{"id":"bgbl1-2013-30-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":30,"date":"2013-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_30.pdf#page=10","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung","law_date":"2013-06-18T00:00:00Z","page":1610,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1610            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Packungsgrößenverordnung\nVom 18. Juni 2013\nAuf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Fünften              c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\nBuches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256\nNummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage 4“\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das           durch die Angabe „nach § 5“ ersetzt.\nBundesministerium für Gesundheit:                           4. In § 4 werden die Wörter „der Anlagen zu dieser Ver-\nordnung“ durch die Angabe „nach § 5“ ersetzt.\nArtikel 1\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nDie Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-     a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nnung vom 30. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 49) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       „Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen\nregelt das Deutsche Institut für Medizinische\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nDokumentation und Information mit Zustimmung\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    des Bundesministeriums für Gesundheit unter\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „gekenn-                  Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73\nzeichnet. Dies“ durch die Wörter „gekenn-               Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialge-\nzeichnet; dies“ ersetzt und wird der Punkt              setzbuch. Es kann für Arzneimittel eine Behand-\nam Ende durch ein Komma ersetzt.                        lungsdauer zugrunde legen, die von § 1 Absatz 1\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „gekenn-                  Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abweicht oder\nzeichnet. Dies“ durch die Wörter „gekenn-               die kürzer ist als in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\nzeichnet; dies“ ersetzt und wird der Punkt              angegeben, sofern auf Grundlage der Fachinfor-\nam Ende durch ein Komma ersetzt.                        mation eine Abweichung medizinisch notwendig\nist; dabei werden Packungen als N1 oder N2 ge-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „gekenn-                  kennzeichnet, deren Anzahl an einzelnen Anwen-\nzeichnet. Dies“ durch die Wörter „gekenn-               dungseinheiten der jeweiligen Packungsgröße\nzeichnet; dies“ ersetzt.                                nach § 1 Absatz 1 Satz 2 am nächsten kommt.“\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „durch die\nAnlagen zu dieser Verordnung“ durch die Angabe           b) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die\n„nach § 5“ ersetzt.                                         Wörter „sowie um nicht mehr als 5 Prozent nied-\nriger ist als bei der Packungsgröße N3“ eingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Anlagen         c) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nzu dieser Verordnung“ durch die Angabe „nach                „Messzahlen für Wirkstoffe der Arzneimittel, die\n§ 5“ ersetzt.                                               vor dem 1. Juli 2013 in den Verkehr gebracht\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           wurden, sollen nur ausnahmsweise auf Antrag\naa) In Satz 1 werden die Wörter „durch die Anla-            geändert werden. Die vom Deutschen Institut für\ngen zu dieser Verordnung“ durch die Angabe              Medizinische Dokumentation und Information\n„nach § 5“ ersetzt.                                     ermittelten Messzahlen für die Bestimmung der\nPackungsgrößen sind nach Zustimmung durch\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in den Anlagen             das Bundesministerium für Gesundheit im\nzu dieser Verordnung“ durch die Angabe                  Bundesanzeiger bekannt zu machen und gelten\n„nach § 5“ ersetzt.                                     ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekannt-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „durch diese Ver-           machung folgenden Kalendermonats; § 2 Ab-\nordnung“ gestrichen und werden die Wörter               satz 5 Satz 3 bleibt unberührt.“\n„nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Än-\nderung der Packungsgrößenverordnung“                                        Artikel 2\ndurch die Wörter „nach Bekanntmachung\nder jeweiligen Änderung gemäß § 5“ ersetzt.          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 2013\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}