{"id":"bgbl1-2013-31-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":31,"date":"2013-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_31.pdf#page=19","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz AltvVerbG)","law_date":"2013-06-24T00:00:00Z","page":1667,"pdf_page":19,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                  1667\nGesetz\nzur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge\n(Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG)\nVom 24. Juni 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                      trag kann die Beendigung der Ren-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                   tenzahlung wegen eines medizinisch\nInhaltsübersicht                                                begründeten Wegfalls der Berufsun-\nArtikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes                                      fähigkeit oder der verminderten Er-\nArtikel 2    Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\nwerbsfähigkeit vorsehen. Die Höhe\ngesetzes                                                                  der zugesagten Rente kann vom\nArtikel 3    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-                          Alter des Steuerpflichtigen bei Ein-\nnung                                                                      tritt des Versicherungsfalls abhängig\nArtikel 4    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                                    gemacht werden, wenn der Steuer-\nArtikel 5    Inkrafttreten                                                             pflichtige das 55. Lebensjahr vollen-\ndet hat.“\nArtikel 1                                  bb) Vor Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-\nÄnderung des                                       gefügt:\nEinkommensteuergesetzes\n„Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                           nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                            beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapi-\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Geset-                       talisierbar sein. Neben den genannten Aus-\nzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden                         zahlungsformen darf kein weiterer Anspruch\nist, wird wie folgt geändert:                                                 auf Auszahlungen bestehen.“\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                    b) In Absatz 2a Satz 4 Nummer 1 werden die Wör-\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                       ter „und erstatteten“ gestrichen.\naa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„b) Beiträge des Steuerpflichtigen                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) zum Aufbau einer eigenen kapitalge-\n„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1\ndeckten Altersversorgung, wenn der\nNummer 2 Satz 4 sind bis zu 20 000 Euro\nVertrag nur die Zahlung einer monat-\nzu berücksichtigen.“\nlichen, auf das Leben des Steuer-\npflichtigen bezogenen lebenslangen               bb) In Satz 4 werden die Wörter „2005 sind\nLeibrente nicht vor Vollendung des                    60 Prozent“ durch die Wörter „2013 sind\n62. Lebensjahres oder zusätzlich die                  76 Prozent“ ersetzt.\nergänzende Absicherung des Eintritts\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1\nder Berufsunfähigkeit (Berufsunfähig-\nNummer 2 Satz 3“ durch die Wörter „Ab-\nkeitsrente), der verminderten Erwerbs-\nsatz 1 Nummer 2 Satz 5“ ersetzt.\nfähigkeit (Erwerbsminderungsrente)\noder von Hinterbliebenen (Hinterblie-         d) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „2005“\nbenenrente) vorsieht. Hinterbliebene             durch die Angabe „2013“ ersetzt und werden in\nin diesem Sinne sind der Ehegatte                der Tabelle die Zeilen der Kalenderjahre 2005\ndes Steuerpflichtigen und die Kinder,            bis 2012 gestrichen.\nfür die er Anspruch auf Kindergeld\n2. § 10a wird wie folgt geändert:\noder auf einen Freibetrag nach § 32\nAbsatz 6 hat. Der Anspruch auf                a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWaisenrente darf längstens für den               „Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über\nZeitraum bestehen, in dem der Ren-               die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflicht-\ntenberechtigte die Voraussetzungen               versicherten gleich; dies gilt auch für Personen,\nfür die Berücksichtigung als Kind im             die\nSinne des § 32 erfüllt;\n1. eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1\nbb) für seine Absicherung gegen den\nNummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten\nEintritt der Berufsunfähigkeit oder\nBuches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen\nder verminderten Erwerbsfähigkeit\nRentenversicherung erhalten und\n(Versicherungsfall), wenn der Vertrag\nnur die Zahlung einer monatlichen,               2. unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach\nauf das Leben des Steuerpflichtigen                 § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6\nbezogenen lebenslangen Leibrente                    des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer\nfür einen Versicherungsfall vorsieht,               der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in\nder bis zur Vollendung des 67. Le-                  Satz 4 genannten begünstigten Personen-\nbensjahres eingetreten ist. Der Ver-                gruppen angehörten.“","1668             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                         5. die Auszahlungsphase des Altersvorsorgever-\naa) In Satz 4 werden nach dem Wort „bevoll-                   trags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.“\nmächtigt“ die Wörter „oder liegt dem Anbie-        6. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nter ein Zulageantrag nach § 89 Absatz 1 vor“\nund nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter               a) In Satz 1 werden die Wörter „der in § 10a ge-\n„für das jeweilige Beitragsjahr“ eingefügt.              nannten Grenzen“ durch die Wörter „des in\n§ 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-\nbb) Satz 5 wird aufgehoben.                                   trags“ ersetzt.\n3. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\na) In Satz 7 wird das Wort „Vordruck“ durch das\nWort „Muster“ ersetzt.                                        „Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach\n§ 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr\nb) Satz 8 wird aufgehoben.\nder Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                                    der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Bei-\na) Nach Absatz 23g wird folgender Absatz 23h ein-                träge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsor-\ngefügt:                                                       gebeiträge nach Satz 1. Bei einer Reinvestition\nnach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im\n„(23h) § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Num-\nBeitragsjahr der Reinvestition auch die davor ge-\nmer 5, Absatz 24 Satz 1, § 82 Absatz 1 Satz 6                 leisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als\nund 7, § 92 Satz 2 bis 4, die §§ 92a, 92b Absatz 1\nAltersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“\nund 3 sowie § 94 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013           7. § 86 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1667) sind erstmals ab dem Veranla-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die in\ngungszeitraum 2014 anzuwenden.“\n§ 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge“ durch\nb) Absatz 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      die Wörter „der in § 10a Absatz 1 Satz 1 ge-\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                   nannte Höchstbetrag“ ersetzt.\nbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht              „Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflege-\nvor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen                  tätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des\ndarf.“                                                        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversi-\ncherungspflichtigen Person ist für die Berech-\nc) In Absatz 24c Satz 3 Nummer 2 werden vor den\nnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich\nWörtern „§ 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“ die\nerzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.“\nWörter „Satz 2 oder“ eingefügt.\nd) Absatz 64 wird wie folgt gefasst:                       8. § 90 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(64) Bei den in Absatz 24c Satz 2 und 3                „Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres\ngenannten Personengruppen ist der Summe                    vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die\nnach § 86 Absatz 1 Satz 2 die Summe der in                 Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung\ndem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalen-                nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das\nderjahr nachstehend genannten Einnahmen und                Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der\nLeistungen hinzuzurechnen:                                 Zulage erfolgen soll.