{"id":"bgbl1-2013-30-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":30,"date":"2013-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_30.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung  KlempnerAusbV)","law_date":"2013-06-21T00:00:00Z","page":1614,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["1614                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin\n(Klempner-Ausbildungsverordnung – KlempnerAusbV)*\nVom 21. Juni 2013\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                   7. Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mau-\nordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                       erwerk, Beton und Holz,\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                    8. Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflä-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                          chen an Bauwerken,\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                               9. Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ablei-\ntung von Niederschlagswasser,\n§1                                  10. Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anla-\ngen,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          11. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,\nDer Ausbildungsberuf des Klempners und der                        12. Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchfüh-\nKlempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur                          ren von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen,\nAusbildung für das Gewerbe 23 „Klempner“ der An-                      13. Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern\nlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.                            und nachhaltigen Energienutzungssystemen,\n14. Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ablei-\n§2                                        tungen für den äußeren Blitzschutz,\nDauer der Berufsausbildung                          15. Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsyste-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                men.\n(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n§3                                  keiten sind:\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                       1. Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufs-\nspezifische Rechtsgrundlagen,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche              3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                     4. Umweltschutz,\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                  5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                                6. Kundenorientierte Kommunikation,\n(2) Die Berufsausbildung zum Klempner und zur                     7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nKlempnerin gliedert sich in                                           8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie                                                                            §4\n2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                         Durchführung der Berufsausbildung\n(3) Berufsprofilgebende          Fertigkeiten,      Kenntnisse        (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nund Fähigkeiten sind:                                                 Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n1. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,                           lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n2. Fügen von Werkstücken und Bauteilen,                             satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\n3. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten                     und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nund Maschinen,                                                  auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-\n4. Einbauen von elektrischen Komponenten,                           weisen.\n5. Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zu-                        (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nschnitten,                                                      des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n6. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nveröffentlicht.                                                     ßig durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013             1615\n§5                                 (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:\nGesellenprüfung\n1. Kundenauftrag,\nDie Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Dabei sollen Qua-         2. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik\nlifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ge-            und\nsellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur         3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ninsoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung\nder Berufsbefähigung erforderlich ist.                            (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nhen folgende Vorgaben:\n§6                              1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nTeil 1 der Gesellenprüfung                       a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher, technischer, organisatorischer\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des              und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nb) Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzu-\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die             stellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre                und anzubringen,\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-              c) Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-                 Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen so-\nsentlich ist.                                                         wie Korrekturmaßnahmen durchzuführen,\nd) Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu über-\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-\ngeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzu-\nfungsbereich Arbeitsauftrag. Für ihn bestehen folgende\nweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen,\nVorgaben:\ne) die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nHintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehens-\na) technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte              weise zu begründen.\nzu planen, Messungen durchzuführen und zu pro-        2. Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden\ntokollieren, Material und Werkzeuge zu disponie-          Gebieten auszuwählen:\nren,\na) Dachbekleidungen,\nb) Material manuell und maschinell zu bearbeiten,\numzuformen, zu fügen und zu montieren, Schab-             b) Fassadenbekleidungen,\nlonen herzustellen, Formteile anzufertigen,               c) Ableitungssysteme      von   Niederschlagswasser\nc) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-                oder\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,            d) Formteile der Lüftungstechnik.\nzum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung           3. Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die\ndurchzuführen,                                            Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen doku-\nd) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen          mentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachge-\nHintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehens-             spräch führen.\nweise zu begründen.                                   4. Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die-\n2. Dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen eines Bau-               ser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in\nteils oder einer Baugruppe zugrunde zu legen.                 höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.\n3. Der Prüfling soll eine berufstypische Arbeitsaufgabe           (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage-\ndurchführen, ein darauf bezogenes situatives Fach-        und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorga-\ngespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbei-         ben:\nten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe bezie-    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nhen.\na) Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklun-\n4. Die Prüfungszeit beträgt                                           gen anzufertigen,\na) für die Arbeitsaufgabe sieben Stunden; innerhalb           b) die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bau-\ndieser Zeit soll das situative Fachgespräch in               teils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik\nhöchstens 15 Minuten durchgeführt werden,                    zu beschreiben,\nb) für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben-            c) Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben,\nstellungen 60 Minuten.                                       Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Besei-\ntigung darzulegen,\n§7                                  d) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nTeil 2 der Gesellenprüfung                          technischen, technologischen und mathema-\ntischen Sachverhalten zu bearbeiten,\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und            e) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu                 darzulegen,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-           f) Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz\ndung wesentlich ist.                                                  zu berücksichtigen.","1616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\n2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schrift-              3. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-\nlich bearbeiten.                                                   destens „ausreichend“,\n3. Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.                           4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,              gend“.\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-             (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                 der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als\nstellen und zu beurteilen,                                     „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Ferti-\n2. der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schrift-              gungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik sowie\nlich bearbeiten,                                               Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\n§8\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                       Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu            hältnis von 2:1 zu gewichten.\ngewichten:\n§9\n1. Arbeitsauftrag                          mit 30 Prozent,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. Kundenauftrag                           mit 40 Prozent,\n3. Fertigungs-, Montage- und                                          Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nInstandhaltungstechnik                 mit 20 Prozent,\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n4. Wirtschafts-                                                    Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nund Sozialkunde                        mit 10 Prozent.         wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen wie folgt bewertet worden sind:                                                    § 10\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntens „ausreichend“,                                               Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\n2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens                 Gleichzeitig tritt die Klempner-Ausbildungsverordnung\n„ausreichend“,                                                 vom 10. März 1989 (BGBl. I S. 420) außer Kraft.\nBerlin, den 21. Juni 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013                1617\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 3 und 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                     Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                               3                                     4\n1   Manuelles und maschinelles       a) Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck\nBearbeiten                          unterscheiden und auswählen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)\nb) Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson-\ndere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen               12\nc) Teile mit manuell sowie mit handgeführten und statio-\nnären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kan-\nten, Biegen und Runden, bearbeiten\n2   Fügen von Werkstücken und        a) Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen\nBauteilen                        b) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)\nchen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montage-\ngerechter Lage fixieren\nc) Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmateria-\nlien und Sicherungselementen unter Beachtung der\nReihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbin-\nden, Verbindungen sichern\nd) Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und\nFormstücken, herstellen\ne) Bauteile durch Kaltnieten fügen                            16\nf) Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und\neinsetzen\ng) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und\nBördeln, fügen\nh) Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab\n3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgas-\nschweißen\ni) Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen\nj) Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche        bis\n3 mm Stärke, schutzgasschweißen\nk) Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verar-\nbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervor-\ngaben, auswählen und Bauteile unter Berücksich-                        14\ntigung der Beanspruchungen kleben\nl) PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbe-\nsondere durch Heißgasschweißen und Quellschwei-\nßen, verbinden\n3   Handhaben und Warten von         a) Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Kor-\nWerkzeugen, Geräten und             rosion schützen\nMaschinen\nb) Betriebsstoffe wechseln und auffüllen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)\nc) Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel\naus- und einbauen","1618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch\nablegen und lagern                                         6\ne) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-\nschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen\nf) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen\nund Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbe-\nseitigung ergreifen\n4   Einbauen von elektrischen     a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anla-\nKomponenten                      gen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beach-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)          ten\nb) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen\nherstellen                                                 4\nc) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-\ngungen sichtprüfen\nd) Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veran-\nlassen\ne) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in\nBetrieb nehmen                                                          4\nf) mechanische Funktionsprüfungen durchführen\n5   Entwerfen und Fertigen von    a) Schablonen aus metallischen und nicht metallischen\nSchablonen und Zuschnitten       Werkstoffen herstellen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen\nund Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und           6\nunter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigen-\nschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszu-\ngaben, anzeichnen und anreißen\nc) Abwicklungen, insbesondere von Körpern und\nDurchdringungen nach dem Mantellinienverfahren,                         4\nkonstruieren\n6   Prüfen, Behandeln und         a) Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Ober-\nSchützen von Oberflächen         flächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)\nb) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-\nund Korrosionsschutzmitteln vorbereiten\nc) Oberflächen verzinnen\n6\nd) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel un-\nter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen\ne) korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigun-\ngen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände,\nentfernen\n7   Befestigen von Bauteilen und a) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her-\nBaugruppen in Mauerwerk,         stellen                                                    4\nBeton und Holz\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)       b) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen\nc) Werkmörtelmischungen verarbeiten\nd) Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen\ne) Wandkonsolen montieren\nf) Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit                       6\nMörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche\nund Aussparungen schließen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013             1619\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ng) Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenaus-\ndehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln be-\nfestigen\n8   Decken und Instandhalten a) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus\nvon Dach- und Wandflächen        Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksich-\nan Bauwerken                     tigung statischer und physikalischer Vorgaben, ins-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)          besondere der Windlast, herstellen\nb) Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen\nc) Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dach-\nbegrünungen