{"id":"bgbl1-2013-32-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":32,"date":"2013-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"2013-06-26T00:00:00Z","page":1738,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1738            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 26. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              i) In der Angabe zu § 90a werden die Wörter\nsen:                                                                „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“\ndurch die Wörter „Europäischen Kommission“\nArtikel 1                                   ersetzt.\nÄnderung des                            2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                     a) In Satz 1 werden die Wörter „Kommission der\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                    Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005                    „Europäischen Kommission“ und die Wörter „Ar-\n(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch                tikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der\nArtikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2013                   Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt               „Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Ar-\ngeändert:                                                           beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               b) In Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Ge-\na) In der Angabe zu den §§ 4 bis 18 wird die An-                meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen\ngabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.                     Union“ ersetzt.\nb) In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils       3. In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen\nEins wird vor dem Wort „wettbewerbsbeschrän-             und wird Absatz 2 aufgehoben.\nkendes“ das Wort „sonstiges“ eingefügt.               4. In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils Eins\nc) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe              wird vor dem Wort „wettbewerbsbeschränkendes“\neingefügt:                                               das Wort „sonstiges“ eingefügt.\n„§ 18 Marktbeherrschung“.                             5. Dem § 19 wird folgender § 18 vorangestellt:\nd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                                       „§ 18\n„§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherr-                               Marktbeherrschung\nschenden Unternehmen“.                               (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, so-\ne) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:               weit es als Anbieter oder Nachfrager einer be-\n„§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen               stimmten Art von Waren oder gewerblichen Leis-\nmit relativer oder überlegener Markt-             tungen auf dem sachlich und räumlich relevanten\nmacht“.                                           Markt\nf) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter „Arti-           1. ohne Wettbewerber ist,\nkeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der            2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist\nEuropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter                  oder\n„Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Ar-\n3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern\nbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.\nüberragende Marktstellung hat.\ng) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden\nAngaben ersetzt:                                            (2) Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses\nGesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich\n„§ 31 Verträge der Wasserwirtschaft                      dieses Gesetzes.\n§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht                        (3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines\n§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befug-              Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewer-\nnisse der Kartellbehörde, Sanktionen“.            bern ist insbesondere Folgendes zu berücksichti-\ngen:\nh) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe\neingefügt:                                               1. sein Marktanteil,\n„§ 81a Auskunftspflichten“.                              2. seine Finanzkraft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                1739\n3. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatz-                       „5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, an-\nmärkten,                                                               dere Unternehmen dazu aufzufordern\n4. Verflechtungen mit anderen Unternehmen,                                 oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich\ngerechtfertigten Grund Vorteile zu ge-\n5. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den                          währen.“\nMarktzutritt anderer Unternehmen,\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n6. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb\ndurch Unternehmen, die innerhalb oder außer-                     „(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an-                 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereini-\nsässig sind,                                                  gungen von miteinander im Wettbewerb stehen-\nden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28\n7. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nach-                   Absatz 1, § 30 Absatz 2a und § 31 Absatz 1\nfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leis-                 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit\ntungen umzustellen, sowie                                     Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen,\n8. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere                die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1\nUnternehmen auszuweichen.                                     Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.“\n(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen               7. § 20 wird wie folgt geändert:\nmarktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nvon mindestens 40 Prozent hat.\n„§ 20\n(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbe-\nVerbotenes Verhalten von Unternehmen\nherrschend, soweit\nmit relativer oder überlegener Marktmacht“.\n1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Wa-\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\nren oder gewerblichen Leistungen ein wesentli-\ncher Wettbewerb nicht besteht und                          c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 1\nwird wie folgt geändert:\n2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 erfüllen.                                          aa) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die An-\ngabe „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\n(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als\nsatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nmarktbeherrschend, wenn sie\nbb) Nach dem Wort „bestehen“ werden die Wör-\n1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die                      ter „(relative Marktmacht)“ eingefügt.\nzusammen einen Marktanteil von 50 Prozent er-\nreichen, oder                                              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie\nfolgt gefasst:\n2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die\nzusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln                     „(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\nerreichen.                                                    Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Verei-\nnigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den\n(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann wider-                   von ihnen abhängigen Unternehmen.“\nlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen,\ndass                                                           e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\nfolgt gefasst:\n1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen\nwesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder                     „(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und\nmittleren Wettbewerbern überlegener Markt-\n2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis                   macht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu aus-\nzu den übrigen Wettbewerbern keine überra-                    nutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder\ngende Marktstellung hat.