“\n1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die       9. § 92 wird wie folgt geändert:\ndie Zugehörigkeit zum Personenkreis des\nAbsatzes 24c Satz 2 begründet, und                      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. die bezogenen Leistungen im Sinne des Ab-                  aa) Das Wort „Vordruck“ wird durch das Wort\nsatzes 24c Satz 3 Nummer 1.“                                    „Muster“ ersetzt.\n5. § 79 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist                  „6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a\nauch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn                           Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von\n1. beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben                           der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen\n(§ 26 Absatz 1),                                                       hat, und“.\n2. beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnli-              b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden\nchen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Euro-              Sätze ersetzt:\npäischen Union oder einem Staat haben, auf den\ndas Abkommen über den Europäischen Wirt-                      „Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht,\nschaftsraum anwendbar ist,                                    wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine An-\ngaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Num-\n3. ein auf den Namen des anderen Ehegatten                       mer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der\nlautender Altersvorsorgevertrag besteht,                      zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. Liegen\n4. der andere Ehegatte zugunsten des Altersvor-                  die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsicht-\nsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen                     lich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor\nBeitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat                 und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick\nund                                                           auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013               1669\nschen Zulageberechtigtem und Anbieter be-                           eine Steuerermäßigung nach § 35a in\nendet, weil                                                         Anspruch nimmt oder nehmen wird noch\n1. das angesparte Kapital vollständig aus dem                       die Berücksichtigung als außergewöhn-\nAltersvorsorgevertrag entnommen wurde oder                      liche Belastung nach § 33 beantragt hat\noder beantragen wird und dies schriftlich\n2. das gewährte Darlehen vollständig getilgt                        bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der An-\nwurde,                                                          tragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1\nbedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn                     gegenüber der zentralen Stelle abzugeben.\nder Anbieter dem Zulageberechtigten in einer                        Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens\nBescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Fol-                       im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags\ngendes mitteilt: „Das Wohnförderkonto erhöht                        nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgever-\nsich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jähr-                      träge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zula-\nlich um 1 Prozent, solange Sie keine Zahlungen                      geberechtigte die Bestätigung gegenüber\nzur Minderung des Wohnförderkontos leisten.“                        seinem Anbieter abzugeben.\nDer Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit                 Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin\ndessen Einverständnis die Bescheinigung auch                 und Köln, erschienen und beim Deutschen Pa-\nelektronisch bereitstellen.“                                 tent- und Markenamt in München archivmäßig\n10. § 92a wird wie folgt geändert:                                  gesichert niedergelegt. Die technischen Min-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             destanforderungen für die Reduzierung von Bar-\nrieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Num-\n„(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem\nmer 3 Buchstabe b werden durch das Bundes-\nAltersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\noder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital\nlung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nin vollem Umfang oder, wenn das verbleibende\nrium der Finanzen festgelegt und im Bundesbau-\ngeförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro\nblatt veröffentlicht. Sachverständige im Sinne\nbeträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvor-\ndieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvor-\nsorge-Eigenheimbetrag):\nlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Num-\n1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmit-                mer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte\ntelbar für die Anschaffung oder Herstellung              und vereidigte Sachverständige, die für ein\neiner Wohnung oder zur Tilgung eines zu                  Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit\ndiesem Zweck aufgenommenen Darlehens,                    und Barrierereduzierung in Wohngebäuden um-\nwenn das dafür entnommene Kapital mindes-                fasst, und die eine besondere Sachkunde oder\ntens 3 000 Euro beträgt, oder                            ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet\n2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmit-                nachweisen. Eine nach Satz 1 begünstigte Woh-\ntelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäfts-             nung ist\nanteilen an einer eingetragenen Genossen-                1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder\nschaft für die Selbstnutzung einer Genossen-\n2. eine eigene Eigentumswohnung oder\nschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu\ndiesem Zweck aufgenommenen Darlehens,                    3. eine Genossenschaftswohnung einer einge-\nwenn das dafür entnommene Kapital mindes-                    tragenen Genossenschaft,\ntens 3 000 Euro beträgt, oder                            wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der\n3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die               Europäischen Union oder in einem Staat, auf\nFinanzierung eines Umbaus einer Wohnung,                 den das Abkommen über den Europäischen\nwenn                                                     Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar\nist, belegen ist und die Hauptwohnung oder\na) das dafür entnommene Kapital\nden Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zu-\naa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für             lageberechtigten darstellt. Einer Wohnung im\neinen innerhalb eines Zeitraums von               Sinne des Satzes 5 steht ein eigentumsähnli-\ndrei Jahren nach der Anschaffung oder             ches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach\nHerstellung der Wohnung vorgenom-                 § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich,\nmenen Umbau verwendet wird oder                   soweit Vereinbarungen nach § 39 des Woh-\nbb) mindestens 20 000 Euro beträgt,                   nungseigentumsgesetzes getroffen werden. Bei\nb) das dafür entnommene Kapital zu mindes-               der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist\ntens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt,               auf den Stand des geförderten Altersvorsorge-\ndie die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2,                vermögens zum Ablauf des Tages abzustellen,\nAusgabe September 2011, soweit bau-                   an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach\nstrukturell möglich, erfüllen, und der ver-           § 92b ausgestellt hat. Der Altersvorsorge-Eigen-\nbleibende Teil der Kosten der Reduzierung             heimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem\nvon Barrieren in oder an der Wohnung                  Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtig-\ndient; die zweckgerechte Verwendung ist               ten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt.“\ndurch einen Sachverständigen zu bestäti-           b) Die Absätze 2, 2a und 3 werden wie folgt ge-\ngen; und                                              fasst:\nc) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer                 „(2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die\nder Wohnung für die Umbaukosten weder                 Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1\neine Förderung durch Zuschüsse noch                   Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zu-","1670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nlagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf            übertragung mitzuteilen. Wird gefördertes Alters-\nden zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag                 vorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1\ngesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die                 von einem Anbieter auf einen anderen auf den\nzentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgever-           Namen des Zulageberechtigten lautenden Alters-\ntrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvor-            vorsorgevertrag vollständig übertragen und hat\nsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem                 die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvor-\nAnbieter jährlich den Stand des Wohnförderkon-               sorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so\ntos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz                  schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen\ndurch Datenfernübertragung mit. Beiträge, die                Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvor-\nnach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistun-               sorgevertrag fort. Erfolgt eine Zahlung nach\ngen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der un-              Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9\nmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der              Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorge-\nzur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in              vertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit\ndas Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung                 Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle\neingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich             das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags\nder darauf entfallenden Erträge fließen dem Zu-              und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung\nlageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. Nach                für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die\nAblauf eines Beitragsjahres, letztmals für das               Einzahlung erfolgt ist. Die zentrale Stelle teilt\nBeitragsjahr des Beginns der Auszahlungs-                    die Schließung des Wohnförderkontos dem An-\nphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto                  bieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit\nergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhö-                 Wohnförderkonto mit.\nhen. Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um                   (2a) Geht im Rahmen der Regelung von\n1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen                Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zu-\nauf seinen Namen lautenden zertifizierten Al-             lageberechtigten an der Wohnung im Sinne des\ntersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des                 Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes            anderen Ehegatten über, geht das Wohnförder-\nbis zum Beginn der Auszahlungsphase zur                   konto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis\nMinderung der in das Wohnförderkonto ein-                 des übergegangenen Eigentumsanteils zum ver-\ngestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die             bleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen\nEinzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der                Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegat-\nzentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebe-              ten über; dabei ist auf das Lebensalter des an-\nnem Datensatz durch Datenfernübertragung                  deren Ehegatten abzustellen. Hat der andere\nmitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf             Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich ver-\nden Altersvorsorgevertrag mit Wohnförder-                 einbarten Beginn der Auszahlungsphase oder,\nkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbie-               soweit kein Beginn der Auszahlungsphase ver-\nter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Ver-             einbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt\ntragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit                 des Übergangs des Wohnförderkontos bereits\nWohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der                überschritten, so gilt als Beginn der Auszah-\nAnbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzu-           lungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des\nteilen;                                                   Wohnförderkontos. Der Zulageberechtigte hat\nden Übergang des Eigentumsanteils der zentra-\n2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.\nlen Stelle nachzuweisen. Dazu hat er die für die\nVerminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des              Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen\nKalenderjahres des Beginns der Auszahlungs-                  Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. Die\nphase ergebende Stand des Wohnförderkontos                   Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten,\ndividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Voll-           die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberech-\nendung des 85. Lebensjahres des Zulagebe-                    tigten\nrechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt             1. nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26\nder vom Zulageberechtigten und Anbieter ver-                     Absatz 1) und\neinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung\ndes 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres                2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\ndes Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Aus-                 in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nzahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die                  Union oder einem Staat hatten, auf den das\nVollendung des 67. Lebensjahres als Beginn                       Abkommen über den Europäischen Wirt-\nder Auszahlungsphase. Anstelle einer Verminde-                   schaftsraum anwendbar ist.\nrung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte je-                 (3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung\nderzeit in der Auszahlungsphase von der zentra-              im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein\nlen Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos                Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder\nverlangen (Auflösungsbetrag). Der Anbieter hat               für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82\nim Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung              Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist,\ndie Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und                  nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen\nder Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit                Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der\nWohnförderkonto hat zu Beginn der Auszah-                    Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter\nlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Aus-                Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-\nzahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich              nutzung mitzuteilen. Eine Aufgabe der Selbst-\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-                  nutzung liegt auch vor, soweit der Zulagebe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013             1671\nrechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.               Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Re-\nDie Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den             investition im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1\nRechtsnachfolger der begünstigten Wohnung,                   oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mit-\nwenn der Zulageberechtigte stirbt. Die Anzeige-              zuteilen; in den Fällen des Absatzes 2a und des\npflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto voll-             Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 ent-\nständig zurückgeführt worden ist, es sei denn,               sprechend für den Ehegatten, wenn er die Woh-\nes liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor.              nung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu\nIm Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförder-               eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der\nkonto erfassten Beträge als Leistungen aus ei-               Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der\nnem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulagebe-                 Mitteilung der aufgegebenen Reinvestitionsab-\nrechtigten nach letztmaliger Erhöhung des                    sicht, spätestens jedoch der 1. Januar\nWohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum                    1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der Auf-\nEnde des Veranlagungszeitraums, in dem die                       gabe der Selbstnutzung bei einer Reinvesti-\nSelbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen;                       tionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder\ndas Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflö-\nsungsbetrag). Verstirbt der Zulageberechtigte,               2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der Auf-\nist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen.                   gabe der Selbstnutzung bei einer Reinvesti-\nDer Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeit-                  tionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2\npunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebe-                als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.