unterscheiden und anwenden\nd) Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, An-\nschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Ab-\ndeckungen von Mauern und Gesimsen herstellen\ne) Durchdringungen an Dächern, insbesondere für\nSchornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln,                       14\nsowie an Wänden und Fassaden, einfassen\nf) Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten\ndurchführen, insbesondere schadhafte Teile austau-\nschen\ng) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbe-\nsondere unter Beachtung der gesundheits- und um-\nweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren\nh) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonsti-\ngen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instand-\nsetzen\ni) elastische Wartungsverfugungen herstellen\n9   Anfertigen und Montieren a) Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser un-\nvon Anlagen zur Ableitung        ter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlags-\nvon Niederschlagswasser          mengen anfertigen\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)\nb) Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungs-\nausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anferti-       8\ngen\nc) Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen\nd) Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbrin-\ngen und befestigen\ne) Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen\nund unter Berücksichtigung von Dehnungen anbrin-\ngen\nf) Dachgullys einbauen und anschließen                                    10\ng) Außenentwässerung herstellen\nh) Innenentwässerung anschließen\n10 Anfertigen und Montieren a) Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigun-\nvon lufttechnischen Anlagen      gen, anfertigen und montieren\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)\nb) Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfer-\ntigen und montieren\nc) Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlä-\ngigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und                        8\neinbauen\nd) Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metal-\nlischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden\ne) Halterungen und Befestigungen anfertigen und mon-\ntieren","1620            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                  2                                              3                                   4\n11 Transportieren von Bauteilen a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern\nund Baugruppen                  b) Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden,\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)                                                                    4\nhandhaben\nc) Transportwege einrichten und sichern\nd) Transporte sichern und durchführen\n2\ne) Transportgut absetzen und sichern\n12 Herstellen von Fugenab- a) Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Ag-\nschlüssen sowie Durchführen        gregatbefestigungen durchführen\nvon Wärmedämm- und Dich-\nb) Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter\ntungsmaßnahmen\nBeachtung konstruktiver und bauphysikalischer Be-\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)\ndingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte\nDachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidun-\ngen durchführen                                                       8\nc) bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen\nd) nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen,\ninsbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen\nund Unterspannungen, durchführen\ne) An- und Abschlüsse herstellen\n13 Einbauen von Energiesamm- a) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere\nlern, Energieumsetzern und         Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in\nnachhaltigen        Energienut-    Dach- und Wandflächen einbauen\nzungssystemen\nb) Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dach-                      4\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)\nabdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstel-\nlen\nc) Regenwassernutzungssysteme einbauen\n14 Anbringen von Fangeinrich- a) Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme,\ntungen und von Ableitungen         Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicher-\nfür den äußeren Blitzschutz        heitsvorrichtungen, montieren\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)                                                                                 4\nb) Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen mon-\ntieren, mechanisch prüfen, überwachen und instand-\nsetzen\n15 Einrichten von Arbeitsgerüs- a) Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme\nten und Schutzsystemen             anwenden\n(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)\nb) Baustellen und Montageorte sichern\nc) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste auf-                  6\nbauen, sichern und abbauen\nd) Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern\nund Fassaden montieren und warten\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                  2                                              3                                   4\n1  Berufsausbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht, berufsspezifi-     Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\nsche Rechtsgrundlagen\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013             1621\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nAusbildungsbetriebes             erläutern\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nschutz bei der Arbeit            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)          meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und technische   a) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und\nKommunikation                    Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 5)\nb) Aufmaße anfertigen\nc) Verlegepläne anwenden\nd) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische\nKommunikations- und Informationssysteme nutzen             6\ne) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-\nwenden\nf) Arbeiten im Team planen, Kommunikationsregeln und\nProblemlösungsmethoden anwenden\ng) Arbeiten im Team durchführen\nh) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von                       2\nProtokollen und Berichten, aufzeichnen","1622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n6   Kundenorientierte             a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nKommunikation                    zum Betriebserfolg beitragen\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 6)                                                                     4\nb) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen,\nmit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen,\nKosten abschätzen\nc) Anlage übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen\nd) Kunden über Wartungsintervalle, Möglichkeiten von\nenergiesparenden Maßnahmen sowie über erforder-\nliche Instandhaltungsmaßnahmen informieren und                          4\nServiceleistungen anbieten\ne) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-\nlen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen\n7   Planen und Vorbereiten von    a) Aufgaben im Team kundenorientiert planen, dabei\nArbeitsabläufen                  den effektiven Einsatz von Werkzeug und Material\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 7)          berücksichtigen                                            4\nb) Zeitaufwand und personelle Unterstützung          zur\nDurchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen\nc) wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von\nArbeitsmitteln berücksichtigen\nd) Übereinstimmung von Planung und Baustellensitua-\ntion im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten prü-\nfen                                                                     4\ne) andere Gewerke bei der Planung einbeziehen und\nVorleistungen, insbesondere bei Lage und Größe\nvon Aussparungen, berücksichtigen\nf) Planung kontrollieren und anpassen\n8   Durchführen von qualitäts-    a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität\nsichernden Maßnahmen             beachten\n(§ 3 Absatz 4 Nummer 8)\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit prüfen\nund herstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden\nc) Bauteile auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere\nVerbindungen prüfen                                        4\nd) Fehler und Störungen feststellen, Ursachen ermitteln\ne) Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung er-\ngreifen\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ng) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nh) Bearbeitung der Kundenaufträge, durchgeführte\nQualitätskontrollen und technische Prüfungen doku-\nmentieren\n4\ni) Vorgesetzte, Kollegen und Kunden über Störungen\nim geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lö-\nsungsvorschläge aufzeigen\nj) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen"]}