“                                     mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Be-\n6. § 19 wird wie folgt geändert:                                     hinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbeson-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        dere vor, wenn ein Unternehmen\n1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des\n„§ 19\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nVerbotenes Verhalten                              unter Einstandspreis oder\nvon marktbeherrschenden Unternehmen“.\n2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                         nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie                      oder\nfolgt geändert:                                               3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             denen es auf dem nachgelagerten Markt beim\nVertrieb von Waren oder gewerblichen Leis-\n„1. ein anderes Unternehmen unmittelbar                     tungen im Wettbewerb steht, für deren Liefe-\noder mittelbar unbillig behindert oder                  rung einen höheren Preis fordert, als es selbst\nohne sachlich gerechtfertigten Grund                    auf diesem Markt\nunmittelbar oder mittelbar anders behan-\ndelt als gleichartige Unternehmen;“.                 anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich\ngerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semi-                unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt,\nkolon ersetzt.                                           wenn es geeignet ist, den Verderb oder die dro-\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                          hende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händ-","1740              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern so-                     weise der Europäischen Union nicht be-\nwie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen.                           schränken oder\nWerden Lebensmittel an gemeinnützige Einrich-                      2. die Bedingungen des Artikels 101 Ab-\ntungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufga-                          satz 3 des Vertrages über die Arbeits-\nben abgegeben, liegt keine unbillige Behinde-                         weise der Europäischen Union erfüllen\nrung vor.“                                                            oder\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die                        3. durch eine Verordnung zur Anwendung\nAngabe „Absatzes 4“ wird durch die Angabe                             des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages\n„Absatzes 3“ ersetzt.                                                 über die Arbeitsweise der Europäischen\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.                                  Union erfasst sind.“\n8. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 81 des\nVertrages zur Gründung der Europäischen\n„(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-                       Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101\nnehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nach-                          des Vertrages über die Arbeitsweise der\nteile androhen oder zufügen und keine Vorteile ver-                    Europäischen Union“ und die Wörter „euro-\nsprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhal-                        päischen Gemeinschaftsrecht“ durch die\nten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschrif-                      Wörter „Recht der Europäischen Union“ er-\nten nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bin-                      setzt.\ndung gemacht werden darf:\nd) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-\n1. nach diesem Gesetz,                                           ter „Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der\n2. nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die              Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter\nArbeitsweise der Europäischen Union oder                     „Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union“ ersetzt.\n3. nach einer Verfügung der Europäischen Kom-\nmission oder der Kartellbehörde, die auf Grund            e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101               aa) In Satz 1 werden die Wörter „europäischen\noder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise                       Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter\nder Europäischen Union ergangen ist.“                              „Rechts der Europäischen Union“ ersetzt.\n9. § 22 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikeln 81\nund 82 des Vertrages zur Gründung der\na) In der Überschrift werden die Wörter „Artikeln 81\nEuropäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-\nund 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nter „Artikeln 101 und 102 des Vertrages über\npäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Arti-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union“\nkeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-\nersetzt.\nweise der Europäischen Union“ ersetzt.\n10. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „Vertrages zur\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 81              die Wörter „Vertrages über die Arbeitsweise der\nAbs. 1 des Vertrages zur Gründung der Eu-            Europäischen Union“ ersetzt.\nropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter        11. § 30 wird wie folgt geändert:\n„Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union“             a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nund die Wörter „Europäischen Gemein-                    fügt:\nschaft“ durch die Wörter „Europäischen                      „(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarun-\nUnion“ ersetzt.                                         gen zwischen Vereinigungen von Unternehmen,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 81 des              die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder\nVertrages zur Gründung der Europäischen                 Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits\nGemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101             und Vereinigungen von deren Abnehmern, die\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der                 im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften\nEuropäischen Union“ ersetzt.                            mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissi-\nonsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Grossisten), andererseits für die von diesen Ver-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           einigungen jeweils vertretenen Unternehmen,\nsoweit in diesen Branchenvereinbarungen der\n„Die Anwendung der Vorschriften dieses Ge-              flächendeckende und diskriminierungsfreie Ver-\nsetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1             trieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten\nder Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum                durch die Presse-Grossisten, insbesondere des-\nVerbot von Vereinbarungen zwischen Unter-               sen Voraussetzungen und dessen Vergütungen\nnehmen, Beschlüssen von Unternehmens-                   sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen ge-\nvereinigungen und aufeinander abgestimm-                regelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten\nten Verhaltensweisen führen, welche zwar                Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertre-\nden Handel zwischen den Mitgliedstaaten                 tenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur\nder Europäischen Union zu beeinträchtigen               Sicherstellung eines flächendeckenden und dis-\ngeeignet sind, aber                                     kriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und\n1. den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101             Zeitschriften im stationären Einzelhandel im\nAbsatz 1 des Vertrages über die Arbeits-             Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1741\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union                  dass der Unterschied auf abweichenden Um-\nmit Dienstleistungen von allgemeinem wirt-                    ständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind,\nschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20              oder\nbleiben unberührt.“                                       3. ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     fordert, die die Kosten in unangemessener\n„Soweit eine Branchenvereinbarung nach Ab-                    Weise überschreiten; anzuerkennen sind die\nsatz 2a einen Missbrauch der Freistellung dar-                Kosten, die bei einer rationellen Betriebsführung\nstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz                  anfallen.\noder teilweise für unwirksam erklären.“                      (5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein\n12. § 31 wird durch die folgenden §§ 31 bis 31b ersetzt:          Wasserversorgungsunternehmen sich insbeson-\ndere aus technischen oder hygienischen Gründen\n„§ 31                                weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge\nVerträge der Wasserwirtschaft                    über die Einspeisung von Wasser in sein Versor-\ngungsnetz abzuschließen, und eine damit verbun-\n(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Ver-\ndene Entnahme (Durchleitung) verweigert.\neinbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von\nUnternehmen der öffentlichen Versorgung mit Was-\n§ 31a\nser (Wasserversorgungsunternehmen) mit\nWasserwirtschaft, Meldepflicht\n1. anderen Wasserversorgungsunternehmen oder\nmit Gebietskörperschaften, soweit sich damit                 (1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2\nein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem be-        und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen be-\nstimmten Gebiet eine öffentliche Wasserversor-            dürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen An-\ngung über feste Leitungswege zu unterlassen;              meldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmel-\ndung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzu-\n2. Gebietskörperschaften, soweit sich damit eine\ngeben:\nGebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung\nund den Betrieb von Leitungen auf oder unter              1. Firma oder sonstige Bezeichnung,\nöffentlichen Wegen für eine bestehende oder be-           2. Ort der Niederlassung oder Sitz,\nabsichtigte unmittelbare öffentliche Wasserver-\n3. Rechtsform und Anschrift sowie\nsorgung von Letztverbrauchern im Gebiet der\nGebietskörperschaft ausschließlich einem Ver-             4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters\nsorgungsunternehmen zu gestatten;                             oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristi-\nschen Personen des gesetzlichen Vertreters.\n3. Wasserversorgungsunternehmen der Vertei-\nlungsstufe, soweit sich damit ein Wasserversor-              (2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31\ngungsunternehmen der Verteilungsstufe ver-                Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist\npflichtet, seine Abnehmer mit Wasser über feste           der Kartellbehörde mitzuteilen.\nLeitungswege nicht zu ungünstigeren Preisen\noder Bedingungen zu versorgen, als sie das zu-                                    § 31b\nliefernde Wasserversorgungsunternehmen sei-                          Wasserwirtschaft, Aufgaben und\nnen vergleichbaren Abnehmern gewährt;                          Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen\n4. anderen Wasserversorgungsunternehmen, so-                     (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31\nweit sie zu dem Zweck abgeschlossen sind,                 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträ-\nbestimmte Versorgungsleistungen über feste                gen auf Anfrage Auskunft über\nLeitungswege einem oder mehreren Versor-\n1. Angaben nach § 31a und\ngungsunternehmen ausschließlich zur Durchfüh-\nrung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung            2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Be-\nzu stellen.                                                   schlüsse, insbesondere Angaben über den\nZweck, über die beabsichtigten Maßnahmen\n(2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderun-\nund über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt\ngen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.\nund Austritt.\n(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art                 (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach\nihrer Durchführung darf die durch die Freistellung            diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit\nvon den Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stel-           Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Be-\nlung im Markt nicht missbraucht werden.                       nehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.\n(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn               (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Miss-\n1. das Marktverhalten eines Wasserversorgungs-                brauchs nach § 31 Absatz 3\nunternehmens den Grundsätzen zuwiderläuft,                1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen\ndie für das Marktverhalten von Unternehmen                    beanstandeten Missbrauch abzustellen,\nbei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind,\noder                                                      2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die\nVerträge oder Beschlüsse zu ändern, oder\n2. ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen\nAbnehmern ungünstigere Preise oder Ge-                    3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-\nschäftsbedingungen fordert als gleichartige                   klären.\nWasserversorgungsunternehmen, es sei denn,                   (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme\ndas Wasserversorgungsunternehmen weist nach,              nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde","1742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nSinn und Zweck der Freistellung und insbesondere                kels 101 oder 102 des Vertrages über die Ar-\ndas Ziel einer möglichst sicheren und preisgünsti-              beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.\ngen Versorgung.                                              b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Was-                 „(4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61\nserversorgungsunternehmen eine marktbeherr-                     gelten entsprechend.“\nschende Stellung innehat.\n18. § 33 wird wie folgt geändert:\n(6) § 19 bleibt unberührt.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 81\n13. § 32 wird wie folgt geändert:\noder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 oder 82            päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Arti-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen                 kel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-\nGemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101                 weise der Europäischen Union“ ersetzt.\noder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Europäischen Union“ ersetzt.\n„(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\ngeltend gemacht werden von\nund 2a ersetzt:\n1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-\n„(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen\nwerblicher oder selbstständiger beruflicher\nAbhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder\nInteressen, wenn ihnen eine erhebliche Zahl\nstruktureller Art vorschreiben, die gegenüber\nvon betroffenen Unternehmen im Sinne des\nder festgestellten Zuwiderhandlung verhältnis-\nAbsatzes 1 Satz 3 angehört und sie insbeson-\nmäßig und für eine wirksame Abstellung der Zu-\ndere nach ihrer personellen, sachlichen und\nwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnah-\nfinanziellen Ausstattung imstande sind, ihre\nmen struktureller Art können nur in Ermangelung\nsatzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung\neiner verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme\ngewerblicher oder selbstständiger beruflicher\nvon gleicher Wirksamkeit festgelegt werden,\nInteressen tatsächlich wahrzunehmen;\noder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaß-\nnahmen struktureller Art mit einer größeren Be-             2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie ein-\nlastung für die beteiligten Unternehmen verbun-                getragen sind in\nden wäre.                                                      a) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach\n(2a) In der Abstellungsverfügung kann die                       § 4 des Unterlassungsklagengesetzes\nKartellbehörde eine Rückerstattung der aus                         oder\ndem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschaf-               b) das Verzeichnis der Europäischen Kom-\nteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschaf-                   mission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richt-\nteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können                    linie 2009/22/EG des Europäischen Parla-\ngeschätzt werden. Nach Ablauf der in der Ab-                       ments und des Rates vom 23. April 2009\nstellungsverfügung bestimmten Frist für die                        über Unterlassungsklagen zum Schutz der\nRückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt                    Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom\nerwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288                       1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden\nAbsatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerli-                     Fassung.