“\nnem Datensatz durch Datenfernübertragung mit-             c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nzuteilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine Til-               „Absatzes 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absat-\ngungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in                  zes 1 Satz 5“ ersetzt.\nAnspruch genommen und erfolgte keine Einstel-\nlung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2             11. § 92b wird wie folgt geändert:\nSatz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wur-                    „(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwen-\nden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und               dung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1\nErträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen                   spätestens zehn Monate vor dem Beginn der\nund anschließend die weiteren Regelungen die-                Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags\nses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2                     im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Alters-\nzweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend.               vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der\nDie Sätze 5 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn                zentralen Stelle zu beantragen und dabei die\n1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe                notwendigen Nachweise zu erbringen. Er hat zu\ndes noch nicht zurückgeführten Betrags im                bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträ-\nWohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren                gen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausge-\nvor dem Veranlagungszeitraum und von fünf                zahlt werden soll. Die zentrale Stelle teilt dem\nJahren nach Ablauf des Veranlagungszeit-                 Zulageberechtigten durch Bescheid und den An-\nraums, in dem er die Wohnung letztmals zu                bietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorge-\neigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine                verträge nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nweitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1                  satz durch Datenfernübertragung mit, bis zu\nSatz 5 verwendet,                                        welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Ver-\nwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1\n2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe                vorliegen kann.“\ndes noch nicht zurückgeführten Betrags im\nWohnförderkonto innerhalb eines Jahres                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in                aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2\ndem er die Wohnung letztmals zu eigenen                       Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5“ durch\nWohnzwecken genutzt hat, auf einen auf sei-                   die Wörter „§ 92a Absatz 2a und 3 Satz 5“\nnen Namen lautenden zertifizierten Altersvor-                 ersetzt.\nsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1             bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2a“\nist entsprechend anzuwenden,                                  durch die Wörter „§ 92a Absatz 2a Satz 1“\n3. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen                   ersetzt.\nEntscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen        12. § 93 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nGesetzbuchs oder nach der Verordnung über\ndie Behandlung der Ehewohnung und des                 a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nHausrats dem anderen Ehegatten zugewie-                  „Wird bei einem einheitlichen Vertrag nach § 1\nsen wird oder                                            Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-\n4. der Zulageberechtigte krankheits- oder pfle-\nzes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich\ngebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt,\nim Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet,\nsofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt,\nliegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung\nsie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Ver-\neine schädliche Verwendung des geförderten\nfügung steht und sie nicht von Dritten, mit\nAltersvorsorgevermögens vor, es sei denn, das\nAusnahme seines Ehegatten, genutzt wird.\ngeförderte Altersvorsorgevermögen wird inner-\nDer Zulageberechtigte hat dem Anbieter, in der               halb eines Jahres nach Ablauf des Veranla-\nAuszahlungsphase der zentralen Stelle, die                   gungszeitraums, in dem das Darlehen ausge-","1672              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nzahlt wurde, auf einen anderen zertifizierten                      tals ist es unzulässig, dass der Anbieter des\nAltersvorsorgevertrag übertragen, der auf den                      bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Ver-\nNamen des Zulageberechtigten lautet.“                              tragspartner Kosten in Höhe von mehr als\nb) In Satz 2 werden vor dem Wort „und“ die Wörter                      150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berech-\n„bis zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung“                        nung der Abschluss- und Vertriebskosten\neingefügt.                                                         sind vom Anbieter des neuen Altersvorsor-\ngevertrags maximal 50 Prozent des übertra-\nc) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Zulage-                       genen, im Zeitpunkt der Übertragung des\nberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen                       nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkom-\nWohnzwecken nutzte“ gestrichen.                                    mensteuergesetzes geförderten Kapitals zu\n13. In § 94 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie                       berücksichtigen.“\ndie dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wer-\ngutgeschriebenen Erträge“ gestrichen.\nden nach dem Wort „Kreditinstituts“ die Wörter\n14. § 95 wird wie folgt geändert:                                     „oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5“\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      eingefügt.\n„2. entweder keine Zulageberechtigung besteht              c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Absätzen“\noder der Vertrag in der Auszahlungsphase                  die Wörter „sowie dem § 2a“ eingefügt.\nist.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 10\naa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 93 Absatz 1\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommen-\nSatz 1)“ durch die Wörter „im Sinne des § 93\nsteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden die\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nWörter „(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Alters-\ndes Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder\n§ 92a Absatz 2 Satz 5)“ gestrichen.                    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Altersvorsorgever-               fügt:\ntrag“ durch das Wort „Vertrag“ ersetzt.                      „(1a) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses\nGesetzes liegt auch vor, wenn zwischen dem\nArtikel 2                                  Anbieter und einer natürlichen Person (Vertrags-\nÄnderung des                                   partner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes                     geschlossen wird, die die Voraussetzungen des\nDas Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom               § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch              buchstabe bb des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I                 erfüllt und bei der vorgesehen ist, dass der An-\nS. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                bieter\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      1. eine teilweise Erwerbsminderung anerkennt,\nwenn ärztlich prognostiziert wird, dass der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVertragspartner wegen Krankheit, Körperver-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              letzung oder Behinderung voraussichtlich für\naaa) In Nummer 2 erster Halbsatz werden                      mindestens zwölf Monate außerstande ist,\njeweils die Wörter „60. Lebensjahres“                 unter den üblichen Bedingungen des allge-\ndurch die Wörter „62. Lebensjahres“                   meinen Arbeitsmarktes mindestens sechs\nersetzt.                                              Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder\neine volle Erwerbsminderung anerkennt,\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter „15 vom\nwenn ärztlich prognostiziert wird, dass der\nHundert“ durch die Angabe „20 Pro-\nVertragspartner wegen Krankheit, Körperver-\nzent“ ersetzt und werden die Wörter\nletzung oder Behinderung voraussichtlich für\n„das gilt auch für den Fall, dass das\nmindestens zwölf Monate außerstande ist,\ngebildete Kapital zu Beginn der Aus-\nunter den üblichen Bedingungen des allge-\nzahlungsphase nach Nummer 10 Buch-\nmeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stun-\nstabe b auf einen anderen Altersvorsor-\nden täglich erwerbstätig zu sein; die versi-\ngevertrag übertragen wird;“ angefügt.\ncherte Leistung ist bei einer teilweisen Er-\nccc) In Nummer 5 werden die Wörter „Er-                      werbsminderung mindestens zur Hälfte und\nwerbs eine Genossenschaftswohnung                     bei voller Erwerbsminderung in voller Höhe\ndes Anbieters selbst nutzt“ durch die                 zu erbringen;\nWörter „Abschlusses des Altersvor-\nsorgevertrags sowie in den neun                    2. von dem Kalendermonat an leistet, zu dessen\nMonaten davor eine Genossenschafts-                   Beginn die teilweise oder volle Erwerbsmin-\nwohnung des Anbieters durchgehend                     derung eingetreten ist, wenn die Leistung bis\nselbst genutzt hat“ ersetzt.                          zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ab-\nlauf des Monats des Eintritts der teilweisen\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                         oder vollen Erwerbsminderung beantragt\n„Bei einer Übertragung des nach Satz 1                       wird; wird der Antrag zu einem späteren Zeit-\nNummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapi-                      punkt gestellt, ist die Leistung ab dem Kalen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013              1673\ndermonat zu gewähren, der 36 Monate vor                    b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals\ndem Monat der Beantragung liegt;                              im Sinne des § 92a des Einkommensteuerge-\n3. auf Antrag des Vertragspartners die Beiträge                  setzes;\nfür die Absicherung der teilweisen oder vollen             c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem\nErwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Gel-                    Versorgungsausgleich des Vertragspartners.\ntendmachung der Ansprüche auf eine teil-               § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsor-\nweise oder volle Erwerbsminderung bis zur              geverträge nicht anzuwenden.“\nendgültigen Entscheidung über die Leis-\n4. Dem § 3 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ntungspflicht zinslos und ohne andere Auf-\ngefügt:\nlagen stundet;\n„Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für ei-\n4. für die Absicherung der teilweisen oder vollen\nnen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrenten-\nErwerbsminderung auf das Kündigungsrecht\nvertrag aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit\nnach § 19 Absatz 3 Satz 2 und das Abände-\nwelcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintre-\nrungsrecht nach § 19 Absatz 4 des Versiche-\nten. Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berech-\nrungsvertragsgesetzes verzichtet, wenn der\nnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines\nVertragspartner seine Anzeigepflicht schuld-\nAltersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch.“\nlos verletzt hat; und\n5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n5. die medizinische Mitwirkungspflicht des Ver-\ntragspartners zur Feststellung und nach der                                    „§ 3a\nFeststellung der teilweisen oder vollen Er-                   Produktinformationsstelle Altersvorsorge\nwerbsminderung auf zumutbare und medizi-                  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnisch indizierte ärztliche Untersuchungs-              mächtigt, die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2\nund Behandlungsleistungen beschränkt.“                 und 3 einer juristischen Person des Privatrechts\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         (Produktinformationsstelle Altersvorsorge) im Wege\nder Beleihung ganz oder teilweise zu übertragen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorausset-\nSie untersteht nicht den Weisungen des Bundes-\nzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des\nministeriums der Finanzen. Verletzt sie in Ausübung\nEinkommensteuergesetzes erfüllen“ durch\nder ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen\ndie Wörter „dem Absatz 1 oder dem Ab-\nAufgaben Pflichten, die ihr einem Dritten gegenüber\nsatz 1a sowie dem § 2a entsprechen“ er-\nobliegen, so haftet allein sie. Die Produktinforma-\nsetzt.\ntionsstelle Altersvorsorge haftet nur für Vorsatz\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Voraussetzun-            oder grobe Fahrlässigkeit. § 9 gilt entsprechend.\ngen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des\n(2) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge\nEinkommensteuergesetzes“ durch die Wör-\ndarf nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wer-\nter „Anforderungen des Absatzes 1 oder\nden und muss die Gewähr für die Erfüllung der ihr\ndes Absatzes 1a sowie dem § 2a“ ersetzt.\nauf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                      bieten. Sie ist von der Körperschaftsteuer und Ge-\n„§ 2a                               werbesteuer befreit. Satzung oder Gesellschafts-\nvertrag der Produktinformationsstelle Altersvor-\nKostenstruktur                           sorge sowie deren Änderungen bedürfen der Ge-\nEin Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrenten-           nehmigung durch das Bundesministerium der Fi-\nvertrag darf ausschließlich die nachfolgend ge-              nanzen. Die Personen, die nach Gesetz oder Sat-\nnannten Kostenarten vorsehen:                                zung zur Geschäftsführung und Vertretung der Pro-\nduktinformationsstelle Altersvorsorge bestellt sind,\n1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwal-\nmüssen zuverlässig und zur Wahrnehmung ihrer\ntungskosten nebeneinander in den folgenden\nAufgaben fachlich geeignet sein.\nFormen:\n(3) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge\na) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten\ndarf Gebühren auf der Grundlage einer Gebühren-\nin Euro;\nsatzung erheben, um die ihr entstehenden Verwal-\nb) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;               tungskosten zu decken. Die Gebührensatzung be-\nc) als Prozentsatz der vereinbarten Bauspar-              darf der Genehmigung des Bundesministeriums der\nsumme oder des vereinbarten Darlehens-                 Finanzen.“\nbetrags;                                            6. In § 5 werden nach dem Wort „Absätzen“ die Wör-\nd) als Prozentsatz der eingezahlten oder verein-          ter „sowie dem § 2a“ eingefügt.\nbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;            7. In § 5a werden die Wörter „die Voraussetzungen\ndes § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Ein-\ne) als Prozentsatz des Stands des Wohnförder-\nkommensteuergesetzes erfüllen“ durch die Wörter\nkontos;\n„dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem\nf) ab Beginn der Auszahlungsphase als Pro-                § 2a entsprechen“ ersetzt.\nzentsatz der gezahlten Leistung;\n8. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. folgende anlassbezogene Kosten:                           „Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur\na) für eine Vertragskündigung mit Vertragswech-           besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur\nsel oder Auszahlung;                                   Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bun-","1674             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\ndesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit              dividuelle Produktinformationsblatt zusätzlich fol-\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales                gende Angaben enthalten:\nund dem Bundesministerium für Ernährung, Land-               1. den Beginn, das Ende und den Umfang der er-\nwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsver-                gänzenden Absicherung;\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\ntes bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifi-            2. Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder ver-\nzierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und                 späteter Beitragszahlungen und\nDarstellung von Produktinformationsblättern und              3. Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Ob-\nInformationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c tref-                liegenheiten.\nfen.“                                                        Satz 2 Nummer 7 und 11 bis 13 gilt nicht für\n9. § 7 wird wie folgt gefasst:                                  1. Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens\n„§ 7                                   oder für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1\nInformationspflichten im Produktinformationsblatt               Absatz 1a Nummer 3 und\n(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Ba-           2. die Darlehenskomponente eines Altersvorsorge-\nsisrentenvertrags hat den Vertragspartner recht-                 vertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.