{"id":"bgbl1-2013-30-12","kind":"bgbl1","year":2013,"number":30,"date":"2013-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/30#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-30-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_30.pdf#page=45","order":12,"title":"Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages","law_date":"2013-06-18T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013             1645\nBekanntmachung\nder Ausführungsbestimmungen zu den\nVerhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages\nVom 18. Juni 2013\n1. Form und Frist von Anzeigen                                  satz 3 Satz 1 der Verhaltensregeln genannten\nBeträge übersteigen.\n(1) Anzeigen gemäß Verhaltensregeln sind inner-\nhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der               (3) Als Brutto-Einkünfte im Sinne von § 1 Ab-\nMitgliedschaft im Deutschen Bundestag dem Prä-               satz 3 Satz 2 der Verhaltensregeln gelten die Zu-\nsidenten einzureichen (§ 1 Absatz 6 der Verhaltens-          flüsse an Geld- und Sachleistungen.\nregeln). Dabei sollen die entsprechenden Form-            4. Tätigkeit als Gesellschafter, Verwaltung eigenen\nblätter verwendet werden.                                    Vermögens\n(2) Alle Änderungen und Ergänzungen während                  (1) Übt ein Mitglied des Bundestages als Gesell-\nder Wahlperiode sind innerhalb von drei Monaten              schafter eine entgeltliche Tätigkeit gemäß § 1 Ab-\nnach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen (§ 1 Ab-         satz 2 Nummer 1 der Verhaltensregeln auf Grund\nsatz 6 der Verhaltensregeln).                                eines von der Gesellschaft mit einem Dritten ge-\n(3) Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte       schlossenen Vertrages aus, so sind die Art der\nist der späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser             Tätigkeit, der Name und Sitz der Gesellschaft und\nFrist der Tag des Zuflusses der Einkünfte.                   der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzei-\ngen, wenn im Einzelfall das Mitglied des Bundes-\n2. Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte                tages bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt.\nTätigkeiten                                                  Als Einkünfte im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verhal-\n(1) Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 der Verhal-            tensregeln sind die ausgekehrten Anteile am Ge-\ntensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im             sellschaftsgewinn anzuzeigen. Nummer 3 Absatz 2\nDeutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren              dieser Ausführungsbestimmungen gilt entspre-\nnicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzei-           chend.\ngepflicht unberücksichtigt.                                     (2) Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine\n(2) Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft            Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne\nausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 1 Absatz 1                der Verhaltensregeln.\nNummer 1 der Verhaltensregeln sind bei unselb-            5. Parlamentarische und Parteifunktionen\nständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitge-                (1) Parlamentarische Funktionen sind nicht an-\nber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit         zeigepflichtig.\nzu machen, bei selbständigen Tätigkeiten als Ge-\nwerbetreibender sind die Art des Gewerbes sowie                 (2) Funktionen in Parteien sind nur anzeigepflich-\nName und Sitz der Firma, bei freien Berufen und              tig, wenn sie entgeltlich ausgeübt werden.\nsonstigen selbständigen Berufen die genaue Be-            6. Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten und Ver-\nzeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Be-             mögensvorteile\nrufsausübung mitzuteilen.                                       Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die\n3. Angaben zu Vertragspartnern, Unternehmen, Orga-              Übertragung einer bestimmten Tätigkeit bezie-\nnisationen und Veranstaltern                                 hungsweise über die Zuwendung eines Vermö-\ngensvorteils gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 der\n(1) Bei einer Anzeige vor der Mitgliedschaft aus-\nVerhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Ver-\ngeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2\neinbarungen mitzuteilen.\nund 3 sowie während der Mitgliedschaft ausgeüb-\nter Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4         7. Unternehmensbeteiligungen\nder Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit so-             (1) Anzeigepflichtig gemäß § 1 Absatz 2 Num-\nwie Name und Sitz des Vertragspartners, des Un-              mer 6 der Verhaltensregeln ist nur die Beteiligung\nternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Bei            an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet\nVortragstätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1              ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unterneh-\nder Verhaltensregeln ist außerdem die Veranstal-             men in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte\ntung, auf der der Vortrag gehalten wurde, anzuge-            organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzie-\nben, ferner Name und Sitz des Veranstalters, soweit          lungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt\ner nicht mit dem Vertragspartner identisch ist.              werden.\n(2) Vertragspartner von Freiberuflern und Selb-              (2) Eine Beteiligung an einer solchen Kapital-\nständigen sind nur anzuzeigen, soweit die Brutto-            oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig,\nEinkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbezie-             wenn dem Mitglied des Bundestages mehr als\nhungen mit diesem Vertragspartner die in § 1 Ab-             25 Prozent der Stimmrechte zustehen.","1646             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\n8. Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegen-             11. Gastgeschenke\nheitspflichten\n(1) Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es\nDie Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages,             nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschen-\ndas ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht               kes 200 Euro nicht übersteigt.\nbeziehungsweise eine gesetzliche oder vertragliche\nVerschwiegenheitspflicht geltend machen kann,                   (2) Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bun-\nmuss nicht die gemäß den Nummern 3 und 4 Ab-                 destages vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk\nsatz 1 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen er-             gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen,\nforderlichen Angaben über den Vertragspartner be-            stellt der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist\nziehungsweise Auftraggeber enthalten. Es genügen             im Regelfall der Verkehrswert. An die Bundeskasse\ninsoweit Angaben über die Art der Tätigkeit in dem           zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter\neinzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis.                  Abzug des Betrages von 200 Euro.\n9. Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der           12. Vernichtung der eingereichten Unterlagen\nVerhaltensregeln\nDie Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2               Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhal-\nder Verhaltensregeln entfällt, wenn die Vertretung           tensregeln, die ein Mitglied des Bundestages ein-\nnicht persönlich übernommen wird oder das Hono-              gereicht hat, werden nach Ablauf von fünf Jahren\nrar den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigt.              nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag ver-\nnichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat\n10. Spenden                                                      um Überlassung der Unterlagen gebeten.\n(1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind\nanzeigepflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag von        13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n5 000 Euro übersteigen.                                         Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tag\n(2) Eine Spende, die ein Mitglied des Bundesta-           der ersten Sitzung des 18. Deutschen Bundestages\nges als Parteispende entgegennimmt und gegen                 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestim-\neine entsprechende Quittung an seine Partei wei-             mungen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechen-           30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 10), zuletzt\nschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unbe-        geändert laut Bekanntmachung vom 12. November\nrührt.                                                       2010 (BGBl. I S. 1614), außer Kraft.\nBerlin, den 18. Juni 2013\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nNorbert Lammert"]}