{"id":"bgbl1-2013-31-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":31,"date":"2013-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)","law_date":"2013-06-21T00:00:00Z","page":1650,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["1650               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nGesetz\nzur Abschaffung des Branntweinmonopols\n(Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)1\nVom 21. Juni 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die im\nsen:                                                                        Betriebsjahr 2012/2013, das heißt im Zeitraum\nInhaltsübersicht                                       vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013,\nArtikel        einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungs-\nÄnderung des Branntweinmonopolgesetzes                          1           pflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis\nAlkoholsteuergesetz (AlkStG)                                    2           30. September 2013 geltenden Fassung gestellt\nInkrafttreten                                                   3           haben, den Ausgleichsbetrag jeweils in den ers-\nten drei Monaten des Betriebsjahres.“\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nArtikel 1\n„(6) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für\nÄnderung des Branntweinmonopolgesetzes                                 landwirtschaftliche Verschlussbrennereien ab\nDas Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesge-                         dem Betriebsjahr 2013/2014.“\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent-               5. § 76 wird wie folgt geändert:\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) ge-                     a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. § 40 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                     „(3) Das Bundesministerium der Finanzen\n„(4) Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden                          wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundes-\nkeine Jahresbrennrechte mehr festgesetzt.“                             ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz zur Erfüllung der durch die\n2. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:                             Europäische Kommission Deutschland auferleg-\n„(4) Der letzte Abschnitt umfasst vier Jahre und                   ten Pflichten nach Artikel 182 Absatz 4 Satz 2\ndrei Monate und läuft vom 1. Oktober 2013 bis zum                      Buchstabe c und e der Verordnung (EG)\n31. Dezember 2017. Die nach Absatz 1 im Jahres-                        Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007\ndurchschnitt zugelassene Alkoholmenge verringert                       über eine gemeinsame Organisation der Agrar-\nsich dementsprechend.“                                                 märkte und mit Sondervorschriften für be-\n3. § 58 wird wie folgt geändert:                                          stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver-\nordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                              vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                           ordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom\n4. § 58a wird wie folgt geändert:                                         30.3.2012, S. 38) geändert worden ist, in der je-\nweils geltenden Fassung, für Abfindungsbrenne-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „in entsprechen-                      reien, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoff-\nder Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1“ ge-                          besitzer abweichend von Absatz 2 Nummer 1, 3\nstrichen.                                                          und 4 die ablieferungsfähigen Erzeugungsmen-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                    gen degressiv im Zeitraum vom 1. Januar 2014\n„(4) Landwirtschaftliche Brennereien, die bis                   bis 31. Dezember 2017 festzusetzen. Die ablie-\n30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung                      ferungsfähigen Erzeugungsmengen sind vor Be-\nvon der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1                     ginn eines jeden Betriebsjahres festzusetzen, er-\nSatz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden                     forderlichenfalls anzupassen und von der Bun-\nFassung gestellt haben, erhalten für die nachfol-                  desmonopolverwaltung jeweils im Bundesanzei-\ngenden fünf Betriebsjahre für jedes Betriebsjahr                   ger zu veröffentlichen.“\neinen Ausgleichsbetrag in Höhe von 51,50 Euro                6. § 99b wird aufgehoben.\nje hl A des regelmäßigen Brennrechts. Der Aus-               7. § 133 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngleichsbetrag wird von der Bundesmonopolver-\nwaltung jeweils in den ersten vier Monaten eines                   „(2) Branntwein darf nur in einem unter amtlicher\nBetriebsjahres gezahlt. Abweichend von Satz 2                   Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil ei-\nnes Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen\n1\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen       werden.“\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften    8. Dem § 134 Absatz 3 Nummer 1 wird folgender\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft      Buchstabe e angefügt:\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,     „e) festzulegen, dass Erzeugnisse als im Steuer-\nsind beachtet worden.                                                      lager hergestellt gelten, wenn diese in einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                    1651\nbetriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung                                          §2\nvon Erzeugnissen abgestellten Verfahren anfal-                                       Steuertarif\nlen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren zu\nbestimmen,“.                                                    (1) Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholer-\nzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für\n9. In § 152 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „unver-                 einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei\ngällt“ gestrichen.                                               einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz\n10. Dem § 166 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  1 303 Euro.\n„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember                    (2) Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der\n2017 außer Kraft.“                                               1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem\nStoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahres-\nArtikel 2                                   erzeugung gewonnen worden ist, auf 1 022 Euro je\nAlkoholsteuergesetz                                 hl A,\n(AlkStG)2                                2. in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeu-\ngung von bis zu 4 hl A gewonnen worden ist, zum\nAbschnitt 1                                     Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässi-\ngen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Al-\n§1                                   kohols beschränkt und setzen voraus, dass die Bren-\nnerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer\nSteuergebiet, Steuergegenstand                           anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der er-\n(1) Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet                 mäßigte Steuersatz nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch\nder Alkoholsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bun-               für Alkohol, der von einer außerhalb des Steuergebiets\ndesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsin-                    liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung\ngen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkoholsteuer ist               von bis zu 5 hl A stammt.\neine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.                         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind                mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n1. Alkohol:                                                           des Bundesrates\na) Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombi-                  1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nnierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von                    Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen;\nüber 1,2 Volumenprozent,                                       2. zur steuerlichen Gleichbehandlung von in einer Ab-\nb) Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der                       findungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer und\nKombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholge-                      in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung\nhalt von über 22 Volumenprozent;                                   bis 4 hl A gewonnenem Alkohol bei einer Änderung\nder zulässigen steuerfreien Überausbeute den ermä-\n2. alkoholhaltige Waren:                                                  ßigten Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nandere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinier-                   anzupassen;\nten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol                 3. zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-\nhergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren                   ischen Union durch Rechtsverordnung anzuordnen,\nAlkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Vo-                   dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes\nlumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als                     Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius\n1 Masseprozent ist.                                                   bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen,\n(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Num-                      wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge so-\nmer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe,                     wie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Waren, die\nauch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.                         der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen kön-\n(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Geset-                      nen, ermittelt werden und anzugeben sind;\nzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord-               4. anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeug-\nnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987                        nissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben\nüber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so-                  des Herstellers oder Händlers über den Alkohol-\nwie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom                             gehalt und die Menge berechnet wird.\n7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378\nvom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42)                                                §3\nin der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der                                Sonstige Begriffsbestimmungen\nbis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verord-\nIm Sinn dieses Gesetzes ist oder sind\nnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.\n1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates\n2\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des          vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-\nRates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuer-          brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-\nsystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom\n14.1.2009, S. 12), der Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/83 des\nlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die\nRates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der            zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des\nVerbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316        Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassun-\nvom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) sowie der Umset-        gen des Vertrags über die Europäische Union, des\nzung der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über\ndie Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholi-         Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nsche Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).                         Union und des Vertrags zur Gründung der Europä-","1652            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom                 lung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf\n24.4.2012, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils   Trinkstärke.\ngeltenden Fassung;                                          (2) Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in\n2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-        einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in ei-\nwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be-     ner Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist\narbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in        amtlich festzustellen.