“\nchen Gesetzbuchs zu verzinsen.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n14. § 32b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch die Wör-\nter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32“                    „Wird wegen eines Verstoßes gegen eine\nersetzt.                                                         Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen die\nArtikel 101 oder 102 des Vertrages über die\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 32 und 32a“ durch                   Arbeitsweise der Europäischen Union Scha-\ndie Wörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32                 densersatz gefordert, ist das Gericht an die\nund 32a“ ersetzt.                                                Feststellung des Verstoßes gebunden, wie\n15. In § 32c Satz 1 werden die Wörter „Artikel 81 Abs. 1                 sie in einer bestandskräftigen Entscheidung\noder Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der                       der Kartellbehörde, der Europäischen Kom-\nEuropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-                     mission oder der Wettbewerbsbehörde oder\ntikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrages                    des als solche handelnden Gerichts in einem\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union“ er-                    anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nsetzt.                                                               Union getroffen wurde.“\n16. In § 32d werden die Wörter „Artikel 81 Abs. 3 des               bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 234 des\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-                      Vertrages zur Gründung der Europäischen\nschaft“ durch die Wörter „Artikel 101 Absatz 3 des                   Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 267\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen                     des Vertrages über die Arbeitsweise der\nUnion“ ersetzt.                                                      Europäischen Union“ ersetzt.\n17. § 32e wird wie folgt geändert:                               d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 81            „Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs\noder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-                nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn ein Verfah-\npäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Arti-              ren eingeleitet wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013               1743\n1. von der Kartellbehörde wegen eines Versto-                der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder\nßes im Sinne des Absatzes 1 oder                         Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewie-\n2. von der Europäischen Kommission oder der                  sen wird, dass der übernommene Verlag in den\nWettbewerbsbehörde eines anderen Mitglied-               letzten drei Jahren einen erheblichen Jahresfehl-\nstaats der Europäischen Union wegen eines                betrag im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20\nVerstoßes gegen die Artikel 101 oder 102                 des Handelsgesetzbuchs hatte und er ohne den\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der                  Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet\nEuropäischen Union.“                                     wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass\nvor dem Zusammenschluss kein anderer Erwer-\n19. § 34 wird wie folgt geändert:                                   ber gefunden wurde, der eine wettbewerbskon-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 oder 82            formere Lösung sichergestellt hätte.“\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen\n23. § 38 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101\noder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise              a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „deren Be-\nder Europäischen Union“ ersetzt.                             standteilen“ das Komma gestrichen und werden\ndie Wörter „ist das Achtfache, für“ eingefügt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche          b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nVorteil abgeschöpft ist durch                                   „(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Er-\n1. Schadensersatzleistungen,                                 werb von Teilen eines oder mehrerer Unterneh-\nmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese\n2. Festsetzung der Geldbuße,                                 Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf\n3. Anordnung des Verfalls oder                               Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder\n4. Rückerstattung.“                                          der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die\nveräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Abs. 9“             beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37\ndurch die Angabe „§ 33 Absatz 5“ ersetzt.                    Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr\n20. In § 34a Absatz 1 werden nach dem Wort „Verfall“                der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbs-\ndie Wörter „ , durch Rückerstattung“ eingefügt.                 vorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von\n21. § 35 wird wie folgt geändert:                                   zwei Jahren zwischen denselben Personen oder\nUnternehmen getätigt werden, werden als ein\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neinziger Zusammenschluss behandelt, wenn da-\n„(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unter-         durch erstmals die Umsatzschwellen des § 35\nnehmen, das nicht im Sinne des § 36 Absatz 2                 erreicht werden; als Zeitpunkt des Zusammen-\nabhängig ist und im letzten Geschäftsjahr welt-              schlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.“\nweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millio-\n24. § 39 wird wie folgt geändert:\nnen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unter-\nnehmen zusammenschließt. Absatz 1 gilt auch               a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nnicht für Zusammenschlüsse durch die Zusam-                  „Für den Empfang elektronischer Anmeldungen\nmenlegung öffentlicher Einrichtungen und Be-                 wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt\ntriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform               eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne\neinhergehen.“                                                des De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der                qualifizierter elektronischer Signatur, die vom\nEuropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter                  Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-\n„Europäische Kommission“ ersetzt.                            Adresse bestimmt. Die beiden Zugänge sind\n22. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           über die Internetseite des Bundeskartellamts er-\nreichbar.“\n„(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksa-\nmer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbe-             b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-\nsondere von dem zu erwarten ist, dass er eine                   sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die\nmarktbeherrschende Stellung begründet oder ver-                 Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.\nstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen.          25. § 40 wird wie folgt geändert:\nDies gilt nicht, wenn\na) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1. die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass\ndurch den Zusammenschluss auch Verbesse-                     „Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das\nrungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten                  Bundeskartellamt von einem am Zusammen-\nund diese Verbesserungen die Behinderung des                 schluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft\nWettbewerbs überwiegen, oder                                 nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Un-\nternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen\n2. die Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1                 nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu ver-\nauf einem Markt vorliegen, auf dem seit min-                 treten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollstän-\ndestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche                   dig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn\nLeistungen angeboten werden und auf dem im                   das Unternehmen dem Bundeskartellamt die\nletzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen                Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist\nEuro umgesetzt wurden, oder                                  nach Satz 2 verlängert sich um einen Monat,\n3. die marktbeherrschende Stellung eines Zei-                   wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem\ntungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird,             Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vor-","1744             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nschläge für Bedingungen oder Auflagen nach            27. § 42 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 unterbreitet.“                                   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            und 3a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           und Absatz 3a“ ersetzt.\n„Die Freigabe kann mit Bedingungen und               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAuflagen verbunden werden, um sicherzu-                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersa-\nstellen, dass die beteiligten Unternehmen                    gung“ die Wörter „oder einer Auflösungsan-\nden Verpflichtungen nachkommen, die sie                      ordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne\ngegenüber dem Bundeskartellamt eingegan-                     vorherige Untersagung“ eingefügt.\ngen sind, um eine Untersagung abzuwen-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nden.“\n„Wird die Auflösungsanordnung nach § 41\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Diese“ durch die                     Absatz 3 Satz 1 angefochten, beginnt die\nWörter „Die Bedingungen und Auflagen“ er-                    Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auflö-\nsetzt.                                                       sungsanordnung unanfechtbar wird.“\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:            28. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches              a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nSozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das\nBenehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehör-                 „2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Ände-\nden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetz-                   rung oder Ablehnung,“.\nbuch herzustellen.“                                       b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n26. § 41 wird wie folgt geändert:                                   „3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Ände-\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          rung der Freigabe des Bundeskartellamts,“.\n„Dies gilt nicht                                      29. § 50 wird wie folgt geändert:\n1. für Verträge über Grundstücksgeschäfte, so-            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 81 und 82\nbald sie durch Eintragung in das Grundbuch                des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nrechtswirksam geworden sind,                              Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 101\nund 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\n2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliede-              der Europäischen Union“ ersetzt.\nrung oder Gründung eines Unternehmens\nund für Unternehmensverträge im Sinne der              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald                 „Wenden die obersten Landesbehörden die Arti-\nsie durch Eintragung in das zuständige Re-                kel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-\ngister rechtswirksam geworden sind, sowie                 weise der Europäischen Union an, erfolgt der\n3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht                Geschäftsverkehr mit der Europäischen Kom-\nangemeldete Zusammenschluss nach Vollzug                  mission oder den Wettbewerbsbehörden der an-\nangezeigt und das Entflechtungsverfahren                  deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nnach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Un-             über das Bundeskartellamt.“\ntersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen,              c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\noder die Wettbewerbsbeschränkung infolge                  „Zuständige Wettbewerbsbehörde für die Mitwir-\neiner Auflösungsanordnung nach Absatz 3                   kung an Verfahren der Europäischen Kommis-\nSatz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt                 sion oder der Wettbewerbsbehörden der ande-\nwurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42               ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur\nerteilt worden ist.“                                      Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertra-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                ges über die Arbeitsweise der Europäischen\nfügt:                                                        Union ist das Bundeskartellamt.“\n„(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von            d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nErwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen                      „(4) Das Bundeskartellamt kann den Bediens-\ndie Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich er-               teten der Wettbewerbsbehörde eines Mitglied-\nheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1                staats der Europäischen Union und anderen\noder 2 von mehreren Veräußerern entweder im                  von dieser Wettbewerbsbehörde ermächtigten\nWege eines öffentlichen Übernahmeangebots                    Begleitpersonen gestatten, an Durchsuchungen\noder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften                und Vernehmungen nach Artikel 22 Absatz 1 der\nmit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in             Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mitzuwirken.“\nandere zum Handel an einer Börse oder an ei-\nnem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere               e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkonvertierbar sind, über eine Börse erworben                 „In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeich-\nwerden, sofern der Zusammenschluss gemäß                     neten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die\n§ 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt ange-                Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitglied-\nmeldet wird und der Erwerber die mit den Antei-              staaten der Europäischen Union in den Arti-\nlen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur               keln 104 und 105 des Vertrages über die Arbeits-\nErhaltung des vollen Wertes seiner Investition               weise der Europäischen Union sowie in Verord-\nauf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Ab-                nungen nach Artikel 103 des Vertrages über die\nsatz 2 erteilten Befreiung ausübt.“                          Arbeitsweise der Europäischen Union, auch in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013             1745\nVerbindung mit Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100       36. In § 61 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nAbsatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 352            „der“ die Wörter „im Inland ansässigen“ eingefügt.\nAbsatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise\n37. In § 62 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3“ durch die\nder Europäischen Union, übertragen sind.“\nWörter „§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3“ ersetzt.\n30. § 50a wird wie folgt geändert:\n38. § 63 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Das Wort „ausschließlich“ wird jeweils gestri-\n„Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Absatz 1            chen.\nder Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, der Eu-\nropäischen Kommission und den Wettbewerbs-                b) Folgender Satz wird angefügt:\nbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-               „Für Streitigkeiten über Entscheidungen des\npäischen Union zum Zweck der Anwendung der                   Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereini-\nArtikel 101 und 102 des Vertrages über die Ar-               gung von Krankenkassen nach § 172a des\nbeitsweise der Europäischen Union                            Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt\n1. tatsächliche und rechtliche Umstände ein-                 § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.“\nschließlich vertraulicher Angaben, insbeson-      39. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der An-\ndere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,              gabe „§ 30 Abs. 3“ die Wörter „ , § 31b Absatz 3,\nmitzuteilen und entsprechende Dokumente               § 32 Absatz 2a Satz 1“ eingefügt.\nund Daten zu übermitteln sowie\n40. Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. diese Wettbewerbsbehörden um die Über-\nmittlung von Informationen nach Nummer 1              „Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Strei-\nzu ersuchen, diese zu empfangen und als Be-           tigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Kran-\nweismittel zu verwenden.“                             kenkassen nach § 172a des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden\nSozialgerichtsgesetzes.“\njeweils die Wörter „Artikel 81 oder 82 des Vertra-\nges zur Gründung der Europäischen Gemein-             41. § 80 wird wie folgt geändert:\nschaft“ durch die Wörter „Artikel 101 oder 102            a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-\nischen Union“ ersetzt.                                       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n31. In § 50b Absatz 1 werden die Wörter „Kommission                      „1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und\nder Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter                          § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen\n„Europäischen Kommission“ ersetzt.                                       Kommission an das Bundeskartellamt\n32. In § 50c Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                            verwiesenen Zusammenschlüssen ste-\n„Bundesbank“ ein Komma und die Wörter „den zu-                           hen der Verweisungsantrag an die Euro-\nständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten                        päische Kommission oder die Anmel-\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.                                      dung bei der Europäischen Kommission\nder Anmeldung nach § 39 Absatz 1\n33. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    gleich;“.\n„(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die           bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „30\ngerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in                     Abs. 3,“ die Angabe „§ 31b Absatz 3,“ und\ndessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn                   nach der Angabe „32d“ die Angabe „ , § 34“\nbei der Beschlagnahme weder der davon Betrof-                        eingefügt.\nfene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend\nwar oder wenn der Betroffene und im Falle seiner                cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nAbwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Be-                      eingefügt:\ntroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich                       „3. Einstellungen des Entflechtungsverfah-\nWiderspruch erhoben hat.“                                                rens nach § 41 Absatz 3;“.\n34. § 59 wird wie folgt geändert:                                   dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Kartellbehörde kann vorgeben, in welcher\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nForm die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu\nerteilen sind; insbesondere kann sie vorgeben,                    „2. 25 000 Euro in den Fällen des § 31b Ab-\ndass eine Internetplattform zur Eingabe der An-                       satz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie\ngaben verwendet werden muss.“                                         der §§ 32c, 32d, 34 und 41 Absatz 2\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die                             Satz 1 und 2;“.\nDurchsuchung erfolgen soll“ durch die Wörter                 bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\n„die Kartellbehörde ihren Sitz hat“ ersetzt.\ncc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 26\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                  Abs. 1 und 2“ das Wort „und“ durch ein\n„(5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person                 Komma ersetzt und werden nach der An-\ngilt § 55 der Strafprozessordnung entspre-                        gabe „§ 30 Abs. 3“ die Wörter „und § 31a\nchend.“                                                           Absatz 1“ eingefügt.\n35. In § 60 Nummer 1 wird vor der Angabe „§ 40 Abs. 2“              dd) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 3“ durch\ndie Angabe „§ 31b Absatz 3,“ eingefügt.                              die Wörter „Satz 2 Nummer 4“ ersetzt.","1746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nc) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach der Angabe               1. den Gesamtumsatz des Unternehmens oder der\n„§ 36 Abs. 1“ die Wörter „oder § 41 Absatz 3“                Unternehmensvereinigung in dem Geschäftsjahr,\neingefügt.                                                   das für die Behördenentscheidung nach § 81\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                             Absatz 4 Satz 2 voraussichtlich maßgeblich sein\nwird oder maßgeblich war, sowie in den voraus-\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                  gehenden fünf Geschäftsjahren,\n„Anmeldung“ die Wörter „oder einen Verwei-\nsungsantrag“ eingefügt.                              2. die Umsätze des Unternehmens oder der Unter-\nnehmensvereinigung, die mit allen, mit bestimm-\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                     ten oder nach abstrakten Merkmalen bestimm-\neingefügt:                                               baren Kunden oder Produkten innerhalb eines\n„3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2                  bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums er-\nNummer 3, wer nach § 39 Absatz 2 zur                 zielt wurden,\nAnmeldung verpflichtet war;“.                    und Unterlagen herausgeben. Bei der Ermittlung\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und             des Gesamtumsatzes und der Umsätze gilt § 81\ndie Angabe „Nr. 3“ wird durch die Angabe             Absatz 4 Satz 3. § 136 Absatz 1 Satz 2 und § 163a\n„Nummer 4“ ersetzt.                                  Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung finden in-\nsoweit keine sinngemäße Anwendung.\n42. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung einer Auskunft\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\noder die Herausgabe von Unterlagen an das Ge-\n„1. einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1           richt entsprechend.\nbis 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3               (3) Die für die juristische Person oder für die Per-\noder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1        sonenvereinigung handelnde natürliche Person\nüber das Verbot einer dort genannten Verein-         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nbarung, eines dort genannten Beschlusses,            deren Beantwortung sie selbst oder einen der in\neiner aufeinander abgestimmten Verhaltens-           § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichne-\nweise, der missbräuchlichen Ausnutzung               ten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, we-\neiner marktbeherrschenden Stellung, einer            gen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit\nMarktstellung oder einer überlegenen Markt-          verfolgt zu werden; hierüber ist die für die juristi-\nmacht, einer unbilligen Behinderung oder             sche Person oder Personenvereinigung handelnde\nunterschiedlichen Behandlung, der Ableh-             natürliche Person zu belehren. § 56 der Strafpro-\nnung der Aufnahme eines Unternehmens,                zessordnung ist entsprechend anzuwenden. Die\nder Ausübung eines Zwangs, der Zufügung              Sätze 1 und 2 gelten in Ansehung der Herausgabe\neines wirtschaftlichen Nachteils oder des            von Unterlagen entsprechend.