{"id":"bgbl1-2013-31-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":31,"date":"2013-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/31#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_31.pdf#page=45","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin","law_date":"2013-06-25T00:00:00Z","page":1693,"pdf_page":45,"num_pages":36,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                       1693\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin*\nVom 25. Juni 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-\nsatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen                     stofftechnik\n§ 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-                § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-\nstofftechnik\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\n§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\ntung Kunststofftechnik\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:\nTeil 2.3\nInhaltsübersicht\nFachrichtung Wärmebehandlungstechnik\nTeil 1\nAllgemeine Vorschriften                       § 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehand-\nlungstechnik\n§  1    Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes              § 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärme-\n§  2    Dauer der Berufsausbildung                                       behandlungstechnik\n§  3    Struktur der Berufsausbildung                              § 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärme-\n§  4    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                     behandlungstechnik\n§  5    Durchführung der Berufsausbildung                          § 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\ntung Wärmebehandlungstechnik\nTeil 2\nFachrichtungsspezifische Vorschriften                                             Teil 2.4\nTeil 2.1                                               Fachrichtung Systemtechnik\nFachrichtung Metalltechnik\n§ 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik\n§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik             § 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung System-\n§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metall-              technik\ntechnik                                                    § 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung System-\n§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metall-              technik\ntechnik                                                    § 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\n§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-                tung Systemtechnik\ntung Metalltechnik\nTeil 3\nTeil 2.2\nFachrichtung Kunststofftechnik                                         Schlussvorschriften\n§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik        § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der              Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nAnlage 2: Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen              und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prü-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                                    fung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712","1694             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nTeil 1                             2. Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metal-\nlische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglich-\nAllgemeine Vorschriften                          keiten,\n§1                                3. Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht\nmetallische Werkstoffe und deren Anwendungsmög-\nStaatliche Anerkennung                           lichkeiten,\ndes Ausbildungsberufes\n4. Grundlagen der Prüfverfahren,\nDer Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der\nWerkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufs-         5. Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswäh-\nbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                            len und Überprüfen von Prüfmitteln,\n6. Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,\n§2\n7. Durchführen von Prüfungen,\nDauer der Berufsausbildung\n8. Bewerten von Prüfergebnissen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n9. Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten\n§3                                    und Prüfergebnissen.\nStruktur der Berufsausbildung                      (4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame          nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltech-\nAusbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der        nik sind:\nFachrichtungen                                               1. Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,\n1. Metalltechnik,                                            2. Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoff-\n2. Kunststofftechnik,                                            eigenschaften,\n3. Wärmebehandlungstechnik,                                  3. Durchführen metallografischer Untersuchungen,\n4. Systemtechnik.                                            4. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,\n5. Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigen-\n§4\nschaften,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n6. Analysieren von Fehlerursachen.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufge-             (5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-        nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststoff-\nrufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in An-        technik sind:\nlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen.        1. Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststof-\nEine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende                   fen,\nOrganisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig,\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-          2. Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,\nchung erfordern.                                             3. Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungs-\n(2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und              verfahren für Kunststoffe,\nzur Werkstoffprüferin gliedert sich in:                      4. Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaf-\n1. Gemeinsame        berufsprofilgebende   Fertigkeiten,         ten von Kunststoffen,\nKenntnisse und Fähigkeiten,                              5. Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und\n2. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-              morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,\nnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metall-\n6. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,\ntechnik,\n7. Analysieren von Fehlerursachen.\n3. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunst-            (6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nstofftechnik,                                            nisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebe-\n4. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-          handlungstechnik sind:\nnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärme-         1. Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigen-\nbehandlungstechnik,                                          schaften,\n5. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-          2. Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und\nnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung System-            Prüfabläufe,\ntechnik sowie\n3. Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,\n6. Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten.                                         4. Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungs-\nanlagen,\n(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                             5. Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter\nTeile,\n1. Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk-\nstoffen,                                                 6. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013              1695\n7. Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,                                    Teil 2\n8. Analysieren von Fehlerursachen.                                    Fachrichtungsspezifische Vorschriften\n(7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-                               Te i l 2 . 1\nnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtech-\nnik sind:                                                               Fachrichtung Metalltechnik\n1. Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerar-                                        §6\nten in technischen Systemen,                                                  Abschlussprüfung\n2. Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Syste-                   in der Fachrichtung Metalltechnik\nmen,                                                        Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-\n3. Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen          schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-\nSystemen,                                                rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\n4. Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im            schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nEinsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen             die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\ndes Qualitätsmanagements,                                herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\n5. Analysieren von Prüfergebnissen,                           richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\n6. Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen,                  nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\n7. Dokumentieren des technischen Systemzustandes,             Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\n8. Analysieren von Fehlerursachen.                            Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach\n(8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse       § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.\nund Fähigkeiten sind:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                §7\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nin der Fachrichtung Metalltechnik\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,              (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n4. Umweltschutz,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n5. Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen,                  in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n6. Betriebliche und technische Kommunikation; Quali-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\ntätsmanagement,\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\n7. Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen           sentlich ist.\nWerkstoffen,                                                (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\nPrüfungsbereich Prüfverfahren.\n8. Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten\nund Betriebseinrichtungen.                                  (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen\nfolgende Vorgaben:\n§5                                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit\nDurchführung der Berufsausbildung\nzu prüfen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,          b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und de-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-                 ren Einsatzfähigkeit festzustellen,\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-              c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vor-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-               zubereiten und zu kennzeichnen,\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen              d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist                  sicherzustellen,\nauch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen.              e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Er-\ngebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                 f) Prüfprotokolle zu erstellen,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                               g) fachliche Berechnungen durchzuführen,\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen              h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehens-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit                 weise und technologische Sachverhalte zu erläu-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-                 tern sowie\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden              i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-                 heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nßig durchzusehen.                                                    und Qualitätsmanagement einzubeziehen;","1696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-          2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der fol-\ngrunde zu legen:                                              genden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a\nbis c in der Auswahl enthalten sein müssen:\na) Zugversuch,\na) mechanisch-technologische Prüfverfahren,\nb) Härteprüfung,\nb) qualitative und quantitative metallografische Un-\nc) Sichtprüfung,\ntersuchungen,\nd) Eindringprüfung,\nc) Wärmebehandlungen,\ne) Präparation eines Mikroschliffs und                        d) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und\nf) messmikroskopische Auswertung;                             e) Analyse von Fehlerursachen an Produkten;\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,         3. Prüfvariante 1\ndie ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu\nbearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei             a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\ndie schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen              durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen\nmit einem Drittel zu gewichten sind;                             dokumentieren und darüber ein auftragsbezoge-\nnes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-\n4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb                  schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen\ndieser Zeit sind das situative Fachgespräch in ins-              Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich ei-\ngesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu               nes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh-\nbearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzufüh-                 migung vorzulegen,\nren.\nb) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-\n§8                                       trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation\nbeträgt 18 Stunden und für das auftragsbezo-\nTeil 2 der Abschlussprüfung                           gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;\nin der Fachrichtung Metalltechnik\n4. Prüfvariante 2\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\na) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem\nin der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nbetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit\nund Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\npraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\ndarüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nbildung wesentlich ist.\nführen,\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nb) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-\nfungsbereichen:\nproduktes einschließlich Dokumentation beträgt\n1. Werkstoff- und Produktprüfung,                                    zwölf Stunden und für das auftragsbezogene\n2. Schadensanalyse,                                                  Fachgespräch höchstens 30 Minuten;\n5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach\n3. Eigenschaften metallischer Werkstoffe,\nNummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-\n(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produkt-            fung mit.