{"id":"bgbl1-2013-30-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":30,"date":"2013-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/30#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_30.pdf#page=23","order":7,"title":"Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung (Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung  SeeBewachDV)","law_date":"2013-06-21T00:00:00Z","page":1623,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013            1623\nVerordnung\nzur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung\n(Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung – SeeBewachDV)\nVom 21. Juni 2013\nAuf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Gewer-           höheren Anzahl von Wachpersonen ist von der Risi-\nbeordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3           kobewertung im Rahmen der Einsatzplanung abhän-\nund § 6 Absatz 1 Satz 2 der Seeschiffbewachungsver-              gig; die Dokumentation der Kriterien für die Fest-\nordnung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1562), von                 legung der notwendigen personellen Ausstattung\ndenen § 31 der Gewerbeordnung durch Artikel 1 Num-               einschließlich der Verteilung der Funktionen inner-\nmer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362)             halb des Bewachungsteams; die Sicherstellung der\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesamt für                Besetzung folgender Funktionen in dem eingesetz-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit              ten Bewachungsteam, wobei die Positionen b), c)\ndem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für                 und d) unter Wahrung der Mindestanzahl von\nSeeschifffahrt und Hydrographie unter Wahrung der                vier Wachpersonen auch in Personalunion miteinan-\nRechte des Bundestages:                                          der ausgeübt werden können:\n§1                                    a) Einsatzleiter,\nErnennung eines Verantwortlichen                      b) stellvertretender Einsatzleiter,\n(1) Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach        c) Schützen und\n§ 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. September                     d) ein geschulter Sanitätshelfer,\n2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nsatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I              3. die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des\nS. 2424) geändert worden ist.                                    Bewachungsunternehmens, dass an Land eine aus-\nreichende Zahl von Mitarbeitern für die Aufrechter-\n(2) Die Ernennung eines leitenden Angestellten zum            haltung des operativen Betriebs rund um die Uhr zur\nVerantwortlichen durch die Geschäftsleitung des Be-              Verfügung steht.\nwachungsunternehmens und die Einhaltung der Anfor-\nderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungs-             (2) Alle Mitarbeiter sind über Änderungen in der Auf-\nverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist          bauorganisation, die für die Ausübung der Bewa-\nallen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform be-          chungsaufgabe relevant sind, unverzüglich zu unter-\nkannt zu geben. Mitarbeiter nach dieser Verordnung           richten. Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen.\nsind alle Beschäftigten des Bewachungsunternehmens\neinschließlich der eingesetzten Wachpersonen.\n§3\n§2                                                    Ablauforganisation\nAufbauorganisation\n(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ab-\n(1) Die Aufbauorganisation hat insbesondere fol-          lauforganisation im Bewachungsunternehmen ist ein\ngende Aspekte zu umfassen:                                   Prozesshandbuch zu erstellen. Darin sind unter Be-\n1. die Festlegung und Dokumentation der Verantwort-          rücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe aus-\nlichkeiten innerhalb des Bewachungsunternehmens          gehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5\neinschließlich der Einzelheiten zu Weisungsbefug-        Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und\nnissen, deren Übertragbarkeit und Regelungen zu          die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben.\nAbwesenheitsvertretungen; die Verantwortlichkeiten\n(2) Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als\ninnerhalb des Bewachungsunternehmens sowie\nLeitfaden zur Verfügung zu stellen. Der Verantwortliche\nderen Bekanntgabe in Textform gegenüber den Mit-\nhat die Führung des Prozesshandbuchs sicherzustel-\narbeitern, insbesondere im Fall von nachträglichen\nlen. Änderungen der Abläufe, insbesondere aufgrund\nÄnderungen,\nvon Veränderungen der rechtlichen Anforderungen,\n2. die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des         müssen unverzüglich in das Prozesshandbuch eingear-\nBewachungsunternehmens, dass die Bewachungs-             beitet werden. Die Änderungen sind den Mitarbeitern\nteams an Bord von Seeschiffen personell aus-             unverzüglich bekannt zu geben und es ist sicherzustel-\nreichend ausgestattet sind, wozu mindestens vier         len, dass diese die Änderungen tatsächlich zur Kennt-\nWachpersonen erforderlich sind; der Einsatz einer        nis nehmen.","1624             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\n§4                                                           §7\nPersonalauswahlprozess                                    Personalweiterbildungsprozess\nGrundlage des Personalauswahlprozesses ist ein                (1) Die Sachkunde nach § 10 der Seeschiffbewa-\nvom Bewachungsunternehmen zu erstellendes Anfor-             chungsverordnung ist durch jährliche Schulungen auf\nderungsprofil. Die Dokumentation der Personalauswahl         einem aktuellen Stand zu halten. Zeitpunkt, Dauer und\nhat folgende Unterlagen zu umfassen:                         Inhalt der Schulungen sowie die Namen der Teilnehmer\nsind zu dokumentieren.\n1. ein Führungszeugnis, welches nicht älter als drei\n(2) Jede mit der Bewachung von Seeschiffen be-\nMonate ist, oder ein gleichwertiges amtliches aus-\ntraute Wachperson hat mindestens vier Mal im Jahr\nländisches Dokument einer Behörde des Wohnortes,\nan einem Schießtraining teilzunehmen. Zwischen den\n2. Lebenslauf,                                               einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen jeweils nicht\nmehr als sechs Monate liegen.\n3. Nachweise zu den gemäß § 10 der Seeschiffbewa-\nchungsverordnung geforderten Kenntnissen sowie               (3) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass\nzu den Dienstzeiten in den Streitkräften und der         sämtliche dem Bewachungsunternehmen zugänglichen\nPolizei,                                                 Informationen zur aktuellen Bedrohungslage in gefähr-\ndeten Seegebieten eingeholt und ausgewertet werden.\n4. gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis nach § 12\nRelevante Lageerkenntnisse sind unverzüglich an die\ndes Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I\nim Einsatz befindlichen Wachpersonen zu übermitteln.\nS. 868) sowie\nWährend eines Einsatzes können diese Informationen\n5. ein amts- oder fachärztliches oder fachpsycholo-          durch den Einsatzleiter ergänzt werden. Dabei sind die\ngisches Zeugnis, wenn Tatsachen bekannt sind, die        zeitlichen Abstände der Informationsbeschaffung, die\nBedenken gegen die persönliche Eignung nach § 9          Informationsquellen sowie die erfolgte Auswertung zu\nAbsatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung be-           dokumentieren. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass\ngründen.                                                 Informationsdienste herangezogen wurden, die einen\naktuellen Überblick über einsatzrelevante Gescheh-\n§5                                nisse zulassen. Einzuholende Informationen nach Satz 1\nsind insbesondere solche zu:\nPersonalüberprüfungsprozess\n1. den Vorgehensweisen und der Bewaffnung be-\nDie Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der                stimmter Tätergruppierungen und\nWachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf\n2. den Zielen von Überfällen.\nMonaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbe-\nwachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist\n§8\nzu dokumentieren.\nSicherstellung der Rechtsberatung\n§6                                    Der Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsbe-\nratung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der See-\nPersonaleinarbeitung\nschiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr\n(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson       sicherzustellen. Mit der Rechtsberatung sind fachkun-\nist vom Bewachungsunternehmen ein schriftliches              dige, zur Rechtsberatung befähigte Personen zu be-\nKonzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:                  auftragen. Die Kontaktdaten dieser Personen oder Mit-\narbeiter sind allen Wachpersonen zur Verfügung zu\n1. Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:\nstellen. Über Änderungen der Zuständigkeit sind alle\na) Schiffstypen,                                         Wachpersonen unverzüglich zu informieren.\nb) Routen und\n§9\nc) örtliche Gegebenheiten,\nDokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse\n2. Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungs-                (1) Die internen Prüfprozesse gemäß § 4 Absatz 1\nstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Ein-        Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung\nsatzes,                                                  müssen Kontrollmechanismen für die täglichen Be-\n3. Umgang mit der Ausrüstung,                                triebsabläufe vorsehen. Die Kontrollen haben jedenfalls\ndie Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere\n4. Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, ins-      nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbe-\nbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshand-             wachungsverordnung, abzudecken.\nbuchs sowie\n(2) Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich\n5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sach-           der Verfahrensabläufe auf See sind regelmäßig auf\nkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverord-          Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit zu über-\nnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen er-      prüfen (Systemprüfung). Hiermit sollte ein Mitarbeiter,\nfüllt werden können, sofern diese nicht bereits ge-      der nicht unmittelbar mit der Routinearbeit der Fach-\nmäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nach-        abteilung Einsatzplanung beschäftigt ist, betraut sein.\ngewiesen wurden.                                         Die Systemprüfung kann auch ausgelagert und durch\n(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die         externe Sachkundige durchgeführt werden.\nDokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu               (3) Sofern im Rahmen der internen Prüfprozesse\ngeben.                                                       oder bei der Planung und Ausübung der Bewachungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013             1625\naufgabe Mängel im System festgestellt werden, muss            Verantwortlichen zuständig ist. Diese Stelle ist intern\ndie Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens               bekannt zu geben.\nProzesse zum Umgang mit diesen Mängeln gemäß                      (3) Hinweise über drohende oder festgestellte Ver-\n§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewa-               stöße nach den Absätzen 1 und 2 sowie Vorschläge\nchungsverordnung definieren. Dabei ist der Verantwort-        zu Verbesserungsmöglichkeiten nach Absatz 2 und\nliche über den festgestellten Mangel zu informieren. Er       deren Bearbeitung sind zu dokumentieren.\nmuss den Prozess zum Umgang mit dem Mangel ein-\nleiten. Der Prozess muss folgende Schritte enthalten:             (4) Der Verantwortliche hat der Geschäftsleitung\ndes Bewachungsunternehmens regelmäßig über die\n1. Beschreibung des Mangels,\nwesentlichen Vorgänge in den Betriebsabläufen in Text-\n2. Ursachenforschung,                                         form Bericht zu erstatten. Diese Berichte nach Satz 1\n3. Sammlung von Verbesserungsvorschlägen,                     sind gemäß § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungs-\nverordnung aufzubewahren. Wesentliche Vorgänge in\n4. Vereinbarung von Maßnahmen,\nden Betriebsabläufen sind:\n5. Umsetzung der Maßnahmen und\n1. Ergebnisse der internen Kontroll- und Prüfprozesse\n6. Erfolgskontrolle.                                               gemäß § 9,\n(4) Die für die einzelnen Schritte relevanten An-         2. Rückmeldungen von Mitarbeitern, Geschäftspart-\nsprechpartner sind festzulegen. Ferner sind Eskala-                nern, Kunden, Behörden und anderen Beteiligten,\ntionsstufen und Notfallprozeduren einzurichten. Der\nProzess und die jeweiligen Ansprechpartner sind zu            3. Änderungen, die sich auf die betriebliche Organisa-\ndokumentieren. Auf die erforderlichen Änderungen der               tion nach § 4 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsver-\nMaßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestim-                  ordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die Dienst-\nmungen findet § 3 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.                       anweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbe-\nwachungsverordnung auswirken können sowie\n§ 10                              4. Empfehlungen für Verbesserungen der betrieblichen\nDokumentationssystem                              Organisation oder der Verfahrensabläufe.\nDie Geschäftsleitung des Bewachungsunterneh-\n§ 12\nmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssys-\ntems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des                        Verfahrensabläufe für den Einsatz\nBewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung                    (1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen\nzu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen:       auf See ist gemäß § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewa-\n1. die Zuständigkeiten,                                       chungsverordnung erforderlich, dass das Bewachungs-\n2. die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unter-            unternehmen Verfahrensabläufe für die Planung und\nlagen,                                                   Durchführung dieser Einsätze festlegt. Die Verfahrens-\nabläufe sind zu dokumentieren.\n3. die Form der Dokumentation,\n(2) Die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der See-\n4. die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz                schiffbewachungsverordnung erforderliche Einsatz-\nund zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente,              planung des Bewachungsunternehmens hat unter Be-\n5. die Art der Verwendung der Dokumente,                      rücksichtigung der Gesamtumstände zu erfolgen.\n6. die Verfügungsberechtigung über die Dokumente              Grundlage für die Einsatzplanung ist eine Risikobewer-\nsowie                                                    tung durch das Bewachungsunternehmen. Hierbei sind\ninsbesondere die technischen und baulichen Gegeben-\n7. die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungs-\nheiten des Schiffes einschließlich der an Bord vorhan-\nfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewa-\ndenen Ausrüstung, die geplante Route, die Reisedauer\nchungsverordnung.\nund die aktuelle Lageentwicklung im Seegebiet zu be-\nrücksichtigen. Das Bewachungsunternehmen muss die\n§ 11\njeweils geltenden Leitlinien der Internationalen See-\nKommunikationssystem                         schifffahrts-Organisation (IMO) „Überarbeitete vorläu-\n(1) Die Geschäftsleitung des Bewachungsunter-             fige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffs-\nnehmens hat durch Einrichtung und Aufrechterhaltung           führer über den Einsatz von bewaffnetem privaten\neines geeigneten Kommunikationssystems sicherzu-              Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisiko-\nstellen, dass                                                 gebiet“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bun-\n1. die Mitarbeiter über sie betreffende Verantwortlich-       desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nkeiten unterrichtet werden und                           lung vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleit-\nlinien; VkBl. 2013 S. 640, VkBl. 2013 S. 651) berück-\n2. drohende oder festgestellte Verstöße gegen recht-          sichtigen. Die jeweils geltenden „Besten Strategien\nliche oder betriebliche Vorgaben unverzüglich an         und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische\ndie Geschäftsleitung und an den Verantwortlichen         Piraten“ (Best Management Practices for Protection\nberichtet werden.                                        against Somalia Based Piracy) in der Fassung der Be-\n(2) Die Geschäftsleitung des Bewachungsunterneh-          kanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr,\nmens hat eine Anlaufstelle einzurichten, die zusätzlich       Bau und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP;\nzu den Kommunikationswegen nach Absatz 1 für die              VkBl. 2013 S. 655) sind in der Einsatzplanung zu\nEntgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen über            beachten und umzusetzen. Die Geschäftsleitung des\ndrohende oder festgestellte Verstöße sowie Vorschläge         Bewachungsunternehmens stellt sicher, dass innerhalb\nzu Verbesserungen an die Geschäftsleitung und an den          der Bewachungsteams eine klare Hierarchie und An-","1626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nweisungsstruktur gegeben ist und gibt diese allen Be-        Verfügung zu halten. Fällt der Einsatzleiter aus, über-\nteiligten vor dem Einsatz bekannt. Bei Übungen ist die       nimmt dessen Stellvertreter die Funktion.