\nSteuerlagern sowie die Beförderung von Alkohol-             (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nerzeugnissen unversteuert erfolgen;                     mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren     des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2\nder Steueraussetzung noch ein zollrechtliches           zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des\nNichterhebungsverfahren (§ 20 Absatz 2);                Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmä-\nßigkeit der Besteuerung\n4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union:\ndas Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;           1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen\nund Betriebsteile zum Steuerlager gehören,\n5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet\nder Europäischen Union ohne das Steuergebiet;           2. zu regeln, dass Alkohol, der sich im steuerrechtlich\nfreien Verkehr befindet, gereinigt werden darf, sowie\n6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-            hierfür die Voraussetzungen und das Verfahren fest-\nbrauchsteuergebiets der Europäischen Union lie-              zulegen,\ngen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union\ngehören;                                                3. Regelungen zur Alkoholerfassung und Ausnahmen\nvon der amtlichen Feststellung der in einer Ver-\n7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-             schlussbrennerei gewonnenen Alkoholmenge zu er-\nbrauchsteuergebiets der Europäischen Union lie-              lassen.\ngen und nicht zum Zollgebiet der Europäischen\nUnion gehören;                                                                       §5\n8. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet ent-                          Steuerlagerinhaber\nsprechend Artikel 3 des Zollkodex;\n(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder\n9. Ort der Einfuhr:                                        mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Er-\na) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem        laubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufs-\nsich die Alkoholerzeugnisse bei ihrer Überfüh-       vorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zu-\nrung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Ar-    verlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit\ntikel 79 des Zollkodex befinden,                     sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-\nordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kauf-\nb) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem\nmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-\ndie Alkoholerzeugnisse in sinngemäßer Anwen-\nschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefähr-\ndung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen\ndung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer\nsind;\nSicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge reinen\n10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des         Alkohols abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurch-\nRates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des           schnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich\nZollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom            freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach\n19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97        dem Regelsatz (§ 2 Absatz 1) bemessen.\nvom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-        (2) Die Erlaubnis zur Gewinnung von Alkohol wird\nnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom                 erst erteilt, wenn der zur Gewinnung von Alkohol die-\n10.12.2009, S. 23) geändert worden ist;                 nende Teil des Steuerlagers verschlusssicher eingerich-\n11. Personen: natürliche und juristische Personen so-       tet ist. Der Steuerlagerinhaber ist verpflichtet, diesen\nwie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-           Teil des Steuerlagers auf seine Kosten verschlusssicher\npersönlichkeit;                                         einzurichten und zu erhalten.\n12. Verschlussbrennerei: unter amtlicher Mitwirkung             (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab-\nverschlusssicher eingerichteter Teil eines Steuer-      satz 1 Satz 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt\nlagers;                                                 ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet\n13. Abfindungsbrenner: Inhaber einer Erlaubnis zum          wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine\nBetrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Ab-         geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.\nsatz 1.                                                     (4) Das Hauptzollamt kann den Betrieb einer Ver-\nschlussbrennerei untersagen, solange sie nicht ver-\nAbschnitt 2                            schlusssicher eingerichtet ist. Der Steuerlagerinhaber\nhat die amtlichen Anordnungen zur verschlusssicheren\nSteueraussetzung und Besteuerung\nEinrichtung zu befolgen. Das Hauptzollamt kann die\nvorübergehende Einstellung des Betriebs einer Ver-\n§4\nschlussbrennerei anordnen, wenn infolge einer Be-\nSteuerlager                           triebsstörung oder einer Verletzung der Brennerei-\n(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Alko-        einrichtung Steuerbelange gefährdet sind.\nholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, be-          (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\narbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert,       mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nempfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstel-         des Bundesrates","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013            1653\n1. Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und      führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In\ndabei insbesondere zur Sicherung des Steuerauf-          den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die\nkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit            Erlaubnis davon abhängig, dass eine Sicherheit in Höhe\nder Besteuerung                                          der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-\na) das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren ein-          tet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\nschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und     ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im\ndabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis       Einzelfall entstehenden Steuer abhängig und ist auf\nbestimmte Handlungen zuzulassen und die               eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und\nHandlungen näher zu umschreiben,                      einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Vo-\nraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gel-\nb) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindest-          ten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des\nlagerdauer vorzusehen,                                öffentlichen Rechts erteilt wird.\nc) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis          (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\nzur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen La-        Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht\ngerbestands zu verlangen oder das Steuerlager         mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht\nunter amtlichen Verschluss zu nehmen,                 mehr ausreicht.\nd) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsver-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steu-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen,\ndes Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,\ndass für den die Richtwerte überschreitenden\ninsbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur\nVerlust widerleglich vermutet wird, dass bezüg-\nSicherheitsleistung, zu erlassen.\nlich dieser Mengen eine Überführung in den steu-\nerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,\n§7\ne) vorzusehen, in welcher Art und Weise der zur Ge-\nwinnung von Alkohol dienende Teil des Steuer-                          Registrierte Versender\nlagers verschlusssicher einzurichten ist,                (1) Registrierte Versender sind Personen, die Alko-\nf) festzulegen, dass Alkoholerzeugnisse als im           holerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-\nSteuerlager hergestellt gelten, wenn diese in ei-     zung versenden dürfen.\nnem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstel-        (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.\nlung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Ver-        Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen\nfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das        erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nVerfahren festzulegen,                                Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Han-\n2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Alko-     delsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu ver-\nhole bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen,          pflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher\ndass Alkohol, ausgenommen der aus Traubenwein,           führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.\nder nachweislich in einer Abfindungsbrennerei er-        Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 15 Absatz 1\nzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen wer-         Nummer 1 davon abhängig, dass eine Sicherheit nach\nden kann, dessen Inhaber eine Verschlussbrennerei        § 15 Absatz 2 geleistet worden ist.\nregelmäßig betreibt, und dass für diesen Alkohol            (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\neine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge          Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht\nsteuerfrei in den freien Verkehr überführt werden        mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht\nkann, sowie die notwendigen steuerlichen Siche-          mehr ausreicht.\nrungsmaßnahmen anzuordnen.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§6                               mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,\nRegistrierte Empfänger                      insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur\n(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die in ihren    Sicherheitsleistung, zu erlassen und dabei zur Vorbeu-\nBetrieben im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter           gung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des\nSteueraussetzung zu gewerblichen Zwecken                     Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort\n1. nicht nur gelegentlich oder                               der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn dem steuerliche\nBelange nicht entgegenstehen.\n2. im Einzelfall\nempfangen dürfen, wenn die Alkoholerzeugnisse aus                                        §8\neinem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder\nBegünstigte\nvon einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitglied-\nstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtun-            (1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steu-\ngen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu ge-         eraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind\nwerblichen Zwecken gleich.                                   vorbehaltlich des Absatzes 2\n(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.      1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge\nSie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen            im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni\nerteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine           1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikver-\nBedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Han-              trags über die Rechtsstellung ihrer Truppen\ndelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu ver-                 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-\npflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher               den Fassung (NATO-Truppenstatut);","1654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\n2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-        und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der\nnationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1      Systemrichtlinie) vorliegen.\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der auf               (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nGrund des Nordatlantikvertrags errichteten interna-       mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ntionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August      des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter\n1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils         Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für\ngeltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Haupt-         Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Ver-\nquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom         fahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steuer-\n13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik                 aussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistel-\nDeutschland und dem Obersten Hauptquartier der            lungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zu-\nAlliierten Mächte, Europa, über die besonderen Be-        zulassen.