\nprüfung bestehen folgende Vorgaben:                              (4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     stehen folgende Vorgaben:\na) Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, In-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nformationen für die Auftragsabwicklung zu be-              a) Schadensbeschreibungen zu erstellen,\nschaffen und zu nutzen,                                    b) Vorgehensweisen zur systematischen Untersu-\nb) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung                   chung von Schadensfällen an Produkten aus me-\ntechnischer, normativer, wirtschaftlicher, sicher-            tallischen Werkstoffen festzulegen,\nheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte            c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen,\nzu planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-\nchen abzustimmen,                                          d) Qualitätsmanagement anzuwenden,\nc) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-             e) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwer-\nbereich anzuwenden,                                           ten,\nd) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzu-            f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu er-\nwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von                mitteln;\nPrüfmitteln festzustellen,                             2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\ne) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften        3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nanzuwenden,\n(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften metalli-\nf) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,     scher Werkstoffe bestehen folgende Vorgaben:\ng) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Kor-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist\nrekturmaßnahmen vorzuschlagen,\na) Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werk-\nh) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;                 stoffeigenschaften zu bewerten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013              1697\nb) Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen,                                     Te i l 2 . 2\nWerkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu               Fachrichtung Kunststofftechnik\nbeurteilen,\nc) Wärmebehandlungen zu planen,                                                       § 10\nd) Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren                               Abschlussprüfung\nhinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werk-                in der Fachrichtung Kunststofftechnik\nstoffs zu bewerten,                                      Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-\ne) themenbezogene Berechnungen durchzuführen;             lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-\nschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;         rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                      schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-       die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                             herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-      sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-            nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\nstellen und zu beurteilen;                                Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich      von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\nbearbeiten;                                               Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 38 des Berufsbildungsgesetztes erforderlich ist.\n§9                                                            § 11\nGewichtungs-                                          Teil 1 der Abschlussprüfung\nund Bestehensregelungen                                in der Fachrichtung Kunststofftechnik\nin der Fachrichtung Metalltechnik\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu       des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ngewichten:\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n1. Prüfverfahren                          mit 30 Prozent,     in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\n2. Werkstoff- und Produktprüfung          mit 30 Prozent,     aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\n3. Schadensanalyse                        mit 10 Prozent,\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\n4. Eigenschaften metallischer                                 sentlich ist.\nWerkstoffe                            mit 20 Prozent,        (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.     Prüfungsbereich Prüfverfahren.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die              (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen\nLeistungen                                                    folgende Vorgaben:\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,                  a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit\n2. im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer                     zu prüfen,\nWerkstoffe mit mindestens „ausreichend“,                      b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und de-\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit                   ren Einsatzfähigkeit festzustellen,\nmindestens „ausreichend“,                                     c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vor-\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche                   zubereiten und zu kennzeichnen,\nvon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens                d) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen\n„ausreichend“ und                                                sicherzustellen,\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-            e) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Er-\nprüfung mit „ungenügend“                                         gebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,\nbewertet worden sind.                                             f) Prüfprotokolle zu erstellen,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem          g) fachliche Berechnungen durchzuführen,\nder drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen-                 h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehens-\nschaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts-                   weise und technologische Sachverhalte zu erläu-\nund Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von                     tern sowie\netwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prü-             i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nfungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet                  heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nworden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den                 und Qualitätsmanagement einzubeziehen;\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-\nnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige          2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nErgebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-                   grunde zu legen:\nzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.                  a) Zugversuch,","1698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nb) Härteprüfung,                                          3. Prüfvariante 1\nc) Sichtprüfung,                                              a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\nd) Eindringprüfung,                                              durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen\ndokumentieren und darüber ein auftragsbezoge-\ne) Präparation eines Mikroschliffs und                           nes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-\nf) messmikroskopische Auswertung;                                schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,                Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich ei-\ndie ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu               nes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh-\nbearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei                migung vorzulegen,\ndie schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen           b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-\nmit einem Drittel zu gewichten sind;                             trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation\n4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb                  beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezo-\ndieser Zeit sind das situative Fachgespräch in ins-              gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;\ngesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu        4. Prüfvariante 2\nbearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzufüh-\nren.                                                          a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem\nbetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit\n§ 12                                     praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und\ndarüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nTeil 2 der Abschlussprüfung                           führen,\nin der Fachrichtung Kunststofftechnik\nb) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die            produktes einschließlich Dokumentation beträgt\nin der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse                acht Stunden und für das auftragsbezogene\nund Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht               Fachgespräch höchstens 30 Minuten;\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nbildung wesentlich ist.                                       5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach\nNummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-\nfungsbereichen:\nfung mit.\n1. Werkstoff- und Produktprüfung,\n(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse be-\n2. Schadensanalyse,                                           stehen folgende Vorgaben:\n3. Eigenschaften polymerer Werkstoffe,                        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  a) Schadensbeschreibungen zu erstellen,\n(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produkt-\nb) Vorgehensweisen zur systematischen Untersu-\nprüfung bestehen folgende Vorgaben:\nchung von Schadensfällen an Produkten aus po-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,            lymeren Werkstoffen festzulegen,\na) Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, In-            c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen,\nformationen für die Auftragsabwicklung zu be-\nschaffen und zu nutzen,                                    d) Qualitätsmanagement anzuwenden,\nb) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung                e) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwer-\ntechnischer, normativer, wirtschaftlicher, sicher-            ten,\nheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte            f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu er-\nzu planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-              mitteln;\nchen abzustimmen,\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nc) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-\nbereich anzuwenden,                                    3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nd) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzu-           (5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften polyme-\nwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von         rer Werkstoffe gelten folgende Vorgaben:\nPrüfmitteln festzustellen,                             1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ne) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften            a) Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werk-\nanzuwenden,                                                   stoffeigenschaften zu bewerten,\nf) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,         b) Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen,\ng) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Kor-                Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu\nrekturmaßnahmen vorzuschlagen,                                beurteilen,\nh) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;              c) Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-                 hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werk-\ngenden Gebiete auszuwählen:                                      stoffes zu bewerten,\na) mechanisch-technologische Prüfverfahren,                   d) themenbezogene Berechnungen durchzuführen;\nb) physikalisch-chemische Prüfverfahren und               2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nc) rheologische Prüfverfahren;                            3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013              1699\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,    Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-     richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-           sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nstellen und zu beurteilen;                               nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\nbearbeiten;                                              Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach\n§ 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.\n§ 13\nGewichtungs-                                                        § 15\nund Bestehensregelungen                                       Teil 1 der Abschlussprüfung\nin der Fachrichtung Kunststofftechnik                  in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu          (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ngewichten:                                                   des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Prüfverfahren                         mit 30 Prozent,         (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n2. Werkstoff- und Produktprüfung         mit 30 Prozent,     in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3. Schadensanalyse                       mit 10 Prozent,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\n4. Eigenschaften polymerer                                   den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\nWerkstoffe                           mit 20 Prozent,     sentlich ist.\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.         (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die          Prüfungsbereich Prüfverfahren.\nLeistungen                                                       (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-           folgende Vorgaben:\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,             1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werk-               a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit\nstoffe mit mindestens „ausreichend“,                             zu prüfen,\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit                b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und de-\nmindestens „ausreichend“,                                        ren Einsatzfähigkeit festzustellen,\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche                c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vor-\nvon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens                   zubereiten und zu kennzeichnen,\n„ausreichend“ und\nd) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-               sicherzustellen,\nprüfung mit „ungenügend“\ne) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Er-\nbewertet worden sind.                                                gebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem          f) Prüfprotokolle zu erstellen,\nder drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen-\nschaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts- und               g) fachliche Berechnungen durchzuführen,\nSozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa                 h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehens-\n15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungs-                weise und technologische Sachverhalte zu erläu-\nbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden                tern,\nist und dies für das Bestehen der Prüfung den Aus-                i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses                heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nfür diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis               und Qualitätsmanagement einzubeziehen;\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung\nim Verhältnis von 2:1 zu gewichten.                          2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:\nTe i l 2 . 3                              a) Zugversuch,\nFachrichtung                                  b) Härteprüfung,\nWärmebehandlungstechnik                                c) Sichtprüfung,\n§ 14                                   d) Eindringprüfung,\nAbschlussprüfung in der                           e) Präparation eines Mikroschliffs und\nFachrichtung Wärmebehandlungstechnik                       f) messmikroskopische Auswertung;\nDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-         3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-           die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu\nschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-         bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei\nrufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-              die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er              mit einem Drittel zu gewichten sind;","1700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\n4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb               b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-\ndieser Zeit sind das situative Fachgespräch in ins-              trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation\ngesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu               beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezo-\nbearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzufüh-                 gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;\nren.                                                     4. Prüfvariante 2\n§ 16                                  a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem\nbetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit\nTeil 2 der Abschlussprüfung                           praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und\nin der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik                        darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die            führen;\nin der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse             b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-\nund Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht                produktes einschließlich Dokumentation beträgt\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-              zwölf Stunden und für das auftragsbezogene\nbildung wesentlich ist.                                               