\nAnweisungsstruktur ebenfalls zu beachten. Es müssen\n(6) Das Bewachungsunternehmen hat auch an Bord\nein Einsatzleiter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter\neines Seeschiffes sicherzustellen, dass seine einge-\nTeilsatz Buchstabe a sowie dessen Stellvertreter gemäß\nsetzten Wachpersonen die gesetzlichen und betrieb-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter Teilsatz Buchstabe b\nlichen Bestimmungen beachten und die Verfahrens-\nbenannt sein. Alle eingesetzten Wachpersonen haben\nabläufe einhalten. Dem Bundesamt für Wirtschaft und\nden Anweisungen des Einsatzleiters Folge zu leisten.\nAusfuhrkontrolle ist darzulegen, welche Maßnahmen\nDie oberste Anordnungsbefugnis des Kapitäns bleibt\nzur Überwachung der Wachpersonen gemäß § 5 Ab-\nunberührt. Die Festlegung der Verantwortlichkeiten ein-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsver-\nschließlich aller Änderungen ist zu dokumentieren.\nordnung getroffen wurden.\n(3) Der Einsatzleiter hat nach bestem Wissen und             (7) Das Verhalten der Wachpersonen bei der Abwehr\nGewissen unter Berücksichtigung aller lagerelevanten         eines Angriffes ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6\nUmstände den Kapitän bei dessen Bewertung zu unter-          der Seeschiffbewachungsverordnung zu dokumentie-\nstützen, ob ein Angriff vorliegt. Der Einsatzleiter hält     ren. In einem Konzept, das dem Antrag auf Zulassung\nsich im Fall des Angriffs grundsätzlich beim Kapitän         beizufügen ist, stellt das Bewachungsunternehmen dar,\nauf, um in seiner Funktion als Berater die Kommuni-          welche Maßnahmen es hierfür ergreift. Dies umfasst\nkation mit dem Kapitän, der die oberste Anordnungs-          auch die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Sicherung\nbefugnis hat, sicherzustellen. Kommt es zum Waffen-          der Dokumentation gegen Fälschung, Löschung oder\ngebrauch, sind die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3           Entwendung getroffen werden.\nder Seeschiffbewachungsverordnung genannten Ver-\nfahrensregelungen des Bewachungsunternehmens zur                (8) Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensab-\nAnwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen             laufs gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der See-\nsowie der Absatz 4 zu beachten.                              schiffbewachungsverordnung hinsichtlich der Beschaf-\nfung, des Transports, des An- und Von-Bord-Bringens,\n(4) Das Bewachungsunternehmen hat grundsätzlich           der Aufbewahrung und Sicherung der Ausrüstung hat\ndie Anwendung körperlicher Gewalt und den Gebrauch           das Bewachungsunternehmen die gesamte Lieferkette\nvon Waffen zu vermeiden. Ausnahmen hiervon können            zu beschreiben. Eingeholte Ausfuhr-, Einfuhr- oder\nnur im Einklang mit den maßgeblichen deutschen               Durchfuhrgenehmigungen sowie Handels- und Vermitt-\nRechtsvorschriften, insbesondere den §§ 32 bis 35            lungsgenehmigungen sind vorzulegen. Die internen\ndes Strafgesetzbuchs, unter besonderer Beachtung             Regelungen und Maßnahmen zur Aufbewahrung von\nder Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit        Waffen und Munition sind ebenfalls vorzulegen.\nerfolgen. In Gebieten, in denen Angriffe auf das See-\nschiff drohen, haben die eingesetzten Wachpersonen\n§ 13\nihre Waffen einsatzbereit mit sich zu führen. Liegt ein\nAngriff vor und sind andere mildere Abwehrmaßnahmen                            Dienstanweisungen\nnicht erfolgreich oder ist deren Einsatz nicht erfolg-          (1) In die allgemeine Dienstanweisung sind grund-\nversprechend, so gibt der Einsatzleiter – nachdem der        sätzliche Angaben mindestens zu der nachstehenden\nKapitän dies ausdrücklich angeordnet hat – die Anwei-        Aufzählung aufzunehmen und ihr ist eine Anlage mit\nsung, die Abwehrpositionen zu besetzen und lässt Feu-        den für die Angaben nach Satz 1 maßgeblichen recht-\nerbereitschaft herstellen. Unter Berücksichtigung der        lichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland\nGesamtumstände im Einzelfall sind folgende Eskala-           beizufügen:\ntionsstufen