab-            beschlüssen entsprechend.\nsatz 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nummer 2 dieses Gesetzes\nsowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsge-                                    § 78a\nsetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über                                 Elektronische\nden Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren                           Dokumentenübermittlung\nentsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnun-\ngen ist das Beschwerdegericht zuständig.                        Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-\ndeverfahren gelten § 130a Absatz 1 und 3 sowie\n(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so\n§ 133 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der\nwird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der\nMaßgabe entsprechend, dass die Beteiligten nach § 67\nZustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs\nam elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können.\nrechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,\nDie Bundesregierung und die Landesregierungen be-\nso beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des\nstimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung\nBundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.\nden Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente\nbei den Gerichten eingereicht werden können, sowie\n§ 76\ndie für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.\nBeschwerdeberechtigte, Form und Frist                Die Landesregierungen können die Ermächtigung\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde         durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nsowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.             tungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen\nForm kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\nschränkt werden.\nwerden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung\ndes Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessord-\nnung gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde                                          § 79\nkann nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbe-                         Rechtsverordnungen\nhörde unter Verletzung des § 48 ihre Zuständigkeit zu           Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbe-\nUnrecht angenommen hat.                                      hörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver-\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von       ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\neinem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht ein-\nzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der ange-                                 § 80\nfochtenen Entscheidung.                                                  Gebührenpflichtige Handlungen\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange-            (1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden\nfochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen             Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Ver-\nFeststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf             waltungsaufwandes erhoben. Gebührenpflichtig sind\ndiese Feststellungen zulässige und begründete Rechts-        (gebührenpflichtige Handlungen)\nbeschwerdegründe vorgebracht sind.\n1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Ab-\n(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen\nsatz 1; bei von der Europäischen Kommission an\n§ 64 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 3, 4 Nummer 1 und\ndas Bundeskartellamt verwiesenen Zusammen-\nAbsatz 5, §§ 67 bis 69, 71 bis 73 entsprechend. Für den\nschlüssen stehen der Verweisungsantrag an die Eu-\nErlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerde-\nropäische Kommission oder die Anmeldung bei der\ngericht zuständig.\nEuropäischen Kommission der Anmeldung nach\n§ 39 Absatz 1 gleich;\nIV. Gemeinsame Bestimmungen\n2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 26, 30 Absatz 3,\n§ 77                                  § 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32d, § 34 – auch in Ver-\nbindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36, 39, 40, 41,\nBeteiligtenfähigkeit\n42 und 60;\nFähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am\n3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach\nBeschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdever-\n§ 41 Absatz 3;\nfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und\njuristischen Personen auch nichtrechtsfähige Perso-          4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Ak-\nnenvereinigungen.                                                ten der Kartellbehörde.\nDaneben werden als Auslagen die Kosten der Ver-\n§ 78                              öffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachungen\nKostentragung und -festsetzung                   und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Aus-\nIm Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-             zügen sowie die in entsprechender Anwendung des\ndeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kos-         Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu\nten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der An-          zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr für die\ngelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten           Freigabe oder Untersagung eines Zusammenschlusses\nganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der         nach § 36 Absatz 1 sind die Gebühren für die Anmel-\nBilligkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch      dung eines Zusammenschlusses nach § 39 Absatz 1\nein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Ver-        anzurechnen.\nschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerle-          (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem\ngen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilpro-        personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbe-\nzessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren             hörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Be-","1782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\ndeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen          4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4, wer\nHandlung hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht              die Herstellung der Abschriften veranlasst hat.\nübersteigen                                                  Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten\n1. 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Ab-       durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr\nsatz 3 und 4 und § 42;                                   mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die\n2. 25 000 Euro in den Fällen des § 31b Absatz 3, der         Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.\n§§ 32 und 32b Absatz 1 sowie der §§ 32c, 32d, 34         Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.\nund 41 Absatz 2 Satz 1 und 2;                               (7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt\n3. (weggefallen)                                             in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der An-\nspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jah-\n4. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2,         ren nach ihrer Entstehung.\n§ 30 Absatz 3 und § 31a Absatz 1;\n(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften     Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-\n(Absatz 1 Satz 2 Nummer 4);                              tes bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der\n6. a) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbin-       Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der\ndung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 Absatz 2       Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung\nSatz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung         von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. Sie kann\noder Erlaubnis,                                       dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von\nb) 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Verein-         juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die\nbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Absatz 1         Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.\nbezeichneten Art,                                        (9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,\nc) im Falle des § 26 Absatz 4 den Betrag für die         die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das\nEntscheidung nach § 26 Absatz 1 (Nummer 4),           Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor\nder Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den\nd) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der\nGrundsätzen des § 78 bestimmt.\nGebühr in der Hauptsache.\nIst der personelle oder sachliche Aufwand der Kartell-                         Zweiter Abschnitt\nbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen\nBußgeldverfahren\nWerts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall\naußergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das\n§ 81\nDoppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit\nkann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 er-                           Bußgeldvorschriften\nmittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.            (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag\n(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts-          über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der\nhandlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben          Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008\nGebührenschuldners können Pauschgebührensätze,               (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er\ndie den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes             vorsätzlich oder fahrlässig\nberücksichtigen, vorgesehen werden.                          1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung\n(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden                      trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen\naufeinander abstimmt oder\n1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-\ngungen;                                                  2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende\n2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht             Stellung missbräuchlich ausnutzt.\nentstanden wären;                                           (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene           fahrlässig\nVerfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Ab-            1. einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3\nsatz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben worden ist.              Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 oder 4, § 29\n(5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber              Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot\nentschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrich-         einer dort genannten Vereinbarung, eines dort ge-\nten. Das Gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb              nannten Beschlusses, einer aufeinander abge-\nvon drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde              stimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen\nzurückgenommen wird.                                              Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung,\neiner Marktstellung oder einer überlegenen Markt-\n(6) Kostenschuldner ist                                        macht, einer unbilligen Behinderung oder unter-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, wer              schiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Auf-\neine Anmeldung oder einen Verweisungsantrag ein-              nahme eines Unternehmens, der Ausübung eines\ngereicht hat;                                                 Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nach-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, wer              teils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses\ndurch einen Antrag oder eine Anmeldung die Tätig-             zuwiderhandelt,\nkeit der Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjeni-    2. einer vollziehbaren Anordnung nach\nge, gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde er-           a) § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und\ngangen ist;                                                        Nummer 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, wer                   Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2,\nnach § 39 Absatz 2 zur Anmeldung verpflichtet war;                 auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                         1783\nauch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3          steigen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist\noder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder            der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen\nb) § 39 Absatz 5 oder                                    Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche\nEinheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann\nc) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer         geschätzt werden. In den übrigen Fällen kann die Ord-\nRechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder            nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-\nd) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbin-      send Euro geahndet werden. Bei der Festsetzung der\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f           Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwi-\nNummer 2                                             derhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.\nzuwiderhandelt,                                             (5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Ab-\n3. entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss               satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der\nnicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,           Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil,\nder aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch\n4. entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht\ndie Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nDient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der\nstattet,\nZumessung entsprechend zu berücksichtigen.\n5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3\nSatz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,            (6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen ge-\ngen juristische Personen und Personenvereinigungen\n5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3\nsind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen\nBuchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren An-\nnach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Ab-\nordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-\nsatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung\nsetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist,                                    (7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwal-\n5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-           tungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens\ndung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer         bei der Bemessung der Geldbuße, insbesondere für die\nRechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1              Feststellung der Bußgeldhöhe als auch für die Zusam-\nNummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Än-           menarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden,\nderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder      festlegen.