Fachgespräch höchstens 30 Minuten;\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-      5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach\nfungsbereichen:                                                   Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\n1. Wärmebehandlungsprozesse,                                      der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-\nfung mit.\n2. Schadensanalyse,\n(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse be-\n3. Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen,                   stehen folgende Vorgaben:\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(3) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungs-                 a) Schadensbeschreibungen zu erstellen,\nprozesse bestehen folgende Vorgaben:\nb) Vorgehensweisen zur systematischen Untersu-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             chung von Schadensfällen an wärmebehandelten\na) Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu                     Werkstoffen festzulegen,\nklären, Informationen für die Auftragsabwicklung          c) Prüfumfang und -verfahren festzulegen,\nzu beschaffen und zu nutzen,\nd) Qualitätsmanagement anzuwenden,\nb) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung\ne) Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwer-\ntechnischer, normativer, wirtschaftlicher, sicher-\nten,\nheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte\nzu planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-          f) Ursachen für schadhafte Veränderungen zu er-\nchen abzustimmen,                                             mitteln;\nc) Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-        2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nbereich anzuwenden,                                   3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nd) Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, an-               (5) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfä-\nzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und          higkeit von Bauteilen bestehen folgende Vorgaben:\nzu beurteilen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ne) Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu              a) den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Ferti-\nbedienen,                                                     gungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebe-\nf) eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Kor-                handlungsprozessen und den daraus resultieren-\nrekturmaßnahmen einzuleiten,                                  den Werkstoffeigenschaften zu analysieren und\ng) arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,              zu beurteilen,\nh) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;             b) Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen\nauszuwählen und festzulegen,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\nc) Wärmebehandlungen zu planen,\ngrunde zu legen:\nd) Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen,\na) Wärmebehandlungen,\ne) Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zer-\nb) mechanisch-technologische Prüfverfahren,\nstörungsfrei und materialografisch zu überprüfen,\nc) materialografische Gefügeuntersuchungen und               f) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,\nd) Analyse von Fehlerursachen;                               g) themenbezogene Berechnungen durchzuführen;\n3. Prüfvariante 1                                             2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\na) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag         3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\ndurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen\ndokumentieren und darüber ein auftragsbezoge-            (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nnes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-             kunde bestehen folgende Vorgaben:\nschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAuftrags die Aufgabenstellung einschließlich ei-          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nnes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh-            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nmigung vorzulegen;                                        stellen und zu beurteilen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013             1701\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\nbearbeiten;                                             Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach\n§ 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.\n§ 17\n§ 19\nGewichtungs-\nund Bestehensregelungen                                     Teil 1 der Abschlussprüfung\nin der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik                         in der Fachrichtung Systemtechnik\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu        (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ngewichten:                                                   des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Prüfverfahren                          mit 30 Prozent,       (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\n2. Wärmebehandlungsprozesse               mit 30 Prozent,\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3. Schadensanalyse                        mit 10 Prozent,    sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\n4. Wärmebehandlungsfähigkeit von                             den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\nBauteilen                            mit 20 Prozent,    sentlich ist.\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.       (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die         Prüfungsbereich Prüfverfahren.\nLeistungen                                                      (4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-           folgende Vorgaben:\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit                  a) Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit\nvon Bauteilen mit mindestens „ausreichend“,                    zu prüfen,\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit               b) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und de-\nmindestens „ausreichend“,                                      ren Einsatzfähigkeit festzustellen,\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche               c) Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vor-\nvon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens                 zubereiten und zu kennzeichnen,\n„ausreichend“ und\nd) Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-              sicherzustellen,\nprüfung mit „ungenügend“\ne) Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Er-\nbewertet worden sind.                                               gebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem        f) Prüfprotokolle zu erstellen,\nder drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärme-\nbehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschafts-             g) fachliche Berechnungen durchzuführen,\nund Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von                 h) die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehens-\netwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prü-               weise und technologische Sachverhalte zu erläu-\nfungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet                 tern sowie\nworden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-              i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige                heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nErgebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-                     und Qualitätsmanagement einzubeziehen;\nzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.             2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:\nTe i l 2 . 4                             a) Zugversuch,\nFachrichtung Systemtechnik                             b) Härteprüfung,\n§ 18                                  c) Sichtprüfung,\nAbschlussprüfung                             d) Eindringprüfung,\nin der Fachrichtung Systemtechnik                     e) Präparation eines Mikroschliffs und\nDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-            f) messmikroskopische Auswertung;\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-\nschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-    3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,\nrufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-             die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er             bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-            die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und             mit einem Drittel zu gewichten sind;\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-         4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-             dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in ins-\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-           gesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,           bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzufüh-\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand               ren.","1702             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\n§ 20                                 a) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflä-\nTeil 2 der Abschlussprüfung                           chenprüfverfahren zu verfassen,\nin der Fachrichtung Systemtechnik                     b) Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprü-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die            fung festzulegen,\nin der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse            c) system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu\nund Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht               identifizieren,\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-         d) Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle\nbildung wesentlich ist.                                              festzulegen,\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-          e) Mindestanforderungen an das Prüfpersonal fest-\nfungsbereichen:                                                      zulegen,\n1. Zerstörungsfreie Prüfprozesse,                                f) Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nach-\n2. Prüfanweisungen,                                                  bereitung zu beschreiben,\n3. Beanspruchungen technischer Systeme,                          g) Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnah-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     men bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,\n(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüf-            h) Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;\nprozesse bestehen folgende Vorgaben:                         2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,    3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\na) Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auf-       (5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen tech-\ntragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurch-         nischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:\nführung zu planen und abzustimmen,                    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nb) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzu-           a) verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglich-\nwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von                keiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüf-\nPrüfmitteln festzustellen,                                    verfahren zu unterscheiden,\nc) Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften           b) spezifische werkstoff-, herstellungs- und be-\nanzuwenden,                                                   triebsbedingte Inhomogenitäten zu unterschei-\nd) Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,            den,\ne) Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrek-            c) Schwachstellen in technischen Systemen und\nturmaßnahmen vorzuschlagen,                                   Strukturen zu identifizieren,\nf) einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;             d) Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion,\n2. Prüfvariante 1                                                    Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspru-\nchung besonders belastet werden, zu identifizie-\na) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\nren,\ndurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen\ndokumentieren und darüber ein auftragsbezoge-             e) themenbezogene Berechnungen durchzuführen,\nnes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-                 f) Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung\nschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen             technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicher-\nAuftrags die Aufgabenstellung einschließlich ei-              heitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte\nnes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh-                zu planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-\nmigung vorzulegen;                                            chen abzustimmen;\nb) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-         2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\ntrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation     3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nbeträgt 18 Stunden und für das auftragsbezo-\ngene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;                  (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n3. Prüfvariante 2\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nbetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\npraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und              stellen und zu beurteilen;\ndarüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nführen;                                               2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\nb) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-\nproduktes einschließlich Dokumentation beträgt        3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nzwölf Stunden und für das auftragsbezogene\nFachgespräch höchstens 30 Minuten;                                                § 21\n4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach                                Gewichtungs-\nNummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und                        und Bestehensregelungen\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-                    in der Fachrichtung Systemtechnik\nfung mit.                                                   (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\n(4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen be-           gewichten:\nstehen folgende Vorgaben:                                    1. Prüfverfahren                          mit 30 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,    2. Zerstörungsfreie Prüfprozesse          mit 30 Prozent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                   1703\n3. Prüfanweisungen                         mit 15 Prozent,         chungen technischer Systeme oder Wirtschafts- und\n4. Beanspruchungen technischer                                     Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa\nSysteme                                mit 15 Prozent,         15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungs-\nbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.         ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Aus-\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                schlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses\nLeistungen                                                         für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-                 und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,                   im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nmindestens „ausreichend“,                                                                 Teil 3\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der                                 Schlussvorschriften\nAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\nund                                                                                        § 22\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nprüfung mit „ungenügend“\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nbewertet worden sind.                                              