“\nVollzugs eines Zusammenschlusses zuwi-\nderhandelt,“.                                    44. In § 87 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ar-\ntikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\nb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:              Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-\n„a) § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1               tikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-\nund Nummer 3, § 32 Absatz 1, § 32a Ab-               weise der Europäischen Union“ ersetzt.\nsatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Ab-      45. In § 90 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arti-\nsatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit              kels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\n§ 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung            Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar-\nmit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2          tikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-\nSatz 2, oder § 60 oder“.                             weise der Europäischen Union“ ersetzt.\nc) In Nummer 5 wird am Ende der Vorschrift das           46. § 90a wird wie folgt gefasst:\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n„§ 90a\nd) In Nummer 6 wird am Ende der Vorschrift der\nZusammenarbeit der\nPunkt durch das Wort „oder“ ersetzt.\nGerichte mit der Europäischen\ne) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                   Kommission und den Kartellbehörden\n„7. entgegen § 81a Absatz 1 Satz 1 eine Aus-                (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der\nkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig        Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeits-\noder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-      weise der Europäischen Union zur Anwendung\nlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig         kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen\noder nicht rechtzeitig herausgibt.“                  Kommission über das Bundeskartellamt eine Ab-\n43. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:                    schrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren\nZustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt\n„§ 81a                               darf der Europäischen Kommission die Unterlagen\nAuskunftspflichten                         übermitteln, die es nach § 90 Absatz 1 Satz 2 er-\n(1) Kommt die Festsetzung einer Geldbuße nach             halten hat.\n§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3 gegen eine juristische               (2) Die Europäische Kommission kann in Verfah-\nPerson oder Personenvereinigung in Betracht,                 ren nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Ge-\nmuss diese gegenüber der Verwaltungsbehörde                  richt schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Das\nnach § 81 Absatz 10 auf Verlangen Auskunft ertei-            Gericht übermittelt der Europäischen Kommission\nlen über                                                     alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schrift-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013              1747\nstücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3        1. Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gele-\nSatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. Das           gentlich unter Einstandspreis anbietet oder\nGericht übermittelt dem Bundeskartellamt und den         2. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen\nParteien eine Kopie einer Stellungnahme der Euro-            es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von\npäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3                 Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb\nSatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Euro-             steht, für deren Lieferung einen höheren Preis for-\npäische Kommission kann in der mündlichen Ver-               dert, als es selbst auf diesem Markt anbietet,\nhandlung auch mündlich Stellung nehmen.\nes sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.“\n(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1\ndie Europäische Kommission um die Übermittlung                                     Artikel 3\nihr vorliegender Informationen oder um Stellung-\nnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung des                                  Änderung des\nArtikels 101 oder 102 des Vertrages über die Ar-                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nbeitsweise der Europäischen Union betreffen. Das            Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nGericht unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen      Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nnach Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bun-          20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndeskartellamt eine Kopie der Antwort der Euro-           durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April\npäischen Kommission.                                     2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der        folgt geändert:\nGeschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der            1. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nEuropäischen Kommission auch über das Bundes-                „Krankenkassen können die Unterlassung unzulässi-\nkartellamt erfolgen.“                                        ger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen\n47. In § 127 Nummer 8 werden nach den Wörtern                     verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen\n„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder                 den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend.“\nder Europäischen Union“ eingefügt.                       2. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:\n48. § 129 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 172a\n„(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines\nZusammenschlusskontrolle\nVergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages\nbei Vereinigungen von Krankenkassen\neine Mitteilung der Europäischen Kommission,\ndass diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer            (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Kranken-\nVerstoß gegen das Recht der Europäischen Union               kassen finden die Vorschriften über die Zusammen-\nim Bereich der öffentlichen Aufträge vor, der zu             schlusskontrolle nach dem Siebten Abschnitt des\nbeseitigen sei, teilt das Bundesministerium für Wirt-        Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nschaft und Technologie dies dem Auftraggeber                 schränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie\nmit.“                                                        die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, §§ 54 bis 80 und 81\nAbsatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10 und die\n49. Nach § 130 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz\n§§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\neingefügt:\nschränkungen entsprechende Anwendung.\n„Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine An-\n(2) Finden die Vorschriften über die Zusammen-\nwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und\nschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung\nBeiträge.“\nnach § 144 Absatz 3 erst erfolgen, wenn das Bun-\n50. § 131 wird wie folgt geändert:                                deskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Geset-\na) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.                    zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigege-\nben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vor-\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 1 und die\nstand einer an der Vereinigung beteiligten Kranken-\nAngabe „2012“ wird durch die Angabe „2017“\nkasse eine Anzeige nach § 171b Absatz 2 Satz 1\nersetzt.\nabgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2\nc) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-             Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nsätze 2 und 3.                                           kungen sechs Wochen. Vor einer Untersagung ist\nmit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90\nArtikel 2                              des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Ne-\nWeitere Änderung des                            ben die obersten Landesbehörden nach § 42 Ab-\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                       satz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\n§ 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                schränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbe-\nschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung                    hörden nach § 90 des Vierten Buches. § 41 Absatz 3\nvom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850),              und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\ndas zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert              kungen gilt nicht.“\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittle-\nren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre                                 Änderung des\nMarktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewer-                      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.            Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nEine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt        sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\ninsbesondere vor, wenn ein Unternehmen                        (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-","1748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013\nzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert wor-           (3) In § 5 Satz 2 der Mineralölausgleichs-Verordnung\nden ist, wird wie folgt geändert:                            vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt\ndurch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n1. § 30 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden die Wör-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     ter „des § 20 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „des § 19\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                   Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und\n§ 20 Absatz 1“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „einer\nMillion“ durch die Wörter „zehn Millio-        (4) In § 12 Absatz 7 Satz 3 des Allgemeinen Eisen-\nnen“ ersetzt.                               bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,\n2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 8 des\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „fünfhun-         Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert\nderttausend“ durch die Wörter „fünf Mil-    worden ist, wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die\nlionen“ ersetzt.                            Wörter „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:      mer 1“ ersetzt.\n„Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so       (5) In § 8 Absatz 3b Satz 3 des Personenbeförde-\nverzehnfacht sich das Höchstmaß der Geld-        rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeich-      vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch\nneten Tatbestände.“                              Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-         S. 2598) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 19\nfügt:                                                 Absatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3“ durch die Wör-\nter „Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\n„(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge\noder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge              (6) In § 150a Absatz 1 Nummer 4 der Gewerbeord-\ndurch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwand-         nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1        22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-\nund 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger fest-       tikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930)\ngesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fäl-      geändert worden ist, wird nach dem Wort „Arbeitneh-\nlen den Wert des übernommenen Vermögens so-           mer-Entsendegesetzes“ das Wort „und“ durch ein\nwie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgän-          Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Mindest-\nger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen.          arbeitsbedingungengesetzes,“ die Wörter „und § 81\nIm Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger        Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\noder treten die Rechtsnachfolger in die Verfah-       schränkungen,“ eingefügt.\nrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger\n(7) In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfas-\nzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechts-\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nnachfolge befunden hat.“\nvom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                     Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I\n„(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur     S. 935) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nSicherung der Geldbuße § 111d Absatz 1 Satz 2         „Wettbewerbsbeschränkungen“ die Wörter „, es sei\nder Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzu-         denn, es handelt sich um kartellrechtliche Schadenser-\nwenden, dass an die Stelle des Urteils der Buß-       satzansprüche,“ eingefügt.\ngeldbescheid tritt.“                                     (8) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\n2. § 130 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                   kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden\n„§ 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.“                ist, wird wie folgt geändert:\nb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch        1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Satz 3“ ersetzt.\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nArtikel 5                                 Komma ersetzt.\nÄnderungen                               b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nanderer Rechtsvorschriften\n„4. Streitigkeiten über Entscheidungen des Bun-\n(1) In § 115 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschafts-                 deskartellamts, die die freiwillige Vereinigung\ngesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das                  von Krankenkassen nach § 172a des Fünften\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2013                   Buches Sozialgesetzbuch betreffen.“\n(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 20 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 in Ver-        2. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:\nbindung mit Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\n„In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundes-\n(2) In § 4 Nummer 6 des Postgesetzes vom 22. De-              kartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Kran-\nzember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Arti-           kenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozial-\nkel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I             gesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 78a des\nS. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 19“             Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit\ndurch die Angabe „§ 18“ ersetzt.                                 der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2013                   1749\ndie Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozial-             werbsbeschränkungen in der vom Tag nach der Ver-\ngericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das               kündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nBundessozialgericht und an die Stelle der Zivilpro-             neu bekannt machen.\nzessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.“\nArtikel 7\nArtikel 6                                                         Inkrafttreten\nNeubekanntmachung                                   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-              nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Ja-\ngie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbe-                   nuar 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}