\nnicht rechtzeitig übermittelt oder                          (8) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswid-\n6. entgegen § 59 Absatz 2, auch in Verbindung mit             rigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach\n§ 47d Absatz 1 Satz 1 oder § 47k Absatz 7, eine          den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nAuskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder    keiten auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten von\nnicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht, nicht voll- Druckschriften begangen wird. Die Verfolgung der Ord-\nständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, geschäft-     nungswidrigkeiten nach Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1\nliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht     und Absatz 3 verjährt in fünf Jahren.\nrechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt\n(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die\noder die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen\nWettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Eu-\nsowie das Betreten von Geschäftsräumen und\nropäischen Union auf Grund einer Beschwerde oder\n-grundstücken nicht duldet oder\nvon Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Ver-\n7. entgegen § 81a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft               stoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen die-\nrechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht     selbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder die-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig he-    selbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst,\nrausgibt.                                                wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Ver-\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer                            jährung durch die den § 33 Absatz 1 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen\n1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder\ndieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.\nBezugssperre auffordert,\n2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder            (10) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-\nzufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt         satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\noder                                                      keiten sind\n3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3           1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle\nSatz 5 eine Angabe macht oder benutzt.                        für Strom und Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 5a und\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nNummer 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1\nAbsatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a\nSatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt,5\nund Nummer 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße\nbis zu einer Million Euro geahndet werden. Gegen ein          5\n§ 81 Absatz 10 Nummer 1 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 13 Nummer 3 in\nUnternehmen oder eine Unternehmensvereinigung                   Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Gsetzes vom 6. Juni\nkann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße ver-               2013 (BGBl. I S. 1482) ab 1. September 2013 in folgender Fassung:\nhängt werden; die Geldbuße darf 10 vom Hundert des              „1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und\nim der Behördenentscheidung vorausgegangenen Ge-                    Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-\nstabe c und d, Nummer 5a und Nummer 6, soweit ein Verstoß\nschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unterneh-                  gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2\nmens oder der Unternehmensvereinigung nicht über-                   vorliegt,“.","1784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n2. das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für            keiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverlet-\nKraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2            zung auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2\nNummer 5b und Nummer 6, soweit ein Verstoß ge-                Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht,\ngen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2\nzugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das\nvorliegt, und\n§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betref-\n3. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 das           fende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.\nBundeskartellamt und die nach Landesrecht zustän-\ndige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Ge-                                     § 82a\nschäftsbereich.\nBefugnisse und Zuständigkeiten\n§ 81a                                        im gerichtlichen Bußgeldverfahren\nAuskunftspflichten                          (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Ver-\ntreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an\n(1) Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach              Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.\n§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 gegen eine juristische Per-\nson oder Personenvereinigung in Betracht, muss diese             (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbe-\ngegenüber der Verwaltungsbehörde nach § 81 Ab-                hörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstre-\nsatz 10 auf Verlangen Auskunft erteilen über                  ckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen\nVerfall angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt\n1. den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der Un-             als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Ur-\nternehmensvereinigung in dem Geschäftsjahr, das           kundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu er-\nfür die Behördenentscheidung nach § 81 Absatz 4           teilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\nSatz 2 voraussichtlich maßgeblich sein wird oder          versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel\nmaßgeblich war, sowie in den vorausgehenden fünf          entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung\nGeschäftsjahren,                                          von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geld-\n2. die Umsätze des Unternehmens oder der Unterneh-            beträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der\nmensvereinigung, die mit allen, mit bestimmten oder       Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse aufer-\nnach abstrakten Merkmalen bestimmbaren Kunden             legten Kosten trägt.\noder Produkten innerhalb eines bestimmten oder\nbestimmbaren Zeitraums erzielt wurden,                                                § 83\nund Unterlagen herausgeben. Bei der Ermittlung des                                   Zuständigkeit\nGesamtumsatzes und der Umsätze gilt § 81 Absatz 4                       des OLG im gerichtlichen Verfahren\nSatz 3. § 136 Absatz 1 Satz 2 und § 163a Absatz 3\nund 4 der Strafprozessordnung finden insoweit keine              (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord-\nsinngemäße Anwendung.                                         nungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlan-\ndesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbe-\n(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft oder    hörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen\ndie Herausgabe von Unterlagen an das Gericht ent-             Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Geset-\nsprechend.                                                    zes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52\n(3) Die für die juristische Person oder für die Perso-     Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des\nnenvereinigung handelnde natürliche Person kann die           Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Absatz 1\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-           Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit\nwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der        § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nStrafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der              findet keine Anwendung.\nGefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder ei-\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Beset-\nner Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; hierüber ist\nzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzen-\ndie für die juristische Person oder Personenvereinigung\nden Mitglieds.\nhandelnde natürliche Person zu belehren. § 56 der\nStrafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.\nDie Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe                                       § 84\nvon Unterlagen entsprechend.                                               Rechtsbeschwerde zum BGH\nÜber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes\n§ 82                              über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesge-\nZuständigkeit für Verfahren wegen                  richtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf,\nder Festsetzung einer Geldbuße gegen eine               ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er\njuristische Person oder Personenvereinigung              die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entschei-\nDie Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Fest-       dung aufgehoben wird, zurück.\nsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person\noder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über                                          § 85\nOrdnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zustän-                            Wiederaufnahme-\ndig, denen                                                               verfahren gegen Bußgeldbescheid\n1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Ab-           Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-\nsatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder        scheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes\n2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrig-         über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83\nkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrig-         zuständige Gericht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1785\n§ 86                          Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-\nGerichtliche                         tragen.\nEntscheidungen bei der Vollstreckung                  (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die\nDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-        Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke\nrichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über         oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet\nOrdnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zu-          werden.\nständigen Gericht erlassen.                                    (3) Die Parteien können sich vor den nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich\nDritter Abschnitt                          durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht\nVo l l s t r e c k u n g                zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Re-\ngelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.\n§ 86a\n§ 89a\nVollstreckung\nStreitwertanpassung\nDie Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den\nfür die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gel-            (1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein An-\ntenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des               spruch nach § 33 oder § 34a geltend gemacht wird,\nZwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und              eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Pro-\nhöchstens 10 Millionen Euro.                                zesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaft-\nliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Ge-\nVierter Abschnitt                          richt auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung\ndieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten                       einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-\nwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon\n§ 87                          abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht,\nAusschließliche                        dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits\nZuständigkeit der Landgerichte                  weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten\nübernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge,\nFür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwen-\ndass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechts-\ndung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des\nanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen\nzu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits\nUnion oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens\nauferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind\nsie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren\nohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die\nund die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem\nLandgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch,\nTeil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außerge-\nwenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder\nrichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm\nteilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Ge-\nübernommen werden, kann der Rechtsanwalt der be-\nsetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Ar-\ngünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner\ntikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\nnach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.\nder Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-               (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-\nraum abhängt.                                               schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt\nwerden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache\n§ 88                          anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der an-\ngenommene oder festgesetzte Streitwert später durch\nKlageverbindung\ndas Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung\nMit der Klage nach § 87 Absatz 1 kann die Klage          über den Antrag ist der Gegner zu hören.