\ndingungen für die Einrichtung und den Betrieb inter-\nnationaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-                                   §9\ndesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997,\n2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungs-                          Abfindungsbrennerei\nabkommen);                                                   (1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alko-\nhol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließ-\n3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder\nlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester,\nanderer von den Vereinigten Staaten von Amerika\nBeeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester,\nbezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik\nWurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Ge-\nDeutschland nach dem Abkommen zwischen der\ntreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\ndavon gewonnen und gereinigt werden darf. Die Jah-\nStaaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über\nreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A\ndie von der Bundesrepublik zu gewährenden Abga-\npro Kalenderjahr nicht überschreiten. Der in einer Ab-\nbenvergünstigungen für die von den Vereinigten\nfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu ge-\nStaaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung\nwerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein\ngeleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in\nDrittland oder ein Drittgebiet befördert werden.\nder jeweils geltenden Fassung;\n(2) Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der ge-\n4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-          samte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Ka-\ntungen;                                                   lenderjahres gewonnene Alkohol. Bei der Ermittlung der\n5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen          Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11) in\ninternationalen Einrichtungen.                            der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unbe-\nrücksichtigt.\n(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur\nmöglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-            (3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewon-\nheit                                                          nene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe,\ndie zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus ei-\n1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des        nem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.\nNATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des           (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nZusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-             mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien            des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkom-\ndes Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ih-      mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik        steuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu er-\nDeutschland stationierten ausländischen Truppen           lassen und dabei insbesondere\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-\nden Fassung für die ausländische Truppe und deren         1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen\nziviles Gefolge;                                              und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei ge-\nhören und welche baulichen Voraussetzungen zu er-\n2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des            füllen sind,\nNATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-\n2. die Bauart, die Größe und andere technische Be-\nzungsabkommens für die in der Bundesrepublik\nschaffenheiten sowie die Anforderung an die Auf-\nDeutschland errichteten internationalen militärischen\nstellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer\nHauptquartiere;\nAbfindungsbrennerei verwendet werden dürfen,\n3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III           3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-\nNummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1           nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die\nNummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober                  in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestim-\n1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von              men sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu\nAmerika oder anderer von den Vereinigten Staaten              erweitern oder einzuschränken,\nvon Amerika bezeichneten Regierungen in der Bun-\ndesrepublik Deutschland;                                  4. die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren\nfür die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungs-\n4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-                brennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als\ngenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und            die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem\nkonsularischen Vertretungen;                                  landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wor-\n5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-              den sind (Lohnbrennen),\ntionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-       5. die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Ab-\nrichtungen                                                    findungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013                1655\nwonnene Alkohol als durch einen anderen Ab-                  a) näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein land-\nfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei ge-                wirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zuläs-\nwonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die               sige Rohstoffe verfügt,\nVoraussetzungen und das Verfahren für das verein-            b) festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen\nfachte Lohnbrennen zu bestimmen und                              Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt,\n6. das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung                 wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2\nder amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Pro-              bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird,\nbe- und Kontrollbrennens zu bestimmen.                       c) für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkul-\nturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abwei-\n§ 10                                     chende Mindestgröße festzulegen,\nAbfindungsbrenner                         2. das Erlaubnisverfahren zu regeln,\n(1) Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, be-      3. Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen,\ndarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufs-\n4. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Ab-\nvorbehalt Personen erteilt,\nsatz 4 zu regeln.\n1. die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer\nAbfindungsbrennerei nachweisen,                                                       § 11\n2. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Be-                                 Stoffbesitzer\ndenken bestehen und                                         (1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die\n3. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder           1. kein eigenes Brenngerät besitzen,\nder Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ord-\nnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und               2. Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet\nrechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.                     selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich\nObstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließ-\n(2) Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absat-         lich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließ-\nzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über            lich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen\neinen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige              Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei\nwirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem              gewinnen und\nausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Der landwirt-\nschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach         3. den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschlie-\n§ 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für           ßend reinigen dürfen.\nLandwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),         Satz 1 gilt bis zu einer Jahreserzeugung von 0,5 hl A\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April       pro Kalenderjahr.\n2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils       (2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro\ngeltenden Fassung erreichen. Für die Berechnung der          Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinha-\nMindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind        ber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem\ndie bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrö-           Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft\nßenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen        als Stoffbesitzer ausgeschlossen.\nAlterskasse anzuwenden.\n(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol\n(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar      wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur\ndes Kalenderjahres, in dem                                   Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem fest-\n1. nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden,            gelegten Ausbeutesatz ermittelt.\n2. die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschrit-            (4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoff-\nten wird,                                                besitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres,\nin dem sie\n3. in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol\ndurch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Ver-       1. andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte\nanlassung zu gewerblichen Zwecken in einen ande-             Rohstoffe verarbeiten,\nren Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet    2. mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder\nbefördert wird oder\n3. Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen\n4. eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen                Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet beför-\nnicht mehr erfüllt ist.                                      dern oder befördern lassen.\n(4) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reini-              (5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reini-\ngung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils ei-       gung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer\nner Genehmigung. Sie ist durch den Abfindungsbrenner         Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim\nbeim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.          Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung             mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkom-             des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-             mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nsteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu er-       steuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu er-\nlassen und dabei insbesondere                                lassen und dabei insbesondere\n1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für             1. den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz              zu bestimmen,","1656             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\n2. die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu be-          derlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Ver-\nstimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe         fahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.\nzu erweitern oder einzuschränken,\n3. zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnah-                                      § 14\nmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewin-                      Beförderungen im Steuergebiet\nnen können,                                                  (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuerausset-\n4. das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung         zung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert\nder Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und          werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von re-\nKontrollbrennens zu bestimmen,                           gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-\n5. Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen,                        gebiet\n6. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Ab-           1. in andere Steuerlager,\nsatz 5 zu regeln.                                        2. in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder\n3. zu Begünstigten (§ 8)\n§ 12\nim Steuergebiet.\nAbschnittsbrennen\n(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat\n(1) Innerhalb eines Abschnitts dürfen                     der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-\n1. Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und                trierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis-\nten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass\n2. Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A\ndie Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer\ngewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend        oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet\nvon § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als         wird.\ninnerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung ge-             (3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich\nwonnen.\n1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzu-\n(2) Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. Der erste Ab-            nehmen,\nschnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am\n31. Dezember 2020. Die weiteren Abschnitte schließen         2. vom Verwender (§ 28 Absatz 1) in seinen Betrieb\nsich entsprechend an.                                             aufzunehmen oder\n(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Ab-       3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.\nschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt              (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-\nrechtzeitig vorher anzuzeigen.                               derung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholer-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           zeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung             Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt\ndes Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkom-             worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Über-\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-             nahme.\nsteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu er-           (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur An-          mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu re-          des Bundesrates\ngeln.                                                        1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-\nrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschrif-\n§ 13                                   ten zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Si-\nBeförderungen (Allgemeines)                          cherheitsleistung, zu erlassen,\n(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz         2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alko-\noder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen                    holerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Ver-\nkeine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter               wender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuer-\nSteueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem                 lager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, so-\nelektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21                weit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nder Systemrichtlinie erfolgen.                                    werden.\n(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an\n§ 15\nBegünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Sys-\ntemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheini-                   Beförderungen aus anderen,\ngung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter                in andere oder über andere Mitgliedstaaten\nSteueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend,              (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuerausset-\nsofern nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente an-          zung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert\nstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen wor-        werden\nden sind.\n1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                  gebiet\ndes Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter               a) in Steuerlager,\nSteueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31\nder Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord-              b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder\nnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elek-             c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1\ntronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erfor-                   der Systemrichtlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013              1657\nin anderen Mitgliedstaaten;                                                         § 16\n2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder                                   Ausfuhr\nvon registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in\nanderen Mitgliedstaaten                                     (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuerausset-\nzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steu-\na) in Steuerlager,                                       erlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versen-\nb) in Betriebe von registrierten Empfängern oder         dern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort\nc) zu Begünstigten (§ 8)                                 befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse das\nVerbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlas-\nim Steuergebiet;                                         sen.\n3. durch das Steuergebiet.\n(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der         oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be-\nSteuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte       sitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Al-\nVersender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in      koholerzeugnisse unverzüglich auszuführen.\nallen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt\nkann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch             (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-\nden Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger            derung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholer-\nder Alkoholerzeugnisse geleistet wird.                       zeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der\nEinfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt\n(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter              worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung\nSicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn           endet, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauch-\nAlkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet      steuergebiet der Europäischen Union verlassen.\noder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt\nsind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wer-           (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheits-\nden.                                                         leistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfa-\nchungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem\n(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich\nSteuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über\n1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuer-             andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entspre-\nlagers,                                                  chend.\n2. vom registrierten Versender oder\n3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz                                    § 17\nan den Erzeugnissen erlangt hat,                                            Unregelmäßigkeiten\naus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat                        während der Beförderung\nzu befördern, oder                                          (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-\n4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-           derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit\nlagers in sein Steuerlager aufzunehmen,                  Ausnahme der in § 18 Absatz 3 geregelten Fälle, auf\n5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im          Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beför-\nSteuergebiet aufzunehmen, oder                           derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.\n6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.                        (2) Treten während einer Beförderung von Alkoholer-\nzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Un-\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt\nregelmäßigkeiten ein, werden die Alkoholerzeugnisse\ndie Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Al-\ninsoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnom-\nkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am\nmen.\nOrt der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-\ngeführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1               (3) Wird während der Beförderung unter Steueraus-\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beför-         setzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mit-\nderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder          gliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem an-\nÜbernahme.                                                   deren Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung             ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-              ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt\nmens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-         der Feststellung eingetreten.\ndere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es        (4) Sind Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung\n1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alko-          aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat\nholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder regis-       befördert worden (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Ab-\ntrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als          satz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetrof-\nin ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen        fen, ohne dass während der Beförderung eine Unregel-\ngelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beein-        mäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmä-\nträchtigt werden;                                        ßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeit-\npunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei\n2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderun-\ndenn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier\ngen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der\nMonaten nach Beginn der Beförderung den hinreichen-\nSteueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei\nden Nachweis, dass die Alkoholerzeugnisse\noder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch\nbilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mit-       1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beför-\ngliedstaaten vorsehen.                                       derung ordnungsgemäß beendet wurde oder","1658             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\n2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge-        nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde.\ntretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs-          Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht ver-\nort eingetroffen sind.                                   steuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer\nHatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit ge-     Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamt-\nleistet hat (§ 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 4), keine         alkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen\nKenntnis davon, dass die Alkoholerzeugnisse nicht an         vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene\nihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte           Alkoholsteuervorbelastung.\nsie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie inner-          (5) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewon-\nhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung die-        nen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuer-\nser Information durch das Hauptzollamt die Möglich-          rechtlich freien Verkehr überführt.\nkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.                       (6) Steuerschuldner ist oder Steuerschuldner sind in\n(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf     den Fällen\neiner Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die           1. des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber,\nBeförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Un-             daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die\nregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre-          Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat\nten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich          oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse ent-\nerhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich-            nommen wurden, sowie jede Person, die an der un-\ntete Steuer auf Antrag erstattet.                                rechtmäßigen Entnahme beteiligt war;\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 15 Absatz 3   2. des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Rei-\ngenannten Fälle entsprechend.                                    