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           dung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin vom\nder drei Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Beanspru-               29. Mai 1996 (BGBl. I S. 773) außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juni 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","1704             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Eigenschaften und Einsatz-      a) strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden\nmöglichkeiten von Werk-         b) Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und\nstoffen\nchemischen Eigenschaften beurteilen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)                                                                       4\nc) Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln\nd) Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ be-\nwerten\n2   Verarbeitungs- und Ver-         a) Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern,\nedelungsverfahren für              Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unter-\nmetallische Werkstoffe und         scheiden\nderen Anwendungsmöglich-\nb) Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfah-            5\nkeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)            ren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften\neinordnen\nc) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen\nd) Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Lö-\nten und Schweißen, zwischen gleichen und unter-                        2\nschiedlichen Werkstoffen unterscheiden\n3   Verarbeitungs- und Ver-         a) Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere\nedelungsverfahren für nicht        Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden\nmetallische Werkstoffe und\nb) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Kera-\nderen Anwendungs-                                                                             5\nmik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen,\nmöglichkeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)            unterscheiden\nc) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen\nd) Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben\nund Schweißen, unterscheiden                                           2\n4   Grundlagen der Prüfverfahren a) physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)            fahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und\nKerbschlagbiegeversuch, unterscheiden\nb) physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfver-\nfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-,\nEindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprü-\nfung, unterscheiden\nc) physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer          10\nPrüfverfahren unterscheiden\nd) gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere\nSpektrometrie, unterscheiden und anwenden\ne) Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln\nf) physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sen-\nsorik unterscheiden\ng) manuelle, automatisierte und computergestützte Prü-\nfungen unterscheiden                                                   2\n5   Planen und Vorbereiten von      a) Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit\nPrüfaufträgen, Auswählen und       prüfen\nÜberprüfen von Prüfmitteln\nb) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)                                                                       6\nHilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013               1705\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                      4\nc) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksich-\ntigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und\nVorgaben festlegen und kennzeichnen\nd) Prüfverfahren auswählen                                                  2\n6   Einrichten von                  a) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung\nPrüfarbeitsplätzen                 vorbereiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nb) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter über-\nprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbe-\ndingungen sicherstellen\nc) Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentie-              5\nren\nd) Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersu-\nchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrich-\nten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung\neinstellen\n7   Durchführen von Prüfungen       a) zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)            such, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch,              12\ndurchführen\nb) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Ober-\nflächenverfahren, durchführen                                6\nc) materialografische Präparation und lichtmikroskopi-\nsche Prüfverfahren durchführen                               8\nd) Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften\nund Größen überwachen\ne) Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störun-                          2\ngen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung\neinleiten\nf) mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung so-\nwie Bauteilmaterialografie, anwenden\n8\ng) produktbezogene        Prüfverfahren    auswählen   und\ndurchführen\n8   Bewerten von Prüf-              a) Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung,\nergebnissen                        Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Ver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)            gleichsmustern oder -katalogen vergleichen, be-              3\nschreiben, bewerten und protokollieren\nb) Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation\nkennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, ins-\nbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten                       6\nc) Freigabeentscheidung        mit   Verantwortlichen oder\nKunden abstimmen\n9   Dokumentieren von Prü-          a) Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel,\nfungsverlauf, Messwerten und       Messwerte und Ergebnisse dokumentieren\nPrüfergebnissen\nb) computergestützte Verfahren zum Erstellen von Pro-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)                                                                         6\ntokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Gra-\nfiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden\nc) Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen\nd) Messwerte statistisch darstellen und auswerten\ne) Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und\npräsentieren                                                             6\nf) Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härte-\nprüfverfahren, bestimmen","1706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nMetalltechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                     4\n1   Ändern und Beurteilen von       a) Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen\nWerkstoffeigenschaften             beurteilen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung\nsowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Be-\nrücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festle-\ngen\nc) Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-,\nWeich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglü-\nhen, durchführen\nd) Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Al-\ntern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchfüh-\nren\ne) thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein-                              10\nund Ausdiffundieren von Elementen durchführen\nf) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener\nWerkstoffeigenschaften festlegen\ng) unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-\nSchaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-\nSchaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten\nh) Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch\nStirnabschreckversuch bestimmen\ni) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von me-\ntallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fü-\ngen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen\n2   Ermitteln mechanisch-           a) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werk-\ntechnologischer Werk-              stoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln\nstoffeigenschaften\nb) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln\nc) Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiege-\nprüfung ermitteln\n12\nd) Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversu-\nche prüfen\ne) weitere mechanisch-technologische Untersuchungs-\nverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und\nKriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergeb-\nnisse bewerten\n3   Durchführen metallografischer a) Proben für metallografische Untersuchungen durch\nUntersuchungen                     Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nb) makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur\nBeurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durch-\nführen\nc) Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch\nuntersuchen\nd) Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und\nZwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nicht-\nmetallische Einschlüsse, identifizieren\ne) Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Ei-\nsengusswerkstoffen identifizieren\nf) Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung\nidentifizieren                                                          24","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013              1707\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\ng) Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwil-\nlingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kup-\nfer-Zink-Legierung identifizieren\nh) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen,\ninsbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad,\nquantifizieren\ni) Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und\nSchichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanaly-\ntisch ermitteln\nj) weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Ras-\nterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen\nund Ergebnisse bewerten\nk) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und\nProdukten durchführen\n4   Anwenden zerstörungsfreier     a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen\nWerkstoffprüfverfahren         b) Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)\nEindringverfahren, prüfen\n5\nc) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen\nd) zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewer-\nten\n5   Ermitteln sonstiger Werkstoff- a) Oberflächenrauheit messen und bewerten\nund Produkteigenschaften       b) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)\nc) Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur                        4\nBestimmung von Ausscheidungs- und Umwand-\nlungsprozessen durchführen und bewerten\n6   Analysieren von                a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung\nFehlerursachen                    von Schadensfällen festlegen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)\nb) Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, ver-\narbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte\nEinwirkungen beurteilen\nc) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf-\nten von metallischen Werkstoffen identifizieren und                    14\nbewerten, insbesondere durch Einwirkung von Tem-\nperatur, Feuchtigkeit und Chemikalien\nd) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen\nauf Fehlerursachen schließen\ne) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nKunststofftechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Einordnen von Aufbau und       a) Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner\nStruktur von Kunststoffen         Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau un-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)           terscheiden\nb) Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen\ndurch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisato-\nren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate,                   6\nbewerten","1708            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                   2                                             3                                    4\nc) Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von\nPulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern\nunterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung\nbewerten\n2   Beurteilen der Eigenschaften   a) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch sys-\nvon Kunststoffen                  tematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbei-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)           tungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen\nb) thermomechanische Eigenschaften, insbesondere\nthermische Ausdehnung und Phasenübergang, be-\nwerten                                                                 6\nc) mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von\nTemperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit,\ninsbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen\nd) werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsme-\nchanismen beurteilen\n3   Unterscheiden und Anwenden a) Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften,\nvon Verarbeitungsverfahren        Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen\nfür Kunststoffe                   beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen\nund Extrudieren unterscheiden\nc) Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen\nund Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge\nbewerten\nd) Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch                      10\nSpritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulka-\nnisierungsvorgänge bewerten\ne) Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstof-\nfen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbeson-\ndere faserverstärkte Verbundwerkstoffe\nf) im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensent-\nwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische\nVerarbeitungsverfahren anwenden\n4   Ermitteln mechanisch-          a) Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-,\ntechnologischer Eigen-            Biege- und Druckversuche ermitteln\nschaften von Kunststoffen\nb) Härte stationär und mobil ermitteln\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)\nc) Schlagzähigkeitsprüfung durchführen\nd) Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversu-                  14\nche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer-\nten\ne) Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermit-\nteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette be-\nwerten\n5   Ermitteln thermischer,         a) Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und\nphysikalisch-chemischer           DMA-Analyse, durchführen\nund morphologischer\nb) Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversu-\nEigenschaften von\nche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer-\nKunststoffen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)           ten\nc) produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere\nphysiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder\nMigrationsmessungen, auswählen, veranlassen und\nbewerten                                                              14\nd) rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen\nund bewerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                  1709\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                   2                                             3                                         4\ne) Probenpräparation       für   mikroskopische     Verfahren\ndurchführen\nf) auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbe-\nsondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung\nund Orientierung von Füllstoffen und Fasern, aus-\nwählen, veranlassen und bewerten\n6   Anwenden zerstörungsfreier     a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen\nWerkstoffprüfverfahren         b) zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)\nzur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und\nSchichtdicke, durchführen                                                   5\nc) zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, ver-\nanlassen und bewerten\n7   Analysieren von Fehler-        a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung\nursachen                          von Schadensfällen festlegen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)\nb) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf-\nten von Kunststoffen identifizieren