\nwegen eines anderen Anspruchs verbunden werden,\nwenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirt-                          Fünfter Abschnitt\nschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht,\nder bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu                 Gemeinsame Bestimmungen\nmachen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage\nwegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche                                      § 90\nZuständigkeit gegeben ist.                                                   Benachrichtigung und\nBeteiligung der Kartellbehörden\n§ 89                             (1) Das Bundeskartellamt ist über alle Rechtsstreitig-\nZuständigkeit eines                      keiten nach § 87 Absatz 1 durch das Gericht zu unter-\nLandgerichts für mehrere Gerichtsbezirke             richten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Ver-\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       langen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen,\nRechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für      Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. Die\ndie nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zustän-       Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in sonstigen\ndig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer        Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des Arti-\nLandgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusam-            kels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\nmenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbe-        der Europäischen Union betreffen.\nsondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-           (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn\nchung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die       er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als ange-","1786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nmessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskar-          satz 2 Satz 2, § 63 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zuge-\ntellamts eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem      wiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung ge-\nGericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsa-       gen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige\nchen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen bei-         Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\nzuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fra-           nach § 87 Absatz 1.\ngen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu rich-\nten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Person                                   § 92\nsind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.\nZuständigkeit\n(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht\neines OLG oder des ObLG\nüber das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rah-\nfür mehrere Gerichtsbezirke\nmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die\nin Verwaltungs- und Bußgeldsachen\noberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskar-\ntellamts.                                                       (1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für           errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach\nRechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach        § 57 Absatz 2 Satz 2, § 63 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86\n§ 30 gebundenen Preises gegenüber einem gebunde-             ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind,\nnen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum              von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung\nGegenstand haben.                                            einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem\nObersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn\neine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in\n§ 90a\nKartellsachen, insbesondere der Sicherung einer ein-\nZusammenarbeit                          heitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes-\nder Gerichte mit der Europäischen                 regierungen können die Ermächtigung auf die Landes-\nKommission und den Kartellbehörden                  justizverwaltungen übertragen.\n(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Ar-       (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die\ntikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise       Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten\nder Europäischen Union zur Anwendung kommt, über-            Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte\nmittelt das Gericht der Europäischen Kommission über         Gebiet mehrerer Länder begründet werden.\ndas Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entschei-\ndung unverzüglich nach deren Zustellung an die Partei-\nen. Das Bundeskartellamt darf der Europäischen Kom-                                     § 93\nmission die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90                              Zuständigkeit\nAbsatz 1 Satz 2 erhalten hat.                                             für Berufung und Beschwerde\n(2) Die Europäische Kommission kann in Verfahren             § 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent-\nnach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Gericht             scheidung über die Berufung gegen Endurteile und die\nschriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das Gericht         Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürger-\nübermittelt der Europäischen Kommission alle zur Be-         lichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Absatz 1.\nurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke, wenn\ndiese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das Gericht übermit-                                   § 94\ntelt dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie                         Kartellsenat beim BGH\neiner Stellungnahme der Europäischen Kommission\nnach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG)             (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat ge-\nNr. 1/2003. Die Europäische Kommission kann in der           bildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:\nmündlichen Verhandlung auch mündlich Stellung neh-           1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde\nmen.                                                             gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74,\n(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die           76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);\nEuropäische Kommission um die Übermittlung ihr vor-          2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde ge-\nliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu                gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);\nFragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101\noder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu-         3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Ab-\nropäischen Union betreffen. Das Gericht unterrichtet             satz 1\ndie Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und über-\na) über die Revision einschließlich der Nichtzulas-\nmittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie\nsungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlan-\nder Antwort der Europäischen Kommission.\ndesgerichte,\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Ge-\nschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europä-              b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der\nischen Kommission auch über das Bundeskartellamt                    Landgerichte,\nerfolgen.                                                        c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse\nder Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574\n§ 91                                    Absatz 1 der Zivilprozessordnung.\nKartellsenat beim OLG                          (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Ge-\nBei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat         richtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Straf-\ngebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Ab-         senat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1787\n§ 95                                (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass\nder Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabe-\nAusschließliche Zuständigkeit\nverfahren einhält.\nDie Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-\nscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.\n§ 98\n§ 96                                                    Auftraggeber\n(weggefallen)\nÖffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:\nVierter Teil                         1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermö-\ngen,\nVergabe öffentlicher Aufträge\n2. andere juristische Personen des öffentlichen und\nErster Abschnitt                               des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck\nVe r g a b e v e r f a h re n                   gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende\nAufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn\nStellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln\n§ 97\noder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sons-\nAllgemeine Grundsätze                           tige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre\n(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau-           Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die\nund Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden                  Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsfüh-\nVorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter             rung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt\nVergabeverfahren.                                                haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die\neinzeln oder gemeinsam mit anderen die überwie-\n(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind             gende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der\ngleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung           Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht\nist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten               berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,\noder gestattet.\n3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2\n(3) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe\nfallen,\nöffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.\nLeistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und       4. natürliche oder juristische Personen des privaten\ngetrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu verge-           Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder\nben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen                 Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,\nvergeben werden, wenn wirtschaftliche oder techni-               wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von be-\nsche Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen,                sonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt\ndas nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahr-           werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt\nnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe             wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Num-\nbetraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unterneh-             mern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder\nmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach             gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben\nden Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.                                 können; besondere oder ausschließliche Rechte\n(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige           sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung\nsowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen                 dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unterneh-\nvergeben. Für die Auftragsausführung können zusätz-              men vorbehalten wird und dass die Möglichkeit\nliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden,            anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben,\ndie insbesondere soziale, umweltbezogene oder inno-              erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem\nvative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zu-             Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung so-\nsammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen                     wie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage auf-\nund sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. An-              geführt sind,\ndere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auf-\n5. natürliche oder juristische Personen des privaten\ntragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bun-\nRechts sowie juristische Personen des öffentlichen\ndes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.\nRechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in\n(4a) Auftraggeber können Präqualifikationssysteme             den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für\neinrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von              die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erho-\nUnternehmen nachgewiesen werden kann.                            lungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hoch-\n(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste An-           schul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in\ngebot erteilt.                                                   Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslo-\nbungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorha-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  ben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,\nnähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzu-\nhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die         6. natürliche oder juristische Personen des privaten\nBekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Verga-              Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1\nbe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen                 bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession\nund Angebote, über den Abschluss des Vertrages und               abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an\nsonstige Fragen des Vergabeverfahrens.                           Dritte.","1788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n§ 99                             1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssa-\nÖffentliche Aufträge                          chen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzun-\ngen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfun-\n(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge           gen des Bundes oder nach den entsprechenden Be-\nvon öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über              stimmungen der Länder verwendet werden oder\ndie Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder\nDienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzes-            2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfor-\nsionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleis-               dert oder beinhaltet.