grundsätzlich vorgesehen:\n1. allgemeine Aufgabenbeschreibung,\n1. Warnschüsse in die Luft,\n2. Rechtsstellung der Wachpersonen,\n2. Warnschüsse in das Wasser in der Nähe der Angrei-\nfer,                                                     3. Weisungsrechte,\n3. gezielte Schüsse gegen Sachen, insbesondere den           4. Regelungen zu Dienstzeiten,\nMotor des Bootes oder den Bootskörper,                   5. allgemeines Verhalten während des Einsatzes,\n4. als letztes Mittel, wenn alle milderen Abwehrmaß-         6. Regelungen zum Umgang mit der Dienstkleidung\nnahmen wirkungslos sind, ist der Gebrauch der                und der Ausrüstung,\nSchusswaffen direkt gegen die Angreifer möglich.\n7. Berichte und Meldungen sowie\n(5) Bei der Festlegung der Kommunikationswege\n8. Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten.\nzwischen den Wachpersonen und dem Kapitän gemäß\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewa-                 (2) Mit der einsatzspezifischen Dienstanweisung ist\nchungsverordnung ist der Einsatzleiter als verantwort-       die Erfüllung des konkreten Einzelauftrages nach dem\nliche Person gegenüber dem Kapitän zu bestimmen. Er          zugrunde liegenden Vertrag, den betroffenen Rechts-\nist während des gesamten Einsatzes für die Wachper-          ordnungen, den Vorgaben der allgemeinen Dienst-\nsonen seines Bewachungsteams verantwortlich und              anweisung und des Prozesshandbuchs sowie den\nhat ihnen gegenüber die Aufsichtspflicht, insbesondere       Gegebenheiten des Schiffes sicherzustellen. In die ein-\nim Hinblick auf die an Bord von Seeschiffen einzuhal-        satzspezifische Dienstanweisung sind mindestens An-\ntenden Regeln und Bestimmungen. Der Einsatzleiter            gaben zu der nachstehenden Aufzählung aufzunehmen\nhat während des Einsatzes Kontakt zum Kapitän und            und ihr ist eine Anlage mit den relevanten rechtlichen\nzu seinem Bewachungsunternehmen zu halten. Weiter-           Bestimmungen der befahrenen Küsten- und Hafenstaa-\nhin hat er sich für Rückfragen deutscher Behörden zur        ten beizufügen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013           1627\n1. Gegebenheiten des Schiffes wie Räumlichkeiten,             7. ballistischer Schutzhelm,\nLagermöglichkeit für Waffen und Munition, vorhan-         8. Kamera,\ndene Sicherheitseinrichtungen, Rettungseinrichtun-\ngen, Ladung,                                              9. ballistische Schutzweste,\n2. Schiffsroute,                                            10. Funkgeräte mit Kopfsprechhörer, Satellitentelefon,\n3. Ansprechpartner und konkrete Weisungsbefugnisse,         11. medizinische Ausrüstung sowie\n4. Beschreibung der konkreten Aufgabe,                      12. automatische Rettungsweste.\n5. Verhalten in Notfällen sowie                                (3) Bei der Auswahl der jeweiligen Modelle hat das\n6. Verzeichnis mit wichtigen Telefonnummern.                Bewachungsunternehmen darauf zu achten, dass die\nfür die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hafen-\n§ 14                              und Küstenstaaten geltenden Einfuhr-, Ausfuhr- und\nDurchfuhrbestimmungen sowie die Bestimmungen für\nAusrüstung                            Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Außenwirt-\n(1) Das Bewachungsunternehmen hat darzustellen,          schaftsverkehr eingehalten werden können.\nwelche Waffen und sonstige Ausrüstung verwendet                (4) Die Ausrüstung ist vor jedem Einsatz vom Bewa-\nwerden. Dabei sind auch deren spezifische Eigenschaf-       chungsunternehmen auf ihre Funktionsfähigkeit zu\nten zu nennen.                                              überprüfen. Nicht funktionsfähige Ausrüstungsteile sind\n(2) Die Ausrüstung muss umfassen:                        durch gleichwertige Ausrüstungsteile zu ersetzen. Än-\n1. Nachtsichtgerät,                                        derungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen.\n2. Entfernungsmesser,\n3. Fernglas,                                                                          § 15\n4. Langwaffe,                                                                    Inkrafttreten\n5. Kurzwaffe,                                                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n6. ausreichend Munition,                                   in Kraft.\nEschborn, den 21. Juni 2013\nDer Präsident\ndes Bundesamtes für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle\nA. Wallraff"]}