{"id":"bgbl1-2013-30-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":30,"date":"2013-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/30#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_30.pdf#page=41","order":9,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","law_date":"2013-06-14T00:00:00Z","page":1641,"pdf_page":41,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013            1641\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nzur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nVom 14. Juni 2013\nNach § 23 Absatz 4 Satz 1 der Wehrbeschwerde-            1. einer Bundeswehrfachschule, Bundeswehrverwal-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                  tungsschule oder der Bundesakademie für Wehr-\n22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81) ordne ich an:                  verwaltung und Wehrtechnik auf das Bildungs-\nzentrum der Bundeswehr,\nArtikel 1\n2. eines Zentrums für Nachwuchsgewinnung auf das\nZuständigkeit der Ausgangsbehörde                      Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-\nSoweit ich zur Entscheidung über eine Beschwerde            deswehr,\nnach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung zu-\n3. einer sonstigen Dienststelle der früheren Territoria-\nständig bin, übertrage ich diese Zuständigkeit auf die\nlen Wehrverwaltung in Angelegenheiten der Dienst-\nBehörde oder militärische Dienststelle, deren Entschei-\nzeit- und Beschädigtenversorgung sowie der Bei-\ndung mit der Beschwerde angefochten wird (Ausgangs-\nhilfe auf das Bundesamt für das Personalmanage-\nbehörde). Das Bundesamt für das Personalmanage-\nment der Bundeswehr und im Übrigen auf das Bun-\nment der Bundeswehr ist als Nachfolgebehörde der\ndesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst-\nStammdienststelle der Bundeswehr und des Personal-\nleistungen der Bundeswehr,\namts der Bundeswehr Ausgangsbehörde im Sinne des\nSatzes 1.                                                   4. einer Dienststelle des früheren Rüstungsbereichs auf\ndas Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik\nArtikel 2                               und Nutzung der Bundeswehr.\nBesondere Zuständigkeiten\nMeine Entscheidungsbefugnis übertrage ich                                        Artikel 3\n1. dem Bundesamt für das Personalmanagement der                                Vorbehaltsklausel\nBundeswehr für Beschwerden gegen Maßnahmen                  Das Bundesministerium der Verteidigung kann die\nanderer Stellen der Bundeswehr in Angelegenheiten        nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Ein-\nder Besoldung,                                           zelfällen an sich ziehen.\n2. dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und\nDienstleistungen der Bundeswehr für Beschwerden                                  Artikel 4\ngegen Maßnahmen anderer Stellen der Bundeswehr\nin Angelegenheiten des Mietzuschusses nach § 54                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Neben-               Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\ngebührnisse (Reisekosten, Trennungsgeld und Um-          Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die\nzugskosten).                                             Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung\nSoweit ich aufgrund der Auflösung einer Ausgangs-           über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung\nbehörde oder einer für die Beschwerde zuständigen           im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom\nStelle zuständig bin, übertrage ich unbeschadet des         27. September 1973 (BGBl. I S. 1512), zuletzt geändert\nSatzes 1 die Entscheidungsbefugnis für Beschwerden          durch Artikel 1 der Anordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I\ngegen Maßnahmen                                             S. 497), außer Kraft.\nBonn, den 14. Juni 2013\nDer Bundesminister der Verteidigung\nThomas de Maizière"]}