niger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           3. des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                 an der Tätigkeit beteiligte Person;\ndes Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\nBesteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu          4. des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfän-\nerlassen.                                                        ger;\n5. des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber\n§ 18                                  als Versender oder der registrierte Versender und da-\nSteuerentstehung, Steuerschuldner                      neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet\nhat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der\n(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-            Beförderung entnommen hat oder in deren Namen\nrung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich               die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie\nfreien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steu-         jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme\nerbefreiung an.                                                  beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise\n(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrecht-             hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrecht-\nlich freien Verkehr überführt durch:                             mäßig war;\n1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es         6. des Absatzes 4: der Hersteller sowie jede an der\nschließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-          Herstellung beteiligte Person;\nsetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im        7. des Absatzes 5: die Person, die den Alkohol ge-\nSteuerlager gleich,                                          winnt.\n2. die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach          Werden Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager an\nden §§ 5 und 10,                                         Personen abgegeben, die keine gültige Erlaubnis nach\n3. die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb           § 28 Absatz 1 haben, entsteht die Steuer nach Absatz 1.\ndes Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstel-      Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinha-\nlung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1         ber mit Inbesitznahme der Alkoholerzeugnisse die Per-\nvorgesehen ist,                                          sonen nach Satz 2.\n4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steuerausset-             (7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind\nzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten       diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld\nEmpfängers,                                              verpflichtet.\n5. eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beför-           (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nderung unter Steueraussetzung.                           mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkohol-          des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5\nerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge      zu erlassen und dabei insbesondere\nunvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-        1. Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis\nständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegan-          nach Absatz 3 festzulegen,\ngen sind. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollstän-       2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Vo-\ndig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen,           raussetzungen und Bedingungen der in einer Abfin-\nwenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können.            dungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem\nDie vollständige Zerstörung sowie der unwiederbring-             Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von\nliche Verlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend            Absatz 5 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr\nnachzuweisen.                                                    überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung\n(4) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkohol außer-             in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem\nhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herge-             Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steu-\nstellt wird und der hierfür verwendete Alkohol zuvor             erlager im Steuergebiet befördert werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013               1659\n§ 19                                 c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach\nTitel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,\nSteueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit\nd) alle Verfahren nach Artikel 84 Absatz 1 Buch-\n(1) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1\nstabe a des Zollkodex,\nNummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über\ndie Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die                e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-\nSteuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des                  dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom\nauf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steu-                  19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8\nererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu                 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)\nberechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünf-                  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nten Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen-                  sung\nden Monats fällig. Bei der Entnahme von Alkohol-                  und die dazu ergangenen Vorschriften;\nerzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den\n2. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrecht-\nsteuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge\nlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittge-\namtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme ent-\nbieten in sinngemäßer Anwendung die besonderen\nstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steu-\nVerfahren der Zollüberwachung beim Eingang in\nerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten\ndas Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III\nTag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.\nKapitel 1 bis 4 des Zollkodex.\nEine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer\nunrechtmäßigen Entnahme gleich.\n§ 21\n(2) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1\nUnregelmäßigkeiten in\nNummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6\nzollrechtlichen Nichterhebungsverfahren\nsowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmel-\ndung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.                    Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-\nfahren, in dem sich Alkoholerzeugnisse befinden, Un-\n(3) Der Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Num-            regelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex\nmer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach                 sinngemäß.\n§ 10 Absatz 4 eine Steuererklärung abzugeben. Die\nSteuer ist spätestens am zehnten Tag des auf die\n§ 22\nSteuerentstehung folgenden Monats fällig.\nSteuerentstehung, Steuerschuldner\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                 (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-               rung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-              freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Alko-\nsteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu be-         holerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr\nstimmen.                                                      in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es\nschließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer ent-\nAbschnitt 3                             steht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse unter Steuer-\naussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen\nEinfuhr von Alkoholerzeugnissen                        Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das\naus Drittländern oder Drittgebieten                        Steuergebiet befördert werden.\n(2) Steuerschuldner ist\n§ 20\n1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet\nEinfuhr                                ist, die Alkoholerzeugnisse anzumelden oder in de-\n(1) Einfuhr ist                                                ren Namen die Alkoholerzeugnisse angemeldet wer-\nden,\n1. der Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittlän-\ndern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei       2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen\ndenn, die Alkoholerzeugnisse befinden sich beim               Einfuhr beteiligt ist.\nEingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-       § 18 Absatz 7 gilt entsprechend.\nfahren;\n(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Er-\n2. die Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einem             löschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-\nzollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuer-        hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Er-\ngebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zoll-  stattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2\nrechtliches Nichterhebungsverfahren an.                   Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das\n(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind            Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß.\nAbweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der\n1. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrecht-         Abgabenordnung unberührt.\nlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind für\nDrittländern oder Drittgebieten:\nAlkoholerzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 20\na) die besonderen Verfahren der Zollüberwachung           Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig ver-\nbeim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen       wendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgeset-\nUnion nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex,   zes anzuwenden.\nb) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Ka-          (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\npitel 5 des Zollkodex,                                mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung","1660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\ndes Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen            1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und\nund die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu re-                  unter zulässiger Verwendung eines Begleitdoku-\ngeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens                ments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch\noder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuer-                 das Steuergebiet befördert werden oder\ngebiet hergestellten Alkoholerzeugnissen oder wegen             2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und\nder besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich            einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-\nist.                                                                oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuer-\ngebiet zum Verkauf stehen.\nAbschnitt 4\nSteuerschuldner ist, wer die Alkoholerzeugnisse ver-\nBeförderung                               sendet, in Besitz hält oder verwendet. § 18 Absatz 3\nund Besteuerung                              gilt entsprechend.\nvon Alkoholerzeugnissen\ndes steuerrechtlich freien                              (3) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 oder Ab-\nVe r k e h r s a n d e r e r M i t g l i e d s t a a t e n satz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden\nwill, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und\n§ 23                              für die Steuer Sicherheit zu leisten.\nErwerb durch Privatpersonen                          (4) Der Steuerschuldner hat für Alkoholerzeugnisse,\nfür die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine\n(1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson für ih-        Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätes-\nren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuer-           tens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentste-\nrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steu-        hung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann\nergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.           zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass\n(2) Bei der Beurteilung, ob Alkoholerzeugnisse nach          für Steuerschuldner, die Alkoholerzeugnisse nicht nur\nAbsatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die            gelegentlich beziehen, die nach § 19 Absatz 1 geltende\nnachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:                     Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in\n1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-             § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen\nzers für den Besitz der Alkoholerzeugnisse,                 angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der\nSteueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleich-\n2. Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse befinden,            steht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht einge-\noder die Art der Beförderung,                               halten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt ent-\n3. Unterlagen über die Alkoholerzeugnisse,                      sprechend.\n4. Beschaffenheit oder Menge der Alkoholerzeugnisse.               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-                 mens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen,\nmens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkohol-              insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Si-\nerzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird,          cherheit.\ndass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson\nbestimmt sind.                                                                             § 25\nVersandhandel\n§ 24                                 (1) Versandhandel betreibt, wer Alkoholerzeugnisse\nBezug und Besitz                           aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitglied-\nzu gewerblichen Zwecken                         staats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in\n(1) Werden Alkoholerzeugnisse in anderen als den in          anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der\n§ 23 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrecht-             Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch an-\nlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezo-          dere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatper-\ngen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch,          sonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem\ndass der Bezieher                                               Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren\ninnergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften\n1. die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang            des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unter-\nnimmt oder                                                  liegen.\n2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-               (2) Werden Alkoholerzeugnisse durch einen Ver-\nmenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet be-            sandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in\nfördert oder befördern lässt,                               das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der\nes sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.          Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. § 18\nSteuerschuldner ist der Bezieher.                               Absatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Gelangen Alkoholerzeugnisse aus dem steuer-                 (3) Wer als Versandhändler Alkoholerzeugnisse in\nrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats           das Steuergebiet liefern will, hat dies dem Hauptzollamt\nzu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1           vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige\ngenannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die              Person als Beauftragten zu benennen. Der Beauftragte\nSteuer dadurch, dass die Alkoholerzeugnisse erstmals            bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbe-\nim Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wer-          halt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-\nden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen             sigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie\nAlkoholerzeugnisse                                              nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013             1661\nnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmän-             (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse        mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\naufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über          des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\ndie Lieferungen des Versandhändlers in das Steuerge-         mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nbiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter        steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-\nAngabe der für die Versteuerung maßgebenden Merk-            lassen.\nmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer\nSicherheit zu leisten.                                                             Abschnitt 5\n(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Al-                Steuervergünstigungen\nkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, un-\nverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die                                          § 27\nSteuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf\nSteuerbefreiungen\ndie Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Werden\nAlkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versand-           (1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit,\nhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des       wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet wer-\nBeauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen,           den:\ndass die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für        1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach\ndie Abgabe der Steueranmeldung unter der Vorausset-              dem Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine\nzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der                Alkohol-Wasser-Mischungen,\nwährend eines Monats entstehenden Steuer geleistet\n2. unvergällt zur Herstellung von Essig,\nwird und dass die fristgerechte Abgabe der Steueran-\nmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird          3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arz-\ndas Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der           neimittel noch Lebensmittel sind,\nVersandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich          4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder an-\neine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort            deren Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren\nfällig.                                                          dienen,\n(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in     5. unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aroma-\nAbsatz 3 Satz 4 oder Satz 5 genannten Voraussetzun-              tisierung von\ngen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit\na) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht\nnicht mehr ausreicht.\nmehr als 1,2 Volumenprozent,\n(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet\nb) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol\nAlkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs\nund andere alkoholhaltige Getränke, oder\nin einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vor-\nher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler          6. unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem\nhat Aufzeichnungen über die gelieferten Alkoholerzeug-           Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol\nnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat gefor-             je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, aus-\nderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.            genommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit\neinem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Al-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nkohol je 100 Kilogramm.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-                 (2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-             befreit, wenn sie\nsteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu er-        1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers\nlassen.                                                          zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen\nund Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der\n§ 26                                  Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,\nUnregelmäßigkeiten                         2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken ver-\nwährend der Beförderung von                         wendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unter-\nAlkoholerzeugnissen des steuerrechtlich                  liegen,\nfreien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\n3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen\n(1) Treten während der Beförderung von Alkoholer-             Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser\nzeugnissen nach § 24 Absatz 1 und 2 oder nach § 25               Behörde entnommen werden,\nAbsatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, ent-\nsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Be-       4. unter Steueraufsicht vernichtet werden,\nförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit fest-        5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuerver-\ngestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie be-           günstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder\ngangen wurde, bestimmen lässt. § 17 Absatz 1 gilt ent-       6. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den\nsprechend.                                                       Verkehr gebracht werden.\n(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit        (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnach § 24 Absatz 3 oder nach § 25 Absatz 3 Satz 4            mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ngeleistet hat, und im Fall des § 24 Absatz 2 Satz 2 die      des Bundesrates\nPerson, die die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. Der\nSteuerschuldner hat über die Alkoholerzeugnisse, für         1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-\ndie die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-         rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nanmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.               a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,","1662               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\nb) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der         1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-\nVergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen,               rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\ndass bei der Herstellung von Waren, die keinen              a) das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steu-\nAlkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der                  eranmeldungsverfahren zu regeln,\nVergällung abgesehen werden kann, soweit Steu-\nerbelange nicht gefährdet sind,                             b) für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwen-\nden und zugleich Ausschank und Kleinhandel be-\nc) anzuordnen, dass Alkohol zur Herstellung von\ntreiben, eine besondere Überwachung vorzu-\nArzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und zur\nschreiben,\nHerstellung von Essig zu vergällen ist oder dass\nbesondere Überwachungsmaßnahmen getroffen                   c) für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuer-\nwerden,                                                        freien Verwendung beziehen oder einsetzen, die\nLeistung einer Sicherheit zu verlangen,\nd) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Be-\ntrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und             d) zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegüns-\ndass davon und von dem vergällten Alkohol un-                  tigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu\nentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;                    nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwen-\nden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 be-\n2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Ver-\nsteuert werden;\nhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die\nSteuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird,       2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung\ndie nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit zu                a) Mindestmengen für die Verwendung von Alkohol-\nTrinkzwecken geeignet sind;                                       erzeugnissen vorzuschreiben,\n3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge-                b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf\nwerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1                 Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.\nzuzulassen;\n4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                                              § 29\nDurchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates\nSteuerentlastung im Steuergebiet\nvom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der\nStruktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alko-           (1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die\nholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21,       in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden\nL 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das          auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsbe-\nProtokoll über die Bedingungen und Einzelheiten            rechtigt ist der Steuerlagerinhaber.