{"id":"bgbl1-2013-31-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":31,"date":"2013-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/31#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_31.pdf#page=31","order":3,"title":"Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften","law_date":"2013-06-24T00:00:00Z","page":1679,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013             1679\nVerordnung\nzur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungs-\nverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt\nfür Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften\nVom 24. Juni 2013\nEs verordnen                                                                        Artikel 1\n– die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1                                     Verordnung\nNummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes, der                                   zur Übertragung\ndurch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes                     der Zuständigkeit für das Steuer-\nvom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert wor-               abzugs- und Veranlagungsverfahren auf\nden ist, auf Grund des § 52 Absatz 58 Satz 3 und                das Bundeszentralamt für Steuern und zur\nAbsatz 58a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,              Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte\nder durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b\ndes Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702)                                     §1\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 51 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommen-                              Übertragung der Zuständigkeit\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    auf das Bundeszentralamt für Steuern\nvom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);                  Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des            1. die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach\n§ 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes,             § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ein-\nder durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c des Ge-               schließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachfor-\nsetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geän-             derungsbescheiden und deren Vollstreckung,\ndert worden ist:                                           2. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Ab-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuer-\ngesetzes,\nInhaltsübersicht\n3. die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Ab-\nArtikel 1  Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für       satz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,\ndas Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf\ndas Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung  soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem\nverschiedener Anwendungszeitpunkte                 31. Dezember 2013 zufließen.\nArtikel 2  Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung                                                                        §2\nArtikel 3  Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens                      Anwendungszeitpunkte\naus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren                  zum Einkommensteuergesetz\nnach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungs-\ngesetzes                                              (1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuerge-\nsetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die\nArtikel 4  Inkrafttreten\nnach dem 31. Dezember 2013 zufließen.","1680            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\n(2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuerge-              Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitz-\nsetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom           finanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maß-\n10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzu-              gebend.\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.\n(2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2\nSatz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes bean-\nArtikel 2                             tragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug\nÄnderung der                              nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergü-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                     tungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Be-\nsteuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschie-\n§ 84 Absatz 3h Satz 4 der Einkommensteuer-Durch-\ndener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die\nführungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nLänder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende An-\nchung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt\nteil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, des-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013\nsen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenord-\n(BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nnung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre.\nfasst:\n„§ 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie                                         §2\n§ 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des\nGesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) sind                                   Verteilung bei\nerstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem                       gebietsfremden Vergütungsschuldnern\n31. Dezember 2013 zufließen.“                                      Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land\nnach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Ver-\nArtikel 3                             hältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1\nVerordnung                              auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.\nzur Verteilung\ndes Steueraufkommens aus dem                                                      §3\nSteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach                                         Verfahren zur\n§ 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes                          Verteilung des Steueraufkommens\nNach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundes-\n§1                                 zentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder\nGrundregel                              getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten\n(1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemein-          fest.\nden entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts\nfür Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5                                        Artikel 4\nAbsatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes\nInkrafttreten\ngebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Be-\nsteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nörtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}