und bewerten, ins-\nbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht\nim sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und\nChemikalien                                                                14\nc) Änderungen von Produkteigenschaften durch Werk-\nstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie\nbetriebsbedingte Einwirkungen beurteilen\nd) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen\nauf Fehlerursachen schließen\ne) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln\nAbschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nWärmebehandlungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                   2                                             3                                         4\n1   Beurteilen von Änderungen      a) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten\nder Werkstoffeigenschaften     b) Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisenguss-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)\nwerkstoffen beurteilen\nc) Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, ins-\nbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren\nLegierungen, beurteilen\nd) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch\nWärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen\nbeurteilen                                                                 14\ne) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgege-\nbenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von\nZeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und\nZeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festle-\ngen\nf) Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen\nund bei der Planung von Wärmebehandlungen be-\nrücksichtigen","1710             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                    2                                             3                                      4\n2   Planen und Festlegen            a) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von\nbetrieblicher Arbeits- und         Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläu-\nPrüfabläufe                        fen und zeitlichen Vorgaben festlegen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)                                                                                     6\nb) Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und\nbeurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschla-\ngen und einleiten\n3   Auswählen von Wärme-            a) zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wär-\nbehandlungsverfahren               mebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Ver-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)            güten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, aus-\nwählen\nb) Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung\nvon Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoff-\nauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Form-                        4\nänderungen einsetzen\nc) Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammer-\nöfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbad-\nöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhär-\nteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatz-\nmöglichkeit auswählen\n4   Vorbereiten und Bedienen von a) Werkstücke und Proben reinigen\nWärmebehandlungsanlagen         b) Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärme-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)\nbehandlungen vorbereiten\nc) Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen\nd) Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von\nVerzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirt-\nschaftlichkeit chargieren\n15\ne) Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbeson-\ndere Parameter einstellen und Wärmebehandlungs-\nprogramme auswählen\nf) Wärmebehandlungen durchführen\ng) Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steu-\nern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturver-\nteilung und Ofenatmosphäre bestimmen\n5   Nachbehandeln und Frei-         a) Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten\ngeben wärmebehandelter          b) Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimie-\nTeile\nren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)\nc) Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbei-                      4\nten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren\nd) Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung\ndurchführen\n6   Prüfen und Bestimmen von        a) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-\nWerkstoffeigenschaften             fahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)\nb) Proben für metallografische Untersuchungen, insbe-\nsondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen,\nvorbereiten\nc) mikroskopische und makroskopische Untersuchun-\ngen durchführen und bewerten\nd) Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbeson-\ndere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restauste-\n16\nnit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013             1711\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                    2                                             3                                    4\ne) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen,\ninsbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung,\nquantifizieren\nf) Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch\nauswerten\ng) Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln\nh) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und\nProdukten durchführen\n7   Anwenden zerstörungsfreier      a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen\nWerkstoffprüfverfahren          b) Oberflächenverfahren anwenden und bewerten                             6\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)\nc) Verwechslungsprüfung durchführen\n8   Analysieren von Fehler-         a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung\nursachen                           von Schadensfällen festlegen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 8)\nb) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen\nauf Fehlerursachen schließen\nc) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen                    4\nund Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbei-\ntungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Pro-\nzesse beurteilen\nd) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln\nAbschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nSystemtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Unterscheiden von               a) herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen\nBeanspruchungen und                unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbe-\nFehlerarten in technischen         sondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken,\nSystemen                           Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerk-\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)            stoffen, identifizieren                                               10\nb) Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezi-\nfischen technischen Anlagen und Systemen im Kon-\ntext der Anlage oder Komponente unterscheiden\n2   Vorbereiten von Prüfeinsätzen a) Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorra-\nin technischen Systemen            ten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfauf-\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)            träge umsetzen\nb) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen un-\nter Berücksichtigung der kundenspezifischen, nor-\nmativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen\nund anwenden\nc) vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kun-\ndenspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementan-\nforderungen beschaffen, bewerten und berücksichti-\ngen                                                                    6\nd) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich\nPrüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicher-\nheitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanfor-\nderungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigun-\ngen einholen","1712             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                    2                                             3                                      4\ne) Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstel-\nlen\nf) Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit\nKunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüf-\nbeteiligten abstimmen und optimieren\n3   Vorbereiten von Prüf-           a) vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet er-\narbeitsplätzen in technischen      mitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchfüh-\nSystemen                           rung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedin-\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)            gungen und Prüfdurchführungen hinweisen und bera-\nten\nb) prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im\nEinsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbar-\nkeit nach den geforderten Vorgaben beurteilen                            8\nc) örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlen-\nschutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistun-\ngen veranlassen, überwachen und prüfen\nd) Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der an-\nlagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbe-\nziehung der Belastungsbedingungen positionieren\n4   Durchführen von Prüf-           a) wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnah-\nverfahren und -prozessen im        meprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchfüh-\nEinsatzgebiet und Umsetzen         rung und Dokumentation unterscheiden\nvon Anforderungen des Qua-\nb) Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werk-\nlitätsmanagements\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)            stoffeigenschaften    und  Materialfehler prüfen\nc) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von\nOberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in\nunterschiedlichen technischen Anlagen, unterschied-\nlichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen\nd) Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblem-\nabhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgren-                          16\nzen\ne) umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Ein-\nsatzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüf-\nergebnisse berücksichtigen\nf) Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen\nWerkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren,\ndurch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulver-\nprüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprü-\nfung untersuchen\n5   Analysieren von Prüfer-         a) Filmbewertungen        in der    Durchstrahlungsprüfung\ngebnissen                          durchführen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)\nb) Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei\nStumpf- und Kehlnähten ermitteln\nc) Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zu-\nlässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultra-                      10\nschall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung\nnach Vorgaben bewerten\nd) Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter\nBeachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander ver-\ngleichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013             1713\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                    2                                             3                                    4\n6   Durchführen von Maßnahmen a) Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb\nnach Prüfungen                     freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)\nb) Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren\nnach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortli-\nchen festlegen und durchführen\nc) Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache\nmit Verantwortlichen festlegen und durchführen\n3\nd) Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar doku-\nmentieren\ne) Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen\nf) Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchfüh-\nren, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auf-\ntraggeber bewerten\n7   Dokumentieren des techni-       a) Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und\nschen Systemzustandes              Baupläne anwenden\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)\nb) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen\ndokumentieren und visualisieren                                       10\nc) kundenspezifische        Dokumentationsanforderungen\neinhalten; komponenten- und systemspezifische Do-\nkumentation erstellen\n8   Analysieren von Fehler-         a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung\nursachen                           von Schadensfällen festlegen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 8)                                                                                   6\nb) unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur\nFehleranalyse festlegen und durchführen\nAbschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes               läutern\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben","1714            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                   2                                             3                                    4\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz bei             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nder Arbeit                        meidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie während\nerste Maßnahmen einleiten                             der gesamten\nAusbildungszeit\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nzu vermitteln\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 4)        beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Handhaben von Arbeits- und     a) Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und\nGefahrstoffen                     bereitstellen\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 5)\nb) Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen\nc) Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie\nWärmebehandlungsmedien handhaben\nd) pH-Wert bestimmen\ne) Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen\nf) Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen\ng) mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen\n6   Betriebliche und technische    a) technische Unterlagen, auch englischsprachige, ins-\nKommunikation;                    besondere technische Zeichnungen, Prüfanweisun-\nQualitätsmanagement               gen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklis-\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 6)           ten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswäh-\nlen, anwenden und archivieren\nb) Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und            2\nPrüfobjekten erstellen\nc) auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Be-\nrücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere\nComputer gestützt, pflegen, sichern und archivieren\nd) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nführen\ne) Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitra-\ngen                                                                    3\nf) Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements\nanwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013             1715\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis      19. bis\n18. Monat 42. Monat\n1                   2                                             3                                    4\n7   Bearbeiten von Werkstücken     a) Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und\naus unterschiedlichen             überprüfen\nWerkstoffen\nb) Oberflächenqualität beurteilen\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 7)                                                                     3\nc) Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen\nund Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kenn-\nzeichnen\nd) Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig her-\nstellen                                                                2\n8   Warten und Pflegen von         a) Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrich-\nWerkzeugen, Messgeräten           tungen pflegen\nund Betriebseinrichtungen\nb) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten            3\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 8)\nund prüftechnischen Einrichtungen überprüfen\nc) Messgeräte kalibrieren","1716               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)\nRegelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nbezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712*\nIn dieser Liste sind die zerstörungsfreien Prüfverfahren aufgeführt, die in der Berufsschule in der Theorie und im Betrieb in der\nPraxis entsprechend den Anforderungen der Stufe 1 oder 2 der DIN EN ISO 9712 vermittelt werden. Bei der Ultraschallprüfung (UT)\nund der Durchstrahlungsprüfung (RT) sind die höheren Anforderungen an die Schulungszeiten aus der DIN EN 473, die durch die\nNorm DIN EN ISO 9712 ersetzt wurde, berücksichtigt.