\ntungsaufträgen führen sollen.                                   (10) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf\n(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von      von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistun-\nWaren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder             gen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleistungsauf-\nLeasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne          trag, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der\nKaufoption betreffen. Die Verträge können auch Neben-        Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag, der neben\nleistungen umfassen.                                         Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Ver-\nhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt\n(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung         als Dienstleistungsauftrag.\noder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines\nBauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffent-               (11) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer\nlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hoch-       Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit,\nbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder techni-        die den Hauptgegenstand darstellt.\nsche Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftrag-            (12) Ist für einen Auftrag zur Durchführung von Tätig-\ngeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden             keiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energie-\nBauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber          versorgung, des Verkehrs oder des Bereichs der Auf-\ngenannten Erfordernissen.                                    traggeber nach dem Bundesberggesetz und von Tätig-\n(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge       keiten von Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 3\nüber die Erbringung von Leistungen, die nicht unter Ab-      nicht feststellbar, welche Tätigkeit den Hauptgegen-\nsatz 2 oder Absatz 3 fallen.                                 stand darstellt, ist der Auftrag nach den Bestimmungen\nzu vergeben, die für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1\n(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind        bis 3 gelten. Betrifft eine der Tätigkeiten, deren Durch-\nnur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber         führung der Auftrag bezweckt, sowohl eine Tätigkeit auf\nauf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preis-        dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung,\ngericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem        des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach\nPlan verhelfen sollen.                                       dem Bundesberggesetz als auch eine Tätigkeit, die\n(6) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die           nicht in die Bereiche von Auftraggebern nach § 98\nDurchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegen-           Nummer 1 bis 3 fällt, und ist nicht feststellbar, welche\nleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in       Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auf-\ndem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anla-        trag nach denjenigen Bestimmungen zu vergeben, die\nge, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises       für Auftraggeber mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der\nbesteht.                                                     Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Ver-\nkehrs oder des Bundesberggesetzes gelten.\n(7) Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge\nsind Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens              (13) Ist bei einem Auftrag über Bauleistungen, Liefe-\neine der in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 ge-            rungen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung ver-\nnannten Leistungen umfasst:                                  teidigungs- oder sicherheitsrelevant, wird dieser Auf-\n1. die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des          trag einheitlich gemäß den Bestimmungen für verteidi-\nAbsatzes 8, einschließlich dazugehöriger Teile, Bau-     gungs- und sicherheitsrelevante Aufträge vergeben,\nteile oder Bausätze;                                     sofern die Beschaffung in Form eines einheitlichen Auf-\ntrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Ist bei\n2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines         einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder\nVerschlusssachenauftrags im Sinne des Absatzes 9         Dienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungs-\nvergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Tei-     oder sicherheitsrelevant und fällt der andere Teil weder\nle, Bauteile oder Bausätze;                              in diesen Bereich noch unter die Vergaberegeln der\n3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in        Sektorenverordnung oder der Vergabeverordnung, un-\nunmittelbarem Zusammenhang mit der in den Num-           terliegt die Vergabe dieses Auftrags nicht dem Vierten\nmern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen        Teil dieses Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form\ndes Lebenszyklus der Ausrüstung;                         eines einheitlichen Auftrags aus objektiven Gründen\ngerechtfertigt ist.\n4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische\nZwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im\n§ 100\nRahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne\ndes Absatzes 9 vergeben wird.                                               Anwendungsbereich\n(8) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens        (1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftragswert\nzu militärischen Zwecken konzipiert oder für militäri-       den jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht oder\nsche Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waf-          überschreitet. Der Schwellenwert ergibt sich für Aufträ-\nfe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.               ge, die\n(9) Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auftrag für       1. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1\nSicherheitszwecke,                                               bis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                 1789\nNummer 2 oder 3 fallen, aus § 2 der Vergabeverord-        2. deren Ausführung nach den in Nummer 1 genannten\nnung,                                                         Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen er-\nfordert,\n2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1\nbis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem Ge-         3. bei denen die Nichtanwendung des Vergaberechts\nbiet des Verkehrs, der Trinkwasser- oder Energiever-          geboten ist zum Zweck des Einsatzes der Streitkräf-\nsorgung umfassen, aus § 1 der Sektorenverordnung,             te, zur Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismus-\nbekämpfung oder bei der Beschaffung von Informa-\n3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 vergeben wer-\ntionstechnik oder Telekommunikationsanlagen zum\nden und verteidigungs- oder sicherheitsrelevant im\nSchutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteres-\nSinne des § 99 Absatz 7 sind, aus der nach § 127\nsen,\nNummer 3 erlassenen Verordnung.\n4. die vergeben werden auf Grund eines internationalen\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3 bis 6     Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nund 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c genannten                 land und einem oder mehreren Staaten, die nicht\nFälle.                                                            Vertragsparteien des Übereinkommens über den Eu-\n(3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge.                ropäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den\nUnterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichen-\n(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-\ndes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfah-\ngen, die Folgendes zum Gegenstand haben:\nrensregeln gelten,\n1. Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen oder           5. die auf Grund eines internationalen Abkommens im\n2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es               Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen\nsei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich               vergeben werden und für die besondere Verfahrens-\nEigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch                regeln gelten oder\nbei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die         6. die auf Grund des besonderen Verfahrens einer in-\nDienstleistung wird vollständig durch den Auftragge-          ternationalen Organisation vergeben werden.\nber vergütet.\n(5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung                                    § 100a\nnicht für Verträge über                                                        Besondere Ausnahmen\n1. den Erwerb von Grundstücken oder vorhandenen                         für nicht sektorspezifische und nicht\nGebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen,               verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge\n2. Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhandene              (1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt\nGebäude oder anderes unbewegliches Vermögen               dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 ge-\noder                                                      nannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absät-\nzen 2 bis 4 genannten Aufträge.\n3. Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäu-\nden oder anderem unbeweglichen Vermögen.                     (2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-\ngen, die Folgendes zum Gegenstand haben:\n(6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-\n1. den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder Ko-\ngen,\nproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung\n1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftrag-              durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt\ngeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit                 sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen oder\ndem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung          2. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit\nAuskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner An-             Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von\nsicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der             Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, ins-\nBundesrepublik Deutschland im Sinne des Arti-                 besondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbe-\nkels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über              schaffung der Auftraggeber dienen, sowie Dienst-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union wider-                leistungen der Zentralbanken.\nspricht,\n(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienst-\n2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Ab-             leistungsaufträgen an eine Person, die ihrerseits Auf-\nsatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeits-        traggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein\nweise der Europäischen Union unterliegen.                 auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließ-\n(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des         liches Recht hat, die Leistung zu erbringen.\nAbsatzes 6, die die Nichtanwendung dieses Teils recht-           (4) Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die hauptsäch-\nfertigen, können betroffen sein beim Betrieb oder Ein-        lich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereit-\nsatz der Streitkräfte, bei der Umsetzung von Maßnah-          stellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikati-\nmen der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaf-           onsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer\nfung von Informationstechnik oder Telekommunikati-            Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu er-\nonsanlagen.                                                   möglichen.\n(8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-\ngen, die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungs- oder                                    § 100b\nsicherheitsrelevant sind und                                                           Besondere\n1. in Übereinstimmung mit den inländischen Rechts-                         Ausnahmen im Sektorenbereich\nund Verwaltungsvorschriften für geheim erklärt wer-          (1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt\nden,                                                      dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 ge-","1790              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nnannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absät-         1. die an ein Unternehmen, das mit dem Auftraggeber\nzen 2 bis 9 genannten Aufträge.                                   verbunden ist, vergeben werden oder\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-     2. die von einem gemeinsamen Unternehmen, das\ngen, die Folgendes zum Gegenstand haben:                          mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trink-\nwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs\n1. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit               tätig sind, ausschließlich zur Durchführung dieser\nAusgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von                 Tätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen ver-\nWertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, ins-            geben werden, das mit einem dieser Auftraggeber\nbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbe-            verbunden ist.\nschaffung der Auftraggeber dienen, sowie Dienst-\nleistungen der Zentralbanken,                                (7) Absatz 6 gilt nur, wenn mindestens 80 Prozent\ndes von dem verbundenen Unternehmen während der\n2. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasserver-         letzten drei Jahre in der Europäischen Union erzielten\nsorgung die Beschaffung von Wasser oder                   durchschnittlichen Umsatzes im entsprechenden Lie-\n3. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energieversor-          fer- oder Bau- oder Dienstleistungssektor aus der Er-\ngung die Beschaffung von Energie oder von Brenn-          bringung dieser Lieferungen oder Leistungen für die\nstoffen zur Energieerzeugung.                             