\nzeitig durch ein individuelles Produktinformations-          Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basis-\nblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor die-          rentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2\nser seine Vertragserklärung abgibt. Das individuelle         Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkom-\nProduktinformationsblatt muss folgende Angaben               mensteuergesetzes. Die nach diesem Absatz not-\nenthalten:                                                   wendigen Kostenangaben treten bei Versiche-\n1. die Produktbezeichnung;                                 rungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben\ngemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der\n2. die Benennung des Produkttyps und eine kurze\nVVG-Informationspflichtenverordnung.\nProduktbeschreibung;\n(2) Das individuelle Produktinformationsblatt er-\n3. die Zertifizierungsnummer;\nsetzt das Produktinformationsblatt nach § 4 der\n4. bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung,             VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils\nvor Abschluss des Vertrags die Förderberechti-          geltenden Fassung. Eine Modellrechnung nach\ngung zu prüfen;                                         § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für\n5. den vollständigen Namen des Anbieters nach              zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifi-\n§ 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2;                         zierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen.\nDiese darf dem individuellen Produktinformations-\n6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;\nblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. Der\n7. die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beru-             rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinfor-\nhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen;             mationsblatts muss nachgewiesen werden können.\n8. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Dar-          Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspart-\nlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im               ner kostenlos bereitzustellen.\nSinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 die Angabe                (3) Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen\ndes Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten             nach Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nund des Gesamtdarlehensbetrags;                         ständig, kann der Vertragspartner innerhalb von\n9. eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Num-              zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung\nmer 1 Buchstabe a bis e sowie Nummer 2                  vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist innerhalb\nBuchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliede-           von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom\nrungspunkt, die Angabe zu § 2a Satz 1 Num-              Rücktrittsgrund zu erklären. Der Anbieter hat dem\nmer 1 Buchstabe f ist freiwillig;                       Vertragspartner bei einem Rücktritt mindestens\neinen Geldbetrag in Höhe der auf den Vertrag ein-\n10. Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis;\ngezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu\n11. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1              zahlen. Auf die Beiträge und Altersvorsorgezulagen\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                 hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in\ndes Einkommensteuergesetzes die garantierte             Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des\nmonatliche Leistung;                                    Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Die Verzin-\n12. einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung           sung beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder\nder Insolvenzsicherung und den Umfang des               die Zulagen dem Anbieter zufließen. § 8 des Versi-\ninsoweit gewährten Schutzes;                            cherungsvertragsgesetzes bleibt unberührt.\n13. Informationen zum Anbieterwechsel und zur                   (4) Der Anbieter hat für jeden auf der Basis eines\nKündigung des Vertrags;                                 zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenver-\n14. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen                 tragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erst-\neiner Beitragsfreistellung oder Tilgungsausset-         maligen Vertrieb eines darauf beruhenden Alters-\nzung und                                                vorsorge- oder Basisrentenvertrags vier Muster-\nProduktinformationsblätter nach Satz 2 zu erstel-\n15. den Stand des Produktinformationsblatts.                 len. Diese haben in Form und Inhalt dem individu-\nSieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der            ellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit\nBerufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähig-            der Maßgabe zu entsprechen, dass den Informatio-\nkeit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche            nen statt der individuellen Werte Musterdaten zu-\nAbsicherung von Hinterbliebenen vor, muss das in-            grunde zu legen sind. Die Muster-Produktinforma-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013              1675\ntionsblätter werden im Internet veröffentlicht. Die          2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kos-\nEinzelheiten der Veröffentlichung regelt ein Schrei-             ten.\nben des Bundesministeriums der Finanzen, das im\nIst kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart,\nBundessteuerblatt veröffentlicht wird.\nso gilt für Altersvorsorgeverträge, die nach dem\n(5) Die §§ 121 bis 123 des Investmentgesetzes             31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, die\nbleiben unberührt.“                                          Vollendung des 62. Lebensjahres als Beginn der\n10. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e einge-            Auszahlungsphase, im Übrigen die Vollendung des\nfügt:                                                        60. Lebensjahres. Der Vertragspartner ist dann vom\nAnbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 da-\n„§ 7a\nrüber zu informieren, dass ein tatsächlicher Beginn\nJährliche Informationspflicht                   der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde. So-\n(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Ba-           fern ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bereit\nsisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspart-        ist, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buch-\nner jährlich schriftlich über folgende Punkte zu in-         stabe b übertragenes Altersvorsorgevermögen an-\nformieren:                                                   zunehmen, muss er dem Anleger auf Verlangen die\nInformation nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3\n1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge;\nzur Verfügung stellen, wenn bis zum Beginn der\n2. die Höhe des gebildeten Kapitals;                         Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verblei-\n3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen             ben. Dieser Information sind der vom Anleger ange-\ntatsächlichen Kosten;                                    gebene Übertragungswert und Übertragungszeit-\n4. die erwirtschafteten Erträge;                             punkt zugrunde zu legen.\n5. bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach                 (2) Die Information durch den Anbieter muss\nAbzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungs-              spätestens drei Monate vor Beginn der vertraglich\nphase voraussichtlich zur Verfügung stehende             vereinbarten Auszahlungsphase erfolgen. Sofern\nKapital; für die Berechnung sind die in der Ver-         ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Ver-\ngangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und            tragspartner nicht spätestens neun Monate vor Be-\ndie in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung           ginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungs-\ngestellten individuellen Produktinformationsblatt        phase gemäß Absatz 1 informiert, hat der Vertrags-\ngenannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1            partner das Recht, den Altersvorsorgevertrag zum\nSatz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.                      Beginn der Auszahlungsphase bis spätestens\ndrei Monate vor dem Beginn zu kündigen, um das\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss            gebildete Kapital nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nder Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisren-            mer 10 Buchstabe b übertragen zu lassen. Erfolgt\ntenvertrags auch darüber schriftlich informieren,            sie später als sechs Monate vor Beginn der Aus-\nob und wie ethische, soziale und ökologische Be-             zahlungsphase, hat der Vertragspartner das Recht,\nlange bei der Verwendung der eingezahlten Bei-               den Altersvorsorgevertrag zum Beginn der Auszah-\nträge berücksichtigt werden.                                 