\nNach DIN EN ISO 9712 (Anhang A.2) handelt es sich bei den Produktsektoren um Gussstücke, Schmiedestücke, geschweißte\nProdukte, Rohre, Rohrleitungen und Walzerzeugnisse.\nZuordnung der ZfP-Verfahren und Qualifizierungsstufen zu den Fachrichtungen:\nWerkstoffprüfer/in\nFachrichtung\nZfP-Verfahren\nWärmebehand-\nMetalltechnik                             Kunststofftechnik        Systemtechnik\nlungstechnik\nSichtprüfung                            Stufe 1                 X                     X                      X                     X\nSichtprüfung                            Stufe 2                                                                                    X\nEindringprüfung                         Stufe 1                 X                     X                      X                     X\nEindringprüfung                         Stufe 2                                                                                    X\nMagnetpulverprüfung                     Stufe 1                 X                     X                      X                     X\nMagnetpulverprüfung                     Stufe 2                                                                                    X\nUltraschallprüfung                      Stufe 1                 X                     X                      X                     X\nDurchstrahlungsprüfung                  Stufe 1                                                                                    X\nTeil A Abgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan (ARP) und Rah-\nmenlehrplan (RLP)\nTeil B Abgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan\nTeil A\nAbgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712\ngegenüber Ausbildungsrahmen- und Rahmenlehrplan\nZerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren\n1.    E n t s p r e c h u n g e n f ü r S i c h t p r ü f u n g ( V i s u a l Te s t i n g , V T )\n1.1 Stufe 1\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                  Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr                    ARP                    RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nSichtprüfung (VT)                                                                                                 Lern-\ndauer       1       2     3/4          Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 1                                                                                                feld\n(UE)\nPhysikalische, geometrische und physiologische                                                    Abschnitt A\nGrundlagen der Sichtprüfung                                          3        X                   A4b                                    5\nArbeitstechniken nach Stand der Technik                                                           Abschnitt A\n– Oberflächenbeschaffenheit                                                                       A6b\n3        X                                                          5\n– Direkte/indirekte (Videoskopie) Sichtprüfung\nPrüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren                                                    Abschnitt F\nHandhabung nach Stand der Technik                                                                 F5a-c/F8a,b\n5        X                   Abschnitt A                            5\nA5b\n* Die DIN-Norm, Ausgabe Dezember 2012, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt\nbeim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin, und wurde im DIN-Anzeiger für technische Regeln (DIN-Mitteilungen) Ausgabe Dezember\n2012 bekannt gegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013           1717\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                  Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr              ARP             RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nSichtprüfung (VT)                                                                         Lern-\ndauer     1    2    3/4        Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 1                                                                      feld\n(UE)\nAnwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-                                       Abschnitt A\nkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren             6     X               A1/A2/A3/A4b                  5\nnach Stand der Technik\nGenereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand                                Abschnitt F\nder Technik                                                                     F6\n3     X                                             5\nAbschnitt A\nA5/A6/A8/A9\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                             20\n1.2   Stufe 2\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                  Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr              ARP             RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nSichtprüfung (VT)                                                                         Lern-\ndauer     1    2    3/4        Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 2                                                                      feld\n(UE)\nÜbersicht über Regelwerke in der Sichtprüfung                                   Abschnitt F\n1                 X   F6a                          17d\nFehlerkunde in der Sichtprüfung bezüglich der                                   Abschnitt A\nprüfbaren Produktsektoren nach Stand der                                        A1/A2/A3\nTechnik                                                   2                 X   Abschnitt E                  17d\nE1\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                   Abschnitt F\nvon Schweißverbindungen nach Stand der Tech-                                    F6a\nnik                                                                             Abschnitt A\n– Direkte Sichtprüfung                                                          A5\n– Indirekte Sichtprüfung                                  2                 X   Abschnitt E                  17d\n– Genereller Prüfablauf                                                         E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\n– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse\n– Prüfberichte\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                   Abschnitt F\nvon Schmiedeteilen nach Stand der Technik                                       F6a\n– Genereller Prüfablauf                                                         Abschnitt A\n2                 X   A5                           17d\n– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse\n– Prüfbericht                                                                   Abschnitt E\nE1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                   Abschnitt F\nvon Gussstücken nach Stand der Technik                                          F6a\n– Genereller Prüfablauf                                                         Abschnitt A\n2                 X   A5                           17d\n– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse\n– Prüfbericht                                                                   Abschnitt E\nE1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                   Abschnitt F\nan komplexen Bauteilen nach Stand der Technik                                   F6a\nAbschnitt A\n1                 X   A5                           17d\nAbschnitt E\nE1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                        10","1718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\n2.    E n t s p r e c h u n g e n f ü r E i n d r i n g p r ü f u n g ( P e n e t r a n t Te s t i n g , P T )\n2.1   Stufe 1\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                   Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr                    ARP             RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nEindringprüfung (PT)                                                                                         Lern-\ndauer       1       2     3/4          Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 1                                                                                         feld\n(UE)\nPhysikalisch-chemische Grundlagen der Ein-                                                         Abschnitt A\ndringprüfung                                                         4       X                     A4b                           5\nEigenschaften und Kontrolle der Prüfmittelsys-                                                     Abschnitt F\nteme nach Stand der Technik                                                                        F3b/F4/F5a,e,f\n4       X                                                   5\nAbschnitt A\nA4b\nArbeitssicherheit und Umweltschutz                                                                 Abschnitt F\n2       X                     F4/F5a,e,f                    5\nAnwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-                                                          Abschnitt A\nkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren                        3       X                     A1/A2/A3/A4b                  5\nnach Stand der Technik\nGenereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand                                                   Abschnitt F\nder Technik                                                                                        F6\n2       X                                                   5\nAbschnitt A\nA5/A6/A8a/A9\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                          15\n2.2   Stufe 2\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                   Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr                    ARP             RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nEindringprüfung (PT)                                                                                         Lern-\ndauer       1       2     3/4          Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 2                                                                                         feld\n(UE)\nÜbersicht über Regelwerke in der Eindringprü-                                                      Abschnitt F\nfung                                                                 1                       X     F6a                          17d\nFehlerkunde in der Eindringprüfung bezüglich                                                       Abschnitt A\nder prüfbaren Produktsektoren nach Stand der                                                       A1/A2/A3\nTechnik                                                              2                       X                                  17d\nAbschnitt E\nE1\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                                      Abschnitt F\nvon Schweißverbindungen nach Stand der Tech-                                                       F6a\nnik                                                                                                Abschnitt A\n– Genereller Prüfablauf                                              3                       X     A5                           17d\n– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse                                                      Abschnitt E\n– Prüfbericht                                                                                      E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                                      Abschnitt F\nvon Schmiedeteilen nach Stand der Technik                                                          F6a\n– Erstellen von Prüfanweisungen                                                                    Abschnitt A\n– Genereller Prüfablauf                                              2                       X     A5                           17d\n– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse                                                      Abschnitt E\nE1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\n– Prüfbericht\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                                      Abschnitt F\nvon Gussstücken nach Stand der Technik                                                             F6a\n– Erstellen von Prüfanweisungen                                                                    Abschnitt A\n– Genereller Prüfablauf                                              2                       X     A5                           17d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                         1719\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr                    ARP          RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nEindringprüfung (PT)                                                                                      Lern-\ndauer        1     2      3/4           Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 2                                                                                      feld\n(UE)\n– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse                                                   Abschnitt E\nnach Regelwerken und Prüfanweisung                                                            E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\n– Prüfbericht\nErstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung                                                  Abschnitt F\nan komplexen Bauteilen nach Stand der Technik                                                   F6a\nAbschnitt A\n2                       X    A5                           17d\nAbschnitt E\nE1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                                       12\n3.    E n t s p r e c h u n g e n f ü r M a g n e t p u l v e r p r ü f u n g ( M a g n e t i c Te s t i n g , M T )\n3.1 Stufe 1\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr                    ARP          RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nMagnetpulverprüfung (MT)                                                                                     Lern-\ndauer        1     2      3/4           Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 1                                                                                      feld\n(UE)\nPhysikalische Grundlagen der Magnetpulverprü-                                                   Abschnitt A\nfung                                                               4         X                  A4b                           5\nPrüfmittel für die Magnetpulverprüfung nach                                                     Abschnitt F\nStand der Technik                                                  1         X                  F3b/F5a,e,f,g                 5\nArbeitssicherheit und Umweltschutz                                                              Abschnitt F\n1         X                  F3/F4/F8a,d-f                 5\nPrüfgeräte, Magnetisierungstechniken und Ent-                                                   Abschnitt F\nmagnetisierung nach Stand der Technik                                                           F8a,b\n4         X                                                5\nAbschnitt A\nA4b/A5b\nAnwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-                                                       Abschnitt A\nkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren                      2         X                  A1/A2/A3/A4b                  5\nnach Stand der Technik\nGenereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Prüf-                                                Abschnitt F\nanweisung                                                                                       F6\n3         X                                                5\nAbschnitt A\nA5/A6/A8/A9\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                         15\n3.2 Stufe 2\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr                    ARP          RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nMagnetpulverprüfung (MT)                                                                                     Lern-\ndauer        1     2      3/4           Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 2                                                                                      feld\n(UE)\nÜbersicht über Regelwerke in der Magnetpulver-                                                  Abschnitt F\nprüfung                                                            1                       X    F6a                          17d","1720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                    Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr                      ARP          RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nMagnetpulverprüfung (MT)                                                                                         Lern-\ndauer        1        2      3/4          Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 2                                                                                         feld\n(UE)\nFehlerkunde in der Magnetpulverprüfung bezüg-                                                       Abschnitt A\nlich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand                                                       A1/A2/A3/A4b\nder Technik                                                           2                         X                                17d\nAbschnitt E\nE1\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                                       Abschnitt F\nvon Schweißverbindungen nach Stand der Tech-                                                        F6a\nnik                                                                                                 Abschnitt A\n– Genereller Prüfablauf                                               3                         X   A5                           17d\n– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse                                                       Abschnitt E\n– Prüfbericht                                                                                       E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                                       Abschnitt F\nvon Schmiedeteilen nach Stand der Technik                                                           F6a\n– Genereller Prüfablauf                                                                             Abschnitt A\n2                         X   A5                           17d\n– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse\n– Prüfbericht                                                                                       Abschnitt E\nE1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                                       Abschnitt F\nvon Gussstücken nach Stand der Technik                                                              F6a\n– Genereller Prüfablauf                                                                             Abschnitt A\n2                         X   A5                           17d\n– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse\n– Prüfbericht                                                                                       Abschnitt E\nE1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\nErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung                                                       Abschnitt F\nan komplexen Bauteilen nach Stand der Technik                                                       F6a\nAbschnitt A\n2                         X   A5                           17d\nAbschnitt E\nE1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                                            12\n4.    