mit ihm verbundenen Auftraggeber stammen. Sofern\ndas Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, gilt\n(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienst-     Absatz 6, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei\nleistungsaufträgen an eine Person, die ihrerseits Auf-        Jahren seines Bestehens wahrscheinlich mindestens\ntraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein            80 Prozent erreicht werden. Werden die gleichen oder\nauf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließ-             gleichartige Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistun-\nliches Recht hat, die Leistung zu erbringen.                  gen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbun-\n(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-     denen Unternehmen erbracht, wird die Prozentzahl un-\ngen, die                                                      ter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet,\nden diese verbundenen Unternehmen mit der Erbrin-\n1. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 vergeben\ngung der Lieferung oder Leistung erzielen. § 36 Ab-\nwerden, soweit sie anderen Zwecken dienen als\nsatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nder Sektorentätigkeit,\n(8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9 nicht\n2. zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet            für die Vergabe von Aufträgen, die\nder Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des\nVerkehrs außerhalb des Gebiets der Europäischen           1. ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auf-\nUnion vergeben werden, wenn sie nicht mit der tat-            traggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder\nsächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage             Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,\ninnerhalb dieses Gebietes verbunden sind,                     ausschließlich zur Durchführung von diesen Tätig-\nkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber\n3. zum Zweck der Weiterveräußerung oder Vermietung                vergibt, oder\nan Dritte vergeben werden, wenn\n2. ein Auftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen\na) dem Auftraggeber kein besonderes oder aus-                 im Sinne der Nummer 1, an dem er beteiligt ist, ver-\nschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermie-          gibt.\ntung des Auftragsgegenstandes zusteht und                (9) Absatz 8 gilt nur, wenn\nb) andere Unternehmen die Möglichkeit haben,              1. das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um\ndiese Waren unter gleichen Bedingungen wie                die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes\nder betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder            von mindestens drei Jahren durchzuführen, und\nzu vermieten, oder\n2. in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die die-\n4. der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der                ses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Un-\nTrinkwasser- oder Energieversorgung oder des Ver-             ternehmen zumindest während des gleichen Zeitrau-\nkehrs dienen, soweit die Europäische Kommission               mes angehören werden.\nnach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 31. März                                       § 100c\n2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung                             Besondere Ausnahmen in\ndurch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Ener-                den Bereichen Verteidigung und Sicherheit\ngie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste\n(ABl. L 7 vom 7.1.2005, S. 7) festgestellt hat, dass         (1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt\ndiese Tätigkeit in Deutschland auf Märkten mit            dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 genannten\nfreiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausge-           Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 4\nsetzt ist und dies durch das Bundesministerium für        genannten Aufträge.\nWirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger be-             (2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-\nkannt gemacht worden ist.                                 gen, die\n(5) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Baukon-     1. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versiche-\nzessionen zum Zweck der Durchführung von Tätigkei-                rungsdienstleistungen zum Gegenstand haben,\nten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energiever-          2. zum Zweck nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ver-\nsorgung oder des Verkehrs.                                        geben werden,\n(6) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 nicht    3. im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben\nfür die Vergabe von Aufträgen,                                    werden, das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                 1791\na) auf Forschung und Entwicklung beruht und                 (3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur\nb) mit mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat         Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine be-\nfür die Entwicklung eines neuen Produkts und ge-      schränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsab-\ngebenenfalls die späteren Phasen des gesamten         gabe aufgefordert.\noder eines Teils des Lebenszyklus dieses Pro-            (4) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur\ndukts durchgeführt wird,                              Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftrag-\n4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder            geber nach § 98 Nummer 1 bis 3, soweit sie nicht auf\neine Gebietskörperschaft an eine andere Regierung        dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung\noder an eine Gebietskörperschaft eines anderen           oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nummer 5. In\nStaates vergibt und die Folgendes zum Gegenstand         diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teil-\nhaben:                                                   nahme und anschließend Verhandlungen mit ausge-\nwählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auf-\na) die Lieferung von Militärausrüstung oder die Lie-     trags.\nferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Ver-\nschlusssachenauftrags im Sinne des § 99 Ab-              (5) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen\nsatz 9 vergeben wird,                                 sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffent-\nliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Un-\nb) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittelbarem       ternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über\nZusammenhang mit dieser Ausrüstung stehen,            die Auftragsbedingungen zu verhandeln.\nc) Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri-\n(6) Eine elektronische Auktion dient der elektroni-\nsche Zwecke oder\nschen Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.\nd) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines        Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein zeit-\nVerschlusssachenauftrags im Sinne des § 99 Ab-        lich befristetes ausschließlich elektronisches offenes\nsatz 9 vergeben werden.                               Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leis-\n(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-    tungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfüg-\ngen, die in einem Land außerhalb der Europäischen            baren Spezifikationen den Anforderungen des Auftrag-\nUnion vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören           gebers genügen.\nauch zivile Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes               (7) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Ver-\nvon Streitkräften oder von Polizeien des Bundes oder         fahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Ge-\nder Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen            setzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern ste-\nUnion, wenn der Einsatz es erfordert, dass sie mit im        hen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder\nEinsatzgebiet ansässigen Unternehmen geschlossen             Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das\nwerden. Zivile Beschaffungen sind Beschaffungen nicht        offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das\nmilitärischer Produkte und Bau- oder Dienstleistungen        Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.\nfür logistische Zwecke.                                      Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsre-\n(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträ-    levanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber\ngen, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen,            zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Ver-\nhandlungsverfahren wählen.\n1. die sich aus einem internationalen Abkommen oder\neiner internationalen Vereinbarung ergeben, das\noder die zwischen einem oder mehreren Mitglied-                                   § 101a\nstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten, die                    Informations- und Wartepflicht\nnicht Vertragsparteien des Übereinkommens über\n(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, de-\nden Europäischen Wirtschaftsraum sind, geschlos-\nren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über\nsenen wurde,\nden Namen des Unternehmens, dessen Angebot ange-\n2. die sich aus einem internationalen Abkommen oder          nommen werden soll, über die Gründe der vorgesehe-\neiner internationalen Vereinbarung im Zusammen-          nen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über\nhang mit der Stationierung von Truppen ergeben,          den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unver-\ndas oder die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder       züglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für\neines Drittstaates betrifft, oder                        Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung\n3. die für eine internationale Organisation gelten, wenn     ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor\ndiese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt oder          die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die\nwenn ein Mitgliedstaat Aufträge nach diesen Regeln       betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst\nvergeben muss.                                           15 Kalendertage nach Absendung der Information nach\nden Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die In-\n§ 101                             formation per Fax oder auf elektronischem Weg ver-\nsendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.\nArten der Vergabe                        Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der In-\n(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und        formation durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zu-\nDienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren,       gangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es\nin nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren         nicht an.\noder im wettbewerblichen Dialog.                                (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen\n(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine        das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-\nunbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur          machung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfer-\nAbgabe von Angeboten aufgefordert wird.                      tigt ist.","1792             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n§ 101b                                (2) Die Vergabekammern entscheiden in der Beset-\nUnwirksamkeit                           zung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von\ndenen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsit-\n(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn         zende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte\nder Auftraggeber                                             auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Ver-\n1. gegen § 101a verstoßen hat oder                           waltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Ange-\nstellte sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche\n2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unter-\nBeisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt ha-\nnehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Ver-\nben; in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die\ngabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies auf-\nBeisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Verga-\ngrund Gesetzes gestattet ist\nbewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch über\nund dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren            mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet\nnach Absatz 2 festgestellt worden ist.                       des Vergabewesens verfügen. Bei der Überprüfung\n(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur fest-        der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevan-\ngestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren           ten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 können die\ninnerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Ver-          Vergabekammern abweichend von Satz 1 auch in der\nstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Ver-       Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamt-\ntragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auf-        lichen Beisitzern entscheiden.\ntraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Euro-            (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzen-\npäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur          den oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne münd-\nGeltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage             liche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss\nnach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auf-            zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertra-\ntragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.            gung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesent-\nlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher\nZweiter Abschnitt                           Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von\nNachprüfungsverfahren                            grundsätzlicher Bedeutung sein wird.\n(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amts-\nI. Nachprüfungsbehörden                      zeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhän-\ngig und sind nur dem Gesetz unterworfen.\n§ 102\nGrundsatz                                                      § 106\nUnbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-                           Einrichtung, Organisation\nsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Auf-         (1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Ver-\nträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern.              gabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung\nund Besetzung der Vergabekammern sowie die Ge-\n§ 103                             schäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundes-\nkartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellver-\n(weggefallen)\ntreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisatio-\nnen der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident\n§ 104\ndes Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung\nVergabekammern                           durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\n(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Auf-         nologie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese\nträge nehmen die Vergabekammern des Bundes für               im Bundesanzeiger.