lungsphase mit einer Frist von 14 Tagen zu kündi-\n(2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht                 gen, um das gebildete Kapital nach § 1 Absatz 1\n1. für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1                Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragen zu las-\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                  sen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ndes Einkommensteuergesetzes,                                (3) Erfüllt ein Anbieter seine Verpflichtungen\n2. für Altersvorsorgeverträge in Form eines Dar-             nach Absatz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht voll-\nlehens,                                                  ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\n3. für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Ab-           nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb\nsatz 1a Nummer 3 oder,                                   eines Jahres nach Beginn der Auszahlungsphase\nvom Anbieter verlangen, unter Anrechnung der an\n4. sofern bereits eine Zuteilung des Bausparver-             ihn schon geleisteten Zahlungen so gestellt zu wer-\ntrags erfolgt ist.                                       den, wie er zu Beginn der Auszahlungsphase ge-\nAbsatz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor           standen hat. Er kann die Übertragung des so er-\ndem in § 14 Absatz 6 Satz 1 genannten Anwen-                 rechneten Kapitals nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndungszeitpunkt abgeschlossen wurden.                         mer 10 Buchstabe b verlangen. Der Anbieter des\nbisherigen Altersvorsorgevertrags darf dann vom\n§ 7b                               Vertragspartner keine Kosten für die Übertragung\nInformation vor der                        des Kapitals verlangen. Das nach Satz 1 errechnete\nAuszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags               Kapital ist ab Beginn der Auszahlungsphase bis zu\ndessen Übertragung auf den anderen Altersvorsor-\n(1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leis-            gevertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes\ntungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu er-              nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-\nbringen, hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträ-          zinsen.\ngen den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor\nBeginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungs-\n§ 7c\nphase schriftlich über Folgendes zu informieren:\nKostenänderung\n1. die Form und Höhe der vorgesehenen Auszah-\nlungen einschließlich Aussagen zu einer Dyna-               Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Ände-\nmisierung der monatlichen Leistungen sowie               rung der Kosten anzuzeigen, die im individuellen","1676           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nProduktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 ausge-           lichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften\nwiesen sind. Bei einer Kostenänderung vor Beginn            zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausge-\nder Auszahlungsphase hat er dazu dem Vertrags-              schlossen.“\npartner ein angepasstes individuelles Produktinfor-     11. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „oder über den\nmationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die An-         Verzicht auf die Zertifizierung“ gestrichen.\ngaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10\nund 13 enthält, mit einer Frist von mindestens          12. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres           „Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1\nvor der Änderung der Kosten auszustellen. Der Be-           einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands\nrechnung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sind             zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn\ndie Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den            1. der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anfor-\nBerechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfü-                derungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder\ngung gestellten individuellen Produktinformations-              des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a\nblatt zugrunde gelegen haben. Bei Altersvorsorge-               von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und\nverträgen in Form eines Darlehens oder Altersvor-               Inhalt nicht abweicht und\nsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-\nmer 3 treten an die Stelle der verkürzten Angaben           2. der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die\nnach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach                 Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die\n§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. Bei Basis-               Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem\nrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2                     die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.“\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkom-              13. § 13 wird wie folgt geändert:\nmensteuergesetzes treten an die Stelle der verkürz-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die An-\ngaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9                         „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nund 11. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind                 oder fahrlässig\ndie in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten                  1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Muster-Pro-\nauf einem gesonderten Blatt auszuweisen. Kosten,                   duktinformationsblatt nicht, nicht richtig,\ndie im individuellen Produktinformationsblatt oder                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\ndem Blatt nach Satz 2 zweite Alternative oder den                  stellt,\nSätzen 4 bis 6 nicht ausgewiesen sind, muss der                 2. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 über einen\nVertragspartner nicht übernehmen.                                  dort genannten Punkt nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\n§ 7d                                      nen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,\nSicherung bei Genossenschaften                        3. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 2 über die Be-\nZur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Absatz 2              rücksichtigung der dort genannten Belange\nSatz 1 Nummer 4 Buchstabe b hat die Genossen-                      bei der Verwendung der eingezahlten Beträge\nschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nAnspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaf-                    der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nfen und durch Übergabe einer von diesem oder auf                   zeitig informiert oder\ndessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung                   4. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 über einen\n(Sicherungsschein) nachzuweisen. Auf eine be-                      dort genannten Punkt nicht, nicht richtig,\ntragsmäßige Begrenzung der Sicherung ist in her-                   nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nvorgehobener Weise hinzuweisen. Der Sicherungs-                    nen Weise oder nicht rechtzeitig informiert.“\ngeber kann sich gegenüber einem Vertragspartner,\ndem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden                b) In Absatz 2 wird die Angabe „2 500 Euro“ durch\nist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungs-                 die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\nvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungs-       14. § 14 wird wie folgt geändert:\nschein erst nach Beendigung des Sicherungsver-              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntrags ausgestellt worden ist. Bei Aushändigung\neines Sicherungsscheins nach Satz 3 geht der An-                   „(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem\nspruch des Vertragspartners gegen die Genossen-                 1. Januar 2012 abgeschlossen worden sind, ist\nschaft auf den Sicherungsgeber über, soweit dieser              § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe\nden Forderungen des Vertragspartners nachkommt.                 anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Ver-\nDie Sicherung kann auch in anderer Weise erfolgen,              tragspartner eine lebenslange und unabhängig\nwenn dadurch ein vergleichbares Sicherungsniveau                vom Geschlecht berechnete Altersversorgung\nerreicht wird.                                                  vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Le-\nbensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Le-\n§ 7e                                   bensjahres beginnenden Leistung aus einem ge-\nsetzlichen Alterssicherungssystem des Vertrags-\nWiderrufsrecht                              partners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt\nDem Vertragspartner steht bei einem nach die-                werden darf. Die übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1\nsem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet an-              genannten Voraussetzungen bleiben unberührt.\nderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355                 Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezem-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Ver-                 ber 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden\nbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vor-                     und die die Anhebung der Altersgrenze vom\nschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürger-             60. auf das 62. Lebensjahr bis zum 31. Dezem-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013               1677\nber 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifi-       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 3\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngilt entsprechend, soweit die Anhebung der\nAltersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr                      „Absatz 1 gilt nicht für\neinzelvertraglich oder durch Vertragsänderung\n1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten,\nmit dem Kunden vereinbart wird. Absatz 1 Satz 3\ngilt entsprechend.“                                              2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                        den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Ab-\nfügt:                                                               schnitt XI des Einkommensteuergesetzes,\n„(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a                 3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder\nin der am 31. Dezember 2012 geltenden Fas-\n4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2\nsung zertifiziert wurden und in denen allein die\nSatz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.“\nÄnderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013              bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10a Abs. 5\n(BGBl. I S. 1667) nachvollzogen werden, ist                      Satz 1 oder“ gestrichen.\nkeine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum Ablauf\ndes Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a\nAnwendungszeitpunkt keine Änderungsanzeige                  oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-\nbei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Ver-       zes“ durch die Wörter „den §§ 10a, 52 Absatz 63b\nzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im               oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-\nSinne des § 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6                   zes“ ersetzt.\nSatz 2 genannten Anwendungszeitpunkt.“\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermitt-\n„(6) Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 1              lung nach\nbis 3, 6 und 7, 11, 13 Buchstabe a und b des\nGesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667)                1. § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommen-\nsind erstmals am 1. Januar 2014 anzuwenden.                     steuergesetzes,\nDie Änderungen des Artikels 2 Nummer 9, 10                  2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Ab-\nund 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I                  satz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Ein-\nS. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf                kommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des\ndie Verkündung einer Verordnung im Sinne des                    Einkommensteuergesetzes verwiesen wird,\n§ 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwen-                    oder\nden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c\ngelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2            3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung\ngenannten Anwendungszeitpunkt abgeschlos-\nhat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15,\nsen wurden.“\nAusgabe März 1999, zu entsprechen.“\nArtikel 3                           3. § 11 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                              a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                        gefügt:\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der                „Dies gilt auch bei einer Übertragung von aus-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005                     schließlich ungefördertem Altersvorsorgevermö-\n(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 23            gen, die mit einer Übertragung nach § 93 Ab-\ndes Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-                satz 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         vergleichbar ist.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Bei Übertragungen von Altersvorsorgever-\n„(1) Eine Übermittlung von Daten nach                     mögen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben\n1. § 10 Absatz 2a, den §§ 10a, 22a, 52 Ab-                    der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der\nsatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommen-                 Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung\nsteuergesetzes,                                           der zentralen Stelle mitzuteilen. Bei einer Übertra-\n2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Ab-                   gung von gefördertem Altersvorsorgevermögen\nsatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Ein-                nach § 82 Absatz 1 Satz 4 des Einkommen-\nkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des                steuergesetzes hat der Anbieter des neuen Ver-\nEinkommensteuergesetzes verwiesen wird,                   trags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzu-\noder                                                      teilen. Bei einer Übertragung von Altersvorsorge-\nvermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Ein-\n3. dieser Verordnung                                          kommensteuergesetzes oder bei einer Übertra-\nsowie eine nach diesen Vorschriften bestehende                gung von ausschließlich ungefördertem Altersvor-\nAnzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am               sorgevermögen, die mit einer Übertragung nach\nVerfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amt-             § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuer-\nlich vorgeschriebenen Datensatzes.“                           gesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des","1678            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nbisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen           zember 2007 eines Darlehens im Sinne des § 1 Ab-\nStelle mitzuteilen. Bei einer Übertragung nach              satz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\n§ 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkom-               gesetzes nachweisen, sind für die Dauer von\nmensteuergesetzes oder bei einer Übertragung                zehn Jahren nach der Auflösung oder der Schlie-\nvon ausschließlich ungefördertem Altersvorsor-              ßung des für den Altersvorsorgevertrag geführten\ngevermögen, die mit einer Übertragung nach                  Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1 des Ein-\n§ 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkom-               kommensteuergesetzes) aufzubewahren.“\nmensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der An-\nbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle                             Artikel 4\naußerdem die vom Familiengericht angegebene                                  Änderung des\nEhezeit mitzuteilen.                                                 Wertpapierhandelsgesetzes\n(4) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund               In § 31 Absatz 3a Satz 3 des Wertpapierhandels-\nvertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nanderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Bei-         9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch\nträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag        Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I\nüber. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.“         S. 1162) geändert worden ist, wird das Wort „sowie“\ndurch ein Komma und der Punkt am Ende durch die\n4. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 5\nWörter „, sowie bei zertifizierten Altersvorsorgeverträ-\nSatz 1,“ gestrichen.\ngen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\n5. § 19 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                     rungsgesetzes jeweils zusätzlich das individuelle Pro-\nduktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvor-\n„(3a) Unterlagen über die Auszahlung des Alters-        sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.“ ersetzt.\nvorsorge-Eigenheimbetrages im Sinne des § 92a\nAbsatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes so-                                    Artikel 5\nwie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche\nVerwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1                                    Inkrafttreten\ndes Einkommensteuergesetzes nach dem 31. De-                  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}