\nder Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumä-                 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom             mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils      des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\ngeltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27,          mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nanzuordnen, dass auch vollständig vergällter Alkohol       steuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und ins-\ndem Beförderungsverfahren nach § 13 oder einem             besondere eine für den Entlastungsberechtigten ausge-\nanderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.            stellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners\nfür den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.\n§ 28\nVerwender                                                          § 30\n(1) Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27                                Steuerentlastung\nAbsatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaub-                        bei der Beförderung von\nnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvor-                 Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich\nbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit               freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten\nkeine Bedenken bestehen.\n(1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab-        zu gewerblichen Zwecken, einschließlich Versandhan-\nsatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt        del, in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden\nist.                                                           sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das\n(3) Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse        gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Be-\nentgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbe-            stimmungsort angekommen sind, der Beförderer je-\nstimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr               doch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat\nzugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall        festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in\ndes § 18 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Alkohol-          Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberech-\nerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als       tigt ist, wer die Alkoholerzeugnisse in den anderen Mit-\nnicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt.              gliedstaat befördert hat.\nDer zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die                (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn\nVerwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung\n1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt,\ngleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unver-\ndass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem\nzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer\nanderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder\nist sofort fällig.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             2. der Entlastungsberechtigte\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                   a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Beför-\ndes Bundesrates                                                       dern der Alkoholerzeugnisse beim Hauptzollamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013               1663\nstellt und die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen            des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nvorführt,                                                  mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nb) die Alkoholerzeugnisse mit den Begleitpapieren             steuerung zu bestimmen, dass Personen, die\nnach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und         1. Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers\nc) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung so-                    zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten\nwie eine amtliche Bestätigung des anderen Mit-                 oder verarbeiten,\ngliedstaats darüber vorlegt, dass die Alkoholer-           2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Alkohol-\nzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst                erzeugnissen treiben oder\nworden sind.                                               3. Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen\n(3) Wird im Fall des § 26 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf               wurde, aufkaufen wollen,\neiner Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförde-              sich vorher beim Hauptzollamt anzumelden und über\nrung der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßig-             die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung\nkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mit-          und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben, so-\ngliedstaat, wird die nach § 26 Absatz 2 erhobene                  wie hierzu die Einzelheiten und das Verfahren festzu-\nSteuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder              legen.\nerstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung\nder Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.\n§ 32\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nÜberwachung von\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nBrenn- und Reinigungsgeräten\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-                     (1) Wer zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung\nsteuerung                                                         von Alkohol geeignete Brenn- oder Reinigungsgeräte\noder sonstige zur gewerblichen Gewinnung oder Reini-\n1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei\ngung von Alkohol bestimmte Geräte abgibt, hat dies\nfür die Steuerentlastung eine für den Entlastungsbe-\ndem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Dies hat un-\nrechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung\nter Angabe des Empfängers spätestens bei der Abgabe\ndes Steuerschuldners vorzuschreiben,\nzu geschehen. Der Empfänger hat den Empfang des\n2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vor-                Brenn-, Reinigungsgerätes oder des sonstigen zur ge-\nzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Ent-             werblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol be-\nlastungsverfahren auszuschließen.                             stimmten Gerätes dem Hauptzollamt unverzüglich\nschriftlich anzuzeigen.\nAbschnitt 6\n(2) Es ist verboten\nSteueraufsicht, Überwachung,\n1. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerb-\nB e r e c h n u n g b e i Ve r k ü r z u n g\nlichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol be-\nd e r A l k o h o l s t e u e r, S i c h e r s t e l l u n g\nstimmt sind, oder\n§ 31                              2. andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie\nzur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung\nSteueraufsicht, Überwachung\nvon Alkohol verwendet werden,\n(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-\nanzubieten, abzugeben oder zu besitzen.\ngabenordnung unterliegen im Steuergebiet der Steuer-\naufsicht:                                                            (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n1. Betriebe, Unternehmen oder Personen, die\ndes Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2\na) Stoffe, die für die Herstellung von Alkoholerzeug-         zu erlassen und dabei insbesondere\nnissen geeignet sind, herstellen, befördern, la-\n1. die Einzelheiten der Anzeigepflichten nach Absatz 1\ngern, weiterverarbeiten oder vertreiben,\nzu regeln,\nb) Brenngeräte oder sonstige zur Gewinnung, Her-\n2. die Fälle festzulegen, in denen Brenn- oder Reini-\nstellung, Reinigung oder Entgällung von Alkohol\ngungsgeräte mit einem Raumvolumen von bis zu\ngeeignete Vorrichtungen oder Stoffe herstellen,\n5 Litern vom Verbot nach Absatz 2 ausgenommen\nbesitzen, erwerben, befördern, abgeben oder\nwerden können.\nc) im alkoholhaltigen Gärungsverfahren Hefe oder\nandere Stoffe ohne gleichzeitige Alkoholgewin-                                       § 33\nnung herstellen;\nBerechnung bei\n2. die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 25 Absatz 3                         Verkürzung der Alkoholsteuer\nSatz 1 im Steuergebiet.\n(1) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass\n(2) Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem                eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen\nPreis angeboten, gehandelt oder erworben werden,                  worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer nach\nder niedriger ist als der Regelsteuersatz nach § 2 Ab-            der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrich-\nsatz 1, der am Tag des Angebots, Handels oder Er-                 tung bei unausgesetztem Betrieb während der dem\nwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten, zum Beispiel           Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Mo-\nReinigungskosten, verrechnet werden.                              nate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                wird, dass die Brennvorrichtung in einem größeren oder\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                  in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.","1664             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\n(2) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass                                  § 36\nalkoholhaltige Dämpfe oder Alkohol unbefugt abgeleitet                          Bußgeldvorschriften\noder entnommen worden sind oder dass der Gang der\nMessvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig         (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1\ngehende, zu gering anzeigende Messuhr in Kenntnis            Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird        lich oder leichtfertig\ndie verkürzte Alkoholsteuer in der Weise berechnet,          1. entgegen § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 4 oder § 16\ndass für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorherge-              Absatz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht\ngangenen drei Monate eine ununterbrochene Ablei-                 rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig\ntung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung ange-               übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert\nnommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die            oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder\nVerkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf          2. entgegen § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder\neine andere Menge erstreckt hat.                                 Satz 4, Absatz 6 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1\noder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in\n§ 34                                  der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nSicherstellung                              erstattet.\n(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender An-              (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1\nwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes               Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nsicherstellen:                                               lich oder leichtfertig\n1. Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden       1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 den in einer Abfin-\nsind, und deren Umschließungen;                              dungsbrennerei gewonnenen Alkohol in einen ande-\nren Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet\n2. Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb\nbefördert oder\nnicht nachgewiesen werden kann, und deren Um-\nschließungen;                                            2. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 ein Brenn- oder\nReinigungsgerät oder entgegen § 32 Absatz 2 Num-\n3. bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32\nmer 2 einen anderen Gegenstand oder eine Vorrich-\nAbsatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als\ntung anbietet, abgibt oder besitzt.\nbewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit\ndem Grund und Boden fest verbunden sind;                    (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol ge-\n4. Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im          winnt oder reinigt.\nSteuergebiet in Mengen und unter Umständen vor-\nfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche             (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nZwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht          leichtfertig entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol an-\ngeführt werden kann, dass die Alkoholerzeugnisse         bietet, handelt oder erwirbt.\na) sich in einem Verfahren der Steueraussetzung             (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\noder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-      Absätze 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nfahren befinden,                                      Euro geahndet werden.\nb) im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wur-                                    § 37\nden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung an-\nstehen oder                                                          Besondere Ermächtigungen\nc) nach § 24 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Be-          Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nsitz gehalten werden.                                 tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates\n(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Haupt-\nzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216        1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Abgabenordnung gilt entsprechend.                            a) zum Zweck der Umsetzung der\naa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge\nAbschnitt 7                                        oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren\nGeschäftsstatistik, Bußgeld-                                   zivilem Gefolge sowie den Angehörigen die-\nvorschriften, Besondere Ermäch-                                   ser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup-\ntigungen, Übergangsbestimmungen                                     penstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zu-\nsatzabkommens,\n§ 35                                     bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und\nGeschäftsstatistik                                  Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder\n(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministe-                   cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1\nriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für sta-                  Nummer 3 genannten Abkommens vom\ntistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-                    15. Oktober 1954\nnisse in anonymisierter Form dem Statistischen Bun-                 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-\ndesamt zur Auswertung mit.                                          besondere zum Verfahren, zu erlassen,\n(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits              b) Alkoholerzeugnisse, die zur Verwendung durch\naufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur                  diplomatische Missionen und konsularische Ver-\nDarstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-                tretungen, durch deren Mitglieder einschließlich\ncke in anonymisierter Form übermitteln.                             der im Haushalt lebenden Familienmitglieder so-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013               1665\nwie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind,             e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-\nvon der Steuer zu befreien oder eine entrichtete             tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf\nSteuer zu vergüten und die notwendigen Vor-                  Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder\nschriften zu erlassen,                                       Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-\nc) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-             den,\neinkommen für internationale Einrichtungen und            f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-\nderen Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-               ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-\ngeln und insbesondere das Steuerverfahren zu                 ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu re-\nbestimmen,                                                   geln. Bei der Datenübermittlung nach Nummer 4\nd) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-                   Satz 1 ist ein sicheres Verfahren zu verwenden,\nnen, dass bei einem Missbrauch der nach den                  das den Datenübermittler (Absender der Daten)\nBuchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen               authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integri-\nfür alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;              tät des elektronisch übermittelten Datensatzes\ngewährleistet. Zur Authentifizierung des Daten-\n2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für           übermittlers kann auch der elektronische Identi-\nAlkoholerzeugnisse, soweit dadurch nicht unange-                 tätsnachweis des Personalausweises genutzt\nmessene Steuervorteile entstehen, unter den Vo-                  werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zu-\nraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach                   sammen mit den übrigen übermittelten Daten ge-\nder Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom                  speichert und verwendet werden. Das Verfahren\n16. November 2009 über das gemeinschaftliche                     wird vom Bundesministerium der Finanzen im Be-\nSystem der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom                       nehmen mit dem Bundesministerium des Innern\n10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung              durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nund anderen von der Europäischen Gemeinschaft                    Bundesrates bestimmt. Die Rechtsverordnung\noder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvor-                kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Ver-\nschriften vom Zoll befreit werden können, und die                wendung dieses Verfahrens vorsehen. Zur Rege-\nnotwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen so-               lung der Datenübermittlung kann in der Rechts-\nwie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-                  verordnung auf Veröffentlichungen sachverstän-\nnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Betei-             diger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das\nligten die Steuer entsteht;                                      Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle\n3. zur Durchführung                                                 und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-\nfentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt\na) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren\nist;\nbei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des\nsteuerrechtlich freien Verkehrs durch einen ande-     5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen\nren Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleit-           oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, so-\ndokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie            weit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht erge-\nund den dazu ergangenen Verordnungen in den               ben;\njeweils geltenden Fassungen näher zu regeln           6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,\nund vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinba-           dass Alkohol zu Trinkzwecken, der in Fertigpackun-\nrungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein             gen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt,\nvom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes             zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekenn-\nVerfahren zugelassen werden kann,                         zeichnet sein muss, und Alkohol zu Trinkzwecken,\nb) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Alko-           der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in\nholerzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch           Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfer-\nan Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die            nung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise\nBesatzung und an Reisende abgegeben wird,                 gekennzeichnet sein muss. Dabei können die Kenn-\nvon der Steuer zu befreien und die notwendigen            zeichnung und insbesondere die Herstellung, die\nVorschriften zu erlassen und zur Sicherung des            Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Ver-\nSteueraufkommens anzuordnen, dass bei einem               wendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichen-\nMissbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer          verfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Si-\nentsteht;                                                 cherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber\n4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-             hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuer-\nmatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,              zeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Alkohol-\ndass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder                steuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit\nsonstige für das Besteuerungsverfahren erforder-              dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuer-\nliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt            werts eine Steuerzeichenschuld in der Person des\nwerden können, und dabei insbesondere                         Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Ent-\nlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Alko-\na) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-             holsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zu-\nfahrens,                                                  rückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet\nb) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung           werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichne-\nund Sicherung der zu übermittelnden Daten,                ter Alkohol zu Trinkzwecken aus dem freien Verkehr\ndes Steuergebiets genommen wird. Dabei kann das\nc) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,              Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung\nd) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu             des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Alko-\nübermittelnden Daten,                                     hol zu Trinkzwecken nur in Steuerlagern in Fertig-","1666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013\npackungen abgefüllt werden darf und für zurückge-            ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt. Das\ngebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuer-           Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hie-\nzeichen Gebühren erhoben werden.                             rüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.\n(3) Für natürliche Personen, die ihre Eigenschaft als\n§ 38                                  Stoffbesitzer nach dem Branntweinmonopolgesetz und\nÜbergangsbestimmungen                            den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verlo-\nren haben, treten ab 1. Januar 2018 die Rechtsfolgen\n(1) Die am 31. Dezember 2017 nach dem Brannt-                 des § 11 Absatz 4 ein.\nweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten               (4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt\nFassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom            nicht für Personen, die am 31. Dezember 2017 im Be-\n21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist,             sitz eines zur Gewinnung oder Reinigung von Alkohol\ngeltenden Erlaubnisse gelten ab dem 1. Januar 2018               bestimmten Brenn- oder Reinigungsgeräts waren und\nentsprechend der nachfolgenden Überleitungstabelle               dies dem Hauptzollamt bereits nach dem Branntwein-\nals widerruflich erteilt:                                        monopolgesetz angezeigt haben.\nBranntweinmonopolgesetz         Alkoholsteuergesetz                                   Artikel 3\n§ 134 Absatz 1 Satz 2 und 3 § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3                                  Inkrafttreten\nsowie Absatz 2 Satz 3                                              (1) Artikel 1 Nummer 2, 4 Buchstabe b und c, Num-\n(Steuerlagerinhaber)                                            mer 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 10, Artikel 2 § 2\nAbsatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 4,\n§ 135 Absatz 2 Satz 1 und 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2\n(Registrierte Empfänger)                                        § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 5,\n§ 11 Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Ab-\n§ 136 Absatz 2 Satz 1 und 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2           satz 5 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 15 Ab-\n(Registrierte Versender)                                        satz 6 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 17 Ab-\nsatz 7, § 18 Absatz 8, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5,\n§ 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 § 25 Absatz 3 Satz 2                § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Ab-\n(Beauftragter eines           und 3                             satz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 2,\nVersandhändlers)                                                § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 3 und § 37\ntreten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n§ 153 Absatz 1                § 28 Absatz 1\n(Verwender)                                                        (2) Artikel 1 Nummer 1, 3, 4 Buchstabe a, Nummer 5\nBuchstabe a und Nummer 6 treten am 1. Oktober 2013\nDas Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen             in Kraft.\nhierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.                     (3) Artikel 2 § 10 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Juli 2017\n(2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des                    in Kraft.\nBranntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelas-                    (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018\nsene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}