\ndie dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabe-              (2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der\nkammern der Länder für die diesen zuzurechnenden             in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungs-\nAufträge wahr.                                               behörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht\n(2) Rechte aus § 97 Absatz 7 sowie sonstige An-           zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestim-\nsprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die          mung die Landesregierung, die die Ermächtigung wei-\nVornahme oder das Unterlassen einer Handlung in ei-          ter übertragen kann. Die Länder können gemeinsame\nnem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor          Nachprüfungsbehörden einrichten.\nden Vergabekammern und dem Beschwerdegericht\ngeltend gemacht werden.                                                                § 106a\n(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für                           Abgrenzung der\ndie Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen                        Zuständigkeit der Vergabekammern\nund die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung           (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für\nvon Verstößen insbesondere gegen §§ 19 und 20 blei-          die Nachprüfung der Vergabeverfahren\nben unberührt.\n1. des Bundes;\n§ 105                             2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 2,\nsofern der Bund die Beteiligung überwiegend ver-\nBesetzung, Unabhängigkeit                          waltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend\n(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rah-            gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die\nmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwor-             Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Ge-\ntung aus.                                                        schäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1793\nüberwiegend bestimmt hat, es sei denn, die an dem         4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittei-\nAuftraggeber Beteiligten haben sich auf die Zustän-           lung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen\ndigkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt;                 zu wollen, vergangen sind.\n3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 4,              Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der\nsofern der Bund auf sie einen beherrschenden Ein-         Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1\nfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor,      Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\nwenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehr-\nheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers                                     § 108\nbesitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen                                  Form\ndes Auftraggebers verbundenen Stimmrechte ver-\nfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ver-        (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer\nwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auf-        einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein\ntraggebers bestellen kann;                                bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-\n4. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 5,              schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat\nsofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;     einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich\n5. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 6, sofern die           dieses Gesetzes zu benennen.\nunter § 98 Nummer 1 bis 3 fallende Stelle dem Bund           (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des An-\nzuzuordnen ist;                                           tragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten\n6. die im Rahmen der Organleihe für den Bund durch-           Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die\ngeführt werden.                                           Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten\nsowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auf-\n(2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im\ntraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sons-\nRahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchge-\ntigen Beteiligten benennen.\nführt, ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig.\nIst in entsprechender Anwendung des Absatzes 1\nNummer 2 bis 6 ein Auftraggeber einem Land zuzuord-                                      § 109\nnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zu-                       Verfahrensbeteiligte, Beiladung\nständig.                                                         Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auf-\n(3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der     traggeber und die Unternehmen, deren Interessen\nVergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers be-            durch die Entscheidung schwerwiegend berührt wer-\nstimmt. Bei länderübergreifenden Beschaffungen be-            den und die deswegen von der Vergabekammer beige-\nnennen die Auftraggeber in der Vergabebekanntma-              laden worden sind. Die Entscheidung über die Beila-\nchung nur eine zuständige Vergabekammer.                      dung ist unanfechtbar.\nII. Verfahren vor der Vergabekammer                                           § 110\nUntersuchungsgrundsatz\n§ 107\n(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt\nEinleitung, Antrag                       von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das be-\n(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsver-          schränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird\nfahren nur auf Antrag ein.                                    oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassen-\nden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer\n(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein In-       nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätig-\nteresse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen          keit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens\nRechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung               nicht unangemessen beeinträchtigt wird.\nvon Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dar-\nzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete               (2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob\nVerletzung der Vergabevorschriften ein Schaden ent-           er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei\nstanden ist oder zu entstehen droht.                          berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorg-\nlich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftrag-\n(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit                      gebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzuläs-\n1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Ver-          sig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekam-\ngabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und          mer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und for-\ngegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich ge-         dert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren\nrügt hat,                                                 dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat\n2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund           die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu\nder Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätes-          stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 5 sowie § 61\ntens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benann-         gelten entsprechend.\nten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung\ngegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,                                           § 110a\n3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den                Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen\nVergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens           (1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von\nbis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benann-          Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informa-\nten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung           tionen sicher, die in den von den Parteien übermittelten\ngegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,                 Unterlagen enthalten sind.","1794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Ge-        neten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu besei-\nheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dür-       tigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen\nfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden,           zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden\nAkten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht          und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßig-\nerkennen lassen.                                             keit des Vergabeverfahrens einwirken.\n(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufge-\n§ 111                             hoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren\nAkteneinsicht                          durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder\n(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Verga-       durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sons-\nbekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle         tiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf An-\nauf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Ab-             trag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung\nschriften erteilen lassen.                                   vorgelegen hat. § 113 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.\n(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unter-         (3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht\nlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,        durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich,\ninsbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung             auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwal-\nvon Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten             tungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Län-\nist.                                                         der. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.\n(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Ak-\n§ 115\nten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten\nGeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen                    Aussetzung des Vergabeverfahrens\nentsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht,           (1) Informiert die Vergabekammer den öffentlichen\nkann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf             Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprü-\nEinsicht ausgehen.                                           fung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabe-\n(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zu-       kammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach\nsammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der              § 117 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.\nHauptsache angegriffen werden.                                  (2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf\nseinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das\n§ 112                             nach § 101a vom Auftraggeber als das Unternehmen\nMündliche Verhandlung                       benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten,\n(1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer         den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Be-\nmündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin be-        kanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter\nschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur       Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten\nStellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder           Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an\nbei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegrün-       einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die\ndetheit des Antrags kann nach Lage der Akten ent-            nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis\nschieden werden.                                             zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbunde-\nnen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das In-\n(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungs-        teresse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Er-\ntermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß ver-        füllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksich-\ntreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschie-      tigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten\nden werden.                                                  Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich\nbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu\n§ 113                             berücksichtigen. Die Vergabekammer berücksichtigt\nBeschleunigung                          dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstel-\n(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Ent-      lers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten. Die\nscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wo-     Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen\nchen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsäch-         nicht in jedem Falle Gegenstand der Abwägung sein.\nlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsit-     Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot\nzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die      des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 114\nBeteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.       Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabe-\nDieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dau-       kammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Be-\nern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.               schwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter\nden Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen\n(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des           Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Be-\nSachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung         schwerdegericht gilt § 121 Absatz 2 Satz 1 und 2 und\nund raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vor-          Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde\ngehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen ge-         nach § 116 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Ver-\nsetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbe-       gabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.\nachtet bleiben kann.\n(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 7\n§ 114                             im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den\ndrohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf\nEntscheidung der Vergabekammer                    besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnah-\n(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antrag-         men in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei\nsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeig- den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1795\ngrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig                (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechts-\nanfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getrof-       anwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwer-\nfenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Ver-           den von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.\nwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der\nLänder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort voll-             (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die ande-\nziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend.                     ren Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer\nvom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Aus-\n(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Vo-         fertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.\nraussetzungen nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3\ngeltend, entfällt das Verbot des Zuschlages nach Ab-\nsatz 1 fünf Werktage nach Zustellung eines entspre-                                   § 118\nchenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustel-                              Wirkung\nlung ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach\nEingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag               (1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wir-\nkann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschla-           kung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.\nges wiederherstellen. § 121 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2        Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach\nSatz 1 sowie Absatz 3 und 4 finden entsprechende An-         Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nwendung.                                                     den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das\nBeschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers\n§ 115a                           die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über\ndie Beschwerde verlängern.\nAusschluss\nvon abweichendem Landesrecht                       (2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1\nSoweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Ver-         Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mög-\nwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landes-        licherweise geschädigten Interessen die nachteiligen\nrecht nicht abgewichen werden.                               Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entschei-\ndung über die Beschwerde die damit verbundenen Vor-\nIII. Sofortige Beschwerde                   teile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse\nder Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der\n§ 116                           Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei\nverteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im\nZulässigkeit, Zuständigkeit\nSinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Ver-\n(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist           teidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichti-\ndie sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am          gen. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entschei-\nVerfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.              dung auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die\n(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn     allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabe-\ndie Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung          verfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse\nnicht innerhalb der Frist des § 113 Absatz 1 entschie-       der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Ver-\nden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.       gabeverfahrens.\n(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet aus-          (3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nach-\nschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zustän-       prüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgege-\ndige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten          ben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwer-\nwird ein Vergabesenat gebildet.                              degericht die Entscheidung der Vergabekammer nach\n(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 kön-          § 121 oder § 123 aufhebt.\nnen von den Landesregierungen durch Rechtsverord-\nnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten                                    § 119\nLandesgericht zugewiesen werden. Die Landesregie-\nrungen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-                   Beteiligte am Beschwerdeverfahren\nverwaltungen übertragen.\nAn dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht betei-\nligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer\n§ 117                           Beteiligten.\nFrist, Form\n(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Not-                                § 120\nfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Ent-\nscheidung, im Fall des § 116 Absatz 2 mit dem Ablauf                          Verfahrensvorschriften\nder Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdege-            (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Be-\nricht einzulegen.                                            teiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-\n(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer      ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffent-\nEinlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung             lichen Rechts können sich durch Beamte oder Ange-\nmuss enthalten:                                              stellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.\n1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Verga-         (2) Die §§ 69, 70 Absatz 1 bis 3, § 71 Absatz 1 und 6,\nbekammer angefochten und eine abweichende Ent-          §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227\nscheidung beantragt wird,                               Absatz 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 78, 111\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die        und 113 Absatz 2 Satz 1 finden entsprechende Anwen-\nsich die Beschwerde stützt.                             dung.","1796             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n§ 121                              fung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen\nVorabentscheidung über den Zuschlag                  Rechten verletzt ist. § 114 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag                                    § 124\ndes Unternehmens, das nach § 101a vom Auftraggeber\nals das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag                      Bindungswirkung und Vorlagepflicht\nerhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang           (1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-\ndes Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten,            schriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren\nwenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise ge-         vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordent-\nschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer          liche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der\nVerzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über            Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlan-\ndie Beschwerde die damit verbundenen Vorteile über-          desgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2\nwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allge-        angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde\nmeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga-      gebunden.\nben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidi-         (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entschei-\ngungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne         dung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bun-\ndes § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Verteidi-        desgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache dem\ngungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.         Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof ent-\nDas Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung           scheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundes-\nauch die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde,        gerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Diver-\ndie allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Ver-        genzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht\ngabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Inte-        die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn\nresse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss           dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerde-\ndes Vergabeverfahrens.                                       verfahrens angezeigt scheint. Die Vorlagepflicht gilt\n(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleich-     nicht im Verfahren nach § 118 Absatz 1 Satz 3 und nach\nzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags          § 121.\nvorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eil-\nbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Ent-                          Dritter Abschnitt\nscheidung über den Antrag kann das Verfahren über                          Sonstige Regelungen\ndie Beschwerde ausgesetzt werden.\n(3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens in-                                 § 125\nnerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags                     Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch\nzu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsäch-\nlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsit-        (1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die so-\nzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete             fortige Beschwerde nach § 116 als von Anfang an un-\nMitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeit-    gerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwer-\nraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne münd-            deführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten\nliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert         den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Miss-\nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabever-         brauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstan-\nfahrens. § 120 findet Anwendung.                             den ist.\n(2) Ein Missbrauch ist es insbesondere,\n(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift\nist ein Rechtsmittel nicht zulässig.                         1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des\nVergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahr-\n§ 122                                  lässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;\nEnde des Vergabeverfahrens                      2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das\nnach Entscheidung des Beschwerdegerichts                    Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten\nzu schädigen;\nIst der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor\ndem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabe-          3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später ge-\nverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung             gen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.\nder Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber             (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer ent-\nnicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßig-          sprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Ab-\nkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entschei-     satz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von An-\ndung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt wer-      fang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auf-\nden.                                                         traggeber den aus der Vollziehung der angeordneten\nMaßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.\n§ 123\nBeschwerdeentscheidung                                                 § 126\nHält das Gericht die Beschwerde für begründet, so                               Anspruch auf\nhebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In                       Ersatz des Vertrauensschadens\ndiesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst         Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von\noder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus,        Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und\nunter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ge-          hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der\nrichts über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag      Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den\nstellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprü-         Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1797\nstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen                                     § 127a\nSchadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des\nAngebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfah-                                 Kosten für\nren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Scha-                 Gutachten und Stellungnahmen nach der\ndensersatz bleiben unberührt.                                  Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung\n(1) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf\n§ 127                             Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen Rechts-\nverordnung vorgenommen werden, erhebt das Bundes-\nErmächtigungen\nkartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur De-\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung          ckung des Verwaltungsaufwands. § 80 Absatz 1 Satz 3\nmit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen          und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4,\nAbsatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2,\n1. zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellen-          Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Be-\nwerte der Richtlinien der Europäischen Union in ihrer    schwerdemöglichkeit über die Kostenentscheidung gilt\njeweils geltenden Fassung;                               § 63 Absatz 1 und Absatz 4 entsprechend.