{"id":"bgbl1-2013-30-11","kind":"bgbl1","year":2013,"number":30,"date":"2013-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/30#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-30-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_30.pdf#page=44","order":11,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2013-06-18T00:00:00Z","page":1644,"pdf_page":44,"num_pages":1,"content":["1644            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2013\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 18. Juni 2013\nDer Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung              a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Herkunft“ die\nam 14. März 2013 beschlossen, die Anlage 1 (Verhal-                  Wörter „im Amtlichen Handbuch und auf den\ntensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages)                 Internetseiten des Deutschen Bundestages“ ein-\nder Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages                       gefügt.\nvom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut         b) In Absatz 4 wird das Wort „Geldspenden“ durch\nBekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 548),                   das Wort „Spenden“ ersetzt.\nmit Wirkung vom Tag der ersten Sitzung des 18. Deut-\nschen Bundestages wie folgt zu ändern:                            c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Geldwerte Zuwendungen\n1. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n1. aus Anlass der Wahrnehmung interparlamen-\na) Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt                      tarischer oder internationaler Beziehungen,\nersetzt.\n2. zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politi-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                     schen Information, zur Darstellung der Stand-\n„Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der           punkte des Deutschen Bundestages oder\nBundesregierung, als Parlamentarischer Staats-                    seiner Fraktionen oder als Repräsentant des\nsekretär und als Staatsminister;“.                                Deutschen Bundestages\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vor-\nschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2\na) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort                  anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu\n„zehn“ ersetzt.                                                veröffentlichen.“\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                              d) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:\n„Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige                   „(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied\nmonatliche Einkünfte einer Größenordnung von                   des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf\n1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis                sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten an-\n7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro,             gezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied\ndie Stufe 4 Einkünfte bis 30 000 Euro, die Stufe 5             kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Be-\nEinkünfte bis 50 000 Euro, die Stufe 6 Ein-                    zahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse\nkünfte bis 75 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte                  zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn\nbis 100 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte                        der materielle Wert des Gastgeschenks einen Be-\nbis 150 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte                        trag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbe-\nbis 250 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte                    stimmungen des Präsidenten festgelegt wird (§ 1\nüber 250 000 Euro.“                                            Absatz 4).“\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                   e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nBerlin, den 18. Juni 2013\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nNorbert Lammert"]}