E n t s p r e c h u n g e n f ü r U l t r a s c h a l l p r ü f u n g ( U l t r a s o n i c Te s t i n g , U T )\n4.1 Stufe 1\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                    Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr                      ARP          RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nUltraschallprüfung (UT)                                                                                        Lern-\ndauer        1        2      3/4          Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 1                                                                                         feld\n(UE)\nPhysikalische Grundlagen der Ultraschallprü-                                                        Abschnitt A\nfung                                                                 10                 X           A4b,f,g                       10\nUltraschallprüfköpfe und Prüfkopfeigenschaften                                                      Abschnitt F\nnach Stand der Technik                                                                              F6c/F8\n4                 X           Abschnitt A                   10\nA4b,f\nDigitale Ultraschallprüfgeräte und Justierung                                                       Abschnitt A\nnach Stand der Technik                                                4                 X           A4b,f,g                       10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                               1721\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr                    ARP               RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nUltraschallprüfung (UT)                                                                                          Lern-\ndauer        1       2    3/4            Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 1                                                                                           feld\n(UE)\nUltraschallprüftechniken nach Stand der Technik                                                   Abschnitt F\n– Impuls-Echo und Durchschallungs-Verfahren                                                       F6c/F8a-c\n– Kontakttechnik                                                                                  Abschnitt A\nA4b,f\n– Senkrechteinschallung                                           14                X                                              10\n– Schrägeinschallung\n– Tauchtechnik\n– Wanddickenmessung\nAnwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-                                                         Abschnitt F\nkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren                                                     F8\nnach Stand der Technik                                             8                X             Abschnitt A                      10\nA1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,\nd-g/A8/A9\nGenerelle Prüfdurchführung           und    Prüfbericht                                           Abschnitt F\nnach Prüfanweisung                                                                                F6\n5                X                                              10\nAbschnitt A\nA5/A6/A8a/A9\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                                 45\n5.   E n t s p r e c h u n g e n f ü r D u r c h s t r a h l u n g s p r ü f u n g ( R a d i o g r a p h i c Te s t i n g , R T )\n5.1 Stufe 1\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                                 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)               Ausbildungsjahr                    ARP               RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nDurchstrahlungsprüfung (RT)                      Mindest-       1       2    3/4            Berufsbildposition      Lern-\nAnforderungen der Stufe 1                         dauer                                                             feld\n(UE)\nPhysikalische Grundlagen der Durchstrahlungs-                                                     Abschnitt F\nprüfung                                                                                           F5a,b                           14\n8                        X\nAbschnitt A                     16b\nA4b\nPrüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren                                                    Abschnitt F\nHandhabung nach Stand der Technik                                                                 F7a,b/F8a                       14\n6                        X\nAbschnitt A                     16b\nA4b,f,g\nRöntgenfilme, Folien, Filmeigenschaften und                                                       Abschnitt F\nFilmverarbeitung nach Stand der Technik                                                           F7a,b/F8a,d,e                   14\n5                        X\nAbschnitt A                     16b\nA4b\nGrundlagen der Abbildungstechnik nach Stand                                                       Abschnitt A                     14\nder Technik                                                        6                        X     A4b                             16b\nAnwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-                                                         Abschnitt F\nkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren                                                     F8a-c\nnach Stand der Technik                                                                                                            14\n10                        X     Abschnitt A\n16b\nA1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d,\nf,g/A8/A9\nFilmbetrachtung nach Stand der Technik                                                            Abschnitt A                     14\n5                        X     A4b                             16b\nVorbereitung von Durchstrahlungsprüfungen nach                                                    Abschnitt A                     14\nPrüfanweisung und nach Stand der Technik                           7                        X     A4b                             16b","1722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                  Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)  Ausbildungsjahr              ARP             RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nDurchstrahlungsprüfung (RT)              Mindest-  1     2    3/4        Berufsbildposition    Lern-\nAnforderungen der Stufe 1                dauer                                                 feld\n(UE)\nAbschnitt E\nE1a/E2b,e,f/E3a-c/E4b-d/\nE5b-d\nGenerelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach                                 Abschnitt F\nPrüfanweisung                                                                   F5a-c,f/F8a/F9a,c,d\nAbschnitt A                  14\n7                 X   A5/A6/A8/A9                  16b\nAbschnitt E\nE5a\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                        54\n6.   Entsprechungen für Prüfanweisungen\n6.1 Oberflächenprüfverfahren Stufe 2\nZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712                  Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)\nAusbildungsjahr              ARP             RLP\nnach DIN EN ISO 9712\nMindest-\nPrüfanweisungen –                                                                          Lern-\ndauer    1     2    3/4        Berufsbildposition\nAnforderungen der Stufe 2 für Oberflächenverfahren                                                           feld\n(UE)\nUmsetzen von Verfahrensanweisungen                                              Abschnitt F\nInhalte von Prüfanweisungen für Oberflächen-                                    F5a-d,f\nverfahren nach Stand der Technik                                                Abschnitt A\n4                 X   A5a/A8a,b/A9                 17d\nAbschnitt E\nE2b/E4c\nÜbersicht über Grundlagennormen zur zerstö-                                     Abschnitt F\nrungsfreien Oberflächen- und oberflächennahen                                   F5a\nPrüfung                                                                         Abschnitt A\n– Begriffe der ZfP                                                              A4b/A7b,d-g\n– Personalqualifizierung                                  4                 X   Abschnitt E                  17d\n– Sichtprüfung                                                                  E1a,b\n– Eindringprüfung\n– Magnetpulverprüfung\nObjektspezifische Herstellungs- und Bearbei-                                    Abschnitt A\ntungsfehler und deren Anzeigen nach Stand der                                   A1a,b/A2a,c,d\nTechnik                                                   2                 X                                17d\nAbschnitt E\nE1a,b\nGrenzen und Abgrenzung der Oberflächenver-                                      Abschnitt A\nfahren                                                                          A4b,g\n2                 X                                17d\nAbschnitt E\nE1/E4c\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                        12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                            1723\nTeil B\nAbgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan\nZerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren\n1.    E n t s p r e c h u n g e n f ü r S i c h t p r ü f u n g ( V i s u a l Te s t i n g , V T )\n1.1 Stufe 1\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                               Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                         ARP\nMindest-      Ausbildungsjahr\nSichtprüfung (VT)\ndauer                                    Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen der Stufe 1                                  1       2     3–4\nUE\n1) Direkte Sichtprüfung an Schmiedeteilen und                                                     Abschnitt F\nGesenkschmiedeteilen nach Prüfanweisung                                                        F5a-c,f/F6a,b/F7a,b\n3          X\nAbschnitt A\nA1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\n2) Bestimmung von Oberflächenrauheiten                                                            Abschnitt F\n2          X                   F6b\n3) Direkte Sichtprüfung an Schweißnähten, Klas-                                                   Abschnitt F\nsifizierung der Schweißfehler nach Prüfanwei-                                                  F5a-c,f/F6a,b/F7a,b\nsung, Umgang mit Schweißnahtlehren                              3          X                   Abschnitt A\nA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/\nA9a-d\n4) Direkte Sichtprüfung mit dem Endoskop an                                                       Abschnitt F\ngeschweißten Rohrleitungen nach Prüfanwei-                                                     F5a-c,f/F6a,b/F7a,b\nsung                                                            2          X\nAbschnitt A\nA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\n5) Direkte Sichtprüfung an Druckgussteilen aus                                                    Abschnitt F\nAluminium nach Prüfanweisung durchführen                                                       F5a-c,f/F6a,b/F7a,b\nund Ermittlung von Oberflächenrauheit                           2          X\nAbschnitt A\nA1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                          12\n1.2 Stufe 2\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                               Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                         ARP\nMindest-      Ausbildungsjahr\nSichtprüfung (VT)\ndauer                                    Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen der Stufe 2                                  1       2     3–4\nUE\n6) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte                                                  Abschnitt F\nSichtprüfung nach Stand der Technik an ebe-                                                    F5a-c,f/F6a,b/F7a,b\nnen Schweißnähten und Kehlnähten; Prüf-                                                        Abschnitt A\ndurchführung; Bewertung der Unregelmäßig-                                                      A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nkeiten; Prüfbericht                                             6                         X\nAbschnitt E\nE1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/E5b,c/\nE6b-d,f/E7a-c\n7) Erstellen von Prüfanweisungen für die Sicht-                                                   Abschnitt F\nprüfung mit Endoskopen nach Stand der                                                          F5a-c,f/F6a,b/F7a,b\nTechnik; Prüfdurchführung; Bewertung der                                                       Abschnitt A\nUnregelmäßigkeiten; Prüfbericht                                                                A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\n4                         X\nAbschnitt E\nE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/\nE6a-f/E7a-c","1724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                                Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                          ARP\nMindest-    Ausbildungsjahr\nSichtprüfung (VT)\ndauer                                      Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen der Stufe 2                                  1       2    3–4\nUE\n8) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte                                                  Abschnitt F\nSichtprüfung an weiteren Prüfobjekten aus                                                      F5a-c,f/F6a,b/F7a,b\nden prüfbaren Produktsektoren nach Stand                                                       Abschnitt A\nder Technik; Prüfdurchführung; Bewertung                        4                        X     A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nder Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht\nAbschnitt E\nE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/\nE6a-f/E7a-c\n9) Erstellung von Prüfanweisungen für die                                                         Abschnitt F\nDurchführung von Sichtprüfungen an komple-                                                     F5a-c,f/F6a,b/F7a,b\nxen Bauteilen nach Stand der Technik                                                           Abschnitt A\n4                        X     A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/\nE6a-f/E7a-c\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                                        18\n2.   