\n2. über das bei der Vergabe durch Auftraggeber, die auf        (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\ndem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversor-          nung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-\ngung oder des Verkehrs tätig sind, einzuhaltende         ten der Kostenerhebung bestimmen. Vollstreckungser-\nVerfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Un-      leichterungen dürfen vorgesehen werden.\nternehmen und der Angebote, über den Abschluss\ndes Vertrags und sonstige Regelungen des Vergabe-\nverfahrens;                                                                         § 128\n3. über das bei der Vergabe von verteidigungs- und si-                              Kosten des\ncherheitsrelevanten öffentlichen Aufträgen einzuhal-               Verfahrens vor der Vergabekammer\ntende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung\nder Unternehmen und der Angebote, über den Aus-             (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern wer-\nschluss vom Vergabeverfahren, über den Abschluss         den Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung\ndes Vertrags, über die Aufhebung von Vergabever-         des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungs-\nfahren und über sonstige Regelungen des Vergabe-         kostengesetz findet Anwendung.\nverfahrens einschließlich verteidigungs- und sicher-\nheitsrelevanter Anforderungen im Hinblick auf den           (2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; die-\nGeheimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung der          ser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein\nVertraulichkeit, die Versorgungssicherheit sowie be-     Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag\nsondere Regelungen für die Vergabe von Unterauf-         von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Ein-\nträgen;                                                  zelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Be-\ndeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Be-\n4. (weggefallen)                                            trag von 100 000 Euro erhöht werden.\n5. (weggefallen)                                               (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat\ner die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haf-\n6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftragge-      ten als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschul-\nber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung          den eines Beteiligten entstanden sind, können diesem\nerhalten können, dass ihr Vergabeverhalten mit den       auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung\nRegeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses          der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderwei-\nGesetzes erlassenen Vorschriften übereinstimmt;          tig erledigt, hat der Antragsteller die Hälfte der Gebühr\n7. über ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der    zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tra-\nEuropäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der              gen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen\nRichtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen          der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren\nGemeinschaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG             ganz oder teilweise abgesehen werden.\nNr. L 76 S. 14);\n(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren\n8. über die Informationen, die von den Auftraggebern        unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechts-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-         verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auf-\nlogie zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus        wendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Auf-\nRichtlinien des Rates der Europäischen Gemein-           wendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfä-\nschaft oder der Europäischen Union zu erfüllen;          hig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der\nunterlegenen Partei auferlegt. Nimmt der Antragsteller\n9. über die Voraussetzungen, nach denen Auftragge-          seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechen-\nber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder der        den Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des\nEnergieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, so-      Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten.\nwie Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von           § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfah-\nder Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit     rensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der\nwerden können, sowie über das dabei anzuwen-             Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten ent-\ndende Verfahren einschließlich der erforderlichen Er-    sprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsver-\nmittlungsbefugnisse des Bundeskartellamts.               fahren findet nicht statt.","1798             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\n§ 129                                 (2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der Eu-\nKorrekturmechanismus der Kommission                   ropäischen Kommission über das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie Auskunft über die Ver-\n(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Verga-      gabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge nach\nbeverfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mittei-        Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der Kommis-\nlung der Europäischen Kommission, dass diese der             sion vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Vorausset-\nAuffassung ist, es liege ein schwerer Verstoß gegen          zungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die\ndas Recht der Europäischen Union im Bereich der öf-          geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der\nfentlichen Aufträge vor, der zu beseitigen sei, teilt das    Aufsuchung oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie dies        anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission\ndem Auftraggeber mit.                                        Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu\n(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von      erteilen haben (ABl. EG Nr. L 129 S. 25). Sie können\n14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem          über das Verfahren gemäß der Rechtsverordnung nach\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine        § 127 Nummer 9 unter den dort geregelten Vorausset-\numfassende Darstellung des Sachverhaltes zu geben            zungen eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung\nund darzulegen, ob der behauptete Verstoß beseitigt          dieser Bestimmung erreichen.\nwurde, oder zu begründen, warum er nicht beseitigt\nwurde, ob das Vergabeverfahren Gegenstand eines                                     Fünfter Teil\nNachprüfungsverfahrens ist oder aus sonstigen Grün-\nden ausgesetzt wurde.                                                 Anwendungsbereich des Gesetzes\n(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines\n§ 130\nNachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, so\nist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministe-                            Unternehmen der\nrium für Wirtschaft und Technologie unverzüglich über                  öffentlichen Hand, Geltungsbereich\nden Ausgang des Nachprüfungsverfahrens zu informie-             (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter-\nren.                                                         nehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öf-\nfentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder\n§ 129a                              betrieben werden. Die §§ 19, 20, und 31b Absatz 5 fin-\nUnterrichtungspflichten                     den keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebüh-\nder Nachprüfungsinstanzen                      ren und Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten\nDie Vergabekammern und die Oberlandesgerichte             Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die\nunterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und        Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wie-\nTechnologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres            deraufbau.\nüber die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjah-           (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wett-\nres und deren Ergebnisse.                                    bewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb\n§ 129b                              des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst wer-\nRegelung für Auftraggeber                     den.\nnach dem Bundesberggesetz                          (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes\n(1) Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz           stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht ent-\nberechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere Fest-         gegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes\nbrennstoffe aufzusuchen oder zu gewinnen, müssen             keine andere Regelung getroffen ist.\nbei der Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-\naufträgen oberhalb der in Artikel 16 der Richtlinie                                Sechster Teil\n2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\nRates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zu-\nschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der\n§ 131\nWasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der\nPostdienste (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), die zuletzt durch                      Übergangsbestimmungen\ndie Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission                (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr\nvom 4. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 317 S. 34) geän-         anzuwenden.\ndert worden ist, festgelegten Schwellenwerte zur\nDurchführung der Aufsuchung oder Gewinnung von                  (2) Vergabeverfahren, die vor dem 24. April 2009 be-\nErdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen den          gonnen haben, einschließlich der sich an diese an-\nGrundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbe-           schließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 24. April\nwerbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Insbe-           2009 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den\nsondere müssen sie Unternehmen, die ein Interesse            hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.\nan einem solchen Auftrag haben können, ausreichend              (3) Vergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember\ninformieren und bei der Auftragsvergabe objektive Kri-       2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher\nterien zugrunde legen. Dies gilt nicht für die Vergabe       geltenden Vorschriften zu beenden; dies gilt auch für\nvon Aufträgen, deren Gegenstand die Beschaffung              Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Vergabever-\nvon Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung           fahren anschließen, und für am 14. Dezember 2011 an-\nist.                                                         hängige Nachprüfungsverfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013         1799\nAnlage\n(zu § 98 Nummer 4)\nTätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs sind:\n1. Trinkwasserversorgung:\nDas Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der\nGewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trink-\nwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasser-\nbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusammenhang\nsteht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der mit dem Vor-\nhaben oder den Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge\nausmacht; bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 ist es keine Tätigkeit der Trinkwasserversorgung, sofern\ndie Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energiever-\nsorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des\nAuftraggebers nach § 98 Nummer 4 abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre\neinschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung des Auf-\ntraggebers nach § 98 Nummer 4 ausmacht;\n2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:\nDas Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der\nErzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung\ndieser Netze mit Strom oder Gas; die Tätigkeit von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 gilt nicht als eine\nTätigkeit der Elektrizitäts- und Gasversorgung, sofern die Erzeugung von Strom oder Gas für die Ausübung\neiner anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die\nLieferung von Strom oder Gas an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch abhängt, bei der Lieferung\nvon Gas auch nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, wenn unter Zugrundelegung des\nMittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres bei der Lieferung von Strom nicht mehr als\n30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers nach § 98 Nummer 4 ausmacht, bei der Liefe-\nrung von Gas nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98 Nummer 4;\n3. Wärmeversorgung:\nDas Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der\nErzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme; die\nTätigkeit gilt nicht als eine Tätigkeit der Wärmeversorgung, sofern die Erzeugung von Wärme durch Auftrag-\ngeber nach § 98 Nummer 4 sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit als auf dem Gebiet der\nTrinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf\nabzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre\neinschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98\nNummer 4 ausmacht;\n4. Verkehr:\nDie Bereitstellung und der Betrieb von Flughäfen zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen\nim Luftverkehr durch Flughafenunternehmen, die insbesondere eine Genehmigung nach § 38 Absatz 2 Num-\nmer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I\nS. 1229) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;\ndie Bereitstellung und der Betrieb von Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen zum Zwecke der Versor-\ngung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr;\ndas Erbringen von Verkehrsleistungen, die Bereitstellung oder das Betreiben von Infrastruktureinrichtungen zur\nVersorgung der Allgemeinheit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, mit Seilbahnen\nsowie mit automatischen Systemen, im öffentlichen Personenverkehr im Sinne des Personenbeförderungsge-\nsetzes auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen."]}