E n t s p r e c h u n g e n f ü r E i n d r i n g p r ü f u n g ( P e n e t r a n t Te s t i n g , P T )\n2.1 Stufe 1\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                                Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                          ARP\nMindest-    Ausbildungsjahr\nEindringprüfung (PT)\ndauer                                      Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen der Stufe 1                                  1       2    3–4\nUE\n1) Eindringprüfung an Schweißnähten mit dem                                                       Abschnitt F\nFarb- und fluoreszierendem Eindringverfahren                                                   F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f\nnach Prüfanweisung                                              6        X\nAbschnitt A\nA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\n2) Eindringprüfung an Gussstücken nach Prüf-                                                      Abschnitt F\nanweisung                                                                                      F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f\n2        X\nAbschnitt A\nA1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\n3) Eindringprüfung an Schmiedestücken nach                                                        Abschnitt F\nPrüfanweisung                                                                                  F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f\n2        X\nAbschnitt A\nA1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                         10\n2.2 Stufe 2\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                                Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                          ARP\nMindest-    Ausbildungsjahr\nEindringprüfung (PT)\ndauer                                      Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen der Stufe 2                                  1       2     3-4\nUE\n4) Erstellung von Prüfanweisungen für die Ein-                                                    Abschnitt F\ndringprüfung an Schweißnähten nach Stand                                                       F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f\nder Technik; Prüfdurchführung; Bewertung\nder Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht                                                            Abschnitt A\n6                        X     A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/ E5b,c/\nE6b-d,f/E7a-c","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                            1725\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                             Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                         ARP\nMindest-      Ausbildungsjahr\nEindringprüfung (PT)\ndauer                                      Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen der Stufe 2                                 1     2      3-4\nUE\n5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-                                                  Abschnitt F\nfung von Schmiedestücken nach Stand der                                                      F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f\nTechnik; Prüfdurchführung; Bewertung der                                                     Abschnitt A\nUnregelmäßigkeiten; Prüfbericht                                 4                       X    A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/\nE6a-f/E7a-c\n6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-                                                  Abschnitt F\nfung von Gussstücken nach Stand der Tech-                                                    F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f\nnik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unre-                                                   Abschnitt A\ngelmäßigkeiten; Prüfbericht                                     4                       X    A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/\nE6a-f/E7a-c\n7) Erstellung von Prüfanweisungen für die                                                       Abschnitt E\nDurchführung von Eindringprüfungen an kom-                      4                       X    E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/\nplexen Bauteilen nach Stand der Technik                                                      E6b-d,f/E7a-c\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                                       18\n3.    E n t s p r e c h u n g e n f ü r M a g n e t p u l v e r p r ü f u n g ( M a g n e t i c Te s t i n g , M T )\n3.1 Stufe 1\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                             Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                         ARP\nMindest-      Ausbildungsjahr\nMagnetpulverprüfung (MT)\ndauer                                      Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen der Stufe 1                                 1     2      3–4\nUE\n1) Prüfen von Bauteilen mit der Universalprüfbank                                               Abschnitt F\nnach Prüfanweisung                                                                           F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f\nAbschnitt A\n4         X                  A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/\nE7a-c\n2) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanwei-                                                    Abschnitt F\nsung                                                                                         F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f\nAbschnitt A\n2         X                  A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/\nE6b-d,f/E7a,b,c\n3) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung                                                   Abschnitt F\nF5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f\nAbschnitt A\n2         X                  A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/\nE7a-c","1726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                                  Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                             ARP\nMindest-     Ausbildungsjahr\nMagnetpulverprüfung (MT)\ndauer                                        Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen der Stufe 1                                  1        2      3–4\nUE\n4) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfan-                                                       Abschnitt F\nweisung                                                                                        F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f\nAbschnitt A\n2        X                    A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/\nE7a-c\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                         10\n3.2 Stufe 2\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                                  Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                             ARP\nMindest-     Ausbildungsjahr\nMagnetpulverprüfung (MT)\ndauer                                        Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen der Stufe 2                                  1        2      3–4\nUE\n5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Mag-                                                    Abschnitt F\nnetpulverprüfung an Schweißnähten nach                                                         F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f\nStand der Technik; Prüfdurchführung; Bewer-                                                    Abschnitt A\ntung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht                         5                         X   A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/\nE6a-f/E7a-c\n6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-                                                    Abschnitt F\nfung von Schmiedestücken nach Stand der                                                        F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f\nTechnik; Prüfdurchführung; Bewertung der                                                       Abschnitt A\nUnregelmäßigkeiten; Prüfbericht                                  5                         X   A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/\nE6a–f/E7a,b,c\n7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-                                                    Abschnitt F\nfung von Gussstücken nach Stand der Tech-                                                      F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f\nnik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unre-                                                     Abschnitt A\ngelmäßigkeiten; Prüfbericht                                      5                         X   A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/\nE6a–f/E7a,b,c\n8) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-                                                    Abschnitt E\nfung an komplexen Bauteilen nach Stand der                       5                         X   E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/\nTechnik                                                                                        E6b-d,f/E7a-c\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                                           20\n4 . E n t s p r e c h u n g e n f ü r U l t r a s c h a l l p r ü f u n g ( U l t r a s o n i c Te s t i n g , U T )\n4.1 Stufe 1\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                                  Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                             ARP\nMindest-     Ausbildungsjahr\nUltraschallprüfung (UT)\ndauer                                        Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen Stufe 1                                    1        2      3–4\nUE\n1) Prüfköpfe und Gerätetechniken                                                                  Abschnitt F\nF8a-c\n4                 X           Abschnitt A\nA4b","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                             1727\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                               Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                           ARP\nMindest-      Ausbildungsjahr\nUltraschallprüfung (UT)\ndauer                                      Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen Stufe 1                                   1       2    3–4\nUE\n2) Senkrechteinschallung                                                                         Abschnitt F\n– Berechnung von Schallwegen                                                                 F8a-c\n1                X\nAbschnitt A\nA4b\n3) Schrägeinschallung                                                                            Abschnitt F\n– Bestimmen des X-Maßes und wahren Win-                                                      F8a-c\n2                X\nkels                                                                                       Abschnitt A\nA4b\n4) Messung und Berechnung von Schallbün-                                                         Abschnitt F\ndeldurchmesser                                                                               F6a/F7a-c\n2                X\nAbschnitt A\nA5/A7b,d-g/A8a/A9\n5) Messung von Schallgeschwindigkeiten mit                                                       Abschnitt F\nZweipunktjustierung                                                                          F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c\n2                X             Abschnitt A\nA1a/A2a,c/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,\ng/A8/A9\n6) Messung von Längen und Wanddicken nach                                                        Abschnitt F\nPrüfanweisung                                                                                F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c\n8                X             Abschnitt A\nA1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,\ng/A8/A9\n7) Blechprüfung nach Prüfanweisung                                3                X             Abschnitt F\nF3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c\n8) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfan-\nweisung                                                                                      Abschnitt A\n3                X             A1a/A2a,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/\nA9\n9) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanwei-                                                       Abschnitt F\nsung                                                          3                X             F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c\n10) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfan-                                                       Abschnitt A\nweisung                                                       4                X             A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d,\ne,g/A8/A9\n11) Ermittlung von Nebenechos und Zusatz-                                                        Abschnitt F\nechos nach Prüfanweisung                                                                     F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c\n2                X             Abschnitt A\nA1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,\ng/A8/A9\n12) Diverse Übungen zur Senkrecht- und                                                           Abschnitt F\nSchrägeinschallung an unterschiedlichen                                                      F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c\nPrüfteilen unterschiedlicher Werkstoffe nach                 11                X             Abschnitt A\nPrüfanweisung                                                                                A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,\nd-g/A8/A9\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                                45\n5 . E n t s p r e c h u n g e n f ü r D u r c h s t r a h l u n g s p r ü f u n g ( R a d i g r a p h i c Te s t i n g , R T )\n5.1 Stufe 1\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                               Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                                           ARP\nMindest-      Ausbildungsjahr\nDurchstrahlungsprüfung (RT)\ndauer                                      Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen Stufe 1                                   1       2    3–4\nUE\n1) Aufbau und Bedienung von Röntgenanlagen                                                       Abschnitt F\nund Gammaarbeitsgeräten; Strahlenschutz                                                       F3a-c/F5a/F7a,b/8a\n4                        X\nAbschnitt A\nA6b,d","1728             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nPRAKTISCHE SCHULUNG                                   Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in\nzur Umsetzung der DIN EN ISO 9712                                         ARP\nMindest-     Ausbildungsjahr\nDurchstrahlungsprüfung (RT)\ndauer                               Berufsbildpositionen\nPraktische Anforderungen Stufe 1                       1     2    3–4\nUE\n2) Filmentwicklung, Protokollierung und Auswer-                                 Abschnitt F\ntung                                                                         F4a,b,d/F5a/F8a,d-f\n4                    X\nAbschnitt A\nA1a/A2a,c,d/A8a\n3) Maßnahmen gegen Streustrahlung                                               Abschnitt F\n2                    X   F3b,c/F4a,b/F5a,b\n4) Betrachtung vorliegender Durchstrahlungs-                                    Abschnitt F\naufnahmen hinsichtlich Verarbeitungs- und                                    F5a/F7a-c\naufnahmetechnischer Fehler                          4                    X\nAbschnitt A\nA1a/A2a,c,d/A8a\n5) Durchstrahlung    von   Schweißnähten    nach                                Abschnitt F\nPrüfanweisung                                       8                    X   F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/\nF8a,d-f\n6) Anfertigen von Zentral- und Ellipsenaufnah-\nmen von Rohrleitungsabschnitten nach Prüf-                                   Abschnitt A\n10                    X\nanweisung                                                                    A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\n7) Anfertigen von Doppelwandaufnahmen an                                        E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5a-c/\nSchweißnähten nach Prüfanweisung                   10                    X\nE6a-f/E7a-c\n8) Erstellen von Übersichtsaufnahmen         von                                Abschnitt F\nGussteilen nach Prüfanweisung                                                F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/\nF8a,d-f\nAbschnitt A\n6                    X   A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/\nE6a-f/E7a-c\n9) Durchstrahlung von Gussteilen mit Hilfe der                                  Abschnitt F\nMehrfilmtechnik nach Prüfanweisung                                           F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/\nF8a,d-f\nAbschnitt A\n4                    X   A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9\nAbschnitt E\nE1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/\nE6a-f/E7a-c\nGesamtzahl der Unterrichtseinheiten                                        52"]}